Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, eine Kurdin mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz B._______) reichte am 16. Juli 2018 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Am 26. Juli 2018 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 9. August 2018 wurde sie vom SEM einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. B. B.a Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihr Vater habe sie 2001, im Alter von (...) Jahren, in den Irak geschickt, um bei der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, deutsch: Arbeiterpartei Kurdistans) zur Guerilla-Kämpferin ausgebildet zu werden. Da es eine Friedenszeit gewesen sei, sei sie nie in einen bewaffneten Kampf involviert gewesen. Sie habe jedoch die Ausbildung dazu erhalten und habe gelernt, Gräben zu bauen oder Lebensmittel in umkämpfte Gebiete zu transportieren. Im Jahr 2005 sei sie von C._______ (Irak), wo sie ausgebildet worden sei, geflohen und habe sich im Irak der KPD (Kurdistan Democratic Party, Demokratische Partei Kurdistans) gestellt. Sie sei zu ihren Tätigkeiten bei der PKK befragt worden, wobei sie sich von der PKK distanziert habe. Danach sei sie im Irak Asylgesuchstellende gewesen und habe von den irakischen Behörden auch eine Unterkunft zur Verfügung gestellt erhalten. In dieser Zeit habe sie ihren Ehemann kennengelernt, welcher ebenfalls ehemaliger Guerilla-Kämpfer für die PKK gewesen und von der Organisation geflohen sei. In der Folge hätten sie zusammen im Irak gelebt, wobei ihr Mann gearbeitet habe und sie (...) 2005 ihr erstes Kind erhalten habe. Bis 2009 habe sie mit ihrem Mann und ihrer Tochter im Irak gelebt. Da sie jedoch als Asylsuchende keine Rechte gehabt hätten und in ihrem Lebensalltag eingeschränkt gewesen seien, hätten sie sich entschieden, in die Türkei zurückzukehren, sich den Behörden zu stellen und von einem Reuegesetz Gebrauch zu machen. Nach der gemeinsamen Rückkehr in die Türkei sei zunächst ihr Mann verhaftet, jedoch nach einer Woche wieder freigelassen worden. Danach sei sie für (...) Tage in Untersuchungshaft gekommen und verhört worden, nachfolgend sei sie in Istanbul vom Gericht freigesprochen worden. Da sie (und ihr Mann) sowohl vom Staat als auch der PKK wiederholt unter Druck gesetzt worden seien, hätten sie zunächst zwei Mal den Wohnort gewechselt und seien schliesslich 2011 - als ihre zweite Tochter zur Welt gekommen sei - nach Istanbul zurückgekehrt. 2009 sei es zu ersten Konflikten zwischen ihr und ihrem Ehemann gekommen, welche angehalten hätten. In Istanbul habe sie zusammen mit ihrem Mann und ihren Kindern im Haus ihrer Eltern gelebt. Diese seien allerdings immer noch für die PKK tätig gewesen und hätten in ihrem Haus auch Leute der Organisation empfangen. Obwohl sie selber nach 2005 nie mehr für die PKK tätig gewesen sei und sich von dieser distanziert habe, sei sie immer wieder von ihr kontaktiert worden, da diese gewollt habe, dass sie wieder tätig werde. Da sie dies nicht gewollt habe, sei sie sozial isoliert worden. Zudem hätten die persönlichen Probleme mit ihrem Mann weiter zugenommen. Sie hätten viel gestritten und zwei Mal habe er sie auch geschlagen, was sie bei der Polizei gemeldet habe. Da ihr die Polizei nicht geholfen habe, habe sie sich dazu entschlossen, sich von Ihrem Mann zu trennen. Ihre Eltern hätten die Trennung von ihrem Mann jedoch nicht akzeptiert, weshalb sich auch die Probleme mit diesen zugespitzt hätten. Indem ihr Mann bei der Scheidung vor Gericht behauptet habe, dass sie psychische Probleme habe und sich nicht gut um die Kinder habe kümmern können, habe er bewirkt, dass die Töchter bei der Scheidung 2015 ihm zugesprochen worden seien. Nach der Scheidung habe sie weder familiäre Unterstützung noch finanzielle Mittel gehabt. Nach dem Verstoss durch die Familie und der Trennung von ihrem Ehemann habe sie sich entschlossen, auf eigenen Beinen zu stehen und habe eine Ausbildung zur Köchin gemacht. Danach habe sie sich in B._______ niedergelassen. Dort habe sie die letzten vier Jahre bis zu ihrer Ausreise gelebt und in Restaurants und Cafés gearbeitet. Da sie jedoch im Strafregister registriert sei, habe sie niemand für längere Zeit angestellt oder wenigstens versichert. Des Weiteren sei sie auch in B._______ zwei Mal von den Behörden mitgenommen und befragt worden, was dazu geführt habe, dass sie ihre Arbeitsstellen jeweils wieder verloren habe. Die letzten vier Monate vor der Ausreise sei sie arbeitslos gewesen, weshalb sie sich entschlossen habe, mit Hilfe eines Schleppers auszureisen. Am (...) 2018 sei sie illegal aus der Türkei aus- und am 14. Juli 2018 in die Schweiz eingereist. In der Heimat habe sie nur noch Kontakt zu Ihren Schwestern B. und S. Ihre Eltern seien mittlerweile im Gefängnis wegen ihrer Tätigkeiten für die PKK. Seitdem diese sie verstossen hätten, habe sie keinen Kontakt mehr zu ihnen. B.b Als Beweismittel reichte sie einzig ihre türkische Identitätskarte in Original zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 18. September 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2018 liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei in Bezug auf die Asylgewährung aufzuheben, es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen sowie subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, um Sistierung des Wegweisungsvollzugs, um Anordnung der Vollzugsbehörden, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person der rubrizierten Rechtsbeiständin. E. Der Instruktionsrichter stellte mit Verfügung vom 23. Oktober 2018 fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung - unter Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter wurde festgestellt, dass allfällige gesundheitliche Beschwerden mittels Arztbericht zu belegen seien und die Gesuche um Verhinderung der Weitergabe von Daten an den Heimatsaat und um Kontaktaufnahme mit diesem abgewiesen würden. Gleichzeitig wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. F. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2018 reichte die Beschwerdeführerin fristgemäss eine Fürsorgebestätigung des Kanton D._______ nach. G. Mit Eingabe vom 6. November 2018 liess sich die Vorinstanz vernehmen, indem sie vollumfänglich auf ihre Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwies. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt. H. Das Migrationsamt des Kanton D._______ teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 24. Februar 2020 mit, die Beschwerdeführerin sei seit dem 22. Januar 2020 unbekannten Aufenthaltes. Vor diesem Hintergrund wurde die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 3. März 2020 aufgefordert, sich innert Frist zur Frage des aktuellen Rechtschutzinteresses der Beschwerdeführerin zu äussern, andernfalls von einem Wegfall des Interesses ausgegangen und das Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben werde. I. Mit Eingabe vom 9. März 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Erklärung ein, in welcher sie betonte, weiterhin Interesse an der Weiterführung ihres Verfahrens zu haben. Sie sei verlobt und habe das Ehevorbereitungsverfahren im Kanton Zürich, Gemeinde E._______, eingeleitet. Weil mehrere Dokumente aus der Heimat besorgt werden müssten, habe sich das Verfahren jedoch verzögert. Um nicht jedes Mal hin- und herreisen zu müssen ([...] mit dem Zug), habe sie im Asylzentrum um Erlaubnis gebeten, während des Verfahrens bei ihrem Freund zu bleiben, um dieses so rasch wie möglich abschliessen zu können. Ihr sei mitgeteilt worden, sie solle eine Bestätigung der Ehevorbereitungen einreichen. Diese Bestätigung habe sie am 23. Januar 2020 abgeholt und umgehend im Asylzentrum eingereicht. Das Zentrum habe sie allerdings erst weitere zwei Wochen später - am 5. Februar 2020 - verlassen, weshalb für sie nicht nachvollziehbar sei, weshalb sie angeblich bereits per 22. Januar 2020 als vermisst gegolten habe. Ende Februar 2020 sei sie durch ihre Zimmergenossin vom Zentrum gewarnt worden, dass sie als vermisst gemeldet worden sei, worauf sie und ihr Freund am 2. März 2020 persönlich beim Asylzentrum vorgesprochen und um ihre Wiederaufnahme in die Asylstrukturen ersucht hätten. Dies sei ihr aber verweigert worden. Sie sei weiterhin am Erhalt des Asylstatus interessiert, auch nach der Heirat.
Erwägungen (45 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Zunächst ist auf die in der Beschwerdeschrift erhobene Rüge einzugehen, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt nicht richtig festgestellt habe, weil es anlässlich der Anhörung der Beschwerdeführerin unter Umständen Übersetzungsfehler gegeben habe. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie geeignet sein könnte, die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
E. 3.3 Die Einwände der Beschwerdeführerin bezüglich der Anhörung erweisen sich nach Prüfung der Akten als unberechtigt. Einerseits basiert der Vorwurf von Übersetzungsfehlern auf einer reinen Vermutung, für die keine Anhaltspunkte vorhanden sind. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach ihr allfällige Übersetzungsfehler bei der Rückübersetzung nicht hätten auffallen können, ist darauf hinzuweisen, dass diese Erklärung gesucht wirkt. Zu Beginn der Anhörung bejahte sie die Frage, ob sie die dolmetschende Person gut verstehe. Ferner hat sie ihre Aussagen nach der Rückübersetzung mit ihrer Unterschrift als korrekt bestätigt. Überdies hat die anwesende Hilfswerksvertreterin auch keine Einwände zur Befragung angebracht. Insgesamt durfte sich die Vorinstanz daher für ihren Entscheid bei der Beurteilung des Asylgesuchs auf die BzP und das Anhörungsprotokoll stützen. Weiter vermengt die Beschwerdeführerin mit dem pauschalen Vorwurf, dass in der angefochtenen Verfügung ihre glaubhaften Vorbringen nicht genügend berücksichtigt worden seien, die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung. Soweit deren rechtliche Würdigung in Frage steht, ist nachfolgend darauf einzugehen. Inwiefern eine Gehörsverletzung vorliegen soll, wird weder aus der Aktenlage ersichtlich noch in der Beschwerde dargelegt.
E. 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes feststellen. Da sich die prozessualen Rügen der Beschwerdeführerin auch unter keinem anderen Aspekt als stichhaltig erweisen, fällt die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ausser Betracht, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht asylrelevant.
E. 5.1.1 Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, von 2001 bis 2005 für die PKK im Irak gewesen zu sein. Nachdem sie von einem Reuegesetz Gebrauch gemacht habe, sei sie 2009 in die Türkei zurückgekehrt. Nach ihrer Rückkehr sei sie zunächst verhaftet und befragt worden und danach sei das Strafverfahren wegen ihrer Tätigkeiten für die PKK ordentlich abgeschlossen und sie vor Gericht freigesprochen worden. Nach dem Freispruch im Jahr 2009 bis zu ihrer Ausreise 2018 sei sie von den Behörden insgesamt vier bis fünf Mal mitgenommen, befragt und dabei unter Druck gesetzt worden. Die Beschwerdeführerin habe insbesondere eine Verhaftung nach dem Putschversuch im Juli 2015 angesprochen, im Rahmen welcher sie auch geohrfeigt worden sei (A9 S.5-7 und 10-12). Allerdings habe diese Festnahme nicht nur sie, sondern viele andere Personen auch betroffen. Da sie zudem bereits nach einer Nacht wieder freigelassen worden sei, werde deutlich, dass die Verhaftung keine weiteren Konsequenzen für sie gehabt hätte. Staatliche Untersuchungen wie Befragungen und Mitnahmen seien durchaus als legitime Massnahmen zu werten, welche rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen. Diese Verhaftung übersteige die Bedingungen rechtsstaatlich legitimer Massnahmen nicht, so dass dieses Ereignis nicht als asylrelevant einzustufen sei. Auch danach sei sie im Rahmen legitimer Kontrollen befragt und mitgenommen worden. So sei sie gerade bei der letzten von ihr erwähnten Mitnahme - im (...) 2018 - deshalb mitgenommen worden, weil im Café, in welchem sie gearbeitet habe, Alkohol ausgeschenkt worden sei und die Behörden alle Angestellten kontrolliert hätten. Sie persönlich sei im Rahmen dieser staatlich durchaus legitimen Massnahme aufgrund ihres Strafregistereintrages mitgenommen und überprüft worden. Auch wenn klar sei, dass behördliche Massnahmen, wie Befragungen und Mitnahmen belastend seien, seien diese Massnahmen somit nicht rechtswidrig gewesen, sondern hätten sich durchaus im Rahmen einer legitimen staatlichen Untersuchungspflicht befunden. Infolgedessen handle es sich bei den geltend gemachten Mitnahmen und Befragungen um keine staatliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Der Grund dafür, dass sie bei regulären polizeilichen Kontrollen immer wieder mitgenommen worden sei, sei ihr Eintrag im Strafregister gewesen. Es gelte festzustellen, dass es ihr möglich gewesen wäre, ihre Registrierung im Strafregister löschen zu lassen. Danach gefragt, ob sie diesbezüglich etwas unternommen habe, habe sie geantwortet, einmal einen Brief geschrieben, jedoch nie eine Antwort bekommen zu haben (A9 S.11). Auf Nachfrage habe sie ausdrücklich verneint, weitere Anstrengungen unternommen zu haben. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie sich in Anbetracht ihrer nur einmaligen Bemühung entschieden habe, das Land zu verlassen, statt wiederholt und je nachdem auch mit Unterstützung eines Anwaltes die Löschung des Eintrages zu veranlassen. Insgesamt sei sie seit ihrer Rückkehr in die Türkei 2009 bis zu ihrer Ausreise 2018 lediglich vier oder fünf Mal in Untersuchungshaft gekommen. Die letzten beiden Mitnahmen seien im (...) 2017 und im (...) 2018 gewesen. In Anbetracht der zeitlich weit auseinanderliegenden Ereignisse und insbesondere in Anbetracht der durchaus legitimen staatlichen Mitnahmen sei von keinem unerträglichen psychischen Druck aufgrund dieser Ereignisse auszugehen, welcher ein Leben in der Türkei für sie unmöglich gemacht hätte. Auch wenn es durchaus nachvollziehbar und verständlich sei, dass solche Ereignisse belastend sein könnten. Damit seien weder die Kontrollen ihrer Person noch die von den Behörden durchgeführten Befragungen und Mitnahmen asylrechtlich relevant.
E. 5.1.2 Die Beschwerdeführerin habe weiter geltend gemacht, sie sei auch von der PKK unter Druck gesetzt worden. Die PKK habe gewollt, dass sie wieder für sie tätig werde. Sie habe jedoch abgelehnt und entgegnet, dass sie bereits mit (...) Jahren zu kämpfen begonnen und mittlerweile einen Schlussstrich gezogen habe. Sie habe sich damit klar von der Organisation distanziert und dieser auch deutlich zu verstehen gegeben, dass sie nicht mehr für sie tätig sei. Als Konsequenz sei die Beschwerdeführerin sozial isoliert worden. Ihre Beschreibungen würden zwar aufzeigen, dass sie unter der Isolation gelitten habe, allerdings wäre es ihr prinzipiell möglich gewesen, gegen diese vorzugehen. Es gelte hinzuzufügen, dass ihr Vater sie nach ihrer Rückkehr aus dem Irak zwar verstossen und nicht mehr mit ihr gesprochen habe. Dennoch habe sie bis zu ihrer Trennung von ihrem Ehemann zusammen mit diesem bei ihren Eltern in Istanbul leben können. Auch die emotionale Trennung von ihrem Vater sei sicherlich schwierig gewesen, dennoch seien auch diese Vorbringen asylrechtlich nicht relevant.
E. 5.1.3 Sie habe zudem geltend gemacht, auch von ihrem damaligen Ehemann unter Druck gesetzt worden zu sein und zudem unter Gewalt durch ihn gelitten zu haben. Nachdem sie sich von ihm getrennt habe, habe er ihr die Kinder genommen und sei mit diesen nach F._______ gegangen. Dadurch habe er sie dazu bringen wollen, wieder zu ihm zurückzukehren. Sie habe sich aber dennoch von ihm getrennt und dem Druck standgehalten. Ihre Familie habe sie in der Trennung jedoch nicht unterstützt. Zum Schluss habe ihr ihr Ex-Mann nicht einmal mehr die Möglichkeit gegeben, die Kinder zu besuchen, weshalb sie diese 2016 das letzte Mal gesehen habe. Allerdings sei auch dieses Vorbringen nicht asylrechtlich relevant. Sie habe zwar vorgebracht, dass ihr die Polizei aufgrund ihrer politischen Vergangenheit gegen ihren damaligen Ehemann nicht geholfen habe (A9 S.5-6). Es wäre ihr jedoch durchaus zuzumuten gewesen, mit Nachdruck und wiederholt die Polizei und den Staat um Unterstützung zu bitten, oder mit Hilfe eines Anwaltes rechtlich gegen ihren damaligen Ehemann vorzugehen. Sie habe sich jedoch bewusst dazu entschieden, von Ihrem damaligen Mann getrennt zu leben, auch wenn Sie dadurch die Kinder nicht mehr bei sich hätte haben können (A9 S.6). Es sei in Anbetracht der Erzählungen und Schilderungen der innerlichen Prozesse der Beschwerdeführerin klar, dass sie reflektiert und überlegt gehandelt habe. Sie habe sich bewusst für ein möglichst unabhängiges Leben entschieden und habe auf eigenen Beinen stehen wollen (A9 S.7). Danach gefragt, ob sie jemals etwas unternommen habe, um an der Situation mit ihren Kindern und ihrem damaligen Ehemann etwas zu ändern, habe sie angegeben, bei der Polizei gewesen zu sein. Jedoch habe das nicht viel genützt, da sie in B._______ bei der Polizei gewesen sei. Um etwas bewirken zu können, hätte sie indes nach F._______ fahren müssen, was jedoch schwierig gewesen wäre. Insgesamt seien die juristischen Anforderungen diesbezüglich sehr hoch gewesen (A9 S.16). Es werde deutlich, dass sie sehr wohl Wege gewusst hätte, um an der Situation etwas zu ändern. Auch wenn es schwierig sei, solche hohen Anforderungen zu erfüllen und in die Tat umzusetzen, wäre es der Beschwerdeführerin durchaus möglich und zuzumuten gewesen, eine solche Herausforderung anzunehmen und beispielsweise mit Hilfe eines Anwalts aktiver zu werden (A9 S.16). Insgesamt seien damit die Konflikte und die Gewalt gegen die Beschwerdeführerin durch ihren damaligen Ehemann, die Trennung von ihm und ihren Kindern im asylrechtlichen Sinne nicht relevant.
E. 5.1.4 Die Beschwerdeführerin habe weiter geltend gemacht, in der Türkei als Angehörige der kurdischen Bevölkerung von den türkischen Behörden schikaniert und benachteiligt zu werden. Sie sei aufgrund ihres Aussehens immer sofort als Kurdin erkannt und deshalb wiederholt benachteiligt worden. Zwar habe sie sich vom Kurdentum und den Einstellungen der PKK distanziert, jedoch hätten andere sie weiterhin als Kurdin betrachtet (A9 S.15). Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auch die im vorliegenden Fall geltend gemachten Schikanen und Benachteiligungen würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Sie seien somit im Sinne der obigen Erwägungen nicht als ernsthaft zu qualifizieren und damit asylrechtlich nicht relevant.
E. 5.1.5 Die Beschwerdeführerin mache weiter geltend, dass sie aus einer politisch oppositionell gesinnten Familie stamme, weshalb sie befürchte in Zukunft durch die Behörden weiter in Mitleidenschaft gezogen zu werden. Ihr Vater sei Mitglied bei der PKK und Leiter der Region G._______ gewesen. Ihre Eltern seien mittlerweile aufgrund ihrer Tätigkeiten für die PKK verhaftet worden. Ihre Schwester B. sei zudem in H._______ gewesen und habe dort für die PKK gekämpft. Vor diesem Hintergrund hätten die Behörden B. verhaftet. B. sei erst seit Kurzem wieder frei. Die Beschwerdeführerin befürchte deshalb Reflexverfolgung. Diesbezüglich gelte es festzuhalten, dass sich in der Türkei eine schrittweise Annäherung an europäische Standards vollziehe. Seit der Einführung von zusätzlichen Strafverfahrensgarantien im Juni 2005 habe sich insbesondere die Rechtssicherheit verbessert, wodurch die früher verbreitete behördliche Willkür weitgehend verdrängt worden sei. Zwar könnten in der Türkei Angehörige von verfolgten Personen auch heute noch Reflexverfolgungsmassnahmen erleiden. Die Gefahr derartiger Übergriffe bestehe jedoch bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel nicht mehr. Zudem gelte es zu beachten, dass behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass annehmen würden und betroffene Personen sich heute ausserdem zur Wehr setzen könnten, beispielsweise mit Hilfe eines Anwalts. Somit seien vorliegend keine Hinweise aktenkundig, dass sie wegen ihres familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden könnte. Diesen Vorbringen komme demnach ebenfalls keine asylrelevante Bedeutung zu.
E. 5.1.6 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsyIG nicht standhalten. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass ihr Asylgesuch abzulehnen sei.
E. 5.2 Dem entgegnete die Beschwerdeführerin nach ausführlicher Wiederholung des Sachverhalts, dass ihre Vorbringen sehr wohl asylrelevant seien.
E. 5.2.1 Es sei zwar korrekt, dass sie vom Gericht freigesprochen worden sei, dennoch sei sie in den neun Jahren nach ihrer Rückkehr in die Türkei beziehungsweise ihrem Freispruch bis zu ihrer Flucht immer wieder von den Behörden befragt, mitgenommen, unter Druck gesetzt und misshandelt worden. Vor allem bei den Befragungen nach ihrer Einreise in die Türkei im Jahr 2009 sei sie mit ihren Kindern bedroht und mehrfach nach beiden Elternteilen gefragt worden. Desgleichen sei sie auch bei den anderen Befragungen nach ihrem Mann und ihren Eltern gefragt und jeweils mit ihren Kindern bedroht worden. Sie hätten sie auch gefragt, ob sie noch im Kontakt sei mit der PKK. Bei der Verhaftung nach dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016 sei sie zudem nicht nur befragt, sondern auch beschimpft ("dein Kind ist ein Bastard von Abdullah Öcalan") und misshandelt worden. Im Anhörungsprotokoll stehe fälschlicherweise "Ohrfeige", obwohl sie auf Türkisch "tartaklama" gesagt habe, was "verprügelt" heisse. Die Übersetzung sei somit unter Umständen unvollständig und fehlerhaft ausgefallen. Sie hätte einen Übersetzungsfehler jedoch nicht bemerken können, da dieser auch bei der Rückübersetzung wieder vorgekommen wäre. Die Vorinstanz stufe die Mitnahmen und Befragungen zu Unrecht als rechtsstaatlich legitim und nicht asylrelevant ein. Sie missachte dabei, dass sie wegen ihrer PKK-Vergangenheit bei jeder Personenkontrolle nach Lust und Laune mitgenommen werden könne, was auch passiert sei. Dass sie dabei jedes Mal nach ihren Kontakten bei der Organisation, ihrem Mann und ihren Eltern gefragt und bedroht worden sei, habe einen enormen psychischen Druck erzeugt. Somit sei sie zwar aufgrund eines Reuegesetzes freigesprochen worden, sei aber deshalb keineswegs in Sicherheit gewesen. Der staatliche Druck habe sie bewegt, schliesslich in der Schweiz Asyl zu beantragen. Sie habe sich während mehr als 13 Jahren offiziell von der PKK distanziert, sei aber dennoch bis zu ihrer Ausreise aus der Türkei im Jahr 2018 immer wieder damit konfrontiert worden.
E. 5.2.2 Da sie und ihr Ex-Mann von der PKK ausgeschieden seien und vom Reuegesetz Gebrauch gemacht hätten, seien sie sowohl vom Staat als auch von der PKK unter Druck gesetzt worden. Für die eine Seite seien sie Verräter gewesen und für die andere Terroristen. Des Weiteren sei ihr damaliger Mann gewalttätig geworden. Obwohl sie dies beide Male bei der Polizei gemeldet habe, sei ihr aufgrund ihrer PKK-Vergangenheit nicht geholfen worden. Deshalb habe sie sich von ihm getrennt, was jedoch aufgrund des traditionellen Rollenbildes in der Türkei nicht von ihrer Familie akzeptiert worden sei, weshalb sie auch von dieser Seite keine Unterstützung mehr bekommen habe. Weil ihr Ehemann ihr vor Gericht zudem psychische Probleme unterstellt habe, habe das Gericht ihm das Sorgerecht für die Kinder zugesprochen. Eine alleinstehende kurdische Frau mit einer PKK-Vergangenheit sei in der Türkei sicherlich benachteiligt und würde nicht schnell Unterstützung erhalten, was in ihrem Fall auch passiert sei. Vor diesem Hintergrund habe sie keine andere Möglichkeit gehabt, als zu versuchen, irgendwie auf eigenen Beinen zu stehen. Für sie, als "ehemalige" Terroristin und geschiedene Frau, sei dies nicht einfach gewesen. Aber sie habe es trotzdem geschafft, eine Ausbildung zur Köchin zu machen und sich in B._______ niederzulassen. Vier Jahre lang habe sie versucht, auf eigenen Beinen zu stehen, aber schliesslich sei es für sie unmöglich geworden. So habe der Eintrag im Strafregister dazu geführt, dass sie Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche gehabt habe. Sie sei entweder nicht angenommen, unterbezahlt oder kurz nach Antreten der Stelle wieder entlassen worden. Ebenfalls wegen des Strafregistereintrages sei sie nicht versichert worden und habe nicht von Sozialleistungen profitieren können. Schliesslich sei das Leben in der Türkei für sie unerträglich geworden, weshalb sie keine andere Wahl gehabt habe, als zu fliehen. Es dürfe ihr nicht vorgeworfen worden, dass es ihr gelungen sei, das Geld für die Flucht zusammenzusparen. Sie habe dafür zwölf Stunden täglich arbeiten müssen. Aber nur so habe sie sich dem behördlichen Druck entziehen können.
E. 5.2.3 Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz wäre es ihr nicht möglich gewesen, den Eintrag im Strafregister zu löschen. Dies sei bei politischen Verfahren nicht möglich, auch nicht mit Hilfe eines Anwaltes. Der Eintrag sei auch für ihre Kinder sehr belastend. So müssten Studenten, welche in der Türkei an der Universität studieren möchten, beispielsweise auch einen Strafregisterauszug der Eltern abgeben. Es wäre ihnen zudem nicht möglich, Staatsbeamte zu werden.
E. 5.2.4 Die Vorinstanz stütze sich ebenfalls zu Unrecht auf die Annahme, dass sie mehr hätte unternehmen sollen, um den Kontakt zu ihren Töchtern wiederherzustellen, oder gegen die Gewalt ihres damaligen Ehemannes vorzugehen. Sie missachte dabei die Situation als Ganzes. Für eine alleinstehende Frau mit PKK-Vergangenheit sei es in der Türkei nicht einfach, juristische Schritte vorzunehmen. Die Vorinstanz schreibe diesbezüglich: zumal sie es geschafft habe, "unabhängig zu sein, für sich zu sorgen und auch immer wieder eine Unterkunft und Arbeit für sich gefunden" habe, wäre es ihr zuzumuten gewesen, mehr zu unternehmen (mit Verweis auf S.7 des Asylentscheides). Allerdings sei es nicht so rosig gewesen, wie von der Vorinstanz beschrieben. So habe sie keine dauernde Anstellung gefunden und sei auch nicht versichert worden. Sie habe zudem mehrere Male die Stelle verloren, weil sie von der Polizei zu einer Befragung mitgenommen worden sei. Im Lichte dieser Situation sei es unrechtmässig von der Vorinstanz, ein positives Bild vorzutäuschen. Ihr müsse als besonders schutzbedürftige Person erhöhter Schutz gewährt werden. Dies habe der türkische Staat jedoch willentlich unterlassen.
E. 5.2.5 Schliesslich sei eine Wegweisung nicht zumutbar. Einerseits wäre sie wieder mit den gleichen Problemen bei der Arbeitssuche konfrontiert, wie bereits vor der Ausreise. Aufgrund ihrer illegalen Ausreise wäre sie zudem bei einer Wegweisung in die Türkei zusätzlich bedroht. Die türkischen Behörden würden bei ihrer Rückkehr in die Türkei sicherlich fragen, wo sie sich in der Zwischenzeit aufgehalten habe. Sie würden sehr schnell auf ihre PKK-Vergangenheit kommen. Zudem habe sie sich mit dem Asylgesuch in der Schweiz gegen die türkische Regierung positioniert. Deshalb sei die Möglichkeit nicht auszuschliessen, dass sie nach der Einreise verhaftet, von der politischen Polizei verhört und dabei gefoltert würde. Dies vor allem seit dem Putschversuch. Der türkische Präsident Erdogan habe bekanntlich den Kampf gegen die Kurden wieder aufgenommen. Auch sei die behördliche Willkür wieder zu spüren. Der Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-7803/2007 vom 10. März 2010 besage, dass Personen und Familienmitglieder, die in der Türkei ein Verfahren wegen Mitgliedschaft oder Zusammenarbeit mit der PKK hängig hätten oder gehabt hätten, mit grösser Wahrscheinlichkeit fichiert seien und bei einer Rückschaffung damit politischer, gemäss EMRK unzulässiger Verfolgung ausgesetzt wären. Es sei somit aufgrund ihrer PKK-Vergangenheit in Zusammenhang mit der illegalen Ausreise und ihrem Asylgesuch in der Schweiz davon auszugehen, dass gegen sie ein Strafverfahren eröffnet werden würde, sobald sie in die Türkei einreisen würde, weshalb ihre Wegweisung unzumutbar sei.
E. 5.2.6 Schliesslich gelte es festzustellen, dass auch ihr Gesundheitszustand gegen eine Wegweisung spreche. Obwohl sie während der Anhörung gesagt habe, es gehe ihr gut, sei sie psychisch sehr angeschlagen. Sie werde baldmöglichst einen Arzt aufsuchen, um dies zu belegen und die Ergebnisse beim Gericht nachreichen.
E. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2).
E. 6.2 Vorliegend hat die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt, dass sich aus den geschilderten Vorbringen der Beschwerdeführerin, die zu ihrer Ausreise aus ihrem Heimatstaat geführt haben sollen, zu jenem Zeitpunkt nicht auf eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG schliessen lässt. Auf die Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Insbesondere ist den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schikanen, den vier bis fünf Festnahmen nach ihrem Freispruch - bei welchen sie jeweils mitgenommen, befragt und bei einer auch geohrfeigt worden sei - unabhängig von deren Glaubhaftigkeit, die für die Gewährung von Asyl erforderliche Intensität abzusprechen. Es ist zwar unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bei den türkischen Behörden bekannt ist und möglicherweise landesweit als "politisch unbequeme Person" registriert ist und ein entsprechendes politisches Datenblatt aufweist (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.3). Aufgrund dieser Umstände steht die Beschwerdeführerin möglicherweise unter Beobachtung der türkischen Behörden und ist grundsätzlich einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt, nach politischen Aktionen als potenzielle Tatverdächtige angesehen zu werden. Zudem ist im Rahmen der Beurteilung der Begründetheit der Verfolgungsfurcht der Beschwerdeführerin deren Vorverfolgung zu berücksichtigen. Entsprechend ist dabei nicht allein auf eine rein objektive Betrachtungsweise abzustellen, sondern es ist auch das von der Beschwerdeführerin bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2). Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe sich 2009 den türkischen Behörden gestellt und dabei von einem Reuegesetz Gebrauch gemacht. Nach der Einreise in die Türkei sei sie etwa für (...) Tage in Untersuchungshaft gekommen. Danach sei sie in einem ordentlichen Gerichtsverfahren freigesprochen worden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin zwar nach dem Freispruch jeweils von der Polizei mitgenommen wurde, wenn diese im Rahmen ihrer Untersuchungen zufälligerweise auf sie aufmerksam wurden, allerdings jeweils auch nach kurzer Zeit wieder - ohne weitere Konsequenzen - auf freien Fuss gesetzt wurde. So führte sie auch in Bezug auf die letzte Verhaftung vor ihrer Flucht aus, dass die Polizei sie im (...) 2018 deshalb mitgenommen habe, weil im Café, in welchem sie gearbeitet habe, Alkohol ausgeschenkt worden sei und die Behörden alle Angestellten kontrolliert hätten (A9 F50-53). Sie persönlich sei im Rahmen dieser Massnahme aufgrund ihres Strafregistereintrages mitgenommen, überprüft und danach ohne weitere Konsequenzen wieder freigelassen worden. Dies ist zwar unangenehm, aber aufgrund der fehlenden Intensität nicht asylrelevant (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-6993/2017 vom 21. April 2020). Es existieren demnach keine Anhaltspunkte, wonach die türkische Regierung die Beschwerdeführerin als Staatsfeind betrachten würde. Die Beschwerdeführerin hat sich 2009 freiwillig gestellt und wurde aufgrund eines Reuegesetzes freigesprochen. Danach wurde sie zwar im Rahmen ordentlicher rechtsstaatlicher Untersuchungen jeweils genauer überprüft, als wenn sie keine Vergangenheit bei der PKK gehabt hätte, allerdings wurde sie danach jedes Mal wieder entlassen, ohne dass ein Strafverfahren gegen sie eröffnet worden wäre. Damit liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführerin nachträglich eine Haftstrafe wegen ihrer Ausbildung zur Guerilla-Kämpferin drohen würde. In Übereinstimmung damit wurde der Beschwerdeführerin auch ihre Identitätskarte regulär ohne Probleme ausgestellt (A6 Ziff. 4.03 und S. 8). Auch aus der zweifellos nicht einfachen Arbeitssituation der Beschwerdeführerin in der Türkei und dem Vorbringen, der Strafregistereintrag habe ihre Karrierechancen ruiniert, lässt sich keine Asylrelevanz ableiten. Die Beschwerdeführerin moniert, sie habe ihre Arbeitsstellen aufgrund ihres Strafregistereintrages beziehungsweise den daraus folgenden Mitnahmen jeweils wieder verloren. Dies ist aber zunächst keine Verfolgung durch den Staat und zudem in Widerspruch zu ihren eigenen Ausführungen. So ist in Bezug auf die angeblichen Entlassungen aufgrund der PKK-Vergangenheit festzustellen, dass sie beispielsweise selber erzählte, dass sie im (...) 2017 nach zwei Tagen beziehungsweise einer Nacht in Untersuchungshaft nicht umgehend wieder arbeiten gegangen sei, sondern zunächst noch eine weitere Woche zu Hause geblieben sei. Danach sei sie zu ihrem Vorgesetzten und habe ihm dies offen erzählt, worauf er sie entlassen habe (A9 S.7). Es ist nachvollziehbar, dass ihr Arbeitgeber sie aufgrund dieses Verhaltens fristlos entliess. Es ist hingegen kein Zusammenhang zwischen ihrer PKK-Vergangenheit und der Entlassung sichtbar. Zudem erzählte sie, dass sie danach eine Stelle im (...) erhalten habe. Nachdem sie dem Chef von ihrer Vergangenheit erzählt habe, habe er gesagt, dass er ihr behilflich sein werde und habe sie eingestellt (A9 S.7). Dies sei ihr letzter Arbeitgeber gewesen, bevor sie in die Schweiz gekommen sei. Sie sei gut über die Runden gekommen und habe keine finanziellen Schwierigkeiten gehabt. Somit wusste dieser Chef von Anfang an von ihrer Vergangenheit und stellte sie trotzdem ein.
E. 6.3 Auch die geltend gemachten familiären Probleme der Beschwerdeführerin sind nicht asylrechtlich relevant. So fehlt bei diesen bereits das asylrechtliche Verfolgungsmotiv. Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend, sie habe aufgrund der Gewalttätigkeit ihres damaligen Ehemannes zwei Mal Hilfe bei der Polizei gesucht. Diese habe ihr aufgrund ihrer PKK-Vergangenheit nicht geholfen. Zusätzlich zur überzeugenden Argumentation der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin sich professionelle Hilfe bei einem Anwalt hätte holen können (vgl. dazu auch im Detail Urteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018), macht ihre Erklärung auch deshalb keinen Sinn, da sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ex-Mann über die gleiche Vergangenheit bei der PKK in Zusammenhang mit dem Reuegesuch verfügen. Zudem ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich selber anerkannte, dass ihr rechtliche Mittel offen gestanden hätten, diese zu ergreifen, ihr jedoch zu mühselig gewesen seien: "in der Türkei, als alleinstehende Frau ist es nicht einfach juristische Schritte zu setzen" (vgl. Beschwerdeschrift S. 6). Es kann nicht dem Staat vorgeworfen werden, wenn die Beschwerdeführerin die vorhandenen Mittel nicht ausschöpft. Ein - auch tiefgreifendes - subjektives Leiden aufgrund einer schwierigen Situation im Heimatland in Bezug auf die Arbeitssituation, die Familie und Freunde allein genügt nicht, um von einem relevanten unerträglichen psychischen Druck auszugehen; der subjektive Geisteszustand muss vielmehr auch auf objektiven asylrelevanten Gründen basieren. Dies ist vorliegend zu verneinen.
E. 6.4 In Bezug auf die geltend gemachte drohende Reflexverfolgung ist festzustellen, dass keine Gründe sichtbar sind, wieso die Beschwerdeführerin nun plötzlich unter asylrelevanter Reflexverfolgung leiden sollte. So berichtete sie selber, dass mittlerweile sogar ihre Schwester B., welche im Gegensatz zu ihr, aktiv für die PKK gekämpft habe und deshalb zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei, mittlerweile wieder frei sei und weiterhin in der Türkei lebe. Es ist kein Grund ersichtlich, wieso die Beschwerdeführerin, die 2009 von einem Reuegesetz Gebrauch gemacht hatte, daraufhin freigesprochen wurde und seitdem keinen Kontakt mehr mit der Organisation hatte, deshalb plötzlich asylrelevant verfolgt werden sollte. So wurde die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Vergangenheit zwar von der Polizei jeweils genauer untersucht als jemand ohne Vergangenheit, was natürlich ist, aber gerade weil sie sich von der PKK distanziert hatte, wurde sie jedes Mal auch wieder relativ schnell und ohne weitere Konsequenzen freigelassen. Deshalb kann der Schluss gezogen werden, dass die türkischen Behörden kein besonderes Interesse an ihr haben. Im Weiteren kann auch aus den allgemeinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu möglichen Nachstellungen, denen Personen, die sich für die kurdische Sache engagieren, seitens der türkischen Behörden ausgesetzt sein könnten, nichts zu Gunsten einer konkreten Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin abgeleitet werden. Zwar hat sich der Kurdenkonflikt in der Türkei zugespitzt, jedoch richten sich die Massnahmen vor allem gegen Anhänger prokurdischer Parteien, die eine höhere Funktion innerhalb ihrer Partei oder ein politisches Amt innehaben (vgl. etwa Urteil des BVGer E-3814/2019 vom 9. August 2019 E. 5.5 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin verfügt indes nicht über ein entsprechendes politisches Profil. Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in der Türkei ist nicht anzunehmen, dass ihr Profil für die Behörden von Interesse ist.
E. 6.5 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine ihr zum Zeitpunkt des Verlassens des Heimatlandes drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.1 Seit Juli 2015 sind der türkisch-kurdische Konflikt und die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften im Südosten des Landes wieder aufgeflammt (vgl. Urteil des BVGer E-6993/2017 vom 21. April 2020 m.w.H.). Von den gewaltsamen Auseinandersetzungen betroffen waren von Juli 2015 bis Ende 2016 neben den Provinzen Hakkari und Sirnak - bei denen das Bundesverwaltungsgericht seit längerer Zeit von der generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen ausgeht (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) - weitere Gebiete im Südosten der Türkei. Es ist aber nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auf dem gesamten Staatsgebiet der Türkei auszugehen (vgl. auch das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018, E. 7.3). Die Beschwerdeführerin wuchs in der Provinz I._______ auf und hatte ihren letzten Wohnsitz in B._______, mithin nicht in einer der soeben genannten Provinzen im Südosten der Türkei, sondern im Nordwesten.
E. 8.4.2 Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Die Beschwerdeführerin verfügt eigenen Angaben zufolge über eine Ausbildung als Köchin sowie mehrjährige Arbeitserfahrungen. Entgegen ihrer Darstellung ist nicht davon auszugehen, dass sie von der ganzen Familie verstossen worden ist. So gab sie zu Protokoll, dass sie nicht mehr nur zu ihrer Schwester S., welche dazumal noch das Gymnasium besuchte, sondern auch zu ihrer Schwester B., welche (...) aus der Haft entlassen worden sei, Kontakt habe (A9 S.3). Damit verfügt sie über familiäre Kontakte zu einzelnen Familienmitgliedern. Nach der Trennung von ihrem Mann hat sie zudem eine Ausbildung zur Köchin gemacht und immer wieder eine Arbeit als Köchin gefunden, weshalb sie auch über einige Jahre Arbeitserfahrung verfügt (A9 S.6). Auch wenn ihr Arbeits- und Lebensalltag in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz sicherlich herausfordernd war, ist davon auszugehen, dass sie sich in der Türkei wieder eine Existenz wird aufbauen können, unabhängig davon ob sie sich mit ihrer restlichen Familie versöhnt oder nicht. Obwohl sie angeblich die letzten vier Monate vor der Ausreise über keine Arbeit verfügt habe, konnte sie mit ihrer Arbeit sogar 5'000.- Euro sparen, um sich ihre Ausreise zu finanzieren (A9 S.14). Nachdem sie vor ihrer Flucht somit nicht nur ihren täglichen Unterhalt finanzieren konnte, sondern sogar noch Geld sparen konnte, sind keine Gründe ersichtlich, wieso sie nicht wieder eine Existenz aufbauen könnte. Zudem leben auch ihre beiden Töchter weiterhin in der Türkei, weshalb es ihr möglich wäre, zu diesen den Kontakt wieder aufzunehmen, allenfalls mit Hilfe eines Rechtsanwalts.
E. 8.4.2.1 Auch ihre gesundheitliche Situation spricht nicht gegen eine Wegweisung. Auch wenn sie in der Beschwerde behauptete, psychisch sehr angeschlagen zu sein, hat sie - trotz deren Ankündigung - keinerlei diesbezüglichen Beweismittel eingereicht. Zudem führte sie anlässlich der Befragungen aus, gesund zu sein (A6 Ziff. 8.02 und A9 F104f.). Schliesslich ist ohnehin festzustellen, dass die Behandlung psychischer Probleme in der Türkei sowohl stationär als auch ambulant möglich ist. Es existieren landesweit psychiatrische Einrichtungen und es stehen moderne Psychopharmaka zur Verfügung (vgl. hierzu etwa Urteile des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018, D-3305/2015 vom 4. Januar 2016 und E-3040/2017 vom 28. Juli 2017). Es ist mithin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, sollte sie psychiatrische Hilfe in Anspruch nehmen müssen, auch in der Türkei eine adäquate Behandlung erhalten würde.
E. 8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Verfügung vom 23. Oktober 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, womit auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
E. 10.2 Mit derselben Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und der Beschwerdeführerin ihre Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin bestellt. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Es wurde eine Honorarnote vom 18. Oktober 2018 ins Recht gelegt, in der Bemühungen der Rechtsvertretung von insgesamt 11,30 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 185.- sowie Auslagen in der Höhe von einer Pauschale von Fr. 50.- und Portokosten von Fr. 7.30 ausgewiesen sind, womit sich ein Gesamtbetrag von Fr. 2'177.50 (inkl. Auslagen) ergibt. Dieser Betrag ist indes nicht angemessen. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der Praxis in Vergleichsfällen sind die zu entschädigenden Stunden auf acht zu reduzieren. Zudem ist bei nicht-anwaltlicher Vertreterin für das amtliche Honorar von einem maximalen Stundenansatz von Fr. 150.- auszugehen. Nicht zu entschädigen ist die geltend gemachte Pauschale, dies mangels Konkretisierung des damit verbundenen Aufwands. Der Rechtsbeiständin ist demnach durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von insgesamt Fr. 1'210.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'210.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Nira Schidlow Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5957/2018 Urteil vom 21. Juli 2020 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiberin Nira Schidlow. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Derya Özgül, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. September 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine Kurdin mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz B._______) reichte am 16. Juli 2018 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Am 26. Juli 2018 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 9. August 2018 wurde sie vom SEM einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. B. B.a Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihr Vater habe sie 2001, im Alter von (...) Jahren, in den Irak geschickt, um bei der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, deutsch: Arbeiterpartei Kurdistans) zur Guerilla-Kämpferin ausgebildet zu werden. Da es eine Friedenszeit gewesen sei, sei sie nie in einen bewaffneten Kampf involviert gewesen. Sie habe jedoch die Ausbildung dazu erhalten und habe gelernt, Gräben zu bauen oder Lebensmittel in umkämpfte Gebiete zu transportieren. Im Jahr 2005 sei sie von C._______ (Irak), wo sie ausgebildet worden sei, geflohen und habe sich im Irak der KPD (Kurdistan Democratic Party, Demokratische Partei Kurdistans) gestellt. Sie sei zu ihren Tätigkeiten bei der PKK befragt worden, wobei sie sich von der PKK distanziert habe. Danach sei sie im Irak Asylgesuchstellende gewesen und habe von den irakischen Behörden auch eine Unterkunft zur Verfügung gestellt erhalten. In dieser Zeit habe sie ihren Ehemann kennengelernt, welcher ebenfalls ehemaliger Guerilla-Kämpfer für die PKK gewesen und von der Organisation geflohen sei. In der Folge hätten sie zusammen im Irak gelebt, wobei ihr Mann gearbeitet habe und sie (...) 2005 ihr erstes Kind erhalten habe. Bis 2009 habe sie mit ihrem Mann und ihrer Tochter im Irak gelebt. Da sie jedoch als Asylsuchende keine Rechte gehabt hätten und in ihrem Lebensalltag eingeschränkt gewesen seien, hätten sie sich entschieden, in die Türkei zurückzukehren, sich den Behörden zu stellen und von einem Reuegesetz Gebrauch zu machen. Nach der gemeinsamen Rückkehr in die Türkei sei zunächst ihr Mann verhaftet, jedoch nach einer Woche wieder freigelassen worden. Danach sei sie für (...) Tage in Untersuchungshaft gekommen und verhört worden, nachfolgend sei sie in Istanbul vom Gericht freigesprochen worden. Da sie (und ihr Mann) sowohl vom Staat als auch der PKK wiederholt unter Druck gesetzt worden seien, hätten sie zunächst zwei Mal den Wohnort gewechselt und seien schliesslich 2011 - als ihre zweite Tochter zur Welt gekommen sei - nach Istanbul zurückgekehrt. 2009 sei es zu ersten Konflikten zwischen ihr und ihrem Ehemann gekommen, welche angehalten hätten. In Istanbul habe sie zusammen mit ihrem Mann und ihren Kindern im Haus ihrer Eltern gelebt. Diese seien allerdings immer noch für die PKK tätig gewesen und hätten in ihrem Haus auch Leute der Organisation empfangen. Obwohl sie selber nach 2005 nie mehr für die PKK tätig gewesen sei und sich von dieser distanziert habe, sei sie immer wieder von ihr kontaktiert worden, da diese gewollt habe, dass sie wieder tätig werde. Da sie dies nicht gewollt habe, sei sie sozial isoliert worden. Zudem hätten die persönlichen Probleme mit ihrem Mann weiter zugenommen. Sie hätten viel gestritten und zwei Mal habe er sie auch geschlagen, was sie bei der Polizei gemeldet habe. Da ihr die Polizei nicht geholfen habe, habe sie sich dazu entschlossen, sich von Ihrem Mann zu trennen. Ihre Eltern hätten die Trennung von ihrem Mann jedoch nicht akzeptiert, weshalb sich auch die Probleme mit diesen zugespitzt hätten. Indem ihr Mann bei der Scheidung vor Gericht behauptet habe, dass sie psychische Probleme habe und sich nicht gut um die Kinder habe kümmern können, habe er bewirkt, dass die Töchter bei der Scheidung 2015 ihm zugesprochen worden seien. Nach der Scheidung habe sie weder familiäre Unterstützung noch finanzielle Mittel gehabt. Nach dem Verstoss durch die Familie und der Trennung von ihrem Ehemann habe sie sich entschlossen, auf eigenen Beinen zu stehen und habe eine Ausbildung zur Köchin gemacht. Danach habe sie sich in B._______ niedergelassen. Dort habe sie die letzten vier Jahre bis zu ihrer Ausreise gelebt und in Restaurants und Cafés gearbeitet. Da sie jedoch im Strafregister registriert sei, habe sie niemand für längere Zeit angestellt oder wenigstens versichert. Des Weiteren sei sie auch in B._______ zwei Mal von den Behörden mitgenommen und befragt worden, was dazu geführt habe, dass sie ihre Arbeitsstellen jeweils wieder verloren habe. Die letzten vier Monate vor der Ausreise sei sie arbeitslos gewesen, weshalb sie sich entschlossen habe, mit Hilfe eines Schleppers auszureisen. Am (...) 2018 sei sie illegal aus der Türkei aus- und am 14. Juli 2018 in die Schweiz eingereist. In der Heimat habe sie nur noch Kontakt zu Ihren Schwestern B. und S. Ihre Eltern seien mittlerweile im Gefängnis wegen ihrer Tätigkeiten für die PKK. Seitdem diese sie verstossen hätten, habe sie keinen Kontakt mehr zu ihnen. B.b Als Beweismittel reichte sie einzig ihre türkische Identitätskarte in Original zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 18. September 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2018 liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei in Bezug auf die Asylgewährung aufzuheben, es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen sowie subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, um Sistierung des Wegweisungsvollzugs, um Anordnung der Vollzugsbehörden, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person der rubrizierten Rechtsbeiständin. E. Der Instruktionsrichter stellte mit Verfügung vom 23. Oktober 2018 fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung - unter Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter wurde festgestellt, dass allfällige gesundheitliche Beschwerden mittels Arztbericht zu belegen seien und die Gesuche um Verhinderung der Weitergabe von Daten an den Heimatsaat und um Kontaktaufnahme mit diesem abgewiesen würden. Gleichzeitig wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. F. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2018 reichte die Beschwerdeführerin fristgemäss eine Fürsorgebestätigung des Kanton D._______ nach. G. Mit Eingabe vom 6. November 2018 liess sich die Vorinstanz vernehmen, indem sie vollumfänglich auf ihre Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwies. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt. H. Das Migrationsamt des Kanton D._______ teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 24. Februar 2020 mit, die Beschwerdeführerin sei seit dem 22. Januar 2020 unbekannten Aufenthaltes. Vor diesem Hintergrund wurde die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 3. März 2020 aufgefordert, sich innert Frist zur Frage des aktuellen Rechtschutzinteresses der Beschwerdeführerin zu äussern, andernfalls von einem Wegfall des Interesses ausgegangen und das Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben werde. I. Mit Eingabe vom 9. März 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Erklärung ein, in welcher sie betonte, weiterhin Interesse an der Weiterführung ihres Verfahrens zu haben. Sie sei verlobt und habe das Ehevorbereitungsverfahren im Kanton Zürich, Gemeinde E._______, eingeleitet. Weil mehrere Dokumente aus der Heimat besorgt werden müssten, habe sich das Verfahren jedoch verzögert. Um nicht jedes Mal hin- und herreisen zu müssen ([...] mit dem Zug), habe sie im Asylzentrum um Erlaubnis gebeten, während des Verfahrens bei ihrem Freund zu bleiben, um dieses so rasch wie möglich abschliessen zu können. Ihr sei mitgeteilt worden, sie solle eine Bestätigung der Ehevorbereitungen einreichen. Diese Bestätigung habe sie am 23. Januar 2020 abgeholt und umgehend im Asylzentrum eingereicht. Das Zentrum habe sie allerdings erst weitere zwei Wochen später - am 5. Februar 2020 - verlassen, weshalb für sie nicht nachvollziehbar sei, weshalb sie angeblich bereits per 22. Januar 2020 als vermisst gegolten habe. Ende Februar 2020 sei sie durch ihre Zimmergenossin vom Zentrum gewarnt worden, dass sie als vermisst gemeldet worden sei, worauf sie und ihr Freund am 2. März 2020 persönlich beim Asylzentrum vorgesprochen und um ihre Wiederaufnahme in die Asylstrukturen ersucht hätten. Dies sei ihr aber verweigert worden. Sie sei weiterhin am Erhalt des Asylstatus interessiert, auch nach der Heirat. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Zunächst ist auf die in der Beschwerdeschrift erhobene Rüge einzugehen, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt nicht richtig festgestellt habe, weil es anlässlich der Anhörung der Beschwerdeführerin unter Umständen Übersetzungsfehler gegeben habe. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie geeignet sein könnte, die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). 3.3 Die Einwände der Beschwerdeführerin bezüglich der Anhörung erweisen sich nach Prüfung der Akten als unberechtigt. Einerseits basiert der Vorwurf von Übersetzungsfehlern auf einer reinen Vermutung, für die keine Anhaltspunkte vorhanden sind. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach ihr allfällige Übersetzungsfehler bei der Rückübersetzung nicht hätten auffallen können, ist darauf hinzuweisen, dass diese Erklärung gesucht wirkt. Zu Beginn der Anhörung bejahte sie die Frage, ob sie die dolmetschende Person gut verstehe. Ferner hat sie ihre Aussagen nach der Rückübersetzung mit ihrer Unterschrift als korrekt bestätigt. Überdies hat die anwesende Hilfswerksvertreterin auch keine Einwände zur Befragung angebracht. Insgesamt durfte sich die Vorinstanz daher für ihren Entscheid bei der Beurteilung des Asylgesuchs auf die BzP und das Anhörungsprotokoll stützen. Weiter vermengt die Beschwerdeführerin mit dem pauschalen Vorwurf, dass in der angefochtenen Verfügung ihre glaubhaften Vorbringen nicht genügend berücksichtigt worden seien, die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung. Soweit deren rechtliche Würdigung in Frage steht, ist nachfolgend darauf einzugehen. Inwiefern eine Gehörsverletzung vorliegen soll, wird weder aus der Aktenlage ersichtlich noch in der Beschwerde dargelegt. 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes feststellen. Da sich die prozessualen Rügen der Beschwerdeführerin auch unter keinem anderen Aspekt als stichhaltig erweisen, fällt die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ausser Betracht, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht asylrelevant. 5.1.1 Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, von 2001 bis 2005 für die PKK im Irak gewesen zu sein. Nachdem sie von einem Reuegesetz Gebrauch gemacht habe, sei sie 2009 in die Türkei zurückgekehrt. Nach ihrer Rückkehr sei sie zunächst verhaftet und befragt worden und danach sei das Strafverfahren wegen ihrer Tätigkeiten für die PKK ordentlich abgeschlossen und sie vor Gericht freigesprochen worden. Nach dem Freispruch im Jahr 2009 bis zu ihrer Ausreise 2018 sei sie von den Behörden insgesamt vier bis fünf Mal mitgenommen, befragt und dabei unter Druck gesetzt worden. Die Beschwerdeführerin habe insbesondere eine Verhaftung nach dem Putschversuch im Juli 2015 angesprochen, im Rahmen welcher sie auch geohrfeigt worden sei (A9 S.5-7 und 10-12). Allerdings habe diese Festnahme nicht nur sie, sondern viele andere Personen auch betroffen. Da sie zudem bereits nach einer Nacht wieder freigelassen worden sei, werde deutlich, dass die Verhaftung keine weiteren Konsequenzen für sie gehabt hätte. Staatliche Untersuchungen wie Befragungen und Mitnahmen seien durchaus als legitime Massnahmen zu werten, welche rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen. Diese Verhaftung übersteige die Bedingungen rechtsstaatlich legitimer Massnahmen nicht, so dass dieses Ereignis nicht als asylrelevant einzustufen sei. Auch danach sei sie im Rahmen legitimer Kontrollen befragt und mitgenommen worden. So sei sie gerade bei der letzten von ihr erwähnten Mitnahme - im (...) 2018 - deshalb mitgenommen worden, weil im Café, in welchem sie gearbeitet habe, Alkohol ausgeschenkt worden sei und die Behörden alle Angestellten kontrolliert hätten. Sie persönlich sei im Rahmen dieser staatlich durchaus legitimen Massnahme aufgrund ihres Strafregistereintrages mitgenommen und überprüft worden. Auch wenn klar sei, dass behördliche Massnahmen, wie Befragungen und Mitnahmen belastend seien, seien diese Massnahmen somit nicht rechtswidrig gewesen, sondern hätten sich durchaus im Rahmen einer legitimen staatlichen Untersuchungspflicht befunden. Infolgedessen handle es sich bei den geltend gemachten Mitnahmen und Befragungen um keine staatliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Der Grund dafür, dass sie bei regulären polizeilichen Kontrollen immer wieder mitgenommen worden sei, sei ihr Eintrag im Strafregister gewesen. Es gelte festzustellen, dass es ihr möglich gewesen wäre, ihre Registrierung im Strafregister löschen zu lassen. Danach gefragt, ob sie diesbezüglich etwas unternommen habe, habe sie geantwortet, einmal einen Brief geschrieben, jedoch nie eine Antwort bekommen zu haben (A9 S.11). Auf Nachfrage habe sie ausdrücklich verneint, weitere Anstrengungen unternommen zu haben. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie sich in Anbetracht ihrer nur einmaligen Bemühung entschieden habe, das Land zu verlassen, statt wiederholt und je nachdem auch mit Unterstützung eines Anwaltes die Löschung des Eintrages zu veranlassen. Insgesamt sei sie seit ihrer Rückkehr in die Türkei 2009 bis zu ihrer Ausreise 2018 lediglich vier oder fünf Mal in Untersuchungshaft gekommen. Die letzten beiden Mitnahmen seien im (...) 2017 und im (...) 2018 gewesen. In Anbetracht der zeitlich weit auseinanderliegenden Ereignisse und insbesondere in Anbetracht der durchaus legitimen staatlichen Mitnahmen sei von keinem unerträglichen psychischen Druck aufgrund dieser Ereignisse auszugehen, welcher ein Leben in der Türkei für sie unmöglich gemacht hätte. Auch wenn es durchaus nachvollziehbar und verständlich sei, dass solche Ereignisse belastend sein könnten. Damit seien weder die Kontrollen ihrer Person noch die von den Behörden durchgeführten Befragungen und Mitnahmen asylrechtlich relevant. 5.1.2 Die Beschwerdeführerin habe weiter geltend gemacht, sie sei auch von der PKK unter Druck gesetzt worden. Die PKK habe gewollt, dass sie wieder für sie tätig werde. Sie habe jedoch abgelehnt und entgegnet, dass sie bereits mit (...) Jahren zu kämpfen begonnen und mittlerweile einen Schlussstrich gezogen habe. Sie habe sich damit klar von der Organisation distanziert und dieser auch deutlich zu verstehen gegeben, dass sie nicht mehr für sie tätig sei. Als Konsequenz sei die Beschwerdeführerin sozial isoliert worden. Ihre Beschreibungen würden zwar aufzeigen, dass sie unter der Isolation gelitten habe, allerdings wäre es ihr prinzipiell möglich gewesen, gegen diese vorzugehen. Es gelte hinzuzufügen, dass ihr Vater sie nach ihrer Rückkehr aus dem Irak zwar verstossen und nicht mehr mit ihr gesprochen habe. Dennoch habe sie bis zu ihrer Trennung von ihrem Ehemann zusammen mit diesem bei ihren Eltern in Istanbul leben können. Auch die emotionale Trennung von ihrem Vater sei sicherlich schwierig gewesen, dennoch seien auch diese Vorbringen asylrechtlich nicht relevant. 5.1.3 Sie habe zudem geltend gemacht, auch von ihrem damaligen Ehemann unter Druck gesetzt worden zu sein und zudem unter Gewalt durch ihn gelitten zu haben. Nachdem sie sich von ihm getrennt habe, habe er ihr die Kinder genommen und sei mit diesen nach F._______ gegangen. Dadurch habe er sie dazu bringen wollen, wieder zu ihm zurückzukehren. Sie habe sich aber dennoch von ihm getrennt und dem Druck standgehalten. Ihre Familie habe sie in der Trennung jedoch nicht unterstützt. Zum Schluss habe ihr ihr Ex-Mann nicht einmal mehr die Möglichkeit gegeben, die Kinder zu besuchen, weshalb sie diese 2016 das letzte Mal gesehen habe. Allerdings sei auch dieses Vorbringen nicht asylrechtlich relevant. Sie habe zwar vorgebracht, dass ihr die Polizei aufgrund ihrer politischen Vergangenheit gegen ihren damaligen Ehemann nicht geholfen habe (A9 S.5-6). Es wäre ihr jedoch durchaus zuzumuten gewesen, mit Nachdruck und wiederholt die Polizei und den Staat um Unterstützung zu bitten, oder mit Hilfe eines Anwaltes rechtlich gegen ihren damaligen Ehemann vorzugehen. Sie habe sich jedoch bewusst dazu entschieden, von Ihrem damaligen Mann getrennt zu leben, auch wenn Sie dadurch die Kinder nicht mehr bei sich hätte haben können (A9 S.6). Es sei in Anbetracht der Erzählungen und Schilderungen der innerlichen Prozesse der Beschwerdeführerin klar, dass sie reflektiert und überlegt gehandelt habe. Sie habe sich bewusst für ein möglichst unabhängiges Leben entschieden und habe auf eigenen Beinen stehen wollen (A9 S.7). Danach gefragt, ob sie jemals etwas unternommen habe, um an der Situation mit ihren Kindern und ihrem damaligen Ehemann etwas zu ändern, habe sie angegeben, bei der Polizei gewesen zu sein. Jedoch habe das nicht viel genützt, da sie in B._______ bei der Polizei gewesen sei. Um etwas bewirken zu können, hätte sie indes nach F._______ fahren müssen, was jedoch schwierig gewesen wäre. Insgesamt seien die juristischen Anforderungen diesbezüglich sehr hoch gewesen (A9 S.16). Es werde deutlich, dass sie sehr wohl Wege gewusst hätte, um an der Situation etwas zu ändern. Auch wenn es schwierig sei, solche hohen Anforderungen zu erfüllen und in die Tat umzusetzen, wäre es der Beschwerdeführerin durchaus möglich und zuzumuten gewesen, eine solche Herausforderung anzunehmen und beispielsweise mit Hilfe eines Anwalts aktiver zu werden (A9 S.16). Insgesamt seien damit die Konflikte und die Gewalt gegen die Beschwerdeführerin durch ihren damaligen Ehemann, die Trennung von ihm und ihren Kindern im asylrechtlichen Sinne nicht relevant. 5.1.4 Die Beschwerdeführerin habe weiter geltend gemacht, in der Türkei als Angehörige der kurdischen Bevölkerung von den türkischen Behörden schikaniert und benachteiligt zu werden. Sie sei aufgrund ihres Aussehens immer sofort als Kurdin erkannt und deshalb wiederholt benachteiligt worden. Zwar habe sie sich vom Kurdentum und den Einstellungen der PKK distanziert, jedoch hätten andere sie weiterhin als Kurdin betrachtet (A9 S.15). Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auch die im vorliegenden Fall geltend gemachten Schikanen und Benachteiligungen würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Sie seien somit im Sinne der obigen Erwägungen nicht als ernsthaft zu qualifizieren und damit asylrechtlich nicht relevant. 5.1.5 Die Beschwerdeführerin mache weiter geltend, dass sie aus einer politisch oppositionell gesinnten Familie stamme, weshalb sie befürchte in Zukunft durch die Behörden weiter in Mitleidenschaft gezogen zu werden. Ihr Vater sei Mitglied bei der PKK und Leiter der Region G._______ gewesen. Ihre Eltern seien mittlerweile aufgrund ihrer Tätigkeiten für die PKK verhaftet worden. Ihre Schwester B. sei zudem in H._______ gewesen und habe dort für die PKK gekämpft. Vor diesem Hintergrund hätten die Behörden B. verhaftet. B. sei erst seit Kurzem wieder frei. Die Beschwerdeführerin befürchte deshalb Reflexverfolgung. Diesbezüglich gelte es festzuhalten, dass sich in der Türkei eine schrittweise Annäherung an europäische Standards vollziehe. Seit der Einführung von zusätzlichen Strafverfahrensgarantien im Juni 2005 habe sich insbesondere die Rechtssicherheit verbessert, wodurch die früher verbreitete behördliche Willkür weitgehend verdrängt worden sei. Zwar könnten in der Türkei Angehörige von verfolgten Personen auch heute noch Reflexverfolgungsmassnahmen erleiden. Die Gefahr derartiger Übergriffe bestehe jedoch bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel nicht mehr. Zudem gelte es zu beachten, dass behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass annehmen würden und betroffene Personen sich heute ausserdem zur Wehr setzen könnten, beispielsweise mit Hilfe eines Anwalts. Somit seien vorliegend keine Hinweise aktenkundig, dass sie wegen ihres familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden könnte. Diesen Vorbringen komme demnach ebenfalls keine asylrelevante Bedeutung zu. 5.1.6 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsyIG nicht standhalten. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass ihr Asylgesuch abzulehnen sei. 5.2 Dem entgegnete die Beschwerdeführerin nach ausführlicher Wiederholung des Sachverhalts, dass ihre Vorbringen sehr wohl asylrelevant seien. 5.2.1 Es sei zwar korrekt, dass sie vom Gericht freigesprochen worden sei, dennoch sei sie in den neun Jahren nach ihrer Rückkehr in die Türkei beziehungsweise ihrem Freispruch bis zu ihrer Flucht immer wieder von den Behörden befragt, mitgenommen, unter Druck gesetzt und misshandelt worden. Vor allem bei den Befragungen nach ihrer Einreise in die Türkei im Jahr 2009 sei sie mit ihren Kindern bedroht und mehrfach nach beiden Elternteilen gefragt worden. Desgleichen sei sie auch bei den anderen Befragungen nach ihrem Mann und ihren Eltern gefragt und jeweils mit ihren Kindern bedroht worden. Sie hätten sie auch gefragt, ob sie noch im Kontakt sei mit der PKK. Bei der Verhaftung nach dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016 sei sie zudem nicht nur befragt, sondern auch beschimpft ("dein Kind ist ein Bastard von Abdullah Öcalan") und misshandelt worden. Im Anhörungsprotokoll stehe fälschlicherweise "Ohrfeige", obwohl sie auf Türkisch "tartaklama" gesagt habe, was "verprügelt" heisse. Die Übersetzung sei somit unter Umständen unvollständig und fehlerhaft ausgefallen. Sie hätte einen Übersetzungsfehler jedoch nicht bemerken können, da dieser auch bei der Rückübersetzung wieder vorgekommen wäre. Die Vorinstanz stufe die Mitnahmen und Befragungen zu Unrecht als rechtsstaatlich legitim und nicht asylrelevant ein. Sie missachte dabei, dass sie wegen ihrer PKK-Vergangenheit bei jeder Personenkontrolle nach Lust und Laune mitgenommen werden könne, was auch passiert sei. Dass sie dabei jedes Mal nach ihren Kontakten bei der Organisation, ihrem Mann und ihren Eltern gefragt und bedroht worden sei, habe einen enormen psychischen Druck erzeugt. Somit sei sie zwar aufgrund eines Reuegesetzes freigesprochen worden, sei aber deshalb keineswegs in Sicherheit gewesen. Der staatliche Druck habe sie bewegt, schliesslich in der Schweiz Asyl zu beantragen. Sie habe sich während mehr als 13 Jahren offiziell von der PKK distanziert, sei aber dennoch bis zu ihrer Ausreise aus der Türkei im Jahr 2018 immer wieder damit konfrontiert worden. 5.2.2 Da sie und ihr Ex-Mann von der PKK ausgeschieden seien und vom Reuegesetz Gebrauch gemacht hätten, seien sie sowohl vom Staat als auch von der PKK unter Druck gesetzt worden. Für die eine Seite seien sie Verräter gewesen und für die andere Terroristen. Des Weiteren sei ihr damaliger Mann gewalttätig geworden. Obwohl sie dies beide Male bei der Polizei gemeldet habe, sei ihr aufgrund ihrer PKK-Vergangenheit nicht geholfen worden. Deshalb habe sie sich von ihm getrennt, was jedoch aufgrund des traditionellen Rollenbildes in der Türkei nicht von ihrer Familie akzeptiert worden sei, weshalb sie auch von dieser Seite keine Unterstützung mehr bekommen habe. Weil ihr Ehemann ihr vor Gericht zudem psychische Probleme unterstellt habe, habe das Gericht ihm das Sorgerecht für die Kinder zugesprochen. Eine alleinstehende kurdische Frau mit einer PKK-Vergangenheit sei in der Türkei sicherlich benachteiligt und würde nicht schnell Unterstützung erhalten, was in ihrem Fall auch passiert sei. Vor diesem Hintergrund habe sie keine andere Möglichkeit gehabt, als zu versuchen, irgendwie auf eigenen Beinen zu stehen. Für sie, als "ehemalige" Terroristin und geschiedene Frau, sei dies nicht einfach gewesen. Aber sie habe es trotzdem geschafft, eine Ausbildung zur Köchin zu machen und sich in B._______ niederzulassen. Vier Jahre lang habe sie versucht, auf eigenen Beinen zu stehen, aber schliesslich sei es für sie unmöglich geworden. So habe der Eintrag im Strafregister dazu geführt, dass sie Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche gehabt habe. Sie sei entweder nicht angenommen, unterbezahlt oder kurz nach Antreten der Stelle wieder entlassen worden. Ebenfalls wegen des Strafregistereintrages sei sie nicht versichert worden und habe nicht von Sozialleistungen profitieren können. Schliesslich sei das Leben in der Türkei für sie unerträglich geworden, weshalb sie keine andere Wahl gehabt habe, als zu fliehen. Es dürfe ihr nicht vorgeworfen worden, dass es ihr gelungen sei, das Geld für die Flucht zusammenzusparen. Sie habe dafür zwölf Stunden täglich arbeiten müssen. Aber nur so habe sie sich dem behördlichen Druck entziehen können. 5.2.3 Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz wäre es ihr nicht möglich gewesen, den Eintrag im Strafregister zu löschen. Dies sei bei politischen Verfahren nicht möglich, auch nicht mit Hilfe eines Anwaltes. Der Eintrag sei auch für ihre Kinder sehr belastend. So müssten Studenten, welche in der Türkei an der Universität studieren möchten, beispielsweise auch einen Strafregisterauszug der Eltern abgeben. Es wäre ihnen zudem nicht möglich, Staatsbeamte zu werden. 5.2.4 Die Vorinstanz stütze sich ebenfalls zu Unrecht auf die Annahme, dass sie mehr hätte unternehmen sollen, um den Kontakt zu ihren Töchtern wiederherzustellen, oder gegen die Gewalt ihres damaligen Ehemannes vorzugehen. Sie missachte dabei die Situation als Ganzes. Für eine alleinstehende Frau mit PKK-Vergangenheit sei es in der Türkei nicht einfach, juristische Schritte vorzunehmen. Die Vorinstanz schreibe diesbezüglich: zumal sie es geschafft habe, "unabhängig zu sein, für sich zu sorgen und auch immer wieder eine Unterkunft und Arbeit für sich gefunden" habe, wäre es ihr zuzumuten gewesen, mehr zu unternehmen (mit Verweis auf S.7 des Asylentscheides). Allerdings sei es nicht so rosig gewesen, wie von der Vorinstanz beschrieben. So habe sie keine dauernde Anstellung gefunden und sei auch nicht versichert worden. Sie habe zudem mehrere Male die Stelle verloren, weil sie von der Polizei zu einer Befragung mitgenommen worden sei. Im Lichte dieser Situation sei es unrechtmässig von der Vorinstanz, ein positives Bild vorzutäuschen. Ihr müsse als besonders schutzbedürftige Person erhöhter Schutz gewährt werden. Dies habe der türkische Staat jedoch willentlich unterlassen. 5.2.5 Schliesslich sei eine Wegweisung nicht zumutbar. Einerseits wäre sie wieder mit den gleichen Problemen bei der Arbeitssuche konfrontiert, wie bereits vor der Ausreise. Aufgrund ihrer illegalen Ausreise wäre sie zudem bei einer Wegweisung in die Türkei zusätzlich bedroht. Die türkischen Behörden würden bei ihrer Rückkehr in die Türkei sicherlich fragen, wo sie sich in der Zwischenzeit aufgehalten habe. Sie würden sehr schnell auf ihre PKK-Vergangenheit kommen. Zudem habe sie sich mit dem Asylgesuch in der Schweiz gegen die türkische Regierung positioniert. Deshalb sei die Möglichkeit nicht auszuschliessen, dass sie nach der Einreise verhaftet, von der politischen Polizei verhört und dabei gefoltert würde. Dies vor allem seit dem Putschversuch. Der türkische Präsident Erdogan habe bekanntlich den Kampf gegen die Kurden wieder aufgenommen. Auch sei die behördliche Willkür wieder zu spüren. Der Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-7803/2007 vom 10. März 2010 besage, dass Personen und Familienmitglieder, die in der Türkei ein Verfahren wegen Mitgliedschaft oder Zusammenarbeit mit der PKK hängig hätten oder gehabt hätten, mit grösser Wahrscheinlichkeit fichiert seien und bei einer Rückschaffung damit politischer, gemäss EMRK unzulässiger Verfolgung ausgesetzt wären. Es sei somit aufgrund ihrer PKK-Vergangenheit in Zusammenhang mit der illegalen Ausreise und ihrem Asylgesuch in der Schweiz davon auszugehen, dass gegen sie ein Strafverfahren eröffnet werden würde, sobald sie in die Türkei einreisen würde, weshalb ihre Wegweisung unzumutbar sei. 5.2.6 Schliesslich gelte es festzustellen, dass auch ihr Gesundheitszustand gegen eine Wegweisung spreche. Obwohl sie während der Anhörung gesagt habe, es gehe ihr gut, sei sie psychisch sehr angeschlagen. Sie werde baldmöglichst einen Arzt aufsuchen, um dies zu belegen und die Ergebnisse beim Gericht nachreichen. 6. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2). 6.2 Vorliegend hat die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt, dass sich aus den geschilderten Vorbringen der Beschwerdeführerin, die zu ihrer Ausreise aus ihrem Heimatstaat geführt haben sollen, zu jenem Zeitpunkt nicht auf eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG schliessen lässt. Auf die Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Insbesondere ist den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schikanen, den vier bis fünf Festnahmen nach ihrem Freispruch - bei welchen sie jeweils mitgenommen, befragt und bei einer auch geohrfeigt worden sei - unabhängig von deren Glaubhaftigkeit, die für die Gewährung von Asyl erforderliche Intensität abzusprechen. Es ist zwar unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bei den türkischen Behörden bekannt ist und möglicherweise landesweit als "politisch unbequeme Person" registriert ist und ein entsprechendes politisches Datenblatt aufweist (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.3). Aufgrund dieser Umstände steht die Beschwerdeführerin möglicherweise unter Beobachtung der türkischen Behörden und ist grundsätzlich einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt, nach politischen Aktionen als potenzielle Tatverdächtige angesehen zu werden. Zudem ist im Rahmen der Beurteilung der Begründetheit der Verfolgungsfurcht der Beschwerdeführerin deren Vorverfolgung zu berücksichtigen. Entsprechend ist dabei nicht allein auf eine rein objektive Betrachtungsweise abzustellen, sondern es ist auch das von der Beschwerdeführerin bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2). Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe sich 2009 den türkischen Behörden gestellt und dabei von einem Reuegesetz Gebrauch gemacht. Nach der Einreise in die Türkei sei sie etwa für (...) Tage in Untersuchungshaft gekommen. Danach sei sie in einem ordentlichen Gerichtsverfahren freigesprochen worden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin zwar nach dem Freispruch jeweils von der Polizei mitgenommen wurde, wenn diese im Rahmen ihrer Untersuchungen zufälligerweise auf sie aufmerksam wurden, allerdings jeweils auch nach kurzer Zeit wieder - ohne weitere Konsequenzen - auf freien Fuss gesetzt wurde. So führte sie auch in Bezug auf die letzte Verhaftung vor ihrer Flucht aus, dass die Polizei sie im (...) 2018 deshalb mitgenommen habe, weil im Café, in welchem sie gearbeitet habe, Alkohol ausgeschenkt worden sei und die Behörden alle Angestellten kontrolliert hätten (A9 F50-53). Sie persönlich sei im Rahmen dieser Massnahme aufgrund ihres Strafregistereintrages mitgenommen, überprüft und danach ohne weitere Konsequenzen wieder freigelassen worden. Dies ist zwar unangenehm, aber aufgrund der fehlenden Intensität nicht asylrelevant (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-6993/2017 vom 21. April 2020). Es existieren demnach keine Anhaltspunkte, wonach die türkische Regierung die Beschwerdeführerin als Staatsfeind betrachten würde. Die Beschwerdeführerin hat sich 2009 freiwillig gestellt und wurde aufgrund eines Reuegesetzes freigesprochen. Danach wurde sie zwar im Rahmen ordentlicher rechtsstaatlicher Untersuchungen jeweils genauer überprüft, als wenn sie keine Vergangenheit bei der PKK gehabt hätte, allerdings wurde sie danach jedes Mal wieder entlassen, ohne dass ein Strafverfahren gegen sie eröffnet worden wäre. Damit liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführerin nachträglich eine Haftstrafe wegen ihrer Ausbildung zur Guerilla-Kämpferin drohen würde. In Übereinstimmung damit wurde der Beschwerdeführerin auch ihre Identitätskarte regulär ohne Probleme ausgestellt (A6 Ziff. 4.03 und S. 8). Auch aus der zweifellos nicht einfachen Arbeitssituation der Beschwerdeführerin in der Türkei und dem Vorbringen, der Strafregistereintrag habe ihre Karrierechancen ruiniert, lässt sich keine Asylrelevanz ableiten. Die Beschwerdeführerin moniert, sie habe ihre Arbeitsstellen aufgrund ihres Strafregistereintrages beziehungsweise den daraus folgenden Mitnahmen jeweils wieder verloren. Dies ist aber zunächst keine Verfolgung durch den Staat und zudem in Widerspruch zu ihren eigenen Ausführungen. So ist in Bezug auf die angeblichen Entlassungen aufgrund der PKK-Vergangenheit festzustellen, dass sie beispielsweise selber erzählte, dass sie im (...) 2017 nach zwei Tagen beziehungsweise einer Nacht in Untersuchungshaft nicht umgehend wieder arbeiten gegangen sei, sondern zunächst noch eine weitere Woche zu Hause geblieben sei. Danach sei sie zu ihrem Vorgesetzten und habe ihm dies offen erzählt, worauf er sie entlassen habe (A9 S.7). Es ist nachvollziehbar, dass ihr Arbeitgeber sie aufgrund dieses Verhaltens fristlos entliess. Es ist hingegen kein Zusammenhang zwischen ihrer PKK-Vergangenheit und der Entlassung sichtbar. Zudem erzählte sie, dass sie danach eine Stelle im (...) erhalten habe. Nachdem sie dem Chef von ihrer Vergangenheit erzählt habe, habe er gesagt, dass er ihr behilflich sein werde und habe sie eingestellt (A9 S.7). Dies sei ihr letzter Arbeitgeber gewesen, bevor sie in die Schweiz gekommen sei. Sie sei gut über die Runden gekommen und habe keine finanziellen Schwierigkeiten gehabt. Somit wusste dieser Chef von Anfang an von ihrer Vergangenheit und stellte sie trotzdem ein. 6.3 Auch die geltend gemachten familiären Probleme der Beschwerdeführerin sind nicht asylrechtlich relevant. So fehlt bei diesen bereits das asylrechtliche Verfolgungsmotiv. Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend, sie habe aufgrund der Gewalttätigkeit ihres damaligen Ehemannes zwei Mal Hilfe bei der Polizei gesucht. Diese habe ihr aufgrund ihrer PKK-Vergangenheit nicht geholfen. Zusätzlich zur überzeugenden Argumentation der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin sich professionelle Hilfe bei einem Anwalt hätte holen können (vgl. dazu auch im Detail Urteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018), macht ihre Erklärung auch deshalb keinen Sinn, da sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ex-Mann über die gleiche Vergangenheit bei der PKK in Zusammenhang mit dem Reuegesuch verfügen. Zudem ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich selber anerkannte, dass ihr rechtliche Mittel offen gestanden hätten, diese zu ergreifen, ihr jedoch zu mühselig gewesen seien: "in der Türkei, als alleinstehende Frau ist es nicht einfach juristische Schritte zu setzen" (vgl. Beschwerdeschrift S. 6). Es kann nicht dem Staat vorgeworfen werden, wenn die Beschwerdeführerin die vorhandenen Mittel nicht ausschöpft. Ein - auch tiefgreifendes - subjektives Leiden aufgrund einer schwierigen Situation im Heimatland in Bezug auf die Arbeitssituation, die Familie und Freunde allein genügt nicht, um von einem relevanten unerträglichen psychischen Druck auszugehen; der subjektive Geisteszustand muss vielmehr auch auf objektiven asylrelevanten Gründen basieren. Dies ist vorliegend zu verneinen. 6.4 In Bezug auf die geltend gemachte drohende Reflexverfolgung ist festzustellen, dass keine Gründe sichtbar sind, wieso die Beschwerdeführerin nun plötzlich unter asylrelevanter Reflexverfolgung leiden sollte. So berichtete sie selber, dass mittlerweile sogar ihre Schwester B., welche im Gegensatz zu ihr, aktiv für die PKK gekämpft habe und deshalb zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei, mittlerweile wieder frei sei und weiterhin in der Türkei lebe. Es ist kein Grund ersichtlich, wieso die Beschwerdeführerin, die 2009 von einem Reuegesetz Gebrauch gemacht hatte, daraufhin freigesprochen wurde und seitdem keinen Kontakt mehr mit der Organisation hatte, deshalb plötzlich asylrelevant verfolgt werden sollte. So wurde die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Vergangenheit zwar von der Polizei jeweils genauer untersucht als jemand ohne Vergangenheit, was natürlich ist, aber gerade weil sie sich von der PKK distanziert hatte, wurde sie jedes Mal auch wieder relativ schnell und ohne weitere Konsequenzen freigelassen. Deshalb kann der Schluss gezogen werden, dass die türkischen Behörden kein besonderes Interesse an ihr haben. Im Weiteren kann auch aus den allgemeinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu möglichen Nachstellungen, denen Personen, die sich für die kurdische Sache engagieren, seitens der türkischen Behörden ausgesetzt sein könnten, nichts zu Gunsten einer konkreten Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin abgeleitet werden. Zwar hat sich der Kurdenkonflikt in der Türkei zugespitzt, jedoch richten sich die Massnahmen vor allem gegen Anhänger prokurdischer Parteien, die eine höhere Funktion innerhalb ihrer Partei oder ein politisches Amt innehaben (vgl. etwa Urteil des BVGer E-3814/2019 vom 9. August 2019 E. 5.5 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin verfügt indes nicht über ein entsprechendes politisches Profil. Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in der Türkei ist nicht anzunehmen, dass ihr Profil für die Behörden von Interesse ist. 6.5 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine ihr zum Zeitpunkt des Verlassens des Heimatlandes drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Seit Juli 2015 sind der türkisch-kurdische Konflikt und die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften im Südosten des Landes wieder aufgeflammt (vgl. Urteil des BVGer E-6993/2017 vom 21. April 2020 m.w.H.). Von den gewaltsamen Auseinandersetzungen betroffen waren von Juli 2015 bis Ende 2016 neben den Provinzen Hakkari und Sirnak - bei denen das Bundesverwaltungsgericht seit längerer Zeit von der generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen ausgeht (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) - weitere Gebiete im Südosten der Türkei. Es ist aber nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auf dem gesamten Staatsgebiet der Türkei auszugehen (vgl. auch das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018, E. 7.3). Die Beschwerdeführerin wuchs in der Provinz I._______ auf und hatte ihren letzten Wohnsitz in B._______, mithin nicht in einer der soeben genannten Provinzen im Südosten der Türkei, sondern im Nordwesten. 8.4.2 Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Die Beschwerdeführerin verfügt eigenen Angaben zufolge über eine Ausbildung als Köchin sowie mehrjährige Arbeitserfahrungen. Entgegen ihrer Darstellung ist nicht davon auszugehen, dass sie von der ganzen Familie verstossen worden ist. So gab sie zu Protokoll, dass sie nicht mehr nur zu ihrer Schwester S., welche dazumal noch das Gymnasium besuchte, sondern auch zu ihrer Schwester B., welche (...) aus der Haft entlassen worden sei, Kontakt habe (A9 S.3). Damit verfügt sie über familiäre Kontakte zu einzelnen Familienmitgliedern. Nach der Trennung von ihrem Mann hat sie zudem eine Ausbildung zur Köchin gemacht und immer wieder eine Arbeit als Köchin gefunden, weshalb sie auch über einige Jahre Arbeitserfahrung verfügt (A9 S.6). Auch wenn ihr Arbeits- und Lebensalltag in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz sicherlich herausfordernd war, ist davon auszugehen, dass sie sich in der Türkei wieder eine Existenz wird aufbauen können, unabhängig davon ob sie sich mit ihrer restlichen Familie versöhnt oder nicht. Obwohl sie angeblich die letzten vier Monate vor der Ausreise über keine Arbeit verfügt habe, konnte sie mit ihrer Arbeit sogar 5'000.- Euro sparen, um sich ihre Ausreise zu finanzieren (A9 S.14). Nachdem sie vor ihrer Flucht somit nicht nur ihren täglichen Unterhalt finanzieren konnte, sondern sogar noch Geld sparen konnte, sind keine Gründe ersichtlich, wieso sie nicht wieder eine Existenz aufbauen könnte. Zudem leben auch ihre beiden Töchter weiterhin in der Türkei, weshalb es ihr möglich wäre, zu diesen den Kontakt wieder aufzunehmen, allenfalls mit Hilfe eines Rechtsanwalts. 8.4.2.1 Auch ihre gesundheitliche Situation spricht nicht gegen eine Wegweisung. Auch wenn sie in der Beschwerde behauptete, psychisch sehr angeschlagen zu sein, hat sie - trotz deren Ankündigung - keinerlei diesbezüglichen Beweismittel eingereicht. Zudem führte sie anlässlich der Befragungen aus, gesund zu sein (A6 Ziff. 8.02 und A9 F104f.). Schliesslich ist ohnehin festzustellen, dass die Behandlung psychischer Probleme in der Türkei sowohl stationär als auch ambulant möglich ist. Es existieren landesweit psychiatrische Einrichtungen und es stehen moderne Psychopharmaka zur Verfügung (vgl. hierzu etwa Urteile des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018, D-3305/2015 vom 4. Januar 2016 und E-3040/2017 vom 28. Juli 2017). Es ist mithin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, sollte sie psychiatrische Hilfe in Anspruch nehmen müssen, auch in der Türkei eine adäquate Behandlung erhalten würde. 8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Verfügung vom 23. Oktober 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, womit auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. 10.2 Mit derselben Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und der Beschwerdeführerin ihre Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin bestellt. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Es wurde eine Honorarnote vom 18. Oktober 2018 ins Recht gelegt, in der Bemühungen der Rechtsvertretung von insgesamt 11,30 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 185.- sowie Auslagen in der Höhe von einer Pauschale von Fr. 50.- und Portokosten von Fr. 7.30 ausgewiesen sind, womit sich ein Gesamtbetrag von Fr. 2'177.50 (inkl. Auslagen) ergibt. Dieser Betrag ist indes nicht angemessen. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der Praxis in Vergleichsfällen sind die zu entschädigenden Stunden auf acht zu reduzieren. Zudem ist bei nicht-anwaltlicher Vertreterin für das amtliche Honorar von einem maximalen Stundenansatz von Fr. 150.- auszugehen. Nicht zu entschädigen ist die geltend gemachte Pauschale, dies mangels Konkretisierung des damit verbundenen Aufwands. Der Rechtsbeiständin ist demnach durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von insgesamt Fr. 1'210.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'210.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Nira Schidlow Versand: