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D-3530/2024

D-3530/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-04-11 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 15. Dezember 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch. Das SEM wies das Gesuch mit Verfügung vom 21. November 2023 ab und ordnete die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug an. B. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf eine dagegen erhobene Be- schwerde mit Urteil D-7154/2023 vom 27. Februar 2024 aufgrund Nicht- leistens des Kostenvorschusses nicht ein. C. Mit als "Wiedererwägungsgesuch" betitelter Eingabe vom 18. März 2024 gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und beantragte, der Wegweisungsvollzug sei vorsorglich auszusetzen, es sei auf das Wieder- erwägungsgesuch einzutreten, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzu- stellen und ihm Asyl zu gewähren. Als Beweismittel reichte er einen Vorführbefehl vom 14. Januar 2023 (Bei- lage Nr. 2), eine Verfügung betreffend Zusammenschluss der Strafverfah- ren der Staatsanwaltschaft B._______ vom 5. Juli 2023 (Beilage Nr. 3), ei- nen Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls der Oberstaatsanwalt- schaft vom 12. Januar 2023 (Beilage Nr. 4), einen Auszug aus dem elekt- ronischen Justiz-Informationssystem der Türkei "UYAP" (Beilage Nr. 5), un- datierte Auszüge seines Benutzerkontos im sozialen Netzwerk "Facebook" mit sogenannten "Posts" (Beilage Nr. 6), ein Referenzschreiben einer tür- kischen Rechtsanwältin vom 9. Januar 2024 (Beilage Nr. 7), den Briefum- schlag einer Briefsendung aus der Türkei (Beilage Nr. 8) sowie weitere fremdsprachige Dokumente zu den Akten. D. Das SEM nahm die Eingabe des Beschwerdeführers teilweise als Mehr- fachgesuch, teilweise als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen und trat mit Verfügung vom 30. Mai 2024 (eröffnet am 31. Mai 2024) darauf nicht ein. Dabei wies es den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. E. Mit Eingabe vom 5. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es

D-3530/2024 Seite 3 sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, es sei der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfah- rensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Als Beweismittel für seine Beschwerdevorbringen verwies der Beschwer- deführer auf die bereits bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente. F. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2024 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und forderte den Be- schwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser wurde fristgerecht bezahlt.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Ver- fügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

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E. 4.1 Das SEM ist auf das Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuch des Be- schwerdeführers in Anwendung von Art. 111b Abs. 2 AsylG und Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten. Demnach ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht einge- treten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2014/39 E. 7.1, 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Falls die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als un- rechtmässig erachtet, enthält sie sich daher einer selbständigen materiel- len Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.).

E. 4.2 Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge- währung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefoch- tenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge 1b) und 1c) ist deshalb nicht einzutreten.

E. 4.3 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

E. 5.1 In seiner Eingabe an das SEM machte der Beschwerdeführer geltend, es lägen aufgrund seiner politischen Aktivitäten in den sozialen Medien subjektive Nachfluchtgründe vor. Zudem habe die Polizei vor zwei Wochen an seiner letzten Wohnadresse in der Türkei nach ihm gefragt. Dies zeige, dass das gegen ihn geführte Strafverfahren nicht eingestellt worden sei, wie das SEM in der ablehnenden Asylverfügung fälschlicherweise ange- nommen habe. Des Weiteren habe sich die politische Situation in der Tür- kei in den letzten Jahren verschlechtert. Der Beschwerdeführer berief sich in diesem Zusammenhang auf verschiedene Berichte des UN-Hochkom- missariats für Flüchtlinge UNHCR sowie auf Zeitungsartikel und Urteile des Bundesverwaltungsgerichts. Schliesslich machte er geltend, er könne mitt- lerweile Dokumente vorlegen, welche belegten, dass gegen ihn in der Tür- kei ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei. Die türkischen Behör- den hätten weitere Abklärungen des Sachverhalts sowie eine Befragung angeordnet und höchstwahrscheinlich auch Anklage gegen ihn erhoben.

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E. 5.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass alle vom Beschwer- deführer eingereichten Beweismittel entweder vor dem Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts D-7154/2023 vom 27. Februar 2024 entstanden seien oder zeitlich nicht zugeordnet werden könnten. Aufgrund des formellen Ur- teils des Bundesverwaltungsgerichts müssten sie somit grundsätzlich im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs geprüft werden. Da diese Dokumente aber bereits Gegenstand des vorangegangenen Be- schwerdeverfahrens gewesen und als zum Beweis einer Verfolgung nicht geeignet beurteilt worden seien, befasse sich das SEM nicht erneut damit. Des Weiteren seien diese Beweismittel in Missachtung der dem Beschwer- deführer obliegenden Mitwirkungspflicht nicht übersetzt worden. Die geltend gemachte illegale Ausreise aus der Türkei stelle einerseits keine veränderte Sachlage dar und werde andererseits vom Beschwerde- führer lediglich behauptet, ohne belegt worden zu sein. Dasselbe gelte für die exilpolitischen Tätigkeiten, die in Zusammenhang mit dem in der Türkei laufenden Ermittlungsverfahren stünden, und die er bereits in früheren Ver- fahren geltend gemacht habe. Zu den von ihm erwähnten Berichten und Urteilen betreffend die Situation in der Türkei, von denen der neuste Bericht aus dem Jahr 2020 stamme, habe er keinen individuellen Bezug dargelegt und ein solcher sei den Akten auch nicht zu entnehmen. Sein Vorbringen, es sei in der Türkei erneut, letztmals vor zwei Wochen, nach ihm gesucht worden, und zwischenzeitlich sei höchstwahrscheinlich Anklage gegen ihn erhoben worden, stelle allenfalls einen neuen Asylgrund dar. Jedoch gebe es für dieses Vorbringen keine Belege, es handle sich dabei wiederum um ein reine Parteibehauptung. Zusammenfassend hielt das SEM fest, dass es auf die Eingabe des Be- schwerdeführers nicht eintrete, weil sich das Gesuch als wiederholt gleich begründet beziehungsweise inhaltlich haltlos erwiesen habe.

E. 5.3 In der Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer seine Ausfüh- rungen im Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuch und führte aus, dass sich die politische Situation in der Türkei in den letzten Jahren verschlech- tert habe. Zudem sei aufgrund seiner Aktivitäten in den sozialen Medien ersichtlich, dass ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen ihn hängig sei, womit subjektive Nachfluchtgründe vorlägen. Weiter habe die Polizei vor zwei Wochen bei ihm an seiner letzten Wohnadresse nach ihm gesucht. All dies belege, dass in der Türkei ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und höchstwahrscheinlich Anklage gegen ihn erhoben worden sei.

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E. 6.1 In einem Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG werden neue Asyl- gründe geltend gemacht, die nach der Rechtskraft eines Asylentscheids eingetreten sind (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Die asylsuchende Person macht mithin geltend, es liege ein nachträglich veränderter Sachverhalt vor, der neu die Flüchtlingseigenschaft begründe. Die Eingabe von Asylgesu- chen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat schriftlich und begrün- det zu erfolgen (Art. 111c Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorinstanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Das Wiederer- wägungsgesuch bezweckt in seiner praktisch relevantesten Form die Än- derung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich ein- getretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Be- schwerdeverfahrens entstanden sind, einen Anspruch auf Wiedererwä- gung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsge- such" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.; Art. 111b AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG). Analog zur Revision wird dabei vorausgesetzt, dass die entsprechenden Beweismittel auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens hätten eingereicht werden kön- nen. Ferner ist eine Wiedererwägung dann ausgeschlossen, wenn eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll.

E. 6.3 Kommt eine gesuchstellende Person ihrer Mitwirkungspflicht betref- fend Begründung des neuen Asyl- oder Wiedererwägungsgesuchs nicht nach, hat die Behörde die Möglichkeit, auf das Gesuch gemäss Art. 111b Abs. 2 beziehungsweise Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten. Diese Vorgehensweise steht nicht im Widerspruch zu Art. 111c Abs. 2 AsylG, der die formlose Abschreibung für "unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche" vorsieht (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1; Urteil des BVGer D-1692/2019 vom 22. Mai 2019 E. 6.2.4).

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E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, die türkischen Behörden hätten neu im Haus seiner Familie nach ihm gesucht (letztmals ungefähr Anfangs März 2023, vgl. Wiedererwägungs- und Mehrfachge- such [SEM-Akte A1] S. 10 sowie Beschwerdeschrift S. 4). Dieses Vor- kommnis, das sich nach Rechtskraft des letzten materiellen Asylentschei- des – die Verfügung des SEM vom 21. November 2023, die mit dem Nicht- eintretensentscheid des BVGer D-7154/2023 vom 27. Februar 2024 rechtskräftig geworden war – ereignet hat, wäre allenfalls geeignet, die nachträglich entstandene Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen. Damit hat das SEM dieses Vorbringen zu Recht als Mehr- fachgesuch entgegengenommen.

E. 7.2 Dem Beschwerdeführer ist es aber im ordentlichen Asylverfahren nicht gelungen, eine ihm aus politischen Gründen drohende Verfolgung glaub- haft zu machen. Demnach ist nicht ersichtlich, weshalb ihm durch eine all- fällige behördliche Suche nun neu eine Verfolgung im Sinne des Asylge- setzes drohen sollte. Die Behauptung, die türkischen Behörden fragten nach wie vor nach ihm, lässt demnach einerseits nicht auf eine asylrecht- lich relevante Gefährdung schliessen und wurde andererseits auch durch nichts belegt.

E. 7.3 Dasselbe gilt für das Vorbringen, zwischenzeitlich laufe gegen den Be- schwerdeführer ein Ermittlungsverfahren und wahrscheinlich sei nun neu gegen ihn Anklage erhoben worden. Sofern er geltend machen will, auf- grund dieser Ereignisse liege eine (bisher noch nicht vorhandene und auch noch nicht beurteilte) Gefährdung vor, ist festzuhalten, dass diese Vorbrin- gen rein spekulative Behauptungen darstellen und sich in den Akten für eine Anklageerhebung oder Ermittlung keinerlei Anhaltspunkte finden. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel (Beschwerde- beilagen Nrn. 2–5 sowie Nr. 7) sind vor Rechtskraft der Asylverfügung ent- standen und wurden auch bereits früher den Asylbehörden vorgelegt. Sie sind daher – weder unter dem Titel des Mehrfach- noch des Wiedererwä- gungsgesuchs – geeignet, neu eine Gefährdung zu belegen und zu einer Änderung der rechtskräftigen Asylverfügung vom 21. November 2023 zu führen, zumal es sich dabei um bereits bekannte Tatsachen handelt, die neu gewürdigt werden sollen (vgl. dazu oben E. 6.2).

E. 7.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, aufgrund seiner politischen Ak- tivitäten in den sozialen Medien lägen subjektive Nachfluchtgründe vor,

D-3530/2024 Seite 8 daher erfülle er neu die Flüchtlingseigenschaft. Hierzu ist festzustellen, dass die eingereichten Facebook-Auszüge (Beilage Nr. 6 zum Wiederer- wägungs- und Mehrfachgesuch und Beschwerdebeilage Nr. 7) aber teil- weise bereits im vorangehenden Beschwerdeverfahren D-7154/2023 ein- gereicht wurden, womit es sich nicht um neue Beweismittel handelt. Aus- serdem weisen sie überhaupt kein Datum auf, womit ihr Entstehungszeit- punkt unklar bleibt. Sollte es sich dabei um Veröffentlichungen vor der Rechtskraft des letzten Asylentscheids (Beschwerdeurteil D-7154/2023 des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2024) handeln, sind keine Gründe ersichtlich, weshalb er diese Dokumente nicht bereits im or- dentlichen Asylverfahren hätte einreichen können. Diesfalls müssten sie als verspätet erachtet werden. Sollten diese Posts nach Rechtskraft der Asylverfügung entstanden sein und somit als nachträglich entstandene Be- weismittel gelten, wären sie aufgrund ihrer Art grundsätzlich geeignet, im Rahmen von subjektiven Nachfluchtgründen zur Zuerkennung der Flücht- lingseigenschaft zu führen. Diesfalls müsste ihnen aber ihre Beweiskraft im Hinblick auf eine relevante Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes abge- sprochen werden, da sie nicht geeignet sind, ein gegen den Beschwerde- führer eröffnetes Ermittlungs- oder Strafverfahren und eine neu entstan- dene Gefährdung zu belegen.

E. 7.5 Die Ausführungen zu der sich in der Türkei angeblich veränderten po- litischen Lage stellen lediglich appellatorische Kritik an der rechtskräftigen Verfügung des SEM vom 21. November 2023 dar. Derartige Kritik vermag jedoch ebenfalls nicht zur Wiedererwägung eines Entscheides zu führen. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Berichte des UNHCR und Ur- teile des Bundesverwaltungsgerichts weisen einerseits, wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer auf und datieren andererseits alle von einem Zeitpunkt vor der Rechtskraft des letzten Asylentscheides am 27. Februar 2024, womit sie von vornhe- rein nicht geeignet sind, ein nachträglich entstandenes Vollzugshindernis, welches allenfalls zur Wiedererwägung des Asylentscheids führen könnte, zu begründen. Dasselbe gilt für das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner illegalen Ausreise aus der Türkei gefährdet, worüber eben- falls im vorangehenden Verfahren bereits geurteilt wurde.

E. 7.6 Diesen Ausführungen zufolge erweist sich die Eingabe des Beschwer- deführers als nicht genügend begründet. Das SEM erachtete demnach zu Recht das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111b Abs. 1 und Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt und ist in

D-3530/2024 Seite 9 Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9; je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs- vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Das SEM hat zutreffend festgestellt (vgl. SEM-Akte A5 V), dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, wesentliche, seit dem letzten Asyl- entscheid eingetretene Veränderungen im Hinblick auf die Zulässigkeit, Zu- mutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs darzutun. Es ver- weist in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich zu Recht auf seine ausführlichen Erwägungen im rechtskräftigen Asylentscheid vom 21. No- vember 2023. Insbesondere betrifft dies auch das Vorbringen im Wieder- erwägungs- und Mehrfachgesuch, die politische und die menschenrechtli- che Lage habe sich in den letzten Jahren massiv verschlechtert. Diese Ausführungen werden einerseits ausschliesslich durch Quellen unterlegt, die vor Rechtskraft der Asylverfügung des SEM entstanden und daher nicht geeignet sind, im Sinne eines wiedererwägungsrechtlichen Vorbringens als nachträglich entstandenes Vollzugshindernis zu gelten. Darüber hinaus vermag der Beschwerdeführer mit diesen Berichten auch nichts aufzuzei- gen, was eine Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung des SEM begründen könnte. Demnach ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Sach- lage für ihn seit der Rechtskraft der Asylverfügung des SEM dergestalt ge- ändert haben soll, dass nunmehr von einem unzulässigen, unzumutbaren

D-3530/2024 Seite 10 oder unmöglichen Vollzug der Wegweisung gemäss Art. 83 Abs. 2–4 AIG auszugehen wäre.

E. 9.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Höhe von Fr. 1'500.– geleistete Kosten- vorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-3530/2024 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Für deren Begleichung wird der in der Höhe von Fr. 1'500.– geleis- tete Kostenvorschuss verwendet. Der restliche Betrag von Fr. 500.– ist in- nert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3530/2024 Urteil vom 11. April 2025 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Mehrfachgesuch und Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 30. Mai 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 15. Dezember 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch. Das SEM wies das Gesuch mit Verfügung vom 21. November 2023 ab und ordnete die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug an. B. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-7154/2023 vom 27. Februar 2024 aufgrund Nichtleistens des Kostenvorschusses nicht ein. C. Mit als "Wiedererwägungsgesuch" betitelter Eingabe vom 18. März 2024 gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und beantragte, der Wegweisungsvollzug sei vorsorglich auszusetzen, es sei auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Als Beweismittel reichte er einen Vorführbefehl vom 14. Januar 2023 (Beilage Nr. 2), eine Verfügung betreffend Zusammenschluss der Strafverfahren der Staatsanwaltschaft B._______ vom 5. Juli 2023 (Beilage Nr. 3), einen Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls der Oberstaatsanwaltschaft vom 12. Januar 2023 (Beilage Nr. 4), einen Auszug aus dem elektronischen Justiz-Informationssystem der Türkei "UYAP" (Beilage Nr. 5), undatierte Auszüge seines Benutzerkontos im sozialen Netzwerk "Facebook" mit sogenannten "Posts" (Beilage Nr. 6), ein Referenzschreiben einer türkischen Rechtsanwältin vom 9. Januar 2024 (Beilage Nr. 7), den Briefumschlag einer Briefsendung aus der Türkei (Beilage Nr. 8) sowie weitere fremdsprachige Dokumente zu den Akten. D. Das SEM nahm die Eingabe des Beschwerdeführers teilweise als Mehrfachgesuch, teilweise als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen und trat mit Verfügung vom 30. Mai 2024 (eröffnet am 31. Mai 2024) darauf nicht ein. Dabei wies es den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. E. Mit Eingabe vom 5. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, es sei der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Als Beweismittel für seine Beschwerdevorbringen verwies der Beschwerdeführer auf die bereits bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente. F. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2024 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser wurde fristgerecht bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das SEM ist auf das Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 111b Abs. 2 AsylG und Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten. Demnach ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2014/39 E. 7.1, 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Falls die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich daher einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). 4.2 Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge 1b) und 1c) ist deshalb nicht einzutreten. 4.3 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 5. 5.1 In seiner Eingabe an das SEM machte der Beschwerdeführer geltend, es lägen aufgrund seiner politischen Aktivitäten in den sozialen Medien subjektive Nachfluchtgründe vor. Zudem habe die Polizei vor zwei Wochen an seiner letzten Wohnadresse in der Türkei nach ihm gefragt. Dies zeige, dass das gegen ihn geführte Strafverfahren nicht eingestellt worden sei, wie das SEM in der ablehnenden Asylverfügung fälschlicherweise angenommen habe. Des Weiteren habe sich die politische Situation in der Türkei in den letzten Jahren verschlechtert. Der Beschwerdeführer berief sich in diesem Zusammenhang auf verschiedene Berichte des UN-Hochkommissariats für Flüchtlinge UNHCR sowie auf Zeitungsartikel und Urteile des Bundesverwaltungsgerichts. Schliesslich machte er geltend, er könne mittlerweile Dokumente vorlegen, welche belegten, dass gegen ihn in der Türkei ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei. Die türkischen Behörden hätten weitere Abklärungen des Sachverhalts sowie eine Befragung angeordnet und höchstwahrscheinlich auch Anklage gegen ihn erhoben. 5.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass alle vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel entweder vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7154/2023 vom 27. Februar 2024 entstanden seien oder zeitlich nicht zugeordnet werden könnten. Aufgrund des formellen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts müssten sie somit grundsätzlich im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs geprüft werden. Da diese Dokumente aber bereits Gegenstand des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens gewesen und als zum Beweis einer Verfolgung nicht geeignet beurteilt worden seien, befasse sich das SEM nicht erneut damit. Des Weiteren seien diese Beweismittel in Missachtung der dem Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkungspflicht nicht übersetzt worden. Die geltend gemachte illegale Ausreise aus der Türkei stelle einerseits keine veränderte Sachlage dar und werde andererseits vom Beschwerdeführer lediglich behauptet, ohne belegt worden zu sein. Dasselbe gelte für die exilpolitischen Tätigkeiten, die in Zusammenhang mit dem in der Türkei laufenden Ermittlungsverfahren stünden, und die er bereits in früheren Verfahren geltend gemacht habe. Zu den von ihm erwähnten Berichten und Urteilen betreffend die Situation in der Türkei, von denen der neuste Bericht aus dem Jahr 2020 stamme, habe er keinen individuellen Bezug dargelegt und ein solcher sei den Akten auch nicht zu entnehmen. Sein Vorbringen, es sei in der Türkei erneut, letztmals vor zwei Wochen, nach ihm gesucht worden, und zwischenzeitlich sei höchstwahrscheinlich Anklage gegen ihn erhoben worden, stelle allenfalls einen neuen Asylgrund dar. Jedoch gebe es für dieses Vorbringen keine Belege, es handle sich dabei wiederum um ein reine Parteibehauptung. Zusammenfassend hielt das SEM fest, dass es auf die Eingabe des Beschwerdeführers nicht eintrete, weil sich das Gesuch als wiederholt gleich begründet beziehungsweise inhaltlich haltlos erwiesen habe. 5.3 In der Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer seine Ausführungen im Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuch und führte aus, dass sich die politische Situation in der Türkei in den letzten Jahren verschlechtert habe. Zudem sei aufgrund seiner Aktivitäten in den sozialen Medien ersichtlich, dass ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen ihn hängig sei, womit subjektive Nachfluchtgründe vorlägen. Weiter habe die Polizei vor zwei Wochen bei ihm an seiner letzten Wohnadresse nach ihm gesucht. All dies belege, dass in der Türkei ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und höchstwahrscheinlich Anklage gegen ihn erhoben worden sei. 6. 6.1 In einem Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG werden neue Asylgründe geltend gemacht, die nach der Rechtskraft eines Asylentscheids eingetreten sind (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Die asylsuchende Person macht mithin geltend, es liege ein nachträglich veränderter Sachverhalt vor, der neu die Flüchtlingseigenschaft begründe. Die Eingabe von Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat schriftlich und begründet zu erfolgen (Art. 111c Abs. 1 AsylG). 6.2 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorinstanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt in seiner praktisch relevantesten Form die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.; Art. 111b AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG). Analog zur Revision wird dabei vorausgesetzt, dass die entsprechenden Beweismittel auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens hätten eingereicht werden können. Ferner ist eine Wiedererwägung dann ausgeschlossen, wenn eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll. 6.3 Kommt eine gesuchstellende Person ihrer Mitwirkungspflicht betreffend Begründung des neuen Asyl- oder Wiedererwägungsgesuchs nicht nach, hat die Behörde die Möglichkeit, auf das Gesuch gemäss Art. 111b Abs. 2 beziehungsweise Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten. Diese Vorgehensweise steht nicht im Widerspruch zu Art. 111c Abs. 2 AsylG, der die formlose Abschreibung für "unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche" vorsieht (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1; Urteil des BVGer D-1692/2019 vom 22. Mai 2019 E. 6.2.4). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, die türkischen Behörden hätten neu im Haus seiner Familie nach ihm gesucht (letztmals ungefähr Anfangs März 2023, vgl. Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuch [SEM-Akte A1] S. 10 sowie Beschwerdeschrift S. 4). Dieses Vorkommnis, das sich nach Rechtskraft des letzten materiellen Asylentscheides - die Verfügung des SEM vom 21. November 2023, die mit dem Nichteintretensentscheid des BVGer D-7154/2023 vom 27. Februar 2024 rechtskräftig geworden war - ereignet hat, wäre allenfalls geeignet, die nachträglich entstandene Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen. Damit hat das SEM dieses Vorbringen zu Recht als Mehrfachgesuch entgegengenommen. 7.2 Dem Beschwerdeführer ist es aber im ordentlichen Asylverfahren nicht gelungen, eine ihm aus politischen Gründen drohende Verfolgung glaubhaft zu machen. Demnach ist nicht ersichtlich, weshalb ihm durch eine allfällige behördliche Suche nun neu eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes drohen sollte. Die Behauptung, die türkischen Behörden fragten nach wie vor nach ihm, lässt demnach einerseits nicht auf eine asylrechtlich relevante Gefährdung schliessen und wurde andererseits auch durch nichts belegt. 7.3 Dasselbe gilt für das Vorbringen, zwischenzeitlich laufe gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren und wahrscheinlich sei nun neu gegen ihn Anklage erhoben worden. Sofern er geltend machen will, aufgrund dieser Ereignisse liege eine (bisher noch nicht vorhandene und auch noch nicht beurteilte) Gefährdung vor, ist festzuhalten, dass diese Vorbringen rein spekulative Behauptungen darstellen und sich in den Akten für eine Anklageerhebung oder Ermittlung keinerlei Anhaltspunkte finden. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel (Beschwerdebeilagen Nrn. 2-5 sowie Nr. 7) sind vor Rechtskraft der Asylverfügung entstanden und wurden auch bereits früher den Asylbehörden vorgelegt. Sie sind daher - weder unter dem Titel des Mehrfach- noch des Wiedererwägungsgesuchs - geeignet, neu eine Gefährdung zu belegen und zu einer Änderung der rechtskräftigen Asylverfügung vom 21. November 2023 zu führen, zumal es sich dabei um bereits bekannte Tatsachen handelt, die neu gewürdigt werden sollen (vgl. dazu oben E. 6.2). 7.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, aufgrund seiner politischen Aktivitäten in den sozialen Medien lägen subjektive Nachfluchtgründe vor, daher erfülle er neu die Flüchtlingseigenschaft. Hierzu ist festzustellen, dass die eingereichten Facebook-Auszüge (Beilage Nr. 6 zum Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuch und Beschwerdebeilage Nr. 7) aber teilweise bereits im vorangehenden Beschwerdeverfahren D-7154/2023 eingereicht wurden, womit es sich nicht um neue Beweismittel handelt. Ausserdem weisen sie überhaupt kein Datum auf, womit ihr Entstehungszeitpunkt unklar bleibt. Sollte es sich dabei um Veröffentlichungen vor der Rechtskraft des letzten Asylentscheids (Beschwerdeurteil D-7154/2023 des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2024) handeln, sind keine Gründe ersichtlich, weshalb er diese Dokumente nicht bereits im ordentlichen Asylverfahren hätte einreichen können. Diesfalls müssten sie als verspätet erachtet werden. Sollten diese Posts nach Rechtskraft der Asylverfügung entstanden sein und somit als nachträglich entstandene Beweismittel gelten, wären sie aufgrund ihrer Art grundsätzlich geeignet, im Rahmen von subjektiven Nachfluchtgründen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen. Diesfalls müsste ihnen aber ihre Beweiskraft im Hinblick auf eine relevante Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes abgesprochen werden, da sie nicht geeignet sind, ein gegen den Beschwerdeführer eröffnetes Ermittlungs- oder Strafverfahren und eine neu entstandene Gefährdung zu belegen. 7.5 Die Ausführungen zu der sich in der Türkei angeblich veränderten politischen Lage stellen lediglich appellatorische Kritik an der rechtskräftigen Verfügung des SEM vom 21. November 2023 dar. Derartige Kritik vermag jedoch ebenfalls nicht zur Wiedererwägung eines Entscheides zu führen. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Berichte des UNHCR und Urteile des Bundesverwaltungsgerichts weisen einerseits, wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer auf und datieren andererseits alle von einem Zeitpunkt vor der Rechtskraft des letzten Asylentscheides am 27. Februar 2024, womit sie von vornherein nicht geeignet sind, ein nachträglich entstandenes Vollzugshindernis, welches allenfalls zur Wiedererwägung des Asylentscheids führen könnte, zu begründen. Dasselbe gilt für das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner illegalen Ausreise aus der Türkei gefährdet, worüber ebenfalls im vorangehenden Verfahren bereits geurteilt wurde. 7.6 Diesen Ausführungen zufolge erweist sich die Eingabe des Beschwerdeführers als nicht genügend begründet. Das SEM erachtete demnach zu Recht das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111b Abs. 1 und Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt und ist in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9; je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Das SEM hat zutreffend festgestellt (vgl. SEM-Akte A5 V), dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, wesentliche, seit dem letzten Asylentscheid eingetretene Veränderungen im Hinblick auf die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs darzutun. Es verweist in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich zu Recht auf seine ausführlichen Erwägungen im rechtskräftigen Asylentscheid vom 21. November 2023. Insbesondere betrifft dies auch das Vorbringen im Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuch, die politische und die menschenrechtliche Lage habe sich in den letzten Jahren massiv verschlechtert. Diese Ausführungen werden einerseits ausschliesslich durch Quellen unterlegt, die vor Rechtskraft der Asylverfügung des SEM entstanden und daher nicht geeignet sind, im Sinne eines wiedererwägungsrechtlichen Vorbringens als nachträglich entstandenes Vollzugshindernis zu gelten. Darüber hinaus vermag der Beschwerdeführer mit diesen Berichten auch nichts aufzuzeigen, was eine Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung des SEM begründen könnte. Demnach ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Sachlage für ihn seit der Rechtskraft der Asylverfügung des SEM dergestalt geändert haben soll, dass nunmehr von einem unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzug der Wegweisung gemäss Art. 83 Abs. 2-4 AIG auszugehen wäre. 9.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Höhe von Fr. 1'500.- geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Für deren Begleichung wird der in der Höhe von Fr. 1'500.- geleistete Kostenvorschuss verwendet. Der restliche Betrag von Fr. 500.- ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand: