Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden, iranische Staatsangehörige persischer Ethnie, verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 26. April 2019 mit dem Flugzeug und reisten gleichentags legal in die Schweiz ein, wo sie am 8. Mai 2019 um Asyl ersuchten. In der Folge wurden die Beschwerdeführenden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zugewiesen. Am 15. Mai 2019 wurden A._______ (nachfolgend der Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend die Beschwerdeführerin) zu ihrer Person und zum Reiseweg befragt (Personalienaufnahme [PA]) und am 27. Mai 2019 (Erstbefragung) sowie am 18. Juni 2019 (Zweitbefragung) eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten sie im Wesentlichen geltend, sie hätten sich während der letzten Jahre, seit 2009, in der Stadt D._______ aufgehalten, wobei die Beschwerdeführerin aus dieser Stadt stamme und dort über Familienangehörige verfüge. Der Beschwerdeführer sei dort bei einer Engineering-Firma tätig gewesen, die Beschwerdeführerin sei studierte Sekundarlehrerin und habe unentgeltlich für eine Hilfsorganisation für Strassenkinder gearbeitet. Im Jahr 2015 habe die Beschwerdeführerin bei einem Besuch erfahren, dass die Mutter sowie die Schwester des Beschwerdeführers zum Christentum konvertiert seien. Sie selber habe seit ihrer Kindheit ein schlechtes Bild vom Islam gehabt, da ihr Vater neben ihrer Mutter eine zweite Frau geheiratet und mit dieser in der Schweiz gelebt habe. So habe sie begonnen, sich für das Christentum zu interessieren. Über eine Bekannte ihrer Schwägerin sei sie mit einer Hauskirche in D._______ in Kontakt gekommen und schliesslich im März 2016 ebenfalls zum Christentum konvertiert. Der Beschwerdeführer habe sich nicht gestört an der Konversion, habe sich selber aber aus den religiösen Angelegenheiten seiner Ehefrau weitgehend herausgehalten. Ungefähr im Juni 2017 sei die Beschwerdeführerin in ihrem Fahrzeug von Sicherheitskräften angehalten worden. Bei der Durchsuchung ihres Autos hätten die Sicherheitskräfte ein christliches Buch gefunden, weshalb sie festgenommen und während drei Stunden verhört worden sei. Sie habe behauptet, das Buch im Park gefunden und nicht angeschaut zu haben. Nachdem sie schriftlich bestätigt habe, nie mehr eine christliche Schrift auf sich zu tragen und sich den Behörden zur Verfügung zu halten, sei sie freigelassen worden. In der Folge habe sie die Hauskirche bis Ende 2017 nicht mehr besucht, da sie Angst vor weiteren Behelligungen gehabt habe. Im Oktober 2017 sei die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter für zwei Monate in die Schweiz gereist, um ihren an Krebs erkrankten Vater zu besuchen. Sie sei dem Wunsch des Vaters nach einem Besuch als einzige ihrer Schwestern nachgekommen, nachdem dieser davor über lange Zeit keinen Kontakt zu ihr und ihren Schwestern gehabt habe. Sie habe dies getan aufgrund der Lehre des christlichen Glaubens, wonach man auch seine Feinde lieben solle. Da der Leiter der Hauskirche die Beschwerdeführerin darum gebeten habe, habe diese in Deutschland eine Frau getroffen, von der sie ungefähr 50 christliche Bücher für die Hauskirche erhalten habe. Diese habe sie in den Iran eingeführt. Dass dies zu keinen Problemen geführt habe, habe sie in ihrem Glauben bestärkt und sie ermutigt, wieder an den Treffen der Hauskirche teilzunehmen. Ab März 2018 bis Anfang Dezember 2018 habe sie auch Treffen bei sich zu Hause durchgeführt. Der Beschwerdeführer habe während dieser Zeit jeweils zusammen mit der Tochter die Wohnung verlassen und habe sich nicht in die Treffen oder deren Organisation eingemischt. Am 18. oder 19. Dezember 2018 sei die Beschwerdeführerin auf dem Rückweg eines Hauskirchenbesuchs von einem Auto angehalten und von Sicherheitskräften festgenommen worden. Sie sei in ein Gefängnis gebracht und während zwölf Tagen inhaftiert worden. Sie sei verhört und einem Gericht vorgeführt worden, wobei sie der Störung der öffentlichen Sicherheit und der religiösen Sitten angeklagt worden sei. Der Beschwerdeführer habe seine Ehefrau an diesem Abend erfolglos gesucht, als diese nicht nach Hause gekommen sei. Er habe bei seiner Schwiegermutter übernachtet, da diese auf die Tochter geschaut habe, während er mit seiner Schwägerin und deren Mann nach der Beschwerdeführerin gesucht habe. Am nächsten Tag habe er von einem Nachbarn erfahren, dass die Wohnung durchsucht worden sei. In der Folge habe er in der Wohnung ein totales Chaos vorgefunden und sein Laptop, sein Scanner sowie der Kopierer seien von den Behörden beschlagnahmt worden. Da sei ihm klargeworden, dass die Beschwerdeführerin wegen der Ausübung ihrer Religion verhaftet worden sei. Am 27. Dezember 2018 habe er von seiner Schwiegermutter erfahren, dass die Staatsanwaltschaft diese darüber informiert habe, die Beschwerdeführerin könne gegen eine Kaution aus der Haft entlassen werden. Er habe daraufhin sofort versucht, den Hausvertrag der Familienwohnung als Kaution zu hinterlegen, dies sei aber nicht akzeptiert worden, da er auf den Namen der Beschwerdeführerin laute. Schliesslich habe sich ein Onkel mütterlicherseits der Beschwerdeführerin bereit erklärt, seinen Hausvertrag als Kaution zu hinterlegen. Am 30. Dezember 2018 sei sie gegen Kaution freigelassen worden, wobei sie sich bis zum Gerichtstermin frei habe bewegen dürfen. Die Beschwerdeführenden hätten in der Folge nach langem Suchen einen Rechtsanwalt gefunden, welcher jedoch lediglich zugesichert habe, den Gerichtstermin verschieben zu können, ansonsten könne er nichts machen, da es sich um einen Sicherheitsfall handle. Er habe der Beschwerdeführerin geraten, das Land noch vor dem Gerichtstermin zu verlassen. Zwei Wochen nach der Freilassung sei die Beschwerdeführerin bei einem Familientreffen von ihrem Cousin, dem Sohn des Onkels, welcher die Kaution geleistet habe, beschimpft und angegriffen worden. Der Grund sei gewesen, dass das mit der Kaution belastete Haus ursprünglich für ihn vorgesehen gewesen sei, und dass dieser Cousin sehr religiös sei. Am folgenden Tag sei der Cousin zusammen mit drei Freunden zu den Beschwerdeführenden nach Hause gekommen und zusammen hätten sie den Beschwerdeführer verprügelt. Am nächsten Tag habe er die Tochter der Beschwerdeführenden auf dem Schulweg im Auto verfolgt und den Beschwerdeführer gewarnt, er solle auf seine Tochter aufpassen. Daraufhin hätten die Beschwerdeführenden beschlossen, zur Mutter des Beschwerdeführers nach E._______ zu gehen, von wo aus sie die Visa für die Schweiz organisiert hätten. Nach ihrer Ausreise habe die Beschwerdeführerin erfahren, dass ihr Cousin gegenüber ihrer Familie Drohungen ausgesprochen habe. Ferner habe sie von ihrem Rechtsanwalt eine Kopie einer Vorladung des Revolutionsgerichts vom (...) 2019 erhalten, gemäss welcher sie am 10. Juni 2019 dort erscheinen müsse. Am 17. Juni 2019 habe sie von einer Schwester erfahren, dass die Mutter sowie die andere Schwester von den Sicherheitskräften angerufen und bedroht worden seien, wobei diese verlangt hätten, dass die Beschwerdeführerin zurückkehre. Sie befürchte aufgrund der gegen sie hängigen Anschuldigungen zu einer langjährigen Gefängnisstrafe oder zum Tode verurteilt zu werden. Ausserdem hätten die Beschwerdeführenden Angst, der Cousin könnte ihrer Tochter etwas antun. Der Beschwerdeführer fürchte sodann, dass gegen ihn ebenfalls ein Strafverfahren erhoben werden könnte, da er die Treffen der Hauskirche bei ihm zu Hause geduldet habe. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen haben die Beschwerdeführenden unter anderem ihre Geburtsurkunden, eine Kopie des vorläufigen Verhaftungsentscheides vom (...) 2018, eine Kopie der Freilassungsverfügung vom (...) 2018, eine Kopie der Kautionsurkunde, eine Kopie der Gerichtsvorladung sowie einen USB-Stick mit Videoaufnahmen einer Wohnung zu den Akten gereicht. Seit ihrer Ankunft in der Schweiz habe die Beschwerdeführerin Kontakt mit iranischen Christen aufgenommen und einmal eine Kirche besucht. Ferner würde sie an einer Störung der Muskelfunktion (...) leiden und sei im Iran deswegen in ärztlicher Behandlung gewesen. Am 25. Mai 2019 sei zudem der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Der Vater der Beschwerdeführerin (N ...) hält sich seit 2000 in der Schweiz auf und verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung gemäss AIG (Härtefallregelung). B. Am 25. Juni 2019 übermittelte das SEM den Rechtsvertretungen den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids und stellte fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, da sie ihre Vorbringen und damit die Verfolgung durch den iranischen Staat nicht glaubhaft hätten machen können. Der Wegweisungsvollzug erweise sich sodann als zulässig, zumutbar und möglich. C. In ihrer Stellungnahme vom 26. Juni 2019 entgegneten die Rechtsvertreterinnen im Wesentlichen, die durch das SEM angeführten vermeintlichen Widersprüche könnten aufgelöst werden und die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden zahlreiche positive Glaubhaftigkeitselemente enthalten, welche die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass den Beschwerdeführenden zu gewissen angeblichen Widersprüchen das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei. D. Mit Verfügung vom 27. Juni 2019 - eröffnet gleichentags - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Gleichzeitig wurden ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. E. Mit Eingabe vom 8. Juli 2019 erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung derselben, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Die Beschwerdeführenden reichten ferner folgende Beweismittel zu den Akten: zwei Fotografien einer in den Iran transportierten Bibel; zwei Fotografien der Beschwerdeführerin in ihrer Wohnung; zwei Filme der Taufe der Beschwerdeführerin vom 7. Juli 2019; eine Fotografie eines Hauskirchentreffens bei Bruder F._______ aus dem Jahr 2018; einen Arztbericht von Dr. G._______, D._______, vom Juni 2019; die Taufbekenntnis der persischen christlichen Gemeinde in der Schweiz vom 6. Juli 2019; eine Bestätigung der persisch sprechenden christlichen Gemeinde in der Schweiz vom 8. Juli 2019. F. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 10. Juli 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 4 AsylG). G. Mit Schreiben vom 11. Juli 2019 bestätigte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden den Eingang der Beschwerde. H. Am 15. Juli 2019 reichten die Beschwerdeführenden zwei medizinische Berichte betreffend die Beschwerdeführerin (vom 6. Juli 2019) und ihre Tochter (vom 3. Juli 2019) nach. Diesen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer mittelgradigen depressiven Episode leidet. Mit der Eingabe wird geltend gemacht, dass sich die Symptome dieser Depression möglicherweise auf das Aussageverhalten während den Anhörungen zu den Asylgründen ausgewirkt habe. Dies sei bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Im vorliegenden Verfahren wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 4 Mit der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Teilrevision des Asylgesetzes (AS 2016 3101) wurde der Asylbereich in der Schweiz neustrukturiert. Hauptziel der Neustrukturierung ist die Beschleunigung der Asylverfahren. Um dieses Ziel zu erreichen, werden die Verfahrensabläufe gestrafft, in einer Vorbereitungsphase und anschliessenden Taktenphase soll eine Triage der Verfahren stattfinden (vgl. Art. 26 und 26c AsylG). Diese sollen mehrheitlich als Nichteintretensverfahren, namentlich Dublin-Verfahren, und als beschleunigte Verfahren rasch in Zentren des Bundes rechtskräftig abgeschlossen werden (vgl. Art. 24 Abs. 4 AsylG). Verfahren hingegen, bei denen nach der Anhörung zu den Asylgründen weitere Abklärungen erforderlich sind, sollen im erweiterten Verfahren behandelt werden (vgl. Art. 26d AsylG). Während des erweiterten Verfahrens werden die Asylsuchenden in den Kantonen untergebracht. Die entsprechende Triage erfolgt durch das SEM nach der Anhörung (vgl. zu allem Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes [Neustrukturierung des Asylbereichs] vom 3. September 2014, BBl 2014 7991 ff. mit weiteren Hinweisen).
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2).
E. 5.3 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. zur Bedeutung des Untersuchungsgrundsatzes allgemein etwa Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2010, S. 375 f.; Patrick Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/ Basel/Genf 2009, Art. 12, N 15 ff.).
E. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid damit, die Vorbringen der Beschwerdeführenden könnten diesen nicht geglaubt werden. So sei es ihnen nicht gelungen, diese substanziiert, plausibel und widerspruchsfrei darzulegen, so dass ein nachvollziehbares Gesamtbild entstehen würde. Da beide über eine universitäre Bildung verfügen würden, könnten von ihnen Aussagen von hoher Qualität erwartet werden. Die Aussagen zu wesentlichen Elementen der Kernvorbringen würden jedoch nicht die Qualität aufweisen, welche von tatsächlich Erlebtem zu erwarten wäre. So hätten sie sich in einem entscheidenden Punkt widersprochen. Anlässlich der zweiten Anhörung habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, am Tag zuvor einen Anruf ihrer Schwester erhalten und erfahren zu haben, dass ihre Mutter und ihre Schwester von den iranischen Sicherheitskräften angerufen worden seien. Davon habe sie dem Beschwerdeführer am gleichen Abend erzählt. Dieser habe bei der Anhörung aber angegeben, nichts über den Inhalt des letzten Gespräches der Beschwerdeführerin mit ihrer Familie zu wissen. Auch auf den Widerspruch hingewiesen, hätten die Beschwerdeführenden diesen nicht auflösen können. Dabei sei irrelevant, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung fälschlicherweise mitgeteilt worden sei, die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin seien von Sicherheitskräften mitgenommen worden. Die durch diesen Widerspruch entstandenen Zweifel würden dadurch bestärkt, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, nachvollziehbar und substantiiert darzulegen, weshalb sie nach der geltend gemachten ersten Festnahme das Risiko eingegangen sei, 50 christliche Bücher von der Schweiz in den Iran zu bringen. Dasselbe gelte für das Vorbringen, sie habe später bei sich zu Hause Treffen der Hauskirche abgehalten. Auch diese risikoreiche Entscheidung habe sie nicht substantiiert darlegen können, sondern sei in ihren Schilderungen oberflächlich und stereotyp geblieben. Ebenso sei ihre Schilderung der Reaktion ihrer Verwandten, als diese von ihrer Konversion erfahren hätten, eindimensional und vage ausgefallen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien sodann ebenfalls unsubstanziiert ausgefallen. Dies gelte für die Angaben zur Konversion der Mutter und der Schwester sowie zu den Treffen der Hauskirche bei ihm zu Hause. Ausserdem hätten sich die Beschwerdeführenden in weiteren wesentlichen Punkten gegenseitig widersprochen. So habe die Beschwerdeführerin angegeben, bei ihrer Entlassung aus dem Gefängnis habe ihre Mutter vor dem Gefängnis auf sie gewartet, sei auf sie zugekommen und habe sie umarmt, während der Beschwerdeführer im Auto gewartet habe. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich ausgesagt, er habe neben der Schwiegermutter gewartet, die Beschwerdeführerin habe zuerst ihre Mutter und dann ihn umarmt. Auf Vorhalten der Aussagen seiner Frau habe er sodann angegeben, er sei zuerst im Auto geblieben und dann ausgestiegen, um sie zu umarmen. Ferner habe er angegeben, die Mitglieder der Hauskirche hätten sich für die Vorbereitung der Treffen per Telefon ausgetauscht, während die Beschwerdeführerin gesagt habe, die Mitglieder ihrer Hauskirche hätten aus Sicherheitsgründen keine Adressen oder Telefonnummern von anderen haben dürfen und alle Vorbereitungen seien jeweils am vorherigen Treffen besprochen worden. An der Einschätzung, die Vorbringen seien unglaubhaft, würden sodann auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen, da diese erfahrungsgemäss leicht käuflich erhältlich seien, und ausserdem lediglich Kopien eingereicht worden seien. Da den Beschwerdeführenden ihre Vorbringen somit nicht geglaubt werden könnten, müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft werden. Auf eine eingehende Prüfung der Glaubhaftigkeit der Konversion der Beschwerdeführerin könne ebenfalls verzichtet werden, da eine Konversion zum Christentum für sich alleine im Iran keine asylrelevanten Massnahmen des Staates auslöse. Die Ausführungen der Rechtsvertretungen in der Stellungnahme würde nichts an dieser Einschätzung ändern. Zwar treffe es zu, dass die Beschwerdeführenden detailliert und ausgiebig über die beiden Festnahmen, die Inhaftierungen und die laufenden Gerichtsverfahren berichtet hätten. Dennoch würden ihre Aussagen zu diesen Ereignissen unter Berücksichtigung ihres hohen Bildungsniveaus nicht eine derartige Dichte an Realkennzeichen enthalten, dass die Ereignisse als überwiegend glaubhaft zu beurteilen wären. Insgesamt gehe das SEM nach einer Gesamtwürdigung daher davon aus, dass es sich bei ihren Vorbringen um konstruierte Handlungsabläufe handle, die sie nicht selbst erlebt hätten. Aus Sicht der Vorinstanz sei der Sachverhalt sodann vollständig erstellt und es seien keine weiteren Abklärungen nötig.
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden hielten dem in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegen, aufgrund von Ungereimtheiten in einzelnen Fragen dürfe nicht auf die Unglaubhaftigkeit anderer Vorbringen und Beweismittel geschlossen werden. Betreffend die vom SEM angeführten widersprüchlichen Aussagen anlässlich der zweiten Anhörung zum Anruf der Schwester der Beschwerdeführerin vom 17. Juni 2019 sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine ohnehin bereits psychisch angeschlagene Ehefrau am Abend vor der Anhörung allgemein habe trösten und beruhigen müssen. Diese sei einerseits sehr nervös gewesen wegen der Anhörung, andererseits seien sie gerade von einem Wochenaufenthalt bei ihrem im Sterben liegenden Vater zurückgekehrt. Ausserdem sei sie in ständiger Furcht vor den Konsequenzen einer allfälligen Rückkehr in den Iran, weshalb sie auch in psychiatrischer Behandlung sei. So sei es im Gespräch zwischen den Beschwerdeführenden nicht primär um den Anruf der Sicherheitskräfte gegangen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer aufgrund der fälschlicherweise vom SEM erwähnten Verhaftung seiner Schwiegermutter und Schwägerin unter Schock gestanden. Dass er diese Behauptung der Fachspezialistin aber nicht habe glauben können, spreche für seine Glaubhaftigkeit. Betreffend die Bereitschaft der Beschwerdeführerin, 50 christliche Bücher in den Iran einzuführen, habe sie sodann entgegen der Behauptung der Vorinstanz genau erklärt, dass sie nicht gleich eingewilligt habe, sich dann aber aufgrund der Krankheit ihres Vaters beziehungsweise einer Vereinbarung zwischen ihr und Jesus dafür entschieden habe, das Risiko auf sich zu nehmen, damit dieser ihrem Vater helfen würde. Die Bibeln seien ausserdem klein und damit leicht unter Kleidern versteckbar gewesen. Auch ihren Entscheid, Hauskirchentreffen bei sich zu Hause durchzuführen, habe die Beschwerdeführerin nachvollziehbar begründet. So habe sie helfen wollen, das Risiko für die anderen Anbieter durch Rotation zu senken. Ferner habe sie ausgeführt, dass sie ein Gefühl von Selbstbewusstsein und Hochmut gehabt habe, als sie diese Entscheidung traf und dass sie diese nun bereue und es ihr grösster Fehler gewesen sei. Dies sowie die Tatsache, dass sie die Adressen von Bruder F._______ und Bruder H._______ noch genau habe wiedergeben können, spreche für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Dass dem Beschwerdeführer vorgehalten werde, er sei nicht in der Lage gewesen, persönliche und substantiierte Angaben zum Glaubenswechsel seiner Mutter und Schwester zu machen, sei nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer sehe die Religion als eine Privatsache und habe sich daher nicht eingemischt. Dennoch habe er die christlichen Fernsehsendungen beim Namen nennen können, was als positives Glaubhaftigkeitselement zu werden sei. Betreffend die Schilderung der Haftentlassung sei festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführenden beide in einem sehr emotionalen Zustand befunden hätten und es daher verständlich sei, dass sie diese Erinnerung nicht bis ins Detail hätten schildern können. Bezüglich die Hauptvorbringen, namentlich die Festnahme und das hängige Gerichtsverfahren, habe die Vorinstanz eingestanden, dass die Beschwerdeführenden detailliert und ausgiebig berichtet hätten. Dennoch werde ihnen nicht geglaubt, da die Schilderungen angesichts ihres hohen Bildungsniveaus keine ausreichende Dichte an Realkennzeichen enthalten würden. Um dies zu widerlegen wurden in der Beschwerde zahlreiche Glaubhaftigkeitselemente und Realkennzeichen aufgeführt. Ferner sei der psychische und gesundheitliche Zustand zu berücksichtigen, in welchem sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Anhörungen befunden habe. Diese sei in psychiatrischer Behandlung und es bestehe der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden über die zentralen Vorbringen ausgiebig und detailliert berichtet hätten und keine Zweifel an ihrer persönlichen Glaubhaftigkeit hätten aufkommen lassen. Es sei auffallend, dass die von der Vorinstanz angebrachten Widersprüche vor allem Nebenschauplätze betreffen würden, während die Glaubhaftigkeit der eigentlichen Kernvorbringen in der Glaubhaftigkeitsprüfung nicht gebührend berücksichtigt worden sei. Betreffend Asylrelevanz wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass die iranischen Behörden die organisierten Hauskirchenbewegungen als politische Opposition sehen würden, welche die nationale Sicherheit gefährdet. Führende von Hauskirchen könnten daher wegen Missionierung, Konversion, Apostasie oder illegalen Kirchenaktivitäten sowie wegen der Bildung einer Gruppe mit dem Ziel, die nationale Sicherheit zu stören, bestraft werden. Die Beschwerdeführerin sei zum Christentum konvertiert und in einer Hauskirchengruppe aktiv gewesen. Aufgrund dieser Aktivitäten sei sie bereits für zwölf Tage in Untersuchungshaft genommen und zu einer Gerichtsverhandlung vorgeladen worden, zu welcher sie nicht erschienen sei. Gemäss Vorladung werde sie der Aktivitäten gegen die nationale Sicherheit, der Verbreitung und des Predigens einer Religion ausserhalb des Islams, der Verbreitung und Aktivitäten in Bezug auf Rechte gegen den Islam und der Organisation von oppositionellen Gruppen beschuldigt. Sie habe deshalb begründete Furcht, aufgrund ihres christlichen Glaubens zu einer langjährigen Haftstrafe bis hin zu einer Hinrichtung verurteilt zu werden. Sie sei aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit zum Christentum und ihrer diesbezüglichen Aktivitäten einer gezielten Verfolgung und ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt. Der Beschwerdeführer gelte als Mann im Iran als Familienoberhaupt und sei dafür verantwortlich, was in seiner Familienwohnung geschehe. Aufgrund der in seiner Wohnung stattgefundenen Hauskirchentreffen habe er ebenfalls begründete Furcht vor einer strafrechtlichen Verfolgung aus religiösen Motiven durch die iranischen Behörden. Ferner würden die Beschwerdeführenden auch vom Cousin der Beschwerdeführerin bedroht. Die Voraussetzungen einer asylrelevanten Verfolgung gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG sei damit erfüllt und den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren. Im Weiteren wurde mit der Beschwerde die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. So habe die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel nur ungenügend berücksichtigt, indem sie sie lediglich aufgelistet und festgestellt habe, diese seien leicht käuflich und es handle sich lediglich um Kopien. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Ferner sei den Beschwerdeführenden zu verschiedenen vom SEM angeführten Widersprüchen das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Weiter sei auf die Glaubhaftigkeitsprüfung der Konversion an sich verzichtet worden, da dies für sich genommen nicht asylrelevant sei. Da eine weitere Begründung fehle, habe die Vorinstanz damit die Begründungspflicht verletzt. Somit sei der Anspruch auf rechtliches Gehör gleich in mehrfacher Hinsicht verletzt worden. Die angefochtene Verfügung sei eventualiter aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 7.1 Die Vorinstanz erachtet die Vorbringen der Beschwerdeführenden gesamthaft als unglaubhaft. Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden. Die Begründung der Vorinstanz vermag in den zentralen Punkten nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführenden haben sich in je zwei ausführlichen Anhörungen, die auf jeweils zwischen zwanzig und sechsundzwanzig Seiten protokolliert wurden, in umfassender Weise und weitgehend widerspruchsfrei zu ihren Asylvorbringen geäussert. Die vom SEM angeführten Widersprüche lassen sich grösstenteils nachvollziehbar erklären, wobei diesbezüglich auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde verwiesen werden kann. Auf den in der Verfügung als erstes und zentral sowie am ausführlichsten behandelten Widerspruch (Anruf der Sicherheitskräfte bei Mutter und Schwester der Beschwerdeführerin) ist jedoch kurz einzugehen. Das SEM hält den Beschwerdeführenden diesbezüglich insbesondere vor, dass der Beschwerdeführer den Anruf nicht erwähnte, obwohl die Beschwerdeführerin ausgesagt habe, ihm davon erzählt zu haben. Dass der Beschwerdeführer durch die Fehlinformation der Befragerin, wonach die Schwiegermutter und die Schwägerin von den Sicherheitskräften mitgenommen worden seien, offensichtlich völlig aus dem Konzept gebracht wurde, wird lediglich am Rande erwähnt. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auf die Fehlinformation erschrocken und ungläubig reagierte (act. A37 F81: «Sie wurden verhaftet und mitgenommen? Was genau ist passiert?»; F82: «Seien Sie versichert, wenn so etwas passieren würde, hätte sie mir das definitiv erzählt.»). Die Rechtsvertreterin machte später darauf aufmerksam, dass dies nicht stimme und der Beschwerdeführer aufgrund dieser Fehlinformation sehr beunruhigt gewesen sei (vgl. act. A37 F115). Die Reaktion des Beschwerdeführers kann keinesfalls als schwerwiegender Widerspruch gewertet werden, sondern weist vielmehr auf die Spontaneität und Ehrlichkeit seiner Aussagen hin, zumal er sich durch die Fehlinformation nicht hat verwirren lassen. Dass die Vorinstanz diesen Widerspruch als zentrale Begründung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden anführt, macht stutzig. Weiter ist betreffend Widersprüche allgemein festzuhalten, dass diese tatsächlich - wie in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht wurde - ausschliesslich Nebenschauplätze betreffen, während die Kernvorbringen widerspruchsfrei dargelegt wurden. So ist es auffallend, dass das SEM in seiner fast sechs Seiten langen Glaubhaftigkeitsprüfung lediglich auf acht Zeilen auf die Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen eingeht, wobei festgehalten wurde, die entsprechenden Schilderungen seien detailliert und ausgiebig ausgefallen, die Dichte an Realkennzeichen würde aber angesichts des hohen Bildungsgrades der Beschwerdeführenden nicht ausreichen, um von einer überwiegenden Glaubhaftigkeit auszugehen. Eine individuelle Auseinandersetzung mit der Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen fehlt gänzlich. Bei dieser Begründung lässt die Vorinstanz ausser Acht, dass die Anforderungen an die Glaubhaftmachung Raum für Einwände und Zweifel lassen, sofern in einer Gesamtschau die wesentlichen Umstände für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen. Den für die Glaubhaftigkeit sprechenden Sachverhaltselementen hat die Vorinstanz aber in ihren - obschon ansonsten äusserst ausführlichen - Erwägungen wenig Raum gegeben. Davon finden sich in den Anhörungen allerdings zahlreiche. So konnten die Beschwerdeführenden, wie bereits erwähnt, ihre Vorbringen sehr ausführlich beschreiben. Die Beschwerdeführerin demonstrierte mehrfach mittels Gestik (vgl. beispielsweise vorinstanzliche Akten act. A28 F110, F114). Auch nannte sie während beiden Anhörungen immer wieder Details wie Strassennahmen, Gerüche sowie Lärm und gab verschiedene Aussagen in direkter Rede wieder. Sie konnte die Personen beschreiben, die sie festgenommen haben, wie auch die Kleidung der Befrager im Gefängnis sowie Uniformen (vgl. act. A28 F112, F70). Auch der Beschwerdeführer konnte ausführlich und detailreich aussagen. So beschrieb er den Tag, als seine Frau verhaftet wurde, sehr genau und auch die Zeit danach bis zum Zeitpunkt, als er von seiner Schwiegermutter erfahren habe, dass die Beschwerdeführerin festgenommen worden sei. Auch er nannte mehrmals genaue Personen- und Strassennahmen sowie Daten (vgl. act. A29 F67, F71). All diese Realkennzeichen sowie der Mangel an Widersprüchen betreffend die Kernvorbringen sprechen für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführenden. Betreffend Konversion verzichtete die Vorinstanz auf eine Aussage zur Glaubhaftigkeit, da diese für sich ohnehin nicht asylrelevant sei. Auch diese wurde sodann überzeugend dargelegt. Schliesslich wurde mit der Beschwerde geltend gemacht und belegt, dass die Beschwerdeführerin ihre Glaubensüberzeugung und -betätigung in der Schweiz nahtlos fortsetzte. Nach dem Gesagten sprechen die bestehenden Sachverhaltselemente aktuell überwiegend für die Glaubhaftmachung der Asylvorbringen. Daran vermögen gewisse Zweifel und Ungereimtheiten nichts zu ändern. Jedoch ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden zur Untermauerung ihrer Vorbringen verschiedene Beweismittel eingereicht haben. Die Vorinstanz unterliess es, diese inhaltlich zu überprüfen, da es sich lediglich um Kopien handle. Weitere Abklärungen wurden nicht getätigt. Bei der vorliegenden Aktenlage wäre dies jedoch zu erwarten gewesen. Aufgrund der eingereichten Beweismittel sowie der Aussagen der Beschwerdeführenden, insbesondere zum Gerichtsverfahren und zu ihrem Anwalt, sind relevante Abklärungen im Herkunftsstaat möglich und wären angezeigt gewesen. Indem das SEM dies jedoch unterliess und die Vorbringen lediglich aufgrund der Anhörungen als unglaubhaft qualifizierte, hat sie den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
E. 7.2 Angesichts der einzuräumenden Fristen für die Besorgung allfälliger Beweise aus dem Ausland (vgl. Art. 8 Abs. 1 AsylG) oder für die Durchführung einer Botschaftsanfrage wäre es insgesamt angezeigt gewesen, das Asylgesuch im erweiterten Verfahren zu behandeln, statt es im Rahmen der Fristen für die Behandlung von beschleunigten Verfahren zu beurteilen. Die neuen Behandlungsfristen entbinden die Vorinstanz auch weiterhin nicht davon, den Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären. Bei einem Verfahren wie dem vorliegenden, bei welchem die ausführlich und detailliert vorgebrachten Kernvorbringen durch Beweismittel gestützt wurden, wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, im Rahmen des erweiterten Verfahrens weitere Abklärungen zu den Vorbringen der Beschwerdeführenden vorzunehmen.
E. 8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Philippe Weissenberger, Astrid Hirzel, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 7.1).
E. 8.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal - wie bereits erwähnt - die Erstellung des Sachverhalts weiterer Abklärungen bedarf und diese den Rahmen des Beschwerdeverfahrens - insbesondere auch unter Berücksichtigung der vorgesehenen Behandlungsfrist von zwanzig Tagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG) - sprengen würde. Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene und den dem Gericht zu den Akten gereichten Beweismitteln. Das Beschwerdedossier wird nämlich ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein und das SEM wird sich damit zu befassen haben.
E. 8.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) gegenstandslos.
E. 10 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3503/2019 Urteil vom 24. Juli 2019 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), sowie deren Tochter C._______, geboren am (...), Iran, alle vertreten durch MLaw Cordelia Forde, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Juni 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, iranische Staatsangehörige persischer Ethnie, verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 26. April 2019 mit dem Flugzeug und reisten gleichentags legal in die Schweiz ein, wo sie am 8. Mai 2019 um Asyl ersuchten. In der Folge wurden die Beschwerdeführenden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zugewiesen. Am 15. Mai 2019 wurden A._______ (nachfolgend der Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend die Beschwerdeführerin) zu ihrer Person und zum Reiseweg befragt (Personalienaufnahme [PA]) und am 27. Mai 2019 (Erstbefragung) sowie am 18. Juni 2019 (Zweitbefragung) eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten sie im Wesentlichen geltend, sie hätten sich während der letzten Jahre, seit 2009, in der Stadt D._______ aufgehalten, wobei die Beschwerdeführerin aus dieser Stadt stamme und dort über Familienangehörige verfüge. Der Beschwerdeführer sei dort bei einer Engineering-Firma tätig gewesen, die Beschwerdeführerin sei studierte Sekundarlehrerin und habe unentgeltlich für eine Hilfsorganisation für Strassenkinder gearbeitet. Im Jahr 2015 habe die Beschwerdeführerin bei einem Besuch erfahren, dass die Mutter sowie die Schwester des Beschwerdeführers zum Christentum konvertiert seien. Sie selber habe seit ihrer Kindheit ein schlechtes Bild vom Islam gehabt, da ihr Vater neben ihrer Mutter eine zweite Frau geheiratet und mit dieser in der Schweiz gelebt habe. So habe sie begonnen, sich für das Christentum zu interessieren. Über eine Bekannte ihrer Schwägerin sei sie mit einer Hauskirche in D._______ in Kontakt gekommen und schliesslich im März 2016 ebenfalls zum Christentum konvertiert. Der Beschwerdeführer habe sich nicht gestört an der Konversion, habe sich selber aber aus den religiösen Angelegenheiten seiner Ehefrau weitgehend herausgehalten. Ungefähr im Juni 2017 sei die Beschwerdeführerin in ihrem Fahrzeug von Sicherheitskräften angehalten worden. Bei der Durchsuchung ihres Autos hätten die Sicherheitskräfte ein christliches Buch gefunden, weshalb sie festgenommen und während drei Stunden verhört worden sei. Sie habe behauptet, das Buch im Park gefunden und nicht angeschaut zu haben. Nachdem sie schriftlich bestätigt habe, nie mehr eine christliche Schrift auf sich zu tragen und sich den Behörden zur Verfügung zu halten, sei sie freigelassen worden. In der Folge habe sie die Hauskirche bis Ende 2017 nicht mehr besucht, da sie Angst vor weiteren Behelligungen gehabt habe. Im Oktober 2017 sei die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter für zwei Monate in die Schweiz gereist, um ihren an Krebs erkrankten Vater zu besuchen. Sie sei dem Wunsch des Vaters nach einem Besuch als einzige ihrer Schwestern nachgekommen, nachdem dieser davor über lange Zeit keinen Kontakt zu ihr und ihren Schwestern gehabt habe. Sie habe dies getan aufgrund der Lehre des christlichen Glaubens, wonach man auch seine Feinde lieben solle. Da der Leiter der Hauskirche die Beschwerdeführerin darum gebeten habe, habe diese in Deutschland eine Frau getroffen, von der sie ungefähr 50 christliche Bücher für die Hauskirche erhalten habe. Diese habe sie in den Iran eingeführt. Dass dies zu keinen Problemen geführt habe, habe sie in ihrem Glauben bestärkt und sie ermutigt, wieder an den Treffen der Hauskirche teilzunehmen. Ab März 2018 bis Anfang Dezember 2018 habe sie auch Treffen bei sich zu Hause durchgeführt. Der Beschwerdeführer habe während dieser Zeit jeweils zusammen mit der Tochter die Wohnung verlassen und habe sich nicht in die Treffen oder deren Organisation eingemischt. Am 18. oder 19. Dezember 2018 sei die Beschwerdeführerin auf dem Rückweg eines Hauskirchenbesuchs von einem Auto angehalten und von Sicherheitskräften festgenommen worden. Sie sei in ein Gefängnis gebracht und während zwölf Tagen inhaftiert worden. Sie sei verhört und einem Gericht vorgeführt worden, wobei sie der Störung der öffentlichen Sicherheit und der religiösen Sitten angeklagt worden sei. Der Beschwerdeführer habe seine Ehefrau an diesem Abend erfolglos gesucht, als diese nicht nach Hause gekommen sei. Er habe bei seiner Schwiegermutter übernachtet, da diese auf die Tochter geschaut habe, während er mit seiner Schwägerin und deren Mann nach der Beschwerdeführerin gesucht habe. Am nächsten Tag habe er von einem Nachbarn erfahren, dass die Wohnung durchsucht worden sei. In der Folge habe er in der Wohnung ein totales Chaos vorgefunden und sein Laptop, sein Scanner sowie der Kopierer seien von den Behörden beschlagnahmt worden. Da sei ihm klargeworden, dass die Beschwerdeführerin wegen der Ausübung ihrer Religion verhaftet worden sei. Am 27. Dezember 2018 habe er von seiner Schwiegermutter erfahren, dass die Staatsanwaltschaft diese darüber informiert habe, die Beschwerdeführerin könne gegen eine Kaution aus der Haft entlassen werden. Er habe daraufhin sofort versucht, den Hausvertrag der Familienwohnung als Kaution zu hinterlegen, dies sei aber nicht akzeptiert worden, da er auf den Namen der Beschwerdeführerin laute. Schliesslich habe sich ein Onkel mütterlicherseits der Beschwerdeführerin bereit erklärt, seinen Hausvertrag als Kaution zu hinterlegen. Am 30. Dezember 2018 sei sie gegen Kaution freigelassen worden, wobei sie sich bis zum Gerichtstermin frei habe bewegen dürfen. Die Beschwerdeführenden hätten in der Folge nach langem Suchen einen Rechtsanwalt gefunden, welcher jedoch lediglich zugesichert habe, den Gerichtstermin verschieben zu können, ansonsten könne er nichts machen, da es sich um einen Sicherheitsfall handle. Er habe der Beschwerdeführerin geraten, das Land noch vor dem Gerichtstermin zu verlassen. Zwei Wochen nach der Freilassung sei die Beschwerdeführerin bei einem Familientreffen von ihrem Cousin, dem Sohn des Onkels, welcher die Kaution geleistet habe, beschimpft und angegriffen worden. Der Grund sei gewesen, dass das mit der Kaution belastete Haus ursprünglich für ihn vorgesehen gewesen sei, und dass dieser Cousin sehr religiös sei. Am folgenden Tag sei der Cousin zusammen mit drei Freunden zu den Beschwerdeführenden nach Hause gekommen und zusammen hätten sie den Beschwerdeführer verprügelt. Am nächsten Tag habe er die Tochter der Beschwerdeführenden auf dem Schulweg im Auto verfolgt und den Beschwerdeführer gewarnt, er solle auf seine Tochter aufpassen. Daraufhin hätten die Beschwerdeführenden beschlossen, zur Mutter des Beschwerdeführers nach E._______ zu gehen, von wo aus sie die Visa für die Schweiz organisiert hätten. Nach ihrer Ausreise habe die Beschwerdeführerin erfahren, dass ihr Cousin gegenüber ihrer Familie Drohungen ausgesprochen habe. Ferner habe sie von ihrem Rechtsanwalt eine Kopie einer Vorladung des Revolutionsgerichts vom (...) 2019 erhalten, gemäss welcher sie am 10. Juni 2019 dort erscheinen müsse. Am 17. Juni 2019 habe sie von einer Schwester erfahren, dass die Mutter sowie die andere Schwester von den Sicherheitskräften angerufen und bedroht worden seien, wobei diese verlangt hätten, dass die Beschwerdeführerin zurückkehre. Sie befürchte aufgrund der gegen sie hängigen Anschuldigungen zu einer langjährigen Gefängnisstrafe oder zum Tode verurteilt zu werden. Ausserdem hätten die Beschwerdeführenden Angst, der Cousin könnte ihrer Tochter etwas antun. Der Beschwerdeführer fürchte sodann, dass gegen ihn ebenfalls ein Strafverfahren erhoben werden könnte, da er die Treffen der Hauskirche bei ihm zu Hause geduldet habe. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen haben die Beschwerdeführenden unter anderem ihre Geburtsurkunden, eine Kopie des vorläufigen Verhaftungsentscheides vom (...) 2018, eine Kopie der Freilassungsverfügung vom (...) 2018, eine Kopie der Kautionsurkunde, eine Kopie der Gerichtsvorladung sowie einen USB-Stick mit Videoaufnahmen einer Wohnung zu den Akten gereicht. Seit ihrer Ankunft in der Schweiz habe die Beschwerdeführerin Kontakt mit iranischen Christen aufgenommen und einmal eine Kirche besucht. Ferner würde sie an einer Störung der Muskelfunktion (...) leiden und sei im Iran deswegen in ärztlicher Behandlung gewesen. Am 25. Mai 2019 sei zudem der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Der Vater der Beschwerdeführerin (N ...) hält sich seit 2000 in der Schweiz auf und verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung gemäss AIG (Härtefallregelung). B. Am 25. Juni 2019 übermittelte das SEM den Rechtsvertretungen den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids und stellte fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, da sie ihre Vorbringen und damit die Verfolgung durch den iranischen Staat nicht glaubhaft hätten machen können. Der Wegweisungsvollzug erweise sich sodann als zulässig, zumutbar und möglich. C. In ihrer Stellungnahme vom 26. Juni 2019 entgegneten die Rechtsvertreterinnen im Wesentlichen, die durch das SEM angeführten vermeintlichen Widersprüche könnten aufgelöst werden und die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden zahlreiche positive Glaubhaftigkeitselemente enthalten, welche die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass den Beschwerdeführenden zu gewissen angeblichen Widersprüchen das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei. D. Mit Verfügung vom 27. Juni 2019 - eröffnet gleichentags - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Gleichzeitig wurden ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. E. Mit Eingabe vom 8. Juli 2019 erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung derselben, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Die Beschwerdeführenden reichten ferner folgende Beweismittel zu den Akten: zwei Fotografien einer in den Iran transportierten Bibel; zwei Fotografien der Beschwerdeführerin in ihrer Wohnung; zwei Filme der Taufe der Beschwerdeführerin vom 7. Juli 2019; eine Fotografie eines Hauskirchentreffens bei Bruder F._______ aus dem Jahr 2018; einen Arztbericht von Dr. G._______, D._______, vom Juni 2019; die Taufbekenntnis der persischen christlichen Gemeinde in der Schweiz vom 6. Juli 2019; eine Bestätigung der persisch sprechenden christlichen Gemeinde in der Schweiz vom 8. Juli 2019. F. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 10. Juli 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 4 AsylG). G. Mit Schreiben vom 11. Juli 2019 bestätigte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden den Eingang der Beschwerde. H. Am 15. Juli 2019 reichten die Beschwerdeführenden zwei medizinische Berichte betreffend die Beschwerdeführerin (vom 6. Juli 2019) und ihre Tochter (vom 3. Juli 2019) nach. Diesen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer mittelgradigen depressiven Episode leidet. Mit der Eingabe wird geltend gemacht, dass sich die Symptome dieser Depression möglicherweise auf das Aussageverhalten während den Anhörungen zu den Asylgründen ausgewirkt habe. Dies sei bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Im vorliegenden Verfahren wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
4. Mit der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Teilrevision des Asylgesetzes (AS 2016 3101) wurde der Asylbereich in der Schweiz neustrukturiert. Hauptziel der Neustrukturierung ist die Beschleunigung der Asylverfahren. Um dieses Ziel zu erreichen, werden die Verfahrensabläufe gestrafft, in einer Vorbereitungsphase und anschliessenden Taktenphase soll eine Triage der Verfahren stattfinden (vgl. Art. 26 und 26c AsylG). Diese sollen mehrheitlich als Nichteintretensverfahren, namentlich Dublin-Verfahren, und als beschleunigte Verfahren rasch in Zentren des Bundes rechtskräftig abgeschlossen werden (vgl. Art. 24 Abs. 4 AsylG). Verfahren hingegen, bei denen nach der Anhörung zu den Asylgründen weitere Abklärungen erforderlich sind, sollen im erweiterten Verfahren behandelt werden (vgl. Art. 26d AsylG). Während des erweiterten Verfahrens werden die Asylsuchenden in den Kantonen untergebracht. Die entsprechende Triage erfolgt durch das SEM nach der Anhörung (vgl. zu allem Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes [Neustrukturierung des Asylbereichs] vom 3. September 2014, BBl 2014 7991 ff. mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2). 5.3 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. zur Bedeutung des Untersuchungsgrundsatzes allgemein etwa Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2010, S. 375 f.; Patrick Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/ Basel/Genf 2009, Art. 12, N 15 ff.). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid damit, die Vorbringen der Beschwerdeführenden könnten diesen nicht geglaubt werden. So sei es ihnen nicht gelungen, diese substanziiert, plausibel und widerspruchsfrei darzulegen, so dass ein nachvollziehbares Gesamtbild entstehen würde. Da beide über eine universitäre Bildung verfügen würden, könnten von ihnen Aussagen von hoher Qualität erwartet werden. Die Aussagen zu wesentlichen Elementen der Kernvorbringen würden jedoch nicht die Qualität aufweisen, welche von tatsächlich Erlebtem zu erwarten wäre. So hätten sie sich in einem entscheidenden Punkt widersprochen. Anlässlich der zweiten Anhörung habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, am Tag zuvor einen Anruf ihrer Schwester erhalten und erfahren zu haben, dass ihre Mutter und ihre Schwester von den iranischen Sicherheitskräften angerufen worden seien. Davon habe sie dem Beschwerdeführer am gleichen Abend erzählt. Dieser habe bei der Anhörung aber angegeben, nichts über den Inhalt des letzten Gespräches der Beschwerdeführerin mit ihrer Familie zu wissen. Auch auf den Widerspruch hingewiesen, hätten die Beschwerdeführenden diesen nicht auflösen können. Dabei sei irrelevant, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung fälschlicherweise mitgeteilt worden sei, die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin seien von Sicherheitskräften mitgenommen worden. Die durch diesen Widerspruch entstandenen Zweifel würden dadurch bestärkt, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, nachvollziehbar und substantiiert darzulegen, weshalb sie nach der geltend gemachten ersten Festnahme das Risiko eingegangen sei, 50 christliche Bücher von der Schweiz in den Iran zu bringen. Dasselbe gelte für das Vorbringen, sie habe später bei sich zu Hause Treffen der Hauskirche abgehalten. Auch diese risikoreiche Entscheidung habe sie nicht substantiiert darlegen können, sondern sei in ihren Schilderungen oberflächlich und stereotyp geblieben. Ebenso sei ihre Schilderung der Reaktion ihrer Verwandten, als diese von ihrer Konversion erfahren hätten, eindimensional und vage ausgefallen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien sodann ebenfalls unsubstanziiert ausgefallen. Dies gelte für die Angaben zur Konversion der Mutter und der Schwester sowie zu den Treffen der Hauskirche bei ihm zu Hause. Ausserdem hätten sich die Beschwerdeführenden in weiteren wesentlichen Punkten gegenseitig widersprochen. So habe die Beschwerdeführerin angegeben, bei ihrer Entlassung aus dem Gefängnis habe ihre Mutter vor dem Gefängnis auf sie gewartet, sei auf sie zugekommen und habe sie umarmt, während der Beschwerdeführer im Auto gewartet habe. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich ausgesagt, er habe neben der Schwiegermutter gewartet, die Beschwerdeführerin habe zuerst ihre Mutter und dann ihn umarmt. Auf Vorhalten der Aussagen seiner Frau habe er sodann angegeben, er sei zuerst im Auto geblieben und dann ausgestiegen, um sie zu umarmen. Ferner habe er angegeben, die Mitglieder der Hauskirche hätten sich für die Vorbereitung der Treffen per Telefon ausgetauscht, während die Beschwerdeführerin gesagt habe, die Mitglieder ihrer Hauskirche hätten aus Sicherheitsgründen keine Adressen oder Telefonnummern von anderen haben dürfen und alle Vorbereitungen seien jeweils am vorherigen Treffen besprochen worden. An der Einschätzung, die Vorbringen seien unglaubhaft, würden sodann auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen, da diese erfahrungsgemäss leicht käuflich erhältlich seien, und ausserdem lediglich Kopien eingereicht worden seien. Da den Beschwerdeführenden ihre Vorbringen somit nicht geglaubt werden könnten, müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft werden. Auf eine eingehende Prüfung der Glaubhaftigkeit der Konversion der Beschwerdeführerin könne ebenfalls verzichtet werden, da eine Konversion zum Christentum für sich alleine im Iran keine asylrelevanten Massnahmen des Staates auslöse. Die Ausführungen der Rechtsvertretungen in der Stellungnahme würde nichts an dieser Einschätzung ändern. Zwar treffe es zu, dass die Beschwerdeführenden detailliert und ausgiebig über die beiden Festnahmen, die Inhaftierungen und die laufenden Gerichtsverfahren berichtet hätten. Dennoch würden ihre Aussagen zu diesen Ereignissen unter Berücksichtigung ihres hohen Bildungsniveaus nicht eine derartige Dichte an Realkennzeichen enthalten, dass die Ereignisse als überwiegend glaubhaft zu beurteilen wären. Insgesamt gehe das SEM nach einer Gesamtwürdigung daher davon aus, dass es sich bei ihren Vorbringen um konstruierte Handlungsabläufe handle, die sie nicht selbst erlebt hätten. Aus Sicht der Vorinstanz sei der Sachverhalt sodann vollständig erstellt und es seien keine weiteren Abklärungen nötig. 6.2 Die Beschwerdeführenden hielten dem in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegen, aufgrund von Ungereimtheiten in einzelnen Fragen dürfe nicht auf die Unglaubhaftigkeit anderer Vorbringen und Beweismittel geschlossen werden. Betreffend die vom SEM angeführten widersprüchlichen Aussagen anlässlich der zweiten Anhörung zum Anruf der Schwester der Beschwerdeführerin vom 17. Juni 2019 sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine ohnehin bereits psychisch angeschlagene Ehefrau am Abend vor der Anhörung allgemein habe trösten und beruhigen müssen. Diese sei einerseits sehr nervös gewesen wegen der Anhörung, andererseits seien sie gerade von einem Wochenaufenthalt bei ihrem im Sterben liegenden Vater zurückgekehrt. Ausserdem sei sie in ständiger Furcht vor den Konsequenzen einer allfälligen Rückkehr in den Iran, weshalb sie auch in psychiatrischer Behandlung sei. So sei es im Gespräch zwischen den Beschwerdeführenden nicht primär um den Anruf der Sicherheitskräfte gegangen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer aufgrund der fälschlicherweise vom SEM erwähnten Verhaftung seiner Schwiegermutter und Schwägerin unter Schock gestanden. Dass er diese Behauptung der Fachspezialistin aber nicht habe glauben können, spreche für seine Glaubhaftigkeit. Betreffend die Bereitschaft der Beschwerdeführerin, 50 christliche Bücher in den Iran einzuführen, habe sie sodann entgegen der Behauptung der Vorinstanz genau erklärt, dass sie nicht gleich eingewilligt habe, sich dann aber aufgrund der Krankheit ihres Vaters beziehungsweise einer Vereinbarung zwischen ihr und Jesus dafür entschieden habe, das Risiko auf sich zu nehmen, damit dieser ihrem Vater helfen würde. Die Bibeln seien ausserdem klein und damit leicht unter Kleidern versteckbar gewesen. Auch ihren Entscheid, Hauskirchentreffen bei sich zu Hause durchzuführen, habe die Beschwerdeführerin nachvollziehbar begründet. So habe sie helfen wollen, das Risiko für die anderen Anbieter durch Rotation zu senken. Ferner habe sie ausgeführt, dass sie ein Gefühl von Selbstbewusstsein und Hochmut gehabt habe, als sie diese Entscheidung traf und dass sie diese nun bereue und es ihr grösster Fehler gewesen sei. Dies sowie die Tatsache, dass sie die Adressen von Bruder F._______ und Bruder H._______ noch genau habe wiedergeben können, spreche für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Dass dem Beschwerdeführer vorgehalten werde, er sei nicht in der Lage gewesen, persönliche und substantiierte Angaben zum Glaubenswechsel seiner Mutter und Schwester zu machen, sei nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer sehe die Religion als eine Privatsache und habe sich daher nicht eingemischt. Dennoch habe er die christlichen Fernsehsendungen beim Namen nennen können, was als positives Glaubhaftigkeitselement zu werden sei. Betreffend die Schilderung der Haftentlassung sei festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführenden beide in einem sehr emotionalen Zustand befunden hätten und es daher verständlich sei, dass sie diese Erinnerung nicht bis ins Detail hätten schildern können. Bezüglich die Hauptvorbringen, namentlich die Festnahme und das hängige Gerichtsverfahren, habe die Vorinstanz eingestanden, dass die Beschwerdeführenden detailliert und ausgiebig berichtet hätten. Dennoch werde ihnen nicht geglaubt, da die Schilderungen angesichts ihres hohen Bildungsniveaus keine ausreichende Dichte an Realkennzeichen enthalten würden. Um dies zu widerlegen wurden in der Beschwerde zahlreiche Glaubhaftigkeitselemente und Realkennzeichen aufgeführt. Ferner sei der psychische und gesundheitliche Zustand zu berücksichtigen, in welchem sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Anhörungen befunden habe. Diese sei in psychiatrischer Behandlung und es bestehe der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden über die zentralen Vorbringen ausgiebig und detailliert berichtet hätten und keine Zweifel an ihrer persönlichen Glaubhaftigkeit hätten aufkommen lassen. Es sei auffallend, dass die von der Vorinstanz angebrachten Widersprüche vor allem Nebenschauplätze betreffen würden, während die Glaubhaftigkeit der eigentlichen Kernvorbringen in der Glaubhaftigkeitsprüfung nicht gebührend berücksichtigt worden sei. Betreffend Asylrelevanz wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass die iranischen Behörden die organisierten Hauskirchenbewegungen als politische Opposition sehen würden, welche die nationale Sicherheit gefährdet. Führende von Hauskirchen könnten daher wegen Missionierung, Konversion, Apostasie oder illegalen Kirchenaktivitäten sowie wegen der Bildung einer Gruppe mit dem Ziel, die nationale Sicherheit zu stören, bestraft werden. Die Beschwerdeführerin sei zum Christentum konvertiert und in einer Hauskirchengruppe aktiv gewesen. Aufgrund dieser Aktivitäten sei sie bereits für zwölf Tage in Untersuchungshaft genommen und zu einer Gerichtsverhandlung vorgeladen worden, zu welcher sie nicht erschienen sei. Gemäss Vorladung werde sie der Aktivitäten gegen die nationale Sicherheit, der Verbreitung und des Predigens einer Religion ausserhalb des Islams, der Verbreitung und Aktivitäten in Bezug auf Rechte gegen den Islam und der Organisation von oppositionellen Gruppen beschuldigt. Sie habe deshalb begründete Furcht, aufgrund ihres christlichen Glaubens zu einer langjährigen Haftstrafe bis hin zu einer Hinrichtung verurteilt zu werden. Sie sei aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit zum Christentum und ihrer diesbezüglichen Aktivitäten einer gezielten Verfolgung und ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt. Der Beschwerdeführer gelte als Mann im Iran als Familienoberhaupt und sei dafür verantwortlich, was in seiner Familienwohnung geschehe. Aufgrund der in seiner Wohnung stattgefundenen Hauskirchentreffen habe er ebenfalls begründete Furcht vor einer strafrechtlichen Verfolgung aus religiösen Motiven durch die iranischen Behörden. Ferner würden die Beschwerdeführenden auch vom Cousin der Beschwerdeführerin bedroht. Die Voraussetzungen einer asylrelevanten Verfolgung gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG sei damit erfüllt und den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren. Im Weiteren wurde mit der Beschwerde die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. So habe die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel nur ungenügend berücksichtigt, indem sie sie lediglich aufgelistet und festgestellt habe, diese seien leicht käuflich und es handle sich lediglich um Kopien. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Ferner sei den Beschwerdeführenden zu verschiedenen vom SEM angeführten Widersprüchen das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Weiter sei auf die Glaubhaftigkeitsprüfung der Konversion an sich verzichtet worden, da dies für sich genommen nicht asylrelevant sei. Da eine weitere Begründung fehle, habe die Vorinstanz damit die Begründungspflicht verletzt. Somit sei der Anspruch auf rechtliches Gehör gleich in mehrfacher Hinsicht verletzt worden. Die angefochtene Verfügung sei eventualiter aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1 Die Vorinstanz erachtet die Vorbringen der Beschwerdeführenden gesamthaft als unglaubhaft. Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden. Die Begründung der Vorinstanz vermag in den zentralen Punkten nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführenden haben sich in je zwei ausführlichen Anhörungen, die auf jeweils zwischen zwanzig und sechsundzwanzig Seiten protokolliert wurden, in umfassender Weise und weitgehend widerspruchsfrei zu ihren Asylvorbringen geäussert. Die vom SEM angeführten Widersprüche lassen sich grösstenteils nachvollziehbar erklären, wobei diesbezüglich auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde verwiesen werden kann. Auf den in der Verfügung als erstes und zentral sowie am ausführlichsten behandelten Widerspruch (Anruf der Sicherheitskräfte bei Mutter und Schwester der Beschwerdeführerin) ist jedoch kurz einzugehen. Das SEM hält den Beschwerdeführenden diesbezüglich insbesondere vor, dass der Beschwerdeführer den Anruf nicht erwähnte, obwohl die Beschwerdeführerin ausgesagt habe, ihm davon erzählt zu haben. Dass der Beschwerdeführer durch die Fehlinformation der Befragerin, wonach die Schwiegermutter und die Schwägerin von den Sicherheitskräften mitgenommen worden seien, offensichtlich völlig aus dem Konzept gebracht wurde, wird lediglich am Rande erwähnt. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auf die Fehlinformation erschrocken und ungläubig reagierte (act. A37 F81: «Sie wurden verhaftet und mitgenommen? Was genau ist passiert?»; F82: «Seien Sie versichert, wenn so etwas passieren würde, hätte sie mir das definitiv erzählt.»). Die Rechtsvertreterin machte später darauf aufmerksam, dass dies nicht stimme und der Beschwerdeführer aufgrund dieser Fehlinformation sehr beunruhigt gewesen sei (vgl. act. A37 F115). Die Reaktion des Beschwerdeführers kann keinesfalls als schwerwiegender Widerspruch gewertet werden, sondern weist vielmehr auf die Spontaneität und Ehrlichkeit seiner Aussagen hin, zumal er sich durch die Fehlinformation nicht hat verwirren lassen. Dass die Vorinstanz diesen Widerspruch als zentrale Begründung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden anführt, macht stutzig. Weiter ist betreffend Widersprüche allgemein festzuhalten, dass diese tatsächlich - wie in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht wurde - ausschliesslich Nebenschauplätze betreffen, während die Kernvorbringen widerspruchsfrei dargelegt wurden. So ist es auffallend, dass das SEM in seiner fast sechs Seiten langen Glaubhaftigkeitsprüfung lediglich auf acht Zeilen auf die Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen eingeht, wobei festgehalten wurde, die entsprechenden Schilderungen seien detailliert und ausgiebig ausgefallen, die Dichte an Realkennzeichen würde aber angesichts des hohen Bildungsgrades der Beschwerdeführenden nicht ausreichen, um von einer überwiegenden Glaubhaftigkeit auszugehen. Eine individuelle Auseinandersetzung mit der Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen fehlt gänzlich. Bei dieser Begründung lässt die Vorinstanz ausser Acht, dass die Anforderungen an die Glaubhaftmachung Raum für Einwände und Zweifel lassen, sofern in einer Gesamtschau die wesentlichen Umstände für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen. Den für die Glaubhaftigkeit sprechenden Sachverhaltselementen hat die Vorinstanz aber in ihren - obschon ansonsten äusserst ausführlichen - Erwägungen wenig Raum gegeben. Davon finden sich in den Anhörungen allerdings zahlreiche. So konnten die Beschwerdeführenden, wie bereits erwähnt, ihre Vorbringen sehr ausführlich beschreiben. Die Beschwerdeführerin demonstrierte mehrfach mittels Gestik (vgl. beispielsweise vorinstanzliche Akten act. A28 F110, F114). Auch nannte sie während beiden Anhörungen immer wieder Details wie Strassennahmen, Gerüche sowie Lärm und gab verschiedene Aussagen in direkter Rede wieder. Sie konnte die Personen beschreiben, die sie festgenommen haben, wie auch die Kleidung der Befrager im Gefängnis sowie Uniformen (vgl. act. A28 F112, F70). Auch der Beschwerdeführer konnte ausführlich und detailreich aussagen. So beschrieb er den Tag, als seine Frau verhaftet wurde, sehr genau und auch die Zeit danach bis zum Zeitpunkt, als er von seiner Schwiegermutter erfahren habe, dass die Beschwerdeführerin festgenommen worden sei. Auch er nannte mehrmals genaue Personen- und Strassennahmen sowie Daten (vgl. act. A29 F67, F71). All diese Realkennzeichen sowie der Mangel an Widersprüchen betreffend die Kernvorbringen sprechen für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführenden. Betreffend Konversion verzichtete die Vorinstanz auf eine Aussage zur Glaubhaftigkeit, da diese für sich ohnehin nicht asylrelevant sei. Auch diese wurde sodann überzeugend dargelegt. Schliesslich wurde mit der Beschwerde geltend gemacht und belegt, dass die Beschwerdeführerin ihre Glaubensüberzeugung und -betätigung in der Schweiz nahtlos fortsetzte. Nach dem Gesagten sprechen die bestehenden Sachverhaltselemente aktuell überwiegend für die Glaubhaftmachung der Asylvorbringen. Daran vermögen gewisse Zweifel und Ungereimtheiten nichts zu ändern. Jedoch ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden zur Untermauerung ihrer Vorbringen verschiedene Beweismittel eingereicht haben. Die Vorinstanz unterliess es, diese inhaltlich zu überprüfen, da es sich lediglich um Kopien handle. Weitere Abklärungen wurden nicht getätigt. Bei der vorliegenden Aktenlage wäre dies jedoch zu erwarten gewesen. Aufgrund der eingereichten Beweismittel sowie der Aussagen der Beschwerdeführenden, insbesondere zum Gerichtsverfahren und zu ihrem Anwalt, sind relevante Abklärungen im Herkunftsstaat möglich und wären angezeigt gewesen. Indem das SEM dies jedoch unterliess und die Vorbringen lediglich aufgrund der Anhörungen als unglaubhaft qualifizierte, hat sie den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. 7.2 Angesichts der einzuräumenden Fristen für die Besorgung allfälliger Beweise aus dem Ausland (vgl. Art. 8 Abs. 1 AsylG) oder für die Durchführung einer Botschaftsanfrage wäre es insgesamt angezeigt gewesen, das Asylgesuch im erweiterten Verfahren zu behandeln, statt es im Rahmen der Fristen für die Behandlung von beschleunigten Verfahren zu beurteilen. Die neuen Behandlungsfristen entbinden die Vorinstanz auch weiterhin nicht davon, den Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären. Bei einem Verfahren wie dem vorliegenden, bei welchem die ausführlich und detailliert vorgebrachten Kernvorbringen durch Beweismittel gestützt wurden, wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, im Rahmen des erweiterten Verfahrens weitere Abklärungen zu den Vorbringen der Beschwerdeführenden vorzunehmen. 8. 8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Philippe Weissenberger, Astrid Hirzel, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 7.1). 8.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal - wie bereits erwähnt - die Erstellung des Sachverhalts weiterer Abklärungen bedarf und diese den Rahmen des Beschwerdeverfahrens - insbesondere auch unter Berücksichtigung der vorgesehenen Behandlungsfrist von zwanzig Tagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG) - sprengen würde. Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene und den dem Gericht zu den Akten gereichten Beweismitteln. Das Beschwerdedossier wird nämlich ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein und das SEM wird sich damit zu befassen haben. 8.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) gegenstandslos.
10. Den vertretenen Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel