Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 8. Mai 2019 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Am 15. Mai 2019 fanden die Personalienaufnahmen statt. B.b A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurden am 27. Mai 2019 je einzeln im Beisein ihrer damaligen Rechtsvertreterin angehört. Am 29. Mai 2019 reichten diese ihre Führerausweise und ihre Karte Melli ein. Am 18. Juni 2019 fand eine erweiterte Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31), wiederum je einzeln im Beisein ihrer damaligen Rechtsvertreterin, statt. B.c Am 24. Juni 2019 wurde eine Kopie eines Gerichtsdokuments nachgereicht. B.d Das SEM unterbreitete den damaligen Rechtsvertreterinnen der Beschwerdeführenden am 25. Juni 2019 einen Entscheidentwurf. Ihre gemeinsame Stellungnahme ging am 26. Juni 2019 beim SEM ein. Dieser lag ein Ausschnitt aus Google Maps bei. B.e Das SEM stellte mit Verfügung vom 27. Juni 2019 fest, die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden seien unglaubhaft. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zudem händigte es ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. B.f Mit Urteil D-3503/2019 vom 24. Juli 2019 des Bundesverwaltungsgerichts wurde die dagegen erhobene Beschwerde gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Abklärung des Sachverhalts an das SEM zurückgewiesen. C. Das SEM wies die Beschwerdeführenden am 5. August 2019 dem erweiterten Verfahren zu. D. D.a Am 2. August 2019 zeigte der Rechtsvertreter seine Interessenwahrung an. D.b Mit am 7. August 2019 als «Beschwerdeergänzung» betitelter Eingabe machte der Rechtsvertreter auf die Interessen des Kindes des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin aufmerksam und wies darauf hin, dass Verfahren mit Kindern prioritär zu behandeln seien. D.c Am 20. August 2019 reichte der rubrizierte Rechtsvertreter eine Bestätigung eines Augenzeugen als Beweismittel ein. E. E.a Das SEM ersuchte die Botschaft in Teheran am 1. Oktober 2019 um Abklärung mehrerer Fragen. E.b Am 31. Oktober 2019 forderte das SEM die Beschwerdeführenden auf, die vollständige Version einer bislang als Kopie einer Seite eingereichten «Kautionshinterlegungsurkunde» mit Übersetzung der relevanten Passagen nachzureichen. E.c Der Rechtsvertreter gab mit Eingabe vom 15. November 2019 (Datum Poststempel) an, dass die Beschwerdeführenden über keine vollständige Version des genannten Dokuments verfügen würden. Seine Eingabe beinhaltete eine Übersetzung der Angaben zur «Kautionshinterlegungsurkunde». E.d Die Botschaft in Teheran beantwortete am 10. November 2019 die Anfrage unter Beilage der Antwort ihres iranischen Vertrauensanwaltes und seiner Rechnung. F. F.a Das SEM erteilte den Beschwerdeführenden am 13. Dezember 2019 das rechtliche Gehör zur Botschaftsabklärung in Teheran. F.b Der Rechtsvertreter nahm mit als «Beschwerdeergänzung» betitelter Eingabe vom 3. Januar 2020 dazu Stellung. Seiner Stellungnahme lagen sechs fremdsprachige Dokumente bei. G. G.a Der Rechtsvertreter ersuchte das SEM mit Schreiben vom 19. August 2022 um Beschleunigung des Verfahrens. G.b Mit Schreiben vom 14. September 2022 (Datum Poststempel) ersuchte der Rechtsvertreter das SEM unter Hinweis auf das unbeantwortet gebliebene Schreiben vom 19. August 2022 erneut darum, möglichst schnell zu einem Entscheid zu gelangen und bis zum 22. September 2022 ein Datum bekannt zu geben, wann die Familie mit einem Entscheid rechnen könne, dies verbunden mit dem Hinweis, man behalte sich andernfalls das Recht vor, eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. G.c Das SEM beantwortete die Anfrage vom 14. September 2022 am 20. Oktober 2022 und erklärte, das am 8. Mai 2019 eingereichte Asylgesuch sei infolge der hohen Geschäftslast noch hängig. Es sei deshalb nicht möglich, auf ein bestimmtes Datum hin einen Entscheid in Aussicht zu stellen. Das SEM werde das Gesuch sobald als möglich gemäss interner Prioritätenordnung entscheiden. H. Mit Eingabe vom 3. Januar 2023 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen. Sie beantragten, es sei festzustellen, dass ihr Asylverfahren vor dem SEM zu lange dauere, und das SEM sei anzuweisen, ihr Asylverfahren ohne weitere Verzögerung zu bearbeiten und zügig abzuschliessen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen die Vollmacht ihres Rechtsvertreters, die «Beschwerdeergänzung» vom 6. August 2019, das Schreiben des SEM vom 13. Dezember 2019, die Stellungnahme vom 3. Januar 2020, die Gesuche um Beschleunigung vom 19. August 2022 und 14. September 2022 sowie die Antwort des SEM vom 20. Oktober 2022 bei. I. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2023 unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung und einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden gut. Zudem lud er das SEM zur Vernehmlassung ein. J. Am 16. Januar 2023 ging die Fürsorgebestätigung der Beschwerdeführenden ein. K. Das SEM nahm mit Vernehmlassung vom 27. Januar 2023 Stellung. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 1. Februar 2023 zur Kenntnis zugestellt.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel wie auch vorliegend endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller/Peter Bieri, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 3 zu Art. 46a).
E. 1.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.2.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der gesuchstellenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.).
E. 1.2.2 Die Beschwerdeführenden haben am 8. Mai 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Über dieses ist nach der mit Urteil D-3503/2019 vom 24. Juli 2019 durch das Bundesverwaltungsgericht gutgeheissenen Beschwerde bis anhin nicht befunden worden (vgl. Sachverhalt Bst. B.f). Die Beschwerdeführenden sind daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
E. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben eine Grenze bildet. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend jedoch nicht zu beanstanden.
E. 1.4.1 Die beschwerdeführende Person muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges mithin aktuelles und praktisches Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., 2022, Rz. 5.23).
E. 1.4.2 Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführenden an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend in den aktenkundigen Eingaben, mit denen sie um beförderliche Verfahrenserledigung ersucht haben, und aus der Tatsache, dass das SEM nach Rückweisung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht bis anhin noch nicht in der Sache entschieden hat.
E. 1.4.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Beschwerde einzutreten.
E. 2 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es Spezialkonstellationen vorbehalten nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.).
E. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2, m.w.H.).
E. 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinn des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht - wie bei einer Rechtsverweigerung - grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Frage der Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. Müller/Bieri, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 46a; BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2, m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 60 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2, m.w.H.).
E. 4.1 In der Rechtsverzögerungsbeschwerde wird geltend gemacht, das vorliegende Verfahren daure seit dem 8. Mai 2019 an. Seit den letzten aktiven Abklärungen des SEM seien nun drei Jahre vergangen. Das stelle eine massiv überschrittene Verfahrensdauer dar. Denn Lehre und Rechtsprechung würden bereits bei deutlich kürzeren Verfahrensdauern von einer übermässig langen Verfahrensdauer ausgehen. Eine weitere Verzögerung könne ihnen nicht zugemutet werden. Das SEM könne sich auch nicht auf eine zu hohe Arbeitslast berufen, wie es im Schreiben vom 20. Oktober 2022 getan habe.
E. 4.2 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung fest, dass angesichts der historischen Höchstwerte an Schutzersuchen, die im vergangenen Jahr in der Schweiz eingereicht worden seien, durchaus sachliche Gründe für die überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer vorlägen. Es treffe zwar zu, dass das vorliegende Verfahren insgesamt bereits sehr lange dauere. Es sei nicht zu rechtfertigen, dass Verfahrensstandanfragen unbeantwortet geblieben seien. Das SEM sei bemüht, das lange hängige Verfahren zeitnah abzuschliessen.
E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Ergebnis, dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde begründet ist.
E. 4.3.1 Eingangs ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis von der hohen Arbeitslast beim SEM hat und es grundsätzlich als nachvollziehbar und unvermeidbar erachtet, dass nicht alle Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen abgeschlossen werden können, sondern länger dauern, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungsmassnahmen aufdrängen. Das SEM darf und muss Priorisierungen vornehmen (Art. 37b AsylG), was - gerade unter Berücksichtigung der ausserordentlichen Situation im Zuge der Ukraine-Krise - unweigerlich zur Überschreitung gewisser Behandlungsfristen führen kann.
E. 4.3.2 Das Asylverfahren der Beschwerdeführenden ist seit bald vier Jahren hängig. Das SEM hat die Anhörung des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen am 27. Mai 2019 und ergänzende Anhörungen am 18. Juni 2019, jeweils je einzeln, und damit in einem vernünftigen Zeitrahmen nach Eingang der Asylgesuche vom 8. Mai 2019 durchgeführt. Auch ist angesichts der Vorbringen der Beschwerdeführenden (Verfolgung von den iranischen Behörden wegen der Aktivitäten im Zusammenhang mit der Konversion der Beschwerdeführerin zum Christentum sowie Anklage wegen mehrerer Delikte und Vorladung zu einer Gerichtsverhandlung), nachvollziehbar, dass das SEM das Asylgesuch im Anschluss an die Anhörungen und ergänzenden Anhörungen sowie einer Rückweisung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht zur Ergänzung des Sachverhalts am 5. August 2019 ins erweiterte Verfahren zugeteilt und die Beschwerdeführenden einem Kanton zugewiesen hat. Vorliegend ist dem Verfahren eine gewisse Komplexität auch nicht abzusprechen. Jedoch sind seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3503/2019 vom 24. Juli 2019 und der Abklärung durch die Botschaft in Teheran vom 10. November 2019 während nunmehr drei Jahren keine verfahrensleitenden Handlungen von Seiten des SEM mehr erfolgt und aus den vorinstanzlichen Akten geht auch nicht hervor, dass im vorliegenden Fall weitere Abklärungen oder Instruktionshandlungen für die Entscheidfindung vorgesehen wären. Die Beschwerdeführenden haben zwar am 20. August 2019 nach den erfolgten Anhörungen und ergänzenden Anhörungen ein weiteres Beweismittel eingereicht. Es ist aber nicht ersichtlich, inwiefern dieses gegebenenfalls objektiv betrachtet zu einer Verzögerung des Verfahrens hätte führen können, zumal die Botschaftsabklärung im November 2019 erfolgt ist und den Beschwerdeführenden hierzu im Nachgang das rechtliche Gehör am 3. Januar 2020 gewährt worden ist. Weitere Instruktionshandlungen des SEM sind nicht ersichtlich. Das erste Gesuch um Beschleunigung des Verfahrens vom 19. August 2022 liess das SEM vielmehr unbeantwortet. Dem Schreiben vom 20. Oktober 2022 und der Vernehmlassung vom 27. Januar 2023 ist einzig zu entnehmen, dass das SEM um einen zeitnahen Abschluss des Verfahrens bemüht ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, wonach seit der Zuteilung des Asylgesuchs ins erweiterte Verfahren am 5. August 2019 und der erfolgten Botschaftsabklärung am 10. November 2019 keine neuen Beweismittel eingereicht wurden und das SEM keine weitere Abklärungen in Aussicht gestellt oder getätigt hat, muss sich das SEM angesichts seiner Untätigkeit seit mehr als drei Jahren vorhalten lassen, dass es die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht mit der notwendigen Beförderlichkeit behandelt hat. Unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV ist damit eine das Beschleunigungsgebot verletzende Rechtsverzögerung zu bejahen.
E. 5 Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung als begründet, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Das SEM ist anzuweisen, die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu behandeln und die Sache zügig einem Entscheid zuzuführen beziehungsweise allenfalls erforderliche ergänzende Abklärungen an die Hand zu nehmen.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 6.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem die Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzulegen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten des SEM eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.- (inkl. Auslagen und allfälligem Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen.
- Das SEM wird angewiesen, das Asylverfahren der Beschwerdeführenden beförderlich weiterzuführen und die Asylgesuche einem Entscheid zuzuführen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-43/2023 law/blp Urteil vom 17. Februar 2023 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Chiara Piras, Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Iran, alle vertreten durch Shahryar Hemmaty, BBFM Beratung und Betreuung für Migranten, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 8. Mai 2019 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Am 15. Mai 2019 fanden die Personalienaufnahmen statt. B.b A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurden am 27. Mai 2019 je einzeln im Beisein ihrer damaligen Rechtsvertreterin angehört. Am 29. Mai 2019 reichten diese ihre Führerausweise und ihre Karte Melli ein. Am 18. Juni 2019 fand eine erweiterte Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31), wiederum je einzeln im Beisein ihrer damaligen Rechtsvertreterin, statt. B.c Am 24. Juni 2019 wurde eine Kopie eines Gerichtsdokuments nachgereicht. B.d Das SEM unterbreitete den damaligen Rechtsvertreterinnen der Beschwerdeführenden am 25. Juni 2019 einen Entscheidentwurf. Ihre gemeinsame Stellungnahme ging am 26. Juni 2019 beim SEM ein. Dieser lag ein Ausschnitt aus Google Maps bei. B.e Das SEM stellte mit Verfügung vom 27. Juni 2019 fest, die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden seien unglaubhaft. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zudem händigte es ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. B.f Mit Urteil D-3503/2019 vom 24. Juli 2019 des Bundesverwaltungsgerichts wurde die dagegen erhobene Beschwerde gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Abklärung des Sachverhalts an das SEM zurückgewiesen. C. Das SEM wies die Beschwerdeführenden am 5. August 2019 dem erweiterten Verfahren zu. D. D.a Am 2. August 2019 zeigte der Rechtsvertreter seine Interessenwahrung an. D.b Mit am 7. August 2019 als «Beschwerdeergänzung» betitelter Eingabe machte der Rechtsvertreter auf die Interessen des Kindes des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin aufmerksam und wies darauf hin, dass Verfahren mit Kindern prioritär zu behandeln seien. D.c Am 20. August 2019 reichte der rubrizierte Rechtsvertreter eine Bestätigung eines Augenzeugen als Beweismittel ein. E. E.a Das SEM ersuchte die Botschaft in Teheran am 1. Oktober 2019 um Abklärung mehrerer Fragen. E.b Am 31. Oktober 2019 forderte das SEM die Beschwerdeführenden auf, die vollständige Version einer bislang als Kopie einer Seite eingereichten «Kautionshinterlegungsurkunde» mit Übersetzung der relevanten Passagen nachzureichen. E.c Der Rechtsvertreter gab mit Eingabe vom 15. November 2019 (Datum Poststempel) an, dass die Beschwerdeführenden über keine vollständige Version des genannten Dokuments verfügen würden. Seine Eingabe beinhaltete eine Übersetzung der Angaben zur «Kautionshinterlegungsurkunde». E.d Die Botschaft in Teheran beantwortete am 10. November 2019 die Anfrage unter Beilage der Antwort ihres iranischen Vertrauensanwaltes und seiner Rechnung. F. F.a Das SEM erteilte den Beschwerdeführenden am 13. Dezember 2019 das rechtliche Gehör zur Botschaftsabklärung in Teheran. F.b Der Rechtsvertreter nahm mit als «Beschwerdeergänzung» betitelter Eingabe vom 3. Januar 2020 dazu Stellung. Seiner Stellungnahme lagen sechs fremdsprachige Dokumente bei. G. G.a Der Rechtsvertreter ersuchte das SEM mit Schreiben vom 19. August 2022 um Beschleunigung des Verfahrens. G.b Mit Schreiben vom 14. September 2022 (Datum Poststempel) ersuchte der Rechtsvertreter das SEM unter Hinweis auf das unbeantwortet gebliebene Schreiben vom 19. August 2022 erneut darum, möglichst schnell zu einem Entscheid zu gelangen und bis zum 22. September 2022 ein Datum bekannt zu geben, wann die Familie mit einem Entscheid rechnen könne, dies verbunden mit dem Hinweis, man behalte sich andernfalls das Recht vor, eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. G.c Das SEM beantwortete die Anfrage vom 14. September 2022 am 20. Oktober 2022 und erklärte, das am 8. Mai 2019 eingereichte Asylgesuch sei infolge der hohen Geschäftslast noch hängig. Es sei deshalb nicht möglich, auf ein bestimmtes Datum hin einen Entscheid in Aussicht zu stellen. Das SEM werde das Gesuch sobald als möglich gemäss interner Prioritätenordnung entscheiden. H. Mit Eingabe vom 3. Januar 2023 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen. Sie beantragten, es sei festzustellen, dass ihr Asylverfahren vor dem SEM zu lange dauere, und das SEM sei anzuweisen, ihr Asylverfahren ohne weitere Verzögerung zu bearbeiten und zügig abzuschliessen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen die Vollmacht ihres Rechtsvertreters, die «Beschwerdeergänzung» vom 6. August 2019, das Schreiben des SEM vom 13. Dezember 2019, die Stellungnahme vom 3. Januar 2020, die Gesuche um Beschleunigung vom 19. August 2022 und 14. September 2022 sowie die Antwort des SEM vom 20. Oktober 2022 bei. I. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2023 unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung und einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden gut. Zudem lud er das SEM zur Vernehmlassung ein. J. Am 16. Januar 2023 ging die Fürsorgebestätigung der Beschwerdeführenden ein. K. Das SEM nahm mit Vernehmlassung vom 27. Januar 2023 Stellung. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 1. Februar 2023 zur Kenntnis zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel wie auch vorliegend endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller/Peter Bieri, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 3 zu Art. 46a). 1.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 1.2.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der gesuchstellenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). 1.2.2 Die Beschwerdeführenden haben am 8. Mai 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Über dieses ist nach der mit Urteil D-3503/2019 vom 24. Juli 2019 durch das Bundesverwaltungsgericht gutgeheissenen Beschwerde bis anhin nicht befunden worden (vgl. Sachverhalt Bst. B.f). Die Beschwerdeführenden sind daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben eine Grenze bildet. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend jedoch nicht zu beanstanden. 1.4 1.4.1 Die beschwerdeführende Person muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges mithin aktuelles und praktisches Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., 2022, Rz. 5.23). 1.4.2 Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführenden an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend in den aktenkundigen Eingaben, mit denen sie um beförderliche Verfahrenserledigung ersucht haben, und aus der Tatsache, dass das SEM nach Rückweisung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht bis anhin noch nicht in der Sache entschieden hat. 1.4.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Beschwerde einzutreten.
2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es Spezialkonstellationen vorbehalten nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.). 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2, m.w.H.). 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinn des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht - wie bei einer Rechtsverweigerung - grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Frage der Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. Müller/Bieri, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 46a; BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2, m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 60 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2, m.w.H.). 4. 4.1 In der Rechtsverzögerungsbeschwerde wird geltend gemacht, das vorliegende Verfahren daure seit dem 8. Mai 2019 an. Seit den letzten aktiven Abklärungen des SEM seien nun drei Jahre vergangen. Das stelle eine massiv überschrittene Verfahrensdauer dar. Denn Lehre und Rechtsprechung würden bereits bei deutlich kürzeren Verfahrensdauern von einer übermässig langen Verfahrensdauer ausgehen. Eine weitere Verzögerung könne ihnen nicht zugemutet werden. Das SEM könne sich auch nicht auf eine zu hohe Arbeitslast berufen, wie es im Schreiben vom 20. Oktober 2022 getan habe. 4.2 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung fest, dass angesichts der historischen Höchstwerte an Schutzersuchen, die im vergangenen Jahr in der Schweiz eingereicht worden seien, durchaus sachliche Gründe für die überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer vorlägen. Es treffe zwar zu, dass das vorliegende Verfahren insgesamt bereits sehr lange dauere. Es sei nicht zu rechtfertigen, dass Verfahrensstandanfragen unbeantwortet geblieben seien. Das SEM sei bemüht, das lange hängige Verfahren zeitnah abzuschliessen. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Ergebnis, dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde begründet ist. 4.3.1 Eingangs ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis von der hohen Arbeitslast beim SEM hat und es grundsätzlich als nachvollziehbar und unvermeidbar erachtet, dass nicht alle Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen abgeschlossen werden können, sondern länger dauern, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungsmassnahmen aufdrängen. Das SEM darf und muss Priorisierungen vornehmen (Art. 37b AsylG), was - gerade unter Berücksichtigung der ausserordentlichen Situation im Zuge der Ukraine-Krise - unweigerlich zur Überschreitung gewisser Behandlungsfristen führen kann. 4.3.2 Das Asylverfahren der Beschwerdeführenden ist seit bald vier Jahren hängig. Das SEM hat die Anhörung des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen am 27. Mai 2019 und ergänzende Anhörungen am 18. Juni 2019, jeweils je einzeln, und damit in einem vernünftigen Zeitrahmen nach Eingang der Asylgesuche vom 8. Mai 2019 durchgeführt. Auch ist angesichts der Vorbringen der Beschwerdeführenden (Verfolgung von den iranischen Behörden wegen der Aktivitäten im Zusammenhang mit der Konversion der Beschwerdeführerin zum Christentum sowie Anklage wegen mehrerer Delikte und Vorladung zu einer Gerichtsverhandlung), nachvollziehbar, dass das SEM das Asylgesuch im Anschluss an die Anhörungen und ergänzenden Anhörungen sowie einer Rückweisung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht zur Ergänzung des Sachverhalts am 5. August 2019 ins erweiterte Verfahren zugeteilt und die Beschwerdeführenden einem Kanton zugewiesen hat. Vorliegend ist dem Verfahren eine gewisse Komplexität auch nicht abzusprechen. Jedoch sind seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3503/2019 vom 24. Juli 2019 und der Abklärung durch die Botschaft in Teheran vom 10. November 2019 während nunmehr drei Jahren keine verfahrensleitenden Handlungen von Seiten des SEM mehr erfolgt und aus den vorinstanzlichen Akten geht auch nicht hervor, dass im vorliegenden Fall weitere Abklärungen oder Instruktionshandlungen für die Entscheidfindung vorgesehen wären. Die Beschwerdeführenden haben zwar am 20. August 2019 nach den erfolgten Anhörungen und ergänzenden Anhörungen ein weiteres Beweismittel eingereicht. Es ist aber nicht ersichtlich, inwiefern dieses gegebenenfalls objektiv betrachtet zu einer Verzögerung des Verfahrens hätte führen können, zumal die Botschaftsabklärung im November 2019 erfolgt ist und den Beschwerdeführenden hierzu im Nachgang das rechtliche Gehör am 3. Januar 2020 gewährt worden ist. Weitere Instruktionshandlungen des SEM sind nicht ersichtlich. Das erste Gesuch um Beschleunigung des Verfahrens vom 19. August 2022 liess das SEM vielmehr unbeantwortet. Dem Schreiben vom 20. Oktober 2022 und der Vernehmlassung vom 27. Januar 2023 ist einzig zu entnehmen, dass das SEM um einen zeitnahen Abschluss des Verfahrens bemüht ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, wonach seit der Zuteilung des Asylgesuchs ins erweiterte Verfahren am 5. August 2019 und der erfolgten Botschaftsabklärung am 10. November 2019 keine neuen Beweismittel eingereicht wurden und das SEM keine weitere Abklärungen in Aussicht gestellt oder getätigt hat, muss sich das SEM angesichts seiner Untätigkeit seit mehr als drei Jahren vorhalten lassen, dass es die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht mit der notwendigen Beförderlichkeit behandelt hat. Unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV ist damit eine das Beschleunigungsgebot verletzende Rechtsverzögerung zu bejahen.
5. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung als begründet, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Das SEM ist anzuweisen, die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu behandeln und die Sache zügig einem Entscheid zuzuführen beziehungsweise allenfalls erforderliche ergänzende Abklärungen an die Hand zu nehmen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem die Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzulegen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten des SEM eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.- (inkl. Auslagen und allfälligem Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen.
2. Das SEM wird angewiesen, das Asylverfahren der Beschwerdeführenden beförderlich weiterzuführen und die Asylgesuche einem Entscheid zuzuführen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer Versand: