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D-3454/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-06-04 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 4. Juni 2020

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-3454/2020

U r t e i l v o m 2 9 . M ä r z 2 0 2 2 Besetzung Richterin Susanne Bolz (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 4. Juni 2020 / N (…).

D-3454/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im September 2016 in Richtung Türkei. Auf dem Landweg reiste er nach Griechenland und von dort über verschiedene ihm unbekannte Länder weiter nach Österreich. Am

2. Juni 2017 erreichte er die Schweiz und stellte gleichentags im Emp- fangs- und Verfahrenszentrum B._______ ein Asylgesuch. Dort wurde er am 15. Juni 2017 im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu seinen persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Schliesslich hörte ihn das SEM am 9. Januar 2020 einlässlich zu seinen Asylgründen an. B. B.a Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus dem Dorf C._______ in der Provinz D._______. Er habe dort bei seinen Eltern ge- lebt, sieben Jahre die Schule besucht und danach in der Landwirtschaft gearbeitet. Im Jahr (…) sei er beim Aushebungsamt in E._______ gemus- tert worden und habe ein Militärbüchlein erhalten. Später hätten ihm die Behörden eine schriftliche Aufforderung zum Einrücken in den Militärdienst zugestellt. Diese sei bei seinen Eltern abgegeben worden, als er gerade bei der Arbeit gewesen sei. Er habe dieser Aufforderung keine Folge ge- leistet. Zudem seien sein Vater und ein Onkel politisch aktive Mitglieder der (…)-Partei gewesen. Etwa im Jahr 2015 sei er ebenfalls der (…)-Partei beigetreten und habe für diese alle zwei Monate in den Nachbardörfern Zeitungen verteilt. Er habe auch an Parteisitzungen und Demonstrationen teilgenommen. In der Folge sei er einige Male zu Hause gesucht worden, sowohl wegen seiner politischen Tätigkeiten als auch wegen des nicht ge- leisteten Militärdienstes. Er habe sich daher in einem Dorf versteckt, in wel- chem seine Familie Ackerland und ein Haus besessen habe. Zu jener Zeit hätten die lokalen Behörden – die Kontrolle über das Gebiet sei von der kurdischen Partei PYD sowie der YPG übernommen worden – ebenfalls begonnen, Personen zu rekrutieren. Es habe ihm deshalb gedroht, sowohl von der Regierung als auch von den kurdischen Kräften in den Dienst ein- gezogen zu werden. Da er nicht am bewaffneten Kampf habe teilnehmen wollen, habe er sich zur Ausreise entschieden. In der Schweiz sei er zwei- mal an Sitzungen der (…)-Partei gewesen und er nehme an Demonstrati- onen teil, sofern diese in seiner Region stattfänden.

D-3454/2020 Seite 3 B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte und sein Militärbüchlein im Original, Fotoaufnahmen des Familienbüch- leins und einer Vorladung sowie Auszüge aus den sozialen Medien betref- fend sein politisches Engagement sowie die politischen Aktivitäten von Ver- wandten zu den Akten. C. Mit in französischer Sprache verfasster Verfügung vom 4. Juni 2020 – er- öffnet am 8. Juni 2020 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es wies sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung wurde je- doch als unzulässig erachtet, weshalb eine vorläufige Aufnahme angeord- net wurde. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom

7. Juli 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe- ben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung und Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen. Sodann sei ihm vollumfänglich Einsicht in die Akten A16/2, A17/11, A18/2 und A19/1 sowie in sämtliche vom SEM genannten Quellen, eventualiter das rechtliche Gehör dazu, zu gewähren. Im Anschluss sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung an- zusetzen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er zudem um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Befreiung von der Bezah- lung der Verfahrenskosten, eventualiter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses beziehungsweise zur Einrei- chung einer Sozialhilfebestätigung. Der Beschwerde lagen die angefoch- tene Verfügung und ein Medienbericht vom 11. Juni 2020 über die Anzahl in der Schweiz gestellter Asylgesuche bei. E. Mit Eingabe vom 24. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Sozial- hilfebestätigung vom 16. Juli 2020 nach. F. Die damals zuständige Instruktionsrichterin wies den Antrag um Einsicht in die Akten A16/2, A17/11, A18/2 und A19/1 sowie um Fristansetzung zur

D-3454/2020 Seite 4 Einreichung einer Beschwerdeergänzung mit Zwischenverfügung vom

28. Juli 2020 ab. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vor- instanz zur Vernehmlassung ein. G. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 24. August 2020 zur Beschwerde vom 7. Juli 2020 vernehmen, wobei es insbesondere auf das Urteil des BVGer E-2188/2019 vom 30. Juni 2020 (zwischenzeitlich publiziert als BVGE 2020 VI/4) Bezug nahm. Es hielt fest, dass es davon ausgehe, syri- schen Wehrdienstverweigerern drohe – aufgrund der Haftbedingungen so- wie der Behandlung während der Haft – ein "real risk", dass diese bei der Rückkehr einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung ausgesetzt wären. Dies könne zwar nicht als legitime Massnahme zur Durchsetzung der Dienstpflicht angesehen werden. Ohne das Vorliegen zusätzlicher Ri- sikofaktoren sei aber nicht davon auszugehen, dass die drohende Verlet- zung von Art. 3 EMRK auf der bewussten Absicht basiere, einen Oppositi- onellen respektive eine allfällige politische Gesinnung hinter der Nichterfül- lung der Dienstpflicht zu bestrafen. Es fehle somit an einer flüchtlingsrecht- lich relevanten Motivation. Das Bundesverwaltungsgericht halte im Urteil E-2188/2019 zwar fest, eine exzessive Bestrafung von Delikten wie Deser- tion oder Wehrdienstverweigerung sei ein Indiz dafür, dass der Verfolger die vermutete oppositionelle Einstellung des Betroffenen treffen wolle. Es handle sich dabei aber lediglich um ein Indiz, welches im Syrien-Kontext angesichts der wenigen verfügbaren Quellen nicht als ausreichend erach- tet werden könne. Demgegenüber sei belegt, dass seit Kriegsbeginn bei der Behandlung von Wehrdienstverweigerern verstärkt Willkür vorherr- sche. Es sei daher auch bei "einfachen" Refraktären davon auszugehen, dass ihnen gegen Art. 3 EMRK verstossende Massnahmen drohten, ohne dass eine Verbindung zu einer allfälligen (unterstellten) politischen Haltung bestehe. Weiter wies das SEM darauf hin, dass nicht anzunehmen sei, der Beschwerdeführer könnte wegen der politischen Tätigkeiten seines Vaters ernsthaften Nachteilen ausgesetzt werden, zumal sich der Vater selbst wei- terhin in Syrien aufhalte. H. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom

9. September 2020 eine Replik zu den Akten. Darin wurde darauf hinge- wiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-2188/2019 klar

D-3454/2020 Seite 5 festhalte, es sei nicht zu vereinbaren, einerseits eine asylrelevante Verfol- gung zu verneinen und gleichzeitig das Vorliegen eines "real risk" für Fol- terstrafen zu bejahen. Aus der Vernehmlassung gehe hervor, dass das SEM dies offenbar bewusst ignoriere. Seine diesbezügliche Argumentation sei nicht nachvollziehbar. Weiter sei festzuhalten, dass der Beschwerde- führer als Militärdienstverweigerer ein grundlegend anderes Profil aufweise als sein Vater, weshalb letzterer nicht gleichermassen gefährdet sei. I. Der Vorsitz des vorliegenden Verfahrens wurde aufgrund des Austritts der ursprünglich zuständigen Instruktionsrichterin aus der Abteilung IV per Ende 2021 auf Richterin Susanne Bolz übertragen. J. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2022 setzte das Gericht den Rechtsvertreter darüber in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer das SEM mit Schreiben vom 3. Dezember 2021 um Zustellung seiner Identitätskarte ersucht hatte, um damit bei der syrischen Botschaft in Genf einen Reise- pass zu beantragen. Es wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass seine beabsichtigte Kontaktaufnahme mit der heimatlichen Botschaft allenfalls bei der Beurteilung seines Asylgesuchs berücksichtigt werden könnte und räumte ihm die Gelegenheit ein, dazu Stellung zu nehmen. K. Der Rechtsvertreter reichte mit Schreiben vom 17. Januar 2022 eine ent- sprechende Stellungnahme zu den Akten. Darin führte er aus, dass sich der Beschwerdeführer seit viereinhalb Jahren in der Schweiz befinde und sein Asylverfahren immer noch hängig sei. Aus Frustration darüber habe er im Rahmen einer Kurzschlusshandlung vom SEM die Herausgabe sei- ner Identitätskarte verlangt. Er habe sich vorgestellt, dass er im Fall einer weiteren Verzögerung des Verfahrens ab Juni 2022 ein Gesuch um Ertei- lung einer Aufenthaltsbewilligung wegen erfolgreicher Integration stellen könnte. Dabei habe er die Situation nicht zu Ende gedacht und ohnehin Angst gehabt, mit der syrischen Vertretung Kontakt aufzunehmen. Dazu sei es auch nicht gekommen, da ihm die Identitätskarte nicht herausgege- ben worden sei. Die erwähnte Kurzschlusshandlung sei nicht zu Unguns- ten des Beschwerdeführers zu werten und er werde durch die syrischen Behörden weiterhin asylrelevant verfolgt.

D-3454/2020 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz im Wesentlichen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und insbesondere der Begründungspflicht sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, was als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei

D-3454/2020 Seite 7 einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behör- den, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Be- gründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene ein Bild über die Tragweite des Entscheids machen kann. In diesem Sinne müssen we- nigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Be- hörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak- tenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsma- xime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 3.3 3.3.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe Art. 16 AsylG sowie Art. 70 BV verletzt, indem es den Asylentscheid in französischer Sprache verfasst habe, obwohl er dem Kanton F._______ zugewiesen worden sei. Das SEM lege insbesondere nicht ausreichend dar, weshalb die Voraus- setzungen für die Anwendung von Art. 16 Abs. 3 Bst. b AsylG erfüllt seien. Der Verweis auf personelle Engpässe überzeuge angesichts der tiefen Asylgesuchszahlen nicht. 3.3.2 Gemäss Art. 16 Abs. 2 AsylG werden Verfügungen des SEM grund- sätzlich in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amts- sprache ist. Der Beschwerdeführer wohnt in G._______ im Kanton F._______, welches der deutschen Amtssprache untersteht (vgl. […]). Demnach wäre der Asylentscheid grundsätzlich in deutscher Sprache zu eröffnen gewesen. Von dem in Art. 16 Abs. 2 AsylG statuierten Grundsatz kann das SEM aber gestützt auf Art. 16 Abs. 3 Bst. b AsylG abweichen,

D-3454/2020 Seite 8 wenn dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Perso- nalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erfor- derlich ist. Die vom Gesetzgeber vorgesehenen Ausnahmen werden indes- sen gemäss Rechtsprechung begrenzt durch das Recht auf eine wirksame Beschwerde und einen fairen Prozess (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 13 EMRK). Wenn davon ausgegangen werden muss, dass die Partei den in einer anderen Amtssprache verfassten Entscheid nicht ausreichend ver- standen hat, ist die angefochtene Verfügung grundsätzlich zu kassieren, sofern die beschwerdeführende Person über keine professionelle Rechts- vertretung verfügt (vgl. BVGE 2020 VI/8 E. 6.3 m.H.). 3.3.3 Die angefochtene Verfügung erging in französischer Sprache, wobei das Dispositiv zweisprachig (Deutsch und Französisch) ausgefertigt wurde. Die Vorinstanz berief sich dabei auf Art. 16 Abs. 3 Bst. b AsylG und verwies auf die hohe Anzahl von Asylgesuchen in den Jahren 2015/2016 sowie auf ihre Personalressourcen. Sie führte aus, die vorliegende Verfü- gung werde in französischer Sprache verfasst, um die noch hängigen Alt- fälle möglichst effizient abzubauen. Dabei handle es sich um eine tempo- räre Massnahme mit dem Ziel, die Verfahren nicht weiter in die Länge zu ziehen. Diese Begründung erscheint grundsätzlich geeignet und ausrei- chend, um die Anwendung der Ausnahmeklausel von Art. 16 Abs. 3 Bst. b AsylG zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer wird zudem durch einen pro- fessionellen Rechtsvertreter vertreten und aus der Beschwerdebegrün- dung geht hervor, dass dieser den Inhalt der Verfügung verstanden hat. Dem Beschwerdeführer war es folglich mit Hilfe seines Rechtsvertreters möglich, eine in jeder Hinsicht rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen, die sich auf 47 Seiten mit allen Aspekten des vorinstanzlichen Entscheids einlässlich auseinandersetzt. Eine Rückweisung der Sache an die Vor- instanz zum Erlass einer Verfügung in deutscher Sprache ist daher nicht angezeigt. 3.4 3.4.1 Sodann rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung des Aktenein- sichtsrechts sowie der Aktenführungspflicht. Er machte geltend, dass das SEM die Akte A16/2 (Dokumentenanalyse) mit dem Buchstaben "A" als ge- heim zu haltend paginiert habe. Es hätte jedoch Einsicht in diese Akte ge- währen oder zumindest eine anonymisierte Version davon offenlegen müs- sen, zumal aus dem Aktenverzeichnis nicht ersichtlich sei, welches Doku- ment einer Analyse unterzogen worden sei. Weiter habe das SEM die ein- gereichten Beweismittel ungenau erfasst und aus dem Aktenverzeichnis

D-3454/2020 Seite 9 gehe nicht hervor, um was es sich bei den als intern qualifizierten Akten- stücken A17/11, A18/2 und A19/1 – bezeichnet als "Pièce relative à traite- ment du cas" beziehungsweise "Note sur traitement du cas" – handle. Da- mit verletze die Vorinstanz ihre Pflicht zur korrekten Aktenführung. 3.4.2 In diesem Zusammenhang ist auf die Zwischenverfügung vom

28. Juli 2020 zu verweisen. Darin wurde dem Beschwerdeführer der we- sentliche Inhalt des Aktenstücks A16/2 zur Kenntnis gebracht. Weiter wurde festgehalten, dass die Aktenstücke A17/11, A18/2 und A19/1 von der Vorinstanz zu Recht als interne Akten qualifiziert worden seien. Es sei je- doch berechtigterweise gerügt worden, dass sich der Gegenstand dieser Akten aus dem Aktenverzeichnis nicht erkennen lasse. Dieser Mangel wurde indessen behoben, indem in der Zwischenverfügung dargelegt wurde, um was es sich bei diesen Aktenstücken handelt. In der Folge wurde der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Akteneinsicht, eventu- aliter Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die erwähnten Akten- stücke – und damit auch der Antrag auf Fristansetzung für die Einreichung einer Beschwerdeergänzung – abgewiesen. Ferner wurde festgehalten, dass sich die Beschriftung des Beweismittelverzeichnisses zwar als unprä- zise erweise, dem Beschwerdeführer daraus im konkreten Fall aber kein Nachteil entstanden sei. Vor diesem Hintergrund erscheinen die gerügten Mängel bei der Aktenführung sowie der Akteneinsicht nicht geeignet, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 3.5 3.5.1 In der Beschwerde wurde weiter geltend gemacht, das SEM sei sei- ner Begründungs- und Abklärungspflicht nicht nachgekommen. Es verfolge seit einiger Zeit eine ausgesprochen widersprüchliche Praxis betreffend Mi- litärdienstverweigerung und Desertion in Syrien. Dabei werde einerseits mit einem Textbaustein die fehlende Asylrelevanz der Dienstverweigerung festgestellt, während andererseits dargelegt werde, es sei nicht auszu- schliessen, dass den Betroffenen in Syrien Strafmassnahmen drohten, welche gegen Art. 3 EMRK verstiessen. Diese Abgrenzung sei zum vorn- herein willkürlich, zumal diese offensichtlich einer umfassenden und detail- lierten Prüfung bedürfte, welche das SEM aber unterlassen habe. Die an- gefochtene Verfügung erweise sich damit in einem zentralen Punkt als schlicht nicht begründet. Weiter beziehe sich das SEM auf eine aktuelle Quellenanalyse, ohne die entsprechenden Quellen zu nennen. Es erwähne lediglich zwei veraltete Quellen, was indessen nicht die Grundlage des an- gefochtenen Entscheids bilden könne. In mehreren vergleichbaren Fällen (etwa N […]) habe sich das SEM auf das Dokument "Note Syria, Military

D-3454/2020 Seite 10 Service – Draft Evasion, Desertion and Amnesties" von Herrn Kheder Khaddour vom 20. Juni 2019 bezogen. Entsprechend sei davon auszuge- hen, dass diese Notiz auch im vorliegenden Fall eine wesentliche Ent- scheidgrundlage für die Vorinstanz dargestellt habe. Falls diese Notiz tat- sächlich die "Quellenanalyse" der Vorinstanz gebildet habe, würde die an- gefochtene Verfügung unter einer unheilbaren Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör leiden und müsste zwingend aufgehoben werden. 3.5.2 Das SEM führte in der Begründung seiner Verfügung aus, weshalb es die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Dienstverweigerung als nicht asylrelevant einstufte. Weiter legte es im Rahmen der Vernehmlas- sung dar, aus welchen Gründen es vorliegend zum Schluss kam, seinen Vorbringen fehle es zwar an der Asylrelevanz, sie hätten aber die Unzuläs- sigkeit des Wegweisungsvollzugs zur Folge. Damit war für den Beschwer- deführer erkennbar, aus welchen Gründen die Vorinstanz seine Flücht- lingseigenschaft verneinte und das Asylgesuch ablehnte. Entsprechend war es ihm möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten sowie im Rahmen des Schriftenwechsels zu den Ausführungen in der Vernehmlas- sung Stellung zu nehmen. Angesichts dessen ist das SEM seiner Begrün- dungspflicht in ausreichendem Masse nachgekommen. Weiter trifft es zu, dass in der angefochtenen Verfügung von einer Quellenanalyse die Rede ist, wobei lediglich zwei im Internet abrufbare Quellen zitiert wurden (vgl. Verfügung des SEM vom 4. Juni 2020, Ziff. III/1.). Dies ändert jedoch nichts am Umstand, dass es keine Verletzung der Abklärungspflicht darstellt, wenn das SEM die Lage in Syrien sowie die Tragweite einer Wehrdienst- verweigerung im Hinblick auf die Asylrelevanz anders einschätzt als der Beschwerdeführer. Vielmehr wird in der Beschwerde die sich aus dem Un- tersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Sodann geht weder aus der angefochtenen Verfügung noch aus den weiteren Akten hervor, dass sich das SEM auf den Bericht von Kheder Khaddour gestützt hätte. Auf die diesbezüglichen umfangrei- chen Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist daher nicht weiter einzu- gehen. 3.6 3.6.1 Weiter wurde in der Beschwerde gerügt, das SEM habe den An- spruch auf rechtliches Gehör und die Abklärungspflicht verletzt, indem es verschiedene wesentliche Sachverhaltselemente in seiner Verfügung nicht erwähnt habe. Es habe insbesondere den Umstand nicht gewürdigt, dass

D-3454/2020 Seite 11 der Beschwerdeführer Kurde sei, aus einer politischen Familie stamme und sowohl sein Vater als auch sein Onkel politisch aktiv gewesen seien. Durch die Nichtwürdigung dieser zusätzlichen Risikofaktoren habe das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt. Auch die aktuelle Situation in den kurdischen Gebieten im Nordosten Syriens sei nicht ange- messen berücksichtigt worden. Diesbezüglich ist festzustellen, dass das SEM die vom Beschwerdeführer geltend gemachten politischen Aktivitäten als nicht genügend relevant einstufte, als dass er deswegen ernsthafte Nachteile zu befürchten hätte. Überdies bezweifelte es, dass er überhaupt von den Behörden – sei es aufgrund der Militärdienstverweigerung oder der politischen Tätigkeiten – gesucht worden sei, da sich seine dahinge- henden Schilderungen als verwirrend und ungenau erwiesen hätten. Fer- ner hielt es ausdrücklich fest, seiner Auffassung nach habe der Beschwer- deführer im heutigen Zeitpunkt in Syrien keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer respektive sein Rechtsvertreter diese Einschätzung nicht teilt und insbesondere den politi- schen Aktivitäten eine andere Bedeutung beimisst, lässt sich indessen we- der eine Verletzung der Abklärungspflicht noch des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör ableiten. 3.6.2 Sodann wurde eingewendet, das SEM habe seine Abklärungspflicht auch dadurch verletzt, dass es das Verfahren verschleppt habe. Die Anhö- rung habe erst zweieinhalb Jahre nach Einreichung des Asylgesuchs statt- gefunden. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich jedoch keine zeitlichen Vorgaben für die Vorinstanz (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-2326/2020 vom 11. Juni 2020 E. 5.7.3 m.H.). Somit liegt allein aufgrund der verstrichenen Zeit zwischen der Asylgesuchstellung und der Durchführung der Anhörung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 3.7 Schliesslich wurde gerügt, dass aus den Akten nicht hervorgehe, ob das SEM das Dossier von H._______ (N […]), der in der Schweiz lebenden Schwester des Beschwerdeführers, beigezogen habe. In der Verfügung werde kein Bezug auf dieses Dossier genommen und es sei nicht davon auszugehen, dass das SEM dieses gewürdigt habe. In ihrer Vernehmlas- sung wies die Vorinstanz darauf hin, dass sie das Dossier der Schwester konsultiert habe. Dieses enthalte jedoch keine Elemente, welche an ihrer Einschätzung etwas zu ändern vermöchten. In dieser Hinsicht ist festzu- halten, dass das SEM nicht verpflichtet ist, die Akten sämtlicher Verwandter von Asylsuchenden beizuziehen, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese relevante Informationen für das betreffende Verfahren enthal-

D-3454/2020 Seite 12 ten. Vorliegend machte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt gel- tend, dass seine Asylvorbringen in einem Zusammenhang mit seiner Schwester stünden. Er führte lediglich aus, dass die Schwester etwas mehr als ein Jahr vor ihm im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrem in der Schweiz lebenden Ehemann gereist sei (vgl. A5, Ziff. 3.02). Das Gericht hat der Vollständigkeit halber das Dossier von H._______ beigezogen. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, ergeben sich aus diesem keine Sach- verhaltselemente, welche für das vorliegende Verfahren von Bedeutung sein könnten. Die Schwester des Beschwerdeführers reiste zu ihrem Ehe- mann in die Schweiz und beantragte lediglich den Einbezug in dessen Flüchtlingseigenschaft und Asyl. Da sie keine eigenen Asylgründe vor- brachte, fand auch keine Anhörung statt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das SEM das Dossier der Schwester für die Beurteilung des vorliegenden Falles hätte beiziehen müssen. Schliesslich deutet auch in den von Amtes wegen konsultierten Akten des Schwagers des Beschwerdeführers, I._______ (N […]), der vor der Flucht aus Syrien Mitglied einer revolutionä- ren Jugendkoordinationsgruppe in J._______ war, dort an vielen Demonst- rationen teilnahm und dem in der Schweiz Asyl gewährt wurde, nichts da- rauf hin, dass ein Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer bestand. 3.8 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün- det. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung deswe- gen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).

D-3454/2020 Seite 13 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge- schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flücht- lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss- bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, der Beschwer- deführer habe Syrien verlassen, um keinen Militärdienst leisten zu müssen. Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft reiche eine Dienstverwei- gerung oder Desertion aber nicht aus, sofern daraus nicht eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG resultiere. Aus den konsultierten Quellen gehe hervor, dass die syrischen Behörden nicht sämtlichen Refraktären oder Deserteuren eine regimefeindliche Haltung unterstellten. Wenn aber zusätzliche Faktoren vorlägen, aufgrund derer davon ausgegangen wer- den müsse, dass die Behörden die Dienstverweigerung als oppositionelle Haltung auffassten und eine entsprechende Strafe verhängten, handle es sich um eine Verfolgung aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe. Beim Beschwerdeführer lägen keine solchen Risikofaktoren vor, welche ein politisches Profil begründen könnten. Seine Aktivitäten für die (…)-Par- tei seien von untergeordneter Bedeutung. Er habe zudem nicht einmal den Namen der von ihm verteilten Zeitung nennen können, wobei seine Erklä-

D-3454/2020 Seite 14 rung, er könne nicht lesen, angesichts seiner rund siebenjährigen Schulbil- dung nicht überzeuge. Weiter seien seine Schilderungen von der Suche nach ihm verwirrend und ungenau ausgefallen. Es bleibe unklar, ob er nicht nur wegen des Militärdienstes, sondern auch wegen seines Engagements für die (…)-Partei gesucht worden sei. Ausserdem habe er bei der BzP noch angegeben, er sei im Frühjahr 2016 zweimal von den Behörden auf- grund des Militärdienstes gesucht worden. Es habe zudem Probleme mit den "Apo-Leuten" gegeben; er persönlich sei davon aber nicht betroffen gewesen. Anlässlich der Anhörung habe er dagegen ausgeführt, er sei dreimal gesucht worden, wisse aber nicht, wer ihn aus welchen Gründen gesucht habe. Insgesamt sei festzuhalten, dass in seinem Fall eine allfäl- lige Strafe aufgrund der Dienstverweigerung nicht als Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG anzusehen sei. Ebenso wenig erweise sich die geltend gemachte drohende Rekrutierung durch die PYD/YPG als asylrelevant. Diese hätten zwar in Nordsyrien den Militärdienst für obligatorisch erklärt. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liege den betreffenden Rekrutierungsmassnahmen aber keines der in Art. 3 AsylG genannten Motive zugrunde und es fehle ihnen an der erforderlichen Inten- sität. Schliesslich erweise sich das vorgebrachte exilpolitische Engage- ment als zu niederschwellig, um von den heimatlichen Behörden als Be- drohung wahrgenommen zu werden. Da der Beschwerdeführer die Flücht- lingseigenschaft nicht erfülle, sei sein Asylgesuch abzuweisen. Aufgrund der Akten sei jedoch davon auszugehen, dass bei einer Rückkehr ein rea- les Risiko bestehe, dass er im Heimatstaat einer Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre, die Art. 3 EMRK zuwiderlaufen würde. Der Vollzug der Wegweisung sei daher als unzulässig zu erachten. 5.2 In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, das SEM habe be- reits festgestellt, dass dem Beschwerdeführer in Syrien Strafmassnahmen drohten, welche gegen Art. 3 EMRK verstiessen. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sei jedoch zwingend, wenn – wie vorliegend – ein asylrelevanter Polit-/Ethnie-Malus bestehe. Der Beschwerdeführer stam- me aus einer politischen Familie und sowohl sein Vater als auch sein Onkel seien Mitglieder der (…)-Partei, welcher er selbst ebenfalls beigetreten sei. Es sei zu beachten, dass Onkel des Beschwerdeführers wegen ihrer Tä- tigkeiten inhaftiert worden seien. Dies habe zu seiner eigenen Politisierung beigetragen, da er an Demonstrationen für deren Freilassung teilgenom- men habe. Zudem sei er in der Schweiz weiterhin politisch aktiv. Damit lä- gen spezifische Risikofaktoren vor, welche die Asylrelevanz der unbestrit- tenermassen drohenden Strafmassnahmen begründen würden. Das SEM

D-3454/2020 Seite 15 nehme willkürlich eine Zerstückelung der Vorbringen des Beschwerdefüh- rers vor, indem es zwei konkrete Risikofaktoren aufliste und festhalte, diese würden für sich nicht ausreichen für eine asylrelevante Verfolgung. Dabei habe es die Vorinstanz unterlassen, sämtliche relevanten Faktoren im Rah- men einer Gesamtbeurteilung zu würdigen. Weiter sei der Beschwerdefüh- rer auch von den kurdischen Kräften in Nordsyrien gezielt gesucht worden, weshalb ihm auch von deren Seite eine asylrelevante Verfolgung drohe. Sollte dem Beschwerdeführer kein Asyl gewährt werden, sei festzuhalten, dass er illegal aus Syrien ausgereist sei. Da er über ein spezifisches Profil verfüge, sei er deshalb zumindest als Flüchtling zu anerkennen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich seit Ausbruch des Bürger- kriegs wiederholt mit der Asylrelevanz von Desertion und Refraktion im sy- rischen Kontext auseinandergesetzt und dazu eine gefestigte Praxis ent- wickelt. Gemäss der im Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht für sich allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die be- troffene Person aus einem der in dieser Norm genannten Gründe wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewär- tigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleich- kommt. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung liegt demzufolge insbeson- dere dann vor, wenn eine Person aufgrund ihrer Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig hart be- straft würde. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis da- von aus, dass bei Wehrdienstverweigerung und Desertion im syrischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten ist, wenn zusätz- liche exponierende Faktoren gegeben sind, welche darauf schliessen las- sen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und damit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Bestrafung zu gewärtigen hätte (vgl. BVGE 2020 VI/4 E.5.1.1 und 5.1.2). 6.2 Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, das SEM argumentiere widersprüchlich, wenn es vorliegend die Flüchtlingseigenschaft verneine, andererseits aber festhalte, es drohe Wehrdienstverweigerern und Deser- teuren ein «real risk», menschenrechtswidrig bestraft zu werden, weshalb der Wegweisungsvollzug angesichts der drohenden Strafe und des hohen Folterrisikos als unzulässig im Sinne von Art. 3 EMRK zu erachten sei.

D-3454/2020 Seite 16 6.3 Die Sichtweise des SEM vermag dogmatisch in der Tat nicht zu über- zeugen. Sie ist auch nicht kohärent mit der rechtlichen Würdigung der Dienstverweigerung im syrischen Kontext, wie sie das Bundesverwaltungs- gericht im Urteil BVGE 2015/3 niedergelegt hat. Sofern Personen als «ein- fache» Wehrdienstverweigerer oder Refraktäre zu erachten sind, würde in der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts keine derart drakonische Strafe im Sinne eines Malus drohen, als dass die Schwelle des Art. 3 EMRK er- reicht würde. Eine Wehrdienstverweigerung oder Refraktion wäre dann nur im Rahmen der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund der derzeitigen allgemeinen Situation in Syrien zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2020 VI/4 E. 6). 6.4 Vorliegend ist es als glaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer im Jahr (…) vom Aushebungsamt in E._______ einer Musterung unterzo- gen wurde und in der Folge ein Militärbüchlein erhielt. Ob er eine konkrete Aufforderung zur Einrückung in den Dienst erhalten hat, ist jedoch unklar. Er will diese ungefähr im Alter von 19 Jahren, mithin im Jahr (…), erhalten haben (vgl. A15, F43 f.). Damals seien Polizisten der syrischen Regierung bei ihm zu Hause vorbeigekommen und hätten die Vorladung in seiner Ab- wesenheit seinen Eltern übergeben (vgl. A15, F46 und F49 ff.). Der Be- schwerdeführer konnte der Vorinstanz nur das Foto seiner Vorladung vor- legen, das Original habe er verloren (vgl. A15, F41, F45 und F113 f.). Es erscheint seltsam, dass er ein so wichtiges Dokument wie diese schriftliche Vorladung – die seine Familie über Jahre hinweg aufbewahrt hat und die schliesslich von einem Onkel in die Schweiz gebracht worden sein soll – einfach verloren hat, zumal er vom SEM ausdrücklich aufgefordert worden war, dieses Dokument einzureichen (vgl. A5, Ziff. 4.07). Selbst wenn aber davon ausgegangen wird, dass er tatsächlich bereits eine Aufforderung zum Militärdienst erhalten hat, wäre dies nur dann flüchtlingsrechtlich rele- vant, wenn zusätzliche exponierende Faktoren vorliegen. 6.5 6.5.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei – ebenso wie sein Va- ter sowie mehrere Onkel – Mitglied der (…)-Partei. Die herrschende PYD habe ihre politischen Aktivitäten aber nicht zugelassen und es habe An- griffe auf Einrichtungen der Partei gegeben (vgl. A5, Ziff. 7.02 und A15, F57 f.). Das konkrete politische Engagement des Beschwerdeführers ist jedoch als äusserst niederschwellig einzustufen, da seine Aufgabe in erster Linie darin bestand, Zeitungen in den Nachbardörfern zu verteilen (vgl. A15, F60). Dabei fällt auf, dass er den Namen der betreffenden Zei- tung nicht nennen konnte (vgl. A5, Ziff. 7.02 S. 9), wobei das SEM zu Recht

D-3454/2020 Seite 17 festhielt, seine diesbezügliche Erklärung – er können nicht lesen – erweise sich angesichts seiner rund siebenjährigen Schulbildung als nicht überzeu- gend. Zudem will er an Sitzungen und Demonstrationen der Partei teilge- nommen haben (vgl. A5, Ziff. 7.01 S. 8). Es ist aber nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer dabei eine massgebliche Rolle eingenommen hätte. Weiter bleibt unklar, ob seine geltend gemachten politischen Tätigkeiten jemals zu konkreten Problemen mit den heimatlichen Behörden geführt ha- ben. So gab er bei der BzP an, er sei vor der Ausreise zweimal zu Hause gesucht worden, beide Male zwischen dem vierten und fünften Monat 2016 (vgl. A5, Ziff. 7.02). Dabei habe es sich um "Apo-Leute" gehandelt, welche in erster Linie wegen des Militärdienstes nach ihm gesucht hätten. Gleich- zeitig führte er aus, dass er auch wegen seiner Demonstrationsteilnahmen Probleme gehabt habe, da die "Apo-Leute" gegen die (…)-Partei seien. Auf konkrete Nachfrage räumte er jedoch ein, dass er persönlich nicht betrof- fen gewesen sei und nur die Parteikader untereinander Probleme gehabt hätten (vgl. A5, Ziff. 7.02 S. 9). Bei der Anhörung machte er geltend, dass er dreimal behördlich gesucht worden sei. Er habe sich aber nicht zu Hause befunden und wisse nicht, wer nach ihm gesucht habe (vgl. A15, F71 und F105 f.). Ebenso wenig konnte er angeben, was diese Leute von ihm ge- wollt hätten und ob diese der Regierung oder den kurdischen Kräften an- gehörten (vgl. A15, F77 f.). Es ist schwer nachvollziehbar, dass der Be- schwerdeführer keine Kenntnis davon gehabt haben will, ob eine kurdische oder eine regierungstreue Behörde zu Hause nach ihm gesucht habe. Zu- dem fragt sich, weshalb er davon ausging, er werde wegen des Militär- dienstes sowie seiner Parteimitgliedschaft gesucht (vgl. A15, F107), wenn er gar nicht wusste, wer nach ihm gesucht habe. Als er vom SEM danach gefragt wurde, gab er an, wenn "sie" wegen dem Militärdienst irgendwo hingingen, würden sie mit einem grossen Fahrzeug und zwanzig Soldaten gehen, um Personen direkt von zu Hause mitnehmen zu können (vgl. A15, F109). Dies ist jedoch nicht vereinbar mit seinen Ausführungen, wonach jeweils ungefähr drei Personen nach ihm gesucht hätten (vgl. A15, F60); diese Aussage würde gerade nicht darauf schliessen lassen, dass er we- gen des Militärdienstes gesucht worden sei. Insgesamt erweisen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers zur angeblichen behördlichen Su- che nach ihm als widersprüchlich und verwirrend. Es kann daher nicht da- von ausgegangen werden, dass er tatsächlich aufgrund seiner nieder- schwelligen politischen Aktivitäten ins Visier der staatlichen syrischen Be- hörden geraten ist. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass ihm aufgrund politi- scher Aktivitäten seiner Familienangehörigen eine oppositionelle respek- tive regimefeindliche Haltung unterstellt würde. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass verschiedene nahe Angehörige in Syrien verblieben

D-3454/2020 Seite 18 sind (vgl. A5, Ziff. 3.01), wobei er nicht geltend machte, dass diese einer politischen Verfolgung ausgesetzt gewesen wären. Insgesamt gibt es nicht genügend Anhaltspunkte dafür, dass im Fall des Beschwerdeführers zu- sätzliche exponierende Faktoren vorliegen, welche zur Annahme führen, dass er als Regimegegner angesehen und seine Dienstverweigerung als Ausdruck einer oppositionellen Haltung wahrgenommen würde. Es handelt sich bei ihm somit um einen "einfachen" Wehrdienstverweigerer, bei wel- chem – gemäss der in BVGE 2020 VI/4 bestätigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – nicht davon auszugehen ist, dass ihm bei ei- ner Rückkehr aufgrund der Dienstverweigerung eine Strafe droht, welche die Schwelle der Asylrelevanz erreichen könnte (vgl. dazu BVGE 2020 VI/4 E. 6.2.4). Entgegen der vom SEM in seiner Vernehmlassung vertretenen Auffassung fehlt es vorliegend nicht ausschliesslich an einem asylbeacht- lichen Verfolgungsmotiv. Vielmehr liegen bereits keine massgeblichen Ri- sikofaktoren vor, aufgrund derer angenommen werden müsste, dem Be- schwerdeführer drohe bei einer Rückkehr – aufgrund seiner Dienstverwei- gerung in Verbindung mit einem Politmalus – eine besonders grausame Bestrafung. 6.6 Ferner hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass einer drohenden Rekrutierung durch die kurdischen Be- hörden (PYD respektive YPG) gemäss der Rechtsprechung des Bundes- verwaltungsgerichts keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann in dieser Hinsicht auf die entspre- chenden Erwägungen in der Verfügung vom 4. Juni 2020 (Ziff. III/2., m.H.a. Urteil des BVGer D-5329/2014) verwiesen werden. 6.7 Im Weiteren ist festzuhalten, dass die illegale Ausreise aus Syrien so- wie die Asylgesuchstellung in der Schweiz für sich genommen keine flücht- lingsrechtliche Relevanz entfalten, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere individuelle Vorbelastung vor- liegen (vgl. zur diesbezüglichen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 6.4.3 sowie das Urteil des BVGer E-194/2020 vom 4. Februar 2020 E. 8.6). Dies ist im Fall des Beschwerdeführers zu verneinen, da aufgrund der Aktenlage – wie vorstehend ausgeführt – nicht davon auszugehen ist, dass er vor seiner Ausreise als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist. 6.8 Was die geltend gemachte Teilnahme an zwei Sitzungen der (…)-Partei sowie die Teilnahme an nicht konkret bezeichneten Demonstrationen in der

D-3454/2020 Seite 19 Schweiz betrifft (vgl. A15, F116 und F122), ist festzuhalten, dass es sich dabei um niedrigprofilierte politische Aktivitäten handelt. Es gibt keine Hin- weise darauf, dass sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang besonders exponiert und damit möglicherweise die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hätte. Folglich ist auch sein gel- tend gemachtes exilpolitisches Engagement nicht geeignet, zur Zuerken- nung der Flüchtlingseigenschaft zu führen. 6.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrele- vante Verfolgung oder eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begrün- den. An dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Demnach hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher ebenfalls zu Recht an- geordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 4. Juni 2020 die vorläufige Auf- nahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Demnach er- übrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom

D-3454/2020 Seite 20

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom

28. Juli 2020 wurde jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, weshalb auf die Erhebung von Verfahrens- kosten zu verzichtet ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3454/2020 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Bolz Regula Aeschimann

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