opencaselaw.ch

D-3389/2013

D-3389/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-07-19 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein eritreischer Staatsangehöriger - suchte mit undatiertem Schreiben an die Schweizerische Botschaft in Khartum (Eingangsstempel: 30. März 2011) sinngemäss um Asyl nach. B. B.a Mit über die Schweizer Botschaft versandter Zwischenverfügung vom 10. September 2012 - zugestellt am 27. September 2012 - teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Urteil BVGE 2007/30 mit, die schweizerische Botschaft sei aufgrund der Zunahme der eingereichten Asylgesuche, des begrenzten Personalbestands sowie wegen fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, eine persönliche Befragung durchzuführen; das BFM ersuchte ihn in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen betreffend persönliche Angaben, Familie und Angehörige in einem Drittstaat, Asylgründe, ersten Aufenthalt im Sudan, Aufenthalt in B._______, zweiten Aufenthalt im Sudan sowie um Einreichung von Dokumenten und Beweismitteln bis zum 10. Oktober 2012, wobei für den Fall schuldhafter Verletzung der Mitwirkungspflicht Nichteintreten auf das Asylgesuch angedroht beziehungsweise für den Unterlassungsfall ein Entscheid aufgrund der Aktenlage beziehungsweise die Abschreibung des Asylgesuchs als gegenstandlos in Aussicht gestellt wurde. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer für den Fall, dass den Rechtsbegehren nicht stattgegeben werden könnte, Gelegenheit zu abschliessenden Bemerkungen beziehungsweise Einwänden innert der erwähnten Frist eingeräumt. B.b Das Antwortschreiben vom 7. beziehungsweise 8. Oktober 2012 traf am 8. Oktober 2012 (Eingangsstempel) bei der Schweizer Botschaft ein. C. In seinen schriftlichen Eingaben machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei in C._______ geboren und aufgewachsen. Zuletzt sei er in D._______ wohnhaft gewesen. Nach der obligatorischen Schulzeit sei er in den Nationaldienst eingetreten. Nach (...) habe er die Prüfungen bestanden und habe während (...) am E._______ studieren können, wobei diese Ausbildungsstätte jedoch unter militärischer Verwaltung gestanden und er bereits wegen kleiner Fehler hart bestraft worden sei. Weil er sich habe weiterbilden wollen, habe er seinen Heimatstaat am (...) in Richtung Sudan verlassen. Nach seiner Ankunft am (...) im Flüchtlingslager F._______ sei er vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) als Flüchtling anerkannt worden. Kurze Zeit später sei er nach B._______ weitergereist und nach einer (...) Reise in G._______ angekommen, wo er vom UNHCR wiederum als Flüchtling registriert worden sei. Er habe (...) erfolglos versucht, H._______ zu überqueren, wobei er nach jedem Fluchtversuch inhaftiert worden sei und insgesamt (...) unter sehr schwierigen Bedingungen in B._______ in Haft verbracht habe, bis er im (...) von dort in den Sudan deportiert worden sei. Das Flüchtlingslager I._______, in welchem er sich dann aufgehalten habe, sei für ihn kein sicherer Ort gewesen, da die eritreischen Behörden von dort immer wieder Bewohner entführt hätten. Deshalb sei er nach Khartum gezogen, wo er in der Folge bei J._______ wohnhaft gewesen sei. Er ginge Gelegenheitsarbeiten nach, doch seien die Lebensumstände schwierig und er könne sich nicht weiterbilden. Im Sudan habe er eine Landsfrau geheiratet. Seit (...) seien seine Ehefrau und K._______ vermisst, wobei er vermute, dass die Verwandten der Ehefrau diese entführt hätten, weil sie mit der Heirat nicht einverstanden gewesen seien. Diese Verwandten hätten ihm auch mit dem Tod beziehungsweise einer Deportation nach Eritrea gedroht. Davor fürchte er sich. Zudem fühle er sich aufgrund der Korruption der sudanesischen Behörden schutzlos, weshalb er sich auch darum vor einer Verschleppung beziehungsweise Deportation nach Eritrea fürchte. K._______ in Khartum sei in das Asylgesuch einzubeziehen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Flüchtlingsausweis in Kopie zu den Akten. D. Mit über die Schweizerische Botschaft versandter Verfügung vom 3. Dezember 2012 - zugestellt am 7. Mai 2013 - verweigerte das Bundesamt dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. E. Mit (...) Eingabe vom 21. Mai 2013 an die Schweizerische Botschaft (Eingangsstempel: 28. Mai 2013), welches Dokument am 12. Juni 2013 vom BFM an das Bundesverwaltungsgericht (Eingangsstempel: 14. Juni 2013) weitergeleitet wurde, beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Septem­ber 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.

E. 1.3 Ebenfalls in den erwähnten dringlichen Änderungen hat der Gesetz­geber neu Art. 3 Abs. 3 AsylG eingeführt, wonach Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausge­setzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine Flüchtlinge sind. Vorbehalten bleibt das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Bei den am 29. September 2012 hängigen Verfahren stellt sich deshalb die Frage der intertemporalen Geltung dieser neuen Gesetzes­bestim­mung. Demnach ist Art. 3 Abs. 3 AsylG in Beschwerdeverfahren bezüglich Verfügungen, die das BFM vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm am 29. September 2012 erliess, nicht anzuwenden. Hingegen findet die neue gesetzliche Bestimmung in jenen Fällen Anwendung, die - wie in casu - seit dem 29. September 2012 vom BFM entschieden wurden beziehungsweise werden (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5699/2011 vom 1. Mai 2013 E. 3.2).

E. 2.1 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in (...) verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und - vom sprachlichen Mangel abgesehen - formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4 In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden.

E. 5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.

E. 5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).

E. 5.3 Gemäss neuer Rechtsprechung schliesst indes im Auslandverfahren das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen die Bewilligung zur Einreise von vornherein aus. Dem-zufolge kommt der Frage massgebliches Gewicht zu, ob die Person, die aus einem Drittstaat ein Asylgesuch stellt, bereits zum Zeitpunkt der Ausreise eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu gewärtigen hatte (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/26 E. 7 S. 519 f.).

E. 6 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah­rens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asyl­verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu ei­nem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).

E. 6.1 Der Beschwerdeführer wurde nicht zu seinem Asylgesuch befragt. Er hat seine Vorbringen jedoch bereits im Asylgesuch vom 30. März 2011 schriftlich dargelegt (vgl. Sachverhalt Bst. A). Zudem wurde ihm in der Folge mit Zwischenverfügung des BFM vom 10. September 2012 ein Katalog von für die vollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch zu beantwortenden offenen Fragen zugestellt, wozu er am 7. Oktober 2012 schriftlich Stellung genommen hat (vgl. Sachverhalt Bst. B). Der entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint angesichts der schriftlichen Darlegung der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen.

E. 6.2 Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, den Beschwerdeführer vorgängig eines Entscheides durch eine schweizerische Vertretung zusätzlich persönlich anhören zu lassen. Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan.

E. 7.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die schriftlichen Vorbringen des Beschwerdeführers liessen darauf schliessen, dass er ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden habe. Es sei zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehen würde. Laut Berichten des UNHCR befänden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan. Vor diesem Hintergrund verkenne das BFM nicht, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für den Beschwerdeführer nicht einfach sei. Dennoch würden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für den Beschwerdeführer nicht zumutbar oder möglich wäre. Vom UNHCR im Sudan registrierte Flüchtlinge seien einem Flüchtlingslager zugeteilt worden, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten, wobei sie über kein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verfügten. Dem Beschwerdeführer sei daher zuzumuten, wieder in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren, falls seine Situation tatsächlich kritisch sein sollte. Seine Befürchtung, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, würde als unbegründet erachtet. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für im Sudan vom UNHCR anerkannte Flüchtlinge gering. Das UNHCR registriere vor Ort sämtliche Eritreer, die sich in einem Flüchtlingslager meldeten, unabhängig davon, weshalb sie Eritrea verlassen hätten. In casu lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer eine Rückführung nach Eritrea drohen könnte. So verfüge er gemäss den Akten nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könnte. Es sei ihm nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, persönlich faktisch und unmittelbar bedroht zu sein, um unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips nach Eritrea zurückgeschafft zu werden. Da er den Flüchtlingsstatus durch das UNHCR erhalten habe, hätte er jederzeit die Möglichkeit, sich bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan zu melden. Das UNHCR habe den Sudan, welcher der FK beigetreten sei, an seine internationalen Verpflichtungen erinnert. Das Leben in Khartum sei für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach. Angesichts des langjährigen Aufenthalts und der gelegentlichen Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers im Sudan könne jedoch davon ausgegangen werden, dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum in casu nicht unüberwindbar seien. Bezüglich der befürchteten Verfolgung durch Verwandte seiner Ehefrau könne er bei den sudanesischen Behörden um Schutz ersuchen. Zudem sei es bislang zu keinen konkreten Vorfällen gekommen, weshalb aus objektiver Sicht nicht von einer einreiserelevanten Gefährdungs- oder Verfolgungssituation ausgegangen werden könne. Sodann stellten eine schwierige Lebenssituation und insofern humanitäre Überlegungen keinen Grund für eine Einreisebewilligung dar. Überdies könnte sich der Beschwerdeführer auf eine grosse im Sudan lebende eritreische Diaspora stützen, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Schliesslich lebten gemäss den Angaben des Beschwerdeführers keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen in der Schweiz. Auch sonst seien den Akten keine Hinweise auf allfällige Anknüpfungspunkte zur Schweiz ersichtlich. Aufgrund dessen sei keine besondere Beziehungsnähe gegeben, welche die vorangegangenen Feststellungen umzustossen vermöge. Mithin benötige er den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht, weshalb ihm zuzumuten sei, im Sudan zu verbleiben.

E. 7.2 Die Beschwerde beschränkt sich sinngemäss auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen. Zusätzlich bringt der Beschwerdeführer vor, (...), würden jetzt in der Schweiz wohnen. Er ersuche darum, sich zusammen mit seiner Familie in die Schweiz niederlassen zu dürfen.

E. 8 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass das BFM - wenn auch mit wenig differenzierter Begründung - dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 8.1 Vorweg ist - im Lichte der bereits erwähnten, neuen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts besehen (vgl. vorstehend E. 5.3 bzw. BVGE 2012/26 E. 7 S. 519 f.) - zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt war.

E. 8.1.1 Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung vom Bestehen einer Gefährdungssituation im Heimatstaat des Beschwerdeführers aus. Sie führte aus, die Ausführungen im Auslandgesuch sowie in der Stellungnahme liessen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden habe. Diese Einschätzung erfolgte offenbar ohne differenzierte Prüfung. Sie kann jedenfalls vom Bundesverwaltungsgericht so nicht tel quel bestätigt werden.

E. 8.1.2 Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers haben ihn die Auswirkungen des im Mai 1998 eskalierten Grenzkonflikts zwischen Eritrea und Äthiopien im Oktober 2006 zur Flucht in den Sudan veranlasst (vgl. Asylgesuch vom 30. März 2011). Demgegenüber führte er in seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2012 aus, er sei nach Abschluss der High-School zum Nationaldienst aufgeboten worden; nach (...) habe er nach bestandener Aufnahmeprüfung das Militär verlassen und sein Studium an L._______ aufnehmen können; jedoch sei L._______ unter militärischer Führung und Verwaltung gestanden und das militärische Training dort fortgesetzt worden, wobei man bereits für kleine Fehler körperlich bestraft worden sei. Um sein Studium frei und ohne militärischen Stress fortsetzen zu können, sei er am (...) illegal in den Sudan ausgereist (vgl. Stellungnahme vom 8. Oktober 2012). Diese Angaben des Beschwerdeführers lassen nicht darauf schliessen, dass er bereits zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat in asylrelevanter Weise bedroht oder verfolgt worden wäre. Allein aus dem Umstand, dass ihm das Studium am L._______ nicht behagte, weil es unter militärischer Obhut organisiert war, und er dabei körperlich diszipliniert wurde, lassen sich noch keine asylbeachtlichen Nachteile beziehungsweise eine begründete Furcht vor solchen ableiten. Selbst wenn von einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion des Beschwerdeführers - wofür indes in casu aufgrund der Aktenlage keine konkreten Anhaltspunkte bestehen - ausgegangen würde, wäre eine asylrelevante Verfolgungs- oder Bedrohungssituation gestützt auf die Bestimmung von Art. 3 Abs. 3 AsylG zu verneinen (vgl. vorstehend E. 1.3).

E. 8.2 Zugunsten des Beschwerdeführers ist indes davon auszugehen, dass er sein Heimatland illegal verlassen hat. Wie diesbezüglich bereits vorstehend unter E. 5.3 festgehalten, ist unter diesen Umständen die Einreise des Beschwerdeführers trotz allfälligen Bestehens der Flüchtlingseigenschaft und Beziehungsnähe zur Schweiz nicht zu bewilligen, da er aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe vom Asyl auszuschliessen ist (vgl. zu subjektiven Nachfluchtgründen BVGE 2009/29 E. 6.2-6.5 [Präzisierung der Rechtsprechung]; im eritreischen Kontext: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010 E.5.3-5.3.3).

E. 8.2.1 Gemäss Art. 11 der "Proclamation No. 24/1992" - welche die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt - ist ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich. Die Ausreise ohne die erforderlichen Dokumente wird gemäss Art. 29 dieses Erlasses mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Busse bis zu 10'000 Birr - der in Eritrea bis zur Einführung der eigenen Landeswährung Nakfa gültigen äthiopischen Währung - sanktioniert. In der Praxis werden Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge (im Gegenwert von rund $ 10'000) an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung - jährlich kehren mehrere Tausend Staatsangehörige dem Land wegen der zunehmenden Militarisierung, der unbegrenzten Dienstdauer und der sich verschlechternden Menschenrechtslage den Rücken - Herr zu werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010 E.5.3.2).

E. 8.2.2 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im Alter von 22 beziehungsweise 23 Jahren illegal, das heisst ohne behördliches Ausreisevisum, verlassen hat, weshalb ihm bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren drohen würde. Somit liegt ein subjektiver Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG vor. Mithin würde der Beschwerdeführer, befände er sich in der Schweiz, hier praxisgemäss - und auch im Kontext des zwischenzeitlich neu in Kraft getretenen Art. 3 Abs. 3 AsylG besehen - als Flüchtling anerkannt. Indes würde ihm - unter Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz - das Asyl verweigert; als gefährdete Person würde er wegen Unzulässigkeit des Vollzugs im Sinne einer Ersatzmassnahme vorläufig aufgenommen.

E. 8.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea aktuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Da die drohende Verfolgung allein auf subjektive Nachfluchtgründe zurückzuführen ist, ist ihm die Einreisebewilligung zu verweigern und das Asylgesuch aus dem Ausland abzulehnen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Erörterungen zum Schutz beziehungsweise zur Zumutbarkeit des Verbleibs im Drittstaat - in casu der Sudan - und zu einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz. Es erübrigt sich auch, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese keine neuen Begründungselemente enthalten, welche geeignet wären, die Einschätzung des BFM entscheidend zu relativieren. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer im Ergebnis zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver­waltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige schweizerische Vertretung. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3389/2013 Urteil vom 19. Juli 2013 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, Eritrea, c/o schweizerische Vertretung in Khartum, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2012 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein eritreischer Staatsangehöriger - suchte mit undatiertem Schreiben an die Schweizerische Botschaft in Khartum (Eingangsstempel: 30. März 2011) sinngemäss um Asyl nach. B. B.a Mit über die Schweizer Botschaft versandter Zwischenverfügung vom 10. September 2012 - zugestellt am 27. September 2012 - teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Urteil BVGE 2007/30 mit, die schweizerische Botschaft sei aufgrund der Zunahme der eingereichten Asylgesuche, des begrenzten Personalbestands sowie wegen fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, eine persönliche Befragung durchzuführen; das BFM ersuchte ihn in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen betreffend persönliche Angaben, Familie und Angehörige in einem Drittstaat, Asylgründe, ersten Aufenthalt im Sudan, Aufenthalt in B._______, zweiten Aufenthalt im Sudan sowie um Einreichung von Dokumenten und Beweismitteln bis zum 10. Oktober 2012, wobei für den Fall schuldhafter Verletzung der Mitwirkungspflicht Nichteintreten auf das Asylgesuch angedroht beziehungsweise für den Unterlassungsfall ein Entscheid aufgrund der Aktenlage beziehungsweise die Abschreibung des Asylgesuchs als gegenstandlos in Aussicht gestellt wurde. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer für den Fall, dass den Rechtsbegehren nicht stattgegeben werden könnte, Gelegenheit zu abschliessenden Bemerkungen beziehungsweise Einwänden innert der erwähnten Frist eingeräumt. B.b Das Antwortschreiben vom 7. beziehungsweise 8. Oktober 2012 traf am 8. Oktober 2012 (Eingangsstempel) bei der Schweizer Botschaft ein. C. In seinen schriftlichen Eingaben machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei in C._______ geboren und aufgewachsen. Zuletzt sei er in D._______ wohnhaft gewesen. Nach der obligatorischen Schulzeit sei er in den Nationaldienst eingetreten. Nach (...) habe er die Prüfungen bestanden und habe während (...) am E._______ studieren können, wobei diese Ausbildungsstätte jedoch unter militärischer Verwaltung gestanden und er bereits wegen kleiner Fehler hart bestraft worden sei. Weil er sich habe weiterbilden wollen, habe er seinen Heimatstaat am (...) in Richtung Sudan verlassen. Nach seiner Ankunft am (...) im Flüchtlingslager F._______ sei er vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) als Flüchtling anerkannt worden. Kurze Zeit später sei er nach B._______ weitergereist und nach einer (...) Reise in G._______ angekommen, wo er vom UNHCR wiederum als Flüchtling registriert worden sei. Er habe (...) erfolglos versucht, H._______ zu überqueren, wobei er nach jedem Fluchtversuch inhaftiert worden sei und insgesamt (...) unter sehr schwierigen Bedingungen in B._______ in Haft verbracht habe, bis er im (...) von dort in den Sudan deportiert worden sei. Das Flüchtlingslager I._______, in welchem er sich dann aufgehalten habe, sei für ihn kein sicherer Ort gewesen, da die eritreischen Behörden von dort immer wieder Bewohner entführt hätten. Deshalb sei er nach Khartum gezogen, wo er in der Folge bei J._______ wohnhaft gewesen sei. Er ginge Gelegenheitsarbeiten nach, doch seien die Lebensumstände schwierig und er könne sich nicht weiterbilden. Im Sudan habe er eine Landsfrau geheiratet. Seit (...) seien seine Ehefrau und K._______ vermisst, wobei er vermute, dass die Verwandten der Ehefrau diese entführt hätten, weil sie mit der Heirat nicht einverstanden gewesen seien. Diese Verwandten hätten ihm auch mit dem Tod beziehungsweise einer Deportation nach Eritrea gedroht. Davor fürchte er sich. Zudem fühle er sich aufgrund der Korruption der sudanesischen Behörden schutzlos, weshalb er sich auch darum vor einer Verschleppung beziehungsweise Deportation nach Eritrea fürchte. K._______ in Khartum sei in das Asylgesuch einzubeziehen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Flüchtlingsausweis in Kopie zu den Akten. D. Mit über die Schweizerische Botschaft versandter Verfügung vom 3. Dezember 2012 - zugestellt am 7. Mai 2013 - verweigerte das Bundesamt dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. E. Mit (...) Eingabe vom 21. Mai 2013 an die Schweizerische Botschaft (Eingangsstempel: 28. Mai 2013), welches Dokument am 12. Juni 2013 vom BFM an das Bundesverwaltungsgericht (Eingangsstempel: 14. Juni 2013) weitergeleitet wurde, beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Septem­ber 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. 1.3 Ebenfalls in den erwähnten dringlichen Änderungen hat der Gesetz­geber neu Art. 3 Abs. 3 AsylG eingeführt, wonach Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausge­setzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine Flüchtlinge sind. Vorbehalten bleibt das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Bei den am 29. September 2012 hängigen Verfahren stellt sich deshalb die Frage der intertemporalen Geltung dieser neuen Gesetzes­bestim­mung. Demnach ist Art. 3 Abs. 3 AsylG in Beschwerdeverfahren bezüglich Verfügungen, die das BFM vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm am 29. September 2012 erliess, nicht anzuwenden. Hingegen findet die neue gesetzliche Bestimmung in jenen Fällen Anwendung, die - wie in casu - seit dem 29. September 2012 vom BFM entschieden wurden beziehungsweise werden (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5699/2011 vom 1. Mai 2013 E. 3.2). 2. 2.1 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in (...) verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 2.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und - vom sprachlichen Mangel abgesehen - formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

4. In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden. 5. 5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 5.3 Gemäss neuer Rechtsprechung schliesst indes im Auslandverfahren das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen die Bewilligung zur Einreise von vornherein aus. Dem-zufolge kommt der Frage massgebliches Gewicht zu, ob die Person, die aus einem Drittstaat ein Asylgesuch stellt, bereits zum Zeitpunkt der Ausreise eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu gewärtigen hatte (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/26 E. 7 S. 519 f.).

6. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah­rens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asyl­verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu ei­nem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7). 6.1 Der Beschwerdeführer wurde nicht zu seinem Asylgesuch befragt. Er hat seine Vorbringen jedoch bereits im Asylgesuch vom 30. März 2011 schriftlich dargelegt (vgl. Sachverhalt Bst. A). Zudem wurde ihm in der Folge mit Zwischenverfügung des BFM vom 10. September 2012 ein Katalog von für die vollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch zu beantwortenden offenen Fragen zugestellt, wozu er am 7. Oktober 2012 schriftlich Stellung genommen hat (vgl. Sachverhalt Bst. B). Der entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint angesichts der schriftlichen Darlegung der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen. 6.2 Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, den Beschwerdeführer vorgängig eines Entscheides durch eine schweizerische Vertretung zusätzlich persönlich anhören zu lassen. Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan. 7. 7.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die schriftlichen Vorbringen des Beschwerdeführers liessen darauf schliessen, dass er ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden habe. Es sei zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehen würde. Laut Berichten des UNHCR befänden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan. Vor diesem Hintergrund verkenne das BFM nicht, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für den Beschwerdeführer nicht einfach sei. Dennoch würden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für den Beschwerdeführer nicht zumutbar oder möglich wäre. Vom UNHCR im Sudan registrierte Flüchtlinge seien einem Flüchtlingslager zugeteilt worden, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten, wobei sie über kein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verfügten. Dem Beschwerdeführer sei daher zuzumuten, wieder in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren, falls seine Situation tatsächlich kritisch sein sollte. Seine Befürchtung, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, würde als unbegründet erachtet. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für im Sudan vom UNHCR anerkannte Flüchtlinge gering. Das UNHCR registriere vor Ort sämtliche Eritreer, die sich in einem Flüchtlingslager meldeten, unabhängig davon, weshalb sie Eritrea verlassen hätten. In casu lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer eine Rückführung nach Eritrea drohen könnte. So verfüge er gemäss den Akten nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könnte. Es sei ihm nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, persönlich faktisch und unmittelbar bedroht zu sein, um unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips nach Eritrea zurückgeschafft zu werden. Da er den Flüchtlingsstatus durch das UNHCR erhalten habe, hätte er jederzeit die Möglichkeit, sich bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan zu melden. Das UNHCR habe den Sudan, welcher der FK beigetreten sei, an seine internationalen Verpflichtungen erinnert. Das Leben in Khartum sei für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach. Angesichts des langjährigen Aufenthalts und der gelegentlichen Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers im Sudan könne jedoch davon ausgegangen werden, dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum in casu nicht unüberwindbar seien. Bezüglich der befürchteten Verfolgung durch Verwandte seiner Ehefrau könne er bei den sudanesischen Behörden um Schutz ersuchen. Zudem sei es bislang zu keinen konkreten Vorfällen gekommen, weshalb aus objektiver Sicht nicht von einer einreiserelevanten Gefährdungs- oder Verfolgungssituation ausgegangen werden könne. Sodann stellten eine schwierige Lebenssituation und insofern humanitäre Überlegungen keinen Grund für eine Einreisebewilligung dar. Überdies könnte sich der Beschwerdeführer auf eine grosse im Sudan lebende eritreische Diaspora stützen, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Schliesslich lebten gemäss den Angaben des Beschwerdeführers keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen in der Schweiz. Auch sonst seien den Akten keine Hinweise auf allfällige Anknüpfungspunkte zur Schweiz ersichtlich. Aufgrund dessen sei keine besondere Beziehungsnähe gegeben, welche die vorangegangenen Feststellungen umzustossen vermöge. Mithin benötige er den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht, weshalb ihm zuzumuten sei, im Sudan zu verbleiben. 7.2 Die Beschwerde beschränkt sich sinngemäss auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen. Zusätzlich bringt der Beschwerdeführer vor, (...), würden jetzt in der Schweiz wohnen. Er ersuche darum, sich zusammen mit seiner Familie in die Schweiz niederlassen zu dürfen.

8. Die Überprüfung der Akten ergibt, dass das BFM - wenn auch mit wenig differenzierter Begründung - dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat. 8.1 Vorweg ist - im Lichte der bereits erwähnten, neuen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts besehen (vgl. vorstehend E. 5.3 bzw. BVGE 2012/26 E. 7 S. 519 f.) - zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt war. 8.1.1 Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung vom Bestehen einer Gefährdungssituation im Heimatstaat des Beschwerdeführers aus. Sie führte aus, die Ausführungen im Auslandgesuch sowie in der Stellungnahme liessen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden habe. Diese Einschätzung erfolgte offenbar ohne differenzierte Prüfung. Sie kann jedenfalls vom Bundesverwaltungsgericht so nicht tel quel bestätigt werden. 8.1.2 Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers haben ihn die Auswirkungen des im Mai 1998 eskalierten Grenzkonflikts zwischen Eritrea und Äthiopien im Oktober 2006 zur Flucht in den Sudan veranlasst (vgl. Asylgesuch vom 30. März 2011). Demgegenüber führte er in seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2012 aus, er sei nach Abschluss der High-School zum Nationaldienst aufgeboten worden; nach (...) habe er nach bestandener Aufnahmeprüfung das Militär verlassen und sein Studium an L._______ aufnehmen können; jedoch sei L._______ unter militärischer Führung und Verwaltung gestanden und das militärische Training dort fortgesetzt worden, wobei man bereits für kleine Fehler körperlich bestraft worden sei. Um sein Studium frei und ohne militärischen Stress fortsetzen zu können, sei er am (...) illegal in den Sudan ausgereist (vgl. Stellungnahme vom 8. Oktober 2012). Diese Angaben des Beschwerdeführers lassen nicht darauf schliessen, dass er bereits zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat in asylrelevanter Weise bedroht oder verfolgt worden wäre. Allein aus dem Umstand, dass ihm das Studium am L._______ nicht behagte, weil es unter militärischer Obhut organisiert war, und er dabei körperlich diszipliniert wurde, lassen sich noch keine asylbeachtlichen Nachteile beziehungsweise eine begründete Furcht vor solchen ableiten. Selbst wenn von einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion des Beschwerdeführers - wofür indes in casu aufgrund der Aktenlage keine konkreten Anhaltspunkte bestehen - ausgegangen würde, wäre eine asylrelevante Verfolgungs- oder Bedrohungssituation gestützt auf die Bestimmung von Art. 3 Abs. 3 AsylG zu verneinen (vgl. vorstehend E. 1.3). 8.2 Zugunsten des Beschwerdeführers ist indes davon auszugehen, dass er sein Heimatland illegal verlassen hat. Wie diesbezüglich bereits vorstehend unter E. 5.3 festgehalten, ist unter diesen Umständen die Einreise des Beschwerdeführers trotz allfälligen Bestehens der Flüchtlingseigenschaft und Beziehungsnähe zur Schweiz nicht zu bewilligen, da er aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe vom Asyl auszuschliessen ist (vgl. zu subjektiven Nachfluchtgründen BVGE 2009/29 E. 6.2-6.5 [Präzisierung der Rechtsprechung]; im eritreischen Kontext: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010 E.5.3-5.3.3). 8.2.1 Gemäss Art. 11 der "Proclamation No. 24/1992" - welche die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt - ist ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich. Die Ausreise ohne die erforderlichen Dokumente wird gemäss Art. 29 dieses Erlasses mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Busse bis zu 10'000 Birr - der in Eritrea bis zur Einführung der eigenen Landeswährung Nakfa gültigen äthiopischen Währung - sanktioniert. In der Praxis werden Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge (im Gegenwert von rund $ 10'000) an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung - jährlich kehren mehrere Tausend Staatsangehörige dem Land wegen der zunehmenden Militarisierung, der unbegrenzten Dienstdauer und der sich verschlechternden Menschenrechtslage den Rücken - Herr zu werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010 E.5.3.2). 8.2.2 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im Alter von 22 beziehungsweise 23 Jahren illegal, das heisst ohne behördliches Ausreisevisum, verlassen hat, weshalb ihm bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren drohen würde. Somit liegt ein subjektiver Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG vor. Mithin würde der Beschwerdeführer, befände er sich in der Schweiz, hier praxisgemäss - und auch im Kontext des zwischenzeitlich neu in Kraft getretenen Art. 3 Abs. 3 AsylG besehen - als Flüchtling anerkannt. Indes würde ihm - unter Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz - das Asyl verweigert; als gefährdete Person würde er wegen Unzulässigkeit des Vollzugs im Sinne einer Ersatzmassnahme vorläufig aufgenommen. 8.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea aktuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Da die drohende Verfolgung allein auf subjektive Nachfluchtgründe zurückzuführen ist, ist ihm die Einreisebewilligung zu verweigern und das Asylgesuch aus dem Ausland abzulehnen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Erörterungen zum Schutz beziehungsweise zur Zumutbarkeit des Verbleibs im Drittstaat - in casu der Sudan - und zu einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz. Es erübrigt sich auch, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese keine neuen Begründungselemente enthalten, welche geeignet wären, die Einschätzung des BFM entscheidend zu relativieren. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer im Ergebnis zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver­waltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige schweizerische Vertretung. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: