Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. März 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Dazu wurde er am 15. April 2008 im EVZ C._______ befragt (Kurzbefragung) und am 3. Juli 2009 in D._______ angehört (Anhörung). Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsbürger und habe in E._______ (Provinz F._______) gelebt. Am 25. Februar 2006 sei in seiner Schule eine Versammlung organisiert worden, von wo Soldaten ihn und andere Schüler mitgenommen und nach G._______ in ein Militärcamp gebracht hätten. Dort hätten sie eine militärische Ausbildung absolvieren müssen, wobei man ihnen hauptsächlich befohlen habe, Holz zu sammeln. Da er das schwierige Leben in diesem Militärcamp nicht mehr ertragen habe, sei er am 27. März 2006 zusammen mit zwei anderen Insassen des Camps beim Holzsammeln geflohen. Er habe sich zu Fuss nach H._______ begeben, von wo er mit dem Bus nach I._______ gefahren sei. Von dort sei er nach Hause zurückgekehrt. Da es dort Zwangsrekrutierungen gegeben habe, sei er nach J._______ gegangen, wo er sich meistens bei Verwandten versteckt habe. Am 28. beziehungsweise 29. Mai 2006 sei er auf illegalem Weg in den Sudan gereist, wo er sich bis am 15. Dezember 2007 aufgehalten habe. Anschliessend sei er nach Libyen gereist. Nach einem dreimonatigen Aufenthalt in Libyen sei er per Boot nach Italien gelangt. Von dort sei er schliesslich mit einem Zug unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gefahren. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung unter anderem die folgenden Dokumente zu den Akten: Die Identitätskarten seines Vaters und seiner Schwester (in Kopie), ein Schulzeugnis im Original sowie zwei Farbfotos. B. Mit Verfügung vom 1. April 2010 - eröffnet am 7. April 2010 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, anerkannte dessen Flüchtlingseigenschaft, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an, und schob den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz auf. Das BFM lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich des Camps in G._______ vage und unsubstanziiert ausgefallen seien. Auf die Frage, ob er das Camp in G._______ beschreiben könne, habe er lediglich geantwortet, es sei schwer zu beschreiben. Im Camp gebe es nur Zelte und einige Häuser von den Afhar. Auf Nachfrage habe der Beschwerdeführer keine genaueren Angaben zu liefern vermocht. Es sei jedoch zu erwarten, dass er diesbezüglich mehr Details angegeben hätte, falls er tatsächlich einen Monat im Camp von G._______ verbracht hätte. Auch zu seiner Flucht aus G._______ habe er keine genauen Angaben machen können. So habe er lediglich angegeben, er habe beim Holzsammeln die Gelegenheit ausgenutzt und die Flucht ergriffen. Auf Nachfrage habe er ausweichend geantwortet, die Bewacher seien bei ihrer Tätigkeit nicht so aufmerksam, weil sie niemals denken würden, dass jemand aus G._______ mit Erfolg fliehen könnte. Zudem habe sich der Beschwerdeführer bezüglich seiner Flucht aus G._______ widersprochen. So habe er anlässlich der Kurzbefragung angegeben, es sei einfach gewesen, aus dem Camp zu fliehen, da mehrere Soldaten, aber nur ein Wächter anwesend gewesen seien. Während der Anhörung habe der Beschwerdeführer hingegen ausgesagt, es habe an jenem Abend, als er geflohen sei, fünf bis sechs Wächter gegeben. Die Erklärung, es sei schwierig zu schätzen, wie viele Wächter an jenem Abend anwesend gewesen seien, vermöge jedoch den Widerspruch nicht zu klären. Aus diesen Gründen könne dem Beschwerdeführer die Desertion aus dem Militärdienst nicht geglaubt werden. Seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, aus den Akten sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Eritrea am 28. Mai 2006 illegal und im militärdienstpflichtigen Alter verlassen habe. Die eritreischen Behörden unterstellten solchen Personen grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung und würden diese Personen bei einer Rückkehr nach Eritrea sehr streng und brutal bestrafen. Damit habe der Beschwerdeführer begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, womit er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Flüchtlingen werde indessen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG geworden seien (Art. 54 AsylG, subjektive Nachfluchtgründe). Im vorliegenden Fall seien die flüchtlingsrelevanten Elemente erst mit der illegalen Ausreise aus Eritrea entstanden. Der Beschwerdeführer sei daher von der Asylgewährung auszuschliessen, jedoch als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. C. Mit Beschwerde vom 7. Mai 2010 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin beantragen, der Entscheid des BFM vom 1. April 2010 sei aufzuheben und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer machte in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend, es gehe aus dem Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung hervor, dass es anlässlich der Anhörung Probleme bei der Übersetzung gegeben habe. Auf dem Unterschriftenblatt sei festgehalten worden, dass die Dolmetscherin nicht präzise übersetzt habe und sie oft eigene Vorstellungen des Sachverhalts hinzugefügt sowie eigene Vertiefungsfragen gestellt habe, wenn ihr Aussagen nicht klar gewesen seien. Er - der Beschwerdeführer - sei der Meinung, dass er bei der Anhörung viel gesagt habe, im Protokoll aber nicht so viel festgehalten worden sei. In Anbetracht des Umstandes, dass die Dolmetscherin eigene Fragen gestellt und sich sozusagen ein eigenes Gespräch zwischen ihnen beiden entwickelt habe, könne es durchaus sein, dass nicht alles protokolliert worden sei, was er gesagt habe, sondern nur, was die Dolmetscherin für wichtig empfunden und übersetzt habe. Unter diesen Umständen könne ihm auf keinen Fall vorgeworfen werden, er habe nicht detailliert Auskunft geben können. Aufgrund der augenscheinlichen Probleme bei der Übersetzung hätte die Anhörung abgebrochen werden müssen oder man hätte eine dritte Anhörung durchführen sollen. Im Übrigen sei festzuhalten, dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungsvorbringen zu Unrecht verneint habe. Diesbezüglich sei auch auf den ergänzenden Bericht der bei der Anhörung mitwirkenden Hilfswerkvertretung hinzuweisen, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers als sehr glaubhaft einzuschätzen seien. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerdeführer reichte als Beilage zur Beschwerde einen ergänzenden Bericht der bei der Anhörung mitwirkenden Hilfswerkvertretung ("Zusatzblatt zum Kurzbericht") zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 14. Mai 2010 ordnete der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts an, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Endentscheid befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 28. Mai 2010 ein. E. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Mai 2010 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 1. Juni 2010 stellte der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer eine Kopie der Vernehmlassung des BFM zu und gewährte ihm das Recht, darauf bis zum 16. Juni 2010 zu replizieren. Der Beschwerdeführer liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
E. 4.1 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift genehmigt hat und sich deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss. Seine Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach die Dolmetscherin anlässlich der Anhörung nicht präzise respektive korrekt übersetzt habe, weswegen ihm nicht vorgeworfen werden könne, er habe nicht detailliert Auskunft geben können, beziehungsweise er habe sich widersprüchlich geäussert, findet im Anhörungsprotokoll keine Stütze. Aus diesem ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer während der Rückübersetzung ein einziges Mal eine seiner Aussagen bestritt (Akten BFM A 10/11, S. 10), wobei diese keinen negativen Einfluss auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen hatte. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der restlichen Aussagen wurde vom Beschwerdeführer unterschriftlich bestätigt. Im Anhörungsprotokoll sind zudem ausser dem erwähnten Einwand keinerlei Hinweise vorhanden, welche auf Verständigungsprobleme zwischen dem Beschwerdeführer und der Dolmetscherin hindeuten. Überdies lässt sich dem Anhörungsprotokoll entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Dolmetscherin gut verstanden hat (Akten BFM A 10/11, S. 2, 9). Die Behauptung in der Beschwerde bezüglich fehlerhafter Einträge im Anhörungsprotokoll findet in den Akten keine Stütze und ist daher lediglich als Schutzbehauptung des Beschwerdeführers zu werten. An dieser Einschätzung ändern auch die Äusserungen der Hilfswerkvertretung auf dem Unterschriftenblatt zur Anhörung respektive im ergänzenden Bericht nichts, zumal nicht konkret aufgezeigt wird, welche Aussagen falsch übersetzt worden sein sollen.
E. 4.2 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person in der Empfangsstelle beziehungsweise im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden.
E. 4.3 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzuhalten, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten widersprüchlich sind. So sagte er anlässlich der Kurzbefragung aus, es sei einfach gewesen, aus dem Camp zu fliehen, da sie viele gewesen seien und lediglich ein Wächter sie bewacht habe (Akten BFM A 1/9, S. 5). Hingegen gab er bei der Anhörung zuerst zu Protokoll, zum Zeitpunkt der Flucht sei seine Gruppe von fünf bis sechs Personen bewacht worden (Akten BFM A 10/11, S. 6 f.), bevor er - nachdem ihm seine anlässlich der Kurzbefragung gemachte Aussage vorgehalten worden war - geltend machte, seine Gruppe sei am Abend der Flucht lediglich von einer Person bewacht worden (Akten BFM A 10/11, S. 7). Die Vorbringen in der Beschwerde vermögen diese Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich zu erklären, zumal die diesbezüglichen Fragen an den Beschwerdeführer klar und konkret gestellt worden waren. Zudem gab der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu Protokoll, dass er sich während des gesamten Aufenthalts in J._______ versteckt gehalten habe (Akten BFM A 10/11, S. 5), was er bei der Kurzbefragung mit keinem Wort erwähnte. Vielmehr hatte er damals geltend gemacht, er habe während seines Aufenthalts in J._______ auf dem Feld gearbeitet (Akten BFM A 1/9, S. 5), was nicht vereinbar ist mit seiner Aussage anlässlich der Anhörung, er habe sich immer versteckt gehalten. Gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen spricht ausserdem der Umstand, dass die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Flucht aus dem Camp in G._______ wenig detailliert und unsubstanziiert ausgefallen sind (Akten BFM A 1/9, S. 5, A 10/11, S. 6.). Den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers fehlen die notwendigen Realkennzeichen einer Erzählung. Namentlich ist den Äusserungen nicht der erforderliche Detailreichtum einer auf tatsächlich erlebten Ereignissen basierenden Schilderung zu entnehmen. Hinsichtlich der vorgebrachten Flucht ist überdies festzuhalten, dass diese als realitätsfremd erscheint. So ist insbesondere nicht glaubhaft, dass es dem Beschwerdeführer und zwei weiteren Personen beim Holzsammeln einfach so gelungen sein soll zu fliehen, zumal der Beschwerdeführer geltend machte, bei dieser Arbeit bewacht worden zu sein (Akten BFM A 10/11, S. 6 f.). Die Behauptung des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung, wonach die Bewacher nicht so aufmerksam seien, weil sie denken würden, man könne ohnehin nicht fliehen, vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist im Weiteren festzustellen, dass auch die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich des Camps in G._______ sehr unsubstanziiert und vage ausgefallen sind (Akten BFM A 10/11, S. 5 f.). So gab er beispielsweise auf die Frage, wie das Camp ausgesehen habe, lediglich zu Protokoll, dass es dort Zelte gebe (Akten BFM A 10/11, S. 5). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Camp in G._______ viel ausführlicher und detailreicher hätte beschreiben können, hätte er sich tatsächlich - wie behauptet - dort aufgehalten, zumal er über einen Monat dort gelebt haben will. Ausserdem ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der angeblichen militärischen Ausbildung in G._______ unsubstanziiert und stereotyp ausgefallen sind (Akten BFM A 1/9, S. 5, A 10/11, S. 5), was den Schluss zulässt, dass er insbesondere keine militärische Ausbildung absolviert hat, ist doch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die militärische Ausbildung ansonsten ausführlicher und mit mehr Realkennzeichen hätte schildern können. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch die eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, die behauptete Desertion und die damit verbundene Flucht glaubhaft zu machen. An dieser Beurteilung ändert auch die Tatsache nichts, dass die an der Anhörung des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2009 anwesende Hilfswerkvertretung im ergänzenden Bericht festhielt, sie erachte die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft, zumal die Hilfswerkvertretung über keine Parteirechte verfügt, weshalb eine derartige Meinungsäusserung für das BFM beziehungsweise das Bundesverwaltungsgericht auch nicht bindend ist (vgl. dazu Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. Bern 1999, S. 28 f.; EMARK 1996 Nr. 13 E. 4c und d, S. 111 f.). Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile erlitt oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist alsdann in der Kurzbefragung vom 15. April 2008 und in der Anhörung des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2009 vollständig und richtig erhoben und in der angefochtenen Verfügung durch das BFM gewürdigt worden. Es besteht deshalb kein Anlass, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die Ausführungen und Einwände in der Beschwerde im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
E. 5 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Mangels entsprechender Anzeige der kantonalen Behörden kann der Beschwerdeführer nicht mit der Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung rechnen. Die Wegweisungs-verfügung erfolgte demnach zu Recht. Da der Beschwerdeführer auf-grund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes ist, gilt der Vollzug der Wegweisung in Nachachtung von Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 5 Abs. 1 AsylG (sowie Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) als unzulässig. Das Bundesamt ordnete damit zu Recht die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Beschwerde im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) von einer Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3307/2010 Urteil vom 17. Mai 2011 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Sabina Sorg, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. April 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. März 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Dazu wurde er am 15. April 2008 im EVZ C._______ befragt (Kurzbefragung) und am 3. Juli 2009 in D._______ angehört (Anhörung). Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsbürger und habe in E._______ (Provinz F._______) gelebt. Am 25. Februar 2006 sei in seiner Schule eine Versammlung organisiert worden, von wo Soldaten ihn und andere Schüler mitgenommen und nach G._______ in ein Militärcamp gebracht hätten. Dort hätten sie eine militärische Ausbildung absolvieren müssen, wobei man ihnen hauptsächlich befohlen habe, Holz zu sammeln. Da er das schwierige Leben in diesem Militärcamp nicht mehr ertragen habe, sei er am 27. März 2006 zusammen mit zwei anderen Insassen des Camps beim Holzsammeln geflohen. Er habe sich zu Fuss nach H._______ begeben, von wo er mit dem Bus nach I._______ gefahren sei. Von dort sei er nach Hause zurückgekehrt. Da es dort Zwangsrekrutierungen gegeben habe, sei er nach J._______ gegangen, wo er sich meistens bei Verwandten versteckt habe. Am 28. beziehungsweise 29. Mai 2006 sei er auf illegalem Weg in den Sudan gereist, wo er sich bis am 15. Dezember 2007 aufgehalten habe. Anschliessend sei er nach Libyen gereist. Nach einem dreimonatigen Aufenthalt in Libyen sei er per Boot nach Italien gelangt. Von dort sei er schliesslich mit einem Zug unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gefahren. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung unter anderem die folgenden Dokumente zu den Akten: Die Identitätskarten seines Vaters und seiner Schwester (in Kopie), ein Schulzeugnis im Original sowie zwei Farbfotos. B. Mit Verfügung vom 1. April 2010 - eröffnet am 7. April 2010 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, anerkannte dessen Flüchtlingseigenschaft, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an, und schob den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz auf. Das BFM lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich des Camps in G._______ vage und unsubstanziiert ausgefallen seien. Auf die Frage, ob er das Camp in G._______ beschreiben könne, habe er lediglich geantwortet, es sei schwer zu beschreiben. Im Camp gebe es nur Zelte und einige Häuser von den Afhar. Auf Nachfrage habe der Beschwerdeführer keine genaueren Angaben zu liefern vermocht. Es sei jedoch zu erwarten, dass er diesbezüglich mehr Details angegeben hätte, falls er tatsächlich einen Monat im Camp von G._______ verbracht hätte. Auch zu seiner Flucht aus G._______ habe er keine genauen Angaben machen können. So habe er lediglich angegeben, er habe beim Holzsammeln die Gelegenheit ausgenutzt und die Flucht ergriffen. Auf Nachfrage habe er ausweichend geantwortet, die Bewacher seien bei ihrer Tätigkeit nicht so aufmerksam, weil sie niemals denken würden, dass jemand aus G._______ mit Erfolg fliehen könnte. Zudem habe sich der Beschwerdeführer bezüglich seiner Flucht aus G._______ widersprochen. So habe er anlässlich der Kurzbefragung angegeben, es sei einfach gewesen, aus dem Camp zu fliehen, da mehrere Soldaten, aber nur ein Wächter anwesend gewesen seien. Während der Anhörung habe der Beschwerdeführer hingegen ausgesagt, es habe an jenem Abend, als er geflohen sei, fünf bis sechs Wächter gegeben. Die Erklärung, es sei schwierig zu schätzen, wie viele Wächter an jenem Abend anwesend gewesen seien, vermöge jedoch den Widerspruch nicht zu klären. Aus diesen Gründen könne dem Beschwerdeführer die Desertion aus dem Militärdienst nicht geglaubt werden. Seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, aus den Akten sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Eritrea am 28. Mai 2006 illegal und im militärdienstpflichtigen Alter verlassen habe. Die eritreischen Behörden unterstellten solchen Personen grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung und würden diese Personen bei einer Rückkehr nach Eritrea sehr streng und brutal bestrafen. Damit habe der Beschwerdeführer begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, womit er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Flüchtlingen werde indessen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG geworden seien (Art. 54 AsylG, subjektive Nachfluchtgründe). Im vorliegenden Fall seien die flüchtlingsrelevanten Elemente erst mit der illegalen Ausreise aus Eritrea entstanden. Der Beschwerdeführer sei daher von der Asylgewährung auszuschliessen, jedoch als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. C. Mit Beschwerde vom 7. Mai 2010 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin beantragen, der Entscheid des BFM vom 1. April 2010 sei aufzuheben und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer machte in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend, es gehe aus dem Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung hervor, dass es anlässlich der Anhörung Probleme bei der Übersetzung gegeben habe. Auf dem Unterschriftenblatt sei festgehalten worden, dass die Dolmetscherin nicht präzise übersetzt habe und sie oft eigene Vorstellungen des Sachverhalts hinzugefügt sowie eigene Vertiefungsfragen gestellt habe, wenn ihr Aussagen nicht klar gewesen seien. Er - der Beschwerdeführer - sei der Meinung, dass er bei der Anhörung viel gesagt habe, im Protokoll aber nicht so viel festgehalten worden sei. In Anbetracht des Umstandes, dass die Dolmetscherin eigene Fragen gestellt und sich sozusagen ein eigenes Gespräch zwischen ihnen beiden entwickelt habe, könne es durchaus sein, dass nicht alles protokolliert worden sei, was er gesagt habe, sondern nur, was die Dolmetscherin für wichtig empfunden und übersetzt habe. Unter diesen Umständen könne ihm auf keinen Fall vorgeworfen werden, er habe nicht detailliert Auskunft geben können. Aufgrund der augenscheinlichen Probleme bei der Übersetzung hätte die Anhörung abgebrochen werden müssen oder man hätte eine dritte Anhörung durchführen sollen. Im Übrigen sei festzuhalten, dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungsvorbringen zu Unrecht verneint habe. Diesbezüglich sei auch auf den ergänzenden Bericht der bei der Anhörung mitwirkenden Hilfswerkvertretung hinzuweisen, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers als sehr glaubhaft einzuschätzen seien. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerdeführer reichte als Beilage zur Beschwerde einen ergänzenden Bericht der bei der Anhörung mitwirkenden Hilfswerkvertretung ("Zusatzblatt zum Kurzbericht") zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 14. Mai 2010 ordnete der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts an, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Endentscheid befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 28. Mai 2010 ein. E. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Mai 2010 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 1. Juni 2010 stellte der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer eine Kopie der Vernehmlassung des BFM zu und gewährte ihm das Recht, darauf bis zum 16. Juni 2010 zu replizieren. Der Beschwerdeführer liess sich nicht vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 4. 4.1. Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift genehmigt hat und sich deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss. Seine Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach die Dolmetscherin anlässlich der Anhörung nicht präzise respektive korrekt übersetzt habe, weswegen ihm nicht vorgeworfen werden könne, er habe nicht detailliert Auskunft geben können, beziehungsweise er habe sich widersprüchlich geäussert, findet im Anhörungsprotokoll keine Stütze. Aus diesem ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer während der Rückübersetzung ein einziges Mal eine seiner Aussagen bestritt (Akten BFM A 10/11, S. 10), wobei diese keinen negativen Einfluss auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen hatte. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der restlichen Aussagen wurde vom Beschwerdeführer unterschriftlich bestätigt. Im Anhörungsprotokoll sind zudem ausser dem erwähnten Einwand keinerlei Hinweise vorhanden, welche auf Verständigungsprobleme zwischen dem Beschwerdeführer und der Dolmetscherin hindeuten. Überdies lässt sich dem Anhörungsprotokoll entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Dolmetscherin gut verstanden hat (Akten BFM A 10/11, S. 2, 9). Die Behauptung in der Beschwerde bezüglich fehlerhafter Einträge im Anhörungsprotokoll findet in den Akten keine Stütze und ist daher lediglich als Schutzbehauptung des Beschwerdeführers zu werten. An dieser Einschätzung ändern auch die Äusserungen der Hilfswerkvertretung auf dem Unterschriftenblatt zur Anhörung respektive im ergänzenden Bericht nichts, zumal nicht konkret aufgezeigt wird, welche Aussagen falsch übersetzt worden sein sollen. 4.2. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person in der Empfangsstelle beziehungsweise im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden. 4.3. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzuhalten, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten widersprüchlich sind. So sagte er anlässlich der Kurzbefragung aus, es sei einfach gewesen, aus dem Camp zu fliehen, da sie viele gewesen seien und lediglich ein Wächter sie bewacht habe (Akten BFM A 1/9, S. 5). Hingegen gab er bei der Anhörung zuerst zu Protokoll, zum Zeitpunkt der Flucht sei seine Gruppe von fünf bis sechs Personen bewacht worden (Akten BFM A 10/11, S. 6 f.), bevor er - nachdem ihm seine anlässlich der Kurzbefragung gemachte Aussage vorgehalten worden war - geltend machte, seine Gruppe sei am Abend der Flucht lediglich von einer Person bewacht worden (Akten BFM A 10/11, S. 7). Die Vorbringen in der Beschwerde vermögen diese Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich zu erklären, zumal die diesbezüglichen Fragen an den Beschwerdeführer klar und konkret gestellt worden waren. Zudem gab der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu Protokoll, dass er sich während des gesamten Aufenthalts in J._______ versteckt gehalten habe (Akten BFM A 10/11, S. 5), was er bei der Kurzbefragung mit keinem Wort erwähnte. Vielmehr hatte er damals geltend gemacht, er habe während seines Aufenthalts in J._______ auf dem Feld gearbeitet (Akten BFM A 1/9, S. 5), was nicht vereinbar ist mit seiner Aussage anlässlich der Anhörung, er habe sich immer versteckt gehalten. Gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen spricht ausserdem der Umstand, dass die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Flucht aus dem Camp in G._______ wenig detailliert und unsubstanziiert ausgefallen sind (Akten BFM A 1/9, S. 5, A 10/11, S. 6.). Den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers fehlen die notwendigen Realkennzeichen einer Erzählung. Namentlich ist den Äusserungen nicht der erforderliche Detailreichtum einer auf tatsächlich erlebten Ereignissen basierenden Schilderung zu entnehmen. Hinsichtlich der vorgebrachten Flucht ist überdies festzuhalten, dass diese als realitätsfremd erscheint. So ist insbesondere nicht glaubhaft, dass es dem Beschwerdeführer und zwei weiteren Personen beim Holzsammeln einfach so gelungen sein soll zu fliehen, zumal der Beschwerdeführer geltend machte, bei dieser Arbeit bewacht worden zu sein (Akten BFM A 10/11, S. 6 f.). Die Behauptung des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung, wonach die Bewacher nicht so aufmerksam seien, weil sie denken würden, man könne ohnehin nicht fliehen, vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist im Weiteren festzustellen, dass auch die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich des Camps in G._______ sehr unsubstanziiert und vage ausgefallen sind (Akten BFM A 10/11, S. 5 f.). So gab er beispielsweise auf die Frage, wie das Camp ausgesehen habe, lediglich zu Protokoll, dass es dort Zelte gebe (Akten BFM A 10/11, S. 5). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Camp in G._______ viel ausführlicher und detailreicher hätte beschreiben können, hätte er sich tatsächlich - wie behauptet - dort aufgehalten, zumal er über einen Monat dort gelebt haben will. Ausserdem ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der angeblichen militärischen Ausbildung in G._______ unsubstanziiert und stereotyp ausgefallen sind (Akten BFM A 1/9, S. 5, A 10/11, S. 5), was den Schluss zulässt, dass er insbesondere keine militärische Ausbildung absolviert hat, ist doch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die militärische Ausbildung ansonsten ausführlicher und mit mehr Realkennzeichen hätte schildern können. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch die eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, die behauptete Desertion und die damit verbundene Flucht glaubhaft zu machen. An dieser Beurteilung ändert auch die Tatsache nichts, dass die an der Anhörung des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2009 anwesende Hilfswerkvertretung im ergänzenden Bericht festhielt, sie erachte die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft, zumal die Hilfswerkvertretung über keine Parteirechte verfügt, weshalb eine derartige Meinungsäusserung für das BFM beziehungsweise das Bundesverwaltungsgericht auch nicht bindend ist (vgl. dazu Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. Bern 1999, S. 28 f.; EMARK 1996 Nr. 13 E. 4c und d, S. 111 f.). Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile erlitt oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist alsdann in der Kurzbefragung vom 15. April 2008 und in der Anhörung des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2009 vollständig und richtig erhoben und in der angefochtenen Verfügung durch das BFM gewürdigt worden. Es besteht deshalb kein Anlass, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die Ausführungen und Einwände in der Beschwerde im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Mangels entsprechender Anzeige der kantonalen Behörden kann der Beschwerdeführer nicht mit der Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung rechnen. Die Wegweisungs-verfügung erfolgte demnach zu Recht. Da der Beschwerdeführer auf-grund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes ist, gilt der Vollzug der Wegweisung in Nachachtung von Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 5 Abs. 1 AsylG (sowie Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) als unzulässig. Das Bundesamt ordnete damit zu Recht die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Beschwerde im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) von einer Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: