Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2214/2019brl Urteil vom 23. Mai 2019 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Nora Maria Riss, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Erlöschen der vorläufigen Aufnahme sowie Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung (Wiedererwägungsgesuch); Zwischenverfügung des SEM vom 1. Mai 2019 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger, am 27. März 2008 in der Schweiz erstmals um Asyl nachsuchte, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 1. April 2010 dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannte, sein Asylgesuch jedoch ablehnte und die Wegweisung verfügte, deren Vollzug aber infolge Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3307/2010 vom 17. Mai 2011 abgewiesen wurde, dass die zuständige kantonale Migrationsbehörde dem SEM mit Schreiben vom 14. November 2017 mitteilte, der Beschwerdeführer sei seit dem 31. Oktober 2017 "verschwunden", dass der Beschwerdeführer am 24. März 2018 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch einreichte, wobei ein Abgleich mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass Deutschland ihm am 29. November 2017 Schutz gewährt hatte, dass sich die deutschen Behörden auf eine entsprechende Anfrage des SEM hin am 13. Juni 2018 bereit erklärten, den Beschwerdeführer gestützt auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen, SR 0.142.111.368) sowie der Richtlinie 2008/115/EG über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) zurückzunehmen, dass der Beschwerdeführer am 5. Juni 2018 aus seiner Unterkunft verschwand, woraufhin das SEM das Asylgesuch vom 24. März 2018 am 26. Juni 2018 als gegenstandslos geworden abschrieb, dass das SEM mit Verfügung vom 18. Juni 2018 feststellte, dass die per 1. April 2010 verfügte vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers rückwirkend per 6. Oktober 2017 erloschen sei, dass es seinen Entscheid im Wesentlichen damit begründete, der Beschwerdeführer habe sich mehr als zwei Monate unbewilligt im Ausland aufgehalten; zudem erfülle er mit der Asylgesuchstellung in Deutschland den Tatbestand der definitiven Ausreise, weshalb die vorläufige Aufnahme gemäss Art. 84 Abs. 4 AIG (SR 142.20) erloschen sei, dass der Beschwerdeführer am 14. November 2018 in der Schweiz ein drittes Mal um Asyl nachsuchte, dass die deutschen Behörden das SEM auf dessen Anfrage hin am 4. Dezember 2018 darüber informierten, dass ihre Zustimmung zur Rücküberstellung des Beschwerdeführers weiterhin gültig sei, dass das SEM mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 14. November 2018 nicht eintrat, die Wegweisung verfügte und den Beschwerdeführer anwies, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Deutschland zurückgeführt werde, dass eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde vom 20. Dezember 2018 vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7260/2018 vom 15. April 2019 abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim SEM eine als "Wiedererwägungsgesuch/Mehrfachgesuch/Revision" bezeichnete Eingabe vom 25. April 2019 einreichte und insbesondere beantragte, es sei die Ziffer 3 der Verfügung vom 6. Dezember 2018 beziehungsweise die Verfügung vom 18. Juni 2018 in Wiedererwägung zu ziehen und festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung gegenwärtig unzumutbar sei beziehungsweise das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme und der Flüchtlingseigenschaft auf einem Willensmangel beruhte und daher rückgängig zu machen sei, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die kantonalen Behörden seien im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen, bis zum Entscheid über das Gesuch von Vollzugsmassnahmen abzusehen, dass in der Begründung der Eingabe vom 25. April 2019 ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe massive psychische Probleme und leide gemäss dem Austrittsbericht seines letzten stationären Aufenthalts im (...) an einer (...), dass er es aufgrund seiner (...) häufig nicht schaffe, Termine mit Ärzten und Psychologen einzuhalten und lebenswichtige Medikamente wegen seiner (...) nicht regelmässig einnehme, womit sein Zustand mittelfristig lebensbedrohlich sei; zudem sei aufgrund seines instabilen Zustands ein weiterer stationärer Aufenthalt geplant, dass mit dem beigelegten Arztbericht von B._______ vom 25. April 2019 die (...) des Beschwerdeführers belegt sei und mit dem vorgesehenen stationären Aufenthalt die definitive Diagnose der psychischen Erkrankung erwartet werde, dass man sich zudem erhoffe, in der Folge abschliessend erörtern zu können, weshalb der Beschwerdeführer nach Deutschland gereist sei und ob bei der dortigen Asylgesuchstellung ein Willensmangel vorgelegen habe, dass weiter medizinisch erstellt werden könne, inwiefern der Beschwerdeführer auf sein Umfeld und insbesondere seine im Kanton C._______ wohnhafte Schwester - welche seine wichtigste Bezugsperson sei - angewiesen sei, dass vor diesem Hintergrund darum ersucht werde, den Bericht des (...) abzuwarten und hierfür eine Nachfrist zu gewähren, dass das SEM mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2019 - eröffnet am 7. Mai 2019 - den Vollzug der Wegweisung nicht aussetzte, dass es diesen Entscheid im Wesentlichen damit begründete, sämtliche Vorbringen in der Eingabe vom 25. April 2019 seien bereits im Urteil D-7260/2018 vom 15. April 2019 gewürdigt worden und der neu eingereichte Arztbericht vom 25. April 2019 vermöge daran nichts zu ändern, da eine zwangsweise Rückführung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstelle, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befinde, was beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht der Fall sei, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 7. Mai 2019 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 10. Mai 2019) Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Vollzug der Wegweisung sei bis zur Entscheidung über das Wiedererwägungsgesuch vom 25. April 2019 auszusetzen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersucht wurde, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass der Beschwerde neben einer Vollmacht und der angefochtenen Verfügung ein ärztlicher Bericht von D._______ vom 25. April 2019 beilag, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 10. Mai 2019 superprovisorisch per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG [SR 172.021]) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 VGG [SR 173.32]; Art. 83 Bst. d BGG [SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass die Zwischenverfügung des SEM vom 1. Mai 2019 gemäss Art. 107 Abs. 2 Bst. a AsylG selbständig anfechtbar ist, dass auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und somit auf die rechtzeitig eingereichte Beschwerde (Art. 108 AsylG) einzutreten ist, dass sich die Beschwerde indes - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass vorliegend ausschliesslich zu prüfen ist, ob das SEM zu Recht davon abgesehen hat, bis zum Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch vorsorgliche Massnahmen zu ergreifen und den Vollzug der Wegweisung nicht auszusetzen, dass die Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs den Vollzug nicht hemmt, es sei denn die für die Behandlung zuständige Behörde entscheide auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstat anders (Art. 111b Abs. 3 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Wiedererwägungsverfahren grundsätzlich ein hohes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug des rechtskräftigen Wegweisungsentscheids besteht, dass demgegenüber zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe dieses öffentliche Interesse am Vollzug zu überwiegen vermögen, dass in der Beschwerdeschrift insbesondere vorgebracht wurde, die Vorrinstanz lasse die jüngere Rechtsprechung des EGMR unbeachtet, wonach die zwangsweise Rückführung von Personen mit gesundheitlichen Problemen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen könne, wenn ernsthafte Gründe dargelegt würden, dass die betroffene Person bei einer Überstellung im Zielstaat nicht angemessen behandelt würde oder ihr der Zugang zum Gesundheitssystem verwehrt bliebe, so dass sie einem realen Risiko einer ernsthaften, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt wäre, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (Urteil des EGMR Paposhvili v. Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183), dass der Beschwerdeführer mittlerweile stationär im (...) untergebracht sei, da er aufgrund seiner Erkrankung immer wieder Termine abgebrochen oder nicht wahrgenommen habe und es ihm bisher nicht möglich gewesen sei, abgesehen von seiner Schwester eine stabile medizinische Betreuung aufzubauen, dass D._______ in seinem Schreiben vom 25. April 2019 (Stationäre Zuweisung) festhalte, der Beschwerdeführer sei psychisch derart verändert und hilflos sowie (...) und unklar von Suizidalität distanziert, dass eine stationäre Behandlung dringend indiziert sei, dass vor diesem Hintergrund bei einem Vollzug der Wegweisung ein erhebliches Risiko bestehe, dass sich sein psychisches Krankheitsbild noch mehr verschlechtere und er ohne die Hilfe seiner Schwester und momentan der Psychiatrie nicht in der Lage sei, seine (...)-Medikamente regelmässig einzunehmen, wodurch eine unwiederbringliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes riskiert werde, weshalb es ihm nicht zumutbar sei, den Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch in Deutschland abzuwarten, dass der Beschwerdeführer zwar in ärztlicher Behandlung ist und gemäss den Darlegungen auf Beschwerdeebene zurzeit stationär im (...) untergebracht ist, dass sowohl im ärztlichen Bericht vom D._______ als auch jenem von B._______ (beide vom 25. April 2019) erwähnt wird, beim Beschwerdeführer sei vor kurzem eine (...)-Erkrankung diagnostiziert worden, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil D-7260/2018 vom 15. April 2019 festgehalten hat, dass Personen mit Schutzstatus in Deutschland denselben Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten wie deutsche Staatsbürger, weshalb sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen gesundheitlichen Problemen an eine Institution in Deutschland wenden könne (vgl. Urteil D-7260/2018 E. 9.5), dass weder geltend gemacht wurde noch ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer in Deutschland hinsichtlich seiner psychischen Probleme sowie seiner (...)-Erkrankung keine angemessene Behandlung erhalten oder ihm der Zugang zum Gesundheitssystem verwehrt würde, dass somit nicht davon auszugehen ist, bei einem Vollzug der Wegweisung bestehe ein reales Risiko einer ernsthaften, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, welche zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde, dass das SEM weiter zutreffend festgehalten hat, der Beschwerdeführer befinde sich nicht in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe, weshalb eine zwangsweise Rückführung unter diesem Gesichtspunkt keinen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w. H.), dass im Urteil D-7260/2018 weiter festgehalten wurde, die Unterstützung der Schwester des Beschwerdeführers im Alltag sowie das Erinnern an die Medikamenteneinnahme stelle kein genügend intensives Engagement dar, um - namentlich mit Blick auf Art. 8 EMRK - ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu begründen (vgl. a.a.O. E. 9.6), dass ein darüber hinausgehendes Engagement der Schwester, welches zu einem derartigen Abhängigkeitsverhältnis führen könnte, im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs nicht belegt worden ist, dass es insbesondere angesichts der geltend gemachten stationären Unterbringung - in deren Rahmen eine Unterstützung durch die Schwester, welche eigenen Angaben zufolge zu 100% erwerbstätig ist (vgl. Akten D-7260/2018, act. 1 Beilage 5), nur bedingt möglich sein dürfte - nicht davon auszugehen ist, dass sich bei einem Vollzug der Wegweisung nach Deutschland der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers infolge der Trennung von seiner Schwester derart erheblich verschlechtern würde, dass dies zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde, dass Deutschland auch über geeignete medizinische Einrichtungen verfügt, welche eine allenfalls (weiterhin) notwendige stationäre Behandlung des Beschwerdeführers sicherstellen können, dass eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bei einem Vollzug der Wegweisung nach Deutschland somit zu verneinen ist, dass das SEM vor diesem Hintergrund zu Recht das öffentliche Interesse an einem Vollzug des rechtskräftigen Wegweisungsentscheids höher gewichtete und davon ausgegangen ist, es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, den Ausgang des Wiedererwägungsverfahrens in Deutschland abzuwarten, da er sich für allenfalls notwendige medizinische Behandlungen an die zuständigen Institutionen in Deutschland wenden kann, dass daher die Weigerung des SEM, den Vollzug auszusetzen, weder auf einem unrichtig oder unvollständig ermittelten Sachverhalt beruht, noch Bundesrecht verletzt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), womit sich die Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden direkten Entscheid in der Hauptsache die Anträge um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Erteilung der aufschiebenden Wirkung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens gegenstandslos werden, dass mit dem vorliegenden Urteil auch die am 10. Mai 2019 angeordnete superprovisorische Massnahme (Vollzugsstopp) dahinfällt, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als zum Vornherein aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb es ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers an einer Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand: