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D-2969/2019

D-2969/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-06-24 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 27. März 2008 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 1. April 2010 anerkannte das SEM ihn als Flüchtling, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob indessen den Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. A.b Das Bundesverwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-3307/2010 vom 17. Mai 2011 ab. A.c Mit Schreiben vom 14. November 2017 teilte die zuständige kantonale Migrationsbehörde dem SEM mit, dass der Beschwerdeführer seit dem 31. Oktober 2017 "verschwunden" sei. B. B.a Am 24. März 2018 reichte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein zweites Asylgesuch ein. B.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass Deutschland dem Beschwerdeführer am 29. November 2017 Schutz gewährt hatte. B.c Der Beschwerdeführer wurde vom SEM am 4. April 2018 zu seiner Person befragt (BzP). Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Wegweisung nach Deutschland gewährt. B.d Die deutschen Behörden teilten dem SEM mit Schreiben vom 25. Mai 2018 mit, dem Beschwerdeführer sei am 30. Oktober 2017 subsidiärer Schutz zuerkannt worden. B.e Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Mai 2018 das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintreten auf sein Asylgesuch vom 24. März 2018. Es ging keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. B.f Am 29. Mai 2018 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss dem Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen, SR 0.142.111.368) sowie der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie). Die deutschen Behörden stimmten der Rücküberstellung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 13. Juni 2018 zu. B.g Mit Verfügung vom 26. Juni 2018 schrieb das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 24. März 2018 als gegenstandslos geworden ab, nachdem er seit anfangs Juni 2018 unbekannten Aufenthalts war. C. Mit Verfügung vom 18. Juni 2018 stellte das SEM fest, dass die am 1. April 2010 verfügte vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers per 6. Oktober 2017 erloschen sei. D. D.a Der Beschwerdeführer suchte am 14. November 2018 in der Schweiz ein drittes Mal um Asyl nach. D.b Am 26. November 2018 wurde die BzP durchgeführt und dem Beschwerdeführer gleichzeitig das rechtliche Gehör zu einem Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach Deutschland gewährt. D.c Am 4. Dezember 2018 ersuchte das SEM die deutschen Behörden erneut um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss dem Rückübernahmeabkommen und der Rückführungsrichtlinie. Die deutschen Behörden antworteten gleichentags, die bereits übersandte Zustimmung zur Rücküberstellung des Beschwerdeführers sei weiterhin gültig. D.d Mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 14. November 2018 nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg. D.e Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7260/2018 vom 15. April 2019 abgewiesen. E. Am 25. April 2019 reichte der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - beim SEM eine als «Wiedererwägungsgesuch/Mehrfachgesuch/Revision» bezeichnete Eingabe ein. Dabei beantragte er die Feststellung, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei und neue Beweismittel vorlägen, welche eine Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung beziehungsweise eine Wiederaufnahme des Asylverfahrens begründeten. Ferner sei in Wiedererwägung der Ziffer 3 der ursprünglichen Verfügung vom 6. Dezember 2018 beziehungsweise der Verfügung vom 18. Juni 2018 festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung gegenwärtig unzumutbar erscheine beziehungsweise dass das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme und der Flüchtlingseigenschaft auf einem Willensmangel beruhe und daher rückgängig zu machen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die kantonalen Behörden seien im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen, bis zum Entscheid über das Gesuch von Vollzugsmassnahmen abzusehen. Des Weiteren sei auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass ein stationärer Aufenthalt im (...) geplant sei. Er befinde sich in einem sehr instabilen, mittelfristig lebensbedrohlichen Zustand, da er aufgrund seiner psychischen Erkrankung Arzttermine häufig nicht einzuhalten vermöge und nicht einmal die für ihn lebenswichtigen Medikamente regelmässig einnehmen könne. Zur Untermauerung der Vorbringen legte er seiner Eingabe einen Arztbericht vom (...) April 2019 sowie einen E-Mailausdruck bei. F. F.a Mit Verfügung vom 1. Mai 2019 entschied das SEM, den Vollzug der Wegweisung nicht auszusetzen. F.b Mit Eingabe vom 7. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Zwischenverfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Vollzug der Wegweisung bis zur Entscheidung über das Wiedererwägungsgesuch vom 25. April 2019 auszusetzen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde darum ersucht, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. F.c Mit Urteil D-2214/2019 vom 23. Mai 2019 wurde die Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. G. Mit Verfügung vom 24. Mai 2019 - eröffnet am 28. Mai 2019 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 25. April 2019 ab und bestätigte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit seiner Verfügung vom 6. Dezember 2018. Es erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-, welche mit dem am 21. Mai 2019 geleisteten Gebührenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet wurde und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. H. Mit Eingabe vom 13. Juni 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte der Entscheid vom 24. Mai 2019 beziehungsweise vom 6. Dezember 2018 des SEM sei aufzuheben (Ziff. 1). Das SEM sei anzuhalten, die Löschung der Flüchtlingseigenschaft und der vorläufigen Aufnahme aufzuheben beziehungsweise diesen Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen und er sei als Flüchtling anzuerkennen und erneut vorläufig aufzunehmen (Ziff. 2). Eventualiter sei das SEM anzuhalten, sich für vorliegendes Asylgesuch für zuständig zu erklären und ein neues Asylverfahren durchzuführen (Ziff. 3). Subeventualiter sei der Entscheid als nichtig zu kassieren und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 3 [recte: 4]). In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde darum ersucht, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Vollzugsbehörden seien im Sinne vorsorglicher Massnahmen superprovisorisch anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zu einem Entscheid über das vorliegende Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzusehen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Zur Stützung seiner Vorbringen legte er den Austrittsbericht des (...) vom (...) Mai 2019 sowie einen Arztbericht vom (...) Mai 2019 ins Recht. I. Am 14. Juni 2019 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. J. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 17. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist vorbehältlich nachstehender Erwägungen einzutreten.

E. 1.3 Das SEM hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. April 2019 als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und geprüft. Dass dies unzutreffend gewesen wäre, wird vom Beschwerdeführer weder konkret vorgetragen, noch ist solches ersichtlich. Entsprechend bildet Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die Frage, ob sich seit dem Urteil D-7260/2018 vom 15. April 2019 nachträglich eingetretene Wegweisungshindernisse ergeben haben, die einem Vollzug der Wegweisung nach Deutschland entgegenstehen. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2018, die «Löschung der Flüchtlingseigenschaft und der vorläufigen Aufnahme» beziehungsweise die Wiedererwägung dieses Entscheids, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anweisung, ein neues Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, beantragt, ist demnach nicht darauf einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).

E. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden stünden einer Überstellung nach Deutschland nicht entgegen. Der Arztbericht vom (...) April 2019 belege lediglich die Diagnose, dass der Beschwerdeführer an (...) erkrankt sei und an (...) leide. Dem Arztbericht sei weder eine notwendige Behandlung beziehungsweise Therapie noch die benötigte Medikation zu entnehmen. Eine zwangsweise Rückführung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stelle nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befinde, was beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht der Fall sei. Es könne zudem davon ausgegangen werden, dass Deutschland die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie), welche unter anderem die Ansprüche von Personen mit subsidiärem Schutz hinsichtlich Sozialleistungen, Zugang zur Beschäftigung und medizinischer Versorgung regle, umgesetzt habe. Der Beschwerdeführer könne sich daher bei gesundheitlichen Problemen an eine medizinische Einrichtung in Deutschland wenden. Das SEM trage dem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung Rechnung, indem es Deutschland vor der Überstellung über seine besondere Schutzbedürftigkeit und notwendige medizinische Behandlung informiere. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten medizinischen Probleme vermöchten daher die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Deutschland nicht zu widerlegen. Hinsichtlich des geltend gemachten Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner in der Schweiz wohnhaften Schwester hielt das SEM fest, dass die diesbezüglichen Ausführungen nicht den Schluss zuliessen, inwiefern der Beschwerdeführer für die Bewältigung seiner gesundheitlichen Probleme zwingend auf die Hilfe seiner Schweiz angewiesen wäre. Daran vermöge auch der Umzug in eine Sozialwohnung in der Stadt B._______ nichts zu ändern. Zum gelten gemachten Abhängigkeitsverhältnis habe sich zudem das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil D-7260/2018 ausführlich geäussert und festgestellt, dass vorliegend kein Abhängigkeitsverhältnis vorliege. Um Wiederholungen betreffend die erloschene vorläufige Aufnahme und die Flüchtlingseigenschaft zu vermeiden, werde auf die ausführlichen Erwägungen in der Vernehmlassung verwiesen.

E. 6.2 Diesen Erwägungen hielt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegen, dass das (...) mit dem beigelegten Arztbericht die Diagnosen der (...) und der (...) bestätigt habe. Er sei weiterhin beim (...) in C._______ in Behandlung, von welchem ebenfalls ein neuer Bericht vorliege. Auch aus diesem würden die Diagnosen sowie die absolute Notwendigkeit einer engmaschigen Betreuung hervorgehen. Die Vorinstanz habe den in Aussicht gestellten Arztbericht des (...) nicht abgewartet und sich auf den Standpunkt gestellt, über die Anträge sei bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entschieden worden. Durch den vom (...) erstellten Arztbericht könne aber aufgezeigt werden, dass er teilweise nicht krankheitseinsichtig sei, wodurch sich seine Angaben bei der BzP nachvollziehbar erklären lassen würden. Aus dem Bericht gehe weiter hervor, dass er die Folgen einer allfälligen Abschiebung aus der Schweiz aufgrund seiner Krankheit nur zum Teil habe nachvollziehen können. Dadurch würden deutlich Hinweise vorliegen, nach welchen er bei seiner Ausreise nach Deutschland und dem Stellen eines Asylgesuchs dort ein Willensmangel vorgelegen habe und die Erlöschung der vorläufigen Aufnahme daher rückgängig zu machen sei. Es sei ihm wieder die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu erteilen und es sei von einer Überstellung nach Deutschland abzusehen. Da durch die neuen Arztberichte auch die gesundheitlichen Beschwerden erstellt seien, müsse auch davon ausgegangen werden, dass bei ihm eine Notwendigkeit für eine enge Betreuung vorliege, welche sein hiesiges Umfeld - allen voran seine Schwester - gewährleiste. Es sei daher von einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK auszugehen, weshalb eine Wegweisung unzumutbar sei und zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werden müsse. Eventualtiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, sich mit den neuen Arztberichten auseinanderzusetzen und diese bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt, den «Entscheid als nichtig zu kassieren» und macht sinngemäss die fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts respektive die Verletzung der Gewährung des rechtlichen Gehörs geltend.

E. 7.2 Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, weil sie - ungeachtet einer allfälligen Begründetheit der materiellen Rügen - zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen könnte.

E. 7.3 Aus der Begründung der Rechtsmitteleingabe geht nicht hervor, inwiefern die angefochtene Verfügung nichtig sein soll und dies ist für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht ersichtlich. Vielmehr wird gerügt, dass das SEM die in Aussicht gestellten Arztberichte nicht abgewartet habe. Zwar ersuchte der Beschwerdeführer das SEM in seiner Eingabe vom 25. April 2019 um Gewährung einer Nachfrist zur Einreichung eines Berichts des (...). Es ist aber davon auszugehen, dass dieses Gesuch von der Vorinstanz - wenn auch nicht ausdrücklich - mit ihrer Verfügung vom 1. Mai 2019 abgewiesen wurde. Aufgrund der Aktenlage war die Vorinstanz nicht gehalten, einen allfälligen weiteren Arztbericht abzuwarten. Zwischen dem Gesuch und dem Erlass der angefochtenen Verfügung liegen knapp vier Wochen, in denen der Beschwerdeführer trotz seiner Mitwirkungspflicht keine weiteren Unterlagen nachreichte. Sodann wurde die mit dem Arztbericht vom (...) April 2019 gestellte medizinische Diagnose von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt. Der Beschwerdeführer erhoffte sich von einem zusätzlichen medizinischen Bericht insbesondere eine abschliessende Erörterung, warum er nach Deutschland gereist sei und dort ein Asylgesuch gestellt habe und ob ein allfälliger Willensmangel vorgelegen habe. Dies ist schon zum Vornherein unmöglich, zumal kein ernsthafter medizinischer Bericht aus dem Jahr 2019 rückwirkend eine Diagnose stellen kann. Auch deshalb konnte die Vorinstanz ohne Weiteres in antizipierter Beweiswürdigung davon absehen, länger auf den in Aussicht gestellten Arztbericht zu warten.

E. 7.4 Die Rüge erweist sich somit als unbegründet.

E. 8.1 Auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe, die im Kern erneut auf eine Prüfung allfälliger Willensmängel im Zeitpunkt der Asylgesucheinreichung in Deutschland zielen, überzeugen nicht. So ist in diesem Zusammenhang abermals auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil D-7260/2018 E. 4.2 und E. 6.2 zu verweisen, in welchen festgestellt wurde, dass keine Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, die Folgen der Asylgesuchseinreichung in Deutschland abzuschätzen.

E. 8.2 Dem Austrittsbericht des (...) vom (...) Mai 2019 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vom (...) Mai 2019 bis zum (...) Mai 2019 in stationärer Behandlung befand. Dabei wurden eine (...) sowie eine (...) diagnostiziert. In einem weiteren Arztbericht wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine regelmässige ärztliche sowie psychotherapeutische Betreuung, medizinische Verlaufskontrollen sowie laborchemische Diagnostik benötige. Eine Chance zur Stabilisierung der aktuellen, aggravierten Symptomatik bestehe aus medizinischer Sicht am ehesten im Aufbau eines funktionierenden Netzes in der Schweiz (vgl. Arztbericht vom [...] Mai 2019). Diese medizinischen Beschwerden waren bereits im Zeitpunkt des Urteils D-7260/2018 bekannt und - obwohl damals noch keine ärztlichen Berichte vorlagen - unbestritten (vgl. Urteil D-7260/2018 E. 9.6). Gemäss den medizinischen Berichten begab sich der Beschwerdeführer freiwillig in stationäre Behandlung und verliess diese trotz der Bemühungen, ihn von der Notwendigkeit einer Behandlung zu überzeugen, auf eigenen Wunsch. Die behandelnden Ärzte hielten zudem fest, dass im Zeitpunkt des Austritts keine Hinweise auf akute Eigen- oder Fremdgefährdung vorgelegen hätten. Auch wenn es sich bei der Schwester des Beschwerdeführers zweifellos um eine enge Bezugsperson handelt, ist aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, inwiefern die entsprechenden Erwägungen zum geltend gemachten Abhängigkeitsverhältnis im Urteil D-7260/2018 nicht mehr zutreffend sein sollen.

E. 8.3 Im Übrigen ist festzustellen, dass bis dato nicht geltend gemacht wurde, inwiefern der Beschwerdeführer in Deutschland hinsichtlich seiner medizinischen Leiden keine angemessene Behandlung erhalten oder ihm der Zugang zum Gesundheitssystem verwehrt würde.

E. 8.4 Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der gegenwärtige gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers einem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht. Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht gezogene Schlussfolgerung zu widerlegen, wonach keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 6. Dezember 2018 beseitigen können. Das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 25. April 2019 wurde von der Vorinstanz zu Recht abgewiesen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil fällt auch die am 14. Juni 2019 angeordnete superprovisorische Massnahme (Vollzugsstopp) dahin.

E. 10.1 Mit diesem Entscheid wird das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos.

E. 10.2 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, waren die Beschwerdebegehren als zum Vornherein aussichtslos zu bezeichnen, womit die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht erfüllt sind und das entsprechende Gesuch ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist.

E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500. festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Norzin-Lhamo Ritsatsang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2969/2019 Urteil vom 24. Juni 2019 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Ritsatsang. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Nora Maria Riss, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 24. Mai 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 27. März 2008 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 1. April 2010 anerkannte das SEM ihn als Flüchtling, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob indessen den Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. A.b Das Bundesverwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-3307/2010 vom 17. Mai 2011 ab. A.c Mit Schreiben vom 14. November 2017 teilte die zuständige kantonale Migrationsbehörde dem SEM mit, dass der Beschwerdeführer seit dem 31. Oktober 2017 "verschwunden" sei. B. B.a Am 24. März 2018 reichte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein zweites Asylgesuch ein. B.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass Deutschland dem Beschwerdeführer am 29. November 2017 Schutz gewährt hatte. B.c Der Beschwerdeführer wurde vom SEM am 4. April 2018 zu seiner Person befragt (BzP). Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Wegweisung nach Deutschland gewährt. B.d Die deutschen Behörden teilten dem SEM mit Schreiben vom 25. Mai 2018 mit, dem Beschwerdeführer sei am 30. Oktober 2017 subsidiärer Schutz zuerkannt worden. B.e Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Mai 2018 das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintreten auf sein Asylgesuch vom 24. März 2018. Es ging keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. B.f Am 29. Mai 2018 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss dem Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen, SR 0.142.111.368) sowie der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie). Die deutschen Behörden stimmten der Rücküberstellung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 13. Juni 2018 zu. B.g Mit Verfügung vom 26. Juni 2018 schrieb das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 24. März 2018 als gegenstandslos geworden ab, nachdem er seit anfangs Juni 2018 unbekannten Aufenthalts war. C. Mit Verfügung vom 18. Juni 2018 stellte das SEM fest, dass die am 1. April 2010 verfügte vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers per 6. Oktober 2017 erloschen sei. D. D.a Der Beschwerdeführer suchte am 14. November 2018 in der Schweiz ein drittes Mal um Asyl nach. D.b Am 26. November 2018 wurde die BzP durchgeführt und dem Beschwerdeführer gleichzeitig das rechtliche Gehör zu einem Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach Deutschland gewährt. D.c Am 4. Dezember 2018 ersuchte das SEM die deutschen Behörden erneut um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss dem Rückübernahmeabkommen und der Rückführungsrichtlinie. Die deutschen Behörden antworteten gleichentags, die bereits übersandte Zustimmung zur Rücküberstellung des Beschwerdeführers sei weiterhin gültig. D.d Mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 14. November 2018 nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg. D.e Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7260/2018 vom 15. April 2019 abgewiesen. E. Am 25. April 2019 reichte der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - beim SEM eine als «Wiedererwägungsgesuch/Mehrfachgesuch/Revision» bezeichnete Eingabe ein. Dabei beantragte er die Feststellung, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei und neue Beweismittel vorlägen, welche eine Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung beziehungsweise eine Wiederaufnahme des Asylverfahrens begründeten. Ferner sei in Wiedererwägung der Ziffer 3 der ursprünglichen Verfügung vom 6. Dezember 2018 beziehungsweise der Verfügung vom 18. Juni 2018 festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung gegenwärtig unzumutbar erscheine beziehungsweise dass das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme und der Flüchtlingseigenschaft auf einem Willensmangel beruhe und daher rückgängig zu machen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die kantonalen Behörden seien im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen, bis zum Entscheid über das Gesuch von Vollzugsmassnahmen abzusehen. Des Weiteren sei auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass ein stationärer Aufenthalt im (...) geplant sei. Er befinde sich in einem sehr instabilen, mittelfristig lebensbedrohlichen Zustand, da er aufgrund seiner psychischen Erkrankung Arzttermine häufig nicht einzuhalten vermöge und nicht einmal die für ihn lebenswichtigen Medikamente regelmässig einnehmen könne. Zur Untermauerung der Vorbringen legte er seiner Eingabe einen Arztbericht vom (...) April 2019 sowie einen E-Mailausdruck bei. F. F.a Mit Verfügung vom 1. Mai 2019 entschied das SEM, den Vollzug der Wegweisung nicht auszusetzen. F.b Mit Eingabe vom 7. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Zwischenverfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Vollzug der Wegweisung bis zur Entscheidung über das Wiedererwägungsgesuch vom 25. April 2019 auszusetzen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde darum ersucht, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. F.c Mit Urteil D-2214/2019 vom 23. Mai 2019 wurde die Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. G. Mit Verfügung vom 24. Mai 2019 - eröffnet am 28. Mai 2019 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 25. April 2019 ab und bestätigte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit seiner Verfügung vom 6. Dezember 2018. Es erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-, welche mit dem am 21. Mai 2019 geleisteten Gebührenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet wurde und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. H. Mit Eingabe vom 13. Juni 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte der Entscheid vom 24. Mai 2019 beziehungsweise vom 6. Dezember 2018 des SEM sei aufzuheben (Ziff. 1). Das SEM sei anzuhalten, die Löschung der Flüchtlingseigenschaft und der vorläufigen Aufnahme aufzuheben beziehungsweise diesen Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen und er sei als Flüchtling anzuerkennen und erneut vorläufig aufzunehmen (Ziff. 2). Eventualiter sei das SEM anzuhalten, sich für vorliegendes Asylgesuch für zuständig zu erklären und ein neues Asylverfahren durchzuführen (Ziff. 3). Subeventualiter sei der Entscheid als nichtig zu kassieren und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 3 [recte: 4]). In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde darum ersucht, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Vollzugsbehörden seien im Sinne vorsorglicher Massnahmen superprovisorisch anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zu einem Entscheid über das vorliegende Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzusehen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Zur Stützung seiner Vorbringen legte er den Austrittsbericht des (...) vom (...) Mai 2019 sowie einen Arztbericht vom (...) Mai 2019 ins Recht. I. Am 14. Juni 2019 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. J. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 17. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist vorbehältlich nachstehender Erwägungen einzutreten. 1.3 Das SEM hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. April 2019 als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und geprüft. Dass dies unzutreffend gewesen wäre, wird vom Beschwerdeführer weder konkret vorgetragen, noch ist solches ersichtlich. Entsprechend bildet Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die Frage, ob sich seit dem Urteil D-7260/2018 vom 15. April 2019 nachträglich eingetretene Wegweisungshindernisse ergeben haben, die einem Vollzug der Wegweisung nach Deutschland entgegenstehen. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2018, die «Löschung der Flüchtlingseigenschaft und der vorläufigen Aufnahme» beziehungsweise die Wiedererwägung dieses Entscheids, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anweisung, ein neues Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, beantragt, ist demnach nicht darauf einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

5. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden stünden einer Überstellung nach Deutschland nicht entgegen. Der Arztbericht vom (...) April 2019 belege lediglich die Diagnose, dass der Beschwerdeführer an (...) erkrankt sei und an (...) leide. Dem Arztbericht sei weder eine notwendige Behandlung beziehungsweise Therapie noch die benötigte Medikation zu entnehmen. Eine zwangsweise Rückführung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stelle nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befinde, was beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht der Fall sei. Es könne zudem davon ausgegangen werden, dass Deutschland die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie), welche unter anderem die Ansprüche von Personen mit subsidiärem Schutz hinsichtlich Sozialleistungen, Zugang zur Beschäftigung und medizinischer Versorgung regle, umgesetzt habe. Der Beschwerdeführer könne sich daher bei gesundheitlichen Problemen an eine medizinische Einrichtung in Deutschland wenden. Das SEM trage dem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung Rechnung, indem es Deutschland vor der Überstellung über seine besondere Schutzbedürftigkeit und notwendige medizinische Behandlung informiere. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten medizinischen Probleme vermöchten daher die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Deutschland nicht zu widerlegen. Hinsichtlich des geltend gemachten Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner in der Schweiz wohnhaften Schwester hielt das SEM fest, dass die diesbezüglichen Ausführungen nicht den Schluss zuliessen, inwiefern der Beschwerdeführer für die Bewältigung seiner gesundheitlichen Probleme zwingend auf die Hilfe seiner Schweiz angewiesen wäre. Daran vermöge auch der Umzug in eine Sozialwohnung in der Stadt B._______ nichts zu ändern. Zum gelten gemachten Abhängigkeitsverhältnis habe sich zudem das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil D-7260/2018 ausführlich geäussert und festgestellt, dass vorliegend kein Abhängigkeitsverhältnis vorliege. Um Wiederholungen betreffend die erloschene vorläufige Aufnahme und die Flüchtlingseigenschaft zu vermeiden, werde auf die ausführlichen Erwägungen in der Vernehmlassung verwiesen. 6.2 Diesen Erwägungen hielt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegen, dass das (...) mit dem beigelegten Arztbericht die Diagnosen der (...) und der (...) bestätigt habe. Er sei weiterhin beim (...) in C._______ in Behandlung, von welchem ebenfalls ein neuer Bericht vorliege. Auch aus diesem würden die Diagnosen sowie die absolute Notwendigkeit einer engmaschigen Betreuung hervorgehen. Die Vorinstanz habe den in Aussicht gestellten Arztbericht des (...) nicht abgewartet und sich auf den Standpunkt gestellt, über die Anträge sei bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entschieden worden. Durch den vom (...) erstellten Arztbericht könne aber aufgezeigt werden, dass er teilweise nicht krankheitseinsichtig sei, wodurch sich seine Angaben bei der BzP nachvollziehbar erklären lassen würden. Aus dem Bericht gehe weiter hervor, dass er die Folgen einer allfälligen Abschiebung aus der Schweiz aufgrund seiner Krankheit nur zum Teil habe nachvollziehen können. Dadurch würden deutlich Hinweise vorliegen, nach welchen er bei seiner Ausreise nach Deutschland und dem Stellen eines Asylgesuchs dort ein Willensmangel vorgelegen habe und die Erlöschung der vorläufigen Aufnahme daher rückgängig zu machen sei. Es sei ihm wieder die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu erteilen und es sei von einer Überstellung nach Deutschland abzusehen. Da durch die neuen Arztberichte auch die gesundheitlichen Beschwerden erstellt seien, müsse auch davon ausgegangen werden, dass bei ihm eine Notwendigkeit für eine enge Betreuung vorliege, welche sein hiesiges Umfeld - allen voran seine Schwester - gewährleiste. Es sei daher von einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK auszugehen, weshalb eine Wegweisung unzumutbar sei und zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werden müsse. Eventualtiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, sich mit den neuen Arztberichten auseinanderzusetzen und diese bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt, den «Entscheid als nichtig zu kassieren» und macht sinngemäss die fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts respektive die Verletzung der Gewährung des rechtlichen Gehörs geltend. 7.2 Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, weil sie - ungeachtet einer allfälligen Begründetheit der materiellen Rügen - zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen könnte. 7.3 Aus der Begründung der Rechtsmitteleingabe geht nicht hervor, inwiefern die angefochtene Verfügung nichtig sein soll und dies ist für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht ersichtlich. Vielmehr wird gerügt, dass das SEM die in Aussicht gestellten Arztberichte nicht abgewartet habe. Zwar ersuchte der Beschwerdeführer das SEM in seiner Eingabe vom 25. April 2019 um Gewährung einer Nachfrist zur Einreichung eines Berichts des (...). Es ist aber davon auszugehen, dass dieses Gesuch von der Vorinstanz - wenn auch nicht ausdrücklich - mit ihrer Verfügung vom 1. Mai 2019 abgewiesen wurde. Aufgrund der Aktenlage war die Vorinstanz nicht gehalten, einen allfälligen weiteren Arztbericht abzuwarten. Zwischen dem Gesuch und dem Erlass der angefochtenen Verfügung liegen knapp vier Wochen, in denen der Beschwerdeführer trotz seiner Mitwirkungspflicht keine weiteren Unterlagen nachreichte. Sodann wurde die mit dem Arztbericht vom (...) April 2019 gestellte medizinische Diagnose von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt. Der Beschwerdeführer erhoffte sich von einem zusätzlichen medizinischen Bericht insbesondere eine abschliessende Erörterung, warum er nach Deutschland gereist sei und dort ein Asylgesuch gestellt habe und ob ein allfälliger Willensmangel vorgelegen habe. Dies ist schon zum Vornherein unmöglich, zumal kein ernsthafter medizinischer Bericht aus dem Jahr 2019 rückwirkend eine Diagnose stellen kann. Auch deshalb konnte die Vorinstanz ohne Weiteres in antizipierter Beweiswürdigung davon absehen, länger auf den in Aussicht gestellten Arztbericht zu warten. 7.4 Die Rüge erweist sich somit als unbegründet. 8. 8.1 Auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe, die im Kern erneut auf eine Prüfung allfälliger Willensmängel im Zeitpunkt der Asylgesucheinreichung in Deutschland zielen, überzeugen nicht. So ist in diesem Zusammenhang abermals auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil D-7260/2018 E. 4.2 und E. 6.2 zu verweisen, in welchen festgestellt wurde, dass keine Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, die Folgen der Asylgesuchseinreichung in Deutschland abzuschätzen. 8.2 Dem Austrittsbericht des (...) vom (...) Mai 2019 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vom (...) Mai 2019 bis zum (...) Mai 2019 in stationärer Behandlung befand. Dabei wurden eine (...) sowie eine (...) diagnostiziert. In einem weiteren Arztbericht wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine regelmässige ärztliche sowie psychotherapeutische Betreuung, medizinische Verlaufskontrollen sowie laborchemische Diagnostik benötige. Eine Chance zur Stabilisierung der aktuellen, aggravierten Symptomatik bestehe aus medizinischer Sicht am ehesten im Aufbau eines funktionierenden Netzes in der Schweiz (vgl. Arztbericht vom [...] Mai 2019). Diese medizinischen Beschwerden waren bereits im Zeitpunkt des Urteils D-7260/2018 bekannt und - obwohl damals noch keine ärztlichen Berichte vorlagen - unbestritten (vgl. Urteil D-7260/2018 E. 9.6). Gemäss den medizinischen Berichten begab sich der Beschwerdeführer freiwillig in stationäre Behandlung und verliess diese trotz der Bemühungen, ihn von der Notwendigkeit einer Behandlung zu überzeugen, auf eigenen Wunsch. Die behandelnden Ärzte hielten zudem fest, dass im Zeitpunkt des Austritts keine Hinweise auf akute Eigen- oder Fremdgefährdung vorgelegen hätten. Auch wenn es sich bei der Schwester des Beschwerdeführers zweifellos um eine enge Bezugsperson handelt, ist aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, inwiefern die entsprechenden Erwägungen zum geltend gemachten Abhängigkeitsverhältnis im Urteil D-7260/2018 nicht mehr zutreffend sein sollen. 8.3 Im Übrigen ist festzustellen, dass bis dato nicht geltend gemacht wurde, inwiefern der Beschwerdeführer in Deutschland hinsichtlich seiner medizinischen Leiden keine angemessene Behandlung erhalten oder ihm der Zugang zum Gesundheitssystem verwehrt würde. 8.4 Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der gegenwärtige gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers einem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht. Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht gezogene Schlussfolgerung zu widerlegen, wonach keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 6. Dezember 2018 beseitigen können. Das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 25. April 2019 wurde von der Vorinstanz zu Recht abgewiesen.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil fällt auch die am 14. Juni 2019 angeordnete superprovisorische Massnahme (Vollzugsstopp) dahin. 10. 10.1 Mit diesem Entscheid wird das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos. 10.2 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, waren die Beschwerdebegehren als zum Vornherein aussichtslos zu bezeichnen, womit die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht erfüllt sind und das entsprechende Gesuch ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500. festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Norzin-Lhamo Ritsatsang Versand: