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D-3292/2019

D-3292/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-10-03 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin gelangte am 2. Januar 2019 in die Schweiz, wo sie am 4. Januar 2019 um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 2. April 2019 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich sowie den Vollzug an. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1874/2019 vom 29. April 2019 gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. B. Mit Eingabe vom 13. Juni 2019 liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin einen Einschätzungsbericht der (...) vom (...) Juni 2019 bei der Vorinstanz einreichen. Zudem ersuchte die Beschwerdeführerin das SEM, zusammen mit den kantonalen Behörden sicherzustellen, dass sie umgehend psychologische und allenfalls medizinische Hilfe erhalte. Darüber hinaus seien die gebotenen (internationalen) rechtlichen Schritte gegen die involvierten Menschenhändler einzuleiten. C. Mit Verfügung vom 18. Juni 2019 - eröffnet am 20. Juni 2019 - trat das SEM erneut nicht auf das Asylgesuch ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich an. Gleichzeitig forderte es die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten sie inhaftiert und unter Zwang in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat zurückgeführt werden könne. Im Weiteren wurde festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügt. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Anwendung der Souveränitätsklausel dränge sich auch aus humanitären Gründen nicht auf. Hinsichtlich der geltend gemachten Vorbringen im Zusammenhang mit der Zwangsprostitution in Frankreich und des Einschätzungsberichts der (...) führte das SEM aus, dass der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren habe. Frankreich sei ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem. Schliesslich habe Frankreich auch das Übereinkommen des Europarates vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels (SR 0.311.543, nachfolgend: EKM) ratifiziert. Frankreich sei bereits darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die Beschwerdeführerin ein potenzielles Opfer von Menschenhandel sei. Es obliege der Beschwerdeführerin, die geltend gemachte Straftat im Zusammenhang mit Menschenhandel, deren Opfer sie angeblich geworden sei, bei den zuständigen Behörden in Frankreich vorzubringen. Die Beschwerdeführerin habe ferner die Möglichkeit, sich an diverse Organisationen zu wenden, welche sich in Frankreich den Opfern von Menschenhandel annehmen würden. Zurzeit sei in der Schweiz kein strafrechtliches Verfahren hängig. Deshalb sei der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz aufgrund des strafrechtlichen Verfahrens nicht gefordert. Ferner sei festzustellen, dass die französischen Behörden den Flughafen B._______-C._______ als Überstellungsort definiert hätten und die Beschwerdeführerin zunächst in der D._______ empfangen werde. Es liege somit auch eine beträchtliche geographische Distanz zwischen E._______, wo die Beschwerdeführerin gegen ihren Willen festgehalten und misshandelt worden sei, und B._______, wohin sie im Falle einer Überstellung nach Frankreich reisen würde. Insgesamt würden sich somit keine Gründe ergeben, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzeigen würden. D. Mit Eingabe vom 27. Juni 2019 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte unter anderem, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich Zugang zu einem Schutzprogramm für Opfer von Menschenhandel und adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung von den französischen Behörden einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung der aufschiebenden Wirkung gemäss Art. 107a Abs. 2 AsylG und die entsprechende Anweisung an die kantonalen Behörden und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Sie begründete ihre Rechtsmitteleingabe damit, dass das SEM erneut sein Ermessen unterschritten habe, indem es den Umständen des Einzelfalles nicht genügend Rechnung getragen und ihre humanitäre Situation ungenügend berücksichtigt habe. Sie sei als Opfer von Menschenhandel zu identifizieren und es sei ihr der notwendige Schutz und Unterstützung zu gewähren. Es sei unbestritten, dass sie in Frankreich Opfer von Menschenhandel geworden sei. Werde sie nun dorthin zurückgeführt, sei die Gefahr immanent, dass sie wiederum in den Händen der Menschenhändler lande, zumal die Situation für Asylsuchende in Frankreich prekär sei und viele auf der Strasse leben würden. Erst wenn der Asylantrag offiziell registriert sei, hätten sie Anspruch auf Unterkunft und andere Aufnahmeleistungen. Die Wartezeiten für die offizielle Registrierung würden aber oft sehr lange dauern und auch danach erhalte lediglich die Hälfte der Asylsuchenden eine Unterkunft (vgl. Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Dublin-Überstellungen nach Frankreich, 25. Januar 2019, S. 4). Hinzu komme die Tatsache, dass der Umgang Frankreichs mit Opfern von Frauenhandel problematisch sei, da ihnen vom Staat nicht der dringend benötigte Schutz zukomme. Aus Art. 4 EMRK und der EKM ergebe sich die Pflicht der Behörden, bei Verdacht auf Menschhandel, so insbesondere Frauenhandel im Sexgewerbe, Ermittlungen einzuleiten. Bevor dies nicht ausreichend evaluiert worden sei, dürfe keine Rückführung stattfinden, selbst wenn die Dublin-III-VO keine entsprechende Ausnahmebestimmung vorsehe, ansonsten dürfte eine Völkerrechtsverletzung (Überstellungsverbot aufgrund des Folter- oder Sklavereiverbots) vorliegen. Sofern dennoch eine Überstellung angestrebt würde, habe die Vorinstanz umfassend und einzelfallbezogen abzuklären, ob dem Opfer im ersuchten Staat den ihm zustehenden Schutz auch tatsächlich gewährt werde. Vorliegend sei nicht ersichtlich, dass derartige Abklärungen getätigt worden seien, abgesehen von einer «Information» der französischen Behörden, die den völkerrechtlichen Anforderungen in Bezug auf die Einholung spezifischer Garantien keineswegs gerecht werde. Zudem bestünden auch Mängel in Bezug auf den Flughafen B._______-C._______. Es sei folglich unklar, wohin sie in Frankreich bei einer Rückführung genau gebracht, wie sie dort untergebracht, psychologisch betreut und faktisch geschützt würde. Wenngleich Frankreich Signatarstaat von zahlreichen internationalen Konventionen sei, so habe dies sie im vorliegenden Fall nicht vor Menschenhandel bewahren können. Es sei nicht zu erwarten, dass sich dies bei einer Rückkehr ändern würde. Es sei absurd, dass sie ausgerechnet in dem Staat, der ihr Schutz bieten sollte, Opfer von Ausbeutung, Zwangsprostitution und Menschenhandel geworden sei. Sie dorthin zurückzuschicken würde ihrer Schutzbedürftigkeit schlicht nicht angemessen Rechnung tragen. Wenn nicht einmal alleine geflüchtete Frauen, die Opfer sexueller Gewalt und Menschenhandel geworden seien, aus «humanitären Gründen» in der Schweiz das Asylverfahren durchlaufen könnten, so frage sich, ob diese Bestimmung ihres Sinnes nicht vollkommen entleert worden sei. Es liege ein reales Risiko vor, dass sie in Frankreich erneut unmenschlicher Behandlung ausgesetzt würde. Das SEM hätte von der Ermessenklausel Gebrauch machen müssen. Nach der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz seien keinerlei weitere Sachverhaltsabklärungen gemacht worden und auch die textbausteinartige Begründung der Verfügung sei weitgehend deckungsgleich geblieben. Damit habe das SEM sein Ermessen unterschritten. Sie habe die Vorinstanz mehrmals darauf hingewiesen, dass sie ein Opfer von Menschenhandel sei. Trotz all den Hinweisen und Anträgen sei das SEM bis zum heutigen Tag untätig geblieben und habe auch nach der Rückweisung der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht keine Schutzmassnahmen ergriffen, geschweige denn irgendwelche Schutzzusicherungen von den französischen Behörden eingeholt. Die Rückführung nach Frankreich stelle somit ein Verstoss gegen Art. 4 EMRK dar. Zudem bestehe eine ausdrückliche Identifizierungspflicht gegenüber Betroffenen des Menschenhandels. Auch diese sei durch die Untätigkeit der Vorinstanz verletzt worden. Es frage sich mithin, ob angesichts der bedenklichen Mängel im französischen Asylsystem für afrikanische Frauen, die Opfer von Menschenhandel geworden seien, das Asylverfahren in diesem Bereich systemische Schwachstellen nach Art. 3 Dublin-III-VO aufweise. Eventualiter seien weitere Abklärungen hinsichtlich des Schutzes und der erforderlichen medizinischen Versorgung in Frankreich vorzunehmen respektive bei den französischen Behörden eine schriftliche Zusicherung, die einen minimalen Schutz gewährleiste, einzuholen. Der Beschwerde wurden nebst der angefochtenen Verfügung in Kopie und der Vollmacht mehrere Beweismittel beigelegt, auf die - soweit entscheidwesentlich - nachfolgend eingegangen wird. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2019 gewährte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen und entsprechend kein Kostenvorschuss erhoben. F. In seiner Vernehmlassung vom 16. Juli 2019 führte das SEM aus, dass Abklärungen mit den zuständigen Behörden des Kantons F._______ sowie mit dem Bundesamt für Polizei (Fedpol) ergeben hätten, dass lediglich eine Befragung im Kanton F._______ durchgeführt worden sei. Das Strafverfahren werde nicht weitergeführt, weshalb eine Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz zu diesem Zweck nicht notwendig sei. Schliesslich sei zu erwähnen, dass das Fedpol auch in Kontakt zu den französischen Ermittlungsbehörden stehe, die ebenfalls entsprechende Ermittlungen aufgenommen hätten. G. In ihrer Replik vom 1. August 2019 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass nach der Befragung bei der Kantonspolizei F._______ am (...) Juli 2019 ein Treffen bei der Fachstelle Opferhilfe F._______ stattgefunden habe. Dort sei ihr mitgeteilt worden, dass man eigentlich nur Personen unterstütze, die auf Schweizer Territorium Opfer von Menschenhandel geworden seien, man aber versuchen werde, für sie psychologische Hilfe zu organisieren. Seither habe sie jedoch keine Rückmeldung erhalten. Auch sonst habe keine Nachverfolgung stattgefunden, obwohl sie erneut zwei retraumatisierende Befragungen über sich habe ergehen lassen müssen. Sie habe die benötigte medizinische und psychologische Hilfe noch immer nicht erhalten. Zudem würden nach wie vor Zusicherungen der Vorinstanz fehlen, dass sie in Frankreich auch tatsächlichen den dringend benötigten Schutz erhalten werde. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte sie einen Auszug von einer E-Mail-Korrespondenz ein.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3 m. w. H.).

E. 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss.

E. 4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet schliesslich auch, dass die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Daraus resultiert die Pflicht, dass jegliche Abklärungen schriftlich festzuhalten, zu den Akten zu nehmen und aufzubewahren sind. Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein und es muss ersichtlich sein, wer die Akten erstellt hat und wie sie zustande gekommen sind (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/10 E. 3.3 m. w. H.).

E. 5.1 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1874/2019 vom 29. April 2019 wurde festgestellt, dass das SEM im Zusammenhang mit der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 seiner Pflicht zur Ermessensausübung nicht nachgekommen sei und sein Ermessen unterschritten habe. Daher wurde die ursprüngliche Verfügung vom 2. April 2019 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

E. 5.2 In seiner am 18. Juni 2019 neu erlassenen Verfügung würdigt das SEM die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. Juni 2019 sowie den Einschätzungsbericht des (...) vom (...) Juni 2019 als «Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz», der keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren habe. Indem das SEM nicht näher auf den Inhalt der Eingabe eingeht, sondern diese insgesamt lediglich als «Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz» wertet, wird das Vorbringen der Beschwerdeführerin, in Frankreich Opfer von Menschenhandel geworden zu sein, weder ernsthaft geprüft noch in der Entscheidfindung entsprechend berücksichtigt (vgl. oben E. 4.2).

E. 5.3 Weiter erwägt das SEM, es obliege der Beschwerdeführerin, die geltend gemachte Straftat bei den zuständigen Behörden in Frankreich vorzubringen, zumal Frankreich ebenfalls Signatarstaat der EKM sei und bereits darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass die Beschwerdeführerin ein potenzielles Opfer von Menschenhandel sei. Diese Erwägungen stehen nicht nur im Widerspruch mit der in BVGE 2016/27 statuierten prozessualen Untersuchungspflicht der staatlichen Stellen, bei Vorliegen eines mutmasslichen Menschenhandelssachverhalts von Amtes wegen Ermittlungen einzuleiten, ohne dass eine Anzeige des Opfers erforderlich wäre (a.a.O. E. 5.2.4), sondern stellen auch eine generelle Sicherheitsvermutung in Menschenhandelsfällen auf, welche bezüglich Frankreich vor dem Hintergrund, dass konkrete Hinweise vorliegen, dass der Vulnerabilität potenzieller Opfer von Menschenhandel in Frankreich nicht in jedem Fall adäquat Rechnung getragen werden kann (vgl. The Asylum Information Database [AIDA] Country Report: France, 2018 Update, S. 61 f.), nicht gerechtfertigt ist.

E. 5.4 Ausserdem wird in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass in der Schweiz kein strafrechtliches Verfahren hängig sei und deshalb der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz aufgrund des strafrechtlichen Verfahrens nicht erforderlich sei. Es erschliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht indessen nicht, wie das SEM zu dieser Erkenntnis gekommen ist. Die Beschwerdeführerin reichte auf Beschwerdestufe eine Vorladung zur polizeilichen Einvernahme als Opfer ein, die einen Tag nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom (...) Juni 2019 datiert und eine Einvernahme für den (...) Juni 2019 - der letzte Tag der Beschwerdefrist der angefochtenen Verfügung (im Nachhinein auf den [...] Juli 2019 verschoben) - vorsieht. Nachdem die Nichtbefolgung der Vorladung unter Strafandrohung (Ordnungsbusse, polizeiliche Vorführung) steht und demnach die Strafverfolgungsbehörden den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz offenbar als erforderlich zu betrachten schienen, wurde das SEM eingeladen, sich vernehmen zu lassen. In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, Abklärungen des SEM mit den zuständigen Behörden des Kantons F._______ sowie mit dem Fedpol hätten ergeben, dass lediglich eine Befragung im Kanton F._______ durchgeführt worden sei. Das Strafverfahren werde nicht weitergeführt. Das Fedpol stehe in Kontakt zu den französischen Ermittlungsbehörden, die ebenfalls entsprechende Ermittlungen aufgenommen hätten. Dabei ist indes festzustellen, dass sich den Akten nicht entnehmen lässt, wann und wie diese Abklärungen von der Vorinstanz vorgenommen worden sein sollen. Auch befindet sich weder eine Einstellungs- noch eine Nichtanhandnahmeverfügung der Strafverfolgungsbehörden in den Akten, obwohl die Unterlagen der Strafverfolgungsbehörden in der Regel dem SEM in Kopie zugestellt werden (vgl. act. A14). Damit ist das SEM seiner Aktenführungspflicht (vgl. oben E. 4.3) nicht genügend nachgekommen und verletzt dabei auch die Begründungspflicht, da die vorinstanzlichen Abklärungsergebnisse nicht nachvollziehbar und aktenkundig sind.

E. 5.5 Nach dem Gesagten drängt sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung vorliegend zwingend auf. Einerseits wiegen den Erwägungen gemäss die Gehörsverletzungen in casu schwer. Andererseits verfügt die Beschwerdeinstanz nicht mehr über die volle Kognition, was eine zwingende Bedingung zur Heilung von Verfahrensverletzungen wäre (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3).

E. 6 Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die angefochtene Verfügung vom 18. Juni 2019 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 7 Angesichts des Verfahrensausgangs erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen in der Beschwerde.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Mangels eingereichter Kostennote sind die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin daher zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'050.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
  2. Die angefochtene Verfügung vom 18. Juni 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'050.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Norzin-Lhamo Ritsatsang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3292/2019 Urteil vom 3. Oktober 2019 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal; Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Ritsatsang. Parteien A._______, geboren am (...), Kamerun, vertreten durch Nathalie Vainio, (...) Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Juni 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin gelangte am 2. Januar 2019 in die Schweiz, wo sie am 4. Januar 2019 um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 2. April 2019 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich sowie den Vollzug an. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1874/2019 vom 29. April 2019 gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. B. Mit Eingabe vom 13. Juni 2019 liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin einen Einschätzungsbericht der (...) vom (...) Juni 2019 bei der Vorinstanz einreichen. Zudem ersuchte die Beschwerdeführerin das SEM, zusammen mit den kantonalen Behörden sicherzustellen, dass sie umgehend psychologische und allenfalls medizinische Hilfe erhalte. Darüber hinaus seien die gebotenen (internationalen) rechtlichen Schritte gegen die involvierten Menschenhändler einzuleiten. C. Mit Verfügung vom 18. Juni 2019 - eröffnet am 20. Juni 2019 - trat das SEM erneut nicht auf das Asylgesuch ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich an. Gleichzeitig forderte es die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten sie inhaftiert und unter Zwang in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat zurückgeführt werden könne. Im Weiteren wurde festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügt. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Anwendung der Souveränitätsklausel dränge sich auch aus humanitären Gründen nicht auf. Hinsichtlich der geltend gemachten Vorbringen im Zusammenhang mit der Zwangsprostitution in Frankreich und des Einschätzungsberichts der (...) führte das SEM aus, dass der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren habe. Frankreich sei ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem. Schliesslich habe Frankreich auch das Übereinkommen des Europarates vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels (SR 0.311.543, nachfolgend: EKM) ratifiziert. Frankreich sei bereits darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die Beschwerdeführerin ein potenzielles Opfer von Menschenhandel sei. Es obliege der Beschwerdeführerin, die geltend gemachte Straftat im Zusammenhang mit Menschenhandel, deren Opfer sie angeblich geworden sei, bei den zuständigen Behörden in Frankreich vorzubringen. Die Beschwerdeführerin habe ferner die Möglichkeit, sich an diverse Organisationen zu wenden, welche sich in Frankreich den Opfern von Menschenhandel annehmen würden. Zurzeit sei in der Schweiz kein strafrechtliches Verfahren hängig. Deshalb sei der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz aufgrund des strafrechtlichen Verfahrens nicht gefordert. Ferner sei festzustellen, dass die französischen Behörden den Flughafen B._______-C._______ als Überstellungsort definiert hätten und die Beschwerdeführerin zunächst in der D._______ empfangen werde. Es liege somit auch eine beträchtliche geographische Distanz zwischen E._______, wo die Beschwerdeführerin gegen ihren Willen festgehalten und misshandelt worden sei, und B._______, wohin sie im Falle einer Überstellung nach Frankreich reisen würde. Insgesamt würden sich somit keine Gründe ergeben, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzeigen würden. D. Mit Eingabe vom 27. Juni 2019 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte unter anderem, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich Zugang zu einem Schutzprogramm für Opfer von Menschenhandel und adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung von den französischen Behörden einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung der aufschiebenden Wirkung gemäss Art. 107a Abs. 2 AsylG und die entsprechende Anweisung an die kantonalen Behörden und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Sie begründete ihre Rechtsmitteleingabe damit, dass das SEM erneut sein Ermessen unterschritten habe, indem es den Umständen des Einzelfalles nicht genügend Rechnung getragen und ihre humanitäre Situation ungenügend berücksichtigt habe. Sie sei als Opfer von Menschenhandel zu identifizieren und es sei ihr der notwendige Schutz und Unterstützung zu gewähren. Es sei unbestritten, dass sie in Frankreich Opfer von Menschenhandel geworden sei. Werde sie nun dorthin zurückgeführt, sei die Gefahr immanent, dass sie wiederum in den Händen der Menschenhändler lande, zumal die Situation für Asylsuchende in Frankreich prekär sei und viele auf der Strasse leben würden. Erst wenn der Asylantrag offiziell registriert sei, hätten sie Anspruch auf Unterkunft und andere Aufnahmeleistungen. Die Wartezeiten für die offizielle Registrierung würden aber oft sehr lange dauern und auch danach erhalte lediglich die Hälfte der Asylsuchenden eine Unterkunft (vgl. Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Dublin-Überstellungen nach Frankreich, 25. Januar 2019, S. 4). Hinzu komme die Tatsache, dass der Umgang Frankreichs mit Opfern von Frauenhandel problematisch sei, da ihnen vom Staat nicht der dringend benötigte Schutz zukomme. Aus Art. 4 EMRK und der EKM ergebe sich die Pflicht der Behörden, bei Verdacht auf Menschhandel, so insbesondere Frauenhandel im Sexgewerbe, Ermittlungen einzuleiten. Bevor dies nicht ausreichend evaluiert worden sei, dürfe keine Rückführung stattfinden, selbst wenn die Dublin-III-VO keine entsprechende Ausnahmebestimmung vorsehe, ansonsten dürfte eine Völkerrechtsverletzung (Überstellungsverbot aufgrund des Folter- oder Sklavereiverbots) vorliegen. Sofern dennoch eine Überstellung angestrebt würde, habe die Vorinstanz umfassend und einzelfallbezogen abzuklären, ob dem Opfer im ersuchten Staat den ihm zustehenden Schutz auch tatsächlich gewährt werde. Vorliegend sei nicht ersichtlich, dass derartige Abklärungen getätigt worden seien, abgesehen von einer «Information» der französischen Behörden, die den völkerrechtlichen Anforderungen in Bezug auf die Einholung spezifischer Garantien keineswegs gerecht werde. Zudem bestünden auch Mängel in Bezug auf den Flughafen B._______-C._______. Es sei folglich unklar, wohin sie in Frankreich bei einer Rückführung genau gebracht, wie sie dort untergebracht, psychologisch betreut und faktisch geschützt würde. Wenngleich Frankreich Signatarstaat von zahlreichen internationalen Konventionen sei, so habe dies sie im vorliegenden Fall nicht vor Menschenhandel bewahren können. Es sei nicht zu erwarten, dass sich dies bei einer Rückkehr ändern würde. Es sei absurd, dass sie ausgerechnet in dem Staat, der ihr Schutz bieten sollte, Opfer von Ausbeutung, Zwangsprostitution und Menschenhandel geworden sei. Sie dorthin zurückzuschicken würde ihrer Schutzbedürftigkeit schlicht nicht angemessen Rechnung tragen. Wenn nicht einmal alleine geflüchtete Frauen, die Opfer sexueller Gewalt und Menschenhandel geworden seien, aus «humanitären Gründen» in der Schweiz das Asylverfahren durchlaufen könnten, so frage sich, ob diese Bestimmung ihres Sinnes nicht vollkommen entleert worden sei. Es liege ein reales Risiko vor, dass sie in Frankreich erneut unmenschlicher Behandlung ausgesetzt würde. Das SEM hätte von der Ermessenklausel Gebrauch machen müssen. Nach der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz seien keinerlei weitere Sachverhaltsabklärungen gemacht worden und auch die textbausteinartige Begründung der Verfügung sei weitgehend deckungsgleich geblieben. Damit habe das SEM sein Ermessen unterschritten. Sie habe die Vorinstanz mehrmals darauf hingewiesen, dass sie ein Opfer von Menschenhandel sei. Trotz all den Hinweisen und Anträgen sei das SEM bis zum heutigen Tag untätig geblieben und habe auch nach der Rückweisung der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht keine Schutzmassnahmen ergriffen, geschweige denn irgendwelche Schutzzusicherungen von den französischen Behörden eingeholt. Die Rückführung nach Frankreich stelle somit ein Verstoss gegen Art. 4 EMRK dar. Zudem bestehe eine ausdrückliche Identifizierungspflicht gegenüber Betroffenen des Menschenhandels. Auch diese sei durch die Untätigkeit der Vorinstanz verletzt worden. Es frage sich mithin, ob angesichts der bedenklichen Mängel im französischen Asylsystem für afrikanische Frauen, die Opfer von Menschenhandel geworden seien, das Asylverfahren in diesem Bereich systemische Schwachstellen nach Art. 3 Dublin-III-VO aufweise. Eventualiter seien weitere Abklärungen hinsichtlich des Schutzes und der erforderlichen medizinischen Versorgung in Frankreich vorzunehmen respektive bei den französischen Behörden eine schriftliche Zusicherung, die einen minimalen Schutz gewährleiste, einzuholen. Der Beschwerde wurden nebst der angefochtenen Verfügung in Kopie und der Vollmacht mehrere Beweismittel beigelegt, auf die - soweit entscheidwesentlich - nachfolgend eingegangen wird. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2019 gewährte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen und entsprechend kein Kostenvorschuss erhoben. F. In seiner Vernehmlassung vom 16. Juli 2019 führte das SEM aus, dass Abklärungen mit den zuständigen Behörden des Kantons F._______ sowie mit dem Bundesamt für Polizei (Fedpol) ergeben hätten, dass lediglich eine Befragung im Kanton F._______ durchgeführt worden sei. Das Strafverfahren werde nicht weitergeführt, weshalb eine Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz zu diesem Zweck nicht notwendig sei. Schliesslich sei zu erwähnen, dass das Fedpol auch in Kontakt zu den französischen Ermittlungsbehörden stehe, die ebenfalls entsprechende Ermittlungen aufgenommen hätten. G. In ihrer Replik vom 1. August 2019 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass nach der Befragung bei der Kantonspolizei F._______ am (...) Juli 2019 ein Treffen bei der Fachstelle Opferhilfe F._______ stattgefunden habe. Dort sei ihr mitgeteilt worden, dass man eigentlich nur Personen unterstütze, die auf Schweizer Territorium Opfer von Menschenhandel geworden seien, man aber versuchen werde, für sie psychologische Hilfe zu organisieren. Seither habe sie jedoch keine Rückmeldung erhalten. Auch sonst habe keine Nachverfolgung stattgefunden, obwohl sie erneut zwei retraumatisierende Befragungen über sich habe ergehen lassen müssen. Sie habe die benötigte medizinische und psychologische Hilfe noch immer nicht erhalten. Zudem würden nach wie vor Zusicherungen der Vorinstanz fehlen, dass sie in Frankreich auch tatsächlichen den dringend benötigten Schutz erhalten werde. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte sie einen Auszug von einer E-Mail-Korrespondenz ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3 m. w. H.). 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. 4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet schliesslich auch, dass die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Daraus resultiert die Pflicht, dass jegliche Abklärungen schriftlich festzuhalten, zu den Akten zu nehmen und aufzubewahren sind. Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein und es muss ersichtlich sein, wer die Akten erstellt hat und wie sie zustande gekommen sind (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/10 E. 3.3 m. w. H.). 5. 5.1 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1874/2019 vom 29. April 2019 wurde festgestellt, dass das SEM im Zusammenhang mit der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 seiner Pflicht zur Ermessensausübung nicht nachgekommen sei und sein Ermessen unterschritten habe. Daher wurde die ursprüngliche Verfügung vom 2. April 2019 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 5.2 In seiner am 18. Juni 2019 neu erlassenen Verfügung würdigt das SEM die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. Juni 2019 sowie den Einschätzungsbericht des (...) vom (...) Juni 2019 als «Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz», der keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren habe. Indem das SEM nicht näher auf den Inhalt der Eingabe eingeht, sondern diese insgesamt lediglich als «Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz» wertet, wird das Vorbringen der Beschwerdeführerin, in Frankreich Opfer von Menschenhandel geworden zu sein, weder ernsthaft geprüft noch in der Entscheidfindung entsprechend berücksichtigt (vgl. oben E. 4.2). 5.3 Weiter erwägt das SEM, es obliege der Beschwerdeführerin, die geltend gemachte Straftat bei den zuständigen Behörden in Frankreich vorzubringen, zumal Frankreich ebenfalls Signatarstaat der EKM sei und bereits darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass die Beschwerdeführerin ein potenzielles Opfer von Menschenhandel sei. Diese Erwägungen stehen nicht nur im Widerspruch mit der in BVGE 2016/27 statuierten prozessualen Untersuchungspflicht der staatlichen Stellen, bei Vorliegen eines mutmasslichen Menschenhandelssachverhalts von Amtes wegen Ermittlungen einzuleiten, ohne dass eine Anzeige des Opfers erforderlich wäre (a.a.O. E. 5.2.4), sondern stellen auch eine generelle Sicherheitsvermutung in Menschenhandelsfällen auf, welche bezüglich Frankreich vor dem Hintergrund, dass konkrete Hinweise vorliegen, dass der Vulnerabilität potenzieller Opfer von Menschenhandel in Frankreich nicht in jedem Fall adäquat Rechnung getragen werden kann (vgl. The Asylum Information Database [AIDA] Country Report: France, 2018 Update, S. 61 f.), nicht gerechtfertigt ist. 5.4 Ausserdem wird in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass in der Schweiz kein strafrechtliches Verfahren hängig sei und deshalb der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz aufgrund des strafrechtlichen Verfahrens nicht erforderlich sei. Es erschliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht indessen nicht, wie das SEM zu dieser Erkenntnis gekommen ist. Die Beschwerdeführerin reichte auf Beschwerdestufe eine Vorladung zur polizeilichen Einvernahme als Opfer ein, die einen Tag nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom (...) Juni 2019 datiert und eine Einvernahme für den (...) Juni 2019 - der letzte Tag der Beschwerdefrist der angefochtenen Verfügung (im Nachhinein auf den [...] Juli 2019 verschoben) - vorsieht. Nachdem die Nichtbefolgung der Vorladung unter Strafandrohung (Ordnungsbusse, polizeiliche Vorführung) steht und demnach die Strafverfolgungsbehörden den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz offenbar als erforderlich zu betrachten schienen, wurde das SEM eingeladen, sich vernehmen zu lassen. In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, Abklärungen des SEM mit den zuständigen Behörden des Kantons F._______ sowie mit dem Fedpol hätten ergeben, dass lediglich eine Befragung im Kanton F._______ durchgeführt worden sei. Das Strafverfahren werde nicht weitergeführt. Das Fedpol stehe in Kontakt zu den französischen Ermittlungsbehörden, die ebenfalls entsprechende Ermittlungen aufgenommen hätten. Dabei ist indes festzustellen, dass sich den Akten nicht entnehmen lässt, wann und wie diese Abklärungen von der Vorinstanz vorgenommen worden sein sollen. Auch befindet sich weder eine Einstellungs- noch eine Nichtanhandnahmeverfügung der Strafverfolgungsbehörden in den Akten, obwohl die Unterlagen der Strafverfolgungsbehörden in der Regel dem SEM in Kopie zugestellt werden (vgl. act. A14). Damit ist das SEM seiner Aktenführungspflicht (vgl. oben E. 4.3) nicht genügend nachgekommen und verletzt dabei auch die Begründungspflicht, da die vorinstanzlichen Abklärungsergebnisse nicht nachvollziehbar und aktenkundig sind. 5.5 Nach dem Gesagten drängt sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung vorliegend zwingend auf. Einerseits wiegen den Erwägungen gemäss die Gehörsverletzungen in casu schwer. Andererseits verfügt die Beschwerdeinstanz nicht mehr über die volle Kognition, was eine zwingende Bedingung zur Heilung von Verfahrensverletzungen wäre (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3).

6. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die angefochtene Verfügung vom 18. Juni 2019 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. Angesichts des Verfahrensausgangs erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen in der Beschwerde. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Mangels eingereichter Kostennote sind die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin daher zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'050.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die angefochtene Verfügung vom 18. Juni 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'050.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Norzin-Lhamo Ritsatsang Versand: