Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) die zuständige kantonale Behörde Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3195/2010 law/joc/dcl {T 0/2} Urteil vom 14. Mai 2010 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A.________, geboren (...), Somalia, vertreten durch (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 29. April 2010 / N (...), Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein aus Z._______ stammender Somalier - gemäss eigenen Angaben am 30. September 2009 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am 2. Oktober 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) X._______ um Asyl nachsuchte, dass das BFM im EVZ am 7. Oktober 2009 die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass er dabei unter anderem erklärte, er sei im März 2009 von Libyen mit einem Boot nach Italien gelangt, wo er bis am 6. August 2009 in einem Flüchtlingslager in Kalabrien untergebracht gewesen sei, dass er dieses Lager indessen nach Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung durch die italienischen Behörden habe verlassen müssen, daher nach Rom gefahren sei, wo er ohne Unterkunft gewesen sei und Hunger gelitten habe, weshalb er schliesslich am 29. September 2009 nach Milano und von dort am 30. September 2009 in die Schweiz gelangt sei, wo er über eine Tante väterlicherseits verfüge, dass das BFM dem Beschwerdeführer - im Beisein einer Vertreterin der kantonalen Vormundschaftsbehörde - am 27. Oktober 2009 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährte, dass der Beschwerdeführer erklärte, nach Erhalt Aufenthaltsbewilligung habe man ihn in einen Zug nach Rom gesetzt, wo er sich selber habe durchschlagen müssen, weshalb er nicht nach Italien zurück wolle, da er dort keine Unterkunft hätte, Hunger leiden müsste und zudem auch über keine Arbeitsmöglichkeiten verfügen würde, dass dem - eigenen Angaben zufolge - minderjährigen Beschwerdeführer durch die zuständige kantonale Behörde in Anwendung von Art. 17 Abs. 3 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 7 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) am 4. November 2009 eine Vertrauensperson beigeordnet wurde, dass das BFM die zuständigen italienischen Behörden am 25. November 2009 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO (Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass das BFM den italienischen Behörden am 23. Dezember 2009 mitteilte, in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO sei Italien für die Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers zuständig, dass das BFM mit Verfügung vom 29. März April 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. Oktober 2009 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz bis spätestens nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass der Beschwerdeführer mit - am darauffolgenden Tag per Telefax übermittelten - Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. Mai 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm in der Schweiz ein Bleiberecht zu gewähren, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchen liess, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 5. Mai 2010 den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme (Art. 56 VwVG) aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer, stellt man auf seine vom BFM nicht in Zweifel gezogenen Angaben zum Alter ([...] [vgl. act. A/5 S. 1)] ab, als Minderjähriger zu betrachten ist, dass das Einreichen eines Asylgesuchs sowie das Ergreifen von in diesem Kontext stehenden Rechtsmitteln höchstpersönliche Rechte im Sinne von Art. 19 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) darstellen, welche ein urteilsfähiger Unmündiger auch ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters auszuüben vermag (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3 E. 2 S. 19 ff.), dass sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte ergeben, welche Anlass zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers geben würden, weshalb von seiner Prozessfähigkeit auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat, dass bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden gemäss Art. 53a AsylV 1 eine erstinstanzliche Verfügung sowohl der Vertrauensperson als auch der unbegleiteten minderjährigen asylsuchenden Person zu eröffnen ist, sofern letztere nicht über einen Vormund, einen Beistand oder über eine Rechtsvertretung verfügt, dass in einem solchen Fall die Beschwerdefrist mit dem auf die spätere Eröffnung dieser Verfügung folgenden Tag zu laufen beginnt (vgl. Art. 53a AsylV 1 letzter Satz), dass dem Beschwerdeführer durch die zuständige kantonale Behörde am 4. November 2009 eine Vertrauensperson beigeordnet wurde (vgl. A/13), die angefochtene Verfügung an diese adressiert (vgl. A/22 S. 1) und gemäss deren Angaben auf Beschwerdeebene am 30. April 2010 eröffnet wurde, was durch den am 12. Mai 2010 zu den Akten gelangten Rückschein bestätigt wird, dass hingegen dem minderjährigen Beschwerdeführer gegenüber keine eigentliche Eröffnung der Verfügung durch das BFM erfolgte, und aus den Akten auch nicht ersichtlich ist, ob dieser über einen Rechtsvertreter verfügte oder ihm formell ein Beistand oder ein Vormund beigeordnet wurde, dass demnach davon auszugehen ist, die Verfügung sei dem Beschwerdeführer durch das BFM nicht entsprechend der Formvorschrift von Art. 53a AsylV 1 eröffnet worden, dass gemäss Angaben der Vertrauensperson bzw. des Rechtsvertreters in der Beschwerde dem Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung am 4. Mai 2010 mittels eines amtlichen Dolmetschers eingehend erläutert wurde und die Vertrauensperson auf ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers Beschwerde erhob, dass somit der Beschwerdeführer ab dem 4. Mai 2010 sichere Kenntnis vom Inhalt der angefochtenen Verfügung hatte und mittels seiner Vertrauensperson noch am gleichen Tag und innert laufender Rechtsmittelfrist Beschwerde erheben konnte, dass deshalb dem Beschwerdeführer durch die mangelhafte Eröffnung der Verfügung kein Nachteil erwachsen ist (Art. 38 VwVG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) i.V.m. Art. 29a Abs. 1 AsylV 1) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Dublin-II-VO zu erfolgen hat, dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), wobei die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-VO) anzuwenden sind sowie von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO), dass sich den Akten entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer in D._______ (Italien) am 23. März und in E._______ (Italien) am 16. April 2009 daktyloskopisch registriert wurde und dort bereits um Asyl ersucht hatte (vgl. act. A/4 S. 1 und 3 f., act. A/10 S. 1), dass somit die erste Asylantragsstellung i. S. von Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO in Italien erfolgte, weshalb dieses Land den Asylantrag zu prüfen hat, dass damit das Zuständigkeitsprüfungsverfahren im Sinne des Kapitels III der Dublin-II-VO nicht weiter zu verfolgen ist, sondern durch die Schweiz als Aufenthaltsstaat des Beschwerdeführers ein Wiederaufnahmeersuchen gestellt werden kann (vgl. Christian Filzwieser, Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien-Graz 2010, Art. 4, K3, S. 80), dass demnach das BFM zu Recht die zuständigen italienischen Behörden am 25. November 2010 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte (vgl. act. A/17 S. 2), dass die italienischen Behörden die Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen liessen (vgl. act. A/19), weshalb angesichts der Verfristung eine stillschweigende Zusage zur Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO vorliegt, dass im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens keine neuerliche Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-II-VO stattfindet, dass deshalb vorliegend - entgegen der dahingehenden Einschätzung des BFM in der angefochtenen Verfügung - Art. 6 Dublin-II-VO nicht zur Anwendung gelangt, dass trotz der grundsätzlichen Verantwortlichkeit eines Mitgliedstaates dem Umstand, dass ein unbegleiteter Minderjähriger im Aufenthaltsstaat über Familienangehörige verfügt, unter Berücksichtigung von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Rahmen des Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Rechnung getragen werden kann (vgl. Christian Filzwieser, Andrea Sprung, a.a.O., Art. 3 K10 S. 75, Art. 4 K3 S. 81; Art. 6 K7 S. 90), dass sich in vorliegender Fallkonstellation die Definition des Familienangehörigen respektive des Familienlebens nach Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und nicht etwa - wie vom BFM angenommen - nach der gegenständlichen Definition von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO bestimmt, da diese nur im Anwendungsbereich der zwingenden Zuständigkeitsbestimmungen des Kapitels III der Dublin-II-VO gilt (vgl. Christian Filzwieser, Andrea Sprung, a.a.O., Art. 2 lit. i K 22 S. 68), dass Ehegatten und deren minderjährige Kinder, mithin also die Kernfamilie, als Familie im Sinne von Art. 8 EMRK zu verstehen sind, wobei die in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen den Ehegatten gleichgestellt sind, dass über die Kernfamilie hinausgehend der Familienbegriff auch die Beziehungen zwischen allen nahen Verwandten, die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können, erfasst werden, dass die Strassburger Organe als solchermassen erweitertes Familienleben das Verhältnis zwischen Grosseltern und ihren Enkeln beziehungsweise Enkelinnen, zwischen Onkeln/Tanten sowie ihren Nichten und Neffen sowie auch zwischen Geschwistern anerkennen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.; Caroni Martina, Schriften zum Europäischen Recht, Band 58, Privat- und Familienleben zwischen Menschenrecht und Migration, S. 25 und S. 35 mit Hinweisen auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Strassburg), dass allerdings im Verhältnis zwischen diesen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht - nebst einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung - grundsätzlich ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (BVGE 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.), dass der minderjährige Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren erklärte, von seiner Grossmutter aufgezogen worden zu sein, und eine in Somalia lebende Tante mütterlicherseits und eine hier in der Schweiz lebende Tante väterlicherseits (namens D._______) erwähnte (vgl. act. A/1 S. 3, 5 und 8), dass jedoch aufgrund dieser Angaben nicht geschlossen werden kann, er habe mit seiner Tante väterlicherseits in seiner Heimat oder aber nach seiner Ankunft hier in der Schweiz zusammengelebt oder werde durch diese hier etwa in finanzieller oder persönlicher Hinsicht unterstützt, dass auch keine Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine tatsächlich gelebte Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der in der Beschwerde erwähnten Tanten F._______ (bei welcher es sich allenfalls um die zuvor erwähnte Tante D._______ handeln dürfte) und G._______ bzw. dem Onkel H._______, hindeuten würden, zumal er letztere bezeichnenderweise im vorinstanzlichen Verfahren nicht erwähnte und auch die Behauptung in der Beschwerde, er pflege zu diesen eine sehr gute Beziehung, nicht weiter belegt ist, dass somit weder von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung des minderjährigen Beschwerdeführers zu seinen in der Schweiz lebenden Verwandten noch von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis gesprochen werden kann, dass hinsichtlich der in der Beschwerde aufgeführten grundsätzlichen Vorbehalte gegenüber der Behandlung Asylsuchender in Italien festzuhalten ist, dass diese zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, dass aber entscheidend ist, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten, dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass beispielsweise die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass unter diesen Umständen und mangels anderweitiger, über blosse Mutmassungen des Beschwerdeführers hinausgehende konkreter Anhaltspunkte kein Grund für die Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde im Fall seiner Rückkehr nach Italien in eine existenzbedrohende Notlage geraten (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4109/2009 vom 17. August 2009, E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009), dass auch der Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht gegen eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Italien spricht, da Italien - nebst den erwähnten völkerrechtlichen Vertragswerken - auch das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ratifiziert hat, dass Italien - wie alle Mitgliedstaaten - zur besonders sorgfältigen Betreuung Minderjähriger verpflichtet ist, und keine konkreten Anhaltspunkte darauf hinweisen, dass die italienischen Behörden dem Umstand der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht in ausreichendem Masse Rechnung tragen würden, weshalb davon ausgegangen werden kann, die Verpflichtungen aus der KRK würden durch Italien eingehalten (vgl. Christian Filzwieser, Andrea Sprung, a.a.O., Art. 6 K8 S. 90), dass unbegleitete Minderjährige nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts in Italien beispielsweise einen Anspruch auf Beherbergung durch die Gemeinde haben, weshalb der Einwand in der Beschwerde, der Beschwerdeführer verfüge dort über keine Unterkunft, nicht stichhaltig erscheint, zumal es dem weitgehend selbständigen, bald volljährigen Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich mittels Hilfsorganisation respektive juristischer Hilfe um die Durchsetzung seiner diesbezüglichen Ansprüche zu bemühen, dass aufgrund des Gesagten keine Gründe ersichtlich sind, die einen Selbsteintritt des BFM gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten, dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es dem Beschwerdeführer demzufolge nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen die Beschwerde als aussichtslos erweist, weshalb - ungeachtet der belegten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass angesichts der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet wird. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) die zuständige kantonale Behörde Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: