Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Das BFM wird für den Fall, dass die Überstellung des Beschwerdeführers vor dem (...) erfolgen sollte, angewiesen, die zuständigen italienischen Behörden frühzeitig über dessen Minderjährigkeit zu informieren, damit diese die notwendigen Massnahmen ergreifen können.
E. 3 Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und auf anwaltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
E. 4 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 5 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das BFM wird für den Fall, dass die Überstellung des Beschwerdeführers vor dem (...) erfolgen sollte, angewiesen, die zuständigen italienischen Behörden frühzeitig über dessen Minderjährigkeit zu informieren, damit diese die notwendigen Massnahmen ergreifen können.
- Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und auf anwaltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6227/2012 Urteil vom 17. Dezember 2012 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 21. November 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107), des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriteri-en und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]), der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO), der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin II-VO (DVO Dublin), des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) verliess und über (...) am (...) in die Schweiz gelangte, wo er am 26. August 2011 im (...) um Asyl nachsuchte, dass das Bundesamt ihm daselbst anlässlich der Kurzbefragung vom 16. September 2011 gestützt auf seine Aussagen und einen EURODAC-Treffer vom 19. August 2011 in Italien das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens oder (...) für das vorliegende Asylverfahren und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte, dass der Beschwerdeführer anführte, es könne sein, dass er in Italien um Asyl nachgesucht habe, er habe die italienischen Behörden auf seine Minderjährigkeit hingewiesen, er wolle nicht zurück, weil es den Flüchtlingen dort schlecht gehe, es habe Streit gegeben, zudem sei das Essen nicht gut gewesen, dass er auch nicht nach (...) gehen wolle, dass die italienischen Behörden das Gesuch des Bundesamtes vom 29. September 2011 um Übernahme des Beschwerdeführers unbeantwortet liessen, dass das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG mit Verfügung vom 24. November 2011 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Dezember 2011 (E-6612/2011) die dagegen erhobene Beschwerde vom 7. Dezember 2011 guthiess, die Verfügung aufhob und die Sache zur Klärung der für den Ausgang des Verfahrens relevanten Fragen sowie gegebenenfalls zur Durchführung einer weiteren Befragung in Anwesenheit einer Vertrauensperson vor der anschliessenden Neubeurteilung an das Bundesamt zurückwies, dass das Bundesamt den Rechtsvertreter mit Schreiben vom 2. März 2012 dahingehend informierte, dass dem Beschwerdeführer bereits anlässlich der Kurzbefragung vom 16. September 2011 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für das vorliegende Asylverfahren und zu seiner allfälligen Wegweisung dorthin gewährt worden sei, dass es ihm Gelegenheit einräumte, sich bis am 13. März 2012 zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahren, zur allfälligen Wegweisung seines Mandanten in diesen Staat und zur Absicht, auf das Asylgesuch nicht einzutreten, zu äussern, dass der Rechtsvertreter mit Eingaben vom 7. und vom 13. März 2012 Stellung nahm, dass das BFM mit Verfügung vom 19. April 2012 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug anordnete, dass das Gericht mit Urteil E-2321/2012 vom 3. Mai 2012 die dagegen eingereichte Beschwerde vom 27. April 2012 guthiess, die Verfügung vom 19. April 2012 aufhob und die Sache zur Durchführung einer weiteren Befragung in Anwesenheit einer Vertrauensperson zu dem für dieses Verfahren relevanten Sachverhalt vor der anschliessenden Neubeurteilung an das Bundesamt zurückwies, dass der Rechtsvertreter am 3. Juli 2012 (per E-Mail) auf entsprechende Anfrage des Bundesamtes vom 28. Juni 2012 den Erhalt der Vorladung bestätigte und mitteilte, er werde voraussichtlich nicht an der Anhörung teilnehmen können, er ersuche um die Zustellung einer Kopie des Anhörungsprotokolls, dass das BFM den Beschwerdeführer am 17. Juli 2012 im Beisein einer Hilfswerkvertretung (insbesondere) zu seinem Reiseweg von Afghanistan in die Schweiz anhörte und ihm das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahren und zu seiner allfälligen Weg-weisung dorthin gewährte, dass es in Bezug auf die nicht anwesende Vertrauensperson anführte, der Rechtsvertreter habe mitgeteilt, er verzichte auf seine Teilnahme an der Anhörung, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 27. Juli 2012 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien anordnete, dass das Gericht mit Urteil E-4099/2012 vom 16. August 2012 die dagegen eingereichte Beschwerde vom 6. August 2012 guthiess, die Verfügung vom 27. Juli 2012 aufhob und die Sache zur Durchführung einer erneuten Befragung und zwar in Anwesenheit einer Vertrauensperson zu dem für dieses Verfahren relevanten Sachverhalt vor der anschliessenden Neubeurteilung an das Bundesamt zurückwies, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 12. November 2012 im Beisein seines Rechtsvertreters und einer Vertrauensperson das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin II-VO und zur Wegweisung in diesen Signatarstaat gewährte, dass sie mit Verfügung vom 21. November 2012 - eröffnet am 28. No-vember 2012 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers wiederum nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien anordnete, dass das BFM den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte und feststellte, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass es ausführte, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit ERODAC weise nach, dass der Beschwerdeführer am 19. August 2011 in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe und die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmegesuch des Bundesamtes keine Stellung genommen hätten, womit die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 14. Oktober 2011 an Italien übergegangen sei, dass zu seinen Aussagen vom 12. November 2012 anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Beisein seines Rechtsvertreters und einer Vertrauensperson, er habe in Italien kein Asylgesuch eingereicht, man habe ihm lediglich die Fingerabdrücke genommen und ihm ein Schreiben zur Unterschrift vorgelegt, anzufügen sei, dass die italienischen Behörden seine Fingerabdrücke aufgrund seines Asylgesuchs erfasst hätten, dass zudem Italien dem Übernahmeersuchen stillschweigend zugestimmt, seine Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens bejaht und bestätigt habe, dass der Beschwerdeführer dort um Asyl nachgesucht habe, dass seine Minderjährigkeit nichts an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ändere, dass die Überstellung an Italien - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist - bis spätestens am (...) zu erfolgen habe, dass auf das Asylgesuch somit nicht eingetreten werde, dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintre-tens auf ein Asylgesuch sei (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, und das Nonrefoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei, dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien bestehen würden, womit sich der Vollzug der Wegweisung in diesen Signatarstaat als zulässig erweise, dass zudem weder die in Italien herrschende Situation noch andere Grün-de gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen würden, dass zu den Einwänden des Beschwerdeführers bei der Befragung vom 12. November 2012, er wäre sehr unglücklich, wenn er zurück nach Italien müsste, er sei jung und er habe Ziele und Pläne im Leben, die er dort nicht verfolgen könne, er könne sich im Gegensatz zu diesem Staat in der Schweiz schulisch weiterbilden, zudem habe sich dort niemand um ihn gekümmert, er habe sich wie in einem Gefängnis gefühlt und es habe viel Streit unter den asylsuchenden Personen gegeben, darauf hinzuweisen sei, dass Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, dass es somit diesem Staat obliege, dem Beschwerdeführer allenfalls ei-ne schulische Weiterbildung zu ermöglichen, zudem habe Italien wie alle anderen Dublin-Staaten das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) unterzeichnet und ausserdem verschiedene Richtlinien im Asylbereich umgesetzt, wovon die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sogenannte Aufnahme-richtlinie) von zentraler Bedeutung sei, weil sie zahlreiche Mindestnormen (insbesondere zur Unterkunft, zur Grundschulerziehung, zur psychologi-schen Betreuung und zur rechtlichen Vertretung) für die Aufnahme und Betreuung unbegleiteter Minderjähriger vorsehe, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-3195/2010 vom 14. Mai 2010 festgehalten habe, es bestünden keine konkreten Hinweise, dass Italien seinen Verpflichtungen zum Schutz unbegleiteter Minderjähriger nicht nachkomme, dass zudem die Schweiz Italien jeweils frühzeitig das Eintreffen einer unbegleiteten minderjährigen Person ankündige, damit dort die entsprech-enden Vorkehrungen getroffen werden könnten, dass des Weiteren festzustellen sei, dass der Beschwerdeführer mit seiner Reise nach Europa mit verschiedenen Verkehrsmitteln und Behördenkontakten eine grosse Reife bewiesen habe, weshalb es ihm zuzumuten sei, sich hinsichtlich seiner Unterstützung an die italienischen Behörden oder an die in diesem Staat existierenden zahlreichen karitativen Organisationen zu wenden, dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Rechtsmitteleingabe vom 3. Dezember 2012 in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit der Anweisung an die Vorinstanz, ihr Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch zuständig zu erachten, beantragt, dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, der Beschwerde sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiv-effekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe, dass er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltliche Prozessführung und der anwaltlichen Rechtsverbeiständung beantragt und im Falle eines Schriftenwechsels darum ersucht, nach Abschluss des Instruktionsverfahrens eine Kostennote seines Rechtsvertreters einzufordern, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Instruktionsrichter mit am 5. Dezember 2012 per Telefax übermittelter Verfügung den Vollzug der Wegweisung per sofort aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Dezember 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde erfüllt sind und somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73, mit Hinweisen auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich die Fragen - namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheids stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass vorab festzustellen ist, dass zwar das BFM in der angefochtenen Verfügung nicht explizit zu den Ausführungen des Rechtsvertreters in dessen Eingabe vom 1. November 2012 Stellung genommen hat, dieser aber in seiner Rechtsmitteleingabe die Gelegenheit erhielt, sich zum aus seiner Sicht gebotenen Selbsteintrittsrecht der Schweiz zu äussern, weshalb sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als nicht stichhaltig erweist, dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe der Beschwerdeführer in Italien um Asyl nachgesucht hat und die Zuständigkeit dieses Signatarstaates für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens aufgrund der einschlägigen Staatsverträge und Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft (insbesondere DAA, Dublin II-VO und DVO Dublin) feststeht, dass er nach Italien ausreisen kann, welches Land für die Prüfung seines Asylantrages zuständig ist, dass zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, die das BFM hätten veranlassen müssen, sein ihm gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO zustehendes Selbsteintrittsrecht auszuüben, dass der Beschwerdeführer geltend macht, die Aufnahmebedingungen in Italien seien unzumutbar und es handle sich bei ihm aufgrund seiner Minderjährigkeit um eine verletzliche Person, weshalb eine Rückführung nach Italien einer Missachtung des Kindeswohls gleichkomme, dass die Schweiz unter den gegebenen Umständen (Vorliegen einer konkreten Gefährdung) von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen habe und eine Überstellung nach Italien auch völkerrechtlich nicht konform sein dürfte, dass Art. 3 Dublin II-VO nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass Beschwerdeführende im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sind, dieses Land indessen Vertragspartei der FK, der EMRK und der FoK ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, es würde sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten, dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens dort aufhalten, würden aufgrund der Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt, dass Italien die Mindestnormen der EU für die Aufnahme von Asylsuchenden anwendet, demzufolge Aufnahmestrukturen zur Verfügung stellt und die medizinische Grundversorgung grundsätzlich gewährleistet ist, dass das Bundesverwaltungsgericht zwar festhält, dass Asylsuchende bei der Unterkunft, der Arbeit und beim Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, aber nicht zum Schluss gelangt, Italien verletze in systematischer Weise die Richtlinie Nr. 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (Amtsblatt Nr. L 031 vom 06/02/2003 S. 0018-0025), dass nach Kenntnis des Gerichts Dublin-Rückkehrende bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, weshalb weder angesichts der Verhältnisse in Italien noch zufolge der individuellen Situation des Beschwerdeführers Anlass zur An-nahme einer existenziellen Notlage im Falle einer Rückführung dorthin besteht, dass die mit der Rechtsmittelschrift angerufenen Berichte unbehelflich sind sowie zu keiner anderen Betrachtungsweise führen und vor diesem Hintergrund die Kritik am italienischen Asylverfahren nicht zu überzeugen vermag, dass zudem vorliegend auch nicht das Kindeswohl für den Selbsteintritt der Schweiz spricht, zumal der Beschwerdeführer bereits am (...) volljährig sein wird und an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung des Beschwerdeführs als nicht durchführbar erscheinen lassen, dass es somit keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin II-VO) gibt, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und, da der Beschwerde-führer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, auch zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645), dass das BFM - sollte die Überstellung des Beschwerdeführers vor dem (...) erfolgen - anzuweisen ist, die zuständigen italienischen Behörden frühzeitig über dessen Minderjährigkeit zu informieren, damit diese die notwendigen Massnahmen ergreifen können, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-weisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion die Anträge, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, hinfällig werden, dass sich die gestellten Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb unbesehen der allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und auf anwaltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von CHF 600.- (Art. 1-3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das BFM wird für den Fall, dass die Überstellung des Beschwerdeführers vor dem (...) erfolgen sollte, angewiesen, die zuständigen italienischen Behörden frühzeitig über dessen Minderjährigkeit zu informieren, damit diese die notwendigen Massnahmen ergreifen können. 3. Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und auf anwaltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: