Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)
Sachverhalt
A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger aus Herat - seinen Heimatstaat im Februar 2015 via C._______, D._______, E._______ und F._______ in Richtung Schweiz. Am 22. April 2015 reichte er im Flughafen G._______ ein Asylgesuch ein. Gleichentags wurde ihm, mit Verfügung des SEM, die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für die Dauer von maximal 60 Tagen der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen. A.b Am 23. April 2015 fand im Flughafen G._______ die Befragung zur Person statt und am 30. April 2015 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört. Für die Begründung des Asylgesuchs wird vollumfänglich auf die protokollierten Aussagen verwiesen (vgl. Befragungsprotokoll vom 23. April 2015, A8; Anhörungsprotokoll vom 30. April 2015, A15). A.c Der Beschwerdeführer gab keine Identitäts- oder Reisedokumente zu den Akten. Er reichte dem SEM Kopien einer Geschäftslizenz der "Afghan Investment Support Agency" und einer Mitgliedkarte der "Afghan Chamber of Commerce" ein. A.d Gemäss einer medizinischen Information des H._______ leidet der Beschwerdeführer unter postkontusionellen Kopfschmerzen, vegetativer Dystonie und Schlafstörungen. Am 7. Mai 2015 wurde im Spital I._______ eine Computertomographie durchgeführt. Ausserdem hatte der Beschwerdeführer am 8. Mai 2015 eine Konsultation bei der Psychiaterin des H._______. Ein weiterer Termin ist seitens der Ärztin nicht vorgesehen. Dem Beschwerdeführer wurde ein Schlafmittel abgegeben. B. Mit Verfügung vom 11. Mai 2015 - gleichentags im Flughafen G._______ eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 22. April 2015 ab, verfügte die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens, forderte den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, den Transitbereich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, beauftragte den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 19. Mai 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Akten des Asylverfahrens seines Bruders, J._______, geboren (...), Afghanistan, N _______, seien beizuziehen und in Wahrung des rechtlichen Gehörs vor Fällung des Entscheides dem Unterzeichnenden zur Stellungnahme zuzustellen. Es sei eine Nachfrist von 30 Tagen zwecks Nachreichen von Beweisunterlagen aus Afghanistan anzusetzen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung ihres negativen Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, in den Aussagen des Beschwerdeführers seien mehrere Ungereimtheiten bezüglich seiner Lebensumstände festzustellen. Seine Angaben passten keineswegs in den dem SEM bekannten afghanischen Kontext. Es sei vielmehr anzunehmen, dass ein reicher Unternehmer mit der Elite seiner Heimatstadt bestens vernetzt sei, auf die Unterstützung seines Clans zählen könne und über einen Sicherheitsdienst verfüge. Ein solcher stelle übrigens neben dem Sicherheitsaspekt auch ein übliches Statussymbol dieser Gesellschaftsschicht dar. Im Weiteren könnten die dürftigen und pauschalen Aussagen des Beschwerdeführers zu den Problemen mit K._______ Leuten nicht geglaubt werden. So sei es äusserst zweifelhaft, dass er irgendwann und ohne Vorwarnung telefonisch aufgefordert worden sei, 200'000 USD zu bezahlen. Über die Täter habe er keine detaillierten Auskünfte geben können. Ausserdem habe er sich widersprochen, indem er gesagt habe, auch sein Bruder habe vor mehr als fünf Jahren mit K._______ Probleme gehabt (A15 S. 6). Vor diesem Hintergrund wäre ihm sein Angreifer nicht - wie er behauptet habe - unbekannt gewesen. Weiter habe er nicht erklären können, weshalb ausgerechnet er von K._______ verfolgt worden sei. Er habe zwar gesagt, dass dieser es nicht nur auf ihn abgesehen habe, und der Angriff in der Fabrik vermutlich in Absprache mit einem seiner Mitarbeiter erfolgt sei (A15 S. 10). Diese Annahme habe er jedoch mit keinen weiteren Ausführungen untermauern können. Ferner habe er auffallend knapp und pauschal über den Überfall in der Fabrik berichtet. Darüber hinaus sei es nicht plausibel, dass eine Person der sozialen Schicht des Beschwerdeführers sich wie jeder normale Bürger auf den Polizeiposten begebe, um Informationen über die Ermittlungen zu erhalten. Seine Aussagen über den Besuch bei der Polizei würden sich als besonders dürftig und stereotyp erweisen (A15 S. 17). Zu seinen angeblich zugefügten Verletzungen, Spitalaufenthalten und seiner monatelangen Arbeitsunfähigkeit sei festzuhalten, dass er auch auf mehrmaliges Nachfragen nicht genau habe erklären können, was von den Ärzten diagnostiziert worden sei (A15 S. 14/15). Auch habe er keinerlei medizinische Gutachten zu den Akten gegeben. Auf jeden Fall könne aufgrund der Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen ausgeschlossen werden, dass seine allfälligen medizinischen Probleme im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfolgung stünden. Dies sei im Übrigen dadurch bestätigt worden, dass ein am 7. Mai 2015 durchgeführtes Kopf-Röntgen ohne Befund geblieben sei. Eine Hirnverletzung beziehungsweise eine Hirnblutung sei damit auszuschliessen. Zusammengefasst handle es sich bei den Aussagen des Beschwerdeführers um ein substanzloses und stereotypes Konstrukt, welches in keiner Weise geglaubt werden könne. Auch die eingereichten Geschäftsunterlagen seien nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu beweisen. Seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich.
E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen festgehalten. Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrifft, so wird namentlich geltend gemacht, der Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach ausgeschlossen werden könne, dass seine medizinischen Probleme im Zusammenhang mit der Verfolgung stünden, werde vehement widersprochen. Die Vorinstanz habe ausgeführt, das Kopf-Röntgen (MRI) sei ohne Befund geblieben. Beim medizinischen Befund vom 7. Mai 2015 (Akte A20/1) habe es sich jedoch um den Befund nach einer Computertomographie (CT) gehandelt. Im Bericht werde ausdrücklich festgehalten, dass nur aufgrund einer CT Mikroblutungen oder diffus axonale Verletzungen (DAI) resultierend aus einem Schädelhirntrauma nicht ausgeschlossen werden könnten. Um dies vollständig auszuschliessen, wäre eine MRI-Untersuchung notwendig, welche aber offensichtlich (noch) nicht durchgeführt worden sei. Es könne somit eben nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Kopfverletzung mit dem Gewehrkolben unter einem Schädelhirntrauma gelitten habe. Der wohlhabende Beschwerdeführer sei wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gefährdet. Entführungsopfern drohe Folter und allenfalls auch die Tötung durch die Erpresser. Der Beschwerdeführer erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und es sei ihm Asyl zu gewähren. Wegen Unzulässigkeit sei anstelle des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sollten beim Beschwerdeführer nach einer Konsultation der medizinischen Unterlagen aus dem Heimatland beziehungsweise aus C._______ gravierende gesundheitliche Probleme vorliegen, würde sich eine Wegweisung ausserdem als unzumutbar erweisen. Auf weitere Vorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E. 5.3.1 Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Heimatland als wohlhabender Unternehmer eine (...)-Fabrik besessen und geleitet hat. Aufgrund der Aktenlage ist jedoch der sich angeblich in dieser Fabrik ereignete Überfall, bei welchem der Beschwerdeführer schwere Kopfverletzungen davongetragen haben soll, ernsthaft zu bezweifeln. So erscheint es zunächst nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer ausgerechnet an seinem Arbeitsort überfallen worden sein soll, wo sich angeblich noch zwanzig weitere Personen aufgehalten haben. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass den Tätern ein solches Vorgehen zu riskant gewesen wäre, zumal sie dadurch die Aufmerksamkeit einer Vielzahl ungebetener Zeugen auf sich gezogen hätten und damit hätten rechnen müssen, dass diese sich ihnen in den Weg stellen. Angesichts dessen, dass das Industriegebiet nicht bewacht worden sein soll (vgl. A15 S. 7) beziehungsweise die Polizei dort nur tagsüber mehrmals patrouilliert haben soll (vgl. A15 S. 10 F62), wäre es für die Täterschaft einfacher gewesen, dem Beschwerdeführer beispielsweise am Abend auf dem Fabrikgelände abzupassen. Ausserdem darf davon ausgegangen werden, dass es für sie ein Leichtes gewesen wäre, den Beschwerdeführer bei sich zu Hause aufzusuchen. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer erklärte, sein Bruder, welcher mit ihm zusammen in der Firma gearbeitet habe, sei damals von der gleichen Person bedroht worden (vgl. A8 S. 11). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht bereits früher behelligt wurde, sondern erst im Jahr 2014 ins Visier dieses K._______ geraten sein soll. Die Einschätzung, wonach der angebliche Überfall als unglaubhaft zu erachten ist, wird zusätzlich dadurch gestützt, dass der Beschwerdeführer nicht anzugeben wusste, weshalb diese Leute ausgerechnet ihn überfallen wollten. Aus seinem Vorbringen, er vermute, dass das irgendwie mit irgendeinem Mitarbeiter zu tun habe (vgl. A15 S. 10 F56), vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, die Akten des Bruders des Beschwerdeführers beizuziehen, umso mehr, als dieser Bruder und dessen Familie in der Schweiz lediglich vorläufig aufgenommen sind, und das Bundesverwaltungsgericht deren Asylgesuche mit Urteil E-2827/2013 vom 14. August 2013 rechtskräftig abgewiesen hat. Der Antrag auf Beiziehung und Zustellung der Akten des Bruders wird entsprechend abgewiesen.Nachdem sich die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erwiesen haben, ist im Weiteren mit der Vorinstanz auszuschliessen, dass die medizinischen Probleme im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfolgung stehen. Angesichts dessen, dass der behandelnde Arzt des H._______ eine MRI-Untersuchung aufgrund des Befundes nicht als nötig erachtete (vgl. Notiz betreffend Telefongespräch zwischen SEM und H._______, Akte A21), kann - entgegen anderslautender Einschätzung - auf eine weitere Untersuchung verzichtet werden. Überdies würde selbst das Vorliegen eines Schädelhirntraumas nicht die angebliche Verfolgung indizieren, zumal die Umstände der Verursachung im Dunkeln bleiben würden. Eine Nachreichung von medizinischen Beweisunterlagen aus Afghanistan erübrigt sich damit ebenso, weshalb auch der diesbezügliche Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist abgewiesen wird. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus seiner Zugehörigkeit zu einer besonders gefährdeten sozialen Gruppe nichts für sich abzuleiten, zumal er sich vor dem Hintergrund, dass in Afghanistan insbesondere wohlhabende Personen dem Risiko einer Entführung und Gelderpressung ausgesetzt sind, um einen eigenen Sicherheitsdienst bemühen kann, sollte er nicht bereits über einen solchen verfügen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 5.3.2 Zusammenfassend ist insgesamt festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Auf die weiteren Beschwerdevorbringen braucht nicht näher eingegangen zu werden, da dies zu keiner anderen Betrachtungsweise führen würde.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Grundsatzurteil BVGE 2011/38 fest, dass sich die Sicherheitslage und die humanitäre Situation in der Stadt Herat - wie auch in der Hauptstadt Kabul (BVGE 2011/7 insbes. E. 9.9.2) - weniger bedrohlich darstellten als in den übrigen Landesteilen Afghanistans. Die Lage in der Stadt Herat erscheine mit derjenigen in Kabul vergleichbar, weshalb es nicht gerechtfertigt sei, von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen (E. 4.3.3.1 [S. 820]). Diese Rechtsprechung kann nach wie vor Gültigkeit beanspruchen, weshalb der Wegweisungsvollzug diesbezüglich grundsätzlich als zumutbar zu bezeichnen ist.
E. 7.3.2 Darüber hinaus gilt es zu prüfen, ob sich ein Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Herat auch aus individuellen Gründen als zumutbar erweist (vgl. BVGE 2011/38 E. 4.3.1-4.3.3). Gemäss dem Arztbericht vom 7. Mai 2015 der Radiologie des Spitals I._______ gibt es beim Beschwerdeführer keinen Hinweis auf Epiduralhämatome oder Subduralhämatome (vgl. A20). Ausserdem erachtete der behandelnde Arzt des H._______ eine MRI-Untersuchung aufgrund des Befundes nicht als notwendig und auch seitens der Psychiaterin des H._______ ist kein Nachfolgetermin vorgesehen (vgl. A21, A23). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers steht unter diesen Umständen einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Da der Beschwerdeführer angab, er habe bereits in Afghanistan und C._______ ärztliche Hilfe in Anspruch genommen, ist davon auszugehen, dass er dies bei Auftreten allfälliger medizinischer Probleme auch weiterhin tun kann. Im Übrigen ist auch seine Existenzsicherung gewährleistet, zumal es sich um einen wohlhabenden Geschäftsmann mit eigener Fabrik handelt. Schliesslich verfügt er im Heimatland über ein tragfähiges Beziehungsnetz (Eltern, vier Kinder, zwei Geschwister, zwei Onkel und eine Tante [vgl. A8 S. 6]), welches ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann. Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten auch zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 9.1 Angesichts dessen, dass sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ebenfalls abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache hinfällig.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die Flughafenpolizei und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3192/2015 Urteil vom 2. Juni 2015 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 11. Mai 2015 / N _______. Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger aus Herat - seinen Heimatstaat im Februar 2015 via C._______, D._______, E._______ und F._______ in Richtung Schweiz. Am 22. April 2015 reichte er im Flughafen G._______ ein Asylgesuch ein. Gleichentags wurde ihm, mit Verfügung des SEM, die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für die Dauer von maximal 60 Tagen der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen. A.b Am 23. April 2015 fand im Flughafen G._______ die Befragung zur Person statt und am 30. April 2015 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört. Für die Begründung des Asylgesuchs wird vollumfänglich auf die protokollierten Aussagen verwiesen (vgl. Befragungsprotokoll vom 23. April 2015, A8; Anhörungsprotokoll vom 30. April 2015, A15). A.c Der Beschwerdeführer gab keine Identitäts- oder Reisedokumente zu den Akten. Er reichte dem SEM Kopien einer Geschäftslizenz der "Afghan Investment Support Agency" und einer Mitgliedkarte der "Afghan Chamber of Commerce" ein. A.d Gemäss einer medizinischen Information des H._______ leidet der Beschwerdeführer unter postkontusionellen Kopfschmerzen, vegetativer Dystonie und Schlafstörungen. Am 7. Mai 2015 wurde im Spital I._______ eine Computertomographie durchgeführt. Ausserdem hatte der Beschwerdeführer am 8. Mai 2015 eine Konsultation bei der Psychiaterin des H._______. Ein weiterer Termin ist seitens der Ärztin nicht vorgesehen. Dem Beschwerdeführer wurde ein Schlafmittel abgegeben. B. Mit Verfügung vom 11. Mai 2015 - gleichentags im Flughafen G._______ eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 22. April 2015 ab, verfügte die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens, forderte den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, den Transitbereich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, beauftragte den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 19. Mai 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Akten des Asylverfahrens seines Bruders, J._______, geboren (...), Afghanistan, N _______, seien beizuziehen und in Wahrung des rechtlichen Gehörs vor Fällung des Entscheides dem Unterzeichnenden zur Stellungnahme zuzustellen. Es sei eine Nachfrist von 30 Tagen zwecks Nachreichen von Beweisunterlagen aus Afghanistan anzusetzen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung ihres negativen Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, in den Aussagen des Beschwerdeführers seien mehrere Ungereimtheiten bezüglich seiner Lebensumstände festzustellen. Seine Angaben passten keineswegs in den dem SEM bekannten afghanischen Kontext. Es sei vielmehr anzunehmen, dass ein reicher Unternehmer mit der Elite seiner Heimatstadt bestens vernetzt sei, auf die Unterstützung seines Clans zählen könne und über einen Sicherheitsdienst verfüge. Ein solcher stelle übrigens neben dem Sicherheitsaspekt auch ein übliches Statussymbol dieser Gesellschaftsschicht dar. Im Weiteren könnten die dürftigen und pauschalen Aussagen des Beschwerdeführers zu den Problemen mit K._______ Leuten nicht geglaubt werden. So sei es äusserst zweifelhaft, dass er irgendwann und ohne Vorwarnung telefonisch aufgefordert worden sei, 200'000 USD zu bezahlen. Über die Täter habe er keine detaillierten Auskünfte geben können. Ausserdem habe er sich widersprochen, indem er gesagt habe, auch sein Bruder habe vor mehr als fünf Jahren mit K._______ Probleme gehabt (A15 S. 6). Vor diesem Hintergrund wäre ihm sein Angreifer nicht - wie er behauptet habe - unbekannt gewesen. Weiter habe er nicht erklären können, weshalb ausgerechnet er von K._______ verfolgt worden sei. Er habe zwar gesagt, dass dieser es nicht nur auf ihn abgesehen habe, und der Angriff in der Fabrik vermutlich in Absprache mit einem seiner Mitarbeiter erfolgt sei (A15 S. 10). Diese Annahme habe er jedoch mit keinen weiteren Ausführungen untermauern können. Ferner habe er auffallend knapp und pauschal über den Überfall in der Fabrik berichtet. Darüber hinaus sei es nicht plausibel, dass eine Person der sozialen Schicht des Beschwerdeführers sich wie jeder normale Bürger auf den Polizeiposten begebe, um Informationen über die Ermittlungen zu erhalten. Seine Aussagen über den Besuch bei der Polizei würden sich als besonders dürftig und stereotyp erweisen (A15 S. 17). Zu seinen angeblich zugefügten Verletzungen, Spitalaufenthalten und seiner monatelangen Arbeitsunfähigkeit sei festzuhalten, dass er auch auf mehrmaliges Nachfragen nicht genau habe erklären können, was von den Ärzten diagnostiziert worden sei (A15 S. 14/15). Auch habe er keinerlei medizinische Gutachten zu den Akten gegeben. Auf jeden Fall könne aufgrund der Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen ausgeschlossen werden, dass seine allfälligen medizinischen Probleme im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfolgung stünden. Dies sei im Übrigen dadurch bestätigt worden, dass ein am 7. Mai 2015 durchgeführtes Kopf-Röntgen ohne Befund geblieben sei. Eine Hirnverletzung beziehungsweise eine Hirnblutung sei damit auszuschliessen. Zusammengefasst handle es sich bei den Aussagen des Beschwerdeführers um ein substanzloses und stereotypes Konstrukt, welches in keiner Weise geglaubt werden könne. Auch die eingereichten Geschäftsunterlagen seien nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu beweisen. Seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen festgehalten. Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrifft, so wird namentlich geltend gemacht, der Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach ausgeschlossen werden könne, dass seine medizinischen Probleme im Zusammenhang mit der Verfolgung stünden, werde vehement widersprochen. Die Vorinstanz habe ausgeführt, das Kopf-Röntgen (MRI) sei ohne Befund geblieben. Beim medizinischen Befund vom 7. Mai 2015 (Akte A20/1) habe es sich jedoch um den Befund nach einer Computertomographie (CT) gehandelt. Im Bericht werde ausdrücklich festgehalten, dass nur aufgrund einer CT Mikroblutungen oder diffus axonale Verletzungen (DAI) resultierend aus einem Schädelhirntrauma nicht ausgeschlossen werden könnten. Um dies vollständig auszuschliessen, wäre eine MRI-Untersuchung notwendig, welche aber offensichtlich (noch) nicht durchgeführt worden sei. Es könne somit eben nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Kopfverletzung mit dem Gewehrkolben unter einem Schädelhirntrauma gelitten habe. Der wohlhabende Beschwerdeführer sei wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gefährdet. Entführungsopfern drohe Folter und allenfalls auch die Tötung durch die Erpresser. Der Beschwerdeführer erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und es sei ihm Asyl zu gewähren. Wegen Unzulässigkeit sei anstelle des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sollten beim Beschwerdeführer nach einer Konsultation der medizinischen Unterlagen aus dem Heimatland beziehungsweise aus C._______ gravierende gesundheitliche Probleme vorliegen, würde sich eine Wegweisung ausserdem als unzumutbar erweisen. Auf weitere Vorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. 5.3 5.3.1 Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Heimatland als wohlhabender Unternehmer eine (...)-Fabrik besessen und geleitet hat. Aufgrund der Aktenlage ist jedoch der sich angeblich in dieser Fabrik ereignete Überfall, bei welchem der Beschwerdeführer schwere Kopfverletzungen davongetragen haben soll, ernsthaft zu bezweifeln. So erscheint es zunächst nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer ausgerechnet an seinem Arbeitsort überfallen worden sein soll, wo sich angeblich noch zwanzig weitere Personen aufgehalten haben. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass den Tätern ein solches Vorgehen zu riskant gewesen wäre, zumal sie dadurch die Aufmerksamkeit einer Vielzahl ungebetener Zeugen auf sich gezogen hätten und damit hätten rechnen müssen, dass diese sich ihnen in den Weg stellen. Angesichts dessen, dass das Industriegebiet nicht bewacht worden sein soll (vgl. A15 S. 7) beziehungsweise die Polizei dort nur tagsüber mehrmals patrouilliert haben soll (vgl. A15 S. 10 F62), wäre es für die Täterschaft einfacher gewesen, dem Beschwerdeführer beispielsweise am Abend auf dem Fabrikgelände abzupassen. Ausserdem darf davon ausgegangen werden, dass es für sie ein Leichtes gewesen wäre, den Beschwerdeführer bei sich zu Hause aufzusuchen. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer erklärte, sein Bruder, welcher mit ihm zusammen in der Firma gearbeitet habe, sei damals von der gleichen Person bedroht worden (vgl. A8 S. 11). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht bereits früher behelligt wurde, sondern erst im Jahr 2014 ins Visier dieses K._______ geraten sein soll. Die Einschätzung, wonach der angebliche Überfall als unglaubhaft zu erachten ist, wird zusätzlich dadurch gestützt, dass der Beschwerdeführer nicht anzugeben wusste, weshalb diese Leute ausgerechnet ihn überfallen wollten. Aus seinem Vorbringen, er vermute, dass das irgendwie mit irgendeinem Mitarbeiter zu tun habe (vgl. A15 S. 10 F56), vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, die Akten des Bruders des Beschwerdeführers beizuziehen, umso mehr, als dieser Bruder und dessen Familie in der Schweiz lediglich vorläufig aufgenommen sind, und das Bundesverwaltungsgericht deren Asylgesuche mit Urteil E-2827/2013 vom 14. August 2013 rechtskräftig abgewiesen hat. Der Antrag auf Beiziehung und Zustellung der Akten des Bruders wird entsprechend abgewiesen.Nachdem sich die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erwiesen haben, ist im Weiteren mit der Vorinstanz auszuschliessen, dass die medizinischen Probleme im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfolgung stehen. Angesichts dessen, dass der behandelnde Arzt des H._______ eine MRI-Untersuchung aufgrund des Befundes nicht als nötig erachtete (vgl. Notiz betreffend Telefongespräch zwischen SEM und H._______, Akte A21), kann - entgegen anderslautender Einschätzung - auf eine weitere Untersuchung verzichtet werden. Überdies würde selbst das Vorliegen eines Schädelhirntraumas nicht die angebliche Verfolgung indizieren, zumal die Umstände der Verursachung im Dunkeln bleiben würden. Eine Nachreichung von medizinischen Beweisunterlagen aus Afghanistan erübrigt sich damit ebenso, weshalb auch der diesbezügliche Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist abgewiesen wird. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus seiner Zugehörigkeit zu einer besonders gefährdeten sozialen Gruppe nichts für sich abzuleiten, zumal er sich vor dem Hintergrund, dass in Afghanistan insbesondere wohlhabende Personen dem Risiko einer Entführung und Gelderpressung ausgesetzt sind, um einen eigenen Sicherheitsdienst bemühen kann, sollte er nicht bereits über einen solchen verfügen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.3.2 Zusammenfassend ist insgesamt festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Auf die weiteren Beschwerdevorbringen braucht nicht näher eingegangen zu werden, da dies zu keiner anderen Betrachtungsweise führen würde. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Grundsatzurteil BVGE 2011/38 fest, dass sich die Sicherheitslage und die humanitäre Situation in der Stadt Herat - wie auch in der Hauptstadt Kabul (BVGE 2011/7 insbes. E. 9.9.2) - weniger bedrohlich darstellten als in den übrigen Landesteilen Afghanistans. Die Lage in der Stadt Herat erscheine mit derjenigen in Kabul vergleichbar, weshalb es nicht gerechtfertigt sei, von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen (E. 4.3.3.1 [S. 820]). Diese Rechtsprechung kann nach wie vor Gültigkeit beanspruchen, weshalb der Wegweisungsvollzug diesbezüglich grundsätzlich als zumutbar zu bezeichnen ist. 7.3.2 Darüber hinaus gilt es zu prüfen, ob sich ein Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Herat auch aus individuellen Gründen als zumutbar erweist (vgl. BVGE 2011/38 E. 4.3.1-4.3.3). Gemäss dem Arztbericht vom 7. Mai 2015 der Radiologie des Spitals I._______ gibt es beim Beschwerdeführer keinen Hinweis auf Epiduralhämatome oder Subduralhämatome (vgl. A20). Ausserdem erachtete der behandelnde Arzt des H._______ eine MRI-Untersuchung aufgrund des Befundes nicht als notwendig und auch seitens der Psychiaterin des H._______ ist kein Nachfolgetermin vorgesehen (vgl. A21, A23). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers steht unter diesen Umständen einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Da der Beschwerdeführer angab, er habe bereits in Afghanistan und C._______ ärztliche Hilfe in Anspruch genommen, ist davon auszugehen, dass er dies bei Auftreten allfälliger medizinischer Probleme auch weiterhin tun kann. Im Übrigen ist auch seine Existenzsicherung gewährleistet, zumal es sich um einen wohlhabenden Geschäftsmann mit eigener Fabrik handelt. Schliesslich verfügt er im Heimatland über ein tragfähiges Beziehungsnetz (Eltern, vier Kinder, zwei Geschwister, zwei Onkel und eine Tante [vgl. A8 S. 6]), welches ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann. Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten auch zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. 9.1 Angesichts dessen, dass sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ebenfalls abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache hinfällig. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die Flughafenpolizei und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: