Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden, sunnitische Paschtunen mit letztem Wohnsitz in G._______, verliessen den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge (...) und gelangten auf dem Landweg über den Iran in die Türkei und von dort in einem Schlauchboot nach Griechenland. Der Sohn C._______ und die Tochter D._______ seien nach etwas mehr als einem Monat Aufenthalt in Athen nach Westgriechenland gebracht worden und von dort durch ihnen unbekannte Länder am 23. Februar 2010 in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Sie wurden am 1. März 2010 zur Person befragt (BzP); am 16. März 2010 erfolgten im Beisein einer Vertrauensperson die einlässlichen Anhörungen zu den Asylgründen. A._______ (Beschwerdeführer), B._______ (Beschwerdeführerin) und (...) E._______ und F._______ gelangten gemäss eigenen Angaben von Griechenland nach Italien und von dort am 24. März 2010 in die Schweiz, wo sie am 26. März 2010 um Asyl nachsuchten. Die BzP erfolgten am 13. und 14. April 2010; am 28. Mai 2010 wurden sie zu den Asylgründen angehört. B. Zur Begründung der Asylgesuche wurde vorgebracht, F._______ sei am (...) auf dem Weg zur Schule entführt worden. Nach einigen Tagen sei er gegen Bezahlung eines Lösegelds freigekommen. Die Beschwerdeführerin B._______ gab an, ihr Mann habe viele Probleme gehabt, und sie habe damals nicht gewusst, was der Grund dafür gewesen sei. Zudem habe (...) in Italien eine Christin geheiratet, was dazu geführt habe, dass sie in ihrer Familie immer mehr isoliert worden seien. Der Beschwerdeführer A._______ führte aus, H._______, ein Freund und Kunde aus der Taliban-Zeit, sei wieder aufgetaucht und habe im (...) verlangt, dass er ihm seine Tochter zur Frau gebe. Als er damit nicht einverstanden gewesen sei, habe dieser gedroht, er werde sein Leben zerstören. H._______ habe ihm auch vorgeschlagen, mit den Taliban zusammenzuarbeiten und die Firma für Übernachtungen oder als Materialdepot zur Verfügung zu stellen, was er jedoch ebenfalls abgelehnt habe. Er denke, dass H._______ für die Entführung seines Sohnes verantwortlich sei. Aufgrund der Heirat (...) mit einer Christin seien sie von den Mitgliedern seines Clans isoliert, ausgelacht und beschimpft worden. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ihre Taskaras (afghanische Identitätskarten), ein Militärdienstzertifikat, eine Grundstücksurkunde, Bankauszüge und einen Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer A._______ und dessen Brüdern zu den Akten. C. Mit am 18. April 2013 eröffneter Verfügung vom 17. April 2013 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung wurde wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Vorbringen seien nicht glaubhaft, so dass ihre Asylrelevanz nicht überprüft werden müsse. D. Gegen diesen Entscheid liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 17. Mai 2013 Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen, die Ziffern 1 bis 3 des Verfügungsdispositivs seien aufzuheben, es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, und es sei ihnen Asyl zu erteilen. In formeller Hinsicht beantragten sie, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren, zu allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz sei ihnen das Replikrecht einzuräumen, und es sei eine angemessene Nachfrist zur allfälligen Ergänzung der Beschwerdebegründung anzusetzen. Als Beweismittel reichten sie ein Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 20. Oktober 2011 (Afghanistan: Schutzfähigkeit der Afghan National Police und Sicherheitssituation in Kabul) und Kopien zweier Fax-Schreiben des Rechtsvertreters an das BFM ein. E. Am 21. Mai 2013 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde. Mit Verfügung vom 29. Mai 2013 forderte er den Rechtsvertreter auf, innert Frist eine unterzeichnete Vollmacht von D._______ nachzureichen, wies das Gesuch um Ansetzen einer Nachfrist zur allfälligen Ergänzung der Beschwerdebegründung ab und forderte das BFM auf, dem Rechtsvertreter Einsicht in die Verfahrensakten zu gewähren. Gleichzeitig forderte er die Beschwerdeführenden auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen, verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies er ab. F. Am 4. Juni 2013 reichte der Rechtsvertreter die Vollmacht von D._______ nach. G. Nachdem innert der angesetzten Frist keine Fürsorgebestätigung eingegangen war, wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 27. Juni 2013 ab und forderte die Beschwerdeführenden unter Androhen des Nichteintretens im Unterlassungsfall auf, einen Kostenvorschuss einzuzahlen. H. Mit Eingabe vom 5. Juli 2013 ersuchten die Beschwerdeführenden um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und reichten drei Fürsorgebestätigungen vom 4. Juli 2013 zu den Akten. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 11. Juli 2013 wiedererwägungsweise gut und hob die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 27. Juni 2013 auf. I. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 15. Juli 2013, welche den Beschwerdeführenden am 16. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht wurde, ohne weitere Ausführungen die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vorliegend erfüllt.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die Beschwerdeführenden rügen die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da ein Verfahrensmangel allenfalls geeignet wäre, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; ALFRED KÖLZ/ISA-BELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, m.w.H.).
E. 4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 630).
E. 4.2 In der Beschwerdebegründung wird nicht ausgeführt, inwiefern der Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt worden sei und welche Sachverhaltselemente unberücksichtigt geblieben oder falsch festgestellt worden wären. Aus den Akten ist keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz ersichtlich. Es besteht daher keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, die Vorbringen würden Ungereimtheiten aufweisen. Der Beschwerdeführer A._______ sei angeblich im (...) zum ersten Mal von H._______ behelligt worden und er habe mit zukünftigen Problemen rechnen müssen; indessen habe er nichts unternommen, um sich vor etwaigen Schwierigkeiten zu schützen. Auch nach der erneuten Bedrohung (...) habe er weder versucht, sich der Probleme zu entziehen, noch die Behörden um Schutz ersucht. Dies entspreche nicht dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person, weshalb davon auszugehen sei, der Sachverhalt sei konstruiert. Da er ein erfolgreicher Geschäftsmann sei, wäre es für ihn zumutbar gewesen, sich den Schutz der lokalen Behörden zu sichern oder innerhalb Afghanistans umzuziehen. Die geschilderte Vorgehensweise der Taliban entbehre jeglicher Logik. Wenn sie die Fabrik als geheimes Depot hätten benützen wollen, hätten sie vermutlich auch mit den Brüdern des Beschwerdeführers und Miteigentümern der Fabrik Kontakt aufgenommen. Ferner hätte der Beschwer-deführer seine Brüder bezüglich der Kontaktaufnahme durch die Taliban bestimmt informiert. Obschon er geltend gemacht habe, H._______ gut zu kennen, sei er nicht in der Lage gewesen, nähere Angaben zu dessen Person zu machen. Ungeachtet der fehlenden Intensität der geltend gemachten Schikanen durch die Familie und den Clan sei festzuhalten, dass auch die diesbezüglichen Aussagen Ungereimtheiten aufweisen würden und nicht glaubhaft seien. Die Beschwerdeführerin B._______ hätte, auch wenn sie Analphabetin sei, wissen müssen, dass die Heirat des (...) mit einer Christin nicht akzeptiert werde. Die Vorbringen seien nicht glaubhaft und würden den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
E. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, es sei allgemein bekannt, dass die afghanische Polizei äusserst korrupt sei. Sie arbeite mit den Taliban zusammen, um nicht selbst angegriffen zu werden, und sie werde durch diese infiltriert. Auch H._______ habe enge Kontakte zur afghanischen Polizei gepflegt und dort einige Freunde gehabt. Die Angst des Beschwerdeführers, die Situation seiner Familie durch eine Anzeige noch zu verschlimmern, sei daher berechtigt gewesen. Seine gesellschaftliche Position als erfolgreicher Geschäftsmann würde nichts daran geändert haben, dass die Polizei nichts unternommen hätte. Es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer A._______ nichts unternommen habe, um sich zu schützen. Er habe, nachdem sein Sohn freigelassen worden sei, das Land fluchtartig verlassen. In der Begründung seiner Verfügung sei das Bundesamt überhaupt nicht auf die Entführung (...) eingegangen. In Afghanistan sei es üblich, dass die Ansprechperson der jeweils Familienälteste sei. Deshalb, und weil er H._______ gekannt habe, hätten die Taliban das Gespräch mit dem Beschwerdeführer gesucht. Er habe seinen Brüdern nichts erzählt, weil er diese nicht habe ängstigen und ihre Familien einer Gefahr aussetzen wollen. Als ältester Bruder habe er sich verpflichtet gesehen, den Konflikt selbst zu lösen. Schliesslich sei es der Beschwerdeführerin B._______ aufgrund ihrer fehlenden Bildung nicht möglich gewesen, das Konfliktpotenzial der Nachricht von der Heirat des (...) mit einer Christin zu erkennen.
E. 7.1 Die Prüfung der Akten ergibt, dass das Bundesamt zu Recht auf verschiedene Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführenden hinweist. Zwar ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer A._______ entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid nicht angab, im (...) erstmals und im (...) erneut von H._______ bedroht worden zu sein, sondern erst im (...), als dieser um die Hand seiner Tochter gebeten habe, und danach nochmals im (...), als er ihn zur Zusammenarbeit mit den Taliban aufgefordert habe. Aber es fällt auf, dass er nach der Drohung, sein Leben werde zerstört, wenn er die Tochter nicht zur Frau gebe, gemäss seinen Ausführungen nichts unternahm, um sich respektive seine Tochter vor H._______ zu schützen. Selbst wenn die afghanische Polizei nur bedingt schutzfähig und -willig gewesen wäre und es zutreffen sollte, dass H._______ seine Familie auch in einer anderen Provinz problemlos aufgespürt hätte, erscheint diese Untätigkeit unverständlich. Weiter fällt auf, dass einerseits vorgebracht wird, H._______ sei Mitglied der Taliban und habe enge Kontakte zur afghanischen Polizei (vgl. Beschwerde S. 6; Akten BFM A38/14, S. 7), anderseits aber angegeben wird, nichts über ihn zu wissen, auch nicht, ob dieser damals noch für die Taliban gearbeitet habe (vgl. A38/14 S. 5 und 7). Sodann ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass es unlogisch erscheint, der Beschwerdeführer habe seine Brüder nicht über die Kontaktaufnahme durch die Taliban informiert, zumal sie als Miteigentümer der Firma von deren Vorschlag ebenso betroffen gewesen wären wie er selber. Dass er sie nicht habe ängstigen und ihre Familien nicht in Gefahr bringen wollen, überzeugt nicht. Insbesondere ist nicht anzunehmen, das Problem mit den Taliban hätte sich mit der Ausreise des Beschwerdeführers auch für dessen Brüder erledigt; vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass er sie informiert respektive gewarnt hätte.
E. 7.2 In der Beschwerde wird moniert, das BFM sei überhaupt nicht auf die geltend gemachte Entführung (...) eingegangen, obwohl diese unmittelbarer Auslöser für die Flucht gewesen sei und belege, dass die Beschwerdeführenden nicht untätig geblieben seien. Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, die Vorbringen seien nicht glaubhaft. Tatsächlich wird die Entführung (...) darin nicht erwähnt. Die Erwägungen konzentrieren sich auf die geltend gemachte Verfolgungsgefahr durch die Taliban, welche verneint wird. Zwar ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden zur Entführung übereinstimmende Aussagen machten und diese zeitlich und räumlich zu situieren vermochten. Die Angaben zu den Entführern und deren Verbindung zu H._______ respektive den Taliban blieben hingegen nicht konkret und sind insgesamt als oberflächlich zu bezeichnen. Ob (...) tatsächlich entführt wurde, konnte das Bundesamt letztlich offenlassen, da es die Vorbringen zur angeblich drohenden Verfolgung als unglaubhaft einstufte und somit keine Verbindung zu den geltend gemachten Bedrohung durch die Taliban hergestellt werden konnte. Im Übrigen bezog sich das Argument, der Beschwerdeführer A._______ sei angesichts der Drohungen untätig geblieben, auf den Zeitraum vor der Entführung, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen ins Leere gehen.
E. 7.3 Bezüglich der geltend gemachten Schikanen seitens der Familie und des Clans kann vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. In der Beschwerde wird den dortigen Argumenten nichts Stichhaltiges entgegen gehalten. Es ist mit dem BFM festzustellen, dass die Beschwerdeführerin als gebürtige Afghanin trotz ihres Analphabetismus wusste, welches Konfliktpotenzial die Heirat (...) mit einer Christin beinhaltete, und dass die Schikanen für die Beschwerdeführenden keine Gefahr darstellten und aufgrund der fehlenden Intensität keine Asylrelevanz aufwiesen.
E. 7.4 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und die Asylgesuche ablehnte.
E. 8.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 9.2 Die Beschwerdeführenden wurden vom BFM mit Entscheid vom 17. April 2013 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung erübrigen sich demnach.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Verfügung vom 11. Juli 2013 wiedererwägungsweise die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (...). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2827/2013 Urteil vom 14. August 2013 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...), seine Ehefrau B._______, geboren (...), und ihre Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), F._______, geboren (...), Afghanistan, alle vertreten durch Ozan Polatli, Advokat, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. April 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, sunnitische Paschtunen mit letztem Wohnsitz in G._______, verliessen den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge (...) und gelangten auf dem Landweg über den Iran in die Türkei und von dort in einem Schlauchboot nach Griechenland. Der Sohn C._______ und die Tochter D._______ seien nach etwas mehr als einem Monat Aufenthalt in Athen nach Westgriechenland gebracht worden und von dort durch ihnen unbekannte Länder am 23. Februar 2010 in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Sie wurden am 1. März 2010 zur Person befragt (BzP); am 16. März 2010 erfolgten im Beisein einer Vertrauensperson die einlässlichen Anhörungen zu den Asylgründen. A._______ (Beschwerdeführer), B._______ (Beschwerdeführerin) und (...) E._______ und F._______ gelangten gemäss eigenen Angaben von Griechenland nach Italien und von dort am 24. März 2010 in die Schweiz, wo sie am 26. März 2010 um Asyl nachsuchten. Die BzP erfolgten am 13. und 14. April 2010; am 28. Mai 2010 wurden sie zu den Asylgründen angehört. B. Zur Begründung der Asylgesuche wurde vorgebracht, F._______ sei am (...) auf dem Weg zur Schule entführt worden. Nach einigen Tagen sei er gegen Bezahlung eines Lösegelds freigekommen. Die Beschwerdeführerin B._______ gab an, ihr Mann habe viele Probleme gehabt, und sie habe damals nicht gewusst, was der Grund dafür gewesen sei. Zudem habe (...) in Italien eine Christin geheiratet, was dazu geführt habe, dass sie in ihrer Familie immer mehr isoliert worden seien. Der Beschwerdeführer A._______ führte aus, H._______, ein Freund und Kunde aus der Taliban-Zeit, sei wieder aufgetaucht und habe im (...) verlangt, dass er ihm seine Tochter zur Frau gebe. Als er damit nicht einverstanden gewesen sei, habe dieser gedroht, er werde sein Leben zerstören. H._______ habe ihm auch vorgeschlagen, mit den Taliban zusammenzuarbeiten und die Firma für Übernachtungen oder als Materialdepot zur Verfügung zu stellen, was er jedoch ebenfalls abgelehnt habe. Er denke, dass H._______ für die Entführung seines Sohnes verantwortlich sei. Aufgrund der Heirat (...) mit einer Christin seien sie von den Mitgliedern seines Clans isoliert, ausgelacht und beschimpft worden. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ihre Taskaras (afghanische Identitätskarten), ein Militärdienstzertifikat, eine Grundstücksurkunde, Bankauszüge und einen Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer A._______ und dessen Brüdern zu den Akten. C. Mit am 18. April 2013 eröffneter Verfügung vom 17. April 2013 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung wurde wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Vorbringen seien nicht glaubhaft, so dass ihre Asylrelevanz nicht überprüft werden müsse. D. Gegen diesen Entscheid liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 17. Mai 2013 Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen, die Ziffern 1 bis 3 des Verfügungsdispositivs seien aufzuheben, es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, und es sei ihnen Asyl zu erteilen. In formeller Hinsicht beantragten sie, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren, zu allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz sei ihnen das Replikrecht einzuräumen, und es sei eine angemessene Nachfrist zur allfälligen Ergänzung der Beschwerdebegründung anzusetzen. Als Beweismittel reichten sie ein Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 20. Oktober 2011 (Afghanistan: Schutzfähigkeit der Afghan National Police und Sicherheitssituation in Kabul) und Kopien zweier Fax-Schreiben des Rechtsvertreters an das BFM ein. E. Am 21. Mai 2013 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde. Mit Verfügung vom 29. Mai 2013 forderte er den Rechtsvertreter auf, innert Frist eine unterzeichnete Vollmacht von D._______ nachzureichen, wies das Gesuch um Ansetzen einer Nachfrist zur allfälligen Ergänzung der Beschwerdebegründung ab und forderte das BFM auf, dem Rechtsvertreter Einsicht in die Verfahrensakten zu gewähren. Gleichzeitig forderte er die Beschwerdeführenden auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen, verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies er ab. F. Am 4. Juni 2013 reichte der Rechtsvertreter die Vollmacht von D._______ nach. G. Nachdem innert der angesetzten Frist keine Fürsorgebestätigung eingegangen war, wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 27. Juni 2013 ab und forderte die Beschwerdeführenden unter Androhen des Nichteintretens im Unterlassungsfall auf, einen Kostenvorschuss einzuzahlen. H. Mit Eingabe vom 5. Juli 2013 ersuchten die Beschwerdeführenden um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und reichten drei Fürsorgebestätigungen vom 4. Juli 2013 zu den Akten. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 11. Juli 2013 wiedererwägungsweise gut und hob die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 27. Juni 2013 auf. I. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 15. Juli 2013, welche den Beschwerdeführenden am 16. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht wurde, ohne weitere Ausführungen die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vorliegend erfüllt.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Die Beschwerdeführenden rügen die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da ein Verfahrensmangel allenfalls geeignet wäre, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; ALFRED KÖLZ/ISA-BELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, m.w.H.). 4. 4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 630). 4.2 In der Beschwerdebegründung wird nicht ausgeführt, inwiefern der Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt worden sei und welche Sachverhaltselemente unberücksichtigt geblieben oder falsch festgestellt worden wären. Aus den Akten ist keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz ersichtlich. Es besteht daher keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, die Vorbringen würden Ungereimtheiten aufweisen. Der Beschwerdeführer A._______ sei angeblich im (...) zum ersten Mal von H._______ behelligt worden und er habe mit zukünftigen Problemen rechnen müssen; indessen habe er nichts unternommen, um sich vor etwaigen Schwierigkeiten zu schützen. Auch nach der erneuten Bedrohung (...) habe er weder versucht, sich der Probleme zu entziehen, noch die Behörden um Schutz ersucht. Dies entspreche nicht dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person, weshalb davon auszugehen sei, der Sachverhalt sei konstruiert. Da er ein erfolgreicher Geschäftsmann sei, wäre es für ihn zumutbar gewesen, sich den Schutz der lokalen Behörden zu sichern oder innerhalb Afghanistans umzuziehen. Die geschilderte Vorgehensweise der Taliban entbehre jeglicher Logik. Wenn sie die Fabrik als geheimes Depot hätten benützen wollen, hätten sie vermutlich auch mit den Brüdern des Beschwerdeführers und Miteigentümern der Fabrik Kontakt aufgenommen. Ferner hätte der Beschwer-deführer seine Brüder bezüglich der Kontaktaufnahme durch die Taliban bestimmt informiert. Obschon er geltend gemacht habe, H._______ gut zu kennen, sei er nicht in der Lage gewesen, nähere Angaben zu dessen Person zu machen. Ungeachtet der fehlenden Intensität der geltend gemachten Schikanen durch die Familie und den Clan sei festzuhalten, dass auch die diesbezüglichen Aussagen Ungereimtheiten aufweisen würden und nicht glaubhaft seien. Die Beschwerdeführerin B._______ hätte, auch wenn sie Analphabetin sei, wissen müssen, dass die Heirat des (...) mit einer Christin nicht akzeptiert werde. Die Vorbringen seien nicht glaubhaft und würden den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, es sei allgemein bekannt, dass die afghanische Polizei äusserst korrupt sei. Sie arbeite mit den Taliban zusammen, um nicht selbst angegriffen zu werden, und sie werde durch diese infiltriert. Auch H._______ habe enge Kontakte zur afghanischen Polizei gepflegt und dort einige Freunde gehabt. Die Angst des Beschwerdeführers, die Situation seiner Familie durch eine Anzeige noch zu verschlimmern, sei daher berechtigt gewesen. Seine gesellschaftliche Position als erfolgreicher Geschäftsmann würde nichts daran geändert haben, dass die Polizei nichts unternommen hätte. Es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer A._______ nichts unternommen habe, um sich zu schützen. Er habe, nachdem sein Sohn freigelassen worden sei, das Land fluchtartig verlassen. In der Begründung seiner Verfügung sei das Bundesamt überhaupt nicht auf die Entführung (...) eingegangen. In Afghanistan sei es üblich, dass die Ansprechperson der jeweils Familienälteste sei. Deshalb, und weil er H._______ gekannt habe, hätten die Taliban das Gespräch mit dem Beschwerdeführer gesucht. Er habe seinen Brüdern nichts erzählt, weil er diese nicht habe ängstigen und ihre Familien einer Gefahr aussetzen wollen. Als ältester Bruder habe er sich verpflichtet gesehen, den Konflikt selbst zu lösen. Schliesslich sei es der Beschwerdeführerin B._______ aufgrund ihrer fehlenden Bildung nicht möglich gewesen, das Konfliktpotenzial der Nachricht von der Heirat des (...) mit einer Christin zu erkennen. 7. 7.1 Die Prüfung der Akten ergibt, dass das Bundesamt zu Recht auf verschiedene Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführenden hinweist. Zwar ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer A._______ entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid nicht angab, im (...) erstmals und im (...) erneut von H._______ bedroht worden zu sein, sondern erst im (...), als dieser um die Hand seiner Tochter gebeten habe, und danach nochmals im (...), als er ihn zur Zusammenarbeit mit den Taliban aufgefordert habe. Aber es fällt auf, dass er nach der Drohung, sein Leben werde zerstört, wenn er die Tochter nicht zur Frau gebe, gemäss seinen Ausführungen nichts unternahm, um sich respektive seine Tochter vor H._______ zu schützen. Selbst wenn die afghanische Polizei nur bedingt schutzfähig und -willig gewesen wäre und es zutreffen sollte, dass H._______ seine Familie auch in einer anderen Provinz problemlos aufgespürt hätte, erscheint diese Untätigkeit unverständlich. Weiter fällt auf, dass einerseits vorgebracht wird, H._______ sei Mitglied der Taliban und habe enge Kontakte zur afghanischen Polizei (vgl. Beschwerde S. 6; Akten BFM A38/14, S. 7), anderseits aber angegeben wird, nichts über ihn zu wissen, auch nicht, ob dieser damals noch für die Taliban gearbeitet habe (vgl. A38/14 S. 5 und 7). Sodann ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass es unlogisch erscheint, der Beschwerdeführer habe seine Brüder nicht über die Kontaktaufnahme durch die Taliban informiert, zumal sie als Miteigentümer der Firma von deren Vorschlag ebenso betroffen gewesen wären wie er selber. Dass er sie nicht habe ängstigen und ihre Familien nicht in Gefahr bringen wollen, überzeugt nicht. Insbesondere ist nicht anzunehmen, das Problem mit den Taliban hätte sich mit der Ausreise des Beschwerdeführers auch für dessen Brüder erledigt; vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass er sie informiert respektive gewarnt hätte. 7.2 In der Beschwerde wird moniert, das BFM sei überhaupt nicht auf die geltend gemachte Entführung (...) eingegangen, obwohl diese unmittelbarer Auslöser für die Flucht gewesen sei und belege, dass die Beschwerdeführenden nicht untätig geblieben seien. Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, die Vorbringen seien nicht glaubhaft. Tatsächlich wird die Entführung (...) darin nicht erwähnt. Die Erwägungen konzentrieren sich auf die geltend gemachte Verfolgungsgefahr durch die Taliban, welche verneint wird. Zwar ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden zur Entführung übereinstimmende Aussagen machten und diese zeitlich und räumlich zu situieren vermochten. Die Angaben zu den Entführern und deren Verbindung zu H._______ respektive den Taliban blieben hingegen nicht konkret und sind insgesamt als oberflächlich zu bezeichnen. Ob (...) tatsächlich entführt wurde, konnte das Bundesamt letztlich offenlassen, da es die Vorbringen zur angeblich drohenden Verfolgung als unglaubhaft einstufte und somit keine Verbindung zu den geltend gemachten Bedrohung durch die Taliban hergestellt werden konnte. Im Übrigen bezog sich das Argument, der Beschwerdeführer A._______ sei angesichts der Drohungen untätig geblieben, auf den Zeitraum vor der Entführung, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen ins Leere gehen. 7.3 Bezüglich der geltend gemachten Schikanen seitens der Familie und des Clans kann vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. In der Beschwerde wird den dortigen Argumenten nichts Stichhaltiges entgegen gehalten. Es ist mit dem BFM festzustellen, dass die Beschwerdeführerin als gebürtige Afghanin trotz ihres Analphabetismus wusste, welches Konfliktpotenzial die Heirat (...) mit einer Christin beinhaltete, und dass die Schikanen für die Beschwerdeführenden keine Gefahr darstellten und aufgrund der fehlenden Intensität keine Asylrelevanz aufwiesen. 7.4 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und die Asylgesuche ablehnte. 8. 8.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 9.2 Die Beschwerdeführenden wurden vom BFM mit Entscheid vom 17. April 2013 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung erübrigen sich demnach.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Verfügung vom 11. Juli 2013 wiedererwägungsweise die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (...). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub Versand: