Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger aus B._______, verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge im (…) 2015 und gelangte über die Türkei, Griechenland und die Vereinigten Arabischen Emirate in die Schweiz, wo er am 22. April 2015 im Flughafen Zürich ein Asyl-gesuch einreichte. Gleichentags wurde ihm, mit Verfügung des SEM, die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für die Dauer von ma- ximal 60 Tagen der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zuge- wiesen. Am 23. April 2015 fand im Flughafen Zürich die Befragung zur Per- son statt. Am 30. April 2015 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört. A.b Der Beschwerdeführer führte während den Anhörungen im Wesentli- chen aus, er habe in B._______ acht Jahre lang erfolgreich eine (…)- Fabrik geleitet. Er sei ein wohlhabender Kleinunternehmer gewesen, der zur afghanischen Oberschicht gehört habe. So sei es immer wieder vorge- kommen, dass er unter verschiedensten Vorwänden um Geld gebeten wor- den sei. Im (…) 2014 sei er von den Taliban, im Auftrag eines gewissen C._______, auch als D._______ bekannt, angerufen und aufgefordert wor- den, diesem 200'000 USD zu bezahlen. Als er die Bezahlung verweigert habe, sei ihm gedroht worden, man würde ihm schon zeigen, was passiere, wenn er das Geld nicht zahlen würde. Eines Abends habe er entschieden, in seiner Fabrik zu übernachten. Am folgenden Morgen, am (…) 2014 um 5.30 Uhr, seien drei bewaffnete Männer ins Gebäude eingedrungen und hätten nach ihm gefragt. Der Beschwerdeführer sei wegen des Lärms er- wacht und habe sich in dessen Richtung begeben. Als die drei Angreifer ihn erkannt hätten, seien sie auf ihn zugekommen und hätten versucht, ihn mit Gewalt unter den Augen von 20 anwesenden Mitarbeitern zu entführen. Aufgrund der heftigen Gestik und Schreie des Beschwerdeführers und sei- ner Mitarbeiter hätten die Täter Angst bekommen. Diese hätten ihm mit dem Gewehrkolben auf den Kopf geschlagen, bevor sie geflüchtet seien. Er sei bewusstlos geworden und erst zwei Tage später mit einer Kopfver- letzung im Spital aufgewacht. Die Ärzte hätten absolute Ruhe angeordnet. 15 Tage später sei er aufgrund der besseren Behandlungsmöglichkeiten in den Iran geschickt worden, wo er einige Monate zunächst im Spital und anschliessend in der Wohnung seines Bruders verbracht habe. Nach vier Monaten sei er nach B._______ zurückgekehrt, um nach seiner Fabrik zu sehen. Da er das winterliche Klima aufgrund seiner Verletzung nicht aus- gehalten habe, sei er für weitere vier bis fünf Monate in den Iran zurückge- kehrt. Als er danach wieder nach B._______ zurückgekehrt sei, habe er
D-2713/2019 Seite 3 sich bei der Polizei erkundigen wollen, ob es in seinem Fall neue Erkennt- nisse gäbe. Auf dem Polizeiposten habe er jedoch einen der Angreifer in ziviler Kleidung erkannt und sofort das Präsidium verlassen. Damit sei für ihn klargeworden, dass die Täter mit der Polizei verbandelt gewesen seien. Aus Angst vor weiteren Schwierigkeiten sei er nicht nach Hause gegangen, sondern habe sich bei einem Freund versteckt, bis er schliesslich ausge- reist sei. A.c Der Beschwerdeführer gab keine Identitäts- oder Reisedokumente zu den Akten. Er reichte dem SEM Kopien einer Geschäftslizenz der "Afghan Investment Support Agency" und einer Mitgliedkarte der "Afghan Chamber of Commerce" ein. A.d Mit Verfügung vom 11. Mai 2015 – gleichentags im Flughafen Zürich eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht- lingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei- sung und deren Vollzug an. Im Rahmen seiner Entscheidbegründung ar- gumentierte es, die Schilderung des Beschwerdeführers seien insgesamt unglaubhaft, weil er unter anderem pauschal, stereotyp und auffallend knapp über die Geschehnisse in Afghanistan berichtet habe. Den Wegwei- sungsvollzug qualifizierte es als zulässig, zumutbar und möglich. A.e Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 19. Mai 2015 beim Bundesverwaltungsgericht bezüglich Asyl und Wegweisungsvollzug Beschwerde erheben. Im Rahmen seiner Beschwerdebegründung bezog er zu den von der Vorinstanz ins Feld geführten Argumenten Stellung. So habe er lange Ausführungen über den genauen Hergang des Überfalls ge- macht, die zudem in allen wesentlichen Punkten übereinstimmen und viele Realkennzeichen aufweisen würden. Die Schilderung des Überfalls sei le- bensnah, realistisch und widerspruchsfrei ausgefallen. A.f Mit Urteil des BVGer D-3192/2015 vom 2. Juni 2015 wurde die Be- schwerde abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete unter weitgehender Bezugnahme auf die vorinstanzlichen Erwägungen die Vor- bringen des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft. B. B.a Mit Eingaben vom 4. Januar 2016 stellte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Verweis auf seine schlechte psychische Verfas- sung ein Wiedererwägungsgesuch, auf das von der Vorinstanz mit Verfü- gung vom 11. Januar 2016 nicht eingetreten wurde. Die Beschwerde vom
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19. Januar 2016 gegen das Nichteintreten auf das Wiedererwägungsge- such vom 4. Januar 2016 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-388/2016 vom 9. Februar 2016 abgewiesen. B.b Am 14. August 2017 stellte der Beschwerdeführer ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch und machte geltend, er habe bisher verschwie- gen, im Alter von 20 Jahren von Kämpfern der Taliban gefoltert und verge- waltigt worden zu sein. Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 25. August 2017 ab und auf die entsprechende Be- schwerde vom 21. September 2017 trat das Bundesverwaltungsgericht wegen Nichteinbezahlung des eingeforderten Kostenvorschusses mit Urteil D-5388/2017 vom 31. Oktober 2017 nicht ein. C. C.a Am 22. März 2019 sowie mit Ergänzung vom 18. April 2019 gelangte der Beschwerdeführer mit einem dritten, im vorliegenden Verfahren zu be- urteilenden Wiedererwägungsgesuch an die Vorinstanz. Dieses Wiederer- wägungsgesuch stützte der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf ver- schiedene Bestätigungsschreiben, eine Anzeige seines Vaters beim Ge- sundheitsamt, einen Spitalbericht und zwei Drohbriefe der Taliban. Hin- sichtlich der geltend gemachten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs reichte er weitere neu entstandene Dokumente (Schreiben, Fotos und Ausweiskopien) ein, um den Aufenthalt seiner engen Familienangehörigen im Iran zu belegen. Die entsprechenden Beweismittel datieren nach Ab- schluss des ordentlichen Verfahrens. C.b Mit Verfügung vom 1. Mai 2019 qualifizierte das SEM die Eingabe als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch und wies dieses ab. C.c Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 3. Juni 2019 eine Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dabei beantragte er, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventuali- ter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. Subeventu- aliter sei die Sache zu erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung zu gewäh- ren, die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sowie im rubrizierten Rechtsanwalt ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. D. Am 4. Juni 2019 ordnete die damals zuständige Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli
D-2713/2019 Seite 5 2019 hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestä- tigung und das Gesuch um aufschiebende Wirkung gut. Das Gesuch um Rechtsverbeiständung wies das Bundesverwaltungsgericht ab. E. Am 17. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Nothilfebestätigung zu den Akten. Mit Instruktionsverfügung vom 19. Juli 2019 stellte das Bundes- verwaltungsgericht dies fest und lud gleichzeitig das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. In der Vernehmlassung vom 8. August 2019 nahm das SEM zur Be- schwerde Stellung, hielt im Wesentlichen an seinen Ausführungen fest und schloss auf Abweisung der Beschwerde. G. Mit der Replik vom 26. August 2019 hielt der Beschwerdeführer vollum- fänglich an seiner Beschwerde fest. H. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren auf die im Rubrum erwähnte vorsitzende Richterin umgeteilt. I. Am 8. Februar 2022 lud das Bundesverwaltungsgericht im Lichte der ver- änderten Situation in Afghanistan das SEM ein, eine weitere Vernehmlas- sung einzureichen. Mit Verfügung vom 3. März 2022 zog das SEM seine Verfügung vom 11. Mai 2015 teilweise in Wiedererwägung, indem es in Würdigung aller Umstände den Wegweisungsvollzug als unzumutbar er- klärte und deshalb die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfü- gung aufhob und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers ver- fügte. J. Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2022 wurde der Beschwerdeführer ersucht, einen allfälligen Rückzug der Beschwerde mitzuteilen, woraufhin er am 30. März 2022 mitteilte, er würde im Asylpunkt an der Beschwerde festhalten.
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Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie- dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä- gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Daneben muss auch in Konstellationen wie der vorliegenden, in der nachträglich (nach Abschluss des ordentlichen
D-2713/2019 Seite 7 Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht) entstandene, potentiell er- hebliche Beweismittel eingereicht werden, welche vorbestehende Tatsa- chen belegen sollen, der vorgebrachte Schutzbedarf im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuches beim SEM geltend gemacht werden (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3 m.w.H.). Das SEM hat die Eingabe vom 22. März 2019 unter dem Aspekt des qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs ge- prüft.
E. 3.3 Angesichts der nachfolgendenden Erwägungen zur Frage der Erheb- lichkeit der neuen Beweismittel kann an dieser Stelle eine Auseinanderset- zung mit der Frage unterbleiben, ob die Beweismittel rechtzeitig einge- bracht worden sind beziehungsweise ob sie bei Beachtung der zumutbaren Sorgfaltspflicht nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätten eingereicht werden müssen. Auch das SEM hat sich zu diesen Fragen nicht geäussert.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM erinnerte in seiner Begründung zunächst daran, dass sowohl es als auch das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2015 zum Schluss ge- kommen seien, dass die geltend gemachte Verfolgung in Afghanistan nicht der Wahrheit entsprechen würde. Die im damaligen Urteil aufgeführten Un- gereimtheiten würden durch die neuen Beweismittel nicht aufgelöst. Ferner könne bezüglich afghanischen Dokumenten allgemein festgehalten wer-
D-2713/2019 Seite 8 den, dass aufgrund der weit verbreiteten Korruption praktisch alle Doku- mente beschaffbar seien. Der Beweiswert von afghanischen Dokumenten sei daher als äusserst gering einzustufen. Die nachgereichten Drohbriefe würden keine Sicherheitsmerkmale enthalten. Dies bedeute, dass sie leicht fälschbar seien und deren Authentizität sich auf keine Weise überprüfen lasse. Ausserdem sei nicht nachzuvollziehen, weshalb die Taliban bis 2018 zuwarten sollten, um den Beschwerdeführer zu verfolgen, und sie gleich- zeitig seine Brüder, die ein ähnliches Profil aufwiesen, nicht belangen wür- den. Im Übrigen seien die Angaben über Zeitpunkt, Art sowie die weiteren Umstände der Zustellung der Drohbriefe nur allgemein ausgefallen. Auch die nachgereichten Zeugenaussagen bezüglich des im (…) 2014 erlittenen Überfalls würden den Eindruck von nachträglich von der Schweiz aus in Auftrag gegebenen Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert hinterlassen. Die Aussagen und Anzeige des Vaters würden nur auf unbewiesenen Par- teibehauptungen beruhen, womit auch diesen Dokumenten kein Beweis- wert zukomme. Ferner erscheine nicht nachvollziehbar, wieso der Vater vier Jahre gewartet habe, um diesen angeblichen Übergriff anzuzeigen.
E. 5.2 In der Beschwerdeschrift entgegnete der Beschwerdeführer, den ein- gereichten Unterlagen käme Beweiswert zu. So gehe die Vorinstanz fehl, soweit sie die Drohbriefe der Taliban a priori mangels Sicherheitsmerkmale aus dem Recht gewiesen haben wolle. Es ergebe sich aus der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, dass derartigen Dokumenten Beweiswert zu- komme. Die Taliban hätten sodann nicht bis 2018 zugewartet, um den Be- schwerdeführer zu bedrohen. In den Jahren 2016 und 2017 hätte der Vater bereits Drohbriefe erhalten. Dieser habe die Schreiben aber nicht aufbe- wahrt, weil er seinen Sohn in Sicherheit gewähnt habe. Die Angaben in Bezug auf den Erhalt der Briefe seien zudem allgemein ausgefallen, weil diese schriftlich gemacht worden seien. Hätte die Vorinstanz weitere Infor- mation zum Erhalt der Briefe gewünscht, wäre es an ihr gelegen, Ergän- zungsfragen zu stellen. Die Vorinstanz verkenne auch den Inhalt der An- zeige beim Gesundheitsamt in B._______. Diese beruhe nicht allein auf einer Aussage seines Vaters. Vielmehr sei der Übergriff von weiteren Zeu- gen und der Behandlung wegen der erlittenen Kopfverletzung bestätigt worden. Der Zeitpunkt der Anfrage hänge mit der Beschaffung von neuen Beweismitteln im Rahmen des neuen Asylverfahrens zusammen. Dies würde an der Wahrheit der Bestätigung aber nichts ändern. In Bezug auf das Urteil D-3192/2015 sei festzuhalten, dass dem Beschwer- deführer keine Widersprüche vorgeworfen worden seien. Das Bundesver- waltungsgericht habe die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen damals unter
D-2713/2019 Seite 9 anderem damit begründet, dass es nicht nachvollziehbar wäre, dass er am Arbeitsort überfallen worden sei, wodurch viele Mitarbeiter Zeuge vom Überfall geworden seien. Das Gericht verkenne dabei, dass die Angreifer bewusst viele Zeugen in Kauf genommen hätten, um eine möglichst breite Öffentlichkeit in Angst und Schrecken zu versetzen. Dies sei eine bekannte Strategie der Taliban. Ausserdem sei längst bekannt, dass der Beschwer- deführer aufgrund seiner Stellung als erfolgreicher Geschäftsführer einer besonders exponierten Personengruppe angehöre, die in besonderem Ausmass Angriffen und Schutzgelderpressungen ausgesetzt sei. Der Überfall erscheine vor diesem Hintergrund ausgesprochen realistisch. Im Weiteren habe die Vorinstanz versäumt, eine Gesamtwürdigung aller Umstände und der aktuellen Beweislage vorzunehmen. Bei dieser sei an- gesichts des Fehlens von Widersprüchen in den Aussagen, der erklärbaren scheinbaren Ungereimtheiten sowie der neu eingereichten Unterlagen von der Glaubhaftigkeit der flüchtlingsrechtlich relevanten Vorbringen auszuge- hen. Sodann habe die Vorinstanz der herabgesetzten Beweisanforderungen ge- mäss Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen, soweit diese vor- bringe, die eingereichten Unterlagen könnten die Vorbringen nicht bewei- sen, da sie nicht fälschungssicher wären. Es würden aber zahlreiche Do- kumente von verschiedenen Stellen vorliegen, die zusammen mit den wi- derspruchsfreien Aussagen klar für die Wahrheit seiner Vorbringen sprä- chen.
E. 5.3 In der eingereichten Vernehmlassung hielt das SEM vollumfänglich an seinen Ausführungen fest. Insbesondere habe es den eingereichten Be- weismitteln den Beweiswert begründet aberkannt. Somit erachtete es den behaupteten Angriff auf den Beschwerdeführer im Jahr 2014 nach wie vor als unglaubhaft.
E. 5.4 In der Replik äusserte sich der Beschwerdeführer zu Aspekten hinsicht- lich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In Bezug auf den Asyl- punkt hielt er an den Ausführungen der Beschwerdeschrift fest. Am 13. No- vember 2019 teilte er zudem mit, das in Aussicht gestellte Schreiben der afghanischen Botschaft in Genf könne nicht eingereicht werden. Die afgha- nische Botschaft habe jedoch mündlich bestätigt, dass die Unterlagen au- thentisch seien.
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E. 6.1 Vorliegend stellt sich im Wesentlichen die Frage, ob es dem Beschwer- deführer gelungen ist, mit den neu vorgelegten Beweismitteln glaubhaft zu machen, dass er bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen im Sinne des Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass sich das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil D-3192/2015 vom 2. Juni 2015 ausführlich mit der Glaubhaftigkeit der Vorbringen auseinander ge- setzt hat. Es kam damals zum Schluss, dass hinsichtlich des Überfalls, bei welchem der Beschwerdeführer angeblich schwere Kopfverletzungen da- vongetragen habe, ernsthaft zu bezweifeln sei, dass dieser so stattgefun- den habe. So sei es etwa nicht nachvollziehbar, dass er ausgerechnet an seinem Arbeitsort in Anwesenheit von mehreren Personen überfallen wor- den sei. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb er nicht bereits früher erpresst worden wäre, zumal sein Bruder von derselben Person bedrängt worden sei. Ausserdem habe er nicht angeben können, weshalb ausgerechnet er überfallen worden sei.
E. 6.2 Nachdem sich vorliegend die Frage stellt, ob die neu entstandenen Be- weismittel erheblich und damit geeignet sind, die aufgrund der bisherigen Aktenlage als unglaubhaft erachteten Vorbringen als überwiegend glaub- haft erscheinen zu lassen, ist vorab auf die zentralen Elemente einzuge- hen, die gegen die Glaubhaftigkeit sprechen. Um Wiederholungen zu ver- meiden, wird daher zunächst auf die weiterhin zutreffenden Erwägungen des Urteils D-3192/2015 verwiesen. Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen ist aber auch aufgrund weiterer Aspekte zu verneinen. So ist zunächst zwei- felhaft, dass der Beschwerdeführer telefonisch aufgefordert wurde, 200'000 USD zu bezahlen. Über den Anrufer und das Telefongespräch konnte er keine detaillierten Aussagen machen. Er konnte ebenfalls nicht schlüssig erklären, wie die Täter herausfinden konnten, über wie viel Geld er verfügte und wo er sich am Morgen des (…) 2014 aufhielt. Des Weiteren sind seine Ausführungen zum Überfall selbst kurz und de- tailarm ausgefallen. Dies stellte auch das SEM zutreffend fest. Bei erleb- nisbezogenen Schilderungen wäre aber zu erwarten, dass Handlungsab- läufe und Inhalte von Gesprächen proaktiv, detailliert und widerspruchsfrei wiedergegeben werden können. So widersprach er sich beispielsweise, als er ausführte, die Täter hätten die Mitarbeiter gefragt, wer hier die Verant- wortung habe, und ein Mitarbeiter habe auf ihn gezeigt (vgl. Anhörung F11), und wenig später allerdings erklärte, er habe gefragt, was los wäre, und die Täter hätten als Antwort auf ihn gezeigt und gesagt: «Da ist er ja sel- ber!» (vgl. Anhörung F73). Gerade in Kombination mit der Substanzarmut
D-2713/2019 Seite 11 des Gesamtvortrags fällt ein derartiger Widerspruch ins Gewicht. Es ist zu- dem nur schwer nachvollziehbar, dass die Angreifer ihn bewusstlos ge- schlagen hätten, ihn anschliessend aber nicht entführt haben sollen, wenn sie von ihm hätten Geld erpressen wollen. Vor diesem Hintergrund leuchtet auch gesamthaft nicht ein, dass die Täter nicht versucht hätten, ihn auf seinem Arbeitsweg oder aus seinem Zuhause zu entführen. Seine Argu- mentation, dies wäre aufgrund der Polizeipräsenz nicht möglich und mit Blick auf das Abschreckungspotential aus Sicht der Taliban auch nicht wün- schenswert gewesen, überzeugt nicht. Ausgesprochen substanzarm und vage sind sodann seine Schilderungen zur Situation auf der Polizeistation. Dort sei er zufällig einem Täter begeg- net, der Zivilkleidung getragen habe. Diese Zufallsbegegnung habe ihn veranlasst zu glauben, die Polizei und seine Angreifer würden zusammen- arbeiten und er könne aufgrund dieser Gefahr nicht in seinem Heimatstaat bleiben. Dies ist schon deshalb nicht nachzuvollziehen, da er schilderte, die Täter hätten beim Überfall alle eine Polizeiuniform getragen (vgl. Anhö- rung F54). Dementsprechend hätte er bereits infolge des Überfalls befürch- ten müssen, dass Teile der Polizei mit C._______ zusammenarbeiten könnten. Diese gewichtige logische Unstimmigkeit vermag er nicht zu er- klären. So bestehen bereits deswegen gewichtige Zweifel an der Glaub- haftigkeit zentraler Elemente der Sachverhaltsdarstellung.
E. 6.3 Mit dem vorliegenden Wiedererwägungsgesuch wurden verschiedene Schreiben eingereicht, die den Überfall nachweisen sollen. Diese umfas- sen unter anderen Bestätigungsschreiben von Mitarbeitern, dem Vater und den Spitalbehörden. So bezeugten vier ehemalige Mitarbeiter, dass der Beschwerdeführer durch vier bewaffnete Taliban schwer verprügelt worden sei. Der Chef der Firma (…) bestätigte ebenfalls, jener sei von vier bewaff- neten Personen geschlagen worden. In einem anderen Schreiben erklär- ten vier weitere ehemalige Mitarbeiter, zwei bewaffnete Taliban seien am (…) 2014 in die Firma eingedrungen und hätten ihn mit Gewalt entführen wollen. Zwei weitere Talibankämpfer hätten beim Auto gewartet. Die Spi- talbehörden des Kreisspitals (…) bestätigten diese letztere Aussage sowie die Einlieferung und Behandlung des Beschwerdeführers. Der Vater wandte sich mit einem Schreiben an die Sicherheitspolizei und sagte aus, die Taliban hätten seinen Sohn beim Überfall sogar töten wollen. Er sei schwer am Kopf verletzt und auch seine linke Hand respektive sein linker Arm sei dabei so gravierend verletzt worden, dass eine Operation nötig gewesen wäre. Der Chef des Amts (…) bestätigte, der Beschwerdeführer habe wegen Drohungen seitens des Taliban-Kommandanten E._______
D-2713/2019 Seite 12 das Heimatland verlassen müssen. Auch im Schreiben des bürgerlichen Vereins des Bezirks F._______ ist die Rede von Drohungen gegen den Beschwerdeführer. Diese Bestätigungsschreiben widersprechen grössten- teils den Schilderungen des Beschwerdeführers, dass drei Angreifer in der Fabrik gewesen seien und ihn hätten entführen wollen. Von einer schweren Verletzung der Hand beziehungsweise des Arms sprach er ebenfalls an keiner Stelle. Die Anzahl der Täter, die unmittelbar am Überfall mitgewirkt haben, sowie die Art und Schwere der erlittenen Verletzungen sind wesent- liche Sachverhaltselemente. Diese werden erwartungsgemäss bei erleb- nisbasierten Aussagen nicht widersprüchlich geschildert. Dementspre- chend sind diese Bestätigungsschreiben nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu beseitigen, sondern bestätigen diese Zweifel sogar.
E. 6.4 Mit vorliegendem Wiedererwägungsgesuch wurden ausserdem zwei Drohbriefe der Taliban (datiert auf […] 2018 und […] 2018) eingereicht. Beide sind an den Vater des Beschwerdeführers adressiert und besagen, der Beschwerdeführer werde hingerichtet, wenn er in die Hände des Mu- jaheddin falle.
E. 6.4.1 Das Gericht stellt diesbezüglich fest, dass das SEM den Beweiswert der Drohbriefe mit überzeugenden Argumenten verneint hat. So sind etwa
– wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – die Angaben über die genauen Umstände der Zustellung dieser Briefe äusserst vage ausgefallen, was ge- gen die Echtheit der Drohbriefe spricht. Der Beschwerdeführer nutzte we- der die Beschwerde noch die Replik, um genauere Ausführungen zur Echt- heit der Drohbriefe zu tätigen und damit seine Vorbringen zu untermauern. Ferner ist der Verweis in der Beschwerdeschrift auf das Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts E-3084/2018 vom 12. September 2018 unbehilflich, da dieses Urteil gerade nicht die vorgebrachte These unterstützt, dass Drohbriefen der Taliban eine allgemeine Beweiskraft zugesprochen wer- den kann. Daher sind die vorgelegten Drohbriefe nicht geeignet, ein Ver- folgungsinteresse seitens der Taliban zu belegen.
E. 6.4.2 Ausserdem geht das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz einig, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Taliban den Beschwerde- führer erst 2018 schriftlich bedroht haben sollten. Die Behauptung, im Jahr 2016 und 2017 hätte sein Vater bereits Drohbriefe erhalten, diese aber nicht aufbewahrt, weil er seinen Sohn in Sicherheit wähnte, ist nicht sub- stantiiert und als Schutzbehauptung zurückzuweisen. Ausserdem wäre bei
D-2713/2019 Seite 13 einem fortbestehenden, grossen Interesse der Taliban am Beschwerdefüh- rer zu erwarten, dass auch nach 2018 weitere Drohbriefe erstellt oder Drohhandlungen vorgenommen worden wären. Da der Beschwerdeführer mit seiner Familie in Kontakt steht, ist davon auszugehen, dass ihm derar- tige Bedrohungen bekannt geworden wären und er sie dem Gericht mitge- teilt hätte.
E. 6.5 Nach dem Gesagten ist insgesamt festzuhalten, dass die mit dem Wie- derwägungsgesuch neu eingereichten Beweismittel als nicht erheblich zu qualifizieren sind, da sie nicht geeignet sind, die im ordentlichen Verfahren als unglaubhaft erachteten Vorbringen glaubhaft erscheinen zu lassen res- pektive eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdefüh- rers zu belegen. Dementsprechend drohen ihm im Heimatstaat keine schweren, individuellen Nachteile, welche über die Gefährdungslage hin- ausgehen, die wiedererwägungsweise im Rahmen der Prüfung der Zumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs von der Vorinstanz berücksichtigt wurde. Die Vorinstanz hat demnach die Begehren um Wiederwägung der Verfügung vom 11. Mai 2015 betreffend Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung zu Recht abgewiesen.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit ihrem Entscheid über die teilweise Wiedererwägung vom 3. März 2022 wegen Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit und Un- möglichkeit – im vorliegenden Fall nicht, da diese Vollzugshindernisse al- ternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Die Beschwerde ist damit be- züglich Wiedererwägung im Wegweisungsvollzugspunkt gegenstandslos geworden.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung – soweit Asyl und Flüchtlingseigenschaft betreffend – Bundesrecht nicht ver- letzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt
D-2713/2019 Seite 14 (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. Im Übrigen wurde die Beschwerde gegenstandslos.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens – der als hälftiges Unterliegen ein- zustufen ist – wären dem Beschwerdeführer reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2019 gutge- heissen wurde, ist von einer Kostenauflage abzusehen.
E. 9.2 Soweit die Vorinstanz teilweise auf seine Verfügung zurückgekommen ist und damit die entsprechende Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihm er- wachsenen notwendigen Kosten, die vom SEM auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 15 i.V.m. Art. 5 und Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der teilweisen Gegenstandslosigkeit ist die Parteientschädigung indessen um die Hälfte zu reduzieren. In der Kostennote vom 30. März 2022 werden ein Aufwand von 12.45 Stunden à Fr. 300.– und Auslagen von Fr. 29.50 geltend ge- macht. Der ausgewiesene Aufwand ist als angemessen zu erachten. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 300.– ist für die Bemessung der Par- teientschädigung und des Honorars reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Parteientschädigung ist demnach inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer auf gerundet Fr. 2'027.– festzusetzen und das SEM ist an- zuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor- den ist.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'027.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2713/2019 Urteil vom 30. August 2022 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Constantin Hruschka. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 1. Mai 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger aus B._______, verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge im (...) 2015 und gelangte über die Türkei, Griechenland und die Vereinigten Arabischen Emirate in die Schweiz, wo er am 22. April 2015 im Flughafen Zürich ein Asyl-gesuch einreichte. Gleichentags wurde ihm, mit Verfügung des SEM, die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für die Dauer von maximal 60 Tagen der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen. Am 23. April 2015 fand im Flughafen Zürich die Befragung zur Person statt. Am 30. April 2015 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört. A.b Der Beschwerdeführer führte während den Anhörungen im Wesentlichen aus, er habe in B._______ acht Jahre lang erfolgreich eine (...)-Fabrik geleitet. Er sei ein wohlhabender Kleinunternehmer gewesen, der zur afghanischen Oberschicht gehört habe. So sei es immer wieder vorgekommen, dass er unter verschiedensten Vorwänden um Geld gebeten worden sei. Im (...) 2014 sei er von den Taliban, im Auftrag eines gewissen C._______, auch als D._______ bekannt, angerufen und aufgefordert worden, diesem 200'000 USD zu bezahlen. Als er die Bezahlung verweigert habe, sei ihm gedroht worden, man würde ihm schon zeigen, was passiere, wenn er das Geld nicht zahlen würde. Eines Abends habe er entschieden, in seiner Fabrik zu übernachten. Am folgenden Morgen, am (...) 2014 um 5.30 Uhr, seien drei bewaffnete Männer ins Gebäude eingedrungen und hätten nach ihm gefragt. Der Beschwerdeführer sei wegen des Lärms erwacht und habe sich in dessen Richtung begeben. Als die drei Angreifer ihn erkannt hätten, seien sie auf ihn zugekommen und hätten versucht, ihn mit Gewalt unter den Augen von 20 anwesenden Mitarbeitern zu entführen. Aufgrund der heftigen Gestik und Schreie des Beschwerdeführers und seiner Mitarbeiter hätten die Täter Angst bekommen. Diese hätten ihm mit dem Gewehrkolben auf den Kopf geschlagen, bevor sie geflüchtet seien. Er sei bewusstlos geworden und erst zwei Tage später mit einer Kopfverletzung im Spital aufgewacht. Die Ärzte hätten absolute Ruhe angeordnet. 15 Tage später sei er aufgrund der besseren Behandlungsmöglichkeiten in den Iran geschickt worden, wo er einige Monate zunächst im Spital und anschliessend in der Wohnung seines Bruders verbracht habe. Nach vier Monaten sei er nach B._______ zurückgekehrt, um nach seiner Fabrik zu sehen. Da er das winterliche Klima aufgrund seiner Verletzung nicht ausgehalten habe, sei er für weitere vier bis fünf Monate in den Iran zurückgekehrt. Als er danach wieder nach B._______ zurückgekehrt sei, habe er sich bei der Polizei erkundigen wollen, ob es in seinem Fall neue Erkenntnisse gäbe. Auf dem Polizeiposten habe er jedoch einen der Angreifer in ziviler Kleidung erkannt und sofort das Präsidium verlassen. Damit sei für ihn klargeworden, dass die Täter mit der Polizei verbandelt gewesen seien. Aus Angst vor weiteren Schwierigkeiten sei er nicht nach Hause gegangen, sondern habe sich bei einem Freund versteckt, bis er schliesslich ausgereist sei. A.c Der Beschwerdeführer gab keine Identitäts- oder Reisedokumente zu den Akten. Er reichte dem SEM Kopien einer Geschäftslizenz der "Afghan Investment Support Agency" und einer Mitgliedkarte der "Afghan Chamber of Commerce" ein. A.d Mit Verfügung vom 11. Mai 2015 - gleichentags im Flughafen Zürich eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Im Rahmen seiner Entscheidbegründung argumentierte es, die Schilderung des Beschwerdeführers seien insgesamt unglaubhaft, weil er unter anderem pauschal, stereotyp und auffallend knapp über die Geschehnisse in Afghanistan berichtet habe. Den Wegweisungsvollzug qualifizierte es als zulässig, zumutbar und möglich. A.e Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 19. Mai 2015 beim Bundesverwaltungsgericht bezüglich Asyl und Wegweisungsvollzug Beschwerde erheben. Im Rahmen seiner Beschwerdebegründung bezog er zu den von der Vorinstanz ins Feld geführten Argumenten Stellung. So habe er lange Ausführungen über den genauen Hergang des Überfalls gemacht, die zudem in allen wesentlichen Punkten übereinstimmen und viele Realkennzeichen aufweisen würden. Die Schilderung des Überfalls sei lebensnah, realistisch und widerspruchsfrei ausgefallen. A.f Mit Urteil des BVGer D-3192/2015 vom 2. Juni 2015 wurde die Beschwerde abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete unter weitgehender Bezugnahme auf die vorinstanzlichen Erwägungen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft. B. B.a Mit Eingaben vom 4. Januar 2016 stellte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Verweis auf seine schlechte psychische Verfassung ein Wiedererwägungsgesuch, auf das von der Vorinstanz mit Verfügung vom 11. Januar 2016 nicht eingetreten wurde. Die Beschwerde vom 19. Januar 2016 gegen das Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch vom 4. Januar 2016 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-388/2016 vom 9. Februar 2016 abgewiesen. B.b Am 14. August 2017 stellte der Beschwerdeführer ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch und machte geltend, er habe bisher verschwiegen, im Alter von 20 Jahren von Kämpfern der Taliban gefoltert und vergewaltigt worden zu sein. Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 25. August 2017 ab und auf die entsprechende Beschwerde vom 21. September 2017 trat das Bundesverwaltungsgericht wegen Nichteinbezahlung des eingeforderten Kostenvorschusses mit Urteil D-5388/2017 vom 31. Oktober 2017 nicht ein. C. C.a Am 22. März 2019 sowie mit Ergänzung vom 18. April 2019 gelangte der Beschwerdeführer mit einem dritten, im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Wiedererwägungsgesuch an die Vorinstanz. Dieses Wiedererwägungsgesuch stützte der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf verschiedene Bestätigungsschreiben, eine Anzeige seines Vaters beim Gesundheitsamt, einen Spitalbericht und zwei Drohbriefe der Taliban. Hinsichtlich der geltend gemachten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs reichte er weitere neu entstandene Dokumente (Schreiben, Fotos und Ausweiskopien) ein, um den Aufenthalt seiner engen Familienangehörigen im Iran zu belegen. Die entsprechenden Beweismittel datieren nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens. C.b Mit Verfügung vom 1. Mai 2019 qualifizierte das SEM die Eingabe als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch und wies dieses ab. C.c Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 3. Juni 2019 eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dabei beantragte er, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zu erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sowie im rubrizierten Rechtsanwalt ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. D. Am 4. Juni 2019 ordnete die damals zuständige Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2019 hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung und das Gesuch um aufschiebende Wirkung gut. Das Gesuch um Rechtsverbeiständung wies das Bundesverwaltungsgericht ab. E. Am 17. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Nothilfebestätigung zu den Akten. Mit Instruktionsverfügung vom 19. Juli 2019 stellte das Bundesverwaltungsgericht dies fest und lud gleichzeitig das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. In der Vernehmlassung vom 8. August 2019 nahm das SEM zur Beschwerde Stellung, hielt im Wesentlichen an seinen Ausführungen fest und schloss auf Abweisung der Beschwerde. G. Mit der Replik vom 26. August 2019 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seiner Beschwerde fest. H. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren auf die im Rubrum erwähnte vorsitzende Richterin umgeteilt. I. Am 8. Februar 2022 lud das Bundesverwaltungsgericht im Lichte der veränderten Situation in Afghanistan das SEM ein, eine weitere Vernehmlassung einzureichen. Mit Verfügung vom 3. März 2022 zog das SEM seine Verfügung vom 11. Mai 2015 teilweise in Wiedererwägung, indem es in Würdigung aller Umstände den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erklärte und deshalb die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufhob und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers verfügte. J. Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2022 wurde der Beschwerdeführer ersucht, einen allfälligen Rückzug der Beschwerde mitzuteilen, woraufhin er am 30. März 2022 mitteilte, er würde im Asylpunkt an der Beschwerde festhalten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Daneben muss auch in Konstellationen wie der vorliegenden, in der nachträglich (nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht) entstandene, potentiell erhebliche Beweismittel eingereicht werden, welche vorbestehende Tatsachen belegen sollen, der vorgebrachte Schutzbedarf im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuches beim SEM geltend gemacht werden (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3 m.w.H.). Das SEM hat die Eingabe vom 22. März 2019 unter dem Aspekt des qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs geprüft. 3.3 Angesichts der nachfolgendenden Erwägungen zur Frage der Erheblichkeit der neuen Beweismittel kann an dieser Stelle eine Auseinandersetzung mit der Frage unterbleiben, ob die Beweismittel rechtzeitig eingebracht worden sind beziehungsweise ob sie bei Beachtung der zumutbaren Sorgfaltspflicht nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätten eingereicht werden müssen. Auch das SEM hat sich zu diesen Fragen nicht geäussert. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM erinnerte in seiner Begründung zunächst daran, dass sowohl es als auch das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2015 zum Schluss gekommen seien, dass die geltend gemachte Verfolgung in Afghanistan nicht der Wahrheit entsprechen würde. Die im damaligen Urteil aufgeführten Ungereimtheiten würden durch die neuen Beweismittel nicht aufgelöst. Ferner könne bezüglich afghanischen Dokumenten allgemein festgehalten werden, dass aufgrund der weit verbreiteten Korruption praktisch alle Dokumente beschaffbar seien. Der Beweiswert von afghanischen Dokumenten sei daher als äusserst gering einzustufen. Die nachgereichten Drohbriefe würden keine Sicherheitsmerkmale enthalten. Dies bedeute, dass sie leicht fälschbar seien und deren Authentizität sich auf keine Weise überprüfen lasse. Ausserdem sei nicht nachzuvollziehen, weshalb die Taliban bis 2018 zuwarten sollten, um den Beschwerdeführer zu verfolgen, und sie gleichzeitig seine Brüder, die ein ähnliches Profil aufwiesen, nicht belangen würden. Im Übrigen seien die Angaben über Zeitpunkt, Art sowie die weiteren Umstände der Zustellung der Drohbriefe nur allgemein ausgefallen. Auch die nachgereichten Zeugenaussagen bezüglich des im (...) 2014 erlittenen Überfalls würden den Eindruck von nachträglich von der Schweiz aus in Auftrag gegebenen Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert hinterlassen. Die Aussagen und Anzeige des Vaters würden nur auf unbewiesenen Parteibehauptungen beruhen, womit auch diesen Dokumenten kein Beweiswert zukomme. Ferner erscheine nicht nachvollziehbar, wieso der Vater vier Jahre gewartet habe, um diesen angeblichen Übergriff anzuzeigen. 5.2 In der Beschwerdeschrift entgegnete der Beschwerdeführer, den eingereichten Unterlagen käme Beweiswert zu. So gehe die Vorinstanz fehl, soweit sie die Drohbriefe der Taliban a priori mangels Sicherheitsmerkmale aus dem Recht gewiesen haben wolle. Es ergebe sich aus der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, dass derartigen Dokumenten Beweiswert zukomme. Die Taliban hätten sodann nicht bis 2018 zugewartet, um den Beschwerdeführer zu bedrohen. In den Jahren 2016 und 2017 hätte der Vater bereits Drohbriefe erhalten. Dieser habe die Schreiben aber nicht aufbewahrt, weil er seinen Sohn in Sicherheit gewähnt habe. Die Angaben in Bezug auf den Erhalt der Briefe seien zudem allgemein ausgefallen, weil diese schriftlich gemacht worden seien. Hätte die Vorinstanz weitere Information zum Erhalt der Briefe gewünscht, wäre es an ihr gelegen, Ergänzungsfragen zu stellen. Die Vorinstanz verkenne auch den Inhalt der Anzeige beim Gesundheitsamt in B._______. Diese beruhe nicht allein auf einer Aussage seines Vaters. Vielmehr sei der Übergriff von weiteren Zeugen und der Behandlung wegen der erlittenen Kopfverletzung bestätigt worden. Der Zeitpunkt der Anfrage hänge mit der Beschaffung von neuen Beweismitteln im Rahmen des neuen Asylverfahrens zusammen. Dies würde an der Wahrheit der Bestätigung aber nichts ändern. In Bezug auf das Urteil D-3192/2015 sei festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer keine Widersprüche vorgeworfen worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen damals unter anderem damit begründet, dass es nicht nachvollziehbar wäre, dass er am Arbeitsort überfallen worden sei, wodurch viele Mitarbeiter Zeuge vom Überfall geworden seien. Das Gericht verkenne dabei, dass die Angreifer bewusst viele Zeugen in Kauf genommen hätten, um eine möglichst breite Öffentlichkeit in Angst und Schrecken zu versetzen. Dies sei eine bekannte Strategie der Taliban. Ausserdem sei längst bekannt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Stellung als erfolgreicher Geschäftsführer einer besonders exponierten Personengruppe angehöre, die in besonderem Ausmass Angriffen und Schutzgelderpressungen ausgesetzt sei. Der Überfall erscheine vor diesem Hintergrund ausgesprochen realistisch. Im Weiteren habe die Vorinstanz versäumt, eine Gesamtwürdigung aller Umstände und der aktuellen Beweislage vorzunehmen. Bei dieser sei angesichts des Fehlens von Widersprüchen in den Aussagen, der erklärbaren scheinbaren Ungereimtheiten sowie der neu eingereichten Unterlagen von der Glaubhaftigkeit der flüchtlingsrechtlich relevanten Vorbringen auszugehen. Sodann habe die Vorinstanz der herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen, soweit diese vorbringe, die eingereichten Unterlagen könnten die Vorbringen nicht beweisen, da sie nicht fälschungssicher wären. Es würden aber zahlreiche Dokumente von verschiedenen Stellen vorliegen, die zusammen mit den widerspruchsfreien Aussagen klar für die Wahrheit seiner Vorbringen sprächen. 5.3 In der eingereichten Vernehmlassung hielt das SEM vollumfänglich an seinen Ausführungen fest. Insbesondere habe es den eingereichten Beweismitteln den Beweiswert begründet aberkannt. Somit erachtete es den behaupteten Angriff auf den Beschwerdeführer im Jahr 2014 nach wie vor als unglaubhaft. 5.4 In der Replik äusserte sich der Beschwerdeführer zu Aspekten hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In Bezug auf den Asylpunkt hielt er an den Ausführungen der Beschwerdeschrift fest. Am 13. November 2019 teilte er zudem mit, das in Aussicht gestellte Schreiben der afghanischen Botschaft in Genf könne nicht eingereicht werden. Die afghanische Botschaft habe jedoch mündlich bestätigt, dass die Unterlagen authentisch seien. 6. 6.1 Vorliegend stellt sich im Wesentlichen die Frage, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, mit den neu vorgelegten Beweismitteln glaubhaft zu machen, dass er bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen im Sinne des Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass sich das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil D-3192/2015 vom 2. Juni 2015 ausführlich mit der Glaubhaftigkeit der Vorbringen auseinander gesetzt hat. Es kam damals zum Schluss, dass hinsichtlich des Überfalls, bei welchem der Beschwerdeführer angeblich schwere Kopfverletzungen davongetragen habe, ernsthaft zu bezweifeln sei, dass dieser so stattgefunden habe. So sei es etwa nicht nachvollziehbar, dass er ausgerechnet an seinem Arbeitsort in Anwesenheit von mehreren Personen überfallen worden sei. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb er nicht bereits früher erpresst worden wäre, zumal sein Bruder von derselben Person bedrängt worden sei. Ausserdem habe er nicht angeben können, weshalb ausgerechnet er überfallen worden sei. 6.2 Nachdem sich vorliegend die Frage stellt, ob die neu entstandenen Beweismittel erheblich und damit geeignet sind, die aufgrund der bisherigen Aktenlage als unglaubhaft erachteten Vorbringen als überwiegend glaubhaft erscheinen zu lassen, ist vorab auf die zentralen Elemente einzugehen, die gegen die Glaubhaftigkeit sprechen. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird daher zunächst auf die weiterhin zutreffenden Erwägungen des Urteils D-3192/2015 verwiesen. Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen ist aber auch aufgrund weiterer Aspekte zu verneinen. So ist zunächst zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer telefonisch aufgefordert wurde, 200'000 USD zu bezahlen. Über den Anrufer und das Telefongespräch konnte er keine detaillierten Aussagen machen. Er konnte ebenfalls nicht schlüssig erklären, wie die Täter herausfinden konnten, über wie viel Geld er verfügte und wo er sich am Morgen des (...) 2014 aufhielt. Des Weiteren sind seine Ausführungen zum Überfall selbst kurz und detailarm ausgefallen. Dies stellte auch das SEM zutreffend fest. Bei erlebnisbezogenen Schilderungen wäre aber zu erwarten, dass Handlungsabläufe und Inhalte von Gesprächen proaktiv, detailliert und widerspruchsfrei wiedergegeben werden können. So widersprach er sich beispielsweise, als er ausführte, die Täter hätten die Mitarbeiter gefragt, wer hier die Verantwortung habe, und ein Mitarbeiter habe auf ihn gezeigt (vgl. Anhörung F11), und wenig später allerdings erklärte, er habe gefragt, was los wäre, und die Täter hätten als Antwort auf ihn gezeigt und gesagt: «Da ist er ja selber!» (vgl. Anhörung F73). Gerade in Kombination mit der Substanzarmut des Gesamtvortrags fällt ein derartiger Widerspruch ins Gewicht. Es ist zudem nur schwer nachvollziehbar, dass die Angreifer ihn bewusstlos geschlagen hätten, ihn anschliessend aber nicht entführt haben sollen, wenn sie von ihm hätten Geld erpressen wollen. Vor diesem Hintergrund leuchtet auch gesamthaft nicht ein, dass die Täter nicht versucht hätten, ihn auf seinem Arbeitsweg oder aus seinem Zuhause zu entführen. Seine Argumentation, dies wäre aufgrund der Polizeipräsenz nicht möglich und mit Blick auf das Abschreckungspotential aus Sicht der Taliban auch nicht wünschenswert gewesen, überzeugt nicht. Ausgesprochen substanzarm und vage sind sodann seine Schilderungen zur Situation auf der Polizeistation. Dort sei er zufällig einem Täter begegnet, der Zivilkleidung getragen habe. Diese Zufallsbegegnung habe ihn veranlasst zu glauben, die Polizei und seine Angreifer würden zusammenarbeiten und er könne aufgrund dieser Gefahr nicht in seinem Heimatstaat bleiben. Dies ist schon deshalb nicht nachzuvollziehen, da er schilderte, die Täter hätten beim Überfall alle eine Polizeiuniform getragen (vgl. Anhörung F54). Dementsprechend hätte er bereits infolge des Überfalls befürchten müssen, dass Teile der Polizei mit C._______ zusammenarbeiten könnten. Diese gewichtige logische Unstimmigkeit vermag er nicht zu erklären. So bestehen bereits deswegen gewichtige Zweifel an der Glaubhaftigkeit zentraler Elemente der Sachverhaltsdarstellung. 6.3 Mit dem vorliegenden Wiedererwägungsgesuch wurden verschiedene Schreiben eingereicht, die den Überfall nachweisen sollen. Diese umfassen unter anderen Bestätigungsschreiben von Mitarbeitern, dem Vater und den Spitalbehörden. So bezeugten vier ehemalige Mitarbeiter, dass der Beschwerdeführer durch vier bewaffnete Taliban schwer verprügelt worden sei. Der Chef der Firma (...) bestätigte ebenfalls, jener sei von vier bewaffneten Personen geschlagen worden. In einem anderen Schreiben erklärten vier weitere ehemalige Mitarbeiter, zwei bewaffnete Taliban seien am (...) 2014 in die Firma eingedrungen und hätten ihn mit Gewalt entführen wollen. Zwei weitere Talibankämpfer hätten beim Auto gewartet. Die Spitalbehörden des Kreisspitals (...) bestätigten diese letztere Aussage sowie die Einlieferung und Behandlung des Beschwerdeführers. Der Vater wandte sich mit einem Schreiben an die Sicherheitspolizei und sagte aus, die Taliban hätten seinen Sohn beim Überfall sogar töten wollen. Er sei schwer am Kopf verletzt und auch seine linke Hand respektive sein linker Arm sei dabei so gravierend verletzt worden, dass eine Operation nötig gewesen wäre. Der Chef des Amts (...) bestätigte, der Beschwerdeführer habe wegen Drohungen seitens des Taliban-Kommandanten E._______ das Heimatland verlassen müssen. Auch im Schreiben des bürgerlichen Vereins des Bezirks F._______ ist die Rede von Drohungen gegen den Beschwerdeführer. Diese Bestätigungsschreiben widersprechen grösstenteils den Schilderungen des Beschwerdeführers, dass drei Angreifer in der Fabrik gewesen seien und ihn hätten entführen wollen. Von einer schweren Verletzung der Hand beziehungsweise des Arms sprach er ebenfalls an keiner Stelle. Die Anzahl der Täter, die unmittelbar am Überfall mitgewirkt haben, sowie die Art und Schwere der erlittenen Verletzungen sind wesentliche Sachverhaltselemente. Diese werden erwartungsgemäss bei erlebnisbasierten Aussagen nicht widersprüchlich geschildert. Dementsprechend sind diese Bestätigungsschreiben nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu beseitigen, sondern bestätigen diese Zweifel sogar. 6.4 Mit vorliegendem Wiedererwägungsgesuch wurden ausserdem zwei Drohbriefe der Taliban (datiert auf [...] 2018 und [...] 2018) eingereicht. Beide sind an den Vater des Beschwerdeführers adressiert und besagen, der Beschwerdeführer werde hingerichtet, wenn er in die Hände des Mujaheddin falle. 6.4.1 Das Gericht stellt diesbezüglich fest, dass das SEM den Beweiswert der Drohbriefe mit überzeugenden Argumenten verneint hat. So sind etwa - wie die Vorinstanz zutreffend ausführte - die Angaben über die genauen Umstände der Zustellung dieser Briefe äusserst vage ausgefallen, was gegen die Echtheit der Drohbriefe spricht. Der Beschwerdeführer nutzte weder die Beschwerde noch die Replik, um genauere Ausführungen zur Echtheit der Drohbriefe zu tätigen und damit seine Vorbringen zu untermauern. Ferner ist der Verweis in der Beschwerdeschrift auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3084/2018 vom 12. September 2018 unbehilflich, da dieses Urteil gerade nicht die vorgebrachte These unterstützt, dass Drohbriefen der Taliban eine allgemeine Beweiskraft zugesprochen werden kann. Daher sind die vorgelegten Drohbriefe nicht geeignet, ein Verfolgungsinteresse seitens der Taliban zu belegen. 6.4.2 Ausserdem geht das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz einig, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Taliban den Beschwerdeführer erst 2018 schriftlich bedroht haben sollten. Die Behauptung, im Jahr 2016 und 2017 hätte sein Vater bereits Drohbriefe erhalten, diese aber nicht aufbewahrt, weil er seinen Sohn in Sicherheit wähnte, ist nicht substantiiert und als Schutzbehauptung zurückzuweisen. Ausserdem wäre bei einem fortbestehenden, grossen Interesse der Taliban am Beschwerdeführer zu erwarten, dass auch nach 2018 weitere Drohbriefe erstellt oder Drohhandlungen vorgenommen worden wären. Da der Beschwerdeführer mit seiner Familie in Kontakt steht, ist davon auszugehen, dass ihm derartige Bedrohungen bekannt geworden wären und er sie dem Gericht mitgeteilt hätte. 6.5 Nach dem Gesagten ist insgesamt festzuhalten, dass die mit dem Wiederwägungsgesuch neu eingereichten Beweismittel als nicht erheblich zu qualifizieren sind, da sie nicht geeignet sind, die im ordentlichen Verfahren als unglaubhaft erachteten Vorbringen glaubhaft erscheinen zu lassen respektive eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers zu belegen. Dementsprechend drohen ihm im Heimatstaat keine schweren, individuellen Nachteile, welche über die Gefährdungslage hinausgehen, die wiedererwägungsweise im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von der Vorinstanz berücksichtigt wurde. Die Vorinstanz hat demnach die Begehren um Wiederwägung der Verfügung vom 11. Mai 2015 betreffend Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung zu Recht abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit ihrem Entscheid über die teilweise Wiedererwägung vom 3. März 2022 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - im vorliegenden Fall nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Die Beschwerde ist damit bezüglich Wiedererwägung im Wegweisungsvollzugspunkt gegenstandslos geworden.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung - soweit Asyl und Flüchtlingseigenschaft betreffend - Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. Im Übrigen wurde die Beschwerde gegenstandslos. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - der als hälftiges Unterliegen einzustufen ist - wären dem Beschwerdeführer reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2019 gutgeheissen wurde, ist von einer Kostenauflage abzusehen. 9.2 Soweit die Vorinstanz teilweise auf seine Verfügung zurückgekommen ist und damit die entsprechende Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten, die vom SEM auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 15 i.V.m. Art. 5 und Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der teilweisen Gegenstandslosigkeit ist die Parteientschädigung indessen um die Hälfte zu reduzieren. In der Kostennote vom 30. März 2022 werden ein Aufwand von 12.45 Stunden à Fr. 300.- und Auslagen von Fr. 29.50 geltend gemacht. Der ausgewiesene Aufwand ist als angemessen zu erachten. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 300.- ist für die Bemessung der Parteientschädigung und des Honorars reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Parteientschädigung ist demnach inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer auf gerundet Fr. 2'027.- festzusetzen und das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'027.- auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka Versand: