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E-3084/2018

E-3084/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-09-12 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 10. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl und machte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 23. Dezember 2015 und der Anhörung vom 6. Februar 2018 im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ein Hazara ismailitischer Religionszugehörigkeit aus B._______, Provinz Baglan. Er habe seit seiner Kindheit Freiwilligenarbeit (Rezakari) im Rahmen seiner Glaubensausübung geleistet. Ab 2010 habe er eine leitende Position innerhalb der Abteilung Rezakar in der Provinz Baglan gehabt. Er habe für die eigene Religion geworben, Reden gehalten und Sitzungen veranstaltet. In seinen Reden habe er die Taliban kritisiert. Auch habe er Unterrichtsklassen, unter anderem für Frauen, organisiert und Arbeitslosen zu einer Beschäftigung verholfen. Die Taliban hätten seine Glaubensbrüder bedroht, sie dazu aufgefordert, mit ihrer Rezakar-Tätigkeit aufzuhören und einige der Rezakar-Personen getötet. Im Jahr 2015, kurz vor einem religiösen Fest, habe er seinen Vater angerufen und ihm gesagt, dass er von der Schule ins Dorf zurückkehren möchte. Dieser habe einen Fahrer beauftragt, von C._______ (...) ins Dorf mitzunehmen. In Begleitung dieses Fahrers sei der Beschwerdeführer in sein Dorf gefahren. Am nächsten Tag sei sein Vater informiert worden, dass eine Religionsschule der Taliban im Nachbardorf D._______ in Brand gesetzt worden sei. Dabei seien auch mehrere Koran-Exemplare verbrannt. Die Taliban hätten im Dorf des Beschwerdeführers mehrere Personen verhaftet und unter Folter verhört. Sie hätten erfahren, dass er am Vortag (...) ins Dorf geliefert habe. Da er sich zudem in der Vergangenheit negativ über die Taliban geäussert habe, hätten sie ihn verdächtigt, für den Brand verantwortlich zu sein. Sie hätten beabsichtigt, in sein Dorf zu kommen, die zuständige Person von der Organisation Rezakari festzunehmen und hinzurichten sowie die Jamaat Khana (Gebetshaus der Ismailiten) in Brand zu setzen. Etwa hundert bis zweihundert Dorfbewohner hätten sich in der Folge am Dorfrand versammelt und den Taliban den Zugang zum Dorf verwehrt. Diese hätten sich daraufhin zurückgezogen. Einige ältere Personen aus dem Dorf seien zu den Taliban gegangen, hätten mit ihnen über den Vorfall gesprochen und verlangt, dass die Verhafteten freigelassen würden. Die Taliban hätten unter der Bedingung zugestimmt, dass alle Personen in Führungspositionen bei den Rezakari, darunter der Beschwerdeführer, ihnen überstellt würden. Sein Vater habe ihn daraufhin aufgefordert, nach C._______ zu gehen, was er auch getan habe. Auf Anraten seines Vaters habe er unterwegs das Fahrzeug gewechselt. Das erste Fahrzeug, in dem er unterwegs gewesen sei, sei angehalten worden und die Passagiere seien von den Taliban verhaftet worden. Einen dieser Passagiere hätten sie mit dem Beschwerdeführer verwechselt und ihn töten wollen. Die Behörden hätten jedoch interveniert. Die Taliban hätten die Identität des Mannes abgeklärt und ihn in der Folge freigelassen. Als der Beschwerdeführer in C._______ gewesen sei, habe ihn sein Vater informiert, dass die Taliban eine Fatwa gegen ihn erlassen hätten und er getötet werden solle, weil er gegen die islamischen Gesetze verstossen habe. Den Dorfältesten sei ein entsprechender Drohbrief übergeben worden. Sein Vater habe ihn deshalb dazu gedrängt, das Land zu verlassen und habe seine Ausreise organisiert. (...) bis (...) Monate vor Abschluss seines (...) Schuljahres habe er Afghanistan über Pakistan verlassen, und sei am 10. Dezember 2015 in die Schweiz gelangt. Sein Vater wechsle zurzeit ständig seinen Aufenthaltsort, da er Angst vor den Taliban habe. Sein jüngerer Bruder lebe bei seinem Onkel und seine Mutter lebe bei ihrem Bruder. Als Beweismittel reichte er folgende Beweismittel zu den Akten: seine Tazkira (im Original); einen Drohbrief der Taliban vom (...) 2015 (im Original); ein von verschiedenen Behörden unterzeichnetes Schreiben seines Vaters vom (...) 2017 (im Original); Bestätigung eines Frewilligeneinsatzes für das "His Highness Prince Aga Khan Shia Imami Ismaili Council for Afghanistan" (im Original); ein Zertifikat des Aga Khan Education Service (im Original); eine Bestätigung des Centre Culturel Ismaélien vom (...) 2017 (im Original); mehrere Fotos, darunter solche von sich, von Mitgliedern der ismailitischen Gemeinschaft, von dem Mann, der an seiner Stelle verhaftet worden sei und von den Taliban; mehrere Teilnahme- und Kursbestätigungen der Heilsarmee (im Original); ein telc-Zertifikat vom (...) 2017; ein als persönliches Zeugnis bezeichnetes Schreiben von E._______ und F._______ vom(...) 2018 (im Original); eine Arbeitsbestätigung der Stiftung G._______ vom (...) 2018 (im Original); mehrere Schuldokumente, darunter Zeugnisse (im Original). B. Mit Schreiben vom 12. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und legte Kopien bereits bei den Akten befindlicher Dokumente bei. C. Mit Verfügung vom 23. April 2018 - eröffnet am 28. April 2018 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug jedoch infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. Mai 2018 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Kurzbericht der Hilfswerkvertretung (HWV) vom 6. Februar 2018, eine (nicht amtliche) Übersetzung des Drohbriefes der Taliban vom (...) 2015 ins Englische und eine Fürsorgebestätigung vom 25. Mai 2018 ein. E. Mit Verfügung vom 8. Juni 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig ersuchte es die Vorinstanz, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. F. In seiner Vernehmlassung vom 21. Juni 2018 hält das SEM an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. G. In seiner Replik vom 10. Juli 2018 hält der Beschwerdeführer seinerseits an den Anträgen fest. Gleichzeitig wurde eine Kostennote mit gleichem Datum eingereicht.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung von Vorbringen ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung eines Sachverhaltes ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (insbesondere Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben), die füroder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3; vgl. auch Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie, in: Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 47 ff.).

E. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügend. Seine Schilderungen seien auffallend chronologisch sowie widersprüchlich, würden wenige Realkennzeichen enthalten (insbesondere in Bezug auf seine Gemütslage) und er habe keine genauen Zeitangaben, insbesondere zum Zeitpunkt des Erhalts des Drohbriefes der Taliban, machen können. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb gerade er von den Taliban beschuldigt worden sein soll, die Schule in Brand gesetzt zu haben. Den Akten sei zudem nicht zu entnehmen, dass er aufgrund seiner Religionszugehörigkeit, seiner Tätigkeit innerhalb der Rezakari und der Kritik an den Taliban Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Die in diesem Zusammenhang stehenden Vorbringen seien folglich nicht asylrelevant.

E. 4.2 Auf Beschwerdeebene konkretisiert der Beschwerdeführer verschiedene Punkte seiner Aussagen und führt aus, er habe sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz zu seiner Gemütslage geäussert. Ferner würden seine Ausführungen mehrere Realkennzeichen enthalten, darunter Schilderungen von nebensächlichen Details, das Verwenden direkter Rede, die Wiedergabe von Gesprächen und Interaktionen sowie Erklärungen zu seinem Verhalten. Dies werde durch den Bericht der HWV bestätigt. Er habe mit mehreren Personen über seine Asylgründe gesprochen. Die mehrmalige Wiederholung seiner Fluchtgründe führe dazu, dass er diese inzwischen mit einer gewissen Distanziertheit darlegen könne. Ferner habe er eine zurückhaltende Persönlichkeit, der Emotionsausbrüche nicht entsprechen würden. Die schlechte Atmosphäre anlässlich der Anhörung müsse zusätzlich berücksichtigt werden. Die HWV habe in ihrem Kurzbericht festgehalten, der Befrager habe einen kalten und forschen Eindruck gemacht, sich in seiner Befragungsleitung in Frage gestellt gefühlt, deshalb negative Bemerkungen gemacht, gegen Ende der Befragung die Fassung verloren und die Anhörung nicht in einem angebrachten Ton abgeschlossen. Angesichts dieser angespannten Atmosphäre sei es dem Beschwerdeführer schwer gefallen, zum Befrager Vertrauen zu fassen und über seine Gefühle zu sprechen. Ferner sei der Einwand der Vorinstanz, seine chronologische Erzählweise würde auf eine auswendiggelernte und konstruierte Geschichte hindeuten, völlig unhaltbar. Es spreche vielmehr für die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen, dass er seine Geschichte chronologisch stimmig erzählt habe. Er sei in der Lage gewesen, in der Zeit vor und zurück zu springen und seine Vorbringen trotzdem logisch und konsistent darzulegen. Bezüglich des Drohbriefes der Taliban führte er aus, dieser sei zuerst den Dorfältesten und anschliessend seinem Vater übergeben worden, wobei bei der Anhörung nicht immer klar zwischen diesen beiden Zustellungen unterschieden worden sei. Als er seinen Vater aus Pakistan angerufen habe, sei diesem der Brief von den Dorfältesten überbracht worden. Zuvor habe sein Vater lediglich von dessen Existenz gewusst und den ungefähren Inhalt gekannt. Angesichts der prekären Lage, in der sich der Beschwerdeführer befunden habe und des Umstandes, dass zwischen den Telefongesprächen mit seinem Vater und der Anhörung über zwei Jahre vergangen seien, sei verständlich, dass er nicht genau wisse, wann die Dorfältesten den Drohbrief erhalten hätten. Er habe anlässlich der Rückübersetzung angemerkt, der Brief sei eine Woche nach und nicht vor seiner Ausreise übergeben worden. Wenn die Vorinstanz nun trotz Korrektur auf die falsch übersetzte Zeitangabe abstelle, beraube sie die Rückübersetzung jeglichen Sinns, diene diese doch gerade dazu, nicht korrekt übersetzte Aussagen zu korrigieren. An das genaue Datum des Brands im Dorf D._______ könne er sich nicht erinnern. Er habe jedoch stets angegeben, der Vorfall habe ungefähr (...) Monate vor seiner Einreise in die Schweiz stattgefunden, was ungefähr dem (...) 2015 entspreche. Er habe präzisiert, ihm hätten (...) Monate bis zum Abschluss der (...) Klasse gefehlt und dass das Schuljahr mit dem Beginn des Winters ende. Seine Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher seien ebenfalls zu berücksichtigen. Er habe bereits zu Beginn der Anhörung darauf aufmerksam gemacht, der Dolmetscher stamme aus dem Iran und spreche einen anderen Dialekt des Dari. Dem Kurzbericht der HWV könne entnommen werden, dass er an der Übersetzung des Dolmetschers gezweifelt habe und Bemerkungen auf Deutsch gemacht habe, um jene zu korrigieren. Dies sei nicht hinreichend festgehalten worden im Protokoll. Auch nicht alle Wortwechsel zwischen ihm und dem Dolmetscher seien protokolliert worden. Aufgrund der Tatsache, dass zwischen dem Brand und der Anhörung über zwei Jahre vergangen seien, sei nachvollziehbar, dass er sich nicht mehr erinnern könne, ob er Ferien aufgrund des (...) oder des (...) gehabt habe. Die Vorinstanz verkenne zudem, dass religiöse Rituale, wie Fasten und das (...) für Ismailiten eine sehr geringe Bedeutung hätten. Die ismailitische Lehre und seine Äusserungen stünden im Widerspruch zur konservativen Glaubensauslegung der Taliban. Diese würden ihn als Häretiker ansehen. Es sei plausibel, dass die Taliban von seinen Aussagen und seiner Position innerhalb der ismailitischen Gemeinschaft erfahren hätten, da sie Informanten im Dorf hätten. Der Zeitpunkt der Flucht spreche ebenfalls für seine Vorbringen. Wäre er nicht verfolgt worden, hätte er mit Sicherheit nicht (...) Monate vor seinem (...) Afghanistan verlassen. Die Vorinstanz habe ferner die eingereichten Beweismittel ausser Acht gelassen und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Auch habe sie die Beweisregel von Art. 7 AsylG zu restriktiv gehandhabt. Es entstehe der Eindruck, die Vorinstanz suche angesichts seiner ausführlichen, präzisen und plausiblen Ausführungen Vorwände, um die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu verneinen. Sämtliche Elemente, welche für seine Sachverhaltsdarstellung gesprochen hätten, habe die Vorinstanz vollständig unberücksichtigt gelassen. Aufgrund seiner religiösen Überzeugungen und der Tatsache, dass die Taliban ihn der Brandstiftung verdächtigen würden, müsse er mit ernsthaften Nachteilen in Form einer Hinrichtung rechnen. Der afghanische Staat sei nicht fähig, ihn davor zu schützen. Als Hazara und Führungsperson der religiösen Minderheit der Ismailiten gehöre er einer besonders exponierten Bevölkerungsgruppe an.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung anerkennt die Vorinstanz, dass der die Anhörung durchführende Sachbearbeiter eine teilweise resolute Art an den Tag gelegt habe, jedoch sei der für den Asylentscheid relevante Sachverhalt erstellt worden. Es seien keine Hinweise ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer begründete Zweifel an der Übersetzung des Dolmetschers gehabt habe. Es würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er früher in Kontakt mit den Taliban gewesen sei und über ein religiöses Profil verfüge. Entsprechend seien keine Verbindungen zwischen dem Brand und seiner religiösen Zugehörigkeit zu erkennen. Folglich könne nicht der Vorwurf gemacht werden, dass diesbezüglich nicht genauer nachgefragt worden sei. Für Ismailiten seien das (...) und der (...) durchaus von Bedeutung. Der Umstand, dass die durch die Taliban Festgenommenen aufgrund der religiösen Feierlichkeiten freigelassen worden seien, ohne dass die Forderungen der Taliban hätten erfüllt werden müssen, weise auf die Bedeutung der Feiertage in der ismailitischen Gemeinschaft hin. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM die anlässlich der Rückübersetzung getätigten Anmerkungen des Beschwerdeführers nicht verwenden solle. Bei der Rückübersetzung gehe es nicht darum, Aussagen derart zu verändern, dass Widersprüche ausgeräumt werden könnten, sondern um die Kontrolle, ob das Gesagte richtig festgehalten worden sei. Die eingereichten Beweismittel seien leicht fälschbar und nur von geringem Beweiswert. Die wichtigsten Eckpunkte der Dokumente seien anlässlich der Anhörung übersetzt worden. Auch wenn diese echt sein sollten, würde dies nichts ändern, da ein Drohbrief der Taliban und dessen behördliche Bestätigung als solche keine Asylrelevanz entfalten würden. Die Aussage des Beschwerdeführers, vom Drohbrief erfahren zu haben, nachdem er aus Afghanistan ausgereist sei, lasse sich nicht mit dem Inhalt seines Telefonats betreffend einer schnellen Ausreise vereinbaren. Seine Schilderungen würden den Eindruck erwecken, als wolle er sich ein religiöses Profil konstruieren. Dies gelinge ihm jedoch aufgrund unplausibler Angaben nicht. Es mute seltsam an, dass die Taliban zwar die ismailitische Gemeinschaft beobachtet haben sollen, jedoch nicht wüssten, wer der Beschwerdeführer und seine Familie seien, die alle hohe Positionen innerhalb der ismailitischen Gemeinschaft und im Dorf gehabt haben sollen. Es erstaune auch, dass die Taliban den Namen des Vaters des Beschwerdeführers im Drohbrief erwähnt hätten.

E. 4.4 In seiner Replik führt der Beschwerdeführer aus, er habe begründete Zweifel an der Übersetzung des Dolmetschers gehabt und ihn bei der Rückübersetzung korrigiert. Ferner habe die HWV festgehalten, dass er Anmerkungen auf Deutsch gemacht habe, um die Sätze des Dolmetschers zu korrigieren. Diese Anmerkungen seien jedoch nicht protokolliert worden. Mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt er zudem aus, die Vorinstanz könne den eingereichten Beweismitteln nicht mit dem pauschalen Argument, sie seien leicht käuflich, den Beweiswert absprechen. Die Beweismittel seien echt und würden seine Vorbringen belegen. Seine Aussagen würden mit dem Inhalt des Drohbriefes und der Anzeige seines Vaters übereinstimmen. Die Vorinstanz könne ferner gar nicht wissen, ob die wichtigsten Eckpunkte der Dokumente übersetzt worden seien, da nicht der gesamte Inhalt übersetzt worden sei. Auch begründe sie nicht, weshalb ein Drohbrief der Taliban, mit welchem seine Bestrafung angekündigt werde, nicht asylrelevant sein sollte. Die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie die Beweismittel nicht vollständig übersetzt und im angefochtenen Entscheid nicht gewürdigt habe. Sie mache ferner einen Zirkelschluss, wenn sie argumentiere, er weise kein religiöses Profil auf, weshalb ihm dazu auch keine weiteren Fragen hätten gestellt werden müssen. Die von der Vorinstanz angeführte Quelle zur Bedeutung des (...) und des (...) es würde gerade belegen, dass diese für die Ismailiten von sekundärer Bedeutung im Vergleich zu anderen Festen seien. Sie begehe ferner einen Logikfehler, wenn sie ausführe, die durch die Taliban festgenommenen Personen seien aufgrund der religiösen Feierlichkeiten freigelassen worden, und daraus folgere, diese hätten eine Bedeutung in der ismailitischen Gemeinschaft. Der Umstand, dass die Taliban an bestimmten Tagen Gefangene freilassen würden, habe eher etwas mit ihren Usanzen und Glaubensinhalten zu tun. Aufgrund des Brandes und seiner Kritik an den Taliban werde er als Häretiker angesehen. Somit werde er aus einem religiösen und politischen Motiv von den Taliban verfolgt. Die drohenden Nachteile seien offensichtlich auch genügend intensiv, müsse er doch mit unmenschlicher Behandlung, wenn nicht sogar Folter und Tod rechnen.

E. 5 Auf die Prüfung der in der Beschwerde erhobenen Rüge betreffend Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz kann angesichts der nachfolgenden Ausführungen verzichtet werden.

E. 6 Die Argumentation der Vorinstanz wird in der Beschwerde und der Replik des Beschwerdeführers weitgehend entkräftet. Es kann auf seine ausführlichen und zutreffenden Entgegnungen verwiesen werden. Insbesondere ist ihm zuzustimmen, dass die Vorinstanz es in der angefochtenen Verfügung unterlassen hat, die Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. Ihre Begründung erweckt vielmehr den Eindruck, als seien alle für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechenden Elemente systematisch ausgeblendet worden. Entgegen ihren Ausführungen enthalten die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Bedrohung durch die Taliban - wie nachfolgend dargelegt - eine Vielzahl an Realkennzeichen. Der Beschwerdeführer legte anlässlich der Anhörung in einem über drei Seiten langen freien Bericht substanziiert dar, welche Gründe zu seiner Flucht geführt haben. Er unterstrich diese Schilderungen mit mehreren räumlich-zeitlichen Verknüpfungen (vgl. vorinstanzliche Akten A15 S. 9 ff.) sowie Schilderungen von Interaktionen und Dialogen. Zu den letzten beiden Punkten seien an dieser Stelle beispielhaft die Ausführungen zu seiner Unterhaltung mit seinem Vater zu nennen, als dieser ihn dazu drängte, das Land zu verlassen, und zu den Einwänden seines Onkels hierzu (vgl. A15 S. 11). Seinen Darlegungen lassen sich auch seine Gedanken und Sorgen entnehmen. So führte er aus, er habe nicht ausreisen wollen, weil er viel in die Tätigkeit der Rezakari investiert habe und noch nicht einmal die Schule habe beenden können. Zudem habe er sich gefragt, wie er das Land verlassen solle, wenn er doch bis zu diesem Zeitpunkt nicht einmal seine Provinz verlassen habe und auch nicht einmal in Kabul gewesen sei (vgl. A15 S. 11). Seinem Vater gegenüber habe er den Wunsch geäussert, seine Mutter wenigstens noch ein letztes Mal sehen zu dürfen, dieser habe ihm dies jedoch verwehrt. Auch habe er wissen wollen, was seine Mutter über seine Ausreise denke und was mit seinem Bruder geschehen würde (vgl. A15 S. 11). Seine Ausführungen sind zudem im Wesentlichen widerspruchsfrei und enthalten eine Vielzahl von (nebensächlichen) Details. So stellte er beispielsweise anschaulich dar, wie vorwiegend ältere Personen aus seinem Dorf von Motorradfahrern, die mit Lautsprechern herumgefahren seien, dazu aufgerufen worden seien, sich zu versammeln, die Taliban bis zum Rand des Eingangs zum Dorf unterhalb des Tals gekommen seien und sich von dort über die Hauptstrasse zurückgezogen hätten, als sie auf Widerstand gestossen seien (vgl. A15 S. 10). Weiter legte er detailliert dar, auf dem Weg nach C._______ das Auto gewechselt zu haben, weil sein Vater befürchtet habe, dass er festgenommen werden könnte. Tatsächlich sei ein anderer Mann verhaftet worden, den man mit ihm verwechselt habe. Jener hätte in der Region vom Bezirk H._______ getötet werden sollen, sei aber wieder freigelassen worden, nachdem die Behörden interveniert und die Taliban die Verwechslung festgestellt hätten (vgl. A15 S. 10 f.). Auch die von seinem Vater organisierte Ausreise beschrieb er anschaulich und detailliert (vgl. A15 S. 11 f.). Dabei erwähnte er auch aufgetretene Schwierigkeiten: Er habe nicht gewusst, wohin er gehen müsse, habe seinen Vater angerufen und gefragt, ob es nicht möglich wäre, dass er das Land mit dem Flugzeug verlassen könne, sein Vater habe dies jedoch verneint (vgl. A15 F51). Nicht nachvollziehbar ist die Argumentation der Vorinstanz, wonach aufgrund der chronologischen Erzählweise des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass es sich um einen konstruierten Sachverhalt handle, sie ihm aber gleichzeitig vorhält, er könne sich nicht an das genaue Datum der Vorfälle erinnern. Der Umstand, dass er das genaue Datum nicht nennen konnte, spricht gerade gegen eine konstruierte Geschichte und es widerspricht den Erkenntnissen der Aussagepsychologie, dies als Lügensignal zu werten. Im Gegenteil: Das Eingeständnis von Erinnerungs- undWissenslücken stellt ein Realkennzeichen dar (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 50 und S. 64; Marco Ferrari, Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, Plädoyer 4/09). In diesem Zusammenhang ist auch die Aussage des Beschwerdeführers zu erwähnen, er sei sich nicht sicher, ob genau 25 Personen von den Taliban verhaftet worden seien, dies sei nur eine ungefähre Anzahl (vgl. A15 S. 10). Dem Vorbringen der Vorinstanz, der Beschwerdeführer konstruiere ein religiöses Profil, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Er legte glaubhaft dar, seit seiner Kindheit ein aktives und engagiertes Mitglied der ismailitischen Gemeinschaft zu sein (vgl. A15 F42, F45 f. und F50). Dies hat er mit mehreren Dokumenten belegt (vgl. diverse Bestätigungen der ismailitischen Gemeinschaft). Schliesslich ist die Argumentation der Vorinstanz, die "wichtigsten Inhalte und Eckpunkte" der Beweismittel seien übersetzt worden (vgl. Vernehmlassung S. 3), schwer nachvollziehbar, konnte sie doch nicht wissen, was deren "wichtigster" Inhalt ist, ohne sie übersetzt zu haben. Der Vorinstanz kann zugestimmt werden, dass in Bezug auf den Zeitpunkt des Erhalts des Drohbriefes der Taliban Ungereimtheiten bestehen. Nach dem Gesagten überwiegen jedoch bei einer Gesamtwürdigung die Elemente, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu erachten sind.

E. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob und inwiefern die glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers von flüchtlingsrechtlicher Relevanz sind.

E. 7.2 Das Gericht hat mit Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) eine neue Lagebeurteilung zu Afghanistan vorgenommen. Zusammenfassend ergibt sich eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) und dem Abzug der International Security Assistance Force (ISAF) über alle Regionen hinweg (vgl. dazu ausführlich E. 7.3 und E. 7.4). Es erscheint unklar, ob sich die afghanischen Sicherheitskräfte gegen die regierungsfeindlichen Gruppierungen werden behaupten können, zumal die Desertions- und Abgangsrate sehr hoch sowie der Ausbildungsstand der Rekruten schlecht ist und eine Infiltrierung durch regierungsfeindliche Gruppierungen stattfindet. Zudem gilt die Afghan Local Police (ALP) in der afghanischen Bevölkerung als korrupt und wird für gravierende Menschenrechtsverletzungen und Missbräuche verantwortlich gemacht. Hinzu kommt die Tatsache, dass Angehörige der ALP für die von ihnen begangenen Vergehen nicht zur Rechenschaft gezogen werden und sie teilweise unter der Kontrolle lokaler Machthaber stehen (vgl. zum Ganzen Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Bern, 30. September 2016, S. 6 ff.; Bertelsmann Stiftung, BTI 2016 - Afghanistan Country Report, < https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/ pdf/BTI_2016_Afghanistan.pdf >, abgerufen am 27.08.2018; vgl. auch Urteil des BVGer D-3394/2014 vom 26. Oktober 2015). Bei der Beurteilung der Sicherheitslage lassen sich sodann Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche die Regierung unterstützen oder als deren Unterstützer betrachtet werden, Entwicklungshelfer, Menschenrechtsaktivisten, Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, welche gegen islamische Grundsätze (gemäss Auslegung der Taliban) verstossen (vgl. UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 19. April 2016, S. 34 ff.; SFH, Afghanistan: Update, a.a.O., S. 19 ff.).

E. 7.3 Der Beschwerdeführer wird von den Taliban verdächtigt, ihre Religionsschule und dabei auch Koran-Exemplare in Brand gesetzt zu haben. Zudem ist er ein aktives Mitglied der religiösen Minderheit der Ismailiten. Die Ismailiten haben sich mit dem Anti-Taliban-Milizenführer Dostum verbündet, werden von den Taliban als Nichtmuslime betrachtet und sind einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt (vgl. Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Sicherheitslage für Ismailiten in der Provinz Baghlan; Berichte über gezielte Angriffe durch die Taliban oder Hezb-e Islami, 3. April 2015, < https://www.ecoi.net/de/dokument/1058514.html >, abgerufen am 27.08.2018). Der Beschwerdeführer exponierte sich zudem, indem er sich für die Bildung von Frauen einsetzte und die Taliban in seinen Reden kritisierte. Nach dem Brand in der Religionsschule haben die Dorfältesten einen gegen ihn gerichteten Drohbrief von den Taliban erhalten. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Flucht einer Verfolgung seitens der Taliban im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war beziehungsweise im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan ausgesetzt wäre. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Drohbrief - in welchem dem Beschwerdeführer aus politischen beziehungsweise religiösen Gründen mit dem Tod gedroht wird - nach Ansicht der Vorinstanz nicht von Asylrelevanz sein soll (vgl. Vernehmlassung S. 3). Worauf sie diese Behauptung stützt, kann ihren Ausführungen nicht entnommen werden.

E. 7.4 Es besteht vorliegend auch keine innerstaatliche Flucht- beziehungsweise Schutzalternative. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedingt die Annahme einer innerstaatlichen Schutzalternative unter anderem, dass am Zufluchtsort eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur besteht und der Staat gewillt ist, der in einem anderen Landesteil von Verfolgung betroffenen Person am Zufluchtsort Schutz zu gewähren. Schliesslich muss es ihr individuell zuzumuten sein, den am Zufluchtsort erhältlichen Schutz längerfristig in Anspruch nehmen zu können. Dabei sind die allgemeinen Verhältnisse am Zufluchtsort und die persönlichen Umstände der betroffenen Person zu beachten und es ist unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung zu beurteilen, ob ihr angesichts der sich konkret abzeichnenden Lebenssituation am Zufluchtsort realistischerweise zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen und sich eine neue Existenz aufzubauen. Für die Frage der Zumutbarkeit kommt der Zumutbarkeitsbegriff gemäss Art. 83 AuG zur Anwendung (vgl. BVGE 2011/51 E. 8). Gemäss dem vorgenannten Referenzurteil (D-5800/2016) hat sich sowohl die Sicherheitslage als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert. Die Lage in Kabul ist daher grundsätzlich als existenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren. Auch kommen die Städte Herat und Mazar-i-Sharif als potenzielle Schutzalternativen nicht in Frage, da mangels persönlicher Bezugspunkte des Beschwerdeführers zu diesen Städten die von der Rechtsprechung verlangten, besonders begünstigenden Umstände nicht gegeben sind (vgl. BVGE 2011/38 E. 4.3 zu Herat, BVGE 2011/49 E.7.3 zu Mazar-i-Sharif).

E. 7.5 Nach dem Gesagten ist - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland ernsthafte Nachteile - in Form der glaubhaft gemachten begründeten Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung durch die Taliban - im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Folglich hat die Vorinstanz zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. Gründe für den Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 Bst. F FK sind nicht ersichtlich. Er ist daher als Flüchtling anzuerkennen und es ist ihm - mangels Vorliegens von Asylausschlussgründen (vgl. Art. 53 AsylG) - in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E. 8 Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz ist aufzuheben, und diese ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 2 und 3 AsylG Asyl zu gewähren.

E. 9 Die Vorinstanz ist im Übrigen auf ihre Aktenführungs- und Paginierungspflicht hinzuweisen (vgl. dazu Urteile des BVGer D-6126/2016 vom 24. August 2017 E. 6.2.2; D-4122/2016 vom 16. August 2016 E. 6.2.3;E-4491/2017 und E-4500/2017 vom 10. November 2017 E. 6). Der zur angefochtenen Verfügung gehörende Rückschein und die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2018 wurden nicht ins Aktenzverzeichnis aufgenommen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 11 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers machte im Rahmen der Replik einen Aufwand von Fr. 4'438.20 geltend (16.35 Stunden à Fr. 250.- zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Der zeitliche Aufwand von 16.35 Stunden erscheint dem vorliegenden, nicht übermässig komplexen oder umfangreichen Verfahren nicht als vollumfänglich angemessen respektive notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist der Vertretungsaufwand für das Beschwerdeverfahren auf pauschal Fr. 3'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.- auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Maria Wende Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3084/2018 Urteil vom 12. September 2018 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Maria Wende. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Angela Stettler, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);Verfügung des SEM vom 23. April 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 10. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl und machte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 23. Dezember 2015 und der Anhörung vom 6. Februar 2018 im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ein Hazara ismailitischer Religionszugehörigkeit aus B._______, Provinz Baglan. Er habe seit seiner Kindheit Freiwilligenarbeit (Rezakari) im Rahmen seiner Glaubensausübung geleistet. Ab 2010 habe er eine leitende Position innerhalb der Abteilung Rezakar in der Provinz Baglan gehabt. Er habe für die eigene Religion geworben, Reden gehalten und Sitzungen veranstaltet. In seinen Reden habe er die Taliban kritisiert. Auch habe er Unterrichtsklassen, unter anderem für Frauen, organisiert und Arbeitslosen zu einer Beschäftigung verholfen. Die Taliban hätten seine Glaubensbrüder bedroht, sie dazu aufgefordert, mit ihrer Rezakar-Tätigkeit aufzuhören und einige der Rezakar-Personen getötet. Im Jahr 2015, kurz vor einem religiösen Fest, habe er seinen Vater angerufen und ihm gesagt, dass er von der Schule ins Dorf zurückkehren möchte. Dieser habe einen Fahrer beauftragt, von C._______ (...) ins Dorf mitzunehmen. In Begleitung dieses Fahrers sei der Beschwerdeführer in sein Dorf gefahren. Am nächsten Tag sei sein Vater informiert worden, dass eine Religionsschule der Taliban im Nachbardorf D._______ in Brand gesetzt worden sei. Dabei seien auch mehrere Koran-Exemplare verbrannt. Die Taliban hätten im Dorf des Beschwerdeführers mehrere Personen verhaftet und unter Folter verhört. Sie hätten erfahren, dass er am Vortag (...) ins Dorf geliefert habe. Da er sich zudem in der Vergangenheit negativ über die Taliban geäussert habe, hätten sie ihn verdächtigt, für den Brand verantwortlich zu sein. Sie hätten beabsichtigt, in sein Dorf zu kommen, die zuständige Person von der Organisation Rezakari festzunehmen und hinzurichten sowie die Jamaat Khana (Gebetshaus der Ismailiten) in Brand zu setzen. Etwa hundert bis zweihundert Dorfbewohner hätten sich in der Folge am Dorfrand versammelt und den Taliban den Zugang zum Dorf verwehrt. Diese hätten sich daraufhin zurückgezogen. Einige ältere Personen aus dem Dorf seien zu den Taliban gegangen, hätten mit ihnen über den Vorfall gesprochen und verlangt, dass die Verhafteten freigelassen würden. Die Taliban hätten unter der Bedingung zugestimmt, dass alle Personen in Führungspositionen bei den Rezakari, darunter der Beschwerdeführer, ihnen überstellt würden. Sein Vater habe ihn daraufhin aufgefordert, nach C._______ zu gehen, was er auch getan habe. Auf Anraten seines Vaters habe er unterwegs das Fahrzeug gewechselt. Das erste Fahrzeug, in dem er unterwegs gewesen sei, sei angehalten worden und die Passagiere seien von den Taliban verhaftet worden. Einen dieser Passagiere hätten sie mit dem Beschwerdeführer verwechselt und ihn töten wollen. Die Behörden hätten jedoch interveniert. Die Taliban hätten die Identität des Mannes abgeklärt und ihn in der Folge freigelassen. Als der Beschwerdeführer in C._______ gewesen sei, habe ihn sein Vater informiert, dass die Taliban eine Fatwa gegen ihn erlassen hätten und er getötet werden solle, weil er gegen die islamischen Gesetze verstossen habe. Den Dorfältesten sei ein entsprechender Drohbrief übergeben worden. Sein Vater habe ihn deshalb dazu gedrängt, das Land zu verlassen und habe seine Ausreise organisiert. (...) bis (...) Monate vor Abschluss seines (...) Schuljahres habe er Afghanistan über Pakistan verlassen, und sei am 10. Dezember 2015 in die Schweiz gelangt. Sein Vater wechsle zurzeit ständig seinen Aufenthaltsort, da er Angst vor den Taliban habe. Sein jüngerer Bruder lebe bei seinem Onkel und seine Mutter lebe bei ihrem Bruder. Als Beweismittel reichte er folgende Beweismittel zu den Akten: seine Tazkira (im Original); einen Drohbrief der Taliban vom (...) 2015 (im Original); ein von verschiedenen Behörden unterzeichnetes Schreiben seines Vaters vom (...) 2017 (im Original); Bestätigung eines Frewilligeneinsatzes für das "His Highness Prince Aga Khan Shia Imami Ismaili Council for Afghanistan" (im Original); ein Zertifikat des Aga Khan Education Service (im Original); eine Bestätigung des Centre Culturel Ismaélien vom (...) 2017 (im Original); mehrere Fotos, darunter solche von sich, von Mitgliedern der ismailitischen Gemeinschaft, von dem Mann, der an seiner Stelle verhaftet worden sei und von den Taliban; mehrere Teilnahme- und Kursbestätigungen der Heilsarmee (im Original); ein telc-Zertifikat vom (...) 2017; ein als persönliches Zeugnis bezeichnetes Schreiben von E._______ und F._______ vom(...) 2018 (im Original); eine Arbeitsbestätigung der Stiftung G._______ vom (...) 2018 (im Original); mehrere Schuldokumente, darunter Zeugnisse (im Original). B. Mit Schreiben vom 12. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und legte Kopien bereits bei den Akten befindlicher Dokumente bei. C. Mit Verfügung vom 23. April 2018 - eröffnet am 28. April 2018 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug jedoch infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. Mai 2018 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Kurzbericht der Hilfswerkvertretung (HWV) vom 6. Februar 2018, eine (nicht amtliche) Übersetzung des Drohbriefes der Taliban vom (...) 2015 ins Englische und eine Fürsorgebestätigung vom 25. Mai 2018 ein. E. Mit Verfügung vom 8. Juni 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig ersuchte es die Vorinstanz, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. F. In seiner Vernehmlassung vom 21. Juni 2018 hält das SEM an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. G. In seiner Replik vom 10. Juli 2018 hält der Beschwerdeführer seinerseits an den Anträgen fest. Gleichzeitig wurde eine Kostennote mit gleichem Datum eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung von Vorbringen ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung eines Sachverhaltes ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (insbesondere Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben), die füroder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3; vgl. auch Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie, in: Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 47 ff.). 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügend. Seine Schilderungen seien auffallend chronologisch sowie widersprüchlich, würden wenige Realkennzeichen enthalten (insbesondere in Bezug auf seine Gemütslage) und er habe keine genauen Zeitangaben, insbesondere zum Zeitpunkt des Erhalts des Drohbriefes der Taliban, machen können. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb gerade er von den Taliban beschuldigt worden sein soll, die Schule in Brand gesetzt zu haben. Den Akten sei zudem nicht zu entnehmen, dass er aufgrund seiner Religionszugehörigkeit, seiner Tätigkeit innerhalb der Rezakari und der Kritik an den Taliban Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Die in diesem Zusammenhang stehenden Vorbringen seien folglich nicht asylrelevant. 4.2 Auf Beschwerdeebene konkretisiert der Beschwerdeführer verschiedene Punkte seiner Aussagen und führt aus, er habe sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz zu seiner Gemütslage geäussert. Ferner würden seine Ausführungen mehrere Realkennzeichen enthalten, darunter Schilderungen von nebensächlichen Details, das Verwenden direkter Rede, die Wiedergabe von Gesprächen und Interaktionen sowie Erklärungen zu seinem Verhalten. Dies werde durch den Bericht der HWV bestätigt. Er habe mit mehreren Personen über seine Asylgründe gesprochen. Die mehrmalige Wiederholung seiner Fluchtgründe führe dazu, dass er diese inzwischen mit einer gewissen Distanziertheit darlegen könne. Ferner habe er eine zurückhaltende Persönlichkeit, der Emotionsausbrüche nicht entsprechen würden. Die schlechte Atmosphäre anlässlich der Anhörung müsse zusätzlich berücksichtigt werden. Die HWV habe in ihrem Kurzbericht festgehalten, der Befrager habe einen kalten und forschen Eindruck gemacht, sich in seiner Befragungsleitung in Frage gestellt gefühlt, deshalb negative Bemerkungen gemacht, gegen Ende der Befragung die Fassung verloren und die Anhörung nicht in einem angebrachten Ton abgeschlossen. Angesichts dieser angespannten Atmosphäre sei es dem Beschwerdeführer schwer gefallen, zum Befrager Vertrauen zu fassen und über seine Gefühle zu sprechen. Ferner sei der Einwand der Vorinstanz, seine chronologische Erzählweise würde auf eine auswendiggelernte und konstruierte Geschichte hindeuten, völlig unhaltbar. Es spreche vielmehr für die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen, dass er seine Geschichte chronologisch stimmig erzählt habe. Er sei in der Lage gewesen, in der Zeit vor und zurück zu springen und seine Vorbringen trotzdem logisch und konsistent darzulegen. Bezüglich des Drohbriefes der Taliban führte er aus, dieser sei zuerst den Dorfältesten und anschliessend seinem Vater übergeben worden, wobei bei der Anhörung nicht immer klar zwischen diesen beiden Zustellungen unterschieden worden sei. Als er seinen Vater aus Pakistan angerufen habe, sei diesem der Brief von den Dorfältesten überbracht worden. Zuvor habe sein Vater lediglich von dessen Existenz gewusst und den ungefähren Inhalt gekannt. Angesichts der prekären Lage, in der sich der Beschwerdeführer befunden habe und des Umstandes, dass zwischen den Telefongesprächen mit seinem Vater und der Anhörung über zwei Jahre vergangen seien, sei verständlich, dass er nicht genau wisse, wann die Dorfältesten den Drohbrief erhalten hätten. Er habe anlässlich der Rückübersetzung angemerkt, der Brief sei eine Woche nach und nicht vor seiner Ausreise übergeben worden. Wenn die Vorinstanz nun trotz Korrektur auf die falsch übersetzte Zeitangabe abstelle, beraube sie die Rückübersetzung jeglichen Sinns, diene diese doch gerade dazu, nicht korrekt übersetzte Aussagen zu korrigieren. An das genaue Datum des Brands im Dorf D._______ könne er sich nicht erinnern. Er habe jedoch stets angegeben, der Vorfall habe ungefähr (...) Monate vor seiner Einreise in die Schweiz stattgefunden, was ungefähr dem (...) 2015 entspreche. Er habe präzisiert, ihm hätten (...) Monate bis zum Abschluss der (...) Klasse gefehlt und dass das Schuljahr mit dem Beginn des Winters ende. Seine Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher seien ebenfalls zu berücksichtigen. Er habe bereits zu Beginn der Anhörung darauf aufmerksam gemacht, der Dolmetscher stamme aus dem Iran und spreche einen anderen Dialekt des Dari. Dem Kurzbericht der HWV könne entnommen werden, dass er an der Übersetzung des Dolmetschers gezweifelt habe und Bemerkungen auf Deutsch gemacht habe, um jene zu korrigieren. Dies sei nicht hinreichend festgehalten worden im Protokoll. Auch nicht alle Wortwechsel zwischen ihm und dem Dolmetscher seien protokolliert worden. Aufgrund der Tatsache, dass zwischen dem Brand und der Anhörung über zwei Jahre vergangen seien, sei nachvollziehbar, dass er sich nicht mehr erinnern könne, ob er Ferien aufgrund des (...) oder des (...) gehabt habe. Die Vorinstanz verkenne zudem, dass religiöse Rituale, wie Fasten und das (...) für Ismailiten eine sehr geringe Bedeutung hätten. Die ismailitische Lehre und seine Äusserungen stünden im Widerspruch zur konservativen Glaubensauslegung der Taliban. Diese würden ihn als Häretiker ansehen. Es sei plausibel, dass die Taliban von seinen Aussagen und seiner Position innerhalb der ismailitischen Gemeinschaft erfahren hätten, da sie Informanten im Dorf hätten. Der Zeitpunkt der Flucht spreche ebenfalls für seine Vorbringen. Wäre er nicht verfolgt worden, hätte er mit Sicherheit nicht (...) Monate vor seinem (...) Afghanistan verlassen. Die Vorinstanz habe ferner die eingereichten Beweismittel ausser Acht gelassen und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Auch habe sie die Beweisregel von Art. 7 AsylG zu restriktiv gehandhabt. Es entstehe der Eindruck, die Vorinstanz suche angesichts seiner ausführlichen, präzisen und plausiblen Ausführungen Vorwände, um die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu verneinen. Sämtliche Elemente, welche für seine Sachverhaltsdarstellung gesprochen hätten, habe die Vorinstanz vollständig unberücksichtigt gelassen. Aufgrund seiner religiösen Überzeugungen und der Tatsache, dass die Taliban ihn der Brandstiftung verdächtigen würden, müsse er mit ernsthaften Nachteilen in Form einer Hinrichtung rechnen. Der afghanische Staat sei nicht fähig, ihn davor zu schützen. Als Hazara und Führungsperson der religiösen Minderheit der Ismailiten gehöre er einer besonders exponierten Bevölkerungsgruppe an. 4.3 In ihrer Vernehmlassung anerkennt die Vorinstanz, dass der die Anhörung durchführende Sachbearbeiter eine teilweise resolute Art an den Tag gelegt habe, jedoch sei der für den Asylentscheid relevante Sachverhalt erstellt worden. Es seien keine Hinweise ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer begründete Zweifel an der Übersetzung des Dolmetschers gehabt habe. Es würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er früher in Kontakt mit den Taliban gewesen sei und über ein religiöses Profil verfüge. Entsprechend seien keine Verbindungen zwischen dem Brand und seiner religiösen Zugehörigkeit zu erkennen. Folglich könne nicht der Vorwurf gemacht werden, dass diesbezüglich nicht genauer nachgefragt worden sei. Für Ismailiten seien das (...) und der (...) durchaus von Bedeutung. Der Umstand, dass die durch die Taliban Festgenommenen aufgrund der religiösen Feierlichkeiten freigelassen worden seien, ohne dass die Forderungen der Taliban hätten erfüllt werden müssen, weise auf die Bedeutung der Feiertage in der ismailitischen Gemeinschaft hin. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM die anlässlich der Rückübersetzung getätigten Anmerkungen des Beschwerdeführers nicht verwenden solle. Bei der Rückübersetzung gehe es nicht darum, Aussagen derart zu verändern, dass Widersprüche ausgeräumt werden könnten, sondern um die Kontrolle, ob das Gesagte richtig festgehalten worden sei. Die eingereichten Beweismittel seien leicht fälschbar und nur von geringem Beweiswert. Die wichtigsten Eckpunkte der Dokumente seien anlässlich der Anhörung übersetzt worden. Auch wenn diese echt sein sollten, würde dies nichts ändern, da ein Drohbrief der Taliban und dessen behördliche Bestätigung als solche keine Asylrelevanz entfalten würden. Die Aussage des Beschwerdeführers, vom Drohbrief erfahren zu haben, nachdem er aus Afghanistan ausgereist sei, lasse sich nicht mit dem Inhalt seines Telefonats betreffend einer schnellen Ausreise vereinbaren. Seine Schilderungen würden den Eindruck erwecken, als wolle er sich ein religiöses Profil konstruieren. Dies gelinge ihm jedoch aufgrund unplausibler Angaben nicht. Es mute seltsam an, dass die Taliban zwar die ismailitische Gemeinschaft beobachtet haben sollen, jedoch nicht wüssten, wer der Beschwerdeführer und seine Familie seien, die alle hohe Positionen innerhalb der ismailitischen Gemeinschaft und im Dorf gehabt haben sollen. Es erstaune auch, dass die Taliban den Namen des Vaters des Beschwerdeführers im Drohbrief erwähnt hätten. 4.4 In seiner Replik führt der Beschwerdeführer aus, er habe begründete Zweifel an der Übersetzung des Dolmetschers gehabt und ihn bei der Rückübersetzung korrigiert. Ferner habe die HWV festgehalten, dass er Anmerkungen auf Deutsch gemacht habe, um die Sätze des Dolmetschers zu korrigieren. Diese Anmerkungen seien jedoch nicht protokolliert worden. Mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt er zudem aus, die Vorinstanz könne den eingereichten Beweismitteln nicht mit dem pauschalen Argument, sie seien leicht käuflich, den Beweiswert absprechen. Die Beweismittel seien echt und würden seine Vorbringen belegen. Seine Aussagen würden mit dem Inhalt des Drohbriefes und der Anzeige seines Vaters übereinstimmen. Die Vorinstanz könne ferner gar nicht wissen, ob die wichtigsten Eckpunkte der Dokumente übersetzt worden seien, da nicht der gesamte Inhalt übersetzt worden sei. Auch begründe sie nicht, weshalb ein Drohbrief der Taliban, mit welchem seine Bestrafung angekündigt werde, nicht asylrelevant sein sollte. Die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie die Beweismittel nicht vollständig übersetzt und im angefochtenen Entscheid nicht gewürdigt habe. Sie mache ferner einen Zirkelschluss, wenn sie argumentiere, er weise kein religiöses Profil auf, weshalb ihm dazu auch keine weiteren Fragen hätten gestellt werden müssen. Die von der Vorinstanz angeführte Quelle zur Bedeutung des (...) und des (...) es würde gerade belegen, dass diese für die Ismailiten von sekundärer Bedeutung im Vergleich zu anderen Festen seien. Sie begehe ferner einen Logikfehler, wenn sie ausführe, die durch die Taliban festgenommenen Personen seien aufgrund der religiösen Feierlichkeiten freigelassen worden, und daraus folgere, diese hätten eine Bedeutung in der ismailitischen Gemeinschaft. Der Umstand, dass die Taliban an bestimmten Tagen Gefangene freilassen würden, habe eher etwas mit ihren Usanzen und Glaubensinhalten zu tun. Aufgrund des Brandes und seiner Kritik an den Taliban werde er als Häretiker angesehen. Somit werde er aus einem religiösen und politischen Motiv von den Taliban verfolgt. Die drohenden Nachteile seien offensichtlich auch genügend intensiv, müsse er doch mit unmenschlicher Behandlung, wenn nicht sogar Folter und Tod rechnen.

5. Auf die Prüfung der in der Beschwerde erhobenen Rüge betreffend Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz kann angesichts der nachfolgenden Ausführungen verzichtet werden.

6. Die Argumentation der Vorinstanz wird in der Beschwerde und der Replik des Beschwerdeführers weitgehend entkräftet. Es kann auf seine ausführlichen und zutreffenden Entgegnungen verwiesen werden. Insbesondere ist ihm zuzustimmen, dass die Vorinstanz es in der angefochtenen Verfügung unterlassen hat, die Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. Ihre Begründung erweckt vielmehr den Eindruck, als seien alle für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechenden Elemente systematisch ausgeblendet worden. Entgegen ihren Ausführungen enthalten die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Bedrohung durch die Taliban - wie nachfolgend dargelegt - eine Vielzahl an Realkennzeichen. Der Beschwerdeführer legte anlässlich der Anhörung in einem über drei Seiten langen freien Bericht substanziiert dar, welche Gründe zu seiner Flucht geführt haben. Er unterstrich diese Schilderungen mit mehreren räumlich-zeitlichen Verknüpfungen (vgl. vorinstanzliche Akten A15 S. 9 ff.) sowie Schilderungen von Interaktionen und Dialogen. Zu den letzten beiden Punkten seien an dieser Stelle beispielhaft die Ausführungen zu seiner Unterhaltung mit seinem Vater zu nennen, als dieser ihn dazu drängte, das Land zu verlassen, und zu den Einwänden seines Onkels hierzu (vgl. A15 S. 11). Seinen Darlegungen lassen sich auch seine Gedanken und Sorgen entnehmen. So führte er aus, er habe nicht ausreisen wollen, weil er viel in die Tätigkeit der Rezakari investiert habe und noch nicht einmal die Schule habe beenden können. Zudem habe er sich gefragt, wie er das Land verlassen solle, wenn er doch bis zu diesem Zeitpunkt nicht einmal seine Provinz verlassen habe und auch nicht einmal in Kabul gewesen sei (vgl. A15 S. 11). Seinem Vater gegenüber habe er den Wunsch geäussert, seine Mutter wenigstens noch ein letztes Mal sehen zu dürfen, dieser habe ihm dies jedoch verwehrt. Auch habe er wissen wollen, was seine Mutter über seine Ausreise denke und was mit seinem Bruder geschehen würde (vgl. A15 S. 11). Seine Ausführungen sind zudem im Wesentlichen widerspruchsfrei und enthalten eine Vielzahl von (nebensächlichen) Details. So stellte er beispielsweise anschaulich dar, wie vorwiegend ältere Personen aus seinem Dorf von Motorradfahrern, die mit Lautsprechern herumgefahren seien, dazu aufgerufen worden seien, sich zu versammeln, die Taliban bis zum Rand des Eingangs zum Dorf unterhalb des Tals gekommen seien und sich von dort über die Hauptstrasse zurückgezogen hätten, als sie auf Widerstand gestossen seien (vgl. A15 S. 10). Weiter legte er detailliert dar, auf dem Weg nach C._______ das Auto gewechselt zu haben, weil sein Vater befürchtet habe, dass er festgenommen werden könnte. Tatsächlich sei ein anderer Mann verhaftet worden, den man mit ihm verwechselt habe. Jener hätte in der Region vom Bezirk H._______ getötet werden sollen, sei aber wieder freigelassen worden, nachdem die Behörden interveniert und die Taliban die Verwechslung festgestellt hätten (vgl. A15 S. 10 f.). Auch die von seinem Vater organisierte Ausreise beschrieb er anschaulich und detailliert (vgl. A15 S. 11 f.). Dabei erwähnte er auch aufgetretene Schwierigkeiten: Er habe nicht gewusst, wohin er gehen müsse, habe seinen Vater angerufen und gefragt, ob es nicht möglich wäre, dass er das Land mit dem Flugzeug verlassen könne, sein Vater habe dies jedoch verneint (vgl. A15 F51). Nicht nachvollziehbar ist die Argumentation der Vorinstanz, wonach aufgrund der chronologischen Erzählweise des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass es sich um einen konstruierten Sachverhalt handle, sie ihm aber gleichzeitig vorhält, er könne sich nicht an das genaue Datum der Vorfälle erinnern. Der Umstand, dass er das genaue Datum nicht nennen konnte, spricht gerade gegen eine konstruierte Geschichte und es widerspricht den Erkenntnissen der Aussagepsychologie, dies als Lügensignal zu werten. Im Gegenteil: Das Eingeständnis von Erinnerungs- undWissenslücken stellt ein Realkennzeichen dar (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 50 und S. 64; Marco Ferrari, Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, Plädoyer 4/09). In diesem Zusammenhang ist auch die Aussage des Beschwerdeführers zu erwähnen, er sei sich nicht sicher, ob genau 25 Personen von den Taliban verhaftet worden seien, dies sei nur eine ungefähre Anzahl (vgl. A15 S. 10). Dem Vorbringen der Vorinstanz, der Beschwerdeführer konstruiere ein religiöses Profil, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Er legte glaubhaft dar, seit seiner Kindheit ein aktives und engagiertes Mitglied der ismailitischen Gemeinschaft zu sein (vgl. A15 F42, F45 f. und F50). Dies hat er mit mehreren Dokumenten belegt (vgl. diverse Bestätigungen der ismailitischen Gemeinschaft). Schliesslich ist die Argumentation der Vorinstanz, die "wichtigsten Inhalte und Eckpunkte" der Beweismittel seien übersetzt worden (vgl. Vernehmlassung S. 3), schwer nachvollziehbar, konnte sie doch nicht wissen, was deren "wichtigster" Inhalt ist, ohne sie übersetzt zu haben. Der Vorinstanz kann zugestimmt werden, dass in Bezug auf den Zeitpunkt des Erhalts des Drohbriefes der Taliban Ungereimtheiten bestehen. Nach dem Gesagten überwiegen jedoch bei einer Gesamtwürdigung die Elemente, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu erachten sind. 7. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob und inwiefern die glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers von flüchtlingsrechtlicher Relevanz sind. 7.2 Das Gericht hat mit Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) eine neue Lagebeurteilung zu Afghanistan vorgenommen. Zusammenfassend ergibt sich eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) und dem Abzug der International Security Assistance Force (ISAF) über alle Regionen hinweg (vgl. dazu ausführlich E. 7.3 und E. 7.4). Es erscheint unklar, ob sich die afghanischen Sicherheitskräfte gegen die regierungsfeindlichen Gruppierungen werden behaupten können, zumal die Desertions- und Abgangsrate sehr hoch sowie der Ausbildungsstand der Rekruten schlecht ist und eine Infiltrierung durch regierungsfeindliche Gruppierungen stattfindet. Zudem gilt die Afghan Local Police (ALP) in der afghanischen Bevölkerung als korrupt und wird für gravierende Menschenrechtsverletzungen und Missbräuche verantwortlich gemacht. Hinzu kommt die Tatsache, dass Angehörige der ALP für die von ihnen begangenen Vergehen nicht zur Rechenschaft gezogen werden und sie teilweise unter der Kontrolle lokaler Machthaber stehen (vgl. zum Ganzen Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Bern, 30. September 2016, S. 6 ff.; Bertelsmann Stiftung, BTI 2016 - Afghanistan Country Report, , abgerufen am 27.08.2018; vgl. auch Urteil des BVGer D-3394/2014 vom 26. Oktober 2015). Bei der Beurteilung der Sicherheitslage lassen sich sodann Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche die Regierung unterstützen oder als deren Unterstützer betrachtet werden, Entwicklungshelfer, Menschenrechtsaktivisten, Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, welche gegen islamische Grundsätze (gemäss Auslegung der Taliban) verstossen (vgl. UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 19. April 2016, S. 34 ff.; SFH, Afghanistan: Update, a.a.O., S. 19 ff.). 7.3 Der Beschwerdeführer wird von den Taliban verdächtigt, ihre Religionsschule und dabei auch Koran-Exemplare in Brand gesetzt zu haben. Zudem ist er ein aktives Mitglied der religiösen Minderheit der Ismailiten. Die Ismailiten haben sich mit dem Anti-Taliban-Milizenführer Dostum verbündet, werden von den Taliban als Nichtmuslime betrachtet und sind einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt (vgl. Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Sicherheitslage für Ismailiten in der Provinz Baghlan; Berichte über gezielte Angriffe durch die Taliban oder Hezb-e Islami, 3. April 2015, , abgerufen am 27.08.2018). Der Beschwerdeführer exponierte sich zudem, indem er sich für die Bildung von Frauen einsetzte und die Taliban in seinen Reden kritisierte. Nach dem Brand in der Religionsschule haben die Dorfältesten einen gegen ihn gerichteten Drohbrief von den Taliban erhalten. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Flucht einer Verfolgung seitens der Taliban im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war beziehungsweise im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan ausgesetzt wäre. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Drohbrief - in welchem dem Beschwerdeführer aus politischen beziehungsweise religiösen Gründen mit dem Tod gedroht wird - nach Ansicht der Vorinstanz nicht von Asylrelevanz sein soll (vgl. Vernehmlassung S. 3). Worauf sie diese Behauptung stützt, kann ihren Ausführungen nicht entnommen werden. 7.4 Es besteht vorliegend auch keine innerstaatliche Flucht- beziehungsweise Schutzalternative. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedingt die Annahme einer innerstaatlichen Schutzalternative unter anderem, dass am Zufluchtsort eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur besteht und der Staat gewillt ist, der in einem anderen Landesteil von Verfolgung betroffenen Person am Zufluchtsort Schutz zu gewähren. Schliesslich muss es ihr individuell zuzumuten sein, den am Zufluchtsort erhältlichen Schutz längerfristig in Anspruch nehmen zu können. Dabei sind die allgemeinen Verhältnisse am Zufluchtsort und die persönlichen Umstände der betroffenen Person zu beachten und es ist unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung zu beurteilen, ob ihr angesichts der sich konkret abzeichnenden Lebenssituation am Zufluchtsort realistischerweise zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen und sich eine neue Existenz aufzubauen. Für die Frage der Zumutbarkeit kommt der Zumutbarkeitsbegriff gemäss Art. 83 AuG zur Anwendung (vgl. BVGE 2011/51 E. 8). Gemäss dem vorgenannten Referenzurteil (D-5800/2016) hat sich sowohl die Sicherheitslage als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert. Die Lage in Kabul ist daher grundsätzlich als existenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren. Auch kommen die Städte Herat und Mazar-i-Sharif als potenzielle Schutzalternativen nicht in Frage, da mangels persönlicher Bezugspunkte des Beschwerdeführers zu diesen Städten die von der Rechtsprechung verlangten, besonders begünstigenden Umstände nicht gegeben sind (vgl. BVGE 2011/38 E. 4.3 zu Herat, BVGE 2011/49 E.7.3 zu Mazar-i-Sharif). 7.5 Nach dem Gesagten ist - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland ernsthafte Nachteile - in Form der glaubhaft gemachten begründeten Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung durch die Taliban - im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Folglich hat die Vorinstanz zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. Gründe für den Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 Bst. F FK sind nicht ersichtlich. Er ist daher als Flüchtling anzuerkennen und es ist ihm - mangels Vorliegens von Asylausschlussgründen (vgl. Art. 53 AsylG) - in der Schweiz Asyl zu gewähren.

8. Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz ist aufzuheben, und diese ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 2 und 3 AsylG Asyl zu gewähren.

9. Die Vorinstanz ist im Übrigen auf ihre Aktenführungs- und Paginierungspflicht hinzuweisen (vgl. dazu Urteile des BVGer D-6126/2016 vom 24. August 2017 E. 6.2.2; D-4122/2016 vom 16. August 2016 E. 6.2.3;E-4491/2017 und E-4500/2017 vom 10. November 2017 E. 6). Der zur angefochtenen Verfügung gehörende Rückschein und die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2018 wurden nicht ins Aktenzverzeichnis aufgenommen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

11. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers machte im Rahmen der Replik einen Aufwand von Fr. 4'438.20 geltend (16.35 Stunden à Fr. 250.- zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Der zeitliche Aufwand von 16.35 Stunden erscheint dem vorliegenden, nicht übermässig komplexen oder umfangreichen Verfahren nicht als vollumfänglich angemessen respektive notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist der Vertretungsaufwand für das Beschwerdeverfahren auf pauschal Fr. 3'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.- auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Maria Wende Versand: