Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a. Die Beschwerdeführenden, ethnische Tamilen mit letztem Wohnsitz in D._______, verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihren beiden volljährigen Töchtern beziehungsweise Schwestern (E._______ [N ...] und F._______ [N ...]) am 7. August 2009 und gelangten am 10. August 2009 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. A.b. Anlässlich der Befragungen zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 13. August 2009 erklärte der Beschwerdeführer, seine Kinder seien in Gefahr gewesen und sie hätten jeden Tag Probleme gehabt. Er sei seit Juni 2009 immer wieder von Soldaten und Angehörigen des "Criminal Investigation Departments" (CID) zum Verhör mitgenommen worden. Sie hätten Ende Mai 2009 Verwandte seiner Frau aufgenommen, ohne diese anzumelden. Sie hätten wegen der auf den alten Identitätskarten angebrachten Adresse Probleme gehabt, nun hätten sie neue Identitätskarten, auf denen der Wohnort D._______ stehe. Ihr Haus liege in der Nähe des G._______-Camps, weshalb sie auch nachts kontrolliert worden seien, wenn etwas vorgefallen sei. Er sei auch von der Karuna-Gruppe für einen Tag mitgenommen und von Unbekannten telefonisch bedroht worden. Die Beschwerdeführerin gab an, sie seien im Jahr 2000 vom Vanni-Gebiet nach D._______ zurückgekehrt. Die "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) hätten Ende 2000 ihren ältesten Sohn mitgenommen, seither hätten sie ihn nicht mehr gesehen. Die LTTE hätten auch ihre Tochter H._______ mitgenommen, die zurückgekehrt sei. Zirka am 25. Mai 2009 sei ihre Schwester vom Vanni-Gebiet mit ihrer Familie ins Camp von D._______ gekommen. Eine Woche später hätten sie ihre Verwandten aus dem Camp geholt. Sie hätten auch eine Schwester ihres Mannes aus dem Camp geholt. Der CID habe sie verhört und behauptet, sie gehörten zur LTTE, weil alle Personen, die sie aus dem Camp geholt hätten, dieser Organisation angehörten. Auf Nachfrage sagte sie, nur ihr Mann sei vom CID zu Hause verhört worden. Der Sohn der Beschwerdeführenden sagte, die Soldaten hätten manchmal von ihm verlangt, dass er Zigaretten für sie hole. Im Juni 2008 seien alle Schüler geschlagen worden, weil ein Soldat umgekommen sei. Die Angehörigen der "Eelam People's Democratic Party" (EPDP) hätten ihnen am 1. Dezember 2008 verboten, weiterhin zur Schule zu gehen. A.c. Am 3. September 2009 wurden die Beschwerdeführenden vom BFM zu ihren Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, vier seiner Geschwister lebten in Sri Lanka in einem Flüchtlingslager. Seine Schwägerin, die er aus dem Flüchtlingslager in sein Haus geholt habe, lebe immer noch in ihrem Haus. Sie hätten nicht mehr in D._______ leben können. Sie hätten im Jahr 2008 zweimal telefonische Drohungen und Geldforderungen erhalten und jedes Mal Angst gehabt, wenn die Kinder das Haus verlassen hätten. Leute würden entführt und erschossen. Der in der Nähe wohnende Dorfvorsteher sei erschossen worden. Drei Kinder seiner Schwestern und weitere Verwandte seien für die LTTE gefallen. Da er an die Beerdigungen gegangen sei, fürchte er sich vor allem vor den anderen Bewegungen. Im Januar 2009 habe er mit seinem Lastwagen Öl transportiert. Zwei Personen seien zu ihm gekommen und hätten gesagt, sie benötigten seinen Lastwagen. Sie hätten ihn aufgefordert, in einen Wagen zu steigen, in dem vier Personen gesessen seien. Man habe ihn zu einem Teich gefahren und gefragt, ob er ins Vanni-Gebiet fahre. Man habe wissen wollen, ob er Waren an die LTTE liefere, was er verneint habe. Die Männer hätten ihn eingeschüchtert und Geld von ihm verlangt. Als er gesagt habe, er habe keines, habe man ihm Fragen zur EPDP gestellt. Sie hätten ihn gefragt, ob er wisse, wer sie seien. Da er nicht geantwortet habe, habe einer der Männer zu einem anderen gesagt, er solle ihn erschiessen. Sie hätten ihm das Geld abgenommen und ihn gehen lassen. Er nehme an, es seien Leute der EPDP gewesen. Im Juni 2009 sei er vom CID bestellt und über die Familie seiner Schwägerin befragt worden, die er aus dem Flüchtlingscamp geholt habe. Die Armee und die Polizei hätten nachts die Häuser kontrolliert, in denen Tamilen lebten. Auch sie seien davon betroffen gewesen. Hätte er keine Kinder, hätte er Sri Lanka nicht verlassen. Der CID habe einmal seine älteste Tochter mitgenommen und befragt. Sein Sohn habe die Schule nach der zehnten Klasse abgebrochen; sie hätten sich davor gefürchtet, ihn weiterhin zur Schule zu schicken. Sein verstorbener Neffe und sein älterer Sohn seien von der LTTE zwangsrekrutiert worden. Er habe gehört, sein Sohn sei noch am Leben, wisse aber nicht, ob dies wahr sei. Im Jahr 2007 habe er sich im Spital von D._______ untersuchen lassen, man habe bei ihm Diabetes festgestellt. Er habe seine Heimat verlassen, um das Leben seiner Kinder zu retten. Die Beschwerdeführerin erklärte, sie könnten nicht mehr in Sri Lanka leben, da ihr Leben dort gefährdet sei. Seit sie Verwandte aus dem Flüchtlingscamp geholt hätten, hätten sie vermehrt Probleme. Von den singhalesischen Nachbarn seien sie als LTTE-Leute betrachtet worden. Am 18. Juni 2009 sei der CID vorbeigekommen und habe ihren Mann befragt. Man habe wissen wollen, wie sie die Leute aus dem Flüchtlingslager herausgeholt hätten. Ihre Kinder hätten ihre Ausbildung abgebrochen, da sie Angst um sie gehabt hätten. Es würden Kinder entführt und Lösegelder verlangt. Der Sohn der Beschwerdeführenden gab zu Protokoll, die Leute der EPDP seien zur Schule gekommen und hätten gesagt, die Jungs seines Jahrgangs dürften die Schule eine Zeit lang nicht mehr besuchen, widrigenfalls man sie schlagen werde. Die Polizisten verlangten von ihnen, dass sie ihnen Zigaretten kauften und bei den Checkpoints würden sie geschlagen. Als in der Nähe ihrer Schule einmal eine Bombe explodiert sei, sei ein verletzter Polizist mit dem Krankenwagen an der Stelle vorbeigebracht worden, an der die Schüler den Verkehr geregelt hätten. Die Polizisten, die mit Motorrädern gekommen seien, hätten die Schüler geschlagen und aufgefordert, vor dort wegzugehen. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 5. Mai 2011 fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 3. Juni 2011 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie beantragen, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Eingabe lag ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Lage in Sri Lanka vom 1. Dezember 2010 bei. D. D.a. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2011 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, unter der Voraussetzung, dass innerhalb angesetzter Frist eine Fürsorgebestätigung nachgereicht werde. D.b. Die Beschwerdeführenden übermittelten am 14. Juni 2011 eine vom 8. Juni 2011 datierende Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit. E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 18. Juli 2011, welche den Beschwerdeführenden vom Bundesverwaltungsgericht am 20. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht wurde - die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Kontrollen, Befragungen und Belästigungen durch die Sicherheitskräfte in der Zeit vor ihrer Ausreise seien im Zusammenhang mit der Bekämpfung der LTTE zu sehen. Zudem hätten sie Verwandten unter Umgehung des ordentlichen Prozederes geholfen, das Flüchtlingslager zu verlassen. Die Kontrollen und Befragungen hätten aber keine schwerwiegenden, asylrelevanten Nachteile zur Folge gehabt. Hätte man die Beschwerdeführenden verdächtigt, die LTTE unterstützt zu haben, hätten die Behörden strafrechtliche Untersuchungsmassnahmen eingeleitet. Auch die Tatsache, dass sie bei ihrer Reise nach Colombo im Juli 2009 kontrolliert und registriert worden seien, ansonsten aber keine Probleme gehabt hätten, mache deutlich, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Ausreise von den srilankischen Behörden nicht gesucht worden seien. Der Krieg zwischen der Regierung und den LTTE sei im Mai 2009 beendet worden. Das Land befinde sich seither unter Kontrolle der Regierung und die LTTE verübe keine Anschläge mehr. Die Anzahl von Gewaltereignissen sei zurückgegangen. Die Regierung versuche ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern und gehe gegen ehemalige Kämpfer vor; die Beschwerdeführer hätten jedoch nie geltend gemacht, aktive Mitglieder der LTTE gewesen zu sein. In ihren Schilderungen fänden sich auch keine Hinweise dafür, dass die Behörden heute ein ernsthaftes Interesse hätten, sie zu verfolgen. Auch die Tatsache, dass ihr älterer Sohn von der LTTE rekrutiert worden sei und Verwandte im Kampf ums Leben gekommen seien, führe nicht automatisch dazu, dass sie aus Sicht des Staats eine Gefahr für die Sicherheit des Landes darstellten. Angesichts ihres geringen politischen Profils sei nicht davon auszugehen, dass sie im jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht seien. Die Situation in Sri Lanka habe sich auch in Bezug auf die militanten Gruppierungen verändert. Es käme zwar weiterhin zu Drohungen und Erpressungen, die von den staatlichen Behörden indessen geahndet würden. Im Falle erneuter Belästigungen könnten sich die Beschwerdeführenden somit an die lokalen Behörden wenden und um Schutz ersuchen. Die diesbezüglichen Vorbringen seien ebenfalls nicht asylrelevant.
E. 4.2 In der Beschwerde wird vorab auf den beigelegten Bericht der SFH verwiesen und geltend gemacht, Tamilen, die das Land während des Krieges verlassen und im Ausland ein Asylgesuch eingereicht hätten, seien nach ihrer Rückkehr besonderen Risiken ausgesetzt. Das BFM übersehe, dass die Beschwerdeführenden sich hinsichtlich befürchteter Übergriffe von Dritten an Institutionen wenden müssten, die bis vor Kurzem mit den Verfolgern zusammengearbeitet hätten. In einem Land, in dem die Korruption grassiere, würden Behörden immer noch mit Kriminellen zusammenarbeiten. Sie gehörten zu einer Personengruppe, die besonders gefährdet sei, im Fall einer Rückkehr staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. Sie hätten begründete Furcht, bei einer Rückkehr in ihre Heimat ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden.
E. 5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
E. 5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekruskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
E. 5.3.1 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht befunden, dass die Beschwerdeführenden bis zu ihrer Ausreise aus Sri Lanka seitens der heimatlichen Behörden keinen asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt waren. Die geltend gemachten Kontrollen ihres Hauses - auch zur Nachtzeit - hingen mit der allgemeinen Sicherheitslage in ihrer Region zusammen. Diese Vorkommnisse mögen sie zwar beunruhigt haben, sie erfolgten indessen weder aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven noch erreichten sie eine relevante Intensität. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers wurde er im Juni 2009 vom CID zu dessen Zweigstelle bestellt und über die Verwandten befragt, die er aus dem Flüchtlingslager geholt und in seinem Haus untergebracht hatte. Da der Beschwerdeführer das ihm bekannte Vorgehen - Einholen einer Bewilligung - nicht einhielt (vgl. act. A9/18 S. 10), erscheint es nachvollziehbar, dass er zum Vorgang befragt wurde. Er konnte nach einer Stunde wieder gehen, was darauf hindeutet, dass er die ihm gestellten Fragen aus Sicht des CID befriedigend beantworten konnte. Der Beschwerdeführer brachte des Weiteren vor, er habe im Auftrag der Regierung mehrmals Waren ins Vanni-Gebiet transportiert. Trotzdem sei er bei der Rückkehr vom CID gefragt worden, ob er Waren an die LTTE geliefert habe. Manchmal habe man ihm vorgeworfen, zu lügen, und ihn geschlagen. Den Akten ist indessen nicht zu entnehmen, dass ihm deshalb weitere Nachteile drohten. Auch die Behelligungen, die der Sohn der Beschwerdeführenden erfuhr, sind asylrechtlich nicht relevant. Die Aufforderung von Soldaten, ihnen mit seinem Geld Zigaretten zu kaufen, und der Umstand, dass er von der Polizei einmal geschlagen wurde, als er im Auftrag der Schule den Verkehr regelte (vgl. act. A11/15 S. 9), waren weder asylrechtlich motiviert noch sind diese Behelligungen von ihrer Intensität derart schwerwiegend, als dass von ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG gesprochen werden könnte. Die Beschwerdeführenden brachten vor, ihr älterer Sohn sei von den LTTE zwangsrekrutiert worden und mehrere Verwandte seien im Kampf für die LTTE gefallen. Sie wurden deshalb von den srilankischen Behörden jedoch keinen ernsthaften Benachteiligungen ausgesetzt. Aufgrund der gesamten Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass sie konkret verdächtigt wurden, der LTTE anzugehören oder diese unterstützt zu haben. Obwohl sie für die Sicherheitsbehörden greifbar waren, wurden sie weder eingehend zu ihren Verwandten befragt noch wurden weitergehende Ermittlungen eingeleitet.
E. 5.3.2 Die Beschwerdeführenden brachten bei ihren Anhörungen vor, sie hätten sich vor militanten Gruppierungen gefürchtet. Der Beschwerdeführer sei im Januar 2009 vermutlich von Leuten der EPDP mitgenommen und beraubt worden. Diese gemeinrechtlich motivierte Straftat meldete er den Behörden aus Furcht vor weiteren Behelligungen nicht (vgl. act. A9/18 S. 9). Im Jahr 2008 sei der Beschwerdeführer zweimal telefonisch bedroht worden, wobei Geldforderungen gestellt worden seien. Sie hätten auf Anraten ihrer Nachbarn nachts das Telefon abgeschaltet. Sri Lanka hätten sie vor allem deshalb verlassen, weil sie Angst um ihre Kinder gehabt hätten. Die Beschwerdeführenden konnten indessen keine konkreten Ereignisse benennen, aus denen sich ergeben würde, dass gerade sie und ihre Kinder von weiteren, intensiveren Übergriffen seitens von Drittpersonen bedroht gewesen wären, welche allenfalls eine begründete Furcht vor Verfolgung nachvollziehbar machen könnten. In diesem Zusammenhang ist etwa darauf hinzuweisen, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Sohn angaben, dass Letzterer das Haus regelmässig verliess, um mit anderen Kindern zu spielen und stundenlang wegblieb, ohne dass er Behelligungen ausgesetzt wurde (vgl. act. A10/13 S. 9 und A/11/15 S. 11 f.). Dies ist ein klares Indiz dafür, dass sich die Beschwerdeführenden selbst nicht in einer derart ausweglosen Situation wähnten, der sie sich nur durch Flucht ins Ausland entziehen konnten.
E. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt ihrer Ausreise von den srilankischen Behörden nicht gesucht wurden und gegen sie nichts vorlag, was mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Verfolgung hätte führen können. Es lagen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass ihnen von militanten Gruppierungen Gefahr einer Verfolgung gedroht hätte.
E. 5.5 Seit der Ausreise der Beschwerdeführenden im August 2009 hat sich die allgemeine Lage in Sri Lanka verändert. Nach Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 ist von einer inzwischen erheblich verbesserten Lage in Sri Lanka auszugehen. Militärisch gelten die LTTE als vernichtet. Die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Die Menschenrechtslage hat sich allerdings namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit verschlechtert. Politisch Oppositionelle jeglicher Couleur werden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 7) und es bestehen verschiedene Risikogruppen, welche auch nach Beendigung des Krieges verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben. Auch unabhängige Journalisten beziehungsweise regierungskritische Medienschaffende haben ein erhöhtes Risikoprofil. Im Weiteren ist bei Opfern und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen und Personen, die entsprechende Übergriffe behördlich angezeigt haben, mit erhöhter Verfolgungsgefahr zu rechnen. Ausserdem laufen abgewiesene tamilische Asylsuchende aus der Schweiz unter Umständen Gefahr, bei der Rückkehr behördlich belangt zu werden, weil ihnen Kontakte zu führenden LTTE-Kadern in der Schweiz unterstellt werden. Wegen drohender Erpressung, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen bilden schliesslich Personen, welche über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen, eine weitere Risikogruppe. Bei allen Personen, die dieser Risikogruppe angehören, muss allerdings bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft das Motiv der jeweiligen Verfolgungshandlungen sorgfältig untersucht werden. Sofern ausschliesslich ein finanzielles Verfolgungsinteresse auszumachen ist, ist diesem Aspekt bei der Prüfung der Wegweisungshindernisse Rechnung zu tragen (vgl. BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 8).
E. 5.6 Angesichts der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden einer solchen Risikogruppe angehören. Namentlich ist es ihnen nicht gelungen, überzeugend darzulegen, dass sie konkret verdächtigt wurden, den LTTE nahezustehen. Sie brachten vor, mehrere ihrer Verwandten seien von den LTTE rekrutiert worden und teilweise für diese gefallen, indessen erwuchsen ihnen daraus bis zu ihrer Ausreise keine ernsthaften Nachteile. Ihren Angaben kann nicht entnommen werden, dass sie sich politisch betätigten, weshalb sie auch diesbezüglich das Interesse der Sicherheitskräfte nicht auf sich gezogen haben können. Zudem wurden sie nie verurteilt und gegen sie ist kein Verfahren hängig. Der Umstand, dass sie sich seit zweieinhalb Jahren in der Schweiz aufhalten und hier Asylgesuche eingereicht haben, vermag ebenfalls nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu führen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich im nahen Umfeld der LTTE bewegten. Schliesslich kann angesichts ihrer Aussagen auch nicht davon ausgegangen werden, sie würden im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat dort über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen, so dass sie auch in dieser Hinsicht keiner erhöhten Gefährdung unterliegen.
E. 5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Sri Lanka bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Auch für den heutigen Zeitpunkt kann ihnen keine begründete Furcht vor einer Rückkehr in die Heimat zuerkannt werden. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat ihre Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Stöckli, a.a.O., Rz. 11.148).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihnen unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen im Asylpunkt nicht gelungen. Sie gehören keiner in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft relevanten Risikogruppe an, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihnen drohe im Rahmen der routinemässigen Überprüfung bei der Rückkehr diesbezüglich eine unmenschliche Behandlung. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 10.4.2 mit weiteren Hinweisen).
E. 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 11.1, BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367).
E. 7.4.2 Seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 hat sich die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz von Sri Lanka ist indes differenziert zu betrachten, da sich die Situation gebietsweise sehr unterschiedlich präsentiert. So ist in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, der Alltag eingekehrt. Die Lage in Jaffna hat sich namentlich nach der Öffnung der Verbindungsstrasse A9 (Hauptverkehrsachse zwischen Kandy in der Zentralprovinz nach Jaffna) im November 2009 deutlich gebessert und die Versorgungslage ist entspannt. Die Militärpräsenz in Jaffna hat zwar abgenommen, ist aber nach wie vor praktisch auf jeder Strasse sichtbar. Gleichzeitig haben die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten aufgenommen beziehungsweise von den Militärbehörden übernommen. Gemäss UNOCHA hat die UNO guten Zugang zu den Rückkehrgebieten im Norden ("return areas"). Der Fortschritt in diesen Gebieten soll beeindruckend sein. Einige Schulen sind wiedereröffnet und Spitäler wieder eingerichtet worden, wobei noch Lücken innerhalb des Basisdienstleistungsangebots feststellbar sind und die wirtschaftlichen Aktivitäten limitiert bleiben. Das UNHCR betont, dass der Zugang zu Land und Wohnraum für die Rückkehrer ein massgebliches Problem darstellt; das UNHCR und andere Organisationen in Mannar, Jaffna, Vavuniya, Batticaloa und Trincomalee stellen unentgeltlichen Rechtsbeistand zur Verfügung, um die Rückkehrer in rechtlichen Angelegenheiten zu unterstützen, wobei nicht alle Regionen abgedeckt sind. In den genannten Gebieten (Distrikt Jaffna und die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar, mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes") herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-ökonomische und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.), ist dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigende Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. BVGE E-6620/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.2.1).
E. 7.4.3 Die Beschwerdeführenden lebten eigenen Angaben zufolge seit Ende 2000 in D._______ (vgl. act. A1/11 S. 1, A2/10 S. 1), das nicht im Vanni-Gebiet liegt. Sie besitzen dort nach wie vor ein Haus, sodass ihre Wohnsituation als gesichert erachtet werden kann. Der Beschwerdeführer verfügt zwar nicht über eine besonders gute Schulbildung, hat aber reichlich Berufserfahrung (vgl. act. A9/18 S. 13). Er selbst geht davon aus, dass er bei einer Rückkehr - trotz seines fortgeschrittenen Alters - sehr gute Verdienstmöglichkeiten habe (vgl. act. A9/18 S. 15). Es ist weiter davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auf ein existierendes, soziales Netz stossen werden und ihnen der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz - allenfalls auch unter Beanspruchung von Rückkehrhilfe - möglich sein wird. Ihr Sohn, der mittlerweile volljährig geworden ist, hat die prägendsten Jahre seiner Jugendzeit in der Heimat gelebt und dort zehn Jahre lang die Schule besucht, weshalb es auch ihm möglich sein wird, einen Beruf zu erlernen oder in das Arbeitsleben einzusteigen. Auch wenn die Beschwerdeführenden seit zweieinhalb Jahren landesabwesend gewesen sind, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Diabetes lässt eine Rückkehr nach Sri Lanka nicht als unzumutbar erscheinen, da die diesbezügliche medizinische Versorgung dort gewährleistet ist.
E. 7.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.
E. 7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2011 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Aussicht gestellt wurde, sofern sie eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit nachreichen, und sie diese am 14. Juni 2011 nachreichten, ist auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3186/2011law/bah/sed Urteil vom 2. April 2012 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Sri Lanka, alle vertreten durch Christian Hoffs, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Mai 2011 / N (...). Sachverhalt: A. A.a. Die Beschwerdeführenden, ethnische Tamilen mit letztem Wohnsitz in D._______, verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihren beiden volljährigen Töchtern beziehungsweise Schwestern (E._______ [N ...] und F._______ [N ...]) am 7. August 2009 und gelangten am 10. August 2009 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. A.b. Anlässlich der Befragungen zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 13. August 2009 erklärte der Beschwerdeführer, seine Kinder seien in Gefahr gewesen und sie hätten jeden Tag Probleme gehabt. Er sei seit Juni 2009 immer wieder von Soldaten und Angehörigen des "Criminal Investigation Departments" (CID) zum Verhör mitgenommen worden. Sie hätten Ende Mai 2009 Verwandte seiner Frau aufgenommen, ohne diese anzumelden. Sie hätten wegen der auf den alten Identitätskarten angebrachten Adresse Probleme gehabt, nun hätten sie neue Identitätskarten, auf denen der Wohnort D._______ stehe. Ihr Haus liege in der Nähe des G._______-Camps, weshalb sie auch nachts kontrolliert worden seien, wenn etwas vorgefallen sei. Er sei auch von der Karuna-Gruppe für einen Tag mitgenommen und von Unbekannten telefonisch bedroht worden. Die Beschwerdeführerin gab an, sie seien im Jahr 2000 vom Vanni-Gebiet nach D._______ zurückgekehrt. Die "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) hätten Ende 2000 ihren ältesten Sohn mitgenommen, seither hätten sie ihn nicht mehr gesehen. Die LTTE hätten auch ihre Tochter H._______ mitgenommen, die zurückgekehrt sei. Zirka am 25. Mai 2009 sei ihre Schwester vom Vanni-Gebiet mit ihrer Familie ins Camp von D._______ gekommen. Eine Woche später hätten sie ihre Verwandten aus dem Camp geholt. Sie hätten auch eine Schwester ihres Mannes aus dem Camp geholt. Der CID habe sie verhört und behauptet, sie gehörten zur LTTE, weil alle Personen, die sie aus dem Camp geholt hätten, dieser Organisation angehörten. Auf Nachfrage sagte sie, nur ihr Mann sei vom CID zu Hause verhört worden. Der Sohn der Beschwerdeführenden sagte, die Soldaten hätten manchmal von ihm verlangt, dass er Zigaretten für sie hole. Im Juni 2008 seien alle Schüler geschlagen worden, weil ein Soldat umgekommen sei. Die Angehörigen der "Eelam People's Democratic Party" (EPDP) hätten ihnen am 1. Dezember 2008 verboten, weiterhin zur Schule zu gehen. A.c. Am 3. September 2009 wurden die Beschwerdeführenden vom BFM zu ihren Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, vier seiner Geschwister lebten in Sri Lanka in einem Flüchtlingslager. Seine Schwägerin, die er aus dem Flüchtlingslager in sein Haus geholt habe, lebe immer noch in ihrem Haus. Sie hätten nicht mehr in D._______ leben können. Sie hätten im Jahr 2008 zweimal telefonische Drohungen und Geldforderungen erhalten und jedes Mal Angst gehabt, wenn die Kinder das Haus verlassen hätten. Leute würden entführt und erschossen. Der in der Nähe wohnende Dorfvorsteher sei erschossen worden. Drei Kinder seiner Schwestern und weitere Verwandte seien für die LTTE gefallen. Da er an die Beerdigungen gegangen sei, fürchte er sich vor allem vor den anderen Bewegungen. Im Januar 2009 habe er mit seinem Lastwagen Öl transportiert. Zwei Personen seien zu ihm gekommen und hätten gesagt, sie benötigten seinen Lastwagen. Sie hätten ihn aufgefordert, in einen Wagen zu steigen, in dem vier Personen gesessen seien. Man habe ihn zu einem Teich gefahren und gefragt, ob er ins Vanni-Gebiet fahre. Man habe wissen wollen, ob er Waren an die LTTE liefere, was er verneint habe. Die Männer hätten ihn eingeschüchtert und Geld von ihm verlangt. Als er gesagt habe, er habe keines, habe man ihm Fragen zur EPDP gestellt. Sie hätten ihn gefragt, ob er wisse, wer sie seien. Da er nicht geantwortet habe, habe einer der Männer zu einem anderen gesagt, er solle ihn erschiessen. Sie hätten ihm das Geld abgenommen und ihn gehen lassen. Er nehme an, es seien Leute der EPDP gewesen. Im Juni 2009 sei er vom CID bestellt und über die Familie seiner Schwägerin befragt worden, die er aus dem Flüchtlingscamp geholt habe. Die Armee und die Polizei hätten nachts die Häuser kontrolliert, in denen Tamilen lebten. Auch sie seien davon betroffen gewesen. Hätte er keine Kinder, hätte er Sri Lanka nicht verlassen. Der CID habe einmal seine älteste Tochter mitgenommen und befragt. Sein Sohn habe die Schule nach der zehnten Klasse abgebrochen; sie hätten sich davor gefürchtet, ihn weiterhin zur Schule zu schicken. Sein verstorbener Neffe und sein älterer Sohn seien von der LTTE zwangsrekrutiert worden. Er habe gehört, sein Sohn sei noch am Leben, wisse aber nicht, ob dies wahr sei. Im Jahr 2007 habe er sich im Spital von D._______ untersuchen lassen, man habe bei ihm Diabetes festgestellt. Er habe seine Heimat verlassen, um das Leben seiner Kinder zu retten. Die Beschwerdeführerin erklärte, sie könnten nicht mehr in Sri Lanka leben, da ihr Leben dort gefährdet sei. Seit sie Verwandte aus dem Flüchtlingscamp geholt hätten, hätten sie vermehrt Probleme. Von den singhalesischen Nachbarn seien sie als LTTE-Leute betrachtet worden. Am 18. Juni 2009 sei der CID vorbeigekommen und habe ihren Mann befragt. Man habe wissen wollen, wie sie die Leute aus dem Flüchtlingslager herausgeholt hätten. Ihre Kinder hätten ihre Ausbildung abgebrochen, da sie Angst um sie gehabt hätten. Es würden Kinder entführt und Lösegelder verlangt. Der Sohn der Beschwerdeführenden gab zu Protokoll, die Leute der EPDP seien zur Schule gekommen und hätten gesagt, die Jungs seines Jahrgangs dürften die Schule eine Zeit lang nicht mehr besuchen, widrigenfalls man sie schlagen werde. Die Polizisten verlangten von ihnen, dass sie ihnen Zigaretten kauften und bei den Checkpoints würden sie geschlagen. Als in der Nähe ihrer Schule einmal eine Bombe explodiert sei, sei ein verletzter Polizist mit dem Krankenwagen an der Stelle vorbeigebracht worden, an der die Schüler den Verkehr geregelt hätten. Die Polizisten, die mit Motorrädern gekommen seien, hätten die Schüler geschlagen und aufgefordert, vor dort wegzugehen. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 5. Mai 2011 fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 3. Juni 2011 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie beantragen, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Eingabe lag ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Lage in Sri Lanka vom 1. Dezember 2010 bei. D. D.a. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2011 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, unter der Voraussetzung, dass innerhalb angesetzter Frist eine Fürsorgebestätigung nachgereicht werde. D.b. Die Beschwerdeführenden übermittelten am 14. Juni 2011 eine vom 8. Juni 2011 datierende Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit. E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 18. Juli 2011, welche den Beschwerdeführenden vom Bundesverwaltungsgericht am 20. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht wurde - die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Kontrollen, Befragungen und Belästigungen durch die Sicherheitskräfte in der Zeit vor ihrer Ausreise seien im Zusammenhang mit der Bekämpfung der LTTE zu sehen. Zudem hätten sie Verwandten unter Umgehung des ordentlichen Prozederes geholfen, das Flüchtlingslager zu verlassen. Die Kontrollen und Befragungen hätten aber keine schwerwiegenden, asylrelevanten Nachteile zur Folge gehabt. Hätte man die Beschwerdeführenden verdächtigt, die LTTE unterstützt zu haben, hätten die Behörden strafrechtliche Untersuchungsmassnahmen eingeleitet. Auch die Tatsache, dass sie bei ihrer Reise nach Colombo im Juli 2009 kontrolliert und registriert worden seien, ansonsten aber keine Probleme gehabt hätten, mache deutlich, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Ausreise von den srilankischen Behörden nicht gesucht worden seien. Der Krieg zwischen der Regierung und den LTTE sei im Mai 2009 beendet worden. Das Land befinde sich seither unter Kontrolle der Regierung und die LTTE verübe keine Anschläge mehr. Die Anzahl von Gewaltereignissen sei zurückgegangen. Die Regierung versuche ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern und gehe gegen ehemalige Kämpfer vor; die Beschwerdeführer hätten jedoch nie geltend gemacht, aktive Mitglieder der LTTE gewesen zu sein. In ihren Schilderungen fänden sich auch keine Hinweise dafür, dass die Behörden heute ein ernsthaftes Interesse hätten, sie zu verfolgen. Auch die Tatsache, dass ihr älterer Sohn von der LTTE rekrutiert worden sei und Verwandte im Kampf ums Leben gekommen seien, führe nicht automatisch dazu, dass sie aus Sicht des Staats eine Gefahr für die Sicherheit des Landes darstellten. Angesichts ihres geringen politischen Profils sei nicht davon auszugehen, dass sie im jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht seien. Die Situation in Sri Lanka habe sich auch in Bezug auf die militanten Gruppierungen verändert. Es käme zwar weiterhin zu Drohungen und Erpressungen, die von den staatlichen Behörden indessen geahndet würden. Im Falle erneuter Belästigungen könnten sich die Beschwerdeführenden somit an die lokalen Behörden wenden und um Schutz ersuchen. Die diesbezüglichen Vorbringen seien ebenfalls nicht asylrelevant. 4.2. In der Beschwerde wird vorab auf den beigelegten Bericht der SFH verwiesen und geltend gemacht, Tamilen, die das Land während des Krieges verlassen und im Ausland ein Asylgesuch eingereicht hätten, seien nach ihrer Rückkehr besonderen Risiken ausgesetzt. Das BFM übersehe, dass die Beschwerdeführenden sich hinsichtlich befürchteter Übergriffe von Dritten an Institutionen wenden müssten, die bis vor Kurzem mit den Verfolgern zusammengearbeitet hätten. In einem Land, in dem die Korruption grassiere, würden Behörden immer noch mit Kriminellen zusammenarbeiten. Sie gehörten zu einer Personengruppe, die besonders gefährdet sei, im Fall einer Rückkehr staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. Sie hätten begründete Furcht, bei einer Rückkehr in ihre Heimat ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. 5. 5.1. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 5.2. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekruskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 5.3. 5.3.1. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht befunden, dass die Beschwerdeführenden bis zu ihrer Ausreise aus Sri Lanka seitens der heimatlichen Behörden keinen asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt waren. Die geltend gemachten Kontrollen ihres Hauses - auch zur Nachtzeit - hingen mit der allgemeinen Sicherheitslage in ihrer Region zusammen. Diese Vorkommnisse mögen sie zwar beunruhigt haben, sie erfolgten indessen weder aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven noch erreichten sie eine relevante Intensität. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers wurde er im Juni 2009 vom CID zu dessen Zweigstelle bestellt und über die Verwandten befragt, die er aus dem Flüchtlingslager geholt und in seinem Haus untergebracht hatte. Da der Beschwerdeführer das ihm bekannte Vorgehen - Einholen einer Bewilligung - nicht einhielt (vgl. act. A9/18 S. 10), erscheint es nachvollziehbar, dass er zum Vorgang befragt wurde. Er konnte nach einer Stunde wieder gehen, was darauf hindeutet, dass er die ihm gestellten Fragen aus Sicht des CID befriedigend beantworten konnte. Der Beschwerdeführer brachte des Weiteren vor, er habe im Auftrag der Regierung mehrmals Waren ins Vanni-Gebiet transportiert. Trotzdem sei er bei der Rückkehr vom CID gefragt worden, ob er Waren an die LTTE geliefert habe. Manchmal habe man ihm vorgeworfen, zu lügen, und ihn geschlagen. Den Akten ist indessen nicht zu entnehmen, dass ihm deshalb weitere Nachteile drohten. Auch die Behelligungen, die der Sohn der Beschwerdeführenden erfuhr, sind asylrechtlich nicht relevant. Die Aufforderung von Soldaten, ihnen mit seinem Geld Zigaretten zu kaufen, und der Umstand, dass er von der Polizei einmal geschlagen wurde, als er im Auftrag der Schule den Verkehr regelte (vgl. act. A11/15 S. 9), waren weder asylrechtlich motiviert noch sind diese Behelligungen von ihrer Intensität derart schwerwiegend, als dass von ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG gesprochen werden könnte. Die Beschwerdeführenden brachten vor, ihr älterer Sohn sei von den LTTE zwangsrekrutiert worden und mehrere Verwandte seien im Kampf für die LTTE gefallen. Sie wurden deshalb von den srilankischen Behörden jedoch keinen ernsthaften Benachteiligungen ausgesetzt. Aufgrund der gesamten Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass sie konkret verdächtigt wurden, der LTTE anzugehören oder diese unterstützt zu haben. Obwohl sie für die Sicherheitsbehörden greifbar waren, wurden sie weder eingehend zu ihren Verwandten befragt noch wurden weitergehende Ermittlungen eingeleitet. 5.3.2. Die Beschwerdeführenden brachten bei ihren Anhörungen vor, sie hätten sich vor militanten Gruppierungen gefürchtet. Der Beschwerdeführer sei im Januar 2009 vermutlich von Leuten der EPDP mitgenommen und beraubt worden. Diese gemeinrechtlich motivierte Straftat meldete er den Behörden aus Furcht vor weiteren Behelligungen nicht (vgl. act. A9/18 S. 9). Im Jahr 2008 sei der Beschwerdeführer zweimal telefonisch bedroht worden, wobei Geldforderungen gestellt worden seien. Sie hätten auf Anraten ihrer Nachbarn nachts das Telefon abgeschaltet. Sri Lanka hätten sie vor allem deshalb verlassen, weil sie Angst um ihre Kinder gehabt hätten. Die Beschwerdeführenden konnten indessen keine konkreten Ereignisse benennen, aus denen sich ergeben würde, dass gerade sie und ihre Kinder von weiteren, intensiveren Übergriffen seitens von Drittpersonen bedroht gewesen wären, welche allenfalls eine begründete Furcht vor Verfolgung nachvollziehbar machen könnten. In diesem Zusammenhang ist etwa darauf hinzuweisen, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Sohn angaben, dass Letzterer das Haus regelmässig verliess, um mit anderen Kindern zu spielen und stundenlang wegblieb, ohne dass er Behelligungen ausgesetzt wurde (vgl. act. A10/13 S. 9 und A/11/15 S. 11 f.). Dies ist ein klares Indiz dafür, dass sich die Beschwerdeführenden selbst nicht in einer derart ausweglosen Situation wähnten, der sie sich nur durch Flucht ins Ausland entziehen konnten. 5.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt ihrer Ausreise von den srilankischen Behörden nicht gesucht wurden und gegen sie nichts vorlag, was mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Verfolgung hätte führen können. Es lagen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass ihnen von militanten Gruppierungen Gefahr einer Verfolgung gedroht hätte. 5.5. Seit der Ausreise der Beschwerdeführenden im August 2009 hat sich die allgemeine Lage in Sri Lanka verändert. Nach Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 ist von einer inzwischen erheblich verbesserten Lage in Sri Lanka auszugehen. Militärisch gelten die LTTE als vernichtet. Die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Die Menschenrechtslage hat sich allerdings namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit verschlechtert. Politisch Oppositionelle jeglicher Couleur werden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 7) und es bestehen verschiedene Risikogruppen, welche auch nach Beendigung des Krieges verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben. Auch unabhängige Journalisten beziehungsweise regierungskritische Medienschaffende haben ein erhöhtes Risikoprofil. Im Weiteren ist bei Opfern und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen und Personen, die entsprechende Übergriffe behördlich angezeigt haben, mit erhöhter Verfolgungsgefahr zu rechnen. Ausserdem laufen abgewiesene tamilische Asylsuchende aus der Schweiz unter Umständen Gefahr, bei der Rückkehr behördlich belangt zu werden, weil ihnen Kontakte zu führenden LTTE-Kadern in der Schweiz unterstellt werden. Wegen drohender Erpressung, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen bilden schliesslich Personen, welche über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen, eine weitere Risikogruppe. Bei allen Personen, die dieser Risikogruppe angehören, muss allerdings bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft das Motiv der jeweiligen Verfolgungshandlungen sorgfältig untersucht werden. Sofern ausschliesslich ein finanzielles Verfolgungsinteresse auszumachen ist, ist diesem Aspekt bei der Prüfung der Wegweisungshindernisse Rechnung zu tragen (vgl. BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 8). 5.6. Angesichts der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden einer solchen Risikogruppe angehören. Namentlich ist es ihnen nicht gelungen, überzeugend darzulegen, dass sie konkret verdächtigt wurden, den LTTE nahezustehen. Sie brachten vor, mehrere ihrer Verwandten seien von den LTTE rekrutiert worden und teilweise für diese gefallen, indessen erwuchsen ihnen daraus bis zu ihrer Ausreise keine ernsthaften Nachteile. Ihren Angaben kann nicht entnommen werden, dass sie sich politisch betätigten, weshalb sie auch diesbezüglich das Interesse der Sicherheitskräfte nicht auf sich gezogen haben können. Zudem wurden sie nie verurteilt und gegen sie ist kein Verfahren hängig. Der Umstand, dass sie sich seit zweieinhalb Jahren in der Schweiz aufhalten und hier Asylgesuche eingereicht haben, vermag ebenfalls nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu führen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich im nahen Umfeld der LTTE bewegten. Schliesslich kann angesichts ihrer Aussagen auch nicht davon ausgegangen werden, sie würden im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat dort über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen, so dass sie auch in dieser Hinsicht keiner erhöhten Gefährdung unterliegen. 5.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Sri Lanka bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Auch für den heutigen Zeitpunkt kann ihnen keine begründete Furcht vor einer Rückkehr in die Heimat zuerkannt werden. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat ihre Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Stöckli, a.a.O., Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihnen unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen im Asylpunkt nicht gelungen. Sie gehören keiner in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft relevanten Risikogruppe an, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihnen drohe im Rahmen der routinemässigen Überprüfung bei der Rückkehr diesbezüglich eine unmenschliche Behandlung. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 10.4.2 mit weiteren Hinweisen). 7.4. 7.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 11.1, BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367). 7.4.2. Seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 hat sich die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz von Sri Lanka ist indes differenziert zu betrachten, da sich die Situation gebietsweise sehr unterschiedlich präsentiert. So ist in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, der Alltag eingekehrt. Die Lage in Jaffna hat sich namentlich nach der Öffnung der Verbindungsstrasse A9 (Hauptverkehrsachse zwischen Kandy in der Zentralprovinz nach Jaffna) im November 2009 deutlich gebessert und die Versorgungslage ist entspannt. Die Militärpräsenz in Jaffna hat zwar abgenommen, ist aber nach wie vor praktisch auf jeder Strasse sichtbar. Gleichzeitig haben die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten aufgenommen beziehungsweise von den Militärbehörden übernommen. Gemäss UNOCHA hat die UNO guten Zugang zu den Rückkehrgebieten im Norden ("return areas"). Der Fortschritt in diesen Gebieten soll beeindruckend sein. Einige Schulen sind wiedereröffnet und Spitäler wieder eingerichtet worden, wobei noch Lücken innerhalb des Basisdienstleistungsangebots feststellbar sind und die wirtschaftlichen Aktivitäten limitiert bleiben. Das UNHCR betont, dass der Zugang zu Land und Wohnraum für die Rückkehrer ein massgebliches Problem darstellt; das UNHCR und andere Organisationen in Mannar, Jaffna, Vavuniya, Batticaloa und Trincomalee stellen unentgeltlichen Rechtsbeistand zur Verfügung, um die Rückkehrer in rechtlichen Angelegenheiten zu unterstützen, wobei nicht alle Regionen abgedeckt sind. In den genannten Gebieten (Distrikt Jaffna und die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar, mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes") herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-ökonomische und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.), ist dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigende Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. BVGE E-6620/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.2.1). 7.4.3. Die Beschwerdeführenden lebten eigenen Angaben zufolge seit Ende 2000 in D._______ (vgl. act. A1/11 S. 1, A2/10 S. 1), das nicht im Vanni-Gebiet liegt. Sie besitzen dort nach wie vor ein Haus, sodass ihre Wohnsituation als gesichert erachtet werden kann. Der Beschwerdeführer verfügt zwar nicht über eine besonders gute Schulbildung, hat aber reichlich Berufserfahrung (vgl. act. A9/18 S. 13). Er selbst geht davon aus, dass er bei einer Rückkehr - trotz seines fortgeschrittenen Alters - sehr gute Verdienstmöglichkeiten habe (vgl. act. A9/18 S. 15). Es ist weiter davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auf ein existierendes, soziales Netz stossen werden und ihnen der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz - allenfalls auch unter Beanspruchung von Rückkehrhilfe - möglich sein wird. Ihr Sohn, der mittlerweile volljährig geworden ist, hat die prägendsten Jahre seiner Jugendzeit in der Heimat gelebt und dort zehn Jahre lang die Schule besucht, weshalb es auch ihm möglich sein wird, einen Beruf zu erlernen oder in das Arbeitsleben einzusteigen. Auch wenn die Beschwerdeführenden seit zweieinhalb Jahren landesabwesend gewesen sind, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Diabetes lässt eine Rückkehr nach Sri Lanka nicht als unzumutbar erscheinen, da die diesbezügliche medizinische Versorgung dort gewährleistet ist. 7.4.4. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 7.5. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2011 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Aussicht gestellt wurde, sofern sie eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit nachreichen, und sie diese am 14. Juni 2011 nachreichten, ist auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: