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E-1569/2015

E-1569/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2018-07-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

I A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus der Nord-Provinz, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 25. Juli 2008 und ersuchte am 30. Juli 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im EVZ vom 12. August 2008 und der einlässlichen Anhörung vom 22. August 2008 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei verheiratet und habe zwei Töchter in Sri Lanka. Er habe sich im Heimatland als (...) und (...) betätigt. Er sei in B._______ (Jaffna) geboren und habe bis April 2006 dort gelebt. Danach habe er im Dorf C._______ bei D._______ (Kilinochchi Bezirk) gewohnt. Im Sommer 2005 sei eine Frau vergewaltigt worden. In der Folge habe in E._______ eine Demonstration stattgefunden, anlässlich welcher eine Büroräumlichkeit der Behörden demoliert worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich zufällig in der Nähe aufgehalten und sei von Leuten angehalten und gefragt worden, ob er sich der Kundgebung anschliesse, was er getan habe. Er habe nicht bemerkt, dass er dabei von der Sri Lanka Army (SLA) gefilmt worden sei. Zehn Tage nach der Kundgebung seien die Demonstrationsteilnehmenden von der Sri Lanka Navy festgenommen worden. Aufgrund der Videoaufnahmen sei auch er festgenommen, befragt und anschliessend wieder freigelassen worden. Im Weiteren sei der tamilischen Bevölkerung im Hinblick auf die Präsidentschaftswahlen vom 17. Dezember 2005 seitens der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) befohlen worden, die Wahlberechtigten an der Wahlteilnahme zu hindern. Der Beschwerdeführer und andere hätten in unmittelbarer Nähe der Wahllokale versucht, die tamilischen Wähler vom Wahlboykott zu überzeugen. Die Polizei habe dies beobachtet. Weil er und seine Familie in prekären finanziellen Verhältnissen gelebt hätten, habe er am 20. Dezember 2005 von den LTTE den Auftrag angenommen, gegen Entgelt drei Pistolen und zwei verkabelte Pakete von E._______ nach F._______ zu transportieren. Am selben Nachmittag habe er einen Telefonanruf erhalten. Dabei sei er aufgefordert worden, die Tasche mit den Waffen und Paketen bei einem Tempel zu übergeben. Am vereinbarten Treffpunkt habe er die Ware einem Mann und einer Frau übergeben, die auf einem Motorrad erschienen seien. Am 24. Dezember 2005 seien diese beiden LTTE-Mitglieder gemeinsam mit drei weiteren Personen in der Nähe des (...) in Jaffna erschossen worden. Am 25. April 2006 seien sechs Personen auf Motorfahrrädern zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn mitgenommen. Seine Ehefrau und Kinder seien aus Angst mitgekommen. Sie seien in einem Camp untergebracht worden. Er sei zur Schiesserei vom Dezember 2005 befragt worden. Dabei habe man ihm mitgeteilt, dass sein Namen und seine Handynummer auf dem Telefon der Getöteten registriert gewesen seien. Er habe ausgesagt, mit der Sache nichts zu tun gehabt zu haben. Er sei beim Verhör geschlagen und misshandelt worden. Am gleichen Abend sei er freigelassen worden, wobei man ihm ein zweitägiges Ultimatum gestellt habe, "die Wahrheit zu sagen". Er habe sich aus den genannten Gründen zur Flucht entschieden und sei über G._______ nach D._______ (Distrikt Kilinochchi) gereist, wo er bereits 1995 als Flüchtling gelebt habe. Anschliessend sei er zu seiner Schwester nach H._______ gegangen, wo er aber keine Arbeit gefunden habe. Am 10. oder 11. September 2006 sei er nochmals gesucht worden. Am 25. Juni 2007 sei er zwangsweise in H._______ von den LTTE mitgenommen und zu Trainings angehalten worden, was er verweigert habe. In der Folge sei er nach I._______ gebracht worden, wo er 15 Tage lang zusammen mit weiteren Personen den LTTE-Leuten beim Bunkergraben und beim Baumsägen habe helfen müssen. Nachdem seine Ehefrau im LTTE- Camp vorgesprochen habe, sei er freigelassen worden und anschliessend mit seiner Familie nach D._______ gezogen. Anfangs 2008 hätten die LTTE wieder begonnen Zwangsrekrutierungen durchzuführen. Er habe dies nicht noch einmal durchmachen wollen, weshalb er am 2. Juli 2008 mit einem Boot nach J._______ und von dort aus weiter nach Colombo gereist sei; dort sei er bei einer singhalesischen Familie untergebracht worden. Sein Onkel habe einen Agenten engagiert. Nachdem der Beschwerdeführer am 25. Juli 2008 einen Reisepass erhalte habe, sei es ihm gelungen, mit Hilfe eines Schleppers Sri Lanka auf dem Luftweg zu verlassen. C. Mit Verfügung vom 16. August 2011 wies das damalige BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 30. Juli 2008 ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte das BFM aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung und an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Die Schilderungen seien widersprüchlich ausgefallen und würden in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen. Zudem hätten die vorgetragenen Übergriffe seitens der LTTE an Asylrelevanz verloren, da diese in Sri Lanka keinen Machtfaktor mehr darstellten. D. Am 28. August 2012 anerkannte der Beschwerdeführer die Vaterschaft eines am (...) in der Schweiz geborenen Mädchens litauischer Staatsangehörigkeit, welches im damaligen Zeitpunkt, wie die Kindsmutter, eine Kurzaufenthaltsbewilligung in der Schweiz hatte. E. Mit Urteil vom 29. Juli 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 16. August 2011 gerichtete Beschwerde vom 15. September 2011 ab. Dabei kam das Gericht zum Schluss, die Begründung der Vorinstanz erweise sich als nicht vollumfänglich stichhaltig. Insbesondere könne das vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehen der LTTE nicht als unlogisch gewürdigt werden. Hingegen seien seine Vorbringen zur Suche nach ihm und seiner Ehefrau am 10. oder 11. September 2006 nicht überzeugend, da diese einerseits inhaltlich unwahrscheinlich erschienen, andererseits anlässlich der (ersten) Befragung im EVZ nicht geltend gemacht worden seien. Auch die Ermittlungen der SLA gegen den Beschwerdeführer seien nicht glaubhaft geschildert worden. Seine angeblich zufällige Anwesenheit bei der von Krawallen begleiteten Demonstration im Sommer 2005 und die entscheidende Rolle seiner Ehefrau bei seiner Entlassung nach dem Verhör vom 25. April 2006 respektive nach der Zwangsarbeit bei den LTTE erschienen konstruiert. Doch selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers von der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen auszugehen wäre, würden sich diese als nicht asylrelevant erweisen. Nachdem die LTTE im Mai 2009 militärisch vernichtend geschlagen worden seien, drohe von ihrer Seite her keine Gefahr mehr. Im Weiteren sei kein asylbeachtliches Verfolgungsmotiv der SLA ersichtlich. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass gegen den Beschwerdeführer kein ernsthafter Verdacht einer über das alltägliche Mass hinausgehenden Kooperation mit den LTTE vorgelegen habe. Zwischen den geschilderten Kontakten des Beschwerdeführers mit den sri-lankischen Behörden und seiner Ausreise bestehe kein Kausalzusammenhang. Als Ausreisegrund habe er bei den vorinstanzlichen Befragungen den Wiederausbruch des Krieges und die damit einhergehende Wiederaufnahme von Zwangsrekrutierungen durch die LTTE genannt. Eine drohende Verfolgung durch die SLA habe er im Zusammenhang mit seiner Ausreise weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren vorgebracht. Die auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemachte Verwandtschaft zu einem ehemaligen LTTE-Mitglied aus E._______ werde lediglich behauptet, aber nicht substanziiert. Aus seinen geschilderten Kontakten zu den LTTE und der während kurzer Zeit für diese verrichtete Zwangsarbeit könne keine Furcht vor künftiger Verfolgung abgeleitet werden. Alleine der Umstand, dass ein Angehöriger der tamilischen Ethnie vor dem Ende des Bürgerkrieges mit den LTTE in Kontakt gekommen sei, bilde nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts kein ausreichendes Kriterium für eine asylrelevante Gefährdung. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass praktisch die gesamte Bevölkerung im Einzugsgebiet der LTTE gewisse Kontakte zu dieser aufgewiesen habe. Die Wahrscheinlichkeit eines konkreten Verfolgungsrisikos setze ein besonderes Profil der Person voraus, welches im Falle des Beschwerdeführers nicht gegeben sei. Dieser gehöre keiner der in BVGE 2011/24 definierten Risikogruppen an, deren Zugehörige einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen würden. Aus den Akten gingen keine Anhaltspunkte dafür hervor, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in der Schweiz nahe Kontakte zu den LTTE unterhalten haben könnte. Er verfüge - soweit ersichtlich - auch nicht über beträchtliche finanzielle Mittel. Schliesslich vermöge auch der Wegzug ins Vanni-Gebiet im Jahr 2006 und die Asylgesuchseinreichung in der Schweiz keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu begründen. Ferner hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer verfüge weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen. Die am (...) geborene Tochter des Beschwerdeführers und deren Mutter (litauische Staatsangehörige) seien derzeit im Besitz einer bis zum 23. September 2013 gültigen Kurzaufenthaltsbewilligung "L" für Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) sowie der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA). Der rechtlich vertretene Beschwerdeführer habe keine Wegweisungshindernisse geltend gemacht und berufe sich nicht auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Die Anerkennung der Vaterschaft betreffend seine Tochter ergebe sich nur aufgrund der Akten, denen ansonsten keine weiteren Informationen zu entnehmen seien. Mit der aufgrund der Kurzaufenthaltsbewilligung ihrer Mutter erhaltenen Aufenthaltsregelung verfüge seine Tochter nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts oder des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR). Zudem werde mit der Wegweisung aus der Schweiz zwar die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner sich aktuell in der Schweiz aufhaltenden Tochter mutmasslich verändert, gleichzeitig aber dessen Privat- und Familienleben im Hinblick auf seine im Heimatstaat verbliebene Ehefrau und die beiden Kinder geschützt. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus Art. 8 EMRK einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung ableiten könne. Im Übrigen sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich. F. Mit Schreiben vom 5. August 2013 wurde dem Beschwerdeführer mit Hinweis auf die Rechtskraft des Bundesverwaltungsgerichtsurteils vom 29. Juli 2013 eine Frist bis zum 2. September 2013 zum Verlassen der Schweiz angesetzt. G. Mit Schreiben vom 11. November 2013 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, das Bundesamt habe am 4. September 2013 beschlossen, vorläufig keine Rückführungen von sri-lankischen Staatsangehörigen in ihr Heimatland durchzuführen. Gleichzeitig wurde die ihm angesetzte Ausreisefrist aufgehoben. II H. Am 10. Dezember 2013 reichte der Beschwerdeführer - neu vertreten durch das Hilfswerk der Evangelischen Kirchen Schweiz (HEKS) - ein als "Gesuch um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung" betitelten Eingabe beim BFM ein. Dazu wurde namentlich ausgeführt, die Lagebeurteilung des BFM stimme nicht mehr mit der aktuellen Wegweisungspraxis des Bundesamtes überein. Alle Asylgesuche von sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie würden in Wiedererwägung gezogen, auch die bereits abgewiesenen Gesuche. Das Vorgehen des BFM gehe auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zurück, welche in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hätten und weggewiesen worden seien. I. Mit Telefax des BFM vom 27. Dezember 2013 wurde dem kantonalen Migrationsamt mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe am 10. Dezember 2013 ein zweites Asylgesuch gestellt. Die zuständige Behörde wurde angewiesen, einstweilen vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und Vorbereitungshandlungen (inklusive Papierbeschaffung) zu sistieren. J. Am 3. April 2014 trat das Migrationsamt des Kantons K._______ auf das am 14. August 2013 bei den kantonalen Behörden gestellte Gesuch um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung nicht ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Beschwerdeführer fehle die Parteistellung im Verfahren betreffend Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung. Zudem habe er sich anlässlich des Ausreisegesprächs vom 20. August 2013 nicht ausreisewillig gezeigt. Im Weiteren würden die Aufenthaltsdauer von fünf Jahren, eine gute Integration sowie ein klagloses Verhalten für sich alleine betrachtet noch keinen persönlichen Härtefall begründen. Schliesslich würden auch keine ausserordentlichen Familienverhältnisse vorliegen, welche für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sprechen würden. K. Mit Eingabe vom 10. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer die Vertretungsvollmacht zugunsten der HEKS, datiert vom 6. August 2013, nach und hielt explizit fest, dass er an seinem zweiten Asylgesuch festhalte. L. Mit Schreiben vom 7. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer vom BFM aufgefordert, konkrete Fragen im Zusammenhang mit seinem zweiten Asylgesuch zu beantworten. Es wurde ihm insbesondere Gelegenheit geboten, sein Vorbringen aus den vorangegangenen Anhörungen zu vervollständigen und ergänzen. Zudem wurde er aufgefordert, zu seinen Beziehungen und Kontakten zu den LTTE, zu seiner Verbindung zum ehemaligen Nachbar L._______ sowie über seine exilpolitischen Tätigkeiten Auskunft zu geben. M. Mit Eingabe vom 6. August 2014 nahm der Beschwerdeführer zu den ihm unterbreiteten Fragen Stellung. Er führte namentlich aus, er halte an seinen Vorbringen anlässlich seiner Befragungen vollumfänglich fest. Ergänzend trug er vor, er sei nie offizielles Mitglied der LTTE gewesen. Bereits seine Eltern hätten mit den LTTE sympathisiert und sie unterstützt, daher sei auch er bereits im Heimatland dieser Organisation positiv gesonnen gewesen und habe diese verschiedentlich unterstützt. Seinen grössten Beitrag habe er im Jahr 2005 geleistet, als er die LTTE bei einem Waffentransport unterstützt habe. Zudem habe er im Dezember 2005 Wahlberechtigte davon abgehalten, an der (Präsidenten-) Wahl teilzunehmen. Nachdem er sich einige Zeit lang in der Schweiz aufgehalten habe, habe er begonnen, sich wieder für die LTTE einzusetzen, indem er diese im Exil finanziell unterstützt und sich an mehreren öffentlich beobachteten Kundgebungen gegen die sri-lankische Regierung beteiligt habe. Es sei daher davon auszugehen, dass er von der Regierung in Sri Lanka registriert worden sei und als exilpolitischer Aktivist identifiziert werden könne. In Sri Lanka habe er insbesondere mit jüngeren, aggressiveren und militanteren Mitgliedern der LTTE Probleme bekommen. Er habe sich nicht aktiv an den Kampfhandlungen beteiligen wollen, weshalb er sich diesem Druck durch die Flucht entzogen habe. Es sei ihm aus der Schweiz möglich, die LTTE und die Tamilen ohne direkten Kampfeinsatz zu unterstützen, was im Heimatland nicht der Fall gewesen sei. Bei "L._______" handle es sich nicht um einen Nachbarn, sondern um seinen Onkel, welcher selbst für die LTTE aktiv und daher Repressalien seitens der sri-lankischen Regierung ausgesetzt gewesen sei. Er befürchte, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund seiner eigenen LTTE-Unterstützung und seiner familiären Verbindungen zu einem gesuchten und verschwundenen LTTE-Unterstützer das gleiche Schicksal drohen würde. Im Weiteren habe er von seiner Ehefrau erfahren, dass er seitens der sri-lankischen Behörden immer noch gesucht werde. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ein: zwei Fotoaufnahmen, welche die Teilnahme des Beschwerdeführers in M._______ (am 16. September 2013) und in N._______ (am 27. November 2013) aufzeigen würden; einen englischsprachigen Auszug aus dem Protokollbuch der Polizei in F._______ (Datum unleserlich) im Original, in welchem der Beschwerdeführer als LTTE-Kader bezeichnet und aufgefordert wird, sich zwecks Befragung bei der Polizeistation in F._______ zu melden; einen fremdsprachigen Auszug aus dem Protokollbuch der Polizei in F._______ datiert vom 24. Mai 2014 im Original (mit englischer Übersetzung), in welchem die Ehefrau des Beschwerdeführers bestätigt, dass sie am 23. Mai 2014 von vier Personen in Zivil zu Hause aufgesucht und nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes befragt worden sei. N. Am 21. August 2014 beauftragte das BFM die Schweizer Botschaft in Colombo mit Abklärungen zu den beiden vom Beschwerdeführer eingereichten Auszügen aus dem Protokollbuch der Polizeibehörden in F._______. O. Mit Schreiben vom 10. September 2014 nahm die schweizerische Vertretung in Colombo zu den beiden Beweismitteln Stellung. P. Am 29. Januar 2015 wurde eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers durch das (seit 1. Januar 2015 zuständige) SEM durchgeführt. Dabei bestätigte er in Bezug auf seine Vorfluchtgründe seine Aussagen im ersten Asylverfahren. Zu seinen exilpolitischen Tätigkeiten führte er aus, er habe zwischen 2012 und September 2014 als Fahnenträger der LTTE an mehreren Massen-Kundgebungen in M._______ teilgenommen. Am 27. November 2014 habe er ferner an einer Märtyrertags-Zeremonie teilgenommen. Mehrere Fotoaufnahmen, auf welchen er erkennbar sei, seien auf Internet-Websites erschienen. Seine Familie in Sri Lanka habe wegen seiner exilpolitischen Tätigkeiten Schwierigkeiten. Seine Frau sei von unbekannten Personen aufgesucht und nach ihm gefragt worden. Am nächsten Tag habe sie bei der Polizei Anzeige erstattet. Im Verlauf seiner Anhörung wurde der Beschwerdeführer damit konfrontiert, dass das SEM die von ihm eingereichten Protokollauszügen der Polizei in F._______ von der schweizerischen Botschaft in Colombo habe überprüfen lassen. Dabei habe sich ergeben, dass es sich bei diesen beiden Beweismitteln aus folgenden Gründen um Totalfälschungen handle: (...). Dem Beschwerdeführer wurde zu den Fälschungsmerkmalen das rechtliche Gehör gewährt. Dabei führte er aus, er habe von seiner Ehefrau die Unterlagen in der vorliegenden Form erhalten; sie habe damals persönlich bei der Polizei vorgesprochen. Weil er zu Hause gesucht worden sei, habe seine Ehefrau viermal den Wohnsitz wechseln müssen. Im Weiteren wurde dem Beschwerdeführer zu mehreren Unklarheiten innerhalb seiner protokollierten Aussagen (namentlich zur Anzahl der vorgenommenen Waffentransporte, zum Ereignis vom April 2006 und zur Geldsammlung zugunsten der LTTE) das rechtliche Gehör gewährt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Farbfoto zu den Akten, auf welcher mehrere Personen anlässlich einer Kundgebung abgebildet sind. Q. Am 30. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer seitens des SEM gestützt auf Art. 8 AsylG (SR 142.31) aufgefordert, die Internet-Webseiten zu bezeichnen, auf welchen er im Rahmen von Demonstrationsteilnahmen erkennbar sei. R. Am 3. und 12. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer zwei Internet- sowie mehrere Farbfotoausdrucke nach, auf welchen mehrere Personen anlässlich einer Kundgebung abgebildet sind. S. Mit Verfügung vom 17. Februar 2015, eröffnet am 19. Februar 2015, lehnte das SEM das zweite Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft respektive an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht zu genügen. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Rahmen seines Urteils vom 29. Juli 2013 rechtskräftig über das erste Asylgesuch befunden. Dabei sei festgehalten worden, dass die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen in wesentlichen Punkten nicht glaubhaft seien. Das Gericht habe offengelassen, ob sämtliche Aspekte des Asylvortrages, namentlich der geltend gemachte Waffentransport, unglaubhaft seien. Vor dem Hintergrund der Lage in Sri Lanka, die sich in der vergangenen Zeit verschärft habe, dränge es sich auf, die im ersten Asylverfahren unbestritten gebliebenen Sachverhaltselemente auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen, auch wenn diese bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens gebildet hätten. Die Angaben des Beschwerdeführers zur Anzahl der Waffentransporte, zur verstrichenen Zeit zwischen Waffenentgegennahme und dem Anruf beim Waffentransport im Dezember 2005, zu seiner Verhaftung, zum Gesprächsinhalt bei der Festnahme im April 2006, zu den Umständen seiner Reise ins Vanni Gebiet, zu seinem Aufenthalt im Vanni-Gebiet, zur Zwangsrekrutierung und zum Aufenthalt bei den LTTE würden sich widersprechen. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer am 7. Juli 2014 vom SEM namentlich aufgefordert worden, sämtliche Teilnahmen an Kundgebungen unter Nennung der jeweiligen Örtlichkeit, der Daten und seiner jeweiligen Rolle bei den Anlässen offenzulegen. In seiner Eingabe vom 6. August 2014 habe der Beschwerdeführer festgehalten, zuhanden der LTTE Geld gesammelt zu haben. Im Rahmen der Anhörung vom 29. Januar 2015 habe er dies bestritten. Im Weiteren habe er am 29. Januar 2015 angegeben, dass es im Rahmen des Märtyrerfesttages im November 2010 oder 2011 Auseinandersetzungen gegeben habe, weswegen er in den Folgejahren nicht mehr zu dieser Veranstaltung gegangen sei. Erst im November 2011 habe er wieder an den Feierlichkeiten zum Heldengedenktag teilgenommen. In der Eingabe vom 6. August 2014 habe er explizit vortragen lassen, er habe am 27. November 2013 an den Heldengedenkfeierlichkeiten teilgenommen und habe ein diesbezügliches Beweisfoto nachgereicht. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten seien daher auch widersprüchlich ausgefallen. Deshalb könne das von ihm geltend gemachte politisch-oppositionelle Profil auch nicht geglaubt werden. Er habe zwar Foto- und Internetausdrücke zu den Akten gereicht, welche belegen würden, dass er zumindest an zwei Kundgebungen der tamilischen Diaspora teilgenommen habe. Er habe aber an den Kundgebungen, an welchen jeweils mindesten 5'000 Personen zugegen gewesen seien, keine ausserordentliche Rolle eingenommen, welche ihn als eine aus der Masse herausstehende Person habe erscheinen lassen. Auch die eingereichten Beweismittel liessen keinen anderen Schluss zu. Auf den Internetausdrucken erscheine der Beschwerdeführer verschwindend klein, trete nicht aus der Masse heraus und sei kaum erkennbar. Auf den öffentlich zugänglichen Websites sei sein Name nicht erwähnt, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass er dadurch in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten sei. Auf den Fotoaufnahmen sei er zwar identifizierbar, jedoch handle sich bei diesen Beweismitteln nicht um öffentlich zugängliche Abbildungen, weshalb keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die heimatlichen Behörden davon Kenntnis haben sollten. Die Angaben zur Reise seiner Ehefrau ins Vanni-Gebiet und zu den dortigen Begebenheiten seien nicht nachvollziehbar respektive tatsachenwidrig. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Auszüge aus dem Protokollbuch der Polizeistation in F._______ seien von der Schweizerischen Botschaft in Colombo überprüft und als Fälschungen erkannt worden. Die Einwände, seine Frau sei persönlich zur Polizei gegangen und habe die Dokumente in F._______ beantragt respektive der Hinweis auf die bei den sri-lankischen Polizeibehörden herrschende Willkür seien nicht stichhaltig. Es könne nicht geglaubt werden, dass die heimatlichen Behörden den Beschwerdeführer als LTTE-Kaderperson suchten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer tamilischer Ethnie sei, aus dem Norden von Sri Lanka stamme und das Land vor über sechs Jahren verlassen habe, reichten nach herrschender Praxis nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka auszugehen. Es gebe keine Anhaltspunkte für die vom Beschwerdeführer vorgetragene Furcht, von einem Nachbar verraten worden zu sein. Die Vorbringen, er sei im Sommer 2005 durch Mitglieder der SFA gefilmt, in der Folge festgenommen, befragt und wieder freigelassen worden, seien nicht asylrelevant, da kein Kausalzusammenhang zur im April 2006 erfolgten Abreise von der Jaffna-Halbinsel respektive der Ausreise aus Sri Lanka im Juli 2008 bestünden. Der Beschwerdeführer habe erst im Rahmen der Beschwerde (im ersten Asylverfahren) vorgetragen, wegen des Onkels L._______ gefährdet zu sein, weshalb dieses Vorbringen - in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht - als nachgeschoben und unbeachtlich zu betrachten sei. Den Akten sei zudem nicht zu entnehmen, dass die Geschwister des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang Schwierigkeiten hätten. Der Beschwerdeführer verfüge insgesamt über kein politisch-oppo-sitionelles Profil, welches begründeten Anlass zur Annahme geben würde, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verfolgt werden könnte. Mit Urteil vom 29. Juli 2013 sei vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden, dass kein aus Art. 8 EMRK abgeleiteter Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung bestehe. Auf eine neuerliche Prüfung eines entsprechenden Rechtsanspruches könne daher verzichtet werden. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Der bewaffnete Konflikt in Sri Lanka sei im Mai 2009 zu Ende gegangen und das gesamte Land befinde sich unter Regierungskontrolle. Der Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet sei unzumutbar und eine zumutbare Wohnsitzalternative sei zu prüfen. Der Beschwerdeführer stamme aus dem Distrikt Jaffna, mit behaupteten letzten Wohnsitz im Vanni-Gebiet. Die Vorbringen, von der Jaffna-Halbinsel ins Vanni-Gebiet geflohen zu sein, könnten nicht geglaubt werden, weshalb es dem SEM nicht möglich sei, sich in voller Kenntnis des letzten Aufenthaltsortes vor der Ausreise zu äussern. Der Beschwerdeführer sei jung, verfüge über eine mehrjährige, in Sri Lanka und der Schweiz gewonnene Berufserfahrung, weshalb von positiven Vorzeichen betreffend wirtschaftliche Reintegration und den Aufbau einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage in der Nordprovinz auszugehen sei. Trotz Rechtsvertretung habe der Beschwerdeführer bisher keine medizinischen Akten eingereicht und habe keine entsprechenden Wegweisungshindernisse geltend gemacht. Es sei nicht von einer existenziellen Notlage auszugehen. Der Beschwerdeführer könne auf ein breites familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen, zumal seine Ehefrau, Kinder, Eltern und jeweils verheirateten Geschwister in Sri Lanka lebten. Zudem dürfte sein in der Schweiz lebender Bruder ihm bei der Kostendeckung allfällig notwendiger medizinischer Behandlungen zur Seite stehen. Für die geltend gemachte (...)krankheit sei die entsprechende Versorgung in Sri Lanka gewährleistet. Es sei auch kein Vollzugshindernis betreffend der gewünschten Beziehung zu seinem in der Schweiz lebenden Kind erkennbar. Den Akten sei zu entnehmen, dass er keine enge Beziehung zum Kind pflege und das Kindeswohl durch die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka nicht wesentlich tangiert wäre. T. Mit Eingabe seiner (damaligen) Rechtsvertreterin vom 11. März 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung vom 17. Februar 2015 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive -verbeiständung ersucht. Zur Begründung führte er aus, im Asylpunkt werde der vorinstanzlichen Verfügung nicht widersprochen. Es bestehe jedoch begründeter Anlass zur Annahme, dass er nach seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen seiner tamilischen Ethnie von staatlichen Verfolgungsmassnahmen betroffen würde. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der ergänzenden Anhörung alle Fragen zum Onkel beantwortet und angegeben, wie nach diesem gesucht worden sei. Es genüge, wenn die verwandtschaftliche Verbindung und der LTTE-Hintergrund dieses Onkels glaubhaft gemacht werde. Für die Annahme einer diesbezüglichen Gefährdung genüge es, wenn nur eine vermeintliche Beziehung zu einem früheren LTTE-Unterstützer glaubhaft sei. Es sei bekannt, dass die Gefährdungslage in Sri Lanka nur schwer abschätzbar sei, was zu einem Entscheidstopp betreffend Asylsuchenden aus Sri Lanka und einer entsprechenden Praxisänderung des SEM geführt habe. Das SEM habe die verschiedenen Gefährdungsmerkmale des Beschwerdeführers erkannt, habe jedoch trotzdem eine Gefährdungslage verneint. Dieser habe bei einer Rückkehr wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, seiner vermeintlichen Verbindung zu den LTTE, seiner Verwandtschaft zu einem früheren LTTE-Kämpfer, seinem Asylgesuch und langem Aufenthalt im Ausland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. Er sei daher als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Zur Stützung der Beschwerdevorbringen wurden mehrere Berichte von Nicht-Regierungsorganisationen, ein Internetauszug betreffend eine Demonstration vom 16. September 2014 sowie eine Kostennote der Rechtsvertreterin nachgereicht. U. Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive -verbeiständung gewährt und die damalige Rechtsvertreterin, Frau Rechtsanwältin Bettina Schwarz, HEKS St. Gallen/Appenzell, als amtliche Beiständin eingesetzt. V. Mit Schreiben vom 28. September 2015 teilte die amtliche Rechtsbeiständin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie nicht mehr als Rechtsanwältin für die HEKS Rechtsberatungsstelle tätig sei. Sie ersuche nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer um Entlassung aus dem amtlichen Beistandsmandat. Ass. iur. Christian Hoffs (HEKS-Rechts-beratungsstelle St. Gallen/Appenzell) habe sich bereit erklärt, den Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren rechtlich zu begleiten. W. Am 2. Oktober 2015 ersuchte Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell, um Einsetzung als amtlicher Beistand des Beschwerdeführers. X. Mit Zwischenverfügungen vom 13. Oktober 2015 und 9. Mai 2016 wurde Ass. iur. Christian Hoffs dem Beschwerdeführer als amtlicher Beistand beigeordnet und Rechtsanwältin Bettina Schwarz aus der amtlichen Beistandspflicht entlassen. Y. In der Vernehmlassung vom 11. Mai 2016 hielt das SEM an seinen Erwägungen fest. Ergänzend wurde vorgetragen, die Schlussfolgerungen des SEM zu den Vorfluchtgründen seien nicht angefochten, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen seien. Der Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise nicht in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten, weshalb umso höhere Anforderungen an die Annahme einer gefährdungsbegründenden Exiltätigkeit zu stellen seien. Er verfüge über kein exilpolitisches Profil, das ihn aus der Masse herausstehen und für die sri-lankischen Behörden als systemrelevantes Sicherheitsrisiko erschienen lassen würde. Der auf Beschwerde eingereichte Internetbericht und die weiter eingereichten Dokumente vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Verneinung der Glaubhaftigkeit der verwandtschaftlichen Verbindung zum Onkel mit LTTE-Vergangenheit sei nicht - wie behauptet - ohne Begründung erfolgt. Das SEM habe in der angefochtenen Verfügung dargetan, dass dieses Vorbringen nachgeschoben und das Bundesverwaltungsgericht bereits denselben Schluss gezogen habe. Im Übrigen würde dieses Vorbringen selbst bei Unterstellung der Wahrheit zu keinem anderen Schluss führen, da der Beschwerdeführer nicht dargetan habe, dass andere Verwandte wegen des behaupteten Onkels asylbeachtliche Nachteile erlitten hätten. Schliesslich halte auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner neueren Rechtsprechung fest, dass einzig aufgrund des Alters einer asylsuchenden Person, ihres mehrjährigen Auslandaufenthaltes und dem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren nicht auf eine ernstzunehmende Gefahr von Verhaftung und Folter geschlossen werden könne. Zurückkehrende tamilische Asylsuchende seien nicht generell in asylrelevanter Weise gefährdet. Z. Mit Replikeingabe vom 8. Juni 2016 liess der Beschwerdeführer ausführen, die sri-lankischen Behörden legten gegenüber rückkehrenden Personen tamilischer Ethnie eine erhöhte Wachsamkeit an den Tag und würden diese einem Screening unterziehen. Eine allfällige Rückkehr mit temporären Reisedokumenten würde diese Aufmerksamkeit noch erhöhen. Personen, die vermeintliche Beziehungen zu den LTTE hätten, seien in erhöhtem Mass gefährdet und könnten unter dem sri-lankischen Anti-Terror-Gesetz verhaftet werden. Das Gefährdungspotential des Beschwerdeführers erschöpfe sich nicht in seinem Alter, seinem langjährigen Auslandaufenthalt und seinem negativen Asylentscheid. Er stamme zudem aus den Norden, sei tamilischer Ethnie und habe Sri Lanka im Jahr 2008, also während der Zeit, in welcher die LTTE noch aktiv gewesen seien, verlassen. Er habe zumindest vermeintliche Verbindungen zu früheren LTTE-Mitgliedern, er habe sich exilpolitisch betätigt und habe sich acht Jahre in einem Land aufgehalten, dessen exil-tamilischer Gemeinschaft nahe Kontakte zu den LTTE nachgesagt würden. Zudem müsste er mit temporären Reisedokumenten nach Sri Lanka zurückreisen. Der Beschwerdeführer sei ergänzend angehört worden und habe dabei verschiedene Details zum Onkel, zu dessen LTTE-Verbindungen und Verfolgung angegeben. Bloss aufgrund des späteren Vorbringens könne dieses Sachverhaltselement nicht als unglaubhaft eingestuft werden. Die Existenz eines Onkels mit LTTE-Verbindungen sei als glaubhaft anzusehen. AA. Am 2. November 2017 teilte Richterin Constance Leisinger dem Beschwerdeführer mit, dass sie ab 1. November 2017 als Instruktionsrichterin für das vorliegende Verfahren eingesetzt worden sei.

Erwägungen (43 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4 Es stellt sich zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war respektive solche zu befürchten hatte und mithin Vorfluchtgründe vorliegen.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer hielt eingangs seiner Begründung in der Rechtsmitteleingabe vom 11. März 2015 fest, der vorinstanzlichen Verfügung werde im Asylpunkt nicht widersprochen. Er stellte sich jedoch auf den Standpunkt, er wäre im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka in flüchtlingsbeachtlicher Weise gefährdet, insbesondere da ihm mutmassliche LTTE-Verbindungen unterstellt würden.

E. 4.2 Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seines zweiten Asylgesuches Vorfluchtgründe geltend macht, die im ersten Asylverfahren als unglaubhaft qualifiziert worden sind, unterzog das SEM diese Vorbringen zu Recht nicht einer erneuten Glaubhaftigkeitsprüfung und verwies zutreffenderweise auf die entsprechenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 29. Juli 2013 E. 5.3 (vgl. Verfügung des SEM vom 17. Februar 2015, Ziffer II, S. 5).

E. 4.2.1 Eine erneute Glaubhaftigkeitsprüfung bezüglich der im ersten Asylverfahren vorgetragenen Vorbringen könnte sich gemäss Praxis des Gerichts nur ausnahmsweise als zulässig und sachgerecht erweisen, wenn die Verneinung der Glaubhaftigkeit auf einer generellen Einschätzung des länderspezifischen Kontexts beruhen würde, die sich nachträglich als unzutreffend erwiesen hat (vgl. hierzu etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3869/2015 E. 6.4 vom 19. Juni 2017, mit weiteren Verweisen auf die Urteile D-2659/2016 und E-1479/2015). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben.

E. 4.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht kam in seinem Urteil vom 29. Juli 2013 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zwar gewisse berechtigte Einwände gegen die vorinstanzlichen Erwägungen erhoben habe, es ihm jedoch nicht gelungen sei, eine ihm im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka drohende Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung darzutun. Ihm drohe seitens der LTTE keine Gefahr mehr und eine Vorverfolgung durch die SLA sei nicht ersichtlich, da es den von ihm geschilderten Vorfällen (Filmaufnahmen der SLA im Sommer 2005, einmalige Befragung durch die Sri Lanka Navy, Beobachtung durch die Polizei bei der Aktion für den Wahlboykott, Befragung nach dem Vorfall vom 24. Dezember 2005) es an einer asylbeachtlichen Verfolgungsmotivation mangle. Das Gericht qualifizierte die geltend gemachte Suche nach dem Beschwerdeführer vom 10. respektive 11. September 2006 und die Ermittlungen durch die SLA nach der Tötung der beiden LTTE-Mitgliedern vom 24. Dezember 2005 als nicht glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer habe auch nicht glaubhaft dargelegt, dass es zwischen seiner Befragung im April 2006 durch die SLA und dem geltend gemachten Waffentransport einen Zusammenhang gegeben habe. Ein solcher Zusammenhang sei auch betreffend seiner Anwesenheit anlässlich der Demonstration im Sommer 2005 respektive seiner Beteiligung am Wohlboykott im Dezember 2005 weder angesprochen worden noch gehe ein solcher aus den Akten hervor. Diese Würdigung der Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2013 ist abschliessend erfolgt. Es wurde rechtkräftig festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die genannten Vorfluchtgründe glaubhaft darzulegen.

E. 4.2.3 Vor dem Hintergrund der (damaligen) Lage in Sri Lanka überprüfte das SEM in seiner Verfügung vom 17. Februar 2015, ob die im Rahmen des ersten Asylverfahrens unbestritten gebliebenen Sachverhaltselemente - namentlich der geltend gemachte Waffentransport - allenfalls asylrelevant geworden seien, auch wenn diese bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens gebildet hätten. Dabei kam das SEM zum Schluss, die Angaben des Beschwerdeführers würden sich im wesentlichen Punkten seiner Asylbegründung (beispielsweise betreffend der Anzahl der Waffentransporte, der Waffenentgegennahme, seiner Verhaftung im April 2006, der Umständen seiner Reise ins Vanni Gebiet und der Zwangsrekrutierung durch die LTTE) widersprechen. Zudem hielt das SEM fest, die nachgereichten Auszüge aus dem Protokollbuch der Polizeistation F._______ hätten sich angesichts der Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Colombo als Fälschungen erwiesen. In der Rechtsmitteleingabe wird zu den vom SEM aufgezeigten Widersprüchen nicht eingehend Stellung genommen, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer die entsprechende Würdigung dieser Vorfluchtgründe durch das SEM nicht in Frage stellt.

E. 4.3.1 Soweit der Beschwerdeführer auf seine nahe Verwandtschaft zu einem hochrangigen LTTE-Mitglied verweise, kam das SEM zum Schluss, dieses Vorbringen sei nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer habe einerseits erst im Rahmen seiner Rechtsmitteleingabe (im ersten Asylverfahren) auf diesen Onkel verwiesen. Zudem sei nicht aktenkundig, dass die Geschwister des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit diesem Onkel in Sri Lanka Probleme hätten.

E. 4.3.2 In der Beschwerde und der Replikeingabe wird diesbezüglich vorgetragen, die Angaben des Beschwerdeführers zum Onkel seien detailreich ausgefallen. Alleine aufgrund der Tatsache, dass die Verbindungen zu diesem Onkel erst nachträglich vorgetragen worden seien, lasse es nicht zu, den entsprechenden Vorbringen die Glaubhaftigkeit abzusprechen (vgl. Replikeingabe vom 8. Juni 2016, S. 2 unten).

E. 4.3.3 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Verweis des Beschwerdeführers auf seinen Onkel keine hinreichende Grundlage darstellt, um eine diesbezügliche Gefährdung als überwiegend wahrscheinlich darzutun. Zum einen steht fest, dass der Beschwerdeführer bei der Begründung seines ersten Asylgesuchs mit keinem Wort auf die angebliche Verwandtschaft zu einem LTTE-Mitglied hinwies und erst im Rahmen seiner Beschwerdebegründung eine entsprechende Verbindung geltend machte. Zum andern hat er dieses Vorbringen mit keiner einlässlichen Argumentation oder gar mit Beweismitteln untermauert. Deshalb sind bereits erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens anzubringen. Auch im Rahmen seines zweiten Asylverfahrens gab der Beschwerdeführer nur vage Angaben zu diesem Onkel zu Protokoll. Er hat zudem auch bei der Schilderung der Situation seiner im Heimatstaat lebenden Geschwister nicht vorgetragen, diese seien aufgrund ihrer Verwandtschaft mit besagtem Onkel Schwierigkeiten ausgesetzt worden (vgl. A54, Antworten 65-73). Bei dieser Sachlage ist dem SEM zuzustimmen, dass die behauptete Verwandtschaft des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Onkel kein hinreichend konkreter Hinweis für eine diesbezügliche Gefährdungslage zu begründen vermag.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seines zweiten Asylgesuchs keine weiteren, neuen Sachumstände geltend gemacht, die nicht bereits im ersten Asylverfahren beurteilt worden sind. Auch aus den übrigen Verfahrensakten gehen keine Hinweise dafür hervor, dass er im Heimatland flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen erlitten hat.

E. 4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen seines zweiten Asylverfahrens geltend gemachten Vorfluchtgründe im Ergebnis als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Der Beschwerdeführer hat demzufolge im Zeitpunkt seiner Ausreise im Juli 2008 die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.

E. 5.1 Sodann ist der Frage nachzugehen, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft wegen Nachfluchtgründen anzuerkennen respektive ihm Asyl zu gewähren wäre. Dies ist aus den nachfolgenden Gründen zu verneinen:

E. 5.2 In seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass angesichts der in den vergangenen Jahren aufgetretenen Verhaftungs- respektive Foltervorfälle von aus Europa zurückkehrenden sri-lankischen Staatangehörigen tamilischer Ethnie davon auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Da aber insbesondere aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden kann, dass jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende alleine aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt ist, muss - so das Bundesverwaltungsgericht - ermittelt werden, ob gewisse Personen aufgrund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen, von den sri-lankischen Behörden misshandelt zu werden (E. 8.1 und 8.3 m.w.H.). In den vom Bundesverwaltungsgericht konsultierten Quellen sind die folgenden, nicht abschliessend zu verstehenden Risikofaktoren identifiziert worden: eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, Beziehung zu einer regimekritischen politischen Gruppe, die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden (üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE), das Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der Einreise beziehungsweise Rückkehrende mit temporären Reisedokumenten, die zwangsweise Rückführung nach Sri Lanka oder durch die IOM (Internationale Organisation für Migration) begleitete Rückführung, (sichtbare) Narben, eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land sowie wohl auch Strafverfahren beziehungsweise Strafregistereintrag (E. 8.4 m.w.H.). Vor dem Hintergrund dieser Risikofaktoren kam das Bundesverwaltungsgericht im genannten Referenzurteil zum Schluss, dass im Kern jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden. Auch nach dem Machtwechsel im Januar 2016 scheint es nämlich ein wichtiges Ziel des sri-lankischen Staates zu sein, jegliches Aufflammen des tamilischen Separatismus im Keim zu ersticken. Dabei fallen allerdings nicht nur besonders engagierte respektive exponierte Personen unter einen entsprechenden Verdacht (E. 8.5.1). Hingegen sind nicht alle Rückkehrenden, die eine irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufweisen, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt sind respektive einen wesentlichen Beitrag dazu leisten könnten, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Ob dies zu bejahen und einer Person mithin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, ist im Einzelfall zu erörtern, wobei eine asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände glaubhaft machen muss (E. 8.5.3). Entsprechendes gilt für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt haben (E. 8.5.4). Es sind jegliche glaubhaft gemachten (stark und/oder schwach) risikobegründenden Faktoren in einer Gesamtschau und in ihrer allfälligen Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden muss (E. 8.5.5).

E. 5.3.1 Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung sind beim Beschwerdeführer keine stark risikobegründenden Faktoren erkennbar. Wie vorstehend festgehalten, sind keine hinreichenden Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer tatsächlichen oder bloss unterstellten Verbindung zu den LTTE ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte. Es besteht auch keine konkrete Grundlage für die Annahme, dass er im Zusammenhang mit seinem angeblichen Onkel und LTTE-Kämpfer L._______ im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG hat.

E. 5.3.2 Soweit der Beschwerdeführer die Entfaltung exilpolitischer Tätigkeiten in der Schweiz vorgetragen hat, ist Folgendes festzuhalten:

E. 5.3.2.1 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung bereits festhielt, fielen die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen konkreten exilpolitischen Tätigkeiten teilweise widersprüchlich aus (vgl. Verfügung vom 17. Februar 2015, Ziffer II/1.1.5, S. 8). Diese Einschätzung ist zu bestätigen, zumal sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe und seiner Replikeingabe mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz nicht konkret auseinandersetzte.

E. 5.3.2.2 Mit der Einreichung entsprechender Beweismittel hat der Beschwerdeführer jedoch nachweisen können, dass er in einem gewissen Umfang exilpolitische Tätigkeiten entfaltet hat. Wie das SEM bereits feststellte, kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz mindestens an zwei politischen Kundgebungen im tamilischen Kontext teilgenommen hat. Seine Beteiligung an diesen Kundgebungen erschöpft sich indessen offenbar in der Wahrnehmung untergeordneten Funktionen (Säuberung des Kundgebungsplatzes, Verteilen und Hochhalten von LTTE-Fahnen, Verkauf von Esswaren und Beteiligung an Dekorationsarbeiten). Zudem handelte es sich bei diesen Demonstrationen um Massenkundgebungen, an welcher zwischen 5'000 und 8'000 Personen teilgenommen haben sollen (vgl. A54, Antworten 86 ff.). Es muss daher angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Anlässe keine ausserordentliche Funktion ausübte und daher nicht in besonders exponierter Position oder als eine aus der Massenkundgebung besonders hervorgehobene Person wahrgenommen wurde. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er in den eingereichten Internetauszügen nicht namentlich erwähnt wird. Er ist - wie das SEM in der angefochtenen Verfügung festhält - auf den von ihm ausserdem eingereichten Fotoaufnahmen zwar grundsätzlich identifizierbar. Da es sich bei diesen Fotoaufnahmen jedoch nicht um öffentlich zugängliche Dokumente, sondern um private Aufnahmen handelt, ist nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden von der entsprechenden Teilnahme des Beschwerdeführers an politischen Kundgebungen konkrete Kenntnisse erlangt hat.

E. 5.3.3 Es bestehen zusammenfassend keine hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer wegen exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz seitens der sri-lankischen Behörden als Gefahr bezüglich des Wiederaufflammens des tamilischen Separatismus wahrgenommen werden könnte. Die vom Beschwerdeführer entfaltete exilpolitische Tätigkeit genügt vom Ausmass her nicht, um im Falle einer Rückkehr eine begründete Verfolgungsfurcht zu begründen.

E. 5.3.4 Nach dem Gesagten kommt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten ist respektive geraten könnte. Daran ändert auch nichts, dass er seinen Angaben im ersten Asylverfahren zufolge zwar mit seinem eigenen Reisepass aus Sri Lanka ausgereist ist, diesen Pass jedoch seinem Agenten habe abgeben müssen (vgl. Akte A1, Ziffer 16, S. 7) und folglich nicht mehr über die für die Einreise erforderlichen Identitätspapiere verfügt. Zwar ist unter Umständen damit zu rechnen, dass er bei der Einreise nach Sri Lanka angehalten, nach dem Verbleib seiner Reisepapiere und zum Grund seiner Ausreise befragt und überprüft wird. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer wegen des fehlenden Reisepasses gebüsst wird, wobei ein entsprechendes Vorgehen seitens des sri-lankischen Staates nicht asylrelevant ist (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 8.4.4). Dass der Beschwerdeführer mangels Reisepass flüchtlingsrechtlich beachtliche Nachteile zu befürchten hätte, erscheint angesichts seines fehlenden Risikoprofils, d.h. seiner wenig verdächtigen Vergangenheit in Sri Lanka aber nicht überwiegend wahrscheinlich. Aus demselben Grund vermag die relativ lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Ausland kein Risikoprofil zu begründen.

E. 5.4 Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass auch das Bestehen von Nachfluchtgründen zu verneinen ist. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein zweites Asylgesuch abgelehnt.

E. 6 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2013 festgestellt wurde, kann der Beschwerdeführer auch keinen aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten (vgl. Erwägung 8.2), zumal der Beschwerdeführer im zweiten Asylverfahren keine Sachumstände geltend gemacht hat, die zu einer anderen Einschätzung führen könnten. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.1 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.2 Sodann ergeben sich - wie nachfolgend dargelegt - weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69). Da es - wie sich bereits aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt - wenig wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Heimatland befürchten muss, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, ist auch die Schwelle eines "real risk" von menschenrechtswidriger Behandlung aus denselben Gründen nicht überschritten.

E. 7.2.3 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht die Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas (vgl. E. 13.2-13.4). Betreffend den Distrikt Jaffna, aus welchem der Beschwerdeführer stammt, hielt es zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden könne (vgl. E. 13.3.3.)

E. 7.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf B._______ (Bezirk Jaffna) und hat bis April 2006 dort gelebt (vgl. A1, Ziffer 3, S. 2). Anlässlich seiner summarischen BzP gab er zu Protokoll, zehn Jahre lang die Schule besucht und danach als (...) und (...) gearbeitet zu haben. Er habe von April 2006 bis zur Ausreise in C._______ (Bezirk Kilinochchi) gelebt. Seine Ehefrau und die beiden Töchter lebten nach wie vor dort. Seine Eltern hielten sich in B._______ (Bezirk Jaffna) auf. Zudem habe er drei jeweils verheiratete Geschwister in H._______, O._______ und P._______. Mithin ist davon auszugehen, dass er in seiner Heimatregion über eine gesicherte Unterkunft und ein Beziehungsnetz verfügt, auf dessen Hilfe er bei seiner Rückkehr zählen kann. Ferner gab er an, in der Schweiz einen Bruder (A54, Antwort 7) zu haben. Es ist dem SEM beizupflichten, dass er im Bedarfsfall auf dessen Hilfe zurückgreifen kann. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka dort in eine existenzgefährdende Situation gerät. Das SEM hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den in der Anhörung vom 29. Januar 2015 deponierten Gesundheitsbeschwerden ([...] und [...]; vgl. A54, Antworten 6 und 30 ff.) keine medizinischen Unterlagen eingereicht und auch im Beschwerdeverfahren keine diesbezüglichen Ergänzungen vorgetragen hat. Nachdem die entsprechende medizinische Versorgung in Sri Lanka gewährleistet ist (vgl. Urteil D-3186/2011 vom 2. April 2012 E. 7.4.3) kann nicht von einem medizinischen Wegweisungshindernis ausgegangen werden.

E. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka insgesamt als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich - sofern nötig - bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 19. März 2015 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen.

E. 9.2 Eine Parteientschädigung im Sinne von Art. 64 VwVG ist beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht zuzusprechen.

E. 9.3 Dem Beschwerdeführer wurde mit Instruktionsverfügung vom 19. März 2015 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG zugesprochen und Rechtsanwältin Bettina Schwarz, HEKS Rechtberatungsstelle St. Gallen/Appenzell wurde als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Mit Verfügung vom 9. Mai 2016 wurde einem Mandatswechselgesuch stattgegeben, Rechtsanwältin Bettina Schwarz aus der amtlichen Beistandschaft entlassen und Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS St. Gallen/Appenzell wurde als amtlicher Beistand beigeordnet. Da beide ihr Mandat für die gleiche gemeinnützige Rechtsberatungsstelle ausüben beziehungsweise ausgeübt haben, kann davon ausgegangen werden, dass die frühere Rechtsvertreterin ihren Anspruch auf das amtliche Honorar an ihren Nachfolger übertragen hat. Gestützt auf den in den beiden Kostennoten vom 11. März 2015 (Rechtsanwältin Schwarz) und vom 8. Juni 2016 (Ass. iur. Hoffs) ausgewiesenen, als angemessen zu bezeichnenden, Arbeitsaufwand (6.5 Stunden zum Stundenansatz von Fr. 200.- respektive 3.25 Stunden zum Stundenansatz von Fr. 150.- sowie insgesamt Fr. 55.- Auslagen) ist dem derzeitigen amtlichen Rechtsvertreter für die gesamten Bemühungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein amtliches Honorar von total Fr. 1'843.- auszurichten. (Dispositiv: nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  4. Dem amtlich beigeordneten Rechtvertreter Ass. iur. Christian Hoffs wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'843.- ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Sandra Bodenmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1569/2015 Urteil vom 3. Juli 2018 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Andrea Berger-Fehr, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Februar 2015 / (...). Sachverhalt: I A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus der Nord-Provinz, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 25. Juli 2008 und ersuchte am 30. Juli 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im EVZ vom 12. August 2008 und der einlässlichen Anhörung vom 22. August 2008 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei verheiratet und habe zwei Töchter in Sri Lanka. Er habe sich im Heimatland als (...) und (...) betätigt. Er sei in B._______ (Jaffna) geboren und habe bis April 2006 dort gelebt. Danach habe er im Dorf C._______ bei D._______ (Kilinochchi Bezirk) gewohnt. Im Sommer 2005 sei eine Frau vergewaltigt worden. In der Folge habe in E._______ eine Demonstration stattgefunden, anlässlich welcher eine Büroräumlichkeit der Behörden demoliert worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich zufällig in der Nähe aufgehalten und sei von Leuten angehalten und gefragt worden, ob er sich der Kundgebung anschliesse, was er getan habe. Er habe nicht bemerkt, dass er dabei von der Sri Lanka Army (SLA) gefilmt worden sei. Zehn Tage nach der Kundgebung seien die Demonstrationsteilnehmenden von der Sri Lanka Navy festgenommen worden. Aufgrund der Videoaufnahmen sei auch er festgenommen, befragt und anschliessend wieder freigelassen worden. Im Weiteren sei der tamilischen Bevölkerung im Hinblick auf die Präsidentschaftswahlen vom 17. Dezember 2005 seitens der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) befohlen worden, die Wahlberechtigten an der Wahlteilnahme zu hindern. Der Beschwerdeführer und andere hätten in unmittelbarer Nähe der Wahllokale versucht, die tamilischen Wähler vom Wahlboykott zu überzeugen. Die Polizei habe dies beobachtet. Weil er und seine Familie in prekären finanziellen Verhältnissen gelebt hätten, habe er am 20. Dezember 2005 von den LTTE den Auftrag angenommen, gegen Entgelt drei Pistolen und zwei verkabelte Pakete von E._______ nach F._______ zu transportieren. Am selben Nachmittag habe er einen Telefonanruf erhalten. Dabei sei er aufgefordert worden, die Tasche mit den Waffen und Paketen bei einem Tempel zu übergeben. Am vereinbarten Treffpunkt habe er die Ware einem Mann und einer Frau übergeben, die auf einem Motorrad erschienen seien. Am 24. Dezember 2005 seien diese beiden LTTE-Mitglieder gemeinsam mit drei weiteren Personen in der Nähe des (...) in Jaffna erschossen worden. Am 25. April 2006 seien sechs Personen auf Motorfahrrädern zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn mitgenommen. Seine Ehefrau und Kinder seien aus Angst mitgekommen. Sie seien in einem Camp untergebracht worden. Er sei zur Schiesserei vom Dezember 2005 befragt worden. Dabei habe man ihm mitgeteilt, dass sein Namen und seine Handynummer auf dem Telefon der Getöteten registriert gewesen seien. Er habe ausgesagt, mit der Sache nichts zu tun gehabt zu haben. Er sei beim Verhör geschlagen und misshandelt worden. Am gleichen Abend sei er freigelassen worden, wobei man ihm ein zweitägiges Ultimatum gestellt habe, "die Wahrheit zu sagen". Er habe sich aus den genannten Gründen zur Flucht entschieden und sei über G._______ nach D._______ (Distrikt Kilinochchi) gereist, wo er bereits 1995 als Flüchtling gelebt habe. Anschliessend sei er zu seiner Schwester nach H._______ gegangen, wo er aber keine Arbeit gefunden habe. Am 10. oder 11. September 2006 sei er nochmals gesucht worden. Am 25. Juni 2007 sei er zwangsweise in H._______ von den LTTE mitgenommen und zu Trainings angehalten worden, was er verweigert habe. In der Folge sei er nach I._______ gebracht worden, wo er 15 Tage lang zusammen mit weiteren Personen den LTTE-Leuten beim Bunkergraben und beim Baumsägen habe helfen müssen. Nachdem seine Ehefrau im LTTE- Camp vorgesprochen habe, sei er freigelassen worden und anschliessend mit seiner Familie nach D._______ gezogen. Anfangs 2008 hätten die LTTE wieder begonnen Zwangsrekrutierungen durchzuführen. Er habe dies nicht noch einmal durchmachen wollen, weshalb er am 2. Juli 2008 mit einem Boot nach J._______ und von dort aus weiter nach Colombo gereist sei; dort sei er bei einer singhalesischen Familie untergebracht worden. Sein Onkel habe einen Agenten engagiert. Nachdem der Beschwerdeführer am 25. Juli 2008 einen Reisepass erhalte habe, sei es ihm gelungen, mit Hilfe eines Schleppers Sri Lanka auf dem Luftweg zu verlassen. C. Mit Verfügung vom 16. August 2011 wies das damalige BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 30. Juli 2008 ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte das BFM aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung und an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Die Schilderungen seien widersprüchlich ausgefallen und würden in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen. Zudem hätten die vorgetragenen Übergriffe seitens der LTTE an Asylrelevanz verloren, da diese in Sri Lanka keinen Machtfaktor mehr darstellten. D. Am 28. August 2012 anerkannte der Beschwerdeführer die Vaterschaft eines am (...) in der Schweiz geborenen Mädchens litauischer Staatsangehörigkeit, welches im damaligen Zeitpunkt, wie die Kindsmutter, eine Kurzaufenthaltsbewilligung in der Schweiz hatte. E. Mit Urteil vom 29. Juli 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 16. August 2011 gerichtete Beschwerde vom 15. September 2011 ab. Dabei kam das Gericht zum Schluss, die Begründung der Vorinstanz erweise sich als nicht vollumfänglich stichhaltig. Insbesondere könne das vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehen der LTTE nicht als unlogisch gewürdigt werden. Hingegen seien seine Vorbringen zur Suche nach ihm und seiner Ehefrau am 10. oder 11. September 2006 nicht überzeugend, da diese einerseits inhaltlich unwahrscheinlich erschienen, andererseits anlässlich der (ersten) Befragung im EVZ nicht geltend gemacht worden seien. Auch die Ermittlungen der SLA gegen den Beschwerdeführer seien nicht glaubhaft geschildert worden. Seine angeblich zufällige Anwesenheit bei der von Krawallen begleiteten Demonstration im Sommer 2005 und die entscheidende Rolle seiner Ehefrau bei seiner Entlassung nach dem Verhör vom 25. April 2006 respektive nach der Zwangsarbeit bei den LTTE erschienen konstruiert. Doch selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers von der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen auszugehen wäre, würden sich diese als nicht asylrelevant erweisen. Nachdem die LTTE im Mai 2009 militärisch vernichtend geschlagen worden seien, drohe von ihrer Seite her keine Gefahr mehr. Im Weiteren sei kein asylbeachtliches Verfolgungsmotiv der SLA ersichtlich. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass gegen den Beschwerdeführer kein ernsthafter Verdacht einer über das alltägliche Mass hinausgehenden Kooperation mit den LTTE vorgelegen habe. Zwischen den geschilderten Kontakten des Beschwerdeführers mit den sri-lankischen Behörden und seiner Ausreise bestehe kein Kausalzusammenhang. Als Ausreisegrund habe er bei den vorinstanzlichen Befragungen den Wiederausbruch des Krieges und die damit einhergehende Wiederaufnahme von Zwangsrekrutierungen durch die LTTE genannt. Eine drohende Verfolgung durch die SLA habe er im Zusammenhang mit seiner Ausreise weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren vorgebracht. Die auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemachte Verwandtschaft zu einem ehemaligen LTTE-Mitglied aus E._______ werde lediglich behauptet, aber nicht substanziiert. Aus seinen geschilderten Kontakten zu den LTTE und der während kurzer Zeit für diese verrichtete Zwangsarbeit könne keine Furcht vor künftiger Verfolgung abgeleitet werden. Alleine der Umstand, dass ein Angehöriger der tamilischen Ethnie vor dem Ende des Bürgerkrieges mit den LTTE in Kontakt gekommen sei, bilde nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts kein ausreichendes Kriterium für eine asylrelevante Gefährdung. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass praktisch die gesamte Bevölkerung im Einzugsgebiet der LTTE gewisse Kontakte zu dieser aufgewiesen habe. Die Wahrscheinlichkeit eines konkreten Verfolgungsrisikos setze ein besonderes Profil der Person voraus, welches im Falle des Beschwerdeführers nicht gegeben sei. Dieser gehöre keiner der in BVGE 2011/24 definierten Risikogruppen an, deren Zugehörige einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen würden. Aus den Akten gingen keine Anhaltspunkte dafür hervor, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in der Schweiz nahe Kontakte zu den LTTE unterhalten haben könnte. Er verfüge - soweit ersichtlich - auch nicht über beträchtliche finanzielle Mittel. Schliesslich vermöge auch der Wegzug ins Vanni-Gebiet im Jahr 2006 und die Asylgesuchseinreichung in der Schweiz keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu begründen. Ferner hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer verfüge weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen. Die am (...) geborene Tochter des Beschwerdeführers und deren Mutter (litauische Staatsangehörige) seien derzeit im Besitz einer bis zum 23. September 2013 gültigen Kurzaufenthaltsbewilligung "L" für Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) sowie der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA). Der rechtlich vertretene Beschwerdeführer habe keine Wegweisungshindernisse geltend gemacht und berufe sich nicht auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Die Anerkennung der Vaterschaft betreffend seine Tochter ergebe sich nur aufgrund der Akten, denen ansonsten keine weiteren Informationen zu entnehmen seien. Mit der aufgrund der Kurzaufenthaltsbewilligung ihrer Mutter erhaltenen Aufenthaltsregelung verfüge seine Tochter nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts oder des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR). Zudem werde mit der Wegweisung aus der Schweiz zwar die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner sich aktuell in der Schweiz aufhaltenden Tochter mutmasslich verändert, gleichzeitig aber dessen Privat- und Familienleben im Hinblick auf seine im Heimatstaat verbliebene Ehefrau und die beiden Kinder geschützt. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus Art. 8 EMRK einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung ableiten könne. Im Übrigen sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich. F. Mit Schreiben vom 5. August 2013 wurde dem Beschwerdeführer mit Hinweis auf die Rechtskraft des Bundesverwaltungsgerichtsurteils vom 29. Juli 2013 eine Frist bis zum 2. September 2013 zum Verlassen der Schweiz angesetzt. G. Mit Schreiben vom 11. November 2013 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, das Bundesamt habe am 4. September 2013 beschlossen, vorläufig keine Rückführungen von sri-lankischen Staatsangehörigen in ihr Heimatland durchzuführen. Gleichzeitig wurde die ihm angesetzte Ausreisefrist aufgehoben. II H. Am 10. Dezember 2013 reichte der Beschwerdeführer - neu vertreten durch das Hilfswerk der Evangelischen Kirchen Schweiz (HEKS) - ein als "Gesuch um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung" betitelten Eingabe beim BFM ein. Dazu wurde namentlich ausgeführt, die Lagebeurteilung des BFM stimme nicht mehr mit der aktuellen Wegweisungspraxis des Bundesamtes überein. Alle Asylgesuche von sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie würden in Wiedererwägung gezogen, auch die bereits abgewiesenen Gesuche. Das Vorgehen des BFM gehe auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zurück, welche in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hätten und weggewiesen worden seien. I. Mit Telefax des BFM vom 27. Dezember 2013 wurde dem kantonalen Migrationsamt mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe am 10. Dezember 2013 ein zweites Asylgesuch gestellt. Die zuständige Behörde wurde angewiesen, einstweilen vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und Vorbereitungshandlungen (inklusive Papierbeschaffung) zu sistieren. J. Am 3. April 2014 trat das Migrationsamt des Kantons K._______ auf das am 14. August 2013 bei den kantonalen Behörden gestellte Gesuch um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung nicht ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Beschwerdeführer fehle die Parteistellung im Verfahren betreffend Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung. Zudem habe er sich anlässlich des Ausreisegesprächs vom 20. August 2013 nicht ausreisewillig gezeigt. Im Weiteren würden die Aufenthaltsdauer von fünf Jahren, eine gute Integration sowie ein klagloses Verhalten für sich alleine betrachtet noch keinen persönlichen Härtefall begründen. Schliesslich würden auch keine ausserordentlichen Familienverhältnisse vorliegen, welche für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sprechen würden. K. Mit Eingabe vom 10. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer die Vertretungsvollmacht zugunsten der HEKS, datiert vom 6. August 2013, nach und hielt explizit fest, dass er an seinem zweiten Asylgesuch festhalte. L. Mit Schreiben vom 7. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer vom BFM aufgefordert, konkrete Fragen im Zusammenhang mit seinem zweiten Asylgesuch zu beantworten. Es wurde ihm insbesondere Gelegenheit geboten, sein Vorbringen aus den vorangegangenen Anhörungen zu vervollständigen und ergänzen. Zudem wurde er aufgefordert, zu seinen Beziehungen und Kontakten zu den LTTE, zu seiner Verbindung zum ehemaligen Nachbar L._______ sowie über seine exilpolitischen Tätigkeiten Auskunft zu geben. M. Mit Eingabe vom 6. August 2014 nahm der Beschwerdeführer zu den ihm unterbreiteten Fragen Stellung. Er führte namentlich aus, er halte an seinen Vorbringen anlässlich seiner Befragungen vollumfänglich fest. Ergänzend trug er vor, er sei nie offizielles Mitglied der LTTE gewesen. Bereits seine Eltern hätten mit den LTTE sympathisiert und sie unterstützt, daher sei auch er bereits im Heimatland dieser Organisation positiv gesonnen gewesen und habe diese verschiedentlich unterstützt. Seinen grössten Beitrag habe er im Jahr 2005 geleistet, als er die LTTE bei einem Waffentransport unterstützt habe. Zudem habe er im Dezember 2005 Wahlberechtigte davon abgehalten, an der (Präsidenten-) Wahl teilzunehmen. Nachdem er sich einige Zeit lang in der Schweiz aufgehalten habe, habe er begonnen, sich wieder für die LTTE einzusetzen, indem er diese im Exil finanziell unterstützt und sich an mehreren öffentlich beobachteten Kundgebungen gegen die sri-lankische Regierung beteiligt habe. Es sei daher davon auszugehen, dass er von der Regierung in Sri Lanka registriert worden sei und als exilpolitischer Aktivist identifiziert werden könne. In Sri Lanka habe er insbesondere mit jüngeren, aggressiveren und militanteren Mitgliedern der LTTE Probleme bekommen. Er habe sich nicht aktiv an den Kampfhandlungen beteiligen wollen, weshalb er sich diesem Druck durch die Flucht entzogen habe. Es sei ihm aus der Schweiz möglich, die LTTE und die Tamilen ohne direkten Kampfeinsatz zu unterstützen, was im Heimatland nicht der Fall gewesen sei. Bei "L._______" handle es sich nicht um einen Nachbarn, sondern um seinen Onkel, welcher selbst für die LTTE aktiv und daher Repressalien seitens der sri-lankischen Regierung ausgesetzt gewesen sei. Er befürchte, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund seiner eigenen LTTE-Unterstützung und seiner familiären Verbindungen zu einem gesuchten und verschwundenen LTTE-Unterstützer das gleiche Schicksal drohen würde. Im Weiteren habe er von seiner Ehefrau erfahren, dass er seitens der sri-lankischen Behörden immer noch gesucht werde. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ein: zwei Fotoaufnahmen, welche die Teilnahme des Beschwerdeführers in M._______ (am 16. September 2013) und in N._______ (am 27. November 2013) aufzeigen würden; einen englischsprachigen Auszug aus dem Protokollbuch der Polizei in F._______ (Datum unleserlich) im Original, in welchem der Beschwerdeführer als LTTE-Kader bezeichnet und aufgefordert wird, sich zwecks Befragung bei der Polizeistation in F._______ zu melden; einen fremdsprachigen Auszug aus dem Protokollbuch der Polizei in F._______ datiert vom 24. Mai 2014 im Original (mit englischer Übersetzung), in welchem die Ehefrau des Beschwerdeführers bestätigt, dass sie am 23. Mai 2014 von vier Personen in Zivil zu Hause aufgesucht und nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes befragt worden sei. N. Am 21. August 2014 beauftragte das BFM die Schweizer Botschaft in Colombo mit Abklärungen zu den beiden vom Beschwerdeführer eingereichten Auszügen aus dem Protokollbuch der Polizeibehörden in F._______. O. Mit Schreiben vom 10. September 2014 nahm die schweizerische Vertretung in Colombo zu den beiden Beweismitteln Stellung. P. Am 29. Januar 2015 wurde eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers durch das (seit 1. Januar 2015 zuständige) SEM durchgeführt. Dabei bestätigte er in Bezug auf seine Vorfluchtgründe seine Aussagen im ersten Asylverfahren. Zu seinen exilpolitischen Tätigkeiten führte er aus, er habe zwischen 2012 und September 2014 als Fahnenträger der LTTE an mehreren Massen-Kundgebungen in M._______ teilgenommen. Am 27. November 2014 habe er ferner an einer Märtyrertags-Zeremonie teilgenommen. Mehrere Fotoaufnahmen, auf welchen er erkennbar sei, seien auf Internet-Websites erschienen. Seine Familie in Sri Lanka habe wegen seiner exilpolitischen Tätigkeiten Schwierigkeiten. Seine Frau sei von unbekannten Personen aufgesucht und nach ihm gefragt worden. Am nächsten Tag habe sie bei der Polizei Anzeige erstattet. Im Verlauf seiner Anhörung wurde der Beschwerdeführer damit konfrontiert, dass das SEM die von ihm eingereichten Protokollauszügen der Polizei in F._______ von der schweizerischen Botschaft in Colombo habe überprüfen lassen. Dabei habe sich ergeben, dass es sich bei diesen beiden Beweismitteln aus folgenden Gründen um Totalfälschungen handle: (...). Dem Beschwerdeführer wurde zu den Fälschungsmerkmalen das rechtliche Gehör gewährt. Dabei führte er aus, er habe von seiner Ehefrau die Unterlagen in der vorliegenden Form erhalten; sie habe damals persönlich bei der Polizei vorgesprochen. Weil er zu Hause gesucht worden sei, habe seine Ehefrau viermal den Wohnsitz wechseln müssen. Im Weiteren wurde dem Beschwerdeführer zu mehreren Unklarheiten innerhalb seiner protokollierten Aussagen (namentlich zur Anzahl der vorgenommenen Waffentransporte, zum Ereignis vom April 2006 und zur Geldsammlung zugunsten der LTTE) das rechtliche Gehör gewährt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Farbfoto zu den Akten, auf welcher mehrere Personen anlässlich einer Kundgebung abgebildet sind. Q. Am 30. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer seitens des SEM gestützt auf Art. 8 AsylG (SR 142.31) aufgefordert, die Internet-Webseiten zu bezeichnen, auf welchen er im Rahmen von Demonstrationsteilnahmen erkennbar sei. R. Am 3. und 12. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer zwei Internet- sowie mehrere Farbfotoausdrucke nach, auf welchen mehrere Personen anlässlich einer Kundgebung abgebildet sind. S. Mit Verfügung vom 17. Februar 2015, eröffnet am 19. Februar 2015, lehnte das SEM das zweite Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft respektive an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht zu genügen. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Rahmen seines Urteils vom 29. Juli 2013 rechtskräftig über das erste Asylgesuch befunden. Dabei sei festgehalten worden, dass die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen in wesentlichen Punkten nicht glaubhaft seien. Das Gericht habe offengelassen, ob sämtliche Aspekte des Asylvortrages, namentlich der geltend gemachte Waffentransport, unglaubhaft seien. Vor dem Hintergrund der Lage in Sri Lanka, die sich in der vergangenen Zeit verschärft habe, dränge es sich auf, die im ersten Asylverfahren unbestritten gebliebenen Sachverhaltselemente auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen, auch wenn diese bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens gebildet hätten. Die Angaben des Beschwerdeführers zur Anzahl der Waffentransporte, zur verstrichenen Zeit zwischen Waffenentgegennahme und dem Anruf beim Waffentransport im Dezember 2005, zu seiner Verhaftung, zum Gesprächsinhalt bei der Festnahme im April 2006, zu den Umständen seiner Reise ins Vanni Gebiet, zu seinem Aufenthalt im Vanni-Gebiet, zur Zwangsrekrutierung und zum Aufenthalt bei den LTTE würden sich widersprechen. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer am 7. Juli 2014 vom SEM namentlich aufgefordert worden, sämtliche Teilnahmen an Kundgebungen unter Nennung der jeweiligen Örtlichkeit, der Daten und seiner jeweiligen Rolle bei den Anlässen offenzulegen. In seiner Eingabe vom 6. August 2014 habe der Beschwerdeführer festgehalten, zuhanden der LTTE Geld gesammelt zu haben. Im Rahmen der Anhörung vom 29. Januar 2015 habe er dies bestritten. Im Weiteren habe er am 29. Januar 2015 angegeben, dass es im Rahmen des Märtyrerfesttages im November 2010 oder 2011 Auseinandersetzungen gegeben habe, weswegen er in den Folgejahren nicht mehr zu dieser Veranstaltung gegangen sei. Erst im November 2011 habe er wieder an den Feierlichkeiten zum Heldengedenktag teilgenommen. In der Eingabe vom 6. August 2014 habe er explizit vortragen lassen, er habe am 27. November 2013 an den Heldengedenkfeierlichkeiten teilgenommen und habe ein diesbezügliches Beweisfoto nachgereicht. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten seien daher auch widersprüchlich ausgefallen. Deshalb könne das von ihm geltend gemachte politisch-oppositionelle Profil auch nicht geglaubt werden. Er habe zwar Foto- und Internetausdrücke zu den Akten gereicht, welche belegen würden, dass er zumindest an zwei Kundgebungen der tamilischen Diaspora teilgenommen habe. Er habe aber an den Kundgebungen, an welchen jeweils mindesten 5'000 Personen zugegen gewesen seien, keine ausserordentliche Rolle eingenommen, welche ihn als eine aus der Masse herausstehende Person habe erscheinen lassen. Auch die eingereichten Beweismittel liessen keinen anderen Schluss zu. Auf den Internetausdrucken erscheine der Beschwerdeführer verschwindend klein, trete nicht aus der Masse heraus und sei kaum erkennbar. Auf den öffentlich zugänglichen Websites sei sein Name nicht erwähnt, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass er dadurch in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten sei. Auf den Fotoaufnahmen sei er zwar identifizierbar, jedoch handle sich bei diesen Beweismitteln nicht um öffentlich zugängliche Abbildungen, weshalb keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die heimatlichen Behörden davon Kenntnis haben sollten. Die Angaben zur Reise seiner Ehefrau ins Vanni-Gebiet und zu den dortigen Begebenheiten seien nicht nachvollziehbar respektive tatsachenwidrig. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Auszüge aus dem Protokollbuch der Polizeistation in F._______ seien von der Schweizerischen Botschaft in Colombo überprüft und als Fälschungen erkannt worden. Die Einwände, seine Frau sei persönlich zur Polizei gegangen und habe die Dokumente in F._______ beantragt respektive der Hinweis auf die bei den sri-lankischen Polizeibehörden herrschende Willkür seien nicht stichhaltig. Es könne nicht geglaubt werden, dass die heimatlichen Behörden den Beschwerdeführer als LTTE-Kaderperson suchten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer tamilischer Ethnie sei, aus dem Norden von Sri Lanka stamme und das Land vor über sechs Jahren verlassen habe, reichten nach herrschender Praxis nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka auszugehen. Es gebe keine Anhaltspunkte für die vom Beschwerdeführer vorgetragene Furcht, von einem Nachbar verraten worden zu sein. Die Vorbringen, er sei im Sommer 2005 durch Mitglieder der SFA gefilmt, in der Folge festgenommen, befragt und wieder freigelassen worden, seien nicht asylrelevant, da kein Kausalzusammenhang zur im April 2006 erfolgten Abreise von der Jaffna-Halbinsel respektive der Ausreise aus Sri Lanka im Juli 2008 bestünden. Der Beschwerdeführer habe erst im Rahmen der Beschwerde (im ersten Asylverfahren) vorgetragen, wegen des Onkels L._______ gefährdet zu sein, weshalb dieses Vorbringen - in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht - als nachgeschoben und unbeachtlich zu betrachten sei. Den Akten sei zudem nicht zu entnehmen, dass die Geschwister des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang Schwierigkeiten hätten. Der Beschwerdeführer verfüge insgesamt über kein politisch-oppo-sitionelles Profil, welches begründeten Anlass zur Annahme geben würde, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verfolgt werden könnte. Mit Urteil vom 29. Juli 2013 sei vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden, dass kein aus Art. 8 EMRK abgeleiteter Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung bestehe. Auf eine neuerliche Prüfung eines entsprechenden Rechtsanspruches könne daher verzichtet werden. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Der bewaffnete Konflikt in Sri Lanka sei im Mai 2009 zu Ende gegangen und das gesamte Land befinde sich unter Regierungskontrolle. Der Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet sei unzumutbar und eine zumutbare Wohnsitzalternative sei zu prüfen. Der Beschwerdeführer stamme aus dem Distrikt Jaffna, mit behaupteten letzten Wohnsitz im Vanni-Gebiet. Die Vorbringen, von der Jaffna-Halbinsel ins Vanni-Gebiet geflohen zu sein, könnten nicht geglaubt werden, weshalb es dem SEM nicht möglich sei, sich in voller Kenntnis des letzten Aufenthaltsortes vor der Ausreise zu äussern. Der Beschwerdeführer sei jung, verfüge über eine mehrjährige, in Sri Lanka und der Schweiz gewonnene Berufserfahrung, weshalb von positiven Vorzeichen betreffend wirtschaftliche Reintegration und den Aufbau einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage in der Nordprovinz auszugehen sei. Trotz Rechtsvertretung habe der Beschwerdeführer bisher keine medizinischen Akten eingereicht und habe keine entsprechenden Wegweisungshindernisse geltend gemacht. Es sei nicht von einer existenziellen Notlage auszugehen. Der Beschwerdeführer könne auf ein breites familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen, zumal seine Ehefrau, Kinder, Eltern und jeweils verheirateten Geschwister in Sri Lanka lebten. Zudem dürfte sein in der Schweiz lebender Bruder ihm bei der Kostendeckung allfällig notwendiger medizinischer Behandlungen zur Seite stehen. Für die geltend gemachte (...)krankheit sei die entsprechende Versorgung in Sri Lanka gewährleistet. Es sei auch kein Vollzugshindernis betreffend der gewünschten Beziehung zu seinem in der Schweiz lebenden Kind erkennbar. Den Akten sei zu entnehmen, dass er keine enge Beziehung zum Kind pflege und das Kindeswohl durch die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka nicht wesentlich tangiert wäre. T. Mit Eingabe seiner (damaligen) Rechtsvertreterin vom 11. März 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung vom 17. Februar 2015 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive -verbeiständung ersucht. Zur Begründung führte er aus, im Asylpunkt werde der vorinstanzlichen Verfügung nicht widersprochen. Es bestehe jedoch begründeter Anlass zur Annahme, dass er nach seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen seiner tamilischen Ethnie von staatlichen Verfolgungsmassnahmen betroffen würde. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der ergänzenden Anhörung alle Fragen zum Onkel beantwortet und angegeben, wie nach diesem gesucht worden sei. Es genüge, wenn die verwandtschaftliche Verbindung und der LTTE-Hintergrund dieses Onkels glaubhaft gemacht werde. Für die Annahme einer diesbezüglichen Gefährdung genüge es, wenn nur eine vermeintliche Beziehung zu einem früheren LTTE-Unterstützer glaubhaft sei. Es sei bekannt, dass die Gefährdungslage in Sri Lanka nur schwer abschätzbar sei, was zu einem Entscheidstopp betreffend Asylsuchenden aus Sri Lanka und einer entsprechenden Praxisänderung des SEM geführt habe. Das SEM habe die verschiedenen Gefährdungsmerkmale des Beschwerdeführers erkannt, habe jedoch trotzdem eine Gefährdungslage verneint. Dieser habe bei einer Rückkehr wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, seiner vermeintlichen Verbindung zu den LTTE, seiner Verwandtschaft zu einem früheren LTTE-Kämpfer, seinem Asylgesuch und langem Aufenthalt im Ausland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. Er sei daher als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Zur Stützung der Beschwerdevorbringen wurden mehrere Berichte von Nicht-Regierungsorganisationen, ein Internetauszug betreffend eine Demonstration vom 16. September 2014 sowie eine Kostennote der Rechtsvertreterin nachgereicht. U. Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive -verbeiständung gewährt und die damalige Rechtsvertreterin, Frau Rechtsanwältin Bettina Schwarz, HEKS St. Gallen/Appenzell, als amtliche Beiständin eingesetzt. V. Mit Schreiben vom 28. September 2015 teilte die amtliche Rechtsbeiständin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie nicht mehr als Rechtsanwältin für die HEKS Rechtsberatungsstelle tätig sei. Sie ersuche nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer um Entlassung aus dem amtlichen Beistandsmandat. Ass. iur. Christian Hoffs (HEKS-Rechts-beratungsstelle St. Gallen/Appenzell) habe sich bereit erklärt, den Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren rechtlich zu begleiten. W. Am 2. Oktober 2015 ersuchte Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell, um Einsetzung als amtlicher Beistand des Beschwerdeführers. X. Mit Zwischenverfügungen vom 13. Oktober 2015 und 9. Mai 2016 wurde Ass. iur. Christian Hoffs dem Beschwerdeführer als amtlicher Beistand beigeordnet und Rechtsanwältin Bettina Schwarz aus der amtlichen Beistandspflicht entlassen. Y. In der Vernehmlassung vom 11. Mai 2016 hielt das SEM an seinen Erwägungen fest. Ergänzend wurde vorgetragen, die Schlussfolgerungen des SEM zu den Vorfluchtgründen seien nicht angefochten, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen seien. Der Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise nicht in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten, weshalb umso höhere Anforderungen an die Annahme einer gefährdungsbegründenden Exiltätigkeit zu stellen seien. Er verfüge über kein exilpolitisches Profil, das ihn aus der Masse herausstehen und für die sri-lankischen Behörden als systemrelevantes Sicherheitsrisiko erschienen lassen würde. Der auf Beschwerde eingereichte Internetbericht und die weiter eingereichten Dokumente vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Verneinung der Glaubhaftigkeit der verwandtschaftlichen Verbindung zum Onkel mit LTTE-Vergangenheit sei nicht - wie behauptet - ohne Begründung erfolgt. Das SEM habe in der angefochtenen Verfügung dargetan, dass dieses Vorbringen nachgeschoben und das Bundesverwaltungsgericht bereits denselben Schluss gezogen habe. Im Übrigen würde dieses Vorbringen selbst bei Unterstellung der Wahrheit zu keinem anderen Schluss führen, da der Beschwerdeführer nicht dargetan habe, dass andere Verwandte wegen des behaupteten Onkels asylbeachtliche Nachteile erlitten hätten. Schliesslich halte auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner neueren Rechtsprechung fest, dass einzig aufgrund des Alters einer asylsuchenden Person, ihres mehrjährigen Auslandaufenthaltes und dem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren nicht auf eine ernstzunehmende Gefahr von Verhaftung und Folter geschlossen werden könne. Zurückkehrende tamilische Asylsuchende seien nicht generell in asylrelevanter Weise gefährdet. Z. Mit Replikeingabe vom 8. Juni 2016 liess der Beschwerdeführer ausführen, die sri-lankischen Behörden legten gegenüber rückkehrenden Personen tamilischer Ethnie eine erhöhte Wachsamkeit an den Tag und würden diese einem Screening unterziehen. Eine allfällige Rückkehr mit temporären Reisedokumenten würde diese Aufmerksamkeit noch erhöhen. Personen, die vermeintliche Beziehungen zu den LTTE hätten, seien in erhöhtem Mass gefährdet und könnten unter dem sri-lankischen Anti-Terror-Gesetz verhaftet werden. Das Gefährdungspotential des Beschwerdeführers erschöpfe sich nicht in seinem Alter, seinem langjährigen Auslandaufenthalt und seinem negativen Asylentscheid. Er stamme zudem aus den Norden, sei tamilischer Ethnie und habe Sri Lanka im Jahr 2008, also während der Zeit, in welcher die LTTE noch aktiv gewesen seien, verlassen. Er habe zumindest vermeintliche Verbindungen zu früheren LTTE-Mitgliedern, er habe sich exilpolitisch betätigt und habe sich acht Jahre in einem Land aufgehalten, dessen exil-tamilischer Gemeinschaft nahe Kontakte zu den LTTE nachgesagt würden. Zudem müsste er mit temporären Reisedokumenten nach Sri Lanka zurückreisen. Der Beschwerdeführer sei ergänzend angehört worden und habe dabei verschiedene Details zum Onkel, zu dessen LTTE-Verbindungen und Verfolgung angegeben. Bloss aufgrund des späteren Vorbringens könne dieses Sachverhaltselement nicht als unglaubhaft eingestuft werden. Die Existenz eines Onkels mit LTTE-Verbindungen sei als glaubhaft anzusehen. AA. Am 2. November 2017 teilte Richterin Constance Leisinger dem Beschwerdeführer mit, dass sie ab 1. November 2017 als Instruktionsrichterin für das vorliegende Verfahren eingesetzt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4. Es stellt sich zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war respektive solche zu befürchten hatte und mithin Vorfluchtgründe vorliegen. 4.1 Der Beschwerdeführer hielt eingangs seiner Begründung in der Rechtsmitteleingabe vom 11. März 2015 fest, der vorinstanzlichen Verfügung werde im Asylpunkt nicht widersprochen. Er stellte sich jedoch auf den Standpunkt, er wäre im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka in flüchtlingsbeachtlicher Weise gefährdet, insbesondere da ihm mutmassliche LTTE-Verbindungen unterstellt würden. 4.2 Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seines zweiten Asylgesuches Vorfluchtgründe geltend macht, die im ersten Asylverfahren als unglaubhaft qualifiziert worden sind, unterzog das SEM diese Vorbringen zu Recht nicht einer erneuten Glaubhaftigkeitsprüfung und verwies zutreffenderweise auf die entsprechenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 29. Juli 2013 E. 5.3 (vgl. Verfügung des SEM vom 17. Februar 2015, Ziffer II, S. 5). 4.2.1 Eine erneute Glaubhaftigkeitsprüfung bezüglich der im ersten Asylverfahren vorgetragenen Vorbringen könnte sich gemäss Praxis des Gerichts nur ausnahmsweise als zulässig und sachgerecht erweisen, wenn die Verneinung der Glaubhaftigkeit auf einer generellen Einschätzung des länderspezifischen Kontexts beruhen würde, die sich nachträglich als unzutreffend erwiesen hat (vgl. hierzu etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3869/2015 E. 6.4 vom 19. Juni 2017, mit weiteren Verweisen auf die Urteile D-2659/2016 und E-1479/2015). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. 4.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht kam in seinem Urteil vom 29. Juli 2013 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zwar gewisse berechtigte Einwände gegen die vorinstanzlichen Erwägungen erhoben habe, es ihm jedoch nicht gelungen sei, eine ihm im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka drohende Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung darzutun. Ihm drohe seitens der LTTE keine Gefahr mehr und eine Vorverfolgung durch die SLA sei nicht ersichtlich, da es den von ihm geschilderten Vorfällen (Filmaufnahmen der SLA im Sommer 2005, einmalige Befragung durch die Sri Lanka Navy, Beobachtung durch die Polizei bei der Aktion für den Wahlboykott, Befragung nach dem Vorfall vom 24. Dezember 2005) es an einer asylbeachtlichen Verfolgungsmotivation mangle. Das Gericht qualifizierte die geltend gemachte Suche nach dem Beschwerdeführer vom 10. respektive 11. September 2006 und die Ermittlungen durch die SLA nach der Tötung der beiden LTTE-Mitgliedern vom 24. Dezember 2005 als nicht glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer habe auch nicht glaubhaft dargelegt, dass es zwischen seiner Befragung im April 2006 durch die SLA und dem geltend gemachten Waffentransport einen Zusammenhang gegeben habe. Ein solcher Zusammenhang sei auch betreffend seiner Anwesenheit anlässlich der Demonstration im Sommer 2005 respektive seiner Beteiligung am Wohlboykott im Dezember 2005 weder angesprochen worden noch gehe ein solcher aus den Akten hervor. Diese Würdigung der Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2013 ist abschliessend erfolgt. Es wurde rechtkräftig festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die genannten Vorfluchtgründe glaubhaft darzulegen. 4.2.3 Vor dem Hintergrund der (damaligen) Lage in Sri Lanka überprüfte das SEM in seiner Verfügung vom 17. Februar 2015, ob die im Rahmen des ersten Asylverfahrens unbestritten gebliebenen Sachverhaltselemente - namentlich der geltend gemachte Waffentransport - allenfalls asylrelevant geworden seien, auch wenn diese bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens gebildet hätten. Dabei kam das SEM zum Schluss, die Angaben des Beschwerdeführers würden sich im wesentlichen Punkten seiner Asylbegründung (beispielsweise betreffend der Anzahl der Waffentransporte, der Waffenentgegennahme, seiner Verhaftung im April 2006, der Umständen seiner Reise ins Vanni Gebiet und der Zwangsrekrutierung durch die LTTE) widersprechen. Zudem hielt das SEM fest, die nachgereichten Auszüge aus dem Protokollbuch der Polizeistation F._______ hätten sich angesichts der Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Colombo als Fälschungen erwiesen. In der Rechtsmitteleingabe wird zu den vom SEM aufgezeigten Widersprüchen nicht eingehend Stellung genommen, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer die entsprechende Würdigung dieser Vorfluchtgründe durch das SEM nicht in Frage stellt. 4.3 4.3.1 Soweit der Beschwerdeführer auf seine nahe Verwandtschaft zu einem hochrangigen LTTE-Mitglied verweise, kam das SEM zum Schluss, dieses Vorbringen sei nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer habe einerseits erst im Rahmen seiner Rechtsmitteleingabe (im ersten Asylverfahren) auf diesen Onkel verwiesen. Zudem sei nicht aktenkundig, dass die Geschwister des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit diesem Onkel in Sri Lanka Probleme hätten. 4.3.2 In der Beschwerde und der Replikeingabe wird diesbezüglich vorgetragen, die Angaben des Beschwerdeführers zum Onkel seien detailreich ausgefallen. Alleine aufgrund der Tatsache, dass die Verbindungen zu diesem Onkel erst nachträglich vorgetragen worden seien, lasse es nicht zu, den entsprechenden Vorbringen die Glaubhaftigkeit abzusprechen (vgl. Replikeingabe vom 8. Juni 2016, S. 2 unten). 4.3.3 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Verweis des Beschwerdeführers auf seinen Onkel keine hinreichende Grundlage darstellt, um eine diesbezügliche Gefährdung als überwiegend wahrscheinlich darzutun. Zum einen steht fest, dass der Beschwerdeführer bei der Begründung seines ersten Asylgesuchs mit keinem Wort auf die angebliche Verwandtschaft zu einem LTTE-Mitglied hinwies und erst im Rahmen seiner Beschwerdebegründung eine entsprechende Verbindung geltend machte. Zum andern hat er dieses Vorbringen mit keiner einlässlichen Argumentation oder gar mit Beweismitteln untermauert. Deshalb sind bereits erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens anzubringen. Auch im Rahmen seines zweiten Asylverfahrens gab der Beschwerdeführer nur vage Angaben zu diesem Onkel zu Protokoll. Er hat zudem auch bei der Schilderung der Situation seiner im Heimatstaat lebenden Geschwister nicht vorgetragen, diese seien aufgrund ihrer Verwandtschaft mit besagtem Onkel Schwierigkeiten ausgesetzt worden (vgl. A54, Antworten 65-73). Bei dieser Sachlage ist dem SEM zuzustimmen, dass die behauptete Verwandtschaft des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Onkel kein hinreichend konkreter Hinweis für eine diesbezügliche Gefährdungslage zu begründen vermag. 4.4 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seines zweiten Asylgesuchs keine weiteren, neuen Sachumstände geltend gemacht, die nicht bereits im ersten Asylverfahren beurteilt worden sind. Auch aus den übrigen Verfahrensakten gehen keine Hinweise dafür hervor, dass er im Heimatland flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen erlitten hat. 4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen seines zweiten Asylverfahrens geltend gemachten Vorfluchtgründe im Ergebnis als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Der Beschwerdeführer hat demzufolge im Zeitpunkt seiner Ausreise im Juli 2008 die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. 5. 5.1 Sodann ist der Frage nachzugehen, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft wegen Nachfluchtgründen anzuerkennen respektive ihm Asyl zu gewähren wäre. Dies ist aus den nachfolgenden Gründen zu verneinen: 5.2 In seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass angesichts der in den vergangenen Jahren aufgetretenen Verhaftungs- respektive Foltervorfälle von aus Europa zurückkehrenden sri-lankischen Staatangehörigen tamilischer Ethnie davon auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Da aber insbesondere aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden kann, dass jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende alleine aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt ist, muss - so das Bundesverwaltungsgericht - ermittelt werden, ob gewisse Personen aufgrund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen, von den sri-lankischen Behörden misshandelt zu werden (E. 8.1 und 8.3 m.w.H.). In den vom Bundesverwaltungsgericht konsultierten Quellen sind die folgenden, nicht abschliessend zu verstehenden Risikofaktoren identifiziert worden: eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, Beziehung zu einer regimekritischen politischen Gruppe, die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden (üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE), das Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der Einreise beziehungsweise Rückkehrende mit temporären Reisedokumenten, die zwangsweise Rückführung nach Sri Lanka oder durch die IOM (Internationale Organisation für Migration) begleitete Rückführung, (sichtbare) Narben, eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land sowie wohl auch Strafverfahren beziehungsweise Strafregistereintrag (E. 8.4 m.w.H.). Vor dem Hintergrund dieser Risikofaktoren kam das Bundesverwaltungsgericht im genannten Referenzurteil zum Schluss, dass im Kern jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden. Auch nach dem Machtwechsel im Januar 2016 scheint es nämlich ein wichtiges Ziel des sri-lankischen Staates zu sein, jegliches Aufflammen des tamilischen Separatismus im Keim zu ersticken. Dabei fallen allerdings nicht nur besonders engagierte respektive exponierte Personen unter einen entsprechenden Verdacht (E. 8.5.1). Hingegen sind nicht alle Rückkehrenden, die eine irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufweisen, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt sind respektive einen wesentlichen Beitrag dazu leisten könnten, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Ob dies zu bejahen und einer Person mithin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, ist im Einzelfall zu erörtern, wobei eine asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände glaubhaft machen muss (E. 8.5.3). Entsprechendes gilt für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt haben (E. 8.5.4). Es sind jegliche glaubhaft gemachten (stark und/oder schwach) risikobegründenden Faktoren in einer Gesamtschau und in ihrer allfälligen Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden muss (E. 8.5.5). 5.3 5.3.1 Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung sind beim Beschwerdeführer keine stark risikobegründenden Faktoren erkennbar. Wie vorstehend festgehalten, sind keine hinreichenden Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer tatsächlichen oder bloss unterstellten Verbindung zu den LTTE ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte. Es besteht auch keine konkrete Grundlage für die Annahme, dass er im Zusammenhang mit seinem angeblichen Onkel und LTTE-Kämpfer L._______ im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG hat. 5.3.2 Soweit der Beschwerdeführer die Entfaltung exilpolitischer Tätigkeiten in der Schweiz vorgetragen hat, ist Folgendes festzuhalten: 5.3.2.1 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung bereits festhielt, fielen die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen konkreten exilpolitischen Tätigkeiten teilweise widersprüchlich aus (vgl. Verfügung vom 17. Februar 2015, Ziffer II/1.1.5, S. 8). Diese Einschätzung ist zu bestätigen, zumal sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe und seiner Replikeingabe mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz nicht konkret auseinandersetzte. 5.3.2.2 Mit der Einreichung entsprechender Beweismittel hat der Beschwerdeführer jedoch nachweisen können, dass er in einem gewissen Umfang exilpolitische Tätigkeiten entfaltet hat. Wie das SEM bereits feststellte, kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz mindestens an zwei politischen Kundgebungen im tamilischen Kontext teilgenommen hat. Seine Beteiligung an diesen Kundgebungen erschöpft sich indessen offenbar in der Wahrnehmung untergeordneten Funktionen (Säuberung des Kundgebungsplatzes, Verteilen und Hochhalten von LTTE-Fahnen, Verkauf von Esswaren und Beteiligung an Dekorationsarbeiten). Zudem handelte es sich bei diesen Demonstrationen um Massenkundgebungen, an welcher zwischen 5'000 und 8'000 Personen teilgenommen haben sollen (vgl. A54, Antworten 86 ff.). Es muss daher angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Anlässe keine ausserordentliche Funktion ausübte und daher nicht in besonders exponierter Position oder als eine aus der Massenkundgebung besonders hervorgehobene Person wahrgenommen wurde. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er in den eingereichten Internetauszügen nicht namentlich erwähnt wird. Er ist - wie das SEM in der angefochtenen Verfügung festhält - auf den von ihm ausserdem eingereichten Fotoaufnahmen zwar grundsätzlich identifizierbar. Da es sich bei diesen Fotoaufnahmen jedoch nicht um öffentlich zugängliche Dokumente, sondern um private Aufnahmen handelt, ist nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden von der entsprechenden Teilnahme des Beschwerdeführers an politischen Kundgebungen konkrete Kenntnisse erlangt hat. 5.3.3 Es bestehen zusammenfassend keine hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer wegen exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz seitens der sri-lankischen Behörden als Gefahr bezüglich des Wiederaufflammens des tamilischen Separatismus wahrgenommen werden könnte. Die vom Beschwerdeführer entfaltete exilpolitische Tätigkeit genügt vom Ausmass her nicht, um im Falle einer Rückkehr eine begründete Verfolgungsfurcht zu begründen. 5.3.4 Nach dem Gesagten kommt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten ist respektive geraten könnte. Daran ändert auch nichts, dass er seinen Angaben im ersten Asylverfahren zufolge zwar mit seinem eigenen Reisepass aus Sri Lanka ausgereist ist, diesen Pass jedoch seinem Agenten habe abgeben müssen (vgl. Akte A1, Ziffer 16, S. 7) und folglich nicht mehr über die für die Einreise erforderlichen Identitätspapiere verfügt. Zwar ist unter Umständen damit zu rechnen, dass er bei der Einreise nach Sri Lanka angehalten, nach dem Verbleib seiner Reisepapiere und zum Grund seiner Ausreise befragt und überprüft wird. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer wegen des fehlenden Reisepasses gebüsst wird, wobei ein entsprechendes Vorgehen seitens des sri-lankischen Staates nicht asylrelevant ist (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 8.4.4). Dass der Beschwerdeführer mangels Reisepass flüchtlingsrechtlich beachtliche Nachteile zu befürchten hätte, erscheint angesichts seines fehlenden Risikoprofils, d.h. seiner wenig verdächtigen Vergangenheit in Sri Lanka aber nicht überwiegend wahrscheinlich. Aus demselben Grund vermag die relativ lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Ausland kein Risikoprofil zu begründen. 5.4 Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass auch das Bestehen von Nachfluchtgründen zu verneinen ist. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein zweites Asylgesuch abgelehnt.

6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2013 festgestellt wurde, kann der Beschwerdeführer auch keinen aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten (vgl. Erwägung 8.2), zumal der Beschwerdeführer im zweiten Asylverfahren keine Sachumstände geltend gemacht hat, die zu einer anderen Einschätzung führen könnten. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.1 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.2 Sodann ergeben sich - wie nachfolgend dargelegt - weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69). Da es - wie sich bereits aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt - wenig wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Heimatland befürchten muss, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, ist auch die Schwelle eines "real risk" von menschenrechtswidriger Behandlung aus denselben Gründen nicht überschritten. 7.2.3 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht die Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas (vgl. E. 13.2-13.4). Betreffend den Distrikt Jaffna, aus welchem der Beschwerdeführer stammt, hielt es zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden könne (vgl. E. 13.3.3.) 7.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf B._______ (Bezirk Jaffna) und hat bis April 2006 dort gelebt (vgl. A1, Ziffer 3, S. 2). Anlässlich seiner summarischen BzP gab er zu Protokoll, zehn Jahre lang die Schule besucht und danach als (...) und (...) gearbeitet zu haben. Er habe von April 2006 bis zur Ausreise in C._______ (Bezirk Kilinochchi) gelebt. Seine Ehefrau und die beiden Töchter lebten nach wie vor dort. Seine Eltern hielten sich in B._______ (Bezirk Jaffna) auf. Zudem habe er drei jeweils verheiratete Geschwister in H._______, O._______ und P._______. Mithin ist davon auszugehen, dass er in seiner Heimatregion über eine gesicherte Unterkunft und ein Beziehungsnetz verfügt, auf dessen Hilfe er bei seiner Rückkehr zählen kann. Ferner gab er an, in der Schweiz einen Bruder (A54, Antwort 7) zu haben. Es ist dem SEM beizupflichten, dass er im Bedarfsfall auf dessen Hilfe zurückgreifen kann. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka dort in eine existenzgefährdende Situation gerät. Das SEM hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den in der Anhörung vom 29. Januar 2015 deponierten Gesundheitsbeschwerden ([...] und [...]; vgl. A54, Antworten 6 und 30 ff.) keine medizinischen Unterlagen eingereicht und auch im Beschwerdeverfahren keine diesbezüglichen Ergänzungen vorgetragen hat. Nachdem die entsprechende medizinische Versorgung in Sri Lanka gewährleistet ist (vgl. Urteil D-3186/2011 vom 2. April 2012 E. 7.4.3) kann nicht von einem medizinischen Wegweisungshindernis ausgegangen werden. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka insgesamt als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich - sofern nötig - bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 19. März 2015 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen. 9.2 Eine Parteientschädigung im Sinne von Art. 64 VwVG ist beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht zuzusprechen. 9.3 Dem Beschwerdeführer wurde mit Instruktionsverfügung vom 19. März 2015 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG zugesprochen und Rechtsanwältin Bettina Schwarz, HEKS Rechtberatungsstelle St. Gallen/Appenzell wurde als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Mit Verfügung vom 9. Mai 2016 wurde einem Mandatswechselgesuch stattgegeben, Rechtsanwältin Bettina Schwarz aus der amtlichen Beistandschaft entlassen und Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS St. Gallen/Appenzell wurde als amtlicher Beistand beigeordnet. Da beide ihr Mandat für die gleiche gemeinnützige Rechtsberatungsstelle ausüben beziehungsweise ausgeübt haben, kann davon ausgegangen werden, dass die frühere Rechtsvertreterin ihren Anspruch auf das amtliche Honorar an ihren Nachfolger übertragen hat. Gestützt auf den in den beiden Kostennoten vom 11. März 2015 (Rechtsanwältin Schwarz) und vom 8. Juni 2016 (Ass. iur. Hoffs) ausgewiesenen, als angemessen zu bezeichnenden, Arbeitsaufwand (6.5 Stunden zum Stundenansatz von Fr. 200.- respektive 3.25 Stunden zum Stundenansatz von Fr. 150.- sowie insgesamt Fr. 55.- Auslagen) ist dem derzeitigen amtlichen Rechtsvertreter für die gesamten Bemühungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein amtliches Honorar von total Fr. 1'843.- auszurichten. (Dispositiv: nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dem amtlich beigeordneten Rechtvertreter Ass. iur. Christian Hoffs wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'843.- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Sandra Bodenmann