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D-4173/2018

D-4173/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-08-13 · Deutsch CH

Wegweisung Dublin (Ausländerrecht)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4173/2018 law/bah Urteil vom 13. August 2018 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des SEM vom 3. Juli 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3186/2011 vom 2. April 2012 eine Beschwerde vom 6. Juni 2011 gegen die Verfügung des SEM vom 5. Mai 2011, mit der das erste Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 10. August 2009 abgelehnt, die Wegweisung nach Sri Lanka verfügt und deren Vollzug angeordnet wurde, abwies, dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Eingabe vom 31. Dezember 2014 in der Schweiz zum zweiten Mal um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 26. Januar 2015 auf das zweite Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Frankreich verfügte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-716/2015 vom 9. Februar 2015 auf eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 3. Februar 2015 nicht eintrat, worauf die Beschwerdeführerin am 23. April 2015 nach Frankreich überstellt wurde, dass (...) dem SEM am 4. Juni 2018 mitteilte, die Beschwerdeführerin halte sich erneut in der Schweiz auf, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Befragung durch die Kantonspolizei B._______ vom 7. Juni 2018 unter anderem das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt wurde, dass sie sagte, sie wolle in der Schweiz bleiben, da ihre drei Kinder hier lebten und sie in Frankreich keine Zukunft und nicht genug zum Essen habe, dass die Beschwerdeführerin - gemäss den Erkenntnissen der europäischen Fingerabdruck-Datenbank "Eurodac" - am 8. Dezember 2017, 1. Juni 2015 und 12. Juni 2012 bereits in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte (vgl. act. K3/1), dass das SEM am 21. Juni 2018 ein Gesuch um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) an die französischen Behörden richtete (vgl. act. K4/5), dass die französischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen in einem Schreiben vom 26. Juni 2018 entsprachen (vgl. act. K6/1), dass das SEM mit Verfügung vom 3. Juli 2018 (eröffnet am 12. Juli 2018) die Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Frankreich verfügte und sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass es zudem die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an die Beschwerdeführerin anordnete und festhielt, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung am 18. Juli 2018 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Asylverfahren sei in der Schweiz durchzuführen, ihr Asylantrag in der Schweiz sei gutzuheissen und es sei ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Juli 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 64a Abs. 2 des Ausländergesetzes [AuG, SR 142.20]), und zieht in Erwägung, dass Verfügungen des SEM betreffend Wegweisung mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass die Beschwerdeführerin legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf ihre im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 64a Abs. 2 AuG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde sich gegen eine Verfügung richtet, mit der eine Wegweisung in den für die Beschwerdeführerin zuständigen Dublin-Staat (Frankreich) verfügt wurde, weshalb im Beschwerdeverfahren nur zu prüfen ist, ob die Wegweisung in den zuständigen Dublin-Staat zu Recht oder zu Unrecht verfügt wurde, dass mit den Anträgen, das Asylverfahren der Beschwerdeführerin sei in der Schweiz durchzuführen, ihr Asylantrag sei gutzuheissen und es sei ihr Asyl zu gewähren, eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes vorgenommen wird, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist, dass sich die Beschwerde, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde, dass sich die angefochtene Verfügung auf Art. 64a AuG (Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen) stützt, dass eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG den illegalen Aufenthalt einer ausländischen Person in der Schweiz und die Zuständigkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staates (Dublin-Staat) für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens voraussetzt, dass die genannten Voraussetzungen ohne weiteres erfüllt sind, da sich die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen illegal in der Schweiz aufhält und die Zustimmung der französischen Behörden zum gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gestellten Wiederaufnahmeersuchen vorliegt, dass die Beschwerdeführerin ihren bereits anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs bekundeten Unwillen, nach Frankreich zurückzukehren, vor allem damit begründet, dass ihre (volljährigen) Kinder in der Schweiz lebten, dass dies unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 3 letzter Abschnitt) an der grundsätzlichen Zuständigkeit Frankreichs nichts ändert und daher die Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Frankreich zu Recht angeordnet wurde, dass bei dieser Sachlage einzig zu prüfen bleibt, ob der Vollzug der Wegweisung nach Frankreich möglich, zulässig und zumutbar ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis, sie habe in Frankreich keine Aufenthaltsbewilligung und kenne dort niemanden, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht ernsthaft in Frage stellen kann, da sie sich hinsichtlich ihrer Grundbedürfnisse (auch im Hinblick auf den Erhalt ausreichender Nahrungsmittel) an die französischen Behörden wenden kann, die ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben, dass keine weiteren Vollzugshindernisse geltend gemacht wurden oder aus den Akten sonst wie ersichtlich sind, dass daher die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). dass dieses Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: