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D-3183/2024

D-3183/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-05-29 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Eingabe ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne einen Schriftenwechsel und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2).

E. 5.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 5.3 Besitzt ein Antragsteller ein gültiges Visum, so ist grundsätzlich derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, der das Visum erteilt hat (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die Beschwerdeführerin suchte am 14. Februar 2024 in der Schweiz um Asyl nach, während das Visum Spaniens noch bis zum 15. Februar 2024 gültig war (A9/2). Sie bestreitet die in Spanien beantragten Visa nicht. Nachdem die spanischen Behörden sich zum Übernahmeersuchen der Vorinstanz nicht fristgerecht haben vernehmen lassen, steht die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO fest.

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht zu Recht keine systemischen Schwachstellen in Spanien geltend. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Spanien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Im Übrigen ist Spanien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels (ÜBM, SR 0.311.543) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach (vgl. auch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [sog. Verfahrensrichtlinie]; 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie]).

E. 6.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt beziehungsweise die staatsvertragliche Zuständigkeit Spaniens wird nicht umgestossen.

E. 7 Infolge der staatsvertraglichen Zuständigkeit Spaniens und angesichts der nachfolgenden Erwägungen erübrigt sich eine Prüfung der von der Beschwerdeführerin erhobenen formellen Rügen einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und Verletzung des rechtlichen Gehörs (Abwarten des Klinikaustrittsberichts und einer gesicherten Diagnose; vgl. Beschwerde S. 5 f.) respektive sind diese unbegründet. Das in der Beschwerdebegründung vorgebrachte Eventualbegehren um Rückweisung der Sache zur vollständigen (medizinischen) Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz und zur Gewährung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin ist daher abzuweisen.

E. 8.1 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, sie habe zu Unrecht keinen Selbsteintritt vorgenommen (Beschwerde, S. 7 f.).

E. 8.2 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 8.3 Zunächst hat die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die spanischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und einen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Es sind den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Spanien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Es gibt auch keinen Grund zur Annahme, ihre Überstellung nach Spanien würde zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen oder Spanien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung ist sie gehalten, sich an die spanischen Behörden zu wenden und gegebenenfalls die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern, zumal es sich bei Spanien um einen funktionierenden Rechtsstaat handelt (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Die Angst vor der Person, welche sie mutmasslich vergewaltigt und sie nach ihrer Ausreise in Spanien aufgespürt hat und derentwegen eine Rückkehr nach Spanien nicht möglich sei, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Zudem werde die Beschwerdeführerin von der Person gemäss eigenen Angaben «getrackt» (A16/4), was den Schluss nahelegt, dass sie sie auch in der Schweiz finden kann. Überdies hat bereits die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin gehalten ist, sich bei allfälligen Schwierigkeiten oder Übergriffen von Drittpersonen an die spanischen Behörden zu wenden (vorinstanzlicher [vi] Entscheid, S. 6).

E. 8.4 Des Weiteren liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit der Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Spanien ernsthaft gefährdet würde. Gemäss den Akten der Vorinstanz sowie den der Beschwerde beigelegten medizinischen Berichten wurden bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen festgestellt: Uterus myomatosus (Vergrösserung des Uterus), Ureaplasma urealyticum (Bakterium im Urogenitaltrakt), Herpes, Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) mit Schlafstörungen und eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome. Gemäss dem medizinischen Verlaufsblatt lagen alsdann am 2. Mai 2024 (Klinikaustritt) keine Anzeichen für eine Selbst- oder Fremdgefährdung vor und am 3. Mai 2024 ging es ihr gemäss ihren eigenen Angaben - mit Ausnahme ihrer Asylsituation - gut (Arztberichte des Spitals Thurgau vom 5. März 2024 und 2. Mai 2024, Verlaufsblatt Medic Help, S. 5; Beschwerdebeilagen 3 und 5; A/20/4, A21/2, A24/4, A25/3, A26/6; vi-Entscheid, S. 5). Es ist davon auszugehen, dass die geltend gemachten medizinischen Probleme in Spanien adäquat behandelt werden können. Im Weiteren erreichen sie nicht die in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EGMR erforderliche Schwere, bei der die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichtet wäre (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, req. no 57467/15, par. 129). Bei einer Gesamtwürdigung vermag an dieser Einschätzung die für einen Selbsteintritt aus medizinischen Gründen ins Feld geführte, auf die vorgebrachte Vergewaltigung sowie einen vorgebrachten Selbstmordversuch zurückgeführte Vulnerabilität der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Es ist den Erwägungen der Vorinstanz zuzustimmen, dass Spanien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und aufgrund der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist, der Beschwerdeführerin die erforderliche medizinische Behandlung, welche sie dort einfordern kann, zukommen zu lassen (beispielsweise eine psychotherapeutische Aufarbeitung des mutmasslichen Sexualdeliktes; Beschwerdebeilage 3).

E. 8.5 Aufgrund des Gesagten ist der Subeventualantrag auf Einholung individueller Garantien (adäquate medizinische, psychotherapeutische Versorgung und Unterbringung) abzuweisen.

E. 9.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt, zumal keine völkerrechtlichen Überstellungshindernisse bestehen, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, und, soweit die Vorinstanz über Ermessen verfügt, - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin - keine rechtlichen Fehler bei der Ermessensbetätigung ersichtlich sind. Spanien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, die Beschwerdeführerin aufzunehmen.

E. 9.2 Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung (Ermessen) ist demgemäss abzuweisen.

E. 10 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat - weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG folgerichtig die Überstellung nach Spanien angeordnet.

E. 11 Die angefochtene Verfügung verletzt demnach Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.

E. 12 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Anordnung eines Vollzugsstopps und auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweisen.

E. 13 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da das Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen ist. Die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3183/2024 Urteil vom 29. Mai 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Haiti, vertreten durch lic. iur. Tania Zitella, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. Mai 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 14. Februar 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass ihr von Spanien vom 23. Dezember 2023 bis 30. Dezember 2023, vom 18. Januar 2024 bis 25. Januar 2024 und vom 5. Februar 2024 bis 15. Februar 2024 gültige Visa ausgestellt worden waren. B. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 26. Februar 2024 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie sei legal mit Pass und Visum nach Spanien geflogen und am 9. Februar 2024 in Madrid angekommen. In die Schweiz sei sie nur gekommen, weil sie in Spanien von einer Person, die sie vergewaltigt habe, aufgespürt worden sei. Sie habe nichts gegen Spanien. Auf Nachfrage zur gesundheitlichen Situation erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei medizinisch untersucht worden und müsse sich beim Fachpersonal melden, damit eine Überweisung an einen Psychologen stattfinden könne. Sie leide an Schlaflosigkeit und stehe wegen des erlebten Sexualdelikts unter ständigem Stress (Erinnerungen). Gegen Unterleibsschmerzen habe sie erfolgreich Medikamente erhalten und andere gesundheitliche Probleme habe sie nicht. C. Das SEM ersuchte die spanischen Behörden gestützt auf die spanischen Visa am 27. Februar 2024 um die Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die spanischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung. D. Das SEM holte während des Verfahrens medizinische Unterlagen zur Beschwerdeführerin ein. E. Mit Verfügung vom 7. Mai 2024 (Eröffnung am 13. Mai 2024) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton Thurgau mit dem Wegweisungsvollzug und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 21. Mai 2024 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorin-stanzliche Verfügung vom 7. Mai 2024. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung der Vorinstanz auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und subeventualiter seien Zusicherungen von den spanischen Behörden hinsichtlich nahtloser adäquater psychotherapeutischer, medizinischer Versorgung und Unterbringung in den Strukturen vulnerabler Personen ohne vorgängige Unterbringung in einem Aufnahmezentrum einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um vorgängige Anordnung eines vorsorglichen Vollzugsstopps und um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Beschwerde lagen unter anderem medizinische Berichte vom 5. März 2024 (inkl. Verlaufsblatt bis zum 10. Mai 2024), 5. April 2024 und 23. April 2024 bei. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Mai 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 und 4 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Eingabe ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne einen Schriftenwechsel und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2). 5. 5.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 5.3 Besitzt ein Antragsteller ein gültiges Visum, so ist grundsätzlich derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, der das Visum erteilt hat (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die Beschwerdeführerin suchte am 14. Februar 2024 in der Schweiz um Asyl nach, während das Visum Spaniens noch bis zum 15. Februar 2024 gültig war (A9/2). Sie bestreitet die in Spanien beantragten Visa nicht. Nachdem die spanischen Behörden sich zum Übernahmeersuchen der Vorinstanz nicht fristgerecht haben vernehmen lassen, steht die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO fest. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht zu Recht keine systemischen Schwachstellen in Spanien geltend. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Spanien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Im Übrigen ist Spanien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels (ÜBM, SR 0.311.543) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach (vgl. auch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [sog. Verfahrensrichtlinie]; 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie]). 6.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt beziehungsweise die staatsvertragliche Zuständigkeit Spaniens wird nicht umgestossen.

7. Infolge der staatsvertraglichen Zuständigkeit Spaniens und angesichts der nachfolgenden Erwägungen erübrigt sich eine Prüfung der von der Beschwerdeführerin erhobenen formellen Rügen einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und Verletzung des rechtlichen Gehörs (Abwarten des Klinikaustrittsberichts und einer gesicherten Diagnose; vgl. Beschwerde S. 5 f.) respektive sind diese unbegründet. Das in der Beschwerdebegründung vorgebrachte Eventualbegehren um Rückweisung der Sache zur vollständigen (medizinischen) Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz und zur Gewährung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin ist daher abzuweisen. 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, sie habe zu Unrecht keinen Selbsteintritt vorgenommen (Beschwerde, S. 7 f.). 8.2 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 8.3 Zunächst hat die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die spanischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und einen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Es sind den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Spanien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Es gibt auch keinen Grund zur Annahme, ihre Überstellung nach Spanien würde zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen oder Spanien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung ist sie gehalten, sich an die spanischen Behörden zu wenden und gegebenenfalls die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern, zumal es sich bei Spanien um einen funktionierenden Rechtsstaat handelt (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Die Angst vor der Person, welche sie mutmasslich vergewaltigt und sie nach ihrer Ausreise in Spanien aufgespürt hat und derentwegen eine Rückkehr nach Spanien nicht möglich sei, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Zudem werde die Beschwerdeführerin von der Person gemäss eigenen Angaben «getrackt» (A16/4), was den Schluss nahelegt, dass sie sie auch in der Schweiz finden kann. Überdies hat bereits die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin gehalten ist, sich bei allfälligen Schwierigkeiten oder Übergriffen von Drittpersonen an die spanischen Behörden zu wenden (vorinstanzlicher [vi] Entscheid, S. 6). 8.4 Des Weiteren liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit der Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Spanien ernsthaft gefährdet würde. Gemäss den Akten der Vorinstanz sowie den der Beschwerde beigelegten medizinischen Berichten wurden bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen festgestellt: Uterus myomatosus (Vergrösserung des Uterus), Ureaplasma urealyticum (Bakterium im Urogenitaltrakt), Herpes, Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) mit Schlafstörungen und eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome. Gemäss dem medizinischen Verlaufsblatt lagen alsdann am 2. Mai 2024 (Klinikaustritt) keine Anzeichen für eine Selbst- oder Fremdgefährdung vor und am 3. Mai 2024 ging es ihr gemäss ihren eigenen Angaben - mit Ausnahme ihrer Asylsituation - gut (Arztberichte des Spitals Thurgau vom 5. März 2024 und 2. Mai 2024, Verlaufsblatt Medic Help, S. 5; Beschwerdebeilagen 3 und 5; A/20/4, A21/2, A24/4, A25/3, A26/6; vi-Entscheid, S. 5). Es ist davon auszugehen, dass die geltend gemachten medizinischen Probleme in Spanien adäquat behandelt werden können. Im Weiteren erreichen sie nicht die in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EGMR erforderliche Schwere, bei der die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichtet wäre (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, req. no 57467/15, par. 129). Bei einer Gesamtwürdigung vermag an dieser Einschätzung die für einen Selbsteintritt aus medizinischen Gründen ins Feld geführte, auf die vorgebrachte Vergewaltigung sowie einen vorgebrachten Selbstmordversuch zurückgeführte Vulnerabilität der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Es ist den Erwägungen der Vorinstanz zuzustimmen, dass Spanien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und aufgrund der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist, der Beschwerdeführerin die erforderliche medizinische Behandlung, welche sie dort einfordern kann, zukommen zu lassen (beispielsweise eine psychotherapeutische Aufarbeitung des mutmasslichen Sexualdeliktes; Beschwerdebeilage 3). 8.5 Aufgrund des Gesagten ist der Subeventualantrag auf Einholung individueller Garantien (adäquate medizinische, psychotherapeutische Versorgung und Unterbringung) abzuweisen. 9. 9.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt, zumal keine völkerrechtlichen Überstellungshindernisse bestehen, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, und, soweit die Vorinstanz über Ermessen verfügt, - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin - keine rechtlichen Fehler bei der Ermessensbetätigung ersichtlich sind. Spanien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, die Beschwerdeführerin aufzunehmen. 9.2 Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung (Ermessen) ist demgemäss abzuweisen.

10. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat - weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG folgerichtig die Überstellung nach Spanien angeordnet.

11. Die angefochtene Verfügung verletzt demnach Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.

12. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Anordnung eines Vollzugsstopps und auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweisen.

13. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da das Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen ist. Die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: