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F-5020/2024

F-5020/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-08-16 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Das Verfahren richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist vorliegend zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG; Art. 108 Abs. 3 AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Über offensichtlich unbegründete Beschwerden - wie die vorliegende - wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerdeentscheid ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 2.1 Auf Asylgesuche wird grundsätzlich nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Wenn eine antragstellende Person aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, wobei die Zuständigkeit zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts endet (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Bei Einhaltung der einschlägigen Verfahrensvorschriften ist der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, den Antragsteller aufzunehmen, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (sog. "take charge"; Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).

E. 2.2 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 20. März 2024 in Spanien daktyloskopisch erfasst worden war (Vorakten [SEM-act.] 3). Vor diesem Hintergrund ersuchte das SEM die spanischen Behörden fristgerecht (Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 2 Dublin-III-VO) und gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers (SEM-act. 15). Die spanischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist keine Stellung, was gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO als Annahme gilt. Die Zuständigkeit Spanien ist somit grundsätzlich gegeben. Diese wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

E. 3 Im Dublin-Gespräch vom 17. Mai 2024 erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass er in Spanien von der Küstenwache kontrolliert worden sei. Er habe seine Fingerabdrücke abgeben und in einer Zelle übernachten müssen. Die spanischen Behörden hätten von ihm den Namen des Schleppers wissen wollen und deswegen ein Gerichtsverfahren eröffnet. Er habe dort zwei Tage in einer Polizeizelle bleiben müssen und sei danach freigelassen worden. In der Beschwerdeschrift vom 12. August 2024 brachte er als Argument gegen die beabsichtige Überstellung nach Spanien vor, dass er dort ins Gefängnis gebracht würde. Er sei in der Schweiz operiert worden aber seine Hand sei noch nicht perfekt. Er wolle in der Schweiz bei seinem Arzt weiterhin behandelt werden und sei bereit, die Schweiz zu verlassen, sobald er wieder gesund sei.

E. 4 Der Beschwerdeführer bringt zu Recht nicht vor, dass in Spanien systemische Schwachstellen i.S.v. Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO vorlägen (vgl. Urteil des BVGer D-3183/2024 vom 29. Mai 2024 E. 6). Die staatsvertragliche Zuständigkeit Spaniens kann somit anhand dieser Vorschrift nicht umgestossen werden.

E. 5.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer vermag kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die spanischen Behörden würden seine Rechte als Asylbewerber nicht garantieren. Denn er hat noch gar kein Asylgesuch in Spanien gestellt. Bei diesem Land handelt es sich um einen Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem und einer schutzwilligen und schutzfähigen Polizeibehörde (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer F-22/2021 vom 11. Januar 2021 E. 4.2). Angesichts dessen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Spanien aufgrund eines Asylgesuchs oder der von ihm geltend gemachten polizeilichen Befragung zu einem Schlepper, inhaftiert wird (vgl. dazu Art. 8 der Aufnahmerichtlinie [vollständige Referenz: 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen]). Sollte sich der Beschwerdeführer von einem Polizeibeamten ungerecht behandelt fühlen, so steht es ihm offen, sich an die nächsthöhere Stelle zu wenden. Vor diesem Hintergrund vermögen die Befürchtungen des Beschwerdeführers, wegen eines laufenden Prozesses in Spanien inhaftiert zu werden, nicht zu überzeugen.

E. 5.3 Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H, bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Eine solche Situation ist vorliegend eindeutig nicht gegeben. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 3. Juni 2024 wegen einer Beugesehnenverletzung der rechten Hand (Dig. lV Zone l Typ 2 nach Leddy/Packer) operiert wurde (SEM-act. 20 p. 2 siehe auch dazu SEM-act. 18 und 19). Für das weitere Vorgehen waren regelmässige Wundkontrollen, eine ergotherapeutische Behandlung für 8 Wochen und eine klinische Verlaufskontrolle in der handchirurgischen Poliklinik ca. 6-8 Wochen postoperativ. Angesicht dieser Dokumentation sind die Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach er noch aktuell auf eine Behandlung in der Schweiz angewiesen wäre, nicht überzeugend. Unabhängig davon wären die spanischen Behörden verpflichtet, die erforderliche medizinische Versorgung der Antragsteller bereit zu stellen (Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie). Auch wenn der Beschwerdeführer weiterhin auf eine medizinische Behandlung angewiesen wäre, gibt es vorliegend keinen Grund zur Annahme, dass er eine solche in Spanien nicht erhalten würde.

E. 6 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Spanien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 7.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind nicht gegeben.

E. 7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5020/2024 Urteil vom 16. August 2024 Besetzung Einzelrichter Yannick Antoniazza-Hafner, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 22. Juli 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 13. Mai 2024 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 22. Juli 2024 (eröffnet am 6. August 2024) trat das SEM in Anwendung des Dublin-Abkommens auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Spanien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. B. Mit Beschwerde vom 12. August 2024 (Datum Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer gegen die obgenannte Verfügung Beschwerde und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge deren Aufhebung. Die Vor-instanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Am 13. August 2024 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Verfahren richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist vorliegend zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG; Art. 108 Abs. 3 AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Über offensichtlich unbegründete Beschwerden - wie die vorliegende - wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerdeentscheid ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2. 2.1 Auf Asylgesuche wird grundsätzlich nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Wenn eine antragstellende Person aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, wobei die Zuständigkeit zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts endet (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Bei Einhaltung der einschlägigen Verfahrensvorschriften ist der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, den Antragsteller aufzunehmen, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (sog. "take charge"; Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 2.2 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 20. März 2024 in Spanien daktyloskopisch erfasst worden war (Vorakten [SEM-act.] 3). Vor diesem Hintergrund ersuchte das SEM die spanischen Behörden fristgerecht (Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 2 Dublin-III-VO) und gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers (SEM-act. 15). Die spanischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist keine Stellung, was gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO als Annahme gilt. Die Zuständigkeit Spanien ist somit grundsätzlich gegeben. Diese wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

3. Im Dublin-Gespräch vom 17. Mai 2024 erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass er in Spanien von der Küstenwache kontrolliert worden sei. Er habe seine Fingerabdrücke abgeben und in einer Zelle übernachten müssen. Die spanischen Behörden hätten von ihm den Namen des Schleppers wissen wollen und deswegen ein Gerichtsverfahren eröffnet. Er habe dort zwei Tage in einer Polizeizelle bleiben müssen und sei danach freigelassen worden. In der Beschwerdeschrift vom 12. August 2024 brachte er als Argument gegen die beabsichtige Überstellung nach Spanien vor, dass er dort ins Gefängnis gebracht würde. Er sei in der Schweiz operiert worden aber seine Hand sei noch nicht perfekt. Er wolle in der Schweiz bei seinem Arzt weiterhin behandelt werden und sei bereit, die Schweiz zu verlassen, sobald er wieder gesund sei.

4. Der Beschwerdeführer bringt zu Recht nicht vor, dass in Spanien systemische Schwachstellen i.S.v. Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO vorlägen (vgl. Urteil des BVGer D-3183/2024 vom 29. Mai 2024 E. 6). Die staatsvertragliche Zuständigkeit Spaniens kann somit anhand dieser Vorschrift nicht umgestossen werden. 5. 5.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 5.2 Der Beschwerdeführer vermag kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die spanischen Behörden würden seine Rechte als Asylbewerber nicht garantieren. Denn er hat noch gar kein Asylgesuch in Spanien gestellt. Bei diesem Land handelt es sich um einen Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem und einer schutzwilligen und schutzfähigen Polizeibehörde (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer F-22/2021 vom 11. Januar 2021 E. 4.2). Angesichts dessen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Spanien aufgrund eines Asylgesuchs oder der von ihm geltend gemachten polizeilichen Befragung zu einem Schlepper, inhaftiert wird (vgl. dazu Art. 8 der Aufnahmerichtlinie [vollständige Referenz: 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen]). Sollte sich der Beschwerdeführer von einem Polizeibeamten ungerecht behandelt fühlen, so steht es ihm offen, sich an die nächsthöhere Stelle zu wenden. Vor diesem Hintergrund vermögen die Befürchtungen des Beschwerdeführers, wegen eines laufenden Prozesses in Spanien inhaftiert zu werden, nicht zu überzeugen. 5.3 Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H, bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Eine solche Situation ist vorliegend eindeutig nicht gegeben. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 3. Juni 2024 wegen einer Beugesehnenverletzung der rechten Hand (Dig. lV Zone l Typ 2 nach Leddy/Packer) operiert wurde (SEM-act. 20 p. 2 siehe auch dazu SEM-act. 18 und 19). Für das weitere Vorgehen waren regelmässige Wundkontrollen, eine ergotherapeutische Behandlung für 8 Wochen und eine klinische Verlaufskontrolle in der handchirurgischen Poliklinik ca. 6-8 Wochen postoperativ. Angesicht dieser Dokumentation sind die Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach er noch aktuell auf eine Behandlung in der Schweiz angewiesen wäre, nicht überzeugend. Unabhängig davon wären die spanischen Behörden verpflichtet, die erforderliche medizinische Versorgung der Antragsteller bereit zu stellen (Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie). Auch wenn der Beschwerdeführer weiterhin auf eine medizinische Behandlung angewiesen wäre, gibt es vorliegend keinen Grund zur Annahme, dass er eine solche in Spanien nicht erhalten würde.

6. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Spanien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 7.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind nicht gegeben. 7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Meike Pauletzki Versand: Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Rechnung)

- das SEM ([...], per Kurier)

- das Migrationsamt des Kantons B._______ (in Kopie)