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F-3623/2024

F-3623/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-06-13 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3623/2024 Urteil vom 13. Juni 2024 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, geboren am (...), (...), alias Z._______, geboren am (...), (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 3. Juni 2024 / (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 29. Januar 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1), dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass ihr von Spanien am 30. Juni 2023 ein Schengen-Visum, gültig vom 30. Juni bis 31. Juli 2023, ausgestellt worden war (SEM act. 8), dass am 18. März 2024 das persönliche Gespräch stattfand gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO; SEM act. 15), dass der Beschwerdeführerin bei dieser Gelegenheit das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintreten auf ihr Asylgesuch und einer Überstellung nach Spanien gewährt wurde; weiter wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich zum medizinischen Sachverhalt zu äussern, dass das SEM die spanischen Behörden am 19. März 2024 um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ersuchte (SEM act. 17) und diese innerhalb der dafür vorgesehenen 2-Monats-Frist des Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO keine Stellung nahmen, dass das SEM mit Verfügung vom 3. Juni 2024 - eröffnet tags darauf - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (SEM act. 27), dass die bisherige Rechtsvertretung mit Schreiben vom 5. Juni 2024 das Mandat niederlegte (SEM act. 29), dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Juni 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Asylverfahren sei in der Schweiz durchzuführen; eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Angele-genheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen betreffend Obdach, Nahrung, adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung einzuholen, dass weiter beantragt wurde, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten; von einer Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat sei überdies abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, dass die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung am 10. Juni 2024 per sofort einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen und auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO der Asylantrag eines Drittstaatangehörigen nur von einem einzigen Dublin-Staat zu prüfen ist, dass bei Asylsuchenden mit einem Visum die Zuständigkeit bei demjenigen Staat liegt, welcher dieses erteilt hat (vgl. Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO) und bei einem seit weniger als sechs Monaten abgelaufenen Visum, aufgrund dessen ein Asylantragsteller in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen konnte, derjenige Staat zuständig bleibt, welcher das Visum ausgestellt hat, sofern der Asylsuchende das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten zwischenzeitlich nicht verlassen hat (vgl. Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO), dass der Umstand, dass ein Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, nicht daran hindert, dem Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen (Art. 12 Abs. 5 Dublin-III-VO), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens feststellte und sich dabei auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO stützte, dass die Beschwerdeführerin dagegen in ihrer Rechtmitteleingabe vorbrachte, sie sei mit einem Schlepper von Äthiopien nach Serbien und von dort via Österreich in die Schweiz gereist; sie sei nie in Spanien gewesen und habe keine Verbindung zu diesem Land; sie sei einzig hier registriert und habe nur in der Schweiz um Asyl ersucht, dass sie anlässlich des Dublin-Gesprächs überdies (unter anderem) erklärte, seit ihrer Einreise habe sie den Dublin-Raum nie verlassen; sie sei (von Serbien) in einem LKW nach Österreich und anschliessend mit einem Taxi in die Schweiz gereist; der Schlepper habe alles organisiert; er habe ihr den Pass in Serbien gegeben, als sie von einem «Securitas» angehalten worden seien; ihre Personalien im Pass (Name, Geburtsdatum) seien richtig erfasst worden (SEM act. 15), dass ihre Vorbringen gegen die Zuständigkeit Spaniens ins Leere laufen, verfügte sie doch gemäss Eintrag im CS-VIS über einen kenianischen Reisepass mit einem von Spanien ausgestellten Visum (gültig bis 31. Juli 2023), welches im Zeitpunkt des Asylantrags am 29. Januar 2024 weniger als sechs Monate abgelaufen war (zur Fristberechnung vgl. Art. 42 Bst. b Dublin-III-VO), dass aufgrund der Schilderung des Reisewegs davon auszugehen ist, dass sie mit Hilfe des von Spanien ausgestellten Schengen-Visums in den Dublin-Raum einreisen konnte (vgl. dazu Urteil des BVGer F-5539/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 3.5.1 m.w.H.), zumal sie gemäss eigenen Aussagen den Reisepass (welches das Schengen-Visum enthielt) in Serbien vom Schlepper erhalten habe, dass das SEM die spanischen Behörden am 19. März 2024 in korrekter Weise gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO um Aufnahme der Beschwerdeführerin ersuchte, dass Spanien seine Zuständigkeit implizit anerkannte, indem es das Übernahmeersuchen der Schweiz innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liess (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass sich in casu die Zuständigkeit zur Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin aus Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ergibt, und der in der Beschwerde aufgeführte Art. 19 Dublin-III-VO vorliegend nicht einschlägig ist, zumal ein Aufenthalt in der Schweiz kein Verlassen des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO darstellt, dass die Dublin-III-VO Schutzsuchenden überdies kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens somit gegeben ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Spanien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-3183/2024 vom 29. Mai 2024 E. 6.1), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO) und dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht geltend macht, sie sei gesundheitlich und besonders psychisch angeschlagen und damit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass in Bezug auf die gesundheitlichen Beschwerden auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. S. 4 f. ebenda), dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke durch die Rückführung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-3746/2023 vom 11. Juli 2023 E. 6.4 unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180 - 193; letzteres bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.), dass dies im vorliegenden Fall auf die Situation der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht zutrifft, die gemäss den Akten an keinen schwerwiegenden Erkrankungen im Sinne der Praxis des EGMR leidet, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern überdies die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichen-falls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass der Beschwerdeführerin somit auch in Spanien die gebotene medizinische und psychologische Betreuung angeboten wird, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, dass vor diesem Hintergrund auch das Eventualbegehren betreffend Rückweisung und Vornahme weiterer Abklärungen durch die Vorinstanz abzuweisen ist und es auch nicht angezeigt erscheint, das SEM im Sinne des Subeventualantrags dazu zu verpflichten, von den spanischen Behörden vor einer Überstellung individuelle Zusicherungen, namentlich bezüglich Obdach, Nahrung und einer adäquaten, regelmässigen medizinischen sowie psychologischen Behandlung einzuholen, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb der Antrag auf Erlass des Kostenvorschusses und das Begehren um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden sind, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: