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D-3160/2013

D-3160/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-11-13 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Der Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführenden, D._______, verliess Somalia im August 2008 und gelangte am 17. August 2008 in die Schweiz, wo er am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 18. März 2010 lehnte das BFM sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Eingabe vom 6. März 2012 stellte der Rechtsvertreter von D._______ gestützt auf alt Art. 20 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ein Asylgesuch für die Ehefrau A._______ sowie den Sohn B._______ und beantragte, es sei ihnen die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts zu bewilligen. Zur Begründung liessen die Beschwerdeführenden zusammengefasst darlegen, sie hätten in E._______, etwa 90 km von Mogadishu gelebt. Nach der Flucht des Ehemannes sei die Beschwerdeführerin, die nun als unverheiratet betrachtet worden sei, von der Al-Shabaab Miliz aufgefordert worden, ein Al-Shabaab Mitglied zu heiraten; allenfalls werde dies auch gegen ihren Willen durchgesetzt. Anfangs Februar 2012 sei den Beschwerdeführenden die Flucht nach Äthiopien gelungen. Als Beweismittel liessen die Beschwerdeführenden nebst der von D._______ unterzeichneten Vollmacht drei Geburtsurkunden, eine Heiratsurkunde (je mit Übersetzungen in englischer Sprache), zwei Fotos sowie die Kopie eines Einsatzvertrages (betreffend D._______) einreichen. C. Mit Schreiben vom 14. Juni 2012 informierte der Rechtsvertreter, die Beschwerdeführenden seien von Banditen festgehalten worden, weshalb der Ehemann und Vater nach Äthiopien gereist sei, um das geforderte Lösegeld zu übergeben. D. Das Bundesamt forderte den Rechtsvertreter mit Zwischenverfügung vom 13. November 2012 auf, eine von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Vollmacht einzureichen. Im Weiteren teilte es mit, dass die Asyl suchenden Personen im Auslandverfahren in der Regel durch eine schweizerische Vertretung vor Ort zu befragen seien. Indessen sei die Schweizer Botschaft in Addis Abeba aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen. Die Beschwerdeführenden wurden deshalb um schriftliche Beantwortung des in der Zwischenverfügung aufgeführten Fragenkatalogs ersucht. E. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2012 reichte der Rechtsvertreter die von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Vollmacht (in Kopie) ein. F. Die Beantwortung des Fragenkatalogs erfolgte durch den Rechtsvertreter mit Eingabe vom 13. Dezember 2012. Zudem wurde die Originalvollmacht sowie ein persönliches Schreiben der Beschwerdeführerin eingereicht, welches zuvor bereits in Kopie zu den Akten gegeben worden war. G. Am 19. Februar 2013 teilte der Rechtsvertreter dem BFM mit, die Beschwerdeführerin habe am (...) das Kind C._______ geboren. H. Das BFM teilte dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit Brief vom 21. März 2013 mit, ihr Asylgesuch werde dem zuständigen Kanton zur Prüfung der Frage unterbreitet, ob allenfalls die Voraussetzungen für einen Familiennachzug und Einbezug der Beschwerdeführenden in die vorläufige Aufnahme des Ehemannes und Vaters erfüllt seien. Mit Stellungnahme vom 23. April 2013 beantragte die kantonale Migrationsbehörde die Ablehnung des Familiennachzugsgesuches, da der Ehemann beziehungsweise Vater angesichts der eingereichten Unterlagen für den Lebensunterhalt der Familie in der Schweiz nicht aufkommen könnte. I. Mit Verfügung vom 30. April 2013 - eröffnet am 2. Mai 2013 - verweigerte das Bundesamt den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch aus dem Ausland ebenso ab wie das Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme. J. Gegen diesen Entscheid liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 3. Juni 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin in der Folge gestützt auf alt Art. 20 AsylG die Einreise in die Schweiz zwecks Abklärung des Sachverhalts und zwecks Feststellung der Flüchtlingseigenschaft umgehend zu bewilligen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben sowie zwecks eingehender Prüfung und Neubeurteilung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung des Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. K. Mit Verfügung vom 13. Juni 2013 hielt der Instruktionsrichter fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) werde im Endentscheid befunden und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Überdies wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. L. Der Rechtsvertreter teilte dem Gericht mit Schreiben vom 18. Juni 2013 mit, anlässlich eines Feuergefechts zwischen der äthiopischen Armee und Rebellen sei der ältere Sohn verschwunden. Die Beschwerdeführerin habe keine Kenntnis über seinen Aufenthaltsort und seinen Zustand. Eine Kopie dieses Schreibens wurde am 19. Juni 2013 an die Vorinstanz zur allfälligen Berücksichtigung in ihrer Vernehmlassung weitergeleitet. M. Mit seiner Vernehmlassung vom 25. Juni 2013 hielt das Bundesamt an seinen bisherigen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. N. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 2. Juli 2013 zugestellt und ihnen wurde gleichzeitig Frist zur Einreichung einer Replik eingeräumt. Von ihrem Äusserungsrecht machten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 11. Juli 2013 Gebrauch. O. Mit Eingabe vom 23. August 2013 teilte der Rechtsvertreter dem Gericht mit, der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden sei nach Äthiopien gereist und habe das verschwundene Kind wieder auffinden können. Allerdings sei der psychische Zustand der Beschwerdeführerin nach wie vor instabil, auch zufolge der Ungewissheit über den Ausgang des Verfahrens. Es werde um ein baldiges Urteil gebeten.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig, (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Das vorliegende Verfahren ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben.

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist ( alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah­rens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist, oder wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Ist eine Befragung im Ausland nicht möglich, ist die asylsuchende Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das BFM hat den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.8 S. 368).

E. 3.2 Der Umstand, dass das vorliegende Asylgesuch nicht bei einer schweizerischen Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, ist nicht massgeblich (vgl. BVGE 2011/39 E. 3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2b S. 129). Das Bundesamt begründete den Verzicht auf eine persönliche Befragung der Beschwerdeführerin in seiner Verfügung vom 30. April 2013 mit dem begrenzten Personalbestand der Schweizer Botschaft in Addis Abeba und fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden nahm mit Eingabe vom 13. Dezember 2012 zu den vom Bundesamt in dessen Schreiben vom 13. November 2012 gestellten Fragen Stellung. Vorliegend erhielten die Beschwerdeführenden somit Gelegenheit, über ihren Rechtsvertreter ihre Asylgründe darzulegen und bei der Erhebung und Ergänzung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken. 4.1 Zur Begründung des Asylgesuches lassen die Beschwerdeführenden ausführen, die Beschwerdeführerin sei nach der Flucht ihres Ehemannes von einem ranghohen Al-Shabaab Soldaten, der die Stadt E._______ kontrolliert habe, gefangen gehalten worden. Man habe sie als unverheiratete Frau beziehungsweise aufgrund der Landesabwesenheit ihres Ehemannes als geschieden betrachtet. Es sei ihr immer wieder gedroht worden, sie werde mit oder ohne ihr Einverständnis mit einem Al-Shabaab Mitglied verheiratet. Zwar hätten Verwandte sie befreien können und sie habe sich zu ihrem Schwager nach Mogadishu begeben, doch sei sie auch dort von der Al-Shabaab Miliz bedrängt worden. Im Oktober 2011 sei der Entscheid gefallen, Somalia zu verlassen. Sie sei zusammen mit ihrem Sohn und ihrer Schwester nach Äthiopien geflüchtet, wo sie allerdings im Februar 2012 verhaftet beziehungsweise von Banditen entführt worden seien. Ende Mai 2012 seien sie freigelassen worden, nachdem der Ehemann nach Äthiopien gereist und ein Lösegeld bezahlt habe. Die Beschwerdeführenden hätten sich nicht beim UNHCR als Flüchtlinge registrieren lassen, da der Ehemann in der Lage sei, für sie eine Unterkunft zu bezahlen, und weil die Beschwerdeführerin schwanger gewesen sei. Es lebten keine Verwandten der Beschwerdeführenden in Äthiopien, die Schwester der Beschwerdeführerin sei nach der Ankunft des Ehemannes nach F._______ (gemeint wohl: G._______, Somaliland) zurückgekehrt. 4.2 Zur Begründung seiner Verfügung vom 30. April 2013 erwog das BFM zunächst, die Schilderungen der Beschwerdeführerin liessen darauf schliessen, dass ihre Schwierigkeiten in Somalia asylbeachtlich seien. Gemäss gesicherten Kenntnissen des Bundesamtes befänden sich indessen zahlreiche somalische Flüchtlinge und Asylbewerber in Äthiopien. Es sei zwar nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch die Beschwerdeführenden nicht einfach sei. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, ein weiterer Verbleib in Äthiopien wäre für die Beschwerdeführenden schlechterdings nicht zumutbar oder nicht möglich. Sollten die Beschwerdeführenden irgendwelche Hilfe benötigen, sei es ihnen zuzumuten, beim UNHCR um Schutz und um Gewährung medizinischer Behandlung zu ersuchen, worauf sie offensichtlich während ihres bisherigen mehrmonatigen Aufenthaltes verzichtet hätten. Aus den Akten gingen auch keine Hinweise hervor, dass bei der Beschwerdeführerin nach der Geburt des zweiten Kindes schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen eingetreten wären. Der geschilderte Blutverlust und Dammschnitt stellten übliche Beeinträchtigungen dar. Da sich die Beschwerdeführerin bei der Geburt im Spital aufgehalten habe, könne davon ausgegangen werden, dass sie eine adäquate medizinische Betreuung erhalten habe. Weder seien ärztliche Berichte eingereicht worden, noch machten die Beschwerdeführenden geltend, die benötigte medizinische Behandlung sei in Äthiopien nicht gewährleistet respektive die Beschwerdeführerin sei aktuell auf eine Behandlung angewiesen, die nicht in Äthiopien erfolgen könnte. Es stehe den Beschwerdeführenden ausserdem frei, sich für eine allfällig benötigte medizinische Behandlung an das UNHCR zu wenden, das die medizinische Versorgung der Flüchtlinge in Äthiopien sicherstelle. Die Beschwerdeführenden benötigten augenscheinlich den subsidiären Schutz der Schweiz nicht. Zwar verfügten die zahlreichen somalischen Flüchtlinge in Äthiopien nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land, sondern sie würden einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Äthiopien sei für somalische Flüchtlinge grundsätzlich ein sicherer Aufnahmestaat. Zudem könnten die Beschwerdeführenden Unterstützungsleistungen von ihrem in der Schweiz erwerbstätigen Ehemann beziehungsweise Vater erwarten. Da dieser in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden sei, verfügten sie zwar über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz, doch spreche die grosse somalische Diaspora in Addis Abeba sowie das schützende Beziehungsnetz als Mitglied der somalischen Gemeinschaft in Addis Abeba für einen Weiterverbleib in Äthiopien. Das BFM fügte an, ein Familiennachzug gestützt auf Art. 51 AsylG komme vorliegend nicht in Frage, da dem Ehemann und Vater der Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt worden sei. Der Nachzug von Familienangehörigen vorläufig aufgenommener Personen richte sich nach Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Die kantonale Migrationsbehörde habe mitgeteilt, dass das Erwerbseinkommen des Ehemannes für den Unterhalt der Familie mit 4 Personen nicht ausreiche, weshalb das Gesuch um Einbezug der Beschwerdeführenden in die vorläufige Aufnahme gemäss Art. 85 Abs. 7 Bst. c AuG abzulehnen sei. 4.3 Den Ausführungen des Bundesamtes wird in der Beschwerdeschrift entgegengehalten, in der angefochtenen Verfügung werde nicht auf alle erheblichen Vorbringen der Beschwerdeführenden eingegangen, womit der Untersuchungsgrundsatz, der Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Begründungspflicht verletzt werde. So habe das BFM vernachlässigt, dass es sich bei den Beschwerdeführenden, einer alleinstehenden Frau mit zwei Kindern, um eine besonders verletzliche Person beziehungsweise Personengruppe handle, ebenso den Umstand, dass sich die Beschwerdeführenden erst seit verhältnismässig kurzer Zeit in Äthiopien aufhielten und somit dort über keine Anknüpfungspunkte verfügten. Die Beschwerdeführenden hätten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihnen kein legaler Aufenthaltsstatus zukomme und sie jeweils eine Drittperson bezahlen müssten, um das vom Ehemann geschickte Geld abzuholen. Zudem sei vorgetragen worden, die Beschwerdeführerin habe aufgrund der aktuellen Situation Suizidgedanken und die medikamentöse Versorgung sei, nach der Verhaftung eines Verbindungsmannes, nicht mehr gewährleistet. Es sei zu beachten, dass illegal Anwesende nicht einfach geduldet, sondern verhaftet würden, auch seien sie oft Opfer von Entführungen, um Lösegeld von den in der Schweiz wohnhaften Familienmitgliedern zu erpressen. Überdies sei vorgetragen worden, dass der Verbleib in einem Flüchtlingslager für die Beschwerdeführenden ebenfalls unzumutbar sei, da die Lebenssituation besonders für verletzliche Personen wie die Beschwerdeführenden äussert prekär sei. Als alleinstehende Frau habe die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit, sich vor allfälligen Übergriffen auf ihre psychische oder physische Integrität zu schützen. Weiter beanstanden die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) in Zusammenhang mit Art. 51 Abs. 2 AsylG keine Beachtung geschenkt. Den Beschwerdeführenden dürfe sodann nicht zum Nachteil gereichen, dass der Ehemann in der Schweiz einer Arbeitstätigkeit nachgehe und daher seine Familie finanziell unterstützen könne, weshalb sie das UNHCR nicht aufsuchen müsse. Ebenfalls dürfe nicht argumentiert werden, dass der Ehemann weiterhin für sie aufkommen könne. Die Gefahr, verhaftet zu werden, drohe ihnen nämlich weiterhin. In Bezug auf die Zumutbarkeit des weiteren Verbleibs in Äthiopien wenden die Beschwerdeführenden ein, das BFM habe den Umstand vernachlässigt, dass sie selbst nach einer Registrierung beim UNHCR nicht berechtigt wären, sich frei in Äthiopien aufzuhalten. Vielmehr seien die registrierten Flüchtlinge verpflichtet, sich weiterhin im Flüchtlingslager aufzuhalten. 4.4 In seiner Vernehmlassung vom 25. Juni 2013 führt das BFM aus, es sei unbestritten, dass eine Frau mit zwei minderjährigen Kindern in der asylrelevanten Terminologie als verletzliche Personen betrachtet würden. Hingegen sei nicht belegt und entspreche nicht den allgemeinen Erfahrungen, dass die Beschwerdeführerin in Addis Abeba ohne Beziehungsnetz und gänzlich auf sich allein gestellt leben würde, wie in der Beschwerdeschrift vorgebracht werde. Inzwischen habe sich in Addis Abeba eine grosse somalische Diaspora gebildet. Da die Beschwerdeführerin einem der Hauptclans Somalias, dem Clan der H._______ angehöre, könne davon ausgegangen werden, dass sie und ihre zwei Kinder Schutz und Unterstützung durch Mitglieder dieses Clans erhalten würden. Die somalische Diaspora sei in der Regel sehr gut organisiert und unterstütze ihre Landsleute. Gemäss den Akten sei es der Beschwerdeführerin möglich, Post und Geldüberweisungen, wenn auch durch Mittelspersonen, von ihrem Ehemann in Empfang zu nehmen; sie könne von ihm weiterhin finanziell unterstützt und sogar periodisch besucht werden. Ohne die Unterstützung und Hilfe von Bekannten oder Verwandten wäre sodann die Geburt des zweiten Kindes in einem Spital in Addis Abeba nicht ohne weiteres möglich gewesen. Vor diesem Hintergrund erscheine die Erklärung in der Beschwerdeschrift, dass die Beschwerdeführenden in Äthiopien über keine Anknüpfungspunkte verfügten und auf sich alleine gestellt seien, nicht unbedingt plausibel. Sollten sich dennoch Probleme in Bezug auf die Sicherheit oder die Versorgung einstellen, so sei es den Beschwerdeführenden zumutbar, die Hilfe des UNHCR in Anspruch zu nehmen. Weiter weist das BFM darauf hin, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht als Flüchtling anerkannt worden sei. Eine vorläufige Aufnahme könne aufgehoben und die Wegweisung vollzogen werden, es handle sich daher nicht um ein gefestigtes Aufenthaltsverhältnis. Die Ehegatten seien seit dem Jahr 2007 verheiratet und der Ehemann habe Somalia kurz nach der Geburt des ersten Kindes im Jahr 2008 verlassen. Die eheliche Gemeinschaft habe somit nur kurze Zeit gedauert. Insgesamt könne nicht von einer besonderen Beziehungsnähe der Beschwerdeführerin zur Schweiz ausgegangen werden, welche die bereits dargelegte Kriterien der Sicherheit und Versorgung aufwiegen könnte. Zum zwischenzeitlich mitgeteilten Verschwinden des älteren Kindes äusserte sich das BFM nicht, da die Umstände des Zwischenfalls völlig unklar seien. 4.5 In der Replik vom 11. Juli 2013 lassen die Beschwerdeführenden darlegen, Tatsache sei, dass die Beschwerdeführerin auf sich alleine gestellt sei und nur mit finanzieller Unterstützung gewisse Leistungen in Anspruch nehmen könne. Zwar hätten die Ehegatten nur kurze Zeit zusammengelebt, doch hätten sie zwei gemeinsame Kinder und seien nach wie vor verheiratet. Dem Ehemann könne nicht zugemutet werden, nach Äthiopien oder gar nach Somalia zurückzukehren, um das eheliche Leben aufzunehmen. Ein Zusammenleben sei ausschliesslich in der Schweiz zumutbar. Überdies könne auch eine vorläufige Aufnahme als Ausländer nach fünfjährigem Aufenthalt ein gefestigtes Anwesenheitsrecht begründen. 5.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird (alt Art. 20 Abs. 3 AsylG) - das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung - oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (alt Art. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl - und damit die Einreise in die Schweiz - ist zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). 5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu­kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG na­mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die prakti­sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilations­möglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126). 6.1 Die Vorinstanz hält in ihrem Entscheid fest, die Schilderungen der Beschwerdeführerin im Asylgesuch sowie in der Stellungnahme des Rechtsvertreters zum Fragekatalog liessen darauf schliessen, dass die Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin in Somalia asylbeachtlich gewesen seien. Das BFM geht demnach vom Vorliegen einer Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt der Ausreise aus Somalia nach Äthiopien aus. Zwar erscheinen die Sachverhaltsangaben der Beschwerdeführenden nur sehr rudimentär, doch sieht sich das Gericht diesbezüglich nicht zu Weiterungen veranlasst. 6.2 6.2.1 Gemäss alt Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Aus­land befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem andern Staat um Aufnahme zu bemühen. Diese Bestimmung trifft keine Unterscheidung zwischen Asylgesuchen aus dem Herkunftsland der asylsuchenden Person und solchen, die aus einem Drittstaat gestellt werden. Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch bezüglich der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, und - falls dies zu bejahen ist - ob der asylsuchenden Person die Inanspruchnahme des Schutzes des Drittstaates und somit der Verbleib in diesem Staat objektiv zugemutet werden kann. Bei dieser Abwägung bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein zentrales, wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, EMARK 2004 Nr. 21 E. 4b.aa S. 139 f.). 6.2.2 In der Praxis erachtet das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in Fällen, in welchen Frauen sich - mit oder ohne Kinder - in einem Drittstaat (meist in einem Flüchtlingslager) ohne erwachsene nahe Familienangehörige oder weitere volljährige Verwandte aufhalten, und die deswegen nicht nur in ökonomischer Hinsicht, sondern auch unter dem Aspekt der persönlichen Sicherheit unter prekären Bedingungen leben, den weiteren Verbleib im Aufenthaltsstaat in der Regel als unzumutbar und weist das BFM an, die Einreisebewilligung zu erteilen, wenn diese - in der Regel in Gestalt des Ehemannes, welcher als Flüchtling anerkannt ist - über eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen und zu keinem anderen Staat stärkere Bezugspunkte bestehen als zur Schweiz (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5430/2012 vom 26. Februar 2013 E. 4.8, D-3402/2011 vom 30. Oktober 2012 E. 5.2 [= BVGE 2012/26 {publiziert ohne E. 5.2} ], D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 8.1). 6.3 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden mit ihren formellen Rügen (Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, des Anspruches auf rechtliches Gehör sowie der Begründungspflicht) der Sache nach geltend machen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unzutreffend gewürdigt. Eine gesonderte Prüfung erübrigt sich somit. Die Beschwerdeführenden halten sich in einem Drittstaat - Äthiopien - auf. Weder wird von ihnen geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass ihnen grundsätzlich eine Rückschiebung nach Somalia droht. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, was auch von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt wurde, dass sich die Beschwerdeführenden ohne nahe Familienangehörige oder weitere Verwandte in Addis Abeba aufhalten. Das BFM gewichtet indessen den Umstand, dass sich eine grosse somalische Diaspora in Addis Abeba befindet und die Beschwerdeführerin deren Unterstützung beanspruchen kann und offenbar - angesichts der Geburt des zweiten Kindes im Spital - auch bereits beansprucht hat, als erheblich. Die Feststellung, wonach innerhalb der Diaspora in der Regel Unterstützung gewährt wird, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Indessen gelangt das Gericht zum Schluss, dass trotz dieser möglichen Unterstützung ein Verbleib im Drittstaat im konkreten Fall für die Beschwerdeführenden unzumutbar erscheint. Es liegt auf der Hand, dass das Leben einer alleinstehenden Frau mit einem (...)jährigen und einem noch nicht (...)jährigen Kind als Flüchtlinge in Addis Abeba schwierig ist, wobei auch eine mögliche Unterstützung durch Landsleute diejenige durch den Ehegatten nicht aufzuwiegen vermag. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführenden das UNHCR um Schutz ersuchen könnten. Dies umso mehr, als insbesondere die Sicherheitslage einer alleinstehenden Frau mit zwei Kleinkindern in einem Flüchtlingslager des UNHCR als nicht unproblematisch einzuschätzen ist. Zu beachten ist weiter, dass die Beschwerdeführenden zwar insofern finanziell in einer privilegierten Situation sind, als sie vom in der Schweiz erwerbstätigen Ehemann und Vater Unterstützung erhalten können. Es ist jedoch nicht von der Hand zu weisen, dass gerade dies angesichts der Lebensumstände von Flüchtlingen in Addis Abeba - speziell einer alleinstehenden Frau mit zwei Kindern - auch eine Gefährdung bedeuten kann. Die Beschwerdeführenden machen denn auch geltend, die Beschwerdeführerin könne Überweisungen ihres Ehemannes nicht selber entgegennehmen, sondern müsse dazu einen Mittelsmann beiziehen. Dass damit weitere Schwierigkeiten verbunden sein können, liegt aufgrund der Verhältnisse vor Ort auf der Hand. Hinzu kommt, dass die Ehegatten - wenn auch nicht lange - doch bereits vor der Ausreise des Ehemannes aus Somalia zusammenlebten. Die Eingliederungsmöglichkeiten der Beschwerdeführenden in der Schweiz sind zudem nicht geringer als in Äthiopien, sei dies in einem Flüchtlingslager oder in Addis Abeba. Überdies spricht im vorliegenden Fall auch das Kindeswohl eher gegen die Zumutbarkeit des Verbleibs im Drittstaat. Der Verbleib der Beschwerdeführenden in Äthiopien erweist sich daher entgegen der Auffassung der Vorinstanz unter Berücksichtigung der gesamten Umstände im vorliegenden Einzelfall als unzumutbar im Sinne von alt Art. 20 Abs. 2 AsylG. Aufgrund der Akten kann schliesslich auch nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführenden verfügten über die Möglichkeit, in einem anderen Staat um Schutz zu ersuchen. 6.4 Nach dem Gesagten erfüllen die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise nach alt Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG.

E. 7 Aufgrund vorstehender Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 30. April 2013 aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, ihnen die erforderlichen Einreisepapiere auszustellen und nach ihrer Einreise das Asylverfahren durchzuführen. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Ausführungen zu den Erwägungen des Bundesamtes hinsichtlich eines Familiennachzuges gestützt auf Art. 85 Abs. 7 AuG.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das in der Beschwerde vom 3. Juni 2013 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

E. 8.2 Den Beschwerdeführenden ist als obsiegende Partei zu Lasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzulegen (Art. 14 Abs. 2 in fine BGKE). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Gleichzeitig ist das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 30. April 2013 wird aufgehoben.
  3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, ihnen die erforderlichen Einreisepapiere auszustellen und nach ihrer Einreise das Asylverfahren durchzuführen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- auszurichten.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3160/2013 Urteil vom 13. November 2013 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (...), sowie die Kinder B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), Somalia, alle vertreten durch Donato Del Duca, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 30. April 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführenden, D._______, verliess Somalia im August 2008 und gelangte am 17. August 2008 in die Schweiz, wo er am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 18. März 2010 lehnte das BFM sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Eingabe vom 6. März 2012 stellte der Rechtsvertreter von D._______ gestützt auf alt Art. 20 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ein Asylgesuch für die Ehefrau A._______ sowie den Sohn B._______ und beantragte, es sei ihnen die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts zu bewilligen. Zur Begründung liessen die Beschwerdeführenden zusammengefasst darlegen, sie hätten in E._______, etwa 90 km von Mogadishu gelebt. Nach der Flucht des Ehemannes sei die Beschwerdeführerin, die nun als unverheiratet betrachtet worden sei, von der Al-Shabaab Miliz aufgefordert worden, ein Al-Shabaab Mitglied zu heiraten; allenfalls werde dies auch gegen ihren Willen durchgesetzt. Anfangs Februar 2012 sei den Beschwerdeführenden die Flucht nach Äthiopien gelungen. Als Beweismittel liessen die Beschwerdeführenden nebst der von D._______ unterzeichneten Vollmacht drei Geburtsurkunden, eine Heiratsurkunde (je mit Übersetzungen in englischer Sprache), zwei Fotos sowie die Kopie eines Einsatzvertrages (betreffend D._______) einreichen. C. Mit Schreiben vom 14. Juni 2012 informierte der Rechtsvertreter, die Beschwerdeführenden seien von Banditen festgehalten worden, weshalb der Ehemann und Vater nach Äthiopien gereist sei, um das geforderte Lösegeld zu übergeben. D. Das Bundesamt forderte den Rechtsvertreter mit Zwischenverfügung vom 13. November 2012 auf, eine von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Vollmacht einzureichen. Im Weiteren teilte es mit, dass die Asyl suchenden Personen im Auslandverfahren in der Regel durch eine schweizerische Vertretung vor Ort zu befragen seien. Indessen sei die Schweizer Botschaft in Addis Abeba aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen. Die Beschwerdeführenden wurden deshalb um schriftliche Beantwortung des in der Zwischenverfügung aufgeführten Fragenkatalogs ersucht. E. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2012 reichte der Rechtsvertreter die von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Vollmacht (in Kopie) ein. F. Die Beantwortung des Fragenkatalogs erfolgte durch den Rechtsvertreter mit Eingabe vom 13. Dezember 2012. Zudem wurde die Originalvollmacht sowie ein persönliches Schreiben der Beschwerdeführerin eingereicht, welches zuvor bereits in Kopie zu den Akten gegeben worden war. G. Am 19. Februar 2013 teilte der Rechtsvertreter dem BFM mit, die Beschwerdeführerin habe am (...) das Kind C._______ geboren. H. Das BFM teilte dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit Brief vom 21. März 2013 mit, ihr Asylgesuch werde dem zuständigen Kanton zur Prüfung der Frage unterbreitet, ob allenfalls die Voraussetzungen für einen Familiennachzug und Einbezug der Beschwerdeführenden in die vorläufige Aufnahme des Ehemannes und Vaters erfüllt seien. Mit Stellungnahme vom 23. April 2013 beantragte die kantonale Migrationsbehörde die Ablehnung des Familiennachzugsgesuches, da der Ehemann beziehungsweise Vater angesichts der eingereichten Unterlagen für den Lebensunterhalt der Familie in der Schweiz nicht aufkommen könnte. I. Mit Verfügung vom 30. April 2013 - eröffnet am 2. Mai 2013 - verweigerte das Bundesamt den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch aus dem Ausland ebenso ab wie das Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme. J. Gegen diesen Entscheid liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 3. Juni 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin in der Folge gestützt auf alt Art. 20 AsylG die Einreise in die Schweiz zwecks Abklärung des Sachverhalts und zwecks Feststellung der Flüchtlingseigenschaft umgehend zu bewilligen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben sowie zwecks eingehender Prüfung und Neubeurteilung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung des Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. K. Mit Verfügung vom 13. Juni 2013 hielt der Instruktionsrichter fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) werde im Endentscheid befunden und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Überdies wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. L. Der Rechtsvertreter teilte dem Gericht mit Schreiben vom 18. Juni 2013 mit, anlässlich eines Feuergefechts zwischen der äthiopischen Armee und Rebellen sei der ältere Sohn verschwunden. Die Beschwerdeführerin habe keine Kenntnis über seinen Aufenthaltsort und seinen Zustand. Eine Kopie dieses Schreibens wurde am 19. Juni 2013 an die Vorinstanz zur allfälligen Berücksichtigung in ihrer Vernehmlassung weitergeleitet. M. Mit seiner Vernehmlassung vom 25. Juni 2013 hielt das Bundesamt an seinen bisherigen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. N. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 2. Juli 2013 zugestellt und ihnen wurde gleichzeitig Frist zur Einreichung einer Replik eingeräumt. Von ihrem Äusserungsrecht machten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 11. Juli 2013 Gebrauch. O. Mit Eingabe vom 23. August 2013 teilte der Rechtsvertreter dem Gericht mit, der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden sei nach Äthiopien gereist und habe das verschwundene Kind wieder auffinden können. Allerdings sei der psychische Zustand der Beschwerdeführerin nach wie vor instabil, auch zufolge der Ungewissheit über den Ausgang des Verfahrens. Es werde um ein baldiges Urteil gebeten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig, (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Das vorliegende Verfahren ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist ( alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah­rens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist, oder wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Ist eine Befragung im Ausland nicht möglich, ist die asylsuchende Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das BFM hat den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.8 S. 368). 3.2 Der Umstand, dass das vorliegende Asylgesuch nicht bei einer schweizerischen Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, ist nicht massgeblich (vgl. BVGE 2011/39 E. 3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2b S. 129). Das Bundesamt begründete den Verzicht auf eine persönliche Befragung der Beschwerdeführerin in seiner Verfügung vom 30. April 2013 mit dem begrenzten Personalbestand der Schweizer Botschaft in Addis Abeba und fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden nahm mit Eingabe vom 13. Dezember 2012 zu den vom Bundesamt in dessen Schreiben vom 13. November 2012 gestellten Fragen Stellung. Vorliegend erhielten die Beschwerdeführenden somit Gelegenheit, über ihren Rechtsvertreter ihre Asylgründe darzulegen und bei der Erhebung und Ergänzung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken. 4.1 Zur Begründung des Asylgesuches lassen die Beschwerdeführenden ausführen, die Beschwerdeführerin sei nach der Flucht ihres Ehemannes von einem ranghohen Al-Shabaab Soldaten, der die Stadt E._______ kontrolliert habe, gefangen gehalten worden. Man habe sie als unverheiratete Frau beziehungsweise aufgrund der Landesabwesenheit ihres Ehemannes als geschieden betrachtet. Es sei ihr immer wieder gedroht worden, sie werde mit oder ohne ihr Einverständnis mit einem Al-Shabaab Mitglied verheiratet. Zwar hätten Verwandte sie befreien können und sie habe sich zu ihrem Schwager nach Mogadishu begeben, doch sei sie auch dort von der Al-Shabaab Miliz bedrängt worden. Im Oktober 2011 sei der Entscheid gefallen, Somalia zu verlassen. Sie sei zusammen mit ihrem Sohn und ihrer Schwester nach Äthiopien geflüchtet, wo sie allerdings im Februar 2012 verhaftet beziehungsweise von Banditen entführt worden seien. Ende Mai 2012 seien sie freigelassen worden, nachdem der Ehemann nach Äthiopien gereist und ein Lösegeld bezahlt habe. Die Beschwerdeführenden hätten sich nicht beim UNHCR als Flüchtlinge registrieren lassen, da der Ehemann in der Lage sei, für sie eine Unterkunft zu bezahlen, und weil die Beschwerdeführerin schwanger gewesen sei. Es lebten keine Verwandten der Beschwerdeführenden in Äthiopien, die Schwester der Beschwerdeführerin sei nach der Ankunft des Ehemannes nach F._______ (gemeint wohl: G._______, Somaliland) zurückgekehrt. 4.2 Zur Begründung seiner Verfügung vom 30. April 2013 erwog das BFM zunächst, die Schilderungen der Beschwerdeführerin liessen darauf schliessen, dass ihre Schwierigkeiten in Somalia asylbeachtlich seien. Gemäss gesicherten Kenntnissen des Bundesamtes befänden sich indessen zahlreiche somalische Flüchtlinge und Asylbewerber in Äthiopien. Es sei zwar nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch die Beschwerdeführenden nicht einfach sei. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, ein weiterer Verbleib in Äthiopien wäre für die Beschwerdeführenden schlechterdings nicht zumutbar oder nicht möglich. Sollten die Beschwerdeführenden irgendwelche Hilfe benötigen, sei es ihnen zuzumuten, beim UNHCR um Schutz und um Gewährung medizinischer Behandlung zu ersuchen, worauf sie offensichtlich während ihres bisherigen mehrmonatigen Aufenthaltes verzichtet hätten. Aus den Akten gingen auch keine Hinweise hervor, dass bei der Beschwerdeführerin nach der Geburt des zweiten Kindes schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen eingetreten wären. Der geschilderte Blutverlust und Dammschnitt stellten übliche Beeinträchtigungen dar. Da sich die Beschwerdeführerin bei der Geburt im Spital aufgehalten habe, könne davon ausgegangen werden, dass sie eine adäquate medizinische Betreuung erhalten habe. Weder seien ärztliche Berichte eingereicht worden, noch machten die Beschwerdeführenden geltend, die benötigte medizinische Behandlung sei in Äthiopien nicht gewährleistet respektive die Beschwerdeführerin sei aktuell auf eine Behandlung angewiesen, die nicht in Äthiopien erfolgen könnte. Es stehe den Beschwerdeführenden ausserdem frei, sich für eine allfällig benötigte medizinische Behandlung an das UNHCR zu wenden, das die medizinische Versorgung der Flüchtlinge in Äthiopien sicherstelle. Die Beschwerdeführenden benötigten augenscheinlich den subsidiären Schutz der Schweiz nicht. Zwar verfügten die zahlreichen somalischen Flüchtlinge in Äthiopien nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land, sondern sie würden einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Äthiopien sei für somalische Flüchtlinge grundsätzlich ein sicherer Aufnahmestaat. Zudem könnten die Beschwerdeführenden Unterstützungsleistungen von ihrem in der Schweiz erwerbstätigen Ehemann beziehungsweise Vater erwarten. Da dieser in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden sei, verfügten sie zwar über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz, doch spreche die grosse somalische Diaspora in Addis Abeba sowie das schützende Beziehungsnetz als Mitglied der somalischen Gemeinschaft in Addis Abeba für einen Weiterverbleib in Äthiopien. Das BFM fügte an, ein Familiennachzug gestützt auf Art. 51 AsylG komme vorliegend nicht in Frage, da dem Ehemann und Vater der Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt worden sei. Der Nachzug von Familienangehörigen vorläufig aufgenommener Personen richte sich nach Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Die kantonale Migrationsbehörde habe mitgeteilt, dass das Erwerbseinkommen des Ehemannes für den Unterhalt der Familie mit 4 Personen nicht ausreiche, weshalb das Gesuch um Einbezug der Beschwerdeführenden in die vorläufige Aufnahme gemäss Art. 85 Abs. 7 Bst. c AuG abzulehnen sei. 4.3 Den Ausführungen des Bundesamtes wird in der Beschwerdeschrift entgegengehalten, in der angefochtenen Verfügung werde nicht auf alle erheblichen Vorbringen der Beschwerdeführenden eingegangen, womit der Untersuchungsgrundsatz, der Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Begründungspflicht verletzt werde. So habe das BFM vernachlässigt, dass es sich bei den Beschwerdeführenden, einer alleinstehenden Frau mit zwei Kindern, um eine besonders verletzliche Person beziehungsweise Personengruppe handle, ebenso den Umstand, dass sich die Beschwerdeführenden erst seit verhältnismässig kurzer Zeit in Äthiopien aufhielten und somit dort über keine Anknüpfungspunkte verfügten. Die Beschwerdeführenden hätten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihnen kein legaler Aufenthaltsstatus zukomme und sie jeweils eine Drittperson bezahlen müssten, um das vom Ehemann geschickte Geld abzuholen. Zudem sei vorgetragen worden, die Beschwerdeführerin habe aufgrund der aktuellen Situation Suizidgedanken und die medikamentöse Versorgung sei, nach der Verhaftung eines Verbindungsmannes, nicht mehr gewährleistet. Es sei zu beachten, dass illegal Anwesende nicht einfach geduldet, sondern verhaftet würden, auch seien sie oft Opfer von Entführungen, um Lösegeld von den in der Schweiz wohnhaften Familienmitgliedern zu erpressen. Überdies sei vorgetragen worden, dass der Verbleib in einem Flüchtlingslager für die Beschwerdeführenden ebenfalls unzumutbar sei, da die Lebenssituation besonders für verletzliche Personen wie die Beschwerdeführenden äussert prekär sei. Als alleinstehende Frau habe die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit, sich vor allfälligen Übergriffen auf ihre psychische oder physische Integrität zu schützen. Weiter beanstanden die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) in Zusammenhang mit Art. 51 Abs. 2 AsylG keine Beachtung geschenkt. Den Beschwerdeführenden dürfe sodann nicht zum Nachteil gereichen, dass der Ehemann in der Schweiz einer Arbeitstätigkeit nachgehe und daher seine Familie finanziell unterstützen könne, weshalb sie das UNHCR nicht aufsuchen müsse. Ebenfalls dürfe nicht argumentiert werden, dass der Ehemann weiterhin für sie aufkommen könne. Die Gefahr, verhaftet zu werden, drohe ihnen nämlich weiterhin. In Bezug auf die Zumutbarkeit des weiteren Verbleibs in Äthiopien wenden die Beschwerdeführenden ein, das BFM habe den Umstand vernachlässigt, dass sie selbst nach einer Registrierung beim UNHCR nicht berechtigt wären, sich frei in Äthiopien aufzuhalten. Vielmehr seien die registrierten Flüchtlinge verpflichtet, sich weiterhin im Flüchtlingslager aufzuhalten. 4.4 In seiner Vernehmlassung vom 25. Juni 2013 führt das BFM aus, es sei unbestritten, dass eine Frau mit zwei minderjährigen Kindern in der asylrelevanten Terminologie als verletzliche Personen betrachtet würden. Hingegen sei nicht belegt und entspreche nicht den allgemeinen Erfahrungen, dass die Beschwerdeführerin in Addis Abeba ohne Beziehungsnetz und gänzlich auf sich allein gestellt leben würde, wie in der Beschwerdeschrift vorgebracht werde. Inzwischen habe sich in Addis Abeba eine grosse somalische Diaspora gebildet. Da die Beschwerdeführerin einem der Hauptclans Somalias, dem Clan der H._______ angehöre, könne davon ausgegangen werden, dass sie und ihre zwei Kinder Schutz und Unterstützung durch Mitglieder dieses Clans erhalten würden. Die somalische Diaspora sei in der Regel sehr gut organisiert und unterstütze ihre Landsleute. Gemäss den Akten sei es der Beschwerdeführerin möglich, Post und Geldüberweisungen, wenn auch durch Mittelspersonen, von ihrem Ehemann in Empfang zu nehmen; sie könne von ihm weiterhin finanziell unterstützt und sogar periodisch besucht werden. Ohne die Unterstützung und Hilfe von Bekannten oder Verwandten wäre sodann die Geburt des zweiten Kindes in einem Spital in Addis Abeba nicht ohne weiteres möglich gewesen. Vor diesem Hintergrund erscheine die Erklärung in der Beschwerdeschrift, dass die Beschwerdeführenden in Äthiopien über keine Anknüpfungspunkte verfügten und auf sich alleine gestellt seien, nicht unbedingt plausibel. Sollten sich dennoch Probleme in Bezug auf die Sicherheit oder die Versorgung einstellen, so sei es den Beschwerdeführenden zumutbar, die Hilfe des UNHCR in Anspruch zu nehmen. Weiter weist das BFM darauf hin, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht als Flüchtling anerkannt worden sei. Eine vorläufige Aufnahme könne aufgehoben und die Wegweisung vollzogen werden, es handle sich daher nicht um ein gefestigtes Aufenthaltsverhältnis. Die Ehegatten seien seit dem Jahr 2007 verheiratet und der Ehemann habe Somalia kurz nach der Geburt des ersten Kindes im Jahr 2008 verlassen. Die eheliche Gemeinschaft habe somit nur kurze Zeit gedauert. Insgesamt könne nicht von einer besonderen Beziehungsnähe der Beschwerdeführerin zur Schweiz ausgegangen werden, welche die bereits dargelegte Kriterien der Sicherheit und Versorgung aufwiegen könnte. Zum zwischenzeitlich mitgeteilten Verschwinden des älteren Kindes äusserte sich das BFM nicht, da die Umstände des Zwischenfalls völlig unklar seien. 4.5 In der Replik vom 11. Juli 2013 lassen die Beschwerdeführenden darlegen, Tatsache sei, dass die Beschwerdeführerin auf sich alleine gestellt sei und nur mit finanzieller Unterstützung gewisse Leistungen in Anspruch nehmen könne. Zwar hätten die Ehegatten nur kurze Zeit zusammengelebt, doch hätten sie zwei gemeinsame Kinder und seien nach wie vor verheiratet. Dem Ehemann könne nicht zugemutet werden, nach Äthiopien oder gar nach Somalia zurückzukehren, um das eheliche Leben aufzunehmen. Ein Zusammenleben sei ausschliesslich in der Schweiz zumutbar. Überdies könne auch eine vorläufige Aufnahme als Ausländer nach fünfjährigem Aufenthalt ein gefestigtes Anwesenheitsrecht begründen. 5.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird (alt Art. 20 Abs. 3 AsylG) - das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung - oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (alt Art. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl - und damit die Einreise in die Schweiz - ist zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). 5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu­kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG na­mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die prakti­sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilations­möglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126). 6.1 Die Vorinstanz hält in ihrem Entscheid fest, die Schilderungen der Beschwerdeführerin im Asylgesuch sowie in der Stellungnahme des Rechtsvertreters zum Fragekatalog liessen darauf schliessen, dass die Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin in Somalia asylbeachtlich gewesen seien. Das BFM geht demnach vom Vorliegen einer Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt der Ausreise aus Somalia nach Äthiopien aus. Zwar erscheinen die Sachverhaltsangaben der Beschwerdeführenden nur sehr rudimentär, doch sieht sich das Gericht diesbezüglich nicht zu Weiterungen veranlasst. 6.2 6.2.1 Gemäss alt Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Aus­land befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem andern Staat um Aufnahme zu bemühen. Diese Bestimmung trifft keine Unterscheidung zwischen Asylgesuchen aus dem Herkunftsland der asylsuchenden Person und solchen, die aus einem Drittstaat gestellt werden. Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch bezüglich der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, und - falls dies zu bejahen ist - ob der asylsuchenden Person die Inanspruchnahme des Schutzes des Drittstaates und somit der Verbleib in diesem Staat objektiv zugemutet werden kann. Bei dieser Abwägung bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein zentrales, wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, EMARK 2004 Nr. 21 E. 4b.aa S. 139 f.). 6.2.2 In der Praxis erachtet das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in Fällen, in welchen Frauen sich - mit oder ohne Kinder - in einem Drittstaat (meist in einem Flüchtlingslager) ohne erwachsene nahe Familienangehörige oder weitere volljährige Verwandte aufhalten, und die deswegen nicht nur in ökonomischer Hinsicht, sondern auch unter dem Aspekt der persönlichen Sicherheit unter prekären Bedingungen leben, den weiteren Verbleib im Aufenthaltsstaat in der Regel als unzumutbar und weist das BFM an, die Einreisebewilligung zu erteilen, wenn diese - in der Regel in Gestalt des Ehemannes, welcher als Flüchtling anerkannt ist - über eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen und zu keinem anderen Staat stärkere Bezugspunkte bestehen als zur Schweiz (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5430/2012 vom 26. Februar 2013 E. 4.8, D-3402/2011 vom 30. Oktober 2012 E. 5.2 [= BVGE 2012/26 {publiziert ohne E. 5.2} ], D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 8.1). 6.3 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden mit ihren formellen Rügen (Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, des Anspruches auf rechtliches Gehör sowie der Begründungspflicht) der Sache nach geltend machen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unzutreffend gewürdigt. Eine gesonderte Prüfung erübrigt sich somit. Die Beschwerdeführenden halten sich in einem Drittstaat - Äthiopien - auf. Weder wird von ihnen geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass ihnen grundsätzlich eine Rückschiebung nach Somalia droht. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, was auch von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt wurde, dass sich die Beschwerdeführenden ohne nahe Familienangehörige oder weitere Verwandte in Addis Abeba aufhalten. Das BFM gewichtet indessen den Umstand, dass sich eine grosse somalische Diaspora in Addis Abeba befindet und die Beschwerdeführerin deren Unterstützung beanspruchen kann und offenbar - angesichts der Geburt des zweiten Kindes im Spital - auch bereits beansprucht hat, als erheblich. Die Feststellung, wonach innerhalb der Diaspora in der Regel Unterstützung gewährt wird, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Indessen gelangt das Gericht zum Schluss, dass trotz dieser möglichen Unterstützung ein Verbleib im Drittstaat im konkreten Fall für die Beschwerdeführenden unzumutbar erscheint. Es liegt auf der Hand, dass das Leben einer alleinstehenden Frau mit einem (...)jährigen und einem noch nicht (...)jährigen Kind als Flüchtlinge in Addis Abeba schwierig ist, wobei auch eine mögliche Unterstützung durch Landsleute diejenige durch den Ehegatten nicht aufzuwiegen vermag. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführenden das UNHCR um Schutz ersuchen könnten. Dies umso mehr, als insbesondere die Sicherheitslage einer alleinstehenden Frau mit zwei Kleinkindern in einem Flüchtlingslager des UNHCR als nicht unproblematisch einzuschätzen ist. Zu beachten ist weiter, dass die Beschwerdeführenden zwar insofern finanziell in einer privilegierten Situation sind, als sie vom in der Schweiz erwerbstätigen Ehemann und Vater Unterstützung erhalten können. Es ist jedoch nicht von der Hand zu weisen, dass gerade dies angesichts der Lebensumstände von Flüchtlingen in Addis Abeba - speziell einer alleinstehenden Frau mit zwei Kindern - auch eine Gefährdung bedeuten kann. Die Beschwerdeführenden machen denn auch geltend, die Beschwerdeführerin könne Überweisungen ihres Ehemannes nicht selber entgegennehmen, sondern müsse dazu einen Mittelsmann beiziehen. Dass damit weitere Schwierigkeiten verbunden sein können, liegt aufgrund der Verhältnisse vor Ort auf der Hand. Hinzu kommt, dass die Ehegatten - wenn auch nicht lange - doch bereits vor der Ausreise des Ehemannes aus Somalia zusammenlebten. Die Eingliederungsmöglichkeiten der Beschwerdeführenden in der Schweiz sind zudem nicht geringer als in Äthiopien, sei dies in einem Flüchtlingslager oder in Addis Abeba. Überdies spricht im vorliegenden Fall auch das Kindeswohl eher gegen die Zumutbarkeit des Verbleibs im Drittstaat. Der Verbleib der Beschwerdeführenden in Äthiopien erweist sich daher entgegen der Auffassung der Vorinstanz unter Berücksichtigung der gesamten Umstände im vorliegenden Einzelfall als unzumutbar im Sinne von alt Art. 20 Abs. 2 AsylG. Aufgrund der Akten kann schliesslich auch nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführenden verfügten über die Möglichkeit, in einem anderen Staat um Schutz zu ersuchen. 6.4 Nach dem Gesagten erfüllen die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise nach alt Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG.

7. Aufgrund vorstehender Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 30. April 2013 aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, ihnen die erforderlichen Einreisepapiere auszustellen und nach ihrer Einreise das Asylverfahren durchzuführen. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Ausführungen zu den Erwägungen des Bundesamtes hinsichtlich eines Familiennachzuges gestützt auf Art. 85 Abs. 7 AuG. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das in der Beschwerde vom 3. Juni 2013 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit gegenstandslos. 8.2 Den Beschwerdeführenden ist als obsiegende Partei zu Lasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzulegen (Art. 14 Abs. 2 in fine BGKE). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Gleichzeitig ist das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2. Die Verfügung des BFM vom 30. April 2013 wird aufgehoben.

3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, ihnen die erforderlichen Einreisepapiere auszustellen und nach ihrer Einreise das Asylverfahren durchzuführen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- auszurichten.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: