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E-4078/2014

E-4078/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-11-13 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Der Vater der Beschwerdeführenden, F._______, suchte am 9. September 2008 um Asyl in der Schweiz nach. Mit Verfügung vom 29. Januar 2010 stellte das BFM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2013 erachtete das BFM die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 84 Abs. AuG (SR 142.20) i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG als erfüllt und stellte fest, die vorläufige Aufnahme sei erloschen und damit die bereits angeordnete Wegweisung dahingefallen. B. Mit Eingabe vom 30. März 2012 an das BFM ersuchten die durch ihren Vater vertretenen Beschwerdeführenden um Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz zwecks Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens. Zur Begründung brachten sie vor, seit dem Tod ihrer Mutter am (...) würden sie von den Grosseltern und G._______, ihrer Tante väterlicherseits, betreut. Im Jahr 2008 sei ihr Grossvater gestorben. A._______ leide an einer Verdickung am Hals und sei in Abklärung deswegen. Es bestehe die Gefahr, dass die Al Shabaab ihn zu terroristischen Handlungen zwinge und B._______ entführe und zwangsverheirate. C. G._______ und H._______ (Grossmutter der Beschwerdeführenden) ersuchten das BFM mit Eingabe vom 6. September 2012 ebenfalls um Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz zwecks Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens. D. Mit Schreiben vom 26. September 2012 ersuchte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden um Einreichung einer Originalvollmacht. Sodann teilte das BFM mit, aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich sei die Schweizerische Botschaft nicht mehr in der Lage, Befragungen durchzuführen. Zur Abklärung des Sachverhalts unterbreitete es den Beschwerdeführenden eine Reihe von Fragen. E. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2012 antworteten die Beschwerdeführenden innert erstreckter Frist. Sie machten geltend, A._______ sei aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab nach Äthiopien geflohen. Zusammen mit ihrer Tante und ihrer Grossmutter hätten sie Somalia auf der Suche nach ihm am 16. Mai 2012 verlassen. Sie hätten ihn in I._______ wiedergefunden. Seither würden sie dort mit finanzieller Unterstützung ihres Vaters in einem gemieteten Zimmer leben. Das Leben in Äthiopien sei schwierig und sie hätten keine Zukunftsperspektiven. F. Mit Eingabe vom 4. März 2013 liessen die Beschwerdeführenden durch ihre neu mandatierte Rechtsvertreterin mitteilen, ihre Grossmutter H._______ sei am (...) nach einem dreiwöchigen Spitalaufenthalt in Äthiopien verstorben. Das BFM schrieb daraufhin jenes Asylgesuch am 23. April 2014 als gegenstandslos geworden ab. G. Mit Schreiben vom 15. April 2013 und 29. Juli 2013 ersuchten die Beschwerdeführenden das BFM um rasche Behandlung ihres Gesuchs und brachten vor, Ihre Tante sei nun alleine für sie verantwortlich und die Lage für eine alleinstehende Frau mit fünf Kindern in I._______ sei sehr schwierig. Auch könnten sie keine Schule besuchen. H. Das BFM verwies in seinem Schreiben vom 2. August 2013 auf seine hohe Geschäftslast und stellte im Rahmen seiner Arbeitskapazitäten und nach hinreichender Abklärung des Sachverhalts einen zügigen Endentscheid in Aussicht. I. Die Beschwerdeführenden teilten dem BFM mit Schreiben vom 20. November 2013 mit, seit 1. November 2013 sei in Äthiopien ein neues Gesetz in Kraft, wonach somalische Flüchtlinge ohne gültige Aufenthaltsbewilligung inhaftiert würden und mit einer Deportation zurück nach Somalia rechnen müssten. Sie würden aktuell über eine Bewilligung verfügen, müssten diese Ende des Jahres 2013 jedoch erneuern. Ihr Vater überweise ihnen monatlich Fr. 800.-, womit sie ihren Lebensunterhalt so gut als möglich bestreiten würden. Für die beiden älteren Kinder finanziere er die Schule, für die beiden jüngeren, ebenfalls schulpflichtigen Kinder, reiche das Geld jedoch nicht. In Äthiopien hätten sie und ihre Tante keine Familienangehörigen und kein tragfähiges soziales Netz. Eine Rückkehr nach Somalia sei ausgeschlossen. Sie ersuchten nochmals um möglichst baldige Behandlung ihres Gesuchs. J. Am 12. Mai 2014 hörte die Schweizerische Vertretung in Addis Abeba A._______ und B._______ zu den Asylgründen an; die Anhörung der Tante erfolgte zuvor am 12. März 2014. Die Beschwerdeführenden machten geltend, ihre Mutter sei in ihrem Haus von K._______ erschossen worden, als diese nach ihrem Vater gesucht hätten. Das Leben in Somalia sei schwierig gewesen und nach dem Tod des Grossvaters noch schwerer geworden. Im April 2012 seien A._______ und vier Mitschüler vom L._______ gefragt worden, ob sie einen Selbstmordanschlag machen würden. Daraufhin seien er und seine Kollegen nach Äthiopien geflohen. K. Mit am 25. Juni 2014 eröffneter Verfügung vom 24. Juni 2014 bewilligte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte deren Asylgesuche ab. L. Mit Eingabe vom 21. Juli 2014 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragten in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sowie Asyl zu gewähren oder die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. M. Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2014 hiess der vormals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das BFM zur Vernehmlassung ein. N. Das BFM hielt in seiner fristgerechten Vernehmlassung vom 19. August 2014 - welche den Beschwerdeführenden am 21. August 2014 zur Kenntnis gebracht wurde - fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten und verwies auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. O. Mit Verfügung vom 24. Juni 2014 bewilligte das BFM auch G._______ die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte deren Asylgesuch ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde weist das Bundesverwaltungsgericht mit gleichentags wie den Beschwerdeführenden eröffnetem Urteil (E 4076/2014) ab.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.

E. 4.1 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu­gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.

E. 4.2 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3).

E. 4.3 Einer Person, die sich im Ausland befindet, kann das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 aAsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung zur Gefährdung der Beschwerdeführenden aus, es sei ihr bekannt, dass noch immer Teile Somalias von Kampfhandlungen zwischen Kräften der Übergangsregierung und verschiedenen Milizen betroffen seien. Die allgemeine Unsicherheit, die als unausweichliche Folge dieses Konflikts in gewissen Teilen des Landes herrsche, betreffe indessen die gesamte somalische Bevölkerung in gleichem Masse. Den Akten könnten keine konkreten und glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Ausreise aus Somalia einreiserelevante Nachteile erlitten hätten oder konkret bedroht gewesen seien. Das BFM schliesse zwar nicht zum vornherein aus, dass deren Mutter vor mehreren Jahren gewaltsam zu Tode gekommen sei. Dieses Ereignis liege jedoch zu weit zurück respektive sei es nicht gezielt gegen die Beschwerdeführenden gerichtet gewesen. Es sei unglaubhaft, dass A._______ im April 2012 Probleme mit der Al Shabaab gehabt habe. Abgesehen davon, dass hierzu nähere Angaben und Beweismittel fehlen würden, sei die Al Shabaab gemäss öffentlich zugänglichen Informationsquellen bereits im August 2011 aus Mogadishu und weiteren umliegenden Gebieten vertrieben worden. Es sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, dass die Al Shabaab im Jahre 2012 mehr oder weniger öffentlich versucht haben sollte, Selbstmordattentäter zu rekrutieren. Selbst wenn es einen solchen Versuch gegeben haben sollte, sei nichts weiter vorgefallen. Ausserdem sei es lebensfremd, dass A._______ zusammen mit Schulkollegen Hals über Kopf aus Somalia ausgereist sein sollte, ohne irgendwen zu informieren. Es sei davon auszugehen, dass seitens der Al Shabaab nie ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse gegenüber den Beschwerdeführenden bestanden habe. Der Vollständigkeit halber sei in Bezug auf die Lebens- und Aufenthaltsverhältnisse der Beschwerdeführenden darauf hinzuweisen, dass zumindest zwei von ihnen in I._______ Mitglieder des "Somali Community & Literacy Centre" seien, womit davon ausgegangen werden könne, dass sie dort über ein Beziehungsnetz verfügen und Zugang zu medizinischer Behandlung finden sollten. Ausserdem bestehe die Möglichkeit, beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) um Schutz und Unterstützung zu suchen.

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden halten in der Rechtsmitteleingabe nebst Wiederholungen zum Sachverhalt fest, A._______ habe seiner Familie aus Angst, dass diese ihn zurückhalten würde, nichts von der geplanten Flucht erzählt. Ihre Tante habe alleine nach Äthiopien gehen wollen, um ihn zurückzuholen. Weil ihre Grossmutter jedoch weitere Repressalien durch die Al Shabaab befürchtet habe und selber schon sehr krank gewesen sei und sich deshalb nicht alleine um sie hätte kümmern können, seien sie alle gemeinsam nach Äthiopien geflohen. Dort würden sie seit Mai 2012 unter sehr schwierigen Bedingungen leben. Bezüglich der Sicherheitslage in Somalia sei auf die Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 25. Oktober 2013 hinzuweisen. Diese sei in Mogadishu unberechenbar und instabil. Die Zahl der Anschläge habe zugenommen und Zivilisten würden in extremer Unsicherheit leben. Die Al Shabaab verübe Anschläge in Mogadishu und im Land, weshalb sich die "Médecins sans Frontières" aus Somalia zurückgezogen hätten. Die Clanstrukturen seien zerstört worden. Angehörige von Minderheitenclans wie sie hätten praktisch keinen Zugang zum Gesundheits- und Bildungssystem, wobei insbesondere Minderjährige und Jugendliche, ältere Menschen und alleinstehende Frauen und Mütter betroffen seien. Sie hätten deshalb begründete Furcht um ihre Sicherheit und ihr Leben. Das BFM habe in seiner Prüfung der Glaubwürdigkeit die falschen Massstäbe angewandt. Die Mitgliedschaftskarte des "Somali Community & Literacy Center" werde zur Entgegennahme des Geldes, welches ihnen ihr Vater überweise, benötigt und bedeute kein tragfähiges Beziehungsnetz. Sie würden sich illegal in Äthiopien aufhalten und es bestehe jederzeit die Gefahr der Inhaftierung. Mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3160/2013 vom 13. November 2013 sei ihnen ein weiterer Verbleib in Äthiopien nicht zumutbar.

E. 6.1 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt hat. Mit dem BFM ist festzuhalten, dass zwar nicht ausgeschlossen werden kann, dass ihre Mutter im (...) gewaltsam zu Tode gekommen ist. Bei diesem tragischen Vorfall hat es sich indessen nicht um einen gezielt gegen die Beschwerdeführenden gerichteten Vorfall gehandelt und dieser liegt auch zu lange zurück, weshalb sowohl ein sachlicher als auch ein zeitlicher Kausalzusammenhang hinsichtlich einer Gefährdung der Beschwerdeführenden zu verneinen ist. Was die - im übrigen nicht substanziiert vorgebrachten - Drohanrufe der Al Shabaab an die Tante anbelangt, ist festzustellen, dass diese die für die Annahme einer ernsthaften und unmittelbaren Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG erforderliche Intensität nicht erreichen. Darüber hinaus ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass sich grundsätzliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden aus dem Umstand ergeben, dass der Vater der Beschwerdeführenden das BFM am 15. Juni 2011 um Ausstellung eines Reisedokuments ab 20. Oktober 2011 für rund sieben Wochen ersuchte und dabei als Reiseziel Äthiopien und als Reisegrund den Besuch seiner Familie angab. Nachdem er eigenen Angaben zufolge (vgl. dessen Befragung zur Person A1/12 S. 5) nebst den Beschwerdeführenden, seinen Eltern, seiner Schwester G._______ und einem Bruder mit Aufenthalt in einem Flüchtlingslager in Kenja keine weiteren Verwandten hat, ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführenden bereits im Zeitpunkt des Gesuchs des Vaters, mithin im Juni 2011, in Äthiopien aufgehalten haben. Damit wäre dem Kernvorbringen, A._______ sei von L._______ (vgl. B14/12 S. 4; abweichend: von Männern der Al Shabaab [vgl. die Aussage von G._______, Beilage zu B7/4]) zu einem Selbstmordattentat aufgefordert worden, ohnehin von vornherein die Grundlage entzogen.

E. 6.2 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass nicht von einer Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG in Somalia ausgegangen werden kann. Damit erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Auslandverfahren, wie sie die Überprüfung der Zumutbarkeit des Verbleibs im Drittstaat (Äthiopien) im Sinne von Art. 52 Abs. 2 aAsylG darstellen würde. Denn eine zusätzliche Prüfung setzt gerade voraus, dass vorgängig das Bestehen einer asylerheblichen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf den Heimatstaat bejaht wurde, was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. E. 6.1 vorstehend). Deswegen verfängt auch der in der Rechtsmittelschrift enthaltene Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3160/2013 vom 13. November 2013 nicht, denn das Bundesverwaltungsgericht stellte im dortigen Fall eben vorgängig der Prüfung nach alt Art. 52 Abs. 2 AsylG fest, dass jene Beschwerdeführerin und deren beiden Kinder im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Somalia nach Äthiopien einer in asylrechtlicher Hinsicht relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen seien (a.a.O. S. 11, E. 6.1). Das BFM hat demnach die Asylgesuche der Beschwerdeführenden aus dem Ausland zu Recht abgelehnt.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Demnach sind den Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4078/2014 Urteil vom 13. November 2014 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, (...), B._______, (...), C._______, (...), D._______, (...), E._______, (...), Somalia, alle vertreten durch Magda Burkhard, Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 24. Juni 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Vater der Beschwerdeführenden, F._______, suchte am 9. September 2008 um Asyl in der Schweiz nach. Mit Verfügung vom 29. Januar 2010 stellte das BFM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2013 erachtete das BFM die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 84 Abs. AuG (SR 142.20) i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG als erfüllt und stellte fest, die vorläufige Aufnahme sei erloschen und damit die bereits angeordnete Wegweisung dahingefallen. B. Mit Eingabe vom 30. März 2012 an das BFM ersuchten die durch ihren Vater vertretenen Beschwerdeführenden um Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz zwecks Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens. Zur Begründung brachten sie vor, seit dem Tod ihrer Mutter am (...) würden sie von den Grosseltern und G._______, ihrer Tante väterlicherseits, betreut. Im Jahr 2008 sei ihr Grossvater gestorben. A._______ leide an einer Verdickung am Hals und sei in Abklärung deswegen. Es bestehe die Gefahr, dass die Al Shabaab ihn zu terroristischen Handlungen zwinge und B._______ entführe und zwangsverheirate. C. G._______ und H._______ (Grossmutter der Beschwerdeführenden) ersuchten das BFM mit Eingabe vom 6. September 2012 ebenfalls um Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz zwecks Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens. D. Mit Schreiben vom 26. September 2012 ersuchte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden um Einreichung einer Originalvollmacht. Sodann teilte das BFM mit, aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich sei die Schweizerische Botschaft nicht mehr in der Lage, Befragungen durchzuführen. Zur Abklärung des Sachverhalts unterbreitete es den Beschwerdeführenden eine Reihe von Fragen. E. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2012 antworteten die Beschwerdeführenden innert erstreckter Frist. Sie machten geltend, A._______ sei aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab nach Äthiopien geflohen. Zusammen mit ihrer Tante und ihrer Grossmutter hätten sie Somalia auf der Suche nach ihm am 16. Mai 2012 verlassen. Sie hätten ihn in I._______ wiedergefunden. Seither würden sie dort mit finanzieller Unterstützung ihres Vaters in einem gemieteten Zimmer leben. Das Leben in Äthiopien sei schwierig und sie hätten keine Zukunftsperspektiven. F. Mit Eingabe vom 4. März 2013 liessen die Beschwerdeführenden durch ihre neu mandatierte Rechtsvertreterin mitteilen, ihre Grossmutter H._______ sei am (...) nach einem dreiwöchigen Spitalaufenthalt in Äthiopien verstorben. Das BFM schrieb daraufhin jenes Asylgesuch am 23. April 2014 als gegenstandslos geworden ab. G. Mit Schreiben vom 15. April 2013 und 29. Juli 2013 ersuchten die Beschwerdeführenden das BFM um rasche Behandlung ihres Gesuchs und brachten vor, Ihre Tante sei nun alleine für sie verantwortlich und die Lage für eine alleinstehende Frau mit fünf Kindern in I._______ sei sehr schwierig. Auch könnten sie keine Schule besuchen. H. Das BFM verwies in seinem Schreiben vom 2. August 2013 auf seine hohe Geschäftslast und stellte im Rahmen seiner Arbeitskapazitäten und nach hinreichender Abklärung des Sachverhalts einen zügigen Endentscheid in Aussicht. I. Die Beschwerdeführenden teilten dem BFM mit Schreiben vom 20. November 2013 mit, seit 1. November 2013 sei in Äthiopien ein neues Gesetz in Kraft, wonach somalische Flüchtlinge ohne gültige Aufenthaltsbewilligung inhaftiert würden und mit einer Deportation zurück nach Somalia rechnen müssten. Sie würden aktuell über eine Bewilligung verfügen, müssten diese Ende des Jahres 2013 jedoch erneuern. Ihr Vater überweise ihnen monatlich Fr. 800.-, womit sie ihren Lebensunterhalt so gut als möglich bestreiten würden. Für die beiden älteren Kinder finanziere er die Schule, für die beiden jüngeren, ebenfalls schulpflichtigen Kinder, reiche das Geld jedoch nicht. In Äthiopien hätten sie und ihre Tante keine Familienangehörigen und kein tragfähiges soziales Netz. Eine Rückkehr nach Somalia sei ausgeschlossen. Sie ersuchten nochmals um möglichst baldige Behandlung ihres Gesuchs. J. Am 12. Mai 2014 hörte die Schweizerische Vertretung in Addis Abeba A._______ und B._______ zu den Asylgründen an; die Anhörung der Tante erfolgte zuvor am 12. März 2014. Die Beschwerdeführenden machten geltend, ihre Mutter sei in ihrem Haus von K._______ erschossen worden, als diese nach ihrem Vater gesucht hätten. Das Leben in Somalia sei schwierig gewesen und nach dem Tod des Grossvaters noch schwerer geworden. Im April 2012 seien A._______ und vier Mitschüler vom L._______ gefragt worden, ob sie einen Selbstmordanschlag machen würden. Daraufhin seien er und seine Kollegen nach Äthiopien geflohen. K. Mit am 25. Juni 2014 eröffneter Verfügung vom 24. Juni 2014 bewilligte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte deren Asylgesuche ab. L. Mit Eingabe vom 21. Juli 2014 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragten in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sowie Asyl zu gewähren oder die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. M. Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2014 hiess der vormals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das BFM zur Vernehmlassung ein. N. Das BFM hielt in seiner fristgerechten Vernehmlassung vom 19. August 2014 - welche den Beschwerdeführenden am 21. August 2014 zur Kenntnis gebracht wurde - fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten und verwies auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. O. Mit Verfügung vom 24. Juni 2014 bewilligte das BFM auch G._______ die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte deren Asylgesuch ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde weist das Bundesverwaltungsgericht mit gleichentags wie den Beschwerdeführenden eröffnetem Urteil (E 4076/2014) ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung. 4. 4.1 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu­gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.2 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3). 4.3 Einer Person, die sich im Ausland befindet, kann das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 aAsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung zur Gefährdung der Beschwerdeführenden aus, es sei ihr bekannt, dass noch immer Teile Somalias von Kampfhandlungen zwischen Kräften der Übergangsregierung und verschiedenen Milizen betroffen seien. Die allgemeine Unsicherheit, die als unausweichliche Folge dieses Konflikts in gewissen Teilen des Landes herrsche, betreffe indessen die gesamte somalische Bevölkerung in gleichem Masse. Den Akten könnten keine konkreten und glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Ausreise aus Somalia einreiserelevante Nachteile erlitten hätten oder konkret bedroht gewesen seien. Das BFM schliesse zwar nicht zum vornherein aus, dass deren Mutter vor mehreren Jahren gewaltsam zu Tode gekommen sei. Dieses Ereignis liege jedoch zu weit zurück respektive sei es nicht gezielt gegen die Beschwerdeführenden gerichtet gewesen. Es sei unglaubhaft, dass A._______ im April 2012 Probleme mit der Al Shabaab gehabt habe. Abgesehen davon, dass hierzu nähere Angaben und Beweismittel fehlen würden, sei die Al Shabaab gemäss öffentlich zugänglichen Informationsquellen bereits im August 2011 aus Mogadishu und weiteren umliegenden Gebieten vertrieben worden. Es sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, dass die Al Shabaab im Jahre 2012 mehr oder weniger öffentlich versucht haben sollte, Selbstmordattentäter zu rekrutieren. Selbst wenn es einen solchen Versuch gegeben haben sollte, sei nichts weiter vorgefallen. Ausserdem sei es lebensfremd, dass A._______ zusammen mit Schulkollegen Hals über Kopf aus Somalia ausgereist sein sollte, ohne irgendwen zu informieren. Es sei davon auszugehen, dass seitens der Al Shabaab nie ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse gegenüber den Beschwerdeführenden bestanden habe. Der Vollständigkeit halber sei in Bezug auf die Lebens- und Aufenthaltsverhältnisse der Beschwerdeführenden darauf hinzuweisen, dass zumindest zwei von ihnen in I._______ Mitglieder des "Somali Community & Literacy Centre" seien, womit davon ausgegangen werden könne, dass sie dort über ein Beziehungsnetz verfügen und Zugang zu medizinischer Behandlung finden sollten. Ausserdem bestehe die Möglichkeit, beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) um Schutz und Unterstützung zu suchen. 5.2 Die Beschwerdeführenden halten in der Rechtsmitteleingabe nebst Wiederholungen zum Sachverhalt fest, A._______ habe seiner Familie aus Angst, dass diese ihn zurückhalten würde, nichts von der geplanten Flucht erzählt. Ihre Tante habe alleine nach Äthiopien gehen wollen, um ihn zurückzuholen. Weil ihre Grossmutter jedoch weitere Repressalien durch die Al Shabaab befürchtet habe und selber schon sehr krank gewesen sei und sich deshalb nicht alleine um sie hätte kümmern können, seien sie alle gemeinsam nach Äthiopien geflohen. Dort würden sie seit Mai 2012 unter sehr schwierigen Bedingungen leben. Bezüglich der Sicherheitslage in Somalia sei auf die Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 25. Oktober 2013 hinzuweisen. Diese sei in Mogadishu unberechenbar und instabil. Die Zahl der Anschläge habe zugenommen und Zivilisten würden in extremer Unsicherheit leben. Die Al Shabaab verübe Anschläge in Mogadishu und im Land, weshalb sich die "Médecins sans Frontières" aus Somalia zurückgezogen hätten. Die Clanstrukturen seien zerstört worden. Angehörige von Minderheitenclans wie sie hätten praktisch keinen Zugang zum Gesundheits- und Bildungssystem, wobei insbesondere Minderjährige und Jugendliche, ältere Menschen und alleinstehende Frauen und Mütter betroffen seien. Sie hätten deshalb begründete Furcht um ihre Sicherheit und ihr Leben. Das BFM habe in seiner Prüfung der Glaubwürdigkeit die falschen Massstäbe angewandt. Die Mitgliedschaftskarte des "Somali Community & Literacy Center" werde zur Entgegennahme des Geldes, welches ihnen ihr Vater überweise, benötigt und bedeute kein tragfähiges Beziehungsnetz. Sie würden sich illegal in Äthiopien aufhalten und es bestehe jederzeit die Gefahr der Inhaftierung. Mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3160/2013 vom 13. November 2013 sei ihnen ein weiterer Verbleib in Äthiopien nicht zumutbar. 6. 6.1 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt hat. Mit dem BFM ist festzuhalten, dass zwar nicht ausgeschlossen werden kann, dass ihre Mutter im (...) gewaltsam zu Tode gekommen ist. Bei diesem tragischen Vorfall hat es sich indessen nicht um einen gezielt gegen die Beschwerdeführenden gerichteten Vorfall gehandelt und dieser liegt auch zu lange zurück, weshalb sowohl ein sachlicher als auch ein zeitlicher Kausalzusammenhang hinsichtlich einer Gefährdung der Beschwerdeführenden zu verneinen ist. Was die - im übrigen nicht substanziiert vorgebrachten - Drohanrufe der Al Shabaab an die Tante anbelangt, ist festzustellen, dass diese die für die Annahme einer ernsthaften und unmittelbaren Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG erforderliche Intensität nicht erreichen. Darüber hinaus ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass sich grundsätzliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden aus dem Umstand ergeben, dass der Vater der Beschwerdeführenden das BFM am 15. Juni 2011 um Ausstellung eines Reisedokuments ab 20. Oktober 2011 für rund sieben Wochen ersuchte und dabei als Reiseziel Äthiopien und als Reisegrund den Besuch seiner Familie angab. Nachdem er eigenen Angaben zufolge (vgl. dessen Befragung zur Person A1/12 S. 5) nebst den Beschwerdeführenden, seinen Eltern, seiner Schwester G._______ und einem Bruder mit Aufenthalt in einem Flüchtlingslager in Kenja keine weiteren Verwandten hat, ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführenden bereits im Zeitpunkt des Gesuchs des Vaters, mithin im Juni 2011, in Äthiopien aufgehalten haben. Damit wäre dem Kernvorbringen, A._______ sei von L._______ (vgl. B14/12 S. 4; abweichend: von Männern der Al Shabaab [vgl. die Aussage von G._______, Beilage zu B7/4]) zu einem Selbstmordattentat aufgefordert worden, ohnehin von vornherein die Grundlage entzogen. 6.2 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass nicht von einer Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG in Somalia ausgegangen werden kann. Damit erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Auslandverfahren, wie sie die Überprüfung der Zumutbarkeit des Verbleibs im Drittstaat (Äthiopien) im Sinne von Art. 52 Abs. 2 aAsylG darstellen würde. Denn eine zusätzliche Prüfung setzt gerade voraus, dass vorgängig das Bestehen einer asylerheblichen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf den Heimatstaat bejaht wurde, was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. E. 6.1 vorstehend). Deswegen verfängt auch der in der Rechtsmittelschrift enthaltene Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3160/2013 vom 13. November 2013 nicht, denn das Bundesverwaltungsgericht stellte im dortigen Fall eben vorgängig der Prüfung nach alt Art. 52 Abs. 2 AsylG fest, dass jene Beschwerdeführerin und deren beiden Kinder im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Somalia nach Äthiopien einer in asylrechtlicher Hinsicht relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen seien (a.a.O. S. 11, E. 6.1). Das BFM hat demnach die Asylgesuche der Beschwerdeführenden aus dem Ausland zu Recht abgelehnt.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Demnach sind den Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand: