Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. B._______, der Bruder der Beschwerdeführerin, suchte am 9. September 2008 um Asyl in der Schweiz nach. Mit Verfügung vom 29. Januar 2010 stellte das BFM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2013 erachtete das BFM die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 84 Abs. AuG (SR 142.20) i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG als erfüllt und stellte fest, die vorläufige Aufnahme sei erloschen und damit die bereits angeordnete Wegweisung dahingefallen. B. Mit Eingabe vom 30. März 2012 reichte B._______ für seine fünf Kinder ein Asylgesuch aus dem Ausland ein und ersuchte um Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz. C. Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter C._______ ersuchten das BFM mit Eingabe des sie ebenfalls vertretenden A._______ vom 6. September 2012 um Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz zwecks Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe im Jahr 2005 geheiratet. Ihr Ehemann habe sie eingesperrt und geschlagen. Sie sei deshalb im Jahr (...), nachdem die Ehefrau ihres Bruders von (...) umgebracht worden sei, in ihr Elternhaus zurückgekehrt und habe sich zusammen mit ihrer Mutter um die fünf Kinder ihres in der Schweiz lebenden Bruders gekümmert. Ihre Ehe sei im Jahr 2009 geschieden worden. Seither habe sie keinen Kontakt mehr zu ihrer Tochter. Die allgemeine Situation in Somalia sei zunehmend schwieriger geworden. Als der älteste Sohn ihres Bruders, D._______, im April 2012 mit anderen Jugendlichen nach Äthiopien gegangen sei, habe sie sich grosse Sorgen gemacht, dass er der Al Shabaab in die Hände gefallen sein könnte. Sie sei deshalb zusammen mit ihrer Mutter und den anderen vier Kindern ihres Bruders ebenfalls nach Äthiopien geflohen, wo sie D._______ schliesslich in E._______ gefunden habe. D. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2012 teilte die Beschwerdeführerin dem BFM ergänzend mit, D._______ sei aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab nach Äthiopien geflohen. Sie hätten ihn in E._______ wiedergefunden und würden seither dort mit finanzieller Unterstützung ihres Bruders in einem gemieteten Zimmer leben. Das Leben in Äthiopien sei schwierig und sie hätten keine Zukunftsperspektiven. E. Mit Eingabe vom 29. Juli 2013 liess die Beschwerdeführerin durch ihre neu mandatierte Rechtsvertreterin mitteilen, ihre Mutter C._______ sei am (...) nach einem dreiwöchigen Spitalaufenthalt in Äthiopien verstorben. Das BFM schrieb daraufhin jenes Asylgesuch am 23. April 2014 als gegenstandslos geworden ab. Die Beschwerdeführerin ersuchte um rasche Behandlung ihres Gesuchs. F. Am 12. März 204 hörte die Schweizerische Vertretung in Addis Abeba die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an. Die Beschwerdeführerin führte ergänzend an, sie sei im Jahr 1993 ein erstes Mal und nach dem Tod ihres Vaters im Jahr 2008 ein weiteres Mal vergewaltigt worden. Auch habe sich die Al Shabaab bei ihr telefonisch wiederholt nach dem Aufenthaltsort ihres Bruders erkundigt. G. Mit am 25. Juni 2014 eröffneter Verfügung vom 24. Juni 2014 bewilligte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Mit gleichzeitig eröffneter Verfügung desselben Datums fällte sie in Bezug auf die fünf Kinder von B._______ (vgl. vorstehend Bst. B.) denselben ablehnenden Entscheid. Die hiergegen erhobene Beschwerde weist das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (E 4078/2014) gleichen Datums wie das im vorliegenden Beschwerdeverfahren ergehende ab. H. Mit Eingabe vom 21. Juli 2014 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sowie Asyl zu gewähren oder die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2014 hiess der vormals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das BFM zur Vernehmlassung ein. J. Das BFM hielt in seiner fristgerechten Vernehmlassung vom 19. August 2014 - welche der Beschwerdeführerin am 21. August 2014 zur Kenntnis gebracht wurde - fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten und verwies auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.
E. 4.1 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
E. 4.2 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3).
E. 4.3 Einer Person, die sich im Ausland befindet, kann das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 aAsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung zur Gefährdung der Beschwerdeführerin aus, es sei ihr bekannt, dass noch immer Teile Somalias von Kampfhandlungen zwischen Kräften der Übergangsregierung und verschiedenen Milizen betroffen seien. Die allgemeine Unsicherheit, die als unausweichliche Folge dieses Konflikts in gewissen Teilen des Landes herrsche, betreffe indessen die gesamte somalische Bevölkerung in gleichem Masse. Den Akten könnten keine konkreten und glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise aus Somalia einreiserelevante Nachteile erlitten hätte oder konkret bedroht gewesen wäre. Das BFM schliesse zwar nicht zum vornherein aus, dass sie vor mehreren Jahren Opfer von Vergewaltigungen geworden sei, häusliche Gewalt erlitten habe oder von der allgemein schwierigen Situation in Somalia betroffen gewesen sei. Hierbei handle es sich jedoch um Ereignisse, die im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs bereits mehrere Jahre und damit zu weit zurücklägen, um noch als Anlass für dieses angesehen zu werden. Sie habe Somalia deshalb verlassen, weil der älteste Sohn ihres Bruders weggelaufen sei und die allgemeine Situation schwierig gewesen sei. Dabei handle es sich indessen nicht um eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Damit erübrige sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Auslandsverfahren. Der Vollständigkeit halber sei in Bezug auf ihre Lebens- und Aufenthaltsverhältnisse in E._______ darauf hinzuweisen, dass sie Mitglied des "Somali Community & Literacy Centre" sei, womit davon ausgegangen werden könne, dass sie dort über ein Beziehungsnetz verfüge. Ausserdem habe sie die Möglichkeit, beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) um Schutz und Unterstützung zu suchen, sollte ihre Lage tatsächlich kritisch sein.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin hält in der Rechtsmitteleingabe nebst Wiederholungen zum Sachverhalt fest, D._______ und andere Mitschüler seien im April 2012 von E._______ aufgefordert worden, als Selbstmordattentäter tätig zu werden. Weil er dies nicht habe tun wollen und aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung sei D._______ mit seinen Kollegen nach Äthiopien geflüchtet. Sie habe alleine nach Äthiopien gehen wollen, um ihn zurückzuholen. Weil ihre Mutter jedoch weitere Repressalien durch die Al Shabaab befürchtet habe und selber schon sehr krank gewesen sei und sich deshalb nicht alleine um die Kinder hätte kümmern können, seien sie alle gemeinsam nach Äthiopien geflohen, wo sie seither unter sehr schwierigen Bedingungen leben würden. Bezüglich der Sicherheitslage in Somalia sei auf die Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 25. Oktober 2013 hinzuweisen. Diese sei in Mogadishu unberechenbar und instabil. Die Zahl der Anschläge habe zugenommen und Zivilisten würden in extremer Unsicherheit leben. Die Al Shabaab verübe Anschläge in Mogadishu und im Land, weshalb sich die "Médecins sans Frontières" aus Somalia zurückgezogen hätten. Die Clanstrukturen seien zerstört worden. Angehörige von Minderheitenclans wie sie hätten praktisch keinen Zugang zum Gesundheits- und Bildungssystem, wobei insbesondere Minderjährige und Jugendliche, ältere Menschen und alleinstehende Frauen und Mütter betroffen seien. Sie habe deshalb begründete Furcht um ihre Sicherheit und ihr Leben. Das BFM habe in seiner Prüfung der Glaubwürdigkeit die falschen Massstäbe angewandt. Die Mitgliedschaftskarte des "Somali Community & Literacy Center" werde zur Entgegennahme des Geldes, welches ihr Bruder überweise, benötigt und bedeute kein tragfähiges Beziehungsnetz. Sie halte sich illegal in Äthiopien auf und es bestehe jederzeit die Gefahr der Inhaftierung. Mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3160/2013 vom 13. November 2013 sei ihr ein weiterer Verbleib in Äthiopien nicht zumutbar.
E. 6.1 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch aus dem Ausland mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Mit dem BFM ist festzuhalten, dass zwar nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin vor mehreren Jahren Opfer von Vergewaltigungen geworden ist, häusliche Gewalt erlitten hat oder von der allgemein schwierigen Situation in Somalia betroffen war. Diese Ereignisse liegen indessen zu lange zurück, weshalb sowohl ein zeitlicher als auch ein sachlicher Kausalzusammenhang hinsichtlich einer Gefährdung der Beschwerdeführerin in Somalia zu verneinen ist. Dies gilt auch in Bezug auf den vorgebrachten gewaltsamen Tod der Schwägerin, wobei es sich nicht um einen gezielt gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Vorfall gehandelt hat, so dass auch deshalb keine akute Gefährdungssituation abgeleitet werden kann. Obwohl die Beschwerdeführerin nach dem Tod der Schwägerin weiterhin in jenem Haus wohnte, kam es offenbar abgesehen von den nicht substanziiert vorgebrachten Drohanrufen, denen bereits die für eine asylrelevante Gefährdung erforderliche Intensität des Eingriffs abgeht, zu keinen weiteren Übergriffen der Al Shabaab. Darüber hinaus und der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich grundsätzliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin ergeben. Deren Bruder ersuchte das BFM am 15. Juni 2011 um Ausstellung eines Reisedokuments ab 20. Oktober 2011 für rund sieben Wochen und gab dabei als Reiseziel Äthiopien und als Reisegrund den Besuch seiner Familie an. Nachdem er in seiner Befragung zur Person (vgl. Akten BFM [N 514 430] A1/12 S. 5) nebst seinen Kindern, der Beschwerdeführerin, seinen Eltern und einem Bruder mit Aufenthalt in einem Flüchtlingslager in Kenja keine weiteren Verwandten erwähnt hat, ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin samt Kindern bereits im Zeitpunkt seines Gesuchs, mithin im Juni 2011, in Äthiopien aufgehalten haben. Folglich kann das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe sich bis im Mai 2012 in Somalia aufgehalten und sei auf der Suche nach D._______ nach Äthiopien ausgereist, nicht zutreffen.
E. 6.2 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass keine asylrelevante Verfolgung in Somalia vorliegt. Damit erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Auslandverfahren, wie sie die Überprüfung der Zumutbarkeit des Verbleibs im Drittstaat (Äthiopien) im Sinne von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG darstellen würde. Denn eine zusätzliche Prüfung setzt gerade voraus, dass vorgängig das Bestehen einer asylerheblichen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf den Heimatstaat bejaht wurde, was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. E. 6.1 vorstehend). Deswegen verfängt auch der in der Rechtsmittelschrift enthaltene Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3160/2013 vom 13. November 2013 nicht, denn das Bundesverwaltungsgericht stellte im dortigen Fall eben vorgängig der Prüfung nach Art. 52 Abs. 2 aAsylG fest, dass jene Beschwerdeführerin und deren beiden Kinder im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Somalia nach Äthiopien einer in asylrechtlicher Hinsicht relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen seien (a.a.O. S. 11, E. 6.1). Das BFM hat demnach das Asylgesuch der Beschwerdeführerin aus dem Ausland zu Recht abgelehnt.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Demnach sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4076/2014 Urteil vom 13. November 2014 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, (...), Somalia, vertreten durch Magda Burkhard, Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 24. Juni 2014 / N (...). Sachverhalt: A. B._______, der Bruder der Beschwerdeführerin, suchte am 9. September 2008 um Asyl in der Schweiz nach. Mit Verfügung vom 29. Januar 2010 stellte das BFM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2013 erachtete das BFM die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 84 Abs. AuG (SR 142.20) i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG als erfüllt und stellte fest, die vorläufige Aufnahme sei erloschen und damit die bereits angeordnete Wegweisung dahingefallen. B. Mit Eingabe vom 30. März 2012 reichte B._______ für seine fünf Kinder ein Asylgesuch aus dem Ausland ein und ersuchte um Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz. C. Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter C._______ ersuchten das BFM mit Eingabe des sie ebenfalls vertretenden A._______ vom 6. September 2012 um Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz zwecks Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe im Jahr 2005 geheiratet. Ihr Ehemann habe sie eingesperrt und geschlagen. Sie sei deshalb im Jahr (...), nachdem die Ehefrau ihres Bruders von (...) umgebracht worden sei, in ihr Elternhaus zurückgekehrt und habe sich zusammen mit ihrer Mutter um die fünf Kinder ihres in der Schweiz lebenden Bruders gekümmert. Ihre Ehe sei im Jahr 2009 geschieden worden. Seither habe sie keinen Kontakt mehr zu ihrer Tochter. Die allgemeine Situation in Somalia sei zunehmend schwieriger geworden. Als der älteste Sohn ihres Bruders, D._______, im April 2012 mit anderen Jugendlichen nach Äthiopien gegangen sei, habe sie sich grosse Sorgen gemacht, dass er der Al Shabaab in die Hände gefallen sein könnte. Sie sei deshalb zusammen mit ihrer Mutter und den anderen vier Kindern ihres Bruders ebenfalls nach Äthiopien geflohen, wo sie D._______ schliesslich in E._______ gefunden habe. D. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2012 teilte die Beschwerdeführerin dem BFM ergänzend mit, D._______ sei aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab nach Äthiopien geflohen. Sie hätten ihn in E._______ wiedergefunden und würden seither dort mit finanzieller Unterstützung ihres Bruders in einem gemieteten Zimmer leben. Das Leben in Äthiopien sei schwierig und sie hätten keine Zukunftsperspektiven. E. Mit Eingabe vom 29. Juli 2013 liess die Beschwerdeführerin durch ihre neu mandatierte Rechtsvertreterin mitteilen, ihre Mutter C._______ sei am (...) nach einem dreiwöchigen Spitalaufenthalt in Äthiopien verstorben. Das BFM schrieb daraufhin jenes Asylgesuch am 23. April 2014 als gegenstandslos geworden ab. Die Beschwerdeführerin ersuchte um rasche Behandlung ihres Gesuchs. F. Am 12. März 204 hörte die Schweizerische Vertretung in Addis Abeba die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an. Die Beschwerdeführerin führte ergänzend an, sie sei im Jahr 1993 ein erstes Mal und nach dem Tod ihres Vaters im Jahr 2008 ein weiteres Mal vergewaltigt worden. Auch habe sich die Al Shabaab bei ihr telefonisch wiederholt nach dem Aufenthaltsort ihres Bruders erkundigt. G. Mit am 25. Juni 2014 eröffneter Verfügung vom 24. Juni 2014 bewilligte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Mit gleichzeitig eröffneter Verfügung desselben Datums fällte sie in Bezug auf die fünf Kinder von B._______ (vgl. vorstehend Bst. B.) denselben ablehnenden Entscheid. Die hiergegen erhobene Beschwerde weist das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (E 4078/2014) gleichen Datums wie das im vorliegenden Beschwerdeverfahren ergehende ab. H. Mit Eingabe vom 21. Juli 2014 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sowie Asyl zu gewähren oder die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2014 hiess der vormals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das BFM zur Vernehmlassung ein. J. Das BFM hielt in seiner fristgerechten Vernehmlassung vom 19. August 2014 - welche der Beschwerdeführerin am 21. August 2014 zur Kenntnis gebracht wurde - fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten und verwies auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung. 4. 4.1 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.2 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3). 4.3 Einer Person, die sich im Ausland befindet, kann das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 aAsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung zur Gefährdung der Beschwerdeführerin aus, es sei ihr bekannt, dass noch immer Teile Somalias von Kampfhandlungen zwischen Kräften der Übergangsregierung und verschiedenen Milizen betroffen seien. Die allgemeine Unsicherheit, die als unausweichliche Folge dieses Konflikts in gewissen Teilen des Landes herrsche, betreffe indessen die gesamte somalische Bevölkerung in gleichem Masse. Den Akten könnten keine konkreten und glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise aus Somalia einreiserelevante Nachteile erlitten hätte oder konkret bedroht gewesen wäre. Das BFM schliesse zwar nicht zum vornherein aus, dass sie vor mehreren Jahren Opfer von Vergewaltigungen geworden sei, häusliche Gewalt erlitten habe oder von der allgemein schwierigen Situation in Somalia betroffen gewesen sei. Hierbei handle es sich jedoch um Ereignisse, die im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs bereits mehrere Jahre und damit zu weit zurücklägen, um noch als Anlass für dieses angesehen zu werden. Sie habe Somalia deshalb verlassen, weil der älteste Sohn ihres Bruders weggelaufen sei und die allgemeine Situation schwierig gewesen sei. Dabei handle es sich indessen nicht um eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Damit erübrige sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Auslandsverfahren. Der Vollständigkeit halber sei in Bezug auf ihre Lebens- und Aufenthaltsverhältnisse in E._______ darauf hinzuweisen, dass sie Mitglied des "Somali Community & Literacy Centre" sei, womit davon ausgegangen werden könne, dass sie dort über ein Beziehungsnetz verfüge. Ausserdem habe sie die Möglichkeit, beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) um Schutz und Unterstützung zu suchen, sollte ihre Lage tatsächlich kritisch sein. 5.2 Die Beschwerdeführerin hält in der Rechtsmitteleingabe nebst Wiederholungen zum Sachverhalt fest, D._______ und andere Mitschüler seien im April 2012 von E._______ aufgefordert worden, als Selbstmordattentäter tätig zu werden. Weil er dies nicht habe tun wollen und aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung sei D._______ mit seinen Kollegen nach Äthiopien geflüchtet. Sie habe alleine nach Äthiopien gehen wollen, um ihn zurückzuholen. Weil ihre Mutter jedoch weitere Repressalien durch die Al Shabaab befürchtet habe und selber schon sehr krank gewesen sei und sich deshalb nicht alleine um die Kinder hätte kümmern können, seien sie alle gemeinsam nach Äthiopien geflohen, wo sie seither unter sehr schwierigen Bedingungen leben würden. Bezüglich der Sicherheitslage in Somalia sei auf die Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 25. Oktober 2013 hinzuweisen. Diese sei in Mogadishu unberechenbar und instabil. Die Zahl der Anschläge habe zugenommen und Zivilisten würden in extremer Unsicherheit leben. Die Al Shabaab verübe Anschläge in Mogadishu und im Land, weshalb sich die "Médecins sans Frontières" aus Somalia zurückgezogen hätten. Die Clanstrukturen seien zerstört worden. Angehörige von Minderheitenclans wie sie hätten praktisch keinen Zugang zum Gesundheits- und Bildungssystem, wobei insbesondere Minderjährige und Jugendliche, ältere Menschen und alleinstehende Frauen und Mütter betroffen seien. Sie habe deshalb begründete Furcht um ihre Sicherheit und ihr Leben. Das BFM habe in seiner Prüfung der Glaubwürdigkeit die falschen Massstäbe angewandt. Die Mitgliedschaftskarte des "Somali Community & Literacy Center" werde zur Entgegennahme des Geldes, welches ihr Bruder überweise, benötigt und bedeute kein tragfähiges Beziehungsnetz. Sie halte sich illegal in Äthiopien auf und es bestehe jederzeit die Gefahr der Inhaftierung. Mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3160/2013 vom 13. November 2013 sei ihr ein weiterer Verbleib in Äthiopien nicht zumutbar. 6. 6.1 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch aus dem Ausland mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Mit dem BFM ist festzuhalten, dass zwar nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin vor mehreren Jahren Opfer von Vergewaltigungen geworden ist, häusliche Gewalt erlitten hat oder von der allgemein schwierigen Situation in Somalia betroffen war. Diese Ereignisse liegen indessen zu lange zurück, weshalb sowohl ein zeitlicher als auch ein sachlicher Kausalzusammenhang hinsichtlich einer Gefährdung der Beschwerdeführerin in Somalia zu verneinen ist. Dies gilt auch in Bezug auf den vorgebrachten gewaltsamen Tod der Schwägerin, wobei es sich nicht um einen gezielt gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Vorfall gehandelt hat, so dass auch deshalb keine akute Gefährdungssituation abgeleitet werden kann. Obwohl die Beschwerdeführerin nach dem Tod der Schwägerin weiterhin in jenem Haus wohnte, kam es offenbar abgesehen von den nicht substanziiert vorgebrachten Drohanrufen, denen bereits die für eine asylrelevante Gefährdung erforderliche Intensität des Eingriffs abgeht, zu keinen weiteren Übergriffen der Al Shabaab. Darüber hinaus und der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich grundsätzliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin ergeben. Deren Bruder ersuchte das BFM am 15. Juni 2011 um Ausstellung eines Reisedokuments ab 20. Oktober 2011 für rund sieben Wochen und gab dabei als Reiseziel Äthiopien und als Reisegrund den Besuch seiner Familie an. Nachdem er in seiner Befragung zur Person (vgl. Akten BFM [N 514 430] A1/12 S. 5) nebst seinen Kindern, der Beschwerdeführerin, seinen Eltern und einem Bruder mit Aufenthalt in einem Flüchtlingslager in Kenja keine weiteren Verwandten erwähnt hat, ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin samt Kindern bereits im Zeitpunkt seines Gesuchs, mithin im Juni 2011, in Äthiopien aufgehalten haben. Folglich kann das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe sich bis im Mai 2012 in Somalia aufgehalten und sei auf der Suche nach D._______ nach Äthiopien ausgereist, nicht zutreffen. 6.2 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass keine asylrelevante Verfolgung in Somalia vorliegt. Damit erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Auslandverfahren, wie sie die Überprüfung der Zumutbarkeit des Verbleibs im Drittstaat (Äthiopien) im Sinne von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG darstellen würde. Denn eine zusätzliche Prüfung setzt gerade voraus, dass vorgängig das Bestehen einer asylerheblichen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf den Heimatstaat bejaht wurde, was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. E. 6.1 vorstehend). Deswegen verfängt auch der in der Rechtsmittelschrift enthaltene Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3160/2013 vom 13. November 2013 nicht, denn das Bundesverwaltungsgericht stellte im dortigen Fall eben vorgängig der Prüfung nach Art. 52 Abs. 2 aAsylG fest, dass jene Beschwerdeführerin und deren beiden Kinder im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Somalia nach Äthiopien einer in asylrechtlicher Hinsicht relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen seien (a.a.O. S. 11, E. 6.1). Das BFM hat demnach das Asylgesuch der Beschwerdeführerin aus dem Ausland zu Recht abgelehnt.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Demnach sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand: