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D-3153/2009

D-3153/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2009-09-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden reisten eigenen Angaben zufolge am 21. Oktober 2008 illegal in die Schweiz ein. Hier stellten sie am 23. Oktober 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ ihre Asylgesuche. Am 3. November 2008 fanden die Kurzbefragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ statt. Am 12. November 2008 wurden die Beschwerdeführenden direkt zu ihren Asylgründen angehört. B. B.a Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden, Tamilen mit letztem Wohnsitz in Jaffna, im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer sei schon im Jahre 1995 verhaftet worden. Danach habe er mehrere Jahre als Flüchtling in Indien gelebt. Am 12. Januar 2008 sei der Beschwerdeführer bei einem Round up festgenommen, misshandelt und beschuldigt worden, die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) unterstützt zu haben. Danach habe man ihn in ein Camp gebracht, wo ihn die Beschwerdeführerin am zweiten Tag besucht habe. Sie sei dort geschlagen und unter anderem in den Bauch getreten worden, woraufhin sie ihr Kind verloren habe. Nach sieben Tagen sei der Beschwerdeführer wieder freigelassen worden. Am 1. Oktober 2008 hätten Unbekannte Geldleistungen von ihnen verlangt, denen sie weder hätten nachkommen können noch hätten nachkommen wollen. Im Anschluss daran hätten sie sich aus Angst zu einer Tante begeben. Am 2. Oktober 2008 seien anlässlich einer Hausdurchsuchung Fotos von Märtyrern und Helden der "Tigers" bei ihnen gefunden worden. Noch am selben Tag hätten sie sich über E._______ mit einem Fischerboot nach F._______ begeben, wo sie dreizehn Tage lang im Haus eines Schleppers gelebt hätten. Am 21. Oktober 2008 seien sie von Colombo aus über Dubai nach Rom geflogen, von wo aus sie am selben Tag mit einem Auto illegal in die Schweiz gelangt seien. Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe in der Schule in einer Band Musik für die LTTE gemacht (vgl. A1/ S. 6) und sich von 1990 bis 1995 bei der "SOLT" einer Studentenorganisation mit LTTE-Hintergrund engagiert (vgl. A 32/ S.2). Deshalb habe sie immer wieder Verfolgungsmassnahmen erlitten. B.b Am 10. beziehungsweise am 14. November 2008 wurden mit England, Frankreich und Deutschland Fingerabdruckvergleiche angeordnet. Im Falle des Beschwerdeführers konnte dabei ein vorgängiger Aufenthalt in Frankreich festgestellt werden, wo er unter der Identität von B._______ am 29. September 2006 ein Asylgesuch gestellt hatte. B.c Am 31. März 2009 wurde den Beschwerdeführenden zum Frankreichaufenthalt des Beschwerdeführers das rechtliche Gehör gewährt. B.d Die Beschwerdeführenden reichten verschiedene Beweismittel ins Recht. C. Mit Verfügung vom 9. April 2009 - eröffnet am 15. April 2009 - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. D. Mit Beschwerde vom 15. Mai 2009 an das Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragen. Es sei den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge davon sei den Beschwerdeführenden von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu erteilen. Subeventualiter sei der Entscheid des BFM vom 9. April 2009 aufzuheben und zur Neubeurteilung und Sachverhaltsabklärung an das BFM zurückzuweisen. Es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die Vollzugsbehörden seien anzuhalten, mittels vorsorglicher Massnahmen von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2009 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses infolge Aussichtslosigkeit der Begehren abgelehnt und die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 600.-- bis zum 4. Juni 2009 aufgefordert. F. Die Beschwerdeführenden leisteten den einverlangten Kostenvorschuss am 4. Juni 2009 fristgerecht. G. Mit Eingabe vom 5. Juni 2009 liessen die Beschwerdeführenden eine Unterstützungsbestätigung vom 30. April 2009 von der AOZ (Intake und Sozialberatung für Anerkannte Flüchtlinge) einreichen.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4 Im Sinne einer allgemeinen Verfahrensgarantie haben Parteien gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) in sämtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör.

E. 4.1 In der Beschwerde wird gerügt, der Beschwerdeführer habe im Verlauf der fraglichen Anhörung zugegeben, dass er in einzelnen Punkten gelogen habe. Aus der Anhörung sei auch hervorgegangen, dass er verwirrt und durcheinander gewesen sei. Dies habe ihm die Vorinstanz unbegründet als Verweigerung ausgelegt, seine Asylgründe geltend zu machen. Der Beschwerdeführer sei, obwohl er mitgeteilt habe, dass er noch Zeit brauche, um den "wahren" Sachverhalt in aller Gründlichkeit zu schildern, ohne Pause weiterbefragt worden. Somit sei offensichtlich das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht gewahrt worden, da er verwirrt und überfordert gewesen sei. In seinem Zustand hätte er keiner Befragung ausgesetzt werden dürfen.

E. 4.2 Dieser Einwand stösst jedoch ins Leere. Vielmehr erhielten die Beschwerdeführenden anlässlich der nochmaligen Anhörung vom 31. März 2009 die Gelegenheit, zu den daktyloskopischen Abklärungen Stellung zu nehmen beziehungsweise spezifische Aspekte ihrer Asylvorbringen nochmals anzusprechen und ergänzende Fragen zu beantworten. Die Einladung zu dieser Anhörung datiert vom 18. März 2009. Die Beschwerdeführenden hatten demnach genügend Gelegenheit sich auf die angekündigte Anhörung vorzubereiten. Davon abgesehen kann es nicht Sache der Vorinstanz sein, nachdem sie offensichtliche Unstimmigkeiten in den Schilderungen Asylsuchender aufgedeckt und diese damit konfrontiert hat, auf deren Befindlichkeiten in jeder Art und Weise einzugehen. Vielmehr ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Partei findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 In diesem Zusammenhang ist eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz zu verneinen.

E. 5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab, da deren Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Aufgrund daktyloskopischer Untersuchungen stehe fest, dass sich der Beschwerdeführer seit September 2006 in Frankreich aufgehalten habe. Somit könne er nicht am 12. Januar 2008 in Sri Lanka verhaftet worden sein. Die gemeinsame Geschichte der Beschwerdeführenden entspreche demnach nicht den Tatsachen. Anlässlich der nochmaligen Anhörung vom 31. März 2009 hätten die Beschwerdeführenden diesen Umstand zugegeben. Auch habe die Beschwerdeführerin eingestanden, dass sie damals im Januar 2008 nicht schwanger gewesen sei und das Arztzeugnis auf ihren Wunsch mit falschen Angaben versehen worden sei. Die Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführenden sei durch das Verschweigen des Frankreichaufenthaltes und der Konstruktion einer gemeinsamen tatsachenwidrigen Fluchtgeschichte grundsätzlich erschüttert. Die Haft des Beschwerdeführers, die Misshandlungen der Beschwerdeführerin sowie die Geldforderungen vom Oktober 2008 könnten nicht geglaubt werden. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs seien die Beschwerdeführenden zudem aufgefordert worden, allfällige wahre Fluchtgründe zu erwähnen. Diesbezüglich habe sich der Beschwerdeführer zuerst geweigert, weitere Gründe geltend zu machen, weil er zu verwirrt gewesen sei, nachdem er gelogen habe. Danach habe er geltend gemacht, er müsse sich zuerst mit seiner Ehefrau absprechen (vgl. A31/ S. 7 ff.). Die Beschwerdeführerin wurde ebenfalls aufgefordert, die allfälligen tatsächlichen Asylgründe zu nennen. Dabei habe sie widersprüchliche Aussagen sowohl im Verhältnis zu den Aussagen ihres Ehemannes als auch innerhalb ihrer eigenen Gründe gemacht. So habe sie unter anderem spontan geschildert, wie sie im Januar 2008 Probleme wegen ihrer LTTE-Vergangenheit bekommen habe. Man habe Geld von ihr verlangt, um sie nicht zu verraten. Sie sei geschlagen und bewusstlos ins Spital gebracht worden. Auf den Vorhalt, sie habe die zuvor geltend gemachte Fehlgeburt nicht mehr erwähnt, habe sie einerseits ihre Antworten angepasst, andererseits geschwiegen (vgl. A32/ S. 3). Danach habe sie gefragt, ob sie die Wahrheit sagen dürfe (vgl. A32/ S. 4), und unter anderem widersprüchliche Angaben zu den Aussagen ihres Ehemannes in Bezug auf Wohnort und Beruf gemacht sowie auf entsprechenden Vorhalt erklärt, sie wisse nicht, warum ihr Ehemann dies gesagt habe (vgl. A32/ S. 5). Aufgrund dieser widersprüchlichen Aussagen innerhalb der Verfolgungsgeschichte der Beschwerdeführerin könnten ihre für das Jahr 2008 geltend gemachten Probleme nicht geglaubt werden. Ebensowenig sei es den Beschwerdeführenden gelungen, für die Zeit der Ehe übereinstimmende Aussagen zu machen und gemeinsame Probleme zu schildern. Die jeweils geltend gemachten Probleme könnten nicht geglaubt werden. Somit sei es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine aktuelle, asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Zudem seien frühere kürzere Inhaftierungen wie diejenige im Jahre 1995 nicht asylrelevant.

E. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden unter anderem geltend, nun den effektiven Sachverhalt aufzuzeigen und damit ihre Asylgründe zu belegen.

E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung des BFM, wonach durch das Verschweigen des Frankreichaufenthaltes des Beschwerdeführers und der Konstruktion einer gemeinsamen tatsachenwidrigen Fluchtgeschichte die Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführenden grundsätzlich erschüttert ist. Daran vermögen auch die anderslautenden Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe der Beschwerdeführenden nichts zu ändern, zumal die Beschwerdeführenden dort im Wesentlichen erklären, ihre Aussagen in den Anhörungen hätten in weiten Teilen der Wahrheit entsprochen, sie hätten lediglich den Sachverhalt so umgemünzt, dass sie eine gemeinsame Geschichte hätten vorbringen können (vgl. Beschwerdeschrift, S. 11). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird somit an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst.

E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie seien im Zeitpunkt ihrer Ausreise in ihrer Heimat in asylrechtlich relevantem Ausmass verfolgt worden, nicht geglaubt werden kann.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 7.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vor. Gemäss der diesbezüglich neu festgelegten Praxis setzt die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation voraus (a.a.O., E. 7.6.2). Für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen, wobei die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberücksichtigen ist; je kürzer der Aufenthalt in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen eines tatsächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen (a.a.O., E.7.6.1). Der Ende Mai 2009 durch die militärische Niederlage der LTTE beendete bewaffnete Konflikt hat an diesen Beurteilungsmerkmalen nichts geändert.

E. 7.5.2 Bei unglaubhaften Angaben zu den Lebensumständen sind die Asylbehörden - analog der Fälle, in denen aufgrund vom Asylgesuchsteller zu verantwortenden Umständen nicht feststeht, welches sein Herkunftsland beziehungsweise sein Herkunftsort ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4638/2006 vom 4. November 2008 E. 5.3.3 S. 9) - nicht gehalten, nach möglichen Vollzugshindernissen zu suchen. Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführenden nicht nur keine Identitätspapiere eingereicht, sondern darüber hinaus gefälschte Arztzeugnisse ins Recht gelegt, mit denen eine nicht erfolgter Abort hätte bewiesen werden sollen. Die Identität der Beschwerdeführenden steht demnach nicht eindeutig fest. Da sie offensichtlich versuchten, den Asylbehörden mit tatsachenwidrigen Angaben eine Verhaftung vorzutäuschen, kann ihnen auch die geltend gemachte Herkunft aus dem Norden Sri Lankas nicht geglaubt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie sich über einen längeren Zeitraum im Grossraum Colombo aufgehalten haben. Die Beschwerdeführenden sind jung, soweit aktenkundig gesund und waren vor ihrer Ausreise in der Lage, ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Unter diesen Umständen sollte es ihnen möglich sein, im Grossraum Colombo eine ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 4. Juni 2009 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem am 4. Juni 2009 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3153/2009 {T 0/2} Urteil vom 17.September 2009 Besetzung Richter Fulvio Haefeli, Richterin Regula Schenker Senn, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren _______, alias B._______, geboren _______, C._______, geboren _______, Sri Lanka, beide vertreten durch _______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. April 2009 / N _______. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reisten eigenen Angaben zufolge am 21. Oktober 2008 illegal in die Schweiz ein. Hier stellten sie am 23. Oktober 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ ihre Asylgesuche. Am 3. November 2008 fanden die Kurzbefragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ statt. Am 12. November 2008 wurden die Beschwerdeführenden direkt zu ihren Asylgründen angehört. B. B.a Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden, Tamilen mit letztem Wohnsitz in Jaffna, im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer sei schon im Jahre 1995 verhaftet worden. Danach habe er mehrere Jahre als Flüchtling in Indien gelebt. Am 12. Januar 2008 sei der Beschwerdeführer bei einem Round up festgenommen, misshandelt und beschuldigt worden, die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) unterstützt zu haben. Danach habe man ihn in ein Camp gebracht, wo ihn die Beschwerdeführerin am zweiten Tag besucht habe. Sie sei dort geschlagen und unter anderem in den Bauch getreten worden, woraufhin sie ihr Kind verloren habe. Nach sieben Tagen sei der Beschwerdeführer wieder freigelassen worden. Am 1. Oktober 2008 hätten Unbekannte Geldleistungen von ihnen verlangt, denen sie weder hätten nachkommen können noch hätten nachkommen wollen. Im Anschluss daran hätten sie sich aus Angst zu einer Tante begeben. Am 2. Oktober 2008 seien anlässlich einer Hausdurchsuchung Fotos von Märtyrern und Helden der "Tigers" bei ihnen gefunden worden. Noch am selben Tag hätten sie sich über E._______ mit einem Fischerboot nach F._______ begeben, wo sie dreizehn Tage lang im Haus eines Schleppers gelebt hätten. Am 21. Oktober 2008 seien sie von Colombo aus über Dubai nach Rom geflogen, von wo aus sie am selben Tag mit einem Auto illegal in die Schweiz gelangt seien. Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe in der Schule in einer Band Musik für die LTTE gemacht (vgl. A1/ S. 6) und sich von 1990 bis 1995 bei der "SOLT" einer Studentenorganisation mit LTTE-Hintergrund engagiert (vgl. A 32/ S.2). Deshalb habe sie immer wieder Verfolgungsmassnahmen erlitten. B.b Am 10. beziehungsweise am 14. November 2008 wurden mit England, Frankreich und Deutschland Fingerabdruckvergleiche angeordnet. Im Falle des Beschwerdeführers konnte dabei ein vorgängiger Aufenthalt in Frankreich festgestellt werden, wo er unter der Identität von B._______ am 29. September 2006 ein Asylgesuch gestellt hatte. B.c Am 31. März 2009 wurde den Beschwerdeführenden zum Frankreichaufenthalt des Beschwerdeführers das rechtliche Gehör gewährt. B.d Die Beschwerdeführenden reichten verschiedene Beweismittel ins Recht. C. Mit Verfügung vom 9. April 2009 - eröffnet am 15. April 2009 - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. D. Mit Beschwerde vom 15. Mai 2009 an das Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragen. Es sei den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge davon sei den Beschwerdeführenden von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu erteilen. Subeventualiter sei der Entscheid des BFM vom 9. April 2009 aufzuheben und zur Neubeurteilung und Sachverhaltsabklärung an das BFM zurückzuweisen. Es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die Vollzugsbehörden seien anzuhalten, mittels vorsorglicher Massnahmen von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2009 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses infolge Aussichtslosigkeit der Begehren abgelehnt und die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 600.-- bis zum 4. Juni 2009 aufgefordert. F. Die Beschwerdeführenden leisteten den einverlangten Kostenvorschuss am 4. Juni 2009 fristgerecht. G. Mit Eingabe vom 5. Juni 2009 liessen die Beschwerdeführenden eine Unterstützungsbestätigung vom 30. April 2009 von der AOZ (Intake und Sozialberatung für Anerkannte Flüchtlinge) einreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Im Sinne einer allgemeinen Verfahrensgarantie haben Parteien gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) in sämtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör. 4.1 In der Beschwerde wird gerügt, der Beschwerdeführer habe im Verlauf der fraglichen Anhörung zugegeben, dass er in einzelnen Punkten gelogen habe. Aus der Anhörung sei auch hervorgegangen, dass er verwirrt und durcheinander gewesen sei. Dies habe ihm die Vorinstanz unbegründet als Verweigerung ausgelegt, seine Asylgründe geltend zu machen. Der Beschwerdeführer sei, obwohl er mitgeteilt habe, dass er noch Zeit brauche, um den "wahren" Sachverhalt in aller Gründlichkeit zu schildern, ohne Pause weiterbefragt worden. Somit sei offensichtlich das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht gewahrt worden, da er verwirrt und überfordert gewesen sei. In seinem Zustand hätte er keiner Befragung ausgesetzt werden dürfen. 4.2 Dieser Einwand stösst jedoch ins Leere. Vielmehr erhielten die Beschwerdeführenden anlässlich der nochmaligen Anhörung vom 31. März 2009 die Gelegenheit, zu den daktyloskopischen Abklärungen Stellung zu nehmen beziehungsweise spezifische Aspekte ihrer Asylvorbringen nochmals anzusprechen und ergänzende Fragen zu beantworten. Die Einladung zu dieser Anhörung datiert vom 18. März 2009. Die Beschwerdeführenden hatten demnach genügend Gelegenheit sich auf die angekündigte Anhörung vorzubereiten. Davon abgesehen kann es nicht Sache der Vorinstanz sein, nachdem sie offensichtliche Unstimmigkeiten in den Schilderungen Asylsuchender aufgedeckt und diese damit konfrontiert hat, auf deren Befindlichkeiten in jeder Art und Weise einzugehen. Vielmehr ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Partei findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). 4.3 In diesem Zusammenhang ist eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz zu verneinen. 5. 5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab, da deren Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Aufgrund daktyloskopischer Untersuchungen stehe fest, dass sich der Beschwerdeführer seit September 2006 in Frankreich aufgehalten habe. Somit könne er nicht am 12. Januar 2008 in Sri Lanka verhaftet worden sein. Die gemeinsame Geschichte der Beschwerdeführenden entspreche demnach nicht den Tatsachen. Anlässlich der nochmaligen Anhörung vom 31. März 2009 hätten die Beschwerdeführenden diesen Umstand zugegeben. Auch habe die Beschwerdeführerin eingestanden, dass sie damals im Januar 2008 nicht schwanger gewesen sei und das Arztzeugnis auf ihren Wunsch mit falschen Angaben versehen worden sei. Die Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführenden sei durch das Verschweigen des Frankreichaufenthaltes und der Konstruktion einer gemeinsamen tatsachenwidrigen Fluchtgeschichte grundsätzlich erschüttert. Die Haft des Beschwerdeführers, die Misshandlungen der Beschwerdeführerin sowie die Geldforderungen vom Oktober 2008 könnten nicht geglaubt werden. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs seien die Beschwerdeführenden zudem aufgefordert worden, allfällige wahre Fluchtgründe zu erwähnen. Diesbezüglich habe sich der Beschwerdeführer zuerst geweigert, weitere Gründe geltend zu machen, weil er zu verwirrt gewesen sei, nachdem er gelogen habe. Danach habe er geltend gemacht, er müsse sich zuerst mit seiner Ehefrau absprechen (vgl. A31/ S. 7 ff.). Die Beschwerdeführerin wurde ebenfalls aufgefordert, die allfälligen tatsächlichen Asylgründe zu nennen. Dabei habe sie widersprüchliche Aussagen sowohl im Verhältnis zu den Aussagen ihres Ehemannes als auch innerhalb ihrer eigenen Gründe gemacht. So habe sie unter anderem spontan geschildert, wie sie im Januar 2008 Probleme wegen ihrer LTTE-Vergangenheit bekommen habe. Man habe Geld von ihr verlangt, um sie nicht zu verraten. Sie sei geschlagen und bewusstlos ins Spital gebracht worden. Auf den Vorhalt, sie habe die zuvor geltend gemachte Fehlgeburt nicht mehr erwähnt, habe sie einerseits ihre Antworten angepasst, andererseits geschwiegen (vgl. A32/ S. 3). Danach habe sie gefragt, ob sie die Wahrheit sagen dürfe (vgl. A32/ S. 4), und unter anderem widersprüchliche Angaben zu den Aussagen ihres Ehemannes in Bezug auf Wohnort und Beruf gemacht sowie auf entsprechenden Vorhalt erklärt, sie wisse nicht, warum ihr Ehemann dies gesagt habe (vgl. A32/ S. 5). Aufgrund dieser widersprüchlichen Aussagen innerhalb der Verfolgungsgeschichte der Beschwerdeführerin könnten ihre für das Jahr 2008 geltend gemachten Probleme nicht geglaubt werden. Ebensowenig sei es den Beschwerdeführenden gelungen, für die Zeit der Ehe übereinstimmende Aussagen zu machen und gemeinsame Probleme zu schildern. Die jeweils geltend gemachten Probleme könnten nicht geglaubt werden. Somit sei es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine aktuelle, asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Zudem seien frühere kürzere Inhaftierungen wie diejenige im Jahre 1995 nicht asylrelevant. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden unter anderem geltend, nun den effektiven Sachverhalt aufzuzeigen und damit ihre Asylgründe zu belegen. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung des BFM, wonach durch das Verschweigen des Frankreichaufenthaltes des Beschwerdeführers und der Konstruktion einer gemeinsamen tatsachenwidrigen Fluchtgeschichte die Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführenden grundsätzlich erschüttert ist. Daran vermögen auch die anderslautenden Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe der Beschwerdeführenden nichts zu ändern, zumal die Beschwerdeführenden dort im Wesentlichen erklären, ihre Aussagen in den Anhörungen hätten in weiten Teilen der Wahrheit entsprochen, sie hätten lediglich den Sachverhalt so umgemünzt, dass sie eine gemeinsame Geschichte hätten vorbringen können (vgl. Beschwerdeschrift, S. 11). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird somit an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie seien im Zeitpunkt ihrer Ausreise in ihrer Heimat in asylrechtlich relevantem Ausmass verfolgt worden, nicht geglaubt werden kann. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 7.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vor. Gemäss der diesbezüglich neu festgelegten Praxis setzt die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation voraus (a.a.O., E. 7.6.2). Für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen, wobei die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberücksichtigen ist; je kürzer der Aufenthalt in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen eines tatsächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen (a.a.O., E.7.6.1). Der Ende Mai 2009 durch die militärische Niederlage der LTTE beendete bewaffnete Konflikt hat an diesen Beurteilungsmerkmalen nichts geändert. 7.5.2 Bei unglaubhaften Angaben zu den Lebensumständen sind die Asylbehörden - analog der Fälle, in denen aufgrund vom Asylgesuchsteller zu verantwortenden Umständen nicht feststeht, welches sein Herkunftsland beziehungsweise sein Herkunftsort ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4638/2006 vom 4. November 2008 E. 5.3.3 S. 9) - nicht gehalten, nach möglichen Vollzugshindernissen zu suchen. Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführenden nicht nur keine Identitätspapiere eingereicht, sondern darüber hinaus gefälschte Arztzeugnisse ins Recht gelegt, mit denen eine nicht erfolgter Abort hätte bewiesen werden sollen. Die Identität der Beschwerdeführenden steht demnach nicht eindeutig fest. Da sie offensichtlich versuchten, den Asylbehörden mit tatsachenwidrigen Angaben eine Verhaftung vorzutäuschen, kann ihnen auch die geltend gemachte Herkunft aus dem Norden Sri Lankas nicht geglaubt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie sich über einen längeren Zeitraum im Grossraum Colombo aufgehalten haben. Die Beschwerdeführenden sind jung, soweit aktenkundig gesund und waren vor ihrer Ausreise in der Lage, ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Unter diesen Umständen sollte es ihnen möglich sein, im Grossraum Colombo eine ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 4. Juni 2009 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem am 4. Juni 2009 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: