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D-4638/2006

D-4638/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2008-11-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Côte d'Ivoire im Februar 2005 und gelangte am 27. Februar 2005 illegal in die Schweiz. Hier stellte er am selben Tag ein Asylgesuch, zu dem er am 2. März 2005 im Empfangszentrum (...) summarisch befragt wurde. Am 10. März 2005 fand dort die direkte Anhörung zu seinen Asylgründen statt. Mit Verfügung des BFM vom 15. März 2005 wurde er für den weiteren Verlauf des Verfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe in G._______ (Man) gelebt und dort als Händler gearbeitet. Nach dem Tod seines Vaters habe er von dessen ehemaligen Freund erfahren, dass Unbekannte seinen Vater getötet hätten. Sein Vater sei Buschauffeur auf der Linie (...) gewesen, und man habe ihn aufgrund seiner Beziehungen zu den Rebellen getötet. Seither habe er auch keinen Kontakt mehr zu seinen Angehörigen. Aus Angst, ebenfalls getötet zu werden, habe er sich nach Abidjan begeben, von wo aus er über ein ihm unbekanntes Land in die Schweiz gelangt sei. C. Mit Verfügung vom 13. April 2005 - eröffnet am 14. April 2005 - stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an. D. Mit Beschwerde an die (ehemalige) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 11. Mai 2005 beantragte der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung des Wegweisungsvollzuges aufzuheben, es sei festzustellen, dass seine Wegweisung unzumutbar sei, und es sei das Bundesamt anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2005 stellte der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK fest, dass der Beschwerdeführer lediglich den angeordneten Vollzug der Wegweisung anfechte, weshalb die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom 13. April 2005 mit Ablauf der Beschwerdefrist rechtskräftig seien. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde im Endentscheid befunden, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde antragsgemäss verzichtet. F. Am 7. Juni 2005 wurde der Beschwerdeführer in der Drogenszene der Stadt H._______ durch die Stadtpolizei I._______ angehalten und wegen des Verkaufs und Besitzes von Kokain verzeigt; mit Strafmandat vom 8. Juni 2005 wurde er wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG, SR 812.121) durch Verkauf einer Kugel Kokain (1 g) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Tagen mit einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt und mit Verfügung des Migrationsdienstes des Kantons F._______ vom 23. Juni 2005 aus dem Gebiet der Gemeinde J._______ ausgegrenzt. Am 20. Mai 2006 wurde der Beschwerdeführer in der Drogenszene der Stadt K._______ aufgegriffen; er war im Besitz von ca. 8 g Marihuana und hatte gemäss eigenen Angaben eine unbestimmte Menge Drogen konsumiert. G. Mit Schreiben des BFM vom 13. Oktober 2005 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers vom 26. September 2005 um einen Kantonswechsel abgelehnt. H. Mit Strafmandat vom 5. September 2006 wurde der Beschwerdeführer wegen Verstosses gegen eine amtliche Verfügung zu einer Geldbusse von Fr. 100.-- verurteilt. Mit Strafmandat vom 22. September 2006 wurde er wegen Widerhandlungen gegen das BetmG durch den Besitz von Marihuana zu einer Geldbusse von Fr. 150.-- (ohne Eintrag ins Strafregister) verurteilt, mit Strafmandat vom 20. Dezember 2006 wegen Verstosses gegen eine amtliche Verfügung und gegen die Anordnung einer Ausgrenzung zu einer Geldbusse von Fr. 200.-- . I. Mit Vernehmlassung vom 25. Mai 2007 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Offenbar besitze der Beschwerdeführer die französische Staatsbürgerschaft, weshalb er auch nach Frankreich zurückkehren könne. J. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2007 wurde die Vernehmlassung vom 25. Mai 2007 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig erhielt er unter Hinweis auf die Säumnisfolge die Gelegenheit, sich innert Frist dazu zu äussern. K. Mit Eingabe vom 13. Juni 2007 replizierte der Beschwerdeführer fristgerecht. Zur Begründung führte er unter anderem aus, er sei zwar in Frankreich gewesen, aber nur, um nach Kanada zu gelangen. Auf der Strasse habe er einen Reisepass gefunden, der auf den Namen (...) ausgestellt gewesen sei, und so habe er sein Glück versucht, zumal er die Verschärfung der schweizerischen Gesetze als schlechtes Vorzeichen angesehen habe. Im Weiteren erklärte er, sein Freund, welcher ihm geholfen habe, in die Schweiz zu kommen, sei ernstlich mit dem Tod bedroht worden. Um die Drohungen zu beenden, sei er nach Kanada geflohen und habe auch den Beschwerdeführer dazu eingeladen. Er wäre in Todesgefahr gewesen, wenn er in das Land zurückgekehrt wäre. Er sei in der Lage, die Referenz seines Kontaktmannes anzugeben, um mit diesem in Verbindung zu treten.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 In der Beschwerde wird ausschliesslich der Vollzug der Wegweisung angefochten. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 17. Mai 2005 festgehalten wurde, ist die Verfügung des Bundesamtes vom 13. April 2005 mit Ablauf der Beschwerdefrist, soweit sie die Frage des Asyls, der Flüchtlingseigenschaft und der Wegweisung betrifft, in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.

E. 4.1 Es bestehen aufgrund der Aktenlage keine gesicherten Hinweise auf eine französische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zumal die französischen Grenzkontrollbehörden ihm die Einreise nach Frankreich verweigerten und am 2. November 2006 ein Rückübernahmegesuch an die Schweiz stellten (vgl. A25/16). Entgegen der Vernehmlassung vom 25. Mai 2007 geht zwischenzeitlich auch das BFM nicht mehr von der französischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers aus. Zu prüfen bleibt, ob der Vollzug der Wegweisung nach Côte d'Ivoire zulässig, zumutbar und möglich ist.

E. 4.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 4.3 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).

E. 4.4 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).

E. 4.5 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 4.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da der Beschwerdeführer, wie aufgrund der unangefochten gebliebenen Feststellung des Bundesamtes feststeht, keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 4.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122 mit weiteren Hinweisen). Aus den Akten lässt sich eine konkrete Gefahr für den Beschwerdeführer nicht entnehmen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 5.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer wiederholt in strafrechtlich relevanter Weise in Erscheinung getreten (vgl. den Sachverhalt vorstehend unter F. und H.) und zu einer bedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe sowie zu Geldbussen verurteilt worden ist. Die Verurteilung zu einer bedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe lässt in der Regel nicht auf ein überwiegendes öffentliches Interesse am Vollzug der Wegweisung schliessen. Allerdings kann deren Strafmass oder der Umstand, dass durch das begangene Delikt besonders wertvolle Rechtsgüter betroffen sind, zum gegenteiligen Schluss führen. Bei der Interessenabwägung ist der angedrohte Strafrahmen in Bezug zur verhängten Strafe zu setzen (vgl. EMARK 1995 Nr. 11). Auch bei wiederholter Deliktsbegehung kann trotz bedingt ausgesprochener Freiheitsstrafe ein überwiegendes öffentliches Interesse am Vollzug der Wegweisung bestehen, stellt eine solche doch die vermutete günstige Prognose in Frage. Ferner kann auch das Vorleben des Beschwerdeführers bei der Interessenabwägung mit berücksichtigt werden (vgl. EMARK 2004 Nr. 39 E. 5.3. S. 271 sowie ausführlich EMARK 2006 Nr. 23 E. 8.3.2. S. 248). In casu kann die Frage der Anwendbarkeit von Art. 83 Abs. 7 AuG indes offen bleiben, weshalb auf die oben erwähnten Kriterien nicht weiter einzugehen ist.

E. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie beispielsweise die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e, EMARK 1994 Nr. 20 E. 6, EMARK 1994 Nr. 19 E. 6, EMARK 1994 Nr. 18 E. 4df.).

E. 5.3 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4477/2006 vom 28. Januar 2008 wurde eine Analyse der politischen Lage in Côte d'Ivoire vorgenommen. Darin führt das Gericht im Ergebnis aus, dass in diesem Land zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr eine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrscht in dem Sinne, dass von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung für alle Asylsuchenden aus Côte d'Ivoire auszugehen wäre (vgl. a.a.O. E. 8.3 S.14.)

E. 5.3.1 Gemäss Art. 7 AsylG hat der Asylgesuchsteller die Gründe, welche ihn zum Verlassen des Heimatlandes bewegten, zumindest glaubhaft zu machen. Dies gilt ebenso für allfällige Gründe, die einen Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen könnten. Die Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs wird den zuständigen Behörden erschwert oder gar verunmöglicht, wenn der Asylgesuchsteller nicht glaubhafte Aussagen zu seinen Lebensumständen macht.

E. 5.3.2 Aus den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich mehrere Unstimmigkeiten. So will der Beschwerdeführer eigenen Aussagen zufolge aus Man (G._______) stammen, der Ethnie der Dioula angehören und in seiner Heimat sein Auskommen als Händler gefunden haben (vgl. A1/S. 1 f., A7 /S. 3). Das traditionelle Stammesgebiet der Dioula ist jedoch in einer anderen Gegend der Côte d'Ivoire auszumachen, währenddem die Yacouba die Mehrheitsethnie in der Region Man bilden. Er konnte keine genauen Angaben über seine Schulbildung, über die Modalitäten seiner Reise oder seine finanzielle Situation machen (vgl. A1/S. 7, A7/S. 4 und 13). Dies erklärte er damit, dass es für die Dioula nicht wichtig sei, Daten zu kennen (vgl. A7/S. 4), für sie seien Korankenntnisse wichtig. Auf die entsprechende Frage, wieviele Jahre er für das Studium des Korans aufgewendet habe, erklärte er, er habe erst seit kurzem damit angefangen, aber er habe es bis zu seiner Ausreise gemacht (vgl. A7/S. 5). Auch die stereotype Schilderung seiner Ausreise ist als Indiz für fehlenden Realitätsbezug zu werten. Weiter entbehrt sein eklatantes Nichtwissen über seine finanzielle Situation jeglicher Glaubhaftigkeit. Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene keinerlei Identitätsdokumente seines Heimatlandes zu den Akten gereicht, welche die von ihm geltend gemachte Identität und seine Herkunftsprovinz belegen könnten.

E. 5.3.3 Bei unglaubhaften Angaben zu den Lebensumständen sind die Asylbehörden - analog der Fälle, in denen aufgrund vom Asylgesuchsteller zu verantwortenden Umständen nicht feststeht, welches sein Herkunftsland beziehungsweise sein Herkunftsort ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 5 f.) - nicht gehalten, nach möglichen Vollzugshindernissen zu suchen. Vorliegend schilderte der Beschwerdeführer übereinstimmend, dass er vor seiner Ausreise, wenn auch nur für zwei Tage, in Abidjan gelebt habe. Von dort aus ist es ihm gelungen, die Reise in die Schweiz zu organisieren und deren Finanzierung zu regeln, was auf ein ausreichendes dortiges soziales Beziehungsnetz schliessen lässt. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer jung, gesund sowie frei von familiären Verpflichtungen und gehört daher zu keiner "vulnerable group". Der Beschwerdeführer verfügt ferner über berufliche Erfahrungen als Händler. Aufgrund dieser günstigen Faktoren ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Abidjan in eine existenzielle Notlage geraten wird, zumal er auch aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit in der Schweiz ein gewisses Durchsetzungs- und Selbstbehauptungsvermögen an den Tag gelegt hat. Der Vollzug der Wegweisung ist daher in Würdigung aller Umstände als zumutbar zu bezeichnen.

E. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.

E. 5.5 Demnach hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist jedoch gutzuheissen, zumal von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Begehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren. Es sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie) (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4638/2006 {T 0/2} Urteil vom 4. November 2008 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Daniel Schmid, Richterin Claudia Cotting-Schalch (Abteilungspräsidentin), Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, alias B._______, geboren _______ alias C._______, geboren _______ alias D._______, geboren _______ Côte d'Ivoire, alias E._______, geboren _______ Frankreich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom

13. April 2005 / N _______. Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Côte d'Ivoire im Februar 2005 und gelangte am 27. Februar 2005 illegal in die Schweiz. Hier stellte er am selben Tag ein Asylgesuch, zu dem er am 2. März 2005 im Empfangszentrum (...) summarisch befragt wurde. Am 10. März 2005 fand dort die direkte Anhörung zu seinen Asylgründen statt. Mit Verfügung des BFM vom 15. März 2005 wurde er für den weiteren Verlauf des Verfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe in G._______ (Man) gelebt und dort als Händler gearbeitet. Nach dem Tod seines Vaters habe er von dessen ehemaligen Freund erfahren, dass Unbekannte seinen Vater getötet hätten. Sein Vater sei Buschauffeur auf der Linie (...) gewesen, und man habe ihn aufgrund seiner Beziehungen zu den Rebellen getötet. Seither habe er auch keinen Kontakt mehr zu seinen Angehörigen. Aus Angst, ebenfalls getötet zu werden, habe er sich nach Abidjan begeben, von wo aus er über ein ihm unbekanntes Land in die Schweiz gelangt sei. C. Mit Verfügung vom 13. April 2005 - eröffnet am 14. April 2005 - stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an. D. Mit Beschwerde an die (ehemalige) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 11. Mai 2005 beantragte der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung des Wegweisungsvollzuges aufzuheben, es sei festzustellen, dass seine Wegweisung unzumutbar sei, und es sei das Bundesamt anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2005 stellte der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK fest, dass der Beschwerdeführer lediglich den angeordneten Vollzug der Wegweisung anfechte, weshalb die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom 13. April 2005 mit Ablauf der Beschwerdefrist rechtskräftig seien. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde im Endentscheid befunden, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde antragsgemäss verzichtet. F. Am 7. Juni 2005 wurde der Beschwerdeführer in der Drogenszene der Stadt H._______ durch die Stadtpolizei I._______ angehalten und wegen des Verkaufs und Besitzes von Kokain verzeigt; mit Strafmandat vom 8. Juni 2005 wurde er wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG, SR 812.121) durch Verkauf einer Kugel Kokain (1 g) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Tagen mit einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt und mit Verfügung des Migrationsdienstes des Kantons F._______ vom 23. Juni 2005 aus dem Gebiet der Gemeinde J._______ ausgegrenzt. Am 20. Mai 2006 wurde der Beschwerdeführer in der Drogenszene der Stadt K._______ aufgegriffen; er war im Besitz von ca. 8 g Marihuana und hatte gemäss eigenen Angaben eine unbestimmte Menge Drogen konsumiert. G. Mit Schreiben des BFM vom 13. Oktober 2005 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers vom 26. September 2005 um einen Kantonswechsel abgelehnt. H. Mit Strafmandat vom 5. September 2006 wurde der Beschwerdeführer wegen Verstosses gegen eine amtliche Verfügung zu einer Geldbusse von Fr. 100.-- verurteilt. Mit Strafmandat vom 22. September 2006 wurde er wegen Widerhandlungen gegen das BetmG durch den Besitz von Marihuana zu einer Geldbusse von Fr. 150.-- (ohne Eintrag ins Strafregister) verurteilt, mit Strafmandat vom 20. Dezember 2006 wegen Verstosses gegen eine amtliche Verfügung und gegen die Anordnung einer Ausgrenzung zu einer Geldbusse von Fr. 200.-- . I. Mit Vernehmlassung vom 25. Mai 2007 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Offenbar besitze der Beschwerdeführer die französische Staatsbürgerschaft, weshalb er auch nach Frankreich zurückkehren könne. J. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2007 wurde die Vernehmlassung vom 25. Mai 2007 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig erhielt er unter Hinweis auf die Säumnisfolge die Gelegenheit, sich innert Frist dazu zu äussern. K. Mit Eingabe vom 13. Juni 2007 replizierte der Beschwerdeführer fristgerecht. Zur Begründung führte er unter anderem aus, er sei zwar in Frankreich gewesen, aber nur, um nach Kanada zu gelangen. Auf der Strasse habe er einen Reisepass gefunden, der auf den Namen (...) ausgestellt gewesen sei, und so habe er sein Glück versucht, zumal er die Verschärfung der schweizerischen Gesetze als schlechtes Vorzeichen angesehen habe. Im Weiteren erklärte er, sein Freund, welcher ihm geholfen habe, in die Schweiz zu kommen, sei ernstlich mit dem Tod bedroht worden. Um die Drohungen zu beenden, sei er nach Kanada geflohen und habe auch den Beschwerdeführer dazu eingeladen. Er wäre in Todesgefahr gewesen, wenn er in das Land zurückgekehrt wäre. Er sei in der Lage, die Referenz seines Kontaktmannes anzugeben, um mit diesem in Verbindung zu treten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. In der Beschwerde wird ausschliesslich der Vollzug der Wegweisung angefochten. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 17. Mai 2005 festgehalten wurde, ist die Verfügung des Bundesamtes vom 13. April 2005 mit Ablauf der Beschwerdefrist, soweit sie die Frage des Asyls, der Flüchtlingseigenschaft und der Wegweisung betrifft, in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 4. 4.1 Es bestehen aufgrund der Aktenlage keine gesicherten Hinweise auf eine französische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zumal die französischen Grenzkontrollbehörden ihm die Einreise nach Frankreich verweigerten und am 2. November 2006 ein Rückübernahmegesuch an die Schweiz stellten (vgl. A25/16). Entgegen der Vernehmlassung vom 25. Mai 2007 geht zwischenzeitlich auch das BFM nicht mehr von der französischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers aus. Zu prüfen bleibt, ob der Vollzug der Wegweisung nach Côte d'Ivoire zulässig, zumutbar und möglich ist. 4.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.3 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG). 4.4 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 4.5 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da der Beschwerdeführer, wie aufgrund der unangefochten gebliebenen Feststellung des Bundesamtes feststeht, keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 4.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122 mit weiteren Hinweisen). Aus den Akten lässt sich eine konkrete Gefahr für den Beschwerdeführer nicht entnehmen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5. 5.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer wiederholt in strafrechtlich relevanter Weise in Erscheinung getreten (vgl. den Sachverhalt vorstehend unter F. und H.) und zu einer bedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe sowie zu Geldbussen verurteilt worden ist. Die Verurteilung zu einer bedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe lässt in der Regel nicht auf ein überwiegendes öffentliches Interesse am Vollzug der Wegweisung schliessen. Allerdings kann deren Strafmass oder der Umstand, dass durch das begangene Delikt besonders wertvolle Rechtsgüter betroffen sind, zum gegenteiligen Schluss führen. Bei der Interessenabwägung ist der angedrohte Strafrahmen in Bezug zur verhängten Strafe zu setzen (vgl. EMARK 1995 Nr. 11). Auch bei wiederholter Deliktsbegehung kann trotz bedingt ausgesprochener Freiheitsstrafe ein überwiegendes öffentliches Interesse am Vollzug der Wegweisung bestehen, stellt eine solche doch die vermutete günstige Prognose in Frage. Ferner kann auch das Vorleben des Beschwerdeführers bei der Interessenabwägung mit berücksichtigt werden (vgl. EMARK 2004 Nr. 39 E. 5.3. S. 271 sowie ausführlich EMARK 2006 Nr. 23 E. 8.3.2. S. 248). In casu kann die Frage der Anwendbarkeit von Art. 83 Abs. 7 AuG indes offen bleiben, weshalb auf die oben erwähnten Kriterien nicht weiter einzugehen ist. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie beispielsweise die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e, EMARK 1994 Nr. 20 E. 6, EMARK 1994 Nr. 19 E. 6, EMARK 1994 Nr. 18 E. 4df.). 5.3 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4477/2006 vom 28. Januar 2008 wurde eine Analyse der politischen Lage in Côte d'Ivoire vorgenommen. Darin führt das Gericht im Ergebnis aus, dass in diesem Land zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr eine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrscht in dem Sinne, dass von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung für alle Asylsuchenden aus Côte d'Ivoire auszugehen wäre (vgl. a.a.O. E. 8.3 S.14.) 5.3.1 Gemäss Art. 7 AsylG hat der Asylgesuchsteller die Gründe, welche ihn zum Verlassen des Heimatlandes bewegten, zumindest glaubhaft zu machen. Dies gilt ebenso für allfällige Gründe, die einen Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen könnten. Die Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs wird den zuständigen Behörden erschwert oder gar verunmöglicht, wenn der Asylgesuchsteller nicht glaubhafte Aussagen zu seinen Lebensumständen macht. 5.3.2 Aus den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich mehrere Unstimmigkeiten. So will der Beschwerdeführer eigenen Aussagen zufolge aus Man (G._______) stammen, der Ethnie der Dioula angehören und in seiner Heimat sein Auskommen als Händler gefunden haben (vgl. A1/S. 1 f., A7 /S. 3). Das traditionelle Stammesgebiet der Dioula ist jedoch in einer anderen Gegend der Côte d'Ivoire auszumachen, währenddem die Yacouba die Mehrheitsethnie in der Region Man bilden. Er konnte keine genauen Angaben über seine Schulbildung, über die Modalitäten seiner Reise oder seine finanzielle Situation machen (vgl. A1/S. 7, A7/S. 4 und 13). Dies erklärte er damit, dass es für die Dioula nicht wichtig sei, Daten zu kennen (vgl. A7/S. 4), für sie seien Korankenntnisse wichtig. Auf die entsprechende Frage, wieviele Jahre er für das Studium des Korans aufgewendet habe, erklärte er, er habe erst seit kurzem damit angefangen, aber er habe es bis zu seiner Ausreise gemacht (vgl. A7/S. 5). Auch die stereotype Schilderung seiner Ausreise ist als Indiz für fehlenden Realitätsbezug zu werten. Weiter entbehrt sein eklatantes Nichtwissen über seine finanzielle Situation jeglicher Glaubhaftigkeit. Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene keinerlei Identitätsdokumente seines Heimatlandes zu den Akten gereicht, welche die von ihm geltend gemachte Identität und seine Herkunftsprovinz belegen könnten. 5.3.3 Bei unglaubhaften Angaben zu den Lebensumständen sind die Asylbehörden - analog der Fälle, in denen aufgrund vom Asylgesuchsteller zu verantwortenden Umständen nicht feststeht, welches sein Herkunftsland beziehungsweise sein Herkunftsort ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 5 f.) - nicht gehalten, nach möglichen Vollzugshindernissen zu suchen. Vorliegend schilderte der Beschwerdeführer übereinstimmend, dass er vor seiner Ausreise, wenn auch nur für zwei Tage, in Abidjan gelebt habe. Von dort aus ist es ihm gelungen, die Reise in die Schweiz zu organisieren und deren Finanzierung zu regeln, was auf ein ausreichendes dortiges soziales Beziehungsnetz schliessen lässt. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer jung, gesund sowie frei von familiären Verpflichtungen und gehört daher zu keiner "vulnerable group". Der Beschwerdeführer verfügt ferner über berufliche Erfahrungen als Händler. Aufgrund dieser günstigen Faktoren ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Abidjan in eine existenzielle Notlage geraten wird, zumal er auch aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit in der Schweiz ein gewisses Durchsetzungs- und Selbstbehauptungsvermögen an den Tag gelegt hat. Der Vollzug der Wegweisung ist daher in Würdigung aller Umstände als zumutbar zu bezeichnen. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 5.5 Demnach hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist jedoch gutzuheissen, zumal von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Begehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren. Es sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie) (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: