Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3000/2022 Urteil vom 15. Juli 2022 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Markus Ruhe Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Sara Garcia, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. Juni 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 16. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er angab, am (...) 2005 geboren zu sein, die Vorinstanz eine Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige am 3. Februar 2022 mit ihm durchführte und in der Folge eine medizinische Altersabklärung in Auftrag gab, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer sich am 3. November 2021 in Italien aufhielt und illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war, dass das SEM mit Verfügung vom 30. Juni 2022 - eröffnet am 1. Juli 2022 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit Bestreitungsvermerk auf den (...) 2004 festlegte, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten an den Beschwer-deführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juli 2022 - eingegangen am 11. Juli 2022 - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, den Eintritt auf sein Asylgesuch, die Durchführung eines materiellen Asylverfahrens in der Schweiz und eventualiter die Rückweisung der angefochtenen Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz und die Feststellung eines nicht widergutzumachenden Nachteils aufgrund der Behandlung als Volljähriger beantragte, dass Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei superprovisorisch anzuordnen, dass er in einer Einrichtung für unbegleitete Minderjährige unterzubringen, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich des Verzichts auf einen Kostenvorschuss bei Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates zu gewähren sei, dass die weiteren Anträge des Beschwerdeführers auf Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS-Register (Rechtsbegehren 1) vom (...) 2004 auf den (...) 2005 einschliesslich des Begehrens um superprovisorische Anordnung dieser Berichtigung (2. Rechtsbegehren, erster Teilsatz) in einem getrennten Verfahren ([...]) behandelt werden, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 11. Juli 2022 in elektronischer Form vorlagen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht einzutreten ist, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatte, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung vom 3. Februar 2022 gegenüber der Vorinstanz ausführte, er sei über Italien, wo ihm Fingerabdrücke abgenommen worden seien, in die Schweiz eingereist, dass das SEM die italienischen Behörden am 14. März 2022 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die Zuständigkeit Italiens grundsätzlich somit gegeben ist, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er sei eine unbegleitete minderjährige Person, die Anwendung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO fordert, dass der Beschwerdeführer insbesondere geltend macht, die Vorinstanz lege sein Geburtsdatum unrichtigerweise auf den 1. Januar 2004 anstelle des von ihm genannten Geburtsdatums vom 9. Mai 2005 fest, weshalb er entgegen der Feststellung der Vorinstanz als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender anzuerkennen und sein Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen sei, dass ein Altersgutachten nach wissenschaftlichen Standards erstellt wurde, wonach der Beschwerdeführer anhand der Einzeluntersuchungen zum damaligen Zeitpunkt ein Mindestalter von 17.6 Jahren habe und sich das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum nicht mit den Befunden der Untersuchungen vereinbaren lasse, dass das vorliegende Altersgutachten auf mehreren Untersuchungsmethoden beruht und sich damit nicht mit einer Expertise vergleichen lässt, die lediglich auf eine Handknochenanalyse abstellt und der nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts generell ein beschränkter Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters zugeschrieben wird (vgl. Urteile des BVGer A-2143/2016 vom 6. Dezember 2016 E. 5.3, A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 8.7.2 m.w.H.), dass es dem Beschwerdeführer obliegt, seine Minderjährigkeit zumindest insofern glaubhaft zu machen, dass diese in einer Gesamtsicht der Umstände nachvollziehbar erscheint, dass die Vorinstanz sich indes nicht allein auf das Ergebnis des Altersgut-achtens abstützt, sondern vielmehr festgestellt hat, der Beschwerdeführer habe sein Alter nicht mit aussagekräftigen Dokumenten belegen können und die Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit sei nicht gelungen, da er inkonsistente Angaben zu seinem Lebenslauf gemacht habe, dass die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden ist, da sie in einer Gesamtschau berücksichtigen durfte, dass der Beschwerdeführer weder Reisepapiere noch Identitätsausweise abgegeben hat um seine persönlichen Daten zu belegen, und seine Aussagen zum Alter und Lebenslauf nicht plausibel ausfallen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Befragung vom 3. Februar 2022 teilweise widersprüchlich sind, da er einerseits die Relevanz von Identitätspapieren mit Altersnachweisen im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an sportlichen Wettbewerben in Afghanistan betont, zugleich aber nur äusserst vage Angaben zu seinem Alter und dem Zeitpunkt für ihn wesentlicher Lebensereignisse (Alter im letzten Schuljahr, Wissen über den Zeitpunkt seines Arbeitsendes) macht, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum gemäss dem (polydisziplinären) Altersgutachten nicht richtig sein kann, was bei der Glaubhaftigkeitsprüfung der Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter insgesamt zu würdigen ist, dass die Vorinstanz einlässlich begründete (S. 6 der angefochtenen Verfügung), anhand welcher Faktoren -insbesondere gestützt auf die Untersuchungen zur Altersgutachten - sie die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers verneint, und dass auf diese Ausführungen verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer dem auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegenhält, dass die Vorinstanz folglich (insbesondere unter Berücksichtigung seiner biografischen Angaben) zu Recht auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers geschlossen hat und sich somit aus der behaupteten Minderjährigkeit keine völkerrechtlichen Eintrittsgründe ergeben können, dass daher die festgestellte staatsvertragliche Zuständigkeit Italiens zu bestätigen ist, zumal gemäss konstanter Praxis in Italien auch keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO festzustellen sind (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1848/2022 vom 28. April 2022 m. w. H., insbesondere auf das Referenzurteil D-6358/2015 vom 7. April 2016), dass die Vorinstanz vor diesem Hintergrund keine zusätzlichen Abklärungen vornehmen musste und den Sachverhalt mithin mit rechtsgenüglicher Sorgfalt festgestellt hat, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass der Beschwerdeführer die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 beantragt, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen gegebenenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern hat (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass der Beschwerdeführer geltend macht, die medizinische Versorgung und die allgemeinen Lebensbedingungen in Italien seien unzureichend gewesen, was Art. 3 EMRK verletze, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten keine relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufweist, dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass somit keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse vorliegen, die die Vorinstanz zum Selbsteintritt verpflichten würden, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage des Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Markus Ruhe Versand: