Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Susanne Bolz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2/2015 Urteil vom 9. Januar 2015 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz. Parteien A._______, Sri Lanka, vertreten durch B._______ , Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer bereits am 22. September 2008 in der Schweiz um Asyl ersucht hatte und sein Gesuch mit Verfügung vom 18. Mai 2011 abgelehnt und die Wegweisung verfügt wurde, dass die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde erfolglos war und im Verfahren E-3400/2011 mit Urteil vom 7. Februar 2013 abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer von der für den Vollzug zuständigen kantonalen Migrationsbehörde am 14. März 2013 als "verschwunden" gemeldet wurde und sein Aufenthaltsort den Schweizer Behörden nicht bekannt war, dass der Beschwerdeführer durch seinen mandatierten Rechtsvertreter (Vollmacht vom 30. Oktober 2014) mit Eingabe vom 6. November 2014 zum zweiten Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das damalige BFM (heute SEM) dieses Gesuch als Mehrfachgesuch nach Art. 111c AsylG entgegennahm und dies dem Rechtsvertreter am 12. November 2014 mitteilte, dass der Beschwerdeführer gemäss den Ergebnissen des Abgleichs seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenband (Zentraleinheit Eurodac) am 10. September 2013 in Deutschland um Asyl ersucht hatte, dass das SEM daraufhin am 26. November 2014 ein Gesuch um Wiederaufnahme gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend Dublin-III-VO) an die deutschen Behörden richtete und ausführte, der Beschwerdeführer sei nach eigenen Angaben im Oktober 2014 von Deutschland kommend in die Schweiz eingereist, weshalb das SEM Deutschland als zuständig für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens erachte, dass das SEM den Beschwerdeführer am 27. November 2014 schriftlich aufforderte, zu einer allfälligen Wegweisung nach Deutschland Stellung zu nehmen und ihm dazu eine Frist setzte, dass das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sich am 28. November 2014 zur Übernahme des Beschwerdeführers bereit erklärte, dass der Beschwerdeführer in seiner fristgemässen Stellungnahme vom 11. Dezember 2014 daran festhielt, die Schweiz solle sein erneutes Asylgesuch prüfen, da er sich in diesem Land während mehrerer Jahre im Asylverfahren befunden und auch nach Abschluss des Verfahrens aufgehalten habe, dass das SEM mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 - eröffnet am 23. Dezember 2014 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) - auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass die Vorinstanz ihren ablehnenden Entscheid damit begründete, es sei nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer am 10. September 2013 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht habe, wobei die deutschen Behörden das Ersuchen des SEM um seine Übernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin III-VO gutgeheissen hätten, weshalb gemäss Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) die Zuständigkeit zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Deutschland liege und Deutschland der Übernahme auch zugestimmt habe und insbesondere kein Ersuchen um Wiederaufnahme an die Schweiz gerichtet hatte, obwohl das SEM im Übernahmegesuch vom 26. November 2014 auf das vorherige Verfahren in der Schweiz hingewiesen hatte, dass ferner keine Hinweise zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Deutschland bestehen würden, zumal der Beschwerdeführer in einen Drittstaat zurückgeführt würde, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würde, weshalb das Non-Refoulement bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen sei, dass der Beschwerdeführer durch seinen neu bevollmächtigen Rechtsvertreter (Vollmacht vom 23. Dezember 2014) mit Eingabe vom 30. Dezember 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, der Wegweisungsentscheid sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sich für die Behandlung des Asylgesuches für zuständig zu erklären und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, es sei ferner die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen oder eventualiter die vorläufige Aufnahme anzuordnen, auch sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anzuordnen und die zuständige kantonale Behörde anzuweisen, während der Dauer des Beschwerdeverfahrens auf Vollzugshandlungen zu verzichten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 5. Januar 2015 im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) per sofort einstweilen ausgesetzt hatte, dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Januar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens aus der Dublin-III-VO ergibt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer gemäss Eurodac-Datenbank am 10. September 2013 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte, und die deutschen Behörden dem Übernahmegesuch des SEM (gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO) am 28. November 2014 ausdrücklich zugestimmt hatten, dass deshalb die Zuständigkeit Deutschlands gegeben ist, dass daran auch der im Rahmen des rechtlichen Gehörs geäusserte Wunsch des Beschwerdeführers nichts ändert, sein Asylgesuch sei in der Schweiz zu behandeln, weil er sich dort mehrere Jahre im Asylverfahren befunden und auch danach aufgehalten habe, da die deutschen Behörden an die Schweiz auch kein Gesuch um Wiederaufnahme gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gerichtet haben, dass auch das in der Beschwerde geäusserten Vorbringen, das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers sei falsch eingeschätzt worden, inzwischen würden ablehnende Asylentscheide von sri-lankischen Gesuchstellern nochmals überprüft, weil das SEM von einer neuen Lagebeurteilung ausgehe, von der auch der Beschwerdeführer profitieren solle, weil er nach wie vor durch bei einer Rückkehr in sein Heimatland als ehemaliger LTTE-Helfer verfolgt sei, vorliegend an der Zuständigkeit Deutschlands nichts zu ändern vermag, hat sich der Beschwerdeführer doch aus freien Stücken dazu entschieden, in Deutschland ein Asylgesuch einzureichen, dass über das Gesuch des Beschwerdeführers in Deutschland noch nicht entschieden wurde, weshalb auch die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung, die deutschen Behörden würden sein Gesuch abweisen, weil sein erstes Asylverfahren in der Schweiz negativ verlaufen sei, was dem Vorwurf gleichkommt, Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten, nicht stichhaltig ist, da sich die deutschen Behörden offensichtlich auf die Prüfung seines Asylgesuchs eingelassen haben und dieses unabhängig und rechtsstaatlich korrekt prüfen werden, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, Anhaltspunkte zu liefern, dass die deutschen Behörden in seinem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den notwendigen Schutz nicht gewähren werden (vgl. Urteil des EGMR M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, 30696/09, § 84 f. und 250; Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2011 C-411/10 und C-493/10), dass dem Vortrag des Beschwerdeführers keinerlei Hinweise zu entnehmen sind, wonach Deutschland, bei welchem es sich um einen Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) handelt, seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und den Beschwerdeführer in seinen Heimatstaat zurückschaffen würde, dies unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK, dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Deutschland seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, vorliegend nicht umgestossen wurde (vgl. Urteil M.S.S., § 69 und 342 f. m.w.H.; BVGE 2010/45 E. 7.4 7.5), dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keine konkrete und ernsthafte Gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte, dass seine Überstellung nach Deutschland gegen Art. 3 EMRK oder eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstosse, dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen, dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) gibt, dass Deutschland somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist und ihn gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Dublin-III-VO wieder aufnehmen muss, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Susanne Bolz Versand: