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E-3400/2011

E-3400/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2013-02-07 · Deutsch CH

Asylverfahren (Übriges)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3400/2011 Urteil vom 7. Februar 2013 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Christian Hoffs, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug; Verfügung des BFM vom 18. Mai 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 12. Juli 2007 auf dem Luftweg verliess und am 22. September 2008 auf dem Landweg illegal in die Schweiz einreiste, wobei er zum Reiseweg und zum zwischenzeitlichen Aufenthalt keine konsistenten Angaben machte, dass er in der Schweiz am 22. September 2008 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B.________ vom 24. September 2008 und der vertieften Anhörung vom 9. August 2009 im Wesentlichen vorbrachte, (...) Tamile zu sein und aus dem Jaffna-Distrikt zu stammen, wo er von Geburt an bis kurz vor seiner Ausreise bei seinen Eltern gelebt habe, dass er 1999 mit der srilankischen Armee Probleme bekommen habe, weil er die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) mit Essen unterstützt habe, dass er den LTTE darauf beigetreten und von 2000 bis 2005 als deren Mitglied für sie tätig gewesen sei, indem er Listen von Gefallenen geführt und Freiwillige für die Feiern von Heldentaten rekrutiert habe, dass er 2005 bei den LTTE ausgetreten sei und seither bei einem staatlichen (...)unternehmen ohne weitere Probleme als (...) gearbeitet habe, dass ihn am 6. Juli 2007 in seiner Abwesenheit Unbekannte zu Hause gesucht hätten, dass sie seine Eltern geschlagen und ihnen gesagt hätten, er müsse sich ihnen (den Unbekannten) zu Hause zur Verfügung halten (vgl. A1/11 S. 6) bzw. die Eltern müssten ihm mitteilen, dass er gesucht worden sei (vgl. A1/11 S. 7), bzw. sie (die Eltern) sollten es ihnen (den Unbekannten) melden, wenn er nach Hause komme (vgl. A16/12 S. 7 F65), dass er sich unverzüglich versteckt habe und am 8. Juli 2007 aus dem Jaffna-Distrikt ausgereist sei, dass er nach seiner Ausreise noch ein zweites Mal gesucht worden sei, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 18. Mai 2011 (eröffnet am 19. Mai 2011) abwies, ihn aus der Schweiz wegwies und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass es zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten auf Grund zahlreicher Widersprüche und weiterer Unglaubhaftigkeitselemente den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, dass er zum Reiseweg (Aufenthalt in C._______ bzw. zu gleicher Zeit in D._______), zu den Reisemodalitäten (gefälschter Pass mit eigener bzw. mit fremder Foto), sowie zu den Leuten, die ihn angeblich gesucht hätten, widersprüchliche Angaben gemacht habe, dass ausserdem nicht nachvollziehbar sei, dass er innerhalb von weniger als einer Woche aus seinem Heimatland ausgereist sei, obwohl er, wie er auf Vorhalt einräume, nicht gewusst habe, wer ihn gesucht habe und was sie von ihm gewollt hätten, und er diesbezüglich auch keinerlei Nachforschungen angestellt habe, dass er zudem trotz seiner fünfjährigen Mitgliedschaft bei den LTTE deren Mitgliederkarte nur rudimentär habe beschreiben können, dass die Wegweisung die Regelfolge der Gesuchsabweisung sei, dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei, dass der Wegweisungsvollzug angesichts der veränderten Situation seit dem Ende des Bürgerkrieges insbesondere zumutbar sei, zumal sich im Norden und Osten des Landes die Lebensbedingungen soweit verbessert hätten, dass die Rückkehr grundsätzlich wieder zumutbar sei, und auf der Halbinsel Jaffna, wo der Beschwerdeführer herkomme, weitgehend ein normales Alltagsleben herrsche, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Juni 2011 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei in den Punkten 1, 4 und 5 aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, die Unzulässigkeit gegebenenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sei festzustellen und deshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen liess, dass der Beschwerde eine aktuelle Fürsorgebestätigung sowie ein Lagebericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu Sri Lanka beilagen, dass auf die Beschwerdebegründung - soweit für den Entscheid wesentlich - in den Erwägungen einzugehen ist, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2011 feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses antragsgemäss verzichtete, die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verwies und die Vorinstanz - insbesondere hinsichtlich der Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - zu einem Schriftenwechsel einlud, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 18. Juli 2011 an seiner Verfügung vollumfänglich festhielt und Abweisung der Beschwerde beantragte, ohne zu dieser inhaltlich Stellung zu nehmen, wobei es aber in allgemeiner Weise über die verwendeten Quellen und das Zustandekommen seiner Lagebeurteilung Auskunft erteilte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. Juli 2011 replizierte, an den gestellten Rechtsbegehren festhielt und - unter Verweis und Zitierung eines Berichts von Amnesty International - eine Foltergefahr wegen seiner Verbindung zu den LTTE geltend machte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM in der Regel - so auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass angesichts der gestellten Rechtsbegehren lediglich die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung des Wegweisungsvollzugs zu prüfen sind (Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung), nicht aber die Abweisung des Asylgesuchs und die Wegweisung als solche (Dispositivziffern 2 und 3), dass Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass es bei diesen Nachteilen auf ihre Gezieltheit, Intensität und Aktualität ankommt, dass für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht der Zeitpunkt des Asylgesuchs, sondern derjenige des Entscheides massgeblich ist (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6 S. 828, mit weiteren Hinweisen), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen oder der Erfahrung nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass dem BFM darin zuzustimmen ist, dass dem Beschwerdeführer seine Asylvorbringen auf Grund zahlreicher Widersprüche und weiterer Unglaubhaftigkeitselemente nicht geglaubt werden können, dass diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist, ohne darauf im Einzelnen einzugehen, zumal der Beschwerdeführer zu den vom BFM monierten Unglaubhaftigkeitselementen nicht Stellung nimmt, dass insbesondere die Schilderung der geltend gemachten Suche substanzlos und inkonsistent ist, zumal er nicht schlüssig anzugeben vermag, wer diese Leute, die angeblich nach ihm gefragt haben, mutmasslich gewesen seien oder was sie seinen Eltern genau gesagt hätten, dass zudem nicht nachvollziehbar ist, weswegen er - obwohl er ohne Schwierigkeiten bei den LTTE ausgetreten sein und zu einem staatlichen (...)unternehmen gewechselt haben will, für welches er ohne weitere Probleme angeblich zwei Jahre gearbeitet hat - innert kürzester Zeit die Flucht ergriffen haben soll, nachdem Unbekannte nach ihm gefragt hätten, dass das Ausreisemotiv namentlich deshalb unglaubhaft ist, weil er selber einräumt, nicht zu wissen, wer und weswegen man ihn gesucht haben soll, und darüber keine Nachforschungen angestellt zu haben, dass seine Vorbringen darüber hinaus, wie nachfolgend aufgezeigt, auch flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind, da er keines der im Grundsatzentscheid BVGE 2011/24 dargelegten Risikoprofile aufweist, dass er nämlich entgegen der Beschwerde weder aus der Tatsache, in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt und hier ein paar Jahre gelebt zu haben, noch aus der behaupteten früheren LTTE-Mitgliedschaft eine Verfolgungsgefährdung abzuleiten vermag, zumal er nicht geltend macht, führendes oder im militärischen Kampf engagiertes Mitglied gewesen zu sein, und er gemäss eigenen Angaben bereits im Jahre 2005 bei den LTTE ausgetreten war und seither zwei Jahre lang keine Probleme zu gewärtigen hatte, dass demnach davon auszugehen ist, dass keine aktuelle Verfolgungsgefahr (mehr) besteht, zumal der Beschwerdeführer selber angibt, nach seiner Ausreise nur noch ein einziges Mal gesucht worden zu sein, dass es der geltend gemachten Suche, sofern sie überhaupt von asylbeachtlicher Intensität gewesen ist, somit insbesondere an der erforderlichen Aktualität fehlt, dass nach dem oben Gesagten im Übrigen auch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG, auf deren Anerkennung die Beschwerdeschrift abzuzielen scheint, zu verneinen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt diese zu Recht verneint hat, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass zudem keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat drohen würde, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer nämlich als junger, gesunder, lediger Mann, der den grössten Teil seines Lebens im Haus seiner Eltern im Jaffna-Distrikt gewohnt hat, mit einem tragfähigen dortigen familiären Beziehungsnetz und Angehörigen im Ausland, abgeschlossener Schulbildung und Berufserfahrung als (...) die Voraussetzungen für einen zumutbaren Wegweisungsvollzug in den Jaffna-Distrikt gemäss aktueller Praxis des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist, zumal die gestellten Begehren zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (vor Erlass des Grundsatzurteils vom 27. Oktober 2011) nicht als aussichtslos erschienen und auf Grund der Akten von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, dass ihm folglich keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer Versand: