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SB170226

Sexuelle Nötigung etc. und Widerruf

Zürich OG · 2017-11-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Unangefochten geblieben (vgl. Urk. 64; Urk. 77 S. 1) und damit in Rechts- kraft erwachsen ist der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der Dispositivzif- fern 1 teilweise (Schuldspruch wegen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB und Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG), 8, 9, 11, 12 bis 13 (Verwen- dung beschlagnahmter Gegenstände), 15 (Entschädigung amtlicher Verteidiger) und 16 (Kostenfestsetzung), was vorab festzustellen ist.

- 8 - 2.1.1 Die Vorwürfe der sexuellen Nötigung, der Erpressung, der Drohung und des Hausfriedensbruchs gehen auf Ereignisse zurück, welche gemäss Anklage am

13. April 2015 zwischen ca. 23.00 und 23.35 Uhr bei einer Begegnung des Be- schuldigten mit der Privatklägerin im Zürcher Kreis ... stattfanden. Sie bzw. die da- rauf basierenden Anklagevorwürfe können im Einzelnen der diesem Urteil beige- hefteten Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 27. Mai 2016 entnommen werden (Urk. 24, Anklagepunkt 1.1.1, 1.1.3-1.1.5). 2.1.2 Die Anklage beruht auf den Aussagen der Privatklägerin, insbesondere auf denjenigen anlässlich der sehr ausführlichen staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 18. März 2016 (Urk. 9/2; vgl. auch Urk. 9/1). Der Beschuldigte bestä- tigte die Schilderung der Privatklägerin sowohl in der Untersuchung als auch an- lässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung im Grossen und Ganzen als rich- tig bzw. zumindest als möglich (Urk. 8/2 S. 2 ff.; Urk. 8/5 S. 2 ff.; Prot. I S. 15 ff.). Nicht erinnern könne er sich daran, der Privatklägerin nachgerufen zu haben, er wisse ja, wo sie wohne und werde dort auf sie warten; er habe das nicht gesagt. Und das würde er auch nicht machen (Prot. I S. 23). Die abweichenden Aussagen der Privatklägerin seien - so die Verteidigung - mit Vorsicht zu würdigen, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie (wahrheitswidrig) der nachträglichen Plausibilisierung ihres naiven und leichtfertigen Verhaltens dienten, mit welchem sich die Privatklägerin wegen ihres iPhones in diese missliche Situation gebracht habe (Urk. 53 S. 3f., 16f.; Urk. 77 S. 12). Weiter hält der Beschuldigte bzw. die Verteidigung dafür, dass es nie ein Thema gewesen sei, ob die Privatklägerin damit einverstanden sei, dass er das Haus betrete. Die Privatklägerin habe auch nicht konkludent zum Ausdruck gebracht, dass sie ihm das Betreten des Hauses nicht erlauben wolle. Der Beschuldigte habe das Haus nicht gegen den Willen der Privatklägerin betreten und Entsprechendes auch nicht in Kauf genommen. Im Übrigen fehle es auch an einem Strafantrag des Hauseigentümers (Urk. 8/5 S. 2; Urk. 53 S. 4 f.; Urk. 77 S. 3 f.). Bei der Übergabe der Fr. 400.– habe die Privatklä- gerin sodann nicht unter dem Eindruck von Drohungen bzw. aus Angst um ihre körperliche Unversehrtheit und der Beschuldigte nicht mit Bereicherungsabsicht gehandelt (Urk. 53 S. 3 f., 6 ff.; Urk. 77 S. 5 ff.). Die Handlungen an der C._____- Strasse ... stellten schliesslich keine sexuellen Handlungen im Sinne von Art. 189

- 9 - Abs. 1 StGB dar, und es fehle an einer Drohung des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin. Der Beschuldigte könne sich an eine solche nicht erinnern; aus seiner Sicht habe es sich um Verhandlungen gehandelt. Und selbst wenn dro- hende Worte so wie angeklagt ausgesprochen worden sein sollten, sei zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er dies nicht zur Erzwingung einer sexuellen Handlung ausgesprochen habe (Prot. I S. 18 ff.; Urk. 53 S. 11 ff.; Urk. 77 S. 10 f.). 2.1.3 Des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB macht sich schuldig, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz o.ä. unrechtmässig eindringt oder, trotz der Auffor- derung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Ein Hausfriedens- bruch verletzt die Freiheit des Berechtigten zu entscheiden, wer sich in bestimm- ten Räumen aufhalten darf und wer nicht. Die Tathandlung besteht u.a. darin, dass der durch Art. 186 StGB geschützte Bereich gegen den Willen des Berech- tigten betreten wird. Es ist eine deutliche Willensbekundung des Berechtigten er- forderlich, aus welcher erkennbar ist, dass das Hausrecht ausgeübt wird. Die Wil- lensbekundung muss jedoch nicht ausdrücklich erfolgen. Sie kann auch konklu- dent erfolgen oder sich auch aus den Umständen ergeben (BGE 128 IV 81 E. 4a). Insbesondere anerkennt die Rechtsprechung die für jedermann klar erkennbare Zweckbestimmung der Räumlichkeiten als Ausdruck des Willens des Berechtigten (vgl. BGE 108 IV 33 E. 5b). Beim Hausfriedensbruch handelt sich um ein An- tragsdelikt. Der Antrag ist von der verletzten Person zu stellen (vgl. Art. 30 StGB). Vorliegend wurde der Strafantrag von der Privatklägerin gestellt (Urk. 2/2); ein Strafantrag des Hauseigentümers fehlt. Das Verfahren und der Anklagevorwurf an sich gründen damit auf dem Willen und der Berechtigung der Privatklägerin, über den Zutritt zum Wohnhaus D._____-Strasse ... in Zürich zu entscheiden. Dass sich das Hausrecht der Privatklägerin als Mieterin einer der Wohnungen in der fraglichen Liegenschaft auch auf den Eingangsbereich des Hauses D._____- Strasse ... bezog und sie dieses gegenüber allen Personen geltend machen konn-

- 10 - te, die keinerlei Verbindung zu diesem aufwiesen, hat die Vorinstanz richtig fest- gehalten (Urk. 62 E. II.5.1.2). Bei der Liegenschaft D._____-Strasse ... in Zürich handelt es sich um ein Wohn- haus. Ein solches steht nach allgemeiner Anschauung einzig den Bewohnern und mit ihnen persönlich oder geschäftlich verbundenen Personen zur Benützung of- fen. Die Privatklägerin teilte diese Auffassung offensichtlich; sie überlegte sich, ob sie den Beschuldigten, der einfach an ihr vorbei ins Haus gedrängt hatte, schon einmal gesehen hatte (Urk. 9/1 S. 2) und fand die Situation komisch bzw. hatte ein schlechtes Gefühl (Urk. 9/1 S. 1; Urk. 9/2 S. 4). Die Hauseingangstüre musste von der Privatklägerin im Tatzeitpunkt mit einem Schlüssel geöffnet werden (Urk. 9/1 S. 1; Urk. 9/2 S. 4). Das machte über die allgemeine Anschauung hinaus für jedermann erkennbar deutlich, dass das Betreten des Hauses jedenfalls zum fraglichen Zeitpunkt einzig den Bewohnern und mit ihnen in einer Verbindung ste- henden Personen gestattet war. Die Tatsache, dass der Beschuldigte die Privat- klägerin zugegebenermassen nach einem Bewohner des Hauses fragte (Urk. 8/2 S. 3; Prot. I S. 16 f.; vgl. auch Urk. 9/1 S. 1; Urk. 9/2 S. 4), zeigt, dass er sich des- sen auch bewusst war. Die Frage stellte er gemäss eigenem Bekunden, um nicht so aufzufallen oder so (Urk. 8/2 S. 3). Dass er im fraglichen Haus tatsächlich je- manden kannte oder Entsprechendes irrtümlich annahm, behauptet er nicht. Das Haus betrat der Beschuldigte sodann nicht erst, nachdem ihm die Privatklägerin den Zutritt etwa in der falschen Annahme, er wolle einen Hausbewohner (z.B. E._____) besuchen, gewährt hatte. Nein, er drängte sich gemäss der detaillierten, lebensnahen und damit glaubhaften Aussage der Privatklägerin von hinten kom- mend plötzlich an ihr vorbei ins Haus. Nach E._____ habe er auch erst gefragt, nachdem er im Haus zunächst etwa zwei Treppenabsätze hinauf und dann wieder heruntergekommen sei (Urk. 9/1 S. 1; Urk. 9/2 S. 4). Er nahm ihr so von vornhe- rein die Möglichkeit, darüber zu entscheiden, ob sie ihm den Zutritt gewähren o- der verwehren wolle. Mit anderen Worten hat sich der Beschuldigte entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 53 S. 5; Urk. 77 S. 3 f.) den Zugang nicht durch Täuschung verschafft, weshalb die von ihm erwähnte Kommentarstelle nicht ein- schlägig ist. Zusammengefasst ist erstellt, dass der Beschuldigte sich im Be- wusstsein darum, dass das Betreten der Wohnliegenschaft D._____-Strasse ... in

- 11 - Zürich zum fraglichen Zeitpunkt einzig den Bewohnern und mit ihnen in einer Ver- bindung stehenden Personen gestattet war und er nicht zum so definierten Kreis der Berechtigten gehörte, von hinten kommend plötzlich an der Privatklägerin vorbei ins Haus drängte. Sein Verhalten lässt einzig den Schluss zu, dass er zu- mindest in Kauf nahm, das Hausrecht der Privatklägerin zu verletzten. Der Beschuldigte ist folglich des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig zu sprechen. 2.1.4 Der Erpressung macht sich gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen anderen am Vermögen schädigt. Die Tat richtet sich gegen das Vermögen und die persönliche Freiheit (BGE 129 IV 22). Tatmittel ist Gewalt gegen Sachen (Ziff. 1) oder gegen eine Person (Ziff. 3) bzw. eine ernstliche Drohung gegen die körperliche Integrität (Ziff. 3) oder gegen ande- re Rechtsgüter (Ziff. 1). Ernstlich ist ein in Aussicht gestellter Nachteil, wenn er geeignet ist, auch eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung und -betätigung zu beschränken. Ob der Täter die Drohung verwirklichen will oder kann, ist ohne Bedeutung, es kommt nur auf die Wirkung an. Die Nötigung muss den Betroffenen schliesslich zu einem Verhalten bestimmen, durch das er sich selber oder einen anderen am Vermögen schädigt. In subjektiver Hinsicht erfordert die Erpressung Vorsatz. Der Täter muss im Bewusstsein und mit dem Willen handeln, einen anderen durch Gewalt oder Drohung zu einem vermögensschädigenden Verhalten zu nötigen. Ferner ist die Absicht unrechtmässiger Bereicherung verlangt (vgl. zum Ganzen BSK StGB- WEISSENBERGER, Art. 156 N. 6 ff.). Der Beschuldigte hatte die Tasche bzw. das Mobiltelefon der Privatklägerin ge- stohlen. Er hielt die Gegenstände zurück und trat mit der Privatklägerin in Ver- handlungen über die Rückgabe der Gegenstände gegen Geld. Die Privatklägerin wollte das Mobiltelefon gemäss ihren Aussagen zurück; es sei ihr wichtig gewe- sen, die Daten wären weggewesen (Urk. 9/1 S. 3 [Frage 15]). Der Beschuldigte hielt ebenfalls fest, dass die Privatklägerin das Mobiltelefon unbedingt habe zu-

- 12 - rückhaben wollen (Urk. 8/2 S. 3 [Frage 16]). Daraus folgt zwanglos, dass die Ver- handlungen über die Rückgabe der Tasche bzw. des Mobiltelefons nur unter dem Eindruck des vorangegangenen Diebstahls stattfanden und der Beschuldigte sich dessen auch bewusst war. Von üblichen geschäftlichen Verhandlungen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin kann vor diesem Hintergrund von vorn- herein keine Rede sein und folglich auch nicht davon, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten Fr. 400.– im eigentlichen Sinn im "gegenseitigen Einvernehmen" (Urk. 8/5 S. 4 [Frage 23]; vgl. auch Urk. 53 S. 7 ff. und Urk. 77 S. 8 f.) übergab; die Privatklägerin liess sich auch für den Beschuldigten erkennbar nur unter dem Druck der Umstände zu ihrem Zugeständnis bewegen. Dem Beschuldigten stand als Dieb sodann weder das Mobiltelefon (vgl. Art. 927 Abs. 1 ZGB; Art. 941 Abs. 2 ZGB) noch dessen wirtschaftlicher Gegenwert zu, was er zweifellos ebenfalls wusste; ein Dieb weiss, dass ihm die gestohlenen Gegenstände nicht rechtmässig zustehen. Indem er der Privatklägerin die Herausgabe der Tasche bzw. des Mo- biltelefons gegen Geld anbot, handelt er damit entgegen der Auffassung der Ver- teidigung (Urk. 53 S. 11; Urk. 77 S. 9 f.) unabhängig vom Wert der zurückzuge- benden Gegenstände in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Die Pri- vatklägerin verringerte durch die Zahlung ihre Aktiven, schädigte sich also an ih- rem Vermögen, während der Beschuldigte im Umfang der Zahlung unrechtmässig bereichert wurde. Dennoch ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Erpressung frei- zusprechen: Wie erwogen setzt der Tatbestand der Erpressung einen Zusammenhang zwi- schen der Nötigungshandlung des Täters und der Vermögensdisposition des Ge- schädigten und einen diesbezüglichen Vorsatz des Täters voraus. Die Nötigungs- handlung, die Vermögensdisposition und der Zusammenhang zwischen diesen muss in der Anklage umschrieben sein. Der Anklagesachverhalt bildet die Grund- lage der gerichtlichen Prüfung der Sache. Die Prüfung unter einem anderen Ge- sichtspunkt ist aus prozessualen Gründen (Anklageprinzip; Art. 9 Abs. 1 StPO) unzulässig. Die Anklage richtet den Fokus zunächst auf die Privatklägerin und hält fest, dass diese der Forderung des Beschuldigten nach Aushändigung von mehr Bargeld le-

- 13 - diglich nachgekommen sei, weil sie ihre Handtasche bzw. das Mobiltelefon wegen der darauf befindlichen Daten habe wiedererlangen wollen und da sie seine wie- derholten Äusserungen, nun noch nett zu sein, aber auch anders zu können, ernst genommen und sich aufgrund dieser Worte und weiterer Umstände in gros- se Angst um ihre körperliche Unversehrtheit geraten sei und befürchtet habe der Beschuldigte werde ihr bei Weigerung, ihm mehr als das im Portemonnaie vor- handene Bargeld zu geben, etwas antun. Die Formulierung ist nicht eindeutig, könnte wohl aber noch dahingehend verstanden werden, dass dem Beschuldigten auch das Zurückbehalten des Mobiltelefons als für die spätere Vermögensdisposi- tion der Privatklägerin kausale Nötigungshandlung vorgeworfen wird. In subjekti- ver Hinsicht umschreibt die Anklage den Vorwurf dann allerdings einzig so, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit seinen Äusserungen, nun noch nett bzw. anständig zu sein, aber auch anders zu können sowie mit seinen sexuellen An- deutungen bewusst in Angst um ihre körperliche Unversehrtheit versetzt und dadurch zumindest in Kauf genommen habe, sie dadurch zu zwingen, ihm noch mehr Bargeld zu geben. Die Anklage stellt mit Fokus auf den Beschuldigten also einzig einen Zusammenhang zwischen bestimmten seiner Äusserungen und der Vermögensdisposition her. Das Zurückbehalten des Mobiltelefons bleibt als mög- liche Nötigungshandlung unerwähnt. Vor diesem Hintergrund ist der Anklagevor- wurf so zu verstehen, dass als für die Vermögensdisposition kausale Nötigungs- handlung einzig drohende Äusserungen des Beschuldigten behauptet werden. Gestützt auf die lebensnahen und damit glaubhaften Aussagen der Privatklägerin ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte ihr bereits in der Phase der "Ver- handlungen" über eine Zusatzzahlung zu verstehen gab, dass sie nicht schreien solle, er sei jetzt noch nett, er könne aber auch anders, und im Lauf der "Verhand- lungen" zu ihr sagte, sie könne ihm einen "blasen", dann würde es billiger (Urk. 9/1 S. 2 f. [Fragen 5, 13, 17]; Urk. 9/2 S. 6). Ausgehend von den Aussagen der Privatklägerin nur wenige Stunden nach den Ereignissen, waren es allerdings nicht diese Äusserungen, die sie dazu veranlassten, Verhandlungen mit dem Be- schuldigten zu führen und ihm schliesslich Fr. 400.– zu übergeben. Vielmehr kam sie den Forderungen des Beschuldigten explizit deshalb nach, weil sie ihr iPhone bzw. die darauf gespeicherten Daten zurückhaben wollte (Urk. 9/1 S. 3 [Fragen 5,

- 14 - 15, 18]). Passanten hatte sie zuvor nicht auf sich aufmerksam gemacht, sondern stattdessen mit dem eingehaltenen Versprechen, nicht zu schreien, Verhandlun- gen initiiert (Urk. 9/1 S. 2 [Frage 5]). Mit der Einwilligung des Beschuldigten, ihr die Sachen gegen Geld herauszugeben, war für sie gemäss ihren Aussagen die Welt unter den gegebenen Umständen soweit in Ordnung (Urk. 9/1 S. 3 [Frage 18]). Angst habe sie erst später bzw. nach dem Bancomaten bekommen (Urk. 9/1 S. 3 [Frage 16]). Wenn die Privatklägerin rund ein Jahr später in ihrer Schilderung bei der Staatsanwaltschaft zum Ausdruck brachte, dass sie die Verhandlungen um die Rückgabe des Mobiltelefons auch unter dem Eindruck der Drohungen ge- führt habe (Urk. 9/2 S. 10 [Fragen 31-34), erscheint das zwar nachvollziehbar. Angesichts ihrer klaren Äusserung unmittelbar nach dem Vorfall kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass das intensive Gefühl der Bedrohung, das nach ih- rer ersten Aussage die Phase nach der Geldübergabe prägte, mit zunehmender zeitlicher Distanz den gesamten Vorfall überlagerte und (unbewusst) zu einer nicht realitätsbezogenen Erweiterung der Aussage führte. Darauf deutet auch hin, dass sie in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme angab, die von Anfang an ruhige Art des Beschuldigten zu sagen, sie solle nicht schreien etc. habe ihr auch noch Angst gemacht (Urk. 9/2 S. 12 [Frage 40]), während sie unmittelbar nach der Tat lediglich angegeben hatte, ein komisches Gefühl gehabt zu haben (Urk. 9/1 S. 3 [Frage 16]), die Situation im Übrigen aber als ruhig, wenn auch als für sie aussergewöhnlich beschrieben hatte (Urk. 9/1 S. 3 [Fragen 13, 14]). In die gleiche Richtung weist der Umstand, dass sie erst rund ein Jahr nach den Ereignissen erstmals angab, der Beschuldigte habe sie nicht nur aufgefordert, nicht zu schrei- en, sondern auch immer noch zusätzlich gesagt, sie dürfe nicht wegrennen (Urk. 9/2 S. 6, 11 [Frage 36]), während sie in der ersten Einvernahme das Thema Wegrennen nur in dem Sinn ansprach, dass sie sich an der C._____-Strasse ... nur noch gedacht habe, wann sie hier wegrennen könne (Urk. 9/1, insbesondere S. 5 [Frage 31]). Zusammengefasst ist folglich davon auszugehen, dass die Äusserung des Beschuldigten, auch anders zu können etc., seine körperliche Überlegenheit und die Tatsache, dass er über ein Fahrrad verfügte, auf den Ent- scheid der Privatklägerin, dem Beschuldigten Fr. 400.– für die Herausgabe der Tasche bzw. des Mobiltelefons zu geben, tatsächlich keinen Einfluss hatten. Das

- 15 - relevante Druckmittel des Beschuldigten war aus Sicht der Privatklägerin das Mo- biltelefon, das sie unbedingt zurückhaben wollte. Gemäss den Aussagen der Pri- vatklägerin war es sodann auch ausschliesslich das Versprechen, das Mobiltele- fon zurückzugeben, das der Beschuldigte einsetzte, um sie dazu zu veranlassen, zusätzlich zum Bargeld in der Tasche eine Zahlung zu leisten. Drohungen gegen ihre körperliche oder sexuelle Integrität spielten dabei auch seinerseits keine Rol- le. Insbesondere äusserte er weder explizit noch implizit, dass sie mit Gewaltzu- fügung rechnen müsse, wenn sie sich weigere, ihm eine bestimmte Summe zu bezahlen (vgl. Urk. 9/2 S. 5). Vor diesem Hintergrund ist zwar mit der Anklage da- von auszugehen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit seinen wiederhol- ten Äusserungen, er sei nun noch nett bzw. anständig, könne aber auch anders, ängstigen wollte, allerdings nicht, um sie zu zwingen, ihm noch mehr als das in der Handtasche vorhandene Bargeld zu geben, sondern um zu verhindern, dass sie schreit (vgl. Urk. 9/1 S. 2 f. [Fragen 5, 17]), weil er sich z.B. im Rahmen der Verhandlungen nicht der Gefahr einer Festnahme aussetzen wollte, oder weil er bereits zu diesem Zeitpunkt weitergehende (sexuelle) Motive hatte und verhindern wollte, durch Passanten von der Privatklägerin getrennt zu werden. Der Anklage- sachverhalt lässt sich folglich nicht erstellen. Ob die (zumindest latente) Drohung des Beschuldigten, das Mobiltelefon nicht herauszugeben, falls die Privatklägerin sich nicht zu einer Zusatzzahlung bereit erklären würde, rechtlich als Androhung eines ernstlichen Nachteils im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren wäre, kann offen bleiben. Eine Prüfung der Sache unter diesem Gesichtspunkt ist nach dem zum Anklageprinzip Erwogenen unzulässig. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB freizusprechen. 2.1.5 Der sexuellen Nötigung macht sich schuldig, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Wi- derstand unfähig macht (Art. 189 Abs. 1 StGB). Als sexuelle Handlung im Sinne der Bestimmung gelten alle Verhaltensweisen, die nach ihrem äusseren Erschei-

- 16 - nungsbild eindeutig sexualbezogen sind, soweit der Täter das Opfer in irgendei- ner Form körperlich in den Vorgang miteinbezieht. Irrelevant ist, ob der Täter die Handlungen selber vornimmt oder das Opfer dazu nötigt, solche an sich selbst, am Täter oder an einer Drittperson vorzunehmen (BSK StGB-MAIER, Art. 189 N. 45 f. mit Hinweisen). Die Nötigungshandlung und das abgenötigte Verhalten müssen kausal sein. In subjektiver Hinsicht ist schliesslich Vorsatz verlangt. Der Täter muss um die Bedeutung des auf- bzw. abgenötigten Verhaltens wissen. Dazu gehört auch, dass er zumindest in Kauf genommen hat, sich über den ent- gegenstehenden Willen des Opfers hinwegzusetzen (BSK StGB-MAIER, Art. 189 N 54, vgl. auch vor Art. 187 N. 27 ff.). Der Beschuldigte gestand anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ein, die Privatklägerin - wie von dieser geschildert (Urk. 9/2 S. 17 ff.) - aufgefordert zu haben, vor ihm ihr Gesäss zu entblössen, niederzuknien und sich einen Finger in die Vagina einzuführen, während er masturbierte (Prot. I S. 21 f.; vgl. auch Urk. 8/2 S. 5 f.; Urk. 8/5 S. 4 f.). Der ganze Vorgang war nach seinem äusseren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen. Was für den gesamten Vorgang gilt, gilt auch für die dazugehörigen Handlungen der Privatklägerin, mit denen sie kör- perlich in das Geschehen eingebunden war (Urk. 62 E. II.8.3.2.). Dass auch se- xualbezogene Handlungen des Opfers (an sich) selbst sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sind, wurde bereits erwogen. Entgegen der Auf- fassung der Verteidigung ist zudem weder erforderlich, dass eine Berührung durch den Täter erfolgte, noch dass die durch das Opfer vorgenommenen Hand- lungen während einer bestimmten Zeit andauerten (Urk. 77 S. 11). Sodann ist mit der Vorinstanz als rechtsgenügend erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte an der C._____-Strasse ... zur Privatklägerin u.a. sagte, er könne sie hier im Dunkeln locker in eine Ecke drängen oder hinunterdrücken bzw. er sei nun noch nett, aber er könne auch anders. Ferner, dass die Privatklägerin auf- grund dieser Äusserungen und der weiteren Umstände (körperliche Überlegenheit des Beschuldigten, überlegene Mobilität des Beschuldigten durch sein Fahrrad) in grosse Angst um ihre körperliche Unversehrtheit und ihre sexuelle Integrität geriet und nur deshalb bzw. um Schlimmeres zu verhindern, dem Ansinnen des Be-

- 17 - schuldigten nachgab. Die diesbezüglichen Schilderungen der Privatklägerin (Urk. 9/1 S. 2, 4 f.; Urk. 9/2 S. 5 ff., 16 ff.) sind detailliert, lebensnah und auch in emotionaler Hinsicht eindrücklich. Wie bereits die Vorinstanz betonte, ist es un- denkbar, dass die Privatklägerin den Aufforderungen des ihr unbekannten Be- schuldigten, der sie zuvor bestohlen hatte, nachgekommen wäre, wenn sie nicht unter grossem Druck gestanden hätte. Die vagen Bestreitungen des Beschuldig- ten (Prot. I S. 22; vgl. auch Urk. 8/2 S. 5 [Frage 34], wo er es immerhin noch für möglich hielt, dass die Äusserungen gefallen waren) vermögen die Überzeu- gungskraft der Aussagen der Privatklägerin nicht zu erschüttern. Wenn der Be- schuldigte angibt, er sei sich im Tatzeitpunkt nicht bewusst gewesen, dass die Privatklägerin (solche) Angst gehabt habe (Urk. 8/5 S. 5 [Frage 35]; Prot. I S. 22), mag das sodann insofern zutreffen, als er das Ausmass der Angstgefühle der Pri- vatklägerin nicht richtig einschätzte. Dass er sich aber nicht bewusst war, dass seine Worte und sein Verhalten in der Privatklägerin Angst auslösten und sie sei- nem Ansinnen nur deshalb nachkam, ist völlig unglaubhaft. Sein Verhalten war spätestens ab dem Zeitpunkt, als er sich beim Bancomaten weigerte, das Mobilte- lefon herauszugeben, darauf ausgerichtet, die ihm körperlich unterlegene Privat- klägerin an einen unbeobachteten Ort zu drängen. Ihre wiederholte ausdrückliche Ablehnung, mit ihm sexuell zu verkehren oder sexuelle Handlungen vorzuneh- men, ignorierte er. Weshalb die Privatklägerin sich freiwillig in den von ihm ge- wünschten sexuellen Vorgang einbinden liess bzw. weshalb er davon ausging, bleibt auch aufgrund seiner eigenen Aussagen gänzlich im Dunkeln. Es steht vor diesem Hintergrund ausser Zweifel, dass der Beschuldigte die Privatklägerin schliesslich u.a. durch die erwähnten verbalen Äusserungen wissentlich und wil- lentlich in Angst um ihre körperliche Unversehrtheit versetzte, um sie seinem se- xuellen Anliegen gefügig zu machen. Ob er Gewalt angewendet hätte oder nicht ist nach dem eingangs Erwogenen irrelevant; es kommt nur auf die Wirkung der Drohung an. Der Beschuldigte ist folglich der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 18 - 2.1.6 Was den Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB gemäss Ankla- gepunkt 1.1.5 betrifft, kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 62 E. II.9.). Die Vorinstanz gelangte insbeson- dere auch zutreffend zum Schluss, dass die Aussagen der Privatklägerin glaub- haft seien. Die Privatklägerin schilderte die angeklagte Äusserung in ihren beiden Einvernahmen eingebettet in ein Gesamtgeschehen, das sie detailliert, lebensnah und im Wesentlichen widerspruchsfrei schilderte. Die beschriebene Äusserung passt zudem in den Gesamtkontext. Im Übrigen liegen keine Anzeichen dafür vor, dass die Privatklägerin diese Drohung entsprechend dem Vorbringen der Vertei- digung lediglich behauptete, um ihr - aus Sicht der Verteidigung - naives und leichtfertiges Verhalten, mit welchem sie sich wegen ihres iPhones in diese miss- liche Situation gebracht habe, zu plausibilisieren (Urk. 77 S. 12). Die Privatkläge- rin wurde an jenem Abend erwiesenermassen zunächst durch den Beschuldigten in ihrem Hauseingang bestohlen und im weiteren Verlauf des Abends durch die- sen gar zu sexuellen Handlungen genötigt. Eine Plausibilisierung ihrer Angst da- vor, was der Beschuldigte ihr weiter antun könnte, mittels einer zusätzlichen er- fundenen Drohung wäre daher gar nicht mehr nötig gewesen. Bereits das, was sie an jenem Abend vor dieser Drohung erleben musste, war gravierend genug, um in den Augen Dritter die Behauptung, sie sei den Aufforderungen des Be- schuldigten nicht freiwillig nachgekommen, zu bestätigen. Der notwendige Straf- antrag liegt vor (Urk. 2/2). Der Schuldspruch wegen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB ist folglich ohne Weiteres zu bestätigen. 2.2.1 Weiter wird dem Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Kauf verschie- dener Fahrräder zwischen dem 23. April 2013 und dem 17. April 2015 und eines Mobiltelefons ca. im August 2014 mehrfache Hehlerei vorgeworfen. Die Einzelhei- ten des Anklagevorwurfs ergeben sich aus Anklagepunkt 1.2 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 27. Mai 2016 (Urk. 24). Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf. Er habe als fanatischer Fahrradfahrer zwar gewusst, dass es sich bei den von ihm gekauften Velos um teure Modelle handle, er habe beim Kauf der Fahrräder aber nicht überlegt, dass diese deliktischer Her- kunft sein könnten. Er habe einfach Freude gehabt, dass er wieder ein neues Ve- lo habe, mit welchem er herumfahren könne. Das Mobiltelefon habe nicht neuwer-

- 19 - tig ausgesehen, und er habe sich gedacht, dass die Fr. 50.– eigentlich ein ange- messener Preis für dieses Gerät seien. Das Geschäft sei ihm (insgesamt) nicht verdächtig vorgekommen (Prot. I S. 24 f.; vgl. auch Urk. 8/5 S. 10 [Frage 79]). 2.2.2 Der Hehlerei macht sich u.a. schuldig, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine Vermögensdelikt erlangt hat, erwirbt (Art. 160 Ziff. 1 StGB). Subjektiv erfordert die Hehlerei - wie auch die Formulierung "weiss oder annehmen muss" anzeigt - Vorsatz, wobei Eventualvor- satz reicht. Der Täter muss mindestens im Sinn einer laienhaften Parallelbewer- tung wissen oder mit der Möglichkeit rechnen, dass die Sache durch ein Delikt gegen das Vermögen erlangt wurde. Es genügt insoweit regelmässig die Kenntnis hinreichend dichter Verdachtsmomente in Bezug auf die Umstände irgendeiner tauglichen Vortat. Das kann z.B. der Fall sein, wenn der Täter von einem Unbe- kannten wertvolle Sachen zu besonders niedrigem Preis und unter verdächtigen Umständen kauft (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 160 N. 67 ff.). 2.2.3 Die vom Beschuldigten erworbenen anklagegegenständlichen Fahrräder und das Mobiltelefon waren zuvor gestohlen worden; die diesbezüglichen Rappor- te liegen vor (Urk. D2/1; Urk. D3/1; Urk. D4/1; Urk. D6/1). Der Beschuldigte hat dies nie in Frage gestellt. Er hat auch nie die Einvernahme der Geschädigten be- antragt. Es ist daher ohne Weiteres (vgl. BGE 131 I 476 E. 2.1; BGE 6B_573/2011 E. 2.6) davon auszugehen, dass der Beschuldigte Diebesgut er- warb. Die Anklage geht davon aus, dass der Beschuldigte dabei entgegen seiner Bestreitung zumindest mit Eventualvorsatz handelte. Konkret wirft sie ihm vor, dass er aufgrund gewisser Umstände des Kaufs zumindest habe vermuten müs- sen, dass die Fahrräder und das von ihm erworbene Mobiltelefon zuvor durch ein Vermögensdelikt erhältlich gemacht worden sei, er diese aber dennoch ohne nä- here Abklärungen gekauft habe. 2.2.4 Als verdächtige Umstände nennt die Anklage den geringen Kaufpreis der sich im oberen Preissegment befindlichen Fahrräder und die Tatsache, dass dem Beschuldigten diese teilweise spontan auf der Strasse zum Kauf angeboten wor- den seien. Das Mountainbike "Specialized" kaufte der Beschuldigte gemäss sei- nen nicht zu widerlegenden Aussagen vermutlich in Dübendorf oder im Raum Zü-

- 20 - rich von einem Unbekannten, der das Fahrrad inseriert hatte. Dessen Kaufpreis betrug Fr. 2'000.– (Urk. 8/2 S. 8 f. [Fragen 60-63]. Das Velo hatte gemäss Ankla- ge einen Wert von Fr. 2'699.–. Die beiden F._____ gestohlenen Fahrräder erwarb der Beschuldigten von einer ihm unbekannten Person, die ihn auf der Strasse an- gesprochen hatte, zum Preis von je ca. Fr. 1'000.– (Urk. 8/2 S. 10 [Fragen 74, 75, 77]). Der Wert der Fahrräder betrug gemäss Anklage je ca. 7'500.–. Das Zeitfahr- rad "Scott" kaufte der Beschuldigte gemäss seinen Angaben in St. Gallen von ei- ner ihm unbekannten Person, welche dieses in der "G._____" inseriert hatte zu einem Preis von zwischen Fr. 2'000.– und Fr. 3'000.– (Urk. 8/2 S. 11 f. [Fragen 88, 91-93]). Der Wert des Velos belief sich gemäss Anklage auf ca. Fr. 11'000.–. Daraus folgt, dass beim Kauf des Mountainbike "Specialized" keine objektiven Verdachtsmomente im Sinne der Anklage dafür bestanden, dass das Fahrrad aus einem Vermögensdelikt stammte; insbesondere bestand objektiv keine auffällige Diskrepanz zwischen Wert und Preis. Dass der Beschuldigte den Neuwert des Fahrrades in der Einvernahme vom 5. August 2015 höher schätze (vgl. Urk. 8/2 S. 9 [Frage 65]), ändert daran nichts. Dafür, dass der Beschuldigte die deliktische Herkunft dieses Fahrrades nicht nur aufgrund der (in der Anklage umschriebenen) Umstände vermuten musste, sondern davon positiv Kenntnis hatte, fehlen rechts- genügende Anhaltspunkte. Es ist daher zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er bei diesem Kauf tatsächlich nicht mit der Möglichkeit rechnen musste, dass die Sache zuvor durch ein Delikt gegen das Vermögen erlangt worden war. Damit kann ihm auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er das Fahrrad ohne Hintergrundabklärungen kaufte. Der Tatbestand der Hehlerei ist bezüglich des Mountainbikes "Specialized" nicht erfüllt und der Beschuldigte insoweit freizu- sprechen. Die beiden F._____ gestohlenen Fahrräder wurden dem Beschuldigten dagegen auf der Strasse angeboten, was an sich schon zu Fragen hätte Anlass geben müssen. Gemessen am in der Anklage aufgeführten Wert der Fahrräder war so- dann der Kaufpreis der F._____ gestohlenen Fahrräder und des Zeitfahrrades "Scott" auffällig gering. Und selbst ausgehend von den vom Beschuldigten ge- schätzten tieferen Neuwerten dieser Fahrräder von ca. Fr. 6'000.– resp.

- 21 - Fr. 7'000.– oder 8'000.– (Urk. 8/2 S. 10 f. [Fragen 76 und 90]) und unter Berück- sichtigung des Umstandes, dass der Beschuldigte die Fahrräder gebraucht kaufte und sie möglicherweise den einen oder anderen Schönheitsfehler aufwiesen (vgl. Urk. 8/2 S. 10 [Frage 80]), ergibt sich eine Diskrepanz zum vom Beschuldigten bezahlten Preis, die nach einer näheren Begründung ruft. Der Beschuldigte stellte den Verkäufern jedoch keine diesbezüglich sachdienlichen Fragen, insbesondere auch nicht zum Alter der Velos (Urk. 8/2 S. 10 ff.). Dass er sich, wie es bei ihm als Fahrradliebhaber erwartet werden könnte, stattdessen eigene tiefergehende Ge- danken zum Zustand der Fahrräder gemacht hätte, die den Preisnachlass zumin- dest aus seiner subjektiven Sicht begründet hätte, ergibt sich aus seinen Aussa- gen nicht. Entsprechend finden sich darin auch keine Überlegungen zur Preisge- staltung, die auf ihre Nachvollziehbarkeit geprüft werden könnten (vgl. einzig Urk. 8/2 S. 10 [Frage 80]). Seine Behauptung, er habe sich gar nicht überlegt, dass die Fahrräder gestohlen sein könnten, erweist sich vor diesem Hintergrund jedenfalls bezüglich des Mountainbikes "Carfield", des Mountainbikes "Scott" und des Zeitfahrrads "Scott" als unglaubhaft. Der Beschuldigte kaufte diese Fahrräder trotz des sich aufgrund der Umstände aufdrängenden Verdachts, dass sie gestoh- len sein könnten, zugegebenermassen ohne nähere Abklärungen darüber zu tref- fen, ob der jeweilige Verkäufer auch der Eigentümer der von ihm angebotenen Fahrräder bzw. des Mobiltelefons war (Urk. 8/2 S. 8 ff. [Fragen 66-69, 78, 82, 96, 97). Gründe, den Verkäufern unabhängig von solchen Abklärungen besonderes Vertrauen entgegen zu bringen, hatte er keine; sie waren ihm alle persönlich nicht bekannt und die Kaufgeschäfte wurden - worauf bereits die Vorinstanz hinwies (Urk. 62 E. II.3.1) - bar und ohne Quittung abgewickelt. Der Beschuldigte nahm damit zumindest in Kauf, aus einem Vermögensdelikt stammende Sachen zu kau- fen. Er hat dadurch den Tatbestand der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB bezüglich dieser drei Fahrräder in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt und ist entsprechend schuldig zu sprechen. 2.2.5 Das Mobiltelefon erwarb der Beschuldigte nicht nur auf der Strasse, was an sich schon Anlass zu Überlegungen zur Herkunft desselben gewesen wäre, son- dern auch von einer höchst verdächtigen Person. Es kann insoweit auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 62 E. II.3.1.). Wenn

- 22 - er das Mobiltelefon unter diesen Umständen ohne nähere Abklärungen über des- sen Herkunft erwarb, nahm er völlig unabhängig davon, wie sich dessen Wert zum von ihm bezahlten Kaufpreis verhielt, zumindest in Kauf, dass es sich dabei um eine gestohlene oder durch ein anderes Vermögensdelikt erhältlich gemachte Sache handelte. Er hat damit den Tatbestand der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB auch insoweit in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt und ist ent- sprechend schuldig zu sprechen. 2.3.1 Schliesslich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, irgendwann im Zeitraum zwischen ca. 1. Januar 2010 und 17. April 2015 ein Elektroschockgerät gekauft zu haben, ohne über die nötige Ausnahmebewilligung verfügt zu haben, was er zu- mindest in Kauf genommen habe (Urk. 24, Anklagepunkt 1.3). Der Beschuldigte anerkennt, das Gerät zu einem unbestimmten Zeitpunkt vor längerer Zeit gekauft zu haben, ohne über eine Ausnahmebewilligung verfügt zu haben. Er habe jedoch nicht gewusst, dass es eine Ausnahmebewilligung dafür brauche (Prot. I S. 26; vgl. auch Urk. 8/5 S. 12, 22). Die Verteidigung betont vor diesem Hintergrund, dass sich der Beschuldigte im Zeitpunkt des Kaufs nicht bewusst gewesen sei, dass es sich bei einem Elektroschockgerät um eine Waffe im Sinne des Gesetzes handle und für deren Erwerb eine Ausnahmebewilligung erforderlich sei. Er habe damit (lediglich) fahrlässig gehandelt. Da die fahrlässige Tatbegehung eine Über- tretung darstelle und die Strafverfolgung für eine solche innert drei Jahren eintre- te, komme eine Bestrafung nicht mehr in Frage, zumal der Kauf vor fünf bis sechs Jahren erfolgt sei (Urk. 53 S. 19f.; Urk. 77 S. 14). 2.3.2 Wer ohne Berechtigung eine Waffe erwirbt, macht sich gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG strafbar. Die Bestimmung verweist u.a. auf Art. 5 Abs. 1 lit. e WG, welcher den Erwerb von Elektroschockgeräten, die die Widerstandkraft von Men- schen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können, verbie- tet. Vorbehalten bleibt die Erteilung einer Ausnahmebewilligung (Art. 5 Abs. 4 WG). Dass das dem Beschuldigten gehörende Elektroschockgerät unter dieses Verbot fällt, der Beschuldigte ein solches kaufte und dabei nicht über eine Aus- nahmebewilligung verfügte, ist zu Recht unbestritten. Der Beschuldigte macht je- doch geltend, sich über die Eigenschaft des Elektroschockgerätes als verbotene

- 23 - Waffe, die nur mit einer Ausnahmebewilligung erworben werden darf, geirrt zu haben. Er bestreitet folglich den Vorsatz (Art. 13 StGB; BGE 129 IV 238 E. 3). 2.3.3 Der Beschuldigte bestätigte anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 21. April 2016, dass er wisse, dass es Waffen gebe, für deren Erwerb und das Tragen eine Bewilligung nötig sei (Urk. 8/5 S. 11 [Frage 88]). Weiter ist aus seinem Ringen um eine unverfängliche Antwort und seiner da- raus resultierenden ausweichenden Aussage anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu schliessen, dass er wusste, dass es sich bei einem Elektro- schockgerät um eine Waffe handelt (Prot. I S. 26 "Nein, nein. Also ich wusste schon, dass es ein Gerät ist, das… Wie soll ich sagen… Dass Waffe… Ja, weil in dem Moment habe ich nicht gewusst, dass ich da eine Spe- zialbewilligung oder so etwas brauche."). Ihm war folglich auch klar, dass sich die Frage stellte, ob der Erwerb des Elektroschockgerätes einer Bewilligung bedurfte. Dass er sich über eine mögliche Bewilligungspflicht keine Gedanken machte, wie er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung glauben machen wollte (Prot. I S. 26), ist unter diesen Umständen nicht glaubhaft. Im Rahmen der Untersuchung hatte er denn auch noch zu Protokoll gegeben, es sei ihm nicht egal gewesen, ob er eine Waffe ohne die nötige Bewilligung kaufe und er habe sich diesbezüglich "nicht richtig" erkundigt (Urk. 8/5 S. 12 [Frage 99 f.]), was bedeuten würde, dass er sich Gedanken machte und auch recherchierte, die Recherchen aber nicht konsequent genug betrieb. Allerdings machte er keine weiteren Ausführungen zu seinen Über- legungen und Recherchen. Seine Darstellung blieb in diesem Punkt - wie generell bezüglich der Umstände des Kaufs des Elektroschockgerätes - ausgesprochen detailarm bzw. stereotyp und ausweichend. Insgesamt ist offensichtlich, dass der Beschuldigte sich zu seinem Wissen über die Notwendigkeit einer Bewilligung beim Kauf eines Elektroschockgerätes weder in der Untersuchung noch anläss- lich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wahrheitsgemäss äusserte. Auf seine diesbezüglichen Aussagen kann nicht abgestellt werden. Vielmehr bleibt es bei den Rückschlüssen, die aus den äusseren Umständen auf das Wissen und Wol- len des Beschuldigten gezogen werden können. Und insoweit ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zugegebenermassen wusste, dass der Erwerb gewisser Waffen einer Bewilligung bedarf und Elektroschockgeräte zu den Waffen gehören. Dabei lag eine Bewilligungspflicht aufgrund der Wirkung eines solchen Gerätes

- 24 - derart nahe, dass aus dem Umstand, dass er es dennoch kaufte, nur geschlossen werden kann, dass er einen Verstoss gegen das Waffengesetz zumindest in Kauf nahm. 2.3.4 Der Beschuldigte ist folglich in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids der Widerhandlung im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. e WG schuldig zu sprechen. 3.1 Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist die schwerste vom Beschuldigten begangene Tat (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB), also die sexuelle Nötigung. Art. 189 Abs. 1 StGB sieht für dieses Delikt einen ordentlichen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe vor. Aussergewöhnliche Umstände, die es ange- zeigt erscheinen lassen, diesen Strafrahmen im vorliegenden Fall zu verlassen, bestehen vorliegend auch unter Berücksichtigung der Tatmehrheit und der teil- weise mehrfachen Tatbegehung nicht (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Die Strafe ist vorliegend mithin innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu bemessen, wobei aufgrund des Verschlechterungsverbotes von vornherein eine Strafe von maximal 30 Monaten Freiheitsstrafe ausgefällt werden kann. Für die Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist eine separate Busse auszufäl- len (BGE 6B_65/2009 E. 1.2) 3.2.1 Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zu den Einzelheiten BGE 123 IV 49 E. 2 und BGE 136 IV 55). Bei der Bemessung der Busse ist nebst dem Verschulden der fi- nanziellen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten Rechnung zu tragen. 3.2.2 Ist der Täter wie vorliegend wegen einer Mehrheit, teilweise mehrfach be- gangener Taten zu bestrafen, hat das Gericht basierend auf der Tatkomponente zunächst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zu bestimmen. In einem wei- teren Schritt sind die übrigen Delikte - wiederum basierend auf der Tatkomponen- te - zu beurteilen, und es ist dafür unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstän-

- 25 - de die hypothetische Strafe zu ermitteln. Soweit für die mehreren zu beurteilen- den Straftaten jeweils gleichartige Strafen als angemessen erscheinen, ist sodann unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips die hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 6B_808/2017 E. 2.1.1). Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinan- der, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungswei- sen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei in der Regel geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und si- tuativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 6B_323/2010 E. 3.2). Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte ist schliesslich die Täterkomponente zu berücksichtigen (BGE 6B_865/2009 E. 1.6.1; BGE 6B_496/2011 E. 2 und E. 4.2). 3.2.3 Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtigstes Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Ist eine Gesamtstrafe auszufällen, sind die Voraussetzungen für ein kurze unbe- dingte Freiheitsstrafe gemäss Art. 41 StGB unbeachtlich, solange die Gesamtstra- fe mindestens sechs Monate beträgt (BGE 6B_808/2017 E. 2.1.2). 3.3.1 Für alle vom Beschuldigten begangenen Delikte (mit Ausnahme der Übertre- tung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG) sieht das Gesetz nebst einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen als mögliche Sanktion vor. Allerdings ist vor- liegend unabhängig davon, ob das verschuldensangemessene Strafmass die Ausfällung einer Geldstrafe bezüglich einzelner vom Beschuldigten begangener Taten noch erlauben würde, aus spezialpräventiven Gründen auf eine Freiheits- strafe zu erkennen: Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Obergerichts des Kan- tons Aargau vom 16. Oktober 2008 unter anderem wegen Diebstahls, Raubes, Erpressung, Vergewaltigung, sexueller Nötigung und sexueller Belästigung zu ei- ner Freiheitsstrafe von 4.5 Jahren verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde (zusammen mit früher verwirkten Strafen) vollzogen (Urk. 20/3). Am 18. Januar 2012 erfolgte die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Mit Entscheid vom 12. Juni 2013

- 26 - wurde die bedingte Entlassung widerrufen und die Reststrafe danach vom 12. Ju- ni 2013 bis am 1. Juni 2014 vollzogen (Urk. 20/3; Urk. 73; vgl. auch die beigezo- genen Akten des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, Ge- schäftsnummer SST.2008.138/DH). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 6. April 2015 wurde der Beschuldig- te sodann wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 110.– verurteilt, wobei der Vollzug im Umfang von 45 Tagen aufgeschoben und eine Probezeit von 4 Jahren angesetzt wurde (Urk. 20/3). Die heute zu beurteilenden Delikte zum Nachteil der Privatklä- gerin beging der Beschuldigte nicht einmal ein Jahr nach seiner definitiven Ent- lassung aus dem Strafvollzug und lediglich eine gute Woche nachdem er mit einer teilbedingten Geldstrafe bestraft worden war. Der Zeitpunkt der Begehung der mehrfachen Hehlerei und des Vergehens gegen das Waffengesetz steht nicht fest, fällt aber jedenfalls in den Zeitraum nach der Verurteilung zu einer mehrjäh- rigen Freiheitsstrafe durch das Obergericht des Kantons Aargau, wobei der Be- schuldigte im Rahmen des entsprechenden Verfahrens ab dem 28. Juli 2007 in Haft (Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug) war (vgl. beigezogene Ak- ten des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, Geschäfts- nummer SST.2008.138/DH). Es ist vor diesem Hintergrund offensichtlich, dass die gegenüber einer Freiheitsstrafe weniger eingriffsintensive Geldstrafe von vornherein keine Gewähr bietet, den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzu- halten. 3.3.2 Überlegungen zur Bildung einer Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 6. April 2015 im Zu- sammenhang mit den zu beurteilenden Delikten der mehrfachen Hehlerei und des Vergehens gegen das Waffengesetz erübrigen sich: Eine Freiheitsstrafe kann nicht als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe ausgesprochen werden (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). 3.4.1 Die der Privatklägerin vom Beschuldigten abgenötigten sexuellen Handlun- gen gehören zu den objektiv leichteren unter den Tatbestand fallenden Verhal- tensweisen. Der Beschuldigte berührte die Privatklägerin nicht. Sie dauerten fer-

- 27 - ner nur kurz. Der Eingriff in die sexuelle Integrität der Privatklägerin war mithin vergleichsweise gering. Die Umstände unter denen dieser geschah, machen es allerdings unmöglich, die Tat objektiv noch im Bagatellbereich einzuordnen. Der Beschuldigte setzte die Privatklägerin bereits auf dem Weg zur C._____-Strasse ... und damit über Minuten Ängsten um ihre sexuelle Integrität und ihre körperliche Unversehrtheit aus und verstärkte diese durch seine Hartnäckigkeit (Fortsetzung trotz einer ersten Störung) und den Inhalt seiner Anordnungen (Niederknien mit dem Rücken zu ihm) an der C._____-Strasse ... weiter. Dass es letztlich bei ei- nem relativ harmlosen Übergriff bleiben würde, konnte die Privatklägerin nie si- cher annehmen. Entsprechend grosse Ängste entwickelte sie verständlicher- weise. Ein Selbstverschulden trifft die Privatklägerin entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 53 S. 22; Urk. 77 S. 15) nicht. Der Kontakt zwischen ihr und dem Beschuldigten bestand einzig, weil der Beschuldigte sie zuvor bestohlen hat- te. Sie wies die sexuell motivierten Avancen des Beschuldigten bereits vor dem Gang zum Bancomaten klar zurück. An die C._____-Strasse ... folgte sie ihm nicht freiwillig und auch dort angekommen, gab sie dem Beschuldigten keinerlei Anlass zur Annahme, sie sei an ihm (plötzlich) sexuell interessiert. Der Beschul- digte allein trägt die Verantwortung für das Geschehen (vgl. BGE 102 IV 273; BGE 98 I 67; BGE 97 IV 76). Sein Verschulden wiegt objektiv nicht mehr leicht. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und - was für den Tatbestand allerdings typisch ist - aus egoistischen Gründen handelte. Das subjektive Tatverschulden relativiert das objektive nicht. Ausge- hend von einem insgesamt nicht mehr leichten Verschulden ist die Einsatzstrafe mit der Vorinstanz auf um die 14 Monate Freiheitsstrafe anzusetzen. 3.4.2 Die auf die sexuelle Nötigung folgende Drohung war zwar unspezifisch. Sie war aber geeignet, das Sicherheitsgefühl der Privatklägerin massiv zu beeinträch- tigen, zumal die anfänglich relativ harmlosen Verletzungen der Rechtsgüter der Privatklägerin zuvor schliesslich in einer Verletzung ihrer sexuellen Integrität unter bedrohlichen Umständen geendet hatte. Das Verschulden ist objektiv daher un- geachtet des Umstandes, dass gravierendere explizite Drohungen denkbar sind, als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Das subjektive Tatverschulden relativiert das objektive nicht: Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen

- 28 - Motiven. Isoliert betrachtet, rechtfertigt sich davon ausgehend unter Berücksichti- gung des Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe für eine Drohung eine Strafe von um die fünf Monate. Die Drohung stand zeitlich, sachlich und situ- ativ zwar in einem engen Zusammenhang mit der sexuellen Nötigung, fällt aber dennoch deutlich erschwerend ins Gewicht, weil sie das bestehende Bedro- hungsgefühl der Privatklägerin erheblich über Zeit und Ort des Delikts gegen ihre sexuelle Integrität hinaus perpetuierte. Die Einsatzstrafe von um die 14 Monate Freiheitsstrafe für die sexuelle Nötigung ist vor diesem Hintergrund in Anwendung des Asperationsprinzips für die Drohung um drei Monate auf um die 17 Monate zu erhöhen. 3.4.3 Was den Hausfriedensbruch betrifft, fällt objektiv erschwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte durch sein Vorgehen zu später Stunde eine überdurch- schnittlich unangenehme Situation für die Privatklägerin schuf. Weitere Umstän- de, die die Tat objektiv als besonders leicht oder besonders schwer erscheinen liesse, sind nicht ersichtlich. Das Verschulden ist objektiv noch als leicht zu ge- wichten. In subjektiver Hinsicht ist relativierend zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte mit Eventualvorsatz handelte. Sein Vorgehen war aber wiederum rein egoistisch. Das subjektive Tatverschulden relativiert das objektive folglich nicht. Isoliert betrachtet, rechtfertigt sich davon ausgehend unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe für einen Hausfriedensbruch eine Strafe von um die drei Monate. Der auf den Hausfriedensbruch folgenden Diebstahl zum Nachteil der Privatklägerin zeichnet sich objektiv durch einen nicht unerheblichen Deliktsbetrag und ein Vorgehen (Entreissen der Tasche) aus, das ein Mass an krimineller Energie erforderte, das über das Wegnehmen eines her- umliegenden Gegenstandes etwa bei einem Warenhausdiebstahl hinausgeht. Es liegt auch hier objektiv kein Bagatelldelikt mehr vor, wenn auch zuzugestehen ist, dass insbesondere unter Berücksichtigung des Deliktsbetrages deutlich schwer- wiegendere Diebstähle denkbar sind. Das Verschulden ist davon ausgehend im Rahmen des weitgefassten Tatbestandes objektiv noch als leicht zu gewichten. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Gründen handelte. Das subjektive Tatverschulden rela- tiviert das objektive folglich nicht. Isoliert betrachtet, rechtfertigt sich davon aus-

- 29 - gehend unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Frei- heitsstrafe für Diebstahl eine Strafe von um die fünf Monate. Der Hausfriedensbruch und der Diebstahl stehen zeitlich, sachlich und situativ in sehr engem Zusammenhang zueinander. Sie sind Teil eines im weiteren Sinn einheitlichen Tatgeschehens zum Nachteil der Privatklägerin, betreffen aber an- dere Rechtsgüter. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich in Anwendung des As- perationsprinzips eine Erhöhung der Strafe für die sexuelle Nötigung und die Dro- hung um insgesamt weitere drei Monate auf 20 Monate. 3.4.4 Was die mehrfache Hehlerei betrifft, ist nicht eine deutlich schwerere Tat zu- sammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentaten zu sanktionieren. Vielmehr hat der Beschuldigte in immer gleicher Weise mehrere auch in anderer Hinsicht verschuldensmässig vergleichbare Taten begangen, weshalb es gerechtfertigt erscheint, die Taten und die kriminelle Energie in einem Gesamtzusammenhang zu betrachten und nicht für jeden Normverstoss einzeln eine (hypothetische) Strafe zu ermitteln (vgl. BGE 6B_499/2013 E. 1.8). Davon ausgehend ist in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass der Beschuldigte aus- schliesslich hochwertige Konsumgüter erwarb. Der Deliktsbetrag ist denn auch erheblich, wobei wiederum zu betonen ist, dass insoweit noch weit schwerwie- gende Taten denkbar sind. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 53 S. 23), ist dabei nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich aus Leicht- sinn zu Spontankäufen hinreissen liess. Der Beschuldigte legte für die Fahrräder Beträge von zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 3'000.– aus, Beträge also, die gemes- sen an seinen Einkommensverhältnissen hoch waren und von ihm mit Sicherheit nicht einfach so mitgetragen wurden. Wenn überhaupt, dann handelte es sich einzig beim Mobiltelefon um einen Spontankauf. Dass der Beschuldigte dabei von Dritten zu einem persönlichkeitsfremden Verhalten verführt wurde, kann aber an- gesichts der Vielzahl von Käufen von Hehlerware ausgeschlossen werden. Objek- tiv ist das Verschulden als nicht mehr leicht zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht ist leicht relativierend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte lediglich mit Eventualvorsatz handelte. Seine Motive waren jedoch wiederum rein egoistischer Natur. Auch hier relativiert das subjektive Tatverschulden das objektive nicht. Iso-

- 30 - liert betrachtet, rechtfertigt sich davon ausgehend unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe für die mehrfache Hehlerei ei- ne Strafe von um die sieben Monate. Die Delikte stehen in keinem Zusammen- hang mit den bereits behandelten. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich in An- wendung des Asperationsprinzips eine weitere Erhöhung der Strafe um zwischen drei und vier Monaten auf zwischen 23 und 24 Monate. 3.4.5 Was die Widerhandlung gegen das Waffengesetz angeht, liegen weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht Umstände vor, die es angezeigt erscheinen liessen von einem mehr als sehr leichten Verschulden auszugehen. Isoliert be- trachtet, rechtfertigt sich davon ausgehend unter Berücksichtigung des Strafrah- mens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe für diese eine Strafe von um einen Monat. In Anwendung des Asperationsprinzips rechtfertigt sich eine weitere leich- te Erhöhung der Strafe auf insgesamt 24 Monate Freiheitsstrafe. 3.6.1 Was die finanziellen und persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten anbe- langt, gab dieser an, in ... und ... aufgewachsen zu sein. Nach Absolvierung der ordentlichen Schulzeit habe er für ein Jahr die private Berufsvorbereitungsschule ... in ... besucht. Nach der Schulzeit habe er zunächst als Hilfselektriker gearbei- tet, später dann eine Lehre als Maler absolviert und auch abgeschlossen. Her- nach habe er als Maler und auch als Fassadenbauer gearbeitet. Zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er an, er arbeite temporär als Lage- rist, vermittelt durch die ... in Frauenfeld. Die geleistete Stundenzahl variiere, mo- natlich verdiene er zwischen Fr. 2'500.– und Fr. 3'000.–. Vermögen habe er kei- nes, hingegen Schulden in der Höhe von ca. Fr. 5'000.–, die er derzeit mit Raten- zahlungen abzahle. Er lebe mit seiner Freundin zusammen, die derzeit auf Ar- beitssuche sei. Weder sei er verheiratet, noch habe er Kinder. Zu seinen Eltern und seinen Geschwistern habe er einen guten Kontakt (Urk. 20/11; Prot. I S. 10 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Bemessung der Freiheitsstrafe relevanten Faktoren. 3.6.2 Sehr deutlich straferhöhend bezüglich aller heute zu beurteilenden Delikte wirkt sich die teilweise einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. Oktober 2008 aus. Indem der Be-

- 31 - schuldigte trotz Verurteilung zu einer mehrjährigen Strafe und eines entsprechend langen (zweiteiligen) Strafvollzugs erneut straffällig wurde, offenbart er eine be- achtliche Rechtsfeindlichkeit oder Gleichgültigkeit gegenüber Rechtsnormen. Be- stätigt wird diese Einschätzung dadurch, dass er sich nur eine gute Woche nach der (nicht einschlägigen) Verurteilung gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 6. April 2015 zu den Delikten zum Nachteil der Privatklägerin hinreissen liess. 3.8.3 Leicht strafmindernd ist dagegen das teilweise Geständnis des Beschuldig- ten und die im Zusammenhang mit den Taten zum Nachteil der Privatklägerin be- kundete Reue zu berücksichtigen. Eine weitergehende Strafminderung scheitert daran, dass der Beschuldigte die Verantwortung für sein Verhalten insbesondere auch gegenüber der Privatklägerin trotz Reuebekundungen letztlich nie ganz übernommen hat. 3.8.4 Insgesamt führt die Täterkomponente zu einer deutlichen Erhöhung der Strafe um jedenfalls einen Viertel. 3.9 Die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 30 Monaten erweist sich folglich trotz der Teilfreisprüche im Berufungsverfahren im Ergebnis als an- gemessen und ist zu bestätigen. Entsprechend dem Vorbringen der Verteidigung (Urk. 77 S. 17) sind dem Beschuldigten an diese Strafe für die vom 24. Juli 2015 (Urk. 16/4) bis zum 5. August 2015 (Urk. 16/18) erstandene Untersuchungshaft insgesamt 13 Tage anzurechnen (vgl. Art. 51 StGB). 3.10 In Bezug auf die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes wiegt das Ver- schulden des Beschuldigten sehr leicht. Unter Berücksichtigung seiner eher knappen finanziellen Verhältnisse erweist sich eine Busse von Fr. 300.– als an- gemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird (vgl. Art. 106 Abs. 2 StGB), ist praxisgemäss auf drei Tage festzuset- zen.

E. 1.1 Ausgangsgemäss - die Freisprüche sind untergeordneter Natur - wird der Beschuldigte für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren kosten- pflichtig (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzliche Kostenauflage ist folglich zu bestätigen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO ausgangsgemäss zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 34 -

E. 1.2 Im angefochtenen Entscheid wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privat- klägerin eine Entschädigung für die Kosten der anwaltlichen Vertretung im Vorver- fahren sowie im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren in der Höhe von Fr. 1'946.70 zu bezahlen (Urk. 62 S. 28 ff.). Auch dagegen richtet sich die Berufung des Be- schuldigten (Urk. 77 S. 3). Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldig- ten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwen- dungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 StPO). Tritt die Privatkläger- schaft wie vorliegend nur als Zivilklägerin auf (Urk. 17/3), setzt ein Entschädi- gungsanspruch zumindest eine teilweise Gutheissung der Zivilklage voraus (GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 433 N. 2). Das ist vorliegend der Fall. Der mit Honorarnote vom 21. September 2016 geltend ge- machte Aufwand von insgesamt Fr. 1'946.70 (inkl. MwSt.) erscheint zudem an- gemessen (Urk. 41). Der vorinstanzliche Entscheid ist folglich auch hinsichtlich der vom Beschuldigten an die Privatklägerin zu leistenden Prozessentschädigung für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren zu bestätigen. Da ein entsprechender Aufwand nicht geltend gemacht wurde, ist der Privatkläge- rin für das zweitinstanzliche Verfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

E. 1.3 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. Mai 2015 beschlagnahmten Fahrräder ohne Deliktszusammenhang (Mountainbike "Scott Genius 10", schwarz, Rahmennummer entfernt; Mountainbike "Trek", wein- rot/grau, Rahmennummer entfernt; Mountainbike "Marin", weiss, Rahmennummer 2; Mountainbike "Cannondale Jekyll", blau, Rahmennummer 3) sind zu verwerten und der Verwertungserlös zur Deckung der Verfahrenskosten heranzuziehen (Art. 268 StPO). 2.1 Rechtsanwalt Dr. X._____ ist für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten im Berufungsverfahren mit Fr. 6'000.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen. 2.2 Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten im erst- und zweit- instanzlichen Verfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten für die Kosten seiner Verteidigung im erstinstanzli-

- 35 - chen Verfahren ist im vollen Umfang und diejenige für die Kosten seiner Verteidi- gung im Berufungsverfahren im Umfang von drei Vierteln vorzubehalten (Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO; Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:

E. 4 Die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des teilbedingten Voll- zugs der Freiheitsstrafe sind erfüllt. Aber es ist mit der Vorinstanz von einer un-

- 32 - günstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen aus- zugehen. Wie bereits dargelegt fällt der Zeitpunkt der Begehung der Delikte der mehrfachen Hehlerei und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz jedenfalls in den Zeitraum nach der Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe durch das Obergericht des Kantons Aargau und der Verbüssung eines Teils der Frei- heitsstrafe in Untersuchungshaft und vorzeitigem Strafvollzug. Die heute zu beur- teilenden Delikte zum Nachteil der Privatklägerin beging der Beschuldigte nicht einmal ein Jahr nach seiner definitiven Entlassung aus einem insgesamt mehrjäh- rigen Strafvollzug bezüglich einer teilweise einschlägigen Freiheitsstrafe und le- diglich eine gute Woche nachdem er mit einer teilbedingten Geldstrafe bestraft worden war. Es ist offensichtlich, dass der Beschuldigte sich durch die bisherigen Sanktionen von teilweise erheblicher Eingriffsintensität nicht hat beeindrucken lassen. Die Legalprognose ist vor diesem Hintergrund schlecht. Eine Korrektur dieser Einschätzung drängt sich auch unter Berücksichtigung der neueren Ent- wicklung nicht auf. Die Lebensverhältnisse des Beschuldigten haben sich seit sei- ner Festnahme im Zusammenhang mit den Delikten zum Nachteil der Privatkläge- rin am 24. Juli 2015 (vgl. Urk. 16/4; Urk. 8/1) weder in persönlicher noch in beruf- licher Hinsicht besonders positiv entwickelt (vgl. Erw. II.3.8.1 vorstehend). Dem Berufungsverfahren stellt er sich nicht (vgl. Urk. 70; Prot. II S. 4). Die Freiheits- strafe ist folglich zu vollziehen (vgl. Art. 42/43 StGB).

E. 5 Die Vorinstanz hat sodann mit zutreffender Begründung den teilbedingten Strafvollzug gemäss Strafbefehl von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 6. April 2015 widerrufen (Urk. 62 E. III.7). 6.1 Die Schadenersatzforderung ist unter Hinweis auf die zutreffenden vorin- stanzlichen Erwägungen (Urk. 62 E. IV.4.2) ohne Weiteres auf den Weg des Zivil- prozesses zu verweisen. 6.2 Weiter liess der Beschuldigte den vorinstanzlichen Entscheid hinsichtlich der Genugtuungsforderung anfechten (Urk. 77 S. 3 und S. 18). Diesbezüglich machte die Verteidigung geltend, bei den verbalen Zudringlichkeiten, welche dem Be- schuldigten vorgeworfen würden, fehle es an der erforderlichen Intensität der Be- einträchtigung, um einen Genugtuungsanspruch zu begründen (Urk. 77 S. 18).

- 33 - Die sexuelle Nötigung, welche die Privatklägerin erleben musste, war für sie je- doch nicht nur demütigend, sondern insbesondere auch von der Angst davor ge- prägt, was der Beschuldigte noch alles von ihr verlangen könnte. Dass es dabei bleiben würde, dass sie vor dem Beschuldigten ihr Gesäss entblössen und sich zwei Finger in die Vagina einführen musste, konnte sie in jenem Moment noch nicht wissen. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend erwog, ist der Eingriff des Be- schuldigten in die sexuelle Integrität der Privatklägerin daher ohne Weiteres ge- eignet, eine genugtuungsbegründende Persönlichkeitsverletzung zu bewirken (Urk. 62 E. IV.5). Zudem ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin den Kontakt zum Beschuldigten nicht von sich aus suchte, sondern dieser im Ge- genteil nur deshalb entstand, weil der Beschuldigte sie zuvor bestohlen hatte. So kann entgegen der Verteidigung keine Rede von einem Mitverschulden der Pri- vatklägerin für ihre missliche Situation sein (Urk. 77 S. 18). Hingegen wird einer durch ein Vermögensdelikt geschädigten Person in der Praxis (mangels Erheb- lichkeit der Beeinträchtigung) keine Genugtuung zugesprochen. Der Privatkläge- rin ist demnach zwar eine Genugtuung aufgrund der durch die sexuelle Nötigung erlittenen immateriellen Unbill zuzusprechen, nicht aber auch dafür, dass sie durch den Beschuldigten bestohlen wurde. Der von ihr geforderte und durch die Vorinstanz zugesprochene Betrag von Fr. 4'700.– ist daher entsprechend zu re- duzieren. Dabei erscheint eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'500.–, zu deren Bezahlung an die Privatklägerin der Beschuldigte zu verpflichten ist, als ange- messen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abzu- weisen. III.

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 6. Dezember 2016 bezüglich Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen Diebstahls und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes) 8, 9, 11 bis 13 (Verwendung beschlagnahmter Gegenstände), 15 (Entschädigung des amtlichen Verteidigers) und 16 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft er- wachsen ist.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig - der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB - der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB (Mountain- bike "Carfield", Mountainbike "Scott", Zeitfahrrad "Scott", Mobiltelefon) - der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB - des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB - der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m Art. 5 Abs. 1 lit. e WG.
  4. Vom Vorwurf der Erpressung und vom Vorwurf der Hehlerei im Zusammen- hang mit dem Mountainbike "Specialized" (Rahmennummer 1) wird der Be- schuldigte freigesprochen. - 36 -
  5. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 13 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.
  6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
  7. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
  8. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 6. April 2015 bezüglich des Strafteils von 45 Tagessätzen Geldstrafe gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen.
  9. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin wird auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.
  10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 2'500.– als Genug- tuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren der Pri- vatklägerin abgewiesen.
  11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. Mai 2015 beschlagnahmten Fahrräder - Mountainbike "Scott Genius 10", schwarz, Rahmennummer entfernt - Mountainbike "Trek", weinrot/grau, Rahmennummer entfernt - Mountainbike "Marin", weiss, Rahmennummer 2 - Mountainbike "Cannondale Jekyll", blau, Rahmennummer 3) werden verwertet und der Verwertungserlös zur Deckung der Verfahrens- kosten verwendet.
  12. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 14 und 17) wird bestätigt.
  13. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 37 - Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.– amtliche Verteidigung
  14. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht im Umfang von drei Vierteln bleibt vorbehal- ten.
  15. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (versandt) − den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (falls verlangt) − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die Lagerbehörden betreffend Beschlussdispositivziffer 1) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten - 38 - − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich betreffend Dispositivziffer 9 − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich − das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, betreffend Vollzug der Geldstrafe gemäss Dispositivziffer 6 − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, in die Akten Unt. Nr. D-2/2015/12115 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.
  16. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 17. November 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170226-O/U/ad Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Ruggli, Ober- richterin lic. iur. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Höchli Urteil vom 17. November 2017 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend sexuelle Nötigung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom

6. Dezember 2016 (DG160162)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 27. Mai 2016 (Urk. 24) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

- der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB;

- des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB;

- der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB;

- der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB;

- der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB;

- des Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB;

- der Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sowie

- der Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 12 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.

3. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

5. Der bedingte Vollzug bezüglich des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 6. April 2015 ausgefällten Strafteils (Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 110.–) wird widerrufen.

- 3 -

6. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 4'700.– als Genug- tuung zu bezahlen.

8. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. Mai 2015 beschlagnahmte Mountainbike der Marke "Specialized", grün, Rahmen- nummer 1, wird eingezogen und zu Gunsten der Staatskasse verwertet.

9. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. Mai 2015 beschlagnahmte Zeitfahrrad "Scott", schwarz/weiss/rot, Rahmennummer entfernt, wird eingezogen und der … [Versicherung], ... [Adresse], heraus- gegeben.

10. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

26. Mai 2015 beschlagnahmten Fahrräder werden definitiv beschlagnahmt und verwertet: − Mountainbike "Scott Genius 10", schwarz, Rahmennummer entfernt; − Mountainbike "Trek", weinrot/grau, Rahmennummer entfernt; − Mountainbike "Marin", weiss, Rahmennummer 2; − Mountainbike "Cannondale Jekyll", blau, Rahmennummer 3. Der Verwertungserlös wird zur Verfahrenskostendeckung verwendet.

11. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. Mai 2015 beschlagnahmte Pfefferspray sowie das Elektroschockgerät werden eingezogen und vernichtet.

12. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. August 2015 beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung (IMEI Nr. ...) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

13. Die weiteren mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

26. Mai 2015 beschlagnahmten Gegenstände (Armbrust, Dolch, 2 Pullover)

- 4 - werden dem Beschuldigten auf Verlangen innert 3 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft herausgegeben, ansonsten sie vernichtet werden.

14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Ver- fahren eine Entschädigung für die Rechtsvertretung von Fr. 1'946.70 zu be- zahlen.

15. Rechtsanwalt Dr. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten entschädigt mit Fr. 20'000.– (inkl. MwSt).

16. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'100.– Gebühr Vorverfahren Fr. 20'000.– amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

17. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichts- kasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 77 S. 1)

1. In Abänderung von Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich,

7. Abteilung, vom 6. Dezember 2016 (Geschäfts-Nr. DG160162-L) sei der Beschuldigte und Berufungskläger freizusprechen vom Vorwurf:

- des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB,

- der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB,

- 5 -

- der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 STGB,

- der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB,

- der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB und

- der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG.

2. a) Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von maxi- mal 60 Tagessätzen à Fr. 50.–, entsprechend Fr. 3'000.–, sowie einer Busse von Fr. 200.– unter Anrechnung von 13 Tagen Haft.

b) Eventualiter, im Falle einer vollständigen Schuldigsprechung im Sinne der Anklage, sei der Beschuldigte zu bestrafen mit maximal 12 Monaten Freiheitsstrafe unter Anrechnung von 13 Tagen Haft.

3. Der Vollzug der Geldstrafe (eventualiter der Freiheitsstrafe) sei aufzu- schieben unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren.

4. Vom Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 6. April 2015 für eine Geldstrafe von 45 Tagess- ätzen zu je Fr. 110.– gewährten bedingten Vollzugs sei abzusehen.

5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. Mai 2015 beschlagnahmten Fahrräder seien dem Beschuldig- ten zurückzugeben:

- Mountainbike "Scott Genius 10", schwarz, Rahmennummer entfernt

- Mountainbike "Trek", weinrot/grau, Rahmennummer entfernt

- Mountainbike "Marin", weiss, Rahmennummer 2

- Mountainbike "Cannondale Jekyll", blau, Rahmennummer 3.

6. Ein angemessener Anteil der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, sei dem Be- schuldigten aufzuerlegen; im Mehrumfang seien die erstinstanzlichen Kosten sowie die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens, ein-

- 6 - schliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Staatskasse zu nehmen.

7. Die Zivilklage sei abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Privatklägerin.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 67, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. _______________________ Erwägungen: I. 1.1 Mit Urteil vom 6. Dezember 2016 sprach das Bezirksgericht Zürich, 7. Abtei- lung, den Beschuldigten der sexuellen Nötigung, des Diebstahls, der Erpressung, der mehrfachen Hehlerei, der Drohung, des Hausfriedensbruchs, der Widerhand- lung gegen das Waffengesetz und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten und einer Busse von Fr. 300.–. Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlen sollte, setzte es eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Ta- gen fest und erklärte eine ursprünglich bedingt ausgefällte Geldstrafe für vollzieh- bar. Weiter entschied es über das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin und die Verwendung beschlagnahmter Gegenstände und regel- te die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 62 S. 29 ff.).

- 7 - 1.2 Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 35) meldete der Beschuldigte rechtzeitig Berufung an (Urk. 57; Art. 399 Abs. 1 StPO). Am 26. Mai 2017 ver- sandte die Vorinstanz das begründete Urteil an die Parteien (Urk. 61) und über- mittelte in der Folge die Anmeldung der Berufung zusammen mit den Akten dem Obergericht. 2.1 Am 15. Juni 2017 reichte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten der er- kennenden Kammer rechtzeitig die schriftliche Berufungserklärung ein (Urk. 61/2; Urk. 64; Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 StPO). Die Staatsanwaltschaft beantragte unter dem 23. Juni 2017 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 67). 2.2. Mit Verfügung vom 30. August 2017 wurde der Staatsanwalt auf sein Ge- such hin von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert (Urk. 67; vgl. auch Urk. 68). Der Beschuldigte wurde nach erfolgloser Aufenthaltsnachfor- schung öffentlich vorgeladen (Urk. 70 f.). Am 7. November 2017 wurden dem amt- lichen Verteidiger u.a. der neu eingeholte aktuelle Strafregisterauszug des Be- schuldigten und je eine Aktennotiz betreffend Abklärungen zu den Strafvollzugs- daten des Beschuldigten und eine neue gegen ihn eingeleitete Strafuntersuchung zur Kenntnis zugestellt (Urk. 75; vgl. Urk. 70-74). 2.3 Die Berufungsverhandlung fand heute in Anwesenheit des amtlichen Vertei- digers des Beschuldigten statt. Der Beschuldigte persönlich blieb der Verhand- lung fern (Prot. II S. 4). II.

1. Unangefochten geblieben (vgl. Urk. 64; Urk. 77 S. 1) und damit in Rechts- kraft erwachsen ist der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der Dispositivzif- fern 1 teilweise (Schuldspruch wegen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB und Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG), 8, 9, 11, 12 bis 13 (Verwen- dung beschlagnahmter Gegenstände), 15 (Entschädigung amtlicher Verteidiger) und 16 (Kostenfestsetzung), was vorab festzustellen ist.

- 8 - 2.1.1 Die Vorwürfe der sexuellen Nötigung, der Erpressung, der Drohung und des Hausfriedensbruchs gehen auf Ereignisse zurück, welche gemäss Anklage am

13. April 2015 zwischen ca. 23.00 und 23.35 Uhr bei einer Begegnung des Be- schuldigten mit der Privatklägerin im Zürcher Kreis ... stattfanden. Sie bzw. die da- rauf basierenden Anklagevorwürfe können im Einzelnen der diesem Urteil beige- hefteten Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 27. Mai 2016 entnommen werden (Urk. 24, Anklagepunkt 1.1.1, 1.1.3-1.1.5). 2.1.2 Die Anklage beruht auf den Aussagen der Privatklägerin, insbesondere auf denjenigen anlässlich der sehr ausführlichen staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 18. März 2016 (Urk. 9/2; vgl. auch Urk. 9/1). Der Beschuldigte bestä- tigte die Schilderung der Privatklägerin sowohl in der Untersuchung als auch an- lässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung im Grossen und Ganzen als rich- tig bzw. zumindest als möglich (Urk. 8/2 S. 2 ff.; Urk. 8/5 S. 2 ff.; Prot. I S. 15 ff.). Nicht erinnern könne er sich daran, der Privatklägerin nachgerufen zu haben, er wisse ja, wo sie wohne und werde dort auf sie warten; er habe das nicht gesagt. Und das würde er auch nicht machen (Prot. I S. 23). Die abweichenden Aussagen der Privatklägerin seien - so die Verteidigung - mit Vorsicht zu würdigen, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie (wahrheitswidrig) der nachträglichen Plausibilisierung ihres naiven und leichtfertigen Verhaltens dienten, mit welchem sich die Privatklägerin wegen ihres iPhones in diese missliche Situation gebracht habe (Urk. 53 S. 3f., 16f.; Urk. 77 S. 12). Weiter hält der Beschuldigte bzw. die Verteidigung dafür, dass es nie ein Thema gewesen sei, ob die Privatklägerin damit einverstanden sei, dass er das Haus betrete. Die Privatklägerin habe auch nicht konkludent zum Ausdruck gebracht, dass sie ihm das Betreten des Hauses nicht erlauben wolle. Der Beschuldigte habe das Haus nicht gegen den Willen der Privatklägerin betreten und Entsprechendes auch nicht in Kauf genommen. Im Übrigen fehle es auch an einem Strafantrag des Hauseigentümers (Urk. 8/5 S. 2; Urk. 53 S. 4 f.; Urk. 77 S. 3 f.). Bei der Übergabe der Fr. 400.– habe die Privatklä- gerin sodann nicht unter dem Eindruck von Drohungen bzw. aus Angst um ihre körperliche Unversehrtheit und der Beschuldigte nicht mit Bereicherungsabsicht gehandelt (Urk. 53 S. 3 f., 6 ff.; Urk. 77 S. 5 ff.). Die Handlungen an der C._____- Strasse ... stellten schliesslich keine sexuellen Handlungen im Sinne von Art. 189

- 9 - Abs. 1 StGB dar, und es fehle an einer Drohung des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin. Der Beschuldigte könne sich an eine solche nicht erinnern; aus seiner Sicht habe es sich um Verhandlungen gehandelt. Und selbst wenn dro- hende Worte so wie angeklagt ausgesprochen worden sein sollten, sei zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er dies nicht zur Erzwingung einer sexuellen Handlung ausgesprochen habe (Prot. I S. 18 ff.; Urk. 53 S. 11 ff.; Urk. 77 S. 10 f.). 2.1.3 Des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB macht sich schuldig, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz o.ä. unrechtmässig eindringt oder, trotz der Auffor- derung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Ein Hausfriedens- bruch verletzt die Freiheit des Berechtigten zu entscheiden, wer sich in bestimm- ten Räumen aufhalten darf und wer nicht. Die Tathandlung besteht u.a. darin, dass der durch Art. 186 StGB geschützte Bereich gegen den Willen des Berech- tigten betreten wird. Es ist eine deutliche Willensbekundung des Berechtigten er- forderlich, aus welcher erkennbar ist, dass das Hausrecht ausgeübt wird. Die Wil- lensbekundung muss jedoch nicht ausdrücklich erfolgen. Sie kann auch konklu- dent erfolgen oder sich auch aus den Umständen ergeben (BGE 128 IV 81 E. 4a). Insbesondere anerkennt die Rechtsprechung die für jedermann klar erkennbare Zweckbestimmung der Räumlichkeiten als Ausdruck des Willens des Berechtigten (vgl. BGE 108 IV 33 E. 5b). Beim Hausfriedensbruch handelt sich um ein An- tragsdelikt. Der Antrag ist von der verletzten Person zu stellen (vgl. Art. 30 StGB). Vorliegend wurde der Strafantrag von der Privatklägerin gestellt (Urk. 2/2); ein Strafantrag des Hauseigentümers fehlt. Das Verfahren und der Anklagevorwurf an sich gründen damit auf dem Willen und der Berechtigung der Privatklägerin, über den Zutritt zum Wohnhaus D._____-Strasse ... in Zürich zu entscheiden. Dass sich das Hausrecht der Privatklägerin als Mieterin einer der Wohnungen in der fraglichen Liegenschaft auch auf den Eingangsbereich des Hauses D._____- Strasse ... bezog und sie dieses gegenüber allen Personen geltend machen konn-

- 10 - te, die keinerlei Verbindung zu diesem aufwiesen, hat die Vorinstanz richtig fest- gehalten (Urk. 62 E. II.5.1.2). Bei der Liegenschaft D._____-Strasse ... in Zürich handelt es sich um ein Wohn- haus. Ein solches steht nach allgemeiner Anschauung einzig den Bewohnern und mit ihnen persönlich oder geschäftlich verbundenen Personen zur Benützung of- fen. Die Privatklägerin teilte diese Auffassung offensichtlich; sie überlegte sich, ob sie den Beschuldigten, der einfach an ihr vorbei ins Haus gedrängt hatte, schon einmal gesehen hatte (Urk. 9/1 S. 2) und fand die Situation komisch bzw. hatte ein schlechtes Gefühl (Urk. 9/1 S. 1; Urk. 9/2 S. 4). Die Hauseingangstüre musste von der Privatklägerin im Tatzeitpunkt mit einem Schlüssel geöffnet werden (Urk. 9/1 S. 1; Urk. 9/2 S. 4). Das machte über die allgemeine Anschauung hinaus für jedermann erkennbar deutlich, dass das Betreten des Hauses jedenfalls zum fraglichen Zeitpunkt einzig den Bewohnern und mit ihnen in einer Verbindung ste- henden Personen gestattet war. Die Tatsache, dass der Beschuldigte die Privat- klägerin zugegebenermassen nach einem Bewohner des Hauses fragte (Urk. 8/2 S. 3; Prot. I S. 16 f.; vgl. auch Urk. 9/1 S. 1; Urk. 9/2 S. 4), zeigt, dass er sich des- sen auch bewusst war. Die Frage stellte er gemäss eigenem Bekunden, um nicht so aufzufallen oder so (Urk. 8/2 S. 3). Dass er im fraglichen Haus tatsächlich je- manden kannte oder Entsprechendes irrtümlich annahm, behauptet er nicht. Das Haus betrat der Beschuldigte sodann nicht erst, nachdem ihm die Privatklägerin den Zutritt etwa in der falschen Annahme, er wolle einen Hausbewohner (z.B. E._____) besuchen, gewährt hatte. Nein, er drängte sich gemäss der detaillierten, lebensnahen und damit glaubhaften Aussage der Privatklägerin von hinten kom- mend plötzlich an ihr vorbei ins Haus. Nach E._____ habe er auch erst gefragt, nachdem er im Haus zunächst etwa zwei Treppenabsätze hinauf und dann wieder heruntergekommen sei (Urk. 9/1 S. 1; Urk. 9/2 S. 4). Er nahm ihr so von vornhe- rein die Möglichkeit, darüber zu entscheiden, ob sie ihm den Zutritt gewähren o- der verwehren wolle. Mit anderen Worten hat sich der Beschuldigte entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 53 S. 5; Urk. 77 S. 3 f.) den Zugang nicht durch Täuschung verschafft, weshalb die von ihm erwähnte Kommentarstelle nicht ein- schlägig ist. Zusammengefasst ist erstellt, dass der Beschuldigte sich im Be- wusstsein darum, dass das Betreten der Wohnliegenschaft D._____-Strasse ... in

- 11 - Zürich zum fraglichen Zeitpunkt einzig den Bewohnern und mit ihnen in einer Ver- bindung stehenden Personen gestattet war und er nicht zum so definierten Kreis der Berechtigten gehörte, von hinten kommend plötzlich an der Privatklägerin vorbei ins Haus drängte. Sein Verhalten lässt einzig den Schluss zu, dass er zu- mindest in Kauf nahm, das Hausrecht der Privatklägerin zu verletzten. Der Beschuldigte ist folglich des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig zu sprechen. 2.1.4 Der Erpressung macht sich gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen anderen am Vermögen schädigt. Die Tat richtet sich gegen das Vermögen und die persönliche Freiheit (BGE 129 IV 22). Tatmittel ist Gewalt gegen Sachen (Ziff. 1) oder gegen eine Person (Ziff. 3) bzw. eine ernstliche Drohung gegen die körperliche Integrität (Ziff. 3) oder gegen ande- re Rechtsgüter (Ziff. 1). Ernstlich ist ein in Aussicht gestellter Nachteil, wenn er geeignet ist, auch eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung und -betätigung zu beschränken. Ob der Täter die Drohung verwirklichen will oder kann, ist ohne Bedeutung, es kommt nur auf die Wirkung an. Die Nötigung muss den Betroffenen schliesslich zu einem Verhalten bestimmen, durch das er sich selber oder einen anderen am Vermögen schädigt. In subjektiver Hinsicht erfordert die Erpressung Vorsatz. Der Täter muss im Bewusstsein und mit dem Willen handeln, einen anderen durch Gewalt oder Drohung zu einem vermögensschädigenden Verhalten zu nötigen. Ferner ist die Absicht unrechtmässiger Bereicherung verlangt (vgl. zum Ganzen BSK StGB- WEISSENBERGER, Art. 156 N. 6 ff.). Der Beschuldigte hatte die Tasche bzw. das Mobiltelefon der Privatklägerin ge- stohlen. Er hielt die Gegenstände zurück und trat mit der Privatklägerin in Ver- handlungen über die Rückgabe der Gegenstände gegen Geld. Die Privatklägerin wollte das Mobiltelefon gemäss ihren Aussagen zurück; es sei ihr wichtig gewe- sen, die Daten wären weggewesen (Urk. 9/1 S. 3 [Frage 15]). Der Beschuldigte hielt ebenfalls fest, dass die Privatklägerin das Mobiltelefon unbedingt habe zu-

- 12 - rückhaben wollen (Urk. 8/2 S. 3 [Frage 16]). Daraus folgt zwanglos, dass die Ver- handlungen über die Rückgabe der Tasche bzw. des Mobiltelefons nur unter dem Eindruck des vorangegangenen Diebstahls stattfanden und der Beschuldigte sich dessen auch bewusst war. Von üblichen geschäftlichen Verhandlungen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin kann vor diesem Hintergrund von vorn- herein keine Rede sein und folglich auch nicht davon, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten Fr. 400.– im eigentlichen Sinn im "gegenseitigen Einvernehmen" (Urk. 8/5 S. 4 [Frage 23]; vgl. auch Urk. 53 S. 7 ff. und Urk. 77 S. 8 f.) übergab; die Privatklägerin liess sich auch für den Beschuldigten erkennbar nur unter dem Druck der Umstände zu ihrem Zugeständnis bewegen. Dem Beschuldigten stand als Dieb sodann weder das Mobiltelefon (vgl. Art. 927 Abs. 1 ZGB; Art. 941 Abs. 2 ZGB) noch dessen wirtschaftlicher Gegenwert zu, was er zweifellos ebenfalls wusste; ein Dieb weiss, dass ihm die gestohlenen Gegenstände nicht rechtmässig zustehen. Indem er der Privatklägerin die Herausgabe der Tasche bzw. des Mo- biltelefons gegen Geld anbot, handelt er damit entgegen der Auffassung der Ver- teidigung (Urk. 53 S. 11; Urk. 77 S. 9 f.) unabhängig vom Wert der zurückzuge- benden Gegenstände in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Die Pri- vatklägerin verringerte durch die Zahlung ihre Aktiven, schädigte sich also an ih- rem Vermögen, während der Beschuldigte im Umfang der Zahlung unrechtmässig bereichert wurde. Dennoch ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Erpressung frei- zusprechen: Wie erwogen setzt der Tatbestand der Erpressung einen Zusammenhang zwi- schen der Nötigungshandlung des Täters und der Vermögensdisposition des Ge- schädigten und einen diesbezüglichen Vorsatz des Täters voraus. Die Nötigungs- handlung, die Vermögensdisposition und der Zusammenhang zwischen diesen muss in der Anklage umschrieben sein. Der Anklagesachverhalt bildet die Grund- lage der gerichtlichen Prüfung der Sache. Die Prüfung unter einem anderen Ge- sichtspunkt ist aus prozessualen Gründen (Anklageprinzip; Art. 9 Abs. 1 StPO) unzulässig. Die Anklage richtet den Fokus zunächst auf die Privatklägerin und hält fest, dass diese der Forderung des Beschuldigten nach Aushändigung von mehr Bargeld le-

- 13 - diglich nachgekommen sei, weil sie ihre Handtasche bzw. das Mobiltelefon wegen der darauf befindlichen Daten habe wiedererlangen wollen und da sie seine wie- derholten Äusserungen, nun noch nett zu sein, aber auch anders zu können, ernst genommen und sich aufgrund dieser Worte und weiterer Umstände in gros- se Angst um ihre körperliche Unversehrtheit geraten sei und befürchtet habe der Beschuldigte werde ihr bei Weigerung, ihm mehr als das im Portemonnaie vor- handene Bargeld zu geben, etwas antun. Die Formulierung ist nicht eindeutig, könnte wohl aber noch dahingehend verstanden werden, dass dem Beschuldigten auch das Zurückbehalten des Mobiltelefons als für die spätere Vermögensdisposi- tion der Privatklägerin kausale Nötigungshandlung vorgeworfen wird. In subjekti- ver Hinsicht umschreibt die Anklage den Vorwurf dann allerdings einzig so, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit seinen Äusserungen, nun noch nett bzw. anständig zu sein, aber auch anders zu können sowie mit seinen sexuellen An- deutungen bewusst in Angst um ihre körperliche Unversehrtheit versetzt und dadurch zumindest in Kauf genommen habe, sie dadurch zu zwingen, ihm noch mehr Bargeld zu geben. Die Anklage stellt mit Fokus auf den Beschuldigten also einzig einen Zusammenhang zwischen bestimmten seiner Äusserungen und der Vermögensdisposition her. Das Zurückbehalten des Mobiltelefons bleibt als mög- liche Nötigungshandlung unerwähnt. Vor diesem Hintergrund ist der Anklagevor- wurf so zu verstehen, dass als für die Vermögensdisposition kausale Nötigungs- handlung einzig drohende Äusserungen des Beschuldigten behauptet werden. Gestützt auf die lebensnahen und damit glaubhaften Aussagen der Privatklägerin ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte ihr bereits in der Phase der "Ver- handlungen" über eine Zusatzzahlung zu verstehen gab, dass sie nicht schreien solle, er sei jetzt noch nett, er könne aber auch anders, und im Lauf der "Verhand- lungen" zu ihr sagte, sie könne ihm einen "blasen", dann würde es billiger (Urk. 9/1 S. 2 f. [Fragen 5, 13, 17]; Urk. 9/2 S. 6). Ausgehend von den Aussagen der Privatklägerin nur wenige Stunden nach den Ereignissen, waren es allerdings nicht diese Äusserungen, die sie dazu veranlassten, Verhandlungen mit dem Be- schuldigten zu führen und ihm schliesslich Fr. 400.– zu übergeben. Vielmehr kam sie den Forderungen des Beschuldigten explizit deshalb nach, weil sie ihr iPhone bzw. die darauf gespeicherten Daten zurückhaben wollte (Urk. 9/1 S. 3 [Fragen 5,

- 14 - 15, 18]). Passanten hatte sie zuvor nicht auf sich aufmerksam gemacht, sondern stattdessen mit dem eingehaltenen Versprechen, nicht zu schreien, Verhandlun- gen initiiert (Urk. 9/1 S. 2 [Frage 5]). Mit der Einwilligung des Beschuldigten, ihr die Sachen gegen Geld herauszugeben, war für sie gemäss ihren Aussagen die Welt unter den gegebenen Umständen soweit in Ordnung (Urk. 9/1 S. 3 [Frage 18]). Angst habe sie erst später bzw. nach dem Bancomaten bekommen (Urk. 9/1 S. 3 [Frage 16]). Wenn die Privatklägerin rund ein Jahr später in ihrer Schilderung bei der Staatsanwaltschaft zum Ausdruck brachte, dass sie die Verhandlungen um die Rückgabe des Mobiltelefons auch unter dem Eindruck der Drohungen ge- führt habe (Urk. 9/2 S. 10 [Fragen 31-34), erscheint das zwar nachvollziehbar. Angesichts ihrer klaren Äusserung unmittelbar nach dem Vorfall kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass das intensive Gefühl der Bedrohung, das nach ih- rer ersten Aussage die Phase nach der Geldübergabe prägte, mit zunehmender zeitlicher Distanz den gesamten Vorfall überlagerte und (unbewusst) zu einer nicht realitätsbezogenen Erweiterung der Aussage führte. Darauf deutet auch hin, dass sie in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme angab, die von Anfang an ruhige Art des Beschuldigten zu sagen, sie solle nicht schreien etc. habe ihr auch noch Angst gemacht (Urk. 9/2 S. 12 [Frage 40]), während sie unmittelbar nach der Tat lediglich angegeben hatte, ein komisches Gefühl gehabt zu haben (Urk. 9/1 S. 3 [Frage 16]), die Situation im Übrigen aber als ruhig, wenn auch als für sie aussergewöhnlich beschrieben hatte (Urk. 9/1 S. 3 [Fragen 13, 14]). In die gleiche Richtung weist der Umstand, dass sie erst rund ein Jahr nach den Ereignissen erstmals angab, der Beschuldigte habe sie nicht nur aufgefordert, nicht zu schrei- en, sondern auch immer noch zusätzlich gesagt, sie dürfe nicht wegrennen (Urk. 9/2 S. 6, 11 [Frage 36]), während sie in der ersten Einvernahme das Thema Wegrennen nur in dem Sinn ansprach, dass sie sich an der C._____-Strasse ... nur noch gedacht habe, wann sie hier wegrennen könne (Urk. 9/1, insbesondere S. 5 [Frage 31]). Zusammengefasst ist folglich davon auszugehen, dass die Äusserung des Beschuldigten, auch anders zu können etc., seine körperliche Überlegenheit und die Tatsache, dass er über ein Fahrrad verfügte, auf den Ent- scheid der Privatklägerin, dem Beschuldigten Fr. 400.– für die Herausgabe der Tasche bzw. des Mobiltelefons zu geben, tatsächlich keinen Einfluss hatten. Das

- 15 - relevante Druckmittel des Beschuldigten war aus Sicht der Privatklägerin das Mo- biltelefon, das sie unbedingt zurückhaben wollte. Gemäss den Aussagen der Pri- vatklägerin war es sodann auch ausschliesslich das Versprechen, das Mobiltele- fon zurückzugeben, das der Beschuldigte einsetzte, um sie dazu zu veranlassen, zusätzlich zum Bargeld in der Tasche eine Zahlung zu leisten. Drohungen gegen ihre körperliche oder sexuelle Integrität spielten dabei auch seinerseits keine Rol- le. Insbesondere äusserte er weder explizit noch implizit, dass sie mit Gewaltzu- fügung rechnen müsse, wenn sie sich weigere, ihm eine bestimmte Summe zu bezahlen (vgl. Urk. 9/2 S. 5). Vor diesem Hintergrund ist zwar mit der Anklage da- von auszugehen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit seinen wiederhol- ten Äusserungen, er sei nun noch nett bzw. anständig, könne aber auch anders, ängstigen wollte, allerdings nicht, um sie zu zwingen, ihm noch mehr als das in der Handtasche vorhandene Bargeld zu geben, sondern um zu verhindern, dass sie schreit (vgl. Urk. 9/1 S. 2 f. [Fragen 5, 17]), weil er sich z.B. im Rahmen der Verhandlungen nicht der Gefahr einer Festnahme aussetzen wollte, oder weil er bereits zu diesem Zeitpunkt weitergehende (sexuelle) Motive hatte und verhindern wollte, durch Passanten von der Privatklägerin getrennt zu werden. Der Anklage- sachverhalt lässt sich folglich nicht erstellen. Ob die (zumindest latente) Drohung des Beschuldigten, das Mobiltelefon nicht herauszugeben, falls die Privatklägerin sich nicht zu einer Zusatzzahlung bereit erklären würde, rechtlich als Androhung eines ernstlichen Nachteils im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren wäre, kann offen bleiben. Eine Prüfung der Sache unter diesem Gesichtspunkt ist nach dem zum Anklageprinzip Erwogenen unzulässig. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB freizusprechen. 2.1.5 Der sexuellen Nötigung macht sich schuldig, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Wi- derstand unfähig macht (Art. 189 Abs. 1 StGB). Als sexuelle Handlung im Sinne der Bestimmung gelten alle Verhaltensweisen, die nach ihrem äusseren Erschei-

- 16 - nungsbild eindeutig sexualbezogen sind, soweit der Täter das Opfer in irgendei- ner Form körperlich in den Vorgang miteinbezieht. Irrelevant ist, ob der Täter die Handlungen selber vornimmt oder das Opfer dazu nötigt, solche an sich selbst, am Täter oder an einer Drittperson vorzunehmen (BSK StGB-MAIER, Art. 189 N. 45 f. mit Hinweisen). Die Nötigungshandlung und das abgenötigte Verhalten müssen kausal sein. In subjektiver Hinsicht ist schliesslich Vorsatz verlangt. Der Täter muss um die Bedeutung des auf- bzw. abgenötigten Verhaltens wissen. Dazu gehört auch, dass er zumindest in Kauf genommen hat, sich über den ent- gegenstehenden Willen des Opfers hinwegzusetzen (BSK StGB-MAIER, Art. 189 N 54, vgl. auch vor Art. 187 N. 27 ff.). Der Beschuldigte gestand anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ein, die Privatklägerin - wie von dieser geschildert (Urk. 9/2 S. 17 ff.) - aufgefordert zu haben, vor ihm ihr Gesäss zu entblössen, niederzuknien und sich einen Finger in die Vagina einzuführen, während er masturbierte (Prot. I S. 21 f.; vgl. auch Urk. 8/2 S. 5 f.; Urk. 8/5 S. 4 f.). Der ganze Vorgang war nach seinem äusseren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen. Was für den gesamten Vorgang gilt, gilt auch für die dazugehörigen Handlungen der Privatklägerin, mit denen sie kör- perlich in das Geschehen eingebunden war (Urk. 62 E. II.8.3.2.). Dass auch se- xualbezogene Handlungen des Opfers (an sich) selbst sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sind, wurde bereits erwogen. Entgegen der Auf- fassung der Verteidigung ist zudem weder erforderlich, dass eine Berührung durch den Täter erfolgte, noch dass die durch das Opfer vorgenommenen Hand- lungen während einer bestimmten Zeit andauerten (Urk. 77 S. 11). Sodann ist mit der Vorinstanz als rechtsgenügend erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte an der C._____-Strasse ... zur Privatklägerin u.a. sagte, er könne sie hier im Dunkeln locker in eine Ecke drängen oder hinunterdrücken bzw. er sei nun noch nett, aber er könne auch anders. Ferner, dass die Privatklägerin auf- grund dieser Äusserungen und der weiteren Umstände (körperliche Überlegenheit des Beschuldigten, überlegene Mobilität des Beschuldigten durch sein Fahrrad) in grosse Angst um ihre körperliche Unversehrtheit und ihre sexuelle Integrität geriet und nur deshalb bzw. um Schlimmeres zu verhindern, dem Ansinnen des Be-

- 17 - schuldigten nachgab. Die diesbezüglichen Schilderungen der Privatklägerin (Urk. 9/1 S. 2, 4 f.; Urk. 9/2 S. 5 ff., 16 ff.) sind detailliert, lebensnah und auch in emotionaler Hinsicht eindrücklich. Wie bereits die Vorinstanz betonte, ist es un- denkbar, dass die Privatklägerin den Aufforderungen des ihr unbekannten Be- schuldigten, der sie zuvor bestohlen hatte, nachgekommen wäre, wenn sie nicht unter grossem Druck gestanden hätte. Die vagen Bestreitungen des Beschuldig- ten (Prot. I S. 22; vgl. auch Urk. 8/2 S. 5 [Frage 34], wo er es immerhin noch für möglich hielt, dass die Äusserungen gefallen waren) vermögen die Überzeu- gungskraft der Aussagen der Privatklägerin nicht zu erschüttern. Wenn der Be- schuldigte angibt, er sei sich im Tatzeitpunkt nicht bewusst gewesen, dass die Privatklägerin (solche) Angst gehabt habe (Urk. 8/5 S. 5 [Frage 35]; Prot. I S. 22), mag das sodann insofern zutreffen, als er das Ausmass der Angstgefühle der Pri- vatklägerin nicht richtig einschätzte. Dass er sich aber nicht bewusst war, dass seine Worte und sein Verhalten in der Privatklägerin Angst auslösten und sie sei- nem Ansinnen nur deshalb nachkam, ist völlig unglaubhaft. Sein Verhalten war spätestens ab dem Zeitpunkt, als er sich beim Bancomaten weigerte, das Mobilte- lefon herauszugeben, darauf ausgerichtet, die ihm körperlich unterlegene Privat- klägerin an einen unbeobachteten Ort zu drängen. Ihre wiederholte ausdrückliche Ablehnung, mit ihm sexuell zu verkehren oder sexuelle Handlungen vorzuneh- men, ignorierte er. Weshalb die Privatklägerin sich freiwillig in den von ihm ge- wünschten sexuellen Vorgang einbinden liess bzw. weshalb er davon ausging, bleibt auch aufgrund seiner eigenen Aussagen gänzlich im Dunkeln. Es steht vor diesem Hintergrund ausser Zweifel, dass der Beschuldigte die Privatklägerin schliesslich u.a. durch die erwähnten verbalen Äusserungen wissentlich und wil- lentlich in Angst um ihre körperliche Unversehrtheit versetzte, um sie seinem se- xuellen Anliegen gefügig zu machen. Ob er Gewalt angewendet hätte oder nicht ist nach dem eingangs Erwogenen irrelevant; es kommt nur auf die Wirkung der Drohung an. Der Beschuldigte ist folglich der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 18 - 2.1.6 Was den Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB gemäss Ankla- gepunkt 1.1.5 betrifft, kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 62 E. II.9.). Die Vorinstanz gelangte insbeson- dere auch zutreffend zum Schluss, dass die Aussagen der Privatklägerin glaub- haft seien. Die Privatklägerin schilderte die angeklagte Äusserung in ihren beiden Einvernahmen eingebettet in ein Gesamtgeschehen, das sie detailliert, lebensnah und im Wesentlichen widerspruchsfrei schilderte. Die beschriebene Äusserung passt zudem in den Gesamtkontext. Im Übrigen liegen keine Anzeichen dafür vor, dass die Privatklägerin diese Drohung entsprechend dem Vorbringen der Vertei- digung lediglich behauptete, um ihr - aus Sicht der Verteidigung - naives und leichtfertiges Verhalten, mit welchem sie sich wegen ihres iPhones in diese miss- liche Situation gebracht habe, zu plausibilisieren (Urk. 77 S. 12). Die Privatkläge- rin wurde an jenem Abend erwiesenermassen zunächst durch den Beschuldigten in ihrem Hauseingang bestohlen und im weiteren Verlauf des Abends durch die- sen gar zu sexuellen Handlungen genötigt. Eine Plausibilisierung ihrer Angst da- vor, was der Beschuldigte ihr weiter antun könnte, mittels einer zusätzlichen er- fundenen Drohung wäre daher gar nicht mehr nötig gewesen. Bereits das, was sie an jenem Abend vor dieser Drohung erleben musste, war gravierend genug, um in den Augen Dritter die Behauptung, sie sei den Aufforderungen des Be- schuldigten nicht freiwillig nachgekommen, zu bestätigen. Der notwendige Straf- antrag liegt vor (Urk. 2/2). Der Schuldspruch wegen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB ist folglich ohne Weiteres zu bestätigen. 2.2.1 Weiter wird dem Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Kauf verschie- dener Fahrräder zwischen dem 23. April 2013 und dem 17. April 2015 und eines Mobiltelefons ca. im August 2014 mehrfache Hehlerei vorgeworfen. Die Einzelhei- ten des Anklagevorwurfs ergeben sich aus Anklagepunkt 1.2 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 27. Mai 2016 (Urk. 24). Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf. Er habe als fanatischer Fahrradfahrer zwar gewusst, dass es sich bei den von ihm gekauften Velos um teure Modelle handle, er habe beim Kauf der Fahrräder aber nicht überlegt, dass diese deliktischer Her- kunft sein könnten. Er habe einfach Freude gehabt, dass er wieder ein neues Ve- lo habe, mit welchem er herumfahren könne. Das Mobiltelefon habe nicht neuwer-

- 19 - tig ausgesehen, und er habe sich gedacht, dass die Fr. 50.– eigentlich ein ange- messener Preis für dieses Gerät seien. Das Geschäft sei ihm (insgesamt) nicht verdächtig vorgekommen (Prot. I S. 24 f.; vgl. auch Urk. 8/5 S. 10 [Frage 79]). 2.2.2 Der Hehlerei macht sich u.a. schuldig, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine Vermögensdelikt erlangt hat, erwirbt (Art. 160 Ziff. 1 StGB). Subjektiv erfordert die Hehlerei - wie auch die Formulierung "weiss oder annehmen muss" anzeigt - Vorsatz, wobei Eventualvor- satz reicht. Der Täter muss mindestens im Sinn einer laienhaften Parallelbewer- tung wissen oder mit der Möglichkeit rechnen, dass die Sache durch ein Delikt gegen das Vermögen erlangt wurde. Es genügt insoweit regelmässig die Kenntnis hinreichend dichter Verdachtsmomente in Bezug auf die Umstände irgendeiner tauglichen Vortat. Das kann z.B. der Fall sein, wenn der Täter von einem Unbe- kannten wertvolle Sachen zu besonders niedrigem Preis und unter verdächtigen Umständen kauft (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 160 N. 67 ff.). 2.2.3 Die vom Beschuldigten erworbenen anklagegegenständlichen Fahrräder und das Mobiltelefon waren zuvor gestohlen worden; die diesbezüglichen Rappor- te liegen vor (Urk. D2/1; Urk. D3/1; Urk. D4/1; Urk. D6/1). Der Beschuldigte hat dies nie in Frage gestellt. Er hat auch nie die Einvernahme der Geschädigten be- antragt. Es ist daher ohne Weiteres (vgl. BGE 131 I 476 E. 2.1; BGE 6B_573/2011 E. 2.6) davon auszugehen, dass der Beschuldigte Diebesgut er- warb. Die Anklage geht davon aus, dass der Beschuldigte dabei entgegen seiner Bestreitung zumindest mit Eventualvorsatz handelte. Konkret wirft sie ihm vor, dass er aufgrund gewisser Umstände des Kaufs zumindest habe vermuten müs- sen, dass die Fahrräder und das von ihm erworbene Mobiltelefon zuvor durch ein Vermögensdelikt erhältlich gemacht worden sei, er diese aber dennoch ohne nä- here Abklärungen gekauft habe. 2.2.4 Als verdächtige Umstände nennt die Anklage den geringen Kaufpreis der sich im oberen Preissegment befindlichen Fahrräder und die Tatsache, dass dem Beschuldigten diese teilweise spontan auf der Strasse zum Kauf angeboten wor- den seien. Das Mountainbike "Specialized" kaufte der Beschuldigte gemäss sei- nen nicht zu widerlegenden Aussagen vermutlich in Dübendorf oder im Raum Zü-

- 20 - rich von einem Unbekannten, der das Fahrrad inseriert hatte. Dessen Kaufpreis betrug Fr. 2'000.– (Urk. 8/2 S. 8 f. [Fragen 60-63]. Das Velo hatte gemäss Ankla- ge einen Wert von Fr. 2'699.–. Die beiden F._____ gestohlenen Fahrräder erwarb der Beschuldigten von einer ihm unbekannten Person, die ihn auf der Strasse an- gesprochen hatte, zum Preis von je ca. Fr. 1'000.– (Urk. 8/2 S. 10 [Fragen 74, 75, 77]). Der Wert der Fahrräder betrug gemäss Anklage je ca. 7'500.–. Das Zeitfahr- rad "Scott" kaufte der Beschuldigte gemäss seinen Angaben in St. Gallen von ei- ner ihm unbekannten Person, welche dieses in der "G._____" inseriert hatte zu einem Preis von zwischen Fr. 2'000.– und Fr. 3'000.– (Urk. 8/2 S. 11 f. [Fragen 88, 91-93]). Der Wert des Velos belief sich gemäss Anklage auf ca. Fr. 11'000.–. Daraus folgt, dass beim Kauf des Mountainbike "Specialized" keine objektiven Verdachtsmomente im Sinne der Anklage dafür bestanden, dass das Fahrrad aus einem Vermögensdelikt stammte; insbesondere bestand objektiv keine auffällige Diskrepanz zwischen Wert und Preis. Dass der Beschuldigte den Neuwert des Fahrrades in der Einvernahme vom 5. August 2015 höher schätze (vgl. Urk. 8/2 S. 9 [Frage 65]), ändert daran nichts. Dafür, dass der Beschuldigte die deliktische Herkunft dieses Fahrrades nicht nur aufgrund der (in der Anklage umschriebenen) Umstände vermuten musste, sondern davon positiv Kenntnis hatte, fehlen rechts- genügende Anhaltspunkte. Es ist daher zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er bei diesem Kauf tatsächlich nicht mit der Möglichkeit rechnen musste, dass die Sache zuvor durch ein Delikt gegen das Vermögen erlangt worden war. Damit kann ihm auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er das Fahrrad ohne Hintergrundabklärungen kaufte. Der Tatbestand der Hehlerei ist bezüglich des Mountainbikes "Specialized" nicht erfüllt und der Beschuldigte insoweit freizu- sprechen. Die beiden F._____ gestohlenen Fahrräder wurden dem Beschuldigten dagegen auf der Strasse angeboten, was an sich schon zu Fragen hätte Anlass geben müssen. Gemessen am in der Anklage aufgeführten Wert der Fahrräder war so- dann der Kaufpreis der F._____ gestohlenen Fahrräder und des Zeitfahrrades "Scott" auffällig gering. Und selbst ausgehend von den vom Beschuldigten ge- schätzten tieferen Neuwerten dieser Fahrräder von ca. Fr. 6'000.– resp.

- 21 - Fr. 7'000.– oder 8'000.– (Urk. 8/2 S. 10 f. [Fragen 76 und 90]) und unter Berück- sichtigung des Umstandes, dass der Beschuldigte die Fahrräder gebraucht kaufte und sie möglicherweise den einen oder anderen Schönheitsfehler aufwiesen (vgl. Urk. 8/2 S. 10 [Frage 80]), ergibt sich eine Diskrepanz zum vom Beschuldigten bezahlten Preis, die nach einer näheren Begründung ruft. Der Beschuldigte stellte den Verkäufern jedoch keine diesbezüglich sachdienlichen Fragen, insbesondere auch nicht zum Alter der Velos (Urk. 8/2 S. 10 ff.). Dass er sich, wie es bei ihm als Fahrradliebhaber erwartet werden könnte, stattdessen eigene tiefergehende Ge- danken zum Zustand der Fahrräder gemacht hätte, die den Preisnachlass zumin- dest aus seiner subjektiven Sicht begründet hätte, ergibt sich aus seinen Aussa- gen nicht. Entsprechend finden sich darin auch keine Überlegungen zur Preisge- staltung, die auf ihre Nachvollziehbarkeit geprüft werden könnten (vgl. einzig Urk. 8/2 S. 10 [Frage 80]). Seine Behauptung, er habe sich gar nicht überlegt, dass die Fahrräder gestohlen sein könnten, erweist sich vor diesem Hintergrund jedenfalls bezüglich des Mountainbikes "Carfield", des Mountainbikes "Scott" und des Zeitfahrrads "Scott" als unglaubhaft. Der Beschuldigte kaufte diese Fahrräder trotz des sich aufgrund der Umstände aufdrängenden Verdachts, dass sie gestoh- len sein könnten, zugegebenermassen ohne nähere Abklärungen darüber zu tref- fen, ob der jeweilige Verkäufer auch der Eigentümer der von ihm angebotenen Fahrräder bzw. des Mobiltelefons war (Urk. 8/2 S. 8 ff. [Fragen 66-69, 78, 82, 96, 97). Gründe, den Verkäufern unabhängig von solchen Abklärungen besonderes Vertrauen entgegen zu bringen, hatte er keine; sie waren ihm alle persönlich nicht bekannt und die Kaufgeschäfte wurden - worauf bereits die Vorinstanz hinwies (Urk. 62 E. II.3.1) - bar und ohne Quittung abgewickelt. Der Beschuldigte nahm damit zumindest in Kauf, aus einem Vermögensdelikt stammende Sachen zu kau- fen. Er hat dadurch den Tatbestand der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB bezüglich dieser drei Fahrräder in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt und ist entsprechend schuldig zu sprechen. 2.2.5 Das Mobiltelefon erwarb der Beschuldigte nicht nur auf der Strasse, was an sich schon Anlass zu Überlegungen zur Herkunft desselben gewesen wäre, son- dern auch von einer höchst verdächtigen Person. Es kann insoweit auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 62 E. II.3.1.). Wenn

- 22 - er das Mobiltelefon unter diesen Umständen ohne nähere Abklärungen über des- sen Herkunft erwarb, nahm er völlig unabhängig davon, wie sich dessen Wert zum von ihm bezahlten Kaufpreis verhielt, zumindest in Kauf, dass es sich dabei um eine gestohlene oder durch ein anderes Vermögensdelikt erhältlich gemachte Sache handelte. Er hat damit den Tatbestand der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB auch insoweit in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt und ist ent- sprechend schuldig zu sprechen. 2.3.1 Schliesslich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, irgendwann im Zeitraum zwischen ca. 1. Januar 2010 und 17. April 2015 ein Elektroschockgerät gekauft zu haben, ohne über die nötige Ausnahmebewilligung verfügt zu haben, was er zu- mindest in Kauf genommen habe (Urk. 24, Anklagepunkt 1.3). Der Beschuldigte anerkennt, das Gerät zu einem unbestimmten Zeitpunkt vor längerer Zeit gekauft zu haben, ohne über eine Ausnahmebewilligung verfügt zu haben. Er habe jedoch nicht gewusst, dass es eine Ausnahmebewilligung dafür brauche (Prot. I S. 26; vgl. auch Urk. 8/5 S. 12, 22). Die Verteidigung betont vor diesem Hintergrund, dass sich der Beschuldigte im Zeitpunkt des Kaufs nicht bewusst gewesen sei, dass es sich bei einem Elektroschockgerät um eine Waffe im Sinne des Gesetzes handle und für deren Erwerb eine Ausnahmebewilligung erforderlich sei. Er habe damit (lediglich) fahrlässig gehandelt. Da die fahrlässige Tatbegehung eine Über- tretung darstelle und die Strafverfolgung für eine solche innert drei Jahren eintre- te, komme eine Bestrafung nicht mehr in Frage, zumal der Kauf vor fünf bis sechs Jahren erfolgt sei (Urk. 53 S. 19f.; Urk. 77 S. 14). 2.3.2 Wer ohne Berechtigung eine Waffe erwirbt, macht sich gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG strafbar. Die Bestimmung verweist u.a. auf Art. 5 Abs. 1 lit. e WG, welcher den Erwerb von Elektroschockgeräten, die die Widerstandkraft von Men- schen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können, verbie- tet. Vorbehalten bleibt die Erteilung einer Ausnahmebewilligung (Art. 5 Abs. 4 WG). Dass das dem Beschuldigten gehörende Elektroschockgerät unter dieses Verbot fällt, der Beschuldigte ein solches kaufte und dabei nicht über eine Aus- nahmebewilligung verfügte, ist zu Recht unbestritten. Der Beschuldigte macht je- doch geltend, sich über die Eigenschaft des Elektroschockgerätes als verbotene

- 23 - Waffe, die nur mit einer Ausnahmebewilligung erworben werden darf, geirrt zu haben. Er bestreitet folglich den Vorsatz (Art. 13 StGB; BGE 129 IV 238 E. 3). 2.3.3 Der Beschuldigte bestätigte anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 21. April 2016, dass er wisse, dass es Waffen gebe, für deren Erwerb und das Tragen eine Bewilligung nötig sei (Urk. 8/5 S. 11 [Frage 88]). Weiter ist aus seinem Ringen um eine unverfängliche Antwort und seiner da- raus resultierenden ausweichenden Aussage anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu schliessen, dass er wusste, dass es sich bei einem Elektro- schockgerät um eine Waffe handelt (Prot. I S. 26 "Nein, nein. Also ich wusste schon, dass es ein Gerät ist, das… Wie soll ich sagen… Dass Waffe… Ja, weil in dem Moment habe ich nicht gewusst, dass ich da eine Spe- zialbewilligung oder so etwas brauche."). Ihm war folglich auch klar, dass sich die Frage stellte, ob der Erwerb des Elektroschockgerätes einer Bewilligung bedurfte. Dass er sich über eine mögliche Bewilligungspflicht keine Gedanken machte, wie er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung glauben machen wollte (Prot. I S. 26), ist unter diesen Umständen nicht glaubhaft. Im Rahmen der Untersuchung hatte er denn auch noch zu Protokoll gegeben, es sei ihm nicht egal gewesen, ob er eine Waffe ohne die nötige Bewilligung kaufe und er habe sich diesbezüglich "nicht richtig" erkundigt (Urk. 8/5 S. 12 [Frage 99 f.]), was bedeuten würde, dass er sich Gedanken machte und auch recherchierte, die Recherchen aber nicht konsequent genug betrieb. Allerdings machte er keine weiteren Ausführungen zu seinen Über- legungen und Recherchen. Seine Darstellung blieb in diesem Punkt - wie generell bezüglich der Umstände des Kaufs des Elektroschockgerätes - ausgesprochen detailarm bzw. stereotyp und ausweichend. Insgesamt ist offensichtlich, dass der Beschuldigte sich zu seinem Wissen über die Notwendigkeit einer Bewilligung beim Kauf eines Elektroschockgerätes weder in der Untersuchung noch anläss- lich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wahrheitsgemäss äusserte. Auf seine diesbezüglichen Aussagen kann nicht abgestellt werden. Vielmehr bleibt es bei den Rückschlüssen, die aus den äusseren Umständen auf das Wissen und Wol- len des Beschuldigten gezogen werden können. Und insoweit ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zugegebenermassen wusste, dass der Erwerb gewisser Waffen einer Bewilligung bedarf und Elektroschockgeräte zu den Waffen gehören. Dabei lag eine Bewilligungspflicht aufgrund der Wirkung eines solchen Gerätes

- 24 - derart nahe, dass aus dem Umstand, dass er es dennoch kaufte, nur geschlossen werden kann, dass er einen Verstoss gegen das Waffengesetz zumindest in Kauf nahm. 2.3.4 Der Beschuldigte ist folglich in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids der Widerhandlung im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. e WG schuldig zu sprechen. 3.1 Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist die schwerste vom Beschuldigten begangene Tat (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB), also die sexuelle Nötigung. Art. 189 Abs. 1 StGB sieht für dieses Delikt einen ordentlichen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe vor. Aussergewöhnliche Umstände, die es ange- zeigt erscheinen lassen, diesen Strafrahmen im vorliegenden Fall zu verlassen, bestehen vorliegend auch unter Berücksichtigung der Tatmehrheit und der teil- weise mehrfachen Tatbegehung nicht (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Die Strafe ist vorliegend mithin innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu bemessen, wobei aufgrund des Verschlechterungsverbotes von vornherein eine Strafe von maximal 30 Monaten Freiheitsstrafe ausgefällt werden kann. Für die Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist eine separate Busse auszufäl- len (BGE 6B_65/2009 E. 1.2) 3.2.1 Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zu den Einzelheiten BGE 123 IV 49 E. 2 und BGE 136 IV 55). Bei der Bemessung der Busse ist nebst dem Verschulden der fi- nanziellen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten Rechnung zu tragen. 3.2.2 Ist der Täter wie vorliegend wegen einer Mehrheit, teilweise mehrfach be- gangener Taten zu bestrafen, hat das Gericht basierend auf der Tatkomponente zunächst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zu bestimmen. In einem wei- teren Schritt sind die übrigen Delikte - wiederum basierend auf der Tatkomponen- te - zu beurteilen, und es ist dafür unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstän-

- 25 - de die hypothetische Strafe zu ermitteln. Soweit für die mehreren zu beurteilen- den Straftaten jeweils gleichartige Strafen als angemessen erscheinen, ist sodann unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips die hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 6B_808/2017 E. 2.1.1). Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinan- der, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungswei- sen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei in der Regel geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und si- tuativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 6B_323/2010 E. 3.2). Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte ist schliesslich die Täterkomponente zu berücksichtigen (BGE 6B_865/2009 E. 1.6.1; BGE 6B_496/2011 E. 2 und E. 4.2). 3.2.3 Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtigstes Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Ist eine Gesamtstrafe auszufällen, sind die Voraussetzungen für ein kurze unbe- dingte Freiheitsstrafe gemäss Art. 41 StGB unbeachtlich, solange die Gesamtstra- fe mindestens sechs Monate beträgt (BGE 6B_808/2017 E. 2.1.2). 3.3.1 Für alle vom Beschuldigten begangenen Delikte (mit Ausnahme der Übertre- tung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG) sieht das Gesetz nebst einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen als mögliche Sanktion vor. Allerdings ist vor- liegend unabhängig davon, ob das verschuldensangemessene Strafmass die Ausfällung einer Geldstrafe bezüglich einzelner vom Beschuldigten begangener Taten noch erlauben würde, aus spezialpräventiven Gründen auf eine Freiheits- strafe zu erkennen: Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Obergerichts des Kan- tons Aargau vom 16. Oktober 2008 unter anderem wegen Diebstahls, Raubes, Erpressung, Vergewaltigung, sexueller Nötigung und sexueller Belästigung zu ei- ner Freiheitsstrafe von 4.5 Jahren verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde (zusammen mit früher verwirkten Strafen) vollzogen (Urk. 20/3). Am 18. Januar 2012 erfolgte die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Mit Entscheid vom 12. Juni 2013

- 26 - wurde die bedingte Entlassung widerrufen und die Reststrafe danach vom 12. Ju- ni 2013 bis am 1. Juni 2014 vollzogen (Urk. 20/3; Urk. 73; vgl. auch die beigezo- genen Akten des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, Ge- schäftsnummer SST.2008.138/DH). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 6. April 2015 wurde der Beschuldig- te sodann wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 110.– verurteilt, wobei der Vollzug im Umfang von 45 Tagen aufgeschoben und eine Probezeit von 4 Jahren angesetzt wurde (Urk. 20/3). Die heute zu beurteilenden Delikte zum Nachteil der Privatklä- gerin beging der Beschuldigte nicht einmal ein Jahr nach seiner definitiven Ent- lassung aus dem Strafvollzug und lediglich eine gute Woche nachdem er mit einer teilbedingten Geldstrafe bestraft worden war. Der Zeitpunkt der Begehung der mehrfachen Hehlerei und des Vergehens gegen das Waffengesetz steht nicht fest, fällt aber jedenfalls in den Zeitraum nach der Verurteilung zu einer mehrjäh- rigen Freiheitsstrafe durch das Obergericht des Kantons Aargau, wobei der Be- schuldigte im Rahmen des entsprechenden Verfahrens ab dem 28. Juli 2007 in Haft (Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug) war (vgl. beigezogene Ak- ten des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, Geschäfts- nummer SST.2008.138/DH). Es ist vor diesem Hintergrund offensichtlich, dass die gegenüber einer Freiheitsstrafe weniger eingriffsintensive Geldstrafe von vornherein keine Gewähr bietet, den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzu- halten. 3.3.2 Überlegungen zur Bildung einer Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 6. April 2015 im Zu- sammenhang mit den zu beurteilenden Delikten der mehrfachen Hehlerei und des Vergehens gegen das Waffengesetz erübrigen sich: Eine Freiheitsstrafe kann nicht als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe ausgesprochen werden (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). 3.4.1 Die der Privatklägerin vom Beschuldigten abgenötigten sexuellen Handlun- gen gehören zu den objektiv leichteren unter den Tatbestand fallenden Verhal- tensweisen. Der Beschuldigte berührte die Privatklägerin nicht. Sie dauerten fer-

- 27 - ner nur kurz. Der Eingriff in die sexuelle Integrität der Privatklägerin war mithin vergleichsweise gering. Die Umstände unter denen dieser geschah, machen es allerdings unmöglich, die Tat objektiv noch im Bagatellbereich einzuordnen. Der Beschuldigte setzte die Privatklägerin bereits auf dem Weg zur C._____-Strasse ... und damit über Minuten Ängsten um ihre sexuelle Integrität und ihre körperliche Unversehrtheit aus und verstärkte diese durch seine Hartnäckigkeit (Fortsetzung trotz einer ersten Störung) und den Inhalt seiner Anordnungen (Niederknien mit dem Rücken zu ihm) an der C._____-Strasse ... weiter. Dass es letztlich bei ei- nem relativ harmlosen Übergriff bleiben würde, konnte die Privatklägerin nie si- cher annehmen. Entsprechend grosse Ängste entwickelte sie verständlicher- weise. Ein Selbstverschulden trifft die Privatklägerin entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 53 S. 22; Urk. 77 S. 15) nicht. Der Kontakt zwischen ihr und dem Beschuldigten bestand einzig, weil der Beschuldigte sie zuvor bestohlen hat- te. Sie wies die sexuell motivierten Avancen des Beschuldigten bereits vor dem Gang zum Bancomaten klar zurück. An die C._____-Strasse ... folgte sie ihm nicht freiwillig und auch dort angekommen, gab sie dem Beschuldigten keinerlei Anlass zur Annahme, sie sei an ihm (plötzlich) sexuell interessiert. Der Beschul- digte allein trägt die Verantwortung für das Geschehen (vgl. BGE 102 IV 273; BGE 98 I 67; BGE 97 IV 76). Sein Verschulden wiegt objektiv nicht mehr leicht. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und - was für den Tatbestand allerdings typisch ist - aus egoistischen Gründen handelte. Das subjektive Tatverschulden relativiert das objektive nicht. Ausge- hend von einem insgesamt nicht mehr leichten Verschulden ist die Einsatzstrafe mit der Vorinstanz auf um die 14 Monate Freiheitsstrafe anzusetzen. 3.4.2 Die auf die sexuelle Nötigung folgende Drohung war zwar unspezifisch. Sie war aber geeignet, das Sicherheitsgefühl der Privatklägerin massiv zu beeinträch- tigen, zumal die anfänglich relativ harmlosen Verletzungen der Rechtsgüter der Privatklägerin zuvor schliesslich in einer Verletzung ihrer sexuellen Integrität unter bedrohlichen Umständen geendet hatte. Das Verschulden ist objektiv daher un- geachtet des Umstandes, dass gravierendere explizite Drohungen denkbar sind, als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Das subjektive Tatverschulden relativiert das objektive nicht: Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen

- 28 - Motiven. Isoliert betrachtet, rechtfertigt sich davon ausgehend unter Berücksichti- gung des Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe für eine Drohung eine Strafe von um die fünf Monate. Die Drohung stand zeitlich, sachlich und situ- ativ zwar in einem engen Zusammenhang mit der sexuellen Nötigung, fällt aber dennoch deutlich erschwerend ins Gewicht, weil sie das bestehende Bedro- hungsgefühl der Privatklägerin erheblich über Zeit und Ort des Delikts gegen ihre sexuelle Integrität hinaus perpetuierte. Die Einsatzstrafe von um die 14 Monate Freiheitsstrafe für die sexuelle Nötigung ist vor diesem Hintergrund in Anwendung des Asperationsprinzips für die Drohung um drei Monate auf um die 17 Monate zu erhöhen. 3.4.3 Was den Hausfriedensbruch betrifft, fällt objektiv erschwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte durch sein Vorgehen zu später Stunde eine überdurch- schnittlich unangenehme Situation für die Privatklägerin schuf. Weitere Umstän- de, die die Tat objektiv als besonders leicht oder besonders schwer erscheinen liesse, sind nicht ersichtlich. Das Verschulden ist objektiv noch als leicht zu ge- wichten. In subjektiver Hinsicht ist relativierend zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte mit Eventualvorsatz handelte. Sein Vorgehen war aber wiederum rein egoistisch. Das subjektive Tatverschulden relativiert das objektive folglich nicht. Isoliert betrachtet, rechtfertigt sich davon ausgehend unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe für einen Hausfriedensbruch eine Strafe von um die drei Monate. Der auf den Hausfriedensbruch folgenden Diebstahl zum Nachteil der Privatklägerin zeichnet sich objektiv durch einen nicht unerheblichen Deliktsbetrag und ein Vorgehen (Entreissen der Tasche) aus, das ein Mass an krimineller Energie erforderte, das über das Wegnehmen eines her- umliegenden Gegenstandes etwa bei einem Warenhausdiebstahl hinausgeht. Es liegt auch hier objektiv kein Bagatelldelikt mehr vor, wenn auch zuzugestehen ist, dass insbesondere unter Berücksichtigung des Deliktsbetrages deutlich schwer- wiegendere Diebstähle denkbar sind. Das Verschulden ist davon ausgehend im Rahmen des weitgefassten Tatbestandes objektiv noch als leicht zu gewichten. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Gründen handelte. Das subjektive Tatverschulden rela- tiviert das objektive folglich nicht. Isoliert betrachtet, rechtfertigt sich davon aus-

- 29 - gehend unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Frei- heitsstrafe für Diebstahl eine Strafe von um die fünf Monate. Der Hausfriedensbruch und der Diebstahl stehen zeitlich, sachlich und situativ in sehr engem Zusammenhang zueinander. Sie sind Teil eines im weiteren Sinn einheitlichen Tatgeschehens zum Nachteil der Privatklägerin, betreffen aber an- dere Rechtsgüter. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich in Anwendung des As- perationsprinzips eine Erhöhung der Strafe für die sexuelle Nötigung und die Dro- hung um insgesamt weitere drei Monate auf 20 Monate. 3.4.4 Was die mehrfache Hehlerei betrifft, ist nicht eine deutlich schwerere Tat zu- sammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentaten zu sanktionieren. Vielmehr hat der Beschuldigte in immer gleicher Weise mehrere auch in anderer Hinsicht verschuldensmässig vergleichbare Taten begangen, weshalb es gerechtfertigt erscheint, die Taten und die kriminelle Energie in einem Gesamtzusammenhang zu betrachten und nicht für jeden Normverstoss einzeln eine (hypothetische) Strafe zu ermitteln (vgl. BGE 6B_499/2013 E. 1.8). Davon ausgehend ist in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass der Beschuldigte aus- schliesslich hochwertige Konsumgüter erwarb. Der Deliktsbetrag ist denn auch erheblich, wobei wiederum zu betonen ist, dass insoweit noch weit schwerwie- gende Taten denkbar sind. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 53 S. 23), ist dabei nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich aus Leicht- sinn zu Spontankäufen hinreissen liess. Der Beschuldigte legte für die Fahrräder Beträge von zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 3'000.– aus, Beträge also, die gemes- sen an seinen Einkommensverhältnissen hoch waren und von ihm mit Sicherheit nicht einfach so mitgetragen wurden. Wenn überhaupt, dann handelte es sich einzig beim Mobiltelefon um einen Spontankauf. Dass der Beschuldigte dabei von Dritten zu einem persönlichkeitsfremden Verhalten verführt wurde, kann aber an- gesichts der Vielzahl von Käufen von Hehlerware ausgeschlossen werden. Objek- tiv ist das Verschulden als nicht mehr leicht zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht ist leicht relativierend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte lediglich mit Eventualvorsatz handelte. Seine Motive waren jedoch wiederum rein egoistischer Natur. Auch hier relativiert das subjektive Tatverschulden das objektive nicht. Iso-

- 30 - liert betrachtet, rechtfertigt sich davon ausgehend unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe für die mehrfache Hehlerei ei- ne Strafe von um die sieben Monate. Die Delikte stehen in keinem Zusammen- hang mit den bereits behandelten. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich in An- wendung des Asperationsprinzips eine weitere Erhöhung der Strafe um zwischen drei und vier Monaten auf zwischen 23 und 24 Monate. 3.4.5 Was die Widerhandlung gegen das Waffengesetz angeht, liegen weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht Umstände vor, die es angezeigt erscheinen liessen von einem mehr als sehr leichten Verschulden auszugehen. Isoliert be- trachtet, rechtfertigt sich davon ausgehend unter Berücksichtigung des Strafrah- mens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe für diese eine Strafe von um einen Monat. In Anwendung des Asperationsprinzips rechtfertigt sich eine weitere leich- te Erhöhung der Strafe auf insgesamt 24 Monate Freiheitsstrafe. 3.6.1 Was die finanziellen und persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten anbe- langt, gab dieser an, in ... und ... aufgewachsen zu sein. Nach Absolvierung der ordentlichen Schulzeit habe er für ein Jahr die private Berufsvorbereitungsschule ... in ... besucht. Nach der Schulzeit habe er zunächst als Hilfselektriker gearbei- tet, später dann eine Lehre als Maler absolviert und auch abgeschlossen. Her- nach habe er als Maler und auch als Fassadenbauer gearbeitet. Zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er an, er arbeite temporär als Lage- rist, vermittelt durch die ... in Frauenfeld. Die geleistete Stundenzahl variiere, mo- natlich verdiene er zwischen Fr. 2'500.– und Fr. 3'000.–. Vermögen habe er kei- nes, hingegen Schulden in der Höhe von ca. Fr. 5'000.–, die er derzeit mit Raten- zahlungen abzahle. Er lebe mit seiner Freundin zusammen, die derzeit auf Ar- beitssuche sei. Weder sei er verheiratet, noch habe er Kinder. Zu seinen Eltern und seinen Geschwistern habe er einen guten Kontakt (Urk. 20/11; Prot. I S. 10 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Bemessung der Freiheitsstrafe relevanten Faktoren. 3.6.2 Sehr deutlich straferhöhend bezüglich aller heute zu beurteilenden Delikte wirkt sich die teilweise einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. Oktober 2008 aus. Indem der Be-

- 31 - schuldigte trotz Verurteilung zu einer mehrjährigen Strafe und eines entsprechend langen (zweiteiligen) Strafvollzugs erneut straffällig wurde, offenbart er eine be- achtliche Rechtsfeindlichkeit oder Gleichgültigkeit gegenüber Rechtsnormen. Be- stätigt wird diese Einschätzung dadurch, dass er sich nur eine gute Woche nach der (nicht einschlägigen) Verurteilung gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 6. April 2015 zu den Delikten zum Nachteil der Privatklägerin hinreissen liess. 3.8.3 Leicht strafmindernd ist dagegen das teilweise Geständnis des Beschuldig- ten und die im Zusammenhang mit den Taten zum Nachteil der Privatklägerin be- kundete Reue zu berücksichtigen. Eine weitergehende Strafminderung scheitert daran, dass der Beschuldigte die Verantwortung für sein Verhalten insbesondere auch gegenüber der Privatklägerin trotz Reuebekundungen letztlich nie ganz übernommen hat. 3.8.4 Insgesamt führt die Täterkomponente zu einer deutlichen Erhöhung der Strafe um jedenfalls einen Viertel. 3.9 Die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 30 Monaten erweist sich folglich trotz der Teilfreisprüche im Berufungsverfahren im Ergebnis als an- gemessen und ist zu bestätigen. Entsprechend dem Vorbringen der Verteidigung (Urk. 77 S. 17) sind dem Beschuldigten an diese Strafe für die vom 24. Juli 2015 (Urk. 16/4) bis zum 5. August 2015 (Urk. 16/18) erstandene Untersuchungshaft insgesamt 13 Tage anzurechnen (vgl. Art. 51 StGB). 3.10 In Bezug auf die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes wiegt das Ver- schulden des Beschuldigten sehr leicht. Unter Berücksichtigung seiner eher knappen finanziellen Verhältnisse erweist sich eine Busse von Fr. 300.– als an- gemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird (vgl. Art. 106 Abs. 2 StGB), ist praxisgemäss auf drei Tage festzuset- zen.

4. Die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des teilbedingten Voll- zugs der Freiheitsstrafe sind erfüllt. Aber es ist mit der Vorinstanz von einer un-

- 32 - günstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen aus- zugehen. Wie bereits dargelegt fällt der Zeitpunkt der Begehung der Delikte der mehrfachen Hehlerei und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz jedenfalls in den Zeitraum nach der Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe durch das Obergericht des Kantons Aargau und der Verbüssung eines Teils der Frei- heitsstrafe in Untersuchungshaft und vorzeitigem Strafvollzug. Die heute zu beur- teilenden Delikte zum Nachteil der Privatklägerin beging der Beschuldigte nicht einmal ein Jahr nach seiner definitiven Entlassung aus einem insgesamt mehrjäh- rigen Strafvollzug bezüglich einer teilweise einschlägigen Freiheitsstrafe und le- diglich eine gute Woche nachdem er mit einer teilbedingten Geldstrafe bestraft worden war. Es ist offensichtlich, dass der Beschuldigte sich durch die bisherigen Sanktionen von teilweise erheblicher Eingriffsintensität nicht hat beeindrucken lassen. Die Legalprognose ist vor diesem Hintergrund schlecht. Eine Korrektur dieser Einschätzung drängt sich auch unter Berücksichtigung der neueren Ent- wicklung nicht auf. Die Lebensverhältnisse des Beschuldigten haben sich seit sei- ner Festnahme im Zusammenhang mit den Delikten zum Nachteil der Privatkläge- rin am 24. Juli 2015 (vgl. Urk. 16/4; Urk. 8/1) weder in persönlicher noch in beruf- licher Hinsicht besonders positiv entwickelt (vgl. Erw. II.3.8.1 vorstehend). Dem Berufungsverfahren stellt er sich nicht (vgl. Urk. 70; Prot. II S. 4). Die Freiheits- strafe ist folglich zu vollziehen (vgl. Art. 42/43 StGB).

5. Die Vorinstanz hat sodann mit zutreffender Begründung den teilbedingten Strafvollzug gemäss Strafbefehl von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 6. April 2015 widerrufen (Urk. 62 E. III.7). 6.1 Die Schadenersatzforderung ist unter Hinweis auf die zutreffenden vorin- stanzlichen Erwägungen (Urk. 62 E. IV.4.2) ohne Weiteres auf den Weg des Zivil- prozesses zu verweisen. 6.2 Weiter liess der Beschuldigte den vorinstanzlichen Entscheid hinsichtlich der Genugtuungsforderung anfechten (Urk. 77 S. 3 und S. 18). Diesbezüglich machte die Verteidigung geltend, bei den verbalen Zudringlichkeiten, welche dem Be- schuldigten vorgeworfen würden, fehle es an der erforderlichen Intensität der Be- einträchtigung, um einen Genugtuungsanspruch zu begründen (Urk. 77 S. 18).

- 33 - Die sexuelle Nötigung, welche die Privatklägerin erleben musste, war für sie je- doch nicht nur demütigend, sondern insbesondere auch von der Angst davor ge- prägt, was der Beschuldigte noch alles von ihr verlangen könnte. Dass es dabei bleiben würde, dass sie vor dem Beschuldigten ihr Gesäss entblössen und sich zwei Finger in die Vagina einführen musste, konnte sie in jenem Moment noch nicht wissen. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend erwog, ist der Eingriff des Be- schuldigten in die sexuelle Integrität der Privatklägerin daher ohne Weiteres ge- eignet, eine genugtuungsbegründende Persönlichkeitsverletzung zu bewirken (Urk. 62 E. IV.5). Zudem ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin den Kontakt zum Beschuldigten nicht von sich aus suchte, sondern dieser im Ge- genteil nur deshalb entstand, weil der Beschuldigte sie zuvor bestohlen hatte. So kann entgegen der Verteidigung keine Rede von einem Mitverschulden der Pri- vatklägerin für ihre missliche Situation sein (Urk. 77 S. 18). Hingegen wird einer durch ein Vermögensdelikt geschädigten Person in der Praxis (mangels Erheb- lichkeit der Beeinträchtigung) keine Genugtuung zugesprochen. Der Privatkläge- rin ist demnach zwar eine Genugtuung aufgrund der durch die sexuelle Nötigung erlittenen immateriellen Unbill zuzusprechen, nicht aber auch dafür, dass sie durch den Beschuldigten bestohlen wurde. Der von ihr geforderte und durch die Vorinstanz zugesprochene Betrag von Fr. 4'700.– ist daher entsprechend zu re- duzieren. Dabei erscheint eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'500.–, zu deren Bezahlung an die Privatklägerin der Beschuldigte zu verpflichten ist, als ange- messen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abzu- weisen. III. 1.1 Ausgangsgemäss - die Freisprüche sind untergeordneter Natur - wird der Beschuldigte für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren kosten- pflichtig (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzliche Kostenauflage ist folglich zu bestätigen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO ausgangsgemäss zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 34 - 1.2 Im angefochtenen Entscheid wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privat- klägerin eine Entschädigung für die Kosten der anwaltlichen Vertretung im Vorver- fahren sowie im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren in der Höhe von Fr. 1'946.70 zu bezahlen (Urk. 62 S. 28 ff.). Auch dagegen richtet sich die Berufung des Be- schuldigten (Urk. 77 S. 3). Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldig- ten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwen- dungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 StPO). Tritt die Privatkläger- schaft wie vorliegend nur als Zivilklägerin auf (Urk. 17/3), setzt ein Entschädi- gungsanspruch zumindest eine teilweise Gutheissung der Zivilklage voraus (GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 433 N. 2). Das ist vorliegend der Fall. Der mit Honorarnote vom 21. September 2016 geltend ge- machte Aufwand von insgesamt Fr. 1'946.70 (inkl. MwSt.) erscheint zudem an- gemessen (Urk. 41). Der vorinstanzliche Entscheid ist folglich auch hinsichtlich der vom Beschuldigten an die Privatklägerin zu leistenden Prozessentschädigung für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren zu bestätigen. Da ein entsprechender Aufwand nicht geltend gemacht wurde, ist der Privatkläge- rin für das zweitinstanzliche Verfahren keine Entschädigung zuzusprechen. 1.3 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. Mai 2015 beschlagnahmten Fahrräder ohne Deliktszusammenhang (Mountainbike "Scott Genius 10", schwarz, Rahmennummer entfernt; Mountainbike "Trek", wein- rot/grau, Rahmennummer entfernt; Mountainbike "Marin", weiss, Rahmennummer 2; Mountainbike "Cannondale Jekyll", blau, Rahmennummer 3) sind zu verwerten und der Verwertungserlös zur Deckung der Verfahrenskosten heranzuziehen (Art. 268 StPO). 2.1 Rechtsanwalt Dr. X._____ ist für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten im Berufungsverfahren mit Fr. 6'000.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen. 2.2 Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten im erst- und zweit- instanzlichen Verfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten für die Kosten seiner Verteidigung im erstinstanzli-

- 35 - chen Verfahren ist im vollen Umfang und diejenige für die Kosten seiner Verteidi- gung im Berufungsverfahren im Umfang von drei Vierteln vorzubehalten (Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO; Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 6. Dezember 2016 bezüglich Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen Diebstahls und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes) 8, 9, 11 bis 13 (Verwendung beschlagnahmter Gegenstände), 15 (Entschädigung des amtlichen Verteidigers) und 16 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft er- wachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig

- der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB

- der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB (Mountain- bike "Carfield", Mountainbike "Scott", Zeitfahrrad "Scott", Mobiltelefon)

- der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB

- des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB

- der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m Art. 5 Abs. 1 lit. e WG.

2. Vom Vorwurf der Erpressung und vom Vorwurf der Hehlerei im Zusammen- hang mit dem Mountainbike "Specialized" (Rahmennummer 1) wird der Be- schuldigte freigesprochen.

- 36 -

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 13 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

6. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 6. April 2015 bezüglich des Strafteils von 45 Tagessätzen Geldstrafe gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen.

7. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin wird auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 2'500.– als Genug- tuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren der Pri- vatklägerin abgewiesen.

9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. Mai 2015 beschlagnahmten Fahrräder

- Mountainbike "Scott Genius 10", schwarz, Rahmennummer entfernt

- Mountainbike "Trek", weinrot/grau, Rahmennummer entfernt

- Mountainbike "Marin", weiss, Rahmennummer 2

- Mountainbike "Cannondale Jekyll", blau, Rahmennummer 3) werden verwertet und der Verwertungserlös zur Deckung der Verfahrens- kosten verwendet.

10. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 14 und 17) wird bestätigt.

11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 37 - Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.– amtliche Verteidigung

12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht im Umfang von drei Vierteln bleibt vorbehal- ten.

13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (versandt) − den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (falls verlangt) − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die Lagerbehörden betreffend Beschlussdispositivziffer 1) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten

- 38 - − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich betreffend Dispositivziffer 9 − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich − das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, betreffend Vollzug der Geldstrafe gemäss Dispositivziffer 6 − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, in die Akten Unt. Nr. D-2/2015/12115 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.

14. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 17. November 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Höchli