opencaselaw.ch

D-2962/2026

D-2962/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-06-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden (Vater, Mutter und drei Kinder) stellten am 20. Juni 2025 in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Am 26. August 2025 wurden die Beschwerdeführenden (Vater und Mutter) zu ihren Asylgründen angehört und am 1. September 2025 dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Am 17. Dezember 2025 fand mit dem Beschwerdeführer (Vater) eine ergänzende Anhörung statt. C. Im Rahmen der Anhörungen gaben die Beschwerdeführenden an, türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie zu sein. Der Vater des Beschwerdeführers habe dem oberen Kader der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) angehört und sei im Jahr 2000 in Syrien ums Leben gebracht worden. Aufgrund der Tätigkeiten seines Vaters sei der Beschwerdeführer im Jahr 2005 während seines Militärdienstes 20 Tage im Militärgefängnis gewesen. Auch die Schwester des Beschwerdeführers sei politisch aktiv gewesen und sei im Jahr 2014 in der Gemeinde F._______ in der Provinz G._______zur Bürgermeisterin gewählt worden. Der Beschwerdeführer habe neben seiner Tätigkeit in der Immobilienbranche als Berater und Chauffeur für seine Schwester gearbeitet, habe sich ebenfalls der HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) angeschlossen und sei im inzwischen verbotenen Verein Bati Rojava aktiv gewesen. Nach zwei Jahren sei die Schwester des Amtes enthoben und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, weshalb sie versteckt habe leben müssen. In diesem Zusammenhang hätten sich die Beschwerdeführenden gezwungen gesehen, von H._______ nach Istanbul zu ziehen. So sei es zu Hausdurchsuchungen und Belästigungen von Seiten der Polizei gekommen, was jedoch mit dem Umzug nach Istanbul kein Ende genommen habe. Trotz mehrmaligen Umziehens innerhalb von Istanbul, seien sie immer wieder zu Hause aufgesucht worden. Im Rahmen der Hausdurchsuchungen sei der Beschwerdeführer auch wiederholt auf den Polizeiposten mitgenommen worden und für ein bis zwei Tagen festgehalten worden. Letztmals im Januar 2025 sei er anlässlich einer Hausdurchsuchung festgenommen und schwer misshandelt worden. Auch im Rahmen von Personenkontrollen sei der Beschwerdeführer immer wieder während mehreren Stunden festgehalten worden, obwohl diese im Regelfall nur wenige Minuten dauern würden. Die Schwester des Beschwerdeführers habe die Türkei bereits im Jahr 2019 verlassen. Zuvor habe sie sich während etwa acht Monaten bei den Beschwerdeführenden versteckt. Die Familie sei jedoch auch nach ihrer Ausreise weiterhin telefonisch belästigt und zu Hause aufgesucht worden. Da die Situation nicht mehr erträglich gewesen sei, hätten sie die Türkei im Mai 2025 mit dem Flugzeug verlassen. Bei Rückkehr würden sie die fortgesetzte Unterdrückung und Belästigung befürchten sowie die Inhaftierung des Beschwerdeführers. Ausserdem würden sie Kinder vor der schwierigen Situation, in der sich Kurden in der Türkei befinden, schützen wollen. Neben Kopien zur Belegung der Identität reichten die Beschwerdeführenden unter anderem die positiven Asylentscheide zweier Schwestern des Beschwerdeführers in Frankreich (aus den Jahren 2021 und 2024), verschiedene Fotos des Vaters des Beschwerdeführers, ein Bestätigungsschreiben betreffend Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der HDP (aus dem Jahr 2021), Strafregisterauszüge des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin (aus dem Jahr 2025; ohne Einträge) sowie ein Strafgerichtsurteil betreffend die Arbeit des Beschwerdeführers mit Immobilien (aus dem Jahr 2023) und einen UYAP-Auszug (aus dem Jahr 2025), auf welchem ersichtlich ist, dass das entsprechende Strafverfahren abgeschlossen ist, zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 26. März 2026 (am Folgetag eröffnet) stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnten die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung der Beschwerdeführenden und ordnete den Vollzug an. E. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. April 2026 (Datum Poststempel 27. April 2026) beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter wurde die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung. F. Am 28. April 2026 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden den Eingang der Beschwerde schriftlich.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz weist im Rahmen der Begründung ihres Asylentscheids auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Reflexverfolgung hin, wonach diese nur bei Vorliegen besonderer Umstände flüchtlingsrechtlich relevant sei. Entsprechende Umstände seien gemäss Vorinstanz vorliegend nicht gegeben. So hätten die Schikanen durch die Behörden, die die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer politisch aktiven Familienmitglieder hätten ausstehen müssen, kein derartiges Ausmass angenommen, als ihnen ein menschenunwürdiges Leben in der Türkei verwehrt gewesen sei. Dies zeige auch die Tatsache auf, dass die Beschwerdeführenden trotz der Schikanen weitere neun Jahre in der Türkei lebten, eine Familie gründeten und ihren Alltag bestritten. Auch die diskriminierende Behandlung aufgrund ihrer kurdischen Ethnie sei gemäss gefestigter Praxis nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu qualifizieren. Gesamthaft würden die Nachteile, welche die Beschwerdeführenden in ihrer Heimat erlebt hätten, den Anforderungen an die Intensität nach Art. 3 AsylG nicht genügen. Ferner sei auch nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführenden künftig, bei einer Rückkehr in die Türkei, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt würden. So seien seit der Ausreise der Schwester des Beschwerdeführers im März 2019 die Beschwerdeführenden lediglich vereinzelt aufgesucht beziehungsweise kontaktiert worden. Es würden zudem keine Strafverfahren pendent sein noch die Beschwerdeführenden selbst über ein besonders exponiertes politisches Profil verfügen. Insgesamt würden die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.

E. 5.2 In der Begründung ihres Rechtsmittels machen die Beschwerdeführenden vorerst geltend, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und teilweise unrichtig festgestellt habe. So seien die Kernaussagen der Beschwerdeführenden betreffend wiederholte Hausdurchsuchungen, Festnahmen und behördliche Schikanen unzureichend gewürdigt worden. Es handle sich dabei nämlich um eine über Jahre andauernde, systematische staatliche Verfolgung. Zudem seien die wiederholten Personenkontrollen durch die Polizei, bei denen der Beschwerdeführer für mehrere Stunden festgehalten worden sei, unberücksichtigt geblieben, obwohl diese ein Indiz für eine gezielte behördliche Überwachung darstellen würden. Indem die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht von Amtes wegen vollständig und sorgfältig abgeklärt habe, habe sie die Untersuchungspflicht verletzt. Die Festnahme und Misshandlung des Beschwerdeführers im Januar 2025 würden beispielsweise ein höchst zentrales Element des Asylgesuchs darstellen, sei jedoch von der Vorinstanz sowohl unzureichend abgeklärt wie auch gewürdigt worden. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hätte diesbezüglich eine medizinische Abklärung oder eine vertiefte Befragung stattfinden müssen. Auch unberücksichtigt geblieben seien die politische Exponiertheit des Vaters und der Schwester, welche die dargelegten staatlichen Massnahmen erklären könnten. Insbesondere führt der Beschwerdeführer sodann aus, dass die geschilderten staatlichen Massnahmen, insbesondere die Hausdurchsuchungen, vorübergehende Festnahmen und Personenkontrollen, entgegen der Einschätzung der Vorinstanz, die geforderte Intensität einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung erreichen würden. Die Vorinstanz hätte es unterlassen, eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und hätte die Vorfälle vielmehr isoliert betrachtet. Aus der Kumulation der Ereignisse sowie der Eskalation im Januar 2025 würde sich ein klares Bild systematischer staatlicher Repression ergeben. Zudem sei der Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer keine laufenden Strafverfahren bestünden, nicht geeignet, eine Verfolgungsgefahr auszuschliessen. So erfolge politisch motivierte Verfolgung oftmals ohne die Einleitung formeller Strafverfahren. Zusammenfassend hätten die Beschwerdeführenden bei Rückkehr in die Türkei eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten.

E. 6.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29).

E. 6.2 Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz unter Wahrung der Parteirechte der Beschwerdeführenden vollständig und korrekt erhoben. So wurde im Rahmen der Anhörungen den Beschwerdeführenden Raum gelassen, um frei zu den Asylgründen zu berichten. Im Rahmen der ersten Anhörung wurde etwa nachgefragt, ob der Beschwerdeführer noch mehr zu den Geschehnissen kurz vor der Ausreise im Mai 2025 ausführen wolle. Anlässlich der ergänzenden Anhörung wurde weitere Fragen zum Vorfall im Januar 2025 sowie zum Vater und der Schwester des Beschwerdeführers gestellt. Die Vorinstanz hat die entsprechenden Vorbringen denn auch gewürdigt und nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb sie zu ihren Schlussfolgerungen gelangte. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden zu anderen Schlüssen gelangen, ist eine Frage der materiellen Würdigung. Nach Auffassung des Gerichts liegt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Das Kassationsbegehren ist somit abzuweisen.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung auch inhaltlich nicht zu beanstanden ist. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Es kann demnach im Wesentlichen auf die Erwägungen im Asylentscheid der Vorinstanz verwiesen werden.

E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass in der Türkei Familienangehörige von politischen Aktivisten durchaus mittels staatlicher Repressalien unter Druck gesetzt werden, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Auch zum heutigen Zeitpunkt lässt sich die Gefahr von allfälligen Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK oder anderer kurdischen Gruppierungen nicht grundsätzlich ausschliessen. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer solchen Reflexverfolgung zu werden, erhöht sich vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht (vgl. hierzu etwa Urteile des BVGer E-6998/2023 vom 15. Februar 2024 E. 6.5.1 oder E-1659/2020 vom 5. Januar 2022, E. 5.5.1). Den Beschwerdeführenden ist dahingehend zuzustimmen, als sowohl der Vater des Beschwerdeführers wie auch deren Schwester über ein exponiertes politisches Profil verfügen. In Anbetracht dessen, dass der Vater des Beschwerdeführers bereits seit 26 Jahren verstorben ist, während die Schwester bei der Ausreise der Beschwerdeführenden bereits seit etwa sechs Jahren im Ausland lebte, ist aber davon auszugehen, dass die türkischen Behörden kein Interesse (mehr) an der Fahndung nach diesen Familienmitgliedern haben. Die Gefahr einer Reflexverfolgung ist somit als gering einzustufen. Auch wenn vor dem Hintergrund der politischen Tätigkeiten der Familienangehörigen des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden kann, dass die türkischen Behörden ein gewisses Interesse an ihm haben, ist aus heutiger Sicht nicht davon auszugehen, dass es sich dabei um eine genügend intensive Reflexverfolgung handelt. Wie sogleich zu zeigen sein wird, weisen auch die geltend gemachten Behelligungen nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgung hin. Bezüglich der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten, zu ihrer Ausreise zeitlich kausalen Behelligungen seitens der türkischen Behörden ist zu erwägen, dass die von den Beschwerdeführenden dargelegten Hausdurchsuchungen, Festnahmen und Personenkontrollen durchaus sehr belastend für die Familie gewesen sein muss, in ihrer Intensität dennoch keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten vermag. Auch die bei der letzten Hausdurchsuchung vor der Ausreise vom Beschwerdeführer dargelegte Misshandlung, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der wiederholte Wohnortwechsel der Beschwerdeführenden zeugt zwar von ihrer subjektiven Furcht vor Verfolgung. Den geltend gemachten Ereignissen fehlt es jedoch - auch gesamthaft betrachtet - an der Intensität, die für das Bejahen einer objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung erforderlich ist.

E. 7.3 In Bezug auf das eigene politische Engagement des Beschwerdeführers gibt dieser an, neben seiner Haupttätigkeit in der Immobilienbranche Unterstützungstätigkeiten für seine Schwester ausgeführt zu haben, Mitglied der HDP sowie eines inzwischen verbotenen kurdischen Vereins gewesen zu sein. Obwohl der Beschwerdeführer mit diesen Tätigkeiten beziehungsweise Mitgliedschaft sich politisch klar positioniert, handelt es sich nicht um exponierten politischen Aktivismus. Sein politisches Profil ist nach Auffassung des Gerichts als sehr niederschwellig und nicht von flüchtlingsrechtlicher Relevanz einzustufen. Wie den Akten zu entnehmen ist, sind gegen die Beschwerdeführenden auch keine Strafverfahren hängig.

E. 7.4 Soweit die Beschwerdeführenden in allgemeiner Weise vorbringen, als Kurden in der Türkei diskriminiert worden zu sein und die Kinder davor schützen zu wollen, ist festzuhalten, dass das Gericht nicht verkennt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei regelmässig Schikanen und Benachteiligungen verschiedener Art ausgesetzt sind. Indessen führen solche allgemein die kurdische Bevölkerungsgruppe betreffenden Nachteile praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da sie die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel nicht erreichen. Hierzu ist ausserdem festzustellen, dass hohe Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt werden (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), welche im Falle der Kurden in der Türkei - auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen - nicht als erfüllt zu erachten sind (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-895/2024 vom 27. März 2024 E. 6.5 m.w.H.).

E. 7.5 Zusammenfassend ergeben sich damit aus den Akten keine Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise von flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen betroffen waren oder bei einer Rückkehr in die Türkei einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr ausgesetzt wären. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Bezüglich der Voraussetzungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs kann auf die geltende und geläufige Praxis der Asylbehörden verwiesen werden (vgl. insbesondere bezüglich der Türkei statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgericht E-7263/2017 vom 25. Juli 2019 E. 7ff., E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 9ff. sowie E-4103/2024 vom 8. November 2024 E.12ff.).

E. 9.2 Für die vorliegende Beurteilung des Wegweisungsvollzugs kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Aus den Akten lassen sich keine Hinweise entnehmen, die auf mögliche Gründe für die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit hinweisen würden. Insbesondere ist, entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, angesichts des kurzen Aufenthaltes in der Schweiz und der Rückkehr im Familienverband weder eine Verletzung des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 KRK (Übereinkommen über die Rechte des Kindes [SR 0.107]) noch des Rechts auf Familienleben nach Art. 8 EMRK (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [SR 0.101]) zu erkennen.

E. 9.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden abzuweisen, da die Beschwerde - gemäss den vorstehenden Erwägungen - als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Grundlage zu deren Gewährung fehlt.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Linn Amanda Szemberg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2962/2026 Urteil vom 29. Juni 2026 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Linn Amanda Szemberg. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. März 2026. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden (Vater, Mutter und drei Kinder) stellten am 20. Juni 2025 in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Am 26. August 2025 wurden die Beschwerdeführenden (Vater und Mutter) zu ihren Asylgründen angehört und am 1. September 2025 dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Am 17. Dezember 2025 fand mit dem Beschwerdeführer (Vater) eine ergänzende Anhörung statt. C. Im Rahmen der Anhörungen gaben die Beschwerdeführenden an, türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie zu sein. Der Vater des Beschwerdeführers habe dem oberen Kader der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) angehört und sei im Jahr 2000 in Syrien ums Leben gebracht worden. Aufgrund der Tätigkeiten seines Vaters sei der Beschwerdeführer im Jahr 2005 während seines Militärdienstes 20 Tage im Militärgefängnis gewesen. Auch die Schwester des Beschwerdeführers sei politisch aktiv gewesen und sei im Jahr 2014 in der Gemeinde F._______ in der Provinz G._______zur Bürgermeisterin gewählt worden. Der Beschwerdeführer habe neben seiner Tätigkeit in der Immobilienbranche als Berater und Chauffeur für seine Schwester gearbeitet, habe sich ebenfalls der HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) angeschlossen und sei im inzwischen verbotenen Verein Bati Rojava aktiv gewesen. Nach zwei Jahren sei die Schwester des Amtes enthoben und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, weshalb sie versteckt habe leben müssen. In diesem Zusammenhang hätten sich die Beschwerdeführenden gezwungen gesehen, von H._______ nach Istanbul zu ziehen. So sei es zu Hausdurchsuchungen und Belästigungen von Seiten der Polizei gekommen, was jedoch mit dem Umzug nach Istanbul kein Ende genommen habe. Trotz mehrmaligen Umziehens innerhalb von Istanbul, seien sie immer wieder zu Hause aufgesucht worden. Im Rahmen der Hausdurchsuchungen sei der Beschwerdeführer auch wiederholt auf den Polizeiposten mitgenommen worden und für ein bis zwei Tagen festgehalten worden. Letztmals im Januar 2025 sei er anlässlich einer Hausdurchsuchung festgenommen und schwer misshandelt worden. Auch im Rahmen von Personenkontrollen sei der Beschwerdeführer immer wieder während mehreren Stunden festgehalten worden, obwohl diese im Regelfall nur wenige Minuten dauern würden. Die Schwester des Beschwerdeführers habe die Türkei bereits im Jahr 2019 verlassen. Zuvor habe sie sich während etwa acht Monaten bei den Beschwerdeführenden versteckt. Die Familie sei jedoch auch nach ihrer Ausreise weiterhin telefonisch belästigt und zu Hause aufgesucht worden. Da die Situation nicht mehr erträglich gewesen sei, hätten sie die Türkei im Mai 2025 mit dem Flugzeug verlassen. Bei Rückkehr würden sie die fortgesetzte Unterdrückung und Belästigung befürchten sowie die Inhaftierung des Beschwerdeführers. Ausserdem würden sie Kinder vor der schwierigen Situation, in der sich Kurden in der Türkei befinden, schützen wollen. Neben Kopien zur Belegung der Identität reichten die Beschwerdeführenden unter anderem die positiven Asylentscheide zweier Schwestern des Beschwerdeführers in Frankreich (aus den Jahren 2021 und 2024), verschiedene Fotos des Vaters des Beschwerdeführers, ein Bestätigungsschreiben betreffend Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der HDP (aus dem Jahr 2021), Strafregisterauszüge des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin (aus dem Jahr 2025; ohne Einträge) sowie ein Strafgerichtsurteil betreffend die Arbeit des Beschwerdeführers mit Immobilien (aus dem Jahr 2023) und einen UYAP-Auszug (aus dem Jahr 2025), auf welchem ersichtlich ist, dass das entsprechende Strafverfahren abgeschlossen ist, zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 26. März 2026 (am Folgetag eröffnet) stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnten die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung der Beschwerdeführenden und ordnete den Vollzug an. E. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. April 2026 (Datum Poststempel 27. April 2026) beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter wurde die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung. F. Am 28. April 2026 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden den Eingang der Beschwerde schriftlich. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz weist im Rahmen der Begründung ihres Asylentscheids auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Reflexverfolgung hin, wonach diese nur bei Vorliegen besonderer Umstände flüchtlingsrechtlich relevant sei. Entsprechende Umstände seien gemäss Vorinstanz vorliegend nicht gegeben. So hätten die Schikanen durch die Behörden, die die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer politisch aktiven Familienmitglieder hätten ausstehen müssen, kein derartiges Ausmass angenommen, als ihnen ein menschenunwürdiges Leben in der Türkei verwehrt gewesen sei. Dies zeige auch die Tatsache auf, dass die Beschwerdeführenden trotz der Schikanen weitere neun Jahre in der Türkei lebten, eine Familie gründeten und ihren Alltag bestritten. Auch die diskriminierende Behandlung aufgrund ihrer kurdischen Ethnie sei gemäss gefestigter Praxis nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu qualifizieren. Gesamthaft würden die Nachteile, welche die Beschwerdeführenden in ihrer Heimat erlebt hätten, den Anforderungen an die Intensität nach Art. 3 AsylG nicht genügen. Ferner sei auch nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführenden künftig, bei einer Rückkehr in die Türkei, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt würden. So seien seit der Ausreise der Schwester des Beschwerdeführers im März 2019 die Beschwerdeführenden lediglich vereinzelt aufgesucht beziehungsweise kontaktiert worden. Es würden zudem keine Strafverfahren pendent sein noch die Beschwerdeführenden selbst über ein besonders exponiertes politisches Profil verfügen. Insgesamt würden die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. 5.2 In der Begründung ihres Rechtsmittels machen die Beschwerdeführenden vorerst geltend, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und teilweise unrichtig festgestellt habe. So seien die Kernaussagen der Beschwerdeführenden betreffend wiederholte Hausdurchsuchungen, Festnahmen und behördliche Schikanen unzureichend gewürdigt worden. Es handle sich dabei nämlich um eine über Jahre andauernde, systematische staatliche Verfolgung. Zudem seien die wiederholten Personenkontrollen durch die Polizei, bei denen der Beschwerdeführer für mehrere Stunden festgehalten worden sei, unberücksichtigt geblieben, obwohl diese ein Indiz für eine gezielte behördliche Überwachung darstellen würden. Indem die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht von Amtes wegen vollständig und sorgfältig abgeklärt habe, habe sie die Untersuchungspflicht verletzt. Die Festnahme und Misshandlung des Beschwerdeführers im Januar 2025 würden beispielsweise ein höchst zentrales Element des Asylgesuchs darstellen, sei jedoch von der Vorinstanz sowohl unzureichend abgeklärt wie auch gewürdigt worden. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hätte diesbezüglich eine medizinische Abklärung oder eine vertiefte Befragung stattfinden müssen. Auch unberücksichtigt geblieben seien die politische Exponiertheit des Vaters und der Schwester, welche die dargelegten staatlichen Massnahmen erklären könnten. Insbesondere führt der Beschwerdeführer sodann aus, dass die geschilderten staatlichen Massnahmen, insbesondere die Hausdurchsuchungen, vorübergehende Festnahmen und Personenkontrollen, entgegen der Einschätzung der Vorinstanz, die geforderte Intensität einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung erreichen würden. Die Vorinstanz hätte es unterlassen, eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und hätte die Vorfälle vielmehr isoliert betrachtet. Aus der Kumulation der Ereignisse sowie der Eskalation im Januar 2025 würde sich ein klares Bild systematischer staatlicher Repression ergeben. Zudem sei der Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer keine laufenden Strafverfahren bestünden, nicht geeignet, eine Verfolgungsgefahr auszuschliessen. So erfolge politisch motivierte Verfolgung oftmals ohne die Einleitung formeller Strafverfahren. Zusammenfassend hätten die Beschwerdeführenden bei Rückkehr in die Türkei eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. 6. 6.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). 6.2 Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz unter Wahrung der Parteirechte der Beschwerdeführenden vollständig und korrekt erhoben. So wurde im Rahmen der Anhörungen den Beschwerdeführenden Raum gelassen, um frei zu den Asylgründen zu berichten. Im Rahmen der ersten Anhörung wurde etwa nachgefragt, ob der Beschwerdeführer noch mehr zu den Geschehnissen kurz vor der Ausreise im Mai 2025 ausführen wolle. Anlässlich der ergänzenden Anhörung wurde weitere Fragen zum Vorfall im Januar 2025 sowie zum Vater und der Schwester des Beschwerdeführers gestellt. Die Vorinstanz hat die entsprechenden Vorbringen denn auch gewürdigt und nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb sie zu ihren Schlussfolgerungen gelangte. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden zu anderen Schlüssen gelangen, ist eine Frage der materiellen Würdigung. Nach Auffassung des Gerichts liegt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Das Kassationsbegehren ist somit abzuweisen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung auch inhaltlich nicht zu beanstanden ist. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Es kann demnach im Wesentlichen auf die Erwägungen im Asylentscheid der Vorinstanz verwiesen werden. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass in der Türkei Familienangehörige von politischen Aktivisten durchaus mittels staatlicher Repressalien unter Druck gesetzt werden, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Auch zum heutigen Zeitpunkt lässt sich die Gefahr von allfälligen Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK oder anderer kurdischen Gruppierungen nicht grundsätzlich ausschliessen. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer solchen Reflexverfolgung zu werden, erhöht sich vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht (vgl. hierzu etwa Urteile des BVGer E-6998/2023 vom 15. Februar 2024 E. 6.5.1 oder E-1659/2020 vom 5. Januar 2022, E. 5.5.1). Den Beschwerdeführenden ist dahingehend zuzustimmen, als sowohl der Vater des Beschwerdeführers wie auch deren Schwester über ein exponiertes politisches Profil verfügen. In Anbetracht dessen, dass der Vater des Beschwerdeführers bereits seit 26 Jahren verstorben ist, während die Schwester bei der Ausreise der Beschwerdeführenden bereits seit etwa sechs Jahren im Ausland lebte, ist aber davon auszugehen, dass die türkischen Behörden kein Interesse (mehr) an der Fahndung nach diesen Familienmitgliedern haben. Die Gefahr einer Reflexverfolgung ist somit als gering einzustufen. Auch wenn vor dem Hintergrund der politischen Tätigkeiten der Familienangehörigen des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden kann, dass die türkischen Behörden ein gewisses Interesse an ihm haben, ist aus heutiger Sicht nicht davon auszugehen, dass es sich dabei um eine genügend intensive Reflexverfolgung handelt. Wie sogleich zu zeigen sein wird, weisen auch die geltend gemachten Behelligungen nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgung hin. Bezüglich der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten, zu ihrer Ausreise zeitlich kausalen Behelligungen seitens der türkischen Behörden ist zu erwägen, dass die von den Beschwerdeführenden dargelegten Hausdurchsuchungen, Festnahmen und Personenkontrollen durchaus sehr belastend für die Familie gewesen sein muss, in ihrer Intensität dennoch keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten vermag. Auch die bei der letzten Hausdurchsuchung vor der Ausreise vom Beschwerdeführer dargelegte Misshandlung, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der wiederholte Wohnortwechsel der Beschwerdeführenden zeugt zwar von ihrer subjektiven Furcht vor Verfolgung. Den geltend gemachten Ereignissen fehlt es jedoch - auch gesamthaft betrachtet - an der Intensität, die für das Bejahen einer objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung erforderlich ist. 7.3 In Bezug auf das eigene politische Engagement des Beschwerdeführers gibt dieser an, neben seiner Haupttätigkeit in der Immobilienbranche Unterstützungstätigkeiten für seine Schwester ausgeführt zu haben, Mitglied der HDP sowie eines inzwischen verbotenen kurdischen Vereins gewesen zu sein. Obwohl der Beschwerdeführer mit diesen Tätigkeiten beziehungsweise Mitgliedschaft sich politisch klar positioniert, handelt es sich nicht um exponierten politischen Aktivismus. Sein politisches Profil ist nach Auffassung des Gerichts als sehr niederschwellig und nicht von flüchtlingsrechtlicher Relevanz einzustufen. Wie den Akten zu entnehmen ist, sind gegen die Beschwerdeführenden auch keine Strafverfahren hängig. 7.4 Soweit die Beschwerdeführenden in allgemeiner Weise vorbringen, als Kurden in der Türkei diskriminiert worden zu sein und die Kinder davor schützen zu wollen, ist festzuhalten, dass das Gericht nicht verkennt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei regelmässig Schikanen und Benachteiligungen verschiedener Art ausgesetzt sind. Indessen führen solche allgemein die kurdische Bevölkerungsgruppe betreffenden Nachteile praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da sie die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel nicht erreichen. Hierzu ist ausserdem festzustellen, dass hohe Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt werden (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), welche im Falle der Kurden in der Türkei - auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen - nicht als erfüllt zu erachten sind (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-895/2024 vom 27. März 2024 E. 6.5 m.w.H.). 7.5 Zusammenfassend ergeben sich damit aus den Akten keine Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise von flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen betroffen waren oder bei einer Rückkehr in die Türkei einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr ausgesetzt wären. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Bezüglich der Voraussetzungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs kann auf die geltende und geläufige Praxis der Asylbehörden verwiesen werden (vgl. insbesondere bezüglich der Türkei statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgericht E-7263/2017 vom 25. Juli 2019 E. 7ff., E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 9ff. sowie E-4103/2024 vom 8. November 2024 E.12ff.). 9.2 Für die vorliegende Beurteilung des Wegweisungsvollzugs kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Aus den Akten lassen sich keine Hinweise entnehmen, die auf mögliche Gründe für die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit hinweisen würden. Insbesondere ist, entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, angesichts des kurzen Aufenthaltes in der Schweiz und der Rückkehr im Familienverband weder eine Verletzung des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 KRK (Übereinkommen über die Rechte des Kindes [SR 0.107]) noch des Rechts auf Familienleben nach Art. 8 EMRK (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [SR 0.101]) zu erkennen. 9.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden abzuweisen, da die Beschwerde - gemäss den vorstehenden Erwägungen - als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Grundlage zu deren Gewährung fehlt. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Linn Amanda Szemberg Versand: