Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren des Bundes (Übriges)
Sachverhalt
A. Der Gesuchsteller - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - suchte am 6. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er anlässlich der Personalienaufnahme vom 14. Dezember 2022 und der Anhörung vom 28. Dezember 2022 im Wesentlichen geltend, er habe dreimal an Aktivitäten der YDG beziehungsweise der YDG-H (Yurtsever Devrimci Gençlik Hareketi; deutsch: Patriotisch revolutionäre Jugendbewegung) teilgenommen. Am 19. Oktober 2022 sei er von zwei Polizisten angehalten und aufgefordert worden, als Informant für die Polizei zu arbeiten. Als er seine Zugehörigkeit zur YDG-H verneint habe, sei er bewusstlos geschlagen und mit dem Tod bedroht worden. Da er nicht als Informant habe arbeiten wollen, habe er sich zur Ausreise entschieden. C. Mit Verfügung vom 6. Januar 2023 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug derselben. Zur Begründung hielt das SEM im Wesentlichen fest, es sei dem Gesuchsteller nicht gelungen, seine Vorbringen glaubhaft zu machen, zumal er keine Beweismittel eingereicht habe, die seine Sachverhaltsdarstellung zu belegen vermöchten. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. Februar 2023 erhob der Gesuchsteller Beschwerde gegen die Verfügung des SEM. Dabei wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Gesuchsteller sei in der Türkei von einer Drittperson aufgrund seiner Äusserungen auf Facebook wegen Verunglimpfung der Republik Türkei und der türkischen Streitkräfte sowie wegen Präsidentenbeleidigung angezeigt worden. Seine in Ankara tätige Anwältin habe ihm die zugänglichen Akten mittels elektronischer Korrespondenz zugestellt; es sei inzwischen ein Vorermittlungsverfahren eingeleitet worden. E. Mit Urteil D-691/2023 vom 28. April 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die anlässlich der Anhörung fehlende Kenntnis des angeblichen Strafverfahrens spreche gegen die gesuchstellerische Sachverhaltsdarstellung, zumal seine türkische Anwältin zeitlich vor der Anhörung im erstinstanzlichen Verfahren mit Abklärungen beauftragt worden sei. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er anlässlich der Anhörung zumindest einen entsprechenden Verdacht geäussert hätte. Auch liessen die zeitlich nach der in der Türkei erstatteten Anzeige gehäuften Facebook-Beiträge auf eine konstruierte Verfolgungssituation schliessen. Die Vorinstanz habe seine Vorbringen somit zu Recht als unglaubhaft erachtet. F. Mit Begleitschreiben seines Rechtsvertreters vom 16. Mai 2023 liess der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Revision des Urteils D-691/2023 vom 28. April 2023 einreichen. Darin beantragte er, es sei auf das Revisionsgesuch einzutreten, es sei der neue rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen, es sei die Rechtskraft des UrteilsD-691/2023 vom 28. April 2023 aufzuheben und die Streitsache sei neu zu beurteilen; es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei eine vorläufige Aufnahme zu verfügen; sub-eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen; sub-sub-eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm zu erlauben, den Ausgang des Revisionsverfahrens in der Schweiz abzuwarten, das zuständige Migrationsamt sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung von jeglichen Vollzugsmassnahmen Abstand zu nehmen, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er folgende Beweismittel ein:
- eine Bevollmächtigung seiner türkischen Anwältin vom 17. April 2023;
- einen Auszug aus dem UYAP samt deutscher Übersetzung;
- ein (deutschsprachiges) Schreiben vom 8. Mai 2023;
- einen Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft B._______ vom (...) 2023 samt deutscher Übersetzung;
- einen Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft C._______ vom (...) 2023 samt deutscher Übersetzung;
- einen Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft von C._______ vom (...) 2023 samt deutscher Übersetzung;
- zwei Vereinigungsbeschlüsse der Staatsanwaltschaft D._______ vom (...) 2023 sowie vom (...) 2023, je samt deutscher Übersetzung;
- einen Festnahmebeschluss (Yakalama Emri) des Friedensgerichts D._______ vom (...) 2023 samt deutscher Übersetzung. G. Gleichentags setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung mit superprovisorischer Massnahme vom 16. Mai 2023. einstweilen aus. H. Mit Eingabe vom 30. Mai 2023 reichte der Rechtsvertreter eine Übersetzung der Bevollmächtigung der türkischen Anwältin des Gesuchstellers vom 17. April 2023 sowie deren Schreiben vom 5. Mai 2023 samt deutscher Übersetzung ins Recht. I. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2023 erteilte die Instruktionsrichterin dem Revisionsgesuch die aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung - gut und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. J. Am 8. Juni 2023 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein. K. Mit Eingabe vom 13. Juni 2023 reichte der Rechtsvertreter eine Mittellosigkeits- und Unterstützungsbestätigung den Gesuchsteller betreffend zu den Akten. L. Mit Eingabe vom 28. Juni 2023 reichte der Rechtsvertreter eine Replik ein. M. Mit Eingabe vom 22. November 2023 reichte der Rechtsvertreter ein Schreiben der türkischen Anwältin des Gesuchstellers vom 3. November 2023 samt deutscher Übersetzung in Recht. N. Eine Verfahrensstandsanfrage des zuständigen kantonalen Migrationsamtes vom 27. September 2024 beantwortete die Instruktionsrichterin am 1. Oktober 2024.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Der Gesuchsteller ist durch das Urteil D-691/2023 vom 28. April 2023 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam).
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 23 VGG; vgl. etwa auch das Urteil des BVGer E-4607/2019 vom 16. November 2021 E. 11.1-11.3).
E. 3.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.) Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG).
E. 3.2 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).
E. 3.3 Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen nach der Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids (oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens) einzureichen.
E. 3.4 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn die gesuchstellende Person dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet.
E. 3.5 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (sog. unechte Noven). Demgegenüber sind echte Noven der Revision nicht zugänglich (vgl. Escher, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 BGG, Art. 123 N 5; sowie BVGE 2013/23 E. 13); dabei ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen, es sei einer gestützt auf Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich gewesen, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, mithin der Revisionsgrund der unechten Noven nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. Escher, a.a.O. N 8 zu Art. 123 BGG). Auf Revisionsgesuche, die auf erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstandenen Tatsachen oder Beweismitteln gründen, ist - unabhängig von der Frage der Erheblichkeit der neuen Tatsachen oder Beweismittel - nicht einzutreten (vgl. BVGE 2013/22 E. 13).
E. 3.6 Vorliegend bringt der Gesuchsteller unter Anrufung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vor, die mit dem Revisionsgesuch eingereichten Unterlagen betreffend die geltend gemachten Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahren stellten nachträglich aufgefundene Beweismittel dar, die er im früheren Verfahren nicht habe beibringen können. Das Urteil D-691/2023 datiert vom 28. April 2023; die Revisionseingabe vom 16. Mai 2023 wurde damit unter Anrufung eines Revisionsgrundes frist- und formgerecht eingereicht (Art. 52 VwVG i.V.m. Art. 47 VGG und Art. 67 Abs. 3 VwVG; Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG; Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG). Das Revisionsgesuch ist somit grundsätzlich hinreichend begründet, weshalb darauf einzutreten ist.
E. 4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG sind in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten revisionsrechtlich nur solche Tatsachen und Beweismittel beachtlich, die erheblich beziehungsweise entscheidend sind, und bei pflichtgemässer Sorgfalt nicht schon im früheren Verfahren haben eingebracht werden können.
E. 4.2 Vorgebrachte Beweismittel sind dann beachtlich, wenn sie entweder die neu erfahrenen, erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar schon im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.48). Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich, das heisst geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des Entscheids zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 5.51, m.H.; BGE 122 II 17 E. 3; 120 IV 248 E. 2b; Oberholzer, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 123 N 12).
E. 4.3 Mit anderen Worten gelten revisionsweise eingereichte Beweismittel nur dann als erheblich, wenn sie geeignet sind, im ordentlichen Verfahren als nicht glaubhaft oder nicht asylbeachtlich qualifizierte Sachverhalte nunmehr zu untermauern.
E. 4.4 Der Gesuchsteller bringt in seiner Revisionseingabe vor, zwei Polizisten hätten seine Mutter am (...) 2023 und am (...) 2023 aufgesucht und über ihn befragt. Am 7. Mai 2023 habe seine Mutter von einem Bekannten, der bei der Sicherheitsdirektion tätig sei, erfahren, dass am (...) 2023 ein Festnahmebefehl gegen ihn wegen Propaganda für eine Terrororganisation erlassen worden sei. Ausserdem habe die Staatsanwaltschaft ein Verfahren gegen ihn wegen Präsidentenbeleidigung und ein weiteres wegen Herabsetzung der türkischen Nation eingeleitet. Er habe folglich erst am 7. Mai 2023 - und somit nach Ergehen des Urteils D-691/20223 - von der Existenz der Verfahrensakten erfahren; seine bevollmächtigte Anwältin in der Türkei habe am 8. Mai 2023 die entsprechenden Dokumente von der Staatsanwaltschaft erhalten. Die eingereichten Verfahrensakten würden belegen, dass ihm eine mehrjährige Haft, ein unfairer Prozess oder gar der Tod - und somit eine asylrelevante Verfolgung - in der Türkei drohe.
E. 4.5 In seiner Vernehmlassung vom 8. Juni 2023 stellt das SEM fest, die neu eingereichten Beweismittel seien lediglich dazu geeignet aufzuzeigen, dass die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen weitergeführt beziehungsweise die eigene Unzuständigkeit festgestellt habe. Ob die zuständige Staatsanwaltschaft tatsächlich eine strafrechtliche Anklage erheben werde, sei jedoch weiterhin ungewiss. Es erweise sich jedoch als unwahrscheinlich, dass der Gesuchsteller wegen Präsidentenbeleidigung oder Propaganda für eine Terrororganisation verurteilt werden würde. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsteller seit dem Urteil D-691/2023 zwar weiterhin auf Facebook aktiv sei; die lediglich einen Monat lang dauernde Weiterführung seiner Aktivitäten vermöge jedoch nichts an seinem politischen Profil zu ändern. Entsprechend sei davon auszugehen, dass es ihm möglich sein werde, die türkischen Behörden von der fehlenden Ernsthaftigkeit der politischen Inhalte seiner Facebook-Beiträge zu überzeugen. Auch vermöchten die eingereichten Beweismittel an der Einschätzung, wonach die vorgerbachte Verfolgungssituation konstruiert erscheine, nichts zu ändern. Aus dem eingereichten Festnahmebeschluss vom (...) 2023 gehe hervor, dass der Gesuchsteller zwecks Einvernahme festgenommen werden solle, zumal er sich im Ausland befinde und daher nicht zur Einvernahme geladen werden könne. Eine eigentliche Haftmassnahme während der Ermittlungsphase sei - entgegen der Ansicht seiner türkischen Anwältin - jedoch nicht zu erwarten. Im Übrigen handle es sich bei der ausstellenden Behörde um das Friedensstrafgericht - und nicht wie behauptet um das erstinstanzliche Strafgericht -, zumal dies eine bereits erfolgte Anklageerhebung voraussetzen würde. Schliesslich sei dem Vereinigungsbeschluss vom (...) 2023 zu entnehmen, dass der Vorwurf der Propaganda für eine terroristische Organisation auf die Facebook-Beiträge des Gesuchstellers zurückzuführen sei; die behauptete Mitgliedschaft bei der YDG-H könne somit weiterhin nicht geglaubt werden, zumal das eröffnete Verfahren gegen ihn in keinem Zusammenhang mit der vorgebrachten Mitgliedschaft stehe.
E. 4.6 In seiner Replik vom 28. Juni 2023 räumt der Rechtsvertreter ein, dass es in den Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine terroristische Organisation tatsächlich noch nicht zu einer Anklageerhebung gegen den Gesuchsteller gekommen sei; die Staatsanwaltschaften würden jedoch bei den erwähnten Delikten über weitgehende Kompetenzen verfügen, weshalb eine willkürlich angeordnete Untersuchungshaft nicht auszuschliessen sei, was wiederum mit dem Risiko von Misshandlungen, Folter und anderen Menschenrechtsverletzungen verbunden sei. Vor diesem Hintergrund sei es spekulativ zu behaupten, es sei ihm möglich, die türkischen Behörden von der fehlenden Ernsthaftigkeit seiner politischen Beiträge zu überzeugen. Ebenfalls erscheine die Einschätzung des SEM spekulativ, wonach der Festnahmebeschluss gegen ihn lediglich aufgrund seiner Landesabwesenheit ergangen sei. Schliesslich sei es irrelevant, ob ihm Propaganda für eine terroristische Organisation aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der YDG-H oder aufgrund seiner Facebook-Beiträge vorgeworden werde.
E. 4.7 Mit Eingabe vom 22. November 2023 reichte der Rechtsvertreter ein Schreiben der türkischen Anwältin des Gesuchstellers vom 3. November 2023 zu den Akten. Diesem sei zu entnehmen, dass in einem ersten Strafverfahren wegen Beleidigung eines Amtsträgers vor der zweiten Strafkammer des Landgerichts D._______ Anklage erhoben worden sei. Im Entscheid vom 3. Oktober 2023 sei seine Verhaftung und Vorladung zur Anhörung angeordnet worden. In einem zweiten Verfahren vor der ersten Strafkammer des Landgerichts D._______ werde ihm zudem eine Präsidentenbeleidigung vorgeworfen. Das Gericht habe seine Festnahme angeordnet und die Anklageschrift angenommen. Ein drittes Verfahren wegen Propaganda für eine terrorostische Organisation befinde sich im Ermittlungsverfahren; ein Haftbefehl sei auch in diesem Verfahren erlassen worden. Da bei solchen Delikten die ausgesprochenen Strafen addiert würden, sei von einer Verurteilung zu einer mehrjährigen Haft auszugehen.
E. 5.1 Nach Durchsicht der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass weder die vorgebrachten Tatsachen noch die eingereichten Beweismittel als erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten sind. Die Frage, ob es dem Gesuchsteller auch bei pflichtgemässer Sorgfalt nicht möglich gewesen wäre, die revisionsrechtlich geltend gemachten Vorbringen und Beweismittel im früheren Verfahren einzubringen, kann demnach offenbleiben.
E. 5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die eingereichten Beweismittel in Bezug auf die im Urteil D-691/2023 vom 28. April 2023 festgestellte fehlende Glaubhaftmachung der Vorbringen nicht zu einer anderen Einschätzung führen. Insbesondere bleibt weiterhin ungeklärt, weshalb der Gesuchsteller anlässlich der Anhörung vom 28. Dezember 2022 keine Kenntnis von einem eingeleiteten Ermittlungsverfahren gehabt haben soll. Vor diesem Hintergrund bleibt weiterhin nicht glaubhaft, dass der Gesuchsteller erst im Januar 2023 vom Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahren erfahren haben soll. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die entsprechende Erwägung im in Revision gezogenen Urteil verwiesen werden (vgl. hierzu a.a.O. E. 6.1). Diesbezüglich erweisen sich die revisionsrechtlich geltend gemachten Vorbringen und Beweismittel nicht als geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu führen.
E. 5.3 Mit Blick auf die vorgebrachten Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation gemäss dem türkischen Anti-Terror-Gesetze (Gesetz Nr. 3713, nachfolgend: ATG) (Verfahren 2023/[...]), wegen Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuchs (Türk Ceza Kanunu, nachfolgend TCK) sowie wegen Herabsetzung der türkischen Nation gemäss Art. 301 TCK (vgl. BM 3 und 4: Auszug aus dem UYAP) und den im Verfahren 2023/(...) ausgestellten Festnahmebeschluss (Yakalama Emri) (vgl. BM 9: Festnahmebeschluss des Friedensgerichts D._______ vom [...] 2023) stellt das Gericht fest, dass sich alleine aus der Hängigkeit staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und/oder Propaganda für terroristische Organisationen - auch kombiniert - noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergibt (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8). Dasselbe gilt für Strafverfahren gemäss Art. 301 TCK, die nicht über die Ermittlungsphase hinausgehen (vgl. statt vieler Urteile der BVGer D-240/2024 vom 18. September 2025 E. 5.4; E-4624/2025 vom 12. August 2025). Aus den in Zusammenhang mit den revisionsrechtlich eingereichten türkischen Strafakten betreffend Verfahren wegen Art. 7 Abs. 2 ATG, Art. 299 TCK und Art. 301 TCK lässt sich deshalb - selbst bei Annahme ihrer Authentizität - keine rechtserheblich andere Sachlage im Hinblick auf eine asylrechtlich relevante Gefährdung des Gesuchstellers in seinem Heimatstaat ableiten (vgl. die Urteile des BVGer D-4831/2024 vom 13. Dezember 2024; D-6114/2024 vom 21. Februar 2025 E. 3.3.2.1 und D-6577/2024 vom 6. März 2026 E. 3.2). Die diesbezüglich vorgebrachten Beweismittel sind nach dem Gesagten nicht geeignet, die tatbestandliche Grundlage des Urteils D-691/2023 zu ändern beziehungsweise zu einem anderen Ergebnis zu führen.
E. 5.4 Betreffend die Eingabe vom 22. November 2023, in welcher vorgerbacht wird, aus dem Schreiben der türkischen Anwältin vom 3. November 2023 gehe hervor, dass drei weitere Strafverfahren wegen Beleidigung eines Amtsträgers, Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine terrorostische Organisation hängig seien, wobei im ersten bereits Anklage erhoben worden sei, stellt das Gericht fest, dass - vor dem Hintergrund der erhöhten Beweisanforderungen im Revisionsverfahren - das Schreiben vom 3. November 2023 lediglich eine unbelegt gebliebene Parteibehauptung - und somit ein ungeeignetes Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG - darstellt. Im Übrigen ist angesichts der obenstehenden Erwägung 6.3 auch nicht ersichtlich, inwiefern sich aus den diesbe-züglichen Vorbringen eine asylrelevante Verfolgungssituation ergeben sollte.
E. 5.5 Überdies bleibt festzuhalten, dass sich auch die weiteren geltend gemachten Vorbringen und Beweismittel als ungeeignet im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG erweisen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern die Bevollmächtigung einer türkischen Anwältin und die Unzuständigkeits- sowie Vereinigungsbeschlüsse der entsprechenden Staatsanwaltschaften (vgl. BM 2, 5-8) die im ordentlichen Verfahren als nicht glaubhaft oder nicht asylbeachtlich qualifizierten Sachverhalte nunmehr glaubhaft beziehungsweise asylrelevant erscheinen lassen sollten. Schliesslich bleibt festzustellen, dass auch das Vorbringen des Gesuchstellers, seine Mutter sei zwei Mal von Polizisten über ihn befragt worden, unbelegt geblieben und entsprechend als ungeeignet im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten ist.
E. 6 Die im Rahmen des Revisionsverfahrens geltend gemachten Vorbringen und eingereichten Beweismittel sind demnach nicht geeignet, die tatbestandliche Grundlage des Urteils D-691/2023 vom 28. April 2023 zu ändern beziehungsweise zu einem anderen Ergebnis zu führen.
E. 7 Im Ergebnis ist festzustellen, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-691/2023 vom 28. April 2023 ist demzufolge abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 1. Juni 2023 unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen wurde, mit Eingabe vom 13. Juni 2023 eine Mittellosigkeits- und Unterstützungsbestätigung zu den Akten gereicht wurde und keine Veränderung der finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind ihm vorliegend trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Jonas Perrin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2801/2023
Urteil vom 24. Juni 2026
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Jonas Perrin.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
(...),
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;Revision gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-691/2023 vom 28. April 2023 / N (...).
Sachverhalt:
A. Der Gesuchsteller - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - suchte am 6. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach.
B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er anlässlich der Personalienaufnahme vom 14. Dezember 2022 und der Anhörung vom 28. Dezember 2022 im Wesentlichen geltend, er habe dreimal an Aktivitäten der YDG beziehungsweise der YDG-H (Yurtsever Devrimci Gençlik Hareketi; deutsch: Patriotisch revolutionäre Jugendbewegung) teilgenommen. Am 19. Oktober 2022 sei er von zwei Polizisten angehalten und aufgefordert worden, als Informant für die Polizei zu arbeiten. Als er seine Zugehörigkeit zur YDG-H verneint habe, sei er bewusstlos geschlagen und mit dem Tod bedroht worden. Da er nicht als Informant habe arbeiten wollen, habe er sich zur Ausreise entschieden.
C. Mit Verfügung vom 6. Januar 2023 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug derselben. Zur Begründung hielt das SEM im Wesentlichen fest, es sei dem Gesuchsteller nicht gelungen, seine Vorbringen glaubhaft zu machen, zumal er keine Beweismittel eingereicht habe, die seine Sachverhaltsdarstellung zu belegen vermöchten.
D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. Februar 2023 erhob der Gesuchsteller Beschwerde gegen die Verfügung des SEM. Dabei wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Gesuchsteller sei in der Türkei von einer Drittperson aufgrund seiner Äusserungen auf Facebook wegen Verunglimpfung der Republik Türkei und der türkischen Streitkräfte sowie wegen Präsidentenbeleidigung angezeigt worden. Seine in Ankara tätige Anwältin habe ihm die zugänglichen Akten mittels elektronischer Korrespondenz zugestellt; es sei inzwischen ein Vorermittlungsverfahren eingeleitet worden.
E. Mit Urteil D-691/2023 vom 28. April 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die anlässlich der Anhörung fehlende Kenntnis des angeblichen Strafverfahrens spreche gegen die gesuchstellerische Sachverhaltsdarstellung, zumal seine türkische Anwältin zeitlich vor der Anhörung im erstinstanzlichen Verfahren mit Abklärungen beauftragt worden sei. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er anlässlich der Anhörung zumindest einen entsprechenden Verdacht geäussert hätte. Auch liessen die zeitlich nach der in der Türkei erstatteten Anzeige gehäuften Facebook-Beiträge auf eine konstruierte Verfolgungssituation schliessen. Die Vorinstanz habe seine Vorbringen somit zu Recht als unglaubhaft erachtet.
F. Mit Begleitschreiben seines Rechtsvertreters vom 16. Mai 2023 liess der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Revision des Urteils D-691/2023 vom 28. April 2023 einreichen. Darin beantragte er, es sei auf das Revisionsgesuch einzutreten, es sei der neue rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen, es sei die Rechtskraft des UrteilsD-691/2023 vom 28. April 2023 aufzuheben und die Streitsache sei neu zu beurteilen; es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei eine vorläufige Aufnahme zu verfügen; sub-eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen; sub-sub-eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm zu erlauben, den Ausgang des Revisionsverfahrens in der Schweiz abzuwarten, das zuständige Migrationsamt sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung von jeglichen Vollzugsmassnahmen Abstand zu nehmen, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er folgende Beweismittel ein:
- eine Bevollmächtigung seiner türkischen Anwältin vom 17. April 2023;
- einen Auszug aus dem UYAP samt deutscher Übersetzung;
- ein (deutschsprachiges) Schreiben vom 8. Mai 2023;
- einen Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft B._______ vom (...) 2023 samt deutscher Übersetzung;
- einen Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft C._______ vom (...) 2023 samt deutscher Übersetzung;
- einen Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft von C._______ vom (...) 2023 samt deutscher Übersetzung;
- zwei Vereinigungsbeschlüsse der Staatsanwaltschaft D._______ vom (...) 2023 sowie vom (...) 2023, je samt deutscher Übersetzung;
- einen Festnahmebeschluss (Yakalama Emri) des Friedensgerichts D._______ vom (...) 2023 samt deutscher Übersetzung.
G. Gleichentags setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung mit superprovisorischer Massnahme vom 16. Mai 2023. einstweilen aus.
H. Mit Eingabe vom 30. Mai 2023 reichte der Rechtsvertreter eine Übersetzung der Bevollmächtigung der türkischen Anwältin des Gesuchstellers vom 17. April 2023 sowie deren Schreiben vom 5. Mai 2023 samt deutscher Übersetzung ins Recht.
I. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2023 erteilte die Instruktionsrichterin dem Revisionsgesuch die aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung - gut und lud das SEM zur Vernehmlassung ein.
J. Am 8. Juni 2023 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein.
K. Mit Eingabe vom 13. Juni 2023 reichte der Rechtsvertreter eine Mittellosigkeits- und Unterstützungsbestätigung den Gesuchsteller betreffend zu den Akten.
L. Mit Eingabe vom 28. Juni 2023 reichte der Rechtsvertreter eine Replik ein.
M. Mit Eingabe vom 22. November 2023 reichte der Rechtsvertreter ein Schreiben der türkischen Anwältin des Gesuchstellers vom 3. November 2023 samt deutscher Übersetzung in Recht.
N. Eine Verfahrensstandsanfrage des zuständigen kantonalen Migrationsamtes vom 27. September 2024 beantwortete die Instruktionsrichterin am 1. Oktober 2024.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Der Gesuchsteller ist durch das Urteil D-691/2023 vom 28. April 2023 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam).
2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 23 VGG; vgl. etwa auch das Urteil des BVGer E-4607/2019 vom 16. November 2021 E. 11.1-11.3).
3.
3.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.) Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG).
3.2 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).
3.3 Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen nach der Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids (oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens) einzureichen.
3.4 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn die gesuchstellende Person dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet.
3.5 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (sog. unechte Noven). Demgegenüber sind echte Noven der Revision nicht zugänglich (vgl. Escher, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 BGG, Art. 123 N 5; sowie BVGE 2013/23 E. 13); dabei ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen, es sei einer gestützt auf Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich gewesen, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, mithin der Revisionsgrund der unechten Noven nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. Escher, a.a.O. N 8 zu Art. 123 BGG). Auf Revisionsgesuche, die auf erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstandenen Tatsachen oder Beweismitteln gründen, ist - unabhängig von der Frage der Erheblichkeit der neuen Tatsachen oder Beweismittel - nicht einzutreten (vgl. BVGE 2013/22 E. 13).
3.6 Vorliegend bringt der Gesuchsteller unter Anrufung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vor, die mit dem Revisionsgesuch eingereichten Unterlagen betreffend die geltend gemachten Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahren stellten nachträglich aufgefundene Beweismittel dar, die er im früheren Verfahren nicht habe beibringen können. Das Urteil D-691/2023 datiert vom 28. April 2023; die Revisionseingabe vom 16. Mai 2023 wurde damit unter Anrufung eines Revisionsgrundes frist- und formgerecht eingereicht (Art. 52 VwVG i.V.m. Art. 47 VGG und Art. 67 Abs. 3 VwVG; Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG; Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG). Das Revisionsgesuch ist somit grundsätzlich hinreichend begründet, weshalb darauf einzutreten ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG sind in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten revisionsrechtlich nur solche Tatsachen und Beweismittel beachtlich, die erheblich beziehungsweise entscheidend sind, und bei pflichtgemässer Sorgfalt nicht schon im früheren Verfahren haben eingebracht werden können.
4.2 Vorgebrachte Beweismittel sind dann beachtlich, wenn sie entweder die neu erfahrenen, erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar schon im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.48). Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich, das heisst geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des Entscheids zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 5.51, m.H.; BGE 122 II 17 E. 3; 120 IV 248 E. 2b; Oberholzer, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 123 N 12).
4.3 Mit anderen Worten gelten revisionsweise eingereichte Beweismittel nur dann als erheblich, wenn sie geeignet sind, im ordentlichen Verfahren als nicht glaubhaft oder nicht asylbeachtlich qualifizierte Sachverhalte nunmehr zu untermauern.
4.4 Der Gesuchsteller bringt in seiner Revisionseingabe vor, zwei Polizisten hätten seine Mutter am (...) 2023 und am (...) 2023 aufgesucht und über ihn befragt. Am 7. Mai 2023 habe seine Mutter von einem Bekannten, der bei der Sicherheitsdirektion tätig sei, erfahren, dass am (...) 2023 ein Festnahmebefehl gegen ihn wegen Propaganda für eine Terrororganisation erlassen worden sei. Ausserdem habe die Staatsanwaltschaft ein Verfahren gegen ihn wegen Präsidentenbeleidigung und ein weiteres wegen Herabsetzung der türkischen Nation eingeleitet.
Er habe folglich erst am 7. Mai 2023 - und somit nach Ergehen des Urteils D-691/20223 - von der Existenz der Verfahrensakten erfahren; seine bevollmächtigte Anwältin in der Türkei habe am 8. Mai 2023 die entsprechenden Dokumente von der Staatsanwaltschaft erhalten.
Die eingereichten Verfahrensakten würden belegen, dass ihm eine mehrjährige Haft, ein unfairer Prozess oder gar der Tod - und somit eine asylrelevante Verfolgung - in der Türkei drohe.
4.5 In seiner Vernehmlassung vom 8. Juni 2023 stellt das SEM fest, die neu eingereichten Beweismittel seien lediglich dazu geeignet aufzuzeigen, dass die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen weitergeführt beziehungsweise die eigene Unzuständigkeit festgestellt habe. Ob die zuständige Staatsanwaltschaft tatsächlich eine strafrechtliche Anklage erheben werde, sei jedoch weiterhin ungewiss. Es erweise sich jedoch als unwahrscheinlich, dass der Gesuchsteller wegen Präsidentenbeleidigung oder Propaganda für eine Terrororganisation verurteilt werden würde. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsteller seit dem Urteil D-691/2023 zwar weiterhin auf Facebook aktiv sei; die lediglich einen Monat lang dauernde Weiterführung seiner Aktivitäten vermöge jedoch nichts an seinem politischen Profil zu ändern. Entsprechend sei davon auszugehen, dass es ihm möglich sein werde, die türkischen Behörden von der fehlenden Ernsthaftigkeit der politischen Inhalte seiner Facebook-Beiträge zu überzeugen. Auch vermöchten die eingereichten Beweismittel an der Einschätzung, wonach die vorgerbachte Verfolgungssituation konstruiert erscheine, nichts zu ändern.
Aus dem eingereichten Festnahmebeschluss vom (...) 2023 gehe hervor, dass der Gesuchsteller zwecks Einvernahme festgenommen werden solle, zumal er sich im Ausland befinde und daher nicht zur Einvernahme geladen werden könne. Eine eigentliche Haftmassnahme während der Ermittlungsphase sei - entgegen der Ansicht seiner türkischen Anwältin - jedoch nicht zu erwarten. Im Übrigen handle es sich bei der ausstellenden Behörde um das Friedensstrafgericht - und nicht wie behauptet um das erstinstanzliche Strafgericht -, zumal dies eine bereits erfolgte Anklageerhebung voraussetzen würde. Schliesslich sei dem Vereinigungsbeschluss vom (...) 2023 zu entnehmen, dass der Vorwurf der Propaganda für eine terroristische Organisation auf die Facebook-Beiträge des Gesuchstellers zurückzuführen sei; die behauptete Mitgliedschaft bei der YDG-H könne somit weiterhin nicht geglaubt werden, zumal das eröffnete Verfahren gegen ihn in keinem Zusammenhang mit der vorgebrachten Mitgliedschaft stehe.
4.6 In seiner Replik vom 28. Juni 2023 räumt der Rechtsvertreter ein, dass es in den Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine terroristische Organisation tatsächlich noch nicht zu einer Anklageerhebung gegen den Gesuchsteller gekommen sei; die Staatsanwaltschaften würden jedoch bei den erwähnten Delikten über weitgehende Kompetenzen verfügen, weshalb eine willkürlich angeordnete Untersuchungshaft nicht auszuschliessen sei, was wiederum mit dem Risiko von Misshandlungen, Folter und anderen Menschenrechtsverletzungen verbunden sei. Vor diesem Hintergrund sei es spekulativ zu behaupten, es sei ihm möglich, die türkischen Behörden von der fehlenden Ernsthaftigkeit seiner politischen Beiträge zu überzeugen. Ebenfalls erscheine die Einschätzung des SEM spekulativ, wonach der Festnahmebeschluss gegen ihn lediglich aufgrund seiner Landesabwesenheit ergangen sei. Schliesslich sei es irrelevant, ob ihm Propaganda für eine terroristische Organisation aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der YDG-H oder aufgrund seiner Facebook-Beiträge vorgeworden werde.
4.7 Mit Eingabe vom 22. November 2023 reichte der Rechtsvertreter ein Schreiben der türkischen Anwältin des Gesuchstellers vom 3. November 2023 zu den Akten. Diesem sei zu entnehmen, dass in einem ersten Strafverfahren wegen Beleidigung eines Amtsträgers vor der zweiten Strafkammer des Landgerichts D._______ Anklage erhoben worden sei. Im Entscheid vom 3. Oktober 2023 sei seine Verhaftung und Vorladung zur Anhörung angeordnet worden. In einem zweiten Verfahren vor der ersten Strafkammer des Landgerichts D._______ werde ihm zudem eine Präsidentenbeleidigung vorgeworfen. Das Gericht habe seine Festnahme angeordnet und die Anklageschrift angenommen. Ein drittes Verfahren wegen Propaganda für eine terrorostische Organisation befinde sich im Ermittlungsverfahren; ein Haftbefehl sei auch in diesem Verfahren erlassen worden. Da bei solchen Delikten die ausgesprochenen Strafen addiert würden, sei von einer Verurteilung zu einer mehrjährigen Haft auszugehen.
5.
5.1 Nach Durchsicht der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass weder die vorgebrachten Tatsachen noch die eingereichten Beweismittel als erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten sind. Die Frage, ob es dem Gesuchsteller auch bei pflichtgemässer Sorgfalt nicht möglich gewesen wäre, die revisionsrechtlich geltend gemachten Vorbringen und Beweismittel im früheren Verfahren einzubringen, kann demnach offenbleiben.
5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die eingereichten Beweismittel in Bezug auf die im Urteil D-691/2023 vom 28. April 2023 festgestellte fehlende Glaubhaftmachung der Vorbringen nicht zu einer anderen Einschätzung führen. Insbesondere bleibt weiterhin ungeklärt, weshalb der Gesuchsteller anlässlich der Anhörung vom 28. Dezember 2022 keine Kenntnis von einem eingeleiteten Ermittlungsverfahren gehabt haben soll. Vor diesem Hintergrund bleibt weiterhin nicht glaubhaft, dass der Gesuchsteller erst im Januar 2023 vom Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahren erfahren haben soll. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die entsprechende Erwägung im in Revision gezogenen Urteil verwiesen werden (vgl. hierzu a.a.O. E. 6.1). Diesbezüglich erweisen sich die revisionsrechtlich geltend gemachten Vorbringen und Beweismittel nicht als geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu führen.
5.3 Mit Blick auf die vorgebrachten Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation gemäss dem türkischen Anti-Terror-Gesetze (Gesetz Nr. 3713, nachfolgend: ATG) (Verfahren 2023/[...]), wegen Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuchs (Türk Ceza Kanunu, nachfolgend TCK) sowie wegen Herabsetzung der türkischen Nation gemäss Art. 301 TCK (vgl. BM 3 und 4: Auszug aus dem UYAP) und den im Verfahren 2023/(...) ausgestellten Festnahmebeschluss (Yakalama Emri) (vgl. BM 9: Festnahmebeschluss des Friedensgerichts D._______ vom [...] 2023) stellt das Gericht fest, dass sich alleine aus der Hängigkeit staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und/oder Propaganda für terroristische Organisationen - auch kombiniert - noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergibt (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8). Dasselbe gilt für Strafverfahren gemäss Art. 301 TCK, die nicht über die Ermittlungsphase hinausgehen (vgl. statt vieler Urteile der BVGer D-240/2024 vom 18. September 2025 E. 5.4; E-4624/2025 vom 12. August 2025). Aus den in Zusammenhang mit den revisionsrechtlich eingereichten türkischen Strafakten betreffend Verfahren wegen Art. 7 Abs. 2 ATG, Art. 299 TCK und Art. 301 TCK lässt sich deshalb - selbst bei Annahme ihrer Authentizität - keine rechtserheblich andere Sachlage im Hinblick auf eine asylrechtlich relevante Gefährdung des Gesuchstellers in seinem Heimatstaat ableiten (vgl. die Urteile des BVGer D-4831/2024 vom 13. Dezember 2024; D-6114/2024 vom 21. Februar 2025 E. 3.3.2.1 und D-6577/2024 vom 6. März 2026 E. 3.2). Die diesbezüglich vorgebrachten Beweismittel sind nach dem Gesagten nicht geeignet, die tatbestandliche Grundlage des Urteils D-691/2023 zu ändern beziehungsweise zu einem anderen Ergebnis zu führen.
5.4 Betreffend die Eingabe vom 22. November 2023, in welcher vorgerbacht wird, aus dem Schreiben der türkischen Anwältin vom 3. November 2023 gehe hervor, dass drei weitere Strafverfahren wegen Beleidigung eines Amtsträgers, Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine terrorostische Organisation hängig seien, wobei im ersten bereits Anklage erhoben worden sei, stellt das Gericht fest, dass - vor dem Hintergrund der erhöhten Beweisanforderungen im Revisionsverfahren - das Schreiben vom 3. November 2023 lediglich eine unbelegt gebliebene Parteibehauptung - und somit ein ungeeignetes Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG - darstellt. Im Übrigen ist angesichts der obenstehenden Erwägung 6.3 auch nicht ersichtlich, inwiefern sich aus den diesbe-züglichen Vorbringen eine asylrelevante Verfolgungssituation ergeben sollte.
5.5 Überdies bleibt festzuhalten, dass sich auch die weiteren geltend gemachten Vorbringen und Beweismittel als ungeeignet im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG erweisen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern die Bevollmächtigung einer türkischen Anwältin und die Unzuständigkeits- sowie Vereinigungsbeschlüsse der entsprechenden Staatsanwaltschaften (vgl. BM 2, 5-8) die im ordentlichen Verfahren als nicht glaubhaft oder nicht asylbeachtlich qualifizierten Sachverhalte nunmehr glaubhaft beziehungsweise asylrelevant erscheinen lassen sollten. Schliesslich bleibt festzustellen, dass auch das Vorbringen des Gesuchstellers, seine Mutter sei zwei Mal von Polizisten über ihn befragt worden, unbelegt geblieben und entsprechend als ungeeignet im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten ist.
6.
Die im Rahmen des Revisionsverfahrens geltend gemachten Vorbringen und eingereichten Beweismittel sind demnach nicht geeignet, die tatbestandliche Grundlage des Urteils D-691/2023 vom 28. April 2023 zu ändern beziehungsweise zu einem anderen Ergebnis zu führen.
7. Im Ergebnis ist festzustellen, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-691/2023 vom 28. April 2023 ist demzufolge abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 1. Juni 2023 unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen wurde, mit Eingabe vom 13. Juni 2023 eine Mittellosigkeits- und Unterstützungsbestätigung zu den Akten gereicht wurde und keine Veränderung der finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind ihm vorliegend trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin:
Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger
Jonas Perrin
Versand: