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D-2747/2018

D-2747/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-06-24 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin:Der Gerichtsschreiber Nina Spälti Giannakitsas Daniel Merkli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2747/2018mel Urteil vom 24. Juni 2019 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), und F._______, geboren am (...), Kosovo, alle vertreten durch Eva Gammenthaler, Solidaritätsnetz Bern, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 9. April 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der älteste Sohn beziehungsweise Bruder der Beschwerdeführenden G._______ (N ...) am 14. Januar 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte mit der Begründung, er sei in seinem Heimatdorf von einer Blutrache betroffen, dass am 8. September 2015 Vertreter der Schweizerischen Botschaft in Pristina (nachfolgend Botschaft) auf Ersuchen des SEM hinsichtlich G._______ Abklärungen in dessen Heimatdorf H._______ (Gemeinde I._______) tätigten und dabei mit dessen Vater, Beschwerdeführer A._______, sowie dem im gleichen Haus lebenden Grossvater J._______ sprachen (Bericht der Botschaft vom 9. September 2015), dass die Beschwerdeführenden am 22. September 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, sich seit dem 9. Februar 2000 mit der Familie der Cousins des Beschwerdeführers A._______, die auch ihre Nachbarn seien, in einer Blutfehde zu befinden, dass der Beschwerdeführer A._______ nach einer Auseinandersetzung mit seinen Cousins einen von ihnen erschossen und zwei weitere verletzt habe und dafür zu sechs Jahren Haft verurteilt worden sei, dass er nach vier Jahren, im Jahr 2004, vorzeitig aus der Haft entlassen worden sei und sich seither aufgrund der zahlreichen Drohungen nur noch zu Hause aufgehalten habe, ohne einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, dass die ganze Familie isoliert gelebt habe und sein Vater angegriffen worden sei, dass sie sich vergeblich darum bemüht hätten, den Konflikt friedlich beizulegen, dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen zwei Bestätigungen der Blutfehde durch den Dorfrat sowie einen Bericht der Staatsanwaltschaft vom (...) einreichten, dass auf Ersuchen des SEM vom 2. November 2015 von der Botschaft erneut Abklärungen vorgenommen wurden (Botschaftsbericht vom 2. März 2016), dass der nach erfolglosem Asylverfahren am 4. Juni 2016 in den Heimatstaat zurückgeführte G._______ bei Bekannten in Montenegro Unterschlupf gefunden habe, dass das SEM mit Verfügung vom 25. August 2016 die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 22. September 2015 abwies, deren Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass es zur Begründung seines Entscheides festhielt, zwar hätten die Abklärungen durch die Botschaft vor Ort bestätigt, dass der Beschwerdeführer A._______ tatsächlich bei einer familiären Auseinandersetzung einen Cousin getötet habe und ein Fall von nicht beendeter Blutfehde vorliege, dass sich indessen seit dem Tötungsdelikt im Jahre 2000 beziehungsweise seit der Entlassung des Beschwerdeführers A._______ aus dem Gefängnis im Jahre 2004 keine nennenswerten Vorfälle mehr ereignet hätten und sich die Darstellung der Gefährdungssituation im Heimatdorf durch die Beschwerdeführenden als überzeichnet erwiesen habe, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5872/2016 vom 7. Dezember 2017 die gegen den Entscheid des SEM vom 25. August 2016 erhobene Beschwerde abwies, womit dieser in Rechtskraft erwuchs, dass es dabei unter anderem die beiden im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Bestätigungen der Blutfehde durch den Dorfrat als unsubstanziiert und in dieser Form zum Nachweis der geltend gemachten Schwierigkeiten ungeeignet erachtete, dass es in Bestätigung der vorinstanzlichen Ausführungen das Vorliegen genügender Anhaltspunkte für eine aktuelle konkrete Bedrohungs- und Verfolgungssituation der Beschwerdeführenden in ihrem Heimatdorf H._______ verneinte und hinsichtlich der psychischen Schwierigkeiten der Beschwerdeführenden auf die Behandelbarkeit im Heimatstaat hinwies, dass die Beschwerdeführenden mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter Eingabe vom 15. Februar 2018 mehrere, teils in deutscher Sprache übersetzte Dokumente einreichten, dass es sich hierbei um zwei schriftliche Erklärungen hinsichtlich der geltend gemachten Blutfehde (notariell beglaubigte eidesstaatliche Erklärung vom 5. Januar 2018, unterzeichnet von K._______, L._______ und M.______________, und eine auf den 3. Januar 2018 datierte Erklärung von J._______ und F._______, bestätigt vom Bürgermeister N._______ von H._______, beide im Original) und ärztliche Berichte (des (...) vom 30. Januar 2018 betreffend den Beschwerdeführer A._______ und der (...) vom 17. Januar 2018 betreffend den Beschwerdeführer F._______) handelt, dass sie um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheides ersuchten mit der Begründung, mit den eingereichten Dokumenten werde bestätigt, dass sie sich weiterhin in einer Situation der Blutfehde befänden und bei einer Rückkehr erneut unerträglichem psychischem Druck ausgesetzt wären, wovon auch der angeschlagene Gesundheitszustand zeuge, dass im vorinstanzlichen Verfahren mit Eingabe vom 15. März 2018 zwei weitere schriftliche Erklärungen hinsichtlich der geltend gemachten Blutfehde (Erklärung von O._______ und J._______ vom 21. Februar 2018, bestätigt vom Bürgermeister N._______ von H._______, und undatierte Erklärung von J._______, L._______ und O._______, beide im Original) und mit Eingabe vom 5. April 2018 ein psychiatrischer Konsiliumsbericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 15. März 2018 betreffend den Beschwerdeführer A._______ eingereicht wurden, dass die Rechtsvertreterin im Weiteren geltend machte, dass sich das Einholen von Auskünften bei der Polizei von I._______ durch die Beschwerdeführenden und ihre Vertretung als unmöglich erwiesen habe, weshalb Antrag gestellt werde, die «Anhandnahme eines Rechtsmittelverfahrens durch das SEM nach seiner Möglichkeit im vorliegenden Verfahren zu prüfen», dass das SEM mit Entscheid vom 9. April 2018 (Eröffnung am 10. April 2018) das Wiedererwägungsgesuch abwies, seine Verfügung vom 25. August 2016 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, wobei es auf die Erhebung einer Gebühr verzichtete, dass es im Weiteren feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 10. Mai 2018 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben, wobei sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme und unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchten, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2018 den Vollzug der Wegweisung provisorisch aussetzte, dass die Beschwerdeführenden mit ergänzender Eingabe vom 16. Mai 2018 (Eingang am 17. Mai 2018) weitere Dokumente (Bestätigungsschreiben vom 7. Mai 2018 von J._______, undatiertes Bestätigungsschreiben von P._______) einreichten, dass der Beschwerde mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2018 die aufschiebende Wirkung zuerkannt und auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet wurde mit dem Hinweis, über das weitere Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden, dass dabei festgehalten wurde, der Nachweis der Bedürftigkeit sei bis anhin noch nicht erbracht worden, dass indessen mit Eingabe vom 16. Mai 2018, deren Eingang sich mit dem Ergehen der Zwischenverfügung vom 17. Mai 2018 gekreuzt hatte, der Nachweis der Bedürftigkeit erbracht worden war, dass das SEM in seiner Vernehmlassung vom 8. Juni 2018 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass mit Replik vom 26. Juni 2018 betreffend die Beschwerdeführerin B._______ ein ärztlicher Bericht des (...) vom 8. Juni 2018 eingereicht wurde, dass die Rechtsvertreterin mit Eingaben vom 21. Dezember 2018 und vom 10. Januar 2019 weitere ärztliche Berichte betreffend die Beschwerdeführerin B._______ und die Beschwerdeführer A._______ und F._______ einreichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass am 1. März 2019 die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten ist und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt ist (Art. 111b ff. AsylG) und ein entsprechendes Gesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist, dass sich im Übrigen das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (aArt. 111b Abs. 1 AsylG) richtet, dass das Wiederwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung aufgrund einer nachträglich eingetretenen erheblichen Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.) und gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. m.w.H.), dass danach auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, dass, falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.), dass ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung Beweismittel geprüft werden können, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3), dass die Rechtsvertreterin in ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 15. Februar 2018 geltend machte, mit den eingereichten Dokumenten werde bestätigt, dass sich die Beschwerdeführenden weiterhin in einer Situation der Blutfehde befänden und bei einer Rückkehr erneut unerträglichem psychischem Druck ausgesetzt wären, wovon auch der angeschlagene Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden zeuge, dass das SEM im angefochtenen Entscheid zu Recht die zwei schriftlichen Erklärungen hinsichtlich der geltend gemachten Blutfehde vom 5. Januar 2018 und vom 3. Januar 2018, worin lediglich die nicht bestrittene Tatsache der nicht beendeten Blutfehde bestätigt wird, zum Nachweis der - von den Beschwerdeführenden überzeichnet dargestellten - Gefährdungssituation im Heimatdorf als nicht geeignet erachtete, dass diese Einschätzung auch für die zwei mit Eingabe vom 15. März 2018 eingereichten schriftlichen Erklärungen vom 21. Februar 2018 gilt, worin ohne nähere Angaben die bereits im Asylverfahren behauptete Tatsache wiederholt wird, dass Vermittlungsversuche ohne Ergebnisse geblieben seien und damit eine weiterhin aktuelle Gefährdungslage bestehe, dass die Eingabe vom 15. März 2018 und die darin enthaltenen Dokumente im angefochtenen Entscheid unberücksichtigt geblieben sind, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt, dass indessen das SEM im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens die Eingabe vom 15. März 2018 gewürdigt hat und die beschwerdeführende Partei im Rahmen des Replikrechts Gelegenheit zur Stellungnahme erhielt, weshalb die Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu erachten ist, dass auf Beschwerdeebene mit ergänzender Eingabe vom 16. Mai 2018 weitere Dokumente (Bestätigungsschreiben vom 7. Mai 2018 von J._______, undatiertes Bestätigungsschreiben von P._______) eingereicht wurden, dass die Beweiskraft dieser Bestätigungsschreiben vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführenden, sich auch heute noch aufgrund der nicht beendeten Blutfehde im Heimatdorf in Todesgefahr zu befinden, und der naheliegenden Möglichkeit, dass es sich um blosse Gefälligkeitsschreiben handelt, als gering einzustufen ist, dass vielmehr der diesbezüglich anderslautenden Botschaftsantwort nach wie vor mehr Gewicht beizumessen ist, dass somit die genannten Bestätigungsschreiben nicht geeignet sind, zu einem für die Beschwerdeführenden günstigeren Entscheid zu führen, dass angesichts dieser fehlenden Erheblichkeit darauf verzichtet werden kann, auf die Frage des verspäteten Einreichens näher einzugehen, dass im Weiteren im Wiedererwägungsgesuch geltend gemacht wurde, der psychisch labile Zustand der Beschwerdeführenden begründe die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn das Fehlen einer notwendigen medizinischen Behandlung im Heimatland nach der Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., 2009/28 E. 9.3.1 S. 367), dass dabei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, und Unzumutbarkeit dann noch nicht vorliegt, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 und BVGE 2011/50 E. 8.3), dass hinsichtlich der psychischen Schwierigkeiten der Beschwerdeführenden mit dem Wiedererwägungsgesuch und auf Beschwerdeebene mehrere ärztliche Berichte eingereicht wurden (vgl. Aufzählung im Sachverhalt), dass sich aus den genannten ärztlichen Berichten ergibt, dass sich der Beschwerdeführer A._______ in psychiatrischer Behandlung befindet und an einer schweren depressiven Episode mit auftretender Suizidalität sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leidet, dass auch der Beschwerdeführerin B._______ und dem 13-jährigen Beschwerdeführer F._______ das Vorliegen einer PTBS und eines depressiven Zustandsbildes attestiert und im Weiteren - ohne Angaben zur Behandelbarkeit im Heimatstaat - auf die Notwendigkeit der Fortführung einer psychotherapeutischen Behandlung hingewiesen wird, dass in den ärztlichen Berichten keine expliziten Angaben zu den Ursachen der psychischen Schwierigkeiten der Beschwerdeführenden gemacht werden, sondern lediglich die Schilderungen der Beschwerdeführenden der Situation im Heimatstaat wiedergegeben werden, indessen auf die Verschlechterung des psychischen Zustands und die suizidalen Absichten der Beschwerdeführenden aufgrund des drohenden Wegweisungsvollzugs hingewiesen wird, dass zwar bereits im ordentlichen Verfahren psychische Probleme von B._______ und A._______ geltend gemacht und beurteilt worden sind, vorliegend aber insgesamt von einer seither erfolgten Verschlechterung ausgegangen werden kann, dass jedoch entgegen der Auffassung in der Beschwerde weiterhin von der Behandelbarkeit der psychischen Schwierigkeiten der Beschwerdeführenden im Kosovo auszugehen ist und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes vor und während der Rückreise in den Kosovo mit medikamentösen sowie psychotherapeutischen Massnahmen begegnet werden könnte, dass es den mit dem Vollzug betrauten Behörden obliegt, der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden bei der Ausgestaltung der konkreten Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen, dass somit keine wesentlich veränderte Sachlage vorliegt, die zu einer abweichenden Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig oder vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten teilweise den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), indessen in der Beschwerde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht wurde, dass die Beschwerdebegehren, wie bereits mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2018 festgehalten, nicht zum Vornherein aussichtslos erschienen und der Nachweis der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden erbracht wurde, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist und somit keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass einer unterliegenden Partei eine Parteientschädigung ausnahmsweise zugesprochen werden kann, wenn das Bundesverwaltungsgericht, wie vorliegend, im Beschwerdeverfahren eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz feststellt, diese aber heilt und dann die Beschwerde abweist (vgl. BVGE 2008/47; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZKNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 214 Rz. 4.65, Fn. 160), dass aus den genannten Gründen den Beschwerdeführenden eine Entschädigung für die ihnen im Zusammenhang mit der Gehörsverletzung erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2009 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass seitens der Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht wurde, indessen auf die Nachforderung einer solchen verzichtet wird, weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann, dass gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren die Parteientschädigung auf Grund der Akten auf Fr. 300.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt wird (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin:Der Gerichtsschreiber Nina Spälti Giannakitsas Daniel Merkli