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100 2019 332

Bern VerwG · 2020-12-07 · Deutsch BE

betreffend Ausschluss aus der Asylsozialhilfe; Ausgestaltung der Nothilfe (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 6. September 2019; 2018.POMGS.483) | Sozialhilfe

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 A.________

E. 2 B.________

E. 3 C.________

E. 4 D.________

E. 5 E.________

E. 5.1 Von Verfahrenskosten sind die Beschwerdeführenden gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) unabhängig von ihrem Obsiegen oder Unterliegen im Beschwerdeverfahren befreit (vgl. etwa BVR 2019 S. 360 [VGE 2018/193 vom 10.4.2019] nicht publ. E. 5.1). Die Vorinstanz hat ihnen im ursprünglichen und neuen Beschwerdeent- scheid denn auch keine Verfahrenskosten auferlegt. Ebenso wenig fällt die Auferlegung von Verfahrenskosten im verwaltungsgerichtlichen Beschwer- deverfahren im Umfang des hälftigen Unterliegens der Beschwerdeführen- den in Betracht.

E. 5.2 Die Kosten einer zulässigen Prozessvertretung sind nur dann er- satzfähig, wenn die verfahrensrechtlichen Bestimmungen es ausdrücklich vorsehen (BVR 2020 S. 476 E. 2.2). In der vorliegenden sozialhilferechtli- chen Angelegenheit ist für den Ersatz von Parteikosten mangels besonde- rer Entschädigungsregelung im SHG die allgemeine Parteikostenregelung gemäss Art. 104 VRPG massgebend. Nicht anwendbar sind bundesrechtli- che Entschädigungsordnungen (vgl. BVR 2020 S. 476 E. 2.4-2.6), darunter die von den Beschwerdeführenden erwähnte allgemeine eidgenössische

Abschreibungsverfügung vom 07.12.2020, Nr. 100.2019.332A, Seite 6 Regelung des Verwaltungsprozesses vor Bundesbehörden (Art. 64 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Nach Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG wird im Umfang des Obsiegens einerseits der Aufwand entschädigt, der durch be- rufsmässige Parteivertretung anfällt (Abs. 1); andererseits kann bei auf- wendigen Verfahren Privaten, die ihren Prozess selber geführt haben, eine angemessene Parteientschädigung und Auslagenersatz zuerkannt werden (Abs. 2). Berufsmässig im Sinn von Art. 104 Abs. 1 VRPG ist nach der ber- nischen Ordnung einzig die entgeltliche Vertretung durch freiberuflich tätige registrierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, welche aus ihrer staat- lich reglementierten und beaufsichtigten Tätigkeit ein Erwerbseinkommen erzielen (BVR 2020 S. 476 E. 4). Diese Voraussetzung ist in der Person des Vereins Solidaritätsnetz Bern bzw. seiner Mitarbeiterin H.________ nicht erfüllt (der Verein leistet rechtliche Unterstützung entweder selber oder weist Personen an freiberuflich tätige Anwältinnen bzw. Anwälte weiter, mit denen er kooperiert; Tätigkeitsbericht 2018 S. 8 [act. 13A]). Die Frage, ob die Beschwerdeführenden durch diese sachgerecht vertreten wurden, stellt sich insoweit nicht.

E. 5.3 In Betracht fällt hingegen eine Parteientschädigung gemäss Art. 104 Abs. 2 VRPG (Billigkeitsentschädigung): Diese ist zwar nach dem Gesetzeswortlaut Privaten vorbehalten, die ihren Prozess selber geführt haben. Das Verwaltungsgericht hat aber mit Blick auf die Entstehungsge- schichte erkannt, dass eine Partei, die – wie hier – zulässigerweise nicht- anwaltlich vertreten ist (vgl. Art. 52 Abs. 4 SHG), nicht anders behandelt werden darf (BVR 2020 S. 476 E. 5.1). – Nach ständiger Rechtsprechung wird eine Parteientschädigung nach Art. 104 Abs. 2 VRPG nur ausnahms- weise und mit grosser Zurückhaltung zugesprochen. Sie ist auf aufwendige Verfahren beschränkt (BVR 2013 S. 423 E. 4.2, 2012 S. 1 E. 6). War die Angelegenheit nicht besonders komplex und überstieg der gerechtfertigte Arbeitsaufwand nicht den Rahmen dessen, was dem Einzelnen zur Besor- gung seiner persönlichen Angelegenheiten zugemutet werden kann, wird keine Entschädigung zugesprochen (BVR 2018 S. 518 [VGE 2018/40 vom 28.9.2018] nicht publ. E. 6, 2013 S. 423 E. 4.2, 2010 S. 147 [VGE

Abschreibungsverfügung vom 07.12.2020, Nr. 100.2019.332A, Seite 7 2009/108 vom 23.12.2009] nicht publ. E. 8.2). Diese Grundsätze gelten namentlich auch im sozialhilferechtlichen Beschwerdeverfahren (BVR 2020 S. 476 E. 5.2). Ob der Partei bei der Prozessführung (Vertretungs-)Kosten angefallen sind, ist für die Billigkeitsentschädigung (anders als beim Partei- kostenersatz nach Art. 104 Abs. 1 VRPG; vgl. BVR 2020 S. S. 476 E. 3.1 und 4) nicht entscheidend. Demgemäss ist es ohne Belang, dass Solidar- netz Bern die Beschwerdeführenden unentgeltlich vertreten hat (act. 11 S. 3).

E. 5.4 Es ist somit zu prüfen, ob die Verhältnisse hier ausnahmsweise eine Billigkeitsentschädigung rechtfertigen: In der Sache war einerseits gerügt, dass der Ausschluss von der Sozialhilfe bzw. die Ausgestaltung der Nothilfe mit Bezug auf die minderjährigen Kinder fragwürdig sei. Anderer- seits war streitig, ob die rechtskräftig weggewiesenen Beschwerdeführen- den die ihnen zugewiesene bisherige Wohnung verlassen, d.h. gegebenen- falls eine Kollektivunterkunft beziehen müssen (vorne E. 2). Im ersten Punkt stellten sich Fragen, die jedenfalls dem Verwaltungsgericht noch nie unterbreitet worden sind. Im zweiten Punkt zu beantworten war zwar eine klar umrissene Rechtsfrage, die anhand der konkreten Umstände zu be- antworten ist (vgl. BVR 2019 S. 360 E. 3.3), welche Betroffene im Allge- meinen ohne weiteres darlegen können. Nach dem zweiten negativen Asylurteil und dem aufgrund der damaligen Faktenlage rechtmässig er- scheinenden vorinstanzlichen Entscheid (vorne E. 4) konnten indes nur noch mit Belegen untermauerte Sachverhaltsentwicklungen zu einem allfäl- ligen positiven Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah- rens verhelfen. Hier hat die Vertreterin einen erheblichen Aufwand betrie- ben: Sie hat bereits mit Beschwerde mehrere sachdienliche Unterlagen beigebracht (act. 1C1; u.a. Berichte des Psychiatriezentrums Münsingen; Meldung einer Kindeswohlgefährdung). Im Rahmen des Replikrechts hat sie unter anderem gestützt auf den eingereichten Abklärungsbericht die Interessenlage der minderjährigen Kinder im Einzelnen beleuchtet (Einga- be vom 26.11.2019; act. 5/5A1-5A4). Am 21. Dezember 2019 hat sie un- aufgefordert über die weitere Entwicklung orientiert und drei aktuelle ärztli- che Berichte eingereicht (act. 6/6A1-6A3). Diese beweismässig erhärteten Darlegungen lieferten die Grundlage für die verfahrensleitende Verfügung vom 23. Dezember 2019 mit dem Ersuchen an die Vorinstanz, sich noch-

Abschreibungsverfügung vom 07.12.2020, Nr. 100.2019.332A, Seite 8 mals mit der Sache zu befassen (vorne E. 3). Auf diese Verfügung hat auch die Vertreterin mit einer weiteren Eingabe vom 31. Januar 2020 Bezug ge- nommen und zwei zusätzliche Beilagen eingereicht (act. 9/9A). Zuletzt äusserte sie sich substantiell zur Verfahrensabschreibung und zu den Kos- ten (act. 11). – Wohl ist die beschwerdeführende Partei im sozialhilferecht- lichen Beschwerdeverfahren von Gesetzes wegen zur Mitwirkung gehalten (vgl. Art. 20 VRPG i.V.m. Art. 28 SHG) und rechtfertigt Mitwirkung im ohne- hin gesetzlich gebotenen üblichen Umfang keine Parteientschädigung (vgl. BVR 2020 S. 476 E. 3.2; VGE 2019/62 vom 7.12.2020 E. 4.3). Hier hat die Vertreterin indes durch namhafte Bemühungen, die mit beträchtlichem Aufwand verbunden waren, zum Abschluss des Verfahrens beigetragen (die Beweise waren bei verschiedensten Personen, Behörden und Stellen zu beschaffen). Der Arbeitsaufwand überstieg den Rahmen dessen, was zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten zumutbar ist, und recht- fertigt ausnahmsweise eine Parteientschädigung im Sinn von Art. 104 Abs. 2 VRPG. Die Bemessung dieser Entschädigung richtet sich nicht nach einem in Stunden ausgewiesenen Aufwand oder bezifferbaren Auslagen, sondern erfolgt pauschal (vgl. auch vorne E. 5.3 am Schluss). Sie ist hier für das hälftige Obsiegen auf pauschal Fr. 400.-- festzusetzen. 6. Nach dem Erwogenen sind für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG und Art. 53 SHG; vorne E. 5.1); im Umfang des hälftigen Obsiegens ist den Beschwer- deführenden eine Parteientschädigung zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 2 VRPG; vorne E. 5.2-5.4). Am Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege besteht hinsichtlich der Verfahrenskosten kein rechtserhebli- ches Interesse. Gegenstandslos ist das Gesuch im Umfang des Obsie- gens. Im Umfang des Unterliegens ist das Gesuch unbegründet, da Art. 111 Abs. 1 VRPG nicht von (allfälligen) eigenen Parteikosten befreit und nach Art. 111 Abs. 2 i.V.m. Art. 112 f. VRPG nur Anwältinnen bzw. Anwälte einer Partei beigeordnet und amtlich entschädigt werden können.

Abschreibungsverfügung vom 07.12.2020, Nr. 100.2019.332A, Seite 9 7. Die einzelrichterliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 39 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisati- on der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1. Das Verfahren 100.2019.332 wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 400.-- zu bezahlen.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und es nicht gegenstandslos geworden ist.

5. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführende

- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (mit Eingabe der Beschwerde- führenden vom 27.3.2020 samt Kopie Tätigkeitsbericht) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele- genheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

E. 6 F.________ Beschwerdeführende 4-6 gesetzlich vertreten durch ihre Eltern A.________ und B.________ alle vertreten durch Solidaritätsnetz Bern, H.________, Bümplizstrasse 23, 3027 Bern Beschwerdeführende gegen Kanton Bern handelnd durch die Sicherheitsdirektion, Kramgasse 20, 3011 Bern Beschwerdegegner betreffend Ausschluss von der Asylsozialhilfe und Unterbringung in Kollektivunterkunft (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 6. September 2019; 2018.POMGS.483)

Abschreibungsverfügung vom 07.12.2020, Nr. 100.2019.332A, Seite 2 Sachverhalt und Erwägungen: 1. Im Jahr 2015 stellten die Mitglieder der aus Kosovo stammenden Familie G.________ (Eltern A._______ und B._______ sowie die vier Kinder C._______, D._______, E.________ und F._______) ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies dieses ab, ordnete die Wegweisung an und beurteilte den Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar (nicht hinreichend glaubhaft gemachte konkrete und aktuelle Bedrohungssituation von A.________ wegen Tötung eines Cousins und Verletzung zweier weiterer Personen; psychische Probleme im Heimatstaat behandelbar). Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Verfügung des SEM mit Urteil vom 7. Dezember 2017 (D-5872/2016). Der Familie wurde eine neue Ausreisfrist gesetzt. Am 15. Dezember 2017 schloss das damalige Amt für Migration und Personenstand (heute: Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), die Familie aus der Sozialhilfe aus. Auf Gesuch hin bewilligte der MIDI die Ausrichtung von Nothilfe und erklärte sich mit Blick auf ein von der Familie beabsichtigtes asylrechtliches Wiedererwägungsgesuch ausnahmsweise bereit, ihre Rückplatzierung in eine Kollektivunterkunft bis zum Vorliegen der Verfügung über das Wiedererwägungsgesuch aufzuschieben. Am

E. 9 April 2018 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab. Mit Verfügung vom 15. Juni 2018 schloss der MIDI die Familie G.________ per Ende Juli 2018 aus der Sozialhilfe aus und wies sie an, ihre jetzige Unterkunft bis zum

1. August 2018 zu verlassen. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen die asylrechtliche Wiedererwä- gungsverfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 24. Juni 2019 ab und beurteilte den Wegweisungsvollzug namentlich mit Blick auf psychische Schwierigkeiten weiterhin als zulässig und zumutbar (D-2747/2018). Mit Entscheid vom 6. September 2019 wies der Kanton Bern, handelnd durch die damalige Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]), die Beschwerde der Familie G.________ gegen die Verfügung des MIDI ab.

Abschreibungsverfügung vom 07.12.2020, Nr. 100.2019.332A, Seite 3 2. Gegen den Entscheid vom 6. September 2019 hat die Familie G.________, vertreten durch Solidaritätsnetz Bern, am

7. Oktober 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Die Beschwerdeführenden beantragen, es sei der Ausschluss aus der Sozialhilfe namentlich mit Bezug auf die minderjährigen Kinder zu überprüfen und es sei ihnen zu erlauben, für die Dauer ihres Verbleibs in der Schweiz in der bisherigen Wohnung zu bleiben; eventuell sei abzuklären, ob und unter welchen Bedingungen ihnen gestattet würde, die ihnen von einer Familie angebotene Wohnung in … zu beziehen. Gleichzeitig haben sie um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Sie gaben zudem bekannt, dass sie am 16. September 2019 ein weiteres Wiedererwägungsgesuch beim SEM eingereicht haben, diesmal mit der Absicht, zumindest den Vollzug der Wegweisung durch vorläufige Aufnahme in der Schweiz abzuwenden. Die Eltern hätten auf das erneut negative Asylurteil mit schwerer psychischer Dekompensation reagiert (daraus folgend psychiatrische Interventionen), worauf die drei jüngeren Kinder bei einer Pflegefamilie hätten untergebracht werden müssen. 3. Im Verlauf des weiteren Verfahrens haben die Beschwerdeführenden einen von der KESB … in Auftrag gegebenen Abklärungsbericht zur persönlichen und schulischen Situation der drei minderjährigen Kinder sowie ärztliche Berichte zur psychischen Verfassung der Eltern und der erwachsenen Tochter eingereicht (act. 5/5A und act. 6/6A). Auf Ersuchen der In- struktionsrichterin, sich angesichts der Sachverhaltsentwicklungen (insb. Kindeswohl) nochmals mit der Sache zu befassen und Anträge zum weite- ren Verfahren zu stellen (act. 7), beantragt die SID am 30. Januar 2020, das verwaltungsgerichtliche Verfahren sei als gegenstandslos abzuschrei- ben, da sie auf ihren Unterbringungsentscheid zurückgekommen sei. Sie legt ihren neuen Entscheid vom 29. Januar 2020 bei, mit dem sie ihren ursprünglichen Entscheid aufgehoben, die Beschwerde teilweise gutge- heissen, die Verfügung des MIDI vom 15. Juni 2018 (Ziff. 2 Unterbringung)

Abschreibungsverfügung vom 07.12.2020, Nr. 100.2019.332A, Seite 4 aufgehoben und diesen angewiesen hat, die Beschwerdeführenden in ihrer jetzigen Unterkunft zu belassen (act. 8/8A). Die Beschwerdeführenden ha- ben anschliessend ihre Beschwerde zurückgezogen, soweit diese weiter- gehend den Ausschluss von der Sozialhilfe betrifft, und sie stimmen der Abschreibung des gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu (Ein- gabe vom 25.2.2020 [act. 11]). Zu den Kosten führen sie aus, sie hätten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zumindest zur Hälfte obsiegt, weshalb sie gestützt auf Art. 104, 108 und 110 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zu entschädigen seien. Dem Solidaritätsnetz Bern, ein gemeinnütziger und steuerbefreiter Verein, sei in den Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz und vor dem Verwaltungsgericht Aufwand erwachsen; eine Stunde Arbeit koste die Or- ganisation insgesamt 50 Franken. Sie veranschlagen den Zeitaufwand in den beiden Beschwerdeverfahren auf 30 Stunden und beantragen auf die- ser Grundlage eine angemessene Entschädigung. Daran hielten sie auch fest, nachdem die Instruktionsrichterin auf den Antrag der SID im insoweit gleichgelagerten Verfahren 100.2019.62 hingewiesen hatte (keine Ent- schädigung mangels berufsmässiger Vertretung). Es sei nicht klar, weshalb die SID die Prozessvertretung durch das Solidaritätsnetz Bern nicht für berufsmässig halte. Der Verein sei eine seit Jahren professionell tätige An- laufstelle für Migrantinnen und Migranten in Notsituationen; die bei ihm täti- gen Personen hätten die Interessen der Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer berufsmässigen Tätigkeiten angemessen und vernünftig vertreten. Die Mitarbeiterin, welche die Beschwerdesache bearbeitet habe, sei im Rah- men ihrer 20%-Anstellung, die sie bis Ende Juli 2020 innegehabt habe, mit monatlich Fr. 1'125.50 netto entlöhnt worden (Eingabe vom 27.3.2020 [act. 13]). 4. Aufgrund der Dispositionen der Parteien (E. 3 hiervor) ist das verwaltungs- gerichtliche Beschwerdeverfahren 100.2019.332 mangels rechtserhebli- chen Interesses am Erlass eines Entscheids als (insgesamt) gegenstands- los geworden vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). Soweit die Beschwerdeführenden

Abschreibungsverfügung vom 07.12.2020, Nr. 100.2019.332A, Seite 5 den Rückzug der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erklärt haben, gelten sie als unterliegend; im Übrigen haben sie obsiegt, weil die Vorinstanz auf- grund der eingetretenen Sachverhaltsentwicklungen teilweise neu ent- schieden hat (Art. 110 Abs. 1 VRPG). Das Unterliegen bzw. Obsiegen ist je hälftig zu veranschlagen. Nicht von einem hälftigen Obsiegen der Be- schwerdeführenden ausgegangen werden kann hingegen für das vor- instanzliche Beschwerdeverfahren: Die Asylbehörden haben im (ersten) Wiedererwägungsverfahren den Wegweisungsvollzug als für die Beschwer- deführenden zulässig und zumutbar beurteilt (vorne E. 1). Es lässt sich daher nicht sagen, der wenig später gestützt auf die damaligen Sa- chumstände erlassene Entscheid der POM vom 6. September 2019 sei in der Frage der Unterbringung in einer Kollektivunterkunft (deutlich geringere Tragweite) rechtsfehlerhaft gewesen. 5.

Dispositiv
  1. A.________
  2. B.________
  3. C.________
  4. D.________
  5. E.________
  6. F.________ Beschwerdeführende 4-6 gesetzlich vertreten durch ihre Eltern A.________ und B.________ alle vertreten durch Solidaritätsnetz Bern, H.________, Bümplizstrasse 23, 3027 Bern Beschwerdeführende gegen Kanton Bern handelnd durch die Sicherheitsdirektion, Kramgasse 20, 3011 Bern Beschwerdegegner betreffend Ausschluss von der Asylsozialhilfe und Unterbringung in Kollektivunterkunft (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 6. September 2019; 2018.POMGS.483) Abschreibungsverfügung vom 07.12.2020, Nr. 100.2019.332A, Seite 2 Sachverhalt und Erwägungen:
  7. Im Jahr 2015 stellten die Mitglieder der aus Kosovo stammenden Familie G.________ (Eltern A._______ und B._______ sowie die vier Kinder C._______, D._______, E.________ und F._______) ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies dieses ab, ordnete die Wegweisung an und beurteilte den Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar (nicht hinreichend glaubhaft gemachte konkrete und aktuelle Bedrohungssituation von A.________ wegen Tötung eines Cousins und Verletzung zweier weiterer Personen; psychische Probleme im Heimatstaat behandelbar). Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Verfügung des SEM mit Urteil vom 7. Dezember 2017 (D-5872/2016). Der Familie wurde eine neue Ausreisfrist gesetzt. Am 15. Dezember 2017 schloss das damalige Amt für Migration und Personenstand (heute: Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), die Familie aus der Sozialhilfe aus. Auf Gesuch hin bewilligte der MIDI die Ausrichtung von Nothilfe und erklärte sich mit Blick auf ein von der Familie beabsichtigtes asylrechtliches Wiedererwägungsgesuch ausnahmsweise bereit, ihre Rückplatzierung in eine Kollektivunterkunft bis zum Vorliegen der Verfügung über das Wiedererwägungsgesuch aufzuschieben. Am
  8. April 2018 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab. Mit Verfügung vom 15. Juni 2018 schloss der MIDI die Familie G.________ per Ende Juli 2018 aus der Sozialhilfe aus und wies sie an, ihre jetzige Unterkunft bis zum
  9. August 2018 zu verlassen. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen die asylrechtliche Wiedererwä- gungsverfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 24. Juni 2019 ab und beurteilte den Wegweisungsvollzug namentlich mit Blick auf psychische Schwierigkeiten weiterhin als zulässig und zumutbar (D-2747/2018). Mit Entscheid vom 6. September 2019 wies der Kanton Bern, handelnd durch die damalige Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]), die Beschwerde der Familie G.________ gegen die Verfügung des MIDI ab. Abschreibungsverfügung vom 07.12.2020, Nr. 100.2019.332A, Seite 3
  10. Gegen den Entscheid vom 6. September 2019 hat die Familie G.________, vertreten durch Solidaritätsnetz Bern, am
  11. Oktober 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Die Beschwerdeführenden beantragen, es sei der Ausschluss aus der Sozialhilfe namentlich mit Bezug auf die minderjährigen Kinder zu überprüfen und es sei ihnen zu erlauben, für die Dauer ihres Verbleibs in der Schweiz in der bisherigen Wohnung zu bleiben; eventuell sei abzuklären, ob und unter welchen Bedingungen ihnen gestattet würde, die ihnen von einer Familie angebotene Wohnung in … zu beziehen. Gleichzeitig haben sie um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Sie gaben zudem bekannt, dass sie am 16. September 2019 ein weiteres Wiedererwägungsgesuch beim SEM eingereicht haben, diesmal mit der Absicht, zumindest den Vollzug der Wegweisung durch vorläufige Aufnahme in der Schweiz abzuwenden. Die Eltern hätten auf das erneut negative Asylurteil mit schwerer psychischer Dekompensation reagiert (daraus folgend psychiatrische Interventionen), worauf die drei jüngeren Kinder bei einer Pflegefamilie hätten untergebracht werden müssen.
  12. Im Verlauf des weiteren Verfahrens haben die Beschwerdeführenden einen von der KESB … in Auftrag gegebenen Abklärungsbericht zur persönlichen und schulischen Situation der drei minderjährigen Kinder sowie ärztliche Berichte zur psychischen Verfassung der Eltern und der erwachsenen Tochter eingereicht (act. 5/5A und act. 6/6A). Auf Ersuchen der In- struktionsrichterin, sich angesichts der Sachverhaltsentwicklungen (insb. Kindeswohl) nochmals mit der Sache zu befassen und Anträge zum weite- ren Verfahren zu stellen (act. 7), beantragt die SID am 30. Januar 2020, das verwaltungsgerichtliche Verfahren sei als gegenstandslos abzuschrei- ben, da sie auf ihren Unterbringungsentscheid zurückgekommen sei. Sie legt ihren neuen Entscheid vom 29. Januar 2020 bei, mit dem sie ihren ursprünglichen Entscheid aufgehoben, die Beschwerde teilweise gutge- heissen, die Verfügung des MIDI vom 15. Juni 2018 (Ziff. 2 Unterbringung) Abschreibungsverfügung vom 07.12.2020, Nr. 100.2019.332A, Seite 4 aufgehoben und diesen angewiesen hat, die Beschwerdeführenden in ihrer jetzigen Unterkunft zu belassen (act. 8/8A). Die Beschwerdeführenden ha- ben anschliessend ihre Beschwerde zurückgezogen, soweit diese weiter- gehend den Ausschluss von der Sozialhilfe betrifft, und sie stimmen der Abschreibung des gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu (Ein- gabe vom 25.2.2020 [act. 11]). Zu den Kosten führen sie aus, sie hätten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zumindest zur Hälfte obsiegt, weshalb sie gestützt auf Art. 104, 108 und 110 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zu entschädigen seien. Dem Solidaritätsnetz Bern, ein gemeinnütziger und steuerbefreiter Verein, sei in den Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz und vor dem Verwaltungsgericht Aufwand erwachsen; eine Stunde Arbeit koste die Or- ganisation insgesamt 50 Franken. Sie veranschlagen den Zeitaufwand in den beiden Beschwerdeverfahren auf 30 Stunden und beantragen auf die- ser Grundlage eine angemessene Entschädigung. Daran hielten sie auch fest, nachdem die Instruktionsrichterin auf den Antrag der SID im insoweit gleichgelagerten Verfahren 100.2019.62 hingewiesen hatte (keine Ent- schädigung mangels berufsmässiger Vertretung). Es sei nicht klar, weshalb die SID die Prozessvertretung durch das Solidaritätsnetz Bern nicht für berufsmässig halte. Der Verein sei eine seit Jahren professionell tätige An- laufstelle für Migrantinnen und Migranten in Notsituationen; die bei ihm täti- gen Personen hätten die Interessen der Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer berufsmässigen Tätigkeiten angemessen und vernünftig vertreten. Die Mitarbeiterin, welche die Beschwerdesache bearbeitet habe, sei im Rah- men ihrer 20%-Anstellung, die sie bis Ende Juli 2020 innegehabt habe, mit monatlich Fr. 1'125.50 netto entlöhnt worden (Eingabe vom 27.3.2020 [act. 13]).
  13. Aufgrund der Dispositionen der Parteien (E. 3 hiervor) ist das verwaltungs- gerichtliche Beschwerdeverfahren 100.2019.332 mangels rechtserhebli- chen Interesses am Erlass eines Entscheids als (insgesamt) gegenstands- los geworden vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). Soweit die Beschwerdeführenden Abschreibungsverfügung vom 07.12.2020, Nr. 100.2019.332A, Seite 5 den Rückzug der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erklärt haben, gelten sie als unterliegend; im Übrigen haben sie obsiegt, weil die Vorinstanz auf- grund der eingetretenen Sachverhaltsentwicklungen teilweise neu ent- schieden hat (Art. 110 Abs. 1 VRPG). Das Unterliegen bzw. Obsiegen ist je hälftig zu veranschlagen. Nicht von einem hälftigen Obsiegen der Be- schwerdeführenden ausgegangen werden kann hingegen für das vor- instanzliche Beschwerdeverfahren: Die Asylbehörden haben im (ersten) Wiedererwägungsverfahren den Wegweisungsvollzug als für die Beschwer- deführenden zulässig und zumutbar beurteilt (vorne E. 1). Es lässt sich daher nicht sagen, der wenig später gestützt auf die damaligen Sa- chumstände erlassene Entscheid der POM vom 6. September 2019 sei in der Frage der Unterbringung in einer Kollektivunterkunft (deutlich geringere Tragweite) rechtsfehlerhaft gewesen.
  14. 5.1 Von Verfahrenskosten sind die Beschwerdeführenden gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) unabhängig von ihrem Obsiegen oder Unterliegen im Beschwerdeverfahren befreit (vgl. etwa BVR 2019 S. 360 [VGE 2018/193 vom 10.4.2019] nicht publ. E. 5.1). Die Vorinstanz hat ihnen im ursprünglichen und neuen Beschwerdeent- scheid denn auch keine Verfahrenskosten auferlegt. Ebenso wenig fällt die Auferlegung von Verfahrenskosten im verwaltungsgerichtlichen Beschwer- deverfahren im Umfang des hälftigen Unterliegens der Beschwerdeführen- den in Betracht. 5.2 Die Kosten einer zulässigen Prozessvertretung sind nur dann er- satzfähig, wenn die verfahrensrechtlichen Bestimmungen es ausdrücklich vorsehen (BVR 2020 S. 476 E. 2.2). In der vorliegenden sozialhilferechtli- chen Angelegenheit ist für den Ersatz von Parteikosten mangels besonde- rer Entschädigungsregelung im SHG die allgemeine Parteikostenregelung gemäss Art. 104 VRPG massgebend. Nicht anwendbar sind bundesrechtli- che Entschädigungsordnungen (vgl. BVR 2020 S. 476 E. 2.4-2.6), darunter die von den Beschwerdeführenden erwähnte allgemeine eidgenössische Abschreibungsverfügung vom 07.12.2020, Nr. 100.2019.332A, Seite 6 Regelung des Verwaltungsprozesses vor Bundesbehörden (Art. 64 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Nach Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG wird im Umfang des Obsiegens einerseits der Aufwand entschädigt, der durch be- rufsmässige Parteivertretung anfällt (Abs. 1); andererseits kann bei auf- wendigen Verfahren Privaten, die ihren Prozess selber geführt haben, eine angemessene Parteientschädigung und Auslagenersatz zuerkannt werden (Abs. 2). Berufsmässig im Sinn von Art. 104 Abs. 1 VRPG ist nach der ber- nischen Ordnung einzig die entgeltliche Vertretung durch freiberuflich tätige registrierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, welche aus ihrer staat- lich reglementierten und beaufsichtigten Tätigkeit ein Erwerbseinkommen erzielen (BVR 2020 S. 476 E. 4). Diese Voraussetzung ist in der Person des Vereins Solidaritätsnetz Bern bzw. seiner Mitarbeiterin H.________ nicht erfüllt (der Verein leistet rechtliche Unterstützung entweder selber oder weist Personen an freiberuflich tätige Anwältinnen bzw. Anwälte weiter, mit denen er kooperiert; Tätigkeitsbericht 2018 S. 8 [act. 13A]). Die Frage, ob die Beschwerdeführenden durch diese sachgerecht vertreten wurden, stellt sich insoweit nicht. 5.3 In Betracht fällt hingegen eine Parteientschädigung gemäss Art. 104 Abs. 2 VRPG (Billigkeitsentschädigung): Diese ist zwar nach dem Gesetzeswortlaut Privaten vorbehalten, die ihren Prozess selber geführt haben. Das Verwaltungsgericht hat aber mit Blick auf die Entstehungsge- schichte erkannt, dass eine Partei, die – wie hier – zulässigerweise nicht- anwaltlich vertreten ist (vgl. Art. 52 Abs. 4 SHG), nicht anders behandelt werden darf (BVR 2020 S. 476 E. 5.1). – Nach ständiger Rechtsprechung wird eine Parteientschädigung nach Art. 104 Abs. 2 VRPG nur ausnahms- weise und mit grosser Zurückhaltung zugesprochen. Sie ist auf aufwendige Verfahren beschränkt (BVR 2013 S. 423 E. 4.2, 2012 S. 1 E. 6). War die Angelegenheit nicht besonders komplex und überstieg der gerechtfertigte Arbeitsaufwand nicht den Rahmen dessen, was dem Einzelnen zur Besor- gung seiner persönlichen Angelegenheiten zugemutet werden kann, wird keine Entschädigung zugesprochen (BVR 2018 S. 518 [VGE 2018/40 vom 28.9.2018] nicht publ. E. 6, 2013 S. 423 E. 4.2, 2010 S. 147 [VGE Abschreibungsverfügung vom 07.12.2020, Nr. 100.2019.332A, Seite 7 2009/108 vom 23.12.2009] nicht publ. E. 8.2). Diese Grundsätze gelten namentlich auch im sozialhilferechtlichen Beschwerdeverfahren (BVR 2020 S. 476 E. 5.2). Ob der Partei bei der Prozessführung (Vertretungs-)Kosten angefallen sind, ist für die Billigkeitsentschädigung (anders als beim Partei- kostenersatz nach Art. 104 Abs. 1 VRPG; vgl. BVR 2020 S. S. 476 E. 3.1 und 4) nicht entscheidend. Demgemäss ist es ohne Belang, dass Solidar- netz Bern die Beschwerdeführenden unentgeltlich vertreten hat (act. 11 S. 3). 5.4 Es ist somit zu prüfen, ob die Verhältnisse hier ausnahmsweise eine Billigkeitsentschädigung rechtfertigen: In der Sache war einerseits gerügt, dass der Ausschluss von der Sozialhilfe bzw. die Ausgestaltung der Nothilfe mit Bezug auf die minderjährigen Kinder fragwürdig sei. Anderer- seits war streitig, ob die rechtskräftig weggewiesenen Beschwerdeführen- den die ihnen zugewiesene bisherige Wohnung verlassen, d.h. gegebenen- falls eine Kollektivunterkunft beziehen müssen (vorne E. 2). Im ersten Punkt stellten sich Fragen, die jedenfalls dem Verwaltungsgericht noch nie unterbreitet worden sind. Im zweiten Punkt zu beantworten war zwar eine klar umrissene Rechtsfrage, die anhand der konkreten Umstände zu be- antworten ist (vgl. BVR 2019 S. 360 E. 3.3), welche Betroffene im Allge- meinen ohne weiteres darlegen können. Nach dem zweiten negativen Asylurteil und dem aufgrund der damaligen Faktenlage rechtmässig er- scheinenden vorinstanzlichen Entscheid (vorne E. 4) konnten indes nur noch mit Belegen untermauerte Sachverhaltsentwicklungen zu einem allfäl- ligen positiven Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah- rens verhelfen. Hier hat die Vertreterin einen erheblichen Aufwand betrie- ben: Sie hat bereits mit Beschwerde mehrere sachdienliche Unterlagen beigebracht (act. 1C1; u.a. Berichte des Psychiatriezentrums Münsingen; Meldung einer Kindeswohlgefährdung). Im Rahmen des Replikrechts hat sie unter anderem gestützt auf den eingereichten Abklärungsbericht die Interessenlage der minderjährigen Kinder im Einzelnen beleuchtet (Einga- be vom 26.11.2019; act. 5/5A1-5A4). Am 21. Dezember 2019 hat sie un- aufgefordert über die weitere Entwicklung orientiert und drei aktuelle ärztli- che Berichte eingereicht (act. 6/6A1-6A3). Diese beweismässig erhärteten Darlegungen lieferten die Grundlage für die verfahrensleitende Verfügung vom 23. Dezember 2019 mit dem Ersuchen an die Vorinstanz, sich noch- Abschreibungsverfügung vom 07.12.2020, Nr. 100.2019.332A, Seite 8 mals mit der Sache zu befassen (vorne E. 3). Auf diese Verfügung hat auch die Vertreterin mit einer weiteren Eingabe vom 31. Januar 2020 Bezug ge- nommen und zwei zusätzliche Beilagen eingereicht (act. 9/9A). Zuletzt äusserte sie sich substantiell zur Verfahrensabschreibung und zu den Kos- ten (act. 11). – Wohl ist die beschwerdeführende Partei im sozialhilferecht- lichen Beschwerdeverfahren von Gesetzes wegen zur Mitwirkung gehalten (vgl. Art. 20 VRPG i.V.m. Art. 28 SHG) und rechtfertigt Mitwirkung im ohne- hin gesetzlich gebotenen üblichen Umfang keine Parteientschädigung (vgl. BVR 2020 S. 476 E. 3.2; VGE 2019/62 vom 7.12.2020 E. 4.3). Hier hat die Vertreterin indes durch namhafte Bemühungen, die mit beträchtlichem Aufwand verbunden waren, zum Abschluss des Verfahrens beigetragen (die Beweise waren bei verschiedensten Personen, Behörden und Stellen zu beschaffen). Der Arbeitsaufwand überstieg den Rahmen dessen, was zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten zumutbar ist, und recht- fertigt ausnahmsweise eine Parteientschädigung im Sinn von Art. 104 Abs. 2 VRPG. Die Bemessung dieser Entschädigung richtet sich nicht nach einem in Stunden ausgewiesenen Aufwand oder bezifferbaren Auslagen, sondern erfolgt pauschal (vgl. auch vorne E. 5.3 am Schluss). Sie ist hier für das hälftige Obsiegen auf pauschal Fr. 400.-- festzusetzen.
  15. Nach dem Erwogenen sind für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG und Art. 53 SHG; vorne E. 5.1); im Umfang des hälftigen Obsiegens ist den Beschwer- deführenden eine Parteientschädigung zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 2 VRPG; vorne E. 5.2-5.4). Am Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege besteht hinsichtlich der Verfahrenskosten kein rechtserhebli- ches Interesse. Gegenstandslos ist das Gesuch im Umfang des Obsie- gens. Im Umfang des Unterliegens ist das Gesuch unbegründet, da Art. 111 Abs. 1 VRPG nicht von (allfälligen) eigenen Parteikosten befreit und nach Art. 111 Abs. 2 i.V.m. Art. 112 f. VRPG nur Anwältinnen bzw. Anwälte einer Partei beigeordnet und amtlich entschädigt werden können. Abschreibungsverfügung vom 07.12.2020, Nr. 100.2019.332A, Seite 9
  16. Die einzelrichterliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 39 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisati- on der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
  17. Das Verfahren 100.2019.332 wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abgeschrieben.
  18. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  19. Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 400.-- zu bezahlen.
  20. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und es nicht gegenstandslos geworden ist.
  21. Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (mit Eingabe der Beschwerde- führenden vom 27.3.2020 samt Kopie Tätigkeitsbericht) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele- genheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2019.332A HER/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Abschreibungsverfügung der Einzelrichterin vom 7. Dezember 2020 Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann

1. A.________

2. B.________

3. C.________

4. D.________

5. E.________

6. F.________ Beschwerdeführende 4-6 gesetzlich vertreten durch ihre Eltern A.________ und B.________ alle vertreten durch Solidaritätsnetz Bern, H.________, Bümplizstrasse 23, 3027 Bern Beschwerdeführende gegen Kanton Bern handelnd durch die Sicherheitsdirektion, Kramgasse 20, 3011 Bern Beschwerdegegner betreffend Ausschluss von der Asylsozialhilfe und Unterbringung in Kollektivunterkunft (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 6. September 2019; 2018.POMGS.483)

Abschreibungsverfügung vom 07.12.2020, Nr. 100.2019.332A, Seite 2 Sachverhalt und Erwägungen: 1. Im Jahr 2015 stellten die Mitglieder der aus Kosovo stammenden Familie G.________ (Eltern A._______ und B._______ sowie die vier Kinder C._______, D._______, E.________ und F._______) ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies dieses ab, ordnete die Wegweisung an und beurteilte den Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar (nicht hinreichend glaubhaft gemachte konkrete und aktuelle Bedrohungssituation von A.________ wegen Tötung eines Cousins und Verletzung zweier weiterer Personen; psychische Probleme im Heimatstaat behandelbar). Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Verfügung des SEM mit Urteil vom 7. Dezember 2017 (D-5872/2016). Der Familie wurde eine neue Ausreisfrist gesetzt. Am 15. Dezember 2017 schloss das damalige Amt für Migration und Personenstand (heute: Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), die Familie aus der Sozialhilfe aus. Auf Gesuch hin bewilligte der MIDI die Ausrichtung von Nothilfe und erklärte sich mit Blick auf ein von der Familie beabsichtigtes asylrechtliches Wiedererwägungsgesuch ausnahmsweise bereit, ihre Rückplatzierung in eine Kollektivunterkunft bis zum Vorliegen der Verfügung über das Wiedererwägungsgesuch aufzuschieben. Am

9. April 2018 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab. Mit Verfügung vom 15. Juni 2018 schloss der MIDI die Familie G.________ per Ende Juli 2018 aus der Sozialhilfe aus und wies sie an, ihre jetzige Unterkunft bis zum

1. August 2018 zu verlassen. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen die asylrechtliche Wiedererwä- gungsverfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 24. Juni 2019 ab und beurteilte den Wegweisungsvollzug namentlich mit Blick auf psychische Schwierigkeiten weiterhin als zulässig und zumutbar (D-2747/2018). Mit Entscheid vom 6. September 2019 wies der Kanton Bern, handelnd durch die damalige Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]), die Beschwerde der Familie G.________ gegen die Verfügung des MIDI ab.

Abschreibungsverfügung vom 07.12.2020, Nr. 100.2019.332A, Seite 3 2. Gegen den Entscheid vom 6. September 2019 hat die Familie G.________, vertreten durch Solidaritätsnetz Bern, am

7. Oktober 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Die Beschwerdeführenden beantragen, es sei der Ausschluss aus der Sozialhilfe namentlich mit Bezug auf die minderjährigen Kinder zu überprüfen und es sei ihnen zu erlauben, für die Dauer ihres Verbleibs in der Schweiz in der bisherigen Wohnung zu bleiben; eventuell sei abzuklären, ob und unter welchen Bedingungen ihnen gestattet würde, die ihnen von einer Familie angebotene Wohnung in … zu beziehen. Gleichzeitig haben sie um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Sie gaben zudem bekannt, dass sie am 16. September 2019 ein weiteres Wiedererwägungsgesuch beim SEM eingereicht haben, diesmal mit der Absicht, zumindest den Vollzug der Wegweisung durch vorläufige Aufnahme in der Schweiz abzuwenden. Die Eltern hätten auf das erneut negative Asylurteil mit schwerer psychischer Dekompensation reagiert (daraus folgend psychiatrische Interventionen), worauf die drei jüngeren Kinder bei einer Pflegefamilie hätten untergebracht werden müssen. 3. Im Verlauf des weiteren Verfahrens haben die Beschwerdeführenden einen von der KESB … in Auftrag gegebenen Abklärungsbericht zur persönlichen und schulischen Situation der drei minderjährigen Kinder sowie ärztliche Berichte zur psychischen Verfassung der Eltern und der erwachsenen Tochter eingereicht (act. 5/5A und act. 6/6A). Auf Ersuchen der In- struktionsrichterin, sich angesichts der Sachverhaltsentwicklungen (insb. Kindeswohl) nochmals mit der Sache zu befassen und Anträge zum weite- ren Verfahren zu stellen (act. 7), beantragt die SID am 30. Januar 2020, das verwaltungsgerichtliche Verfahren sei als gegenstandslos abzuschrei- ben, da sie auf ihren Unterbringungsentscheid zurückgekommen sei. Sie legt ihren neuen Entscheid vom 29. Januar 2020 bei, mit dem sie ihren ursprünglichen Entscheid aufgehoben, die Beschwerde teilweise gutge- heissen, die Verfügung des MIDI vom 15. Juni 2018 (Ziff. 2 Unterbringung)

Abschreibungsverfügung vom 07.12.2020, Nr. 100.2019.332A, Seite 4 aufgehoben und diesen angewiesen hat, die Beschwerdeführenden in ihrer jetzigen Unterkunft zu belassen (act. 8/8A). Die Beschwerdeführenden ha- ben anschliessend ihre Beschwerde zurückgezogen, soweit diese weiter- gehend den Ausschluss von der Sozialhilfe betrifft, und sie stimmen der Abschreibung des gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu (Ein- gabe vom 25.2.2020 [act. 11]). Zu den Kosten führen sie aus, sie hätten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zumindest zur Hälfte obsiegt, weshalb sie gestützt auf Art. 104, 108 und 110 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zu entschädigen seien. Dem Solidaritätsnetz Bern, ein gemeinnütziger und steuerbefreiter Verein, sei in den Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz und vor dem Verwaltungsgericht Aufwand erwachsen; eine Stunde Arbeit koste die Or- ganisation insgesamt 50 Franken. Sie veranschlagen den Zeitaufwand in den beiden Beschwerdeverfahren auf 30 Stunden und beantragen auf die- ser Grundlage eine angemessene Entschädigung. Daran hielten sie auch fest, nachdem die Instruktionsrichterin auf den Antrag der SID im insoweit gleichgelagerten Verfahren 100.2019.62 hingewiesen hatte (keine Ent- schädigung mangels berufsmässiger Vertretung). Es sei nicht klar, weshalb die SID die Prozessvertretung durch das Solidaritätsnetz Bern nicht für berufsmässig halte. Der Verein sei eine seit Jahren professionell tätige An- laufstelle für Migrantinnen und Migranten in Notsituationen; die bei ihm täti- gen Personen hätten die Interessen der Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer berufsmässigen Tätigkeiten angemessen und vernünftig vertreten. Die Mitarbeiterin, welche die Beschwerdesache bearbeitet habe, sei im Rah- men ihrer 20%-Anstellung, die sie bis Ende Juli 2020 innegehabt habe, mit monatlich Fr. 1'125.50 netto entlöhnt worden (Eingabe vom 27.3.2020 [act. 13]). 4. Aufgrund der Dispositionen der Parteien (E. 3 hiervor) ist das verwaltungs- gerichtliche Beschwerdeverfahren 100.2019.332 mangels rechtserhebli- chen Interesses am Erlass eines Entscheids als (insgesamt) gegenstands- los geworden vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). Soweit die Beschwerdeführenden

Abschreibungsverfügung vom 07.12.2020, Nr. 100.2019.332A, Seite 5 den Rückzug der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erklärt haben, gelten sie als unterliegend; im Übrigen haben sie obsiegt, weil die Vorinstanz auf- grund der eingetretenen Sachverhaltsentwicklungen teilweise neu ent- schieden hat (Art. 110 Abs. 1 VRPG). Das Unterliegen bzw. Obsiegen ist je hälftig zu veranschlagen. Nicht von einem hälftigen Obsiegen der Be- schwerdeführenden ausgegangen werden kann hingegen für das vor- instanzliche Beschwerdeverfahren: Die Asylbehörden haben im (ersten) Wiedererwägungsverfahren den Wegweisungsvollzug als für die Beschwer- deführenden zulässig und zumutbar beurteilt (vorne E. 1). Es lässt sich daher nicht sagen, der wenig später gestützt auf die damaligen Sa- chumstände erlassene Entscheid der POM vom 6. September 2019 sei in der Frage der Unterbringung in einer Kollektivunterkunft (deutlich geringere Tragweite) rechtsfehlerhaft gewesen. 5. 5.1 Von Verfahrenskosten sind die Beschwerdeführenden gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) unabhängig von ihrem Obsiegen oder Unterliegen im Beschwerdeverfahren befreit (vgl. etwa BVR 2019 S. 360 [VGE 2018/193 vom 10.4.2019] nicht publ. E. 5.1). Die Vorinstanz hat ihnen im ursprünglichen und neuen Beschwerdeent- scheid denn auch keine Verfahrenskosten auferlegt. Ebenso wenig fällt die Auferlegung von Verfahrenskosten im verwaltungsgerichtlichen Beschwer- deverfahren im Umfang des hälftigen Unterliegens der Beschwerdeführen- den in Betracht. 5.2 Die Kosten einer zulässigen Prozessvertretung sind nur dann er- satzfähig, wenn die verfahrensrechtlichen Bestimmungen es ausdrücklich vorsehen (BVR 2020 S. 476 E. 2.2). In der vorliegenden sozialhilferechtli- chen Angelegenheit ist für den Ersatz von Parteikosten mangels besonde- rer Entschädigungsregelung im SHG die allgemeine Parteikostenregelung gemäss Art. 104 VRPG massgebend. Nicht anwendbar sind bundesrechtli- che Entschädigungsordnungen (vgl. BVR 2020 S. 476 E. 2.4-2.6), darunter die von den Beschwerdeführenden erwähnte allgemeine eidgenössische

Abschreibungsverfügung vom 07.12.2020, Nr. 100.2019.332A, Seite 6 Regelung des Verwaltungsprozesses vor Bundesbehörden (Art. 64 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Nach Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG wird im Umfang des Obsiegens einerseits der Aufwand entschädigt, der durch be- rufsmässige Parteivertretung anfällt (Abs. 1); andererseits kann bei auf- wendigen Verfahren Privaten, die ihren Prozess selber geführt haben, eine angemessene Parteientschädigung und Auslagenersatz zuerkannt werden (Abs. 2). Berufsmässig im Sinn von Art. 104 Abs. 1 VRPG ist nach der ber- nischen Ordnung einzig die entgeltliche Vertretung durch freiberuflich tätige registrierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, welche aus ihrer staat- lich reglementierten und beaufsichtigten Tätigkeit ein Erwerbseinkommen erzielen (BVR 2020 S. 476 E. 4). Diese Voraussetzung ist in der Person des Vereins Solidaritätsnetz Bern bzw. seiner Mitarbeiterin H.________ nicht erfüllt (der Verein leistet rechtliche Unterstützung entweder selber oder weist Personen an freiberuflich tätige Anwältinnen bzw. Anwälte weiter, mit denen er kooperiert; Tätigkeitsbericht 2018 S. 8 [act. 13A]). Die Frage, ob die Beschwerdeführenden durch diese sachgerecht vertreten wurden, stellt sich insoweit nicht. 5.3 In Betracht fällt hingegen eine Parteientschädigung gemäss Art. 104 Abs. 2 VRPG (Billigkeitsentschädigung): Diese ist zwar nach dem Gesetzeswortlaut Privaten vorbehalten, die ihren Prozess selber geführt haben. Das Verwaltungsgericht hat aber mit Blick auf die Entstehungsge- schichte erkannt, dass eine Partei, die – wie hier – zulässigerweise nicht- anwaltlich vertreten ist (vgl. Art. 52 Abs. 4 SHG), nicht anders behandelt werden darf (BVR 2020 S. 476 E. 5.1). – Nach ständiger Rechtsprechung wird eine Parteientschädigung nach Art. 104 Abs. 2 VRPG nur ausnahms- weise und mit grosser Zurückhaltung zugesprochen. Sie ist auf aufwendige Verfahren beschränkt (BVR 2013 S. 423 E. 4.2, 2012 S. 1 E. 6). War die Angelegenheit nicht besonders komplex und überstieg der gerechtfertigte Arbeitsaufwand nicht den Rahmen dessen, was dem Einzelnen zur Besor- gung seiner persönlichen Angelegenheiten zugemutet werden kann, wird keine Entschädigung zugesprochen (BVR 2018 S. 518 [VGE 2018/40 vom 28.9.2018] nicht publ. E. 6, 2013 S. 423 E. 4.2, 2010 S. 147 [VGE

Abschreibungsverfügung vom 07.12.2020, Nr. 100.2019.332A, Seite 7 2009/108 vom 23.12.2009] nicht publ. E. 8.2). Diese Grundsätze gelten namentlich auch im sozialhilferechtlichen Beschwerdeverfahren (BVR 2020 S. 476 E. 5.2). Ob der Partei bei der Prozessführung (Vertretungs-)Kosten angefallen sind, ist für die Billigkeitsentschädigung (anders als beim Partei- kostenersatz nach Art. 104 Abs. 1 VRPG; vgl. BVR 2020 S. S. 476 E. 3.1 und 4) nicht entscheidend. Demgemäss ist es ohne Belang, dass Solidar- netz Bern die Beschwerdeführenden unentgeltlich vertreten hat (act. 11 S. 3). 5.4 Es ist somit zu prüfen, ob die Verhältnisse hier ausnahmsweise eine Billigkeitsentschädigung rechtfertigen: In der Sache war einerseits gerügt, dass der Ausschluss von der Sozialhilfe bzw. die Ausgestaltung der Nothilfe mit Bezug auf die minderjährigen Kinder fragwürdig sei. Anderer- seits war streitig, ob die rechtskräftig weggewiesenen Beschwerdeführen- den die ihnen zugewiesene bisherige Wohnung verlassen, d.h. gegebenen- falls eine Kollektivunterkunft beziehen müssen (vorne E. 2). Im ersten Punkt stellten sich Fragen, die jedenfalls dem Verwaltungsgericht noch nie unterbreitet worden sind. Im zweiten Punkt zu beantworten war zwar eine klar umrissene Rechtsfrage, die anhand der konkreten Umstände zu be- antworten ist (vgl. BVR 2019 S. 360 E. 3.3), welche Betroffene im Allge- meinen ohne weiteres darlegen können. Nach dem zweiten negativen Asylurteil und dem aufgrund der damaligen Faktenlage rechtmässig er- scheinenden vorinstanzlichen Entscheid (vorne E. 4) konnten indes nur noch mit Belegen untermauerte Sachverhaltsentwicklungen zu einem allfäl- ligen positiven Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah- rens verhelfen. Hier hat die Vertreterin einen erheblichen Aufwand betrie- ben: Sie hat bereits mit Beschwerde mehrere sachdienliche Unterlagen beigebracht (act. 1C1; u.a. Berichte des Psychiatriezentrums Münsingen; Meldung einer Kindeswohlgefährdung). Im Rahmen des Replikrechts hat sie unter anderem gestützt auf den eingereichten Abklärungsbericht die Interessenlage der minderjährigen Kinder im Einzelnen beleuchtet (Einga- be vom 26.11.2019; act. 5/5A1-5A4). Am 21. Dezember 2019 hat sie un- aufgefordert über die weitere Entwicklung orientiert und drei aktuelle ärztli- che Berichte eingereicht (act. 6/6A1-6A3). Diese beweismässig erhärteten Darlegungen lieferten die Grundlage für die verfahrensleitende Verfügung vom 23. Dezember 2019 mit dem Ersuchen an die Vorinstanz, sich noch-

Abschreibungsverfügung vom 07.12.2020, Nr. 100.2019.332A, Seite 8 mals mit der Sache zu befassen (vorne E. 3). Auf diese Verfügung hat auch die Vertreterin mit einer weiteren Eingabe vom 31. Januar 2020 Bezug ge- nommen und zwei zusätzliche Beilagen eingereicht (act. 9/9A). Zuletzt äusserte sie sich substantiell zur Verfahrensabschreibung und zu den Kos- ten (act. 11). – Wohl ist die beschwerdeführende Partei im sozialhilferecht- lichen Beschwerdeverfahren von Gesetzes wegen zur Mitwirkung gehalten (vgl. Art. 20 VRPG i.V.m. Art. 28 SHG) und rechtfertigt Mitwirkung im ohne- hin gesetzlich gebotenen üblichen Umfang keine Parteientschädigung (vgl. BVR 2020 S. 476 E. 3.2; VGE 2019/62 vom 7.12.2020 E. 4.3). Hier hat die Vertreterin indes durch namhafte Bemühungen, die mit beträchtlichem Aufwand verbunden waren, zum Abschluss des Verfahrens beigetragen (die Beweise waren bei verschiedensten Personen, Behörden und Stellen zu beschaffen). Der Arbeitsaufwand überstieg den Rahmen dessen, was zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten zumutbar ist, und recht- fertigt ausnahmsweise eine Parteientschädigung im Sinn von Art. 104 Abs. 2 VRPG. Die Bemessung dieser Entschädigung richtet sich nicht nach einem in Stunden ausgewiesenen Aufwand oder bezifferbaren Auslagen, sondern erfolgt pauschal (vgl. auch vorne E. 5.3 am Schluss). Sie ist hier für das hälftige Obsiegen auf pauschal Fr. 400.-- festzusetzen. 6. Nach dem Erwogenen sind für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG und Art. 53 SHG; vorne E. 5.1); im Umfang des hälftigen Obsiegens ist den Beschwer- deführenden eine Parteientschädigung zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 2 VRPG; vorne E. 5.2-5.4). Am Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege besteht hinsichtlich der Verfahrenskosten kein rechtserhebli- ches Interesse. Gegenstandslos ist das Gesuch im Umfang des Obsie- gens. Im Umfang des Unterliegens ist das Gesuch unbegründet, da Art. 111 Abs. 1 VRPG nicht von (allfälligen) eigenen Parteikosten befreit und nach Art. 111 Abs. 2 i.V.m. Art. 112 f. VRPG nur Anwältinnen bzw. Anwälte einer Partei beigeordnet und amtlich entschädigt werden können.

Abschreibungsverfügung vom 07.12.2020, Nr. 100.2019.332A, Seite 9 7. Die einzelrichterliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 39 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisati- on der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1. Das Verfahren 100.2019.332 wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 400.-- zu bezahlen.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und es nicht gegenstandslos geworden ist.

5. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführende

- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (mit Eingabe der Beschwerde- führenden vom 27.3.2020 samt Kopie Tätigkeitsbericht) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele- genheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.