opencaselaw.ch

D-5872/2016

D-5872/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-12-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der älteste Sohn respektive Bruder der Beschwerdeführenden (G._______ [N (...)]) suchte am 14. Januar 2013 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er vor, er sei in seinem Heimatland respektive -dorf von einer Blutrache betroffen. A.b Am 8. September 2015 tätigten Vertreter der Schweizerischen Botschaft in Pristina (nachfolgend: Botschaft) - auf Ersuchen des SEM - Abklärungen in Sachen G._______ in dessen Heimatdorf H._______ (Gemeinde I._______). Dabei sprachen sie auch mit dessen Vater A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sowie dem im gleichen Haus lebenden Grossvater J._______. Mit Bericht vom 9. September 2015 teilte die Botschaft dem SEM die Ergebnisse ihrer Abklärungen mit. B. B.a Am 22. September 2015 suchte der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau (nachfolgend: Beschwerdeführerin) - beide kosovarische Staatsangehörige albanischer Ethnie - sowie den vier im Rubrum aufgeführten Kindern in der Schweiz um Asyl nach. B.b Am 25. September 2015 fanden die Befragungen zur Person (BzP) statt, wobei neben dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin auch die älteste Tochter, C._______, befragt wurde. Der Beschwerdeführer verwies an seiner BzP bezüglich seinen Asylgründen auf die Blutrache. Die Beschwerdeführerin und die Tochter wurden zu ihren Gesuchsgründen aufgrund der damals hohen Zahl an neu eingehenden Asylgesuchen nicht befragt. B.c Anlässlich ihrer Asylgesuchstellung respektive an der BzP gaben die Beschwerdeführenden dem SEM ihre Identitätskarten und die Geburtsurkunden ihrer vier Kinder ab. Ausserdem reichten sie unter anderem zwei Bestätigungen der Blutrache durch den Dorfrat sowie einen Bericht der Staatsanwaltschaft vom 15. November 2012 zu den Akten. C. Auf Ersuchen des SEM vom 2. November 2015 wurden von der Botschaft in der vorliegenden Sache (erneut) Abklärungen vorgenommen. Der Botschaftsbericht datiert vom 2. März 2016. D. Am 18. April 2016 fand die Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen statt. Auf seine Angaben wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Am 4. Juni 2016 wurde G._______ in den Heimatstaat zurückgeführt, nachdem er sein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hatte. F. Am 22. Juni 2016 wurden die Beschwerdeführerin und C._______ zu den Asylgründen angehört. Für ihre Aussagen wird ebenfalls auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Die Beschwerdeführerin reichte dabei unter anderem ein Protokoll vom 17. Mai 2016 zu einem Versöhnungsversuch (in Kopie) zu den Akten. G. Mit Schreiben vom 20. Juni 2016 teilte das Spital (...) dem SEM mit, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 15. März 2016 in psychotherapeutischer Behandlung befinde. H. Mit Schreiben vom 20. Juli 2016 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zum Botschaftsbericht vom 2. März 2016 und stellte ihnen dabei auch eine Kopie des Botschaftsberichtes vom 9. September 2015 betreffend G._______ zu. Mit Eingabe vom 26. Juli 2016 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung. I. Mit Verfügung vom 25. August 2016 - tags darauf eröffnet - lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. J. Gegen diesen Entscheid liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 26. September 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm sowie seiner Familie Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon seien sie vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen. K. Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2016 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab, und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 20. Oktober 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen. L. Der Kostenvorschuss ging am 18. Oktober 2016 bei der Gerichtskasse ein. M. Mit Eingabe vom 3. November 2017 reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht vom 22. September 2017 zum psychischen Zustand des Beschwerdeführers sowie von den Lehrpersonen der Kinder verfasste Berichte zu den Akten.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf einen Schriftenwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Beschwerdeführenden brachten zur Begründung ihrer Asylgesuche zusammengefasst vor, sie würden sich seit dem (...) 2000 mit der Familie der Cousins des Beschwerdeführers, die auch ihre Nachbarn seien, in einer Blutrache befinden, nachdem es bereits davor zu Streitigkeiten gekommen sei. An jenem Tag habe der Beschwerdeführer nach einer Auseinandersetzung mit seinen Cousins einen von ihnen erschossen und zwei weitere verletzt. Dafür sei er zu sechs Jahren Haft verurteilt worden, wobei er nach vier Jahren - im Jahr 2004 - vorzeitig aus der Haft entlassen worden sei. Seit seiner Haftentlassung sei er zu Hause eingeschlossen gewesen und habe keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen können. Er habe selten und nur in Begleitung das Haus verlassen. Es habe ständig Drohungen gegeben und ihr Haus sei nachts mit Steinen beworfen worden. Auch die Kinder hätten Angst gehabt und seien daher nur unregelmässig in die Schule gegangen. Sie seien als Familie isoliert gewesen. Vor zirka zwei Jahren sei vor der Haustür beinahe auf den Beschwerdeführer geschossen worden. Vor etwa einem Jahr sei sein Vater angegriffen worden. Kurz vor der Ausreise sei sodann D._______ mit einer Axt bedroht worden. Ihre Familie habe sich bemüht, den Konflikt friedlich beizulegen, aber ohne Erfolg. Die Tatsache, dass es zu keiner Versöhnung gekommen sei, spreche dafür, dass die Opferfamilie auf Rache sinne. Von einer (...) der Cousins hätten sie denn auch erfahren, dass die Cousins zwei- oder dreifach Rache nehmen wollten. Ihr Sohn respektive Bruder G._______ habe sich nach seiner Rückkehr in den Kosovo bereits nach wenigen Tagen nicht mehr sicher gefühlt. Er habe jetzt bei einem Bekannten in K._______ Unterschlupf gefunden.

E. 4.2 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung zur Begründung der Asylverweigerung zusammengefasst aus, die Abklärungen durch die Botschaft vor Ort hätten bestätigt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich bei einer familiären Auseinandersetzung einen Cousin getötet habe und dass ein Fall von Blutfehde vorliege, die grundsätzlich nicht beendet worden und daher nach wie vor aktuell sei. Gleichzeitig hätten die Abklärungen aber auch deutlich gemacht, dass sich seit dem Tötungsdelikt im Jahr 2000 respektive seit der Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Gefängnis im Jahr 2004 keine nennenswerten Vorfälle mehr ereignet hätten. Insbesondere habe sich seither die Opferfamilie nicht gerächt, obwohl sie sicher Gelegenheit dazu gehabt hätte, wenn dies tatsächlich ihre Absicht gewesen wäre, zumal die betroffenen Familien unmittelbar nebeneinander gewohnt hätten. Aus der Botschaftsabklärung gehe ausserdem hervor, dass kein Familienmitglied unter Hausarrest gestanden habe. Der Beschwerdeführer habe lediglich nicht vor dem Haus und dem Laden der Opferfamilie vorbeigehen dürfen und habe einen kleinen Umweg in Kauf nehmen müssen. Von anderen negativen Folgen der Fehde habe man vor Ort keine Kenntnis gehabt. Auch zufällig angefragte Bewohner hätten die Fehde bestätigt, diese aber insofern relativiert, als das Ereignis Jahre zurückliege und die beteiligten Familien all die Jahre ohne nennenswerte Probleme weiterhin nebeneinander gelebt hätten. Ferner würde aus den Aussagen der geschädigten Familie im Jahr 2015 hervorgehen, dass sie weder den Täter noch dessen Kinder zu töten beabsichtige. Solches gezieme sich schon deshalb nicht, weil Opfer und Täter aus einer Familie stammen würden. Es könne sodann entgegen der Aussagen der Beschwerdeführenden in den Anhörungen nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Opferfamilie einer Versöhnung verschliessen würde. So gehe aus den Botschaftsabklärungen hervor, dass eine Vergebung durch die Geschädigten notwendig wäre, um den Gemütszustand der beiden Parteien wieder ins Gleichgewicht zu bringen. Dies könnte allenfalls durch einen materiellen Vergleich erreicht werden. Dazu hätten die Beschwerdeführenden gemäss Abklärungen bisher keine Hand geboten. Nach dem Gesagten würden ihre Vorbringen zu den erfolgten Übergriffen und Benachteiligungen seitens der Opferfamilie nicht nachvollziehbar erscheinen. Diese seien umso unwahrscheinlicher, als die Beschwerdeführenden noch während 16 Jahren im Kosovo gelebt hätten, ohne dass sich während dieser Jahre ein nennenswerter ernsthafterer Vorfall ereignet hätte. Den Beschwerdeführenden sei es daher nicht gelungen, eine weitergehende und über den Vorfall im Jahr 2000 hinausgehenden Verfolgungssituation im Kosovo glaubhaft zu machen. Es gebe mithin keine genügenden Anhaltspunkte, die für eine heutige konkrete Bedrohungs- und Verfolgungssituation in ihrem Heimatdorf H._______ sprechen könnten.

E. 4.3 In der Beschwerde wird im Wesentlichen die Vorgehensweise des SEM respektive der Botschaft bei ihren Abklärungen beanstandet. So habe sie nicht Personen angefragt, die über Zwischenfälle und Einschränkungen der Beschwerdeführenden bestens informiert seien (Versöhnungskommission, Dorfvorsteher, Schuldirektor), sondern die eine oder andere Person aus dem Dorf. Es sei überhaupt nicht klar, um welche Personen es sich dabei gehandelt habe und ob diese nahe oder entfernte Verwandte der Opferfamilie beziehungsweise für oder gegen den Beschwerdeführer seien. Sodann enthält die Beschwerdeschrift generelle Ausführungen zur Blutrache. Schliesslich wird festgehalten, es gebe im Kosovo keine staatliche Stelle, die sich mit dem Problem Blutrache beschäftige und zum Schutz von betroffenen Personen Massnahmen ergreife, so dass man von einer mittelbaren staatlichen Verfolgung durch Dritte ausgehen könne, welche zur Asylgewährung führe.

E. 4.4.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach es vorliegend keine genügenden Anhaltspunkte gebe, die für eine heutige konkrete Bedrohungs- und Verfolgungssituation der Beschwerdeführenden in ihrem Heimatdorf H._______ sprechen würden, zu bestätigen. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann zunächst auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, die abgesehen von kleinen sprachlichen Mängeln nicht zu beanstanden sind und im Wesentlichen auf die Botschaftsabklärungen abstützen. Den Einwänden in der Beschwerdeschrift betreffend die Vorgehensweise des SEM respektive der Botschaft bei den Abklärungen ist entgegenzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden offen stand, (substanziierte) schriftliche Aussagen der von ihnen genannten Personen (Versöhnungskommission, Dorfvorsteher, Schuldirektor) zur Untermauerung ihrer Asylgründe einzureichen. Die beiden im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Bestätigungen der Blutrache durch den Dorfrat sind jedenfalls zu unsubstanziiert und in dieser Form ungeeignet, die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Probleme zu bestätigen. Im Übrigen stützte sich das SEM bei seiner Begründung nicht nur auf die Botschaftsabklärung vom 2. März 2016, in deren Rahmen vor allem nicht genannte Dritte befragt wurden, sondern auch auf jene vom 9. September 2015 betreffend G._______, anlässlich welcher ausschliesslich mit Mitgliedern der Opfer- und der Täterfamilie gesprochen worden war. Hervorzuheben ist dabei insbesondere, dass der Beschwerdeführer und sein Vater zwar Schikanen seitens der Opferfamilie erwähnten (dem Vater sei beinahe ein Stein angeworfen worden, sie würden angeschrien und ihr Haus sei mit Steinen beworfen worden), jedoch keinen einzigen Vorfall nannten, der auf eine ernsthafte Gefährdung ihrerseits schliessen lassen würde. Ausserdem bejahte der Beschwerdeführer die Frage, ob er sein Haus beziehungsweise seinen Garten verlasse. Das SEM erachtete mithin die Vorbringen der Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren zu erfolgten Übergriffen und Benachteiligungen - sofern damit die behauptete Isolation der Beschwerdeführenden gemeint ist - seitens der Opferfamilie gestützt auf die Botschaftsabklärungen zu Recht als nicht nachvollziehbar. An dieser Einschätzung vermögen auch die in der Beschwerdeschrift angesprochene Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und die entsprechenden Beschwerdevorbringen nichts zu ändern, zumal sich die Auskunft nicht direkt auf den Beschwerdeführer bezieht und im Übrigen vom SEM nicht in Abrede gestellt wurde, das Blutrache im Kosovo noch praktiziert werde.

E. 4.4.2 Ergänzend zu den vorinstanzlichen Ausführungen ist festzuhalten, dass den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP und der Anhörung ebenfalls keine glaubhaften Hinweise auf konkrete Verfolgungsmassnahmen seit dem Tötungsdelikt im Jahr 2000 respektive seit seiner Haftentlassung im Jahr 2004 entnommen werden können. Er sprach zwar drei konkrete Ereignisse an, die vorgefallen sein sollen. So sei sein Vater vor etwa einem Jahr, er selbst vor zirka zwei Jahren mit der Waffe und sein Sohn D._______ kurz vor der Ausreise mit der Axt bedroht worden. Diese Vorbringen sind allerdings äusserst unsubstanziiert ausgefallen (vgl. Akten SEM A 9 S. 10; A 22 F30 f. und 99). Den ihn betreffenden Vorfall datierte er zudem anlässlich der BzP auf drei bis vier Jahre zurück (vgl. A 9 S. 10). Gemäss seinen Aussagen an der über ein halbes Jahr später durchgeführten Anhörung soll der Vorfall dagegen nur zirka zwei Jahre vor der Anhörung stattgefunden haben (vgl. A 22 F30 und 95 ff.). Das hierzu eingereichte Beweismittel, auf das er mehrmals verwies (Bericht der Staatsanwaltschaft vom 15. November 2012; vgl. A 9 S. 10; A 22 F30 und 96), wurde zwar im Jahr 2012 ausgestellt und wäre somit mit seiner Aussage anlässlich der BzP in Einklang zu bringen, bezieht sich allerdings im Widerspruch zu seinen Angaben auf das Jahr 2007. Die ebenfalls unsubstanziierten Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. A 24 F40) und C._______ (vgl. A 25 F24) anlässlich deren Anhörungen vermögen die vom Beschwerdeführer genannten Vorfälle - sofern von ihnen überhaupt angesprochen - nicht in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen. Seine Ehefrau nannte sodann an ihrer Anhörung keinen Vorfall betreffend den Sohn G._______ nach dessen Ausschaffung aus der Schweiz. In ihrer Stellungnahme vom 26. Juli 2016 gaben die Beschwerdeführenden lediglich - wiederum in unsubstanziierter Weise - an, dieser habe sich im Kosovo schon nach wenigen Tagen nicht mehr sicher gefühlt und habe in K._______ bei einem Bekannten Unterschlupf gefunden. Erstaunlich ist in diesem Zusammenhang, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers an ihrer Anhörung nicht angeben konnte, wo genau in K._______ sich G._______ aufhalten soll (vgl. A 24 F34).

E. 4.4.3 Im Zusammenhang mit den behaupteten erfolglosen Versöhnungsbemühungen der Beschwerdeführenden ist der Vollständigkeit halber in Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen festzuhalten, dass das Protokoll vom 17. Mai 2016 nur in Kopie eingereicht wurde. Ausserdem wird darin kein konkretes Angebot genannt, welches die Beschwerdeführenden der Gegenpartei zwecks Versöhnung unterbreiten wollten. Es wird lediglich erwähnt, die Mitglieder der Gegenpartei hätten die Versöhnung unter den "gegenwärtigen Bedingungen und Umständen" verweigert, ohne dies weiter auszuführen. Dieses Protokoll ist daher - insbesondere auch unter Berücksichtigung des konkreten Angebots, das seitens der Gegenpartei gemacht wurde (vgl. Botschaftsabklärung in Sachen G._______ S. 2 f.) - ebenfalls nicht geeignet, zu belegen, dass die Opferfamilie sich einer Versöhnung verschliesse und auf Rache sinne.

E. 4.4.4 Ferner ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht klar und erlebnisbasiert darzulegen vermochte, wie er in den elf Jahren nach seiner Haftentlassung lebte (vgl. A 22 F59 ff.). Es entsteht mithin der Eindruck, dass er und seine Familie ihre Probleme - auch das zuhause Eingeschlossen sein - aufzubauschen versuchen. Bestätigt wird dieser Eindruck etwa durch das Beschwerdevorbringen, das gesellschaftliche Leben der Familie sei stark eingeschränkt worden; sie seien nicht zu familiären oder sonstigen Dorfanlässen eingeladen worden (vgl. auch A 22 F31). So lässt sich diese Angabe nicht mit den früheren Aussagen des Beschwerdeführers respektive dessen Vaters gegenüber der Botschaft vereinbaren, wonach es vorkomme, dass beide an der Blutfehde beteiligten Parteien an die gleiche Hochzeit oder andere Anlässe gehen würden (vgl. Botschaftsabklärung in Sachen G._______ S. 3).

E. 4.4.5 Nach dem Gesagten ist das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss gelangt, dass es in Bezug auf die Beschwerdeführenden keine genügenden (glaubhaften) Anhaltspunkte gebe, die für eine heutige konkrete Bedrohungs- und Verfolgungssituation im Heimatdorf H._______ sprechen würden. Es hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und deren Asylgesuche abgelehnt. Die übrigen Beschwerdevorbringen vermögen keine Änderung dieser Einschätzung herbeizuführen, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

E. 4.4.6 Angesichts der vorstehenden Ausführungen kann offen bleiben, ob der geltend gemachten Furcht vor Blutrache - einer archaischen Reaktion auf die Tötung eines Mannes - überhaupt ein asylbeachtliches Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG und damit Asylrelevanz zugesprochen werden könnte (vgl. hierzu das Urteil des BVGer D-670/2014 vom 8. Februar 2016 E. 6.2.3).

E. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.2.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihnen nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.3.2 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung zum Wegweisungsvollzug im Wesentlichen aus, es würden keine Gründe gegen die Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Kosovo sprechen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie in ihrem Heimatland, insbesondere in H._______, wo sie über ein Haus, Land und ein Beziehungsnetz verfügen würden, wieder Fuss fassen und für ihren Lebensunterhalt aufkommen könnten. Aufgrund des jungen Alters der vier Kinder und vor allem der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz könne nicht darauf geschlossen werden, dass sie in der Schweiz derart integriert seien, dass eine Rückkehr in ihr Heimatland für sie eine besondere Härte darstellen könnte. Die Beschwerdeführerin könne ausserdem ihre in der Schweiz begonnene psychotherapeutische Behandlung wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung im Kosovo fortführen. Diesen Erwägungen wird in der Beschwerdeschrift nichts entgegengehalten. Es ist dennoch der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren gesundheitliche Probleme, insbesondere solche psychischer Natur, geltend machte und anlässlich der Anhörung seine Medikamentenschachteln zeigte (vgl. A 22 F87). Er kann demzufolge - entgegen der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung - nicht als gesund bezeichnet werden. Seine psychischen Probleme wurden sodann mit dem Arztbericht vom 22. September 2017 bestätigt. Indessen kann diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend seiner Ehefrau und der Behandlungsmöglichkeiten ihrer psychischen Leiden im Kosovo verwiesen werden. Ferner ist festzustellen, dass auch bei der Aufenthaltsdauer in der Schweiz von mittlerweile etwas über zwei Jahren, was immer noch relativ kurz ist, angesichts des Alters der Kinder (...) nicht von einer derart starken Assimilierung hierzulande auszugehen ist, welche deren Entwurzelung im Kosovo zur Folge hätte. Daran vermögen die mit Eingabe vom 3. November 2017 eingereichten Schulberichte nichts zu ändern, auch wenn davon auszugehen ist, dass die Kinder (...) vom besseren Ausbildungsangebot in der Schweiz profitieren könnten.

E. 6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates - soweit erforderlich - die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5872/2016 Urteil vom 7. Dezember 2017 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter François Badoud, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), und die Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), alle Kosovo, alle vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri LL.M., Asylhilfe Bern, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. August 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der älteste Sohn respektive Bruder der Beschwerdeführenden (G._______ [N (...)]) suchte am 14. Januar 2013 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er vor, er sei in seinem Heimatland respektive -dorf von einer Blutrache betroffen. A.b Am 8. September 2015 tätigten Vertreter der Schweizerischen Botschaft in Pristina (nachfolgend: Botschaft) - auf Ersuchen des SEM - Abklärungen in Sachen G._______ in dessen Heimatdorf H._______ (Gemeinde I._______). Dabei sprachen sie auch mit dessen Vater A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sowie dem im gleichen Haus lebenden Grossvater J._______. Mit Bericht vom 9. September 2015 teilte die Botschaft dem SEM die Ergebnisse ihrer Abklärungen mit. B. B.a Am 22. September 2015 suchte der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau (nachfolgend: Beschwerdeführerin) - beide kosovarische Staatsangehörige albanischer Ethnie - sowie den vier im Rubrum aufgeführten Kindern in der Schweiz um Asyl nach. B.b Am 25. September 2015 fanden die Befragungen zur Person (BzP) statt, wobei neben dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin auch die älteste Tochter, C._______, befragt wurde. Der Beschwerdeführer verwies an seiner BzP bezüglich seinen Asylgründen auf die Blutrache. Die Beschwerdeführerin und die Tochter wurden zu ihren Gesuchsgründen aufgrund der damals hohen Zahl an neu eingehenden Asylgesuchen nicht befragt. B.c Anlässlich ihrer Asylgesuchstellung respektive an der BzP gaben die Beschwerdeführenden dem SEM ihre Identitätskarten und die Geburtsurkunden ihrer vier Kinder ab. Ausserdem reichten sie unter anderem zwei Bestätigungen der Blutrache durch den Dorfrat sowie einen Bericht der Staatsanwaltschaft vom 15. November 2012 zu den Akten. C. Auf Ersuchen des SEM vom 2. November 2015 wurden von der Botschaft in der vorliegenden Sache (erneut) Abklärungen vorgenommen. Der Botschaftsbericht datiert vom 2. März 2016. D. Am 18. April 2016 fand die Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen statt. Auf seine Angaben wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Am 4. Juni 2016 wurde G._______ in den Heimatstaat zurückgeführt, nachdem er sein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hatte. F. Am 22. Juni 2016 wurden die Beschwerdeführerin und C._______ zu den Asylgründen angehört. Für ihre Aussagen wird ebenfalls auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Die Beschwerdeführerin reichte dabei unter anderem ein Protokoll vom 17. Mai 2016 zu einem Versöhnungsversuch (in Kopie) zu den Akten. G. Mit Schreiben vom 20. Juni 2016 teilte das Spital (...) dem SEM mit, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 15. März 2016 in psychotherapeutischer Behandlung befinde. H. Mit Schreiben vom 20. Juli 2016 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zum Botschaftsbericht vom 2. März 2016 und stellte ihnen dabei auch eine Kopie des Botschaftsberichtes vom 9. September 2015 betreffend G._______ zu. Mit Eingabe vom 26. Juli 2016 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung. I. Mit Verfügung vom 25. August 2016 - tags darauf eröffnet - lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. J. Gegen diesen Entscheid liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 26. September 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm sowie seiner Familie Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon seien sie vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen. K. Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2016 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab, und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 20. Oktober 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen. L. Der Kostenvorschuss ging am 18. Oktober 2016 bei der Gerichtskasse ein. M. Mit Eingabe vom 3. November 2017 reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht vom 22. September 2017 zum psychischen Zustand des Beschwerdeführers sowie von den Lehrpersonen der Kinder verfasste Berichte zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf einen Schriftenwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden brachten zur Begründung ihrer Asylgesuche zusammengefasst vor, sie würden sich seit dem (...) 2000 mit der Familie der Cousins des Beschwerdeführers, die auch ihre Nachbarn seien, in einer Blutrache befinden, nachdem es bereits davor zu Streitigkeiten gekommen sei. An jenem Tag habe der Beschwerdeführer nach einer Auseinandersetzung mit seinen Cousins einen von ihnen erschossen und zwei weitere verletzt. Dafür sei er zu sechs Jahren Haft verurteilt worden, wobei er nach vier Jahren - im Jahr 2004 - vorzeitig aus der Haft entlassen worden sei. Seit seiner Haftentlassung sei er zu Hause eingeschlossen gewesen und habe keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen können. Er habe selten und nur in Begleitung das Haus verlassen. Es habe ständig Drohungen gegeben und ihr Haus sei nachts mit Steinen beworfen worden. Auch die Kinder hätten Angst gehabt und seien daher nur unregelmässig in die Schule gegangen. Sie seien als Familie isoliert gewesen. Vor zirka zwei Jahren sei vor der Haustür beinahe auf den Beschwerdeführer geschossen worden. Vor etwa einem Jahr sei sein Vater angegriffen worden. Kurz vor der Ausreise sei sodann D._______ mit einer Axt bedroht worden. Ihre Familie habe sich bemüht, den Konflikt friedlich beizulegen, aber ohne Erfolg. Die Tatsache, dass es zu keiner Versöhnung gekommen sei, spreche dafür, dass die Opferfamilie auf Rache sinne. Von einer (...) der Cousins hätten sie denn auch erfahren, dass die Cousins zwei- oder dreifach Rache nehmen wollten. Ihr Sohn respektive Bruder G._______ habe sich nach seiner Rückkehr in den Kosovo bereits nach wenigen Tagen nicht mehr sicher gefühlt. Er habe jetzt bei einem Bekannten in K._______ Unterschlupf gefunden. 4.2 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung zur Begründung der Asylverweigerung zusammengefasst aus, die Abklärungen durch die Botschaft vor Ort hätten bestätigt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich bei einer familiären Auseinandersetzung einen Cousin getötet habe und dass ein Fall von Blutfehde vorliege, die grundsätzlich nicht beendet worden und daher nach wie vor aktuell sei. Gleichzeitig hätten die Abklärungen aber auch deutlich gemacht, dass sich seit dem Tötungsdelikt im Jahr 2000 respektive seit der Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Gefängnis im Jahr 2004 keine nennenswerten Vorfälle mehr ereignet hätten. Insbesondere habe sich seither die Opferfamilie nicht gerächt, obwohl sie sicher Gelegenheit dazu gehabt hätte, wenn dies tatsächlich ihre Absicht gewesen wäre, zumal die betroffenen Familien unmittelbar nebeneinander gewohnt hätten. Aus der Botschaftsabklärung gehe ausserdem hervor, dass kein Familienmitglied unter Hausarrest gestanden habe. Der Beschwerdeführer habe lediglich nicht vor dem Haus und dem Laden der Opferfamilie vorbeigehen dürfen und habe einen kleinen Umweg in Kauf nehmen müssen. Von anderen negativen Folgen der Fehde habe man vor Ort keine Kenntnis gehabt. Auch zufällig angefragte Bewohner hätten die Fehde bestätigt, diese aber insofern relativiert, als das Ereignis Jahre zurückliege und die beteiligten Familien all die Jahre ohne nennenswerte Probleme weiterhin nebeneinander gelebt hätten. Ferner würde aus den Aussagen der geschädigten Familie im Jahr 2015 hervorgehen, dass sie weder den Täter noch dessen Kinder zu töten beabsichtige. Solches gezieme sich schon deshalb nicht, weil Opfer und Täter aus einer Familie stammen würden. Es könne sodann entgegen der Aussagen der Beschwerdeführenden in den Anhörungen nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Opferfamilie einer Versöhnung verschliessen würde. So gehe aus den Botschaftsabklärungen hervor, dass eine Vergebung durch die Geschädigten notwendig wäre, um den Gemütszustand der beiden Parteien wieder ins Gleichgewicht zu bringen. Dies könnte allenfalls durch einen materiellen Vergleich erreicht werden. Dazu hätten die Beschwerdeführenden gemäss Abklärungen bisher keine Hand geboten. Nach dem Gesagten würden ihre Vorbringen zu den erfolgten Übergriffen und Benachteiligungen seitens der Opferfamilie nicht nachvollziehbar erscheinen. Diese seien umso unwahrscheinlicher, als die Beschwerdeführenden noch während 16 Jahren im Kosovo gelebt hätten, ohne dass sich während dieser Jahre ein nennenswerter ernsthafterer Vorfall ereignet hätte. Den Beschwerdeführenden sei es daher nicht gelungen, eine weitergehende und über den Vorfall im Jahr 2000 hinausgehenden Verfolgungssituation im Kosovo glaubhaft zu machen. Es gebe mithin keine genügenden Anhaltspunkte, die für eine heutige konkrete Bedrohungs- und Verfolgungssituation in ihrem Heimatdorf H._______ sprechen könnten. 4.3 In der Beschwerde wird im Wesentlichen die Vorgehensweise des SEM respektive der Botschaft bei ihren Abklärungen beanstandet. So habe sie nicht Personen angefragt, die über Zwischenfälle und Einschränkungen der Beschwerdeführenden bestens informiert seien (Versöhnungskommission, Dorfvorsteher, Schuldirektor), sondern die eine oder andere Person aus dem Dorf. Es sei überhaupt nicht klar, um welche Personen es sich dabei gehandelt habe und ob diese nahe oder entfernte Verwandte der Opferfamilie beziehungsweise für oder gegen den Beschwerdeführer seien. Sodann enthält die Beschwerdeschrift generelle Ausführungen zur Blutrache. Schliesslich wird festgehalten, es gebe im Kosovo keine staatliche Stelle, die sich mit dem Problem Blutrache beschäftige und zum Schutz von betroffenen Personen Massnahmen ergreife, so dass man von einer mittelbaren staatlichen Verfolgung durch Dritte ausgehen könne, welche zur Asylgewährung führe. 4.4 4.4.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach es vorliegend keine genügenden Anhaltspunkte gebe, die für eine heutige konkrete Bedrohungs- und Verfolgungssituation der Beschwerdeführenden in ihrem Heimatdorf H._______ sprechen würden, zu bestätigen. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann zunächst auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, die abgesehen von kleinen sprachlichen Mängeln nicht zu beanstanden sind und im Wesentlichen auf die Botschaftsabklärungen abstützen. Den Einwänden in der Beschwerdeschrift betreffend die Vorgehensweise des SEM respektive der Botschaft bei den Abklärungen ist entgegenzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden offen stand, (substanziierte) schriftliche Aussagen der von ihnen genannten Personen (Versöhnungskommission, Dorfvorsteher, Schuldirektor) zur Untermauerung ihrer Asylgründe einzureichen. Die beiden im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Bestätigungen der Blutrache durch den Dorfrat sind jedenfalls zu unsubstanziiert und in dieser Form ungeeignet, die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Probleme zu bestätigen. Im Übrigen stützte sich das SEM bei seiner Begründung nicht nur auf die Botschaftsabklärung vom 2. März 2016, in deren Rahmen vor allem nicht genannte Dritte befragt wurden, sondern auch auf jene vom 9. September 2015 betreffend G._______, anlässlich welcher ausschliesslich mit Mitgliedern der Opfer- und der Täterfamilie gesprochen worden war. Hervorzuheben ist dabei insbesondere, dass der Beschwerdeführer und sein Vater zwar Schikanen seitens der Opferfamilie erwähnten (dem Vater sei beinahe ein Stein angeworfen worden, sie würden angeschrien und ihr Haus sei mit Steinen beworfen worden), jedoch keinen einzigen Vorfall nannten, der auf eine ernsthafte Gefährdung ihrerseits schliessen lassen würde. Ausserdem bejahte der Beschwerdeführer die Frage, ob er sein Haus beziehungsweise seinen Garten verlasse. Das SEM erachtete mithin die Vorbringen der Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren zu erfolgten Übergriffen und Benachteiligungen - sofern damit die behauptete Isolation der Beschwerdeführenden gemeint ist - seitens der Opferfamilie gestützt auf die Botschaftsabklärungen zu Recht als nicht nachvollziehbar. An dieser Einschätzung vermögen auch die in der Beschwerdeschrift angesprochene Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und die entsprechenden Beschwerdevorbringen nichts zu ändern, zumal sich die Auskunft nicht direkt auf den Beschwerdeführer bezieht und im Übrigen vom SEM nicht in Abrede gestellt wurde, das Blutrache im Kosovo noch praktiziert werde. 4.4.2 Ergänzend zu den vorinstanzlichen Ausführungen ist festzuhalten, dass den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP und der Anhörung ebenfalls keine glaubhaften Hinweise auf konkrete Verfolgungsmassnahmen seit dem Tötungsdelikt im Jahr 2000 respektive seit seiner Haftentlassung im Jahr 2004 entnommen werden können. Er sprach zwar drei konkrete Ereignisse an, die vorgefallen sein sollen. So sei sein Vater vor etwa einem Jahr, er selbst vor zirka zwei Jahren mit der Waffe und sein Sohn D._______ kurz vor der Ausreise mit der Axt bedroht worden. Diese Vorbringen sind allerdings äusserst unsubstanziiert ausgefallen (vgl. Akten SEM A 9 S. 10; A 22 F30 f. und 99). Den ihn betreffenden Vorfall datierte er zudem anlässlich der BzP auf drei bis vier Jahre zurück (vgl. A 9 S. 10). Gemäss seinen Aussagen an der über ein halbes Jahr später durchgeführten Anhörung soll der Vorfall dagegen nur zirka zwei Jahre vor der Anhörung stattgefunden haben (vgl. A 22 F30 und 95 ff.). Das hierzu eingereichte Beweismittel, auf das er mehrmals verwies (Bericht der Staatsanwaltschaft vom 15. November 2012; vgl. A 9 S. 10; A 22 F30 und 96), wurde zwar im Jahr 2012 ausgestellt und wäre somit mit seiner Aussage anlässlich der BzP in Einklang zu bringen, bezieht sich allerdings im Widerspruch zu seinen Angaben auf das Jahr 2007. Die ebenfalls unsubstanziierten Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. A 24 F40) und C._______ (vgl. A 25 F24) anlässlich deren Anhörungen vermögen die vom Beschwerdeführer genannten Vorfälle - sofern von ihnen überhaupt angesprochen - nicht in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen. Seine Ehefrau nannte sodann an ihrer Anhörung keinen Vorfall betreffend den Sohn G._______ nach dessen Ausschaffung aus der Schweiz. In ihrer Stellungnahme vom 26. Juli 2016 gaben die Beschwerdeführenden lediglich - wiederum in unsubstanziierter Weise - an, dieser habe sich im Kosovo schon nach wenigen Tagen nicht mehr sicher gefühlt und habe in K._______ bei einem Bekannten Unterschlupf gefunden. Erstaunlich ist in diesem Zusammenhang, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers an ihrer Anhörung nicht angeben konnte, wo genau in K._______ sich G._______ aufhalten soll (vgl. A 24 F34). 4.4.3 Im Zusammenhang mit den behaupteten erfolglosen Versöhnungsbemühungen der Beschwerdeführenden ist der Vollständigkeit halber in Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen festzuhalten, dass das Protokoll vom 17. Mai 2016 nur in Kopie eingereicht wurde. Ausserdem wird darin kein konkretes Angebot genannt, welches die Beschwerdeführenden der Gegenpartei zwecks Versöhnung unterbreiten wollten. Es wird lediglich erwähnt, die Mitglieder der Gegenpartei hätten die Versöhnung unter den "gegenwärtigen Bedingungen und Umständen" verweigert, ohne dies weiter auszuführen. Dieses Protokoll ist daher - insbesondere auch unter Berücksichtigung des konkreten Angebots, das seitens der Gegenpartei gemacht wurde (vgl. Botschaftsabklärung in Sachen G._______ S. 2 f.) - ebenfalls nicht geeignet, zu belegen, dass die Opferfamilie sich einer Versöhnung verschliesse und auf Rache sinne. 4.4.4 Ferner ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht klar und erlebnisbasiert darzulegen vermochte, wie er in den elf Jahren nach seiner Haftentlassung lebte (vgl. A 22 F59 ff.). Es entsteht mithin der Eindruck, dass er und seine Familie ihre Probleme - auch das zuhause Eingeschlossen sein - aufzubauschen versuchen. Bestätigt wird dieser Eindruck etwa durch das Beschwerdevorbringen, das gesellschaftliche Leben der Familie sei stark eingeschränkt worden; sie seien nicht zu familiären oder sonstigen Dorfanlässen eingeladen worden (vgl. auch A 22 F31). So lässt sich diese Angabe nicht mit den früheren Aussagen des Beschwerdeführers respektive dessen Vaters gegenüber der Botschaft vereinbaren, wonach es vorkomme, dass beide an der Blutfehde beteiligten Parteien an die gleiche Hochzeit oder andere Anlässe gehen würden (vgl. Botschaftsabklärung in Sachen G._______ S. 3). 4.4.5 Nach dem Gesagten ist das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss gelangt, dass es in Bezug auf die Beschwerdeführenden keine genügenden (glaubhaften) Anhaltspunkte gebe, die für eine heutige konkrete Bedrohungs- und Verfolgungssituation im Heimatdorf H._______ sprechen würden. Es hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und deren Asylgesuche abgelehnt. Die übrigen Beschwerdevorbringen vermögen keine Änderung dieser Einschätzung herbeizuführen, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 4.4.6 Angesichts der vorstehenden Ausführungen kann offen bleiben, ob der geltend gemachten Furcht vor Blutrache - einer archaischen Reaktion auf die Tötung eines Mannes - überhaupt ein asylbeachtliches Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG und damit Asylrelevanz zugesprochen werden könnte (vgl. hierzu das Urteil des BVGer D-670/2014 vom 8. Februar 2016 E. 6.2.3). 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihnen nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung zum Wegweisungsvollzug im Wesentlichen aus, es würden keine Gründe gegen die Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Kosovo sprechen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie in ihrem Heimatland, insbesondere in H._______, wo sie über ein Haus, Land und ein Beziehungsnetz verfügen würden, wieder Fuss fassen und für ihren Lebensunterhalt aufkommen könnten. Aufgrund des jungen Alters der vier Kinder und vor allem der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz könne nicht darauf geschlossen werden, dass sie in der Schweiz derart integriert seien, dass eine Rückkehr in ihr Heimatland für sie eine besondere Härte darstellen könnte. Die Beschwerdeführerin könne ausserdem ihre in der Schweiz begonnene psychotherapeutische Behandlung wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung im Kosovo fortführen. Diesen Erwägungen wird in der Beschwerdeschrift nichts entgegengehalten. Es ist dennoch der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren gesundheitliche Probleme, insbesondere solche psychischer Natur, geltend machte und anlässlich der Anhörung seine Medikamentenschachteln zeigte (vgl. A 22 F87). Er kann demzufolge - entgegen der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung - nicht als gesund bezeichnet werden. Seine psychischen Probleme wurden sodann mit dem Arztbericht vom 22. September 2017 bestätigt. Indessen kann diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend seiner Ehefrau und der Behandlungsmöglichkeiten ihrer psychischen Leiden im Kosovo verwiesen werden. Ferner ist festzustellen, dass auch bei der Aufenthaltsdauer in der Schweiz von mittlerweile etwas über zwei Jahren, was immer noch relativ kurz ist, angesichts des Alters der Kinder (...) nicht von einer derart starken Assimilierung hierzulande auszugehen ist, welche deren Entwurzelung im Kosovo zur Folge hätte. Daran vermögen die mit Eingabe vom 3. November 2017 eingereichten Schulberichte nichts zu ändern, auch wenn davon auszugehen ist, dass die Kinder (...) vom besseren Ausbildungsangebot in der Schweiz profitieren könnten. 6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates - soweit erforderlich - die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger Versand: