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D-2736/2017

D-2736/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-08-27 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Eritrea im April 2014 und gelangte am 6. Mai 2015 nach Italien, von wo aus er die Reise Richtung Schweiz fortsetzte. Hier suchte er am 14. Mai 2015 um Asyl nach. Am 15. Mai 2015 wurde er per Zufallsprinzip dem Testbetrieb in B._______ zugewiesen. Am 19. Mai 2015 führte die Vorinstanz eine verkürzte Befragung zur Person (BzP) durch. Dabei legte er dar, tigrinischer Ethnie zu sein und aus C._______ zu stammen. B. Im Rahmen des beratenden Vorgesprächs vom 5. Juni 2015 wurde dem Beschwerdeführer im Beisein der Rechtsvertretung eröffnet, dass mutmasslich Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Auf Fragen zu seiner Gesundheit gab er an, unter Beschwerden am (...) zu leiden (vgl. dazu auch A 21/2 und A 22/2). Er stehe deswegen in ärztlicher Behandlung. C. Am 15. Juni 2015 beendete das SEM das Verfahren im Testbetrieb und wies den Beschwerdeführer am 17. Juni 2015 dem Kanton (...) zu. D. Am 17. Juni 2015 erklärte die damalige Rechtsvertretung ihr Mandat für beendet. E. Am 22. Oktober 2015 nahm das SEM das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren auf. F. Die Anhörung fand am 8. Juni 2016 statt. Der Beschwerdeführer legte dar, sein Vater sei während des Krieges gefallen. Seine Mutter sei wenig später ebenfalls verstorben, weshalb ihn seine Grosseltern aufgenommen hätten. Wegen später Einschulung und Wiederholung von Klassen sei er in Anbetracht seiner Volljährigkeit in der siebten Klasse von der Schule verwiesen worden. Zwei Monate später sei er schriftlich zur Leistung des Militärdienstes aufgefordert worden. Er habe die Vorladung indes nicht befolgt und sich versteckt gehalten. Die Sicherheitskräfte hätten wiederholt zuhause nach ihm gesucht und schliesslich seinen Grossvater vorübergehend in Haft genommen. In Anbetracht dieser Sachlage sei er ins Ausland geflohen und über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens seine eritreische Identitätskarte, eine behördliche Bestätigung für sein Waisentum sowie eine Bestätigung für den Tod seines Vaters im Krieg zu den Akten. G. Am 9. März 2017 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, einen Arztbericht einzureichen. In der Folge gingen beim SEM am 20. April 2017 ärztliche Unterlagen vom 7. April 2017 beziehungsweise 22. Oktober 2015 ein. H. Mit Verfügung vom 25. April 2017 - eröffnet am 26. April 2017 - wies das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz erwog, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die angeblichen Ereignisse im Zusammenhang mit der Rekrutierung für den Militärdienst glaubhaft vorzubringen. Seine Aussagen anlässlich der Anhörung betreffend der Umstände nach dem angeblichen Erhalt des Aufgebots und die Umstände im Zeitraum danach sowie zum Ausreisezeitpunkt seien ungereimt ausgefallen. Er sei zudem nicht in der Lage gewesen, nähere Angaben zu diesem Aufgebot zu machen. Mangels Substanz vermittelten weitere Ausführungen ebenfalls nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem oder Befürchtetem in der geltend gemachten Form. Im Zusammenhang mit der geltend gemachten illegalen Ausreise hielt das SEM fest, deren Glaubhaftigkeit könne offen gelassen werden, da keine gemäss Rechtsprechung für die Flüchtlingseigenschaft erforderlichen zusätzlichen Gefährdungsfaktoren erkennbar seien. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM für zulässig, zumutbar und möglich. In Eritrea herrsche aktuell weder eine Bürgerkriegssituation noch eine solche allgemeiner Gewalt. Der Beschwerdeführer sei ein junger Mann mit Schulausbildung und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft. In gesundheitlicher Hinsicht habe er sich offenbar in Anbetracht der nicht ausreichenden Erfolgsaussichten gegen eine Operation am (...) entschieden. Aus den Unterlagen gehe im Übrigen hervor, dass er sich am 19. Oktober 2015 habe behandeln lassen und seither offenbar keine weiteren Termine wahrgenommen worden seien. Vor diesem Hintergrund sei nicht von einem gravierenden Krankheitsbild auszugehen. Ausserdem bestünden vor Ort soziale Anknüpfungspunkte. Die Tatsache, dass die Grosseltern, welche ihn grossgezogen hätten, mittlerweile alt seien, führe zu keiner anderen Beurteilung, zumal es den Verwandten in Eritrea gemäss seinen Angaben offenbar möglich gewesen sei, ihm die Ausreise zu finanzieren. I. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 11. Mai 2017 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5 verbunden mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Die Rechtsvertretung machte geltend, die drohende Einziehung ihres Mandanten in den Nationaldienst im Falle einer Rückkehr nach Eritrea habe eine Verletzung der EMRK sowie des Folterverbots zur Folge, weshalb der Wegweisungsvollzug von dienstpflichtigen Personen nach Eritrea unzulässig sei. Die Verrichtung von Zwangs- oder Pflichtarbeit sei gemäss Art. 4 Abs. 2 EMRK verboten. Es lägen übereinstimmende Berichte internationaler Organisationen vor, gemäss denen es in Eritrea in diesem Zusammenhang zu Verstössen gegen das Folterverbot komme. Bereits die unbefristete Einberufung in den Nationaldienst stelle eine Menschenrechtsverletzung dar. Bestrafungen würden nicht seitens offizieller Militärgerichte, sondern willkürlich durch militärische Vorgesetzte verhängt. Das SEM gehe indes in nicht nachvollziehbarer Weise davon aus, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr keine EMRK-3-widrige Behandlung drohe. Die Vorinstanz habe auch die Zumutbarkeit des Vollzugs bejaht, begründe aber nicht näher, aufgrund welcher Quellen und Informationen sie neuerdings und im Gegensatz zu früheren Entscheiden zu diesem Schluss komme. Es stehe aber fest, dass die Lage vor Ort nach wie vor sehr angespannt sei. Die erforderliche Begründungsdichte der vorinstanzlichen Praxisänderung sei jedenfalls nicht erkennbar, was als Verletzung der Begründungs- und Untersuchungspflicht zur Rückweisung der Sache ans SEM führen müsse. Dem Gericht wurden die aufgeführten Beilagen übermittelt. J. Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2017 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter zum amtlichen Rechtsbeistand bestellt. K. Mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde und hielt an der Zulässigkeit des Vollzugs fest. Die blosse Möglichkeit, nach der Rückkehr in Haft genommen und der Armee zugeführt zu werden, stelle kein "real risk" dar. Die Bejahung der Zumutbarkeit des Vollzugs sei keine Praxisänderung, habe doch auch das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass vor Ort keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Die erforderliche Prüfung begünstigender individueller Umstände sei im angefochtenen Entscheid ebenfalls rechtsgenüglich erfolgt. L. Mit Replik vom 29. Mai 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Vorbringen fest. Das SEM verkenne die konkrete Gefahr unzulässiger Eingriffe im Rahmen einer Zwangsrekrutierung. Er sei im dienstpflichtigen Alter. Auch bei der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs verwies er auf Ausführungen in der Beschwerdeschrift. Als Beilage wurde dem Gericht eine aktualisierte Kostennote übermittelt.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gemäss den Rechtsbegehren richtet sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Feststellung der fehlenden Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs und Wegweisung aus der Schweiz) sind demnach mangels Anfechtung rechtskräftig geworden.

E. 4 Zunächst ist auf die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen. Bemängelt wird vom Beschwerdeführer insbesondere die Bejahung der Zumutbarkeit des Vollzugs nach Eritrea durch das SEM, was einer Praxisänderung gleichkomme. Diese Sichtweise überzeugt jedoch nicht. Zwar ist die Vorinstanz gehalten, bei der grundsätzlichen Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in bestimmte Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender die publizierte oder auf andere Weise kommunizierte Praxis des Gerichts zu befolgen (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.1). Bereits gemäss EMARK 2005 Nr. 12 ging die Beschwerdeinstanz indes davon aus, dass eine Rückkehr nach Eritrea bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei. Die Vorinstanz verweist in der Vernehmlassung zurecht unter anderem auf das Folgeurteil E-7004/2015 vom 27. September 2016, in welchem eine Situation allgemeiner Gewalt in Eritrea wiederum verneint sowie das bestehen begünstigender Faktoren geprüft und bejaht wurde. Eine solche Prüfung erfolgte auch im angefochtenen Entscheid, und zwar entgegen den nicht überzeugenden Beschwerdevorbringen in relativ ausführlicher Weise. Von einer Praxisänderung im Zeitpunkt der erlassenen SEM-Verfügung ist jedenfalls nicht auszugehen. Eine Gehörsverletzung ist nach dem Gesagten auch insofern zu verneinen, als die Begründungsdichte im Entscheid rechtsgenüglich erscheint und es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich war, diesen sachgerecht anzufechten. Die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz kommt mithin nicht in Betracht.

E. 5 Im Weiteren ist festzuhalten, dass das SEM bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe des Beschwerdeführers wie namentlich der Kontaktierung durch die Sicherheitskräfte im Hinblick auf den bevorstehenden Militärdienst von deren Unglaubhaftigkeit ausging. Diese Einschätzung dürfte überzeugen. Im Asylpunkt und betreffend Verneinung der Flüchtlingseigenschaft wurde der Entscheid aber wie erwähnt nicht angefochten. In der Beschwerde wird auch im Hinblick auf den angefochtenen Vollzug nicht behauptet, die bisherigen Vorbringen seien entgegen der Sichtweise des SEM glaubhaft. Es wird lediglich geltend gemacht, der bevorstehende Militärdienst sei per se ein Vollzugshindernis für Dienstpflichtige. Die folgenden Erwägungen tragen diesen Umständen Rechnung.

E. 6 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 6.1.1 Da es dem Beschwerdeführer rechtskräftig nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK).

E. 6.1.2 Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK als unzulässig anzusehen. Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem kürzlich ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen], E. 6.1). Im genannten Urteil hielt das Gericht zunächst fest, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (vgl. hierzu a.a.O., E. 6.1.4). Ferner prüfte das Gericht ausführlich die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend E. 6.1.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend E. 6.1.2.3).

E. 6.1.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern; auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold - trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit - kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2).

E. 6.1.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe systematisch stattfänden, so dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. In diesem Zusammenhang ist in Betracht zu ziehen, dass der Nationaldienst in vielen Fällen im zivilen Bereich geleistet werden kann, wo sich die Situation oft nur gering von Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsvertrages unterscheidet. Die Berichte zu Misshandlungen hingegen beziehen sich in der Regel auf den militärischen Bereich und stehen vielfach im Zusammenhang mit Desertion. Insgesamt ist eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2). Die vom Beschwerdeführer vertretene andere Auffassung vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen.

E. 6.1.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, es existierten keine hinreichenden Belege dafür, wonach Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst systematisch stattfänden, so dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. dazu E.8.1.2.2). Es bestehe daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6). Vor diesem Hintergrund vermögen die gegenteiligen Argumente des Beschwerdeführers wiederum nicht zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen.

E. 6.1.3 Weitere allfällige Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den vorinstanzlichen Akten noch aus den Beschwerdeeingaben. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.

E. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.2.1 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hielt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Analyse der Ländersituation (vgl. a.a.O. E. 15 und 16) fest, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (a.a.O. E. 17.2). Das Gericht stufte den Wegweisungsvollzug nach Eritrea als grundsätzlich zumutbar ein.

E. 6.2.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht nunmehr, dass auch Personen, welche im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohten (vgl. a.a.O. E. 6.2.3). Zudem bestehe kein Grund zur Annahme, sie würden überwiegend wahrscheinlich von Misshandlungen und sexueller Übergriffen betroffen (vgl. a.a.O. E. 6.2.4). Demnach sei auch nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet seien. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mithin nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 6.2.3 Angesichts der im Urteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage in Eritrea muss bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im Einzelfall zu prüfen (a.a.O. E. 17.2). Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid ausführlich mit der sozialen und gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers befasst. Auf diese Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden, zumal in den Beschwerdeeingaben konkrete Gegenargumente fehlen. Anzufügen bleibt, dass offenbar auch eine wirtschaftliche Grundlage gegeben ist (vgl. A 33/16 Antwort 34). Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea - Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018).

E. 6.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 6.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die in den Dispositivziffern 4 und 5 angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er stellte in seiner Rechtsmitteleingabe jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, welches das Gericht mit Instruktionsverfügung vom 16. Mai 2017 guthiess. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben, zumal sich seine finanzielle Situation nicht entscheidwesentlich veränderte.

E. 8.2 Mit Verfügung vom 16. Mai 2017 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zugeordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars für den eingesetzten Rechtsbeiständin erfolgt in Anwendung der Art. 8 - 11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 29. Mai 2017 eine aktualisierte Kostennote zu den Akten, in welcher für den Fall des Unterliegens ein Honorar von Fr. 890.- gefordert wird, was als angemessen erscheint. Dem Rechtsvertreter ist zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar in der beantragten Höhe zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 890.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2736/2017lan Urteil vom 27. August 2018 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. April 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Eritrea im April 2014 und gelangte am 6. Mai 2015 nach Italien, von wo aus er die Reise Richtung Schweiz fortsetzte. Hier suchte er am 14. Mai 2015 um Asyl nach. Am 15. Mai 2015 wurde er per Zufallsprinzip dem Testbetrieb in B._______ zugewiesen. Am 19. Mai 2015 führte die Vorinstanz eine verkürzte Befragung zur Person (BzP) durch. Dabei legte er dar, tigrinischer Ethnie zu sein und aus C._______ zu stammen. B. Im Rahmen des beratenden Vorgesprächs vom 5. Juni 2015 wurde dem Beschwerdeführer im Beisein der Rechtsvertretung eröffnet, dass mutmasslich Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Auf Fragen zu seiner Gesundheit gab er an, unter Beschwerden am (...) zu leiden (vgl. dazu auch A 21/2 und A 22/2). Er stehe deswegen in ärztlicher Behandlung. C. Am 15. Juni 2015 beendete das SEM das Verfahren im Testbetrieb und wies den Beschwerdeführer am 17. Juni 2015 dem Kanton (...) zu. D. Am 17. Juni 2015 erklärte die damalige Rechtsvertretung ihr Mandat für beendet. E. Am 22. Oktober 2015 nahm das SEM das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren auf. F. Die Anhörung fand am 8. Juni 2016 statt. Der Beschwerdeführer legte dar, sein Vater sei während des Krieges gefallen. Seine Mutter sei wenig später ebenfalls verstorben, weshalb ihn seine Grosseltern aufgenommen hätten. Wegen später Einschulung und Wiederholung von Klassen sei er in Anbetracht seiner Volljährigkeit in der siebten Klasse von der Schule verwiesen worden. Zwei Monate später sei er schriftlich zur Leistung des Militärdienstes aufgefordert worden. Er habe die Vorladung indes nicht befolgt und sich versteckt gehalten. Die Sicherheitskräfte hätten wiederholt zuhause nach ihm gesucht und schliesslich seinen Grossvater vorübergehend in Haft genommen. In Anbetracht dieser Sachlage sei er ins Ausland geflohen und über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens seine eritreische Identitätskarte, eine behördliche Bestätigung für sein Waisentum sowie eine Bestätigung für den Tod seines Vaters im Krieg zu den Akten. G. Am 9. März 2017 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, einen Arztbericht einzureichen. In der Folge gingen beim SEM am 20. April 2017 ärztliche Unterlagen vom 7. April 2017 beziehungsweise 22. Oktober 2015 ein. H. Mit Verfügung vom 25. April 2017 - eröffnet am 26. April 2017 - wies das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz erwog, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die angeblichen Ereignisse im Zusammenhang mit der Rekrutierung für den Militärdienst glaubhaft vorzubringen. Seine Aussagen anlässlich der Anhörung betreffend der Umstände nach dem angeblichen Erhalt des Aufgebots und die Umstände im Zeitraum danach sowie zum Ausreisezeitpunkt seien ungereimt ausgefallen. Er sei zudem nicht in der Lage gewesen, nähere Angaben zu diesem Aufgebot zu machen. Mangels Substanz vermittelten weitere Ausführungen ebenfalls nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem oder Befürchtetem in der geltend gemachten Form. Im Zusammenhang mit der geltend gemachten illegalen Ausreise hielt das SEM fest, deren Glaubhaftigkeit könne offen gelassen werden, da keine gemäss Rechtsprechung für die Flüchtlingseigenschaft erforderlichen zusätzlichen Gefährdungsfaktoren erkennbar seien. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM für zulässig, zumutbar und möglich. In Eritrea herrsche aktuell weder eine Bürgerkriegssituation noch eine solche allgemeiner Gewalt. Der Beschwerdeführer sei ein junger Mann mit Schulausbildung und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft. In gesundheitlicher Hinsicht habe er sich offenbar in Anbetracht der nicht ausreichenden Erfolgsaussichten gegen eine Operation am (...) entschieden. Aus den Unterlagen gehe im Übrigen hervor, dass er sich am 19. Oktober 2015 habe behandeln lassen und seither offenbar keine weiteren Termine wahrgenommen worden seien. Vor diesem Hintergrund sei nicht von einem gravierenden Krankheitsbild auszugehen. Ausserdem bestünden vor Ort soziale Anknüpfungspunkte. Die Tatsache, dass die Grosseltern, welche ihn grossgezogen hätten, mittlerweile alt seien, führe zu keiner anderen Beurteilung, zumal es den Verwandten in Eritrea gemäss seinen Angaben offenbar möglich gewesen sei, ihm die Ausreise zu finanzieren. I. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 11. Mai 2017 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5 verbunden mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Die Rechtsvertretung machte geltend, die drohende Einziehung ihres Mandanten in den Nationaldienst im Falle einer Rückkehr nach Eritrea habe eine Verletzung der EMRK sowie des Folterverbots zur Folge, weshalb der Wegweisungsvollzug von dienstpflichtigen Personen nach Eritrea unzulässig sei. Die Verrichtung von Zwangs- oder Pflichtarbeit sei gemäss Art. 4 Abs. 2 EMRK verboten. Es lägen übereinstimmende Berichte internationaler Organisationen vor, gemäss denen es in Eritrea in diesem Zusammenhang zu Verstössen gegen das Folterverbot komme. Bereits die unbefristete Einberufung in den Nationaldienst stelle eine Menschenrechtsverletzung dar. Bestrafungen würden nicht seitens offizieller Militärgerichte, sondern willkürlich durch militärische Vorgesetzte verhängt. Das SEM gehe indes in nicht nachvollziehbarer Weise davon aus, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr keine EMRK-3-widrige Behandlung drohe. Die Vorinstanz habe auch die Zumutbarkeit des Vollzugs bejaht, begründe aber nicht näher, aufgrund welcher Quellen und Informationen sie neuerdings und im Gegensatz zu früheren Entscheiden zu diesem Schluss komme. Es stehe aber fest, dass die Lage vor Ort nach wie vor sehr angespannt sei. Die erforderliche Begründungsdichte der vorinstanzlichen Praxisänderung sei jedenfalls nicht erkennbar, was als Verletzung der Begründungs- und Untersuchungspflicht zur Rückweisung der Sache ans SEM führen müsse. Dem Gericht wurden die aufgeführten Beilagen übermittelt. J. Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2017 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter zum amtlichen Rechtsbeistand bestellt. K. Mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde und hielt an der Zulässigkeit des Vollzugs fest. Die blosse Möglichkeit, nach der Rückkehr in Haft genommen und der Armee zugeführt zu werden, stelle kein "real risk" dar. Die Bejahung der Zumutbarkeit des Vollzugs sei keine Praxisänderung, habe doch auch das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass vor Ort keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Die erforderliche Prüfung begünstigender individueller Umstände sei im angefochtenen Entscheid ebenfalls rechtsgenüglich erfolgt. L. Mit Replik vom 29. Mai 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Vorbringen fest. Das SEM verkenne die konkrete Gefahr unzulässiger Eingriffe im Rahmen einer Zwangsrekrutierung. Er sei im dienstpflichtigen Alter. Auch bei der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs verwies er auf Ausführungen in der Beschwerdeschrift. Als Beilage wurde dem Gericht eine aktualisierte Kostennote übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gemäss den Rechtsbegehren richtet sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Feststellung der fehlenden Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs und Wegweisung aus der Schweiz) sind demnach mangels Anfechtung rechtskräftig geworden.

4. Zunächst ist auf die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen. Bemängelt wird vom Beschwerdeführer insbesondere die Bejahung der Zumutbarkeit des Vollzugs nach Eritrea durch das SEM, was einer Praxisänderung gleichkomme. Diese Sichtweise überzeugt jedoch nicht. Zwar ist die Vorinstanz gehalten, bei der grundsätzlichen Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in bestimmte Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender die publizierte oder auf andere Weise kommunizierte Praxis des Gerichts zu befolgen (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.1). Bereits gemäss EMARK 2005 Nr. 12 ging die Beschwerdeinstanz indes davon aus, dass eine Rückkehr nach Eritrea bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei. Die Vorinstanz verweist in der Vernehmlassung zurecht unter anderem auf das Folgeurteil E-7004/2015 vom 27. September 2016, in welchem eine Situation allgemeiner Gewalt in Eritrea wiederum verneint sowie das bestehen begünstigender Faktoren geprüft und bejaht wurde. Eine solche Prüfung erfolgte auch im angefochtenen Entscheid, und zwar entgegen den nicht überzeugenden Beschwerdevorbringen in relativ ausführlicher Weise. Von einer Praxisänderung im Zeitpunkt der erlassenen SEM-Verfügung ist jedenfalls nicht auszugehen. Eine Gehörsverletzung ist nach dem Gesagten auch insofern zu verneinen, als die Begründungsdichte im Entscheid rechtsgenüglich erscheint und es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich war, diesen sachgerecht anzufechten. Die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz kommt mithin nicht in Betracht.

5. Im Weiteren ist festzuhalten, dass das SEM bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe des Beschwerdeführers wie namentlich der Kontaktierung durch die Sicherheitskräfte im Hinblick auf den bevorstehenden Militärdienst von deren Unglaubhaftigkeit ausging. Diese Einschätzung dürfte überzeugen. Im Asylpunkt und betreffend Verneinung der Flüchtlingseigenschaft wurde der Entscheid aber wie erwähnt nicht angefochten. In der Beschwerde wird auch im Hinblick auf den angefochtenen Vollzug nicht behauptet, die bisherigen Vorbringen seien entgegen der Sichtweise des SEM glaubhaft. Es wird lediglich geltend gemacht, der bevorstehende Militärdienst sei per se ein Vollzugshindernis für Dienstpflichtige. Die folgenden Erwägungen tragen diesen Umständen Rechnung.

6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.1.1 Da es dem Beschwerdeführer rechtskräftig nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK). 6.1.2 Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK als unzulässig anzusehen. Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem kürzlich ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen], E. 6.1). Im genannten Urteil hielt das Gericht zunächst fest, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (vgl. hierzu a.a.O., E. 6.1.4). Ferner prüfte das Gericht ausführlich die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend E. 6.1.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend E. 6.1.2.3). 6.1.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern; auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold - trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit - kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2). 6.1.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe systematisch stattfänden, so dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. In diesem Zusammenhang ist in Betracht zu ziehen, dass der Nationaldienst in vielen Fällen im zivilen Bereich geleistet werden kann, wo sich die Situation oft nur gering von Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsvertrages unterscheidet. Die Berichte zu Misshandlungen hingegen beziehen sich in der Regel auf den militärischen Bereich und stehen vielfach im Zusammenhang mit Desertion. Insgesamt ist eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2). Die vom Beschwerdeführer vertretene andere Auffassung vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen. 6.1.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, es existierten keine hinreichenden Belege dafür, wonach Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst systematisch stattfänden, so dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. dazu E.8.1.2.2). Es bestehe daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6). Vor diesem Hintergrund vermögen die gegenteiligen Argumente des Beschwerdeführers wiederum nicht zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen. 6.1.3 Weitere allfällige Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den vorinstanzlichen Akten noch aus den Beschwerdeeingaben. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.2.1 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hielt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Analyse der Ländersituation (vgl. a.a.O. E. 15 und 16) fest, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (a.a.O. E. 17.2). Das Gericht stufte den Wegweisungsvollzug nach Eritrea als grundsätzlich zumutbar ein. 6.2.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht nunmehr, dass auch Personen, welche im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohten (vgl. a.a.O. E. 6.2.3). Zudem bestehe kein Grund zur Annahme, sie würden überwiegend wahrscheinlich von Misshandlungen und sexueller Übergriffen betroffen (vgl. a.a.O. E. 6.2.4). Demnach sei auch nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet seien. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mithin nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 6.2.3 Angesichts der im Urteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage in Eritrea muss bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im Einzelfall zu prüfen (a.a.O. E. 17.2). Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid ausführlich mit der sozialen und gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers befasst. Auf diese Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden, zumal in den Beschwerdeeingaben konkrete Gegenargumente fehlen. Anzufügen bleibt, dass offenbar auch eine wirtschaftliche Grundlage gegeben ist (vgl. A 33/16 Antwort 34). Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea - Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). 6.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die in den Dispositivziffern 4 und 5 angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er stellte in seiner Rechtsmitteleingabe jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, welches das Gericht mit Instruktionsverfügung vom 16. Mai 2017 guthiess. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben, zumal sich seine finanzielle Situation nicht entscheidwesentlich veränderte. 8.2 Mit Verfügung vom 16. Mai 2017 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zugeordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars für den eingesetzten Rechtsbeiständin erfolgt in Anwendung der Art. 8 - 11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 29. Mai 2017 eine aktualisierte Kostennote zu den Akten, in welcher für den Fall des Unterliegens ein Honorar von Fr. 890.- gefordert wird, was als angemessen erscheint. Dem Rechtsvertreter ist zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar in der beantragten Höhe zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 890.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: