Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin - eine eritreische Staatsangehörige und tigrinischer Ethnie - verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 6. Juli 2012 illegal auf dem Landweg in den Sudan, wo sie von Soldaten aufgegriffen wurde. Sie blieb für rund dreieinhalb Monate in Khartoum, von wo sie mittels Flugzeug und Zug weiterreiste und am 28. Oktober 2012 illegal in die Schweiz einreiste. Am 2. November 2012 stellte sie in der Schweiz ein Asylgesuch. Die Befragung zur Person (BzP; vgl. Akten SEM A4) fand am 13. November 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel statt. Durch das Bundesamt für Migration (BFM [seit 1. Januar 2015: SEM]) wurde die Beschwerdeführerin am 16. April 2014 angehört (vgl. A9). B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin geltend, aus dem Dorf B._______ zu stammen. Nachdem sie in die 11. Klasse gekommen sei, habe sie befürchtet, nach Sawa gehen zu müssen. Sie habe bereits von der Verwaltung eine Vorladung für den Nationaldienst erhalten. Der Dorfverwalter habe ihr diese Vorladung zu Hause überbracht. Drei ihrer Geschwister seien bereits in Sawa und müssten noch immer dienen. Daraufhin habe sie die Schule abgebrochen und sich bis zur Ausreise bei ihrer Grossmutter versteckt. Ferner hätten sie und ihre Familie finanzielle Probleme gehabt. Ihr Vater sei ein militärischer Vorgesetzter gewesen und im Jahre 2008 verschwunden beziehungsweise habe er das Land verlassen. Die Behörden hätten von ihrer Mutter die Bezahlung von 50'000 Nakfa verlangt, was diese nicht habe zahlen können. Die Mutter sei deswegen inhaftiert und später gegen eine Bürgschaft wieder freigelassen worden. Die Beschwerdeführerin reichte zwei originale Schulzertifikate zu den Akten. Identitätspapiere besitze sie keine. C. Mit Verfügung vom 25. September 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2015 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht, der negative Entscheid des SEM vom 25. September 2015 sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2015 verzichtete die Instruktionsrichterin einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Beschwerdeführerin auf, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. F. Auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts reichte das SEM am 16. November 2015 eine Vernehmlassung ein, mit welcher es vollumfänglich an seiner Verfügung festhielt. G. Am 26. November 2015 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine Replik ins Recht. Als Beweismittel legte sie eine Fürsorgebestätigung vom 26. November 2015, zwei Fotos von ihr zusammen mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern, eine Kopie des eritreischen Identitätsausweises ihres Vaters, ihren originalen Taufschein sowie eine DHL-Plastiktüte vor. H. Das SEM nahm am 2. Februar 2016 auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts Stellung und hielt wiederum vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung fest. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 4. Februar 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das SEM aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht genügen würden. Die Angaben der Beschwerdeführerin zum zeitlichen Ablauf zwischen dem mutmasslichen Erhalt der Vorladung beziehungsweise der Information zur Einrückung in Sawa bis zur ihrer Flucht aus Eritrea würden nicht übereinstimmen und seien somit widersprüchlich. Auch die Vorbringen über den Erhalt der Vorladung beziehungswiese über die Information zur Einrückung in Sawa sowie über den Abbruch der Schule seien widersprüchlich. Die Widersprüche hätten trotz mehrmaliger Nachfrage nicht geklärt werden können. Auch bezüglich der Flucht seien die Angaben der Beschwerdeführerin oberflächlich, stereotyp und unsubstanziiert geblieben und somit unglaubhaft. Aufgrund der als unglaubhaft erachteten Vorbringen und des Fehlens von Identitätsdokumenten könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie allenfalls legal oder zumindest nicht auf die von ihr geschilderte Art und Weise oder zum geltend gemachten Zeitpunkt Eritrea verlassen habe.
E. 4.2.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Beschwerdeführerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 4.2.2 Da die illegale Ausreise aus Eritrea nach der aktuellen Rechtsprechung die Flüchtlingseigenschaft begründet, sind die Umstände der Ausreise ebenfalls glaubhaft zu machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise ist die durch die Beschwerdeführerin erwähnte restriktive Praxis der eritreischen Behörden bei der Vergabe von Ausreisevisa zu berücksichtigen. Die blosse Wahrscheinlichkeit der illegalen Ausreise aufgrund der eritreischen Visumsvergabepraxis reicht jedoch nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen (vgl. das Urteil des BVGer D-4787/2013 vom 20. November 2014 [als Referenzurteil publiziert] E. 9).
E. 4.3 Nach Prüfung der Akten und aller Eingaben der Beschwerdeführerin kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die geltend gemachten Fluchtgründe sowie die illegale Ausreise mit zutreffender Begründung zu Recht als nicht glaubhaft dargetan erachtet hat. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen der Beschwerdeführerin widersprüchlich, realitätsfremd und somit unglaubhaft ausgefallen ist. Es kann vollumfänglich auf die Erwägungen in der Verfügung verwiesen werden. An dieser Beweiswürdigung vermögen auch die Beschwerdebegründung sowie die mit Replik eingereichten Fotos, der Taufschein sowie die Kopie der Identitätskarte des Vaters nichts zu ändern. Diese Beweismittel sind nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin anders zu beurteilen, zumal die eritreische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin weder von der Vorinstanz noch vom Bundesverwaltungsgericht bezweifelt wird. Weiter erstaunt, dass sie angeblich nur mit Mühe ihre Mutter kontaktieren konnte, um diese Unterlagen zu besorgen, sie es jedoch unterlassen hat, die Vorladung für die Einrückung nach Sawa als zentrales Beweiselement zu verlangen beziehungsweise nicht zugeschickt erhalten haben will. Es bestehen daher Zweifel, ob ein solches Dokument überhaupt existiert. Sodann besteht aufgrund der Anhörungen die Vermutung, dass die Beschwerdeführerin Eritrea primär aus Sorge um ihren Vater und aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat (vgl. A4 Rz. 7.01; A9 F51 ff., F62, F177). Dies lässt ebenfalls grosse Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen aufkommen. Ferner vermag sie in der Beschwerdebegründung die Widersprüche nicht aufzulösen, sondern erklärt diese mit ihrem (damaligen) schlechten psychischen Zustand. Sie habe erst kurz vor der Anhörung wieder Kontakt zu ihrem Vater aufnehmen können und erfahren, dass sein gesundheitlicher Zustand sehr schlecht sei. Weiter habe sie erfahren, dass ihre Mutter ihretwegen Probleme mit den eritreischen Behörden bekommen habe und dass ihr jüngerer Bruder auch aus Eritrea geflohen sei. All dies habe sie so sehr belastet, dass sie mehrmals in Weinen ausgebrochen sei und Schwierigkeiten gehabt habe, sich zu konzentrieren. Die Hilfswerksvertretung (HWV) habe in diesem Sinne auch protokollieren lassen, dass die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin sehr schlecht gewesen sei. Die Beschwerdeführerin befindet sich indes offenbar nicht in ärztlicher Behandlung (vgl. A9 F170). Es darf somit angenommen werden, dass sie sich nicht in einem Zustand der Aussageunfähigkeit befunden hat und somit die Durchführung der Anhörung rechtens war. Es darf weiter von ihr verlangt werden, dass sie zumindest in der Beschwerdeschrift die Widersprüche ausräumt. Dies hat sie jedoch unterlassen. Insbesondere ist sowohl in den vorinstanzlichen Akten als in der Beschwerdeschrift nicht widerspruchsfrei dargelegt, wie die Beschwerdeführerin von der Vorladung nach Sawa erfahren haben will, wann sie nach Sawa gehen sollte und wie die Flucht aus Eritrea abgelaufen sein soll. Für die Glaubhaftmachung genügt die blosse Möglichkeit einer Sachverhaltsdarstellung nicht. Unbehelflich bleibt ebenfalls der Vorhalt, dass die Vorinstanz eine Ergänzungsfrage der Hilfswerkvertretung nicht zugelassen habe. Gemäss Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung sollte die Beschwerdeführerin nochmals aufgefordert werden, die Ereignisse in eine Reihenfolge zu bringen. Aufgrund ihres Aussageverhaltens kann aber davon ausgegangen werden, dass eine solche Frage zu keinem anderen Resultat geführt hätte. Die Vor-instanz leistete bei der Anhörung mehrmals Hilfe, die zeitliche Abfolge der Ereignisse in Übereinstimmung zu bringen (vgl. A9 F40 ff.; F66 ff.; F80 ff.). Selbst nach der Aufzeichnung eines Zeitenpfeils konnten der zeitliche Ablauf im Wesentlichen nicht widerspruchsfrei geklärt werden (vgl. A9 F150). Im Übrigen trägt die Beschwerdeführerin sowohl betreffend die subjektiven Nachfluchtgründe als auch die Fluchtgründe die Folgen der Substanziierungslast. Der Hinweis auf das wehrdienstfähige Alter alleine oder die notorisch schwierige legale Ausreise genügt nicht für das Glaubhaftmachen der Flüchtlingseigenschaft wegen Republikflucht.
E. 4.4 Da es ihr nicht gelungen ist, ihre Fluchtgründe sowie ihre illegale Ausreise glaubhaft darzutun, hat die Vorinstanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft - wie auch von subjektiven Nachfluchtgründen - zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, die Vorbringen auf ihre flüchtlingsrechtliche Relevanz hin zu überprüfen.
E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist daher nicht zu beanstanden.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR142.20]).
E. 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Trotz der menschenrechtlich schwierigen Lage in Eritrea liegen entgegen der Beschwerde keine konkreten Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen Behandlung ausgesetzt wäre. Insbesondere sind die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Behandlung von rückgeführten illegal ausgereisten Eritreern unbehelflich, da, wie oben festgestellt, die illegale Ausreise an sich nicht glaubhaft gemacht werden konnte.
E. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Weder die allgemeine Lage in ihrem Heimatstaat noch individuelle Gründe lassen den Wegweisungsvollzug vorliegend unzumutbar erscheinen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt besitzt die junge und gesunde Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern ein taugliches Beziehungsnetz in Eritrea. Bei allfälligen finanziellen Schwierigkeiten kann sie von ihrem Onkel in Italien oder ihrer Tante in Norwegen Unterstützung erhalten. Demzufolge ist das Vorliegen von begünstigenden individuellen Umständen zu bejahen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12 E. 10.5-10.8), weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde, welche als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG). In Übrigen vermag auch die geltend gemachte, aber nicht belegte, schlechte psychische Verfassung der Beschwerdeführerin den Wegweisungsvollzug als nicht unzumutbar erscheinen zu lassen. Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten Behörden werden ihrer psychischen Verfassung nötigenfalls Rechnung tragen. Es steht der Beschwerdeführerin auch frei, beim SEM ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe im Sinn von Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.312) zu stellen.
E. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist schliesslich auch möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
E. 6.5 Zusammenfassend ist der von der Vorinstanz angeordnete Wegweisungsvollzug nicht zu beanstanden.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Nach der Abweisung der Beschwerde wären der Beschwerdeführerin grundsätzlich Kosten aufzuerlegen (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird jedoch auf das Erheben von Verfahrenskosten verzichtet, zumal das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen war und die Beschwerdeführerin den Akten zufolge als bedürftig gilt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
- Der Beschwerdeführerin werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Petra Vonschallen Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7004/2015 Urteil vom 27. September 2016 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Petra Vonschallen. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. September 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine eritreische Staatsangehörige und tigrinischer Ethnie - verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 6. Juli 2012 illegal auf dem Landweg in den Sudan, wo sie von Soldaten aufgegriffen wurde. Sie blieb für rund dreieinhalb Monate in Khartoum, von wo sie mittels Flugzeug und Zug weiterreiste und am 28. Oktober 2012 illegal in die Schweiz einreiste. Am 2. November 2012 stellte sie in der Schweiz ein Asylgesuch. Die Befragung zur Person (BzP; vgl. Akten SEM A4) fand am 13. November 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel statt. Durch das Bundesamt für Migration (BFM [seit 1. Januar 2015: SEM]) wurde die Beschwerdeführerin am 16. April 2014 angehört (vgl. A9). B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin geltend, aus dem Dorf B._______ zu stammen. Nachdem sie in die 11. Klasse gekommen sei, habe sie befürchtet, nach Sawa gehen zu müssen. Sie habe bereits von der Verwaltung eine Vorladung für den Nationaldienst erhalten. Der Dorfverwalter habe ihr diese Vorladung zu Hause überbracht. Drei ihrer Geschwister seien bereits in Sawa und müssten noch immer dienen. Daraufhin habe sie die Schule abgebrochen und sich bis zur Ausreise bei ihrer Grossmutter versteckt. Ferner hätten sie und ihre Familie finanzielle Probleme gehabt. Ihr Vater sei ein militärischer Vorgesetzter gewesen und im Jahre 2008 verschwunden beziehungsweise habe er das Land verlassen. Die Behörden hätten von ihrer Mutter die Bezahlung von 50'000 Nakfa verlangt, was diese nicht habe zahlen können. Die Mutter sei deswegen inhaftiert und später gegen eine Bürgschaft wieder freigelassen worden. Die Beschwerdeführerin reichte zwei originale Schulzertifikate zu den Akten. Identitätspapiere besitze sie keine. C. Mit Verfügung vom 25. September 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2015 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht, der negative Entscheid des SEM vom 25. September 2015 sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2015 verzichtete die Instruktionsrichterin einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Beschwerdeführerin auf, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. F. Auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts reichte das SEM am 16. November 2015 eine Vernehmlassung ein, mit welcher es vollumfänglich an seiner Verfügung festhielt. G. Am 26. November 2015 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine Replik ins Recht. Als Beweismittel legte sie eine Fürsorgebestätigung vom 26. November 2015, zwei Fotos von ihr zusammen mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern, eine Kopie des eritreischen Identitätsausweises ihres Vaters, ihren originalen Taufschein sowie eine DHL-Plastiktüte vor. H. Das SEM nahm am 2. Februar 2016 auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts Stellung und hielt wiederum vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung fest. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 4. Februar 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das SEM aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht genügen würden. Die Angaben der Beschwerdeführerin zum zeitlichen Ablauf zwischen dem mutmasslichen Erhalt der Vorladung beziehungsweise der Information zur Einrückung in Sawa bis zur ihrer Flucht aus Eritrea würden nicht übereinstimmen und seien somit widersprüchlich. Auch die Vorbringen über den Erhalt der Vorladung beziehungswiese über die Information zur Einrückung in Sawa sowie über den Abbruch der Schule seien widersprüchlich. Die Widersprüche hätten trotz mehrmaliger Nachfrage nicht geklärt werden können. Auch bezüglich der Flucht seien die Angaben der Beschwerdeführerin oberflächlich, stereotyp und unsubstanziiert geblieben und somit unglaubhaft. Aufgrund der als unglaubhaft erachteten Vorbringen und des Fehlens von Identitätsdokumenten könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie allenfalls legal oder zumindest nicht auf die von ihr geschilderte Art und Weise oder zum geltend gemachten Zeitpunkt Eritrea verlassen habe. 4.2 4.2.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Beschwerdeführerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 4.2.2 Da die illegale Ausreise aus Eritrea nach der aktuellen Rechtsprechung die Flüchtlingseigenschaft begründet, sind die Umstände der Ausreise ebenfalls glaubhaft zu machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise ist die durch die Beschwerdeführerin erwähnte restriktive Praxis der eritreischen Behörden bei der Vergabe von Ausreisevisa zu berücksichtigen. Die blosse Wahrscheinlichkeit der illegalen Ausreise aufgrund der eritreischen Visumsvergabepraxis reicht jedoch nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen (vgl. das Urteil des BVGer D-4787/2013 vom 20. November 2014 [als Referenzurteil publiziert] E. 9). 4.3 Nach Prüfung der Akten und aller Eingaben der Beschwerdeführerin kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die geltend gemachten Fluchtgründe sowie die illegale Ausreise mit zutreffender Begründung zu Recht als nicht glaubhaft dargetan erachtet hat. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen der Beschwerdeführerin widersprüchlich, realitätsfremd und somit unglaubhaft ausgefallen ist. Es kann vollumfänglich auf die Erwägungen in der Verfügung verwiesen werden. An dieser Beweiswürdigung vermögen auch die Beschwerdebegründung sowie die mit Replik eingereichten Fotos, der Taufschein sowie die Kopie der Identitätskarte des Vaters nichts zu ändern. Diese Beweismittel sind nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin anders zu beurteilen, zumal die eritreische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin weder von der Vorinstanz noch vom Bundesverwaltungsgericht bezweifelt wird. Weiter erstaunt, dass sie angeblich nur mit Mühe ihre Mutter kontaktieren konnte, um diese Unterlagen zu besorgen, sie es jedoch unterlassen hat, die Vorladung für die Einrückung nach Sawa als zentrales Beweiselement zu verlangen beziehungsweise nicht zugeschickt erhalten haben will. Es bestehen daher Zweifel, ob ein solches Dokument überhaupt existiert. Sodann besteht aufgrund der Anhörungen die Vermutung, dass die Beschwerdeführerin Eritrea primär aus Sorge um ihren Vater und aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat (vgl. A4 Rz. 7.01; A9 F51 ff., F62, F177). Dies lässt ebenfalls grosse Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen aufkommen. Ferner vermag sie in der Beschwerdebegründung die Widersprüche nicht aufzulösen, sondern erklärt diese mit ihrem (damaligen) schlechten psychischen Zustand. Sie habe erst kurz vor der Anhörung wieder Kontakt zu ihrem Vater aufnehmen können und erfahren, dass sein gesundheitlicher Zustand sehr schlecht sei. Weiter habe sie erfahren, dass ihre Mutter ihretwegen Probleme mit den eritreischen Behörden bekommen habe und dass ihr jüngerer Bruder auch aus Eritrea geflohen sei. All dies habe sie so sehr belastet, dass sie mehrmals in Weinen ausgebrochen sei und Schwierigkeiten gehabt habe, sich zu konzentrieren. Die Hilfswerksvertretung (HWV) habe in diesem Sinne auch protokollieren lassen, dass die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin sehr schlecht gewesen sei. Die Beschwerdeführerin befindet sich indes offenbar nicht in ärztlicher Behandlung (vgl. A9 F170). Es darf somit angenommen werden, dass sie sich nicht in einem Zustand der Aussageunfähigkeit befunden hat und somit die Durchführung der Anhörung rechtens war. Es darf weiter von ihr verlangt werden, dass sie zumindest in der Beschwerdeschrift die Widersprüche ausräumt. Dies hat sie jedoch unterlassen. Insbesondere ist sowohl in den vorinstanzlichen Akten als in der Beschwerdeschrift nicht widerspruchsfrei dargelegt, wie die Beschwerdeführerin von der Vorladung nach Sawa erfahren haben will, wann sie nach Sawa gehen sollte und wie die Flucht aus Eritrea abgelaufen sein soll. Für die Glaubhaftmachung genügt die blosse Möglichkeit einer Sachverhaltsdarstellung nicht. Unbehelflich bleibt ebenfalls der Vorhalt, dass die Vorinstanz eine Ergänzungsfrage der Hilfswerkvertretung nicht zugelassen habe. Gemäss Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung sollte die Beschwerdeführerin nochmals aufgefordert werden, die Ereignisse in eine Reihenfolge zu bringen. Aufgrund ihres Aussageverhaltens kann aber davon ausgegangen werden, dass eine solche Frage zu keinem anderen Resultat geführt hätte. Die Vor-instanz leistete bei der Anhörung mehrmals Hilfe, die zeitliche Abfolge der Ereignisse in Übereinstimmung zu bringen (vgl. A9 F40 ff.; F66 ff.; F80 ff.). Selbst nach der Aufzeichnung eines Zeitenpfeils konnten der zeitliche Ablauf im Wesentlichen nicht widerspruchsfrei geklärt werden (vgl. A9 F150). Im Übrigen trägt die Beschwerdeführerin sowohl betreffend die subjektiven Nachfluchtgründe als auch die Fluchtgründe die Folgen der Substanziierungslast. Der Hinweis auf das wehrdienstfähige Alter alleine oder die notorisch schwierige legale Ausreise genügt nicht für das Glaubhaftmachen der Flüchtlingseigenschaft wegen Republikflucht. 4.4 Da es ihr nicht gelungen ist, ihre Fluchtgründe sowie ihre illegale Ausreise glaubhaft darzutun, hat die Vorinstanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft - wie auch von subjektiven Nachfluchtgründen - zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, die Vorbringen auf ihre flüchtlingsrechtliche Relevanz hin zu überprüfen.
5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist daher nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR142.20]). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Trotz der menschenrechtlich schwierigen Lage in Eritrea liegen entgegen der Beschwerde keine konkreten Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen Behandlung ausgesetzt wäre. Insbesondere sind die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Behandlung von rückgeführten illegal ausgereisten Eritreern unbehelflich, da, wie oben festgestellt, die illegale Ausreise an sich nicht glaubhaft gemacht werden konnte. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Weder die allgemeine Lage in ihrem Heimatstaat noch individuelle Gründe lassen den Wegweisungsvollzug vorliegend unzumutbar erscheinen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt besitzt die junge und gesunde Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern ein taugliches Beziehungsnetz in Eritrea. Bei allfälligen finanziellen Schwierigkeiten kann sie von ihrem Onkel in Italien oder ihrer Tante in Norwegen Unterstützung erhalten. Demzufolge ist das Vorliegen von begünstigenden individuellen Umständen zu bejahen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12 E. 10.5-10.8), weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde, welche als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG). In Übrigen vermag auch die geltend gemachte, aber nicht belegte, schlechte psychische Verfassung der Beschwerdeführerin den Wegweisungsvollzug als nicht unzumutbar erscheinen zu lassen. Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten Behörden werden ihrer psychischen Verfassung nötigenfalls Rechnung tragen. Es steht der Beschwerdeführerin auch frei, beim SEM ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe im Sinn von Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.312) zu stellen. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist schliesslich auch möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 6.5 Zusammenfassend ist der von der Vorinstanz angeordnete Wegweisungsvollzug nicht zu beanstanden.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Nach der Abweisung der Beschwerde wären der Beschwerdeführerin grundsätzlich Kosten aufzuerlegen (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird jedoch auf das Erheben von Verfahrenskosten verzichtet, zumal das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen war und die Beschwerdeführerin den Akten zufolge als bedürftig gilt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3. Der Beschwerdeführerin werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Petra Vonschallen Versand: