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D-272/2012

D-272/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-04-04 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. A.a. Mit Eingaben vom 13. Mai 2011 und 31. Mai 2011 (Eingang Vor­in­stanz) ihres in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruders respektive Onkels liessen die Beschwerdeführenden beim BFM ein Gesuch um Einrei­sebewilligung zur Durchführung des Asylverfahrens stellen. Ein sol­ches Gesuch ging auch für den Ehemann respektive Vater der Be­schwer­de­führenden ein. A.b. Darin wurde geltend gemacht, der Ehmann der Beschwerdeführerin sei aus dem Militärdienst geflohen. Sie sei deswegen von den eritrei­schen Behörden unter Druck gesetzt worden und nach C._______ zu ihrem Ehemann geflohen. Dort seien die beiden durch D._______ nach E._______ entführt worden. Sie seien aus deren Gewahrsam entkommen und durch F._______ festgenommen worden. Zusammen mit ih­rem Sohn befänden sie sich aktuell unter prekären Bedingungen in ei­nem (...) Gefängnis in G._______. Es sei ihnen nicht zuzumuten, den Asylentscheid in E._______ abzuwarten. Abgesehen von ihrem Rechtsvertreter hätten sie keine Verwandten, weshalb sie auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien. A.c. Den Eingaben lagen zwei Vollmachten (unterzeichnet von der Be­schwerdeführerin respektive ihrem Gatten), Fotos und ein englischsprachi­ges Schreiben der Beschwerdeführerin bei. B. B.a. Mit Schreiben vom 25. August 2011 teilte das BFM den Beschwerdefüh­ren­den via ihre Rechtsvertretung mit, im anhängig gemachten Asylverfah­ren werde auf eine Befragung verzichtet. Gleichzeitig forderte es sie unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht auf, ergänzende Angaben zum Asylbe­gehren zu machen. B.b. Nach gewährter Fristerstreckung machte ihr Rechtsvertreter mit Eingabe vom 5. Oktober 2011 weitere Ausführungen zum Asylgesuch. Die Beschwerdeführenden und der Gatte beziehungsweise Vater seien (...) nach Äthiopien gebracht worden. Dort befänden sie sich im UNHCR-Camp in H._______ und litten unter menschenunwürdigen Bedin­gungen. Die Beschwerdeführerin und ihr Kind hätten auch medizinische Probleme. B.c. Der Eingabe lagen verschieden Beweismittel in Kopie bei (Heiratsur­kunde; UNHCR-Dokumente; eritreische Ausweise). C. Mit Schreiben vom 10. November 2011 forderte das BFM die Beschwerde­führenden auf, ergänzende Angaben zu ihrem Aufenthalt in Äthiopien zu machen. Ausserdem ersuchte sie die Vorinstanz um nähere Anga­ben zu den Beweismitteln beziehungsweise deren Übersetzung. Ferner wurde ihnen Gelegenheit eingeräumt, eine abschliessende Stel­lungnahme einzureichen. D. Am 10. November 2011 übermittelten die Beschwerdeführenden Kopien bereits eingereichter Dokumente in besserer Qualität sowie ein Schreiben im Origi­nal. E. E.a. In ihrer Eingabe vom 1. Dezember 2011 legten die Beschwerdeführenden dar, in Äthiopien vom UNHCR registriert worden zu sein. Sie hätten indes keinen Flüchtlingsausweis erhalten. Sie hätten lediglich eine Registration-Card. In C._______ hätten sie über Flüchtlingsausweise verfügt. Ferner verwiesen sie erneut auf die prekären Bedingungen vor Ort. E.b. Der Eingabe lagen ein handschriftliches Schreiben des Rechtsvertre­ters, Übersetzungen bereits eingereichter Dokumente, eine Registration Card (in Kopie), Flugtickets, (...) Flüchtlingsausweise, ein Foto und das Original der Heiratsurkunde bei. F. Am 6. Dezember 2011 übermittelten die Beschwerdeführenden dem BFM weitere Übersetzungen von Beweismitteln. G. G.a. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2011 verwei­gerte das BFM die Be­wil­li­gung zur Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylge­such ab. Zur Be­grün­dung führte es aus, die Abklärung des rechtserheblichen Sachver­halts erfordere vorliegend nicht die Anwesenheit der Beschwerdeführen­den (und ihres Ehemannes respektive Vaters) in der Schweiz. Es liege keine unmittelbare Gefährdung vor. Halte sich eine Person, die ein Asylge­such aus dem Ausland gestellt habe, in einem Drittstaat auf, be­deute dies nicht zwingend, dass ihr auch zuzumuten sei, sich dort um Auf­nahme zu bemühen. Jedoch sei in einem solchen Fall im Sinne einer Regel­vermutung davon auszugehen, die betroffene Person habe bereits dort anderweitig Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führe. Die Prü­fung der vorliegenden Sachlage habe ergeben, dass die Beschwerdefüh­rerin und ihr Gatte in Eritrea ernstzunehmende Schwierig­keiten mit den heimatlichen Behörden gehabt hätten. Aktuell hielten sie sich im UNHCR-Lager in H._______ auf. Es befänden sich zahlreiche eritrei­sche Flüchtlinge und Asylsuchende in Äthiopien. Ihre Lebensbedingun­gen seien nicht einfach. Sie hätten nicht ein freies Aufent­haltsrecht für das ganze Land, seien aber einem Flüchtlingslager zu­geteilt, wo sie die nötige Versorgung - auch in medizinischer Hinsicht - erhielten. Im Weiteren sei es in Äthiopien zu Entführungen von eritrei­schen Staatsangehörigen gekommen. Indes würden nicht ständig und in grossen Massen Personen entführt. Aufgrund der Aktenlage sei auch nicht ersichtlich, weshalb ausgerechnet die Beschwerdeführenden (und ihr Ehemann respektive Vater) unmittelbar, akut und konkret von einer sol­chen Entführung betroffen sein sollten. G.b. Im Weiteren hätten die Beschwerdeführenden keine derartigen ver­wandtschaftlichen Anknüpfungspunkte zur Schweiz, dass die erforderli­che Schutzgewährung durch dieses Land wegen der Beziehungsnähe offenkundig wäre. Insgesamt sei ihnen demnach zuzumuten, den Schutz in Äthiopien weiterhin in Anspruch zu neh­men (Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). G.c. Auch eine Prüfung im Rahmen der Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 AsylG falle nicht zu Gunsten der Beschwerdeführenden aus. Die in der Schweiz lebenden Verwandten gehörten nicht zur Kernfami­lie gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG. Besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG seien nicht auszumachen. Die Anträge auf Einreiseer­laubnis und Gewährung des Asyls seien auch in diesem Lichte besehen abzuweisen. H. Mit Eingabe einer substituierten Rechtvertretung vom 16. Januar 2012 bean­tragten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Erteilung einer Einreise­bewilligung zur Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie in prozessu­aler Hinsicht die un­ent­geltliche Prozessführung samt Entbindung von der Vor­schusspflicht sowie die Entrich­tung einer Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 1 des Ver­waltungsverfah­rensge­setzes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Zur Begründung legten sie dar, ihr Ehemann respektive Vater sei im Dezember 2011 verschwun­den. Die Beschwerdeführerin habe keine Ahnung, was passiert sei. Sie be­fürchte, dass er wieder als Geisel genommen oder nach Eritrea depor­tiert worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einer vergleichba­ren Fallkonstellation einer Frau und einem Kleinkind die Ein­reise in die Schweiz aus einem äthiopischen Flüchtlingslager bewilligt. In ih­rem Lager litten die Beschwerdeführenden unter den prekären Verhältnis­sen. Medizinische Hilfe hätten sie nicht erhalten. Die Erlebnisse hätten der Beschwerdeführerin schwer zugesetzt. Sie könne sich kaum um sich und noch weniger um ihr Kleinkind kümmern. Ihre Eltern lebten noch in Eritrea. Ihre nächsten Familienangehörigen - zwei Brüder - leb­ten in der Schweiz und unterstützen sie auch finanziell. Demnach be­stehe entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise ein enger Bezug zur Schweiz. Die Vorinstanz sei im angefochtenen Entscheid ohne hinrei­chende Abklärungen fälschlicherweise von einem zumutbaren Verbleiben in Äthiopien ausgegangen. Der Eingabe lagen eine Substitutionsvoll­macht und eine Honorarnote bei. I. Mit Vernehmlassung vom 10. Februar 2012 beantragte das BFM die Abwei­sung der Beschwerde. Dass der Ehemann respektive Vater der Be­schwerdeführenden verschwunden sei, erscheine als stereotype und durch nichts belegte Behauptung. J. Nach gewährter Fristerstreckung legte die Rechtsvertretung mit Eingabe vom 14. März 2012 dar, es sei trotz verschiedener Bemühungen nicht gelun­gen, eine Bestätigung für das Verschwinden des Vaters respektive Ehemannes zu beschaffen. Es sei der Beschwerdeführerin gleichwohl zu glauben, dass ihr Ehemann verschwunden sei und sie sich allein um das Kind kümmern müsse.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig ent­scheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs­weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti­miert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Ein­reise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu­gemutet wer­den kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein an­deres Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eid­genössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Ver­tretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Le­ben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.

E. 3.3 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Ertei­lung ei­ner Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er­mes­sensspiel­raum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie­hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög­lichkeit und objek­tive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche so­wie die vor­aus­sichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich­keiten in Betracht zu ziehen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG).

E. 4 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die asylsuchende Per­son im Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Davon kann nur abgewi­chen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatori­schen beziehungsweise kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich ist. Falls die Befragung nicht durchge­führt werden kann, muss die ein Ge­such stellende Person - soweit möglich und notwendig - mittels eines indivi­dualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz ei­nes negativen Entscheids infolge Verlet­zung ih­rer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5). Das BFM hat keine Befragung durchgeführt und den damit einhergehen­den Ver­fahrensumständen im Rahmen der Zwischenverfü­gun­gen vom 25. August 2011 und 10. November 2011 hinreichend Rech­nung getragen.

E. 5.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zunächst festzustellen, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der Beschwerdefüh­ren­den im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea durchaus gegeben sein könnte. Sie befinden sich aktuell indes in Äthiopien, was hinsichtlich der bei ei­nem im Ausland gestellten Asylgesuch weiter zu prüfenden Frage, ob ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann, zu be­rück­sichtigen ist (Art. 52 Abs. 2 AsylG). In Äthiopien sind sie seit (...). Gemäss Aktenlage sind sie vom UNHCR registriert worden. Sie machen aber geltend, im Lager unter sehr schwierigen Verhältnissen zu leiden. Der Vater respektive Ehemann sei verschwunden.

E. 5.2 Die Argumente der Beschwerdeführenden vermögen jedoch nicht zu überzeu­gen. Vorab ist auf die ausführlichen Erwägungen des BFM zu ihrer konkre­ten Situation im Lager vor Ort hinzuweisen. Dass die Vorinstanz da­bei den einzelfallspezifischen Vorbringen im Sinne einer Gehörsverlet­zung nicht gerecht geworden wäre, lässt sich den Erwägungen entgegen den Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Vielmehr hat das BFM aus­führlich aufgezeigt, dass es der Beschwerdeführerin objek­tiv zumutbar ist, den in diesem Land gegenüber der Verfol­gungsgefahr im Heimatstaat beste­henden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen. Diese Praxis, wo­nach im Drittstaat Äthiopien der UNHCR-Schutz von Betroffenen grundsätz­lich vorhanden und in Anspruch zu nehmen ist, wird im Übrigen auch vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt (vgl. dazu E-145/2010 vom 11. Februar 2010 und E-2545/2011 vom 7. Juni 2011). So ist es der Be­schwerdeführerin unbenommen, sich an die örtliche Vertretung des UNHCR zu wenden, falls sie sich bei der Berücksichtigung gesundheitli­cher und anderer Probleme benachteiligt fühlen sollte. Dies gilt auch in Be­zug auf die geltend gemachte Gefahr einer Entführung oder einer Depor­tation nach Eritrea. Konkrete Anhaltspunkte für eine solche Gefahr werden in der Beschwerde zwar insofern geltend gemacht, als der Ehe­mann respektive Vater der Beschwerdeführenden verschwunden sein soll. Das BFM hält in der Vernehmlassung aber zurecht dagegen, das Vor­bringen sei lediglich behauptet und nicht belegt. Auch nach gewährter Fristerstreckung waren die Beschwerdeführenden nicht in der Lage, irgend­welche beweistauglichen Belege für das Verschwinden beizubrin­gen. Die Sichtweise des BFM, wonach es sich beim Verschwinden nicht um einen tatsächlichen Vorfall handelt, erfährt so eine zusätzliche Berechti­gung.

E. 5.3 Weiter kam das BFM zum Schluss, die Abwägung der Gesamtum­stände und die Anknüpfung der Beschwerdeführenden zur Schweiz, wel­che durch die Person der beiden Brüder beziehungsweise Onkel geschaf­fen werde, führe nicht dazu, dass es gerade die Schweiz sein müsse, die den Schutz der Beschwerdeführenden zu gewähren habe. Dieser Einschät­zung der Sachlage und der Feststellung, dass die durch die ver­wandschaftliche Beziehung zum Rechtsvertreter und bestehende Verbin­dung nicht eine enge Beziehungsnähe zu Schweiz darstelle, ist zuzustim­men. Soweit sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf ei­nen gutheissenden Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts beruft (D-4952 vom 29. September 2011), ist festzuhalten, dass die dort themati­sierte Beziehungsnähe zur Schweiz nicht mit der ihren vergleich­bar ist und sie nach dem Gesagten überdies nicht glaubhaft machen konnte, nunmehr alleinerziehend zu sein.

E. 5.4 Eine Schutzgewährung durch die Schweiz aufgrund einer entsprechen­den Schutzbedürftigkeit erscheint somit gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als erforderlich.

E. 5.5 Das BFM hat mithin zu Recht die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz gestützt auf Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG verweigert und ihr Asylgesuch gestützt auf Art. 3 AsylG abgelehnt.

E. 6.1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Um­stände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Andere nahe Angehö­rige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen können in das Familien­asyl eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für die Familienverei­nigung sprechen (Ar. 51 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 In seinem Entscheid hat das BFM die Anforderungen von Art. 51 AsylG im Falle der in Äthiopien verbliebenen Schwester und Nichte des Rechtsvertre­ters als nicht erfüllt erkannt und die Erteilung einer Einrei­sebewilligung auch gestützt auf diese Gesetzesbestimmung verwei­gert. Zur Begründung wird vom BFM zur Hauptsache angeführt, es werde nicht die Wiedervereinigung einer Kernfamilie im eigentlichen Sinne, son­dern die Zusammenführung von nahen Verwandten beantragt. In diesem Zu­sammenhang konnte das BFM keine besonders enge Beziehung der Be­schwerdeführenden zum Rechtsvertreter (Bruder beziehungsweise On­kel) im Sinne besonderer Umstände erkennen. Eine solche ist auch den Beschwerdeeingaben nicht zu entnehmen. Die geltend gemachte finan­zielle und moralische Hilfe kann den Beschwerdeführenden weiter­hin von der Schweiz aus zukommen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich auch die Prüfung der Frage, ob die erforderliche Trennung durch Flucht überhaupt vorliegen würde.

E. 7 Eine Schutzgewährung durch die Schweiz kommt somit auch gestützt auf Art. 51 AsylG unter Berücksichtigung aller Umstände nicht in Betracht.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist daher abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grund­sätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 19. Ja­nuar 2012 gutgeheissen wurde, ist von der Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die Schweize­rische Vertretung in I._______. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV/sma D-272/2012 Urteil vom 4. April 2012 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Eritrea (zur Zeit in Äthiopien), vertreten durch Martina Culic, Rechtsanwältin, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2011 / N (...). Sachverhalt: A. A.a. Mit Eingaben vom 13. Mai 2011 und 31. Mai 2011 (Eingang Vor­in­stanz) ihres in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruders respektive Onkels liessen die Beschwerdeführenden beim BFM ein Gesuch um Einrei­sebewilligung zur Durchführung des Asylverfahrens stellen. Ein sol­ches Gesuch ging auch für den Ehemann respektive Vater der Be­schwer­de­führenden ein. A.b. Darin wurde geltend gemacht, der Ehmann der Beschwerdeführerin sei aus dem Militärdienst geflohen. Sie sei deswegen von den eritrei­schen Behörden unter Druck gesetzt worden und nach C._______ zu ihrem Ehemann geflohen. Dort seien die beiden durch D._______ nach E._______ entführt worden. Sie seien aus deren Gewahrsam entkommen und durch F._______ festgenommen worden. Zusammen mit ih­rem Sohn befänden sie sich aktuell unter prekären Bedingungen in ei­nem (...) Gefängnis in G._______. Es sei ihnen nicht zuzumuten, den Asylentscheid in E._______ abzuwarten. Abgesehen von ihrem Rechtsvertreter hätten sie keine Verwandten, weshalb sie auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien. A.c. Den Eingaben lagen zwei Vollmachten (unterzeichnet von der Be­schwerdeführerin respektive ihrem Gatten), Fotos und ein englischsprachi­ges Schreiben der Beschwerdeführerin bei. B. B.a. Mit Schreiben vom 25. August 2011 teilte das BFM den Beschwerdefüh­ren­den via ihre Rechtsvertretung mit, im anhängig gemachten Asylverfah­ren werde auf eine Befragung verzichtet. Gleichzeitig forderte es sie unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht auf, ergänzende Angaben zum Asylbe­gehren zu machen. B.b. Nach gewährter Fristerstreckung machte ihr Rechtsvertreter mit Eingabe vom 5. Oktober 2011 weitere Ausführungen zum Asylgesuch. Die Beschwerdeführenden und der Gatte beziehungsweise Vater seien (...) nach Äthiopien gebracht worden. Dort befänden sie sich im UNHCR-Camp in H._______ und litten unter menschenunwürdigen Bedin­gungen. Die Beschwerdeführerin und ihr Kind hätten auch medizinische Probleme. B.c. Der Eingabe lagen verschieden Beweismittel in Kopie bei (Heiratsur­kunde; UNHCR-Dokumente; eritreische Ausweise). C. Mit Schreiben vom 10. November 2011 forderte das BFM die Beschwerde­führenden auf, ergänzende Angaben zu ihrem Aufenthalt in Äthiopien zu machen. Ausserdem ersuchte sie die Vorinstanz um nähere Anga­ben zu den Beweismitteln beziehungsweise deren Übersetzung. Ferner wurde ihnen Gelegenheit eingeräumt, eine abschliessende Stel­lungnahme einzureichen. D. Am 10. November 2011 übermittelten die Beschwerdeführenden Kopien bereits eingereichter Dokumente in besserer Qualität sowie ein Schreiben im Origi­nal. E. E.a. In ihrer Eingabe vom 1. Dezember 2011 legten die Beschwerdeführenden dar, in Äthiopien vom UNHCR registriert worden zu sein. Sie hätten indes keinen Flüchtlingsausweis erhalten. Sie hätten lediglich eine Registration-Card. In C._______ hätten sie über Flüchtlingsausweise verfügt. Ferner verwiesen sie erneut auf die prekären Bedingungen vor Ort. E.b. Der Eingabe lagen ein handschriftliches Schreiben des Rechtsvertre­ters, Übersetzungen bereits eingereichter Dokumente, eine Registration Card (in Kopie), Flugtickets, (...) Flüchtlingsausweise, ein Foto und das Original der Heiratsurkunde bei. F. Am 6. Dezember 2011 übermittelten die Beschwerdeführenden dem BFM weitere Übersetzungen von Beweismitteln. G. G.a. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2011 verwei­gerte das BFM die Be­wil­li­gung zur Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylge­such ab. Zur Be­grün­dung führte es aus, die Abklärung des rechtserheblichen Sachver­halts erfordere vorliegend nicht die Anwesenheit der Beschwerdeführen­den (und ihres Ehemannes respektive Vaters) in der Schweiz. Es liege keine unmittelbare Gefährdung vor. Halte sich eine Person, die ein Asylge­such aus dem Ausland gestellt habe, in einem Drittstaat auf, be­deute dies nicht zwingend, dass ihr auch zuzumuten sei, sich dort um Auf­nahme zu bemühen. Jedoch sei in einem solchen Fall im Sinne einer Regel­vermutung davon auszugehen, die betroffene Person habe bereits dort anderweitig Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führe. Die Prü­fung der vorliegenden Sachlage habe ergeben, dass die Beschwerdefüh­rerin und ihr Gatte in Eritrea ernstzunehmende Schwierig­keiten mit den heimatlichen Behörden gehabt hätten. Aktuell hielten sie sich im UNHCR-Lager in H._______ auf. Es befänden sich zahlreiche eritrei­sche Flüchtlinge und Asylsuchende in Äthiopien. Ihre Lebensbedingun­gen seien nicht einfach. Sie hätten nicht ein freies Aufent­haltsrecht für das ganze Land, seien aber einem Flüchtlingslager zu­geteilt, wo sie die nötige Versorgung - auch in medizinischer Hinsicht - erhielten. Im Weiteren sei es in Äthiopien zu Entführungen von eritrei­schen Staatsangehörigen gekommen. Indes würden nicht ständig und in grossen Massen Personen entführt. Aufgrund der Aktenlage sei auch nicht ersichtlich, weshalb ausgerechnet die Beschwerdeführenden (und ihr Ehemann respektive Vater) unmittelbar, akut und konkret von einer sol­chen Entführung betroffen sein sollten. G.b. Im Weiteren hätten die Beschwerdeführenden keine derartigen ver­wandtschaftlichen Anknüpfungspunkte zur Schweiz, dass die erforderli­che Schutzgewährung durch dieses Land wegen der Beziehungsnähe offenkundig wäre. Insgesamt sei ihnen demnach zuzumuten, den Schutz in Äthiopien weiterhin in Anspruch zu neh­men (Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). G.c. Auch eine Prüfung im Rahmen der Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 AsylG falle nicht zu Gunsten der Beschwerdeführenden aus. Die in der Schweiz lebenden Verwandten gehörten nicht zur Kernfami­lie gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG. Besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG seien nicht auszumachen. Die Anträge auf Einreiseer­laubnis und Gewährung des Asyls seien auch in diesem Lichte besehen abzuweisen. H. Mit Eingabe einer substituierten Rechtvertretung vom 16. Januar 2012 bean­tragten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Erteilung einer Einreise­bewilligung zur Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie in prozessu­aler Hinsicht die un­ent­geltliche Prozessführung samt Entbindung von der Vor­schusspflicht sowie die Entrich­tung einer Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 1 des Ver­waltungsverfah­rensge­setzes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Zur Begründung legten sie dar, ihr Ehemann respektive Vater sei im Dezember 2011 verschwun­den. Die Beschwerdeführerin habe keine Ahnung, was passiert sei. Sie be­fürchte, dass er wieder als Geisel genommen oder nach Eritrea depor­tiert worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einer vergleichba­ren Fallkonstellation einer Frau und einem Kleinkind die Ein­reise in die Schweiz aus einem äthiopischen Flüchtlingslager bewilligt. In ih­rem Lager litten die Beschwerdeführenden unter den prekären Verhältnis­sen. Medizinische Hilfe hätten sie nicht erhalten. Die Erlebnisse hätten der Beschwerdeführerin schwer zugesetzt. Sie könne sich kaum um sich und noch weniger um ihr Kleinkind kümmern. Ihre Eltern lebten noch in Eritrea. Ihre nächsten Familienangehörigen - zwei Brüder - leb­ten in der Schweiz und unterstützen sie auch finanziell. Demnach be­stehe entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise ein enger Bezug zur Schweiz. Die Vorinstanz sei im angefochtenen Entscheid ohne hinrei­chende Abklärungen fälschlicherweise von einem zumutbaren Verbleiben in Äthiopien ausgegangen. Der Eingabe lagen eine Substitutionsvoll­macht und eine Honorarnote bei. I. Mit Vernehmlassung vom 10. Februar 2012 beantragte das BFM die Abwei­sung der Beschwerde. Dass der Ehemann respektive Vater der Be­schwerdeführenden verschwunden sei, erscheine als stereotype und durch nichts belegte Behauptung. J. Nach gewährter Fristerstreckung legte die Rechtsvertretung mit Eingabe vom 14. März 2012 dar, es sei trotz verschiedener Bemühungen nicht gelun­gen, eine Bestätigung für das Verschwinden des Vaters respektive Ehemannes zu beschaffen. Es sei der Beschwerdeführerin gleichwohl zu glauben, dass ihr Ehemann verschwunden sei und sie sich allein um das Kind kümmern müsse. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig ent­scheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs­weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti­miert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Ein­reise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu­gemutet wer­den kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein an­deres Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eid­genössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Ver­tretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Le­ben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 3.3. Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Ertei­lung ei­ner Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er­mes­sensspiel­raum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie­hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög­lichkeit und objek­tive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche so­wie die vor­aus­sichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich­keiten in Betracht zu ziehen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG).

4. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die asylsuchende Per­son im Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Davon kann nur abgewi­chen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatori­schen beziehungsweise kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich ist. Falls die Befragung nicht durchge­führt werden kann, muss die ein Ge­such stellende Person - soweit möglich und notwendig - mittels eines indivi­dualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz ei­nes negativen Entscheids infolge Verlet­zung ih­rer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5). Das BFM hat keine Befragung durchgeführt und den damit einhergehen­den Ver­fahrensumständen im Rahmen der Zwischenverfü­gun­gen vom 25. August 2011 und 10. November 2011 hinreichend Rech­nung getragen. 5. 5.1. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zunächst festzustellen, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der Beschwerdefüh­ren­den im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea durchaus gegeben sein könnte. Sie befinden sich aktuell indes in Äthiopien, was hinsichtlich der bei ei­nem im Ausland gestellten Asylgesuch weiter zu prüfenden Frage, ob ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann, zu be­rück­sichtigen ist (Art. 52 Abs. 2 AsylG). In Äthiopien sind sie seit (...). Gemäss Aktenlage sind sie vom UNHCR registriert worden. Sie machen aber geltend, im Lager unter sehr schwierigen Verhältnissen zu leiden. Der Vater respektive Ehemann sei verschwunden. 5.2. Die Argumente der Beschwerdeführenden vermögen jedoch nicht zu überzeu­gen. Vorab ist auf die ausführlichen Erwägungen des BFM zu ihrer konkre­ten Situation im Lager vor Ort hinzuweisen. Dass die Vorinstanz da­bei den einzelfallspezifischen Vorbringen im Sinne einer Gehörsverlet­zung nicht gerecht geworden wäre, lässt sich den Erwägungen entgegen den Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Vielmehr hat das BFM aus­führlich aufgezeigt, dass es der Beschwerdeführerin objek­tiv zumutbar ist, den in diesem Land gegenüber der Verfol­gungsgefahr im Heimatstaat beste­henden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen. Diese Praxis, wo­nach im Drittstaat Äthiopien der UNHCR-Schutz von Betroffenen grundsätz­lich vorhanden und in Anspruch zu nehmen ist, wird im Übrigen auch vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt (vgl. dazu E-145/2010 vom 11. Februar 2010 und E-2545/2011 vom 7. Juni 2011). So ist es der Be­schwerdeführerin unbenommen, sich an die örtliche Vertretung des UNHCR zu wenden, falls sie sich bei der Berücksichtigung gesundheitli­cher und anderer Probleme benachteiligt fühlen sollte. Dies gilt auch in Be­zug auf die geltend gemachte Gefahr einer Entführung oder einer Depor­tation nach Eritrea. Konkrete Anhaltspunkte für eine solche Gefahr werden in der Beschwerde zwar insofern geltend gemacht, als der Ehe­mann respektive Vater der Beschwerdeführenden verschwunden sein soll. Das BFM hält in der Vernehmlassung aber zurecht dagegen, das Vor­bringen sei lediglich behauptet und nicht belegt. Auch nach gewährter Fristerstreckung waren die Beschwerdeführenden nicht in der Lage, irgend­welche beweistauglichen Belege für das Verschwinden beizubrin­gen. Die Sichtweise des BFM, wonach es sich beim Verschwinden nicht um einen tatsächlichen Vorfall handelt, erfährt so eine zusätzliche Berechti­gung. 5.3. Weiter kam das BFM zum Schluss, die Abwägung der Gesamtum­stände und die Anknüpfung der Beschwerdeführenden zur Schweiz, wel­che durch die Person der beiden Brüder beziehungsweise Onkel geschaf­fen werde, führe nicht dazu, dass es gerade die Schweiz sein müsse, die den Schutz der Beschwerdeführenden zu gewähren habe. Dieser Einschät­zung der Sachlage und der Feststellung, dass die durch die ver­wandschaftliche Beziehung zum Rechtsvertreter und bestehende Verbin­dung nicht eine enge Beziehungsnähe zu Schweiz darstelle, ist zuzustim­men. Soweit sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf ei­nen gutheissenden Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts beruft (D-4952 vom 29. September 2011), ist festzuhalten, dass die dort themati­sierte Beziehungsnähe zur Schweiz nicht mit der ihren vergleich­bar ist und sie nach dem Gesagten überdies nicht glaubhaft machen konnte, nunmehr alleinerziehend zu sein. 5.4. Eine Schutzgewährung durch die Schweiz aufgrund einer entsprechen­den Schutzbedürftigkeit erscheint somit gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als erforderlich. 5.5. Das BFM hat mithin zu Recht die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz gestützt auf Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG verweigert und ihr Asylgesuch gestützt auf Art. 3 AsylG abgelehnt. 6. 6.1. Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Um­stände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Andere nahe Angehö­rige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen können in das Familien­asyl eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für die Familienverei­nigung sprechen (Ar. 51 Abs. 2 AsylG). 6.2. In seinem Entscheid hat das BFM die Anforderungen von Art. 51 AsylG im Falle der in Äthiopien verbliebenen Schwester und Nichte des Rechtsvertre­ters als nicht erfüllt erkannt und die Erteilung einer Einrei­sebewilligung auch gestützt auf diese Gesetzesbestimmung verwei­gert. Zur Begründung wird vom BFM zur Hauptsache angeführt, es werde nicht die Wiedervereinigung einer Kernfamilie im eigentlichen Sinne, son­dern die Zusammenführung von nahen Verwandten beantragt. In diesem Zu­sammenhang konnte das BFM keine besonders enge Beziehung der Be­schwerdeführenden zum Rechtsvertreter (Bruder beziehungsweise On­kel) im Sinne besonderer Umstände erkennen. Eine solche ist auch den Beschwerdeeingaben nicht zu entnehmen. Die geltend gemachte finan­zielle und moralische Hilfe kann den Beschwerdeführenden weiter­hin von der Schweiz aus zukommen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich auch die Prüfung der Frage, ob die erforderliche Trennung durch Flucht überhaupt vorliegen würde.

7. Eine Schutzgewährung durch die Schweiz kommt somit auch gestützt auf Art. 51 AsylG unter Berücksichtigung aller Umstände nicht in Betracht.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist daher abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grund­sätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 19. Ja­nuar 2012 gutgeheissen wurde, ist von der Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die Schweize­rische Vertretung in I._______. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: