Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. A.a. Mit Eingaben vom 13. Mai 2011 und 31. Mai 2011 (Eingang Vorinstanz) ihres in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruders respektive Onkels liessen die Beschwerdeführenden beim BFM ein Gesuch um Einreisebewilligung zur Durchführung des Asylverfahrens stellen. Ein solches Gesuch ging auch für den Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführenden ein. A.b. Darin wurde geltend gemacht, der Ehmann der Beschwerdeführerin sei aus dem Militärdienst geflohen. Sie sei deswegen von den eritreischen Behörden unter Druck gesetzt worden und nach C._______ zu ihrem Ehemann geflohen. Dort seien die beiden durch D._______ nach E._______ entführt worden. Sie seien aus deren Gewahrsam entkommen und durch F._______ festgenommen worden. Zusammen mit ihrem Sohn befänden sie sich aktuell unter prekären Bedingungen in einem (...) Gefängnis in G._______. Es sei ihnen nicht zuzumuten, den Asylentscheid in E._______ abzuwarten. Abgesehen von ihrem Rechtsvertreter hätten sie keine Verwandten, weshalb sie auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien. A.c. Den Eingaben lagen zwei Vollmachten (unterzeichnet von der Beschwerdeführerin respektive ihrem Gatten), Fotos und ein englischsprachiges Schreiben der Beschwerdeführerin bei. B. B.a. Mit Schreiben vom 25. August 2011 teilte das BFM den Beschwerdeführenden via ihre Rechtsvertretung mit, im anhängig gemachten Asylverfahren werde auf eine Befragung verzichtet. Gleichzeitig forderte es sie unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht auf, ergänzende Angaben zum Asylbegehren zu machen. B.b. Nach gewährter Fristerstreckung machte ihr Rechtsvertreter mit Eingabe vom 5. Oktober 2011 weitere Ausführungen zum Asylgesuch. Die Beschwerdeführenden und der Gatte beziehungsweise Vater seien (...) nach Äthiopien gebracht worden. Dort befänden sie sich im UNHCR-Camp in H._______ und litten unter menschenunwürdigen Bedingungen. Die Beschwerdeführerin und ihr Kind hätten auch medizinische Probleme. B.c. Der Eingabe lagen verschieden Beweismittel in Kopie bei (Heiratsurkunde; UNHCR-Dokumente; eritreische Ausweise). C. Mit Schreiben vom 10. November 2011 forderte das BFM die Beschwerdeführenden auf, ergänzende Angaben zu ihrem Aufenthalt in Äthiopien zu machen. Ausserdem ersuchte sie die Vorinstanz um nähere Angaben zu den Beweismitteln beziehungsweise deren Übersetzung. Ferner wurde ihnen Gelegenheit eingeräumt, eine abschliessende Stellungnahme einzureichen. D. Am 10. November 2011 übermittelten die Beschwerdeführenden Kopien bereits eingereichter Dokumente in besserer Qualität sowie ein Schreiben im Original. E. E.a. In ihrer Eingabe vom 1. Dezember 2011 legten die Beschwerdeführenden dar, in Äthiopien vom UNHCR registriert worden zu sein. Sie hätten indes keinen Flüchtlingsausweis erhalten. Sie hätten lediglich eine Registration-Card. In C._______ hätten sie über Flüchtlingsausweise verfügt. Ferner verwiesen sie erneut auf die prekären Bedingungen vor Ort. E.b. Der Eingabe lagen ein handschriftliches Schreiben des Rechtsvertreters, Übersetzungen bereits eingereichter Dokumente, eine Registration Card (in Kopie), Flugtickets, (...) Flüchtlingsausweise, ein Foto und das Original der Heiratsurkunde bei. F. Am 6. Dezember 2011 übermittelten die Beschwerdeführenden dem BFM weitere Übersetzungen von Beweismitteln. G. G.a. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2011 verweigerte das BFM die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es aus, die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere vorliegend nicht die Anwesenheit der Beschwerdeführenden (und ihres Ehemannes respektive Vaters) in der Schweiz. Es liege keine unmittelbare Gefährdung vor. Halte sich eine Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt habe, in einem Drittstaat auf, bedeute dies nicht zwingend, dass ihr auch zuzumuten sei, sich dort um Aufnahme zu bemühen. Jedoch sei in einem solchen Fall im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen, die betroffene Person habe bereits dort anderweitig Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führe. Die Prüfung der vorliegenden Sachlage habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin und ihr Gatte in Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt hätten. Aktuell hielten sie sich im UNHCR-Lager in H._______ auf. Es befänden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylsuchende in Äthiopien. Ihre Lebensbedingungen seien nicht einfach. Sie hätten nicht ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land, seien aber einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie die nötige Versorgung - auch in medizinischer Hinsicht - erhielten. Im Weiteren sei es in Äthiopien zu Entführungen von eritreischen Staatsangehörigen gekommen. Indes würden nicht ständig und in grossen Massen Personen entführt. Aufgrund der Aktenlage sei auch nicht ersichtlich, weshalb ausgerechnet die Beschwerdeführenden (und ihr Ehemann respektive Vater) unmittelbar, akut und konkret von einer solchen Entführung betroffen sein sollten. G.b. Im Weiteren hätten die Beschwerdeführenden keine derartigen verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte zur Schweiz, dass die erforderliche Schutzgewährung durch dieses Land wegen der Beziehungsnähe offenkundig wäre. Insgesamt sei ihnen demnach zuzumuten, den Schutz in Äthiopien weiterhin in Anspruch zu nehmen (Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). G.c. Auch eine Prüfung im Rahmen der Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 AsylG falle nicht zu Gunsten der Beschwerdeführenden aus. Die in der Schweiz lebenden Verwandten gehörten nicht zur Kernfamilie gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG. Besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG seien nicht auszumachen. Die Anträge auf Einreiseerlaubnis und Gewährung des Asyls seien auch in diesem Lichte besehen abzuweisen. H. Mit Eingabe einer substituierten Rechtvertretung vom 16. Januar 2012 beantragten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Erteilung einer Einreisebewilligung zur Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der Vorschusspflicht sowie die Entrichtung einer Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Zur Begründung legten sie dar, ihr Ehemann respektive Vater sei im Dezember 2011 verschwunden. Die Beschwerdeführerin habe keine Ahnung, was passiert sei. Sie befürchte, dass er wieder als Geisel genommen oder nach Eritrea deportiert worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einer vergleichbaren Fallkonstellation einer Frau und einem Kleinkind die Einreise in die Schweiz aus einem äthiopischen Flüchtlingslager bewilligt. In ihrem Lager litten die Beschwerdeführenden unter den prekären Verhältnissen. Medizinische Hilfe hätten sie nicht erhalten. Die Erlebnisse hätten der Beschwerdeführerin schwer zugesetzt. Sie könne sich kaum um sich und noch weniger um ihr Kleinkind kümmern. Ihre Eltern lebten noch in Eritrea. Ihre nächsten Familienangehörigen - zwei Brüder - lebten in der Schweiz und unterstützen sie auch finanziell. Demnach bestehe entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise ein enger Bezug zur Schweiz. Die Vorinstanz sei im angefochtenen Entscheid ohne hinreichende Abklärungen fälschlicherweise von einem zumutbaren Verbleiben in Äthiopien ausgegangen. Der Eingabe lagen eine Substitutionsvollmacht und eine Honorarnote bei. I. Mit Vernehmlassung vom 10. Februar 2012 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Dass der Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführenden verschwunden sei, erscheine als stereotype und durch nichts belegte Behauptung. J. Nach gewährter Fristerstreckung legte die Rechtsvertretung mit Eingabe vom 14. März 2012 dar, es sei trotz verschiedener Bemühungen nicht gelungen, eine Bestätigung für das Verschwinden des Vaters respektive Ehemannes zu beschaffen. Es sei der Beschwerdeführerin gleichwohl zu glauben, dass ihr Ehemann verschwunden sei und sie sich allein um das Kind kümmern müsse.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
E. 3.3 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG).
E. 4 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die asylsuchende Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen beziehungsweise kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich ist. Falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, muss die ein Gesuch stellende Person - soweit möglich und notwendig - mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5). Das BFM hat keine Befragung durchgeführt und den damit einhergehenden Verfahrensumständen im Rahmen der Zwischenverfügungen vom 25. August 2011 und 10. November 2011 hinreichend Rechnung getragen.
E. 5.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zunächst festzustellen, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea durchaus gegeben sein könnte. Sie befinden sich aktuell indes in Äthiopien, was hinsichtlich der bei einem im Ausland gestellten Asylgesuch weiter zu prüfenden Frage, ob ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann, zu berücksichtigen ist (Art. 52 Abs. 2 AsylG). In Äthiopien sind sie seit (...). Gemäss Aktenlage sind sie vom UNHCR registriert worden. Sie machen aber geltend, im Lager unter sehr schwierigen Verhältnissen zu leiden. Der Vater respektive Ehemann sei verschwunden.
E. 5.2 Die Argumente der Beschwerdeführenden vermögen jedoch nicht zu überzeugen. Vorab ist auf die ausführlichen Erwägungen des BFM zu ihrer konkreten Situation im Lager vor Ort hinzuweisen. Dass die Vorinstanz dabei den einzelfallspezifischen Vorbringen im Sinne einer Gehörsverletzung nicht gerecht geworden wäre, lässt sich den Erwägungen entgegen den Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Vielmehr hat das BFM ausführlich aufgezeigt, dass es der Beschwerdeführerin objektiv zumutbar ist, den in diesem Land gegenüber der Verfolgungsgefahr im Heimatstaat bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen. Diese Praxis, wonach im Drittstaat Äthiopien der UNHCR-Schutz von Betroffenen grundsätzlich vorhanden und in Anspruch zu nehmen ist, wird im Übrigen auch vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt (vgl. dazu E-145/2010 vom 11. Februar 2010 und E-2545/2011 vom 7. Juni 2011). So ist es der Beschwerdeführerin unbenommen, sich an die örtliche Vertretung des UNHCR zu wenden, falls sie sich bei der Berücksichtigung gesundheitlicher und anderer Probleme benachteiligt fühlen sollte. Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gefahr einer Entführung oder einer Deportation nach Eritrea. Konkrete Anhaltspunkte für eine solche Gefahr werden in der Beschwerde zwar insofern geltend gemacht, als der Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführenden verschwunden sein soll. Das BFM hält in der Vernehmlassung aber zurecht dagegen, das Vorbringen sei lediglich behauptet und nicht belegt. Auch nach gewährter Fristerstreckung waren die Beschwerdeführenden nicht in der Lage, irgendwelche beweistauglichen Belege für das Verschwinden beizubringen. Die Sichtweise des BFM, wonach es sich beim Verschwinden nicht um einen tatsächlichen Vorfall handelt, erfährt so eine zusätzliche Berechtigung.
E. 5.3 Weiter kam das BFM zum Schluss, die Abwägung der Gesamtumstände und die Anknüpfung der Beschwerdeführenden zur Schweiz, welche durch die Person der beiden Brüder beziehungsweise Onkel geschaffen werde, führe nicht dazu, dass es gerade die Schweiz sein müsse, die den Schutz der Beschwerdeführenden zu gewähren habe. Dieser Einschätzung der Sachlage und der Feststellung, dass die durch die verwandschaftliche Beziehung zum Rechtsvertreter und bestehende Verbindung nicht eine enge Beziehungsnähe zu Schweiz darstelle, ist zuzustimmen. Soweit sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf einen gutheissenden Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts beruft (D-4952 vom 29. September 2011), ist festzuhalten, dass die dort thematisierte Beziehungsnähe zur Schweiz nicht mit der ihren vergleichbar ist und sie nach dem Gesagten überdies nicht glaubhaft machen konnte, nunmehr alleinerziehend zu sein.
E. 5.4 Eine Schutzgewährung durch die Schweiz aufgrund einer entsprechenden Schutzbedürftigkeit erscheint somit gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als erforderlich.
E. 5.5 Das BFM hat mithin zu Recht die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz gestützt auf Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG verweigert und ihr Asylgesuch gestützt auf Art. 3 AsylG abgelehnt.
E. 6.1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Andere nahe Angehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen können in das Familienasyl eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen (Ar. 51 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 In seinem Entscheid hat das BFM die Anforderungen von Art. 51 AsylG im Falle der in Äthiopien verbliebenen Schwester und Nichte des Rechtsvertreters als nicht erfüllt erkannt und die Erteilung einer Einreisebewilligung auch gestützt auf diese Gesetzesbestimmung verweigert. Zur Begründung wird vom BFM zur Hauptsache angeführt, es werde nicht die Wiedervereinigung einer Kernfamilie im eigentlichen Sinne, sondern die Zusammenführung von nahen Verwandten beantragt. In diesem Zusammenhang konnte das BFM keine besonders enge Beziehung der Beschwerdeführenden zum Rechtsvertreter (Bruder beziehungsweise Onkel) im Sinne besonderer Umstände erkennen. Eine solche ist auch den Beschwerdeeingaben nicht zu entnehmen. Die geltend gemachte finanzielle und moralische Hilfe kann den Beschwerdeführenden weiterhin von der Schweiz aus zukommen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich auch die Prüfung der Frage, ob die erforderliche Trennung durch Flucht überhaupt vorliegen würde.
E. 7 Eine Schutzgewährung durch die Schweiz kommt somit auch gestützt auf Art. 51 AsylG unter Berücksichtigung aller Umstände nicht in Betracht.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2012 gutgeheissen wurde, ist von der Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die Schweizerische Vertretung in I._______. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV/sma D-272/2012 Urteil vom 4. April 2012 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Eritrea (zur Zeit in Äthiopien), vertreten durch Martina Culic, Rechtsanwältin, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2011 / N (...). Sachverhalt: A. A.a. Mit Eingaben vom 13. Mai 2011 und 31. Mai 2011 (Eingang Vorinstanz) ihres in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruders respektive Onkels liessen die Beschwerdeführenden beim BFM ein Gesuch um Einreisebewilligung zur Durchführung des Asylverfahrens stellen. Ein solches Gesuch ging auch für den Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführenden ein. A.b. Darin wurde geltend gemacht, der Ehmann der Beschwerdeführerin sei aus dem Militärdienst geflohen. Sie sei deswegen von den eritreischen Behörden unter Druck gesetzt worden und nach C._______ zu ihrem Ehemann geflohen. Dort seien die beiden durch D._______ nach E._______ entführt worden. Sie seien aus deren Gewahrsam entkommen und durch F._______ festgenommen worden. Zusammen mit ihrem Sohn befänden sie sich aktuell unter prekären Bedingungen in einem (...) Gefängnis in G._______. Es sei ihnen nicht zuzumuten, den Asylentscheid in E._______ abzuwarten. Abgesehen von ihrem Rechtsvertreter hätten sie keine Verwandten, weshalb sie auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien. A.c. Den Eingaben lagen zwei Vollmachten (unterzeichnet von der Beschwerdeführerin respektive ihrem Gatten), Fotos und ein englischsprachiges Schreiben der Beschwerdeführerin bei. B. B.a. Mit Schreiben vom 25. August 2011 teilte das BFM den Beschwerdeführenden via ihre Rechtsvertretung mit, im anhängig gemachten Asylverfahren werde auf eine Befragung verzichtet. Gleichzeitig forderte es sie unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht auf, ergänzende Angaben zum Asylbegehren zu machen. B.b. Nach gewährter Fristerstreckung machte ihr Rechtsvertreter mit Eingabe vom 5. Oktober 2011 weitere Ausführungen zum Asylgesuch. Die Beschwerdeführenden und der Gatte beziehungsweise Vater seien (...) nach Äthiopien gebracht worden. Dort befänden sie sich im UNHCR-Camp in H._______ und litten unter menschenunwürdigen Bedingungen. Die Beschwerdeführerin und ihr Kind hätten auch medizinische Probleme. B.c. Der Eingabe lagen verschieden Beweismittel in Kopie bei (Heiratsurkunde; UNHCR-Dokumente; eritreische Ausweise). C. Mit Schreiben vom 10. November 2011 forderte das BFM die Beschwerdeführenden auf, ergänzende Angaben zu ihrem Aufenthalt in Äthiopien zu machen. Ausserdem ersuchte sie die Vorinstanz um nähere Angaben zu den Beweismitteln beziehungsweise deren Übersetzung. Ferner wurde ihnen Gelegenheit eingeräumt, eine abschliessende Stellungnahme einzureichen. D. Am 10. November 2011 übermittelten die Beschwerdeführenden Kopien bereits eingereichter Dokumente in besserer Qualität sowie ein Schreiben im Original. E. E.a. In ihrer Eingabe vom 1. Dezember 2011 legten die Beschwerdeführenden dar, in Äthiopien vom UNHCR registriert worden zu sein. Sie hätten indes keinen Flüchtlingsausweis erhalten. Sie hätten lediglich eine Registration-Card. In C._______ hätten sie über Flüchtlingsausweise verfügt. Ferner verwiesen sie erneut auf die prekären Bedingungen vor Ort. E.b. Der Eingabe lagen ein handschriftliches Schreiben des Rechtsvertreters, Übersetzungen bereits eingereichter Dokumente, eine Registration Card (in Kopie), Flugtickets, (...) Flüchtlingsausweise, ein Foto und das Original der Heiratsurkunde bei. F. Am 6. Dezember 2011 übermittelten die Beschwerdeführenden dem BFM weitere Übersetzungen von Beweismitteln. G. G.a. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2011 verweigerte das BFM die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es aus, die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere vorliegend nicht die Anwesenheit der Beschwerdeführenden (und ihres Ehemannes respektive Vaters) in der Schweiz. Es liege keine unmittelbare Gefährdung vor. Halte sich eine Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt habe, in einem Drittstaat auf, bedeute dies nicht zwingend, dass ihr auch zuzumuten sei, sich dort um Aufnahme zu bemühen. Jedoch sei in einem solchen Fall im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen, die betroffene Person habe bereits dort anderweitig Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führe. Die Prüfung der vorliegenden Sachlage habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin und ihr Gatte in Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt hätten. Aktuell hielten sie sich im UNHCR-Lager in H._______ auf. Es befänden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylsuchende in Äthiopien. Ihre Lebensbedingungen seien nicht einfach. Sie hätten nicht ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land, seien aber einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie die nötige Versorgung - auch in medizinischer Hinsicht - erhielten. Im Weiteren sei es in Äthiopien zu Entführungen von eritreischen Staatsangehörigen gekommen. Indes würden nicht ständig und in grossen Massen Personen entführt. Aufgrund der Aktenlage sei auch nicht ersichtlich, weshalb ausgerechnet die Beschwerdeführenden (und ihr Ehemann respektive Vater) unmittelbar, akut und konkret von einer solchen Entführung betroffen sein sollten. G.b. Im Weiteren hätten die Beschwerdeführenden keine derartigen verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte zur Schweiz, dass die erforderliche Schutzgewährung durch dieses Land wegen der Beziehungsnähe offenkundig wäre. Insgesamt sei ihnen demnach zuzumuten, den Schutz in Äthiopien weiterhin in Anspruch zu nehmen (Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). G.c. Auch eine Prüfung im Rahmen der Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 AsylG falle nicht zu Gunsten der Beschwerdeführenden aus. Die in der Schweiz lebenden Verwandten gehörten nicht zur Kernfamilie gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG. Besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG seien nicht auszumachen. Die Anträge auf Einreiseerlaubnis und Gewährung des Asyls seien auch in diesem Lichte besehen abzuweisen. H. Mit Eingabe einer substituierten Rechtvertretung vom 16. Januar 2012 beantragten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Erteilung einer Einreisebewilligung zur Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der Vorschusspflicht sowie die Entrichtung einer Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Zur Begründung legten sie dar, ihr Ehemann respektive Vater sei im Dezember 2011 verschwunden. Die Beschwerdeführerin habe keine Ahnung, was passiert sei. Sie befürchte, dass er wieder als Geisel genommen oder nach Eritrea deportiert worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einer vergleichbaren Fallkonstellation einer Frau und einem Kleinkind die Einreise in die Schweiz aus einem äthiopischen Flüchtlingslager bewilligt. In ihrem Lager litten die Beschwerdeführenden unter den prekären Verhältnissen. Medizinische Hilfe hätten sie nicht erhalten. Die Erlebnisse hätten der Beschwerdeführerin schwer zugesetzt. Sie könne sich kaum um sich und noch weniger um ihr Kleinkind kümmern. Ihre Eltern lebten noch in Eritrea. Ihre nächsten Familienangehörigen - zwei Brüder - lebten in der Schweiz und unterstützen sie auch finanziell. Demnach bestehe entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise ein enger Bezug zur Schweiz. Die Vorinstanz sei im angefochtenen Entscheid ohne hinreichende Abklärungen fälschlicherweise von einem zumutbaren Verbleiben in Äthiopien ausgegangen. Der Eingabe lagen eine Substitutionsvollmacht und eine Honorarnote bei. I. Mit Vernehmlassung vom 10. Februar 2012 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Dass der Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführenden verschwunden sei, erscheine als stereotype und durch nichts belegte Behauptung. J. Nach gewährter Fristerstreckung legte die Rechtsvertretung mit Eingabe vom 14. März 2012 dar, es sei trotz verschiedener Bemühungen nicht gelungen, eine Bestätigung für das Verschwinden des Vaters respektive Ehemannes zu beschaffen. Es sei der Beschwerdeführerin gleichwohl zu glauben, dass ihr Ehemann verschwunden sei und sie sich allein um das Kind kümmern müsse. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 3.3. Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG).
4. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die asylsuchende Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen beziehungsweise kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich ist. Falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, muss die ein Gesuch stellende Person - soweit möglich und notwendig - mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5). Das BFM hat keine Befragung durchgeführt und den damit einhergehenden Verfahrensumständen im Rahmen der Zwischenverfügungen vom 25. August 2011 und 10. November 2011 hinreichend Rechnung getragen. 5. 5.1. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zunächst festzustellen, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea durchaus gegeben sein könnte. Sie befinden sich aktuell indes in Äthiopien, was hinsichtlich der bei einem im Ausland gestellten Asylgesuch weiter zu prüfenden Frage, ob ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann, zu berücksichtigen ist (Art. 52 Abs. 2 AsylG). In Äthiopien sind sie seit (...). Gemäss Aktenlage sind sie vom UNHCR registriert worden. Sie machen aber geltend, im Lager unter sehr schwierigen Verhältnissen zu leiden. Der Vater respektive Ehemann sei verschwunden. 5.2. Die Argumente der Beschwerdeführenden vermögen jedoch nicht zu überzeugen. Vorab ist auf die ausführlichen Erwägungen des BFM zu ihrer konkreten Situation im Lager vor Ort hinzuweisen. Dass die Vorinstanz dabei den einzelfallspezifischen Vorbringen im Sinne einer Gehörsverletzung nicht gerecht geworden wäre, lässt sich den Erwägungen entgegen den Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Vielmehr hat das BFM ausführlich aufgezeigt, dass es der Beschwerdeführerin objektiv zumutbar ist, den in diesem Land gegenüber der Verfolgungsgefahr im Heimatstaat bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen. Diese Praxis, wonach im Drittstaat Äthiopien der UNHCR-Schutz von Betroffenen grundsätzlich vorhanden und in Anspruch zu nehmen ist, wird im Übrigen auch vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt (vgl. dazu E-145/2010 vom 11. Februar 2010 und E-2545/2011 vom 7. Juni 2011). So ist es der Beschwerdeführerin unbenommen, sich an die örtliche Vertretung des UNHCR zu wenden, falls sie sich bei der Berücksichtigung gesundheitlicher und anderer Probleme benachteiligt fühlen sollte. Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gefahr einer Entführung oder einer Deportation nach Eritrea. Konkrete Anhaltspunkte für eine solche Gefahr werden in der Beschwerde zwar insofern geltend gemacht, als der Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführenden verschwunden sein soll. Das BFM hält in der Vernehmlassung aber zurecht dagegen, das Vorbringen sei lediglich behauptet und nicht belegt. Auch nach gewährter Fristerstreckung waren die Beschwerdeführenden nicht in der Lage, irgendwelche beweistauglichen Belege für das Verschwinden beizubringen. Die Sichtweise des BFM, wonach es sich beim Verschwinden nicht um einen tatsächlichen Vorfall handelt, erfährt so eine zusätzliche Berechtigung. 5.3. Weiter kam das BFM zum Schluss, die Abwägung der Gesamtumstände und die Anknüpfung der Beschwerdeführenden zur Schweiz, welche durch die Person der beiden Brüder beziehungsweise Onkel geschaffen werde, führe nicht dazu, dass es gerade die Schweiz sein müsse, die den Schutz der Beschwerdeführenden zu gewähren habe. Dieser Einschätzung der Sachlage und der Feststellung, dass die durch die verwandschaftliche Beziehung zum Rechtsvertreter und bestehende Verbindung nicht eine enge Beziehungsnähe zu Schweiz darstelle, ist zuzustimmen. Soweit sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf einen gutheissenden Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts beruft (D-4952 vom 29. September 2011), ist festzuhalten, dass die dort thematisierte Beziehungsnähe zur Schweiz nicht mit der ihren vergleichbar ist und sie nach dem Gesagten überdies nicht glaubhaft machen konnte, nunmehr alleinerziehend zu sein. 5.4. Eine Schutzgewährung durch die Schweiz aufgrund einer entsprechenden Schutzbedürftigkeit erscheint somit gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als erforderlich. 5.5. Das BFM hat mithin zu Recht die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz gestützt auf Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG verweigert und ihr Asylgesuch gestützt auf Art. 3 AsylG abgelehnt. 6. 6.1. Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Andere nahe Angehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen können in das Familienasyl eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen (Ar. 51 Abs. 2 AsylG). 6.2. In seinem Entscheid hat das BFM die Anforderungen von Art. 51 AsylG im Falle der in Äthiopien verbliebenen Schwester und Nichte des Rechtsvertreters als nicht erfüllt erkannt und die Erteilung einer Einreisebewilligung auch gestützt auf diese Gesetzesbestimmung verweigert. Zur Begründung wird vom BFM zur Hauptsache angeführt, es werde nicht die Wiedervereinigung einer Kernfamilie im eigentlichen Sinne, sondern die Zusammenführung von nahen Verwandten beantragt. In diesem Zusammenhang konnte das BFM keine besonders enge Beziehung der Beschwerdeführenden zum Rechtsvertreter (Bruder beziehungsweise Onkel) im Sinne besonderer Umstände erkennen. Eine solche ist auch den Beschwerdeeingaben nicht zu entnehmen. Die geltend gemachte finanzielle und moralische Hilfe kann den Beschwerdeführenden weiterhin von der Schweiz aus zukommen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich auch die Prüfung der Frage, ob die erforderliche Trennung durch Flucht überhaupt vorliegen würde.
7. Eine Schutzgewährung durch die Schweiz kommt somit auch gestützt auf Art. 51 AsylG unter Berücksichtigung aller Umstände nicht in Betracht.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2012 gutgeheissen wurde, ist von der Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die Schweizerische Vertretung in I._______. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: