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D-1043/2013

D-1043/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-09-18 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A.a Mit Verfügung vom 19. November 2008 stellte das BFM fest, B._______, geboren (...), (...) (Ehemann der Beschwerdeführerin), erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), lehnte jedoch dessen Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.b Mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 teilte das BFM B._______ mit, es beabsichtige ihm die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG zu widerrufen, da anlässlich einer polizeilichen Intervention am (...) in seinem Reisepass ein Einreisevisum für seinen Heimatstaat C._______ entdeckt worden sei. Das Einreisevisum nach C._______ sei am (...) abgestempelt worden und die Ausreise aus der Heimat sei am (...) geschehen. Die ihm gleichzeitig eingeräumte Frist zur Stellungnahme liess er ungenutzt verstreichen. Mit Verfügung vom 22. März 2012 wurde dem Beschwerdeführer durch das BFM die Flüchtlingseigenschaft aberkannt, die mit Verfügung vom 19. November 2008 angeordnete vorläufige Aufnahme aufgehoben und eine Frist zum Verlassen der Schweiz auf 19. April 2012 angesetzt. Mit Schreiben vom 27. März 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Akten. Gestützt auf diese Eingabe widerrief die Vorinstanz mit neuer Verfügung vom 13. April 2012 ihre Verfügung vom 22. März 2012 betreffend Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. Gleichzeitig hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer weiterhin als Flüchtling anerkannt und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen sei. B.a Am 28. Februar und 23. März 2012 reichte B._______ beim Migrationsamt des Kantons D._______ für A._______ ein Gesuch um Einreisebewilligung zwecks Familiennachzugs ein. Am 21. März 2012 reichte er beim Bundesamt ein Gesuch ein, worin er beantragte, es sei seiner Ehefrau A._______ (vorliegend Beschwerdeführerin) zwecks Familiennachzugs die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Weiter ersuchte er - durch seinen damaligen Rechtsvertreter (...) - das BFM mit Eingabe vom 4. Juni 2012, es sei der Beschwerdeführerin gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG zur Abklärung des Sachverhalts die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, es sei ihr Asyl zu gewähren und es seien ihr die für die Reise in die Schweiz benötigten Reisepapiere auszustellen. Dabei machte er geltend, seine Ehefrau, welche sich derzeit in Äthiopien aufhalte, befinde sich in einer Notlage. Nach Eritrea könne sie nicht zurückkehren, da ihr dort wegen Refraktion Verhaftung und Folter drohe. Ihr Verbleib im Aufenthaltsstaat Äthiopien sei ihr jedoch - insbesondere wegen des konkreten Risikos einer Deportation nach Eritrea und weil sie zur Gruppe der besonders verletzlichen Personen gehöre - nicht mehr zumutbar. Weiter sei die Beziehungsnähe zur Schweiz klar gegeben. B.b Am 12. Juli 2012 (Eingangsstempel BFM) ging bei der Vorinstanz die kantonale Stellungnahme vom 11. Juli 2012 zum Gesuch um Einbezug der Beschwerdeführerin in die vorläufige Aufnahme von B._______ gemäss Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ein. Darin empfahl das Migrationsamt des Kantons D._______, das erwähnte Gesuch abzulehnen. B.c Das BFM ersuchte den Rechtsvertreter mit Schreiben vom 30. Ok­to­ber 2012 um Zusendung einer Originalvollmacht der Ehefrau seines Man­danten und orientierte ihn darüber, dass die Asyl suchenden Personen im Auslandverfahren in der Regel durch eine schweizerische Vertretung vor Ort zu befragen seien. Mit Schreiben vom 16. Mai 2010 habe die Schweizer Botschaft in Addis Abeba dem Bundesamt im Wesentlichen mitgeteilt, dass sie aufgrund des erheblich gestiegenen Arbeitsvolumens und des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage sei, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen. Für das BFM seien die Argumente der Botschaft sachlich begründet und überzeugend. Das von der Beschwerdeführerin schriftlich eingereichte Asylgesuch lasse noch ei­nige entscheidrelevante Fragen offen, die im Rahmen der Sachverhaltsabklärung somit schriftlich zu beantworten seien. Das Bundesamt lud ihn zwecks Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts zu einer ergänzenden Stellungnahme zu ausgewählten Fragen betreffend Angaben zur Person, zu Familie und Angehörigen in Drittstaaten, zu den Asylgründen und zur Situation in Äthiopien ein und forderte ihn zur Einreichung von Identitätsdokumenten und mindestens eines Passfotos im Original auf. B.d Mit Eingabe vom 12. November 2012 reichte B._______ die Antworten zum Fragenkatalog des BFM sowie ein Originalpassfoto seiner Ehefrau zu den Akten und ersuchte gleichzeitig um Fristerstreckung von 30 Tagen zwecks Einreichung eines von seiner Ehefrau unterschriebenen Exemplars der Stellungnahme. B.e Mit Eingabe vom 16. November 2012 reichte B._______ das von der Beschwerdeführerin unterschriebene Exemplar des beantworteten Fragebogens nach. B.f Mit Schreiben vom 16. beziehungsweise vom 22. November 2012 teilte das BFM dem Rechtsvertreter respektive B._______ mit, es erwäge aufgrund der Feststellungen in der kantonalen Stellungnahme be­treffend das Gesuch um Familiennachzug die Ablehnung dieses Gesuchs, und räumte gleichzeitig eine Frist zur Stellungnahme ein. Mit Eingabe vom 28. November 2012 legte B._______ seine Stellungnahme ins Recht. Dieser lagen diverse Beweismittel in Kopie (Auflistung Beweismittel) bei. B.g Mit Eingabe vom 5. Dezember 2012 (Eingangsstempel BFM) reichte B._______ weitere Beweismittel (Auflistung Beweismittel) ein. B.h Mit Entscheid des BFM vom 14. Dezember 2012 wurde das Gesuch um Familiennachzug vom 4. Juni 2012 abgelehnt und die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz nicht bewilligt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass zwei der in Art. 85 Abs. 7 AuG enthaltenen Bedingungen für die Gewährung von Familienasyl nicht erfüllt seien. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B.i Mit Eingaben vom 14. Dezember 2012 (Eingangsstempel BFM: 17. Dezember 2012) und vom 10. Januar 2013 (Eingangsstempel BFM) legte B._______ weitere Beweismittel (Nennung Beweismittel) ins Recht. C. Mit Verfügung vom 21. Februar 2013 - frühestens eröffnet am 22. Feb­ru­ar 2013 - verweigerte das Bundesamt der Beschwerdeführerin die Einrei­se in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch vom 4. Juni 2012 ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen an, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zudem benötige diese den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht. Es sei ihr daher zuzumuten, im Sudan (recte: Äthiopien ) zu verbleiben. Insgesamt seien daher die in Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG statuierten Voraussetzungen an die Erteilung einer Einreisebewilligung nicht erfüllt. D. Mit Beschwerde vom 27. Februar 2013 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und es sei ihr die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. Ferner sei in prozessualer Hinsicht sowohl auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als auch der Verfahrenskosten zu verzichten. E. E.a Am 19. April 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E.b Mit Eingabe vom 24. Juni 2013 teilte B._______ mit, er habe die Beschwerdeführerin in Äthiopien besucht und diese sei nun schwanger, und legte seiner Eingabe einen diesbezüglichen Laborbericht bei. E.c Am 19. Juli 2012 erkundigte sich B._______ telefonisch nach dem Verfahrensstand. Mit Eingabe vom 5. August 2013 ersuchte B._______ um Information über den aktuellen Verfahrensstand. Seine Ehefrau sei psychisch sehr angeschlagen, könne jedoch wegen der Schwangerschaft keine Medikamente einnehmen.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs­gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Das vorliegende Verfahren ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben.

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.6 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 2.1 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah­rens bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist, oder wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Ist eine Befragung im Ausland nicht möglich, ist die asylsuchende Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das BFM hat den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 368).

E. 2.2 Ebenfalls in den erwähnten dringlichen Änderungen hat der Gesetz­geber neu Art. 3 Abs. 3 AsylG eingeführt, wonach Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausge­setzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine Flüchtlinge sind. Vorbehalten bleibt das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Bei den am 29. September 2012 hängigen Verfahren stellt sich deshalb die Frage der intertemporalen Geltung dieser neuen Gesetzesbestim­mung. Demnach ist Art. 3 Abs. 3 AsylG in Beschwerdeverfahren bezüglich Verfügungen, die das BFM vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm am 29. September 2012 erliess, nicht anzuwenden. Hingegen findet die neue gesetzliche Bestimmung in jenen Fällen Anwendung, die - wie in casu - seit dem 29. September 2012 vom BFM entschieden wurden beziehungsweise werden (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5699/2011 vom 1. Mai 2013 E. 3.2).

E. 2.3 Der Umstand, dass das vorliegende Asylgesuch nicht bei einer schweizerischen Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, ist nicht massgeblich (vgl. BVGE 2011/39 E. 3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2b S. 129); das BFM nahm die Eingabe vom 4. Juni 2012 zu Recht als Asylgesuch aus dem Ausland entgegen. Es begründete den Verzicht auf eine persönliche Befragung der Beschwerdeführerin in seiner Verfügung vom 21. Februar 2013 mit dem begrenzten Personalbestand der schweizerischen Botschaft in Addis Abeba und fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich. Der Ehemann der Beschwerdeführerin nahm mit Eingaben, jeweils vom 12. November 2012 datierend (Eingang BFM: 13. und 16. November 2012), zu den vom Bundesamt in dessen Schreiben vom 30. Oktober 2012 gestellten Fragen Stellung, nachdem er eigenen Angaben zufolge die Antworten mit der Beschwerdeführerin telefonisch besprochen habe. Er reichte zudem eine von dieser unterschriebene Übersetzung der Antworten des Fragenkatalogs der Vorinstanz ein. Vorliegend erhielt die Beschwerdeführerin somit Gelegenheit, über ihren Ehemann als Vertreter - und teilweise auch über dessen Rechtsvertreter - ihre Asylgründe darzulegen und bei der Erhebung und Ergänzung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken.

E. 3.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird (alt Art. 20 Abs. 3 AsylG) - das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung - oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (alt Art. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl - und da­mit die Einreise in die Schweiz - ist ihr zu verweigern, wenn keine Hin­weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemü­hen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 In den schriftlichen Eingaben vom 4. Juni 2012 und vom 12. No­vem­ber 2012 wurde zur Begründung des Asylgesuches vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei eritreische Staatsangehörige und stamme aus E._______, wo sie aufgewachsen sei und die Schulen besucht habe. Im Anschluss daran sei es nicht möglich gewesen, eine Arbeit zu finden. Da sie verpflichtet gewesen wäre, Militärdienst zu leisten, die Leute während der Dienstzeit jedoch sehr schlecht behandelt, teilweise gar gefoltert oder inhaftiert würden, habe sie sich - noch bevor sie einen Einrückungsbefehl erhalten habe - zur Flucht aus ihrer Heimat entschieden. Mit dem Bus sei sie von E._______ in die Grenzstadt F._______ gefahren und von dort zu Fuss über die Grenze nach Äthiopien gelangt, wo sie vom äthiopischen Militär aufgegriffen worden sei. Sie habe sich ins Camp des UNHCR (Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen) in G._______ begeben, wo sie sich als Flüchtling vom UNHCR habe registrieren lassen. Sie habe sich vom (...) bis am (...) in diesem Camp aufgehalten, sei danach nach Addis Abeba gereist, wo sie am (...) ihren Ehemann geehelicht habe. Seither halte sie sich dort illegal in einer Wohnung auf und befinde sich in einer schwierigen Situation, da sie als allein lebende Frau schutzlos sei, kaum die Sprache spreche und daher auch keine Arbeit finden könne.

E. 3.3 Das BFM hielt zur Begründung seiner Verfügung vom 21. Februar 2013 fest, die im Asylgesuch dargelegten Schilderungen würden darauf schliessen lassen, dass die Beschwerdeführerin zwar in Eritrea keinen Massnahmen asylrelevanten Ausmasses ausgesetzt gewesen sei, durch ihre illegale Ausreise aber bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea asyl­beachtliche Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden haben könnte. Es sei somit ein subjektiver Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG eingetreten, der für sich betrachtet eine Einreise in die Schweiz nicht zu begründen vermöge. Es bleibe zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe. Die Beschwerdeführerin lebe seit der Heirat in Addis Abeba alleine in einer Wohnung und erhalte von ihrem Ehemann finanzielle Unterstützung. Sie habe zudem die Möglichkeit, in Addis Abeba einen Beruf als H._______ zu erlernen, womit sich für sie zukünftig auch bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt ergeben würden. Weiter müsse die Sicherheitslage eritreischer Flüchtlinge in Äthiopien gerade durch die Präsenz einer grossen eritreischen Diaspora als befriedigend angesehen werden. Seit dem Jahre 2010 erhielten eritreische Flüchtlinge die Möglichkeit, sich ausserhalb von UNHCR-Camps aufzuhalten, was auch auf die Beschwerdeführerin zutreffe. Sie habe zwar angegeben, in Äthiopien keine Verwandten zu haben. Jedoch seien ihren Angaben insgesamt keine Hinweise zu entnehmen, die auf eine persönliche Notsituation schliessen lassen würden. Da sie sich beim UNCHR habe registrieren lassen, sei es ihr zuzumuten, sich dort erneut zu melden, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein, zumal registrierte Flüchtlinge im zugeteilten Flüchtlingslager die nötige Versorgung erhielten. Sie verfüge zudem über kein geeignetes Risikoprofil, um nach Eritrea verschleppt zu werden. Es sei nicht überzeugend dargelegt worden, dass die Beschwerdeführerin persönlich faktisch und unmittelbar von einer das Rückschiebungsverbot verletzenden Rückschaffung bedroht sei. Es sei ihr daher zuzumuten, den in Äthiopien gegenüber der Verfolgungsgefahr im Heimatstaat bestehenden Schutz durch das UNHCR in Anspruch zu nehmen. Ferner sei es ihr auch unbenommen, sich an die örtliche Vertretung des UNHCR zu wenden, falls sie sich bei der Berücksichtigung gesundheitlicher und anderer Probleme benachteiligt fühlen sollte. Weiter seien bei der Anwendung von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG zudem in einer Gesamtschau die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten zu prüfen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin lebe in der Schweiz. Obwohl sie dadurch über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfüge, sei dieser nicht derart gewichtig, als dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz gewähren solle. Alleine die Anwesenheit des Ehemannes bedeute noch keine enge Bindung mit der Schweiz in dem Sinne, dass alt Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht zur Anwendung käme. Aufgrund dessen sei keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, die die vorangegangenen Feststellungen umzustossen vermöge. So sei der Ehemann am (...) nach Addis Abeba gereist, um dort die Beschwerdeführerin zu heiraten. Danach sei dieser wieder in die Schweiz zurückgekehrt. Vor diesem Hintergrund könne keineswegs von einer gelebten Ehe, geschweige denn von einer eheähnlichen Gemeinschaft im Heimatland gesprochen werden. Aufgrund dessen sei keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, die die vorangegangenen Feststellungen umzustossen vermöge. Aufgrund dessen benötige die Beschwerdeführerin augenscheinlich den subsidiären Schutz der Schweiz nicht und es sei ihr zuzumuten, im Sudan (recte: Äthiopien) zu verbleiben.

E. 3.4 Demgegenüber hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe dieser Argumentation unter Hinweis auf die Gesetzeslage und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) entgegen, dass ihre Beziehungsnähe zur Schweiz wohl nicht enger sein könnte, weil ihr Ehemann hier lebe. Sie hätten durch den Eheschluss den Willen bekundet, eine Lebensgemeinschaft einzugehen und auch zu führen. Die Eheschliessung sei mit Trauschein bezeugt worden. Dieser Wille alleine - und nicht der Zeitpunkt, an dem dieser bekundet worden sei - sei von den Schweizer Behörden zu respektieren. Alles andere führe faktisch zur Einführung zweier verschiedener Standards des Instituts Ehe, wobei der Zeitpunkt der Eheschliessung letztlich über die Qualität oder Ernsthaftigkeit der Ehe, und damit über die Nähe zur Schweiz, entscheiden würde. Ein solches Vorgehen erscheine aber willkürlich und verstosse gegen die Rechtsgleichheit. In Abwägung der Kriterien im Sinne von alt Art. 20 Abs. 2 AsylG beziehungsweise EMARK 2004 Nr. 20 (Zumutbarkeit der Zufluchtnahme im Drittstaat Sudan versus Beziehungsnähe zur Schweiz) erscheine somit vorliegend die Beziehungsnähe zur Schweiz durch den hier lebenden Ehemann als klar vorrangig. Vor diesem Hintergrund erweise sich ihr Verbleib in Äthiopien entgegen der vorinstanzlichen Auffassung als unzumutbar im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen.

E. 4.1 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu­kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG na­mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die prakti­sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilations­mög­lichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126).

E. 4.2 Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid in zutreffender Weise aus, dass die Bejahung eines subjektiven Nachfluchtgrundes - ein solcher ist vorliegend aufgrund der illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin aus ihrer Heimat gegeben - für sich alleine betrachtet eine Einreise in die Schweiz nicht zu begründen vermag (vgl. BVGE 2012/26). Ob die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte, kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offen gelassen werden.

E. 4.3 Es ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in Äthiopien den Schutz eines Drittstaates geniesst und es ihr zuzumuten ist, dort zu verbleiben.

E. 4.3.1 Hält sich die asylsuchende Person wie im vorliegenden Fall in einem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen Fall ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar er­scheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Demnach ist zu prüfen, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz einer Person gewähren soll (BVGE 2011/10 E. 5.1).

E. 4.3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie befinde sich in Äthiopien hinsichtlich ihrer persönlichen Sicherheit sowie ihrer psychischen Verfassung in einer schwierigen Situation und könne sich ihren Lebensunterhalt nicht selber verdienen. Den Akten ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin seit (...) in Addis Abeba aufhält, wo sie alleine in einer Wohnung lebt und ihren Lebensunterhalt eigenen Angaben zufolge mit monatlichen Geldsendungen ihres Ehemannes bestreitet. Zudem hielt sie sich vor ihrem Aufenthalt in Addis Abeba in einem Flüchtlingslager des UNHCR auf, wo sie sich als Flüchtling registrieren liess. Die Beschwerdeführerin gibt an, sie erhalte alle drei Monate vom Büro des UNHCR eine Verlängerung ihres Ausweises. Weiter spreche sie kaum Amharisch, weshalb sie keine Arbeit finden könne. Sie versuche allerdings, sich als H._______ ausbilden zu lassen, und könne in diesem Zusammenhang in einem (Nennung Geschäft) zuschauen und assistieren (vgl. act. C15/5 S. 2). Das BFM legte im angefochtenen Entscheid in zutreffender Weise die als zureichend zu erachtende Sicherheitslage von eritreischen Flüchtlingen in Äthiopien dar und wies auf deren Möglichkeit, im Bedarfsfall die Unterstützung und den Schutz durch den UNHCR zu erhalten, hin. Diese Praxis, wonach im Drittstaat Äthiopien der UNHCR-Schutz von Betroffenen grundsätzlich vorhanden und in Anspruch zu nehmen ist, wird im Übrigen auch vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt (vgl. dazu bspw. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-272/2012 vom 4. April 2012 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). So ist es der Beschwerdeführerin unbenommen, sich an die örtliche Vertretung des UNHCR zu wenden, falls sie sich bei der Berücksichtigung gesundheitlicher und anderer Probleme benachteiligt fühlen sollte. Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gefahr als allein lebende Frau oder einer Deportation nach Eri­trea. Konkrete Anhaltspunkte für eine solche Gefahr sind jedoch in casu weder aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ersichtlich. Auch bestehen keine Hinweise, die ihren weiteren Aufenthalt in Äthiopien unzumutbar erscheinen liessen. So ist vorweg festzustellen, dass sie offenbar nicht darauf angewiesen ist, sich in einem Flüchtlingscamp des UNHCR aufzuhalten, sondern sie vermag alleine in einer Wohnung in Addis Abeba zu leben. Der Einwand, sie verfüge über keine Verwandten und Bekannten in Äthiopien, ist zumindest hinsichtlich der Bekannten erheblich zu relativieren. Offensichtlich war es ihr möglich, die von ihrer Seite notwendigen Vorbereitungen zur Hochzeit und der Durchführung derselben in Addis Abeba zu bewerkstelligen. Auch vermag sie offensichtlich seit über einem Jahr unbehelligt in der äthiopischen Hauptstadt zu leben und sie konnte erreichen, dass sie eine Ausbildung in einem (Nennung Geschäft) beginnen kann. Es darf berechtigterweise davon ausgegangen werden, dass sie diesbezüglich auf die Hilfe von Bekannten - vermutungsweise aus der eritreischen Diaspora - zählen konnte. Ausserdem dürften ihre Kenntnisse des Amharischen mit der Arbeit in einem heimischen (Nennung Geschäft) zweifelsohne zugenommen haben, was zusam­men mit der entsprechenden Berufsbildung insgesamt auch ihre künftigen Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöht. Zudem liegen - auch in Anbe­tracht der geltend gemachten Schwangerschaft - keine gesundheitlichen Probleme vor, welche den Aufenthalt in der Schweiz notwendig machen würden. Die mit Eingabe vom 5. August 2013 vorgebrachten psychischen Schwierigkeiten wurden nicht belegt.

E. 4.3.3 Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen an dieser Einschät­zung nichts zu ändern. Die geltend gemachte Beziehungsnähe zur Schweiz - der Ehemann ist die einzige hiesige Bezugsperson - vermag die für einen Verbleib in Äthiopien sprechenden Faktoren nicht aufzuwiegen, zumal die Beschwerdeführerin nie mit ihrem Ehemann zusammenlebte und diesen nach seiner Flucht im (...) bis zur Trauung im (...) nicht mehr sah. Ob die damals erst (...)-Jährige und ihr Ehemann sich bereits vor dessen Flucht die Ehe versprachen respektive sich überhaupt kannten (vgl. act. C3/11: Schreiben Beschwerdeführerin vom 30. Mai 2012, worin diese erwähnt, dass sich ihr Verlobter (...) Monate nach ihrem Eintreffen im Flüchtlingscamp G._______ zwecks Eheschluss nach Addis Abeba begeben habe), erscheint aufgrund seiner Aussagen bei der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen vom 17. Januar 2007 und vor dem BFM am 5. Mai 2008 zumindest fraglich, erwähnte dieser doch mit keinem Wort eine Verlobte (vgl. act. A1/10 und A17/16). Auch im Rahmen des zu Beginn des Jahres 2012 durchgeführten Verfahrens zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft brachte der Ehemann der Beschwerdeführerin als Grund seiner Reise nach Äthiopien lediglich vor, es habe sich um eine Ferienreise gehandelt respektive er sei zu seinen dort lebenden Glaubensbrüdern gereist, ohne jedoch eine Verlobte oder gar eine geplante Heirat anzuführen (vgl. act. B4/8 S. 1 f.). Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss alt Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigt. Der weitere Verbleib in Äthiopien ist zumutbar.

E. 4.4 Aufgrund des Gesagten hat das BFM die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz zu Recht verweigert, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift einzugehen, da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen.

E. 5.1 Der Nachzug von Familienangehörigen vorläufig aufgenommener Personen und vorläufig aufgenommener Flüchtlinge wird in Art. 85 Abs. 7 AuG geregelt. Demnach können Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist.

E. 5.2 Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 19. November 2008 vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Die Dreijahresfrist ist damit zwischenzeitlich erfüllt. Hingegen wurde bereits mit Entscheid des BFM vom 14. Dezember 2012, der unangefochten in Rechtskraft erwuchs, das entsprechende Gesuch um Familiennachzug abgelehnt (vgl. auch oben Bst. B.h dieses Urteils).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver­wal­tungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos geworden. Dasselbe gilt aufgrund des direkten Entscheids für das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die schweizerische Botschaft in Addis Abeba. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1043/2013/wif Urteil vom 18. September 2013 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch B._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 21. Februar 2013 / N_______. Sachverhalt: A.a Mit Verfügung vom 19. November 2008 stellte das BFM fest, B._______, geboren (...), (...) (Ehemann der Beschwerdeführerin), erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), lehnte jedoch dessen Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.b Mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 teilte das BFM B._______ mit, es beabsichtige ihm die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG zu widerrufen, da anlässlich einer polizeilichen Intervention am (...) in seinem Reisepass ein Einreisevisum für seinen Heimatstaat C._______ entdeckt worden sei. Das Einreisevisum nach C._______ sei am (...) abgestempelt worden und die Ausreise aus der Heimat sei am (...) geschehen. Die ihm gleichzeitig eingeräumte Frist zur Stellungnahme liess er ungenutzt verstreichen. Mit Verfügung vom 22. März 2012 wurde dem Beschwerdeführer durch das BFM die Flüchtlingseigenschaft aberkannt, die mit Verfügung vom 19. November 2008 angeordnete vorläufige Aufnahme aufgehoben und eine Frist zum Verlassen der Schweiz auf 19. April 2012 angesetzt. Mit Schreiben vom 27. März 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Akten. Gestützt auf diese Eingabe widerrief die Vorinstanz mit neuer Verfügung vom 13. April 2012 ihre Verfügung vom 22. März 2012 betreffend Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. Gleichzeitig hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer weiterhin als Flüchtling anerkannt und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen sei. B.a Am 28. Februar und 23. März 2012 reichte B._______ beim Migrationsamt des Kantons D._______ für A._______ ein Gesuch um Einreisebewilligung zwecks Familiennachzugs ein. Am 21. März 2012 reichte er beim Bundesamt ein Gesuch ein, worin er beantragte, es sei seiner Ehefrau A._______ (vorliegend Beschwerdeführerin) zwecks Familiennachzugs die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Weiter ersuchte er - durch seinen damaligen Rechtsvertreter (...) - das BFM mit Eingabe vom 4. Juni 2012, es sei der Beschwerdeführerin gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG zur Abklärung des Sachverhalts die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, es sei ihr Asyl zu gewähren und es seien ihr die für die Reise in die Schweiz benötigten Reisepapiere auszustellen. Dabei machte er geltend, seine Ehefrau, welche sich derzeit in Äthiopien aufhalte, befinde sich in einer Notlage. Nach Eritrea könne sie nicht zurückkehren, da ihr dort wegen Refraktion Verhaftung und Folter drohe. Ihr Verbleib im Aufenthaltsstaat Äthiopien sei ihr jedoch - insbesondere wegen des konkreten Risikos einer Deportation nach Eritrea und weil sie zur Gruppe der besonders verletzlichen Personen gehöre - nicht mehr zumutbar. Weiter sei die Beziehungsnähe zur Schweiz klar gegeben. B.b Am 12. Juli 2012 (Eingangsstempel BFM) ging bei der Vorinstanz die kantonale Stellungnahme vom 11. Juli 2012 zum Gesuch um Einbezug der Beschwerdeführerin in die vorläufige Aufnahme von B._______ gemäss Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ein. Darin empfahl das Migrationsamt des Kantons D._______, das erwähnte Gesuch abzulehnen. B.c Das BFM ersuchte den Rechtsvertreter mit Schreiben vom 30. Ok­to­ber 2012 um Zusendung einer Originalvollmacht der Ehefrau seines Man­danten und orientierte ihn darüber, dass die Asyl suchenden Personen im Auslandverfahren in der Regel durch eine schweizerische Vertretung vor Ort zu befragen seien. Mit Schreiben vom 16. Mai 2010 habe die Schweizer Botschaft in Addis Abeba dem Bundesamt im Wesentlichen mitgeteilt, dass sie aufgrund des erheblich gestiegenen Arbeitsvolumens und des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage sei, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen. Für das BFM seien die Argumente der Botschaft sachlich begründet und überzeugend. Das von der Beschwerdeführerin schriftlich eingereichte Asylgesuch lasse noch ei­nige entscheidrelevante Fragen offen, die im Rahmen der Sachverhaltsabklärung somit schriftlich zu beantworten seien. Das Bundesamt lud ihn zwecks Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts zu einer ergänzenden Stellungnahme zu ausgewählten Fragen betreffend Angaben zur Person, zu Familie und Angehörigen in Drittstaaten, zu den Asylgründen und zur Situation in Äthiopien ein und forderte ihn zur Einreichung von Identitätsdokumenten und mindestens eines Passfotos im Original auf. B.d Mit Eingabe vom 12. November 2012 reichte B._______ die Antworten zum Fragenkatalog des BFM sowie ein Originalpassfoto seiner Ehefrau zu den Akten und ersuchte gleichzeitig um Fristerstreckung von 30 Tagen zwecks Einreichung eines von seiner Ehefrau unterschriebenen Exemplars der Stellungnahme. B.e Mit Eingabe vom 16. November 2012 reichte B._______ das von der Beschwerdeführerin unterschriebene Exemplar des beantworteten Fragebogens nach. B.f Mit Schreiben vom 16. beziehungsweise vom 22. November 2012 teilte das BFM dem Rechtsvertreter respektive B._______ mit, es erwäge aufgrund der Feststellungen in der kantonalen Stellungnahme be­treffend das Gesuch um Familiennachzug die Ablehnung dieses Gesuchs, und räumte gleichzeitig eine Frist zur Stellungnahme ein. Mit Eingabe vom 28. November 2012 legte B._______ seine Stellungnahme ins Recht. Dieser lagen diverse Beweismittel in Kopie (Auflistung Beweismittel) bei. B.g Mit Eingabe vom 5. Dezember 2012 (Eingangsstempel BFM) reichte B._______ weitere Beweismittel (Auflistung Beweismittel) ein. B.h Mit Entscheid des BFM vom 14. Dezember 2012 wurde das Gesuch um Familiennachzug vom 4. Juni 2012 abgelehnt und die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz nicht bewilligt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass zwei der in Art. 85 Abs. 7 AuG enthaltenen Bedingungen für die Gewährung von Familienasyl nicht erfüllt seien. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B.i Mit Eingaben vom 14. Dezember 2012 (Eingangsstempel BFM: 17. Dezember 2012) und vom 10. Januar 2013 (Eingangsstempel BFM) legte B._______ weitere Beweismittel (Nennung Beweismittel) ins Recht. C. Mit Verfügung vom 21. Februar 2013 - frühestens eröffnet am 22. Feb­ru­ar 2013 - verweigerte das Bundesamt der Beschwerdeführerin die Einrei­se in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch vom 4. Juni 2012 ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen an, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zudem benötige diese den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht. Es sei ihr daher zuzumuten, im Sudan (recte: Äthiopien ) zu verbleiben. Insgesamt seien daher die in Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG statuierten Voraussetzungen an die Erteilung einer Einreisebewilligung nicht erfüllt. D. Mit Beschwerde vom 27. Februar 2013 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und es sei ihr die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. Ferner sei in prozessualer Hinsicht sowohl auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als auch der Verfahrenskosten zu verzichten. E. E.a Am 19. April 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E.b Mit Eingabe vom 24. Juni 2013 teilte B._______ mit, er habe die Beschwerdeführerin in Äthiopien besucht und diese sei nun schwanger, und legte seiner Eingabe einen diesbezüglichen Laborbericht bei. E.c Am 19. Juli 2012 erkundigte sich B._______ telefonisch nach dem Verfahrensstand. Mit Eingabe vom 5. August 2013 ersuchte B._______ um Information über den aktuellen Verfahrensstand. Seine Ehefrau sei psychisch sehr angeschlagen, könne jedoch wegen der Schwangerschaft keine Medikamente einnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs­gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Das vorliegende Verfahren ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.6 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah­rens bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist, oder wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Ist eine Befragung im Ausland nicht möglich, ist die asylsuchende Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das BFM hat den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 368). 2.2 Ebenfalls in den erwähnten dringlichen Änderungen hat der Gesetz­geber neu Art. 3 Abs. 3 AsylG eingeführt, wonach Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausge­setzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine Flüchtlinge sind. Vorbehalten bleibt das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Bei den am 29. September 2012 hängigen Verfahren stellt sich deshalb die Frage der intertemporalen Geltung dieser neuen Gesetzesbestim­mung. Demnach ist Art. 3 Abs. 3 AsylG in Beschwerdeverfahren bezüglich Verfügungen, die das BFM vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm am 29. September 2012 erliess, nicht anzuwenden. Hingegen findet die neue gesetzliche Bestimmung in jenen Fällen Anwendung, die - wie in casu - seit dem 29. September 2012 vom BFM entschieden wurden beziehungsweise werden (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5699/2011 vom 1. Mai 2013 E. 3.2). 2.3 Der Umstand, dass das vorliegende Asylgesuch nicht bei einer schweizerischen Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, ist nicht massgeblich (vgl. BVGE 2011/39 E. 3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2b S. 129); das BFM nahm die Eingabe vom 4. Juni 2012 zu Recht als Asylgesuch aus dem Ausland entgegen. Es begründete den Verzicht auf eine persönliche Befragung der Beschwerdeführerin in seiner Verfügung vom 21. Februar 2013 mit dem begrenzten Personalbestand der schweizerischen Botschaft in Addis Abeba und fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich. Der Ehemann der Beschwerdeführerin nahm mit Eingaben, jeweils vom 12. November 2012 datierend (Eingang BFM: 13. und 16. November 2012), zu den vom Bundesamt in dessen Schreiben vom 30. Oktober 2012 gestellten Fragen Stellung, nachdem er eigenen Angaben zufolge die Antworten mit der Beschwerdeführerin telefonisch besprochen habe. Er reichte zudem eine von dieser unterschriebene Übersetzung der Antworten des Fragenkatalogs der Vorinstanz ein. Vorliegend erhielt die Beschwerdeführerin somit Gelegenheit, über ihren Ehemann als Vertreter - und teilweise auch über dessen Rechtsvertreter - ihre Asylgründe darzulegen und bei der Erhebung und Ergänzung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken. 3. 3.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird (alt Art. 20 Abs. 3 AsylG) - das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung - oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (alt Art. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl - und da­mit die Einreise in die Schweiz - ist ihr zu verweigern, wenn keine Hin­weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemü­hen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). 3.2 In den schriftlichen Eingaben vom 4. Juni 2012 und vom 12. No­vem­ber 2012 wurde zur Begründung des Asylgesuches vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei eritreische Staatsangehörige und stamme aus E._______, wo sie aufgewachsen sei und die Schulen besucht habe. Im Anschluss daran sei es nicht möglich gewesen, eine Arbeit zu finden. Da sie verpflichtet gewesen wäre, Militärdienst zu leisten, die Leute während der Dienstzeit jedoch sehr schlecht behandelt, teilweise gar gefoltert oder inhaftiert würden, habe sie sich - noch bevor sie einen Einrückungsbefehl erhalten habe - zur Flucht aus ihrer Heimat entschieden. Mit dem Bus sei sie von E._______ in die Grenzstadt F._______ gefahren und von dort zu Fuss über die Grenze nach Äthiopien gelangt, wo sie vom äthiopischen Militär aufgegriffen worden sei. Sie habe sich ins Camp des UNHCR (Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen) in G._______ begeben, wo sie sich als Flüchtling vom UNHCR habe registrieren lassen. Sie habe sich vom (...) bis am (...) in diesem Camp aufgehalten, sei danach nach Addis Abeba gereist, wo sie am (...) ihren Ehemann geehelicht habe. Seither halte sie sich dort illegal in einer Wohnung auf und befinde sich in einer schwierigen Situation, da sie als allein lebende Frau schutzlos sei, kaum die Sprache spreche und daher auch keine Arbeit finden könne. 3.3 Das BFM hielt zur Begründung seiner Verfügung vom 21. Februar 2013 fest, die im Asylgesuch dargelegten Schilderungen würden darauf schliessen lassen, dass die Beschwerdeführerin zwar in Eritrea keinen Massnahmen asylrelevanten Ausmasses ausgesetzt gewesen sei, durch ihre illegale Ausreise aber bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea asyl­beachtliche Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden haben könnte. Es sei somit ein subjektiver Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG eingetreten, der für sich betrachtet eine Einreise in die Schweiz nicht zu begründen vermöge. Es bleibe zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe. Die Beschwerdeführerin lebe seit der Heirat in Addis Abeba alleine in einer Wohnung und erhalte von ihrem Ehemann finanzielle Unterstützung. Sie habe zudem die Möglichkeit, in Addis Abeba einen Beruf als H._______ zu erlernen, womit sich für sie zukünftig auch bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt ergeben würden. Weiter müsse die Sicherheitslage eritreischer Flüchtlinge in Äthiopien gerade durch die Präsenz einer grossen eritreischen Diaspora als befriedigend angesehen werden. Seit dem Jahre 2010 erhielten eritreische Flüchtlinge die Möglichkeit, sich ausserhalb von UNHCR-Camps aufzuhalten, was auch auf die Beschwerdeführerin zutreffe. Sie habe zwar angegeben, in Äthiopien keine Verwandten zu haben. Jedoch seien ihren Angaben insgesamt keine Hinweise zu entnehmen, die auf eine persönliche Notsituation schliessen lassen würden. Da sie sich beim UNCHR habe registrieren lassen, sei es ihr zuzumuten, sich dort erneut zu melden, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein, zumal registrierte Flüchtlinge im zugeteilten Flüchtlingslager die nötige Versorgung erhielten. Sie verfüge zudem über kein geeignetes Risikoprofil, um nach Eritrea verschleppt zu werden. Es sei nicht überzeugend dargelegt worden, dass die Beschwerdeführerin persönlich faktisch und unmittelbar von einer das Rückschiebungsverbot verletzenden Rückschaffung bedroht sei. Es sei ihr daher zuzumuten, den in Äthiopien gegenüber der Verfolgungsgefahr im Heimatstaat bestehenden Schutz durch das UNHCR in Anspruch zu nehmen. Ferner sei es ihr auch unbenommen, sich an die örtliche Vertretung des UNHCR zu wenden, falls sie sich bei der Berücksichtigung gesundheitlicher und anderer Probleme benachteiligt fühlen sollte. Weiter seien bei der Anwendung von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG zudem in einer Gesamtschau die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten zu prüfen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin lebe in der Schweiz. Obwohl sie dadurch über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfüge, sei dieser nicht derart gewichtig, als dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz gewähren solle. Alleine die Anwesenheit des Ehemannes bedeute noch keine enge Bindung mit der Schweiz in dem Sinne, dass alt Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht zur Anwendung käme. Aufgrund dessen sei keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, die die vorangegangenen Feststellungen umzustossen vermöge. So sei der Ehemann am (...) nach Addis Abeba gereist, um dort die Beschwerdeführerin zu heiraten. Danach sei dieser wieder in die Schweiz zurückgekehrt. Vor diesem Hintergrund könne keineswegs von einer gelebten Ehe, geschweige denn von einer eheähnlichen Gemeinschaft im Heimatland gesprochen werden. Aufgrund dessen sei keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, die die vorangegangenen Feststellungen umzustossen vermöge. Aufgrund dessen benötige die Beschwerdeführerin augenscheinlich den subsidiären Schutz der Schweiz nicht und es sei ihr zuzumuten, im Sudan (recte: Äthiopien) zu verbleiben. 3.4 Demgegenüber hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe dieser Argumentation unter Hinweis auf die Gesetzeslage und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) entgegen, dass ihre Beziehungsnähe zur Schweiz wohl nicht enger sein könnte, weil ihr Ehemann hier lebe. Sie hätten durch den Eheschluss den Willen bekundet, eine Lebensgemeinschaft einzugehen und auch zu führen. Die Eheschliessung sei mit Trauschein bezeugt worden. Dieser Wille alleine - und nicht der Zeitpunkt, an dem dieser bekundet worden sei - sei von den Schweizer Behörden zu respektieren. Alles andere führe faktisch zur Einführung zweier verschiedener Standards des Instituts Ehe, wobei der Zeitpunkt der Eheschliessung letztlich über die Qualität oder Ernsthaftigkeit der Ehe, und damit über die Nähe zur Schweiz, entscheiden würde. Ein solches Vorgehen erscheine aber willkürlich und verstosse gegen die Rechtsgleichheit. In Abwägung der Kriterien im Sinne von alt Art. 20 Abs. 2 AsylG beziehungsweise EMARK 2004 Nr. 20 (Zumutbarkeit der Zufluchtnahme im Drittstaat Sudan versus Beziehungsnähe zur Schweiz) erscheine somit vorliegend die Beziehungsnähe zur Schweiz durch den hier lebenden Ehemann als klar vorrangig. Vor diesem Hintergrund erweise sich ihr Verbleib in Äthiopien entgegen der vorinstanzlichen Auffassung als unzumutbar im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen. 4. 4.1 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu­kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG na­mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die prakti­sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilations­mög­lichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126). 4.2 Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid in zutreffender Weise aus, dass die Bejahung eines subjektiven Nachfluchtgrundes - ein solcher ist vorliegend aufgrund der illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin aus ihrer Heimat gegeben - für sich alleine betrachtet eine Einreise in die Schweiz nicht zu begründen vermag (vgl. BVGE 2012/26). Ob die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte, kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offen gelassen werden. 4.3 Es ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in Äthiopien den Schutz eines Drittstaates geniesst und es ihr zuzumuten ist, dort zu verbleiben. 4.3.1 Hält sich die asylsuchende Person wie im vorliegenden Fall in einem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen Fall ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar er­scheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Demnach ist zu prüfen, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz einer Person gewähren soll (BVGE 2011/10 E. 5.1). 4.3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie befinde sich in Äthiopien hinsichtlich ihrer persönlichen Sicherheit sowie ihrer psychischen Verfassung in einer schwierigen Situation und könne sich ihren Lebensunterhalt nicht selber verdienen. Den Akten ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin seit (...) in Addis Abeba aufhält, wo sie alleine in einer Wohnung lebt und ihren Lebensunterhalt eigenen Angaben zufolge mit monatlichen Geldsendungen ihres Ehemannes bestreitet. Zudem hielt sie sich vor ihrem Aufenthalt in Addis Abeba in einem Flüchtlingslager des UNHCR auf, wo sie sich als Flüchtling registrieren liess. Die Beschwerdeführerin gibt an, sie erhalte alle drei Monate vom Büro des UNHCR eine Verlängerung ihres Ausweises. Weiter spreche sie kaum Amharisch, weshalb sie keine Arbeit finden könne. Sie versuche allerdings, sich als H._______ ausbilden zu lassen, und könne in diesem Zusammenhang in einem (Nennung Geschäft) zuschauen und assistieren (vgl. act. C15/5 S. 2). Das BFM legte im angefochtenen Entscheid in zutreffender Weise die als zureichend zu erachtende Sicherheitslage von eritreischen Flüchtlingen in Äthiopien dar und wies auf deren Möglichkeit, im Bedarfsfall die Unterstützung und den Schutz durch den UNHCR zu erhalten, hin. Diese Praxis, wonach im Drittstaat Äthiopien der UNHCR-Schutz von Betroffenen grundsätzlich vorhanden und in Anspruch zu nehmen ist, wird im Übrigen auch vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt (vgl. dazu bspw. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-272/2012 vom 4. April 2012 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). So ist es der Beschwerdeführerin unbenommen, sich an die örtliche Vertretung des UNHCR zu wenden, falls sie sich bei der Berücksichtigung gesundheitlicher und anderer Probleme benachteiligt fühlen sollte. Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gefahr als allein lebende Frau oder einer Deportation nach Eri­trea. Konkrete Anhaltspunkte für eine solche Gefahr sind jedoch in casu weder aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ersichtlich. Auch bestehen keine Hinweise, die ihren weiteren Aufenthalt in Äthiopien unzumutbar erscheinen liessen. So ist vorweg festzustellen, dass sie offenbar nicht darauf angewiesen ist, sich in einem Flüchtlingscamp des UNHCR aufzuhalten, sondern sie vermag alleine in einer Wohnung in Addis Abeba zu leben. Der Einwand, sie verfüge über keine Verwandten und Bekannten in Äthiopien, ist zumindest hinsichtlich der Bekannten erheblich zu relativieren. Offensichtlich war es ihr möglich, die von ihrer Seite notwendigen Vorbereitungen zur Hochzeit und der Durchführung derselben in Addis Abeba zu bewerkstelligen. Auch vermag sie offensichtlich seit über einem Jahr unbehelligt in der äthiopischen Hauptstadt zu leben und sie konnte erreichen, dass sie eine Ausbildung in einem (Nennung Geschäft) beginnen kann. Es darf berechtigterweise davon ausgegangen werden, dass sie diesbezüglich auf die Hilfe von Bekannten - vermutungsweise aus der eritreischen Diaspora - zählen konnte. Ausserdem dürften ihre Kenntnisse des Amharischen mit der Arbeit in einem heimischen (Nennung Geschäft) zweifelsohne zugenommen haben, was zusam­men mit der entsprechenden Berufsbildung insgesamt auch ihre künftigen Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöht. Zudem liegen - auch in Anbe­tracht der geltend gemachten Schwangerschaft - keine gesundheitlichen Probleme vor, welche den Aufenthalt in der Schweiz notwendig machen würden. Die mit Eingabe vom 5. August 2013 vorgebrachten psychischen Schwierigkeiten wurden nicht belegt. 4.3.3 Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen an dieser Einschät­zung nichts zu ändern. Die geltend gemachte Beziehungsnähe zur Schweiz - der Ehemann ist die einzige hiesige Bezugsperson - vermag die für einen Verbleib in Äthiopien sprechenden Faktoren nicht aufzuwiegen, zumal die Beschwerdeführerin nie mit ihrem Ehemann zusammenlebte und diesen nach seiner Flucht im (...) bis zur Trauung im (...) nicht mehr sah. Ob die damals erst (...)-Jährige und ihr Ehemann sich bereits vor dessen Flucht die Ehe versprachen respektive sich überhaupt kannten (vgl. act. C3/11: Schreiben Beschwerdeführerin vom 30. Mai 2012, worin diese erwähnt, dass sich ihr Verlobter (...) Monate nach ihrem Eintreffen im Flüchtlingscamp G._______ zwecks Eheschluss nach Addis Abeba begeben habe), erscheint aufgrund seiner Aussagen bei der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen vom 17. Januar 2007 und vor dem BFM am 5. Mai 2008 zumindest fraglich, erwähnte dieser doch mit keinem Wort eine Verlobte (vgl. act. A1/10 und A17/16). Auch im Rahmen des zu Beginn des Jahres 2012 durchgeführten Verfahrens zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft brachte der Ehemann der Beschwerdeführerin als Grund seiner Reise nach Äthiopien lediglich vor, es habe sich um eine Ferienreise gehandelt respektive er sei zu seinen dort lebenden Glaubensbrüdern gereist, ohne jedoch eine Verlobte oder gar eine geplante Heirat anzuführen (vgl. act. B4/8 S. 1 f.). Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss alt Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigt. Der weitere Verbleib in Äthiopien ist zumutbar. 4.4 Aufgrund des Gesagten hat das BFM die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz zu Recht verweigert, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift einzugehen, da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen. 5. 5.1 Der Nachzug von Familienangehörigen vorläufig aufgenommener Personen und vorläufig aufgenommener Flüchtlinge wird in Art. 85 Abs. 7 AuG geregelt. Demnach können Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist. 5.2 Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 19. November 2008 vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Die Dreijahresfrist ist damit zwischenzeitlich erfüllt. Hingegen wurde bereits mit Entscheid des BFM vom 14. Dezember 2012, der unangefochten in Rechtskraft erwuchs, das entsprechende Gesuch um Familiennachzug abgelehnt (vgl. auch oben Bst. B.h dieses Urteils).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver­wal­tungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos geworden. Dasselbe gilt aufgrund des direkten Entscheids für das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die schweizerische Botschaft in Addis Abeba. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: