Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein kolumbianischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss zusammen mit seiner Tochter und deren Familie (N [...]) am 14. Dezember 2015 und gelangte am folgenden Tag in die Schweiz, wo er am 22. Februar 2016 um Asyl nachsuchte. A.b Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 22. Februar 2016 mit, er werde in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) für den Aufenthalt und das Verfahren dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen. A.c Am 25. Februar 2016 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdeführers auf und befragte ihn zum Reiseweg. A.d Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 7. März 2016 ein beratendes Vorgespräch durch. Er wies auf entsprechende Frage auf sein vermindertes Sehvermögen hin und sagte, er benutze Augentropfen. A.e Am 22. März 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, dass er in die Schweiz gekommen sei, um seine hier lebenden Töchter zu besuchen. Erst in der Schweiz habe er erfahren, dass sein Schwiegersohn, der mit seiner Familie ebenfalls in die Schweiz gekommen sei, in Kolumbien von Paramilitärs mit dem Tod bedroht worden sei. Er wisse, dass es um (...) seines Schwiegersohnes gehe. Er persönlich habe keine Probleme gehabt, denke aber, dass er nach einer Rückkehr in die Heimat solche haben könnte. Zurzeit leide er unter Bluthochdruck, er habe aber entsprechende Medikamente erhalten. Der Rechtsvertreter wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer gemäss Angaben seiner Tochter vergesslich sei. A.f Am 7. April 2016 erhielt der Beschwerdeführer vom SEM die Gelegenheit, zum Verfügungsentwurf Stellung zu nehmen. Er machte von dieser Möglichkeit mit Eingabe vom 8. April 2016 Gebrauch. B. Mit Verfügung vom 13. April 2016 - eröffnet am selben Tag - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. April 2016, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei die Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufzuheben. Subeventualiter sei die Sache zur korrekten Sachverhalts- und Beweiswürdigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde sei mit derjenigen im Verfahren N (...) zu vereinen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Eingabe lagen Informationen vom 7. April 2016 über gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers bei. D. Der Instruktionsrichter entsprach mit Zwischenverfügung vom 29. April 2016 dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Gesuch um Vereinigung des Beschwerdeverfahrens mit dem Verfahren der Tochter und deren Familie wies er ab; er legte indessen fest, die Verfahren würden koordiniert weitergeführt. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. E. In seiner Vernehmlassung vom 12. Mai 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. F. Der Instruktionsrichter stellte dem Beschwerdeführer am 18. Mai 2016 ein Doppel der Vernehmlassung zu und gewährte ihm die Möglichkeit, bis zum 2. Juni 2016 eine Stellungnahme einzureichen. Innerhalb der Frist und bis heute ging keine Stellungnahme ein. G. Der Beschwerdeführer übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 26. Juli 2016 den Zuweisungsentscheid an den Kanton C._______ vom 13. Juli 2016, eine Vollmacht an seinen Rechtsvertreter und "medizinische Informationen" vom 14. Juni, 12. Juli und 21. Juli 2016. Aufgrund der Zuweisung ins erweiterte Verfahren, ersuchte er um Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, die Asylgesuche der Tochter und des Ehemannes des Beschwerdeführers, auf deren Probleme er sich stütze, seien abgelehnt worden. Deren Vorbringen hielten weder den Voraussetzungen an die Glaubhaftigkeit von Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft von Art. 3 AsylG stand. Das SEM ziehe den Schluss, dass er wegen den angeblichen Problemen der Tochter und des Schwiegersohnes keine Nachteile zu befürchten habe. Mit der Stellungnahme vom 11. April 2016 seien keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, die eine Änderung des Standpunkts rechtfertigen könnten. Es sei auf die Ausführungen zur Stellungnahme im Falle der Tochter und des Schwiegersohnes (N [...]) zu verweisen.
E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer mache eine Reflexverfolgung geltend. Zur Begründung sei auf die im Verfahren N (...) eingereichte Beschwerde zu verweisen. Er sei in einem angeschlagenen Gesundheitszustand. Gemäss Angaben seiner Tochter sei er vergesslich und müsse ständig begleitet werden. Dies sei bei den Fragen der Zumutbarkeit des Vollzugs und einer zumutbaren inländischen Fluchtalternative zu berücksichtigen.
E. 4.3 Das SEM führt in der Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer leide an verschiedenen, nicht gravierenden gesundheitlichen Beschwerden, die alle in Kolumbien behandelt werden könnten.
E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-2529/2016 vom heutigen Tag befunden, dass die von den Angehörigen des Beschwerdeführers erhobenen formellen Rügen nicht stichhaltig sind und den Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgewiesen. Unter Hinweis auf die Erwägungen in diesem Urteil, ist auch der entsprechende Subeventualantrag im vorliegend zu beurteilenden Verfahren abzuweisen.
E. 6.1 Nach konstanter Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive (vgl. vorstehende Ziff. 3.1) zugefügt worden sind, oder wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft solche Nachteile befürchten muss. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss nicht nur sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein.
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Urteil D-2529/2016 vom heutigen Tag zum Schluss gelangt, dass unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Angehörigen des Beschwerdeführers den von den Urabeños ausgehenden Behelligungen finanzielle Motive oder die Suche nach Waffen, die der Schwiegersohn des Beschwerdeführers (vermeintlich) aufbewahrt hätte, zugrunde gelegen hätten. In der Beschwerde bezüglich den Schwiegersohn und dessen Familie wird explizit darauf hingewiesen, dass das Motiv der Verfolgung Geld und die vom Schwiegersohn eingereichte Anzeige bei der Staatsanwaltschaft gewesen sei. In BVGE 2011/24 wurde in Bezug auf Sri Lanka hinsichtlich der Risikogruppe der vermögenden Personen festgehalten, dass bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft das Motiv der jeweiligen Verfolgungshandlungen sorgfältig untersucht werden müsse. Sei ausschliesslich ein finanzielles Verfolgungsinteresse auszumachen, wäre diesem Aspekt bei der Prüfung der Wegweisungshindernisse Rechnung zu tragen. Diese Prüfung ist auch hinsichtlich der Situation vermögender Personen in Kolumbien analog vorzunehmen. Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Urabeños ein anderes Motiv als finanzielle Interessen oder die eingelagerten Waffen am Schwiegersohn und dessen Familie hatten. Die Erpressungen und Drohungen der Urabeños sind somit als gemeinrechtliche Straftaten und nicht als Verfolgung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen zu werten. Damit ist auch gesagt, dass allfällige Probleme, die der Beschwerdeführer zukünftig mit den Urabeños haben könnte, flüchtlingsrechtlich irrelevant wären. Es kann ihm somit keine begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung zuerkannt werden.
E. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Kolumbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hatte seinen letzten Wohnsitz in B._______ im Haushalt seiner Tochter. Die Urabeños, mit denen sein Schwiegersohn Probleme gehabt habe, sind gemäss allgemein zugänglichen Berichten in der Lage, in ganz Kolumbien ihre Aktivitäten zu entfalten. Indessen ging das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-2529/2016 vom heutigen Tag in Anbetracht der gesamten Aktenlage in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht davon aus, dass sie den Schwiegersohn und dessen Familie, wenn überhaupt, im ganzen Land suchten. Auf die entsprechenden Erwägungen ist an dieser Stelle vollumfänglich zu verweisen. Dem Beschwerdeführer steht es offen, sich zusammen mit seiner Tochter und deren Familie an einem anderen Ort in Kolumbien niederzulassen, wo er keinen Nachstellungen ausgesetzt sein wird. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kolumbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder die allgemeine Lage in Kolumbien noch individuelle Gründe wirtschaftlicher und sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland schliessen. Die Tochter und der Schwiegersohn, bei denen er in Kolumbien lebte, haben beide eine gute Berufsausbildung und verfügen in ihrem Heimatland eigenen Angaben gemäss über Vermögenswerte, weshalb nicht zu befürchten ist, der Beschwerdeführer geriete nach einer Rückkehr in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation. Angesichts der Erwägungen zur Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ist zu schliessen, dass es ihm zumutbar ist, sich zusammen mit seiner Tochter und deren Familie an einem anderen Ort als in B._______ niederzulassen, sollten sie sich dort vor Problemen mit den Urabeños fürchten. Der Beschwerdeführer leidet gemäss den "Medizinischen Informationen" vom April, Juni und Juli 2016 an einer Hypocholesterinämie (zu hoher Cholesterinspiegel), einer Hypertonie (Bluthochdruck), einem Glaukom (grüner Star), einer Vitiligo (Hautkrankheit), einer Prostatahyperplasie (Prostatavergrösserung), Herzproblemen und einer seborrhoischen Keratose (Alterswarze). Zudem wurde eine depressive Episode diagnostiziert. Es wurden ihm Medikamente verschrieben und weitere Kontrollen (...), der Radiologie im D._______ und bei einer Psychiaterin vereinbart. Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers ist Folgendes zu erwägen: Beim vorberatenden Gespräch vom 7. März 2016 sagte er, er sei generell gesund, leide aber unter einer erheblichen Sehschwäche, weshalb er Augentropfen benutze. Die weiteren, in der Schweiz diagnostizierten gesundheitlichen Probleme sind teilweise medikamentös angegangen worden. Dem Beschwerdeführer wird es möglich sein, die ihm verordneten oder gleichwertige Medikamente auch in seiner Heimat weiterhin einzunehmen, wo auch die notwendigen ärztlichen Kontrollen durchgeführt werden können. Auch eine psychiatrische Behandlung könnte in Kolumbien durchgeführt werden, sollte sie sich als notwendig erweisen. Seine Tochter und deren Familie, mit denen er nach Kolumbien zurückkehren wird, können entsprechend instruiert und es kann ein Medikamentenvorrat mitgegeben werden, so dass der Beschwerdeführer medizinisch versorgt werden kann, bis er sich im Heimatland zu einem Arzt begeben kann. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers lassen eine Rückkehr in die Heimat nicht als unzumutbar erscheinen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.5 Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines gültigen, beim SEM abgegebenen Reisepasses, weshalb der Vollzug der Wegweisung ohne weiteres als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 29. April 2016 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 11.1 Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand insbesondere bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide (ausser Dublin-Verfahren) und ablehnende Asyl- sowie Wegweisungsentscheide (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Dabei sind grundsätzlich auch Personen mit universitärem juristischem Hochschulabschluss zur amtlichen Verbeiständung zugelassen, die sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befassen (Art. 110a Abs. 3 AsylG).
E. 11.2 Da das Verfahren nach Abschluss des Schriftenwechsels spruchreif war und seitens der Rechtsvertretung keine notwendigen und entschädigungspflichtigen Vorkehrungen mehr zu treffen waren, ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gegenstandslos. Die vorherigen Bemühungen der Rechtsvertretung erfolgten im Rahmen des Testverfahrens und waren im Sinne von Art. 28 TestV abgedeckt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2527/2016 Urteil vom 10. August 2016 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Kolumbien, vertreten durch MLaw Joël Müller, Rechtsanwalt, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. April 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein kolumbianischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss zusammen mit seiner Tochter und deren Familie (N [...]) am 14. Dezember 2015 und gelangte am folgenden Tag in die Schweiz, wo er am 22. Februar 2016 um Asyl nachsuchte. A.b Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 22. Februar 2016 mit, er werde in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) für den Aufenthalt und das Verfahren dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen. A.c Am 25. Februar 2016 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdeführers auf und befragte ihn zum Reiseweg. A.d Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 7. März 2016 ein beratendes Vorgespräch durch. Er wies auf entsprechende Frage auf sein vermindertes Sehvermögen hin und sagte, er benutze Augentropfen. A.e Am 22. März 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, dass er in die Schweiz gekommen sei, um seine hier lebenden Töchter zu besuchen. Erst in der Schweiz habe er erfahren, dass sein Schwiegersohn, der mit seiner Familie ebenfalls in die Schweiz gekommen sei, in Kolumbien von Paramilitärs mit dem Tod bedroht worden sei. Er wisse, dass es um (...) seines Schwiegersohnes gehe. Er persönlich habe keine Probleme gehabt, denke aber, dass er nach einer Rückkehr in die Heimat solche haben könnte. Zurzeit leide er unter Bluthochdruck, er habe aber entsprechende Medikamente erhalten. Der Rechtsvertreter wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer gemäss Angaben seiner Tochter vergesslich sei. A.f Am 7. April 2016 erhielt der Beschwerdeführer vom SEM die Gelegenheit, zum Verfügungsentwurf Stellung zu nehmen. Er machte von dieser Möglichkeit mit Eingabe vom 8. April 2016 Gebrauch. B. Mit Verfügung vom 13. April 2016 - eröffnet am selben Tag - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. April 2016, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei die Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufzuheben. Subeventualiter sei die Sache zur korrekten Sachverhalts- und Beweiswürdigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde sei mit derjenigen im Verfahren N (...) zu vereinen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Eingabe lagen Informationen vom 7. April 2016 über gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers bei. D. Der Instruktionsrichter entsprach mit Zwischenverfügung vom 29. April 2016 dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Gesuch um Vereinigung des Beschwerdeverfahrens mit dem Verfahren der Tochter und deren Familie wies er ab; er legte indessen fest, die Verfahren würden koordiniert weitergeführt. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. E. In seiner Vernehmlassung vom 12. Mai 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. F. Der Instruktionsrichter stellte dem Beschwerdeführer am 18. Mai 2016 ein Doppel der Vernehmlassung zu und gewährte ihm die Möglichkeit, bis zum 2. Juni 2016 eine Stellungnahme einzureichen. Innerhalb der Frist und bis heute ging keine Stellungnahme ein. G. Der Beschwerdeführer übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 26. Juli 2016 den Zuweisungsentscheid an den Kanton C._______ vom 13. Juli 2016, eine Vollmacht an seinen Rechtsvertreter und "medizinische Informationen" vom 14. Juni, 12. Juli und 21. Juli 2016. Aufgrund der Zuweisung ins erweiterte Verfahren, ersuchte er um Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, die Asylgesuche der Tochter und des Ehemannes des Beschwerdeführers, auf deren Probleme er sich stütze, seien abgelehnt worden. Deren Vorbringen hielten weder den Voraussetzungen an die Glaubhaftigkeit von Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft von Art. 3 AsylG stand. Das SEM ziehe den Schluss, dass er wegen den angeblichen Problemen der Tochter und des Schwiegersohnes keine Nachteile zu befürchten habe. Mit der Stellungnahme vom 11. April 2016 seien keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, die eine Änderung des Standpunkts rechtfertigen könnten. Es sei auf die Ausführungen zur Stellungnahme im Falle der Tochter und des Schwiegersohnes (N [...]) zu verweisen. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer mache eine Reflexverfolgung geltend. Zur Begründung sei auf die im Verfahren N (...) eingereichte Beschwerde zu verweisen. Er sei in einem angeschlagenen Gesundheitszustand. Gemäss Angaben seiner Tochter sei er vergesslich und müsse ständig begleitet werden. Dies sei bei den Fragen der Zumutbarkeit des Vollzugs und einer zumutbaren inländischen Fluchtalternative zu berücksichtigen. 4.3 Das SEM führt in der Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer leide an verschiedenen, nicht gravierenden gesundheitlichen Beschwerden, die alle in Kolumbien behandelt werden könnten.
5. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-2529/2016 vom heutigen Tag befunden, dass die von den Angehörigen des Beschwerdeführers erhobenen formellen Rügen nicht stichhaltig sind und den Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgewiesen. Unter Hinweis auf die Erwägungen in diesem Urteil, ist auch der entsprechende Subeventualantrag im vorliegend zu beurteilenden Verfahren abzuweisen. 6. 6.1 Nach konstanter Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive (vgl. vorstehende Ziff. 3.1) zugefügt worden sind, oder wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft solche Nachteile befürchten muss. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss nicht nur sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Urteil D-2529/2016 vom heutigen Tag zum Schluss gelangt, dass unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Angehörigen des Beschwerdeführers den von den Urabeños ausgehenden Behelligungen finanzielle Motive oder die Suche nach Waffen, die der Schwiegersohn des Beschwerdeführers (vermeintlich) aufbewahrt hätte, zugrunde gelegen hätten. In der Beschwerde bezüglich den Schwiegersohn und dessen Familie wird explizit darauf hingewiesen, dass das Motiv der Verfolgung Geld und die vom Schwiegersohn eingereichte Anzeige bei der Staatsanwaltschaft gewesen sei. In BVGE 2011/24 wurde in Bezug auf Sri Lanka hinsichtlich der Risikogruppe der vermögenden Personen festgehalten, dass bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft das Motiv der jeweiligen Verfolgungshandlungen sorgfältig untersucht werden müsse. Sei ausschliesslich ein finanzielles Verfolgungsinteresse auszumachen, wäre diesem Aspekt bei der Prüfung der Wegweisungshindernisse Rechnung zu tragen. Diese Prüfung ist auch hinsichtlich der Situation vermögender Personen in Kolumbien analog vorzunehmen. Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Urabeños ein anderes Motiv als finanzielle Interessen oder die eingelagerten Waffen am Schwiegersohn und dessen Familie hatten. Die Erpressungen und Drohungen der Urabeños sind somit als gemeinrechtliche Straftaten und nicht als Verfolgung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen zu werten. Damit ist auch gesagt, dass allfällige Probleme, die der Beschwerdeführer zukünftig mit den Urabeños haben könnte, flüchtlingsrechtlich irrelevant wären. Es kann ihm somit keine begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung zuerkannt werden. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Kolumbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hatte seinen letzten Wohnsitz in B._______ im Haushalt seiner Tochter. Die Urabeños, mit denen sein Schwiegersohn Probleme gehabt habe, sind gemäss allgemein zugänglichen Berichten in der Lage, in ganz Kolumbien ihre Aktivitäten zu entfalten. Indessen ging das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-2529/2016 vom heutigen Tag in Anbetracht der gesamten Aktenlage in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht davon aus, dass sie den Schwiegersohn und dessen Familie, wenn überhaupt, im ganzen Land suchten. Auf die entsprechenden Erwägungen ist an dieser Stelle vollumfänglich zu verweisen. Dem Beschwerdeführer steht es offen, sich zusammen mit seiner Tochter und deren Familie an einem anderen Ort in Kolumbien niederzulassen, wo er keinen Nachstellungen ausgesetzt sein wird. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kolumbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder die allgemeine Lage in Kolumbien noch individuelle Gründe wirtschaftlicher und sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland schliessen. Die Tochter und der Schwiegersohn, bei denen er in Kolumbien lebte, haben beide eine gute Berufsausbildung und verfügen in ihrem Heimatland eigenen Angaben gemäss über Vermögenswerte, weshalb nicht zu befürchten ist, der Beschwerdeführer geriete nach einer Rückkehr in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation. Angesichts der Erwägungen zur Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ist zu schliessen, dass es ihm zumutbar ist, sich zusammen mit seiner Tochter und deren Familie an einem anderen Ort als in B._______ niederzulassen, sollten sie sich dort vor Problemen mit den Urabeños fürchten. Der Beschwerdeführer leidet gemäss den "Medizinischen Informationen" vom April, Juni und Juli 2016 an einer Hypocholesterinämie (zu hoher Cholesterinspiegel), einer Hypertonie (Bluthochdruck), einem Glaukom (grüner Star), einer Vitiligo (Hautkrankheit), einer Prostatahyperplasie (Prostatavergrösserung), Herzproblemen und einer seborrhoischen Keratose (Alterswarze). Zudem wurde eine depressive Episode diagnostiziert. Es wurden ihm Medikamente verschrieben und weitere Kontrollen (...), der Radiologie im D._______ und bei einer Psychiaterin vereinbart. Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers ist Folgendes zu erwägen: Beim vorberatenden Gespräch vom 7. März 2016 sagte er, er sei generell gesund, leide aber unter einer erheblichen Sehschwäche, weshalb er Augentropfen benutze. Die weiteren, in der Schweiz diagnostizierten gesundheitlichen Probleme sind teilweise medikamentös angegangen worden. Dem Beschwerdeführer wird es möglich sein, die ihm verordneten oder gleichwertige Medikamente auch in seiner Heimat weiterhin einzunehmen, wo auch die notwendigen ärztlichen Kontrollen durchgeführt werden können. Auch eine psychiatrische Behandlung könnte in Kolumbien durchgeführt werden, sollte sie sich als notwendig erweisen. Seine Tochter und deren Familie, mit denen er nach Kolumbien zurückkehren wird, können entsprechend instruiert und es kann ein Medikamentenvorrat mitgegeben werden, so dass der Beschwerdeführer medizinisch versorgt werden kann, bis er sich im Heimatland zu einem Arzt begeben kann. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers lassen eine Rückkehr in die Heimat nicht als unzumutbar erscheinen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines gültigen, beim SEM abgegebenen Reisepasses, weshalb der Vollzug der Wegweisung ohne weiteres als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 29. April 2016 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11. 11.1 Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand insbesondere bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide (ausser Dublin-Verfahren) und ablehnende Asyl- sowie Wegweisungsentscheide (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Dabei sind grundsätzlich auch Personen mit universitärem juristischem Hochschulabschluss zur amtlichen Verbeiständung zugelassen, die sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befassen (Art. 110a Abs. 3 AsylG). 11.2 Da das Verfahren nach Abschluss des Schriftenwechsels spruchreif war und seitens der Rechtsvertretung keine notwendigen und entschädigungspflichtigen Vorkehrungen mehr zu treffen waren, ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gegenstandslos. Die vorherigen Bemühungen der Rechtsvertretung erfolgten im Rahmen des Testverfahrens und waren im Sinne von Art. 28 TestV abgedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: