Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden, kolumbianische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in E._______, verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben gemäss getrennt. Die Beschwerdeführerin verliess Kolumbien zusammen mit ihren Töchtern und ihrem Vater (N [...]) am 14. Dezember 2015 und gelangte am folgenden Tag in die Schweiz, der Beschwerdeführer folgte ihnen am 17. Februar 2016 und gelangte am nächsten Tag in die Schweiz. Gemeinsam suchten sie am 22. Februar 2016 um Asyl nach. Sie gaben ihre Reisepässe und mehrere Beweismittel ab. A.b Das SEM teilte den Beschwerdeführenden am 22. Februar 2016 mit, sie würden in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) für den Aufenthalt und das Verfahren dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen. A.c Am 25. Februar 2016 nahm das SEM die Personalien der Beschwerdeführenden auf und befragte sie zum Reiseweg. A.d Das SEM führte mit den Beschwerdeführenden am 3. März 2016 beratende Vorgespräche durch. A.e Mit Schreiben vom 23. März 2016 übermittelten die Beschwerdeführenden dem SEM weitere Beweismittel. A.f Am 29. März 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer und am 30. März 2016 die Beschwerdeführerin sowie die ältere Tochter zu ihren Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, im Jahr 2013 sei er vom Verantwortlichen seines (...) informiert worden, dass zwei Personen dort nach Waffen gesucht hätten. Die Angestellten hätten den (...) verlassen, weil sie sehr erschrocken gewesen seien; er habe die Angelegenheit nicht ernst genommen. Im November 2013 habe ihm die neue verantwortliche Person für (...) dasselbe erzählt. Die Leute, die gekommen seien und Waffen oder Schutzgeld verlangt hätten, hätten sich als Urabeños (paramilitärische Gruppierung, die u.a. mit Drogen handelt) ausgegeben. Von anderen (...) habe er erfahren, dass ihnen das Gleiche widerfahren sei. Viele Angestellte hätten den (...) verlassen und er habe wegen den Vorfällen vom Jahr 2013 im Februar 2014 bei der Fiscalia (Staatsanwaltschaft) Anzeige erstattet. Man habe ihm eine Kopie der Anzeige gegeben, aber es sei nichts unternommen worden. Im März 2014 habe ihn sein Vater angerufen und ihm gesagt, man habe ihn angerufen und gesagt, man wolle Geld und wisse, wo in E._______ sein Sohn - der Beschwerdeführer - lebe. Er habe Verträge mit der Armee gehabt und bei der Gaula (Spezialeinheit) angerufen. Seine Kontaktperson habe mit der zuständigen Person telefoniert, die wiederum seinem Vater Verhaltensanweisungen gegeben habe. Man habe eine Telefonüberwachung aufgezogen und eine Person (Mitglied der Urabeños) verhaftet. Danach sei es einige Zeit ruhig geblieben. Als sein Bruder im Juni 2014 auf (...) zum rechten geschaut habe, hätten ihm die Angestellten einen Drohbrief ausgehändigt. Im Juni 2015 sei er einmal selbst zum (...) gegangen, wo ihn zwei Personen aufgesucht hätten. Sie hätten ihm gesagt, sie wüssten, dass sich seine Töchter bei ihrer Grossmutter in F._______ aufhielten, und hätten 10 Millionen Pesos verlangt. Man habe ihn vor einer erneuten Anzeige gewarnt und ihm gesagt, seine Töchter würden beobachtet. Am Nachmittag desselben Tages habe er den Erpressern die geforderte Summe übergeben und sei sofort nach Hause zurückgekehrt. Er habe auf Wunsch seiner Frau hin keine Anzeige erstattet. Nachdem im Juli und August 2015 (...) worden seien, habe ihm der Mann bei der Gaula empfohlen, das Land zu verlassen. Im Oktober 2015 sei ein weiterer Drohbrief verfasst worden. Im Dezember 2015 habe er eine zweite Anzeige erstattet. Die Fiscalia habe ihm ein Schreiben gegeben, mit dem er bei Reisen Polizeischutz habe beantragen können. Im Januar 2016 sei (...) erneut ein Drohbrief gefunden worden. Er sei mit seiner Familie mehrmals umgezogen, aber es wäre eine Frage der Zeit gewesen, bis man ihre genaue Adresse ausfindig gemacht hätte. Die Urabeños hätten es auf ihn abgesehen, weil er als Einziger Anzeige gegen sie erstattet habe. Sie hätten sich in Kolumbien nicht mehr sicher gefühlt. Nach seiner Ausreise habe sein Bruder in E._______ einmal nach dem Haus geschaut; als er es verlassen habe, sei er von zwei Männern der Autodefensas nach ihm und seiner Frau gefragt worden. Die Beschwerdeführerin sagte aus, sie könne wegen der Probleme ihres Ehemannes nicht mehr in Kolumbien leben. Als sie erfahren habe, dass man ihre Töchter beobachtet habe, sei sie von der Sache auch konkret betroffen gewesen. Auf einem Drohbrief, den man (...) zurückgelassen habe, sei auch ihr Name gestanden. Nachdem man ihr Hab und Gut beschädigt und ihren Mann bedroht habe, habe sie sich an die Einwohnerkontrolle und die Staatsanwaltschaft gewandt, doch niemand habe ihre Aussagen aufgenommen. Ihr Mann habe mit einem bei der Gaula tätigen Major gesprochen, der ihn beraten habe. Da dieser zum Verlassen des Landes geraten habe, hätten sie mit den Ausreisevorbereitungen begonnen. Ihr Mann habe im Jahr 2014 und im Dezember 2015 bei der Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet. Sie könnten aufgrund der Sicherheitsprobleme weder in ihrem Haus in E._______ noch (...) leben. Da es Auftragskiller gebe, könnten sie auch an keinem anderen Ort in Kolumbien leben. Die ältere Tochter der Beschwerdeführenden gab an, sie habe erst nach ihrer Ausreise aus Kolumbien etwas vom Problem erfahren. Dieses hänge mit (...) zusammen und man werde alle Familienmitglieder töten. A.g Mit Schreiben vom 29. März 2016 übte die Rechtsvertreterin Kritik am Ablauf der Anhörung des Beschwerdeführers. Hauptpunkt der Kritik war, dass direkt spezifische Fragen gestellt worden seien, ohne dass der Beschwerdeführer sich frei zu seinen Fluchtgründen habe äussern können. A.h Am 30. März 2016 und 5. April 2016 reichten die Beschwerdeführenden beim SEM mehrere Beweismittel ein. A.i Am 7. April 2016 erhielten die Beschwerdeführenden vom SEM die Gelegenheit, zum Verfügungsentwurf Stellung zu nehmen. Sie machten von dieser Möglichkeit mit Eingabe vom 8. April 2016 Gebrauch. B. Mit Verfügung vom 13. April 2016 - eröffnet am selben Tag - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Die Beschwerdeführenden beantragten mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. April 2016, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen. Eventualiter sei die Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufzuheben. Subeventualiter sei die Sache zur korrekten Sachverhalts- und Beweiswürdigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. D. In seiner Vernehmlassung vom 12. Mai 2016 beantragt das SEM die Abweisung der Beschwerde. E. Der Instruktionsrichter stellte den Beschwerdeführenden am 18. Mai 2016 ein Doppel der Vernehmlassung zu und gewährte ihnen die Möglichkeit, bis zum 2. Juni 2016 eine Stellungnahme einzureichen. Innerhalb der Frist und bis heute ging keine Stellungnahme ein. F. Die Beschwerdeführenden übermittelten dem Bundesverwaltungsgericht am 26. Juli 2016 den Zuweisungsentscheid des SEM an den Kanton G._______ vom 13. Juli 2016 und Vollmachten an ihren Rechtsvertreter. Aufgrund der Zuweisung ins erweiterte Verfahren, ersuchten sie um Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM ging in seiner Verfügung einleitend auf die Eingabe der Rechtsvertretung vom 29. März 2016 ein. Zum Vorhalt derselben, der Beschwerdeführer habe nicht die Möglichkeit gehabt, sich frei zu seinen Asylgründen zu äussern, da ihm direkt spezifische Fragen gestellt worden seien, sei festzuhalten, dass ihm als erste Frage unter dem Themenblock "Anhörung zur Sache" die Möglichkeit gegeben worden sei, sich zu seinem ersten Problem mit den Paramilitärs zu äussern. Danach seien spezifische Fragen gestellt worden. Im Verlauf der Anhörung sei ihm regelmässig die Möglichkeit geboten worden, sich zu den einzelnen Themenblöcken frei zu äussern. Am Schluss sei er gefragt worden, ob er alle Asylgründe habe vorbringen können, was er bejaht habe. Die Rechtsvertretung habe auch die Möglichkeit gehabt, ihm Fragen zu stellen. Die Anhörung sei gemäss den Qualitätskriterien des SEM vom Oktober 2009 fallspezifisch vorzubereiten und habe ergebnisorientiert gesteuert zu sein. Der Ablauf folge deshalb nicht einem starren Schema. Die befragende Person gebe der asylsuchenden Person durch offene Fragen die Gelegenheit, sich zu wesentlichen Fragen frei zu äussern. Sie variiere zwischen offenen und geschlossenen Fragen. Die Anhörung vom 29. März 2016 erfülle die Qualitätskriterien des SEM. Der Sachverhalt sei erstellt. Der Beschwerdeführer erfülle nicht das Profil einer Person, die eine über drei Jahre dauernde Verfolgung durch eine paramilitärische Gruppe nachvollziehbar mache. Er habe gesagt, die Urabeños hätten von allen (...) der Gegend Geld verlangt. Sie hätten besonderes Interesse an ihm gehabt, weil er Anzeige erstattet habe. Dies überzeuge nicht, hätten die Paramilitärs ihn doch zur Rechenschaft ziehen können und nicht im Juni 2014 einen an mehrere Personen gerichteten Drohbrief verfassen müssen. Spätestens beim direkten Kontakt vom Juni 2015 hätte man sich an ihm rächen können. Die einzige direkte Begegnung mit den Paramilitärs habe er nicht substanziiert wiedergeben können, da seine Aussagen dazu stereotyp und allgemein gehalten seien. Für das SEM sei nicht nachvollziehbar, dass die Paramilitärs ihn in E._______ nicht ausfindig gemacht hätten. Gemäss seinen Angaben habe er von Dezember 2014 bis Dezember 2015 an der gleichen Adresse gelebt. Auf Nachfrage habe er angegeben, er sei öfters umgezogen. An dem Ort, an dem er ein Jahr lang gelebt habe, hätte man ihn leicht ausfindig machen können. Das Vorbringen, kurz nach seiner Ausreise hätten sich Paramilitärs in der Nähe seiner Wohnung aufgehalten, wirke konstruiert. Die eingereichten Anzeigen bei der Staatsanwaltschaft lägen nur in Kopie vor, weshalb deren Beweiswert gering sei. Das Vorliegen eines Anzeigeprotokolls bedeute nicht zwingend, dass sich eine Begebenheit tatsächlich zugetragen habe, da das Protokoll auf den Aussagen des Anzeigeerstatters beruhe. Auch die Kopie des Schutzbriefes sei vor diesem Hintergrund zu betrachten. In der Anzeige vom Februar 2014 sei zudem von Waffen die Rede, die ein Chef der Paramilitärs (...) des Beschwerdeführers deponiert habe und nach denen diese gesucht hätten. Bei der Anhörung habe er aber gesagt, die Paramilitärs hätten Schutzgeld, (...) oder Waffen verlangt. Es falle auf, dass er die Drohbriefe, nicht aber die persönliche Drohung vom Juni 2015 angezeigt habe. Da er es gewagt habe, eine zweite Anzeige zu erstatten, wäre zu erwarten gewesen, dass er die selbst erlebte Bedrohung angezeigt hätte. Nach dem Inhalt der Anzeige vom Dezember 2015 gefragt, habe er vage gesagt, er habe alle Drohungen angezeigt. Es falle auf, dass er in der Anzeige die Vorfälle (...) auf das Jahr 2014 und nicht wie in der Anhörung auf das Jahr 2013 datiere. Bei der Anzeige vom Dezember 2015 habe er einen Vorfall vom selben Monat erwähnt, den er in der Anhörung nicht geltend gemacht habe. Die drei Drohschreiben, die jederzeit selbst hergestellt werden könnten, seien in Kopie eingereicht worden. Zudem seien Beweismittel im Gesamtzusammenhang zu betrachten; da die Verfolgung nicht geglaubt werden könne, seien am Wahrheitsgehalt der Beweismittel Zweifel anzubringen. Die Reportage über die Urabeños und der Internetartikel über die Paramilitärs wiesen keinen direkten Bezug zu seinen Asylgründen auf. Die E-Mail seines Bruders, in der berichtet werde, im Februar 2016 hätten sich Paramilitärs vor seinem Haus herumgetrieben, sei nicht geeignet, die Verfolgung glaubhaft zu machen, da es sich offensichtlich um ein Gefälligkeitsschreiben handle. Die weiteren Berichte veranschaulichten die Situation der Urabeños in Kolumbien; es sei kein direkter Zusammenhang mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden ersichtlich. Bei den Beschwerdeführenden handle es sich nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten, weshalb nicht davon auszugehen sei, die Verfolger suchten auf nationaler Ebene nach ihnen. Der Beschwerdeführer habe kein Profil, das ein konkretes Interesse der Paramilitärs geweckt haben könnte. Seine Verfolger wären kaum in der Lage, ihn an einem beliebigen Ort in Kolumbien ausfindig zu machen. Als er in der Anhörung nach der Möglichkeit einer Wohnsitznahme in Bogotà gefragt worden sei, habe er gesagt, dort müsste er wieder von vorne anfangen. Deshalb sei der Schluss zu ziehen, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Die Beschwerdeführerin und die Töchter machten keine eigenen Asylgründen geltend und hätten ihre Probleme von denjenigen des Beschwerdeführers abgeleitet. Da diese nicht geglaubt werden könnten, könne die sich daraus ergebende Verfolgung ebenfalls nicht geglaubt werden. Die von der Rechtsvertretung eingereichte Stellungnahme ändere nichts am Standpunkt des SEM. Es sei von einem vollständig erstellten Sachverhalt auszugehen. Der Beschwerdeführer habe sich frei zu jedem Themenblock äussern können; aufgrund des Protokolls entstehe nicht der Eindruck, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Eine Anhörung folge keinem definierten Schema und es seien keine Einleitungsfragen vorgegeben. Die Beweismittel seien im Entscheid gewürdigt worden.
E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei finanziell gut gestellt gewesen und habe zahlreiche Verträge mit dem Militär gehabt. Bei den Urabeños handle es sich um die grösste kriminelle Organisation Kolumbiens, die ihr Geld auch mit Schutzgelderpressung beschaffe. Der Beschwerdeführer sei ein geeignetes Opfer gewesen. Da er zu bezahlen bereit gewesen sei, habe im Sommer 2015 kein Grund bestanden, ihn zu töten, womit nachvollziehbar sei, weshalb er anlässlich der Begegnung mit den Urabeños nicht umgebracht worden sei. Als die Urabeños am 23. Dezember 2015 erneut (...) gegangen seien, hätten sie ihn erpressen wollen, worauf in der Verfügung nicht eingegangen worden sei. Das Motiv der Verfolgung seien Geld sowie die erstatteten Anzeigen gewesen und die Suchbemühungen der Urabeños seien verstärkt worden, nachdem nicht bezahlt worden sei. Der Beschwerdeführer habe die direkte Begegnung mit den Urabeños ausführlich und realitätsnah beschrieben. Der Beschwerdeführer habe die anlässlich des persönlichen Kontakts ausgesprochenen Drohungen nicht angezeigt, weil seine Ehefrau es nicht erlaubt habe. Diese Aussagen seien nicht berücksichtigt worden. Es sei nachvollziehbar, dass er die zweite Anzeige erst nach der Ausreise seiner Angehörigen erstattet habe. Die Paramilitärs hätten seinem Vater gesagt, sie wüssten, wo sie ihn - den Beschwerdeführer - finden könnten, es habe sich dabei um einen Bluff gehandelt. Der Schluss der Vorinstanz, für die Beschwerdeführenden bestünde in Bogotà eine innerstaatliche Fluchtalternative, sei aktenwidrig, hätten sie doch gesagt, sie seien nirgends in Kolumbien sicher. Die von Spekulationen getragene Aussagewürdigung sei rechtsfehlerhaft und womöglich willkürlich erfolgt. Das SEM habe in der angefochtenen Verfügung keine Rechtsquelle genannt, die seine Auffassung, die Beweismittel seien nicht isoliert, sondern im gesamtheitlichen Rahmen der Asylgründe zu würdigen, erklären würde. Die Beweismittel dienten dazu, die Verfolgung glaubhaft zu machen. Das SEM gehe davon aus, am Wahrheitsgehalt der Beweismittel sei zu zweifeln, weil die Verfolgung nicht glaubhaft gemacht worden sei. Folgte man dieser Auffassung, könnte eine Verfolgung nie durch Beweismittel glaubhaft gemacht werden. Drei der Beweismittel (Anzeigen und Schutzbrief) seien nur in Kopie vorhanden, da Polizeiakten vor einem Gerichtsverfahren nicht ausgehändigt würden. Die E-Mail des Bruders des Beschwerdeführers sei als "offensichtliches Gefälligkeitsschreiben" abgetan worden, obwohl bereits in der Stellungnahme darauf hingewiesen worden sei, dass eine solche Formulierung den Anschein von Voreingenommenheit erwecke. Im Rahmen einer korrekten Beweiswürdigung hätte der Beweiswert als gering eingestuft werden können. Anlässlich der Stellungnahme sei darauf hingewiesen worden, dass die Urabeños im ganzen Land operierten, trotzdem sei das Beweismittel (Schnellrecherche der SFH), in dem dies festgehalten sei, ignoriert worden. Der Würdigung der eingereichten Unterlagen zur Situation in Kolumbien liege ein fragwürdiges Rechtsverständnis zugrunde. Trotz Ermangelung eines konkreten Bezugs, könne ein Beweismittel der Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft dienlich sein. Dem Entscheid liege eine rechtsfehlerhafte, womöglich willkürliche Beweismittelwürdigung zugrunde. Die Stellungnahme sei in der TestV explizit als Verfahrensschritt vorgesehen, trotzdem habe seitens des SEM keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Argumenten stattgefunden. Aus Gründen der Verfahrensökonomie seien alle Mängel bereits auf Stufe Entscheidentwurf gerügt worden, womit dem SEM die Möglichkeit habe gegeben werden sollen, einen formaljuristisch korrekten Entscheid zu fällen. Eine Heilung der Verletzung der Begründungspflicht wäre vorliegend fragwürdig, weil die Stellungnahme so einem juristischen Leerlauf gleichkäme. Dies gelte insbesondere in Anbetracht des Urteils des BVGer E-1857/2014. Mit Eingabe vom 29. März 2016 sei bemängelt worden, dass eine freie Erzählung der Asylgründe nicht möglich gewesen sei. Das SEM habe in anderen Verfahren betont, dass die freie Schilderung von Asylgründen relevant sei. Es sei deshalb erstaunlich, dass der Beschwerdeführer mit der ersten Frage im Block "Anhörung zu den Asylgründen" aufgefordert worden sei, zum "allerersten Problem" mit den Paramilitärs Stellung zu nehmen. Eine offen formulierte Frage sei demnach unterblieben, sei der Beschwerdeführer doch direkt mit konkreten Vorfällen konfrontiert worden. Der ergebnisorientierte Fragestil habe die Möglichkeit der Wahrnehmung von Realkennzeichen eingeschränkt, weil er von Beginn an mit konkreten Fragen konfrontiert worden sei. Eine entsprechende Anmerkung sei der anwesenden Rechtsvertreterin verweigert worden. Dies stelle einen Verstoss gegen das Leitbild zum Rollenverständnis dar und schränke die Verteidigungsrechte ein. Der Schluss des SEM, die Anhörung habe die internen Qualitätskriterien erfüllt und es könne von einem vollständig erstellten Sachverhalt ausgegangen werden, sei unzulässig.
E. 4.3 Das SEM führt in der Vernehmlassung aus, es habe detailliert begründet, weshalb die Asylgründe der Beschwerdeführenden weder glaubhaft noch asylrelevant seien. Der Beschwerdeführer habe kein Profil, das eine landesweite Verfolgung durch die paramilitärische Gruppierung "Los Urabeños" nachvollziehbar machen würde. Er habe angegeben, in E._______ seit 10 Jahren ein Haus zu besitzen und seit Ende 2014 dort gewohnt zu haben. Es sei davon auszugehen, dass die Paramilitärs ihn dort hätten ausfindig machen können. Das SEM sei auf die Vorbehalte in der Stellungnahme auf adäquate Weise eingegangen und habe auf die ausführlichen Erwägungen verwiesen. Es sei nicht verpflichtet, auf alle einzelnen Punkte in der Stellungnahme einzugehen. Bereits im Entscheidentwurf sei auf eine erste Stellungnahme der Rechtsvertretung eingegangen worden. In der Stellungnahme werde teilweise das in der ersten Eingabe Vorgebrachte wiederholt, so dass das SEM sich nicht veranlasst gesehen habe, nochmals auf die gleich lautenden Vorbehalte einzugehen. Die eingereichten Beweismittel seien nicht pauschal abgehandelt worden, es sei auf jedes Beweismittel eingegangen worden. Es sei ausgeführt worden, dass die Aussagen des Beschwerdeführers bei der Anhörung teilweise von den Aussagen in den Anzeigen abwichen. Alle Anhörungen der Beschwerdeführenden hätten den Qualitätskriterien des SEM entsprochen. Der Beschwerdeführer habe seine Asylgründe umfassend darlegen können und sei zweimal gefragt worden, ob er alles habe sagen können. Die anschliessenden Fragen der Rechtsvertretung seien zugelassen worden und diese habe keine weiteren Fragen gehabt. Der Sachverhalt sei vollständig erstellt und die Vorbehalte der Rechtsvertretung seien zurückzuweisen.
E. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 5.2 Bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens wurde seitens der Rechtsvertretung der Ablauf der Befragung kritisiert - an den entsprechenden Rügen wird in der Beschwerde festgehalten. In den Ausführungen wird vorgebracht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt mangels rechtsgenüglicher Befragung des Beschwerdeführers nicht richtig abgeklärt. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise festhält, müssen beziehungsweise können Anhörungen zu den Asylgründen nicht einem starren Schema folgen, womit der befragenden Person hinsichtlich der Steuerung der Befragung eine gewisse Freiheit zukommt. Vorliegend war dem SEM aus dem beratenden Vorgespräch mit dem Beschwerdeführer vom 3. März 2016 bekannt, dass er über einen gewissen Zeitraum hin von der paramilitärischen Gruppierung "Los Urabeños" behelligt worden sei. Somit erscheint die vom SEM gestellte erste Frage unter "Anhörung zur Sache" nach dem allerersten Problem des Beschwerdeführers mit dieser Gruppe (vgl. act. A51/20 F50) durchaus sachgerecht. Sie ist zwar thematisch eingegrenzt, aber durchaus so offen gestellt, dass es dem Beschwerdeführer offen stand und möglich war, die Vorgeschichte und den Beginn der Probleme mit den Urabeños ausführlich und frei zu schildern. Zu diesem Aspekt der Vorbringen des Beschwerdeführers wurden ihm anschliessend konkrete Fragen gestellt. Auch im weiteren Verlauf der Befragung erhielt der Beschwerdeführer immer wieder die Möglichkeit, frei über das ihm Widerfahrene zu berichten (vgl. act. A51/20 F70, F93, F101, F103, F119, F126, F157 und F158). Anschliessend wurden ihm zu den einzelnen Begebenheiten konkrete und ergänzende Fragen gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die vorgebrachten Rügen am Ablauf der Befragung insgesamt gesehen als unberechtigt. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aufgrund von berechtigten Rügen am Ablauf einer Befragung würde ohnehin nur dann in Betracht fallen, wenn als Folge davon der Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt wurde und mithin der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG verletzt ist. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt nicht hätte festgestellt werden können. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermitteln das Bild einer Verfolgungsgeschichte, die nicht als unvollständig erscheint. Weder in den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Stellungnahmen vom 29. März 2016 und 8. April 2016 noch in der Beschwerde wird dargelegt, inwiefern einzelne Aspekte des Sachverhalts nicht hätten ermittelt werden können. Im Kapitel II der Rechtsmitteleingabe wird unter Punkt 1 der aktenkundige Sachverhalt ohne relevante Ergänzungen wiedergegeben und auf die Sachverhaltsdarstellung in der angefochtenen Verfügung verwiesen. Folglich ist eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes infolge unvollständiger oder unrichtiger Feststellung des Sachverhaltes zu verneinen.
E. 5.3 Das SEM erwähnte in der angefochtenen Verfügung die Stellung-nahme vom 8. April 2016 und änderte oder ergänzte die Verfügung gegenüber dem Entwurf in zwei Punkten. So wurde die Korrektur, wonach der Beschwerdeführer mit dem Militär und nicht mit der Gaula Verträge hatte, übernommen und auf die Vorhalte am Befragungsstil ausführlich eingegangen. Mit der Stellungnahme zum Entscheidentwurf wurden keine neuen Tatsachen geltend gemacht oder Beweismittel eingereicht, sondern nebst der Kritik an der Befragung des Beschwerdeführers vor allem eine andere Interpretation der Aussagen des Beschwerdeführers als diejenige des SEM vorgenommen. Dass das SEM an seiner Interpretation des Sachverhalts festhielt, stellt weder eine Verletzung der Begründungspflicht noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Ob das SEM die Vorbringen der Beschwerdeführenden rechtsfehlerhaft oder gar willkürlich würdigte, ist nicht unter dem Aspekt der vollständigen Sachverhaltsfeststellung, sondern im Rahmen der materiellen Prüfung der Beschwerdevorbringen zu beurteilen.
E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM weder den Sach-verhalt ungenügend feststellte noch die Begründungspflicht oder den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführenden verletzte. Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache zur erneuten Prüfung ist folglich abzuweisen.
E. 6.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
E. 6.2.1 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise darauf hin, dass aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, alle (...) in der Region H._______ seien von den Urabeños erpresst worden. Aufgrund seiner Sachverhaltsdarstellung kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Urabeños hinsichtlich seiner Person mehr Aufwand betrieben als bei anderen (...), sollen sie doch im Jahr 2013, als die Erpressungsversuche begannen, in seiner Abwesenheit lediglich zweimal (...) vorgesprochen haben. Nachdem er im Februar 2014 Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet habe, hätten die Urabeños die Telefonnummer seines Vaters herausgefunden und im März 2014 erneut Geld gefordert. Sie hätten durchblicken lassen, sie wüssten, wo in E._______ der Beschwerdeführer wohne. Er habe mit einem Herrn der Gaula gesprochen, der die Sache weitergeleitet habe. Im Zug der Ermittlungen sei ein Mitglied der Urabeños festgenommen worden. Bis im November 2014 sei es ruhig geblieben, dann seien Drohbriefe aufgetaucht. Im Juni 2015 sei er mit seinen Töchtern in den Ferien nach F._______ gegangen, von wo aus er sich (...) begeben habe. Dort habe er zwei Personen angetroffen, die erneut Geld gefordert hätten, das er bezahlt habe. Im Dezember 2015 sei wieder Geld gefordert worden. Der Standpunkt des SEM, die Urabeños hätten den Beschwerdeführer im Juni 2015 zur Rechenschaft ziehen können, falls sie sich wegen der Anzeigeerstattung an ihm hätten rächen wollen, ist nachvollziehbar. Das Argument in der Beschwerde, diese hätten ihm nichts angetan, weil sie mehr an Geld interessiert gewesen seien, vermag angesichts des Inhalts des bereits im Jahr 2014 verfassten Drohbriefes nicht zu überzeugen. Da der Beschwerdeführer den Urabeños das Geld persönlich übergeben habe, hätten sie sich auch zu diesem Zeitpunkt an ihm rächen können, um ein Exempel zu statuieren und widerspenstige (...) zu warnen. Die Aussage des Beschwerdeführers, die Urabeños seien nach dem Zeitpunkt der Geldübergabe vor allem hinter ihm her gewesen, weil er Anzeige erstattet habe und weil einer von ihnen verhaftet worden sei, erscheint nicht überzeugend. Der Beschwerdeführer gab bei der Anhörung an, die Urabeños hätten gemäss Aussagen seines Vaters gewusst, wo in E._______ er wohne (vgl. act. A51/20 S. 7). Zu einem späteren Zeitpunkt in der Anhörung wiederholte er, die Urabeños hätten gewusst, wo in E._______ er gewohnt habe (vgl. act. A51/20 S. 14). Erst auf Nachfrage, weshalb die Urabeños ihn dann nicht in E._______ aufgesucht hätten, gab er an, sie hätten nicht gewusst, wo in E._______ er gewohnt habe, da er mehrmals umgezogen sei (vgl. act. A51/20 S. 15). Die Rüge, die Würdigung der diesbezüglichen Aussagen durch das SEM wirke konstruiert, ist demnach nicht stichhaltig, da der Beschwerdeführer selbst sich nicht übereinstimmend äusserte. Aus den vorstehend aufgeführten Gründen entstehen Zweifel am Vorbringen, die Urabeños hätten den Beschwerdeführenden nach dem Leben getrachtet.
E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer sagte bei der Anhörung aus, im Jahr 2013 hätten die Urabeños (...) zweimal nach Waffen gesucht beziehungsweise Geld verlangt (vgl. act A51/20 S. 6). Im Februar 2014 habe er bei der Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet. Der beim SEM eingereichten Anzeige vom 17. Februar 2014 ist zu entnehmen, dass im März 2013 und im November 2013 zwei bewaffnete Personen (...) des Beschwerdeführers nach Waffen gesucht hätten, die der Chef dort zurückgelassen habe. Beim zweiten "Besuch" hätten sie gesagt, sie würden wieder zurückkehren, um nach den Waffen zu suchen. Dass die Urabeños vom Beschwerdeführer Geld verlangt hätten, ist der Anzeige nicht zu entnehmen. Dies bestärkt die Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführenden.
E. 6.2.3 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer bei seiner zweiten Anzeige vom 28. Dezember 2015 gegenüber der Staatsanwaltschaft nicht erwähnte, dass es im Juni 2015 zu einer persönlichen Begegnung mit den Urabeños gekommen sei, bei der man gedroht habe, seinen Töchtern etwas anzutun. Der Standpunkt in der Beschwerde, er habe seine Familie schützen wollen und keine Anzeige erstattet, weil die Beschwerdeführerin es nicht gewollt habe, vermag nicht zu überzeugen, da seine Angehörigen Kolumbien zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung bereits verlassen hatten. Gegenüber den heimatlichen Behörden brachte er vor, dass am 23. Dezember 2015 (...) vier Personen nach ihm gefragt hätten, um ihn an einen Auftrag zu erinnern, den er zu erledigen habe. Einen solchen Vorfall erwähnte er bei der Anhörung nicht. Er wurde bei der Anhörung vom 29. März 2016 ausdrücklich gefragt, was er Ende Dezember 2015 angezeigt habe, und antwortete, er habe die Drohungen, die er erhalten habe, angezeigt. Auf Nachfrage sagte er, er meine damit auch die Drohbriefe (vgl. act. A51/20 S. 13 f.). In der Anzeige werden aber keine Drohbriefe, sondern ausschliesslich telefonische Drohungen, die der Vater des Beschwerdeführers erhalten habe, geltend gemacht. Die von der Staatsanwaltschaft gestellte Frage, ob er Probleme mit den Personen, die er anzeige, gehabt habe, verneinte der Beschwerdeführer. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer am 28. Dezember 2015 Anzeige wegen eines Vorfalls (Vorsprache von vier Personen [...]) erstattete, den er gegenüber den Asylbehörden nie erwähnte, hingegen die Vorfälle (Erhalt von Drohbriefen, Erpressung und Drohung bezüglich der Töchter), die er bei den Asylbehörden geltend machte, nicht anzeigte. Die Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführenden werden erhärtet.
E. 6.3.1 Hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel ist festzuhalten, dass Beweismittel - wie von der Vorinstanz festgehalten - immer im Zusammenhang mit der gesamten Aktenlage zu betrachten und zu würdigen sind. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang vorliegend zu Recht darauf hingewiesen, dass mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Anzeigen, deren Authentizität aufgrund fehlender Sicherheitsmerkmale und mangels Vergleichsmaterial nur mit Abklärungen in Kolumbien selbst überprüft werden könnte, nur das belegt werden könnte, was der Beschwerdeführer gegenüber den heimatlichen Behörden äusserte. Zudem hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die Vorbringen, die der Beschwerdeführer gegenüber der kolumbianischen Staatsanwaltschaft machte, teilweise nicht mit denjenigen übereinstimmen, die er gegenüber den schweizerischen Asylbehörden machte. Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen, ist dieser Hinweis zutreffend, weshalb die Rüge, das SEM habe die den Beschwerdeführer persönlich betreffenden Beweismittel rechtsfehlerhaft, wenn nicht gar willkürlich gewürdigt, fehl geht.
E. 6.3.2 Bezüglich der eingereichten drei Drohbriefe wies das SEM zutreffend darauf hin, dass diese von jedermann angefertigt werden könnten. Gemäss den Drohbriefen hätten die Urabeños gedroht, den Beschwerdeführer zu töten. Dass zwei der Drohbriefe mit "freundlichen Grüssen" signiert wurden, erscheint bizarr. Zudem ist davon auszugehen, dass eine kriminelle Gruppe wie die Urabeños Todesdrohungen in die Tat umsetzt, wenn sie dazu Gelegenheit hat, was sie vorliegend gemäss Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers nicht getan habe. Ferner erscheint es nicht nachvollziehbar, dass die Urabeños den Beschwerdeführer mit dem Tod bedrohen beziehungsweise ihn zum Verlassen von F._______ aufforderten, bei ihren Besuchen (...) indessen ausrichten liessen, man erwarte seine Zusammenarbeit im Hinblick auf die bei ihm aufbewahrten Waffen. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die eingereichten Drohbriefe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht von den Urabeños abgefasst wurden.
E. 6.3.3 Der E-Mail des Bruders des Beschwerdeführers vom 1. März 2016 kann angesichts der gesamten Aktenlage kaum Beweiskraft beigemessen werden. Einerseits bestehen überwiegende Zweifel an der Erpressung des Beschwerdeführers durch die Urabeños, auf die in der E-Mail eingegangen wird, anderseits erscheint es wenig überzeugend, dass es diesen erst kurz nach der Ausreise des Beschwerdeführers gelungen sein soll, seine Adresse in E._______ ausfindig zu machen, obwohl sie schon längere Zeit vor seiner Ausreise hinter ihm her gewesen sein sollen.
E. 6.3.4 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung schliesslich berechtigterweise darauf hin, dass die Zeitungsartikel und Berichte über die allgemeine Situation in Kolumbien nicht geeignet sind, die Vorbringen der Beschwerdeführenden in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Allein die Tatsache, dass die kriminelle Gruppe der Urabeños in Kolumbien und anderen südamerikanischen Staaten tätig ist, lässt keine Rückschlüsse auf die konkrete Situation der Beschwerdeführenden zu, da ihre Aussagen in mehrerer Hinsicht nicht zu überzeugen vermögen.
E. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zweifel des SEM an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden teilt. Die von ihnen geltend gemachten Erpressungsversuche der Urabeños und die damit verbundenen Todesdrohungen erscheinen als überwiegend unglaubhaft; hinsichtlich der Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführenden ist auf die vorstehenden Erwägungen und auf die angefochtene Verfügung zu verweisen. Ob der Beschwerdeführer in irgend einer Verbindung mit den Urabeños gestanden hat - seinen Aussagen und den eingereichten Anzeigeprotokollen ist zu entnehmen, dass diese (...) mehrmals nach Waffen gesucht haben sollen, die er dort aufbewahrt haben soll - ist nicht abschliessend beurteilbar, da der Beschwerdeführer dazu keine konkreten Angaben machte.
E. 7.1 Nach konstanter Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive (vgl. vorstehende Ziff. 3.1) zugefügt worden sind, oder wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft solche Nachteile befürchten muss. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss nicht nur sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein.
E. 7.2 Unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden ist darauf hinzuweisen, dass den von den Urabeños ausgehenden Behelligungen finanzielle Motive oder die Suche nach Waffen, die der Beschwerdeführer (vermeintlich) aufbewahrt hätte, zugrunde gelegen hätten. In der Beschwerde wird explizit darauf hingewiesen, dass das Motiv der Verfolgung Geld und die vom Beschwerdeführer eingereichte Anzeige bei der Staatsanwaltschaft gewesen sei. In BVGE 2011/24 wurde in Bezug auf Sri Lanka hinsichtlich der Risikogruppe der vermögenden Personen festgehalten, dass bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft das Motiv der jeweiligen Verfolgungshandlungen sorgfältig untersucht werden müsse. Sei ausschliesslich ein finanzielles Verfolgungsinteresse auszumachen, wäre diesem Aspekt bei der Prüfung der Wegweisungshindernisse Rechnung zu tragen. Diese Prüfung ist auch hinsichtlich der Situation vermögender Personen in Kolumbien analog vorzunehmen. Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Urabeños ein anderes Motiv als finanzielle Interessen oder die eingelagerten Waffen an den Beschwerdeführenden hatten. Der Beschwerdeführer gab an, auch andere vermögende Personen in seiner Region seien um (Schutz-)Geld erpresst und unter Druck gesetzt worden. Da er der Einzige gewesen sei, der es gewagt habe, Anzeige zu erstatten, habe er den besonderen Zorn der Kriminellen erweckt. Die Erpressungen und Drohungen der Urabeños sind somit als gemeinrechtliche Straftaten und nicht als Verfolgung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen zu werten.
E. 7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und die Vorinstanz deren Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat.
E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Kolumbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Kolumbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die Beschwerdeführenden hatten ihren letzten Wohnsitz in E._______ und ihr (...) befand sich in I._______ (Bezirk [...]). Die Urabeños sind gemäss allgemein zugänglichen Berichten in der Lage, in ganz Kolumbien ihre Aktivitäten zu entfalten. Indessen ist in Anbetracht der gesamten Aktenlage in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass sie den Beschwerdeführer und dessen Familie, wenn überhaupt, im ganzen Land suchen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um eine derart bekannte Persönlichkeit, die auf nationaler Ebene leicht ausfindig gemacht werden könnte. Kolumbien ist flächenmässig ein sehr grosses Land mit gegen 48 Millionen Einwohnern, was verdeutlicht, dass die Suche nach einer nicht prominenten Person sich äusserst schwierig gestalten würde. Insofern das SEM auf eine Fluchtalternative der Beschwerdeführenden in Bogotà verwies, ist festzustellen, dass in der Hauptstadt und deren Agglomeration rund acht Millionen Menschen leben, weshalb es einer kriminellen Gruppe wie den Urabeños auch dort nicht leicht fallen dürfte, jemanden ausfindig zu machen, selbst wenn sie ihn dort konkret suchen würden. Den Beschwerdeführenden würde es zudem offen stehen, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden, sollte es Anzeichen für eine Bedrohung geben. Der Beschwerdeführer reichte bei der Vorinstanz ein Beweismittel ein, gemäss dem die Polizei von der Staatsanwaltschaft angewiesen wurde, ihm Schutz zu gewähren. Medienberichten ist zu entnehmen, dass die kolumbianischen Sicherheitsbehörden Ende Mai 2016 gegen das organisierte Verbrechen in Bogotà vorgingen, indem sie mehrere kriminelle Banden zerschlugen und ein ganzes Stadtviertel besetzten, in dem zuvor unhaltbare Zustände geherrscht hatten. Es ist somit nicht zutreffend, dass die kolumbianischen Behörden generell schutzunwillig oder schutzunfähig sind. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kolumbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder die allgemeine Lage in Kolumbien noch individuelle Gründe wirtschaftlicher und sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland schliessen. Die Beschwerdeführenden haben beide eine gute Berufsausbildung, er hat in seiner eigenen Firma, sie als (...) gearbeitet. Zudem verfügen sie in ihrem Heimatland eigenen Angaben gemäss über Vermögenswerte (vgl. act. A51/20 S. 2 ff.), weshalb nicht zu befürchten ist, sie gerieten nach einer Rückkehr in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation. Zahlreiche ihrer Verwandten leben in Kolumbien, so dass sie bei Bedarf auch auf ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz zurückgreifen können. Angesichts der Erwägungen zur Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ist zu schliessen, dass es den Beschwerdeführenden zumutbar ist, sich an einem anderen Ort als in E._______ niederzulassen, sollten sie sich dort vor Problemen mit den Urabeños fürchten. Des Weiteren ist hinsichtlich des Kindeswohls festzuhalten, dass die Töchter der Beschwerdeführenden (...)- beziehungsweise (...)ährig sind. Sie sind bis Ende 2015 in Kolumbien zur Schule gegangen und spanischer Muttersprache, so dass ihre kurz- und mittelfristigen Zukunftsperspektiven in ihrer Heimat besser erscheinen als in der Schweiz. Sie halten sich noch nicht so lange in der Schweiz auf, als dass von einer Integration oder gar einer Verwurzelung ausgegangen werden kann. Eine (weitere) Entfremdung der Töchter von der Heimat trotz zumutbarer Rückkehrbedingungen erscheint nicht in ihrem Interesse liegend, so dass ein Vollzug der Wegweisung auch unter dem Aspekt des Kindeswohls als zumutbar zu werten ist. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 9.5 Die Beschwerdeführenden sind im Besitz von gültigen, beim SEM abgegebenen Reisepässen, weshalb der Vollzug der Wegweisung ohne weiteres als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 29. April 2016 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 12.1 Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag einer asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, grundsätzlich eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand (Art. 110a Abs. 1 AsylG), wobei auch Personen mit universitärem juristischem Hochschulabschluss zur amtlichen Verbeiständung zugelassen sind, die sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befassen (Art. 110a Abs. 3 AsylG).
E. 12.2 Da das Verfahren nach Abschluss des Schriftenwechsels spruchreif war und seitens der Rechtsvertretung keine notwendigen und entschädigungspflichtigen Vorkehrungen mehr zu treffen waren, ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gegenstandslos. Die vorherigen Bemühungen der Rechtsvertretung erfolgten im Rahmen des Testverfahrens und waren im Sinne von Art. 28 TestV abgedeckt.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2529/2016 Urteil vom 10. August 2016 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Kolumbien, alle vertreten durch MLaw Joël Müller, Rechtsanwalt, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. April 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, kolumbianische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in E._______, verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben gemäss getrennt. Die Beschwerdeführerin verliess Kolumbien zusammen mit ihren Töchtern und ihrem Vater (N [...]) am 14. Dezember 2015 und gelangte am folgenden Tag in die Schweiz, der Beschwerdeführer folgte ihnen am 17. Februar 2016 und gelangte am nächsten Tag in die Schweiz. Gemeinsam suchten sie am 22. Februar 2016 um Asyl nach. Sie gaben ihre Reisepässe und mehrere Beweismittel ab. A.b Das SEM teilte den Beschwerdeführenden am 22. Februar 2016 mit, sie würden in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) für den Aufenthalt und das Verfahren dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen. A.c Am 25. Februar 2016 nahm das SEM die Personalien der Beschwerdeführenden auf und befragte sie zum Reiseweg. A.d Das SEM führte mit den Beschwerdeführenden am 3. März 2016 beratende Vorgespräche durch. A.e Mit Schreiben vom 23. März 2016 übermittelten die Beschwerdeführenden dem SEM weitere Beweismittel. A.f Am 29. März 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer und am 30. März 2016 die Beschwerdeführerin sowie die ältere Tochter zu ihren Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, im Jahr 2013 sei er vom Verantwortlichen seines (...) informiert worden, dass zwei Personen dort nach Waffen gesucht hätten. Die Angestellten hätten den (...) verlassen, weil sie sehr erschrocken gewesen seien; er habe die Angelegenheit nicht ernst genommen. Im November 2013 habe ihm die neue verantwortliche Person für (...) dasselbe erzählt. Die Leute, die gekommen seien und Waffen oder Schutzgeld verlangt hätten, hätten sich als Urabeños (paramilitärische Gruppierung, die u.a. mit Drogen handelt) ausgegeben. Von anderen (...) habe er erfahren, dass ihnen das Gleiche widerfahren sei. Viele Angestellte hätten den (...) verlassen und er habe wegen den Vorfällen vom Jahr 2013 im Februar 2014 bei der Fiscalia (Staatsanwaltschaft) Anzeige erstattet. Man habe ihm eine Kopie der Anzeige gegeben, aber es sei nichts unternommen worden. Im März 2014 habe ihn sein Vater angerufen und ihm gesagt, man habe ihn angerufen und gesagt, man wolle Geld und wisse, wo in E._______ sein Sohn - der Beschwerdeführer - lebe. Er habe Verträge mit der Armee gehabt und bei der Gaula (Spezialeinheit) angerufen. Seine Kontaktperson habe mit der zuständigen Person telefoniert, die wiederum seinem Vater Verhaltensanweisungen gegeben habe. Man habe eine Telefonüberwachung aufgezogen und eine Person (Mitglied der Urabeños) verhaftet. Danach sei es einige Zeit ruhig geblieben. Als sein Bruder im Juni 2014 auf (...) zum rechten geschaut habe, hätten ihm die Angestellten einen Drohbrief ausgehändigt. Im Juni 2015 sei er einmal selbst zum (...) gegangen, wo ihn zwei Personen aufgesucht hätten. Sie hätten ihm gesagt, sie wüssten, dass sich seine Töchter bei ihrer Grossmutter in F._______ aufhielten, und hätten 10 Millionen Pesos verlangt. Man habe ihn vor einer erneuten Anzeige gewarnt und ihm gesagt, seine Töchter würden beobachtet. Am Nachmittag desselben Tages habe er den Erpressern die geforderte Summe übergeben und sei sofort nach Hause zurückgekehrt. Er habe auf Wunsch seiner Frau hin keine Anzeige erstattet. Nachdem im Juli und August 2015 (...) worden seien, habe ihm der Mann bei der Gaula empfohlen, das Land zu verlassen. Im Oktober 2015 sei ein weiterer Drohbrief verfasst worden. Im Dezember 2015 habe er eine zweite Anzeige erstattet. Die Fiscalia habe ihm ein Schreiben gegeben, mit dem er bei Reisen Polizeischutz habe beantragen können. Im Januar 2016 sei (...) erneut ein Drohbrief gefunden worden. Er sei mit seiner Familie mehrmals umgezogen, aber es wäre eine Frage der Zeit gewesen, bis man ihre genaue Adresse ausfindig gemacht hätte. Die Urabeños hätten es auf ihn abgesehen, weil er als Einziger Anzeige gegen sie erstattet habe. Sie hätten sich in Kolumbien nicht mehr sicher gefühlt. Nach seiner Ausreise habe sein Bruder in E._______ einmal nach dem Haus geschaut; als er es verlassen habe, sei er von zwei Männern der Autodefensas nach ihm und seiner Frau gefragt worden. Die Beschwerdeführerin sagte aus, sie könne wegen der Probleme ihres Ehemannes nicht mehr in Kolumbien leben. Als sie erfahren habe, dass man ihre Töchter beobachtet habe, sei sie von der Sache auch konkret betroffen gewesen. Auf einem Drohbrief, den man (...) zurückgelassen habe, sei auch ihr Name gestanden. Nachdem man ihr Hab und Gut beschädigt und ihren Mann bedroht habe, habe sie sich an die Einwohnerkontrolle und die Staatsanwaltschaft gewandt, doch niemand habe ihre Aussagen aufgenommen. Ihr Mann habe mit einem bei der Gaula tätigen Major gesprochen, der ihn beraten habe. Da dieser zum Verlassen des Landes geraten habe, hätten sie mit den Ausreisevorbereitungen begonnen. Ihr Mann habe im Jahr 2014 und im Dezember 2015 bei der Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet. Sie könnten aufgrund der Sicherheitsprobleme weder in ihrem Haus in E._______ noch (...) leben. Da es Auftragskiller gebe, könnten sie auch an keinem anderen Ort in Kolumbien leben. Die ältere Tochter der Beschwerdeführenden gab an, sie habe erst nach ihrer Ausreise aus Kolumbien etwas vom Problem erfahren. Dieses hänge mit (...) zusammen und man werde alle Familienmitglieder töten. A.g Mit Schreiben vom 29. März 2016 übte die Rechtsvertreterin Kritik am Ablauf der Anhörung des Beschwerdeführers. Hauptpunkt der Kritik war, dass direkt spezifische Fragen gestellt worden seien, ohne dass der Beschwerdeführer sich frei zu seinen Fluchtgründen habe äussern können. A.h Am 30. März 2016 und 5. April 2016 reichten die Beschwerdeführenden beim SEM mehrere Beweismittel ein. A.i Am 7. April 2016 erhielten die Beschwerdeführenden vom SEM die Gelegenheit, zum Verfügungsentwurf Stellung zu nehmen. Sie machten von dieser Möglichkeit mit Eingabe vom 8. April 2016 Gebrauch. B. Mit Verfügung vom 13. April 2016 - eröffnet am selben Tag - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Die Beschwerdeführenden beantragten mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. April 2016, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen. Eventualiter sei die Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufzuheben. Subeventualiter sei die Sache zur korrekten Sachverhalts- und Beweiswürdigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. D. In seiner Vernehmlassung vom 12. Mai 2016 beantragt das SEM die Abweisung der Beschwerde. E. Der Instruktionsrichter stellte den Beschwerdeführenden am 18. Mai 2016 ein Doppel der Vernehmlassung zu und gewährte ihnen die Möglichkeit, bis zum 2. Juni 2016 eine Stellungnahme einzureichen. Innerhalb der Frist und bis heute ging keine Stellungnahme ein. F. Die Beschwerdeführenden übermittelten dem Bundesverwaltungsgericht am 26. Juli 2016 den Zuweisungsentscheid des SEM an den Kanton G._______ vom 13. Juli 2016 und Vollmachten an ihren Rechtsvertreter. Aufgrund der Zuweisung ins erweiterte Verfahren, ersuchten sie um Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM ging in seiner Verfügung einleitend auf die Eingabe der Rechtsvertretung vom 29. März 2016 ein. Zum Vorhalt derselben, der Beschwerdeführer habe nicht die Möglichkeit gehabt, sich frei zu seinen Asylgründen zu äussern, da ihm direkt spezifische Fragen gestellt worden seien, sei festzuhalten, dass ihm als erste Frage unter dem Themenblock "Anhörung zur Sache" die Möglichkeit gegeben worden sei, sich zu seinem ersten Problem mit den Paramilitärs zu äussern. Danach seien spezifische Fragen gestellt worden. Im Verlauf der Anhörung sei ihm regelmässig die Möglichkeit geboten worden, sich zu den einzelnen Themenblöcken frei zu äussern. Am Schluss sei er gefragt worden, ob er alle Asylgründe habe vorbringen können, was er bejaht habe. Die Rechtsvertretung habe auch die Möglichkeit gehabt, ihm Fragen zu stellen. Die Anhörung sei gemäss den Qualitätskriterien des SEM vom Oktober 2009 fallspezifisch vorzubereiten und habe ergebnisorientiert gesteuert zu sein. Der Ablauf folge deshalb nicht einem starren Schema. Die befragende Person gebe der asylsuchenden Person durch offene Fragen die Gelegenheit, sich zu wesentlichen Fragen frei zu äussern. Sie variiere zwischen offenen und geschlossenen Fragen. Die Anhörung vom 29. März 2016 erfülle die Qualitätskriterien des SEM. Der Sachverhalt sei erstellt. Der Beschwerdeführer erfülle nicht das Profil einer Person, die eine über drei Jahre dauernde Verfolgung durch eine paramilitärische Gruppe nachvollziehbar mache. Er habe gesagt, die Urabeños hätten von allen (...) der Gegend Geld verlangt. Sie hätten besonderes Interesse an ihm gehabt, weil er Anzeige erstattet habe. Dies überzeuge nicht, hätten die Paramilitärs ihn doch zur Rechenschaft ziehen können und nicht im Juni 2014 einen an mehrere Personen gerichteten Drohbrief verfassen müssen. Spätestens beim direkten Kontakt vom Juni 2015 hätte man sich an ihm rächen können. Die einzige direkte Begegnung mit den Paramilitärs habe er nicht substanziiert wiedergeben können, da seine Aussagen dazu stereotyp und allgemein gehalten seien. Für das SEM sei nicht nachvollziehbar, dass die Paramilitärs ihn in E._______ nicht ausfindig gemacht hätten. Gemäss seinen Angaben habe er von Dezember 2014 bis Dezember 2015 an der gleichen Adresse gelebt. Auf Nachfrage habe er angegeben, er sei öfters umgezogen. An dem Ort, an dem er ein Jahr lang gelebt habe, hätte man ihn leicht ausfindig machen können. Das Vorbringen, kurz nach seiner Ausreise hätten sich Paramilitärs in der Nähe seiner Wohnung aufgehalten, wirke konstruiert. Die eingereichten Anzeigen bei der Staatsanwaltschaft lägen nur in Kopie vor, weshalb deren Beweiswert gering sei. Das Vorliegen eines Anzeigeprotokolls bedeute nicht zwingend, dass sich eine Begebenheit tatsächlich zugetragen habe, da das Protokoll auf den Aussagen des Anzeigeerstatters beruhe. Auch die Kopie des Schutzbriefes sei vor diesem Hintergrund zu betrachten. In der Anzeige vom Februar 2014 sei zudem von Waffen die Rede, die ein Chef der Paramilitärs (...) des Beschwerdeführers deponiert habe und nach denen diese gesucht hätten. Bei der Anhörung habe er aber gesagt, die Paramilitärs hätten Schutzgeld, (...) oder Waffen verlangt. Es falle auf, dass er die Drohbriefe, nicht aber die persönliche Drohung vom Juni 2015 angezeigt habe. Da er es gewagt habe, eine zweite Anzeige zu erstatten, wäre zu erwarten gewesen, dass er die selbst erlebte Bedrohung angezeigt hätte. Nach dem Inhalt der Anzeige vom Dezember 2015 gefragt, habe er vage gesagt, er habe alle Drohungen angezeigt. Es falle auf, dass er in der Anzeige die Vorfälle (...) auf das Jahr 2014 und nicht wie in der Anhörung auf das Jahr 2013 datiere. Bei der Anzeige vom Dezember 2015 habe er einen Vorfall vom selben Monat erwähnt, den er in der Anhörung nicht geltend gemacht habe. Die drei Drohschreiben, die jederzeit selbst hergestellt werden könnten, seien in Kopie eingereicht worden. Zudem seien Beweismittel im Gesamtzusammenhang zu betrachten; da die Verfolgung nicht geglaubt werden könne, seien am Wahrheitsgehalt der Beweismittel Zweifel anzubringen. Die Reportage über die Urabeños und der Internetartikel über die Paramilitärs wiesen keinen direkten Bezug zu seinen Asylgründen auf. Die E-Mail seines Bruders, in der berichtet werde, im Februar 2016 hätten sich Paramilitärs vor seinem Haus herumgetrieben, sei nicht geeignet, die Verfolgung glaubhaft zu machen, da es sich offensichtlich um ein Gefälligkeitsschreiben handle. Die weiteren Berichte veranschaulichten die Situation der Urabeños in Kolumbien; es sei kein direkter Zusammenhang mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden ersichtlich. Bei den Beschwerdeführenden handle es sich nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten, weshalb nicht davon auszugehen sei, die Verfolger suchten auf nationaler Ebene nach ihnen. Der Beschwerdeführer habe kein Profil, das ein konkretes Interesse der Paramilitärs geweckt haben könnte. Seine Verfolger wären kaum in der Lage, ihn an einem beliebigen Ort in Kolumbien ausfindig zu machen. Als er in der Anhörung nach der Möglichkeit einer Wohnsitznahme in Bogotà gefragt worden sei, habe er gesagt, dort müsste er wieder von vorne anfangen. Deshalb sei der Schluss zu ziehen, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Die Beschwerdeführerin und die Töchter machten keine eigenen Asylgründen geltend und hätten ihre Probleme von denjenigen des Beschwerdeführers abgeleitet. Da diese nicht geglaubt werden könnten, könne die sich daraus ergebende Verfolgung ebenfalls nicht geglaubt werden. Die von der Rechtsvertretung eingereichte Stellungnahme ändere nichts am Standpunkt des SEM. Es sei von einem vollständig erstellten Sachverhalt auszugehen. Der Beschwerdeführer habe sich frei zu jedem Themenblock äussern können; aufgrund des Protokolls entstehe nicht der Eindruck, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Eine Anhörung folge keinem definierten Schema und es seien keine Einleitungsfragen vorgegeben. Die Beweismittel seien im Entscheid gewürdigt worden. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei finanziell gut gestellt gewesen und habe zahlreiche Verträge mit dem Militär gehabt. Bei den Urabeños handle es sich um die grösste kriminelle Organisation Kolumbiens, die ihr Geld auch mit Schutzgelderpressung beschaffe. Der Beschwerdeführer sei ein geeignetes Opfer gewesen. Da er zu bezahlen bereit gewesen sei, habe im Sommer 2015 kein Grund bestanden, ihn zu töten, womit nachvollziehbar sei, weshalb er anlässlich der Begegnung mit den Urabeños nicht umgebracht worden sei. Als die Urabeños am 23. Dezember 2015 erneut (...) gegangen seien, hätten sie ihn erpressen wollen, worauf in der Verfügung nicht eingegangen worden sei. Das Motiv der Verfolgung seien Geld sowie die erstatteten Anzeigen gewesen und die Suchbemühungen der Urabeños seien verstärkt worden, nachdem nicht bezahlt worden sei. Der Beschwerdeführer habe die direkte Begegnung mit den Urabeños ausführlich und realitätsnah beschrieben. Der Beschwerdeführer habe die anlässlich des persönlichen Kontakts ausgesprochenen Drohungen nicht angezeigt, weil seine Ehefrau es nicht erlaubt habe. Diese Aussagen seien nicht berücksichtigt worden. Es sei nachvollziehbar, dass er die zweite Anzeige erst nach der Ausreise seiner Angehörigen erstattet habe. Die Paramilitärs hätten seinem Vater gesagt, sie wüssten, wo sie ihn - den Beschwerdeführer - finden könnten, es habe sich dabei um einen Bluff gehandelt. Der Schluss der Vorinstanz, für die Beschwerdeführenden bestünde in Bogotà eine innerstaatliche Fluchtalternative, sei aktenwidrig, hätten sie doch gesagt, sie seien nirgends in Kolumbien sicher. Die von Spekulationen getragene Aussagewürdigung sei rechtsfehlerhaft und womöglich willkürlich erfolgt. Das SEM habe in der angefochtenen Verfügung keine Rechtsquelle genannt, die seine Auffassung, die Beweismittel seien nicht isoliert, sondern im gesamtheitlichen Rahmen der Asylgründe zu würdigen, erklären würde. Die Beweismittel dienten dazu, die Verfolgung glaubhaft zu machen. Das SEM gehe davon aus, am Wahrheitsgehalt der Beweismittel sei zu zweifeln, weil die Verfolgung nicht glaubhaft gemacht worden sei. Folgte man dieser Auffassung, könnte eine Verfolgung nie durch Beweismittel glaubhaft gemacht werden. Drei der Beweismittel (Anzeigen und Schutzbrief) seien nur in Kopie vorhanden, da Polizeiakten vor einem Gerichtsverfahren nicht ausgehändigt würden. Die E-Mail des Bruders des Beschwerdeführers sei als "offensichtliches Gefälligkeitsschreiben" abgetan worden, obwohl bereits in der Stellungnahme darauf hingewiesen worden sei, dass eine solche Formulierung den Anschein von Voreingenommenheit erwecke. Im Rahmen einer korrekten Beweiswürdigung hätte der Beweiswert als gering eingestuft werden können. Anlässlich der Stellungnahme sei darauf hingewiesen worden, dass die Urabeños im ganzen Land operierten, trotzdem sei das Beweismittel (Schnellrecherche der SFH), in dem dies festgehalten sei, ignoriert worden. Der Würdigung der eingereichten Unterlagen zur Situation in Kolumbien liege ein fragwürdiges Rechtsverständnis zugrunde. Trotz Ermangelung eines konkreten Bezugs, könne ein Beweismittel der Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft dienlich sein. Dem Entscheid liege eine rechtsfehlerhafte, womöglich willkürliche Beweismittelwürdigung zugrunde. Die Stellungnahme sei in der TestV explizit als Verfahrensschritt vorgesehen, trotzdem habe seitens des SEM keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Argumenten stattgefunden. Aus Gründen der Verfahrensökonomie seien alle Mängel bereits auf Stufe Entscheidentwurf gerügt worden, womit dem SEM die Möglichkeit habe gegeben werden sollen, einen formaljuristisch korrekten Entscheid zu fällen. Eine Heilung der Verletzung der Begründungspflicht wäre vorliegend fragwürdig, weil die Stellungnahme so einem juristischen Leerlauf gleichkäme. Dies gelte insbesondere in Anbetracht des Urteils des BVGer E-1857/2014. Mit Eingabe vom 29. März 2016 sei bemängelt worden, dass eine freie Erzählung der Asylgründe nicht möglich gewesen sei. Das SEM habe in anderen Verfahren betont, dass die freie Schilderung von Asylgründen relevant sei. Es sei deshalb erstaunlich, dass der Beschwerdeführer mit der ersten Frage im Block "Anhörung zu den Asylgründen" aufgefordert worden sei, zum "allerersten Problem" mit den Paramilitärs Stellung zu nehmen. Eine offen formulierte Frage sei demnach unterblieben, sei der Beschwerdeführer doch direkt mit konkreten Vorfällen konfrontiert worden. Der ergebnisorientierte Fragestil habe die Möglichkeit der Wahrnehmung von Realkennzeichen eingeschränkt, weil er von Beginn an mit konkreten Fragen konfrontiert worden sei. Eine entsprechende Anmerkung sei der anwesenden Rechtsvertreterin verweigert worden. Dies stelle einen Verstoss gegen das Leitbild zum Rollenverständnis dar und schränke die Verteidigungsrechte ein. Der Schluss des SEM, die Anhörung habe die internen Qualitätskriterien erfüllt und es könne von einem vollständig erstellten Sachverhalt ausgegangen werden, sei unzulässig. 4.3 Das SEM führt in der Vernehmlassung aus, es habe detailliert begründet, weshalb die Asylgründe der Beschwerdeführenden weder glaubhaft noch asylrelevant seien. Der Beschwerdeführer habe kein Profil, das eine landesweite Verfolgung durch die paramilitärische Gruppierung "Los Urabeños" nachvollziehbar machen würde. Er habe angegeben, in E._______ seit 10 Jahren ein Haus zu besitzen und seit Ende 2014 dort gewohnt zu haben. Es sei davon auszugehen, dass die Paramilitärs ihn dort hätten ausfindig machen können. Das SEM sei auf die Vorbehalte in der Stellungnahme auf adäquate Weise eingegangen und habe auf die ausführlichen Erwägungen verwiesen. Es sei nicht verpflichtet, auf alle einzelnen Punkte in der Stellungnahme einzugehen. Bereits im Entscheidentwurf sei auf eine erste Stellungnahme der Rechtsvertretung eingegangen worden. In der Stellungnahme werde teilweise das in der ersten Eingabe Vorgebrachte wiederholt, so dass das SEM sich nicht veranlasst gesehen habe, nochmals auf die gleich lautenden Vorbehalte einzugehen. Die eingereichten Beweismittel seien nicht pauschal abgehandelt worden, es sei auf jedes Beweismittel eingegangen worden. Es sei ausgeführt worden, dass die Aussagen des Beschwerdeführers bei der Anhörung teilweise von den Aussagen in den Anzeigen abwichen. Alle Anhörungen der Beschwerdeführenden hätten den Qualitätskriterien des SEM entsprochen. Der Beschwerdeführer habe seine Asylgründe umfassend darlegen können und sei zweimal gefragt worden, ob er alles habe sagen können. Die anschliessenden Fragen der Rechtsvertretung seien zugelassen worden und diese habe keine weiteren Fragen gehabt. Der Sachverhalt sei vollständig erstellt und die Vorbehalte der Rechtsvertretung seien zurückzuweisen. 5. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens wurde seitens der Rechtsvertretung der Ablauf der Befragung kritisiert - an den entsprechenden Rügen wird in der Beschwerde festgehalten. In den Ausführungen wird vorgebracht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt mangels rechtsgenüglicher Befragung des Beschwerdeführers nicht richtig abgeklärt. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise festhält, müssen beziehungsweise können Anhörungen zu den Asylgründen nicht einem starren Schema folgen, womit der befragenden Person hinsichtlich der Steuerung der Befragung eine gewisse Freiheit zukommt. Vorliegend war dem SEM aus dem beratenden Vorgespräch mit dem Beschwerdeführer vom 3. März 2016 bekannt, dass er über einen gewissen Zeitraum hin von der paramilitärischen Gruppierung "Los Urabeños" behelligt worden sei. Somit erscheint die vom SEM gestellte erste Frage unter "Anhörung zur Sache" nach dem allerersten Problem des Beschwerdeführers mit dieser Gruppe (vgl. act. A51/20 F50) durchaus sachgerecht. Sie ist zwar thematisch eingegrenzt, aber durchaus so offen gestellt, dass es dem Beschwerdeführer offen stand und möglich war, die Vorgeschichte und den Beginn der Probleme mit den Urabeños ausführlich und frei zu schildern. Zu diesem Aspekt der Vorbringen des Beschwerdeführers wurden ihm anschliessend konkrete Fragen gestellt. Auch im weiteren Verlauf der Befragung erhielt der Beschwerdeführer immer wieder die Möglichkeit, frei über das ihm Widerfahrene zu berichten (vgl. act. A51/20 F70, F93, F101, F103, F119, F126, F157 und F158). Anschliessend wurden ihm zu den einzelnen Begebenheiten konkrete und ergänzende Fragen gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die vorgebrachten Rügen am Ablauf der Befragung insgesamt gesehen als unberechtigt. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aufgrund von berechtigten Rügen am Ablauf einer Befragung würde ohnehin nur dann in Betracht fallen, wenn als Folge davon der Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt wurde und mithin der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG verletzt ist. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt nicht hätte festgestellt werden können. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermitteln das Bild einer Verfolgungsgeschichte, die nicht als unvollständig erscheint. Weder in den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Stellungnahmen vom 29. März 2016 und 8. April 2016 noch in der Beschwerde wird dargelegt, inwiefern einzelne Aspekte des Sachverhalts nicht hätten ermittelt werden können. Im Kapitel II der Rechtsmitteleingabe wird unter Punkt 1 der aktenkundige Sachverhalt ohne relevante Ergänzungen wiedergegeben und auf die Sachverhaltsdarstellung in der angefochtenen Verfügung verwiesen. Folglich ist eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes infolge unvollständiger oder unrichtiger Feststellung des Sachverhaltes zu verneinen. 5.3 Das SEM erwähnte in der angefochtenen Verfügung die Stellung-nahme vom 8. April 2016 und änderte oder ergänzte die Verfügung gegenüber dem Entwurf in zwei Punkten. So wurde die Korrektur, wonach der Beschwerdeführer mit dem Militär und nicht mit der Gaula Verträge hatte, übernommen und auf die Vorhalte am Befragungsstil ausführlich eingegangen. Mit der Stellungnahme zum Entscheidentwurf wurden keine neuen Tatsachen geltend gemacht oder Beweismittel eingereicht, sondern nebst der Kritik an der Befragung des Beschwerdeführers vor allem eine andere Interpretation der Aussagen des Beschwerdeführers als diejenige des SEM vorgenommen. Dass das SEM an seiner Interpretation des Sachverhalts festhielt, stellt weder eine Verletzung der Begründungspflicht noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Ob das SEM die Vorbringen der Beschwerdeführenden rechtsfehlerhaft oder gar willkürlich würdigte, ist nicht unter dem Aspekt der vollständigen Sachverhaltsfeststellung, sondern im Rahmen der materiellen Prüfung der Beschwerdevorbringen zu beurteilen. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM weder den Sach-verhalt ungenügend feststellte noch die Begründungspflicht oder den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführenden verletzte. Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache zur erneuten Prüfung ist folglich abzuweisen. 6. 6.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 6.2 6.2.1 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise darauf hin, dass aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, alle (...) in der Region H._______ seien von den Urabeños erpresst worden. Aufgrund seiner Sachverhaltsdarstellung kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Urabeños hinsichtlich seiner Person mehr Aufwand betrieben als bei anderen (...), sollen sie doch im Jahr 2013, als die Erpressungsversuche begannen, in seiner Abwesenheit lediglich zweimal (...) vorgesprochen haben. Nachdem er im Februar 2014 Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet habe, hätten die Urabeños die Telefonnummer seines Vaters herausgefunden und im März 2014 erneut Geld gefordert. Sie hätten durchblicken lassen, sie wüssten, wo in E._______ der Beschwerdeführer wohne. Er habe mit einem Herrn der Gaula gesprochen, der die Sache weitergeleitet habe. Im Zug der Ermittlungen sei ein Mitglied der Urabeños festgenommen worden. Bis im November 2014 sei es ruhig geblieben, dann seien Drohbriefe aufgetaucht. Im Juni 2015 sei er mit seinen Töchtern in den Ferien nach F._______ gegangen, von wo aus er sich (...) begeben habe. Dort habe er zwei Personen angetroffen, die erneut Geld gefordert hätten, das er bezahlt habe. Im Dezember 2015 sei wieder Geld gefordert worden. Der Standpunkt des SEM, die Urabeños hätten den Beschwerdeführer im Juni 2015 zur Rechenschaft ziehen können, falls sie sich wegen der Anzeigeerstattung an ihm hätten rächen wollen, ist nachvollziehbar. Das Argument in der Beschwerde, diese hätten ihm nichts angetan, weil sie mehr an Geld interessiert gewesen seien, vermag angesichts des Inhalts des bereits im Jahr 2014 verfassten Drohbriefes nicht zu überzeugen. Da der Beschwerdeführer den Urabeños das Geld persönlich übergeben habe, hätten sie sich auch zu diesem Zeitpunkt an ihm rächen können, um ein Exempel zu statuieren und widerspenstige (...) zu warnen. Die Aussage des Beschwerdeführers, die Urabeños seien nach dem Zeitpunkt der Geldübergabe vor allem hinter ihm her gewesen, weil er Anzeige erstattet habe und weil einer von ihnen verhaftet worden sei, erscheint nicht überzeugend. Der Beschwerdeführer gab bei der Anhörung an, die Urabeños hätten gemäss Aussagen seines Vaters gewusst, wo in E._______ er wohne (vgl. act. A51/20 S. 7). Zu einem späteren Zeitpunkt in der Anhörung wiederholte er, die Urabeños hätten gewusst, wo in E._______ er gewohnt habe (vgl. act. A51/20 S. 14). Erst auf Nachfrage, weshalb die Urabeños ihn dann nicht in E._______ aufgesucht hätten, gab er an, sie hätten nicht gewusst, wo in E._______ er gewohnt habe, da er mehrmals umgezogen sei (vgl. act. A51/20 S. 15). Die Rüge, die Würdigung der diesbezüglichen Aussagen durch das SEM wirke konstruiert, ist demnach nicht stichhaltig, da der Beschwerdeführer selbst sich nicht übereinstimmend äusserte. Aus den vorstehend aufgeführten Gründen entstehen Zweifel am Vorbringen, die Urabeños hätten den Beschwerdeführenden nach dem Leben getrachtet. 6.2.2 Der Beschwerdeführer sagte bei der Anhörung aus, im Jahr 2013 hätten die Urabeños (...) zweimal nach Waffen gesucht beziehungsweise Geld verlangt (vgl. act A51/20 S. 6). Im Februar 2014 habe er bei der Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet. Der beim SEM eingereichten Anzeige vom 17. Februar 2014 ist zu entnehmen, dass im März 2013 und im November 2013 zwei bewaffnete Personen (...) des Beschwerdeführers nach Waffen gesucht hätten, die der Chef dort zurückgelassen habe. Beim zweiten "Besuch" hätten sie gesagt, sie würden wieder zurückkehren, um nach den Waffen zu suchen. Dass die Urabeños vom Beschwerdeführer Geld verlangt hätten, ist der Anzeige nicht zu entnehmen. Dies bestärkt die Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführenden. 6.2.3 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer bei seiner zweiten Anzeige vom 28. Dezember 2015 gegenüber der Staatsanwaltschaft nicht erwähnte, dass es im Juni 2015 zu einer persönlichen Begegnung mit den Urabeños gekommen sei, bei der man gedroht habe, seinen Töchtern etwas anzutun. Der Standpunkt in der Beschwerde, er habe seine Familie schützen wollen und keine Anzeige erstattet, weil die Beschwerdeführerin es nicht gewollt habe, vermag nicht zu überzeugen, da seine Angehörigen Kolumbien zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung bereits verlassen hatten. Gegenüber den heimatlichen Behörden brachte er vor, dass am 23. Dezember 2015 (...) vier Personen nach ihm gefragt hätten, um ihn an einen Auftrag zu erinnern, den er zu erledigen habe. Einen solchen Vorfall erwähnte er bei der Anhörung nicht. Er wurde bei der Anhörung vom 29. März 2016 ausdrücklich gefragt, was er Ende Dezember 2015 angezeigt habe, und antwortete, er habe die Drohungen, die er erhalten habe, angezeigt. Auf Nachfrage sagte er, er meine damit auch die Drohbriefe (vgl. act. A51/20 S. 13 f.). In der Anzeige werden aber keine Drohbriefe, sondern ausschliesslich telefonische Drohungen, die der Vater des Beschwerdeführers erhalten habe, geltend gemacht. Die von der Staatsanwaltschaft gestellte Frage, ob er Probleme mit den Personen, die er anzeige, gehabt habe, verneinte der Beschwerdeführer. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer am 28. Dezember 2015 Anzeige wegen eines Vorfalls (Vorsprache von vier Personen [...]) erstattete, den er gegenüber den Asylbehörden nie erwähnte, hingegen die Vorfälle (Erhalt von Drohbriefen, Erpressung und Drohung bezüglich der Töchter), die er bei den Asylbehörden geltend machte, nicht anzeigte. Die Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführenden werden erhärtet. 6.3 6.3.1 Hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel ist festzuhalten, dass Beweismittel - wie von der Vorinstanz festgehalten - immer im Zusammenhang mit der gesamten Aktenlage zu betrachten und zu würdigen sind. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang vorliegend zu Recht darauf hingewiesen, dass mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Anzeigen, deren Authentizität aufgrund fehlender Sicherheitsmerkmale und mangels Vergleichsmaterial nur mit Abklärungen in Kolumbien selbst überprüft werden könnte, nur das belegt werden könnte, was der Beschwerdeführer gegenüber den heimatlichen Behörden äusserte. Zudem hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die Vorbringen, die der Beschwerdeführer gegenüber der kolumbianischen Staatsanwaltschaft machte, teilweise nicht mit denjenigen übereinstimmen, die er gegenüber den schweizerischen Asylbehörden machte. Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen, ist dieser Hinweis zutreffend, weshalb die Rüge, das SEM habe die den Beschwerdeführer persönlich betreffenden Beweismittel rechtsfehlerhaft, wenn nicht gar willkürlich gewürdigt, fehl geht. 6.3.2 Bezüglich der eingereichten drei Drohbriefe wies das SEM zutreffend darauf hin, dass diese von jedermann angefertigt werden könnten. Gemäss den Drohbriefen hätten die Urabeños gedroht, den Beschwerdeführer zu töten. Dass zwei der Drohbriefe mit "freundlichen Grüssen" signiert wurden, erscheint bizarr. Zudem ist davon auszugehen, dass eine kriminelle Gruppe wie die Urabeños Todesdrohungen in die Tat umsetzt, wenn sie dazu Gelegenheit hat, was sie vorliegend gemäss Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers nicht getan habe. Ferner erscheint es nicht nachvollziehbar, dass die Urabeños den Beschwerdeführer mit dem Tod bedrohen beziehungsweise ihn zum Verlassen von F._______ aufforderten, bei ihren Besuchen (...) indessen ausrichten liessen, man erwarte seine Zusammenarbeit im Hinblick auf die bei ihm aufbewahrten Waffen. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die eingereichten Drohbriefe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht von den Urabeños abgefasst wurden. 6.3.3 Der E-Mail des Bruders des Beschwerdeführers vom 1. März 2016 kann angesichts der gesamten Aktenlage kaum Beweiskraft beigemessen werden. Einerseits bestehen überwiegende Zweifel an der Erpressung des Beschwerdeführers durch die Urabeños, auf die in der E-Mail eingegangen wird, anderseits erscheint es wenig überzeugend, dass es diesen erst kurz nach der Ausreise des Beschwerdeführers gelungen sein soll, seine Adresse in E._______ ausfindig zu machen, obwohl sie schon längere Zeit vor seiner Ausreise hinter ihm her gewesen sein sollen. 6.3.4 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung schliesslich berechtigterweise darauf hin, dass die Zeitungsartikel und Berichte über die allgemeine Situation in Kolumbien nicht geeignet sind, die Vorbringen der Beschwerdeführenden in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Allein die Tatsache, dass die kriminelle Gruppe der Urabeños in Kolumbien und anderen südamerikanischen Staaten tätig ist, lässt keine Rückschlüsse auf die konkrete Situation der Beschwerdeführenden zu, da ihre Aussagen in mehrerer Hinsicht nicht zu überzeugen vermögen. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zweifel des SEM an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden teilt. Die von ihnen geltend gemachten Erpressungsversuche der Urabeños und die damit verbundenen Todesdrohungen erscheinen als überwiegend unglaubhaft; hinsichtlich der Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführenden ist auf die vorstehenden Erwägungen und auf die angefochtene Verfügung zu verweisen. Ob der Beschwerdeführer in irgend einer Verbindung mit den Urabeños gestanden hat - seinen Aussagen und den eingereichten Anzeigeprotokollen ist zu entnehmen, dass diese (...) mehrmals nach Waffen gesucht haben sollen, die er dort aufbewahrt haben soll - ist nicht abschliessend beurteilbar, da der Beschwerdeführer dazu keine konkreten Angaben machte. 7. 7.1 Nach konstanter Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive (vgl. vorstehende Ziff. 3.1) zugefügt worden sind, oder wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft solche Nachteile befürchten muss. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss nicht nur sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. 7.2 Unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden ist darauf hinzuweisen, dass den von den Urabeños ausgehenden Behelligungen finanzielle Motive oder die Suche nach Waffen, die der Beschwerdeführer (vermeintlich) aufbewahrt hätte, zugrunde gelegen hätten. In der Beschwerde wird explizit darauf hingewiesen, dass das Motiv der Verfolgung Geld und die vom Beschwerdeführer eingereichte Anzeige bei der Staatsanwaltschaft gewesen sei. In BVGE 2011/24 wurde in Bezug auf Sri Lanka hinsichtlich der Risikogruppe der vermögenden Personen festgehalten, dass bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft das Motiv der jeweiligen Verfolgungshandlungen sorgfältig untersucht werden müsse. Sei ausschliesslich ein finanzielles Verfolgungsinteresse auszumachen, wäre diesem Aspekt bei der Prüfung der Wegweisungshindernisse Rechnung zu tragen. Diese Prüfung ist auch hinsichtlich der Situation vermögender Personen in Kolumbien analog vorzunehmen. Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Urabeños ein anderes Motiv als finanzielle Interessen oder die eingelagerten Waffen an den Beschwerdeführenden hatten. Der Beschwerdeführer gab an, auch andere vermögende Personen in seiner Region seien um (Schutz-)Geld erpresst und unter Druck gesetzt worden. Da er der Einzige gewesen sei, der es gewagt habe, Anzeige zu erstatten, habe er den besonderen Zorn der Kriminellen erweckt. Die Erpressungen und Drohungen der Urabeños sind somit als gemeinrechtliche Straftaten und nicht als Verfolgung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen zu werten. 7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und die Vorinstanz deren Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Kolumbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Kolumbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die Beschwerdeführenden hatten ihren letzten Wohnsitz in E._______ und ihr (...) befand sich in I._______ (Bezirk [...]). Die Urabeños sind gemäss allgemein zugänglichen Berichten in der Lage, in ganz Kolumbien ihre Aktivitäten zu entfalten. Indessen ist in Anbetracht der gesamten Aktenlage in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass sie den Beschwerdeführer und dessen Familie, wenn überhaupt, im ganzen Land suchen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um eine derart bekannte Persönlichkeit, die auf nationaler Ebene leicht ausfindig gemacht werden könnte. Kolumbien ist flächenmässig ein sehr grosses Land mit gegen 48 Millionen Einwohnern, was verdeutlicht, dass die Suche nach einer nicht prominenten Person sich äusserst schwierig gestalten würde. Insofern das SEM auf eine Fluchtalternative der Beschwerdeführenden in Bogotà verwies, ist festzustellen, dass in der Hauptstadt und deren Agglomeration rund acht Millionen Menschen leben, weshalb es einer kriminellen Gruppe wie den Urabeños auch dort nicht leicht fallen dürfte, jemanden ausfindig zu machen, selbst wenn sie ihn dort konkret suchen würden. Den Beschwerdeführenden würde es zudem offen stehen, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden, sollte es Anzeichen für eine Bedrohung geben. Der Beschwerdeführer reichte bei der Vorinstanz ein Beweismittel ein, gemäss dem die Polizei von der Staatsanwaltschaft angewiesen wurde, ihm Schutz zu gewähren. Medienberichten ist zu entnehmen, dass die kolumbianischen Sicherheitsbehörden Ende Mai 2016 gegen das organisierte Verbrechen in Bogotà vorgingen, indem sie mehrere kriminelle Banden zerschlugen und ein ganzes Stadtviertel besetzten, in dem zuvor unhaltbare Zustände geherrscht hatten. Es ist somit nicht zutreffend, dass die kolumbianischen Behörden generell schutzunwillig oder schutzunfähig sind. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kolumbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder die allgemeine Lage in Kolumbien noch individuelle Gründe wirtschaftlicher und sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland schliessen. Die Beschwerdeführenden haben beide eine gute Berufsausbildung, er hat in seiner eigenen Firma, sie als (...) gearbeitet. Zudem verfügen sie in ihrem Heimatland eigenen Angaben gemäss über Vermögenswerte (vgl. act. A51/20 S. 2 ff.), weshalb nicht zu befürchten ist, sie gerieten nach einer Rückkehr in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation. Zahlreiche ihrer Verwandten leben in Kolumbien, so dass sie bei Bedarf auch auf ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz zurückgreifen können. Angesichts der Erwägungen zur Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ist zu schliessen, dass es den Beschwerdeführenden zumutbar ist, sich an einem anderen Ort als in E._______ niederzulassen, sollten sie sich dort vor Problemen mit den Urabeños fürchten. Des Weiteren ist hinsichtlich des Kindeswohls festzuhalten, dass die Töchter der Beschwerdeführenden (...)- beziehungsweise (...)ährig sind. Sie sind bis Ende 2015 in Kolumbien zur Schule gegangen und spanischer Muttersprache, so dass ihre kurz- und mittelfristigen Zukunftsperspektiven in ihrer Heimat besser erscheinen als in der Schweiz. Sie halten sich noch nicht so lange in der Schweiz auf, als dass von einer Integration oder gar einer Verwurzelung ausgegangen werden kann. Eine (weitere) Entfremdung der Töchter von der Heimat trotz zumutbarer Rückkehrbedingungen erscheint nicht in ihrem Interesse liegend, so dass ein Vollzug der Wegweisung auch unter dem Aspekt des Kindeswohls als zumutbar zu werten ist. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 9.5 Die Beschwerdeführenden sind im Besitz von gültigen, beim SEM abgegebenen Reisepässen, weshalb der Vollzug der Wegweisung ohne weiteres als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 29. April 2016 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 12. 12.1 Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag einer asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, grundsätzlich eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand (Art. 110a Abs. 1 AsylG), wobei auch Personen mit universitärem juristischem Hochschulabschluss zur amtlichen Verbeiständung zugelassen sind, die sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befassen (Art. 110a Abs. 3 AsylG). 12.2 Da das Verfahren nach Abschluss des Schriftenwechsels spruchreif war und seitens der Rechtsvertretung keine notwendigen und entschädigungspflichtigen Vorkehrungen mehr zu treffen waren, ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gegenstandslos. Die vorherigen Bemühungen der Rechtsvertretung erfolgten im Rahmen des Testverfahrens und waren im Sinne von Art. 28 TestV abgedeckt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: