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E-1857/2014

E-1857/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-06-17 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am (...) Februar 2014 mit einem Visum der Schweizer Botschaft in Beirut in die Schweiz ein und stellte am 25. Februar 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Mit Zwischenverfügung vom gleichen Tag eröffnete das BFM dem Beschwerdeführer, dass er in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV; SR 142.318.1) dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen und sein Asylgesuch dort behandelt werde. B. Anlässlich der Befragung zur Person vom 7. März 2014 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 19. März 2014 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er stamme aus dem Dorf B._______ in der Nähe von C._______. Im November 2013 habe er als Chauffeur gearbeitet und dabei einen Kontrollpunkt passiert, an dem er wider Erwarten nicht von der syrischen Armee, sondern von islamistischen - der Al Nusra Front angehörenden - Kämpfern kontrolliert worden sei. Weil diese seinen christlichen Glauben entdeckt gehabt hätten, sei er von ihnen in nahe gelegene Räumlichkeiten gebracht und dort von anderen Milizionären während dreier Stunden festgehalten worden; er sei mit dem Tod bedroht, mit einem Gewehrkolben auf den Rücken geschlagen und dazu aufgefordert worden, zum Islam zu konvertieren. Als der Posten von syrischen Regierungstruppen mit schweren Waffen angegriffen worden sei, habe er im allgemeinen Chaos fliehen können. Er sei daraufhin zu seinem Bruder nach C._______ gegangen, weil das Heimatdorf unter der Kontrolle der Befreiungsarmee sowie der Al-Nusra Front gestanden sei und er deshalb eine erneute Entführung befürchtet habe. Nachdem er eine Einladung von seiner in der Schweiz lebenden Schwester erhalten gehabt habe, sei er in den Libanon gereist, wo sein Visumsantrag gutgeheissen worden sei. Aktuell sei sein Dorf zwar unter Regierungskontrolle, doch versuche die Befreiungsarmee weiterhin die Kontrolle zu erlangen und die dort ansässigen Menschen zu vertreiben. C. Am 21. März 2014 liess das BFM der amtlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 17 Abs. 2 Bst. f TestV den Entwurf der Verfügung des BFM zugehen (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs, Anordnung der Wegweisung, Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz) und bot ihr Gelegenheit, eine Stellungnahme abzugeben. Mit Eingabe vom 25. März 2014 liess sich der Beschwerdeführer zum Entwurf der Verfügung vernehmen. Inhaltlich bestritt er darin insbesondere die Rechtsauffassung des BFM, die Flüchtlingseigenschaft sei wegen mangelnder Gezieltheit der in der Heimat erlittenen Nachteile zu verneinen. D. Mit Verfügung vom 26. März 2014 - eröffnet am gleichen Tag - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe in seinem Heimatstaat eigenen Angaben zufolge bis zum Vorfall im November 2013 keine konkreten Probleme mit staatlichen oder nichtstaatlichen Gruppierungen gehabt. Bei der Festhaltung durch islamistische Milizen habe es sich nicht um eine gezielte Verfolgung gehandelt; vielmehr sei der Beschwerdeführer aufgrund einer Verkettung unglücklicher Umstände zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen. Dieses Vorkommnis sei deshalb der im Rahmen einer Bürgerkriegslage üblichen Situation allgemeiner Gewalt zuzuschreiben. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei deshalb zu verneinen. An dieser Feststellung vermöge auch die eingereichte Stellungnahme zum Entwurf der Verfügung nichts zu ändern. Angesichts der aktuellen Sicherheitslage in Syrien sei der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers praxisgemäss nicht zumutbar. Aus diesem Grund werde er in der Schweiz vorläufig aufgenommen. E. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. April 2014 Beschwerde erheben. Er beantragte, der Asylentscheid sei aufzuheben und die Akten an das BFM zurückzuweisen, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Zur Begründung wird einerseits geltend gemacht, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt. Der Beschwerdeführer sei wegen seines christlichen Glaubens durch die Al-Nusra-Front gezielt verfolgt worden, worauf er auch in seiner Stellungnahme zum Verfügungsentwurf hingewiesen habe. In der Beschwerde wurden mehrere Syrien betreffende Lageanalysen zitiert und eine "Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 1. April 2014 zu Syrien: Al-Nusra Front und Verfolgung von Christinnen und Christen" zu den Akten gereicht. Andererseits macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör und ihre gesetzliche Begründungspflicht verletzt, indem sie sich in keiner Weise mit den in seiner vorgängigen Stellungnahme aufgelisteten Argumenten auseinandergesetzt habe. F. Mit Verfügung vom 17. April 2014 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er das BFM ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. G. In seiner Vernehmlassung vom 24. April 2014 hielt das BFM an seinem Standpunkt fest. Bei den Erlebnissen des Beschwerdeführers habe es sich nicht um eine gezielte Verfolgung gehandelt, die begründeten Anlass zur Annahme darstellen würde, seine Furcht vor einer zukünftigen asylrechtlich relevanten Verfolgung wäre begründet. Immerhin habe er sich nach der kurzen Festhaltung während eines Monates bei seinem Bruder in C._______ und während eines weiteren Monats bei den Angehörigen in seinem Heimatdorf aufgehalten, ohne Opfer weiterer Übergriffe zu werden. Seine Verwandten seien im Übrigen auch Christen und hätten seinen Aussagen zufolge keine Reflexverfolgung oder direkte Verfolgung erlebt. Aus diesen Gründen sei davon auszugehen, dass die Verfolgungsmotivation der nicht ortsansässigen Al-Nusra-Milizionäre nicht langanhaltend und gezielt gewesen sei. Schliesslich hätten die Erlebnisse des Beschwerdeführers auch nicht die Intensität erreicht, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft notwendig wäre. H. Der Beschwerdeführer beharrte in seiner Replik vom 6. Mai 2014 darauf, dass es sich seiner Entführung durch die Al-Nusra-Front um eine gezielte Verfolgung gehandelt habe. Diese Gruppierung gehe gezielt gegen Christen vor. Sein Erlebnis sei nicht lediglich eine Folge der in Syrien herrschenden allgemeinen Gewalt gewesen. Aus der Dauer der Entführung könne nicht auf die fehlende Gezieltheit der Verfolgung geschlossen werden. Die Furcht des Beschwerdeführers vor zukünftiger Verfolgung sei objektiv begründet, weil er bereits Opfer der Al-Nusra geworden sei und diesen seither seine Identität bekannt sei. Die Verfolgung sei auch flüchtlingsrechtlich hinreichend intensiv gewesen, sei ihm doch glaubhaft die Enthauptung angedroht worden. Es sei im Übrigen festzustellen, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung mit keinem Wort auf die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen eingegangen sei.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und Art. 105 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt zudem die TestV zur Anwendung (vgl. Art. 112b Abs. 3 AsylG, Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 TestV; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn der Sachverhalt unvollständig festgestellt wurde, indem nicht alle für den Entscheid rechtserheblichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Als unrichtig festgestellt gilt der Sachverhalt, wenn dem Entscheid ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zu Grunde gelegt wurde, wie dies der Fall ist, wenn die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint und diese gar nicht erst zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wurden. In solchen Fällen ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Feststellung weiterer Tatsachen und Durchführung eines umfassenden Beweisverfahrens (vgl. Kölz / Häner / Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1153 ff.; Philippe Weissenberger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 61 N 15 ff.).

E. 5.1 In ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, da es sich beim geltend gemachten Übergriff nicht um eine gezielte Verfolgungsmassnahme gehandelt habe; vielmehr könne dies im Rahmen eines Bürgerkrieges jeder Person zustossen. Auch in der Vernehmlassung weist sie darauf hin, dass nicht von einer langanhaltenden, gezielten Verfolgungsmotivation seitens der Al-Nusra-Anhänger ausgegangen werden müsse, zumal die weiterhin in C._______ und B._______ lebenden Verwandten des Beschwerdeführers keine Reflexverfolgung oder gar direkte Verfolgung aufgrund ihres christlichen Glaubens erlebt hätten.

E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich mit Bezug auf die Frage der Gezieltheit der Zufügung der erlittenen Nachteile der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers an: Dieser war zwar unerwarteterweise, letztlich zufällig, in einen Checkpoint der Islamisten geraten, was sich tatsächlich mit der vom BFM verwendeten Formel "zur falschen Zeit am falschen Ort" beschreiben lässt und als solches noch keine gezielte Verfolgung darstellen könnte. Ab diesem Zeitpunkt wurden ihm jedoch gemäss seiner Schilderung gezielte Nachteile zugefügt (und zwar aufgrund seines christlichen Glaubens, mithin aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv).

E. 5.3 Die Fragen, ob diese Nachteile erheblich im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG waren und ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien gegebenenfalls auch eine zukünftige asylrechtliche Verfolgung berechtigterweise zu befürchten hätte, lassen sich bei der heutigen Akten­lage nicht abschliessend beantworten:

E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer hatte bei seinen beiden Befragungen relativ detailliert geschildert, unter welchen Umständen er in die Hände der Islamisten geraten und wie ihm seine Befreiung aus dieser Haft gelungen sei. Was sich während der dreistündigen Festhaltung genau ereignet haben soll, wurde jedoch deutlich weniger substanziiert - teilweise scheinbar auch nicht ganz übereinstimmend - beschrieben. Mangels konkreter Nachfragen lässt sich den Protokollen beispielsweise nicht entnehmen, ob der Beschwerdeführer drei Stunden lang seine sofortige Exekution konkret befürchten musste oder ob ihm seine Tötung erst für den Fall der Verweigerung einer von ihm verlangten Handlung (Übertritt zum Islam) oder gar nur auf beiläufige, kaum ernstzunehmende Weise angedroht worden sei. Diese Informationen sind für die Einschätzung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz (Intensität) der Nachteile unabdingbar. Aufgrund der knappen Befragungsprotokolle lässt sich auch die Glaubhaftigkeit des Kernvorbringens des Beschwerdeführers letztlich nicht abschliessend beurteilen. Diese Punkte werden im Rahmen einer erneuten Anhörung zu klären sein.

E. 5.3.2 Auch die Frage, ob der syrische Staat den Beschwerdeführer - im Fall einer Bejahung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe und der hinreichenden Intensität der zugefügten Nachteile - vor zukünftiger Verfolgung durch die Islamisten schützen könnte, lässt sich bei der heutigen Aktenlage nicht beantworten: Für die Gefährdungslage im Rahmen der Prüfung des Flüchtlingsbegriffs ist nach Lehre und Praxis der Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend. Die aktuelle Lage in Syrien ist jedoch aufgrund des Bürgerkriegs überaus unübersichtlich und stetigen Veränderungen unterworfen. Der Beschwerdeführer hatte selber ebenfalls auf die stetig wechselnden Frontverläufe hingewiesen (vgl. insbesondere Protokoll der Anhörung vom 19. März 2014 S. 5).

E. 5.3.3 In diesem Zusammenhang wird vom BFM auch die bisher nicht beantwortete Frage des Vorliegens einer Kollektivverfolgung der Christen im heutigen Syrien zu prüfen sein (vgl. etwa auch das Urteil E-776/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. April 2014, in welchem die angefochtene Verfügung aufgehoben und das BFM aufgefordert worden war, weitere Abklärungen zur Prüfung [auch] dieser Frage vorzunehmen).

E. 6.1 Der Beschwerdeführer hatte in seinem Rechtsmittel geltend gemacht, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie die in seiner vorgängigen Stellungnahme aufgelisteten Argumente in keiner Weise berücksichtigt habe. Das BFM habe sich in seiner Verfügung auf die blosse Feststellung beschränkt, die Vorbringen des Beschwerdeführers in dieser Eingabe vermöchten nichts an der Auffassung des BFM zu ändern, ohne seine Argumente zusammenfassend wiederzugeben; dies obwohl den Materialien zur TestV zu entnehmen sei, dass das BFM sich in der Schlussverfügung jeweils mit der vorher fristgerecht geäusserten Rechts­auffassung der Asylsuchenden in erkennbarer Weise auseinandersetzen müsse. In der Replik wird festgestellt, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung mit keinem Wort auf die formalen Rügen des Beschwerdeführers Bezug genommen habe. Das BFM habe sich zwar nun zu einigen materiellen Argumenten geäussert, die in der vor Erlass der Verfügung eingeholten Stellungnahme enthalten gewesen seien. Es sei aber offensichtlich nicht Ziel des Verordnungsgebers gewesen, dass das BFM zuerst die Einreichung einer Beschwerde gegen seine Schlussverfügung abwarte, bevor es sich - in seiner Beschwerde-Vernehmlassung - inhaltlich mit der vorgängigen Argumentation des Beschwerdeführers befasse.

E. 6.2 In dem vom Beschwerdeführer zitierten Bericht des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) über die Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom März 2011 wird diese inhaltliche Bezug­nahme tatsächlich erwähnt (vgl. dort S. 52: "Die Stellungnahme des Rechtsvertreters müsste allerdings im Asylentscheid dargelegt werden"). Im erläuternden Bericht des BFM zur Dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (Entwurf der Verordnungsanpassungen) vom Februar 2013 ist hingegen kein solcher Hinweis enthalten (vgl. dort S. 13 f.).

E. 6.3 Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, als es jedenfalls wünschenswert wäre, wenn das BFM sich in erkennbarer Weise mit den Argumenten der zugewiesenen Rechtvertreter der Asyl­suchenden in den vorgängigen Stellungnahmen gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. f TestV inhaltlich auseinandersetzen würde. Im Asylverfahren des Beschwerdeführers hatte die Rechtsvertreterin im Rahmen dieses "vorgelagerten Einspracheverfahrens" ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen nach Lehre und Praxis vorliegend nicht von einer mangelnden Gezieltheit der zugefügten Nachteile ausgegangen werden konnte. Hätte das BFM sich mit dieser einlässlichen Argumentation inhaltlich auseinandergesetzt, hätte das vorliegende Beschwerdeverfahren wohl nicht in dieser Form durchgeführt werden müssen.

E. 6.4 Es kann indessen vorliegend offenbleiben, ob bei einer fehlenden (erkennbaren) Auseinandersetzung mit den Argumenten der zugewiesenen Rechtsvertretung zwingend das rechtliche Gehör der Asylsuchenden verletzt wird.

E. 7 Nach dem Gesagten rügt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zu Recht die unrichtige und unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Sache ist im Sinn von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhalts­ermittlung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage ist auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht näher einzugehen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

E. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Beschwerdeführer war auf Beschwerdeebene jedoch durch eine ihm zugewiesene Rechtsvertretung im Sinn von Art. 25 TestV vertreten. Nach Art. 28 TestV richtet das BFM dem Leistungserbringer - der nach Art. 26 Abs. 1 TestV für die Sicherstellung, Organisation und Durchführung der Rechtsvertretung zuständig ist - eine Entschädigung für die Wahrnehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen einer Beschwerdeschrift, aus (Art. 26 Abs. 1 Bst. d TestV). Damit ist praxisgemäss davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Parteikosten erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs­gerichts E-1917/2017 vom 21. Mai 2014 E. 11). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.
  2. Die Verfügung des BFM vom 26. März 2014 wird aufgehoben. Die Akten werden zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und neuer Entscheidung an das BFM überwiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1857/2014 Urteil vom 17. Juni 2014 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, Syrien, amtlich verbeiständet durch MLaw Nicole Geninasca, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im Testbetrieb Verfahrenszentrum Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Vorinstanz . Gegenstand Asyl; Verfügung des BFM vom 26. März 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am (...) Februar 2014 mit einem Visum der Schweizer Botschaft in Beirut in die Schweiz ein und stellte am 25. Februar 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Mit Zwischenverfügung vom gleichen Tag eröffnete das BFM dem Beschwerdeführer, dass er in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV; SR 142.318.1) dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen und sein Asylgesuch dort behandelt werde. B. Anlässlich der Befragung zur Person vom 7. März 2014 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 19. März 2014 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er stamme aus dem Dorf B._______ in der Nähe von C._______. Im November 2013 habe er als Chauffeur gearbeitet und dabei einen Kontrollpunkt passiert, an dem er wider Erwarten nicht von der syrischen Armee, sondern von islamistischen - der Al Nusra Front angehörenden - Kämpfern kontrolliert worden sei. Weil diese seinen christlichen Glauben entdeckt gehabt hätten, sei er von ihnen in nahe gelegene Räumlichkeiten gebracht und dort von anderen Milizionären während dreier Stunden festgehalten worden; er sei mit dem Tod bedroht, mit einem Gewehrkolben auf den Rücken geschlagen und dazu aufgefordert worden, zum Islam zu konvertieren. Als der Posten von syrischen Regierungstruppen mit schweren Waffen angegriffen worden sei, habe er im allgemeinen Chaos fliehen können. Er sei daraufhin zu seinem Bruder nach C._______ gegangen, weil das Heimatdorf unter der Kontrolle der Befreiungsarmee sowie der Al-Nusra Front gestanden sei und er deshalb eine erneute Entführung befürchtet habe. Nachdem er eine Einladung von seiner in der Schweiz lebenden Schwester erhalten gehabt habe, sei er in den Libanon gereist, wo sein Visumsantrag gutgeheissen worden sei. Aktuell sei sein Dorf zwar unter Regierungskontrolle, doch versuche die Befreiungsarmee weiterhin die Kontrolle zu erlangen und die dort ansässigen Menschen zu vertreiben. C. Am 21. März 2014 liess das BFM der amtlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 17 Abs. 2 Bst. f TestV den Entwurf der Verfügung des BFM zugehen (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs, Anordnung der Wegweisung, Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz) und bot ihr Gelegenheit, eine Stellungnahme abzugeben. Mit Eingabe vom 25. März 2014 liess sich der Beschwerdeführer zum Entwurf der Verfügung vernehmen. Inhaltlich bestritt er darin insbesondere die Rechtsauffassung des BFM, die Flüchtlingseigenschaft sei wegen mangelnder Gezieltheit der in der Heimat erlittenen Nachteile zu verneinen. D. Mit Verfügung vom 26. März 2014 - eröffnet am gleichen Tag - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe in seinem Heimatstaat eigenen Angaben zufolge bis zum Vorfall im November 2013 keine konkreten Probleme mit staatlichen oder nichtstaatlichen Gruppierungen gehabt. Bei der Festhaltung durch islamistische Milizen habe es sich nicht um eine gezielte Verfolgung gehandelt; vielmehr sei der Beschwerdeführer aufgrund einer Verkettung unglücklicher Umstände zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen. Dieses Vorkommnis sei deshalb der im Rahmen einer Bürgerkriegslage üblichen Situation allgemeiner Gewalt zuzuschreiben. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei deshalb zu verneinen. An dieser Feststellung vermöge auch die eingereichte Stellungnahme zum Entwurf der Verfügung nichts zu ändern. Angesichts der aktuellen Sicherheitslage in Syrien sei der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers praxisgemäss nicht zumutbar. Aus diesem Grund werde er in der Schweiz vorläufig aufgenommen. E. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. April 2014 Beschwerde erheben. Er beantragte, der Asylentscheid sei aufzuheben und die Akten an das BFM zurückzuweisen, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Zur Begründung wird einerseits geltend gemacht, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt. Der Beschwerdeführer sei wegen seines christlichen Glaubens durch die Al-Nusra-Front gezielt verfolgt worden, worauf er auch in seiner Stellungnahme zum Verfügungsentwurf hingewiesen habe. In der Beschwerde wurden mehrere Syrien betreffende Lageanalysen zitiert und eine "Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 1. April 2014 zu Syrien: Al-Nusra Front und Verfolgung von Christinnen und Christen" zu den Akten gereicht. Andererseits macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör und ihre gesetzliche Begründungspflicht verletzt, indem sie sich in keiner Weise mit den in seiner vorgängigen Stellungnahme aufgelisteten Argumenten auseinandergesetzt habe. F. Mit Verfügung vom 17. April 2014 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er das BFM ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. G. In seiner Vernehmlassung vom 24. April 2014 hielt das BFM an seinem Standpunkt fest. Bei den Erlebnissen des Beschwerdeführers habe es sich nicht um eine gezielte Verfolgung gehandelt, die begründeten Anlass zur Annahme darstellen würde, seine Furcht vor einer zukünftigen asylrechtlich relevanten Verfolgung wäre begründet. Immerhin habe er sich nach der kurzen Festhaltung während eines Monates bei seinem Bruder in C._______ und während eines weiteren Monats bei den Angehörigen in seinem Heimatdorf aufgehalten, ohne Opfer weiterer Übergriffe zu werden. Seine Verwandten seien im Übrigen auch Christen und hätten seinen Aussagen zufolge keine Reflexverfolgung oder direkte Verfolgung erlebt. Aus diesen Gründen sei davon auszugehen, dass die Verfolgungsmotivation der nicht ortsansässigen Al-Nusra-Milizionäre nicht langanhaltend und gezielt gewesen sei. Schliesslich hätten die Erlebnisse des Beschwerdeführers auch nicht die Intensität erreicht, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft notwendig wäre. H. Der Beschwerdeführer beharrte in seiner Replik vom 6. Mai 2014 darauf, dass es sich seiner Entführung durch die Al-Nusra-Front um eine gezielte Verfolgung gehandelt habe. Diese Gruppierung gehe gezielt gegen Christen vor. Sein Erlebnis sei nicht lediglich eine Folge der in Syrien herrschenden allgemeinen Gewalt gewesen. Aus der Dauer der Entführung könne nicht auf die fehlende Gezieltheit der Verfolgung geschlossen werden. Die Furcht des Beschwerdeführers vor zukünftiger Verfolgung sei objektiv begründet, weil er bereits Opfer der Al-Nusra geworden sei und diesen seither seine Identität bekannt sei. Die Verfolgung sei auch flüchtlingsrechtlich hinreichend intensiv gewesen, sei ihm doch glaubhaft die Enthauptung angedroht worden. Es sei im Übrigen festzustellen, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung mit keinem Wort auf die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen eingegangen sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und Art. 105 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt zudem die TestV zur Anwendung (vgl. Art. 112b Abs. 3 AsylG, Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 TestV; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn der Sachverhalt unvollständig festgestellt wurde, indem nicht alle für den Entscheid rechtserheblichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Als unrichtig festgestellt gilt der Sachverhalt, wenn dem Entscheid ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zu Grunde gelegt wurde, wie dies der Fall ist, wenn die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint und diese gar nicht erst zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wurden. In solchen Fällen ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Feststellung weiterer Tatsachen und Durchführung eines umfassenden Beweisverfahrens (vgl. Kölz / Häner / Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1153 ff.; Philippe Weissenberger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 61 N 15 ff.). 5. 5.1 In ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, da es sich beim geltend gemachten Übergriff nicht um eine gezielte Verfolgungsmassnahme gehandelt habe; vielmehr könne dies im Rahmen eines Bürgerkrieges jeder Person zustossen. Auch in der Vernehmlassung weist sie darauf hin, dass nicht von einer langanhaltenden, gezielten Verfolgungsmotivation seitens der Al-Nusra-Anhänger ausgegangen werden müsse, zumal die weiterhin in C._______ und B._______ lebenden Verwandten des Beschwerdeführers keine Reflexverfolgung oder gar direkte Verfolgung aufgrund ihres christlichen Glaubens erlebt hätten. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich mit Bezug auf die Frage der Gezieltheit der Zufügung der erlittenen Nachteile der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers an: Dieser war zwar unerwarteterweise, letztlich zufällig, in einen Checkpoint der Islamisten geraten, was sich tatsächlich mit der vom BFM verwendeten Formel "zur falschen Zeit am falschen Ort" beschreiben lässt und als solches noch keine gezielte Verfolgung darstellen könnte. Ab diesem Zeitpunkt wurden ihm jedoch gemäss seiner Schilderung gezielte Nachteile zugefügt (und zwar aufgrund seines christlichen Glaubens, mithin aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv). 5.3 Die Fragen, ob diese Nachteile erheblich im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG waren und ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien gegebenenfalls auch eine zukünftige asylrechtliche Verfolgung berechtigterweise zu befürchten hätte, lassen sich bei der heutigen Akten­lage nicht abschliessend beantworten: 5.3.1 Der Beschwerdeführer hatte bei seinen beiden Befragungen relativ detailliert geschildert, unter welchen Umständen er in die Hände der Islamisten geraten und wie ihm seine Befreiung aus dieser Haft gelungen sei. Was sich während der dreistündigen Festhaltung genau ereignet haben soll, wurde jedoch deutlich weniger substanziiert - teilweise scheinbar auch nicht ganz übereinstimmend - beschrieben. Mangels konkreter Nachfragen lässt sich den Protokollen beispielsweise nicht entnehmen, ob der Beschwerdeführer drei Stunden lang seine sofortige Exekution konkret befürchten musste oder ob ihm seine Tötung erst für den Fall der Verweigerung einer von ihm verlangten Handlung (Übertritt zum Islam) oder gar nur auf beiläufige, kaum ernstzunehmende Weise angedroht worden sei. Diese Informationen sind für die Einschätzung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz (Intensität) der Nachteile unabdingbar. Aufgrund der knappen Befragungsprotokolle lässt sich auch die Glaubhaftigkeit des Kernvorbringens des Beschwerdeführers letztlich nicht abschliessend beurteilen. Diese Punkte werden im Rahmen einer erneuten Anhörung zu klären sein. 5.3.2 Auch die Frage, ob der syrische Staat den Beschwerdeführer - im Fall einer Bejahung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe und der hinreichenden Intensität der zugefügten Nachteile - vor zukünftiger Verfolgung durch die Islamisten schützen könnte, lässt sich bei der heutigen Aktenlage nicht beantworten: Für die Gefährdungslage im Rahmen der Prüfung des Flüchtlingsbegriffs ist nach Lehre und Praxis der Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend. Die aktuelle Lage in Syrien ist jedoch aufgrund des Bürgerkriegs überaus unübersichtlich und stetigen Veränderungen unterworfen. Der Beschwerdeführer hatte selber ebenfalls auf die stetig wechselnden Frontverläufe hingewiesen (vgl. insbesondere Protokoll der Anhörung vom 19. März 2014 S. 5). 5.3.3 In diesem Zusammenhang wird vom BFM auch die bisher nicht beantwortete Frage des Vorliegens einer Kollektivverfolgung der Christen im heutigen Syrien zu prüfen sein (vgl. etwa auch das Urteil E-776/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. April 2014, in welchem die angefochtene Verfügung aufgehoben und das BFM aufgefordert worden war, weitere Abklärungen zur Prüfung [auch] dieser Frage vorzunehmen). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer hatte in seinem Rechtsmittel geltend gemacht, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie die in seiner vorgängigen Stellungnahme aufgelisteten Argumente in keiner Weise berücksichtigt habe. Das BFM habe sich in seiner Verfügung auf die blosse Feststellung beschränkt, die Vorbringen des Beschwerdeführers in dieser Eingabe vermöchten nichts an der Auffassung des BFM zu ändern, ohne seine Argumente zusammenfassend wiederzugeben; dies obwohl den Materialien zur TestV zu entnehmen sei, dass das BFM sich in der Schlussverfügung jeweils mit der vorher fristgerecht geäusserten Rechts­auffassung der Asylsuchenden in erkennbarer Weise auseinandersetzen müsse. In der Replik wird festgestellt, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung mit keinem Wort auf die formalen Rügen des Beschwerdeführers Bezug genommen habe. Das BFM habe sich zwar nun zu einigen materiellen Argumenten geäussert, die in der vor Erlass der Verfügung eingeholten Stellungnahme enthalten gewesen seien. Es sei aber offensichtlich nicht Ziel des Verordnungsgebers gewesen, dass das BFM zuerst die Einreichung einer Beschwerde gegen seine Schlussverfügung abwarte, bevor es sich - in seiner Beschwerde-Vernehmlassung - inhaltlich mit der vorgängigen Argumentation des Beschwerdeführers befasse. 6.2 In dem vom Beschwerdeführer zitierten Bericht des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) über die Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom März 2011 wird diese inhaltliche Bezug­nahme tatsächlich erwähnt (vgl. dort S. 52: "Die Stellungnahme des Rechtsvertreters müsste allerdings im Asylentscheid dargelegt werden"). Im erläuternden Bericht des BFM zur Dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (Entwurf der Verordnungsanpassungen) vom Februar 2013 ist hingegen kein solcher Hinweis enthalten (vgl. dort S. 13 f.). 6.3 Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, als es jedenfalls wünschenswert wäre, wenn das BFM sich in erkennbarer Weise mit den Argumenten der zugewiesenen Rechtvertreter der Asyl­suchenden in den vorgängigen Stellungnahmen gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. f TestV inhaltlich auseinandersetzen würde. Im Asylverfahren des Beschwerdeführers hatte die Rechtsvertreterin im Rahmen dieses "vorgelagerten Einspracheverfahrens" ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen nach Lehre und Praxis vorliegend nicht von einer mangelnden Gezieltheit der zugefügten Nachteile ausgegangen werden konnte. Hätte das BFM sich mit dieser einlässlichen Argumentation inhaltlich auseinandergesetzt, hätte das vorliegende Beschwerdeverfahren wohl nicht in dieser Form durchgeführt werden müssen. 6.4 Es kann indessen vorliegend offenbleiben, ob bei einer fehlenden (erkennbaren) Auseinandersetzung mit den Argumenten der zugewiesenen Rechtsvertretung zwingend das rechtliche Gehör der Asylsuchenden verletzt wird.

7. Nach dem Gesagten rügt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zu Recht die unrichtige und unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Sache ist im Sinn von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhalts­ermittlung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage ist auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht näher einzugehen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Beschwerdeführer war auf Beschwerdeebene jedoch durch eine ihm zugewiesene Rechtsvertretung im Sinn von Art. 25 TestV vertreten. Nach Art. 28 TestV richtet das BFM dem Leistungserbringer - der nach Art. 26 Abs. 1 TestV für die Sicherstellung, Organisation und Durchführung der Rechtsvertretung zuständig ist - eine Entschädigung für die Wahrnehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen einer Beschwerdeschrift, aus (Art. 26 Abs. 1 Bst. d TestV). Damit ist praxisgemäss davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Parteikosten erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs­gerichts E-1917/2017 vom 21. Mai 2014 E. 11). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.

2. Die Verfügung des BFM vom 26. März 2014 wird aufgehoben. Die Akten werden zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und neuer Entscheidung an das BFM überwiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: