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D-2494/2021

D-2494/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-09-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsangehörige, reiste am

24. März 2020 in Begleitung ihres Sohnes B._______ in die Schweiz ein und suchte am selben Tag um Asyl nach. Das SEM wies sie in der Folge dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ zu. Dort erhob es am 30. März 2020 ihre Personalien. Am 9. April 2020 fand das Dublin-Ge- spräch statt, in dessen Verlauf sie zu ihrer Herkunft, zu ihren Familienver- hältnissen, ihrem Reiseweg sowie zu ihren Ausreisegründen angehört wurde. Das SEM signalisierte der Beschwerdeführerin bereits anlässlich des Dublin-Gesprächs, kein Dublin-Verfahren, sondern ein nationales Asyl- verfahren in der Schweiz durchführen zu wollen. Am 24. April 2020 hörte sie das SEM einlässlich zu ihren Asylgründen an. Am 5. Mai 2020 führte das SEM eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin durch. Hinsichtlich ihrer persönlichen Verhältnisse machte die Beschwerdeführe- rin geltend, sie sei amharischer Ethnie und stamme aus Addis Abeba. Sie habe die Schulen in Äthiopien bis zur zwölften Klasse besucht – und zwar zwischen 1994 und 2002 an der "(…)"-Schule und anschliessend bis im Jahr 2006 an einer Schule namens "(…)". Anschliessend habe sie in den Jahren 2007 bis 2008 eine technische Schule im Quartier D._______ be- sucht und dort Nähen gelernt. Sie habe jedoch nie auf diesem Beruf gear- beitet. Stattdessen habe sie fünf bis sechs Monate lang als Kindermädchen gearbeitet. Im Mai 2008 habe sie ihren Ehemann nach religiösem Brauch geheiratet. Am (…) sei ihr gemeinsamer Sohn B._______ zur Welt gekom- men. In Bezug auf ihre Asylgründe führte sie aus, ihr Ehemann E._______ sei bei der OLF ("Oromo Liberation Front"; Oromo-Befreiungsfront) aktiv ge- wesen, weswegen er von Angehörigen des äthiopischen Sicherheitsdiens- tes gesucht worden sei. Eines Tages hätten sie ihn erwischt und auf den Polizeiposten gebracht. Aus diesem Grund habe er Äthiopien im Mai 2013 verlassen. Nach der Ausreise ihres Ehemannes seien immer wieder Si- cherheitsbeamte bei ihr zuhause erschienen, hätten ihre Wohnung durch- sucht und sie über ihrem Ehemann ausgefragt. Zudem sei sie beleidigt und geohrfeigt worden. Aus diesem Grund habe sie Äthiopien im Mai 2015 ver- lassen und sei F._______ gegangen. Ihren Sohn habe sie bei ihrer Mutter zurückgelassen. Im F._______ habe sie als Haushälterin und Babysitterin gearbeitet.

D-2494/2021 Seite 3 Nachdem ihre Mutter an Krebs erkrankt und es ihr gesundheitlich immer schlechter gegangen sei, sei sie im Januar 2018 nach Äthiopien zurückge- kehrt. Sie habe ihre Mutter gepflegt und sich um ihren Sohn gekümmert. Von Leuten in ihrem Quartier habe sie vernommen, dass Sicherheitsleute weiterhin nach ihrem Verbleib gefragt hätten. Diese hätten sich auch bei ihrer Mutter nach ihr erkundigt, als sie noch im F._______ gewesen sei. Sie selber habe indessen seit Ende 2014 keinen persönlichen Kontakt zu An- gehörigen des äthiopischen Sicherheitsdienstes mehr gehabt. Damals sei sie anlässlich einer Hausdurchsuchung nur dank des Erscheinens ihrer Vermieterin von einer Vergewaltigung durch einen Angehörigen des äthio- pischen Sicherheitsdienstes verschont geblieben. Nach dem Tod ihrer Mutter habe sie das Leben alleine nicht mehr bewälti- gen können. Ausserdem sei es schwierig gewesen, für die Miete und den ganzen Unterhalt aufzukommen. Sie sei zudem wegen der früheren Beläs- tigungen durch Angehörige des Sicherheitsdienstes psychisch angeschla- gen gewesen. Aus diesen Gründen habe sie Äthiopien ungefähr drei Mo- nate nach dem Tod ihrer Mutter zusammen mit ihrem Sohn abermals ver- lassen und sei via F._______ mit einem gefälschten (…) Pass in die G._______ geflogen. Von dort aus sei sie nach H._______ gelangt, an- schliessend mit einem gefälschten (…) Pass nach I._______ geflogen und von dort aus am 23. März 2020 per Zug illegal in die Schweiz gelangt. Sie habe die Schweiz als Reiseziel ausgesucht, weil sich ihr Ehemann im Jahr 2013 telefonisch bei ihr gemeldet und ihr dabei mitgeteilt habe, er halte sich in der Schweiz auf. Danach sei die Verbindung zu ihm abgebro- chen und sie habe nichts mehr von ihm gehört. Ungefähr zwei Jahre später habe sie von einer Bekannten erfahren, dass diese ihren Ehemann in der Schweiz im Zug aus der Ferne gesehen habe. Seither habe sie keine wei- teren Informationen über ihren Ehemann erhalten. Sie habe in der Folge eine Suchanfrage beim Schweizerischen Roten Kreuz gestartet, ansons- ten aber nichts unternommen, um ihren Ehemann zu finden. B. Wie den Schweizer Asylverfahrensakten des Ehemannes der Beschwer- deführerin, E._______ (N […]), zu entnehmen ist, wies das damalige Bun- desamt für Migration (BFM; heute: SEM) mit Verfügung vom 25. Oktober 2013 dessen Asylgesuch vom 29. Juli 2013 ab, da seine Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügten. Mit Urteil E-6525/2013 vom 4. Dezember 2013 wies das Bun- desverwaltungsgericht die am 21. November 2013 hiergegen erhobene

D-2494/2021 Seite 4 Beschwerde ab. Es teilte dabei die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Asylvorbringen des Ehemannes der Beschwerdeführerin unglaubhaft seien. Mit Eingabe 20. November 2014 reichte der Ehemann der Be- schwerdeführerin beim damaligen BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein, welches das BFM mit Verfügung vom 31. Dezember 2014 abwies, seine Verfügung vom 25. Oktober als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, eine Gebühr in Höhe von Fr. 600.– erhob und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. C.a Mit Schreiben vom 8. Mai 2020 forderte das SEM die Beschwerdefüh- rerin auf, präzisere Angaben bezüglich ihres Lebens in Äthiopien zu ma- chen, um weitere Abklärungen treffen zu können. C.b Am 15. Mai 2020 ging dem SEM eine entsprechende Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 14. Mai 2020 zu. D. Mit Verfügung vom 12. Mai 2020 wies das SEM die Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren und gleichzeitig dem Kanton J._______ zu. E. E.a Am 2. Juni 2020 ersuchte das SEM die Schweizer Botschaft in Addis Abeba um nähere Auskünfte hinsichtlich der Person der Beschwerdefüh- rerin gestützt auf deren Angaben vor den Schweizer Asylbehörden sowie in ihrer Stellungnahme vom 14. Mai 2020. E.b Am 22. Februar 2021 traf die Botschaftsantwort der Schweizer Bot- schaft in Addis Abeba selben Datums beim SEM ein. F. F.a Am 3. März 2021 stellte das SEM der Beschwerdeführerin zusammen- fassend den Inhalt der Abklärungsergebnisse der Botschaft vom 22. Feb- ruar 2021 zu und gewährte ihr hierzu das rechtliche Gehör bis zum

17. März 2021. F.b Mit Eingabe vom 11. März 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin mit- tels ihrer Rechtsvertreterin um Einsichtnahme in die Botschaftsanfrage des SEM vom 2. Juni 2020 sowie in die Botschaftsantwort vom 22. Februar 2021 unter Abdeckung der allenfalls geheimzuhaltenden Stellen und um Neuansetzung der Frist zur Stellungnahme.

D-2494/2021 Seite 5 F.c Mit Begleitschreiben vom 17. März 2021 sandte das SEM der Rechts- vertreterin die Botschaftsanfrage sowie den Botschaftsbericht in ge- schwärzter Form zu und verlängerte die Frist zur Wahrnehmung des recht- lichen Gehörs bis am 26. März 2021. Gemäss der Botschaftsantwort vom

22. Februar 2021 konnte die Beschwerdeführerin im Einwohnerverzeich- nis der (…), welche die zuständige Verwaltung des von ihr beschriebenen früheren Wohnbezirks in der K._______ (Addis Abeba) darstellt, nicht er- mittelt werden. Darüber hinaus hätten Mitarbeiter dieser Verwaltung ange- geben, dass die Häuser in dieser Gegend, im Gegensatz zu ihren Aussa- gen, durchaus nummeriert und beschildert gewesen seien. Im Weiteren sei sie im Archiv der (…) School, wo sie eigenen Angaben zufolge von 1987 bis 1994 (gemäss äthiopischem Kalender) die erste bis achte Klasse be- sucht habe, nicht verzeichnet. Der zuständige Schuldirektor habe erklärt, falls sie diese Schule zum besagten Zeitpunkt tatsächlich besucht hätte, wäre sie aufgrund des gut organisierten Archivsystems mit Sicherheit ge- funden worden. Soweit sie behaupte, zwischen 1994 und 1998 (gemäss äthiopischem Kalender) das neunte bis zwölfte Schuljahr die (…) High School besucht zu haben, sei die Schule, die heute (…) heisse, seit 1994 (nach äthiopischem Kalender) in ein College umgewandelt worden, wes- halb zum angegebenen Zeitpunkt gar kein High-School-Unterricht mehr angeboten worden sei. Im Weiteren sei, Glaubhaftigkeit der Aussage der Beschwerdeführerin vorausgesetzt, ihr Ehemann sei früher Mitglied der OLF und deswegen im Gefängnis gewesen und sie in diesem Zusammen- hang später mehrmals vom äthiopischen Sicherheitsdienst belästigt wor- den, davon auszugehen, dass sie zumindest in der Lage hätte sein sollen, die spezifische Polizeistation oder den zuständigen Gerichtshof zu nennen, der den Suchbefehl betreffend ihren Ehemann ausgestellt haben sollte, zu- mal sie das Recht gehabt hätte, von den sie kontaktierenden Behörden darüber informiert zu werden. Schliesslich habe der mit den Recherchen betraute Vertrauensanwalt zuletzt angemerkt, ihre Angaben seien bewusst so konstruiert, um ihre wahre Identität zu verschleiern, und folglich nicht authentisch. F.d Am 24. März 2021 nahm die Beschwerdeführerin mittels ihrer Rechts- vertreterin Stellung zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung vom

22. Februar 2021. Dabei wurde geltend gemacht, hinsichtlich ihrer Regist- rierung in einem Quartier der Stadt Addis Abeba und zweier Schulen sei vorweg festzuhalten, dass sie nicht beim Einwohneramt angemeldet gewe- sen sei und folglich auch keine Einwohner-ID besessen habe, da eine ent- sprechende Anmeldung nur bei einem Liegenschaftskauf zwingend, sie in- dessen Mieterin gewesen sei. Hinsichtlich der Feststellung der Botschaft,

D-2494/2021 Seite 6 die Häuser im genannten Quartier trügen sehr wohl Hausnummern, weise sie übereinstimmend mit ihren früheren Aussagen darauf hin, dass sie nicht sicher sei, ob allenfalls das Haupthaus eine Nummer getragen habe; das von ihr gemietete einzelne Zimmer habe aber mit Sicherheit keine eigene angeschriebene Nummer getragen. In Bezug auf die beiden Schulregister dürfe man keine Archive nach westeuropäischen Standards erwarten. Ent- gegen den beschönigenden Aussagen des Schulvorstehers (der […] School) sei vielmehr davon auszugehen, dass man nicht einmal zwei Jahre zurückliegende Vorgänge nachvollziehen könne. Dies würde insbesondere in Bezug auf die (…) gelten, die gemäss der mit den Botschaftsabklärun- gen betrauten Kanzlei gar eine Reorganisation erfahren habe. Es liege auf der Hand, dass in einer solchen Situation Archivdaten verloren gegangen sein könnten. Hinsichtlich des Arguments, dass nach der Umwandlung der (…) in ein College dort kein High-School-Unterricht mehr angeboten wor- den, sei anzumerken, dass die Begriffsbezeichnungen "College" und "High-School" unscharf seien. Insbesondere deute der Name (…) darauf hin, dass es sich dabei um eine nicht reguläre Oberstufeneinrichtung ge- handelt haben könnte. Darüber hinaus habe sich die mit den Abklärungsergebnissen betraute Kanzlei über den Fragenkatalog hinaus dahingehend geäussert, die Be- schwerdeführerin habe weder die spezifische Polizeistation noch das zu- ständige Gericht benennen können, welches für die Suche nach ihrem Ehemann verantwortlich gewesen sei. Aus den Akten erschliesse sich nicht, ob sie vom SEM je danach gefragt worden sei, weshalb die entspre- chenden Botschaftsauskünfte nicht zu beachten seien. Weiter habe sie er- klärt, die Verfolgung ihres Ehemannes durch den äthiopischen Geheim- dienst sei nicht offizieller Natur gewesen, weshalb es schlüssig sei, dass dieser – anders als die reguläre Polizei und das Gericht – versteckt agiert habe. Die Schlussfolgerung der mit den Abklärungen betrauten (…), dass die Angaben der Beschwerdeführerin "carefully designed" seien, müsse als parteiisch eingestuft werden und dürfte in erster Linie davon ablenken, dass der Beauftragte sie anlässlich seiner spärlichen Anstrengungen (drei Anfragen) nicht gefunden habe. G. G.a Mit Schreiben vom 11. März 2021 konfrontierte das SEM die Be- schwerdeführerin mit einzelnen Widersprüchen zwischen ihren Aussagen und denjenigen ihres (angeblich im Jahr 2018 unkontrolliert aus der Schweiz ausgereisten) Ehemannes anlässlich seines eigenen Asylverfah- rens in der Schweiz (N […]) und gewährte ihr hierzu das rechtliche Gehör

D-2494/2021 Seite 7 bis zum 25. März 2021: So habe sie selbst während ihrer Anhörungen er- zählt, dass die Eltern ihres Ehemannes in L._______ leben würden. Ihr Ehemann habe einen Bruder und keine weiteren Geschwister. Ihr Ehe- mann habe sich nach seiner Ankunft in der Schweiz telefonisch bei ihr ge- meldet. Ungefähr zwei Jahre später habe ihr eine Bekannte mitgeteilt, dass sie ihren Ehemann im Zug in der Schweiz aus der Ferne gesehen habe. Demgegenüber habe ihr Ehemann während der BzP vom 7. August 2013 erklärt, sein Vater sei im Jahr 1999 (gemäss europäischem Kalender) ver- storben. Seine Mutter lebe in Addis Abeba. Er habe zwei Schwestern sowie zwei Brüder, die alle in Äthiopien leben würden. Zudem habe er seine Ehe- frau nie mehr kontaktiert, seit er Äthiopien verlassen habe. G.b Mit Eingabe vom 24. März 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin mit- tels ihrer Rechtsvertreterin um angemessene Akteneinsicht in die (zu ihren eigenen Aussagen in Widerspruch stehenden) Angaben ihres Ehemannes im Rahmen seines früheren Asylverfahrens in der Schweiz. Die für den Da- tenschutz notwendige Geheimhaltung könne mittels Schwärzung der ein- schlägigen Stellen erreicht werden. Gleichzeitig ersuchte sie um Neuan- setzung der Frist für die Einreichung einer entsprechenden Stellungnahme ihrerseits. G.c Mit Schreiben vom 31. März 2021 lehnte das SEM eine Einsicht in die Verfahrensakten des Ehemannes der Beschwerdeführerin ab, da es hierfür eine Vollmacht beziehungsweise eine Einwilligungserklärung ihres Ehe- mannes benötigen würde. Gleichzeitig erstreckte das SEM die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis am 14. April 2021. G.d Am 14. April 2021 reichte die Beschwerdeführerin mittels ihrer Rechts- vertreterin eine Stellungnahme ein. Einleitend wurde geltend gemacht, es sei nicht klar, weshalb ihr die angeblichen Widersprüche zu den Aussagen ihres Ehemannes vorgehalten würden. Da das SEM die Äusserungen ihres Ehemannes für unglaubhaft befunden haben dürfte, könne aus vermeintli- chen Widersprüchen zu Aussagen ihrerseits nicht auf Unglaubhaftigkeit ih- rer Darlegungen geschlossen werden. Insbesondere könne diesbezüglich nicht auf eine Täuschungsabsicht bezüglich ihrer Identität geschlossen werden. Zum Vorhalt, sie habe falsche Angaben bezüglich der Geschwister ihres Ehemannes gemacht, sei festzuhalten, dass dessen Schwestern nur Halbgeschwister seien, zu denen sie, ebenso wie zum zweiten Bruder ih- res Ehemannes, keinen Kontakt gehabt und sie deshalb nie erwähnt habe. Da die Vorinstanz den von ihrem Ehemann behaupteten Tod seines Vaters

D-2494/2021 Seite 8 für unglaubhaft gehalten haben dürfte, könnten ihre diesbezüglichen Aus- sagen dazu nicht im Widerspruch stehen. Schliesslich sei auch nicht be- kannt, wann genau der letzte Anruf des Ehemannes an sie erfolgt sei. Nach der Einreise in die Schweiz sei diesbezüglich ein zu ungenauer Begriff, weshalb auch in diesem Punkt kein Widerspruch festzustellen sei, zumal die Ehepartner damals offenbar erhebliche Kontakt- beziehungsweise Kommunikationsprobleme gehabt hätten. H. Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfah- rens keinerlei Identitätspapiere ein. Sie habe weder einen Pass noch eine Identitätskarte besessen. Ihre Schuldokumente befänden sich noch in Äthi- opien. Als Beleg für eine Heirat mit ihrem Ehemann reichte sie lediglich mehrere Fotos ein, die sie bei einer religiösen Zeremonie mit ihrem Ehe- mann beziehungsweise gemeinsam als Familie mit ihrem Kind zeigen, zu den Akten. I. Mit Verfügung vom 26. April 2021 – eröffnet am 27. April 2021 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. J. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 26. Mai 2021 (Datum Poststem- pel: 27. Mai 2021) erhoben die Beschwerdeführerin und ihr Sohn gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewäh- ren. Eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit auszusetzen und ihre vorläufige Auf- nahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner wurde um Akteneinsicht in die Asyl- verfahrensakten des SEM hinsichtlich des (angeblichen) Ehemannes be- ziehungsweise Vaters (N […]) ersucht. Schliesslich wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unterzeichnende Rechtsvertre- terin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Der Beschwerde beigefügt wurden namentlich eine Vollmacht vom 13. Mai 2020 sowie ein Ausdruck von Google Maps bezüglich des Stadtviertels

D-2494/2021 Seite 9 M._______, Sub-City N._______ in Addis Abeba. Darüber hinaus wurde die Nachreichung der Kostennote sowie einer Fürsorgeabhängigkeitsbe- stätigung in Aussicht gestellt. K. Mit Schreiben vom 28. Mai 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. L. Mit Begleitschreiben vom 24. Juni 2021 reichte die Rechtsvertreterin eine auf die Person der Beschwerdeführerin ausgestellte Fürsorgeabhängig- keitsbestätigung der Gemeinde O._______ vom 1. Juni 2021 sowie eine vom 24. Juni 2021 datierende Kostennote nach. M. Mit Instruktionsverfügung vom 30. Juni 2021 stellte der zuständige Instruk- tionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, die Beschwerdeführen- den dürften den Ausgang ihres Verfahrens in der Schweiz abwarten. Des Weiteren hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt einer Verände- rung ihrer finanziellen Lage gut, ordnete ihnen ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 15. Juli 2021 ein. N. Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung vom 9. Juli 2021 zur Beschwer- de Stellung. O. Der Instruktionsrichter stellte den Beschwerdeführenden die Vernehmlas- sung des SEM am 16. Juli 2021 zu und räumte ihnen die Gelegenheit ein, bis zum 2. August 2021 eine Replik einzureichen. P. Mit Eingabe vom 2. August 2021 liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin eine Replik einreichen. Dabei reichte die Rechtsver- treterin unter anderem eine aktualisierte Kostennote selben Datums ein. Q. Q.a Mit Schreiben vom 7. September 2021 ersuchte die Beschwerdefüh- rerin das SEM um einen Wechsel von ihrem derzeitigen Wohnsitzkanton

D-2494/2021 Seite 10 J._______ in denjenigen des Kantons P._______ zu ihrem dort lebenden Ehemann, um gemeinsam mit ihrem Sohn mit diesem zusammenleben zu können. Q.b Mit Antwortschreiben vom 7. Oktober 2021 ersuchte das SEM die Be- schwerdeführerin sowie deren Ehemann um Beantwortung diverser Fra- gen, um prüfen zu können, ob in ihrem Fall eine schützenswerte Familien- beziehung vorliege und sie sich auf das Prinzip der Einheit der Familie be- rufen könnten. Gleichzeitig erbat es eine Stellungnahme bis zum 29. Okto- ber 2021. Q.c Mit Korrespondenz vom 26. Oktober 2021 teilte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden unter Beilegung der bereits mit der Beschwerde eingereichten Vollmacht vom 13. Mai 2020 (vgl. Sachverhalt Bst. J) mit, dass ihre Mandanten sie auch bezüglich des Verfahrens um Kantonswech- sel bevollmächtigt hätten. Gleichzeitig ersuchte sie um eine Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 19. November 2021. Q.d Mit Schreiben vom 28. Oktober 2021 entsprach das SEM dem Frister- streckungsgesuch. Q.e Mit Eingabe vom 19. November 2021 gab die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin eine entsprechende Stellungnahme ab. Dabei hielt sie namentlich fest, sie habe sich im Rahmen einer Messe der ortho- doxen äthiopischen Kirche in Q._______ mittels Herumreichens einer Fo- tografie ihres Ehemannes bei den anwesenden Kirchgängern nach dessen Aufenthaltsort erkundigt. Nachdem sie mit Hilfe der Kirchgemeinde dessen Aufenthaltsort habe ausfindig machen können, habe sie ihren Ehemann nach neunjähriger Trennung im Verlaufe des August 2021 wiedergesehen. Seit der Wiederbegegnung besuche ihr Ehemann sie ungefähr drei Male wöchentlich in R._______. Wenn sie sich nicht persönlich treffen könnten, würden sie jeweils via Telefon, Videotelefonie und Sprachnachrichten mit- einander kommunizieren. Leider verfüge sie über keinerlei Beweise für das Vorliegen der Heirat und der Vaterschaft ihres Ehemannes zu ihrem Kind. Sie seien jedoch bereit, die Vaterschaft mittels eines DNA-Tests nachzu- weisen. Q.f Mit Schreiben vom 25. November 2021 teilte das SEM der Beschwer- deführerin aufgrund einer vorfrageweisen Prüfung ihres Gesuchs um Kan- tonswechsel mit, dass ein Anspruch auf Einheit der Familie bestehe. So

D-2494/2021 Seite 11 habe ihr Ehemann schon im Gespräch mit dem SEM vom 7. August 2013 anlässlich seines eigenen Asylverfahrens ihre Personalien und diejenigen ihres gemeinsamen Sohnes angegeben. Ausserdem sei den Akten zu ent- nehmen, dass sie bereits am 22. September 2020 via das Schweizerische Rote Kreuz versucht habe, ihren Ehemann zu finden. Auch wenn die Ge- schichte des langjährigen Kontaktunterbruchs und des darauffolgenden Wiedersehens durchaus Zweifel hinterlasse, könne aufgrund der weiteren Umstände sowie der von beiden Seiten geltend gemachten Vaterschaft und Heirat davon ausgegangen werden, dass es sich im vorliegenden Fall trotz der jahrelangen Trennung um eine Familieneinheit handle. Gleichzei- tig räumte das SEM den betroffenen Kantonen J._______ und P._______ die Gelegenheit zu allfälligen Bemerkungen ein. Q.g Mit Schreiben vom 13. Dezember 2021 stimmte der Kanton J._______ dem Kantonswechselgesuch zu. Der Kanton P._______ liess sich nicht vernehmen. Q.h Am 10. Januar 2022 hiess das SEM das Gesuch der Beschwerdefüh- renden um Kantonswechsel gut und ersuchte diese, sich umgehend bei den zuständigen Behörden des Kantons J._______ ab- und im Kanton P._______ anzumelden.

Erwägungen (45 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

D-2494/2021 Seite 12 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist ein- zutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, das SEM habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihr Aktenein- sichtsrecht verletzt, weil es ihr in Bezug auf einzelne Aussagen ihres Ehe- mannes, die zu den ihrigen im Widerspruch stünden (vgl. hierzu im Einzel- nen Sachverhalt Bst. G.a), das Akteneinsichtsrecht verweigert habe (vgl. a.a.O. S. 5 Abs. 3 i.V.m. S. 7 Ziff. 2.4, letzter Abs.). Im Weiteren wurde in der Beschwerde (vgl. a.a.O. S. 3 Ziff. 2.2, Abs. 2) sowie in der Replik zu- sätzlich um Einsicht in sämtliche relevante Asylverfahrensakten ihres Ehe- mannes ersucht, da sonst die vom SEM unterstellte Unglaubhaftigkeit der von ihm geltend gemachten Asylgründe und damit letztlich die Frage, ob ihre eigenen Asylgründe glaubhaft seien, nicht schlüssig beurteilt werden könnten (vgl. a.a.O. S. 1).

E. 3.2.1 Einleitend ist festzuhalten, dass das SEM das Gesuch der Beschwer- deführerin vom 24. März 2021, es sei ihr Akteneinsicht in einzelne zu ihren eigenen Aussagen in Widerspruch stehende Angaben ihres Ehemannes in dessen Asylverfahren zu gewähren, am 31. März 2021 mit der Begründung abgewiesen hat, es bedürfe hierzu einer Vollmacht beziehungsweise einer Einwilligungserklärung ihres Ehemannes (vgl. Sachverhalt Bst. G.b und G.c). Diese Begründung des SEM ist nicht zu beanstanden, war zum da- maligen Zeitpunkt doch einerseits unklar, ob es sich bei besagter Person überhaupt um den Ehemann der Beschwerdeführerin handelt, und ande- rerseits war dessen Aufenthaltsort unbekannt. Indem das SEM mit Schrei- ben vom 11. März 2021 (vgl. Sachverhalt Bst. G.a hiervor) die entscheid- wesentlichen Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin zur Kenntnis brachte und ihr dazu Gelegenheit zur Stellungnahme bot, ist das rechtliche Gehör (Akteneinsichtsrecht) der Beschwerdeführerin nicht ver- letzt.

E. 3.2.2 Soweit im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zusätzlich geltend gemacht wird, das SEM müsse gestützt auf die eheliche Beistandspflicht

D-2494/2021 Seite 13 Einsicht in sämtliche relevante Asylverfahrensakten ihres Ehemannes ge- währen, ist anzumerken, dass der Aufenthaltsort des Ehemannes der Be- schwerdeführerin aufgrund der Aktenlage auch noch im Zeitpunkt der Rep- likeinreichung am 2. August 2021 unbekannt war. Somit fehlte es auch zu diesem Zeitpunkt an den Voraussetzungen für die Gewährung der entspre- chenden Akteneinsicht. Die Berufung auf die eheliche Beistandspflicht als rechtsgenügliche Voraussetzung für ein entsprechendes Akteneinsichtsge- such erscheint unbehelflich, würde sie doch im Ergebnis auf die Fiktion einer entsprechenden Einverständniserklärung eines Ehegatten hinaus- laufen, was dem Erfordernis einer unmissverständlichen und einer be- stimmten Person zuzuordnenden Einwilligungserklärung zuwiderlaufen würde. Entsprechend hat das SEM in seiner Vernehmlassung vom 9. Juli 2021 zum Ausdruck gebracht, es fehle nach wie vor an einer Einwilligungs- erklärung ihres Ehemannes, wobei ihr die entsprechenden Stellen im Rah- men des rechtlichen Gehörs in angemessener Weise bekanntgegeben worden seien, um sich hierzu äussern zu können (vgl. a.a.O. S. 2 Abs. 1).

E. 3.2.3 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh- rerin und ihr Sohn ihren Ehemann beziehungsweise Vater nach neunjähri- ger Trennung erstmals im Verlaufe von August 2021 wiedergesehen haben (vgl. Sachverhalt Bst. Q.e). Sie sind im Rahmen des Kantonswechselge- suchs durch dieselbe Rechtsvertreterin wie im Asylverfahren vertreten ge- wesen (vgl. Sachverhalt Bst. Q.c). Bei dieser Sachlage hätten sie respek- tive ihre Rechtsvertretung dannzumal ohne Weiteres die Einwilligungser- klärung ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters zwecks Einsichtnahme in dessen Asylverfahrensakten einholen können, was sie indessen unter- lassen haben. Es muss deshalb im Ergebnis davon ausgegangen werden, dass seitens der Beschwerdeführerin kein Interesse an der Einsichtnahme in die Verfahrensakten ihres Ehemannes mehr bestanden hat.

E. 3.2.4 Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass das SEM das Ak- teneinsichtsrecht der Beschwerdeführenden nicht verletzt hat. Auch das Bundesverwaltungsgericht hatte nach der Beschwerdeeinreichung keine Veranlassung, das SEM anzuweisen, Einsicht in die Asylverfahrensakten des Ehemannes respektive Vaters der Beschwerdeführenden zu gewäh- ren, solange diese keine Einwilligungserklärung desselben einreichen. Aus dem Versäumnis der Beschwerdeführenden respektive ihrer Rechtsvertre- terin, auch nach der Wiedervereinigung mit ihrem Ehemann beziehungs- weise Vater im Verlaufe des Augusts 2021 eine entsprechende Vollmacht desselben nachzureichen, muss gefolgert werden, dass diese nachträglich auf die Geltendmachung ihres Akteneinsichtsrechts verzichtet haben.

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E. 3.3.1 In der Beschwerde wird sodann der Standpunkt vertreten, die Vor- instanz hätte bezüglich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdefüh- rerin von Amtes wegen weitergehende medizinische Abklärungen vorneh- men müssen, nachdem sie sich diesbezüglich dahingehend geäussert habe, unter psychischen Problemen und unter chronischer Entzündung in- nerer Organe zu leiden (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. 2.4, Abs. 1).

E. 3.3.2 Das SEM hält in diesem Zusammenhang in seiner Vernehmlassung vom 9. Juli 2021 fest, bei genauerer Betrachtung des Anhörungsprotokolls vom 24. April 2020 habe die Beschwerdeführerin zunächst die Frage, wie sie sich fühle, mit gut beantwortet. Danach habe sie ausgesagt, bereits seit drei Jahren an Bauchschmerzen zu leiden. Ihr Betreuer in der Unterkunft habe ihr gesagt, sie könne wegen Corona nicht zum Arzt gehen und es sei auch nicht dringend. Später habe die Beschwerdeführerin behauptet, be- reits in Äthiopien im Zusammenhang mit den geltend gemachten gesund- heitlichen Problemen behandelt worden zu sein, ohne die ärztliche Diag- nose oder die verschriebenen Medikamente benennen zu können. Danach habe sie wiederum angegeben, manchmal sei es gut, manchmal würde es wiederkommen (vgl. Akten SEM […]-24/17 F4 bis F10). Aus diesen Äusse- rungen könne nicht automatisch geschlossen werden, es würde sich hier- bei um eine chronische Entzündung innerer Organe handeln. Weiter sei darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin bei der zweiten Anhö- rung bestätigt habe, es gehe ihr und ihrem Sohn gut (vgl. Akten SEM […]- 26/15 F5 f.). Im Übrigen hätte es ihr freigestanden, im Verlaufe ihres Ver- fahrens einen Arztbericht einzureichen, was sie nach einem Aufenthalt in der Schweiz von mehr als einem Jahr offensichtlich nicht getan habe. So- mit sei davon auszugehen, dass ihre Beschwerden nicht so schwerwie- gend wie in der Beschwerde behauptet und womöglich gar nicht mehr vor- handen seien.

E. 3.3.3 In der Replik ersuchte die Beschwerdeführerin mittels ihrer Rechts- vertreterin hinsichtlich der Darlegung ihrer medizinischen Situation um eine Fristerstreckung. Eine Klärung ihrer gesundheitlichen Situation und die Einreichung eines entsprechenden Arztberichts habe bis anhin nicht erfol- gen können, da der zuständige Arzt bis zum 2. August 2021 in den Ferien weile.

E. 3.3.4 Das Gericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Ausfüh- rungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Gesundheitszustand nicht darauf

D-2494/2021 Seite 15 schliessen lassen, dass ihre gesundheitlichen Probleme gravierender Na- tur sind. Entsprechend hat diese es ungeachtet eines Fristerstreckungsge- suches in der Replik respektive des Hinweises, der zuständige Arzt weile bis am 2. August 2021 in den Ferien, trotz ihrer diesbezüglichen Mitwir- kungspflicht bis heute unterlassen, irgendwelche medizinischen Unterla- gen bezüglich ihres Gesundheitszustandes zu den Akten zu reichen. Bei dieser Sachlage ist nicht zu erkennen, dass ihre medizinische Situation ernsthafter Natur sein könnte. Somit kann dem SEM auch nicht vorgewor- fen werden, es habe den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf ihre gesundheitliche Situation unvollständig abgeklärt.

E. 3.4 Nach dem Gesagten erweisen sich sowohl die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin als auch der Vorwurf der unvollständigen Sachverhaltsabklärung in Bezug auf ihre medizinische Si- tuation als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die ange- fochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren (vgl. Ziff. 3) ist somit abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Grün- den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

D-2494/2021 Seite 16

E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Ent- scheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).

E. 5.1 Das SEM hält in seiner Verfügung vom 26. April 2021 im Asylpunkt fest, es sei allgemein bekannt, dass seit dem Amtsantritt von Premierminister Abiy Ahmed exponierte Persönlichkeiten der Oppositionsparteien, wie zum Beispiel der OLF, nach Äthiopien zurückkehren könnten. In Addis Abeba sei es solchen Personen sogar möglich, ihre politischen Aktivitäten wieder- aufzunehmen. Bereits aus diesem Grund bestehe auch für die Beschwer- deführerin als Ehefrau eines OLF-Mitglieds, derzeit keine Gefahr, vom Si- cherheitsdienst verfolgt zu werden. Demgemäss seien ihre Vorbringen heute nicht mehr aktuell und es bestehe für sie keine objektiv begründete Furcht, zukünftig bei einer Rückkehr nach Äthiopien verfolgt zu werden. Des Weiteren seien die Vorbringen ihres Ehemannes, die ebenfalls auf ei- ner Mitgliedschaft bei der OLF fussen würden, für unglaubhaft befunden worden, weshalb ihren Vorbringen ohnehin die Grundlage entzogen werde. Demzufolge erfüllten sie und ihr Kind die Flüchtlingseigenschaft nicht, wes- halb ihre Asylgesuche abzulehnen seien.

E. 5.2 In der Beschwerde wird erwidert, da in das Asyldossier des Eheman- nes der Beschwerdeführerin (bis anhin) keine Akteneinsicht gewährt wor- den sei, müsse mit Nichtwissen bestritten werden, dass die Aussage des SEM, Anhänger der OLF würden heute in Äthiopien nicht mehr verfolgt, auch auf den Ehemann der Beschwerdeführerin zutreffe, zumal nicht klar sei, welche Asylgründe dieser geltend gemacht habe. So wäre zumindest denkbar, "dass er auch vom aktuellen Regime als illegitim taxierte Taten begangen" habe. Nach dem Gesagten sei von einer drohenden Reflexver- folgung auszugehen, weshalb der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren sei.

E. 5.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM fest, da – wie in der angefoch- tenen Verfügung dargelegt – die Vorbringen der Beschwerdeführerin auf den vermeintlichen Problemen ihres Ehemannes beruhen würden, welche für unglaubhaft befunden worden seien, erscheine es weiterhin legitim, auch ihre Asylgründe als unglaubhaft zu erachten und eine Reflexverfol- gung auszuschliessen.

D-2494/2021 Seite 17

E. 5.4 In der Replik wird insbesondere geltend gemacht, ohne angemessene Akteneinsicht in die Asylakten des Ehemannes der Beschwerdeführerin, an welcher festgehalten werde, könne zur Frage der Verfolgung desselben beziehungsweise deren Glaubhaftigkeit und damit auch zu einer allenfalls hieraus resultierenden Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin nicht fun- diert Stellung genommen werden.

E. 6.1 In der Beschwerde wird der Standpunkt vertreten, ohne Einsicht in die Asylverfahrensakten ihres Ehemannes könne nicht schlüssig beurteilt wer- den, ob dessen Asylvorbringen tatsächlich unglaubhaft seien, womit auch die Frage ihrer allfälligen Reflexverfolgung nicht beurteilt werden könne.

E. 6.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Verfügung des SEM vom

25. Oktober 2013, in welcher die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes der Beschwerdeführerin verneint und sein Asylgesuch man- gels Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungsvorbringen abgewiesen, die Weg- weisung verfügt und deren Vollzug angeordnet hat, rechtskräftig ist, wes- halb hinsichtlich seines Asylverfahrens eine "res iudicata" vorliegt. An die- ser Tatsache vermag der Umstand, dass die Beschwerdeführerin keine Einsicht in dessen Verfahrensakten hatte, nichts zu ändern. Wie bereits in E. 3.2 dargelegt, hatten weder das SEM noch das Bundesverwaltungsge- richt Veranlassung, entsprechenden Akteneinsichtsgesuchen Folge zu ge- ben, weil die Beschwerdeführerin die hierzu erforderliche Einwilligungser- klärung beziehungsweise Vollmacht nicht beigebracht hat, selbst nachdem ihr der Aufenthaltsort ihres Ehemannes bekanntgeworden war. Da sie sich in ihrem eigenen Asylgesuch explizit auf eine Anschlussverfolgung beruft, ist ihren Vorbringen folglich jegliche Grundlage entzogen, weshalb die An- erkennung einer Reflexverfolgung ausser Betracht fällt.

E. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin und ihrem Kind nicht gelungen ist, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuwei- sen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylge- suche zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

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E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli- che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren

D-2494/2021 Seite 19 keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihr Kind für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol- terausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr und ihrem Kind im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro- hen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allge- meine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungs- vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Das SEM gelangt zunächst nach einlässlichen Erörterungen zu den Botschaftsabklärungen und Widersprüchen in den Aussagen der Be- schwerdeführerin zu denjenigen ihres Ehemannes in Bezug auf Einzelhei- ten seiner familiären Verhältnisse in seiner Heimat sowie entsprechenden Entgegnungen der Beschwerdeführerin im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. Sachverhalt Bst. F.c, F.d, G.a und G.d) zum Schluss, sie habe in Bezug auf ihre Identität oder zumindest ihre Biografie offensichtlich falsche Angaben gemacht und versucht, die Vorinstanz zu täuschen. Somit sei es dem SEM letztlich nicht möglich, ihre Lage in Äthiopien zu überprü- fen und genaue Aussagen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu machen. Daran vermöge auch der Umstand, dass sie ein Kind habe, nichts zu ändern. So sollte es ihrem Kind möglich sein, in einer Grossstadt wie Addis Abeba ein geregeltes Leben zu führen. Dies insbesondere auch des- halb, weil davon auszugehen sei, dass ein minimales soziales Umfeld be- stehen müsse, zumal sie es auch geschafft habe, ihre Reise in die Schweiz zu finanzieren. So habe sie gar selbst bestätigt, ihre Schwiegereltern wür- den sich im Umkreis von Addis Abeba und L._______ bewegen und ihr Ehemann verfüge über mehrere Geschwister. Überdies sei auch nicht da- von auszugehen, dass ihr Sohn nach einem kurzen Aufenthalt in der Schweiz von einem Jahr in Äthiopien schon entwurzelt sei. Auch aus Sicht von Art. 8 EMRK sei kein Wegweisungsvollzugshindernis zu erkennen, da

D-2494/2021 Seite 20 keine verlässlichen Informationen zum Verbleib ihres Ehemannes bestün- den. Dessen Akten lasse sich lediglich entnehmen, dass er im Jahre 2013 einen negativen Asylentscheid erhalten habe und daraufhin unkontrolliert abgereist sei. Somit würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen.

E. 8.3.2 In der Beschwerde wird diesbezüglich entgegnet, es sei weiterhin un- bekannt, wo der Ehemann der Beschwerdeführerin weile. Das SEM habe offenbar ebensowenig wie sie selbst Nachricht über dessen Verbleib. Somit sei davon auszugehen, dass sie als alleinstehende Frau mit Kind nicht in ihr Heimatland zurückkehren müsse, was im vorliegenden Fall sowohl auf- grund der Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) als auch derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts für die Unzumutbarkeit ihres Wegweisungsvollzugs und derjenigen ihres Kindes nach Äthiopien spre- che. Angesichts des Gesagten vermöge der sinngemäss geäusserte Standpunkt des SEM nicht zu überzeugen, allfällige Wegweisungsvoll- zugshindernisse könnten nicht geprüft werden, da sie (die Beschwerdefüh- rerin) versucht habe, die Schweizer Behörden über ihre wahre Identität be- ziehungsweise ihre Herkunft zu täuschen. Immerhin stehe ja fest, dass sie eine alleinstehende jüngere Frau mit Kleinkind sei und in Bezug auf ihren Ehemann ernsthafte Probleme bestanden hätten beziehungsweise immer noch bestehen würden. Ferner seien ihre Asylvorbringen überwiegend glaubhaft. Weiter besitze sie zufolge des Todes ihrer Mutter über kein so- ziales beziehungsweise familiäres Beziehungsnetz in Äthiopien mehr, wes- halb der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien aufgrund des Fehlens be- sonders begünstigender Umstände als unzumutbar zu qualifizieren bezie- hungsweise die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen sei.

E. 8.3.3 Das SEM hält in seiner Vernehmlassung an seiner Einschätzung be- züglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest und weist an die- ser Stelle darauf hin, dass es keinen Beleg dafür gebe, dass die Mutter der Beschwerdeführerin tatsächlich verstorben sei.

E. 8.3.4 In der Replik wird diesbezüglich erwidert, in Bezug auf den gerügten fehlenden Beleg für den Tod ihrer Mutter sei auf ihre diesbezüglichen glaubhaften, detaillierten und widerspruchslosen Aussagen zu verweisen. Angesichts des in Art. 7 AsylG statuierten Beweismasses der Glaubhaf- tigkeit, das vorliegend erfüllt sei, bedürfe es gerade keines strikten Bewei- ses. Darüber hinaus könne sie hinsichtlich des Todes ihrer Mutter unglück- licherweise keinen Beleg einreichen. Zwar hätten sie christliche Helfer "da-

D-2494/2021 Seite 21 bei unterstützt, die notwendigen Schritte zu unternehmen." Diese Perso- nen hätten jedoch keinen Totenschein erhalten und sie könne diese Perso- nen heute von der Schweiz aus auch nicht erreichen.

E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 bestätigt in Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2). Gemäss Praxis sind zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage in Äthiopien jedoch begünstigende Fak- toren wie finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Bezie- hungsnetz erforderlich (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4 f.).

E. 8.4.3 Zwar bleibt die Situation in Äthiopien auch nach dem Amtsantritt von Abiy Ahmed als Ministerpräsident im Jahr 2018 weiterhin von ethnischen Spannungen und damit verbundenen Unruhen geprägt. Im Novem- ber 2020 eskalierte sodann der Konflikt zwischen der Zentralregierung mit der Regionalregierung der Region Tigray. Die allgemeine Lage in den üb- rigen Gebieten Äthiopiens ist aber nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbe- völkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Diese übrigen Regionen scheinen auch von der Tigray-Konfliktsituation bisher nicht unmittelbar betroffen zu sein, so dass die Rückkehr für äthio- pische Staatsangehörige in diese Regionen des Landes weiterhin grund- sätzlich zumutbar bleibt (vgl. etwa Urteile des BVGer E-2231/2019 vom

2. September 2022 E. 8, E-4813/2019 vom 1. Februar 2022 E. 10.3.1 und D-3891/2019 vom 19. August 2021 E. 7.4.1 m.w.H.).

E. 8.4.4 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass den Beschwerdefüh- renden der Aufenthaltsort ihres Ehegatten respektive Vaters im Verlaufe des Monats August 2021 bekannt geworden ist. In der Folge haben sie die familiäre Gemeinschaft wiederaufgenommen, was in der Folge auch dazu geführt hat, dass das SEM am 10. Januar 2022 ihr Gesuch um Wechsel in den Aufenthaltskanton ihres Ehemannes respektive Vaters, den Kanton

D-2494/2021 Seite 22 P._______, in Bejahung eines Anspruchs auf Einheit der Familie gutgeheis- sen hat (vgl. Sachverhalt Bst. Q.e, Q.f und Q.h). Die Beschwerdeführenden werden somit gemeinsam mit ihrem Ehemann und Vater, dessen Asylge- such in der Schweiz bereits vor vielen Jahren rechtskräftig abgewiesen und seine Wegweisung verfügt worden ist, in den Heimatstaat zurückkehren können. Der Ehemann verfügt über eine gute Schulausbildung, Berufser- fahrung und über ein hinreichendes soziales Beziehungsnetz in Äthiopien, weshalb davon auszugehen ist, dass er für sich und seine Familie ein hin- reichendes Auskommen finden wird und dabei im Bedarfsfall zumindest vorübergehend auch auf die Unterstützung seiner Mutter und Geschwister zählen darf. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerde- führenden bei einer Rückkehr nach Äthiopien in eine existenzielle Notlage geraten werden. Vor diesem Hintergrund kann die Frage offenbleiben, ob die Botschaftsabklärungen tatsächlich den Schluss zulassen, dass die Be- schwerdeführerin ihre Herkunft und damit auch ihre familiären Bindungen in ihrer Heimat zu verschleiern versucht hat. Schliesslich erübrigen sich aufgrund der veränderten familiären Konstellation Ausführungen zur Situa- tion von alleinstehenden Frauen mit Kindern.

E. 8.4.5 In individueller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin gesundheitli- che Probleme geltend, die der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würden. Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimat- land nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und le- bensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der be- troffenen Person führen würde (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.). Demgegenüber liegt eine Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs noch nicht vor, wenn eine nicht dem schweizerischen Stan- dard entsprechende medizinische Behandlung im Heimatland möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und BVGE 2009/2 E. 9.3.2).

E. 8.4.6 Die Beschwerdeführerin machte anlässlich ihrer Anhörung vom

29. April 2020 geltend, seit ungefähr drei Jahren an Bauschmerzen zu lei- den, deswegen bereits in Äthiopien in ärztlicher Behandlung gewesen zu sein und auch Medikamente erhalten zu haben, deren Namen sie verges- sen habe. Die Beschwerdeführerin hat es indessen trotz einem entspre- chenden Fristerstreckungsgesuch in der Replik bis heute unterlassen, ir- gendwelche medizinischen Unterlagen in Bezug auf allfällige gesundheitli- che Probleme zu den Akten zu reichen (vgl. auch E. 3.3.3 und 3.3.4 hier- vor). Somit ist aufgrund der Akten nicht schlüssig zu beurteilen, ob sie sich

D-2494/2021 Seite 23 im Zusammenhang mit den vorerwähnten medizinischen Beschwerden in der Schweiz überhaupt jemals in ärztliche Behandlung begeben hat bezie- hungsweise ihre diesbezüglichen Beschwerden noch aktuell sind. Vor die- sem Hintergrund bestehen keinerlei Hinweise auf eine medizinische Not- lage im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung. Deswegen er- weist sich der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin auch aus me- dizinischer Sicht als zumutbar.

E. 8.4.7 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Ge- sichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hin- blick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kin- deswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen ei- ner gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhän- gigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigen- schaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereit- schaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbil- dung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufent- halt in der Schweiz (vgl. BVGE 2009/28 E.9.3.2 S. 367 f.). Das SEM hat diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung erwogen, es sei nicht davon auszugehen, dass der Sohn der Beschwerdeführerin nach einem kurzen Aufenthalt in der Schweiz von einem Jahr in Äthiopien schon entwurzelt sei, weswegen eine Wiedereingliederung nicht (mehr) möglich wäre (vgl. a.a.O. S. 10 Abs. 5 a.E.) Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Einschätzung der Vorinstanz ohne Weiteres auch nach einem zwei- jährigen Aufenthalt des Sohnes der Beschwerdeführerin in der Schweiz. Dies auch unter dem Aspekt der altersbedingt engen Anbindung des Soh- nes an die Eltern sowie der Tatsache, dass dieser gemeinsam mit seinen Eltern in sein Heimatland zurückkehren kann. Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls als zumutbar zu erachten.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung ihres Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

D-2494/2021 Seite 24

E. 8.6 Somit hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zuläs- sig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes- recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie voll- ständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich über- prüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen je- doch mit Instruktionsverfügung vom 30. Juni 2021 die unentgeltliche Pro- zessführung sowie die amtliche Rechtsverbeiständung nach Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 11 Der mit Verfügung vom 30. Juni 2021 für das Beschwerdeverfahren amtlich beigeordneten Rechtsvertreterin ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die am 2. August 2021 mit der Replik aktualisierte Kostennote weist für das vorliegende Ver- fahren einen totalen Zeitaufwand von 10 Stunden und 30 Minuten sowie Auslagen in Höhe von Fr. 44.50 auf. Der Aufwand erscheint in zeitlicher Hinsicht als angemessen. Das Gericht legt der amtlichen Verbeiständung bei nichtanwaltlichen Rechtsvertretern einen maximalen Stundenansatz von Fr. 150.– zugrunde, was von der Rechtsvertretung ausdrücklich aner- kannt wird. Für das Beschwerdeverfahren ist der amtlich beigeordneten Rechtsvertreterin somit zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 1'620.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

D-2494/2021 Seite 25

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der als amtlicher Rechtsbeistän- din eingesetzten Rechtsvertreterin ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 1'620.–.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2494/2021 law/rep Urteil vom 14. September 2022 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), und ihr Sohn B._______, geboren am (...), Äthiopien, beide vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. April 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsangehörige, reiste am 24. März 2020 in Begleitung ihres Sohnes B._______ in die Schweiz ein und suchte am selben Tag um Asyl nach. Das SEM wies sie in der Folge dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ zu. Dort erhob es am 30. März 2020 ihre Personalien. Am 9. April 2020 fand das Dublin-Gespräch statt, in dessen Verlauf sie zu ihrer Herkunft, zu ihren Familienverhältnissen, ihrem Reiseweg sowie zu ihren Ausreisegründen angehört wurde. Das SEM signalisierte der Beschwerdeführerin bereits anlässlich des Dublin-Gesprächs, kein Dublin-Verfahren, sondern ein nationales Asylverfahren in der Schweiz durchführen zu wollen. Am 24. April 2020 hörte sie das SEM einlässlich zu ihren Asylgründen an. Am 5. Mai 2020 führte das SEM eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin durch. Hinsichtlich ihrer persönlichen Verhältnisse machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei amharischer Ethnie und stamme aus Addis Abeba. Sie habe die Schulen in Äthiopien bis zur zwölften Klasse besucht - und zwar zwischen 1994 und 2002 an der "(...)"-Schule und anschliessend bis im Jahr 2006 an einer Schule namens "(...)". Anschliessend habe sie in den Jahren 2007 bis 2008 eine technische Schule im Quartier D._______ besucht und dort Nähen gelernt. Sie habe jedoch nie auf diesem Beruf gearbeitet. Stattdessen habe sie fünf bis sechs Monate lang als Kindermädchen gearbeitet. Im Mai 2008 habe sie ihren Ehemann nach religiösem Brauch geheiratet. Am (...) sei ihr gemeinsamer Sohn B._______ zur Welt gekommen. In Bezug auf ihre Asylgründe führte sie aus, ihr Ehemann E._______ sei bei der OLF ("Oromo Liberation Front"; Oromo-Befreiungsfront) aktiv gewesen, weswegen er von Angehörigen des äthiopischen Sicherheitsdienstes gesucht worden sei. Eines Tages hätten sie ihn erwischt und auf den Polizeiposten gebracht. Aus diesem Grund habe er Äthiopien im Mai 2013 verlassen. Nach der Ausreise ihres Ehemannes seien immer wieder Sicherheitsbeamte bei ihr zuhause erschienen, hätten ihre Wohnung durchsucht und sie über ihrem Ehemann ausgefragt. Zudem sei sie beleidigt und geohrfeigt worden. Aus diesem Grund habe sie Äthiopien im Mai 2015 verlassen und sei F._______ gegangen. Ihren Sohn habe sie bei ihrer Mutter zurückgelassen. Im F._______ habe sie als Haushälterin und Babysitterin gearbeitet. Nachdem ihre Mutter an Krebs erkrankt und es ihr gesundheitlich immer schlechter gegangen sei, sei sie im Januar 2018 nach Äthiopien zurückgekehrt. Sie habe ihre Mutter gepflegt und sich um ihren Sohn gekümmert. Von Leuten in ihrem Quartier habe sie vernommen, dass Sicherheitsleute weiterhin nach ihrem Verbleib gefragt hätten. Diese hätten sich auch bei ihrer Mutter nach ihr erkundigt, als sie noch im F._______ gewesen sei. Sie selber habe indessen seit Ende 2014 keinen persönlichen Kontakt zu Angehörigen des äthiopischen Sicherheitsdienstes mehr gehabt. Damals sei sie anlässlich einer Hausdurchsuchung nur dank des Erscheinens ihrer Vermieterin von einer Vergewaltigung durch einen Angehörigen des äthiopischen Sicherheitsdienstes verschont geblieben. Nach dem Tod ihrer Mutter habe sie das Leben alleine nicht mehr bewältigen können. Ausserdem sei es schwierig gewesen, für die Miete und den ganzen Unterhalt aufzukommen. Sie sei zudem wegen der früheren Belästigungen durch Angehörige des Sicherheitsdienstes psychisch angeschlagen gewesen. Aus diesen Gründen habe sie Äthiopien ungefähr drei Monate nach dem Tod ihrer Mutter zusammen mit ihrem Sohn abermals verlassen und sei via F._______ mit einem gefälschten (...) Pass in die G._______ geflogen. Von dort aus sei sie nach H._______ gelangt, anschliessend mit einem gefälschten (...) Pass nach I._______ geflogen und von dort aus am 23. März 2020 per Zug illegal in die Schweiz gelangt. Sie habe die Schweiz als Reiseziel ausgesucht, weil sich ihr Ehemann im Jahr 2013 telefonisch bei ihr gemeldet und ihr dabei mitgeteilt habe, er halte sich in der Schweiz auf. Danach sei die Verbindung zu ihm abgebrochen und sie habe nichts mehr von ihm gehört. Ungefähr zwei Jahre später habe sie von einer Bekannten erfahren, dass diese ihren Ehemann in der Schweiz im Zug aus der Ferne gesehen habe. Seither habe sie keine weiteren Informationen über ihren Ehemann erhalten. Sie habe in der Folge eine Suchanfrage beim Schweizerischen Roten Kreuz gestartet, ansonsten aber nichts unternommen, um ihren Ehemann zu finden. B. Wie den Schweizer Asylverfahrensakten des Ehemannes der Beschwerdeführerin, E._______ (N [...]), zu entnehmen ist, wies das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) mit Verfügung vom 25. Oktober 2013 dessen Asylgesuch vom 29. Juli 2013 ab, da seine Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügten. Mit Urteil E-6525/2013 vom 4. Dezember 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht die am 21. November 2013 hiergegen erhobene Beschwerde ab. Es teilte dabei die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Asylvorbringen des Ehemannes der Beschwerdeführerin unglaubhaft seien. Mit Eingabe 20. November 2014 reichte der Ehemann der Beschwerdeführerin beim damaligen BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein, welches das BFM mit Verfügung vom 31. Dezember 2014 abwies, seine Verfügung vom 25. Oktober als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, eine Gebühr in Höhe von Fr. 600.- erhob und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. C.a Mit Schreiben vom 8. Mai 2020 forderte das SEM die Beschwerdeführerin auf, präzisere Angaben bezüglich ihres Lebens in Äthiopien zu machen, um weitere Abklärungen treffen zu können. C.b Am 15. Mai 2020 ging dem SEM eine entsprechende Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 14. Mai 2020 zu. D. Mit Verfügung vom 12. Mai 2020 wies das SEM die Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren und gleichzeitig dem Kanton J._______ zu. E. E.a Am 2. Juni 2020 ersuchte das SEM die Schweizer Botschaft in Addis Abeba um nähere Auskünfte hinsichtlich der Person der Beschwerdeführerin gestützt auf deren Angaben vor den Schweizer Asylbehörden sowie in ihrer Stellungnahme vom 14. Mai 2020. E.b Am 22. Februar 2021 traf die Botschaftsantwort der Schweizer Botschaft in Addis Abeba selben Datums beim SEM ein. F. F.a Am 3. März 2021 stellte das SEM der Beschwerdeführerin zusammenfassend den Inhalt der Abklärungsergebnisse der Botschaft vom 22. Februar 2021 zu und gewährte ihr hierzu das rechtliche Gehör bis zum 17. März 2021. F.b Mit Eingabe vom 11. März 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin mittels ihrer Rechtsvertreterin um Einsichtnahme in die Botschaftsanfrage des SEM vom 2. Juni 2020 sowie in die Botschaftsantwort vom 22. Februar 2021 unter Abdeckung der allenfalls geheimzuhaltenden Stellen und um Neuansetzung der Frist zur Stellungnahme. F.c Mit Begleitschreiben vom 17. März 2021 sandte das SEM der Rechtsvertreterin die Botschaftsanfrage sowie den Botschaftsbericht in geschwärzter Form zu und verlängerte die Frist zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs bis am 26. März 2021. Gemäss der Botschaftsantwort vom 22. Februar 2021 konnte die Beschwerdeführerin im Einwohnerverzeichnis der (...), welche die zuständige Verwaltung des von ihr beschriebenen früheren Wohnbezirks in der K._______ (Addis Abeba) darstellt, nicht ermittelt werden. Darüber hinaus hätten Mitarbeiter dieser Verwaltung angegeben, dass die Häuser in dieser Gegend, im Gegensatz zu ihren Aussagen, durchaus nummeriert und beschildert gewesen seien. Im Weiteren sei sie im Archiv der (...) School, wo sie eigenen Angaben zufolge von 1987 bis 1994 (gemäss äthiopischem Kalender) die erste bis achte Klasse besucht habe, nicht verzeichnet. Der zuständige Schuldirektor habe erklärt, falls sie diese Schule zum besagten Zeitpunkt tatsächlich besucht hätte, wäre sie aufgrund des gut organisierten Archivsystems mit Sicherheit gefunden worden. Soweit sie behaupte, zwischen 1994 und 1998 (gemäss äthiopischem Kalender) das neunte bis zwölfte Schuljahr die (...) High School besucht zu haben, sei die Schule, die heute (...) heisse, seit 1994 (nach äthiopischem Kalender) in ein College umgewandelt worden, weshalb zum angegebenen Zeitpunkt gar kein High-School-Unterricht mehr angeboten worden sei. Im Weiteren sei, Glaubhaftigkeit der Aussage der Beschwerdeführerin vorausgesetzt, ihr Ehemann sei früher Mitglied der OLF und deswegen im Gefängnis gewesen und sie in diesem Zusammenhang später mehrmals vom äthiopischen Sicherheitsdienst belästigt worden, davon auszugehen, dass sie zumindest in der Lage hätte sein sollen, die spezifische Polizeistation oder den zuständigen Gerichtshof zu nennen, der den Suchbefehl betreffend ihren Ehemann ausgestellt haben sollte, zumal sie das Recht gehabt hätte, von den sie kontaktierenden Behörden darüber informiert zu werden. Schliesslich habe der mit den Recherchen betraute Vertrauensanwalt zuletzt angemerkt, ihre Angaben seien bewusst so konstruiert, um ihre wahre Identität zu verschleiern, und folglich nicht authentisch. F.d Am 24. März 2021 nahm die Beschwerdeführerin mittels ihrer Rechtsvertreterin Stellung zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung vom 22. Februar 2021. Dabei wurde geltend gemacht, hinsichtlich ihrer Registrierung in einem Quartier der Stadt Addis Abeba und zweier Schulen sei vorweg festzuhalten, dass sie nicht beim Einwohneramt angemeldet gewesen sei und folglich auch keine Einwohner-ID besessen habe, da eine entsprechende Anmeldung nur bei einem Liegenschaftskauf zwingend, sie indessen Mieterin gewesen sei. Hinsichtlich der Feststellung der Botschaft, die Häuser im genannten Quartier trügen sehr wohl Hausnummern, weise sie übereinstimmend mit ihren früheren Aussagen darauf hin, dass sie nicht sicher sei, ob allenfalls das Haupthaus eine Nummer getragen habe; das von ihr gemietete einzelne Zimmer habe aber mit Sicherheit keine eigene angeschriebene Nummer getragen. In Bezug auf die beiden Schulregister dürfe man keine Archive nach westeuropäischen Standards erwarten. Entgegen den beschönigenden Aussagen des Schulvorstehers (der [...] School) sei vielmehr davon auszugehen, dass man nicht einmal zwei Jahre zurückliegende Vorgänge nachvollziehen könne. Dies würde insbesondere in Bezug auf die (...) gelten, die gemäss der mit den Botschaftsabklärungen betrauten Kanzlei gar eine Reorganisation erfahren habe. Es liege auf der Hand, dass in einer solchen Situation Archivdaten verloren gegangen sein könnten. Hinsichtlich des Arguments, dass nach der Umwandlung der (...) in ein College dort kein High-School-Unterricht mehr angeboten worden, sei anzumerken, dass die Begriffsbezeichnungen "College" und "High-School" unscharf seien. Insbesondere deute der Name (...) darauf hin, dass es sich dabei um eine nicht reguläre Oberstufeneinrichtung gehandelt haben könnte. Darüber hinaus habe sich die mit den Abklärungsergebnissen betraute Kanzlei über den Fragenkatalog hinaus dahingehend geäussert, die Beschwerdeführerin habe weder die spezifische Polizeistation noch das zuständige Gericht benennen können, welches für die Suche nach ihrem Ehemann verantwortlich gewesen sei. Aus den Akten erschliesse sich nicht, ob sie vom SEM je danach gefragt worden sei, weshalb die entsprechenden Botschaftsauskünfte nicht zu beachten seien. Weiter habe sie erklärt, die Verfolgung ihres Ehemannes durch den äthiopischen Geheimdienst sei nicht offizieller Natur gewesen, weshalb es schlüssig sei, dass dieser - anders als die reguläre Polizei und das Gericht - versteckt agiert habe. Die Schlussfolgerung der mit den Abklärungen betrauten (...), dass die Angaben der Beschwerdeführerin "carefully designed" seien, müsse als parteiisch eingestuft werden und dürfte in erster Linie davon ablenken, dass der Beauftragte sie anlässlich seiner spärlichen Anstrengungen (drei Anfragen) nicht gefunden habe. G. G.a Mit Schreiben vom 11. März 2021 konfrontierte das SEM die Beschwerdeführerin mit einzelnen Widersprüchen zwischen ihren Aussagen und denjenigen ihres (angeblich im Jahr 2018 unkontrolliert aus der Schweiz ausgereisten) Ehemannes anlässlich seines eigenen Asylverfahrens in der Schweiz (N [...]) und gewährte ihr hierzu das rechtliche Gehör bis zum 25. März 2021: So habe sie selbst während ihrer Anhörungen erzählt, dass die Eltern ihres Ehemannes in L._______ leben würden. Ihr Ehemann habe einen Bruder und keine weiteren Geschwister. Ihr Ehemann habe sich nach seiner Ankunft in der Schweiz telefonisch bei ihr gemeldet. Ungefähr zwei Jahre später habe ihr eine Bekannte mitgeteilt, dass sie ihren Ehemann im Zug in der Schweiz aus der Ferne gesehen habe. Demgegenüber habe ihr Ehemann während der BzP vom 7. August 2013 erklärt, sein Vater sei im Jahr 1999 (gemäss europäischem Kalender) verstorben. Seine Mutter lebe in Addis Abeba. Er habe zwei Schwestern sowie zwei Brüder, die alle in Äthiopien leben würden. Zudem habe er seine Ehefrau nie mehr kontaktiert, seit er Äthiopien verlassen habe. G.b Mit Eingabe vom 24. März 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin mittels ihrer Rechtsvertreterin um angemessene Akteneinsicht in die (zu ihren eigenen Aussagen in Widerspruch stehenden) Angaben ihres Ehemannes im Rahmen seines früheren Asylverfahrens in der Schweiz. Die für den Datenschutz notwendige Geheimhaltung könne mittels Schwärzung der einschlägigen Stellen erreicht werden. Gleichzeitig ersuchte sie um Neuansetzung der Frist für die Einreichung einer entsprechenden Stellungnahme ihrerseits. G.c Mit Schreiben vom 31. März 2021 lehnte das SEM eine Einsicht in die Verfahrensakten des Ehemannes der Beschwerdeführerin ab, da es hierfür eine Vollmacht beziehungsweise eine Einwilligungserklärung ihres Ehemannes benötigen würde. Gleichzeitig erstreckte das SEM die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis am 14. April 2021. G.d Am 14. April 2021 reichte die Beschwerdeführerin mittels ihrer Rechtsvertreterin eine Stellungnahme ein. Einleitend wurde geltend gemacht, es sei nicht klar, weshalb ihr die angeblichen Widersprüche zu den Aussagen ihres Ehemannes vorgehalten würden. Da das SEM die Äusserungen ihres Ehemannes für unglaubhaft befunden haben dürfte, könne aus vermeintlichen Widersprüchen zu Aussagen ihrerseits nicht auf Unglaubhaftigkeit ihrer Darlegungen geschlossen werden. Insbesondere könne diesbezüglich nicht auf eine Täuschungsabsicht bezüglich ihrer Identität geschlossen werden. Zum Vorhalt, sie habe falsche Angaben bezüglich der Geschwister ihres Ehemannes gemacht, sei festzuhalten, dass dessen Schwestern nur Halbgeschwister seien, zu denen sie, ebenso wie zum zweiten Bruder ihres Ehemannes, keinen Kontakt gehabt und sie deshalb nie erwähnt habe. Da die Vorinstanz den von ihrem Ehemann behaupteten Tod seines Vaters für unglaubhaft gehalten haben dürfte, könnten ihre diesbezüglichen Aussagen dazu nicht im Widerspruch stehen. Schliesslich sei auch nicht bekannt, wann genau der letzte Anruf des Ehemannes an sie erfolgt sei. Nach der Einreise in die Schweiz sei diesbezüglich ein zu ungenauer Begriff, weshalb auch in diesem Punkt kein Widerspruch festzustellen sei, zumal die Ehepartner damals offenbar erhebliche Kontakt- beziehungsweise Kommunikationsprobleme gehabt hätten. H. Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens keinerlei Identitätspapiere ein. Sie habe weder einen Pass noch eine Identitätskarte besessen. Ihre Schuldokumente befänden sich noch in Äthiopien. Als Beleg für eine Heirat mit ihrem Ehemann reichte sie lediglich mehrere Fotos ein, die sie bei einer religiösen Zeremonie mit ihrem Ehemann beziehungsweise gemeinsam als Familie mit ihrem Kind zeigen, zu den Akten. I. Mit Verfügung vom 26. April 2021 - eröffnet am 27. April 2021 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. J. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 26. Mai 2021 (Datum Poststempel: 27. Mai 2021) erhoben die Beschwerdeführerin und ihr Sohn gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit auszusetzen und ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner wurde um Akteneinsicht in die Asylverfahrensakten des SEM hinsichtlich des (angeblichen) Ehemannes beziehungsweise Vaters (N [...]) ersucht. Schliesslich wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unterzeichnende Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Der Beschwerde beigefügt wurden namentlich eine Vollmacht vom 13. Mai 2020 sowie ein Ausdruck von Google Maps bezüglich des Stadtviertels M._______, Sub-City N._______ in Addis Abeba. Darüber hinaus wurde die Nachreichung der Kostennote sowie einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung in Aussicht gestellt. K. Mit Schreiben vom 28. Mai 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. L. Mit Begleitschreiben vom 24. Juni 2021 reichte die Rechtsvertreterin eine auf die Person der Beschwerdeführerin ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der Gemeinde O._______ vom 1. Juni 2021 sowie eine vom 24. Juni 2021 datierende Kostennote nach. M. Mit Instruktionsverfügung vom 30. Juni 2021 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang ihres Verfahrens in der Schweiz abwarten. Des Weiteren hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt einer Veränderung ihrer finanziellen Lage gut, ordnete ihnen ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 15. Juli 2021 ein. N. Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung vom 9. Juli 2021 zur Beschwerde Stellung. O. Der Instruktionsrichter stellte den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung des SEM am 16. Juli 2021 zu und räumte ihnen die Gelegenheit ein, bis zum 2. August 2021 eine Replik einzureichen. P. Mit Eingabe vom 2. August 2021 liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin eine Replik einreichen. Dabei reichte die Rechtsvertreterin unter anderem eine aktualisierte Kostennote selben Datums ein. Q. Q.a Mit Schreiben vom 7. September 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin das SEM um einen Wechsel von ihrem derzeitigen Wohnsitzkanton J._______ in denjenigen des Kantons P._______ zu ihrem dort lebenden Ehemann, um gemeinsam mit ihrem Sohn mit diesem zusammenleben zu können. Q.b Mit Antwortschreiben vom 7. Oktober 2021 ersuchte das SEM die Beschwerdeführerin sowie deren Ehemann um Beantwortung diverser Fragen, um prüfen zu können, ob in ihrem Fall eine schützenswerte Familienbeziehung vorliege und sie sich auf das Prinzip der Einheit der Familie berufen könnten. Gleichzeitig erbat es eine Stellungnahme bis zum 29. Oktober 2021. Q.c Mit Korrespondenz vom 26. Oktober 2021 teilte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden unter Beilegung der bereits mit der Beschwerde eingereichten Vollmacht vom 13. Mai 2020 (vgl. Sachverhalt Bst. J) mit, dass ihre Mandanten sie auch bezüglich des Verfahrens um Kantonswechsel bevollmächtigt hätten. Gleichzeitig ersuchte sie um eine Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 19. November 2021. Q.d Mit Schreiben vom 28. Oktober 2021 entsprach das SEM dem Fristerstreckungsgesuch. Q.e Mit Eingabe vom 19. November 2021 gab die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin eine entsprechende Stellungnahme ab. Dabei hielt sie namentlich fest, sie habe sich im Rahmen einer Messe der orthodoxen äthiopischen Kirche in Q._______ mittels Herumreichens einer Fotografie ihres Ehemannes bei den anwesenden Kirchgängern nach dessen Aufenthaltsort erkundigt. Nachdem sie mit Hilfe der Kirchgemeinde dessen Aufenthaltsort habe ausfindig machen können, habe sie ihren Ehemann nach neunjähriger Trennung im Verlaufe des August 2021 wiedergesehen. Seit der Wiederbegegnung besuche ihr Ehemann sie ungefähr drei Male wöchentlich in R._______. Wenn sie sich nicht persönlich treffen könnten, würden sie jeweils via Telefon, Videotelefonie und Sprachnachrichten miteinander kommunizieren. Leider verfüge sie über keinerlei Beweise für das Vorliegen der Heirat und der Vaterschaft ihres Ehemannes zu ihrem Kind. Sie seien jedoch bereit, die Vaterschaft mittels eines DNA-Tests nachzuweisen. Q.f Mit Schreiben vom 25. November 2021 teilte das SEM der Beschwerdeführerin aufgrund einer vorfrageweisen Prüfung ihres Gesuchs um Kantonswechsel mit, dass ein Anspruch auf Einheit der Familie bestehe. So habe ihr Ehemann schon im Gespräch mit dem SEM vom 7. August 2013 anlässlich seines eigenen Asylverfahrens ihre Personalien und diejenigen ihres gemeinsamen Sohnes angegeben. Ausserdem sei den Akten zu entnehmen, dass sie bereits am 22. September 2020 via das Schweizerische Rote Kreuz versucht habe, ihren Ehemann zu finden. Auch wenn die Geschichte des langjährigen Kontaktunterbruchs und des darauffolgenden Wiedersehens durchaus Zweifel hinterlasse, könne aufgrund der weiteren Umstände sowie der von beiden Seiten geltend gemachten Vaterschaft und Heirat davon ausgegangen werden, dass es sich im vorliegenden Fall trotz der jahrelangen Trennung um eine Familieneinheit handle. Gleichzeitig räumte das SEM den betroffenen Kantonen J._______ und P._______ die Gelegenheit zu allfälligen Bemerkungen ein. Q.g Mit Schreiben vom 13. Dezember 2021 stimmte der Kanton J._______ dem Kantonswechselgesuch zu. Der Kanton P._______ liess sich nicht vernehmen. Q.h Am 10. Januar 2022 hiess das SEM das Gesuch der Beschwerdeführenden um Kantonswechsel gut und ersuchte diese, sich umgehend bei den zuständigen Behörden des Kantons J._______ ab- und im Kanton P._______ anzumelden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, das SEM habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihr Akteneinsichtsrecht verletzt, weil es ihr in Bezug auf einzelne Aussagen ihres Ehemannes, die zu den ihrigen im Widerspruch stünden (vgl. hierzu im Einzelnen Sachverhalt Bst. G.a), das Akteneinsichtsrecht verweigert habe (vgl. a.a.O. S. 5 Abs. 3 i.V.m. S. 7 Ziff. 2.4, letzter Abs.). Im Weiteren wurde in der Beschwerde (vgl. a.a.O. S. 3 Ziff. 2.2, Abs. 2) sowie in der Replik zusätzlich um Einsicht in sämtliche relevante Asylverfahrensakten ihres Ehemannes ersucht, da sonst die vom SEM unterstellte Unglaubhaftigkeit der von ihm geltend gemachten Asylgründe und damit letztlich die Frage, ob ihre eigenen Asylgründe glaubhaft seien, nicht schlüssig beurteilt werden könnten (vgl. a.a.O. S. 1). 3.2 3.2.1 Einleitend ist festzuhalten, dass das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 24. März 2021, es sei ihr Akteneinsicht in einzelne zu ihren eigenen Aussagen in Widerspruch stehende Angaben ihres Ehemannes in dessen Asylverfahren zu gewähren, am 31. März 2021 mit der Begründung abgewiesen hat, es bedürfe hierzu einer Vollmacht beziehungsweise einer Einwilligungserklärung ihres Ehemannes (vgl. Sachverhalt Bst. G.b und G.c). Diese Begründung des SEM ist nicht zu beanstanden, war zum damaligen Zeitpunkt doch einerseits unklar, ob es sich bei besagter Person überhaupt um den Ehemann der Beschwerdeführerin handelt, und andererseits war dessen Aufenthaltsort unbekannt. Indem das SEM mit Schreiben vom 11. März 2021 (vgl. Sachverhalt Bst. G.a hiervor) die entscheidwesentlichen Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin zur Kenntnis brachte und ihr dazu Gelegenheit zur Stellungnahme bot, ist das rechtliche Gehör (Akteneinsichtsrecht) der Beschwerdeführerin nicht verletzt. 3.2.2 Soweit im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zusätzlich geltend gemacht wird, das SEM müsse gestützt auf die eheliche Beistandspflicht Einsicht in sämtliche relevante Asylverfahrensakten ihres Ehemannes gewähren, ist anzumerken, dass der Aufenthaltsort des Ehemannes der Beschwerdeführerin aufgrund der Aktenlage auch noch im Zeitpunkt der Replikeinreichung am 2. August 2021 unbekannt war. Somit fehlte es auch zu diesem Zeitpunkt an den Voraussetzungen für die Gewährung der entsprechenden Akteneinsicht. Die Berufung auf die eheliche Beistandspflicht als rechtsgenügliche Voraussetzung für ein entsprechendes Akteneinsichtsgesuch erscheint unbehelflich, würde sie doch im Ergebnis auf die Fiktion einer entsprechenden Einverständniserklärung eines Ehegatten hinauslaufen, was dem Erfordernis einer unmissverständlichen und einer bestimmten Person zuzuordnenden Einwilligungserklärung zuwiderlaufen würde. Entsprechend hat das SEM in seiner Vernehmlassung vom 9. Juli 2021 zum Ausdruck gebracht, es fehle nach wie vor an einer Einwilligungserklärung ihres Ehemannes, wobei ihr die entsprechenden Stellen im Rahmen des rechtlichen Gehörs in angemessener Weise bekanntgegeben worden seien, um sich hierzu äussern zu können (vgl. a.a.O. S. 2 Abs. 1). 3.2.3 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn ihren Ehemann beziehungsweise Vater nach neunjähriger Trennung erstmals im Verlaufe von August 2021 wiedergesehen haben (vgl. Sachverhalt Bst. Q.e). Sie sind im Rahmen des Kantonswechselgesuchs durch dieselbe Rechtsvertreterin wie im Asylverfahren vertreten gewesen (vgl. Sachverhalt Bst. Q.c). Bei dieser Sachlage hätten sie respektive ihre Rechtsvertretung dannzumal ohne Weiteres die Einwilligungserklärung ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters zwecks Einsichtnahme in dessen Asylverfahrensakten einholen können, was sie indessen unterlassen haben. Es muss deshalb im Ergebnis davon ausgegangen werden, dass seitens der Beschwerdeführerin kein Interesse an der Einsichtnahme in die Verfahrensakten ihres Ehemannes mehr bestanden hat. 3.2.4 Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass das SEM das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführenden nicht verletzt hat. Auch das Bundesverwaltungsgericht hatte nach der Beschwerdeeinreichung keine Veranlassung, das SEM anzuweisen, Einsicht in die Asylverfahrensakten des Ehemannes respektive Vaters der Beschwerdeführenden zu gewähren, solange diese keine Einwilligungserklärung desselben einreichen. Aus dem Versäumnis der Beschwerdeführenden respektive ihrer Rechtsvertreterin, auch nach der Wiedervereinigung mit ihrem Ehemann beziehungsweise Vater im Verlaufe des Augusts 2021 eine entsprechende Vollmacht desselben nachzureichen, muss gefolgert werden, dass diese nachträglich auf die Geltendmachung ihres Akteneinsichtsrechts verzichtet haben. 3.3 3.3.1 In der Beschwerde wird sodann der Standpunkt vertreten, die Vorinstanz hätte bezüglich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin von Amtes wegen weitergehende medizinische Abklärungen vornehmen müssen, nachdem sie sich diesbezüglich dahingehend geäussert habe, unter psychischen Problemen und unter chronischer Entzündung innerer Organe zu leiden (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. 2.4, Abs. 1). 3.3.2 Das SEM hält in diesem Zusammenhang in seiner Vernehmlassung vom 9. Juli 2021 fest, bei genauerer Betrachtung des Anhörungsprotokolls vom 24. April 2020 habe die Beschwerdeführerin zunächst die Frage, wie sie sich fühle, mit gut beantwortet. Danach habe sie ausgesagt, bereits seit drei Jahren an Bauchschmerzen zu leiden. Ihr Betreuer in der Unterkunft habe ihr gesagt, sie könne wegen Corona nicht zum Arzt gehen und es sei auch nicht dringend. Später habe die Beschwerdeführerin behauptet, bereits in Äthiopien im Zusammenhang mit den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen behandelt worden zu sein, ohne die ärztliche Diagnose oder die verschriebenen Medikamente benennen zu können. Danach habe sie wiederum angegeben, manchmal sei es gut, manchmal würde es wiederkommen (vgl. Akten SEM [...]-24/17 F4 bis F10). Aus diesen Äusserungen könne nicht automatisch geschlossen werden, es würde sich hierbei um eine chronische Entzündung innerer Organe handeln. Weiter sei darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin bei der zweiten Anhörung bestätigt habe, es gehe ihr und ihrem Sohn gut (vgl. Akten SEM [...]-26/15 F5 f.). Im Übrigen hätte es ihr freigestanden, im Verlaufe ihres Verfahrens einen Arztbericht einzureichen, was sie nach einem Aufenthalt in der Schweiz von mehr als einem Jahr offensichtlich nicht getan habe. Somit sei davon auszugehen, dass ihre Beschwerden nicht so schwerwiegend wie in der Beschwerde behauptet und womöglich gar nicht mehr vorhanden seien. 3.3.3 In der Replik ersuchte die Beschwerdeführerin mittels ihrer Rechtsvertreterin hinsichtlich der Darlegung ihrer medizinischen Situation um eine Fristerstreckung. Eine Klärung ihrer gesundheitlichen Situation und die Einreichung eines entsprechenden Arztberichts habe bis anhin nicht erfolgen können, da der zuständige Arzt bis zum 2. August 2021 in den Ferien weile. 3.3.4 Das Gericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Gesundheitszustand nicht darauf schliessen lassen, dass ihre gesundheitlichen Probleme gravierender Natur sind. Entsprechend hat diese es ungeachtet eines Fristerstreckungsgesuches in der Replik respektive des Hinweises, der zuständige Arzt weile bis am 2. August 2021 in den Ferien, trotz ihrer diesbezüglichen Mitwirkungspflicht bis heute unterlassen, irgendwelche medizinischen Unterlagen bezüglich ihres Gesundheitszustandes zu den Akten zu reichen. Bei dieser Sachlage ist nicht zu erkennen, dass ihre medizinische Situation ernsthafter Natur sein könnte. Somit kann dem SEM auch nicht vorgeworfen werden, es habe den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf ihre gesundheitliche Situation unvollständig abgeklärt. 3.4 Nach dem Gesagten erweisen sich sowohl die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin als auch der Vorwurf der unvollständigen Sachverhaltsabklärung in Bezug auf ihre medizinische Situation als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren (vgl. Ziff. 3) ist somit abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM hält in seiner Verfügung vom 26. April 2021 im Asylpunkt fest, es sei allgemein bekannt, dass seit dem Amtsantritt von Premierminister Abiy Ahmed exponierte Persönlichkeiten der Oppositionsparteien, wie zum Beispiel der OLF, nach Äthiopien zurückkehren könnten. In Addis Abeba sei es solchen Personen sogar möglich, ihre politischen Aktivitäten wiederaufzunehmen. Bereits aus diesem Grund bestehe auch für die Beschwerdeführerin als Ehefrau eines OLF-Mitglieds, derzeit keine Gefahr, vom Sicherheitsdienst verfolgt zu werden. Demgemäss seien ihre Vorbringen heute nicht mehr aktuell und es bestehe für sie keine objektiv begründete Furcht, zukünftig bei einer Rückkehr nach Äthiopien verfolgt zu werden. Des Weiteren seien die Vorbringen ihres Ehemannes, die ebenfalls auf einer Mitgliedschaft bei der OLF fussen würden, für unglaubhaft befunden worden, weshalb ihren Vorbringen ohnehin die Grundlage entzogen werde. Demzufolge erfüllten sie und ihr Kind die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb ihre Asylgesuche abzulehnen seien. 5.2 In der Beschwerde wird erwidert, da in das Asyldossier des Ehemannes der Beschwerdeführerin (bis anhin) keine Akteneinsicht gewährt worden sei, müsse mit Nichtwissen bestritten werden, dass die Aussage des SEM, Anhänger der OLF würden heute in Äthiopien nicht mehr verfolgt, auch auf den Ehemann der Beschwerdeführerin zutreffe, zumal nicht klar sei, welche Asylgründe dieser geltend gemacht habe. So wäre zumindest denkbar, "dass er auch vom aktuellen Regime als illegitim taxierte Taten begangen" habe. Nach dem Gesagten sei von einer drohenden Reflexverfolgung auszugehen, weshalb der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren sei. 5.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM fest, da - wie in der angefochtenen Verfügung dargelegt - die Vorbringen der Beschwerdeführerin auf den vermeintlichen Problemen ihres Ehemannes beruhen würden, welche für unglaubhaft befunden worden seien, erscheine es weiterhin legitim, auch ihre Asylgründe als unglaubhaft zu erachten und eine Reflexverfolgung auszuschliessen. 5.4 In der Replik wird insbesondere geltend gemacht, ohne angemessene Akteneinsicht in die Asylakten des Ehemannes der Beschwerdeführerin, an welcher festgehalten werde, könne zur Frage der Verfolgung desselben beziehungsweise deren Glaubhaftigkeit und damit auch zu einer allenfalls hieraus resultierenden Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin nicht fundiert Stellung genommen werden. 6. 6.1 In der Beschwerde wird der Standpunkt vertreten, ohne Einsicht in die Asylverfahrensakten ihres Ehemannes könne nicht schlüssig beurteilt werden, ob dessen Asylvorbringen tatsächlich unglaubhaft seien, womit auch die Frage ihrer allfälligen Reflexverfolgung nicht beurteilt werden könne. 6.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2013, in welcher die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes der Beschwerdeführerin verneint und sein Asylgesuch mangels Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungsvorbringen abgewiesen, die Wegweisung verfügt und deren Vollzug angeordnet hat, rechtskräftig ist, weshalb hinsichtlich seines Asylverfahrens eine "res iudicata" vorliegt. An dieser Tatsache vermag der Umstand, dass die Beschwerdeführerin keine Einsicht in dessen Verfahrensakten hatte, nichts zu ändern. Wie bereits in E. 3.2 dargelegt, hatten weder das SEM noch das Bundesverwaltungsgericht Veranlassung, entsprechenden Akteneinsichtsgesuchen Folge zu geben, weil die Beschwerdeführerin die hierzu erforderliche Einwilligungserklärung beziehungsweise Vollmacht nicht beigebracht hat, selbst nachdem ihr der Aufenthaltsort ihres Ehemannes bekanntgeworden war. Da sie sich in ihrem eigenen Asylgesuch explizit auf eine Anschlussverfolgung beruft, ist ihren Vorbringen folglich jegliche Grundlage entzogen, weshalb die Anerkennung einer Reflexverfolgung ausser Betracht fällt. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin und ihrem Kind nicht gelungen ist, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihr Kind für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr und ihrem Kind im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Das SEM gelangt zunächst nach einlässlichen Erörterungen zu den Botschaftsabklärungen und Widersprüchen in den Aussagen der Beschwerdeführerin zu denjenigen ihres Ehemannes in Bezug auf Einzelheiten seiner familiären Verhältnisse in seiner Heimat sowie entsprechenden Entgegnungen der Beschwerdeführerin im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. Sachverhalt Bst. F.c, F.d, G.a und G.d) zum Schluss, sie habe in Bezug auf ihre Identität oder zumindest ihre Biografie offensichtlich falsche Angaben gemacht und versucht, die Vorinstanz zu täuschen. Somit sei es dem SEM letztlich nicht möglich, ihre Lage in Äthiopien zu überprüfen und genaue Aussagen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu machen. Daran vermöge auch der Umstand, dass sie ein Kind habe, nichts zu ändern. So sollte es ihrem Kind möglich sein, in einer Grossstadt wie Addis Abeba ein geregeltes Leben zu führen. Dies insbesondere auch deshalb, weil davon auszugehen sei, dass ein minimales soziales Umfeld bestehen müsse, zumal sie es auch geschafft habe, ihre Reise in die Schweiz zu finanzieren. So habe sie gar selbst bestätigt, ihre Schwiegereltern würden sich im Umkreis von Addis Abeba und L._______ bewegen und ihr Ehemann verfüge über mehrere Geschwister. Überdies sei auch nicht davon auszugehen, dass ihr Sohn nach einem kurzen Aufenthalt in der Schweiz von einem Jahr in Äthiopien schon entwurzelt sei. Auch aus Sicht von Art. 8 EMRK sei kein Wegweisungsvollzugshindernis zu erkennen, da keine verlässlichen Informationen zum Verbleib ihres Ehemannes bestünden. Dessen Akten lasse sich lediglich entnehmen, dass er im Jahre 2013 einen negativen Asylentscheid erhalten habe und daraufhin unkontrolliert abgereist sei. Somit würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. 8.3.2 In der Beschwerde wird diesbezüglich entgegnet, es sei weiterhin unbekannt, wo der Ehemann der Beschwerdeführerin weile. Das SEM habe offenbar ebensowenig wie sie selbst Nachricht über dessen Verbleib. Somit sei davon auszugehen, dass sie als alleinstehende Frau mit Kind nicht in ihr Heimatland zurückkehren müsse, was im vorliegenden Fall sowohl aufgrund der Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) als auch derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts für die Unzumutbarkeit ihres Wegweisungsvollzugs und derjenigen ihres Kindes nach Äthiopien spreche. Angesichts des Gesagten vermöge der sinngemäss geäusserte Standpunkt des SEM nicht zu überzeugen, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse könnten nicht geprüft werden, da sie (die Beschwerdeführerin) versucht habe, die Schweizer Behörden über ihre wahre Identität beziehungsweise ihre Herkunft zu täuschen. Immerhin stehe ja fest, dass sie eine alleinstehende jüngere Frau mit Kleinkind sei und in Bezug auf ihren Ehemann ernsthafte Probleme bestanden hätten beziehungsweise immer noch bestehen würden. Ferner seien ihre Asylvorbringen überwiegend glaubhaft. Weiter besitze sie zufolge des Todes ihrer Mutter über kein soziales beziehungsweise familiäres Beziehungsnetz in Äthiopien mehr, weshalb der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien aufgrund des Fehlens besonders begünstigender Umstände als unzumutbar zu qualifizieren beziehungsweise die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen sei. 8.3.3 Das SEM hält in seiner Vernehmlassung an seiner Einschätzung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest und weist an dieser Stelle darauf hin, dass es keinen Beleg dafür gebe, dass die Mutter der Beschwerdeführerin tatsächlich verstorben sei. 8.3.4 In der Replik wird diesbezüglich erwidert, in Bezug auf den gerügten fehlenden Beleg für den Tod ihrer Mutter sei auf ihre diesbezüglichen glaubhaften, detaillierten und widerspruchslosen Aussagen zu verweisen. Angesichts des in Art. 7 AsylG statuierten Beweismasses der Glaubhaftigkeit, das vorliegend erfüllt sei, bedürfe es gerade keines strikten Beweises. Darüber hinaus könne sie hinsichtlich des Todes ihrer Mutter unglücklicherweise keinen Beleg einreichen. Zwar hätten sie christliche Helfer "dabei unterstützt, die notwendigen Schritte zu unternehmen." Diese Personen hätten jedoch keinen Totenschein erhalten und sie könne diese Personen heute von der Schweiz aus auch nicht erreichen. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 bestätigt in Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2). Gemäss Praxis sind zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage in Äthiopien jedoch begünstigende Faktoren wie finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4 f.). 8.4.3 Zwar bleibt die Situation in Äthiopien auch nach dem Amtsantritt von Abiy Ahmed als Ministerpräsident im Jahr 2018 weiterhin von ethnischen Spannungen und damit verbundenen Unruhen geprägt. Im November 2020 eskalierte sodann der Konflikt zwischen der Zentralregierung mit der Regionalregierung der Region Tigray. Die allgemeine Lage in den übrigen Gebieten Äthiopiens ist aber nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Diese übrigen Regionen scheinen auch von der Tigray-Konfliktsituation bisher nicht unmittelbar betroffen zu sein, so dass die Rückkehr für äthiopische Staatsangehörige in diese Regionen des Landes weiterhin grundsätzlich zumutbar bleibt (vgl. etwa Urteile des BVGer E-2231/2019 vom 2. September 2022 E. 8, E-4813/2019 vom 1. Februar 2022 E. 10.3.1 und D-3891/2019 vom 19. August 2021 E. 7.4.1 m.w.H.). 8.4.4 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass den Beschwerdeführenden der Aufenthaltsort ihres Ehegatten respektive Vaters im Verlaufe des Monats August 2021 bekannt geworden ist. In der Folge haben sie die familiäre Gemeinschaft wiederaufgenommen, was in der Folge auch dazu geführt hat, dass das SEM am 10. Januar 2022 ihr Gesuch um Wechsel in den Aufenthaltskanton ihres Ehemannes respektive Vaters, den Kanton P._______, in Bejahung eines Anspruchs auf Einheit der Familie gutgeheissen hat (vgl. Sachverhalt Bst. Q.e, Q.f und Q.h). Die Beschwerdeführenden werden somit gemeinsam mit ihrem Ehemann und Vater, dessen Asylgesuch in der Schweiz bereits vor vielen Jahren rechtskräftig abgewiesen und seine Wegweisung verfügt worden ist, in den Heimatstaat zurückkehren können. Der Ehemann verfügt über eine gute Schulausbildung, Berufserfahrung und über ein hinreichendes soziales Beziehungsnetz in Äthiopien, weshalb davon auszugehen ist, dass er für sich und seine Familie ein hinreichendes Auskommen finden wird und dabei im Bedarfsfall zumindest vorübergehend auch auf die Unterstützung seiner Mutter und Geschwister zählen darf. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Äthiopien in eine existenzielle Notlage geraten werden. Vor diesem Hintergrund kann die Frage offenbleiben, ob die Botschaftsabklärungen tatsächlich den Schluss zulassen, dass die Beschwerdeführerin ihre Herkunft und damit auch ihre familiären Bindungen in ihrer Heimat zu verschleiern versucht hat. Schliesslich erübrigen sich aufgrund der veränderten familiären Konstellation Ausführungen zur Situation von alleinstehenden Frauen mit Kindern. 8.4.5 In individueller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin gesundheitliche Probleme geltend, die der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würden. Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.). Demgegenüber liegt eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs noch nicht vor, wenn eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung im Heimatland möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und BVGE 2009/2 E. 9.3.2). 8.4.6 Die Beschwerdeführerin machte anlässlich ihrer Anhörung vom 29. April 2020 geltend, seit ungefähr drei Jahren an Bauschmerzen zu leiden, deswegen bereits in Äthiopien in ärztlicher Behandlung gewesen zu sein und auch Medikamente erhalten zu haben, deren Namen sie vergessen habe. Die Beschwerdeführerin hat es indessen trotz einem entsprechenden Fristerstreckungsgesuch in der Replik bis heute unterlassen, irgendwelche medizinischen Unterlagen in Bezug auf allfällige gesundheitliche Probleme zu den Akten zu reichen (vgl. auch E. 3.3.3 und 3.3.4 hiervor). Somit ist aufgrund der Akten nicht schlüssig zu beurteilen, ob sie sich im Zusammenhang mit den vorerwähnten medizinischen Beschwerden in der Schweiz überhaupt jemals in ärztliche Behandlung begeben hat beziehungsweise ihre diesbezüglichen Beschwerden noch aktuell sind. Vor diesem Hintergrund bestehen keinerlei Hinweise auf eine medizinische Notlage im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung. Deswegen erweist sich der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin auch aus medizinischer Sicht als zumutbar. 8.4.7 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2009/28 E.9.3.2 S. 367 f.). Das SEM hat diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung erwogen, es sei nicht davon auszugehen, dass der Sohn der Beschwerdeführerin nach einem kurzen Aufenthalt in der Schweiz von einem Jahr in Äthiopien schon entwurzelt sei, weswegen eine Wiedereingliederung nicht (mehr) möglich wäre (vgl. a.a.O. S. 10 Abs. 5 a.E.) Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Einschätzung der Vorinstanz ohne Weiteres auch nach einem zweijährigen Aufenthalt des Sohnes der Beschwerdeführerin in der Schweiz. Dies auch unter dem Aspekt der altersbedingt engen Anbindung des Sohnes an die Eltern sowie der Tatsache, dass dieser gemeinsam mit seinen Eltern in sein Heimatland zurückkehren kann. Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls als zumutbar zu erachten. 8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Somit hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch mit Instruktionsverfügung vom 30. Juni 2021 die unentgeltliche Prozessführung sowie die amtliche Rechtsverbeiständung nach Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

11. Der mit Verfügung vom 30. Juni 2021 für das Beschwerdeverfahren amtlich beigeordneten Rechtsvertreterin ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die am 2. August 2021 mit der Replik aktualisierte Kostennote weist für das vorliegende Verfahren einen totalen Zeitaufwand von 10 Stunden und 30 Minuten sowie Auslagen in Höhe von Fr. 44.50 auf. Der Aufwand erscheint in zeitlicher Hinsicht als angemessen. Das Gericht legt der amtlichen Verbeiständung bei nichtanwaltlichen Rechtsvertretern einen maximalen Stundenansatz von Fr. 150.- zugrunde, was von der Rechtsvertretung ausdrücklich anerkannt wird. Für das Beschwerdeverfahren ist der amtlich beigeordneten Rechtsvertreterin somit zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 1'620.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der als amtlicher Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 1'620.-.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: