Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 12. September 2019 in der Schweiz um Asyl nach und wurde in der Folge dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (...) zugewiesen. A.b Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank durch das SEM ergab, dass sie am 5. Februar 2018 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte. A.c Die Beschwerdeführerin beauftragte am 17. September 2019 die Mitarbeitenden des HEKS Rechtsschutzes im BAZ (...) mit der Wahrung ihrer Rechte. A.d Anlässlich der am darauffolgenden Tag durchgeführten Personalienaufnahme (PA) gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie sei im Jahr 2017 von ihrem Heimatstaat Nigeria aus via die Türkei nach Griechenland gereist, wo sie im Jahr 2018 in B._______ einen griechischen Staatsangehörigen geheiratet habe. Im April 2019 sei sie ein erstes Mal in die Schweiz eingereist, wenig später aber wieder nach Griechenland zurückgekehrt. Am 28. Juni 2019 sei sie erneut in die Schweiz gelangt. Im Rahmen des am 27. September 2019 im Beisein ihrer damaligen Rechtsvertreterin durchgeführten persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), führte sie aus, im Juli 2017 mit einer Frau namens "Mama" in die Türkei gereist zu sein, wo sie sich habe prostituieren müssen. Nach der Flucht nach Griechenland Mitte November 2017 habe sie dort ihren künftigen Ehemann kennengelernt und diesen im Oktober 2018 geheiratet. Einige Monate nach der Hochzeit sei ihr Ehemann aggressiv und gewalttätig geworden; ausserdem sei er drogenabhängig und arbeitslos gewesen. Sie habe daher von ihm weggehen müssen und in C._______ eine Bekannte besucht. Während dieser Zeit habe sie sich in D._______ einen neuen nigerianischen Pass ausstellen lassen und bei einer Schweizer Organisation in C._______ um medizinische Hilfe ersucht, die dafür notwendigen Versicherungsprämien aber nicht bezahlen können. In der Folge sei sie nach Griechenland zurückgekehrt, weil sie ein Angebot für eine Stelle in einem Hotel auf einer Insel erhalten habe. Da sie die notwendigen Medikamente dort nicht erhalten habe, habe sie ihren Job aufgeben müssen. Mit ihrem Pass und der griechischen "Residence Card" könne sie für eine begrenzte Zeit visafrei im Schengen-Raum herumreisen. So sei sie - weil sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe - erneut in die Schweiz gereist und habe dieselbe Organisation in C._______ nochmals um Hilfe gebeten. Gemäss den Angaben ihrer damaligen Rechtsvertreterin wurde die Beschwerdeführerin bei der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) in E._______ angemeldet. Im Rahmen des Gesprächs gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31; Rückkehrmöglichkeit in sicheren Drittstaat) sowie zu einer möglichen Wegweisung nach Griechenland. Dagegen wendete die Beschwerdeführerin ein, in Griechenland keine medizinische Unterstützung ([...]) zu erhalten und dort niemanden zu haben; sie wisse nicht, wo sich ihr Ehemann aufhalte und wolle auch nicht zu ihm zurück. A.e Am 13. Oktober 2019 richtet das SEM ein Informationsersuchen gestützt auf Art. 34 Dublin-III-VO an die griechischen Behörden. A.f Mit Anhörung vom 21. Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, Ergänzungen zu den von ihr im Gespräch vom 27. September 2019 gemachten Aussagen, insbesondere auch zu denjenigen, die darauf hindeuten könnten, dass sie Opfer von Menschenhandel geworden sein könnte, anzubringen. Dabei erklärte sie, es nicht als nötig zu erachten, bei einem allfälligen Strafverfahren betreffend Menschenhandel mit der Polizei zusammenzuarbeiten, da das von ihr diesbezüglich Vorgebrachte in der Türkei geschehen sei. B. B.a Das SEM teilte der Beschwerdeführerin beziehungsweise deren damaliger Rechtsvertreterin am 29. Oktober 2019 mit, das Dublin-Verfahren sei beendet worden und ihr Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft. B.b Am 13. November 2019 beantworteten die griechischen Behörden das Informationsersuchen das SEM, indem sie mitteilten, die Beschwerdeführerin habe die griechischen Behörden am 6. August 2018 um internationalen Schutz ersucht, sie habe dieses Gesuch am 7. Dezember 2018 zurückgezogen. Als Ehefrau eines griechischen Staatsangehörigen sei ihr eine reguläre Aufenthaltsbewilligung erteilt worden, gültig vom 5. Dezember 2018 bis 4. Dezember 2023. B.c Die auf den 10. Dezember 2019 angesetzte Anhörung nach Art. 29 AsylG wurde wegen des schlechten Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin abgebrochen. B.d Am 12. Dezember 2019 wurde die Beschwerdeführerin für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2019 teilt ihr das SEM diese Zuweisung sowie die damit verbundene Zuweisung in das erweiterte Verfahren mit. B.e Am 9. März 2020 wurde sie im Beisein ihrer am 16. Januar 2020 neu bevollmächtigten Rechtsvertreterin von einer Mitarbeiterin des SEM vertieft angehört. B.f Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens wurden zahlreiche Unterlagen und Beweismittel zu den Akten gegeben: nebst einem bis zum 26. Juni 2024 gültigen nigerianischen Reisepass und einer bis zum 4. Dezember 2023 gültigen griechischen "Residence Card" für Familienangehörige von griechischen Staatsangehörigen im Original mehrere ärztliche Berichte des BAZ C._______, ein Austrittsbericht und eine Auskunftserteilung des (...), ein Operationsbericht, ein gynäkologischer Bericht, ein Austrittsbericht der (...) sowie eine Einschätzung beziehungsweise ein "Verlaufsbericht" der FIZ. B.g Da die Beschwerdeführerin als potenzielles Opfer einer Straftat im Zusammenhang mit Menschenhandel nach Art. 4 Bst. a des Übereinkommens vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels (SR 0.311.543) erkannt wurde, wurde ihr seitens des SEM mit Schreiben vom 11. März 2020 eine Erholungs- und Bedenkfrist von 30 Tagen gewährt, um ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden zu bestätigen oder abzulehnen. Die Beschwerdeführerin erklärte dem SEM mit am 9. April 2020 unterzeichneter Mitteilung, sie sei nicht damit einverstanden, von den Strafverfolgungsbehörden kontaktiert zu werden. C. Mit Verfügung vom 29. April 2020 - eröffnet am 5. Mai 2020 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz bis zum 31. Juli 2020 zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könnte; sollte diese Frist wegen der ausserordentlichen Lage aufgrund des Coronavirus nicht ausreichen, um der Ausreisepflicht nachzukommen, so stehe es ihr frei, vor Ablauf der Frist schriftlich und begründet um Fristerstreckung zu ersuchen. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton (F._______) mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin an. D. Die Beschwerdeführerin erhob durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 12. Mai 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass ihr durch die Überstellung nach Griechenland gravierende Menschenrechtsverletzungen drohten, weshalb die Vorinstanz anzuweisen sei, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt und ihre Abklärungspflicht nicht erfüllt habe, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Rechtsbeiständin ersucht. Schliesslich sei eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung und zur Nachreichung ärztlicher Unterlagen anzusetzen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit der Beschwerdeschrift wurden eine am 11. Mai 2020 von der Sozialhilfe F._______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung und eine Honorarnote eingereicht. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 13. Mai 2020 vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 13. Mai 2020 den Eingang der Beschwerde. G. Am 27. Mai 2020 reichte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin die in der Beschwerdeschrift in Aussicht gestellte ärztliche Stellungnahme des (...) vom 12. Mai 2020 zu den Akten.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen - einzutreten.
E. 1.3 Der vorliegenden Beschwerde kommt - im Gegensatz zu Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gestützt auf die Dublin-III-VO (vgl. Art. 107a Abs. 1 AsylG) - von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch nicht entzogen. Auf den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung (Rechtsbegehren 4) ist nicht einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
E. 3.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 4 Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.).
E. 5.1 Das Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12).
E. 5.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt, dass es sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a AsylG handle, wo sich die Beschwerdeführerin aufgehalten habe, und weshalb der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten sei. Sie hat sich mit den geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, mit den diversen sich bei den Akten befindenden ärztlichen Berichten, den darin gestellten Diagnosen und Therapien sowie den Lebensbedingungen, denen die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in Griechenland ausgesetzt würde, hinreichend auseinandergesetzt (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 und 6-8). Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Beurteilung ihrer Aussagen durch das SEM nicht teilt, spricht nicht für eine ungenügende Abklärung und Feststellung des Sachverhalts. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die besagten formellen Rügen in der Beschwerdeschrift nicht weiter begründet werden. In Bezug auf die in diesem Zusammenhang gestellte Rüge, das SEM habe es unterlassen, in Anwendung der Dublin-III-VO Garantien betreffend Unterbringung und medizinische Versorgung in Griechenland einzuholen, ist darauf hinzuweisen, dass in den in der Beschwerde (vgl. S. 9, ZIff. 3.1) erwähnten Verfahren die Betroffenen im Drittstaat nicht über Aufenthaltsbewilligungen verfügen, und dass das Dublin-Verfahren der Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2019 beendet wurde (vgl. Sachverhalt Bst. B.a).
E. 5.3 Wie nachfolgend dargelegt wird, erweist sich die angefochtene Verfügung in formeller Hinsicht allerdings aus anderem Grund als mangelhaft.
E. 5.3.1 Das SEM tritt gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben.
E. 5.3.2 Wie der Bundesrat bereits in seiner Botschaft zur Einführung des Nichteintretenstatbestandes der Drittstaatenregelung festhielt (vgl. BBl 2002 6849 f. zu aArt. 34 AsylG), wird für die Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmung nebst dem - vorliegend unbestrittenen - Aufenthalt in einem sicheren Drittstaat vorausgesetzt, dass eine Rückübernahmezusicherung des Drittstaates verlangt und ausgestellt wurde (vgl. auch BVGE 2010/56 E. 5.2.2 und Urteil des BVGer D-4988/2019 vom 3. Oktober 2019). Solches ist indessen aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich. Zwar hat die Vorinstanz bei den griechischen Behörden Informationen über die Beschwerdeführerin eingeholt (vgl. vorstehen Bst. A.e). Ein Ersuchen um Rückübernahme wurde aber offenbar bis anhin nicht gestellt. Entsprechend fehlt es auch an einer Rückübernahmezusicherung der griechischen Behörden. Dass die Beschwerdeführerin über eine gültige Aufenthaltsbewilligung in Griechenland verfügt und damit grundsätzlich zu Reisen innerhalb des Schengen-Raumes berechtigt ist, entbindet die Vorinstanz nicht davon, eine solche Rückübernahmezusicherung einzuholen, da deren Vorliegen die Voraussetzung für die Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG bildet. Im Übrigen ist weder aus den Akten ersichtlich noch wird vom SEM begründet, weshalb im vorliegenden Fall auf die Einholung einer solchen Zusicherung verzichtet werden könnte. Damit wird es der Beschwerdeführerin verunmöglicht, diese Begründung anzufechten, ebenso dem Bundesverwaltungsgericht, die Begründung zu prüfen. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz keine Rückübernahmezusicherung eingeholt und damit den Sachverhalt unvollständig erstellt, beziehungsweise einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG ohne Vorliegen einer Rückübernahmezusicherung gefällt. Zudem hat sie auch den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist. Eine Heilung der festgestellten Rechtsverletzung des SEM durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines reformatorischen Urteils fällt nicht in Betracht, zumal voraussichtlich weitere Instruktionsmassnahmen durch das SEM vorzunehmen sind. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, die Nachreichung der weiteren in Aussicht gestellten ärztlichen Unterlagen abzuwarten.
E. 6 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache zur erneuten Beurteilung an die Vor-instanz beantragt wird,
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die bei den Akten liegende Kostennote erscheint den Verfahrensumständen als angemessen, weshalb die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 2'150.- (inkl Auslagen, nicht mehrwertsteuerpflichtig) festgesetzt wird,
E. 9 Unter diesen Umständen sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
- Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'150.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2469/2020 Urteil vom 5. Juni 2020 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, vertreten durch MLaw Ninja Frey, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. April 2020. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 12. September 2019 in der Schweiz um Asyl nach und wurde in der Folge dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (...) zugewiesen. A.b Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank durch das SEM ergab, dass sie am 5. Februar 2018 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte. A.c Die Beschwerdeführerin beauftragte am 17. September 2019 die Mitarbeitenden des HEKS Rechtsschutzes im BAZ (...) mit der Wahrung ihrer Rechte. A.d Anlässlich der am darauffolgenden Tag durchgeführten Personalienaufnahme (PA) gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie sei im Jahr 2017 von ihrem Heimatstaat Nigeria aus via die Türkei nach Griechenland gereist, wo sie im Jahr 2018 in B._______ einen griechischen Staatsangehörigen geheiratet habe. Im April 2019 sei sie ein erstes Mal in die Schweiz eingereist, wenig später aber wieder nach Griechenland zurückgekehrt. Am 28. Juni 2019 sei sie erneut in die Schweiz gelangt. Im Rahmen des am 27. September 2019 im Beisein ihrer damaligen Rechtsvertreterin durchgeführten persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), führte sie aus, im Juli 2017 mit einer Frau namens "Mama" in die Türkei gereist zu sein, wo sie sich habe prostituieren müssen. Nach der Flucht nach Griechenland Mitte November 2017 habe sie dort ihren künftigen Ehemann kennengelernt und diesen im Oktober 2018 geheiratet. Einige Monate nach der Hochzeit sei ihr Ehemann aggressiv und gewalttätig geworden; ausserdem sei er drogenabhängig und arbeitslos gewesen. Sie habe daher von ihm weggehen müssen und in C._______ eine Bekannte besucht. Während dieser Zeit habe sie sich in D._______ einen neuen nigerianischen Pass ausstellen lassen und bei einer Schweizer Organisation in C._______ um medizinische Hilfe ersucht, die dafür notwendigen Versicherungsprämien aber nicht bezahlen können. In der Folge sei sie nach Griechenland zurückgekehrt, weil sie ein Angebot für eine Stelle in einem Hotel auf einer Insel erhalten habe. Da sie die notwendigen Medikamente dort nicht erhalten habe, habe sie ihren Job aufgeben müssen. Mit ihrem Pass und der griechischen "Residence Card" könne sie für eine begrenzte Zeit visafrei im Schengen-Raum herumreisen. So sei sie - weil sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe - erneut in die Schweiz gereist und habe dieselbe Organisation in C._______ nochmals um Hilfe gebeten. Gemäss den Angaben ihrer damaligen Rechtsvertreterin wurde die Beschwerdeführerin bei der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) in E._______ angemeldet. Im Rahmen des Gesprächs gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31; Rückkehrmöglichkeit in sicheren Drittstaat) sowie zu einer möglichen Wegweisung nach Griechenland. Dagegen wendete die Beschwerdeführerin ein, in Griechenland keine medizinische Unterstützung ([...]) zu erhalten und dort niemanden zu haben; sie wisse nicht, wo sich ihr Ehemann aufhalte und wolle auch nicht zu ihm zurück. A.e Am 13. Oktober 2019 richtet das SEM ein Informationsersuchen gestützt auf Art. 34 Dublin-III-VO an die griechischen Behörden. A.f Mit Anhörung vom 21. Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, Ergänzungen zu den von ihr im Gespräch vom 27. September 2019 gemachten Aussagen, insbesondere auch zu denjenigen, die darauf hindeuten könnten, dass sie Opfer von Menschenhandel geworden sein könnte, anzubringen. Dabei erklärte sie, es nicht als nötig zu erachten, bei einem allfälligen Strafverfahren betreffend Menschenhandel mit der Polizei zusammenzuarbeiten, da das von ihr diesbezüglich Vorgebrachte in der Türkei geschehen sei. B. B.a Das SEM teilte der Beschwerdeführerin beziehungsweise deren damaliger Rechtsvertreterin am 29. Oktober 2019 mit, das Dublin-Verfahren sei beendet worden und ihr Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft. B.b Am 13. November 2019 beantworteten die griechischen Behörden das Informationsersuchen das SEM, indem sie mitteilten, die Beschwerdeführerin habe die griechischen Behörden am 6. August 2018 um internationalen Schutz ersucht, sie habe dieses Gesuch am 7. Dezember 2018 zurückgezogen. Als Ehefrau eines griechischen Staatsangehörigen sei ihr eine reguläre Aufenthaltsbewilligung erteilt worden, gültig vom 5. Dezember 2018 bis 4. Dezember 2023. B.c Die auf den 10. Dezember 2019 angesetzte Anhörung nach Art. 29 AsylG wurde wegen des schlechten Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin abgebrochen. B.d Am 12. Dezember 2019 wurde die Beschwerdeführerin für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2019 teilt ihr das SEM diese Zuweisung sowie die damit verbundene Zuweisung in das erweiterte Verfahren mit. B.e Am 9. März 2020 wurde sie im Beisein ihrer am 16. Januar 2020 neu bevollmächtigten Rechtsvertreterin von einer Mitarbeiterin des SEM vertieft angehört. B.f Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens wurden zahlreiche Unterlagen und Beweismittel zu den Akten gegeben: nebst einem bis zum 26. Juni 2024 gültigen nigerianischen Reisepass und einer bis zum 4. Dezember 2023 gültigen griechischen "Residence Card" für Familienangehörige von griechischen Staatsangehörigen im Original mehrere ärztliche Berichte des BAZ C._______, ein Austrittsbericht und eine Auskunftserteilung des (...), ein Operationsbericht, ein gynäkologischer Bericht, ein Austrittsbericht der (...) sowie eine Einschätzung beziehungsweise ein "Verlaufsbericht" der FIZ. B.g Da die Beschwerdeführerin als potenzielles Opfer einer Straftat im Zusammenhang mit Menschenhandel nach Art. 4 Bst. a des Übereinkommens vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels (SR 0.311.543) erkannt wurde, wurde ihr seitens des SEM mit Schreiben vom 11. März 2020 eine Erholungs- und Bedenkfrist von 30 Tagen gewährt, um ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden zu bestätigen oder abzulehnen. Die Beschwerdeführerin erklärte dem SEM mit am 9. April 2020 unterzeichneter Mitteilung, sie sei nicht damit einverstanden, von den Strafverfolgungsbehörden kontaktiert zu werden. C. Mit Verfügung vom 29. April 2020 - eröffnet am 5. Mai 2020 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz bis zum 31. Juli 2020 zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könnte; sollte diese Frist wegen der ausserordentlichen Lage aufgrund des Coronavirus nicht ausreichen, um der Ausreisepflicht nachzukommen, so stehe es ihr frei, vor Ablauf der Frist schriftlich und begründet um Fristerstreckung zu ersuchen. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton (F._______) mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin an. D. Die Beschwerdeführerin erhob durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 12. Mai 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass ihr durch die Überstellung nach Griechenland gravierende Menschenrechtsverletzungen drohten, weshalb die Vorinstanz anzuweisen sei, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt und ihre Abklärungspflicht nicht erfüllt habe, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Rechtsbeiständin ersucht. Schliesslich sei eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung und zur Nachreichung ärztlicher Unterlagen anzusetzen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit der Beschwerdeschrift wurden eine am 11. Mai 2020 von der Sozialhilfe F._______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung und eine Honorarnote eingereicht. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 13. Mai 2020 vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 13. Mai 2020 den Eingang der Beschwerde. G. Am 27. Mai 2020 reichte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin die in der Beschwerdeschrift in Aussicht gestellte ärztliche Stellungnahme des (...) vom 12. Mai 2020 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen - einzutreten. 1.3 Der vorliegenden Beschwerde kommt - im Gegensatz zu Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gestützt auf die Dublin-III-VO (vgl. Art. 107a Abs. 1 AsylG) - von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch nicht entzogen. Auf den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung (Rechtsbegehren 4) ist nicht einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4. Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.). 5. 5.1 In der Beschwerdeschrift wird in formeller Hinsicht gerügt, die Vorin-stanz habe den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt beziehungsweise ihre Abklärungspflicht nicht erfüllt (Rechtsbegehren 3). Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.1 Das Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). 5.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt, dass es sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a AsylG handle, wo sich die Beschwerdeführerin aufgehalten habe, und weshalb der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten sei. Sie hat sich mit den geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, mit den diversen sich bei den Akten befindenden ärztlichen Berichten, den darin gestellten Diagnosen und Therapien sowie den Lebensbedingungen, denen die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in Griechenland ausgesetzt würde, hinreichend auseinandergesetzt (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 und 6-8). Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Beurteilung ihrer Aussagen durch das SEM nicht teilt, spricht nicht für eine ungenügende Abklärung und Feststellung des Sachverhalts. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die besagten formellen Rügen in der Beschwerdeschrift nicht weiter begründet werden. In Bezug auf die in diesem Zusammenhang gestellte Rüge, das SEM habe es unterlassen, in Anwendung der Dublin-III-VO Garantien betreffend Unterbringung und medizinische Versorgung in Griechenland einzuholen, ist darauf hinzuweisen, dass in den in der Beschwerde (vgl. S. 9, ZIff. 3.1) erwähnten Verfahren die Betroffenen im Drittstaat nicht über Aufenthaltsbewilligungen verfügen, und dass das Dublin-Verfahren der Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2019 beendet wurde (vgl. Sachverhalt Bst. B.a). 5.3 Wie nachfolgend dargelegt wird, erweist sich die angefochtene Verfügung in formeller Hinsicht allerdings aus anderem Grund als mangelhaft. 5.3.1 Das SEM tritt gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. 5.3.2 Wie der Bundesrat bereits in seiner Botschaft zur Einführung des Nichteintretenstatbestandes der Drittstaatenregelung festhielt (vgl. BBl 2002 6849 f. zu aArt. 34 AsylG), wird für die Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmung nebst dem - vorliegend unbestrittenen - Aufenthalt in einem sicheren Drittstaat vorausgesetzt, dass eine Rückübernahmezusicherung des Drittstaates verlangt und ausgestellt wurde (vgl. auch BVGE 2010/56 E. 5.2.2 und Urteil des BVGer D-4988/2019 vom 3. Oktober 2019). Solches ist indessen aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich. Zwar hat die Vorinstanz bei den griechischen Behörden Informationen über die Beschwerdeführerin eingeholt (vgl. vorstehen Bst. A.e). Ein Ersuchen um Rückübernahme wurde aber offenbar bis anhin nicht gestellt. Entsprechend fehlt es auch an einer Rückübernahmezusicherung der griechischen Behörden. Dass die Beschwerdeführerin über eine gültige Aufenthaltsbewilligung in Griechenland verfügt und damit grundsätzlich zu Reisen innerhalb des Schengen-Raumes berechtigt ist, entbindet die Vorinstanz nicht davon, eine solche Rückübernahmezusicherung einzuholen, da deren Vorliegen die Voraussetzung für die Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG bildet. Im Übrigen ist weder aus den Akten ersichtlich noch wird vom SEM begründet, weshalb im vorliegenden Fall auf die Einholung einer solchen Zusicherung verzichtet werden könnte. Damit wird es der Beschwerdeführerin verunmöglicht, diese Begründung anzufechten, ebenso dem Bundesverwaltungsgericht, die Begründung zu prüfen. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz keine Rückübernahmezusicherung eingeholt und damit den Sachverhalt unvollständig erstellt, beziehungsweise einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG ohne Vorliegen einer Rückübernahmezusicherung gefällt. Zudem hat sie auch den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist. Eine Heilung der festgestellten Rechtsverletzung des SEM durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines reformatorischen Urteils fällt nicht in Betracht, zumal voraussichtlich weitere Instruktionsmassnahmen durch das SEM vorzunehmen sind. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, die Nachreichung der weiteren in Aussicht gestellten ärztlichen Unterlagen abzuwarten.
6. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache zur erneuten Beurteilung an die Vor-instanz beantragt wird,
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8. Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die bei den Akten liegende Kostennote erscheint den Verfahrensumständen als angemessen, weshalb die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 2'150.- (inkl Auslagen, nicht mehrwertsteuerpflichtig) festgesetzt wird,
9. Unter diesen Umständen sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'150.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: