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D-3589/2021

D-3589/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-10-01 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 12. September 2019 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass sie am 5. Februar sowie am 6. August 2018 in Griechenland Asylgesuche eingereicht hatte. A.c Anlässlich der am 18. September 2019 durchgeführten Personalienaufnahme (PA) gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie sei im Jahr 2017 von ihrem Heimatstaat Nigeria aus via die Türkei nach Griechenland gereist, wo sie im Jahr 2018 in B._______ einen griechischen Staatsangehörigen geheiratet habe. Im April 2019 sei sie ein erstes Mal in die Schweiz eingereist, wenig später aber wieder nach Griechenland zurückgekehrt. Am 28. Juni 2019 sei sie erneut in die Schweiz gelangt. A.d Die Beschwerdeführerin gab sodann anlässlich des am 27. September 2019 im Beisein ihrer damaligen Rechtsvertreterin durchgeführten persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), an, im Juli 2017 mit einer Frau, die "Mama" genannt worden sei, in die Türkei gereist zu sein, wo sie sich habe prostituieren müssen. Nach der Flucht nach Griechenland Mitte November 2017 habe sie dort ihren künftigen Ehemann kennengelernt und diesen im Oktober 2018 geheiratet. Einige Monate nach der Hochzeit sei ihr Ehemann aggressiv und gewalttätig geworden; ausserdem sei er drogenabhängig und arbeitslos gewesen. Sie habe daher von ihm weggehen müssen und in C._______ eine Bekannte besucht. Während dieser Zeit habe sie sich in D._______ einen neuen nigerianischen Pass ausstellen lassen und bei einer Schweizer Organisation in C._______ um medizinische Hilfe ersucht, die dafür notwendigen Versicherungsprämien aber nicht bezahlen können. In der Folge sei sie nach Griechenland zurückgekehrt, weil sie ein Angebot für eine Stelle in einem (...) auf einer Insel erhalten habe. Da sie die notwendigen Medikamente dort nicht erhalten habe, habe sie ihren Job aufgeben müssen. Mit ihrem Pass und der griechischen "Residence Card" könne sie für eine begrenzte Zeit visafrei im Schengen-Raum herumreisen. So sei sie - weil sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe - erneut in die Schweiz gereist und habe dieselbe Organisation in C._______ nochmals um Hilfe gebeten. Gemäss den Angaben ihrer damaligen Rechtsvertreterin wurde die Beschwerdeführerin bei der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) in E._______ angemeldet. Im Rahmen des Gesprächs gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31; Rückkehrmöglichkeit in sicheren Drittstaat) sowie zu einer möglichen Wegweisung nach Griechenland. Dagegen wendete die Beschwerdeführerin ein, in Griechenland keine medizinische Unterstützung ([...]) zu erhalten und dort niemanden zu haben; sie wisse nicht, wo sich ihr Ehemann aufhalte und wolle auch nicht zu ihm zurück. A.e Im Rahmen der Anhörung vom 21. Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, Ergänzungen zu den von ihr im Gespräch vom 27. September 2019 gemachten Aussagen, insbesondere auch zu denjenigen, die darauf hindeuten könnten, dass sie Opfer von Menschenhandel geworden sein könnte, anzubringen. Dabei erklärte sie, es nicht als nötig zu erachten, bei einem allfälligen Strafverfahren betreffend Menschenhandel mit der Polizei zusammenzuarbeiten, da das von ihr diesbezüglich Vorgebrachte in der Türkei geschehen sei. A.f Das SEM teilte der Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2019 mit, das Dublin-Verfahren sei beendet worden und ihr Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft. A.g Die auf den 10. Dezember 2019 angesetzte Anhörung nach Art. 29 AsylG musste aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin abgebrochen werden. A.h Das SEM teilte der Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2019 mit, ihr Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt. A.i Am 9. März 2020 wurde sie im Beisein ihrer am 16. Januar 2020 neu bevollmächtigten Rechtsvertreterin von einer Mitarbeiterin des SEM vertieft angehört. Anlässlich dieser Anhörung brachte sie im Wesentlichen vor, sie stamme aus dem nigerianischen Bundesstaat F._______ und habe dort während (...) Jahren die Schule besucht. Nach dem Tod ihres Vaters (zu ihrer Mutter habe sie seit ihrer Kindheit keinen Kontakt mehr gehabt) sei sie im Dezember 2016 zu ihrem Onkel nach G._______ gezogen. Dieser Onkel habe sie während mehrerer Monate geschlagen und sexuell missbraucht; ein dabei gezeugtes Kind habe sie medikamentös abgetrieben. Im Jahr 2017 habe sie in einer Kirche in G._______ "Mama" kennengelernt. Im Juli 2017 sei sie mit einer Bekannten von "Mama" namens H._______, welche die Reise organisiert habe, in die Türkei gereist. Dort sei sie von H._______ sowie von verschiedenen weiteren Personen zur Prostitution gezwungen worden; "Mama" habe die Aktivitäten dieser Personen von Nigeria aus gesteuert. Im November 2017 sei sie mit Hilfe eines Landsmanns nach Griechenland geflohen, wo sie ein Asylgesuch gestellt und in einem (...) in B._______ gearbeitet habe. Am 24. Oktober 2018 habe sie einen griechischen Staatsangehörigen geheiratet und sei anschliessend mit ihm zusammengezogen. Nach der Heirat habe sie das in Griechenland gestellte Asylgesuch zurückgezogen. Ihr Ehemann sei drogensüchtig gewesen und habe sie geschlagen; seit er im März 2019 weggegangen sei, habe sie keinen Kontakt mehr zu ihm. Anfangs 2018 sei sie in Griechenland (...) worden. Ausserdem sei im Juli 2018 ein (...) diagnostiziert worden. Sie sei im April 2019 wegen ihrer Gesundheit (sie habe mangels Vertrauen zu den dortigen Ärzten den (...) nicht in Griechenland operieren lassen wollen) und weil sie, nachdem ihr Ehemann sie verlassen habe, keine Bleibe mehr gehabt habe, in die Schweiz gereist. Nach der Ankunft in der Schweiz sei ihr jedoch eine Arbeitsstelle als (...) in einem Hotel auf der griechischen Insel I._______ angeboten worden, weshalb sie nach Griechenland zurückgekehrt sei und dort rund einen Monat lang gearbeitet habe. Da sie auf der Insel aber die notwendigen Medikamente nicht erhalten habe, sei sie im August 2019 nach B._______ und im September 2019 wieder in die Schweiz gereist. In der Schweiz sei der (...) operativ entfernt worden; wegen (...) habe sie auch eine Psychologin aufgesucht. Bei einer Rückkehr nach Griechenland müsste sie sich um ihre Gesundheit sorgen, und sie befürchte, dort keine Unterkunft zu haben. A.j Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens wurden zahlreiche Unterlagen und Beweismittel zu den Akten gegeben: Nebst einem bis zum 26. Juni 2024 gültigen nigerianischen Reisepass und einer bis zum 4. Dezember 2023 gültigen griechischen "Residence Card" für Familienangehörige von griechischen Staatsangehörigen im Original mehrere ärztliche Berichte des BAZ C._______, ein Austrittsbericht und eine Auskunftserteilung (...), ein Operationsbericht, ein (...) Bericht, ein Austrittsbericht der (...) sowie eine Einschätzung beziehungsweise ein "Verlaufsbericht" der FIZ. A.k Da die Beschwerdeführerin als potenzielles Opfer einer Straftat im Zusammenhang mit Menschenhandel nach Art. 4 Bst. a des Übereinkommens vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels (SR 0.311.543) erkannt wurde, wurde ihr seitens des SEM mit Schreiben vom 11. März 2020 eine Erholungs- und Bedenkfrist von 30 Tagen gewährt, um ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden zu bestätigen oder abzulehnen. Die Beschwerdeführerin erklärte dem SEM mit am 9. April 2020 unterzeichneter Mitteilung, sie sei nicht damit einverstanden, von den Strafverfolgungsbehörden kontaktiert zu werden. B. B.a Mit Verfügung vom 29. April 2020 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Die Beschwerdeführerin erhob durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 12. Mai 2020 gegen die Verfügung des SEM vom 29. April 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Mit Urteil D-2469/2020 vom 5. Juni 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde, und wies die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Dabei führte es insbesondere aus, das SEM habe bei den griechischen Behörden zu Unrecht keine Rückübernahmezusicherung eingeholt. C. In der Folge ersuchte das SEM die griechischen Behörden mit Schreiben vom 19. Juni 2020 um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. Am 26. Juni 2020 stimmten die griechischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM gestützt auf die vom 5. Dezember 2018 bis zum 4. Dezember 2023 gültige Aufenthaltsbewilligung ("Resident Card") zu. D. D.a Mit Schreiben vom 6. Mai 2021 gab das SEM der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zur erneut beabsichtigten Wegweisung nach Griechenland zu äussern. Die Beschwerdeführerin nahm am 10. Juni 2021 Stellung. Dabei machte sie geltend, trotz des ihr eingesetzten "Clip" habe sie weiterhin starke (...), weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich im Bereich (...) ein (...) gebildet habe. Die Angst vor einem (neuen) (...), ihre aktuelle soziale Situation sowie auch die drohende Wegweisung nach Griechenland belasteten sie sehr und würden in ihr einen kaum auszuhaltenden Druck und Stress hervorrufen. Aufgrund ihrer desolaten psychischen Verfassung wäre sie in Griechenland nicht imstande, sich in eine medizinische oder psychiatrische Einrichtung zu begeben oder sich jemandem anzuvertrauen, damit ihr in der Organisation des dortigen Alltags geholfen werden könnte. Demgegenüber befinde sie sich mit dem aktuellen Setting von helfenden Personen in der Schweiz gerade so in der Lage, im alltäglichen Leben in der Schweiz die täglichen Anforderungen mehr schlecht als recht zu erfüllen. Nach Wegfall dieser umfassenden Betreuung wäre sie nicht imstande, den Alltag in Griechenland zu bewältigen. Erschwerend komme dazu, dass sie als alleinstehende vulnerable Frau aus Nigeria ohne intaktes Sozial- und Beziehungsnetz oder Kenntnissen der griechischen Sprache in Griechenland diversesten Anfeindungen, Ausgrenzungen oder schlichter Gewalt schutzlos ausgesetzt wäre. Zur Untermauerung der Darlegungen gab sie einen am 18. Mai 2021 von der (...) ausgestellten Kurzbericht sowie einen ärztlichen Verlaufsbericht der (...) vom 8. Juni 2021 zu den Akten. D.b Am 7. Juni 2021 ging beim SEM ausserdem ein Bericht der (...) ein. E. Mit Verfügung vom 30. Juli 2021 - eröffnet am 3. August 2021 - trat das SEM erneut in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könnte; sollte diese Frist wegen der ausserordentlichen Lage aufgrund des Coronavirus nicht ausreichen, um der Ausreisepflicht nachzukommen, so stehe es ihr frei, vor Ablauf der Frist schriftlich und begründet um Fristerstreckung zu ersuchen. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton (J._______) mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin an. F. Die Beschwerdeführerin erhob durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 10. August 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt und ihre Abklärungspflicht nicht erfüllt habe, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Eventualiter sei die Sache im Wegweisungspunkt aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) festzustellen, und sie sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, bei den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend die adäquate Unterbringung und den benötigten Zugang zu fachärztlicher Behandlung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Rechtsbeiständin ersucht. Zur Untermauerung der Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - wurden nebst den sich bereits bei den vorinstanzlichen Akten befindenden ärztlichen Unterlagen eine am 5. August 2021 von (...) ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung und eine Honorarnote eingereicht. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 11. August 2021 den Eingang der Beschwerde. H. Am 12. August 2021 wurde der in der Beschwerdeschrift erwähnter Arbeitsvertrag vom 9. Juli 2021 für eine Tätigkeit als (...) zu den Akten gegeben. I. Mit Instruktionsverfügung vom 16. August 2021 wurde festgestellt, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde einstweilen verzichtet.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 4.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 5.1 In der Beschwerde (vgl. S. 4 sowie Rechtsbegehren 1) wird in der Hauptsache beanstandet, die Vorinstanz habe ihre Abklärungspflicht verletzt, indem sie sich auf ihr Rückübernahmeersuchen vom 19. Juni 2020 sowie auf die Zustimmung der griechischen Behörden vom 26. Juni 2020 abgestützt und offenkundig kein aktuelles Rückübernahmeersuchen getätigt habe. Zudem habe es die Vorinstanz unterlassen, die Situation der Beschwerdeführerin als besonders vulnerable, alleinstehende Frau bei einer Rückkehr nach Griechenland besonders zu prüfen und die aktuelle Menschenrechtssituation dort umfassend zu dokumentieren sowie auf den Einzelfall anzuwenden, womit auch der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt worden sei.

E. 5.2 Das Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12).

E. 5.3 Die Vorinstanz hat gestützt auf das Urteil D-2469/2021 des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2020 die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin ersucht. Die griechischen Behörden haben in der Folge am 26. Juni 2020 dem Ersuchen zugestimmt und gleichzeitig festgehalten, die Aufenthaltsbewilligung ("Resident Card") der Beschwerdeführerin sei bis zum 4. Dezember 2023 gültig. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass ein zeitnäher zur angefochtenen Verfügung eingeholtes Rücknahmeersuchen zu einem anderen Bescheid seitens der griechischen Behörden hätte führen können, weshalb nicht einsehbar ist, inwiefern das SEM in diesem Punkt seine Abklärungspflicht verletzt haben könnte. Sodann hat das SEM in der angefochtenen Verfügung dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen es zum Schluss gelangt ist, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt seien und der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten seien. Es hat sich namentlich auch sehr detailliert - und insbesondere auch unter Berücksichtigung der in der Stellungnahme vom 10. Juni 2021 enthaltenen Ausführungen und der beiden gleichzeitig eingereichten ärztlichen Berichte - mit den geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, den diversen sich bei den Akten befindenden ärztlichen Berichten, den darin gestellten Diagnosen und Therapien sowie den Lebensbedingungen, denen die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in Griechenland ausgesetzt würde, auseinandergesetzt (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 und 7-13). Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Beurteilung durch das SEM nicht teilt, stellt keine ungenügende Abklärung und Feststellung des Sachverhalts dar. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die besagten formellen Rügen in der Beschwerdeschrift nicht weiter begründet werden.

E. 5.4 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet, weshalb dem Hauptantrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz nicht stattzugeben ist.

E. 6.1 Das SEM tritt gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben.

E. 6.2 Griechenland wurde durch den Bundesrat am 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet, und diese Einstufung besitzt auch heute noch Gültigkeit. Die Beschwerdeführerin hat sich vor der Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Griechenland aufgehalten, wo sie - wie durch die sich bei den Akten befindende, bis zum 4. Dezember 2023 gültige "Residence Card" und die Antwort der griechischen Behörden vom 26. Juni 2020 belegt wird - eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hat. Sie kann daher erneut nach Griechenland zurückkehren und dort Wohnsitz nehmen.

E. 6.3 Das SEM ist somit zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten, was von der Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht auch nicht bestritten wird.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). Vorliegend ist einzig der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland einer Prüfung zu unterziehen.

E. 8.2 Unzulässig ist der Vollzug der Wegweisung, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Auch weitere Verletzungen völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz, die sich unter anderem aus der EMRK ergeben, können einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen. Unzumutbar kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG dann sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren

E. 8.3 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland einer ist (vgl. oben E. 6.2) - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4).

E. 8.4.1 Die Vorinstanz stellte vorab fest, da die Beschwerdeführerin in einen Drittstaat reisen könne, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, zwei Frauen hätten ihre Reise von Nigeria in die Türkei organisiert und sie dort zur Prostitution gezwungen, wies das SEM auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hin, wonach Menschenhandel durch Art. 4 EMRK (Verbot der Sklaverei und Zwangsarbeit) verboten sei, und die Staaten wirksam gegen solche Praktiken vorgehen müssten, indem sie Menschenhandel verhinderten, die Opfer schützten und die Menschenhändler bestraften. In diesem Sinn müssten sie die Aktivitäten der Menschenhändler namentlich durch Einwanderungsgesetze einschränken, Massnahmen zum Schutz der identifizierten oder potenziellen Opfer ergreifen, wenn sie wüssten oder wissen müssten, dass diese einem tatsächlichen und unmittelbaren Risiko ausgesetzt seien, Untersuchungen über den Menschenhandel durchführen sowie, um der grenzüberschreitenden Dimension dieser Straftaten Rechnung zu tragen, eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den Herkunfts- , Transit- und Zielstaaten sicherstellen. Den Aussagen der Beschwerdeführerin seien keine konkreten Anhaltpunkte zu entnehmen, die dafür sprechen würden, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland ernsthaften Nachteilen oder einer nach den Artikeln 3 und 4 EMRK verbotenen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Der Umstand, dass sie in der Vergangenheit in der Türkei ausgebeutet worden sei, sei kein ausreichender Grund, um ein reales Risiko einer schlechten Behandlung bei einer Rückkehr nach Griechenland geltend zu machen. Entsprechend sei die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge im November 2017 aus der Türkei ausgereist und habe seither keinen Kontakt mehr zu Leuten rund um "Mama" gehabt. Zwischen November 2017 und April 2019 sowie zwischen Juni 2019 und September 2019, mithin insgesamt über eineinhalb Jahre lang, habe sie in Griechenland gelebt, ohne ernsthafte Nachteile oder Probleme im Sinne von Art. 3 und 4 EMRK gehabt zu haben. Anhaltspunkte, dass sie solche bei einer Rückkehr nach Griechenland nunmehr zu befürchten hätte, lägen nicht vor. Auch habe die Beschwerdeführerin die Probleme mit ihrem Ehemann nicht als ausschlaggebenden Grund für ihre Ausreise im September 2019 genannt. Vielmehr habe sie seit März 2019 keinen Kontakt mehr zu ihm und wisse nicht, wo er sich aufhalte. Somit liege keine objektiv begründete Furcht vor Nachteilen seitens ihres Ehemannes vor. Ausserdem sei festzuhalten, dass Griechenland über eine funktionierende Schutzbehörde verfüge, weshalb es der Beschwerdeführerin zuzumuten wäre, sich an die zuständigen Stellen zu wenden, falls sie sich von Drittpersonen bedroht fühlen würde. Die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Griechenland erweise sich daher als zulässig.

E. 8.4.2 Die Vorinstanz erachtete auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland als gegeben.

E. 8.4.2.1 Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Heimat Nigeria (...) Jahre lang die Schule besucht und die (...) abgeschlossen. In Griechenland habe sie ihren Angaben zufolge in einem (...) und zuletzt in einem (...) auf der Insel I._______ in der (...) gearbeitet. Weiter habe sie in der Schweiz Deutschkurse besucht und sei in einem (...) tätig gewesen. Nachdem es ihr in der Vergangenheit mehrfach gelungen sei, in Griechenland an verschiedenen Orten und mit Hilfe verschiedener Personen Arbeit zu finden und ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, sei davon auszugehen, dass sie durch ihre Arbeitserfahrung und ihr soziales Netzwerk in Griechenland weiterhin Arbeit finden, ihren Lebensunterhalt bestreiten und sich bei Bedarf Hilfe holen könne. Ihren Aussagen zufolge sei sie in Griechenland bei verschiedenen Bekannten untergekommen. Vom Flüchtlingscamp aus sei sie zu einer Freundin gezogen und habe zuletzt in B._______ bei einer Bekannten gelebt, welche sie von der Arbeit gekannt habe. Über einen weiteren Bekannten in Griechenland sei ihr eine Kontaktperson vorgestellt worden, bei welcher sie bei ihrem ersten Aufenthalt in der Schweiz untergekommen sei. Aus diesen Aussagen gehe hervor, dass sie in Griechenland sehr wohl über einen Bekanntenkreis verfüge, auf den sie sich bei ihrer Rückkehr stützen könne. Ihr Lebensunterhalt sowie ihre Wohnsituation würden somit als gesichert gelten. Falls sich der Zugang zu einer Unterkunft oder einer Arbeitsstelle dennoch als schwierig erweisen würde, könnte sie sich an die zuständigen örtlichen Behörden wenden. Es stehe ihr auch frei, bei Schwierigkeiten bei privaten Organisationen oder Institutionen um Hilfe zu ersuchen; diesbezüglich habe sie in der Vergangenheit in Griechenland bereits Erfahrung mit einer Kirche und einer Organisation namens "(...)" gemacht, die ihr Hilfe geleistet habe.

E. 8.4.2.2 Zu ihrer Gesundheit habe die Beschwerdeführerin angegeben, in Griechenland im Jahr 2018 (...) worden zu sein. Im gleichen Jahr sei auch ein (...) diagnostiziert worden. Aus der schriftlichen Auskunftserteilung durch das (...) vom 28. Februar 2020 gehe hervor, dass sie zurzeit eine (...) mit "(...)" durchlaufe, welche voraussichtlich lebenslänglich notwendig sei. Bei täglicher Einnahme des Medikamentes sei laut dem zuständigen Arzt von einem guten Verlauf der Krankheit auszugehen. Gemäss ärztlichem Bericht vom 18. Dezember 2019 sei der (...) am 20. November 2019 in der Schweiz in einer komplikationslosen Operation entfernt worden, und nach der Operation habe die Beschwerdeführerin den zuständigen Arzt zweimal zur Nachkontrolle aufgrund von (...) gesehen. Anlässlich der ergänzenden Anhörung habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, in Griechenland über ein Jahr bezüglich der (...) nicht untersucht worden zu sein. Der Arzt habe ihr mitgeteilt, dass sie wegen der Krise nicht dauernd untersucht werden könne, dass sie ja aber die Medikamente nehmen würde. Zur Behandlung des (...) habe sie während Monaten lediglich (...) erhalten. Weder diese Aussagen noch die eingereichten Arztberichte liessen jedoch darauf schliessen, dass eine adäquate Behandelbarkeit der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme im EU-Staat Griechenland nicht gegeben wäre. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin angegeben, aufgrund der (...) im (...) in B._______ bereits medikamentös behandelt und wegen des (...) später im (...) untersucht worden zu sein. Des Weiteren wies das SEM darauf hin, Art. 83 Abs. 4 AIG stelle eine restriktiv auszulegende Ausnahmebestimmung dar, welche nicht vorgebracht werden könne, um einen Wegweisungsentscheid einzig mit dem Argument zu verhindern, die stationäre Infrastruktur und das medizinische Know-how in der Schweiz entsprächen einem hohen, im Herkunfts- oder Wohnsitzstaat nicht zur Verfügung stehenden Standard. Gemäss den Kenntnissen des SEM sei die medizinische Versorgung im vorliegenden Fall in Griechenland gewährleistet und stelle kein Hindernis für den Vollzug der Wegweisung dar, zumal der Beschwerdeführerin die medizinische Unterstützung und die Behandlung durch Medikamente in der Vergangenheit durchaus zugänglich gewesen seien. Es möge sein, dass der Zugang zur medizinischen Versorgung aufgrund der geschwächten wirtschaftlichen Lage in Griechenland oder der aktuellen Lage aufgrund des Coronavirus erschwert sei. Die allgemein schwierige Lage betreffe indessen die ganze Bevölkerung, weshalb sie die Zumutbarkeit des Wegeweisungsvollzugs nicht widerlegen könne. Demnach gelte die medizinische Versorgung in Griechenland in Bezug auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme als zugänglich und zumutbar. Im Übrigen handle es sich bei den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen nicht um Erkrankungen, bei welchen die ernsthafte Gefahr bestehe, dass diese bei einer Rückschaffung nach Griechenland zu einer schwerwiegenden, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustandes führten, welche mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung verbunden sei. Auch in Bezug auf die psychischen Beschwerden (stationäre psychiatrische Behandlung vom 12. Dezember 2019 bis zum 9. Januar 2020, Diagnose eines [...]) sei davon auszugehen, dass diese in Griechenland ohne Weiteres behandelbar seien. Was die Finanzierung der medizinischen Versorgung in Griechenland betreffe, so werde allen griechischen Bürgern und Personen mit legalem Aufenthaltsstatus auch ohne Versicherungsschutz Zugang zum öffentlichen Gesundheitswesen garantiert. Für Einzelpersonen, deren jährliches Einkommen und steuerbares Vermögen sowie deren Besitz unter einem bestimmten Betrag lägen, sei zudem der Zugang zu Medikamenten gebührenfrei und je nach Medikament kostenlos. Im Übrigen gebe es neben der öffentlichen Gesundheitsversorgung auch zahlreiche Angebote im Gesundheitsbereich, die von nichtstaatlichen Akteuren in Form von Sozialapotheken und Sozialkliniken betrieben würden. Diese unterstützten Patienten ebenfalls durch die kostenlose Abgabe von Medikamenten. Vor diesem Hintergrund sei der Zugang der Beschwerdeführerin - unabhängig von einer allfälligen Erwerbstätigkeit - auch in finanzieller Hinsicht als gegeben zu erachten. Derzeit bestehe auch in fast allen Staaten der Welt das Risiko einer Infizierung mit SARS-CoV-2. Die blosse Möglichkeit einer Ansteckung vermöge für sich alleine ebenfalls nicht der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenzustehen.

E. 8.4.2.3 Zu den in der Stellungnahme 10. Juni 2021 vorgebrachten (...) Beschwerden sei auszuführen, dass jene ohne Weiteres auch in Griechenland behandelt werden könnten. Dem eingereichten Arztbericht vom 18. Mai 2021 seien abgesehen von regelmässigen (...) Kontrollen keine notwendigen Behandlungsschritte zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei es durchaus zuzumuten und auch möglich, sich in Griechenland in Behandlung zu begeben und sich regelmässig kontrollieren zu lassen. Seit der Stellungnahme seien keine weiteren Arztberichte eingegangen, weshalb davon auszugehen sei, dass die gesundheitliche Situation unverändert geblieben sei. Für die Annahme, dass ein allfälliger weiterer (...) im (...) auch in Griechenland behandelt werden könnte, spreche auch, dass sie dort aufgrund ihres ersten (...) durchaus behandelt worden sei, die Behandlung aber aus Angst nicht habe durchführen lassen wollen. Nachdem sie in Griechenland auch wegen ihrer (...) bereits in Behandlung gewesen sei, sei davon auszugehen, dass ihr dieselbe adäquate Behandlung auch nach ihrer Rückkehr zur Verfügung stehen werde. Gleiches gelte für die vorgebrachten psychischen Beschwerden. Dabei liege es in der Verantwortung der Beschwerdeführerin, sich in Griechenland um eine psychotherapeutische Behandlung zu bemühen und die Termine regelmässig wahrzunehmen. Im Übrigen mache sich bei ausländischen Personen, deren Asylgesuch abgewiesen worden sei oder die eine Abweisung befürchteten, nicht selten ein depressives Zustandsbild bemerkbar, beziehungsweise durch einen ablehnenden Entscheid könne ein depressives Zustandsbild akzentuiert werden; bei gewissen Personen würde sich dabei auch eine suizidale Tendenz bemerkbar machen. Es sei Aufgabe der behandelnden Ärzte oder Psychiater, ihre Patienten auf eine allfällige Ausreise vorzubereiten, um einer möglichen Eskalation beziehungsweise Dekompensation entgegenzuwirken. Infolgedessen könne allfälligen gesundheitlichen Risiken, die aufgrund der psychischen Belastung auftreten könnten, mit einer sorgfältigen Vorbereitung der Ausreise und mit dem Aufbau einer inneren Bereitschaft zur Rückkehr sowie unter Umständen auch medikamentös vorgebeugt werden. Überdies stehe es der Beschwerdeführerin frei, in der Schweiz bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, welche durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden könne. Aufgrund der Aktenlage könne in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen zu den medizinischen Vorbringen verzichtet werden. Schliesslich sei es in der Tat nicht zu verneinen, dass eine Reintegration in Griechenland und die Wiedereingliederung in den dortigen Arbeitsmarkt, in die dortigen Gesundheitsstrukturen und in das dortige Sozialwesen Einsatz und Bemühungen seitens der Beschwerdeführerin erforderten und auch gewisse Schwierigkeiten mit sich bringen würden. Dennoch zeige ihre Entwicklung in der Schweiz, dass sie durchaus in der Lage sei, sich sowohl sozial wie auch arbeitstechnisch zu sozialisieren, benötigte Hilfe zu holen und Angebote zu nutzen. Sollte Griechenland seinen Verpflichtungen hinsichtlich Fürsorgeleistungen nicht nachkommen, wäre es der Beschwerdeführerin unbenommen, ihre Rechte bei den griechischen Behörden gerichtlich geltend zu machen.

E. 8.5 In der Beschwerde (vgl. S. 4 ff.) wird zwecks Entkräftung der Erwägungen der Vorinstanz zur Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin hingewiesen, welche in Griechenland entweder gar nicht oder nur ungenügend behandelt werden könnten. Sodann würde die Beschwerdeführerin angesichts der sich in letzter weiter verschlechterten Lage in Griechenland dort kaum Aussicht auf Arbeit und Unterkunft habe, weshalb sie mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde und Hunger sowie einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgeliefert wäre. Aufgrund ihres psychischen Zustands wäre es ihr auch nicht möglich, sich um den Zugang zur Gesundheitsversorgung zu kümmern, und als schwarze, kaum Griechisch sprechende Frau wäre sie ein leichtes Opfer für rassistische Angriffe. Ihre Situation wäre auch dann schwierig, wenn sie in Griechenland (nochmals) ein Asylgesuch einreichen könnte (vgl. Beschwerde S. 10 f.). Schliesslich genüge es angesichts des besonderen Situation der Beschwerdeführerin nicht, wenn das SEM im Rahmen des Vollzugs der Wegweisung die griechischen Behörden lediglich über die gesundheitlichen Probleme informiere; vielmehr bedürfe es einer handfesten Zusicherung zu einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit und zu einer barrierefrei zugänglichen medizinischen Einrichtung (vgl. Beschwerde S. 11-13).

E. 8.6.1 In Bezug auf die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland kann - zur Vermeidung von Wiederholungen - vorab auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. III. 1. sowie vorstehend E. 8.4.1) verwiesen werden. Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass die geltend gemachten - und grundsätzlich auch nicht bestrittenen - medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin nicht unter die vom EGMR in seinem Urteil vom 13. Dezember 2016 (Nr. 41738/10 Paposhvili gg. Belgien), §183, genannten "other very exceptional cases" subsumiert werden. Trotz der verschiedenen Diagnosen ([...]) handelt es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine schwerkranke Person, bei der die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie bei einer Rückschaffung nach Griechenland einer rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wäre, zumal die medizinische Versorgung in Griechenland grundsätzlich gewährleistet ist und weder die Vorbringen der Beschwerdeführerin noch die sich bei den Akten befindenden ärztlichen Berichte darauf schliessen lassen, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme derart gravierend wären, als dass eine adäquate Behandelbarkeit im EU-Staat Griechenland nicht gegeben wäre. Es liegen somit keine konkreten Hinweise vor, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 8.6.2 Auch hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführerin nach Griechenland kann sich das Bundesverwaltungsgericht der Beurteilung der Vorinstanz anschliessen. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die sehr ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. III. 2 sowie vorstehend E. 8.4.2) zu verweisen. Die in der Beschwerdeschrift enthaltenen, allgemeinen Ausführungen betreffend Zugang zu Wohnraum, Beschäftigung, Sozialhilfeleistungen und Gesundheitsversorgung sind nicht geeignet, die in Art. 83 Abs. 5 AIG statuierte Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar sei, umzustossen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin sich in der Schweiz weiterhin in ärztlicher Behandlung befindet und die (...) beziehungsweise einer (...) in Zukunft nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. Beschwerde S. 6 und 12). Im Übrigen wird in der Beschwerde auch nicht dargetan, inwiefern sich die gesundheitliche Situation verschlechtert haben könnte. im ärztlichen Verlaufsbericht der (...) vom 8. Juni 2021 wird sogar ausdrücklich festgehalten, die (...) der Beschwerdeführerin zeige sich - trotz regelmässiger Behandlung - unverändert. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 19. Juli 2021 in der Schweiz einer Arbeitstätigkeit als (...) nachgehen kann (vgl. oben Sachverhalt Bst. J). Sodann ist nicht erkennbar, inwiefern die Beschwerdeführerin - wie in der Beschwerde (vgl. S. 12 f.) sinngemäss geltend gemacht wird - hinsichtlich Unterkunft, Erwerb und Zugang zu medizinischer Versorgung mit ihrer gültigen Aufenthaltsbewilligung (aufgrund welcher sie doch in den wesentlichen Punkten griechischen Staatsangehörigen gleichstellt ist) gegenüber Personen, welche sich in Griechenland in einem hängigem Asylverfahren befinden, benachteiligt sein könnte. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland ist nach dem Gesagten auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage zumutbar, wobei an dieser Stelle nochmals ausdrücklich auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe, insbesondere auch in Form von Medikamenten, hinzuweisen ist. Für die Einholung individueller Garantien bei den griechischen Behörden betreffend adäquate Unterbringung und den benötigten Zugang zu fachärztlicher Behandlung besteht indessen kein Anlass. Der entsprechende Subeventualantrag (Rechtsbegehren 3) ist abzuweisen.

E. 8.6.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die Beschwerdeführerin in Griechenland über eine noch bis zum 4. Dezember 2023 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt, die griechischen Behörden einer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben und den Akten keine Hinweise auf eine Reiseunfähigkeit zu entnehmen sind. Der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin kann bei Bedarf bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten angemessen Rechnung getragen werden. Schliesslich steht auch die Covid-19-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich - wenn überhaupt - um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Griechenland angepasst wird.

E. 8.7 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht den Wegweisungsvollzug nach Griechenland als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese beantragte indessen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Dieses bis anhin nicht behandelte Gesuch ist gutzuheissen, da die Begehren nicht zum vornherein aussichtslos waren und die Bedürftigkeit durch die eingereichte Bestätigung belegt wird. Die Anstellung der Beschwerdeführerin als (...) seit dem 19. Juli 2021 vermag daran noch nichts zu ändern. Auf die Erhebung der Verfahrenskosten ist zu verzichten.

E. 10.2 Ebenso ist dem Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung in der Person von MLaw Ninja Frey stattzugeben (vgl. Art. 102m Abs. Bst. a AsylG), sie ist entsprechend einzusetzen. Gemäss Praxis wird bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Honorarnote vom 10. August 2021 weist einen Aufwand von 8 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150. (im Fall des Unterliegens) sowie eine Spesenpauschale in der Höhe von Fr. 50.- aus. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Spesen sind aufgrund der tatsächlichen Kosten auszuzahlen (vgl. Art. 11 Abs. 1 VGKE). Die ohne nähere Angaben geltend gemachte Spesenpauschale von Fr. 50.- ist demnach nicht zu vergüten, zumal keine besonderen Verhältnisse vorliegen, welche die Auszahlung eines Pauschalbetrags rechtfertigen würden (vgl. Art. 11 Abs. 3 VGKE). Zu entschädigen sind indessen die aktenkundigen Auslagen (gerundet Fr. 11.-). Der Rechtsvertreterin ist somit der Betrag von Fr. 1'211.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
  3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. MLaw Ninja Frey wird als amtliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eingesetzt.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'211.- ausgerichtet.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

r Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3589/2021 Urteil vom 1. Oktober 2021 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, vertreten durch MLaw Ninja Frey, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Juli 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 12. September 2019 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass sie am 5. Februar sowie am 6. August 2018 in Griechenland Asylgesuche eingereicht hatte. A.c Anlässlich der am 18. September 2019 durchgeführten Personalienaufnahme (PA) gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie sei im Jahr 2017 von ihrem Heimatstaat Nigeria aus via die Türkei nach Griechenland gereist, wo sie im Jahr 2018 in B._______ einen griechischen Staatsangehörigen geheiratet habe. Im April 2019 sei sie ein erstes Mal in die Schweiz eingereist, wenig später aber wieder nach Griechenland zurückgekehrt. Am 28. Juni 2019 sei sie erneut in die Schweiz gelangt. A.d Die Beschwerdeführerin gab sodann anlässlich des am 27. September 2019 im Beisein ihrer damaligen Rechtsvertreterin durchgeführten persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), an, im Juli 2017 mit einer Frau, die "Mama" genannt worden sei, in die Türkei gereist zu sein, wo sie sich habe prostituieren müssen. Nach der Flucht nach Griechenland Mitte November 2017 habe sie dort ihren künftigen Ehemann kennengelernt und diesen im Oktober 2018 geheiratet. Einige Monate nach der Hochzeit sei ihr Ehemann aggressiv und gewalttätig geworden; ausserdem sei er drogenabhängig und arbeitslos gewesen. Sie habe daher von ihm weggehen müssen und in C._______ eine Bekannte besucht. Während dieser Zeit habe sie sich in D._______ einen neuen nigerianischen Pass ausstellen lassen und bei einer Schweizer Organisation in C._______ um medizinische Hilfe ersucht, die dafür notwendigen Versicherungsprämien aber nicht bezahlen können. In der Folge sei sie nach Griechenland zurückgekehrt, weil sie ein Angebot für eine Stelle in einem (...) auf einer Insel erhalten habe. Da sie die notwendigen Medikamente dort nicht erhalten habe, habe sie ihren Job aufgeben müssen. Mit ihrem Pass und der griechischen "Residence Card" könne sie für eine begrenzte Zeit visafrei im Schengen-Raum herumreisen. So sei sie - weil sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe - erneut in die Schweiz gereist und habe dieselbe Organisation in C._______ nochmals um Hilfe gebeten. Gemäss den Angaben ihrer damaligen Rechtsvertreterin wurde die Beschwerdeführerin bei der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) in E._______ angemeldet. Im Rahmen des Gesprächs gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31; Rückkehrmöglichkeit in sicheren Drittstaat) sowie zu einer möglichen Wegweisung nach Griechenland. Dagegen wendete die Beschwerdeführerin ein, in Griechenland keine medizinische Unterstützung ([...]) zu erhalten und dort niemanden zu haben; sie wisse nicht, wo sich ihr Ehemann aufhalte und wolle auch nicht zu ihm zurück. A.e Im Rahmen der Anhörung vom 21. Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, Ergänzungen zu den von ihr im Gespräch vom 27. September 2019 gemachten Aussagen, insbesondere auch zu denjenigen, die darauf hindeuten könnten, dass sie Opfer von Menschenhandel geworden sein könnte, anzubringen. Dabei erklärte sie, es nicht als nötig zu erachten, bei einem allfälligen Strafverfahren betreffend Menschenhandel mit der Polizei zusammenzuarbeiten, da das von ihr diesbezüglich Vorgebrachte in der Türkei geschehen sei. A.f Das SEM teilte der Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2019 mit, das Dublin-Verfahren sei beendet worden und ihr Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft. A.g Die auf den 10. Dezember 2019 angesetzte Anhörung nach Art. 29 AsylG musste aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin abgebrochen werden. A.h Das SEM teilte der Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2019 mit, ihr Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt. A.i Am 9. März 2020 wurde sie im Beisein ihrer am 16. Januar 2020 neu bevollmächtigten Rechtsvertreterin von einer Mitarbeiterin des SEM vertieft angehört. Anlässlich dieser Anhörung brachte sie im Wesentlichen vor, sie stamme aus dem nigerianischen Bundesstaat F._______ und habe dort während (...) Jahren die Schule besucht. Nach dem Tod ihres Vaters (zu ihrer Mutter habe sie seit ihrer Kindheit keinen Kontakt mehr gehabt) sei sie im Dezember 2016 zu ihrem Onkel nach G._______ gezogen. Dieser Onkel habe sie während mehrerer Monate geschlagen und sexuell missbraucht; ein dabei gezeugtes Kind habe sie medikamentös abgetrieben. Im Jahr 2017 habe sie in einer Kirche in G._______ "Mama" kennengelernt. Im Juli 2017 sei sie mit einer Bekannten von "Mama" namens H._______, welche die Reise organisiert habe, in die Türkei gereist. Dort sei sie von H._______ sowie von verschiedenen weiteren Personen zur Prostitution gezwungen worden; "Mama" habe die Aktivitäten dieser Personen von Nigeria aus gesteuert. Im November 2017 sei sie mit Hilfe eines Landsmanns nach Griechenland geflohen, wo sie ein Asylgesuch gestellt und in einem (...) in B._______ gearbeitet habe. Am 24. Oktober 2018 habe sie einen griechischen Staatsangehörigen geheiratet und sei anschliessend mit ihm zusammengezogen. Nach der Heirat habe sie das in Griechenland gestellte Asylgesuch zurückgezogen. Ihr Ehemann sei drogensüchtig gewesen und habe sie geschlagen; seit er im März 2019 weggegangen sei, habe sie keinen Kontakt mehr zu ihm. Anfangs 2018 sei sie in Griechenland (...) worden. Ausserdem sei im Juli 2018 ein (...) diagnostiziert worden. Sie sei im April 2019 wegen ihrer Gesundheit (sie habe mangels Vertrauen zu den dortigen Ärzten den (...) nicht in Griechenland operieren lassen wollen) und weil sie, nachdem ihr Ehemann sie verlassen habe, keine Bleibe mehr gehabt habe, in die Schweiz gereist. Nach der Ankunft in der Schweiz sei ihr jedoch eine Arbeitsstelle als (...) in einem Hotel auf der griechischen Insel I._______ angeboten worden, weshalb sie nach Griechenland zurückgekehrt sei und dort rund einen Monat lang gearbeitet habe. Da sie auf der Insel aber die notwendigen Medikamente nicht erhalten habe, sei sie im August 2019 nach B._______ und im September 2019 wieder in die Schweiz gereist. In der Schweiz sei der (...) operativ entfernt worden; wegen (...) habe sie auch eine Psychologin aufgesucht. Bei einer Rückkehr nach Griechenland müsste sie sich um ihre Gesundheit sorgen, und sie befürchte, dort keine Unterkunft zu haben. A.j Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens wurden zahlreiche Unterlagen und Beweismittel zu den Akten gegeben: Nebst einem bis zum 26. Juni 2024 gültigen nigerianischen Reisepass und einer bis zum 4. Dezember 2023 gültigen griechischen "Residence Card" für Familienangehörige von griechischen Staatsangehörigen im Original mehrere ärztliche Berichte des BAZ C._______, ein Austrittsbericht und eine Auskunftserteilung (...), ein Operationsbericht, ein (...) Bericht, ein Austrittsbericht der (...) sowie eine Einschätzung beziehungsweise ein "Verlaufsbericht" der FIZ. A.k Da die Beschwerdeführerin als potenzielles Opfer einer Straftat im Zusammenhang mit Menschenhandel nach Art. 4 Bst. a des Übereinkommens vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels (SR 0.311.543) erkannt wurde, wurde ihr seitens des SEM mit Schreiben vom 11. März 2020 eine Erholungs- und Bedenkfrist von 30 Tagen gewährt, um ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden zu bestätigen oder abzulehnen. Die Beschwerdeführerin erklärte dem SEM mit am 9. April 2020 unterzeichneter Mitteilung, sie sei nicht damit einverstanden, von den Strafverfolgungsbehörden kontaktiert zu werden. B. B.a Mit Verfügung vom 29. April 2020 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Die Beschwerdeführerin erhob durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 12. Mai 2020 gegen die Verfügung des SEM vom 29. April 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Mit Urteil D-2469/2020 vom 5. Juni 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde, und wies die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Dabei führte es insbesondere aus, das SEM habe bei den griechischen Behörden zu Unrecht keine Rückübernahmezusicherung eingeholt. C. In der Folge ersuchte das SEM die griechischen Behörden mit Schreiben vom 19. Juni 2020 um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. Am 26. Juni 2020 stimmten die griechischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM gestützt auf die vom 5. Dezember 2018 bis zum 4. Dezember 2023 gültige Aufenthaltsbewilligung ("Resident Card") zu. D. D.a Mit Schreiben vom 6. Mai 2021 gab das SEM der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zur erneut beabsichtigten Wegweisung nach Griechenland zu äussern. Die Beschwerdeführerin nahm am 10. Juni 2021 Stellung. Dabei machte sie geltend, trotz des ihr eingesetzten "Clip" habe sie weiterhin starke (...), weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich im Bereich (...) ein (...) gebildet habe. Die Angst vor einem (neuen) (...), ihre aktuelle soziale Situation sowie auch die drohende Wegweisung nach Griechenland belasteten sie sehr und würden in ihr einen kaum auszuhaltenden Druck und Stress hervorrufen. Aufgrund ihrer desolaten psychischen Verfassung wäre sie in Griechenland nicht imstande, sich in eine medizinische oder psychiatrische Einrichtung zu begeben oder sich jemandem anzuvertrauen, damit ihr in der Organisation des dortigen Alltags geholfen werden könnte. Demgegenüber befinde sie sich mit dem aktuellen Setting von helfenden Personen in der Schweiz gerade so in der Lage, im alltäglichen Leben in der Schweiz die täglichen Anforderungen mehr schlecht als recht zu erfüllen. Nach Wegfall dieser umfassenden Betreuung wäre sie nicht imstande, den Alltag in Griechenland zu bewältigen. Erschwerend komme dazu, dass sie als alleinstehende vulnerable Frau aus Nigeria ohne intaktes Sozial- und Beziehungsnetz oder Kenntnissen der griechischen Sprache in Griechenland diversesten Anfeindungen, Ausgrenzungen oder schlichter Gewalt schutzlos ausgesetzt wäre. Zur Untermauerung der Darlegungen gab sie einen am 18. Mai 2021 von der (...) ausgestellten Kurzbericht sowie einen ärztlichen Verlaufsbericht der (...) vom 8. Juni 2021 zu den Akten. D.b Am 7. Juni 2021 ging beim SEM ausserdem ein Bericht der (...) ein. E. Mit Verfügung vom 30. Juli 2021 - eröffnet am 3. August 2021 - trat das SEM erneut in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könnte; sollte diese Frist wegen der ausserordentlichen Lage aufgrund des Coronavirus nicht ausreichen, um der Ausreisepflicht nachzukommen, so stehe es ihr frei, vor Ablauf der Frist schriftlich und begründet um Fristerstreckung zu ersuchen. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton (J._______) mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin an. F. Die Beschwerdeführerin erhob durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 10. August 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt und ihre Abklärungspflicht nicht erfüllt habe, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Eventualiter sei die Sache im Wegweisungspunkt aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) festzustellen, und sie sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, bei den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend die adäquate Unterbringung und den benötigten Zugang zu fachärztlicher Behandlung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Rechtsbeiständin ersucht. Zur Untermauerung der Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - wurden nebst den sich bereits bei den vorinstanzlichen Akten befindenden ärztlichen Unterlagen eine am 5. August 2021 von (...) ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung und eine Honorarnote eingereicht. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 11. August 2021 den Eingang der Beschwerde. H. Am 12. August 2021 wurde der in der Beschwerdeschrift erwähnter Arbeitsvertrag vom 9. Juli 2021 für eine Tätigkeit als (...) zu den Akten gegeben. I. Mit Instruktionsverfügung vom 16. August 2021 wurde festgestellt, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde einstweilen verzichtet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 5. 5.1 In der Beschwerde (vgl. S. 4 sowie Rechtsbegehren 1) wird in der Hauptsache beanstandet, die Vorinstanz habe ihre Abklärungspflicht verletzt, indem sie sich auf ihr Rückübernahmeersuchen vom 19. Juni 2020 sowie auf die Zustimmung der griechischen Behörden vom 26. Juni 2020 abgestützt und offenkundig kein aktuelles Rückübernahmeersuchen getätigt habe. Zudem habe es die Vorinstanz unterlassen, die Situation der Beschwerdeführerin als besonders vulnerable, alleinstehende Frau bei einer Rückkehr nach Griechenland besonders zu prüfen und die aktuelle Menschenrechtssituation dort umfassend zu dokumentieren sowie auf den Einzelfall anzuwenden, womit auch der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt worden sei. 5.2 Das Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). 5.3 Die Vorinstanz hat gestützt auf das Urteil D-2469/2021 des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2020 die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin ersucht. Die griechischen Behörden haben in der Folge am 26. Juni 2020 dem Ersuchen zugestimmt und gleichzeitig festgehalten, die Aufenthaltsbewilligung ("Resident Card") der Beschwerdeführerin sei bis zum 4. Dezember 2023 gültig. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass ein zeitnäher zur angefochtenen Verfügung eingeholtes Rücknahmeersuchen zu einem anderen Bescheid seitens der griechischen Behörden hätte führen können, weshalb nicht einsehbar ist, inwiefern das SEM in diesem Punkt seine Abklärungspflicht verletzt haben könnte. Sodann hat das SEM in der angefochtenen Verfügung dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen es zum Schluss gelangt ist, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt seien und der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten seien. Es hat sich namentlich auch sehr detailliert - und insbesondere auch unter Berücksichtigung der in der Stellungnahme vom 10. Juni 2021 enthaltenen Ausführungen und der beiden gleichzeitig eingereichten ärztlichen Berichte - mit den geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, den diversen sich bei den Akten befindenden ärztlichen Berichten, den darin gestellten Diagnosen und Therapien sowie den Lebensbedingungen, denen die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in Griechenland ausgesetzt würde, auseinandergesetzt (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 und 7-13). Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Beurteilung durch das SEM nicht teilt, stellt keine ungenügende Abklärung und Feststellung des Sachverhalts dar. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die besagten formellen Rügen in der Beschwerdeschrift nicht weiter begründet werden. 5.4 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet, weshalb dem Hauptantrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz nicht stattzugeben ist. 6. 6.1 Das SEM tritt gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. 6.2 Griechenland wurde durch den Bundesrat am 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet, und diese Einstufung besitzt auch heute noch Gültigkeit. Die Beschwerdeführerin hat sich vor der Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Griechenland aufgehalten, wo sie - wie durch die sich bei den Akten befindende, bis zum 4. Dezember 2023 gültige "Residence Card" und die Antwort der griechischen Behörden vom 26. Juni 2020 belegt wird - eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hat. Sie kann daher erneut nach Griechenland zurückkehren und dort Wohnsitz nehmen. 6.3 Das SEM ist somit zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten, was von der Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht auch nicht bestritten wird. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). Vorliegend ist einzig der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland einer Prüfung zu unterziehen. 8.2 Unzulässig ist der Vollzug der Wegweisung, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Auch weitere Verletzungen völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz, die sich unter anderem aus der EMRK ergeben, können einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen. Unzumutbar kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG dann sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren 8.3 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland einer ist (vgl. oben E. 6.2) - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). 8.4 8.4.1 Die Vorinstanz stellte vorab fest, da die Beschwerdeführerin in einen Drittstaat reisen könne, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, zwei Frauen hätten ihre Reise von Nigeria in die Türkei organisiert und sie dort zur Prostitution gezwungen, wies das SEM auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hin, wonach Menschenhandel durch Art. 4 EMRK (Verbot der Sklaverei und Zwangsarbeit) verboten sei, und die Staaten wirksam gegen solche Praktiken vorgehen müssten, indem sie Menschenhandel verhinderten, die Opfer schützten und die Menschenhändler bestraften. In diesem Sinn müssten sie die Aktivitäten der Menschenhändler namentlich durch Einwanderungsgesetze einschränken, Massnahmen zum Schutz der identifizierten oder potenziellen Opfer ergreifen, wenn sie wüssten oder wissen müssten, dass diese einem tatsächlichen und unmittelbaren Risiko ausgesetzt seien, Untersuchungen über den Menschenhandel durchführen sowie, um der grenzüberschreitenden Dimension dieser Straftaten Rechnung zu tragen, eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den Herkunfts- , Transit- und Zielstaaten sicherstellen. Den Aussagen der Beschwerdeführerin seien keine konkreten Anhaltpunkte zu entnehmen, die dafür sprechen würden, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland ernsthaften Nachteilen oder einer nach den Artikeln 3 und 4 EMRK verbotenen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Der Umstand, dass sie in der Vergangenheit in der Türkei ausgebeutet worden sei, sei kein ausreichender Grund, um ein reales Risiko einer schlechten Behandlung bei einer Rückkehr nach Griechenland geltend zu machen. Entsprechend sei die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge im November 2017 aus der Türkei ausgereist und habe seither keinen Kontakt mehr zu Leuten rund um "Mama" gehabt. Zwischen November 2017 und April 2019 sowie zwischen Juni 2019 und September 2019, mithin insgesamt über eineinhalb Jahre lang, habe sie in Griechenland gelebt, ohne ernsthafte Nachteile oder Probleme im Sinne von Art. 3 und 4 EMRK gehabt zu haben. Anhaltspunkte, dass sie solche bei einer Rückkehr nach Griechenland nunmehr zu befürchten hätte, lägen nicht vor. Auch habe die Beschwerdeführerin die Probleme mit ihrem Ehemann nicht als ausschlaggebenden Grund für ihre Ausreise im September 2019 genannt. Vielmehr habe sie seit März 2019 keinen Kontakt mehr zu ihm und wisse nicht, wo er sich aufhalte. Somit liege keine objektiv begründete Furcht vor Nachteilen seitens ihres Ehemannes vor. Ausserdem sei festzuhalten, dass Griechenland über eine funktionierende Schutzbehörde verfüge, weshalb es der Beschwerdeführerin zuzumuten wäre, sich an die zuständigen Stellen zu wenden, falls sie sich von Drittpersonen bedroht fühlen würde. Die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Griechenland erweise sich daher als zulässig. 8.4.2 Die Vorinstanz erachtete auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland als gegeben. 8.4.2.1 Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Heimat Nigeria (...) Jahre lang die Schule besucht und die (...) abgeschlossen. In Griechenland habe sie ihren Angaben zufolge in einem (...) und zuletzt in einem (...) auf der Insel I._______ in der (...) gearbeitet. Weiter habe sie in der Schweiz Deutschkurse besucht und sei in einem (...) tätig gewesen. Nachdem es ihr in der Vergangenheit mehrfach gelungen sei, in Griechenland an verschiedenen Orten und mit Hilfe verschiedener Personen Arbeit zu finden und ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, sei davon auszugehen, dass sie durch ihre Arbeitserfahrung und ihr soziales Netzwerk in Griechenland weiterhin Arbeit finden, ihren Lebensunterhalt bestreiten und sich bei Bedarf Hilfe holen könne. Ihren Aussagen zufolge sei sie in Griechenland bei verschiedenen Bekannten untergekommen. Vom Flüchtlingscamp aus sei sie zu einer Freundin gezogen und habe zuletzt in B._______ bei einer Bekannten gelebt, welche sie von der Arbeit gekannt habe. Über einen weiteren Bekannten in Griechenland sei ihr eine Kontaktperson vorgestellt worden, bei welcher sie bei ihrem ersten Aufenthalt in der Schweiz untergekommen sei. Aus diesen Aussagen gehe hervor, dass sie in Griechenland sehr wohl über einen Bekanntenkreis verfüge, auf den sie sich bei ihrer Rückkehr stützen könne. Ihr Lebensunterhalt sowie ihre Wohnsituation würden somit als gesichert gelten. Falls sich der Zugang zu einer Unterkunft oder einer Arbeitsstelle dennoch als schwierig erweisen würde, könnte sie sich an die zuständigen örtlichen Behörden wenden. Es stehe ihr auch frei, bei Schwierigkeiten bei privaten Organisationen oder Institutionen um Hilfe zu ersuchen; diesbezüglich habe sie in der Vergangenheit in Griechenland bereits Erfahrung mit einer Kirche und einer Organisation namens "(...)" gemacht, die ihr Hilfe geleistet habe. 8.4.2.2 Zu ihrer Gesundheit habe die Beschwerdeführerin angegeben, in Griechenland im Jahr 2018 (...) worden zu sein. Im gleichen Jahr sei auch ein (...) diagnostiziert worden. Aus der schriftlichen Auskunftserteilung durch das (...) vom 28. Februar 2020 gehe hervor, dass sie zurzeit eine (...) mit "(...)" durchlaufe, welche voraussichtlich lebenslänglich notwendig sei. Bei täglicher Einnahme des Medikamentes sei laut dem zuständigen Arzt von einem guten Verlauf der Krankheit auszugehen. Gemäss ärztlichem Bericht vom 18. Dezember 2019 sei der (...) am 20. November 2019 in der Schweiz in einer komplikationslosen Operation entfernt worden, und nach der Operation habe die Beschwerdeführerin den zuständigen Arzt zweimal zur Nachkontrolle aufgrund von (...) gesehen. Anlässlich der ergänzenden Anhörung habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, in Griechenland über ein Jahr bezüglich der (...) nicht untersucht worden zu sein. Der Arzt habe ihr mitgeteilt, dass sie wegen der Krise nicht dauernd untersucht werden könne, dass sie ja aber die Medikamente nehmen würde. Zur Behandlung des (...) habe sie während Monaten lediglich (...) erhalten. Weder diese Aussagen noch die eingereichten Arztberichte liessen jedoch darauf schliessen, dass eine adäquate Behandelbarkeit der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme im EU-Staat Griechenland nicht gegeben wäre. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin angegeben, aufgrund der (...) im (...) in B._______ bereits medikamentös behandelt und wegen des (...) später im (...) untersucht worden zu sein. Des Weiteren wies das SEM darauf hin, Art. 83 Abs. 4 AIG stelle eine restriktiv auszulegende Ausnahmebestimmung dar, welche nicht vorgebracht werden könne, um einen Wegweisungsentscheid einzig mit dem Argument zu verhindern, die stationäre Infrastruktur und das medizinische Know-how in der Schweiz entsprächen einem hohen, im Herkunfts- oder Wohnsitzstaat nicht zur Verfügung stehenden Standard. Gemäss den Kenntnissen des SEM sei die medizinische Versorgung im vorliegenden Fall in Griechenland gewährleistet und stelle kein Hindernis für den Vollzug der Wegweisung dar, zumal der Beschwerdeführerin die medizinische Unterstützung und die Behandlung durch Medikamente in der Vergangenheit durchaus zugänglich gewesen seien. Es möge sein, dass der Zugang zur medizinischen Versorgung aufgrund der geschwächten wirtschaftlichen Lage in Griechenland oder der aktuellen Lage aufgrund des Coronavirus erschwert sei. Die allgemein schwierige Lage betreffe indessen die ganze Bevölkerung, weshalb sie die Zumutbarkeit des Wegeweisungsvollzugs nicht widerlegen könne. Demnach gelte die medizinische Versorgung in Griechenland in Bezug auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme als zugänglich und zumutbar. Im Übrigen handle es sich bei den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen nicht um Erkrankungen, bei welchen die ernsthafte Gefahr bestehe, dass diese bei einer Rückschaffung nach Griechenland zu einer schwerwiegenden, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustandes führten, welche mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung verbunden sei. Auch in Bezug auf die psychischen Beschwerden (stationäre psychiatrische Behandlung vom 12. Dezember 2019 bis zum 9. Januar 2020, Diagnose eines [...]) sei davon auszugehen, dass diese in Griechenland ohne Weiteres behandelbar seien. Was die Finanzierung der medizinischen Versorgung in Griechenland betreffe, so werde allen griechischen Bürgern und Personen mit legalem Aufenthaltsstatus auch ohne Versicherungsschutz Zugang zum öffentlichen Gesundheitswesen garantiert. Für Einzelpersonen, deren jährliches Einkommen und steuerbares Vermögen sowie deren Besitz unter einem bestimmten Betrag lägen, sei zudem der Zugang zu Medikamenten gebührenfrei und je nach Medikament kostenlos. Im Übrigen gebe es neben der öffentlichen Gesundheitsversorgung auch zahlreiche Angebote im Gesundheitsbereich, die von nichtstaatlichen Akteuren in Form von Sozialapotheken und Sozialkliniken betrieben würden. Diese unterstützten Patienten ebenfalls durch die kostenlose Abgabe von Medikamenten. Vor diesem Hintergrund sei der Zugang der Beschwerdeführerin - unabhängig von einer allfälligen Erwerbstätigkeit - auch in finanzieller Hinsicht als gegeben zu erachten. Derzeit bestehe auch in fast allen Staaten der Welt das Risiko einer Infizierung mit SARS-CoV-2. Die blosse Möglichkeit einer Ansteckung vermöge für sich alleine ebenfalls nicht der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenzustehen. 8.4.2.3 Zu den in der Stellungnahme 10. Juni 2021 vorgebrachten (...) Beschwerden sei auszuführen, dass jene ohne Weiteres auch in Griechenland behandelt werden könnten. Dem eingereichten Arztbericht vom 18. Mai 2021 seien abgesehen von regelmässigen (...) Kontrollen keine notwendigen Behandlungsschritte zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei es durchaus zuzumuten und auch möglich, sich in Griechenland in Behandlung zu begeben und sich regelmässig kontrollieren zu lassen. Seit der Stellungnahme seien keine weiteren Arztberichte eingegangen, weshalb davon auszugehen sei, dass die gesundheitliche Situation unverändert geblieben sei. Für die Annahme, dass ein allfälliger weiterer (...) im (...) auch in Griechenland behandelt werden könnte, spreche auch, dass sie dort aufgrund ihres ersten (...) durchaus behandelt worden sei, die Behandlung aber aus Angst nicht habe durchführen lassen wollen. Nachdem sie in Griechenland auch wegen ihrer (...) bereits in Behandlung gewesen sei, sei davon auszugehen, dass ihr dieselbe adäquate Behandlung auch nach ihrer Rückkehr zur Verfügung stehen werde. Gleiches gelte für die vorgebrachten psychischen Beschwerden. Dabei liege es in der Verantwortung der Beschwerdeführerin, sich in Griechenland um eine psychotherapeutische Behandlung zu bemühen und die Termine regelmässig wahrzunehmen. Im Übrigen mache sich bei ausländischen Personen, deren Asylgesuch abgewiesen worden sei oder die eine Abweisung befürchteten, nicht selten ein depressives Zustandsbild bemerkbar, beziehungsweise durch einen ablehnenden Entscheid könne ein depressives Zustandsbild akzentuiert werden; bei gewissen Personen würde sich dabei auch eine suizidale Tendenz bemerkbar machen. Es sei Aufgabe der behandelnden Ärzte oder Psychiater, ihre Patienten auf eine allfällige Ausreise vorzubereiten, um einer möglichen Eskalation beziehungsweise Dekompensation entgegenzuwirken. Infolgedessen könne allfälligen gesundheitlichen Risiken, die aufgrund der psychischen Belastung auftreten könnten, mit einer sorgfältigen Vorbereitung der Ausreise und mit dem Aufbau einer inneren Bereitschaft zur Rückkehr sowie unter Umständen auch medikamentös vorgebeugt werden. Überdies stehe es der Beschwerdeführerin frei, in der Schweiz bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, welche durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden könne. Aufgrund der Aktenlage könne in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen zu den medizinischen Vorbringen verzichtet werden. Schliesslich sei es in der Tat nicht zu verneinen, dass eine Reintegration in Griechenland und die Wiedereingliederung in den dortigen Arbeitsmarkt, in die dortigen Gesundheitsstrukturen und in das dortige Sozialwesen Einsatz und Bemühungen seitens der Beschwerdeführerin erforderten und auch gewisse Schwierigkeiten mit sich bringen würden. Dennoch zeige ihre Entwicklung in der Schweiz, dass sie durchaus in der Lage sei, sich sowohl sozial wie auch arbeitstechnisch zu sozialisieren, benötigte Hilfe zu holen und Angebote zu nutzen. Sollte Griechenland seinen Verpflichtungen hinsichtlich Fürsorgeleistungen nicht nachkommen, wäre es der Beschwerdeführerin unbenommen, ihre Rechte bei den griechischen Behörden gerichtlich geltend zu machen. 8.5 In der Beschwerde (vgl. S. 4 ff.) wird zwecks Entkräftung der Erwägungen der Vorinstanz zur Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin hingewiesen, welche in Griechenland entweder gar nicht oder nur ungenügend behandelt werden könnten. Sodann würde die Beschwerdeführerin angesichts der sich in letzter weiter verschlechterten Lage in Griechenland dort kaum Aussicht auf Arbeit und Unterkunft habe, weshalb sie mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde und Hunger sowie einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgeliefert wäre. Aufgrund ihres psychischen Zustands wäre es ihr auch nicht möglich, sich um den Zugang zur Gesundheitsversorgung zu kümmern, und als schwarze, kaum Griechisch sprechende Frau wäre sie ein leichtes Opfer für rassistische Angriffe. Ihre Situation wäre auch dann schwierig, wenn sie in Griechenland (nochmals) ein Asylgesuch einreichen könnte (vgl. Beschwerde S. 10 f.). Schliesslich genüge es angesichts des besonderen Situation der Beschwerdeführerin nicht, wenn das SEM im Rahmen des Vollzugs der Wegweisung die griechischen Behörden lediglich über die gesundheitlichen Probleme informiere; vielmehr bedürfe es einer handfesten Zusicherung zu einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit und zu einer barrierefrei zugänglichen medizinischen Einrichtung (vgl. Beschwerde S. 11-13). 8.6 8.6.1 In Bezug auf die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland kann - zur Vermeidung von Wiederholungen - vorab auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. III. 1. sowie vorstehend E. 8.4.1) verwiesen werden. Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass die geltend gemachten - und grundsätzlich auch nicht bestrittenen - medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin nicht unter die vom EGMR in seinem Urteil vom 13. Dezember 2016 (Nr. 41738/10 Paposhvili gg. Belgien), §183, genannten "other very exceptional cases" subsumiert werden. Trotz der verschiedenen Diagnosen ([...]) handelt es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine schwerkranke Person, bei der die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie bei einer Rückschaffung nach Griechenland einer rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wäre, zumal die medizinische Versorgung in Griechenland grundsätzlich gewährleistet ist und weder die Vorbringen der Beschwerdeführerin noch die sich bei den Akten befindenden ärztlichen Berichte darauf schliessen lassen, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme derart gravierend wären, als dass eine adäquate Behandelbarkeit im EU-Staat Griechenland nicht gegeben wäre. Es liegen somit keine konkreten Hinweise vor, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 8.6.2 Auch hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführerin nach Griechenland kann sich das Bundesverwaltungsgericht der Beurteilung der Vorinstanz anschliessen. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die sehr ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. III. 2 sowie vorstehend E. 8.4.2) zu verweisen. Die in der Beschwerdeschrift enthaltenen, allgemeinen Ausführungen betreffend Zugang zu Wohnraum, Beschäftigung, Sozialhilfeleistungen und Gesundheitsversorgung sind nicht geeignet, die in Art. 83 Abs. 5 AIG statuierte Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar sei, umzustossen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin sich in der Schweiz weiterhin in ärztlicher Behandlung befindet und die (...) beziehungsweise einer (...) in Zukunft nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. Beschwerde S. 6 und 12). Im Übrigen wird in der Beschwerde auch nicht dargetan, inwiefern sich die gesundheitliche Situation verschlechtert haben könnte. im ärztlichen Verlaufsbericht der (...) vom 8. Juni 2021 wird sogar ausdrücklich festgehalten, die (...) der Beschwerdeführerin zeige sich - trotz regelmässiger Behandlung - unverändert. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 19. Juli 2021 in der Schweiz einer Arbeitstätigkeit als (...) nachgehen kann (vgl. oben Sachverhalt Bst. J). Sodann ist nicht erkennbar, inwiefern die Beschwerdeführerin - wie in der Beschwerde (vgl. S. 12 f.) sinngemäss geltend gemacht wird - hinsichtlich Unterkunft, Erwerb und Zugang zu medizinischer Versorgung mit ihrer gültigen Aufenthaltsbewilligung (aufgrund welcher sie doch in den wesentlichen Punkten griechischen Staatsangehörigen gleichstellt ist) gegenüber Personen, welche sich in Griechenland in einem hängigem Asylverfahren befinden, benachteiligt sein könnte. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland ist nach dem Gesagten auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage zumutbar, wobei an dieser Stelle nochmals ausdrücklich auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe, insbesondere auch in Form von Medikamenten, hinzuweisen ist. Für die Einholung individueller Garantien bei den griechischen Behörden betreffend adäquate Unterbringung und den benötigten Zugang zu fachärztlicher Behandlung besteht indessen kein Anlass. Der entsprechende Subeventualantrag (Rechtsbegehren 3) ist abzuweisen. 8.6.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die Beschwerdeführerin in Griechenland über eine noch bis zum 4. Dezember 2023 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt, die griechischen Behörden einer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben und den Akten keine Hinweise auf eine Reiseunfähigkeit zu entnehmen sind. Der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin kann bei Bedarf bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten angemessen Rechnung getragen werden. Schliesslich steht auch die Covid-19-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich - wenn überhaupt - um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Griechenland angepasst wird. 8.7 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht den Wegweisungsvollzug nach Griechenland als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese beantragte indessen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Dieses bis anhin nicht behandelte Gesuch ist gutzuheissen, da die Begehren nicht zum vornherein aussichtslos waren und die Bedürftigkeit durch die eingereichte Bestätigung belegt wird. Die Anstellung der Beschwerdeführerin als (...) seit dem 19. Juli 2021 vermag daran noch nichts zu ändern. Auf die Erhebung der Verfahrenskosten ist zu verzichten. 10.2 Ebenso ist dem Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung in der Person von MLaw Ninja Frey stattzugeben (vgl. Art. 102m Abs. Bst. a AsylG), sie ist entsprechend einzusetzen. Gemäss Praxis wird bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Honorarnote vom 10. August 2021 weist einen Aufwand von 8 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150. (im Fall des Unterliegens) sowie eine Spesenpauschale in der Höhe von Fr. 50.- aus. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Spesen sind aufgrund der tatsächlichen Kosten auszuzahlen (vgl. Art. 11 Abs. 1 VGKE). Die ohne nähere Angaben geltend gemachte Spesenpauschale von Fr. 50.- ist demnach nicht zu vergüten, zumal keine besonderen Verhältnisse vorliegen, welche die Auszahlung eines Pauschalbetrags rechtfertigen würden (vgl. Art. 11 Abs. 3 VGKE). Zu entschädigen sind indessen die aktenkundigen Auslagen (gerundet Fr. 11.-). Der Rechtsvertreterin ist somit der Betrag von Fr. 1'211.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. MLaw Ninja Frey wird als amtliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eingesetzt.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'211.- ausgerichtet.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: