Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin - eine (...) aus Äthiopien - suchte am 5. Februar 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie könne nicht mehr nach Äthiopien zurückkehren, da sie homosexuell sei. Sie habe während eines Engagements für einen (...) in B._______ im Jahr 2013 eine Beziehung mit einer (...) begonnen. Zurück in Äthiopien habe sie am (...) 2013 anlässlich eines Festes (...) aus einem Impuls heraus versucht, eine Frau namens C._______ zu küssen, was von den anderen Gästen des Festes bemerkt worden sei. In der Folge sei sie zweimal mit dem Messer bedroht worden. Ausserdem habe sie im Februar 2014 anlässlich eines Telefonats mit ihrem älteren Bruder erfahren, dass sie von C._______ wegen des Vorfalls angezeigt worden sei. B. B.a Mit Verfügung vom 6. März 2014 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1778/2014 vom 26. November 2014 abgewiesen. Das Gericht ging im Resultat mit der Vorinstanz einig, dass der Sachverhaltsvortrag der Beschwerdeführerin massgebliche Mängel aufweise und den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht genüge. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 15. April 2020 reichte die Beschwerdeführerin beim SEM ein Gesuch um Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung vom 6. März 2014 ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, sie habe am 16. März 2020 ein Schreiben des öffentlichen Gerichts D._______ vom 25. Februar 2014 erhalten, welches dokumentiere, dass sie aufgrund der Verübung amoralischer Dinge, die mit der äthiopischen Kultur und Gesellschaft nicht vereinbar seien und der Tatsache, dass sie Frau C._______ geküsst habe, angeklagt worden sei. Damit besitze sie nun ein Beweismittel, welches die Glaubhaftigkeit des vorgebrachten Asylgrundes belege. Sie sei deshalb als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, eventualiter die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und es sei ihr die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Dem Wiedererwägungsgesuch lagen insbesondere eine Fotografie des genannten Schreibens des öffentlichen Gerichts D._______ (inkl. deutschsprachiger Übersetzung) und ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zum Thema Homosexualität in Äthiopien vom 13. Juli 2010 bei. D. Mit Verfügung vom 30. April 2020 - tags darauf eröffnet - trat das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch mangels funktioneller Zuständigkeit für die Beurteilung der Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ein und erklärte die Verfügung vom 6. März 2014 als rechtskräftig und vollstreckbar. Es hielt ausserdem fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Die Beschwerdeführerin gelangte daraufhin mit in erster Linie als "Revisionsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 6. Mai 2020 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, das Urteil D-1778/2014 vom 26. November 2014 sei infolge neu zugänglich gewordener Beweismittel zu revidieren, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen, die Wegweisung aus der Schweiz aufzuheben und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, eventualiter die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und es sei ihr der vorläufige Aufenthalt in der Schweiz zu gewähren. Der Wegweisungsvollzug sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bis zu einem Entscheid über das Revisionsgesuch auszusetzen und es sei die zuständige kantonale Behörde anzuweisen, auf entsprechende Vollzugshandlungen vorderhand zu verzichten, wobei über dieses Rechtsbegehren superprovisorisch zu entscheiden sei. Eventualiter sei das Revisionsgesuch bei Ablehnung der Revision als Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des SEM vom 30. April 2020 an die Hand zu nehmen, die Vorinstanz als zuständig zu erkennen und anzuweisen, das Wiedererwägungsgesuch vom 15. April 2020 zu prüfen. F. Mit Urteil D-2389/2020 vom 9. Juni 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch ab. Bezüglich des Eventualbegehrens, wonach das Revisionsgesuch bei Ablehnung als Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des SEM vom 30. April 2020 an die Hand zu nehmen sei, wurde auf das vorliegende Verfahren verwiesen, in welchem über die entsprechende Beschwerde befunden wird.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist grundsätzlich frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin brachte ihren Beschwerdewillen für den Fall, dass ihr (gleichzeitig mit der Beschwerde eingereichtes) Revisionsgesuch abgewiesen werde, klar zum Ausdruck, und begründete ihr entsprechendes (Eventual-)Begehren. Mit Urteil D-2389/2020 vom 9. Juni 2020 ist die Bedingung eingetreten. Zwar sind Prozesshandlungen der Parteien im Allgemeinen bedingungsfeindlich. Eine Ausnahme besteht indessen insoweit, als Tatsachen zu Bedingungen erhoben werden, deren Eintritt oder Nichteintritt sich im Verlauf des Verfahrens ohne weiteres ergibt, so dass durch die Bedingung keine Unklarheit besteht (vgl. BGE 134 III 332 E. 2.2). Dies ist vorliegend gegeben. Die Beschwerdeführerin hat sodann am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungswiese einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG)
E. 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sog. "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).
E. 5.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung zur Begründung seiner fehlenden funktionellen Zuständigkeit im Wesentlichen an, dass vorliegend keine nachträglich veränderte Sachlage vorgebracht werde. Die geltend gemachten Gründe sowie auch das Beweismittel, mit welchen die Beschwerdeführerin ihr Wiedererwägungsgesuch begründe, hätten allesamt bereits zum Zeitpunkt der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht bestanden. Sie seien daher revisionsrechtlich geltend zu machen, wobei an dieser Feststellung auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin das vorliegende Beweismittel erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2014 erhalten habe, offensichtlich nichts ändere.
E. 5.2 In der Beschwerde wird hauptsächlich eingewendet, dass das Gesuch vom 15. April 2020 als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu verstehen sei. Das SEM verkenne, dass es bei einem solchen Gesuch sehr wohl zuständig sei und dass darin eben gerade (wie beim Revisionsgesuch) neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht werden könnten und nicht nur eine nachträglich veränderte Sachlage.
E. 6 Dem SEM ist beizupflichten, dass die geltend gemachten Gründe in der Eingabe vom 15. April 2020 allesamt bereits zum Zeitpunkt der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht im ordentlichen Verfahren bestanden haben und daher revisionsrechtlich geltend zu machen gewesen wären, weshalb es seine Zuständigkeit zu Recht verneinte. Zwar können - wie in E. 4.2 vorstehend erwähnt - auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung durch das SEM begründen. Dies allerdings nur dann, wenn die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit blossem Prozessentscheid abgeschlossen wurde. Liegt - wie vorliegend - ein materielles Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vor, ist letzteres für die Prüfung von Revisionsgründen zuständig. So impliziert denn auch das Eintreten auf das Revisionsgesuch vom 6. Mai 2020 durch das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren D-2389/2020 die Zuständigkeit des Gerichts für die seitens der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründe. Nach Abweisung des entsprechenden Gesuchs durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht das SEM für die Behandlung der genau gleichen Vorbringen der Beschwerdeführerin zuständig sein.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Daran vermag der Umstand, dass die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des SEM vom 30. April 2020 als (Eventual-)Begehren im Rahmen des Revisionsgesuchs vom 6. Mai 2020 erfolgte, nichts zu ändern, zumal die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ausdrücklich eine Beschwerdeerhebung im Falle der Abweisung des Revisionsgesuches beantragte und es sich dabei offensichtlich um zwei eigenständige Rechtsmittelverfahren handelt. Indessen ist der reduzierte Aufwand angemessen zu berücksichtigen und die Verfahrenskosten sind deshalb auf insgesamt Fr. 500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2396/2020 Urteil vom 11. Juni 2020 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch Manuel Rohrer, Fürsprecher, Advokatur & Notariat Bern, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch; Verfügung des SEM vom 30. April 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine (...) aus Äthiopien - suchte am 5. Februar 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie könne nicht mehr nach Äthiopien zurückkehren, da sie homosexuell sei. Sie habe während eines Engagements für einen (...) in B._______ im Jahr 2013 eine Beziehung mit einer (...) begonnen. Zurück in Äthiopien habe sie am (...) 2013 anlässlich eines Festes (...) aus einem Impuls heraus versucht, eine Frau namens C._______ zu küssen, was von den anderen Gästen des Festes bemerkt worden sei. In der Folge sei sie zweimal mit dem Messer bedroht worden. Ausserdem habe sie im Februar 2014 anlässlich eines Telefonats mit ihrem älteren Bruder erfahren, dass sie von C._______ wegen des Vorfalls angezeigt worden sei. B. B.a Mit Verfügung vom 6. März 2014 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1778/2014 vom 26. November 2014 abgewiesen. Das Gericht ging im Resultat mit der Vorinstanz einig, dass der Sachverhaltsvortrag der Beschwerdeführerin massgebliche Mängel aufweise und den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht genüge. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 15. April 2020 reichte die Beschwerdeführerin beim SEM ein Gesuch um Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung vom 6. März 2014 ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, sie habe am 16. März 2020 ein Schreiben des öffentlichen Gerichts D._______ vom 25. Februar 2014 erhalten, welches dokumentiere, dass sie aufgrund der Verübung amoralischer Dinge, die mit der äthiopischen Kultur und Gesellschaft nicht vereinbar seien und der Tatsache, dass sie Frau C._______ geküsst habe, angeklagt worden sei. Damit besitze sie nun ein Beweismittel, welches die Glaubhaftigkeit des vorgebrachten Asylgrundes belege. Sie sei deshalb als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, eventualiter die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und es sei ihr die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Dem Wiedererwägungsgesuch lagen insbesondere eine Fotografie des genannten Schreibens des öffentlichen Gerichts D._______ (inkl. deutschsprachiger Übersetzung) und ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zum Thema Homosexualität in Äthiopien vom 13. Juli 2010 bei. D. Mit Verfügung vom 30. April 2020 - tags darauf eröffnet - trat das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch mangels funktioneller Zuständigkeit für die Beurteilung der Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ein und erklärte die Verfügung vom 6. März 2014 als rechtskräftig und vollstreckbar. Es hielt ausserdem fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Die Beschwerdeführerin gelangte daraufhin mit in erster Linie als "Revisionsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 6. Mai 2020 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, das Urteil D-1778/2014 vom 26. November 2014 sei infolge neu zugänglich gewordener Beweismittel zu revidieren, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen, die Wegweisung aus der Schweiz aufzuheben und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, eventualiter die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und es sei ihr der vorläufige Aufenthalt in der Schweiz zu gewähren. Der Wegweisungsvollzug sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bis zu einem Entscheid über das Revisionsgesuch auszusetzen und es sei die zuständige kantonale Behörde anzuweisen, auf entsprechende Vollzugshandlungen vorderhand zu verzichten, wobei über dieses Rechtsbegehren superprovisorisch zu entscheiden sei. Eventualiter sei das Revisionsgesuch bei Ablehnung der Revision als Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des SEM vom 30. April 2020 an die Hand zu nehmen, die Vorinstanz als zuständig zu erkennen und anzuweisen, das Wiedererwägungsgesuch vom 15. April 2020 zu prüfen. F. Mit Urteil D-2389/2020 vom 9. Juni 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch ab. Bezüglich des Eventualbegehrens, wonach das Revisionsgesuch bei Ablehnung als Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des SEM vom 30. April 2020 an die Hand zu nehmen sei, wurde auf das vorliegende Verfahren verwiesen, in welchem über die entsprechende Beschwerde befunden wird. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist grundsätzlich frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin brachte ihren Beschwerdewillen für den Fall, dass ihr (gleichzeitig mit der Beschwerde eingereichtes) Revisionsgesuch abgewiesen werde, klar zum Ausdruck, und begründete ihr entsprechendes (Eventual-)Begehren. Mit Urteil D-2389/2020 vom 9. Juni 2020 ist die Bedingung eingetreten. Zwar sind Prozesshandlungen der Parteien im Allgemeinen bedingungsfeindlich. Eine Ausnahme besteht indessen insoweit, als Tatsachen zu Bedingungen erhoben werden, deren Eintritt oder Nichteintritt sich im Verlauf des Verfahrens ohne weiteres ergibt, so dass durch die Bedingung keine Unklarheit besteht (vgl. BGE 134 III 332 E. 2.2). Dies ist vorliegend gegeben. Die Beschwerdeführerin hat sodann am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungswiese einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG) 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sog. "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung zur Begründung seiner fehlenden funktionellen Zuständigkeit im Wesentlichen an, dass vorliegend keine nachträglich veränderte Sachlage vorgebracht werde. Die geltend gemachten Gründe sowie auch das Beweismittel, mit welchen die Beschwerdeführerin ihr Wiedererwägungsgesuch begründe, hätten allesamt bereits zum Zeitpunkt der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht bestanden. Sie seien daher revisionsrechtlich geltend zu machen, wobei an dieser Feststellung auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin das vorliegende Beweismittel erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2014 erhalten habe, offensichtlich nichts ändere. 5.2 In der Beschwerde wird hauptsächlich eingewendet, dass das Gesuch vom 15. April 2020 als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu verstehen sei. Das SEM verkenne, dass es bei einem solchen Gesuch sehr wohl zuständig sei und dass darin eben gerade (wie beim Revisionsgesuch) neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht werden könnten und nicht nur eine nachträglich veränderte Sachlage. 6. Dem SEM ist beizupflichten, dass die geltend gemachten Gründe in der Eingabe vom 15. April 2020 allesamt bereits zum Zeitpunkt der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht im ordentlichen Verfahren bestanden haben und daher revisionsrechtlich geltend zu machen gewesen wären, weshalb es seine Zuständigkeit zu Recht verneinte. Zwar können - wie in E. 4.2 vorstehend erwähnt - auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung durch das SEM begründen. Dies allerdings nur dann, wenn die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit blossem Prozessentscheid abgeschlossen wurde. Liegt - wie vorliegend - ein materielles Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vor, ist letzteres für die Prüfung von Revisionsgründen zuständig. So impliziert denn auch das Eintreten auf das Revisionsgesuch vom 6. Mai 2020 durch das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren D-2389/2020 die Zuständigkeit des Gerichts für die seitens der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründe. Nach Abweisung des entsprechenden Gesuchs durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht das SEM für die Behandlung der genau gleichen Vorbringen der Beschwerdeführerin zuständig sein.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Daran vermag der Umstand, dass die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des SEM vom 30. April 2020 als (Eventual-)Begehren im Rahmen des Revisionsgesuchs vom 6. Mai 2020 erfolgte, nichts zu ändern, zumal die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ausdrücklich eine Beschwerdeerhebung im Falle der Abweisung des Revisionsgesuches beantragte und es sich dabei offensichtlich um zwei eigenständige Rechtsmittelverfahren handelt. Indessen ist der reduzierte Aufwand angemessen zu berücksichtigen und die Verfahrenskosten sind deshalb auf insgesamt Fr. 500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand: