Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Gesuchstellerin - eine (...) aus Äthiopien - suchte am 5. Februar 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie könne nicht mehr nach Äthiopien zurückkehren, da sie homosexuell sei. Sie habe während eines Engagements für einen (...) in B._______ im Jahr 2013 eine Beziehung mit einer (...) begonnen. Zurück in Äthiopien habe sie am (...) 2013 anlässlich eines Festes (...) aus einem Impuls heraus versucht, eine Frau namens C._______ zu küssen, was von den anderen Gästen des Festes bemerkt worden sei. In der Folge sei sie zweimal mit dem Messer bedroht worden. Ausserdem habe sie im Februar 2014 anlässlich eines Telefonats mit ihrem älteren Bruder erfahren, dass sie von C._______ wegen des Vorfalls angezeigt worden sei. B. B.a Mit Verfügung vom 6. März 2014 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch der Gesuchstellerin wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1778/2014 vom 26. November 2014 abgewiesen. Das Gericht ging im Resultat mit der Vorinstanz einig, dass der Sachverhaltsvortrag der Gesuchstellerin massgebliche Mängel aufweise und den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht genüge. Das Vorbringen über eine angeblich gegen sie laufende Anzeige erkannte es - auch mangels Substanziierung - als offenkundig nachgeschoben. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 15. April 2020 reichte die Gesuchstellerin beim SEM ein Gesuch um Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung vom 6. März 2014 ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, sie habe am 16. März 2020 ein Schreiben des öffentlichen Gerichts D._______ vom 25. Februar 2014 erhalten, welches dokumentiere, dass sie aufgrund der Verübung amoralischer Dinge, die mit der äthiopischen Kultur und Gesellschaft nicht vereinbar seien, und der Tatsache, dass sie Frau C._______ geküsst habe, angeklagt worden sei. Damit besitze sie nun ein Beweismittel, welches die Glaubhaftigkeit des vorgebrachten Asylgrundes belege. Sie sei deshalb als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, eventualiter die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und es sei ihr die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Dem Wiedererwägungsgesuch lagen insbesondere eine Fotografie des genannten Schreibens des öffentlichen Gerichts D._______ (inkl. deutschsprachiger Übersetzung) und ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zum Thema Homosexualität in Äthiopien vom 13. Juli 2010 bei. D. Mit Verfügung vom 30. April 2020 trat das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch mangels funktioneller Zuständigkeit für die Beurteilung der Vorbringen der Gesuchstellerin nicht ein und erklärte die Verfügung vom 6. März 2014 als rechtskräftig und vollstreckbar. Es hielt ausserdem fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Die Gesuchstellerin gelangte daraufhin mit in erster Linie als "Revisionsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 6. Mai 2020 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, das Urteil D-1778/2014 vom 26. November 2014 sei infolge neu zugänglich gewordener Beweismittel zu revidieren, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen, die Wegweisung aus der Schweiz aufzuheben und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, eventualiter die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und es sei ihr der vorläufige Aufenthalt in der Schweiz zu gewähren. Der Wegweisungsvollzug sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bis zu einem Entscheid über das Revisionsgesuch auszusetzen und es sei die zuständige kantonale Behörde anzuweisen, auf entsprechende Vollzugshandlungen vorderhand zu verzichten, wobei über dieses Rechtsbegehren superprovisorisch zu entscheiden sei. Eventualiter sei das Revisionsgesuch bei Ablehnung der Revision als Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des SEM vom 30. April 2020 an die Hand zu nehmen, die Vorinstanz als zuständig zu erkennen und anzuweisen, das Wiedererwägungsgesuch vom 15. April 2020 zu prüfen. Das Revisionsgesuch begründete sie im Wesentlichen - und unter Einreichung derselben Beweismittel - gleich wie ihr Wiedererwägungsgesuch vom 15. April 2020. F. Am 11. Mai 2020 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG).
E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
E. 2.2 Die Gesuchstellerin macht den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (neue Tatsachen und Beweismittel) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
E. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
E. 3.2 Die revisionsweise vorgebrachten Tatsachen beziehungsweise Beweismittel bilden nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BVGE 2013/22; BGE 134 III 47 E. 2.1; Moser/ Beusch/ Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.47). Die Revision dient insbesondere nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen. Die Beurteilung der Frage, ob die Geltendmachung von erheblichen und vorbestandenen Sachverhaltsumständen oder das Beibringen von Beweismitteln im früheren Verfahren in der Tat unmöglich oder unzumutbar gewesen sei, hat daher restriktiv zu erfolgen (vgl. Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N 8 zu Art. 123 BGG). Die solchermassen neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich sein. Diese Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn Beweismittel entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es lediglich zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.48).
E. 4.1 Als neues Beweismittel wird vorliegend eine Fotografie eines Schreibens des öffentlichen Gerichts D._______ vom 25. Februar 2014 eingereicht, welches dokumentieren soll, dass die Gesuchstellerin aufgrund der Verübung amoralischer Dinge, die mit der äthiopischen Kultur und Gesellschaft nicht vereinbar seien und der Tatsache, dass sie Frau C._______ geküsst habe, angeklagt worden sei. Damit könnten die Erwägungen des Gerichts, wonach die Schilderungen der Gesuchstellerin nicht hinreichend substanziiert worden seien, entkräftet werden.
E. 4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin in der Revisionseingabe zu den Gründen für die verspätete Einreichung des genannten Schreibens (respektive der Fotografie davon) lediglich in genereller Weise anführte, es sei quasi ein unmögliches Unterfangen, in Äthiopien Dokumente insbesondere innert nützlicher Frist zu erhalten, eine Reise dorthin sei aus bekannten Gründen nicht möglich gewesen und das Verhältnis zu Familienangehörigen sei aktenkundig schlecht, weshalb auch über die Familie kein Kontakt vor Ort mit den Behörden habe aufgenommen werden können, um allfällige Beweismittel zu beschaffen. Dagegen legte sie nicht konkret dar, was sie während des ordentlichen Verfahrens unternahm, um Beweismittel im Zusammenhang mit der angeblich gegen sie laufenden Anzeige zu erlangen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass sie - wie im Urteil D-1778/2014 vom 26. November 2014 (E. 3.7) festgehalten - über ihre Familie in direktem Kontakt zu ihrer Heimat stand. Auch gab sie weder an, welche Bemühungen ihrerseits letztlich zum Erhalt der nun eingereichten Fotografie führten und wer ihr diese schickte, noch reichte sie entsprechende Beweismittel ein. Auch ihre Behauptung, sie habe die Fotografie des angeblich vor über sechs Jahren ausgestellten Beweismittels erst am 16. März 2020 erhalten, blieb unbelegt.
E. 4.3 Ausserdem erweist sich das eingereichte Beweismittel als nicht geeignet, etwas an der Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Gesuchstellerin zu ändern. Angesichts dessen, dass es sich dabei nur um eine Fotografie eines angeblich gerichtlichen Schreibens handelt, das im Übrigen vollständig handschriftlich verfasst ist, ist dessen Beweiswert gering. Daran ändert auch der auf dem Schreiben befindliche Stempel, der - nebenbei bemerkt - nicht übersetzt wurde, nichts. Gemäss eingereichter Übersetzung des Schreibens wurde die Gesuchstellerin sodann angeklagt, weil sie am (...) 2013 C._______ geküsst habe. Die Gesuchstellerin selbst gab im ordentlichen Verfahren jedoch an, sie habe diese am (...) 2013 geküsst (vgl. Akten SEM A11/17 F108, Beschwerde vom 3. April 2014 S. 2). Dem Schreiben ist ferner nicht zu entnehmen, aus welchem Anlass beziehungsweise für wen es ausgestellt wurde. Die dadurch entstehenden Zweifel an der Echtheit des fotografierten Schreibens werden durch die fehlenden Angaben der Gesuchstellerin im Zusammenhang mit dessen konkreter Beschaffung (vgl. E. 4.2 vorstehend) verstärkt. Aufgrund des Gesagten sind an der Echtheit des Schreibens des öffentlichen Gerichts D._______ vom 25. Februar 2014 bedeutende Zweifel angebracht, so dass dessen revisionsrechtliche Erheblichkeit zu verneinen ist.
E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-1778/2014 vom 26. November 2014 ist demzufolge abzuweisen. Es erübrigt sich somit auf die mit den Anträgen für den Fall einer Gutheissung des Revisionsgesuchs gemachten Ausführungen in der Revisionseingabe und den dazu eingereichten Bericht der SFH einzugehen. Bezüglich des Eventualbegehrens, wonach das Revisionsgesuch bei Ablehnung als Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des SEM vom 30. April 2020 an die Hand zu nehmen sei, wird auf das separate Verfahren D-2396/2020 verwiesen, in welchem über die entsprechende Beschwerde befunden wird.
E. 6 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Revisionsverfahren abgeschlossen, womit der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung des Revisionsgesuchs gegenstandslos geworden ist. Der am 11. Mai 2020 angeordnete einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Entscheid dahin.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2389/2020 Urteil vom 9. Juni 2020 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch Manuel Rohrer, Fürsprecher, Advokatur & Notariat Bern, Gesuchstellerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1778/2014 vom 26. November 2014. Sachverhalt: A. Die Gesuchstellerin - eine (...) aus Äthiopien - suchte am 5. Februar 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie könne nicht mehr nach Äthiopien zurückkehren, da sie homosexuell sei. Sie habe während eines Engagements für einen (...) in B._______ im Jahr 2013 eine Beziehung mit einer (...) begonnen. Zurück in Äthiopien habe sie am (...) 2013 anlässlich eines Festes (...) aus einem Impuls heraus versucht, eine Frau namens C._______ zu küssen, was von den anderen Gästen des Festes bemerkt worden sei. In der Folge sei sie zweimal mit dem Messer bedroht worden. Ausserdem habe sie im Februar 2014 anlässlich eines Telefonats mit ihrem älteren Bruder erfahren, dass sie von C._______ wegen des Vorfalls angezeigt worden sei. B. B.a Mit Verfügung vom 6. März 2014 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch der Gesuchstellerin wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1778/2014 vom 26. November 2014 abgewiesen. Das Gericht ging im Resultat mit der Vorinstanz einig, dass der Sachverhaltsvortrag der Gesuchstellerin massgebliche Mängel aufweise und den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht genüge. Das Vorbringen über eine angeblich gegen sie laufende Anzeige erkannte es - auch mangels Substanziierung - als offenkundig nachgeschoben. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 15. April 2020 reichte die Gesuchstellerin beim SEM ein Gesuch um Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung vom 6. März 2014 ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, sie habe am 16. März 2020 ein Schreiben des öffentlichen Gerichts D._______ vom 25. Februar 2014 erhalten, welches dokumentiere, dass sie aufgrund der Verübung amoralischer Dinge, die mit der äthiopischen Kultur und Gesellschaft nicht vereinbar seien, und der Tatsache, dass sie Frau C._______ geküsst habe, angeklagt worden sei. Damit besitze sie nun ein Beweismittel, welches die Glaubhaftigkeit des vorgebrachten Asylgrundes belege. Sie sei deshalb als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, eventualiter die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und es sei ihr die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Dem Wiedererwägungsgesuch lagen insbesondere eine Fotografie des genannten Schreibens des öffentlichen Gerichts D._______ (inkl. deutschsprachiger Übersetzung) und ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zum Thema Homosexualität in Äthiopien vom 13. Juli 2010 bei. D. Mit Verfügung vom 30. April 2020 trat das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch mangels funktioneller Zuständigkeit für die Beurteilung der Vorbringen der Gesuchstellerin nicht ein und erklärte die Verfügung vom 6. März 2014 als rechtskräftig und vollstreckbar. Es hielt ausserdem fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Die Gesuchstellerin gelangte daraufhin mit in erster Linie als "Revisionsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 6. Mai 2020 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, das Urteil D-1778/2014 vom 26. November 2014 sei infolge neu zugänglich gewordener Beweismittel zu revidieren, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen, die Wegweisung aus der Schweiz aufzuheben und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, eventualiter die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und es sei ihr der vorläufige Aufenthalt in der Schweiz zu gewähren. Der Wegweisungsvollzug sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bis zu einem Entscheid über das Revisionsgesuch auszusetzen und es sei die zuständige kantonale Behörde anzuweisen, auf entsprechende Vollzugshandlungen vorderhand zu verzichten, wobei über dieses Rechtsbegehren superprovisorisch zu entscheiden sei. Eventualiter sei das Revisionsgesuch bei Ablehnung der Revision als Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des SEM vom 30. April 2020 an die Hand zu nehmen, die Vorinstanz als zuständig zu erkennen und anzuweisen, das Wiedererwägungsgesuch vom 15. April 2020 zu prüfen. Das Revisionsgesuch begründete sie im Wesentlichen - und unter Einreichung derselben Beweismittel - gleich wie ihr Wiedererwägungsgesuch vom 15. April 2020. F. Am 11. Mai 2020 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Die Gesuchstellerin macht den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (neue Tatsachen und Beweismittel) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.2 Die revisionsweise vorgebrachten Tatsachen beziehungsweise Beweismittel bilden nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BVGE 2013/22; BGE 134 III 47 E. 2.1; Moser/ Beusch/ Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.47). Die Revision dient insbesondere nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen. Die Beurteilung der Frage, ob die Geltendmachung von erheblichen und vorbestandenen Sachverhaltsumständen oder das Beibringen von Beweismitteln im früheren Verfahren in der Tat unmöglich oder unzumutbar gewesen sei, hat daher restriktiv zu erfolgen (vgl. Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N 8 zu Art. 123 BGG). Die solchermassen neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich sein. Diese Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn Beweismittel entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es lediglich zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.48). 4. 4.1 Als neues Beweismittel wird vorliegend eine Fotografie eines Schreibens des öffentlichen Gerichts D._______ vom 25. Februar 2014 eingereicht, welches dokumentieren soll, dass die Gesuchstellerin aufgrund der Verübung amoralischer Dinge, die mit der äthiopischen Kultur und Gesellschaft nicht vereinbar seien und der Tatsache, dass sie Frau C._______ geküsst habe, angeklagt worden sei. Damit könnten die Erwägungen des Gerichts, wonach die Schilderungen der Gesuchstellerin nicht hinreichend substanziiert worden seien, entkräftet werden. 4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin in der Revisionseingabe zu den Gründen für die verspätete Einreichung des genannten Schreibens (respektive der Fotografie davon) lediglich in genereller Weise anführte, es sei quasi ein unmögliches Unterfangen, in Äthiopien Dokumente insbesondere innert nützlicher Frist zu erhalten, eine Reise dorthin sei aus bekannten Gründen nicht möglich gewesen und das Verhältnis zu Familienangehörigen sei aktenkundig schlecht, weshalb auch über die Familie kein Kontakt vor Ort mit den Behörden habe aufgenommen werden können, um allfällige Beweismittel zu beschaffen. Dagegen legte sie nicht konkret dar, was sie während des ordentlichen Verfahrens unternahm, um Beweismittel im Zusammenhang mit der angeblich gegen sie laufenden Anzeige zu erlangen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass sie - wie im Urteil D-1778/2014 vom 26. November 2014 (E. 3.7) festgehalten - über ihre Familie in direktem Kontakt zu ihrer Heimat stand. Auch gab sie weder an, welche Bemühungen ihrerseits letztlich zum Erhalt der nun eingereichten Fotografie führten und wer ihr diese schickte, noch reichte sie entsprechende Beweismittel ein. Auch ihre Behauptung, sie habe die Fotografie des angeblich vor über sechs Jahren ausgestellten Beweismittels erst am 16. März 2020 erhalten, blieb unbelegt. 4.3 Ausserdem erweist sich das eingereichte Beweismittel als nicht geeignet, etwas an der Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Gesuchstellerin zu ändern. Angesichts dessen, dass es sich dabei nur um eine Fotografie eines angeblich gerichtlichen Schreibens handelt, das im Übrigen vollständig handschriftlich verfasst ist, ist dessen Beweiswert gering. Daran ändert auch der auf dem Schreiben befindliche Stempel, der - nebenbei bemerkt - nicht übersetzt wurde, nichts. Gemäss eingereichter Übersetzung des Schreibens wurde die Gesuchstellerin sodann angeklagt, weil sie am (...) 2013 C._______ geküsst habe. Die Gesuchstellerin selbst gab im ordentlichen Verfahren jedoch an, sie habe diese am (...) 2013 geküsst (vgl. Akten SEM A11/17 F108, Beschwerde vom 3. April 2014 S. 2). Dem Schreiben ist ferner nicht zu entnehmen, aus welchem Anlass beziehungsweise für wen es ausgestellt wurde. Die dadurch entstehenden Zweifel an der Echtheit des fotografierten Schreibens werden durch die fehlenden Angaben der Gesuchstellerin im Zusammenhang mit dessen konkreter Beschaffung (vgl. E. 4.2 vorstehend) verstärkt. Aufgrund des Gesagten sind an der Echtheit des Schreibens des öffentlichen Gerichts D._______ vom 25. Februar 2014 bedeutende Zweifel angebracht, so dass dessen revisionsrechtliche Erheblichkeit zu verneinen ist.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-1778/2014 vom 26. November 2014 ist demzufolge abzuweisen. Es erübrigt sich somit auf die mit den Anträgen für den Fall einer Gutheissung des Revisionsgesuchs gemachten Ausführungen in der Revisionseingabe und den dazu eingereichten Bericht der SFH einzugehen. Bezüglich des Eventualbegehrens, wonach das Revisionsgesuch bei Ablehnung als Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des SEM vom 30. April 2020 an die Hand zu nehmen sei, wird auf das separate Verfahren D-2396/2020 verwiesen, in welchem über die entsprechende Beschwerde befunden wird.
6. Mit dem vorliegenden Urteil ist das Revisionsverfahren abgeschlossen, womit der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung des Revisionsgesuchs gegenstandslos geworden ist. Der am 11. Mai 2020 angeordnete einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Entscheid dahin.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand: