Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin - eine Staatsangehörige von Äthiopien - ersuchte am 5. Februar 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des BFM in B._______ um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Reise- oder Identitätspapiere legte sie bei dieser Gelegenheit nicht vor, jedoch konnte ihre Identität vom Bundesamt anhand ihrer Verzeichnung im nationalen Visumsystem (ORBIS) und im zentralen Visa-Informationssystem der EU (CS-VIS) zweifelsfrei festgestellt werden. Nach dieser war ihr (... [im]) November 2013 von der schweizerischen Botschaft in Addis Abeba auf der Basis ihres heimatlichen Reisepasses ein vom (...) November 2013 bis zum (...) Januar 2014 gültiges Schengen-Visa ausgestellt worden. Gleichzeitig wurde vom Bundesamt aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank festgestellt, dass die Beschwerdeführerin am 22. Januar 2014 bereits in C._______ [ein anderer europäischer Staat] einen Asylantrag gestellt hatte. Aus den Akten folgt sodann, dass die Schweiz am 4. Februar 2014 von C._______ um eine Aufnahme der Beschwerdeführerin ersucht worden war (nach den Bestimmungen zum Dublin-Verfahren) und dass diesem Ersuchen von der Schweiz am 11. Februar 2014 entsprochen wurde. Da sich die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt bereits im EVZ B._______ aufhielt, bedurfte es einer Überstellung von C._______ in die Schweiz nicht mehr. B. Am 19. Februar 2014 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM zu ihrer Person, zu ihrem Reiseweg, zum Verbleib ihrer Papiere und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt. Dabei führte sie im Wesentlichen das Folgende aus: Sie sei tigrinischer Ethnie und stamme aus der Stadt D._______ (... nördlich von Addis Abeba gelegen), wo weiterhin ihre Mutter, ihre jüngere Schwester und zwei ältere Halbgeschwister mütterlicherseits lebten. Ihr Vater sei bereits verstorben und von seiner Seite habe sie nochmals vier Halbgeschwister, welche alle in E._______ (... nördlich von D._______) lebten. Zwar habe sie die Schule im Verlauf der zehnten Klasse abgebrochen, sie sei aber (... [aufgrund ihrer Ausbildung]) seit einigen Jahren (... [in einem speziellen Berufsumfeld]) tätig. Als solche sei sie von Dezember 2013 bis Mitte Januar 2014 mit Berufskolleginnen (...) sowohl in der Schweiz als auch in F._______ [ein Nachbarstaat der Schweiz] aufgetreten. Am Ende dieses Engagements sei ihnen gesagt worden, sie hätten nun bis Mitte Oktober (2014) frei und sie würden danach wieder in F._______ auftreten. In Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit sei sie schon in (... [einem asiatischen und einem arabischen Staat) gewesen, und das letzte Engagement habe sie ab Dezember 2012 während acht Monaten nach G._______ [ein dritter europäischen Staat] geführt, unterbrochen von einem einmonatigen Gastspiel in H._______ [ein vierter europäischen Staat]. Auf die Frage nach dem Verbleib ihres Reisepasses führte sie aus, ein Schweizer habe ihr geholfen ins EVZ B._______ zu kommen. Wo ihr Pass sei, wisse sie nicht, dieser sei jedenfalls nicht bei ihr, und um die Beschaffung ihres Passes habe sie sich bisher nicht gekümmert. Im Weiteren bestätigte sie, dass sie sich nach Ablauf ihres Schengen-Visum (respektive kurz zuvor; vgl. nachfolgend) nach C._______ begeben und dort einen Asylantrag gestellt habe. Am 1. Februar 2014 sei sie jedoch von dort wieder in die Schweiz zurückgekehrt. Auf die Frage nach den Gründen für ihr Asylgesuch brachte sie vor, sie habe während ihres zweiten Aufenthalts in G._______ eine Beziehung mit einer (... [Arbeitskollegin]) begonnen, einer Frau aus I._______ [ein Drittstaat], und sie könne nicht mehr in die Heimat zurückkehren, da diese Beziehung bekannt geworden sei. Sie sei deswegen unter Druck gesetzt worden, zumal auch ihre Familie die Beziehung nicht akzeptiert habe, respektive ihre Beziehung zu der Frau in G._______ sei eigentlich in der Heimat nicht bekannt geworden, nach ihrer Rückkehr aus G._______ habe sie jedoch einen Fehler gemacht, indem sie eine (... [Berufskollegin]) zu küssen versucht habe. Dadurch sei ihre Homosexualität herausgekommen. Sie habe damals angenommen, diese (... [Frau]) habe ein Interesse an ihr, was jedoch ein Irrtum gewesen sei. Als ihre Familie und ihre Geschwister davon erfahren hätten, sei sie mit dem Messer bedroht worden, vermutlich von einem ihrer Verwandten. Zudem habe jung und alt von der Geschichte erfahren, da sie bei sich zuhause (...[aufgrund ihrer beruflichen Aktivitäten]) bekannt (...) sei. Mit den Behörden habe sie nie Probleme gehabt, die Bedrohung mit dem Messer aber nicht gemeldet, da sie sich geschämt habe. Sie habe das lieber verdecken und nicht auch noch publik machen wollen. C. Die einlässliche Anhörung zu den Gesuchsgründen fand am 24. Februar 2014 statt. Bei dieser Gelegenheit machte die Beschwerdeführerin nochmals präzise Angaben zu ihrer Person, zu ihrer Familie und zu ihrem Beruf (...), dank welchem sie nicht nur ein Auskommen für sich gefunden habe, sondern sie auch noch ihre Familie habe unterstützen können. Zum Zeitpunkt und den Umständen ihrer letzten Ausreise aus Äthiopien präzisierte sie, sie sei (... [im]) November 2013 von Addis Abeba auf dem Luftweg in die Schweiz gereist. Dabei gab sie an, sie habe sich damals schon zwei Wochen vor ihrem Abflug nach Addis Abeba begeben, wo sie die Zeit bis zur Abreise mit einer (... [Arbeitskollegin]) in einem Hotel verbracht habe, da sie in Addis Abeba keine Verwandten habe. Zu ihrem vorangegangenen Auslandaufenthalt führte sie auf Nachfrage hin aus, sie sei letztmals im Sommer 2013 in die Heimat zurückgekehrt, nach einem achtmonatigen Engagement in G._______, inklusive einem Monat in H._______. Zu ihrem Aufenthalt in C._______ präzisierte sie, sie sei schon am 17. Januar 2014 dorthin gereist und von dort schon am 25. Januar 2014 wieder in die Schweiz zurückgekehrt. In der Folge habe sie sich mit ihrer Gesuchseinreichung in der Schweiz fast zwei Wochen Zeit gelassen, da sie durcheinander gewesen sei und zur Ruhe habe kommen wollen. Nach C._______ sei sie nur deswegen gegangen, damit ihr Arbeitgeber und ihre Berufskolleginnen nichts von ihrem Asylgesuch erfahren. Auf Nachfrage nach dem Verbleib ihres Reisepasses führte sie wiederum an, dieser sei bei dem Schweizer, welcher ihr geholfen habe, dessen Nachname sie aber vergessen habe. Da ihr Visum abgelaufen sei, habe sie gedacht, der Pass sei nicht mehr so wichtig, und bis dahin habe sie nichts gemacht, um ihren Pass wiederzubekommen. Sie könne eine Kopie des Passes besorgen, das Original aber nicht mehr. Auf die Frage zu den Gründen für ihr Asylgesuch brachte die Beschwerdeführerin vor, sie könne nicht mehr nach Äthiopien zurückkehren, da sie homosexuell sei. Dabei bekräftigte sie das Vorbringen über eine erste lesbische Beziehung während ihres letzten Auslandaufenthaltes in G._______, wobei sie diese Beziehung als eine enge Freundschaft zu einer Frau aus I._______ beschrieb, in welche sie sich verliebt und mit welcher sie Küsse ausgetauscht habe. Über diese streng geheime Beziehung habe sie nur einer einzigen Freundin berichtet, welche darüber gar nicht glücklich gewesen sei und ihr davon abgeraten habe. Gleichzeitig führte sie an, in der Heimat seien schon mehrere Versuche unternommen worden, sie zu heilen, indem sie zu einem Heiler gebracht worden sei und man auch versucht habe, sie mit Weihwasser zu waschen. Das seien die Gründe, weshalb sie in der Schweiz um Asyl beantrage. Zudem habe sie mittlerweile erfahren, dass sie von der Frau, welche sie in der Heimat bei einer Party zu küssen versucht habe, angezeigt worden sei. Dabei brachte sie zum geltend gemachten Vorfall anlässlich eines Festes (... [offizieller Natur für einen grösseren Personenkreis vom Herbst]) 2013 im Wesentlichen vor, sie hätten damals alle etwas getrunken und sie habe die Frau aus einem Impuls heraus zu küssen versucht, was von anderen Partybesuchern bemerkt worden sei. Sie sei danach von der Szene weggerannt, habe aber sofort bemerkt, dass die Leute über sie getuschelt hätten. Zuvor habe sie das Verhalten der Frau, von welcher sie den ganzen Abend begleitet worden sei, fälschlicherweise dahingehend verstanden, auch diese habe Lust auf Frauen. Auf ihren Kuss habe die Frau jedoch schockiert reagiert und sei ersichtlich sauer auf sie gewesen. Der Vorfall mit dem Kuss sei in der Folge überall herumerzählt worden, teils in übertriebener Form, was alle mitbekommen hätten, auch ihre Familie. Es sei erzählt worden, sie sei lesbisch, was für sie sehr beschämend gewesen sei. Sie habe deswegen das Haus nicht mehr verlassen (...) und ihr Selbstwertgefühl sei am Boden gewesen. Ihre Mutter habe das Ganze ganz anders aufgefasst. Sie sei davon ausgegangen, sie sei vom Teufel besessen. Ihre ältere Schwester und ihr Bruder hätten dagegen gewollt, dass sie das Haus verlasse, zumal sie als junge Leute nicht gewollt hätten, dass man schlecht über sie reden könnte. Nachdem auch die Familie der von ihr geküssten Frau von der Sache erfahren habe, sei sie zweimal von einem Verwandten der Frau, möglicherweise deren Bruder, mit einem Messer bedroht worden. Das erste Mal eine Woche nach dem Vorfall und das zweite Mal kurz vor dem äthiopischen Neujahr (gegen den 11. September 2013). Danach sei es zu keinen weiteren Vorfällen gekommen. In der Zwischenzeit habe sie aber anlässlich eines Telefonats mit ihrem älteren Bruder erfahren, dass sie von der Frau respektive wegen dem Vorfall angezeigt worden sei. Näheres dazu habe sie von ihrem Bruder aber gar nicht erfahren wollen, da sie vor allem Angst habe, was mit dieser Geschichte zu tun habe, und davon Abstand nehmen möchte. D. Mit Verfügung vom 6. März 2014 - eröffnet am gleichen Tag - lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Im Rahmen dieses Entscheides erkannte das Bundesamt die Vorbringen der Beschwerdeführerin als insgesamt unglaubhaft, wobei es sowohl ihre Schilderungen zur vorgebrachten ersten Liebesbeziehung in G._______ als auch ihre Ausführungen zu den Umstände der behaupteten Kussszene anlässlich einer Feier als unsubstanziiert und mit Widersprüchen behaftet erklärte. Zudem habe die Beschwerdeführerin anlässlich der summarischen Befragung vorgebracht, sie sei von ihrer eigenen Familie mit einem Messer bedroht worden, wogegen sie anlässlich der Anhörung geltend gemacht habe, sie sei zweimal von einem Verwandten der geküssten Frau bedroht worden. Das Vorbringen über eine angeblich gegen sie eingereichte Anzeige habe sie schliesslich erst anlässlich der Anhörung eingebracht, über die angebliche Anzeige aber fast nichts sagen können. Ohnehin sei nicht nachvollziehbar, dass sie erst vor wenigen Tagen und damit Monate nach dem behaupteten Vorfall angezeigt worden sei. Angesichts der Unstimmigkeiten sei das Vorbringen, sie sei homosexuell und sie habe deswegen in der Heimat Nachteile erlitten und solche für die Zukunft zu befürchten, unglaubhaft. In seinen weiteren Erwägungen erklärte das Bundesamt den Wegweisungsvollzug nach Äthiopien als zulässig, zumutbar und möglich. E. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 3. April 2014 Beschwerde, wobei sie in ihrer Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragte sowie um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte. Im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung bestätigte und bekräftigte sie ihre Angaben zu ihrem persönlichen Hintergrund und beruflichen Werdegang, zu ihrer ersten Liebesbeziehung zu einer damaligen Arbeitskollegin während ihres Aufenthaltes in G._______ von Ende 2012 bis Mitte 2013 und namentlich zu den Umständen der geltend gemachten Kussszene in der Heimat und über die persönlichen Folgen nach diesem Vorfall. Die vorinstanzlichen Feststellungen über eine mangelnde Substanziierung und das Vorliegen von Widersprüchen erklärte sie unter Verweis auf ihre aktenkundigen Aussagen als überwiegend unbegründet. Zum Widerspruch betreffend die geltend gemachte Bedrohung mit einem Messer hielt sie fest, sie habe nie vorgebracht, von einem eigenen Verwandten bedroht worden zu sein. In diesem Punkt sei es anlässlich der Kurzbefragung zu einem Übersetzungsfehler gekommen. Zusammenfassend hielt sie dafür, nachdem Homosexualität in ihrer Heimat sozial geächtet werde und zudem unter Strafe stehe, und nachdem homosexuelle Frauen auch noch aufgrund ihres Geschlechts und damit in zweifacher Hinsicht diskriminiert würden, habe sie in der Heimat eine Bestrafung wegen ihrer sexuellen Ausrichtung zu gewärtigen, zumal sie von der von ihr geküssten Frau angezeigt worden sei und es mehrere Zeugen des Vorfalls gebe. In ihren weiteren Ausführungen erklärte die Beschwerdeführerin einen allfälligen Wegweisungsvollzug in die Heimat als unzumutbar, da sie nach dem Bekanntwerden ihrer Homosexualität in sozialer Hinsicht vollständig isoliert sei und nicht mehr auf ihrem Beruf arbeiten könne. Gegen die Diskriminierung als Homosexuelle könne sie sich in der Heimat nicht wehren, es drohten ihr Übergriffe, möglicherweise auch eine Zwangsverheiratung und selbst ein Abgleiten in die Prostitution sei nicht auszuschliessen. F. Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2014 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, sie könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Für den Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, verbunden mit der Aufforderung, innert nützlicher Frist die im Rahmen der Beschwerde in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung nachzureichen. Dem Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wurde dabei entsprochen. Das BFM wurde sodann unter Zustellung der Akten zum Schriftenwechsel eingeladen. G. In seiner Vernehmlassung vom 17. April 2014 hielt das BFM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde, wobei das Bundesamt seine Feststellungen betreffend das Vorliegen von Widersprüchen im Sachverhaltsvortrag und eine insgesamt mangelnde Substanziierung bekräftigte. Das Vorbringen betreffend das Vorliegen eines Übersetzungsfehlers erklärte das Bundesamt als haltlos. H. Nach Einladung zur Stellungnahme und einmalig erstreckter Frist hielt die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Stellungnahme (Replik) vom 28. Mai 2014 an ihren Sachverhaltsschilderungen fest, indem sie diese nochmals bestätigte und bekräftigte, wie auch das Vorbringen über das Vorliegen eines Übersetzungsfehlers im geltend gemachten Punkt.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und ihre Beschwerdeeingabe erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.1 In der angefochtenen Verfügung und im Rahmen seiner Vernehmlassung hält das BFM dafür, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien insgesamt unglaubhaft, da sie weder über ihre angebliche Homosexualität noch über den behaupteten Vorfall anlässlich einer Party vom Herbst 2013 und die daran anschliessenden Ereignisse hinreichend substanziiert und widerspruchsfrei habe berichten können. Ein offenkundiger Widerspruch liege namentlich vor, soweit die Beschwerdeführerin über eine angebliche Messerattacke berichtet habe, und die Vorbringen über eine angeblich in der Heimat laufenden Anzeige seien mangels Substanziierung als nachgeschoben zu erkennen. Diese Schlüsse werden von der Beschwerdeführerin bestritten, indem sie einerseits ihre Schilderungen über ihre Homosexualität unter Verweis auf ihr noch jugendliches Alter sowie ihre Herkunft aus Äthiopien, wo Homosexualität völlig tabuisiert sei, als nachvollziehbar erklärt und andererseits ihre Schilderungen über die geltend gemachten Ereignisse in der Heimat bekräftigt. Am Vorbringen über eine zweimalige Attacke gegen ihre Person hält sie fest, wobei sie den vom BFM erkannten Widerspruch in ihren Schilderungen mit einem Übersetzungsfehler erklärt. Ebenso bekräftigt sie das Vorliegen einer Anzeige gegen ihre Person.
E. 3.2 Aufgrund der Aktenlage ist - wie nachfolgend aufgezeigt - im Resultat mit dem BFM darin einig zu gehen, dass der Sachverhaltsvortrag der Beschwerdeführerin massgebliche Mängel aufweist und den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht genügt. Zwar geht das Bundesamt fehl, wenn es der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit der vorgebrachten Messerattacke das Vorliegen eines offenkundigen Widerspruchs vorhält, zumal in dieser Hinsicht aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin respektive des gesamten Sachzusammenhangs tatsächlich vom Vorliegen eines Übersetzungsfehlers auszugehen ist. Auch weisen die Angaben und Ausführungen der Beschwerdeführerin an verschiedenen Stellen durchaus einen gewissen Detaillierungsgrad auf, etwa soweit sie über die unterschiedliche Reaktion ihrer Mutter und ihrer zwei älteren Geschwister berichtet, aber auch soweit sie die lokale Verbreitung der sie betreffenden Gerüchte beschreibt. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin weisen auch in weiteren Punkten grundsätzlich nachvollziehbare Elemente auf, und positiv ins Gewicht fällt, dass der Sachverhaltsvortrag keine erkennbaren Übertreibungen aufweist. Allerdings ist gleichzeitig festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin an kaum einer Stelle von sich aus zu detaillierten Schilderungen angesetzt hat. Freie Schilderungen sind kaum vorhanden, da sie ihren Sachverhaltsvortrag - jeweils auf Nachfrage hin - quasi nach und nach während der Anhörung entwickelt und ausgebaut hat. Einer näheren Betrachtung hält der Sachverhaltsvortrag nicht stand, da er praktisch durchwegs an der Oberfläche verbleibt.
E. 3.3 Von der Beschwerdeführerin wurde namentlich vorgebracht, sie habe sich im Verlauf der zweiten Hälfte ihres letzten Auslandaufenthalts, also ungefähr im Frühjahr 2013 in G._______, in eine (... [Berufskollegin aus einem Drittstaat]) verliebt. In diesem Zusammenhang fällt zunächst auf, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Bericht über diese angeblich erste lesbische Liebesbeziehung ihres Lebens kaum einen persönlichen Bezug schafft. Zwar kann sie zumindest Angaben zum Namen und zur Herkunft ihrer angeblich ersten Freundin machen und sie führt an, sie habe mit dieser Frau Küsse ausgetauscht. Zum Zustandekommen der geltend gemachten Beziehung, zur Person dieser Frau und namentlich zu ihrer eigenen Gefühlslage führt sie jedoch nichts aus. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass die Beschwerdeführerin aus einer Gesellschaft stammt, in welcher das Thema Homosexualität stark tabuisiert ist, so vermag dieser Umstand das offenkundige Fehlen von Schilderungen mit einem persönlichen Bezug nicht zu erklären. Da es gleichzeitig einem in Äthiopien offenbar weit verbreiteten Stereotyp entspricht, dass Homosexualität vorab im Ausland erworben wird (vgl. dazu: "Äthiopien: Homosexualität", Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 13. Juli 2010), weckt die faktisch völlige Substanzlosigkeit der Schilderungen über die geltend gemachte erste Liebesbeziehung gewichtige Zweifel an den Angaben und Ausführungen der Beschwerdeführerin.
E. 3.4 Im Rahmen der Anhörung wurde der Beschwerdeführerin viel Raum zur Beschreibung des angeblich ausreiserelevanten Ereignisses eingeräumt und damit die Möglichkeit geboten, das von ihr behauptete Schlüsselereignis - die geltend gemachte Kussszene anlässlich einer Party vom Herbst 2013 - detailliert zu schildern. Die Beschwerdeführerin hat in der Folge, auf mannigfache Nachfrage hin, mit verschiedenen Details versehen über das Ereignis berichtet und dabei herausgestrichen, dass ihre Homosexualität den Partygästen aufgrund ihres Versuches, eine andere Frau zu küssen, bewusst geworden sei. Auch in diesem Zusammenhang fällt wiederum auf, dass sie zwar auf jeweilige Nachfrage zu verschiedenen Detailschilderungen in der Lage war, sie jedoch abermals nur über äusserliche Vorgänge berichtet hat, und zwar in einer Form, welche sehr wohl auch ohne persönliches Erleben der Situation möglich ist. Im Kern verbleibt der Sachverhaltsvortrag der Beschwerdeführerin beim relativ plakativen Vorbringen, sie habe auf einer Party eine Frau kennengelernt und diese bei dieser Gelegenheit in aller Öffentlichkeit zu küssen versucht, weil sie die Frau irrtümlicherweise für lesbisch gehalten habe, worauf alle von ihrer sexuellen Neigung erfahren hätten. Was an dieser Frau für die Beschwerdeführerin anziehend war, bleibt völlig offen, zumal die Beschwerdeführerin über diese Frau namens K._______ praktisch nichts berichtet. Von der Beschwerdeführerin wurde zu dieser Frau lediglich ausgeführt, diese sei mit ihr den ganzen Abend unterwegs gewesen, die Frau sei dann aber über den versuchten Kuss erkennbar wütend geworden. Soweit ersichtlich stellt körperliche Nähe in der äthiopischen Gesellschaft ein weitreichendes Tabu dar, welches in der Öffentlichkeit streng beachtet wird. Gleichzeitig gilt zu berücksichtigen, dass es in der äthiopischen Gesellschaft faktisch den sozialen Tod zur Folge hat, wenn eine Person sich durch ihr Verhalten als homosexuell zu erkennen gibt. Auch die Beschwerdeführerin hält dafür, dass Küsse in der Öffentlichkeit weder zwischen Frauen noch zwischen Frauen und Männern normal seien. Zwar macht sie zur Erklärung des versuchten Kusses geltend, sie hätten alle etwas getrunken. Alleine dieses Vorbringen vermag jedoch weder das geltend gemachte Verhalten zu plausibilisieren, noch wiegt es die fehlende Substanz der diesbezüglichen Schilderungen auf.
E. 3.5 In Zusammenhang mit den vorgenannten Feststellungen bleibt festzuhalten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin - trotz ihres noch jungen Alters und entgegen ihren anders lautenden Beschwerdevorbringen - um eine bereits relative weltgewandte Person handeln dürfte, kann sie doch bereits auf verschiedenste und zum Teil auch sehr lange dauernde berufliche Auslandaufenthalte zurückblicken. Das Vorbringen, aufgrund ihrer Herkunft falle es ihr auch heute noch schwer, über ihre Homosexualität zu berichten, ist vor diesem Hintergrund massgeblich zu relativieren. Dabei fällt zugleich - wie nachfolgend aufgezeigt - auch das Verhalten der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Gesuchseinreichung für sie negativ ins Gewicht.
E. 3.6 Alleine der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch erst nach dem Ende ihres letzten beruflichen Engagements eingereicht hat, spricht nicht von vornherein gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen. Anders verhält es sich demgegenüber mit dem erkennbaren Verhalten der Beschwerdeführerin kurz vor und seit ihrer Gesuchseinreichung. So muss aufgrund ihrer Ausführungen davon ausgegangen werden, sie sei im Januar 2014 nur deshalb nach C._______ weitergereist, wo sie ein Asylgesuch eingereicht hat, um sich das nächste berufliche Auslandengagement für ihren (... [in Europa tätigen]) Arbeitgeber nicht zu verbauen. Dieser Aspekt wirft erhebliche Fragen nach der Ernsthaftigkeit ihres Gesuches auf. In gleicher Weise verhält es sich mit der Nichtvorlage ihres Reisepasses, zumal die Beschwerdeführerin offenkundig über einen solchen verfügt, sie diesen aber weder anlässlich der Gesuchseinreichung noch später zu den Akten gereicht hat. Das Vorbringen, nach Ablauf ihres Visums habe sie gedacht, der Pass sei nicht mehr so wichtig, und sie habe den Pass einem Schweizer gegeben, von dem sie jedoch nur den Vornamen kenne, was zugegebenermassen keine gute Idee gewesen sei, kann auch nicht ansatzweise überzeugen. Aufgrund ihrer umfangreichen Ausland- und Reiseerfahrungen darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin sei sich über die hohe Bedeutung der Verfügbarkeit von Reisepapieren sehr wohl im klaren. Dabei muss aufgrund ihres Vorbringens, sie könne eine Kopie des Passes beschaffen, das Original aber nicht mehr, geschlossen werden, der Reisepass werde von ihr bewusst unterdrückt. Das damit erkennbare Verhalten der Beschwerdeführerin erschüttert ihren Sachverhaltsvortrag wiederum in schwerwiegender Weise.
E. 3.7 Der Sachverhaltsvortrag der Beschwerdeführerin weist schliesslich zumindest einen klaren inneren Widerspruch auf. So hat sie geltend gemacht, ihre Homosexualität sei nach der Party vom Herbst 2013 in den für sie relevanten Kreisen allgemein bekannt geworden, zumal sie eine bekannte Persönlichkeit sei. Wäre dem aber so gewesen, hätte sie kaum - wie von ihr angegeben - die letzten zwei Wochen vor ihrer Abreise aus Äthiopien zusammen mit einer (... [Berufskollegin]) in einem Hotel in Addis Abeba verbringen können, da Homosexualität in Äthiopien tatsächlich stark tabuisiert ist und eine bekanntgewordene Homosexualität zu einer sozialen Isolation führt. Vor diesem Hintergrund darf ausgeschlossen werden, dass eine Berufskollegin mit einer bekannten Homosexuellen während zwei Wochen im gleichen Hotel respektive Hotelzimmer verbringt. Sodann ist das Vorbringen über eine angeblich gegen die Beschwerdeführerin laufende Anzeige mit dem BFM als offenkundig nachgeschoben zu erkennen. Tatsächlich ist nicht einsichtig, dass die Beschwerdeführerin just in der knappen Woche zwischen dem 19. Februar 2014 (Termin der summarischen Befragung) und dem 24. Februar 2014 (Termin der Anhörung) über ihren Bruder von einer angeblich neu laufenden Anzeige gegen ihre Person erfahren haben soll, welche sich angeblich auf einen zu diesem Zeitpunkt schon Monate zurückliegenden Vorfall beziehen soll. Der Beschwerdeführerin gelingt es denn auch auf Beschwerdeebene nicht, das Vorbringen über die angeblich laufende Anzeige zu substanziieren. Zwar hat sie in ihrer Eingabe vom 28. Mai 2014 das Nachreichen von Beweismitteln in Aussicht gestellt, solche wurden aber nicht zu den Akten gereicht, obwohl die Beschwerdeführerin über ihre Familie in direktem Kontakt zu ihrer Heimat steht.
E. 3.8 Nach dem Gesagten kann nicht vom Vorliegen eines persönlichen Erlebnisberichts ausgegangen werden, womit aufgrund der Aktenlage kein Anlass zur Annahme besteht, die Beschwerdeführerin sei wie von ihr behauptet homosexuell und sie habe deswegen vor ihrer Ausreise aus Äthiopien Behelligungen erlitten respektive solche für die Zukunft zu befürchten gehabt. Da es der Beschwerdeführerin damit nicht gelingt, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdungslage glaubhaft zu machen, ist die Ablehnung des Asylgesuches durch das BFM zu bestätigen.
E. 4 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Nachdem die Beschwerdeführerin weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, ist die Anordnung der Wegweisung zu bestätigen (BVGE 2009/50 E.9.2 S. 733).
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]). Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungshindernisse sind zu bewiesen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2).
E. 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf sodann niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
E. 5.2.2 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückführung in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist nicht davon glaubhaft, die Beschwerdeführerin wäre aufgrund der behaupteten Homosexualität oder aus einem anderen Grund mit den heimatlichen Behörden in Konflikt geraten, womit eine Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung nicht zu erkennen ist. Demgemäss ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (BVGE 2009/51 E. 5.5; BVGE 2009/41 E. 7.1; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 5.3.2 Im Falle der Beschwerdeführerin sprechen jedoch weder die in Äthiopien herrschenden allgemeinen Lebensumstände noch ihre persönlichen Verhältnisse gegen eine Rückkehr in ihre Heimat. Die Beschwerdeführerin stammt eigenen Angaben zufolge aus der äthiopischen Stadt D._______, wo weiterhin ihre Mutter, ihre jüngere Schwester und zwei ältere Halbgeschwister mütterlicherseits wohnhaft sind. Nach vorstehenden Erwägungen darf davon ausgegangen werden, dass sie an ihrem Heimatort auch weiterhin über ein funktionierendes Beziehungsnetz verfügt, womit ihre wirtschaftliche Existenz in Äthiopien gewährleistet sein dürfte. Der Wegweisungsvollzug von daher als zumutbar zu erkennen.
E. 5.4 Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal die Beschwerdeführerin offenkundig über einen heimatlichen Reisepass verfügt. Sie ist verpflichtet, diesen dem BFM vorzulegen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12)
E. 5.5 Der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien ist damit als zulässig, zumutbar und möglich zu erkennen, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 6 Nach vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 7.1 Im Rahmen der Zwischenverfügung vom 9. April 2014 wurde dem Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) entsprochen. Demgegenüber wurde für den Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, verbunden mit der Aufforderung an die Beschwerdeführerin, innert nützlicher Frist die von ihr in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung nachzureichen. Dieser Aufforderung ist die Beschwerdeführerin weder in ihrer Eingabe vom 12. Mai 2014 (Fristverlängerungsgesuch) noch in ihrer Eingabe vom 28. Mai 2014 (Replik) nachgekommen, womit kein Beleg für die geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit vorliegt. Unter diesen Umständen ist das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Urteilszeitpunkt abzuweisen.
E. 7.2 Bei dieser Sachlage und bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1778/2014 Urteil vom 26. November 2014 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. März 2014 / (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine Staatsangehörige von Äthiopien - ersuchte am 5. Februar 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des BFM in B._______ um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Reise- oder Identitätspapiere legte sie bei dieser Gelegenheit nicht vor, jedoch konnte ihre Identität vom Bundesamt anhand ihrer Verzeichnung im nationalen Visumsystem (ORBIS) und im zentralen Visa-Informationssystem der EU (CS-VIS) zweifelsfrei festgestellt werden. Nach dieser war ihr (... [im]) November 2013 von der schweizerischen Botschaft in Addis Abeba auf der Basis ihres heimatlichen Reisepasses ein vom (...) November 2013 bis zum (...) Januar 2014 gültiges Schengen-Visa ausgestellt worden. Gleichzeitig wurde vom Bundesamt aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank festgestellt, dass die Beschwerdeführerin am 22. Januar 2014 bereits in C._______ [ein anderer europäischer Staat] einen Asylantrag gestellt hatte. Aus den Akten folgt sodann, dass die Schweiz am 4. Februar 2014 von C._______ um eine Aufnahme der Beschwerdeführerin ersucht worden war (nach den Bestimmungen zum Dublin-Verfahren) und dass diesem Ersuchen von der Schweiz am 11. Februar 2014 entsprochen wurde. Da sich die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt bereits im EVZ B._______ aufhielt, bedurfte es einer Überstellung von C._______ in die Schweiz nicht mehr. B. Am 19. Februar 2014 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM zu ihrer Person, zu ihrem Reiseweg, zum Verbleib ihrer Papiere und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt. Dabei führte sie im Wesentlichen das Folgende aus: Sie sei tigrinischer Ethnie und stamme aus der Stadt D._______ (... nördlich von Addis Abeba gelegen), wo weiterhin ihre Mutter, ihre jüngere Schwester und zwei ältere Halbgeschwister mütterlicherseits lebten. Ihr Vater sei bereits verstorben und von seiner Seite habe sie nochmals vier Halbgeschwister, welche alle in E._______ (... nördlich von D._______) lebten. Zwar habe sie die Schule im Verlauf der zehnten Klasse abgebrochen, sie sei aber (... [aufgrund ihrer Ausbildung]) seit einigen Jahren (... [in einem speziellen Berufsumfeld]) tätig. Als solche sei sie von Dezember 2013 bis Mitte Januar 2014 mit Berufskolleginnen (...) sowohl in der Schweiz als auch in F._______ [ein Nachbarstaat der Schweiz] aufgetreten. Am Ende dieses Engagements sei ihnen gesagt worden, sie hätten nun bis Mitte Oktober (2014) frei und sie würden danach wieder in F._______ auftreten. In Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit sei sie schon in (... [einem asiatischen und einem arabischen Staat) gewesen, und das letzte Engagement habe sie ab Dezember 2012 während acht Monaten nach G._______ [ein dritter europäischen Staat] geführt, unterbrochen von einem einmonatigen Gastspiel in H._______ [ein vierter europäischen Staat]. Auf die Frage nach dem Verbleib ihres Reisepasses führte sie aus, ein Schweizer habe ihr geholfen ins EVZ B._______ zu kommen. Wo ihr Pass sei, wisse sie nicht, dieser sei jedenfalls nicht bei ihr, und um die Beschaffung ihres Passes habe sie sich bisher nicht gekümmert. Im Weiteren bestätigte sie, dass sie sich nach Ablauf ihres Schengen-Visum (respektive kurz zuvor; vgl. nachfolgend) nach C._______ begeben und dort einen Asylantrag gestellt habe. Am 1. Februar 2014 sei sie jedoch von dort wieder in die Schweiz zurückgekehrt. Auf die Frage nach den Gründen für ihr Asylgesuch brachte sie vor, sie habe während ihres zweiten Aufenthalts in G._______ eine Beziehung mit einer (... [Arbeitskollegin]) begonnen, einer Frau aus I._______ [ein Drittstaat], und sie könne nicht mehr in die Heimat zurückkehren, da diese Beziehung bekannt geworden sei. Sie sei deswegen unter Druck gesetzt worden, zumal auch ihre Familie die Beziehung nicht akzeptiert habe, respektive ihre Beziehung zu der Frau in G._______ sei eigentlich in der Heimat nicht bekannt geworden, nach ihrer Rückkehr aus G._______ habe sie jedoch einen Fehler gemacht, indem sie eine (... [Berufskollegin]) zu küssen versucht habe. Dadurch sei ihre Homosexualität herausgekommen. Sie habe damals angenommen, diese (... [Frau]) habe ein Interesse an ihr, was jedoch ein Irrtum gewesen sei. Als ihre Familie und ihre Geschwister davon erfahren hätten, sei sie mit dem Messer bedroht worden, vermutlich von einem ihrer Verwandten. Zudem habe jung und alt von der Geschichte erfahren, da sie bei sich zuhause (...[aufgrund ihrer beruflichen Aktivitäten]) bekannt (...) sei. Mit den Behörden habe sie nie Probleme gehabt, die Bedrohung mit dem Messer aber nicht gemeldet, da sie sich geschämt habe. Sie habe das lieber verdecken und nicht auch noch publik machen wollen. C. Die einlässliche Anhörung zu den Gesuchsgründen fand am 24. Februar 2014 statt. Bei dieser Gelegenheit machte die Beschwerdeführerin nochmals präzise Angaben zu ihrer Person, zu ihrer Familie und zu ihrem Beruf (...), dank welchem sie nicht nur ein Auskommen für sich gefunden habe, sondern sie auch noch ihre Familie habe unterstützen können. Zum Zeitpunkt und den Umständen ihrer letzten Ausreise aus Äthiopien präzisierte sie, sie sei (... [im]) November 2013 von Addis Abeba auf dem Luftweg in die Schweiz gereist. Dabei gab sie an, sie habe sich damals schon zwei Wochen vor ihrem Abflug nach Addis Abeba begeben, wo sie die Zeit bis zur Abreise mit einer (... [Arbeitskollegin]) in einem Hotel verbracht habe, da sie in Addis Abeba keine Verwandten habe. Zu ihrem vorangegangenen Auslandaufenthalt führte sie auf Nachfrage hin aus, sie sei letztmals im Sommer 2013 in die Heimat zurückgekehrt, nach einem achtmonatigen Engagement in G._______, inklusive einem Monat in H._______. Zu ihrem Aufenthalt in C._______ präzisierte sie, sie sei schon am 17. Januar 2014 dorthin gereist und von dort schon am 25. Januar 2014 wieder in die Schweiz zurückgekehrt. In der Folge habe sie sich mit ihrer Gesuchseinreichung in der Schweiz fast zwei Wochen Zeit gelassen, da sie durcheinander gewesen sei und zur Ruhe habe kommen wollen. Nach C._______ sei sie nur deswegen gegangen, damit ihr Arbeitgeber und ihre Berufskolleginnen nichts von ihrem Asylgesuch erfahren. Auf Nachfrage nach dem Verbleib ihres Reisepasses führte sie wiederum an, dieser sei bei dem Schweizer, welcher ihr geholfen habe, dessen Nachname sie aber vergessen habe. Da ihr Visum abgelaufen sei, habe sie gedacht, der Pass sei nicht mehr so wichtig, und bis dahin habe sie nichts gemacht, um ihren Pass wiederzubekommen. Sie könne eine Kopie des Passes besorgen, das Original aber nicht mehr. Auf die Frage zu den Gründen für ihr Asylgesuch brachte die Beschwerdeführerin vor, sie könne nicht mehr nach Äthiopien zurückkehren, da sie homosexuell sei. Dabei bekräftigte sie das Vorbringen über eine erste lesbische Beziehung während ihres letzten Auslandaufenthaltes in G._______, wobei sie diese Beziehung als eine enge Freundschaft zu einer Frau aus I._______ beschrieb, in welche sie sich verliebt und mit welcher sie Küsse ausgetauscht habe. Über diese streng geheime Beziehung habe sie nur einer einzigen Freundin berichtet, welche darüber gar nicht glücklich gewesen sei und ihr davon abgeraten habe. Gleichzeitig führte sie an, in der Heimat seien schon mehrere Versuche unternommen worden, sie zu heilen, indem sie zu einem Heiler gebracht worden sei und man auch versucht habe, sie mit Weihwasser zu waschen. Das seien die Gründe, weshalb sie in der Schweiz um Asyl beantrage. Zudem habe sie mittlerweile erfahren, dass sie von der Frau, welche sie in der Heimat bei einer Party zu küssen versucht habe, angezeigt worden sei. Dabei brachte sie zum geltend gemachten Vorfall anlässlich eines Festes (... [offizieller Natur für einen grösseren Personenkreis vom Herbst]) 2013 im Wesentlichen vor, sie hätten damals alle etwas getrunken und sie habe die Frau aus einem Impuls heraus zu küssen versucht, was von anderen Partybesuchern bemerkt worden sei. Sie sei danach von der Szene weggerannt, habe aber sofort bemerkt, dass die Leute über sie getuschelt hätten. Zuvor habe sie das Verhalten der Frau, von welcher sie den ganzen Abend begleitet worden sei, fälschlicherweise dahingehend verstanden, auch diese habe Lust auf Frauen. Auf ihren Kuss habe die Frau jedoch schockiert reagiert und sei ersichtlich sauer auf sie gewesen. Der Vorfall mit dem Kuss sei in der Folge überall herumerzählt worden, teils in übertriebener Form, was alle mitbekommen hätten, auch ihre Familie. Es sei erzählt worden, sie sei lesbisch, was für sie sehr beschämend gewesen sei. Sie habe deswegen das Haus nicht mehr verlassen (...) und ihr Selbstwertgefühl sei am Boden gewesen. Ihre Mutter habe das Ganze ganz anders aufgefasst. Sie sei davon ausgegangen, sie sei vom Teufel besessen. Ihre ältere Schwester und ihr Bruder hätten dagegen gewollt, dass sie das Haus verlasse, zumal sie als junge Leute nicht gewollt hätten, dass man schlecht über sie reden könnte. Nachdem auch die Familie der von ihr geküssten Frau von der Sache erfahren habe, sei sie zweimal von einem Verwandten der Frau, möglicherweise deren Bruder, mit einem Messer bedroht worden. Das erste Mal eine Woche nach dem Vorfall und das zweite Mal kurz vor dem äthiopischen Neujahr (gegen den 11. September 2013). Danach sei es zu keinen weiteren Vorfällen gekommen. In der Zwischenzeit habe sie aber anlässlich eines Telefonats mit ihrem älteren Bruder erfahren, dass sie von der Frau respektive wegen dem Vorfall angezeigt worden sei. Näheres dazu habe sie von ihrem Bruder aber gar nicht erfahren wollen, da sie vor allem Angst habe, was mit dieser Geschichte zu tun habe, und davon Abstand nehmen möchte. D. Mit Verfügung vom 6. März 2014 - eröffnet am gleichen Tag - lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Im Rahmen dieses Entscheides erkannte das Bundesamt die Vorbringen der Beschwerdeführerin als insgesamt unglaubhaft, wobei es sowohl ihre Schilderungen zur vorgebrachten ersten Liebesbeziehung in G._______ als auch ihre Ausführungen zu den Umstände der behaupteten Kussszene anlässlich einer Feier als unsubstanziiert und mit Widersprüchen behaftet erklärte. Zudem habe die Beschwerdeführerin anlässlich der summarischen Befragung vorgebracht, sie sei von ihrer eigenen Familie mit einem Messer bedroht worden, wogegen sie anlässlich der Anhörung geltend gemacht habe, sie sei zweimal von einem Verwandten der geküssten Frau bedroht worden. Das Vorbringen über eine angeblich gegen sie eingereichte Anzeige habe sie schliesslich erst anlässlich der Anhörung eingebracht, über die angebliche Anzeige aber fast nichts sagen können. Ohnehin sei nicht nachvollziehbar, dass sie erst vor wenigen Tagen und damit Monate nach dem behaupteten Vorfall angezeigt worden sei. Angesichts der Unstimmigkeiten sei das Vorbringen, sie sei homosexuell und sie habe deswegen in der Heimat Nachteile erlitten und solche für die Zukunft zu befürchten, unglaubhaft. In seinen weiteren Erwägungen erklärte das Bundesamt den Wegweisungsvollzug nach Äthiopien als zulässig, zumutbar und möglich. E. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 3. April 2014 Beschwerde, wobei sie in ihrer Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragte sowie um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte. Im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung bestätigte und bekräftigte sie ihre Angaben zu ihrem persönlichen Hintergrund und beruflichen Werdegang, zu ihrer ersten Liebesbeziehung zu einer damaligen Arbeitskollegin während ihres Aufenthaltes in G._______ von Ende 2012 bis Mitte 2013 und namentlich zu den Umständen der geltend gemachten Kussszene in der Heimat und über die persönlichen Folgen nach diesem Vorfall. Die vorinstanzlichen Feststellungen über eine mangelnde Substanziierung und das Vorliegen von Widersprüchen erklärte sie unter Verweis auf ihre aktenkundigen Aussagen als überwiegend unbegründet. Zum Widerspruch betreffend die geltend gemachte Bedrohung mit einem Messer hielt sie fest, sie habe nie vorgebracht, von einem eigenen Verwandten bedroht worden zu sein. In diesem Punkt sei es anlässlich der Kurzbefragung zu einem Übersetzungsfehler gekommen. Zusammenfassend hielt sie dafür, nachdem Homosexualität in ihrer Heimat sozial geächtet werde und zudem unter Strafe stehe, und nachdem homosexuelle Frauen auch noch aufgrund ihres Geschlechts und damit in zweifacher Hinsicht diskriminiert würden, habe sie in der Heimat eine Bestrafung wegen ihrer sexuellen Ausrichtung zu gewärtigen, zumal sie von der von ihr geküssten Frau angezeigt worden sei und es mehrere Zeugen des Vorfalls gebe. In ihren weiteren Ausführungen erklärte die Beschwerdeführerin einen allfälligen Wegweisungsvollzug in die Heimat als unzumutbar, da sie nach dem Bekanntwerden ihrer Homosexualität in sozialer Hinsicht vollständig isoliert sei und nicht mehr auf ihrem Beruf arbeiten könne. Gegen die Diskriminierung als Homosexuelle könne sie sich in der Heimat nicht wehren, es drohten ihr Übergriffe, möglicherweise auch eine Zwangsverheiratung und selbst ein Abgleiten in die Prostitution sei nicht auszuschliessen. F. Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2014 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, sie könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Für den Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, verbunden mit der Aufforderung, innert nützlicher Frist die im Rahmen der Beschwerde in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung nachzureichen. Dem Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wurde dabei entsprochen. Das BFM wurde sodann unter Zustellung der Akten zum Schriftenwechsel eingeladen. G. In seiner Vernehmlassung vom 17. April 2014 hielt das BFM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde, wobei das Bundesamt seine Feststellungen betreffend das Vorliegen von Widersprüchen im Sachverhaltsvortrag und eine insgesamt mangelnde Substanziierung bekräftigte. Das Vorbringen betreffend das Vorliegen eines Übersetzungsfehlers erklärte das Bundesamt als haltlos. H. Nach Einladung zur Stellungnahme und einmalig erstreckter Frist hielt die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Stellungnahme (Replik) vom 28. Mai 2014 an ihren Sachverhaltsschilderungen fest, indem sie diese nochmals bestätigte und bekräftigte, wie auch das Vorbringen über das Vorliegen eines Übersetzungsfehlers im geltend gemachten Punkt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und ihre Beschwerdeeingabe erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 In der angefochtenen Verfügung und im Rahmen seiner Vernehmlassung hält das BFM dafür, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien insgesamt unglaubhaft, da sie weder über ihre angebliche Homosexualität noch über den behaupteten Vorfall anlässlich einer Party vom Herbst 2013 und die daran anschliessenden Ereignisse hinreichend substanziiert und widerspruchsfrei habe berichten können. Ein offenkundiger Widerspruch liege namentlich vor, soweit die Beschwerdeführerin über eine angebliche Messerattacke berichtet habe, und die Vorbringen über eine angeblich in der Heimat laufenden Anzeige seien mangels Substanziierung als nachgeschoben zu erkennen. Diese Schlüsse werden von der Beschwerdeführerin bestritten, indem sie einerseits ihre Schilderungen über ihre Homosexualität unter Verweis auf ihr noch jugendliches Alter sowie ihre Herkunft aus Äthiopien, wo Homosexualität völlig tabuisiert sei, als nachvollziehbar erklärt und andererseits ihre Schilderungen über die geltend gemachten Ereignisse in der Heimat bekräftigt. Am Vorbringen über eine zweimalige Attacke gegen ihre Person hält sie fest, wobei sie den vom BFM erkannten Widerspruch in ihren Schilderungen mit einem Übersetzungsfehler erklärt. Ebenso bekräftigt sie das Vorliegen einer Anzeige gegen ihre Person. 3.2 Aufgrund der Aktenlage ist - wie nachfolgend aufgezeigt - im Resultat mit dem BFM darin einig zu gehen, dass der Sachverhaltsvortrag der Beschwerdeführerin massgebliche Mängel aufweist und den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht genügt. Zwar geht das Bundesamt fehl, wenn es der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit der vorgebrachten Messerattacke das Vorliegen eines offenkundigen Widerspruchs vorhält, zumal in dieser Hinsicht aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin respektive des gesamten Sachzusammenhangs tatsächlich vom Vorliegen eines Übersetzungsfehlers auszugehen ist. Auch weisen die Angaben und Ausführungen der Beschwerdeführerin an verschiedenen Stellen durchaus einen gewissen Detaillierungsgrad auf, etwa soweit sie über die unterschiedliche Reaktion ihrer Mutter und ihrer zwei älteren Geschwister berichtet, aber auch soweit sie die lokale Verbreitung der sie betreffenden Gerüchte beschreibt. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin weisen auch in weiteren Punkten grundsätzlich nachvollziehbare Elemente auf, und positiv ins Gewicht fällt, dass der Sachverhaltsvortrag keine erkennbaren Übertreibungen aufweist. Allerdings ist gleichzeitig festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin an kaum einer Stelle von sich aus zu detaillierten Schilderungen angesetzt hat. Freie Schilderungen sind kaum vorhanden, da sie ihren Sachverhaltsvortrag - jeweils auf Nachfrage hin - quasi nach und nach während der Anhörung entwickelt und ausgebaut hat. Einer näheren Betrachtung hält der Sachverhaltsvortrag nicht stand, da er praktisch durchwegs an der Oberfläche verbleibt. 3.3 Von der Beschwerdeführerin wurde namentlich vorgebracht, sie habe sich im Verlauf der zweiten Hälfte ihres letzten Auslandaufenthalts, also ungefähr im Frühjahr 2013 in G._______, in eine (... [Berufskollegin aus einem Drittstaat]) verliebt. In diesem Zusammenhang fällt zunächst auf, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Bericht über diese angeblich erste lesbische Liebesbeziehung ihres Lebens kaum einen persönlichen Bezug schafft. Zwar kann sie zumindest Angaben zum Namen und zur Herkunft ihrer angeblich ersten Freundin machen und sie führt an, sie habe mit dieser Frau Küsse ausgetauscht. Zum Zustandekommen der geltend gemachten Beziehung, zur Person dieser Frau und namentlich zu ihrer eigenen Gefühlslage führt sie jedoch nichts aus. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass die Beschwerdeführerin aus einer Gesellschaft stammt, in welcher das Thema Homosexualität stark tabuisiert ist, so vermag dieser Umstand das offenkundige Fehlen von Schilderungen mit einem persönlichen Bezug nicht zu erklären. Da es gleichzeitig einem in Äthiopien offenbar weit verbreiteten Stereotyp entspricht, dass Homosexualität vorab im Ausland erworben wird (vgl. dazu: "Äthiopien: Homosexualität", Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 13. Juli 2010), weckt die faktisch völlige Substanzlosigkeit der Schilderungen über die geltend gemachte erste Liebesbeziehung gewichtige Zweifel an den Angaben und Ausführungen der Beschwerdeführerin. 3.4 Im Rahmen der Anhörung wurde der Beschwerdeführerin viel Raum zur Beschreibung des angeblich ausreiserelevanten Ereignisses eingeräumt und damit die Möglichkeit geboten, das von ihr behauptete Schlüsselereignis - die geltend gemachte Kussszene anlässlich einer Party vom Herbst 2013 - detailliert zu schildern. Die Beschwerdeführerin hat in der Folge, auf mannigfache Nachfrage hin, mit verschiedenen Details versehen über das Ereignis berichtet und dabei herausgestrichen, dass ihre Homosexualität den Partygästen aufgrund ihres Versuches, eine andere Frau zu küssen, bewusst geworden sei. Auch in diesem Zusammenhang fällt wiederum auf, dass sie zwar auf jeweilige Nachfrage zu verschiedenen Detailschilderungen in der Lage war, sie jedoch abermals nur über äusserliche Vorgänge berichtet hat, und zwar in einer Form, welche sehr wohl auch ohne persönliches Erleben der Situation möglich ist. Im Kern verbleibt der Sachverhaltsvortrag der Beschwerdeführerin beim relativ plakativen Vorbringen, sie habe auf einer Party eine Frau kennengelernt und diese bei dieser Gelegenheit in aller Öffentlichkeit zu küssen versucht, weil sie die Frau irrtümlicherweise für lesbisch gehalten habe, worauf alle von ihrer sexuellen Neigung erfahren hätten. Was an dieser Frau für die Beschwerdeführerin anziehend war, bleibt völlig offen, zumal die Beschwerdeführerin über diese Frau namens K._______ praktisch nichts berichtet. Von der Beschwerdeführerin wurde zu dieser Frau lediglich ausgeführt, diese sei mit ihr den ganzen Abend unterwegs gewesen, die Frau sei dann aber über den versuchten Kuss erkennbar wütend geworden. Soweit ersichtlich stellt körperliche Nähe in der äthiopischen Gesellschaft ein weitreichendes Tabu dar, welches in der Öffentlichkeit streng beachtet wird. Gleichzeitig gilt zu berücksichtigen, dass es in der äthiopischen Gesellschaft faktisch den sozialen Tod zur Folge hat, wenn eine Person sich durch ihr Verhalten als homosexuell zu erkennen gibt. Auch die Beschwerdeführerin hält dafür, dass Küsse in der Öffentlichkeit weder zwischen Frauen noch zwischen Frauen und Männern normal seien. Zwar macht sie zur Erklärung des versuchten Kusses geltend, sie hätten alle etwas getrunken. Alleine dieses Vorbringen vermag jedoch weder das geltend gemachte Verhalten zu plausibilisieren, noch wiegt es die fehlende Substanz der diesbezüglichen Schilderungen auf. 3.5 In Zusammenhang mit den vorgenannten Feststellungen bleibt festzuhalten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin - trotz ihres noch jungen Alters und entgegen ihren anders lautenden Beschwerdevorbringen - um eine bereits relative weltgewandte Person handeln dürfte, kann sie doch bereits auf verschiedenste und zum Teil auch sehr lange dauernde berufliche Auslandaufenthalte zurückblicken. Das Vorbringen, aufgrund ihrer Herkunft falle es ihr auch heute noch schwer, über ihre Homosexualität zu berichten, ist vor diesem Hintergrund massgeblich zu relativieren. Dabei fällt zugleich - wie nachfolgend aufgezeigt - auch das Verhalten der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Gesuchseinreichung für sie negativ ins Gewicht. 3.6 Alleine der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch erst nach dem Ende ihres letzten beruflichen Engagements eingereicht hat, spricht nicht von vornherein gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen. Anders verhält es sich demgegenüber mit dem erkennbaren Verhalten der Beschwerdeführerin kurz vor und seit ihrer Gesuchseinreichung. So muss aufgrund ihrer Ausführungen davon ausgegangen werden, sie sei im Januar 2014 nur deshalb nach C._______ weitergereist, wo sie ein Asylgesuch eingereicht hat, um sich das nächste berufliche Auslandengagement für ihren (... [in Europa tätigen]) Arbeitgeber nicht zu verbauen. Dieser Aspekt wirft erhebliche Fragen nach der Ernsthaftigkeit ihres Gesuches auf. In gleicher Weise verhält es sich mit der Nichtvorlage ihres Reisepasses, zumal die Beschwerdeführerin offenkundig über einen solchen verfügt, sie diesen aber weder anlässlich der Gesuchseinreichung noch später zu den Akten gereicht hat. Das Vorbringen, nach Ablauf ihres Visums habe sie gedacht, der Pass sei nicht mehr so wichtig, und sie habe den Pass einem Schweizer gegeben, von dem sie jedoch nur den Vornamen kenne, was zugegebenermassen keine gute Idee gewesen sei, kann auch nicht ansatzweise überzeugen. Aufgrund ihrer umfangreichen Ausland- und Reiseerfahrungen darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin sei sich über die hohe Bedeutung der Verfügbarkeit von Reisepapieren sehr wohl im klaren. Dabei muss aufgrund ihres Vorbringens, sie könne eine Kopie des Passes beschaffen, das Original aber nicht mehr, geschlossen werden, der Reisepass werde von ihr bewusst unterdrückt. Das damit erkennbare Verhalten der Beschwerdeführerin erschüttert ihren Sachverhaltsvortrag wiederum in schwerwiegender Weise. 3.7 Der Sachverhaltsvortrag der Beschwerdeführerin weist schliesslich zumindest einen klaren inneren Widerspruch auf. So hat sie geltend gemacht, ihre Homosexualität sei nach der Party vom Herbst 2013 in den für sie relevanten Kreisen allgemein bekannt geworden, zumal sie eine bekannte Persönlichkeit sei. Wäre dem aber so gewesen, hätte sie kaum - wie von ihr angegeben - die letzten zwei Wochen vor ihrer Abreise aus Äthiopien zusammen mit einer (... [Berufskollegin]) in einem Hotel in Addis Abeba verbringen können, da Homosexualität in Äthiopien tatsächlich stark tabuisiert ist und eine bekanntgewordene Homosexualität zu einer sozialen Isolation führt. Vor diesem Hintergrund darf ausgeschlossen werden, dass eine Berufskollegin mit einer bekannten Homosexuellen während zwei Wochen im gleichen Hotel respektive Hotelzimmer verbringt. Sodann ist das Vorbringen über eine angeblich gegen die Beschwerdeführerin laufende Anzeige mit dem BFM als offenkundig nachgeschoben zu erkennen. Tatsächlich ist nicht einsichtig, dass die Beschwerdeführerin just in der knappen Woche zwischen dem 19. Februar 2014 (Termin der summarischen Befragung) und dem 24. Februar 2014 (Termin der Anhörung) über ihren Bruder von einer angeblich neu laufenden Anzeige gegen ihre Person erfahren haben soll, welche sich angeblich auf einen zu diesem Zeitpunkt schon Monate zurückliegenden Vorfall beziehen soll. Der Beschwerdeführerin gelingt es denn auch auf Beschwerdeebene nicht, das Vorbringen über die angeblich laufende Anzeige zu substanziieren. Zwar hat sie in ihrer Eingabe vom 28. Mai 2014 das Nachreichen von Beweismitteln in Aussicht gestellt, solche wurden aber nicht zu den Akten gereicht, obwohl die Beschwerdeführerin über ihre Familie in direktem Kontakt zu ihrer Heimat steht. 3.8 Nach dem Gesagten kann nicht vom Vorliegen eines persönlichen Erlebnisberichts ausgegangen werden, womit aufgrund der Aktenlage kein Anlass zur Annahme besteht, die Beschwerdeführerin sei wie von ihr behauptet homosexuell und sie habe deswegen vor ihrer Ausreise aus Äthiopien Behelligungen erlitten respektive solche für die Zukunft zu befürchten gehabt. Da es der Beschwerdeführerin damit nicht gelingt, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdungslage glaubhaft zu machen, ist die Ablehnung des Asylgesuches durch das BFM zu bestätigen.
4. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Nachdem die Beschwerdeführerin weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, ist die Anordnung der Wegweisung zu bestätigen (BVGE 2009/50 E.9.2 S. 733). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]). Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungshindernisse sind zu bewiesen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2). 5.2 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf sodann niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. 5.2.2 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückführung in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist nicht davon glaubhaft, die Beschwerdeführerin wäre aufgrund der behaupteten Homosexualität oder aus einem anderen Grund mit den heimatlichen Behörden in Konflikt geraten, womit eine Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung nicht zu erkennen ist. Demgemäss ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (BVGE 2009/51 E. 5.5; BVGE 2009/41 E. 7.1; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.3.2 Im Falle der Beschwerdeführerin sprechen jedoch weder die in Äthiopien herrschenden allgemeinen Lebensumstände noch ihre persönlichen Verhältnisse gegen eine Rückkehr in ihre Heimat. Die Beschwerdeführerin stammt eigenen Angaben zufolge aus der äthiopischen Stadt D._______, wo weiterhin ihre Mutter, ihre jüngere Schwester und zwei ältere Halbgeschwister mütterlicherseits wohnhaft sind. Nach vorstehenden Erwägungen darf davon ausgegangen werden, dass sie an ihrem Heimatort auch weiterhin über ein funktionierendes Beziehungsnetz verfügt, womit ihre wirtschaftliche Existenz in Äthiopien gewährleistet sein dürfte. Der Wegweisungsvollzug von daher als zumutbar zu erkennen. 5.4 Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal die Beschwerdeführerin offenkundig über einen heimatlichen Reisepass verfügt. Sie ist verpflichtet, diesen dem BFM vorzulegen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12) 5.5 Der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien ist damit als zulässig, zumutbar und möglich zu erkennen, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6. Nach vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. 7.1 Im Rahmen der Zwischenverfügung vom 9. April 2014 wurde dem Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) entsprochen. Demgegenüber wurde für den Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, verbunden mit der Aufforderung an die Beschwerdeführerin, innert nützlicher Frist die von ihr in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung nachzureichen. Dieser Aufforderung ist die Beschwerdeführerin weder in ihrer Eingabe vom 12. Mai 2014 (Fristverlängerungsgesuch) noch in ihrer Eingabe vom 28. Mai 2014 (Replik) nachgekommen, womit kein Beleg für die geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit vorliegt. Unter diesen Umständen ist das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Urteilszeitpunkt abzuweisen. 7.2 Bei dieser Sachlage und bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: