Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 19. November 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass sie am 24. August 2023 bereits in Griechenland um Asyl nach- gesucht hatten und ihnen am 18. September 2023 respektive am 20. Sep- tember 2023 Schutz gewährt worden war. C. Am 5. Dezember 2023 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. De- zember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitglied- staaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rück- führungsrichtlinie) sowie das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwi- schen der Schweiz und Griechenland. D. Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen am
7. Dezember 2023 zu und teilten mit, die Beschwerdeführenden seien in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden. Sie verfügten über eine bis am 17. September 2026 respektive 19. September 2026 gültige Aufent- haltsbewilligung. E. Mit Schreiben vom 8. Januar 2024 gewährte das SEM den Beschwerde- führenden das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensent- scheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zur Wegwei- sung nach Griechenland. F. Mit gemeinsamer Stellungnahme vom 17. Januar 2024 äusserten sich die Beschwerdeführenden zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid der Vorinstanz und zur Wegweisung nach Griechenland. Sie führten dabei im Wesentlichen aus, dass sie in Griechenland keinerlei Unterstützung erhalten hätten. Ihre Unterkunft sei verschmutzt und in all- gemein schlechtem Zustand gewesen. Zudem hätten sie weder finanzielle Hilfe noch Nahrung oder Sachleistungen erhalten und der minderjährige
D-2376/2024, D-2379/2024 Seite 3 Beschwerdeführer habe keine Schule besuchen können. Die Organisation HELIOS, an welche sie sich gewandt hätten, habe sie abgewiesen. Nach- dem sie aufgefordert worden seien, das Camp zu verlassen, hätten sie die Nacht vor ihrer Reise in die Schweiz auf der Strasse verbracht. Ihre grie- chischen Reisepässe für Flüchtlinge habe eine Einheimische für sie bean- tragt. Weshalb sie eine griechische Steuernummer hätten, wüssten sie nicht. Ebenso wenig sei ihnen bekannt gewesen, dass ihnen in Griechen- land der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. Erwerbstätig seien sie in Griechenland nicht gewesen. Mangels Sprachkenntnisse könnten sie dort keiner Arbeit nachgehen und somit ihren Lebensunterhalt nicht selbst be- streiten. Ihren Gesundheitszustand betreffend gaben sie an, sie hätten diverse psy- chische und physische Beschwerden. Der Beschwerdeführer A._______ habe aufgrund von Verbrennungsnarben an den Händen Schmerzen und sei in seinen Bewegungen eingeschränkt. D._______ leide nebst eitrigen Wunden an Blutanämie, während B._______ Diabetes habe. Zwar habe es in Griechenland Ärzte gegeben und sie seien behandelt worden, doch hätten sie für die ihnen verschriebenen Medikamente selbst aufkommen müssen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie unter anderem diverse unda- tierte Fotografien sowie ihre griechischen Aufenthaltstitel und Reisepässe für Flüchtlinge zu den Akten. G. Am 10. April 2024 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung zum Ent- scheidentwurf des SEM. H. Mit zwei separaten Verfügungen vom 10. April 2024 respektive 11. April 2024 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen; ansonsten könnten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflich- tigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an. I. Mit zwei weitestgehend identischen respektive aufeinander verweisenden
D-2376/2024, D-2379/2024 Seite 4 Eingaben vom 18. April 2024 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht. Sie beantragten die vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei das SEM anzuweisen, bei den griechischen Behörden individuelle Garantieer- klärungen einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschuss- verzicht sowie die Vereinigung respektive koordinierte Behandlung ihrer Verfahren. Der Beschwerde beigelegt waren unter anderem ein medizinischer Bericht von Dr. med. E._______, Allgemeine Medizin FMH vom 17. April 2024, Ko- pien griechischer Unterkunftskarten beziehungsweise Aufenthaltskarten, ein Referenzschreiben vom 14. April 2024, Screenshots von Chatverläufen respektive E-Mails aus dem Jahr 2023 sowie Ausdrucke diverser Fotogra- fien. J. Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2024 stellte der Instruktionsrichter fest, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug richte, womit die Dispositivziffern 1 und 2 (Nichtein- treten auf das Asylgesuch und Wegweisung) der Verfügungen vom 10. Ap- ril 2024 respektive 11. April 2024 mangels Anfechtung in Rechtskraft er- wachsen seien. Zudem vereinigte er die Verfahren D-2376/2024 und D-2379/2024 antragsgemäss, hiess das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter lud er die Vorinstanz ein, sich innert Frist zur Beschwerde vernehmen zu lassen. K. Die Vorinstanz reichte am 17. Mai 2024 ihre Stellungnahme zu den Akten. Dieser lagen unter anderem Auszüge aus der Datenbank des SEM betref- fend Dolmetscher-Dienste und Spitaltermine, ein den Schulbesuch des minderjährigen Beschwerdeführers betreffenden E-Mailverlauf des SEM vom April respektive Mai 2024, ein Bericht der Medbase AG vom 19. April 2024 sowie des Kantonsspitals F._______ gleichen Datums bei. L. Dazu nahmen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 6. Juni 2024 Stellung und reichten unter anderem einen undatierten Screenshot aus Google Translate sowie einen Untersuchungsbericht von Dr. med.
D-2376/2024, D-2379/2024 Seite 5 G._______, Kinder- und Jugendarzt FMH, vom 27. April 2024 zu den Akten. M. Am 2. September 2024 liessen die Beschwerdeführenden unter anderem einen Bericht des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Diensts vom 8. Au- gust 2024 sowie ein Aufgebot des Kantonsspitals H._______ zur OP-Be- sprechung vom 26. August 2024 zu den Akten reichen.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Wie bereits mit Zwischenverfügung vom 23. April 2024 festgestellt, richten sich die Beschwerden (entgegen des Wortlauts des ersten Beschwerdebe- gehrens und aufgrund der übrigen Anträge und Beschwerdebegründung) ausschliesslich gegen den Wegweisungsvollzug. Gegenstand des Verfah- rens ist somit einzig die Frage, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Griechenland entgegenste- hen (im Sinne von Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2–4 AIG [SR 142.20]).
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG.
E. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
D-2376/2024, D-2379/2024 Seite 6 So habe die Vorinstanz sowohl den Untersuchungsgrundsatz als auch das rechtliche Gehör einschliesslich der Begründungspflicht und des Rechts auf Akteneinsicht verletzt. Der Sachverhalt sei unrichtig respektive unvoll- ständig erstellt worden, indem das SEM die Beschwerdeführenden nicht persönlich angehört habe. Zudem habe es sich mit den Auswirkungen ei- ner Wegweisung nach Griechenland, insbesondere im Zusammenhang mit dem Kindeswohl und der Vulnerabilität der Familie, nicht rechtsgenüglich auseinandergesetzt und ihrer Rechtsvertretung die im Entscheid erwähn- ten Beweismittel nicht offengelegt.
E. 4.2.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrich- tig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz der geltenden Unter- suchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen rechtsgenüglich abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (BVGE 2008/43 E. 7.5.6; vgl. auch BENJAMIN SCHIND- LER, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29).
E. 4.2.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert sodann die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforder- lich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Das rechtliche Gehör beinhaltet sodann auch das Recht auf Akteneinsicht sowie das Recht auf Mitwirkung am Beweis- verfahren. Letzteres umfasst die Ansprüche erhebliche Beweise beizubrin- gen oder Beweisanträge zu stellen und an der Erhebung wesentlicher Be- weise teilzunehmen (vgl. KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Rz. 232; RHINOW/KOL- LER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Rz. 327). Der Beweisführungsan- spruch korreliert mit der behördlichen Pflicht, die angebotenen Beweismit- tel beziehungsweise die beantragten Beweisanträge abzunehmen. Aller- dings sind Beweise respektive Beweisanträge nur dann abzunehmen, wenn diese tauglich erscheinen, den entscheiderheblichen Sachverhalt zu erhellen («Beweistauglichkeit»). Auf die Abnahme eines Beweisantrages kann folglich verzichtet werden, wenn die Behörde beispielsweise den
D-2376/2024, D-2379/2024 Seite 7 Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde oder gestützt auf die Akten be- reits hinreichend abgeklärt hat oder die Behörde aufgrund der bereits er- hobenen Beweise willkürfrei annehmen kann, dass weitere Beweiserhe- bungen an ihrer sachverhaltlichen Überzeugung nichts mehr ändern wer- den (vgl. WALDMANN/BICKEL, VwVG-Praxiskommentar, Art. 33 VwVG, Rz. 14 ff.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Rz. 537).
E. 4.3.1 Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit der Situation von Personen mit Schutzstatus in Griechenland einlässlich auseinander- gesetzt. Ausserdem hat es unter Bezugnahme auf die vorhandenen Akten und die Schilderungen der Beschwerdeführenden deren individuelle Situa- tion, einschliesslich des Kindeswohls und des Gesundheitszustandes, rechtsgenüglich abgeklärt. Aus den sich bei den Akten befindenden medi- zinischen Berichten ergibt sich kein akuter Behandlungsbedarf der diag- nostizierten Leiden. Bei Diabetes, Eisenmangel, Ekzem, Pilzinfektion, Dys- menorrhoe, Verbrennungsnarben und Verdacht auf posttraumatische Be- lastungsstörung respektive Depressionen handelt es sich offensichtlich nicht um schwerwiegende oder gar lebensbedrohliche Erkrankungen, zu- mal sie bereits mehrheitlich erfolgreich therapiert wurden (vgl. SEM act. 1297428 26/4, 36/3, 39/4, 43/2, 44/2, 45/3, 56/1; SEM act. 1297431 23/5, 26/2; Beschwerde D-2379/2024 Beilage 4 und Eingabe vom 2. Sep- tember 2024, Beilage 1). Die angebliche (psycho)therapeutische Behand- lung der Beschwerdeführerinnen wird auch auf Beschwerdeebene nicht mittels entsprechender Arztberichte belegt, weshalb auch diesbezüglich von einem vollständig erstellten Sachverhalt auszugehen ist.
E. 4.3.2 Ebenso wenig zu hören ist die Rüge, die Beschwerdeführenden hät- ten sich im erstinstanzlichen Verfahren nicht umfassend zu ihrer Sache äussern können. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführenden eine gemeinsame sich über elf Seiten erstreckende Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs einreichten und sich in den darauffolgenden vier Monaten bis zum Entscheidentwurf nicht veranlasst sahen, diese zu ergän- zen respektive zu korrigieren (vgl. SEM act. 1297428 34/12 und SEM act. 1297431 21/12), sind ihre diesbezüglichen Vorbringen, für ihre Rechtsvertretung sei es aufgrund von Zeitdruck und Verständigungsprob- lemen schwierig gewesen, eine schriftliche Stellungnahme zu verfassen, als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Dies umso mehr, nachdem ihre Stellungnahmen zu den Entscheidentwürfen und ihre Beschwerden sich weitestgehend auf das im erstinstanzlichen Verfahren bereits Geltendge- machte beschränken und diese sehr umfangreich sind. Weiter trifft es zwar zu, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren um persönliche Anhörung
D-2376/2024, D-2379/2024 Seite 8 ersuchten (vgl. SEM act. 1297428 A34/1 S. 11); dass die Vorinstanz auf die Abnahme dieses Beweises verzichtete, ist jedoch nicht weiter zu beanstan- den, zumal in den angefochtenen Verfügungen ausführlich dargelegt wird, dass sie den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde und gestützt auf die Akten bereits hinreichend abgeklärt hatte. Die darin vorgenommene Glaub- haftigkeitsprüfung beruht klarerweise nicht nur auf den schriftlichen Vor- bringen der Beschwerdeführenden, sondern auf zahlreichen weiteren As- pekten, die den Akten zu entnehmen sind (vgl. SEM act. 1297428 A54/24 S. 5 ff. und SEM act. 1297431 A32/18 S. 5 ff.). Das SEM konnte aufgrund der bereits erhobenen Beweise willkürfrei annehmen, dass weitere Be- weiserhebungen (insbesondere eine persönliche Befragung der Beschwer- deführenden in Bezug auf allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse) an ihrer sachverhaltlichen Überzeugung nichts zu ändern vermöchten.
E. 4.3.3 Weiter hat das SEM in der angefochtenen Verfügung klar eine Ein- zelfallprüfung vorgenommen und hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess (vgl. SEM act. 1297428 A54/25 S. 7 und SEM act. 1297431 A32/18 S. 6 ff.). Dabei durfte es sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2), was es vorliegend getan hat. So sind den vorinstanzlichen Erwägungen sehr detaillierte Ausführungen zu der Situation und den Möglichkeiten der Beschwerdeführenden in Griechenland sowie der medizinischen Versor- gung ebendort zu entnehmen. Darüber hinaus war es den Beschwerdefüh- renden offensichtlich auch möglich, sich ein Bild über die Tragweite der angefochtenen Verfügung zu machen und diese mit sich über 13 respek- tive 21 Seiten erstreckenden Beschwerden sachgerecht anzufechten. Dass sie die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilen, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, sondern betrifft die ma- terielle Beurteilung der vorgebrachten Vollzugshindernisse.
E. 4.3.4 Auch die pauschal gerügte Verletzung des Akteneinsichtsrechts ist unbegründet, zumal nicht ansatzweise substantiiert wird, welche Aktenstü- cke respektive Beweismittel den Beschwerdeführenden vorenthalten wor- den seien. In Ermangelung anderweitiger Hinweise in den Akten ist davon auszugehen, dass das SEM ihnen sämtliche editionspflichtige Akten, zu denen auch Beweismittelliste und Beweismittel gehören, mit dem Ent- scheid aushändigte (vgl. SEM act. 1297428 54/25 S. 24 und SEM act. 1297431 32/18 S. 18).
E. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegrün- det. Das eventualiter gestellte Rückweisungsbegehren ist daher abzuwei- sen.
D-2376/2024, D-2379/2024 Seite 9
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung, insbesondere unter Verweis auf die unionsrechtlichen Verpflichtungen des EU-Mitglieds- staates Griechenland und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts, zum Ergebnis, die Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Griechenland sei grundsätzlich zulässig und zumutbar. Ihre Behauptung, sie seien zeitweise obdachlos gewesen und hätten weder Geld- noch Sachleistungen erhalten, sei ebenso unglaubhaft, wie das Vorbringen, wo- nach sie sich erfolglos an Hilfsorganisationen gewandt hätten. Nachdem sich den Akten entnehmen lasse, dass sie bereits vor Verlassen des Hei- matstaats an den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen gelitten hätten respektive deshalb in medizinischer Behandlung gewesen seien, sei auch ihre Behauptung, die angeblich schlechten Lebensbedingungen in Griechenland seien ursächlich für eben diese Leiden, unglaubhaft. Da sie offensichtlich auch bereits seit längerer Zeit Vorbereitungen für ihre Aus- reise getroffen hätten, sei ohnehin davon auszugehen, dies sei ihr ur- sprüngliches Vorhaben gewesen. Dass sie keine Schwierigkeiten hätten, die jeweils zuständigen griechischen Behörden aufzusuchen und sich Ge- hör zu verschaffen, sei darüber hinaus auch anzunehmen, zumal sie sich erfolgreich eine griechische Steuernummer sowie Reisepässe hätten aus- stellen lassen. Einer Beschulung des minderjährigen Beschwerdeführers in Griechenland stehe entgegen ihren Behauptungen denn auch nichts im Wege. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführen- den gar nie um dergleichen bemüht hätten. Gleiches gelte für den Zugang zum Arbeitsmarkt. Obgleich die drei volljährigen Beschwerdeführenden ein gutes Bildungsniveau aufwiesen und reichlich Berufserfahrung sowie Ver- netzungsfähigkeit hätten, was es ihnen erlaube auch ohne Kenntnisse der Landessprache in Griechenland einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, hät- ten sie keine Bemühungen angestellt, sich ebendort eine Existenz aufzu- bauen. Auch ihr Gesundheitszustand stehe dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen, zumal die Behandlung ihrer psychischen respektive physi- schen Leiden im Bedarfsfall in Griechenland fortgesetzt werden könne. Es sei ihnen demnach nicht gelungen, die in Art. 83 Abs. 5 AIG verankerte Legalvermutung umzustossen.
E. 5.2 In ihren Rechtsmitteleingaben machen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, das SEM verkenne ihre Vulnerabilität sowie die menschenunwürdigen Lebensbedingungen, welchen sie in Griechenland ausgesetzt gewesen seien. Dass sich diese Situation seit ihrer Ausreise verbessert habe, sei nicht anzunehmen, weshalb sie im Falle ihrer Rück- überstellung dorthin erneut in eine existenzielle Notlage geraten würden. Es sei der Vorinstanz zwar insoweit zuzustimmen, dass es in Griechenland
D-2376/2024, D-2379/2024 Seite 10 diverse Hilfsorganisationen gebe, diese seien jedoch überfordert und ver- möchten das behördliche System nicht zu unterstützen. Personen mit Schutzstatus fänden aufgrund mangelnder Integrationsmassnahmen und administrativer Hürden kaum Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialleistun- gen sowie zur Gesundheitsversorgung. Zudem stünden sie als Familie bei der Wohnungssuche vor weitaus grösseren Herausforderungen als Einzel- personen. Mangels finanzieller Mittel und Sprachkenntnisse hätten sie ent- gegen der Annahme des SEMs auch keine Möglichkeit, das ihnen Zu- stehende in Griechenland auf dem Rechtsweg einzufordern. Die Beschu- lung des minderjährigen Beschwerdeführers sei in Griechenland nur in der Theorie möglich, womit seine Rückkehr dorthin das Kindeswohl gefährde.
E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz im Wesentlichen an ihren Erwägungen fest und führt ergänzend aus, keiner der Beschwerdeführen- den sei als äusserst vulnerable Person im Sinne der Rechtsprechung zu qualifizieren. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie ihre fi- nanziellen Mittel für die Ausstellung von Reisepässen und nicht für die Be- schaffung von angeblich dringend benötigtem Alltäglichen ausgegeben hätten. Ihre in der Beschwerde auffällig herabgesetzte Berufserfahrung stehe sodann im Widerspruch zu ihren im griechischen Asylverfahren ge- machten Aussagen. Obgleich sie nicht über eine AMKA-Nummer verfüg- ten, deren Beantragung ihnen jedoch zuzumuten sei, sei der Zugang zum Gesundheitssystem über die vorläufige Ausländerversicherungs- und Krankenversicherungsnummer (PAAYPA) stets gewährleistet.
E. 5.4 Dem entgegnen die Beschwerdeführenden in ihrer Replik (nebst zahl- reichen Wiederholungen), nicht alle Personen mit Schutzstatus hätten Zu- gang zu den Dienstleistungen der in Griechenland tätigen Organisationen. Weiter treffe es zwar zu, dass der minderjährige Beschwerdeführer auch in der Schweiz dem Schulunterricht ferngeblieben sei, dies jedoch lediglich aufgrund seiner psychischen Verfassung.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG).
E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25
D-2376/2024, D-2379/2024 Seite 11 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 6.2.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland von Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, hat grundsätzlich auch für vulnerable Personen – wie zum Beispiel Perso- nen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwer- wiegende Erkrankung einzustufen sind – Gültigkeit. Für Familien mit Kin- dern ist der Vollzug der Wegweisung zumutbar, falls günstige Vorausset- zungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Ab- wägung die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufs- erfahrung), aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare An- strengungen unternommen haben beziehungsweise bereits versucht ha- ben, in Griechenland Hilfen in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen. Entschei- dend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz ihnen zu- mutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft ab- wenden könnten. Es obliegt den Betroffenen die Legalvermutung umzu- stossen. Dazu haben sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Le- bensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder ge- sundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden (vgl. BVGer-Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3 ff.).
E. 6.2.3 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 6.3 In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshinder- nissen gilt gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst,
D-2376/2024, D-2379/2024 Seite 12 sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.1 Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in wel- chem die Beschwerdeführenden Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des FK-Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Gemäss koordinierter Praxis ist nicht von einer Situa- tion auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemes- sene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.2). Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe zur Lage Schutzberechtigter ebendort fügen den der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Informationen zur Situa- tion in Griechenland keine neue Dimension hinzu und vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Beschwerdeführenden wurden in Grie- chenland als Flüchtlinge anerkannt und können sich dort somit – wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht aufgezeigt hat – auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfe- leistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohn- raum [Art. 32]), auf die sich das Land als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Auch unter Berücksichtigung der schwierigen Lebensbedingungen in Griechenland ist nicht von einem "real risk" auszugehen, dass die Be- schwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland einer men- schenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein werden. Es obliegt ihnen, bei den zuständigen Behörden ihre Rechte geltend zu machen, nö- tigenfalls mithilfe einer der zahlreich vorhandenen Hilfsorganisationen. Folglich deutet nichts darauf hin, die Beschwerdeführenden könnten bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder er- niedrigenden Behandlung ausgesetzt sein. Schliesslich ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise darauf, dass das Kindeswohl nach Art. 3 KRK der gemeinsamen Überstellung der Beschwerdeführenden entgegen- stehen könnte (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.), zumal der minderjährige Beschwerdeführer, der sich erst seit einem Jahr in der Schweiz aufhält, gemeinsam mit seinen Eltern und seiner volljährigen Schwester weggewie- sen wird. Bezüglich des Kindeswohls kann im Übrigen auf die zutreffenden und ausführlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwie- sen werden (vgl. SEM-act. 1297428 54/25 S. 12f.). Der Vollzug der Weg- weisung ist somit als zulässig zu qualifizieren.
D-2376/2024, D-2379/2024 Seite 13
E. 7.2.1 Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um eine Familie mit einem minderjährigen Jugendlichen und damit um vulnerable Personen im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 6.2.2 hiervor). Dass sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes gar äusserst vulnerabel seien, wie dies auf Be- schwerdeebene impliziert wird, ist hingegen klar zu verneinen. Wie bereits dargelegt, liegen bei den Beschwerdeführenden keine schwerwiegenden Beeinträchtigungen der physischen oder psychischen Gesundheit vor (vgl. E. 4.3.1 hiervor).
E. 7.2.2 Dass sich die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise in Griechen- land in einer existenziellen Notlage befunden hätten, vermochten sie nicht glaubhaft zu machen. Weder vermochten sie ihren angeblichen Rauswurf aus dem Camp noch die behauptungsweise schlechten Lebensumstände, welchen sie dort ausgesetzt gewesen seien, glaubhaft darzulegen. Die auf Beschwerdeebene neuerlich zu den Akten gereichten Unterkunfts- respek- tive Aufenthaltskarten (vgl. Beschwerdebeilage 3 der jeweiligen Be- schwerde) vermögen daran nichts zu ändern, zumal diese mangels Vorlie- gens im Original kaum Beweiswert aufweisen. Darüber hinaus ist ihnen – ihre Authentizität vorausgesetzt – auch die Beweistauglichkeit abzuspre- chen, da sie lediglich zu belegen vermögen, dass die Beschwerdeführen- den im Zeitpunkt der Ausstellung, nämlich am 26. September 2023 in I._______ waren, nicht jedoch den behaupteten Aufenthalt bis kurz vor ih- rer Ausreise im November 2023. Die vorgenannten Beweismittel sprechen vielmehr gegen die behauptete Obdachlosigkeit, berechtigen sie die Be- schwerdeführenden doch offenbar bis zum 25. September 2025 zum Auf- enthalt im Camp. Das in diesem Zusammenhang eingereichte Schreiben einer Drittperson vermag daran nichts zu ändern, zumal es lediglich als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren ist (vgl. Beschwerde D-2375/2024, Beilage 5). Gleiches gilt für die sich bei den Akten befindenden Ausschnitte aus Chatverläufen respektive Google Translate, zumal diese keine Rück- schlüsse auf Empfänger und Absender zulassen (vgl. Replikbeilage 7). Den zahlreichen sich bei den Akten befindenden Fotografien, welche Per- sonengruppen, verletzte Körperteile oder eine verschmutzte Unterkunft zeigen, kommt ebenfalls kein Beweiswert zu, zumal die Fotografien weder Aufschluss darüber geben, wo und in welchem Zusammenhang sie ent- standen sind, noch wer die abgebildeten Personen sind (vgl. Beschwerde D-2375/2024, Beilage 4 und BM 15 bis 20). Darüber hinaus sind die (teil- weise) beigefügten Zeitstempel ohne weiteres manipulierbar. Bei der vor- gebrachten Gewaltanwendung und dem angeblich diskriminierenden Ver- halten der griechischen Polizei respektive Grenzwache handelt es sich so- dann um unbelegte Parteibehauptungen.
D-2376/2024, D-2379/2024 Seite 14
E. 7.2.3 Die volljährigen Beschwerdeführenden sind sodann jung respektive mittleren Alters und gut ausgebildet. Als Lehrerin, Übersetzerin und als Ver- käufer verfügen sie auch über eine gute Berufserfahrung (vgl. SEM act. 1297428 34/12 und 1297431-BM15). Zudem können sich beide Be- schwerdeführerinnen offenbar problemlos in englischer Sprache verstän- digen (vgl. SEM act. 297428 46/1; 297428 43/2, 44/2 45/1 und Beschwer- debeilage 9). Auch der Behördenkontakt scheint in der Vergangenheit ohne weiteres erfolgreich gewesen zu sein, vermochten sie sich doch au- genscheinlich problemlos Reisedokumente zu beschaffen (vgl. SEM act. 1297428 34/12 S. 2 ff.). Folglich ist davon auszugehen, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Griechenland durchaus im Stande sein werden, selbstständig eine Unterkunft und eine Arbeitsstelle zu finden. Dass es sich vorliegend um eine vierköpfige Familie handelt, dürfte sich im Gegensatz zu den Ausführungen in der Beschwerde sogar positiv auf ihre Lage aus- wirken, da ihnen mit drei erwerbsfähigen Erwachsenen deutlich mehr Mög- lichkeiten zur Verfügung stehen. Auch sind den Akten keine Hinweise da- rauf zu entnehmen, dass eine Behandlung der allenfalls weiterhin beste- henden gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden (vgl. E. 7.4.2 hiervor) in Griechenland nicht angemessen gegeben wäre. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sie eigenen Angaben zufolge bereits in Griechenland Zugang zu medizinischer Behandlung hatten (vgl. SEM- act. 1297428 34/12 S. 6). Es kann von ihnen erwartet werden, dass sie sich – allenfalls mit Unterstützung einer karitativen Organisation – (erneut) an eine medizinische Institution wenden. Gleiches gilt betreffend die Be- schulung des minderjährigen Beschwerdeführers in Griechenland. Es ist den Beschwerdeführenden zuzumuten, sich mit Hilfe der vor Ort tätigen Organisationen an die zuständigen Stellen zu wenden und die ihnen zu- stehenden Rechte einzufordern. Entgegen ihren wiederholten Vorbringen, haben die Beschwerdeführenden somit durchaus Mittel und Möglichkeiten, sich in Griechenland eine Existenz aufzubauen, zumal ihre erfolgreichen Bemühungen um Reisepapiere und ihre baldige Ausreise nach deren Er- halt im Widerspruch zu ihren behauptungsweise erfolglosen Verbesse- rungsbemühungen stehen (vgl. SEM act. 1297428-34/12 S. 2 ff.).
E. 7.2.4 Die Beschwerdeführenden vermögen die oben umschriebene Legal- vermutung somit nicht umzustossen und ernsthafte Anhaltspunkte dafür glaubhaft zu machen, dass sie aufgrund von individuellen Umständen so- zialer oder wirtschaftlicher Art bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würden. Zwar dürften sie bei einer Rück- kehr nach Griechenland mit Hindernissen zu kämpfen haben; diese er- scheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
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E. 7.2.5 Unter diesen Umständen besteht auch keine Veranlassung, die Vor- instanz anzuweisen, bei den griechischen Behörden individuelle Garantien für die Beschwerdeführenden einzuholen. Der entsprechende Subeventu- alantrag ist abzuweisen.
E. 7.3 Nachdem die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen zugestimmt haben ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaf- fung allenfalls notwendiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
E. 8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenver- fügung vom 23. April 2024 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und sich ihre finanziellen Verhältnisse zwischenzeitlich nicht mass- geblich verändert zu haben scheinen, sind keine Verfahrenskosten zu er- heben (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerden werden abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2376/2024, D-2379/2024 Urteil vom 2. April 2025 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...) Afghanistan, alle vertreten durch MLaw Schelivan Chantay, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügungen des SEM vom 11. und 10. April 2024. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 19. November 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass sie am 24. August 2023 bereits in Griechenland um Asyl nachgesucht hatten und ihnen am 18. September 2023 respektive am 20. September 2023 Schutz gewährt worden war. C. Am 5. Dezember 2023 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und Griechenland. D. Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen am 7. Dezember 2023 zu und teilten mit, die Beschwerdeführenden seien in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden. Sie verfügten über eine bis am 17. September 2026 respektive 19. September 2026 gültige Aufenthaltsbewilligung. E. Mit Schreiben vom 8. Januar 2024 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zur Wegweisung nach Griechenland. F. Mit gemeinsamer Stellungnahme vom 17. Januar 2024 äusserten sich die Beschwerdeführenden zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid der Vorinstanz und zur Wegweisung nach Griechenland. Sie führten dabei im Wesentlichen aus, dass sie in Griechenland keinerlei Unterstützung erhalten hätten. Ihre Unterkunft sei verschmutzt und in allgemein schlechtem Zustand gewesen. Zudem hätten sie weder finanzielle Hilfe noch Nahrung oder Sachleistungen erhalten und der minderjährige Beschwerdeführer habe keine Schule besuchen können. Die Organisation HELIOS, an welche sie sich gewandt hätten, habe sie abgewiesen. Nachdem sie aufgefordert worden seien, das Camp zu verlassen, hätten sie die Nacht vor ihrer Reise in die Schweiz auf der Strasse verbracht. Ihre griechischen Reisepässe für Flüchtlinge habe eine Einheimische für sie beantragt. Weshalb sie eine griechische Steuernummer hätten, wüssten sie nicht. Ebenso wenig sei ihnen bekannt gewesen, dass ihnen in Griechenland der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. Erwerbstätig seien sie in Griechenland nicht gewesen. Mangels Sprachkenntnisse könnten sie dort keiner Arbeit nachgehen und somit ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten. Ihren Gesundheitszustand betreffend gaben sie an, sie hätten diverse psychische und physische Beschwerden. Der Beschwerdeführer A._______ habe aufgrund von Verbrennungsnarben an den Händen Schmerzen und sei in seinen Bewegungen eingeschränkt. D._______ leide nebst eitrigen Wunden an Blutanämie, während B._______ Diabetes habe. Zwar habe es in Griechenland Ärzte gegeben und sie seien behandelt worden, doch hätten sie für die ihnen verschriebenen Medikamente selbst aufkommen müssen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie unter anderem diverse undatierte Fotografien sowie ihre griechischen Aufenthaltstitel und Reisepässe für Flüchtlinge zu den Akten. G. Am 10. April 2024 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung zum Entscheidentwurf des SEM. H. Mit zwei separaten Verfügungen vom 10. April 2024 respektive 11. April 2024 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen; ansonsten könnten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an. I. Mit zwei weitestgehend identischen respektive aufeinander verweisenden Eingaben vom 18. April 2024 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungs-gericht. Sie beantragten die vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei das SEM anzuweisen, bei den griechischen Behörden individuelle Garantieerklärungen einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die Vereinigung respektive koordinierte Behandlung ihrer Verfahren. Der Beschwerde beigelegt waren unter anderem ein medizinischer Bericht von Dr. med. E._______, Allgemeine Medizin FMH vom 17. April 2024, Kopien griechischer Unterkunftskarten beziehungsweise Aufenthaltskarten, ein Referenzschreiben vom 14. April 2024, Screenshots von Chatverläufen respektive E-Mails aus dem Jahr 2023 sowie Ausdrucke diverser Fotografien. J. Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2024 stellte der Instruktionsrichter fest, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug richte, womit die Dispositivziffern 1 und 2 (Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung) der Verfügungen vom 10. April 2024 respektive 11. April 2024 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen seien. Zudem vereinigte er die Verfahren D-2376/2024 und D-2379/2024 antragsgemäss, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter lud er die Vorinstanz ein, sich innert Frist zur Beschwerde vernehmen zu lassen. K. Die Vorinstanz reichte am 17. Mai 2024 ihre Stellungnahme zu den Akten. Dieser lagen unter anderem Auszüge aus der Datenbank des SEM betreffend Dolmetscher-Dienste und Spitaltermine, ein den Schulbesuch des minderjährigen Beschwerdeführers betreffenden E-Mailverlauf des SEM vom April respektive Mai 2024, ein Bericht der Medbase AG vom 19. April 2024 sowie des Kantonsspitals F._______ gleichen Datums bei. L. Dazu nahmen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 6. Juni 2024 Stellung und reichten unter anderem einen undatierten Screenshot aus Google Translate sowie einen Untersuchungsbericht von Dr. med. G._______, Kinder- und Jugendarzt FMH, vom 27. April 2024 zu den Akten. M. Am 2. September 2024 liessen die Beschwerdeführenden unter anderem einen Bericht des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Diensts vom 8. August 2024 sowie ein Aufgebot des Kantonsspitals H._______ zur OP-Besprechung vom 26. August 2024 zu den Akten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Wie bereits mit Zwischenverfügung vom 23. April 2024 festgestellt, richten sich die Beschwerden (entgegen des Wortlauts des ersten Beschwerdebegehrens und aufgrund der übrigen Anträge und Beschwerdebegründung) ausschliesslich gegen den Wegweisungsvollzug. Gegenstand des Verfahrens ist somit einzig die Frage, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Griechenland entgegenstehen (im Sinne von Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG [SR 142.20]).
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG. 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So habe die Vorinstanz sowohl den Untersuchungsgrundsatz als auch das rechtliche Gehör einschliesslich der Begründungspflicht und des Rechts auf Akteneinsicht verletzt. Der Sachverhalt sei unrichtig respektive unvollständig erstellt worden, indem das SEM die Beschwerdeführenden nicht persönlich angehört habe. Zudem habe es sich mit den Auswirkungen einer Wegweisung nach Griechenland, insbesondere im Zusammenhang mit dem Kindeswohl und der Vulnerabilität der Familie, nicht rechtsgenüglich auseinandergesetzt und ihrer Rechtsvertretung die im Entscheid erwähnten Beweismittel nicht offengelegt. 4.2 4.2.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen rechtsgenüglich abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (BVGE 2008/43 E. 7.5.6; vgl. auch Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). 4.2.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert sodann die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Das rechtliche Gehör beinhaltet sodann auch das Recht auf Akteneinsicht sowie das Recht auf Mitwirkung am Beweisverfahren. Letzteres umfasst die Ansprüche erhebliche Beweise beizubringen oder Beweisanträge zu stellen und an der Erhebung wesentlicher Beweise teilzunehmen (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, Rz. 232; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Rz. 327). Der Beweisführungsanspruch korreliert mit der behördlichen Pflicht, die angebotenen Beweismittel beziehungsweise die beantragten Beweisanträge abzunehmen. Allerdings sind Beweise respektive Beweisanträge nur dann abzunehmen, wenn diese tauglich erscheinen, den entscheiderheblichen Sachverhalt zu erhellen («Beweistauglichkeit»). Auf die Abnahme eines Beweisantrages kann folglich verzichtet werden, wenn die Behörde beispielsweise den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde oder gestützt auf die Akten bereits hinreichend abgeklärt hat oder die Behörde aufgrund der bereits erhobenen Beweise willkürfrei annehmen kann, dass weitere Beweiserhebungen an ihrer sachverhaltlichen Überzeugung nichts mehr ändern werden (vgl. Waldmann/Bickel, VwVG-Praxiskommentar, Art. 33 VwVG, Rz. 14 ff.; Kölz/Häner/Bertschi, Rz. 537). 4.3 4.3.1 Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit der Situation von Personen mit Schutzstatus in Griechenland einlässlich auseinandergesetzt. Ausserdem hat es unter Bezugnahme auf die vorhandenen Akten und die Schilderungen der Beschwerdeführenden deren individuelle Situation, einschliesslich des Kindeswohls und des Gesundheitszustandes, rechtsgenüglich abgeklärt. Aus den sich bei den Akten befindenden medizinischen Berichten ergibt sich kein akuter Behandlungsbedarf der diagnostizierten Leiden. Bei Diabetes, Eisenmangel, Ekzem, Pilzinfektion, Dysmenorrhoe, Verbrennungsnarben und Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung respektive Depressionen handelt es sich offensichtlich nicht um schwerwiegende oder gar lebensbedrohliche Erkrankungen, zumal sie bereits mehrheitlich erfolgreich therapiert wurden (vgl. SEM act. 1297428 26/4, 36/3, 39/4, 43/2, 44/2, 45/3, 56/1; SEM act. 1297431 23/5, 26/2; Beschwerde D-2379/2024 Beilage 4 und Eingabe vom 2. September 2024, Beilage 1). Die angebliche (psycho)therapeutische Behandlung der Beschwerdeführerinnen wird auch auf Beschwerdeebene nicht mittels entsprechender Arztberichte belegt, weshalb auch diesbezüglich von einem vollständig erstellten Sachverhalt auszugehen ist. 4.3.2 Ebenso wenig zu hören ist die Rüge, die Beschwerdeführenden hätten sich im erstinstanzlichen Verfahren nicht umfassend zu ihrer Sache äussern können. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführenden eine gemeinsame sich über elf Seiten erstreckende Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs einreichten und sich in den darauffolgenden vier Monaten bis zum Entscheidentwurf nicht veranlasst sahen, diese zu ergänzen respektive zu korrigieren (vgl. SEM act. 1297428 34/12 und SEM act. 1297431 21/12), sind ihre diesbezüglichen Vorbringen, für ihre Rechtsvertretung sei es aufgrund von Zeitdruck und Verständigungsproblemen schwierig gewesen, eine schriftliche Stellungnahme zu verfassen, als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Dies umso mehr, nachdem ihre Stellungnahmen zu den Entscheidentwürfen und ihre Beschwerden sich weitestgehend auf das im erstinstanzlichen Verfahren bereits Geltendgemachte beschränken und diese sehr umfangreich sind. Weiter trifft es zwar zu, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren um persönliche Anhörung ersuchten (vgl. SEM act. 1297428 A34/1 S. 11); dass die Vorinstanz auf die Abnahme dieses Beweises verzichtete, ist jedoch nicht weiter zu beanstanden, zumal in den angefochtenen Verfügungen ausführlich dargelegt wird, dass sie den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde und gestützt auf die Akten bereits hinreichend abgeklärt hatte. Die darin vorgenommene Glaubhaftigkeitsprüfung beruht klarerweise nicht nur auf den schriftlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden, sondern auf zahlreichen weiteren Aspekten, die den Akten zu entnehmen sind (vgl. SEM act. 1297428 A54/24 S. 5 ff. und SEM act. 1297431 A32/18 S. 5 ff.). Das SEM konnte aufgrund der bereits erhobenen Beweise willkürfrei annehmen, dass weitere Beweiserhebungen (insbesondere eine persönliche Befragung der Beschwerdeführenden in Bezug auf allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse) an ihrer sachverhaltlichen Überzeugung nichts zu ändern vermöchten. 4.3.3 Weiter hat das SEM in der angefochtenen Verfügung klar eine Einzelfallprüfung vorgenommen und hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess (vgl. SEM act. 1297428 A54/25 S. 7 und SEM act. 1297431 A32/18 S. 6 ff.). Dabei durfte es sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2), was es vorliegend getan hat. So sind den vorinstanzlichen Erwägungen sehr detaillierte Ausführungen zu der Situation und den Möglichkeiten der Beschwerdeführenden in Griechenland sowie der medizinischen Versorgung ebendort zu entnehmen. Darüber hinaus war es den Beschwerdeführenden offensichtlich auch möglich, sich ein Bild über die Tragweite der angefochtenen Verfügung zu machen und diese mit sich über 13 respektive 21 Seiten erstreckenden Beschwerden sachgerecht anzufechten. Dass sie die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilen, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, sondern betrifft die materielle Beurteilung der vorgebrachten Vollzugshindernisse. 4.3.4 Auch die pauschal gerügte Verletzung des Akteneinsichtsrechts ist unbegründet, zumal nicht ansatzweise substantiiert wird, welche Aktenstücke respektive Beweismittel den Beschwerdeführenden vorenthalten worden seien. In Ermangelung anderweitiger Hinweise in den Akten ist davon auszugehen, dass das SEM ihnen sämtliche editionspflichtige Akten, zu denen auch Beweismittelliste und Beweismittel gehören, mit dem Entscheid aushändigte (vgl. SEM act. 1297428 54/25 S. 24 und SEM act. 1297431 32/18 S. 18). 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Das eventualiter gestellte Rückweisungsbegehren ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung, insbesondere unter Verweis auf die unionsrechtlichen Verpflichtungen des EU-Mitgliedsstaates Griechenland und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, zum Ergebnis, die Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Griechenland sei grundsätzlich zulässig und zumutbar. Ihre Behauptung, sie seien zeitweise obdachlos gewesen und hätten weder Geld- noch Sachleistungen erhalten, sei ebenso unglaubhaft, wie das Vorbringen, wonach sie sich erfolglos an Hilfsorganisationen gewandt hätten. Nachdem sich den Akten entnehmen lasse, dass sie bereits vor Verlassen des Heimatstaats an den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen gelitten hätten respektive deshalb in medizinischer Behandlung gewesen seien, sei auch ihre Behauptung, die angeblich schlechten Lebensbedingungen in Griechenland seien ursächlich für eben diese Leiden, unglaubhaft. Da sie offensichtlich auch bereits seit längerer Zeit Vorbereitungen für ihre Ausreise getroffen hätten, sei ohnehin davon auszugehen, dies sei ihr ursprüngliches Vorhaben gewesen. Dass sie keine Schwierigkeiten hätten, die jeweils zuständigen griechischen Behörden aufzusuchen und sich Gehör zu verschaffen, sei darüber hinaus auch anzunehmen, zumal sie sich erfolgreich eine griechische Steuernummer sowie Reisepässe hätten ausstellen lassen. Einer Beschulung des minderjährigen Beschwerdeführers in Griechenland stehe entgegen ihren Behauptungen denn auch nichts im Wege. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführenden gar nie um dergleichen bemüht hätten. Gleiches gelte für den Zugang zum Arbeitsmarkt. Obgleich die drei volljährigen Beschwerdeführenden ein gutes Bildungsniveau aufwiesen und reichlich Berufserfahrung sowie Vernetzungsfähigkeit hätten, was es ihnen erlaube auch ohne Kenntnisse der Landessprache in Griechenland einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, hätten sie keine Bemühungen angestellt, sich ebendort eine Existenz aufzubauen. Auch ihr Gesundheitszustand stehe dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen, zumal die Behandlung ihrer psychischen respektive physischen Leiden im Bedarfsfall in Griechenland fortgesetzt werden könne. Es sei ihnen demnach nicht gelungen, die in Art. 83 Abs. 5 AIG verankerte Legalvermutung umzustossen. 5.2 In ihren Rechtsmitteleingaben machen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, das SEM verkenne ihre Vulnerabilität sowie die menschenunwürdigen Lebensbedingungen, welchen sie in Griechenland ausgesetzt gewesen seien. Dass sich diese Situation seit ihrer Ausreise verbessert habe, sei nicht anzunehmen, weshalb sie im Falle ihrer Rücküberstellung dorthin erneut in eine existenzielle Notlage geraten würden. Es sei der Vorinstanz zwar insoweit zuzustimmen, dass es in Griechenland diverse Hilfsorganisationen gebe, diese seien jedoch überfordert und vermöchten das behördliche System nicht zu unterstützen. Personen mit Schutzstatus fänden aufgrund mangelnder Integrationsmassnahmen und administrativer Hürden kaum Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialleistungen sowie zur Gesundheitsversorgung. Zudem stünden sie als Familie bei der Wohnungssuche vor weitaus grösseren Herausforderungen als Einzelpersonen. Mangels finanzieller Mittel und Sprachkenntnisse hätten sie entgegen der Annahme des SEMs auch keine Möglichkeit, das ihnen Zustehende in Griechenland auf dem Rechtsweg einzufordern. Die Beschulung des minderjährigen Beschwerdeführers sei in Griechenland nur in der Theorie möglich, womit seine Rückkehr dorthin das Kindeswohl gefährde. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz im Wesentlichen an ihren Erwägungen fest und führt ergänzend aus, keiner der Beschwerdeführenden sei als äusserst vulnerable Person im Sinne der Rechtsprechung zu qualifizieren. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie ihre finanziellen Mittel für die Ausstellung von Reisepässen und nicht für die Beschaffung von angeblich dringend benötigtem Alltäglichen ausgegeben hätten. Ihre in der Beschwerde auffällig herabgesetzte Berufserfahrung stehe sodann im Widerspruch zu ihren im griechischen Asylverfahren gemachten Aussagen. Obgleich sie nicht über eine AMKA-Nummer verfügten, deren Beantragung ihnen jedoch zuzumuten sei, sei der Zugang zum Gesundheitssystem über die vorläufige Ausländerversicherungs- und Krankenversicherungsnummer (PAAYPA) stets gewährleistet. 5.4 Dem entgegnen die Beschwerdeführenden in ihrer Replik (nebst zahlreichen Wiederholungen), nicht alle Personen mit Schutzstatus hätten Zugang zu den Dienstleistungen der in Griechenland tätigen Organisationen. Weiter treffe es zwar zu, dass der minderjährige Beschwerdeführer auch in der Schweiz dem Schulunterricht ferngeblieben sei, dies jedoch lediglich aufgrund seiner psychischen Verfassung. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland von Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, hat grundsätzlich auch für vulnerable Personen - wie zum Beispiel Personen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind - Gültigkeit. Für Familien mit Kindern ist der Vollzug der Wegweisung zumutbar, falls günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung), aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen haben beziehungsweise bereits versucht haben, in Griechenland Hilfen in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz ihnen zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten. Es obliegt den Betroffenen die Legalvermutung umzustossen. Dazu haben sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden (vgl. BVGer-Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3 ff.). 6.2.3 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.3 In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7. 7.1 Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführenden Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des FK-Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Gemäss koordinierter Praxis ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021,E-3431/2021 E. 11.2). Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe zur Lage Schutzberechtigter ebendort fügen den der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Informationen zur Situation in Griechenland keine neue Dimension hinzu und vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Beschwerdeführenden wurden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt und können sich dort somit - wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht aufgezeigt hat - auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich das Land als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Auch unter Berücksichtigung der schwierigen Lebensbedingungen in Griechenland ist nicht von einem "real risk" auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein werden. Es obliegt ihnen, bei den zuständigen Behörden ihre Rechte geltend zu machen, nötigenfalls mithilfe einer der zahlreich vorhandenen Hilfsorganisationen. Folglich deutet nichts darauf hin, die Beschwerdeführenden könnten bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein. Schliesslich ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise darauf, dass das Kindeswohl nach Art. 3 KRK der gemeinsamen Überstellung der Beschwerdeführenden entgegenstehen könnte (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.), zumal der minderjährige Beschwerdeführer, der sich erst seit einem Jahr in der Schweiz aufhält, gemeinsam mit seinen Eltern und seiner volljährigen Schwester weggewiesen wird. Bezüglich des Kindeswohls kann im Übrigen auf die zutreffenden und ausführlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. SEM-act. 1297428 54/25 S. 12f.). Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren. 7.2 7.2.1 Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um eine Familie mit einem minderjährigen Jugendlichen und damit um vulnerable Personen im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 6.2.2 hiervor). Dass sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes gar äusserst vulnerabel seien, wie dies auf Beschwerdeebene impliziert wird, ist hingegen klar zu verneinen. Wie bereits dargelegt, liegen bei den Beschwerdeführenden keine schwerwiegenden Beeinträchtigungen der physischen oder psychischen Gesundheit vor (vgl. E. 4.3.1 hiervor). 7.2.2 Dass sich die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise in Griechenland in einer existenziellen Notlage befunden hätten, vermochten sie nicht glaubhaft zu machen. Weder vermochten sie ihren angeblichen Rauswurf aus dem Camp noch die behauptungsweise schlechten Lebensumstände, welchen sie dort ausgesetzt gewesen seien, glaubhaft darzulegen. Die auf Beschwerdeebene neuerlich zu den Akten gereichten Unterkunfts- respektive Aufenthaltskarten (vgl. Beschwerdebeilage 3 der jeweiligen Beschwerde) vermögen daran nichts zu ändern, zumal diese mangels Vorliegens im Original kaum Beweiswert aufweisen. Darüber hinaus ist ihnen - ihre Authentizität vorausgesetzt - auch die Beweistauglichkeit abzusprechen, da sie lediglich zu belegen vermögen, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Ausstellung, nämlich am 26. September 2023 in I._______ waren, nicht jedoch den behaupteten Aufenthalt bis kurz vor ihrer Ausreise im November 2023. Die vorgenannten Beweismittel sprechen vielmehr gegen die behauptete Obdachlosigkeit, berechtigen sie die Beschwerdeführenden doch offenbar bis zum 25. September 2025 zum Aufenthalt im Camp. Das in diesem Zusammenhang eingereichte Schreiben einer Drittperson vermag daran nichts zu ändern, zumal es lediglich als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren ist (vgl. Beschwerde D-2375/2024, Beilage 5). Gleiches gilt für die sich bei den Akten befindenden Ausschnitte aus Chatverläufen respektive Google Translate, zumal diese keine Rückschlüsse auf Empfänger und Absender zulassen (vgl. Replikbeilage 7). Den zahlreichen sich bei den Akten befindenden Fotografien, welche Personengruppen, verletzte Körperteile oder eine verschmutzte Unterkunft zeigen, kommt ebenfalls kein Beweiswert zu, zumal die Fotografien weder Aufschluss darüber geben, wo und in welchem Zusammenhang sie entstanden sind, noch wer die abgebildeten Personen sind (vgl. Beschwerde D-2375/2024, Beilage 4 und BM 15 bis 20). Darüber hinaus sind die (teilweise) beigefügten Zeitstempel ohne weiteres manipulierbar. Bei der vorgebrachten Gewaltanwendung und dem angeblich diskriminierenden Verhalten der griechischen Polizei respektive Grenzwache handelt es sich sodann um unbelegte Parteibehauptungen. 7.2.3 Die volljährigen Beschwerdeführenden sind sodann jung respektive mittleren Alters und gut ausgebildet. Als Lehrerin, Übersetzerin und als Verkäufer verfügen sie auch über eine gute Berufserfahrung (vgl. SEM act. 1297428 34/12 und 1297431-BM15). Zudem können sich beide Beschwerdeführerinnen offenbar problemlos in englischer Sprache verständigen (vgl. SEM act. 297428 46/1; 297428 43/2, 44/2 45/1 und Beschwerdebeilage 9). Auch der Behördenkontakt scheint in der Vergangenheit ohne weiteres erfolgreich gewesen zu sein, vermochten sie sich doch augenscheinlich problemlos Reisedokumente zu beschaffen (vgl. SEM act. 1297428 34/12 S. 2 ff.). Folglich ist davon auszugehen, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Griechenland durchaus im Stande sein werden, selbstständig eine Unterkunft und eine Arbeitsstelle zu finden. Dass es sich vorliegend um eine vierköpfige Familie handelt, dürfte sich im Gegensatz zu den Ausführungen in der Beschwerde sogar positiv auf ihre Lage auswirken, da ihnen mit drei erwerbsfähigen Erwachsenen deutlich mehr Möglichkeiten zur Verfügung stehen. Auch sind den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass eine Behandlung der allenfalls weiterhin bestehenden gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden (vgl. E. 7.4.2 hiervor) in Griechenland nicht angemessen gegeben wäre. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sie eigenen Angaben zufolge bereits in Griechenland Zugang zu medizinischer Behandlung hatten (vgl. SEM-act. 1297428 34/12 S. 6). Es kann von ihnen erwartet werden, dass sie sich - allenfalls mit Unterstützung einer karitativen Organisation - (erneut) an eine medizinische Institution wenden. Gleiches gilt betreffend die Beschulung des minderjährigen Beschwerdeführers in Griechenland. Es ist den Beschwerdeführenden zuzumuten, sich mit Hilfe der vor Ort tätigen Organisationen an die zuständigen Stellen zu wenden und die ihnen zustehenden Rechte einzufordern. Entgegen ihren wiederholten Vorbringen, haben die Beschwerdeführenden somit durchaus Mittel und Möglichkeiten, sich in Griechenland eine Existenz aufzubauen, zumal ihre erfolgreichen Bemühungen um Reisepapiere und ihre baldige Ausreise nach deren Erhalt im Widerspruch zu ihren behauptungsweise erfolglosen Verbesserungsbemühungen stehen (vgl. SEM act. 1297428-34/12 S. 2 ff.). 7.2.4 Die Beschwerdeführenden vermögen die oben umschriebene Legalvermutung somit nicht umzustossen und ernsthafte Anhaltspunkte dafür glaubhaft zu machen, dass sie aufgrund von individuellen Umständen sozialer oder wirtschaftlicher Art bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würden. Zwar dürften sie bei einer Rückkehr nach Griechenland mit Hindernissen zu kämpfen haben; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 7.2.5 Unter diesen Umständen besteht auch keine Veranlassung, die Vor-instanz anzuweisen, bei den griechischen Behörden individuelle Garantien für die Beschwerdeführenden einzuholen. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen. 7.3 Nachdem die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen zugestimmt haben ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung allenfalls notwendiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
8. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 23. April 2024 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und sich ihre finanziellen Verhältnisse zwischenzeitlich nicht massgeblich verändert zu haben scheinen, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: